List view for cases

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    "file_number": "10 S 59/15",
    "date": "2015-08-12",
    "created_date": "2019-01-16T10:27:56Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:34:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2015:0812.10S59.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 16.02.2015 verk&#252;ndete Urteil des Amtsgerichts Detmold abge&#228;ndert:</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, den am 11.06.2014 von dem Konto der Kl&#228;gerin Nr. 436683 &#252;berwiesenen Betrag i.H.v. 116,05 EUR diesem Konto wieder gutzuschreiben.</p>\n<p>Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kl&#228;gerin nicht anrechenbare vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin unterhielt im Jahr 2014 bei der Beklagten ein Girokonto in Form eines Pf&#228;ndungsschutzkontos im Sinne des &#167; 850 k ZPO. Dar&#252;ber hinaus hatte die Beklagte der Kl&#228;gerin ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne des &#167; 675 j BGB, n&#228;mlich eine Bankkarte ausgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Girokonto der Kl&#228;gerin Ende April 2014 noch ein Guthaben von 355,74 EUR aufwies, wurde dieses Guthaben gem&#228;&#223; &#167; 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO in den Monat Mai 2014 &#252;bertragen. Im Mai 2014 t&#228;tigte die Kl&#228;gerin zun&#228;chst nur Verf&#252;gungen i.H.v. 239,69 EUR, bevor sie am Samstag, dem 31.05.2014 mittels ihrer Bankkarte bei einem Geldautomaten der Beklagten 500 EUR von ihrem Girokonto abhob. Der sp&#228;ter erstellte Kontoauszug wies eine Wertstellung dieser Barabhebung f&#252;r Samstag, den 31.05.2014, 11.57 Uhr aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 11.06.2014 &#252;berwies die Beklagte vom Konto der Kl&#228;gerin einen Betrag in H&#246;he von (355,74 EUR - 239,69 EUR =) 116,05 EUR an einen pf&#228;ndenden Gl&#228;ubiger der Kl&#228;gerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wandte sich daraufhin an die Beklagte und forderte diese zur R&#252;ckbuchung des Betrages auf. In der Folgezeit verweigerte die Beklagte unter Berufung auf &#167; 675 n Abs. 1 S. 2 BGB die R&#252;ckzahlung bzw. R&#252;ckbuchung dieses Betrages mit der Begr&#252;ndung, dass der Zahlungsauftrag aufgrund der vorgenannten Regelung erst am n&#228;chsten Bankgesch&#228;ftstag, also am Montag, dem 02.06.2017, als bei ihr zugegangen gelte. Insoweit hat die Kl&#228;gerin vorgetragen, dass sich auch aus ihren Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen, mit deren Geltung sich die Kl&#228;gerin mit dem Kontoer&#246;ffnungsantrag vom 30.08.1966 sowie dem &#196;nderungsantrag zum Girovertrag vom 03.01.2005 (vergleiche Bl. 39 f und 41 der Akten) einverstanden erkl&#228;rt habe, ergebe, dass der Samstag kein Gesch&#228;ftstag sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat die Ansicht vertreten, bei der Frage der Ber&#252;cksichtigung unpf&#228;ndbarer Betr&#228;ge m&#252;sse auf den Tag der Wertstellung auf dem betroffenen Konto abgestellt werden. &#167; 850 k ZPO Stelle auf Verf&#252;gungen des Schuldners ab. Auf interne Buchungsvorg&#228;nge bei der Bank, die &#252;berdies softwaregesteuert und voll automatisiert erfolgten, habe der Bankkunde regelm&#228;&#223;ig keinen Einfluss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 116,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen, hilfsweise</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, den Saldo ihres Girokontos Nr. 436683 um 116,05 EUR zu ihren Gunsten zu korrigieren;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gemeint, bei der Frage der Ber&#252;cksichtigung unpf&#228;ndbarer Betr&#228;ge m&#252;sse auf den Tag der internen Buchung abgestellt werden. Wegen &#167; 675 n BGB sei der seitens der Kl&#228;gerin am Samstag, dem 31.05.2014 ent&#228;u&#223;erte Zahlungsauftrag erst am 02.06.2014 wirksam geworden. Da die Kl&#228;gerin im Monat Mai nur i.H.v. 239,69 EUR &#252;ber den aus dem April &#252;bernommenen Betrag i.H.v. 355,74 EUR verf&#252;gt habe, habe sie 116,05 EUR an einen pf&#228;ndenden Gl&#228;ubiger auskehren m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, dass der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten