List view for cases

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    "file_number": "82 O 99/03",
    "date": "2015-08-07",
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    "updated_date": "2022-10-18T13:34:18Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGK:2015:0807.82O99.03.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<table cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Antr&#228;ge der Antragsteller zu 12 und 17 werden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n</td>\n<td><p>1</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die angemessene Barabfindung f&#252;r die von der Hauptversammlung der B Versicherung AG am 25. Juni 2002 gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 a AktG f&#252;r die &#220;bertragung der Aktien der &#252;brigen Aktion&#228;re (Minderheitsaktion&#228;re) auf die Hauptaktion&#228;rin wird gerichtlich auf EUR&#160;429,04 je St&#252;ckaktie festgesetzt.</p>\n</td>\n<td><p>2</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die weitergehenden Antr&#228;ge werden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n</td>\n<td></td></tr>\n<tr><td><p>Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschlie&#223;lich der Verg&#252;tung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktion&#228;re. Die Antragsgegnerinnen tragen ferner die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1-11, 13-16 und 18. Die Antragsteller zu 12 und 17 sowie die Antragsgegnerinnen tragen ihre eigenen au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst.</p>\n</td>\n<td><p>3</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Gegenstandswert wird auf EUR&#160;4.861.455,12 festgesetzt.</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td></tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>A. &#160;</strong></li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"4\"><p>Die Antragsteller waren Aktion&#228;re der B Versicherung Aktiengesellschaft (nachfolgend &#8222;<strong><em>B1</em></strong>&#8220; oder &#8222;<strong><em>Gesellschaft</em></strong>&#8220;). Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb aller Arten der Schadensversicherung, der Krankenversicherung, der R&#252;ckversicherung u. a. und damit zusammenh&#228;ngender Gesch&#228;fte im In- und Ausland. Die Gesellschaft war eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 1043. Das Gesch&#228;ftsjahr entsprach dem Kalenderjahr.</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>5</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"4\"><p>Die B1 wurde im Jahre 1959 als D Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend &#8222;<strong><em>D</em></strong>&#8220;) gegr&#252;ndet. Sie nahm im Jahr 1961 ihre Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit in Frankreich auf. Im Jahr 1972 wurden der deutsche Versicherungsbestand auf die B Versicherung AG, Aachen (im Jahr 2002: B2 Generali Holding AG, nachfolgend &#8222;<strong><em>B2</em></strong>&#8220;) und der franz&#246;sische Versicherungsbestand auf die M Nationales , Paris, &#252;bertragen. Der Sitz der Gesellschaft wurde nach Aachen verlegt. Die B1 war nachfolgend als R&#252;ckversicherer t&#228;tig. Im Jahr 1974 nahm die Gesellschaft das selbst abgeschlossene Versicherungsgesch&#228;ft wieder auf. Im Jahr 1979 &#252;bertrug die B1 ihren gesamten Versicherungsbestand auf die D. Anschlie&#223;end firmierte diese Gesellschaft als B1 und die fr&#252;here B1 firmierte nun als B Beteiligungs-Aktiengesellschaft.</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>6</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"4\"><p>Ab dem Jahr 1979 baute die B1 ihre Stellung als gr&#246;&#223;ter Kompositversicherer der B Versicherungs-Gruppe (nachfolgend &#8222;<strong><em>B1G</em></strong>&#8220;) aus. Im Jahr 1983 konnte das Beitragsaufkommen der B1 erstmals auf mehr als EUR&#160;1 Milliarde gesteigert werden. Ab dem Jahr 1995 geh&#246;rte die B1 mit einem Jahresbeitragsaufkommen von &#252;ber EUR&#160;2&#160;Mrd. und mehr als 5,3 Mio. Versicherungsvertr&#228;gen in verschiedenen Versicherungszweigen zu den f&#252;hrenden Kompositversicherern in Deutschland.