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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-18 U 205/14",
    "date": "2015-08-12",
    "created_date": "2019-01-16T10:27:42Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:06Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0812.I18U205.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 12.11.2014 verk&#252;ndete Urteil der 2.&#160;Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 315/11) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch &#252;ber die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Kleve zur&#252;ckverwiesen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt vom beklagten Land Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung zuk&#252;nftiger Ersatzpflicht wegen eines Unfalls auf der Deckstelle H&#8230; des Landgest&#252;ts W&#8230;. Die Kl&#228;gerin wurde dort am 25.03.2009 von einem etwa 6 m langen Holzbalken im Gesicht getroffen und verletzt. Die Kl&#228;gerin und ihr Ehemann z&#252;chteten Kaltblutpferde und suchten deshalb an diesem Tag die Deckstelle auf. Sie erwogen, eine ihrer Stuten dort decken zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgest&#252;t W&#8230;, ein Regiebetrieb nach der Landeshaushaltsordnung, dessen Aufgabengebiet die gewerbliche T&#228;tigkeit als Hengsthalter ist, betreibt die Deckstelle auf dem Gel&#228;nde des Reit- und Fahrvereins &#8222;B&#8230;&#8220; P&#8230; e.V. Grundlage ist ein im Jahr 1998 geschlossener Vertrag &#252;ber die j&#228;hrliche Aufnahme von 5 staatlichen Hengsten durch den Verein als Deckstellenhalter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der beim Landgest&#252;t besch&#228;ftigte Zeuge K&#8230; pr&#228;sentierte der Kl&#228;gerin und ihrem Ehemann am 25.03.2009 den Kaltbluthengst A&#8230;. Damit dieser nicht nur im Stall besichtigt, sondern auch seine Gangarten in Augenschein genommen werden konnten, f&#252;hrte der Zeuge den Hengst auf einen Au&#223;enreitplatz des Vereins. Am Eingang des Platzes befand sich ein Schild mit der Aufschrift &#8222;Longieren und Springen verboten&#8220;. Der den Platz verschlie&#223;ende Holzbalken, der die Kl&#228;gerin sp&#228;ter im Gesicht traf, konnte in einer H&#246;he von etwa 1,05&#160;m auf der linken Seite in eine Schlaufe und auf der rechten Seite in einen mit einer Kette zu sichernden Metallschuh eingelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der &#214;rtlichkeit, insbesondere des Zugangs zum Platz mit dem ihn verschlie&#223;enden Querbalken, wird auf die bei der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl.&#160;16-18, 204-205, 501-502 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge K&#8230; bat einen zuf&#228;llig auf dem Platz anwesenden Herrn, den Zeugen D&#8230;, darum, ihm bei der Pr&#228;sentation des Hengstes zu helfen. Nachdem das Pferd auf den Platz gef&#252;hrt worden und der den Zugang verschlie&#223;ende Querbalken wieder in seine Halterung eingelegt worden war, trieb der Zeuge D&#8230; den auf dem umz&#228;unten Gel&#228;nde frei laufenden Hengst mit einer Reitpeitsche zu verschiedenen Gangarten an. Das Pferd befand sich im Trab, als es pl&#246;tzlich den Holzbalken touchierte, der den Platz verschloss. Niemand der Anwesenden rechnete damit. Der Balken wurde durch den Anprall des Pferdes aus seiner Halterung gerissen und durch die Luft geschleudert. Er traf die Kl&#228;gerin mitten ins Gesicht. Sie ging bewusstlos zu Boden. Das Pferd, das auf dem Platz verharrte, lie&#223; sich am Halfter einfangen. Nachdem die Kl&#228;gerin wieder zu Bewusstsein gelangt war, brachte ihr Mann sie sofort mit dem eigenen Pkw in das n&#228;chstgelegene Krankenhaus, das W&#8230;-A&#8230;-Hospital in G&#8230;. Die Einzelheiten der nachfolgenden Behandlungshistorie der Kl&#228;gerin sind zwischen den Parteien