kein Erstattungs- oder Berichtigungsanspruch zustehe, da diese den streitgegenst&#228;ndlichen Betrag zu Recht an einen Vollstreckungsgl&#228;ubiger ausgezahlt habe. Ma&#223;geblich sei auf den Tag der Buchung und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Abhebung am Geldautomaten handele es sich um einen Zahlungsauftrag des Zahlungsdienstnutzers an seinen Zahlungsdienstleister. Mit der Auszahlung des Geldbetrages werde sodann auch der berechtigte Karteninhaber Eigent&#252;mer des Geldes. In dem Betrieb des Geldautomaten liege vor diesem Hintergrund insofern ein antizipiertes Angebot auf &#220;bereignung im Sinne des &#167; 929 BGB an den Berechtigten, so dass der berechtigte Karteninhaber mit der Entnahme des Geldbetrages Eigent&#252;mer des Geldes werde. Ein Zahlungsauftrag werde aber gem&#228;&#223; &#167; 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB erst wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugehe. Falle gem&#228;&#223; Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Gesch&#228;ftstag des Zahlungsdienstleisters, gelte der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Gesch&#228;ftstag zugegangen. Das sei vorliegend Montag, der 02.06.2014 gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter hat das Amtsgericht ausgef&#252;hrt, dass dies zun&#228;chst im Widerspruch zu der Wertstellung, die bereits am 31.05.2014 erfolgt sei, zu stehen erscheine. Insofern unterscheide aber auch das Gesetz zwischen der Wertstellung und der Buchung, wie sich &#167; 675 t BGB entnehmen lasse. Wertstellungs- und Buchungstag k&#246;nnten zeitlich auseinanderfallen. Bei der Buchung handele es sich insofern um den technischen Abschluss der Auszahlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auch &#167; 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO sei jeweils im Kontext zu der betreffenden streitigen Kontobewegung zu sehen. Diese beurteile sich aber nach materiellem Recht, vorliegend also nach den Regelungen der &#167;&#167; 675 f ff BGB. Danach sei die Kontoverf&#252;gung aber tats&#228;chlich erst abgeschlossen, wenn auch die entsprechende Buchung erfolgt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung, die sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass &#167; 850 k ZPO dem Inhaber eines Pf&#228;ndungsschutzkontos ausdr&#252;cklich das Recht einr&#228;ume, &#8222;bis zum Ende des Kalendermonats&#8220; &#252;ber sein gesch&#252;tztes Guthaben zu verf&#252;gen. Hierunter sei nach &#167; 192 BGB der letzte Tag eines Monats zu verstehen. Schon vom Wortlaut her erfasse &#167; 850 k ZPO also auch solche Verf&#252;gungen, welche au&#223;erhalb der Schalter- und Gesch&#228;ftszeiten der Bank vorgenommen w&#252;rden. Desweiteren stelle diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut offenkundig auf das Handeln des Kontoinhabers ab und nicht auf den Eintritt der Wirkungen. Schlie&#223;lich erfolge die Bearbeitung der Buchungsvorg&#228;nge bei der Beklagten softwaregesteuert und vollautomatisiert, ohne dass hierf&#252;r die Mitwirkung eines Mitarbeiters erforderlich sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">in Ab&#228;nderung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 16.02.2015 die Beklagte zu verurteilen, an sie 116,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, den Saldo des Girokontos 436683 bei der Beklagten um 116,05 EUR zu ihren Gunsten zu korrigieren sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint insoweit, dass das Amtsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt habe, dass der Verf&#252;gungsbegriff des &#167; 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO im Kontext zu der jeweils streitigen Kontobewegung zu sehen sei. Diese beurteile sich nach materiellem Recht, hier also nach Ma&#223;gabe insbesondere des &#167; 675 n BGB. Nach Absatz 1 S. 2 dieser Vorschrift gelte jedoch ein Zahlungsauftrag, der nicht an einem Gesch&#228;ftstag des Zahlungsdienstleisters zugehe, erst am darauf folgenden Gesch&#228;ftstag als zugegangen. Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung sei auch f&#252;r die Anwendung der &#167;&#167; 192, 193 BGB entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin kein Raum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Amtsgericht zugelassene und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie f&#252;hrt in Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils auf den Hilfsantrag der Kl&#228;gerin zu einer Verurteilung der Beklagten, die am 11.06.2014 vorgenommene Belastung des Kontos der Kl&#228;gerin i.H.v. 116,05 EUR wieder zur&#252;ck zu buchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Ein entsprechender Anspruch der Kl&#228;gerin ergibt sich aus &#167; 675 y Abs. 1 S. 2 BGB. Da die Auszahlung der streitigen 116,05 EUR an einen Pf&#228;ndungsgl&#228;ubiger der Kl&#228;gerin durch eine Belastung deren Zahlungskontos erfolgte, ist nach dieser Vorschrift das Zahlungskonto vom Zahlungsdienstleister wieder auf den urspr&#252;nglichen Zustand zur&#252;ck zu f&#252;hren, w&#228;hrend ein Zahlungsanspruch des Zahlungsdienstnutzers&#160; ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Ein entsprechender Anspruch der Kl&#228;gerin besteht deshalb, weil die Beklagte entgegen der von ihr und auch vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht dazu berechtigt war, diesen Betrag an den Pf&#228;ndungsgl&#228;ubiger der Kl&#228;gerin auszukehren. Denn die Kl&#228;gerin hatte noch im Monat Mai 2014 vollst&#228;ndig &#252;ber das nach &#167; 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO aus dem Monat April &#252;bertragende Guthaben i.H.v. 335,74 EUR verf&#252;gt. Insbesondere vermag die Kammer insofern nicht die Ansicht des Amtsgerichts zu teilen, dass die Buchung der am 31.05.2014 von der Kl&#228;gerin an einem Bankautomaten der Beklagten get&#228;tigten Barabhebung erst am 02.06.2014, n&#228;mlich dem n&#228;chsten Bankgesch&#228;ftstag vollst&#228;ndig technisch abgeschlossen war. Diese Auffassung wird n&#228;mlich den Besonderheiten einer Barabhebung am eigenen Geldautomaten des Kreditinstituts ebenso wenig gerecht wie den Besonderheiten des Pf&#228;ndungsschutzkontos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwendung der Bankkarte, deren Ausgabe auf einer selbstst&#228;ndigen, zum Girovertrag hinzutretenden Vereinbarung beruht (vergleiche insoweit BGH, NJW 2006, 430), stellt einen Zahlungsauftrag des Bankkunden an den Zahlungsdienstleister, also die Bank dar. Der hierdurch ausgel&#246;ste Zahlungsvorgang (&#167; 675 f Abs. 3 S. 1 BGB) ist dem Karteninhaber gegen&#252;ber wirksam, wenn er von diesem autorisiert worden ist (&#167; 675 j Abs. 1 S. 1 BGB). In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt, dass es sich bei dem Betrieb des Geldautomaten um ein antizipiertes Angebot der Bank auf &#220;bereignung der Geldscheine im Sinne von &#167; 929 BGB handelt, so dass der berechtigte Karteninhaber mit der Entnahme des Geldbetrages Eigent&#252;mer des Geldes wird. Bei seiner weiteren Argumentation &#252;bersieht das Amtsgericht aber, dass mit der &#220;bereignung des Geldes und der R&#252;ckgabe der Bankkarte durch den Geldautomaten der komplette Zahlungsvorgang vollst&#228;ndig abgeschlossen ist. Der Umstand, dass die elektronische Datenverarbeitung der Beklagten den Zahlungsvorgang auch au&#223;erhalb eines Bankgesch&#228;ftstages erfasst und dementsprechend das Konto der Kl&#228;gerin auch schon zum Zeitpunkt der Abhebung mit dem abgehobenen Betrag belastet hat, zeigt nach Auffassung der Kammer, dass der Buchungsvorgang auch im Hause der Beklagten mit Abschluss des Auszahlungsvorganges am Bankautomaten vollst&#228;ndig abgeschlossen war. Jedenfalls tr&#228;gt auch die Beklagte nicht vor, welche etwaigen Arbeitsschritte sie bzw. ihre elektronische Datenverarbeitung noch am 02.06.2014 durchf&#252;hren musste, um den Auszahlungsvorgang abzuschlie&#223;en. Anders als m&#246;glicherweise im Fall einer &#220;berweisung oder der Zahlung mittels Bankkarte bei einem Dritten ist jedenfalls bei der Auszahlung von Bargeld an einem eigenen Bankautomaten des kontof&#252;hrenden Bankinstitutes der Auszahlungsvorgang mit der Entnahme der Geldscheine und der R&#252;ckgabe der Bankkarte nicht nur technisch, sondern auch buchungstechnisch vollst&#228;ndig abgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend weist das Amtsgericht zwar darauf hin, dass Buchung und Wertstellung zeitlich auseinanderfallen k&#246;nnen. Der Hinweis auf &#167; 675 t BGB f&#252;hrt