</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>7</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"4\"><p>Die gebuchten Bruttobeitr&#228;ge der B1 im selbst abgeschlossenen Versicherungsgesch&#228;ft betrugen im Jahr 2001 insgesamt EUR&#160;1.168.814.000,00. Davon entfielen 42,7&#160;% auf die Kraftfahrtversicherung, gefolgt von der Feuer- und Sachversicherung (23,7&#160;%), der Unfallversicherung (15,2&#160;%), der Haftpflichtversicherung (13,5&#160;%), der Transport- und Luftfahrtversicherung (3,2&#160;%) und den sonstigen Versicherungen (1,8&#160;%). Zu den Stichtagen 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 besch&#228;ftigte die B1 insgesamt 3.333 bzw. 3.378 Mitarbeiter.</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>8</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"4\"><p>Die B1 nahm im Jahr 2002 Rang 11 von 243 Sachversicherern ein, die von der BaFin beaufsichtigt wurden. Der Marktanteil der B1 lag im Jahr 2002 bei ca. 2,14&#160;%. Der gr&#246;&#223;te Sachversicherer war seinerzeit die Allianz Versicherungs-AG mit einem Marktanteil von ca. 12,91&#160;%.</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>9</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"4\"><p>Zum Ende des Jahres 2001 verf&#252;gte die B1 &#252;ber folgende wesentliche Beteiligungen:</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>10</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td><p>E Rechtsschutzversicherung Aktiengesellschaft, HB2urg (nachfolgend &#8222;<strong><em>E</em></strong>&#8220;)</p>\n</td>\n<td><p>29,29&#160;%</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\" rowspan=\"4\"><p>11</p>\n</td>\n<td></td></tr>\n<tr><td></td><td><p>B2 Beteiligungs-GmbH, Aachen (nachfolgend &#8222;<strong><em>B2B</em></strong>&#8220;)</p>\n</td>\n<td><p>10,42&#160;%</p>\n</td>\n<td></td></tr>\n<tr><td></td><td><p>B4 B Partner-Servicegesellschaft mbH, Aachen (nachfolgend &#8222;<strong><em>B4</em></strong>&#8220;)</p>\n</td>\n<td><p>100,00&#160;%</p>\n</td>\n<td></td></tr>\n<tr><td></td><td><p>J GmbH, M&#252;nchen (nachfolgend &#8222;<strong><em>J</em></strong>&#8220;)</p>\n</td>\n<td><p>47,62&#160;%</p>\n</td>\n<td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Das Grundkapital der B1 betrug zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 25. Juni 2002 EUR&#160;136.463.895,94 und war eingeteilt in 4.042.656 St&#252;ckaktien, die auf den Namen lauteten (vinkulierte Namensaktien). Das Grundkapital der B1 wurde zu 98,71&#160;% von Gesellschaften der B1G gehalten. Die restlichen ca. 1,29&#160;% (63.103 Aktien) des Grundkapitals der B1 wurden von institutionellen und privaten Anlegern gehalten.</p>\n</td>\n<td><p>12</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Zum Zeitpunkt des &#220;bertragungsbeschlusses war die B2 gr&#246;&#223;ter Einzelaktion&#228;r der B1. Die B2 hielt unmittelbar 97,12&#160;% der Aktien der B1. Die B2 war die Obergesellschaft der B1G als drittgr&#246;&#223;te deutsche Erstversicherungsgruppe. &#220;ber die Konzerngesellschaften wurden nahezu das gesamte Spektrum des Versicherungsgesch&#228;fts sowie weitere Finanzdienstleistungen, insbesondere das Bauspargesch&#228;ft und das Investmentfondsgesch&#228;ft, abgedeckt. An der B2 war ihrerseits die Assicurazioni Generali S.P.A., Triest/Italien, seit 1998 mehrheitlich beteiligt.</p>\n</td>\n<td><p>13</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Am 30. Juni 1997 schloss die B2 mit allen wesentlichen Konzerngesellschaften der B2V Beherrschungsvertr&#228;ge, unter anderen mit der B1. Die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag mit der B1 festgesetzten Kompensationen war Gegenstand der Entscheidungen der Kammer vom 13. Juni 2008 (Az: 82 O 78/03) und des OLG D&#252;sseldorf vom 19. Dezember 2013 (I-26 W 9/08 AktE, juris).</p>\n</td>\n<td><p>14</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Im Jahre 2001 wurden zudem mit allen wesentlichen Konzerngesellschaften der B2G Gewinnabf&#252;hrungsvertr&#228;ge abgeschlossen, und zwar jeweils mit der Zwischenholding B5 GmbH (nachfolgend &#8222;<strong><em>B5</em></strong><em>&#8220;</em>), deren Anteile zu 100&#160;% von der B2 gehalten wurden. Die B5 wurde im Jahr 2002 auf die B2 verschmolzen. Der Gewinnabf&#252;hrungsvertrag zwischen der B5 und der B1 datiert vom 15. Oktober 2001. Die im Vertrag angebotene Barabfindung von EUR&#160;352,00 je St&#252;ckaktie wurde im Rahmen der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung durch die Entscheidungen der Kammer vom 26. Juni 2012 (82 O 75/03) und des OLG D&#252;sseldorf vom 20. Oktober 2014 (I-26 W 6/13 AktE, juris) auf 485,73 je St&#252;ckaktie festgesetzt. Der Antrag auf Heraufsetzung des angebotenen Ausgleichs von EUR&#160;23,60 je St&#252;ckaktie wurde zur&#252;ckgewiesen.