streitig geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin lie&#223; das beklagte Land durch ein Schreiben ihrer Prozessbevollm&#228;chtigten auffordern, seine Einstandspflicht hinsichtlich der Unfallfolgen anzuerkennen. Das Land lehnte dies mit Schreiben vom 27.10.2009 ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, der Hengst sei bei der Pr&#228;sentation ausgebrochen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von 6 Metern zum Platzzugang aufgehalten. Der Holzbalken, gegen den das Pferd gesto&#223;en sei, habe nur locker und ungesichert auf den St&#252;tzbalken aufgelegen. Sie habe durch den in ihr Gesicht geschleuderten Balken schwere Gesichtsverletzungen erlitten, die einen langwierigen Behandlungs- und Heilungsverlauf nach sich gezogen h&#228;tten und ein Schmerzensgeld von 13.000,-&#160;&#8364; rechtfertigten. Der Heilungsverlauf sei immer noch nicht abgeschlossen, sie leide weiterhin unter Unfallfolgen. Unter anderem habe sie ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten. Au&#223;er den Gesundheitsverletzungen seien ihr materielle Sch&#228;den in Gestalt einer zerst&#246;rten Brille und eines Haushaltsf&#252;hrungsschadens sowie in Gestalt von Fahrtkosten entstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.378,68&#160;&#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 zu zahlen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 zu zahlen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr s&#228;mtliche materiellen und immateriellen Sch&#228;den, letztere, soweit sie nach der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung entstehen, aus dem Vorfall vom 25.03.2009 auf der Deckstelle H&#8230; des Landgest&#252;ts Warendorf zu ersetzen, soweit die Anspr&#252;che nicht auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder sonstige Dritte &#252;bergehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Land hat behauptet, der Au&#223;enreitplatz sei ausreichend gesichert gewesen, insbesondere habe der Zeuge K&#8230; den Balken mit der vorhandenen Kette gesichert. Selbst bei weitergehenden Sicherungsma&#223;nahmen w&#228;re es zu dem Unfall gekommen. Das Pferd sei nicht &#8222;durchgegangen&#8220;, sondern nur seitlich gegen den Querbalken geraten. Die Kl&#228;gerin habe zu diesem Zeitpunkt in einem Meter Entfernung zum Balken gestanden. Die von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Verletzungen und die Behandlungshistorie hat das Land mit Nichtwissen bestritten. Es hat die Ansicht vertreten, f&#252;r den Zustand des Au&#223;enreitplatzes nicht verantwortlich zu sein, da ihm eine Verantwortung durch den Vertrag mit dem Reit- und Fahrverein nicht zugewiesen sei. Die Kl&#228;gerin treffe wegen ihres Standortes an ihren Verletzungen ein erhebliches Mitverschulden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land hat zur Frage des Unfallhergangs ein Privatgutachten vorgelegt, das zu dem Ergebnis gelangt, dass anzunehmen ist, dass der Querbalken zum Unfallzeitpunkt beidseitig arretiert &#8211; in die Schlaufe eingelegt und mit der Kette gesichert &#8211; war. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung des Gutachtens der Privatsachverst&#228;ndigen D&#8230; (Bl.&#160;198-215 GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Kl&#228;gerin informatorisch angeh&#246;rt und Beweis erhoben &#252;ber die von ihr erlittenen Unfallfolgen durch Einholung von Sachverst&#228;ndigengutachten. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschl&#252;sse vom 05.09.2012 (Bl.&#160;156-157 GA), vom 30.07.2013 (Bl.&#160;277 GA) und vom 13.05.2014 (Bl.&#160;341-342 GA) sowie das Gutachten von Prof. Dr. Dr. M&#8230; vom 02.06.2013 (Bl.&#160;229-263 GA), das Gutachten von Dr. K&#8230; vom 21.10.2013 (Bl.&#160;291-311 GA) und das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 15.10.2014 (Bl.