List view for cases

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    "id": 163489,
    "slug": "ag-wuppertal-2015-08-13-33-c-11915",
    "court": {
        "id": 749,
        "name": "Amtsgericht Wuppertal",
        "slug": "ag-wuppertal",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "33 C 119/15",
    "date": "2015-08-13",
    "created_date": "2019-01-16T10:27:11Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:34:07Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2015:0813.33C119.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Berufung wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt aus abgetretenem Recht der Unfallgesch&#228;digten, Frau T S, die diesen Anspruch an den von ihm beauftragten Kfz-Schadenssch&#228;tzer abtrat, Letzterer sodann an die Kl&#228;gerin, von der Beklagten, dem Kfz-Haftpflichtversicherer des sch&#228;digenden Halters aus einem Verkehrsunfallereignis vom 7.10.2014 in Wuppertal den Ersatz restlicher der Gesch&#228;digten entstandener Kosten f&#252;r die Beauftragung des Schadenskalkulierers. Ob die Parteien des Schadenssch&#228;tzungsauftrags eine Preisvereinbarung getroffen hatten oder nicht, ist nicht vorgetragen. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben sich in diesem Verfahren schrifts&#228;tzlich gegenseitig der vollen Grundhaftung der Beklagten der Sache nach versichert. Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet, denn die geforderte Verg&#252;tung bewege sich innerhalb eines Verg&#252;tungskorridors f&#252;r derartige Schadensgutachten nach der &#8222;BVSK-Honorarbefragung 2013&#8220; noch sei sie &#8211; aus Sicht der Auftraggeberin &#8211; erkennbar &#252;berteuert; die Beklagte behauptet, die geforderte Verg&#252;tung des Schadenssch&#228;tzers liege oberhalb des &#252;blichen in der Region des Schadenssch&#228;tzers geforderten Entgelts f&#252;r derartige Leistungen. Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 133,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszins seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt Klageabweisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist im Ergebnis nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des der Sache nach schrifts&#228;tzlich erkl&#228;rten vertraglichen Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach haftet die Beklagten der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber dem Grunde nach in voller H&#246;he (&#167;&#167; 781 Satz 1BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechtigung der geltend gemachten (Rest-) Verg&#252;tungsforderung aufgrund des Schadenskalkulationsauftrags ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Verlangt der Gesch&#228;digte vom Sch&#228;diger Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der Schadensfeststellung und -behebung, sind derartige dem Gesch&#228;digten entstandener Kosten aufgrund des Schadensersatzanspruches als so genannter Folgesch&#228;den ersatzf&#228;hig, vorausgesetzt ein derartiger Folgeschaden ist dem Gesch&#228;digten entstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Besteht der Folgeschaden in der Eingehung einer Verg&#252;tungsverbindlichkeit zum Zwecke der Schadensfeststellung, wie hier, ist es Sache des Gesch&#228;digten, das Bestehen dieses Folgeschadens darzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu reicht nicht der Vortrag, der Gesch&#228;digte sei einen (verg&#252;tungspflichtigen) Werkvertrag zur Schadensfeststellung eingegangen, der Werkunternehmer fordere nun Verg&#252;tung. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass die schadensersatzweise geltend gemachte Verg&#252;tungspflicht tats&#228;chlich entstanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu geh&#246;rt der Vortrag, dass eine Verg&#252;tung entweder der H&#246;he vereinbart worden sei und der Werkunternehmer seine Verg&#252;tungsforderung anhand dieser Vereinbarung ausrichte, oder der Vortrag, dass eine Verg&#252;tung der H&#246;he nach nicht vereinbart worden sei, der vom Werkunternehmer verlangte Lohn allerdings dem &#220;blichen im Sinne des &#167;&#167; 632 Abs. 2, letzte Alternative BGB entspreche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es im vorliegenden Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die blo&#223;e Behauptung, es werde schadensersatzweise die Verg&#252;tung verlangt, die der Werkunternehmer fordere, belegt den diesbez&#252;glichen Schadensersatzanspruch des Gesch&#228;digten nicht ausreichend, weil die Berechtigung der Verg&#252;tungsforderung des Werkunternehmers damit nicht hinreichend dargetan ist und damit dieser Schadensersatzanspruch auf seine Berechtigung hin nicht &#252;berpr&#252;ft werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu reicht auch nicht der in der Klageschrift gegebene Hinweis auf die der &#8222;BVSK-Honorarbefragung 2013&#8220;:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte eine Verg&#252;tungsvereinbarung vorliegen, kann die unterhalb der vom Schadenskalkulierer verlangten Verg&#252;tung liegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte eine Verg&#252;tungsvereinbarung nicht getroffen worden sein, ist jene Befragung nicht aussagekr&#228;ftig: Der Bundesgerichtshof hat im Bezug auf eine derartige Befragung darauf hingewiesen, dass nicht das gesamte Spektrum einer derartigen Befragung als Ma&#223;stab f&#252;r die &#220;blichkeit der Verg&#252;tung herhalten k&#246;nne, weil so genannte Ausrei&#223;er dabei nicht zu ber&#252;cksichtigen seien; insoweit wird auf die mit Beschluss vom 24.6.2015 erteilten Hinweise verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ist demnach die Schadensersatzforderung nicht schl&#252;ssig dargelegt, war die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Berufung war zuzulassen, weil in der Sache eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m&#246;glich erscheint: Nach dieser Rechtsprechung scheint eine n&#228;her gehende Pr&#252;fung der Berechtigung der Verg&#252;tungsforderung nicht erfolgt zu sein (&#167; 512 Abs. 4, S. 1, Z. 1, letzte Alternative ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 133,37 EUR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsbehelfsbelehrung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung f&#252;r jeden zul&#228;ssig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR &#252;bersteigt oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erkl&#228;rung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegen&#252;ber dem Landgericht Wuppertal zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien m&#252;ssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere m&#252;ssen die Berufungs- und die Berufungsbegr&#252;ndungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR &#252;bersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist sp&#228;testens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Gesch&#228;ftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ist der Streitwert sp&#228;ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n      "
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