</p>\n</td>\n<td><p>15</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Am 22. Januar 2002 gab die B2 den Grundsatzbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktion&#228;re f&#252;r die Gesellschaften B Lebensversicherung Aktiengesellschaft (nachfolgend &#8222;<strong><em>B3</em></strong>&#8220;), B1, S Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend &#8222;<strong><em>S</em></strong>&#8220;) und O Holding Aktiengesellschaft (nachfolgend &#8222;<strong><em>A1</em></strong>&#8220;) im Rahmen einer ad hoc-Meldung bekannt.</p>\n</td>\n<td><p>16</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Auf Verlangen der B2 als Hauptaktion&#228;rin der B1 hat deren ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2002 die &#220;bertragung der Aktien der &#252;brigen Aktion&#228;re (Minderheitsaktion&#228;re) auf die Hauptaktion&#228;rin gegen Gew&#228;hrung einer Barabfindung i.H.v. EUR&#160;352,00 je St&#252;ckaktie der B1 beschlossen (Squeeze Out). Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist Gegenstand dieses Spruchverfahrens.</p>\n</td>\n<td><p>17</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Eintragung des &#220;bertragungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte am 2. August 2002. Die Bekanntmachung der Eintragung des &#220;bertragungsbeschlusses im Print-Bundesanzeiger geschah am 7. September 2002. Ver&#246;ffentlichungen der B1 hatten gem&#228;&#223; ihrer Satzung ausschlie&#223;lich im Bundesanzeiger zu erfolgen. Dieses Spruchverfahren ist am 9. November 2002 im Print-Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.</p>\n</td>\n<td><p>18</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die B2 hat die gew&#228;hrte Barabfindung i.H.v. EUR&#160;352,00 je St&#252;ckaktie der B1 in ihrem &#220;bertragungsbericht vom 15. April 2002 (Anl. B&#160;1) gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 c Abs. 2 AktG unter Bezugnahme auf das Bewertungsgutachten der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft, K&#246;ln (nachfolgend &#8222;<strong><em>Vorgutachter</em></strong>&#8220; oder &#8222;<strong><em>KPMG</em></strong>&#8220;) unter Ber&#252;cksichtigung der B&#246;rsenkursentwicklung der B1-Aktien erl&#228;utert. Danach wurde die Barabfindung nach dem Ertragswertverfahren unter Ber&#252;cksichtigung der B&#246;rsenkursentwicklung der B1 ermittelt. Die KPMG sch&#228;tzte den Unternehmenswert der B1 auf EUR&#160;1.259,0 Mio. In diesem Betrag sind ein Ertragswert der B1 aus operativer T&#228;tigkeit in H&#246;he von EUR&#160;931,1 Mio. sowie Beteiligungswerte in H&#246;he von insgesamt EUR&#160;327,9&#160;Mio. enthalten. Aus der Aufteilung des vorgenannten Unternehmenswerts auf 4.042.656 Aktien folgte eine Barabfindung i.H.v. EUR&#160;311,43 je B1-Aktie. F&#252;r den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des &#220;bertragungsverlangens wurde ein gewichteter B&#246;rsenkurs der B1-Aktien in H&#246;he von EUR&#160;360,86 ermittelt. Dieser Betrag wurde im Hinblick auf die durch den Gewinnabf&#252;hrungsvertrag mit der B5 garantierten Betr&#228;ge von Abfindung und Ausgleich allerdings f&#252;r nicht aussagekr&#228;ftig erachtet. Abgezogen wurde der feste</p>\n<p>Ausgleich i.H.v. EUR&#160;23,60 f&#252;r das Gesch&#228;ftsjahr 2001, um eine Doppelber&#252;cksichtigung zu vermeiden. Damit lag der bereinigte B&#246;rsenkurs i.H.v. EUR&#160;337,26 je B1-Aktie zwar oberhalb des ermittelten Unternehmenswerts i.H.v. EUR&#160;311,43 je B1-Aktie. Um die von dem Squeeze Out betroffenen Aktion&#228;re nicht schlechter zu stellen als die Aktion&#228;re, die von dem Abfindungsangebot aus dem Gewinnabf&#252;hrungsvertrag der B1/B5 Gebrauch gemacht haben, wurde die Abfindung im Rahmen des &#220;bertragungsverlangens auf EUR&#160;352,00 je B1-Aktie festgelegt.