&#160;355-357 GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat das beklagte Land sodann &#8211; unter Klageabweisung im &#220;brigen &#8211; mit Urteil vom 12.11.2014, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gem&#228;&#223; &#167;&#160;540 ZPO Bezug genommen wird, zur Zahlung von Schadensersatz in H&#246;he von 736,42&#160;&#8364; und eines Schmerzensgeldes in H&#246;he von 13.000,-&#160;&#8364; verurteilt. Ferner hat es, wie von der Kl&#228;gerin beantragt, die Ersatzpflicht des Landes f&#252;r zuk&#252;nftige materielle und immaterielle Sch&#228;den der Kl&#228;gerin festgestellt. Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, das beklagte Land hafte dem Grunde nach wegen der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des &#167;&#160;823 Abs.&#160;1 BGB sowie wegen Verwirklichung der Tiergefahr im Sinne von &#167;&#160;833 BGB. Als Nutzer des Gel&#228;ndes des Vereins sei das Land f&#252;r den verkehrssicheren Zustand verantwortlich. Als Betreiber der Deckstation h&#228;tte es f&#252;r eine ausreichend sichere Umz&#228;unung sorgen m&#252;ssen. Diesen Anforderungen gen&#252;ge der Eingangsbereich mit dem verletzungsurs&#228;chlichen Querbalken aber nicht, ungeachtet der Frage, welche der von den Parteien vorgetragenen Unfallherg&#228;nge letztlich zutreffend sei. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, ohne dass ein Sachverst&#228;ndigengutachten eingeholt werden m&#252;sse, dass die Anlage nicht den Anforderungen an eine sichere Umz&#228;unung entsprochen habe. Die Haftung des beklagten Landes folge auch aus &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB. Den Entlastungsbeweis nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB habe das Land wegen des verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustands des Reitplatzes nicht gef&#252;hrt. Auf ein Mitverschulden der Kl&#228;gerin k&#246;nne sich das Land nicht berufen. W&#228;hrend der Kl&#228;gerin ein Anspruch auf Ersatz materieller Sch&#228;den nur teilweise zustehe, sei angesichts ihrer Verletzungen und Behandlungen, von denen das Gericht nach durchgef&#252;hrter Beweisaufnahme &#252;berzeugt sei, ein Schmerzensgeld von 13.000,-&#160;&#8364; gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegr&#252;ndung wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde des landgerichtlichen Urteils (Bl.&#160;401-409 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Antrag des beklagten Landes auf Tatbestandsberichtigung hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.12.2014 (Bl.&#160;431-432 GA) zur&#252;ckgewiesen. Gegen das ihm am 17.11.2014 zugestellte Urteil wendet sich das beklagte Land dar&#252;ber hinaus mit seiner am 05.12.2014 beim Oberlandesgericht D&#252;sseldorf eingelegten Berufung, die es nach Verl&#228;ngerung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist bis zum 17.02.2015 mit einem am 13.02.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land r&#252;gt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft. Das Urteil verletze es in seinem Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r aus Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG, weil die von ihm angebotenen Beweise, insbesondere diejenigen zur Ordnungsm&#228;&#223;igkeit der Umz&#228;unung und Toranlage, nicht erhoben worden seien. Das Landgericht habe nicht aufgrund einer nicht belegten und bestrittenen eigenen Sachkunde davon ausgehen d&#252;rfen, dass die Umz&#228;unung des Reitplatzes unzureichend gewesen sei. Dadurch habe es das Verbot der Beweisantizipation verletzt. Die Umz&#228;unung einschlie&#223;lich der Toranlage entspreche in jeder Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik. Sie erziele den notwendigen Abgrenzungs-, Abschreckungs- und Sicherungseffekt. Es handele sich um