insoweit indes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da sich diese Vorschrift in erster Linie damit befasst, zu welchem Zeitpunkt &#252;ber auf einem Konto eingegangenes Geld verf&#252;gt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus wird die vom Amtsgericht und der Beklagten geteilte Rechtsauffassung, dass der Verf&#252;gungsbegriff des &#167; 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO im Kontext zu der jeweils streitigen Kontobewegung zu sehen sei, welche sich aber ausschlie&#223;lich nach materiellem Recht beurteile, den Besonderheiten eines Pf&#228;ndungsschutzkontos nicht gerecht. Ein solches Konto stellt zwar weder eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenst&#228;ndiges Kontomodell mit gegen&#252;ber dem zu Grunde liegenden Girovertrag selbstst&#228;ndigen Hauptleistungspflichten noch ein &#8222;aliud&#8220; gegen&#252;ber dem Girokonto dar. Vielmehr handelt es sich um ein herk&#246;mmliches Girokonto, das gem&#228;&#223; &#167; 850 k Abs. 7 ZPO durch eine &#8211; den Girovertrag erg&#228;nzende &#8211; Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden &#8222;als Pf&#228;ndungsschutzkonto gef&#252;hrt&#8220; wird. Der gesetzliche Pf&#228;ndungsschutz wird insoweit insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem &#252;ber das schon bestehende oder neu eingerichtetes Girokonto abgeschlossenen Girovertrag &#8211; als dem Zahlungsdienstrahmenvertrag im Sinne des &#167; 675 f Abs. 2 BGB &#8211; aufbaut (vergleiche insoweit BGH, Urteil vom 13.11.2012 &#8211; XI ZR 145/12 &#8211;). Hieraus ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer, dass bei Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen, insbesondere auch des &#167; 675 n Abs. 1 BGB die Besonderheiten des Pf&#228;ndungsschutzkontos im Sinne des &#167; 850 k ZPO zu ber&#252;cksichtigen sind. Nach &#167; 850 k Abs. 1 S. 1 ist der Kontoinhaber jedoch regelm&#228;&#223;ig berechtigt, bis zum Ende des Kalendermonats, also bis zum letzten Tag des Monats (&#167; 192 BGB) &#252;ber den Sockelfreibetrag (derzeit 1045,04 EUR) zuz&#252;glich des nach &#167; 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO &#252;bertragenen Betrages zu verf&#252;gen. Insbesondere beschr&#228;nkt &#167; 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO den Kontoinhaber nicht auf die &#252;blichen Gesch&#228;ftszeiten der kontof&#252;hrenden Bank.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Da nach Auffassung der Kammer der Auszahlungsvorgang bei einer Abhebung von Bargeld an einem eigenen Bankautomaten des kontof&#252;hrenden Bankinstitutes der Auszahlungsvorgang mit Entnahme der Geldscheine und der R&#252;ckgabe der Kontokarte technisch und buchungstechnisch vollst&#228;ndig abgeschlossen ist und unter Ber&#252;cksichtigung der dargestellten Besonderheiten des Pf&#228;ndungsschutzkontos, hatte die Kl&#228;gerin mit der Barabhebung von 500 EUR damit bereits am 31.05.2014 abschlie&#223;end &#252;ber den vollst&#228;ndigen aus dem Monat April 2014 &#252;bertragenen Betrag i.H.v. 355,74 EUR verf&#252;gt. Damit war die Beklagte aber nicht mehr berechtigt, noch am 11.06.2014 das Konto der Kl&#228;gerin mit einem Betrag i.H.v. 116,05 EUR zu belasten und diesen Betrag an einen Pf&#228;ndungsgl&#228;ubiger der Kl&#228;gerin auszuzahlen. Die fehlerhafte Handhabung des Vorganges durch die Beklagte f&#252;hrt dementsprechend zu einem Anspruch der Kl&#228;gerin auf R&#252;ckbuchung gem&#228;&#223; &#167; 675 y Abs. 1 S. 2 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben kann die Kl&#228;gerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB von der Beklagten Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2014 eine ernsthafte und endg&#252;ltige Leistungsverweigerung darstellt. Die H&#246;he der geltend gemachten nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten ist zwischen den Parteien nicht im Streit und in der Klageschrift zutreffend berechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergeht gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Kammer die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen f&#252;r grunds&#228;tzlich kl&#228;rungsbed&#252;rftig erachtet.</p>\n      "
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