</p>\n</td>\n<td><p>19</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Das Landgericht Aachen bestellte mit Beschluss vom 20. Februar 2002 auf Antrag der B2 die T &amp; Partner OHG Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft, HB2urg (nachfolgend &#8222;<strong><em>T</em></strong>&#8220; oder &#8222;<strong><em>Pr&#252;ferin</em></strong>&#8220;), zum sachverst&#228;ndigen Pr&#252;fer &#252;ber die Angemessenheit der Barabfindung, &#167;&#160;327 c Abs. 2 AktG. T best&#228;tigte in ihrem Gutachten vom 16. April 2002 (Anl. B 1-Teil 4) die Angemessenheit der Abfindung i.H.v. 352,00 je Aktie der B1.</p>\n</td>\n<td><p>20</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Inhaberaktien der B1 wurden mit amtlicher Notierung an den Wertpapierb&#246;rsen D&#252;sseldorf, Berlin, Frankfurt am Main, HB2urg und M&#252;nchen sowie im Freiverkehr an der Wertpapierb&#246;rse Stuttgart gehandelt.</p>\n</td>\n<td><p>21</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gesellschaft erbrachte mit ihrem Personal und ihren Einrichtungen auch Dienstleistungen f&#252;r Konzerngesellschaften, u.&#160;a. in den Bereichen Rechnungswesen, Kapitalanlagen und Vertriebssteuerung. In den Bereichen EDV, Kapitalanlagen und Steuerberatung erhielt sie Dienstleistungen von anderen Konzerngesellschaften. Der Vertrieb erfolgte &#252;ber 14 Filialdirektionen und 8 Gesch&#228;ftsstellen. Neben der eigenen Au&#223;endienst-Organisation waren auch andere Unternehmen vermittelnd f&#252;r die B3 t&#228;tig, u.&#160;a. die Deutsche Verm&#246;gensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) als selbstst&#228;ndige Generalvertreterin.</p>\n</td>\n<td><p>22</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragssteller und der gemeinsame Vertreter der au&#223;enstehenden Aktion&#228;re (nachfolgend &#8222;<strong><em>gemeinsamer Vertreter</em></strong>&#8220;) halten die von der Hauptaktion&#228;rin f&#252;r die &#220;bertragung der B1-Aktien angebotene Barabfindung i.H.v. EUR&#160;352,00 f&#252;r nicht angemessen.</p>\n</td>\n<td><p>23</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller wenden zun&#228;chst ein, dass sich die Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung bereits aus einer Kapitalisierung des im Jahre 2001 festgesetzten Ausgleichs i.H.v. EUR&#160;23,60 je Aktie der B1 ergebe. Unter Ber&#252;cksichtigung der zum Stichtag erzielbaren Rendite von Bundesanleihen i.H.v. 4,87&#160;% ergebe sich daraus ein Barwert i.H.v. EUR&#160;725,10 pro B1-Aktie.</p>\n</td>\n<td><p>24</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Unabh&#228;ngig davon h&#228;tte sich unter Ber&#252;cksichtigung des Ausgleichs in H&#246;he von EUR&#160;23,60 je B1-Aktie ohne den Squeeze Out ein B&#246;rsenkurs der B1-Aktie bis zum Stichtag in H&#246;he von EUR&#160;482,00 entwickelt.</p>\n</td>\n<td><p>25</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die angebotene Barabfindung sei auch deshalb unangemessen, da die sich f&#252;r den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 25. Juni 2002 ergebende anteilige j&#228;hrliche Dividende nicht in die Barabfindung eingeflossen sei.</p>\n</td>\n<td><p>26</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Unschl&#252;ssig sei ferner, dass sich der Unternehmenswert der B1 pro Aktie zum Stichtag 10. Dezember 2001 (Gewinnabf&#252;hrungsvertrag B5) gegen&#252;ber dem Unternehmenswert der B1 zum Stichtag 25. Juni 2002 (Squeeze Out) nicht ver&#228;ndert haben soll, was vor dem Hintergrund zwischenzeitlich gesunkener langfristiger Zinsen nicht plausibel sei. Das stehe nicht in Einklang mit der Kursentwicklung der B1-Aktie.</p>\n</td>\n<td><p>27</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller r&#252;gen zun&#228;chst, dass die in der Ausgangsbewertung gew&#228;hlten Planans&#228;tze und Prognoseannahmen zu pessimistisch und damit unangemessen seien. Vor dem Hintergrund der f&#252;r 2001 ver&#246;ffentlichten Unternehmensdaten mit den Hinweisen, dass ein Beitragswachstum sowie Erfolge beim Schadensmanagement erwartet w&#252;rden und die Gesellschaft von den Terroranschl&#228;gen des Jahres 2001 kaum betroffen worden sei, seien die Erwartungswerte nicht nachvollziehbar.</p>\n</td>\n<td><p>28</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Das Kapitalanlagenergebnis der B1 sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht die stillen Reserven. In diesem Zusammenhang seien die Ans&#228;tze zu den Schwankungs- und Schadensr&#252;ckstellungen anzuzweifeln.