eine &#252;bliche Einfriedung, die nicht jeder Belastung standhalten m&#252;sse. Die Rechtsprechung verlange keine Umz&#228;unung, die der Kraftentfaltung des eingeh&#252;teten Tieres in jedem Fall standhalte. Alternativen zu der vorhandenen Toranlage, die auch den weiteren an sie gestellten Anforderungen (Durchfahrtbreite f&#252;r Traktoren und Gespanne, leichte Handhabbarkeit f&#252;r Einzelpersonen) gen&#252;ge, seien entweder technisch nicht &#252;berzeugend umsetzbar, so ein Schwing- und Fl&#252;geltor, oder aber so teuer, so eine Schiebetoranlage, dass sie sowohl dem Reitverein als auch dem Land wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Sicherungsma&#223;nahmen st&#252;nden aber unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Im &#220;brigen sei das Land nicht verpflichtet gewesen, f&#252;r eine ausreichende Umz&#228;unung zu sorgen. Diese Verpflichtung habe allein den Reitverein getroffen. Das Land habe keine Gefahrenlage geschaffen, sondern habe selbst davon ausgehen d&#252;rfen, dass die vorhandenen Anlagen den Sicherheitsanforderungen gen&#252;gten. Eine Verkehrssicherungspflicht sei dem Land nicht &#252;bertragen worden. Auch eine Tierhalterhaftung greife nicht ein. Es habe sich nicht die typische Tiergefahr verwirklicht. Selbst bei Verwendung eines st&#228;rkeren Torbalkens h&#228;tte der Schadenseintritt nicht verhindert werden k&#246;nnen. Bei Bejahung einer Haftung dem Grunde nach treffe die Kl&#228;gerin in jedem Fall ein Mitverschulden, weil sie einen gr&#246;&#223;eren Sicherheitsabstand h&#228;tte einhalten k&#246;nnen. Materielle Schadensersatzbetr&#228;ge habe das Landgericht nicht ohne Beweisaufnahme zusprechen d&#252;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1. unter Ab&#228;nderung des am 12.11.2014 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts Kleve (Az.&#160;2 O 315/11) wird die Klage abgewiesen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2. hilfsweise: Die Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 12.11.2014 (Az.&#160;2 O 315/11) wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Kleve zur&#252;ckverwiesen mit der Ma&#223;gabe, dass dieses verpflichtet wird, unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts &#252;ber die Sache erneut zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Sie ist der Ansicht, dass das beklagte Land wegen der dauernden Nutzung in jedem Fall Kontrollpflichten hinsichtlich des Au&#223;enreitbereichs trafen. Die Schaffung einer sicheren Toranlage sei nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar gewesen. Ohne diese h&#228;tte das Land eine Nutzung nicht zulassen d&#252;rfen. Nachdem erstinstanzlich unstreitig war, dass es sich bei dem Hengst A&#8230; um ein ruhiges und ausgeglichenes Tier handelte, das sich bis dahin weder ungest&#252;m noch unkontrolliert gezeigt hatte, bestreitet die Kl&#228;gerin nunmehr erstmals mit Nichtwissen, dass es sich um ein ausgeglichenes Pferd mit einwandfreiem Charakter handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegr&#252;ndung des beklagten Landes vom 13.02.2015 (Bl.&#160;497-542 GA) und seinen Schriftsatz vom 20.05.2015 (Bl.&#160;586-590 GA) sowie die Berufungserwiderung der Kl&#228;gerin vom 23.03.2015 (Bl.&#160;562-569 GA) und ihren Schriftsatz vom 09.06.2015 (Bl.