</p>\n</td>\n<td><p>29</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller kritisieren ferner, dass das in der Ausgangsbewertung vorhandene Steuerguthaben der B1 in H&#246;he von EUR&#160;22,6 Mio. nicht im neutralen Verm&#246;gen erfasst wurde.</p>\n</td>\n<td><p>30</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter halten die f&#252;r die Unternehmensbewertung herangezogenen Kapitalisierungszinss&#228;tze von 5,525&#160;% (Detailplanungsphase) und 5,025&#160;% (ewige Rente) f&#252;r &#252;berh&#246;ht.</p>\n</td>\n<td><p>31</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der zugrunde gelegte Basiszinssatz i.H.v. 6,0&#160;% vertrage sich nicht mit der seinerzeitigen Rendite &#246;ffentlicher Bundesanleihen i.H.v. 4,93&#160;% (Laufzeit 10 Jahre) und 5,30&#160;% (Laufzeit 30 Jahre). Ma&#223;gebend sei der Basiszinssatz zum Stichtag, da eine Wiederanlage nur zu diesem Zeitpunkt m&#246;glich gewesen sei.</p>\n</td>\n<td><p>32</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Auch der f&#252;r die B1 sowie f&#252;r ihre Beteiligungsunternehmen ber&#252;cksichtigte Risikozuschlag i.H.v. 2,5&#160;% sei unangemessen hoch. Die Erh&#246;hung des allgemeinen Risikozuschlags von 2,0&#160;% um einen besonderen Risikozuschlag von 0,5&#160;% sei nicht berechtigt. Insgesamt m&#252;sse der Risikozuschlag wegen des geringen Risikos der B1 auf 1,0&#160;% reduziert werden.</p>\n</td>\n<td><p>33</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der von der KPMG herangezogene Wachstumsabschlag von 0,5&#160;% wird als unangemessen niedrig kritisiert. Gefordert wird ein Wachstumsabschlag i.H.v. mindestens 1&#160;%. An sich m&#252;sse der Wachstumsabschlag mindestens die gesch&#228;tzte Inflationsrate von 2&#160;% erreichen. Ansonsten sei von schrumpfenden Ertr&#228;gen auszugehen, mit denen ein Unternehmen auf Dauer nicht bestehen k&#246;nne.</p>\n</td>\n<td><p>34</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter beantragen,</p>\n<p>die angemessene Barabfindung gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 a AktG gerichtlich h&#246;her festzusetzen.</p>\n<p>Die Antragsteller zu 4, 5, 20 und 21 betragen zudem,</p>\n<p>anzuordnen, dass die gerichtlich festgesetzte angemessene Barabfindung zu verzinsen ist.</p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,</p>\n<p>die Antr&#228;ge zur&#252;ckzuweisen.</p>\n</td>\n<td><p>35</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsgegnerinnen halten die im &#220;bertragungsbericht in Bezug genommene Unternehmensbewertung der KPMG f&#252;r zutreffend, zumindest aber f&#252;r vertretbar. Die Antragsgegnerinnen &#228;u&#223;ern sich in diesem Zusammenhang zu s&#228;mtlichen Einw&#228;nden der Antragsteller bzw. des gemeinsamen Vertreters und halten diese f&#252;r unbegr&#252;ndet.</p>\n</td>\n<td><p>36</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Kammer hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 29. September 2003 ein Sachverst&#228;ndigengutachten der Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft Z &amp; Partner GmbH (nachfolgend &#8222;<strong><em>Z</em></strong><em>&#8220;</em>, &#8222;<strong><em>Sachverst&#228;ndige</em></strong>&#8220; oder &#8222;<strong><em>Gutachter&#8220;</em></strong>) eingeholt. Ferner sind durch Beweisbeschl&#252;sse vom 1. Februar 2012 und 17. Juli 2013 erg&#228;nzende gutachterliche Stellungnahmen von Z eingeholt worden. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf das schriftliche Z-Gutachten vom 8. Juni 2011, der 1. erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2012 und der 2. erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2014 Bezug genommen.</p>\n</td>\n<td><p>37</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>B. &#160;</strong></li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die weitgehend zul&#228;ssigen Antr&#228;ge sind &#252;berwiegend begr&#252;ndet.</p>\n<p>Die angebotene Abfindung nach &#167; 327 a AktG i.H.v. EUR 352,00 ist gerichtlich auf EUR 429,04 festzusetzen.</p>\n<p>Vereinzelt gestellte Zinsertr&#228;ge sind unzul&#228;ssig und daher zur&#252;ckzuweisen.</p>\n</td>\n<td><p>38</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>I.