&#160;591-592 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat im Umfang des Hilfsantrags des beklagten Landes Erfolg. Auf diesen Antrag ist das angefochtene Urteil gem&#228;&#223; &#167;&#160;538 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur&#252;ckzuverweisen. Die Voraussetzungen hierf&#252;r liegen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von &#167;&#160;538 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO. Indem das Landgericht eine Haftung des beklagten Landes ohne Erhebung des von diesem angebotenen Entlastungsbeweises zum Haftungsgrund und ohne die ersatzweise Darlegung einer die Beweisaufnahme entbehrlich machenden eigenen Sachkunde bejaht hat, hat es den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Geh&#246;r aus Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r eine etwaige Haftung des beklagten Landes entscheidende Anspruchsgrundlage ist &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB. Das Land haftet der Kl&#228;gerin nicht nach &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB i.V.m. Art.&#160;34 GG. Die Mitarbeiter der Deckstelle H&#8230; des Landgest&#252;ts W&#8230; werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht hoheitlich t&#228;tig. Das Landgest&#252;t ist ein Regiebetrieb, der die gewerbliche T&#228;tigkeit eines Hengsthalters zum Gegenstand hat. Diese wirtschaftliche Bet&#228;tigung ist privatrechtlicher Natur. Zudem z&#228;hlt die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten f&#252;r &#246;ffentliche Sachen, zu denen die Deckhengste des Landgest&#252;ts in entsprechender Anwendung von &#167;&#160;90a Satz&#160;3 BGB geh&#246;ren, zum privatrechtlichen T&#228;tigkeitsbereich des &#246;ffentlichen Sachherrn, soweit sie nicht ausdr&#252;cklich dem hoheitlichen Bereich zugewiesen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kommen neben Anspr&#252;chen der Kl&#228;gerin aus &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB auch solche aus &#167;&#167;&#160;280 Abs.&#160;1, 311 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 BGB aufgrund einer Pflichtverletzung des beklagten Landes im vorvertraglichen Bereich sowie aus &#167;&#160;823 Abs.&#160;1 und &#167;&#160;831 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB in Betracht. So kann sich eine deliktische Verantwortlichkeit aus &#167;&#160;823 Abs.&#160;1 BGB auch aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Aus&#252;bung eines Gewerbes ergeben. Vom Gewerbetreibenden sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst&#228;ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh&#246;riger der jeweiligen Berufsgruppe f&#252;r ausreichend halten darf, um andere Personen vor Sch&#228;den zu bewahren, und die ihm den Umst&#228;nden nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 18.07.2006 &#8211; X ZR 142/05, Juris). Die Haftung nach jenen Bestimmungen ist indes nicht strenger als diejenige nach &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB, die der Tierhalter allenfalls &#252;ber den strengen Entlastungsbeweis nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB abwenden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat Anspr&#252;che gegen das beklagte Land auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung zuk&#252;nftiger Ersatzpflicht aus &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB schl&#252;ssig dargelegt. Nach &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB ist der Tierhalter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn durch ein Tier der K&#246;rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch&#228;digt wird. Das war hier der Fall. Zwar beruhten die von der Kl&#228;gerin erlittenen Verletzungen bzw. die Besch&#228;digung ihrer Brille nicht auf einem unmittelbaren Kontakt mit dem Pferd. Dessen bedarf es aber auch nicht. F&#252;r den notwendigen Zurechnungszusammenhang gen&#252;gt ein mittelbarer urs&#228;chlicher Zusammenhang, der hier darauf beruht, dass erst die Kollision des Pferdes mit dem Querbalken diesen von seinem Auflager gerissen und in das Gesicht der Kl&#228;gerin geschleudert hat. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat sich in dem Geschehen auch die von &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB verlangte spezifische Tiergefahr realisiert. Eine Realisierung der spezifischen Tiergefahr ist zu bejahen, wenn sich eine Gef&#228;hrdung menschlicher Schutzg&#252;ter verwirklicht, die durch das tierischer Natur entsprechende unberechenbare und selbstst&#228;ndige Verhalten des Tieres hervorgerufen wird. So verhielt es sich hier. Das Pferd wurde nicht von einem Reiter gegen den Querbalken gelenkt, was eine Tierhalterhaftung ausgeschlossen h&#228;tte (vgl. OLG D&#252;sseldorf, VersR 1970, 333), sondern geriet, f&#252;r die Beteiligten nicht berechenbar, pl&#246;tzlich selbstst&#228;ndig hiergegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land ist auch Tierhalter im Sinne von &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB. Tierhalter ist derjenige, der dar&#252;ber entscheidet, ob und welche Dritte der Tiergefahr ausgesetzt werden (Palandt-Sprau, BGB, 74.&#160;Aufl., &#167;&#160;833 Rn.&#160;10). Dies ist hier hinsichtlich der Hengste des Landgest&#252;ts nach den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen das Land, das auch den wirtschaftlichen Nutzen aus den Tieren zieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dem beklagten Land steht gegen&#252;ber einer Haftung aus &#167;&#160;833 Satz&#160;1 BGB jedoch der Entlastungsbeweis nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB offen. Der Hengst A&#8230; war ein Haustier im Sinne von &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB, das der Erwerbst&#228;tigkeit des beklagten Landes zu dienen bestimmt war. Der Erwerbst&#228;tigkeit in diesem Sinne dient auch das zur Zucht gehaltene Pferd eines staatlichen Gest&#252;ts (Palandt-Sprau, BGB, 74.&#160;Aufl., &#167;&#160;833 Rn.&#160;17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">An den nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB m&#246;glichen Beweis, dass der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet (1.&#160;Alt.) oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein w&#252;rde (2.&#160;Alt.), sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91, Juris; OLG Jena, NZV 2002, 464, 465). Derjenige, der Pferde h&#228;lt, ist f&#252;r deren sichere Unterbringung verantwortlich (BGH, Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91, Juris). &#220;ber die Tierhalterhaftung wird der Tierhalter f&#252;r die Anlagen, in denen er die Tiere h&#228;lt, mitverantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91, Juris). Auf die Fragen, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Reit- und Fahrverein und dem beklagten Land auch den Au&#223;enreitplatz erfasst oder ob der Verein dem Land Verkehrssicherungspflichten &#252;bertragen hat, kommt es daher nicht an. Die aus der Tierhalterhaftung folgende Mitverantwortlichkeit f&#252;r die sichere Unterbringung der Tiere bedeutet zwar nicht, dass alle theoretisch denkbaren Gefahren abgewendet werden m&#252;ssen (BGH, Urt. v. 14.06.1976 &#8211; VI ZR 212/75; Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91; vgl. auch OLG M&#252;nchen, Urt. v. 15.01.2010 &#8211; 10 U 5748/08, jeweils zitiert nach Juris). Die in der Landwirtschaft allgemein &#252;blichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsma&#223;nahmen m&#252;ssen aber eingehalten werden (BGH, Urt. v. 14.06.1976 &#8211; VI ZR 212/75; Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91, Juris). Dementsprechend ist beispielsweise f&#252;r Weidez&#228;une anerkannt, dass sie &#8211; bezogen auf die jeweilige Tierart &#8211; einerseits ihrer H&#252;te- und besonderen Schutzfunktion gen&#252;gen m&#252;ssen, andererseits aber einen absolut sicher wirkenden Schutz praktisch nicht bieten k&#246;nnen. Gegen Ausbr&#252;che ist daher die sicherste zumutbare Einfriedungsart zu w&#228;hlen (BGH, Urt. v. 14.06.1976 &#8211; VI ZR 212/75, Juris; vgl. zur Zumutbarkeit in anderem Zusammenhang auch OLG Oldenburg, Urt. v. 09.11.2000 &#8211; 