</strong><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zul&#228;ssigkeit der Antr&#228;ge</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Antr&#228;ge auf gerichtliche Festsetzung einer h&#246;heren Abfindung sind zul&#228;ssig mit Ausnahme der Antr&#228;ge zu 12 und 17.</p>\n</td>\n<td><p>39</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>1.</strong><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Anwendbares Recht</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Das Spruchverfahrensgesetz ist auf das vorliegende Altverfahren nicht anwendbar, &#167;&#160;17 Abs. 2 SpruchG. Danach sind f&#252;r Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden.</p>\n<p>Nach &#167;&#160;327 f Abs. 1 S. 2 AktG a. F. hat das in &#167;&#160;306 AktG a. F. bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. F&#252;r das Verfahren und die Kosten des Verfahrens gilt &#167;&#160;306 AktG a. F. sinngem&#228;&#223;.</p>\n</td>\n<td><p>40</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>2.</strong><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Fristen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Antr&#228;ge sind rechtzeitig eingegangen.</p>\n<p>Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die Antr&#228;ge innerhalb der Antragsfrist von 2 Monaten gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 f Abs. 2 AktG a. F. rechtzeitig eingegangen sind. Jedenfalls sind die Antr&#228;ge als Folgeantr&#228;ge gem&#228;&#223; &#167;&#160;306 Abs. 3 S. 2 AktG a.&#160;F. rechtzeitig bei Gericht eingegangen.</p>\n<p>Gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 f Abs. 2 AktG a. F. ist antragsberechtigt jeder ausgeschiedene Minderheitsaktion&#228;r. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung des &#220;bertragungsbeschlusses in das Handelsregister nach &#167;&#160;10 HGB als bekannt gemacht gilt. Nach &#167;&#160;10 Abs. 1 HGB a. F. hat das Gericht die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen. Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Bl&#228;tter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.</p>\n<p>Gem&#228;&#223; &#167;&#160;306 Abs. 3 Satz 2 AktG a. F. hat das Landgericht den Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung in den Gesellschaftsbl&#228;ttern der Gesellschaft, deren au&#223;enstehende Aktion&#228;re antragsberechtigt sind, bekannt zu machen. Folgeantr&#228;ge k&#246;nnen noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach der durch das Gericht zu veranlassenden Bekanntmachung des Spruchverfahrens in den Gesellschaftsbl&#228;ttern gestellt werden. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.</p>\n</td>\n<td><p>41</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Ver&#246;ffentlichung der Eintragung des &#220;bertragungsbeschlusses in das Handelsregister im Bundesanzeiger erfolgte am 7. September 2002. Allerdings haben die Antragsgegnerinnen trotz ihrer Ank&#252;ndigung nicht mitgeteilt, wann die Bekanntmachung in einem anderen Blatt erfolgt war.</p>\n<p>Die weitere Aufkl&#228;rung dieses Punktes durch das Gericht ist entbehrlich, da die Antr&#228;ge auf jeden Fall als Folgeantr&#228;ge zul&#228;ssig sind. Das streitgegenst&#228;ndliche Spruchverfahren ist im Print-Bundesanzeiger am 9. November 2002 ver&#246;ffentlicht worden. Nach der Satzung der B1 a. F. hatten Ver&#246;ffentlichungen in den Gesellschaftsbl&#228;ttern ausschlie&#223;lich im Bundesanzeiger zu erfolgen. Die Ver&#246;ffentlichung im Print-Bundesanzeiger entsprach der damaligen Gesetzeslage, da Ver&#246;ffentlichungen nach dem Aktiengesetz erst ab dem 01. Januar 2003 im elektronischen Bundesanzeiger zu ver&#246;ffentlichen waren, &#167;&#160;25 S. 1 AktG (Transparenz- und Publizit&#228;tsgesetz vom 19. Juli 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003, vergleiche H&#252;ffer, Aktiengesetz, 6. Auflage, &#167;&#160;25 Rz. 3). Die Frist f&#252;r Folgeantr&#228;ge lief folglich 2 Monate sp&#228;ter am 9. Januar 2003 ab. Die Antr&#228;ge s&#228;mtlicher Antragsteller sind sp&#228;testens bis zum 9. Januar 2003 bei Gericht eingegangen.</p>\n</td>\n<td><p>42</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>3.</strong><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ordnungsgem&#228;&#223;e Antragsstellung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Bis auf den Antrag des Antragstellers zu 17 (R) gen&#252;gen die Antr&#228;ge der Antragsteller den Anforderungen gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;327 f, 306 AktG a. F.</p>\n</td>\n<td><p>43</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Teilweise kann den Antr&#228;gen nicht entnommen werden, gegen wen sich der Antrag richtet. Andere Antr&#228;ge richten sich entweder gegen die B1 oder die B2. Wieder andere Antr&#228;ge richten sich gegen beide. Vereinzelt sind die Antr&#228;ge auch nicht begr&#252;ndet worden.</p>\n</td>\n<td><p>44</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei der &#220;berpr&#252;fung der Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Outs ist auch in den sogenannten &#8222;Altf&#228;llen&#8220; allein der Mehrheitsaktion&#228;r richtiger Antragsgegner (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2012&#160;&#8211; I-26 W 11/11 (AktE), juris Rz. 30 ff.).</p>\n</td>\n<td><p>45</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antr&#228;ge der Antragsteller zu 3 (P), 5 (Q) und 11 (H) richten sich gegen die B2 als Hauptaktion&#228;rin der B1 und sind daher zul&#228;ssig.</p>\n<p>Die Antr&#228;ge der Antragsteller zu 1-2 (F; X), 6 (G), 8-10 (I; K; L) und 13-16 (BEM; V; N, a) und b)) und 18 (Y) sind ebenfalls zul&#228;ssig, obwohl sie sich sowohl gegen die B1 als auch die B2 richten. Der Antragsteller zu 1 hat seinen zun&#228;chst gegen die B1 gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 10. April 2003 auf die B2 erweitert. In &#220;bergangsf&#228;llen, in denen wie hier ein Spruchverfahren vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet worden ist, k&#246;nnen als Antragsgegnerinnen ggfs. beide an der Strukturma&#223;nahme beteiligten Unternehmen in Betracht kommen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Vorlagebeschluss vom 28. August 2014 &#8211; I-26 W 9/12 (AktE), juris Rz. 58; OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 29. September 2010, I-26 W 4/09 (AktE), juris; OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2009, I-26 W 1/07 (AktE), AG 2009, 907).</p>\n</td>\n<td><p>46</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Antragsteller zu 7 (P1) hat seinen Antrag zun&#228;chst gegen die B1 gerichtet. Nach gebotenem Hinweis durch die Kammer hat der Antragsteller klargestellt, dass er seinen Antrag gegen die B2 richtet. Entsprechendes gilt f&#252;r die Antragstellerin zu 4.</p>\n</td>\n<td><p>47</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Antragsteller 12 (P2) hat seinen Antrag nicht gegen die B2 gerichtet. Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 19. Juni 2015 hat er nicht klargestellt, dass sich sein Antrag gegen die B2 richtet. Der Antrag des Antragstellers zu 12 ist daher als unzul&#228;ssig zur&#252;ckzuweisen.</p>\n</td>\n<td><p>48</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>4.</strong><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Antragsberechtigung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Antragsberechtigt sind gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 f AktG a. F. alle ausgeschiedenen Minderheitsaktion&#228;re. Nach altem Recht ist jedoch f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Antr&#228;ge weder eine konkrete Antragsbegr&#252;ndung noch ein urkundlicher Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb der Antragsfrist erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2005 &#8211; 20 W 149/04 &#8211;, juris Rn. 18).</p>\n</td>\n<td><p>49</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung, soweit erforderlich, durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen. Die Kammer hat insoweit auch nicht unterzeichnete Bankbest&#228;tigungen zum Aktienbestand akzeptiert, soweit diese eine Abrechnung unmittelbar nach der &#220;bertragung der Aktien zum 2. August 2002 best&#228;tigen (Ausbuchung). Auch die Antragsgegnerinnen haben insoweit keine Bedenken ge&#228;u&#223;ert.