8 U 120/00, Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar zielt die im Rahmen der Tierhalterhaftung eigenst&#228;ndig relevant werdende Verkehrssicherungspflicht f&#252;r Z&#228;une und Einfriedungen vorrangig darauf, ein Ausbrechen der Tiere zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91, Juris), damit die ausgebrochenen Tiere der Allgemeinheit keinen Schaden zuf&#252;gen. Dem Schutzzweck der Tierhalterhaftung unterf&#228;llt es aber gleicherma&#223;en, dass Menschen nicht durch Z&#228;une und Einfriedungen verletzt werden, die den an sie unter den Aspekten der H&#252;te- und Schutzfunktion zu stellenden Anforderungen nicht gen&#252;gen und von denen sich deshalb bei Ber&#252;hrung durch ein Tier vorschnell Verletzungen verursachende Teile abl&#246;sen (siehe auch BGH, Urt. v. 28.04.1992 &#8211; VI ZR 314/91, Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land hat auch zur F&#252;hrung des Entlastungsbeweises nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB geeignete Beweise angetreten. Es hat Beweis daf&#252;r angeboten, dass der Zeuge K&#8230; den eingelegten Querbalken mit der Kette gesichert hatte und die solcherma&#223;en gesicherte Toranlage den an sie zu stellenden Sicherheitsanforderungen gen&#252;gte. Es hat ferner daf&#252;r Beweis angetreten, dass es zu dem Unfall auch bei weitergehenden Sicherungsma&#223;nahmen gekommen w&#228;re. Damit wollte das Land ersichtlich den Entlastungsbeweis des &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB in seinen beiden Alternativen antreten. &#220;ber diesen Beweisantritt durfte sich das Landgericht nicht &#8211; wie geschehen &#8211; einfach hinwegsetzen. Das Landgericht hat weder ausdr&#252;cklich dargelegt, hinsichtlich des Beweisgegenstands &#252;ber eine eigene Sachkunde zu verf&#252;gen, die eine Beweisaufnahme entbehrlich machen k&#246;nnte, noch wird eine solche Sachkunde in den Entscheidungsgr&#252;nden des angefochtenen Urteils erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf, wenn dem Land der Entlastungsbeweis nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB nicht gelingt. In diesem Fall ist im Rahmen der Pr&#252;fung eines den Anspruch der Kl&#228;gerin mindernden Mitverschuldens gem&#228;&#223; &#167;&#160;254 Abs.&#160;1 BGB auf den Antrag des beklagten Landes &#252;ber den Standort der Kl&#228;gerin zum Zeitpunkt des Unfalls Beweis zu erheben. Die Annahme des Landgerichts, dass ein Mitverschulden der Kl&#228;gerin an der Schadensentstehung grunds&#228;tzlich nicht in Betracht kommt, h&#228;lt einer rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand. Aufgrund der Beschaffenheit der Umgebung der Unfall&#246;rtlichkeit war f&#252;r die Kl&#228;gerin erkennbar, dass es sich bei dem Zugangsbereich zum Au&#223;enreitplatz um einen gef&#228;hrlicheren Ort handelte. Der dortige Querbalken lag nur in einer H&#246;he von ca. 1,05&#160;m auf, w&#228;hrend die weiteren Zaunteile &#8211; wie den zur Akte gereichten Lichtbildern entnommen werden kann &#8211; deutlich h&#246;her waren. Die &#252;brige Umschlie&#223;ung des Platzes war zudem st&#228;rker ausgebildet und bestand aus zwei Querstreben (Holzbalken und Transportband). Auch waren diese Zaunelemente nicht wie der den Platz verschlie&#223;ende Querbalken beweglich. Aus diesem Grund macht es einen Unterschied, ob sich die Kl&#228;gerin unmittelbar hinter dem Balken aufhielt oder in 6&#160;Metern Entfernung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Zuzustimmen ist dem Landgericht darin, dass im Streitfall hinsichtlich der materiellen Sch&#228;den eine Schadenssch&#228;tzung gem&#228;&#223; &#167;&#160;287 Abs.&#160;1 ZPO in Betracht kommt. Diese bedarf allerdings greifbarer Anhaltspunkte. Als tats&#228;chliche Grundlage der Sch&#228;tzung sind diese Anhaltspunkte im Urteil mitzuteilen, damit sie nachvollzogen werden k&#246;nnen. Werden sie bestritten, kann es im Einzelfall &#8211; wenn der Sch&#228;tzung ansonsten eine tragf&#228;hige Grundlage fehlt &#8211; einer Beweisaufnahme hier&#252;ber bed&#252;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Unter der Voraussetzung, dass dem beklagten Land der Entlastungsbeweis nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2 BGB nicht gelingt, w&#228;re das der Kl&#228;gerin zugesprochene Schmerzensgeld von 13.000,-&#160;&#8364; nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu den Verletzungen der Kl&#228;gerin w&#228;re es gerechtfertigt. Eine K&#252;rzung k&#246;nnte es durch ein zu ber&#252;cksichtigendes Mitverschulden erfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grund des wesentlichen Verfahrensmangels ist nunmehr noch eine umfangreiche Beweisaufnahme im Sinne von &#167;&#160;538 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO erforderlich. Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beweisaufnahme ist nachzuholen. Es ist nicht nur Zeugen-, sondern auch Sachverst&#228;ndigenbeweis zu erheben. Durch Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises ist &#8211; auch mit Blick auf Ankn&#252;pfungstatsachen f&#252;r die sachverst&#228;ndige Begutachtung &#8211; der zwischen den Parteien streitige Unfallhergang (Verhalten des Tieres, Sicherung des Balkens mit einer Kette) aufzukl&#228;ren. Insoweit wird sich das beklagte Land, dessen Vortrag insoweit nicht ganz eindeutig ist, mit Blick auf den Entlastungsbeweis nach &#167;&#160;833 Satz&#160;2, 2.&#160;Alt. BGB noch erkl&#228;ren m&#252;ssen, ob es sich das Vorbringen der Kl&#228;gerin zu einem &#8222;Durchgehen&#8220; des Pferdes hilfsweise zu Eigen machen m&#246;chte. Ob die in der Landwirtschaft allgemein &#252;blichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsma&#223;nahmen im Streitfall eingehalten worden sind, l&#228;sst sich sodann nicht ohne sachverst&#228;ndige Hilfe abschlie&#223;end beurteilen, zumal es sich nicht um einen der in der Praxis und nachfolgend der Rechtsprechung h&#228;ufigeren F&#228;lle eines Tierausbruchs von einer Weide handelt. Mit sachverst&#228;ndiger Hilfe wird zu kl&#228;ren sein, welches die f&#252;r Au&#223;enreitpl&#228;tze &#252;blichen Umschlie&#223;ungen sind, ob der streitgegenst&#228;ndliche Platz, insbesondere sein Verschluss durch den ggf. mit Kette gesicherten Querbalken, dem &#220;blichen entsprach und ob eine solche Verschlusseinrichtung im Allgemeinen sowie auch bei Ber&#252;cksichtigung der konkreten Nutzung des Platzes &#8211; Pr&#228;sentation eines Kaltbluthengstes ohne Longe &#8211; im Verkehr als Sicherung f&#252;r ausreichend erachtet wird. Das Sachverst&#228;ndigengutachten wird sich hierbei auch mit den Argumenten des beklagten Landes auseinandersetzen m&#252;ssen, dass alternative Gestaltungen entweder technisch schwer umzusetzen oder aber sehr teuer sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Neben der Aufhebung des Urteils er&#252;brigt sich die Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens, da die Beweiserhebung zur Anspruchsh&#246;he nicht fehlerhaft war, sondern lediglich um eine solche zum Anspruchsgrund zu erg&#228;nzen ist. Der dem Urteil vorausgegangene Verfahrensfehler gem&#228;&#223; &#167;&#160;538 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO liegt hier darin, dass die Beweisaufnahme in einer den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Geh&#246;r verletzenden Weise unvollst&#228;ndig geblieben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;10, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167;&#160;543 Abs.&#160;2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.736,42&#160;&#8364; festgesetzt.</p>\n      "
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