</p>\n</td>\n<td><p>50</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 2 (X) und 17 (R) haben die Antragsgegnerinnen allerdings bestritten. Die Kammer hatte in den Verhandlungsterminen im Jahr 2003 jeweils Nachweise gefordert. Die Antragstellerin zu 2 hatte indes bereits mit der Antragsschrift vom 3. September 2002 eine Bankbest&#228;tigung vom 9. August 2002 &#252;ber die Ausbuchung der B1-Aktie infolge des Squeeze Outs vorgelegt. Der Antragsteller zu 17 hat allerdings zwei unzureichende Bankbest&#228;tigungen vorgelegt. Einerseits ist eine Dividendengutschrift vom 26. Juni 2002 f&#252;r das Jahr 2001 vorgelegt worden. Andererseits ist eine Bankbest&#228;tigung vom 29. Januar 2002 zum Abfindungsangebot aus dem Gewinnabf&#252;hrungsvertrag der B1 und der B5 vom 15. Oktober 2001 vorgelegt worden. Der im Termin vom 2. April 2003 von dem Antragsteller zu 17 geforderte Nachweis zum Zeitpunkt des &#220;bergangs der Aktien zum 7. September 2002 ist damit nicht erbracht worden. Eine weitere Aufforderung an den Antragsteller zu 17 zur Vorlage tauglicher Nachweise ist nicht erforderlich. Folglich ist dieser Antrag als unzul&#228;ssig zur&#252;ckzuweisen.</p>\n</td>\n<td><p>51</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>II.</strong><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Begr&#252;ndetheit</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die zul&#228;ssigen Antr&#228;ge der Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung einer h&#246;heren Barabfindung gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 f AktG sind sachlich begr&#252;ndet.</p>\n</td>\n<td><p>52</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die angemessene Barabfindung f&#252;r die &#220;bertragung der Aktien der Minderheitsaktion&#228;re auf den Hauptaktion&#228;r gem&#228;&#223; &#167;&#160;327&#160;a AktG ist zum Stichtag 25. Juni 2002 auf EUR&#160;429,04 pro B1-Aktie anstelle der angebotenen und durch die Hauptversammlung der B1 beschlossenen Abfindung i.H.v. EUR&#160;352,00 festzusetzen.</p>\n</td>\n<td><p>53</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die erh&#246;hte Barabfindung folgt aus dem vorgelegten Gutachten der Sachverst&#228;ndigen. Sie haben f&#252;r die B1 einen Unternehmenswert i.H.v. EUR&#160;1.734.444.000,00 ermittelt. F&#252;r die 4.042.656 Aktien der B1 folgt daraus eine Abfindung i.H.v. EUR&#160;429,04 pro Aktie. Dem steht der von der KPMG ermittelte Unternehmenswert der B1 i.H.v. 1.258.986.000,00 gegen&#252;ber, woraus sich die angebotene und beschlossene Barabfindung i.H.v. EUR&#160;352,00 pro Aktie ergab.</p>\n</td>\n<td><p>54</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>F&#252;r den ma&#223;geblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Ma&#223;nahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, juris, BGHZ 186, 229-242 &#8222;Stollwerck&#8220;) hat Z einen gewichteten durchschnittlichen B&#246;rsenkurs pro B1-Aktie i.H.v. EUR&#160;360,86 festgestellt. Da der von den Gutachtern ermittelte Unternehmenswert je Aktie der B1 i.H.v. EUR&#160;429,04 deutlich &#252;ber dem durchschnittlichen bereinigten B&#246;rsenkurs i.H.v. EUR&#160;360,86 liegt, ist der B&#246;rsenkurs als Untergrenze der Barabfindung nicht abfindungsrelevant.</p>\n</td>\n<td><p>55</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>III.</strong><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Bewertungsziel</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 a AktG haben die ausgeschiedenen Minderheitsaktion&#228;re Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Dazu ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung der wahre Wert des Unternehmens, an dem die Aktion&#228;re beteiligt waren, zu ermitteln (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 13. M&#228;rz 2008&#160;&#8211; I-26 W 8/07 AktE&#160;&#8211;, juris Rz. 14). Der B&#246;rsenkurs der Aktie als Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung des Squeeze Outs bildet die Untergrenze der angemessenen Abfindung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, juris, BGHZ 186, 229-242 &#8222;Stollwerck&#8220;).</p>\n</td>\n<td><p>56</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der wahre Wert des lebenden Unternehmens als wirtschaftliche Einheit kommt in seinem Verkehrswert zum Ausdruck. Fraglich ist, ob in Anbetracht der in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen These ausschlie&#223;lich subjektiver Unternehmenswerte eine Verkehrswertermittlung von Unternehmen &#252;berhaupt m&#246;glich ist oder ob der auch in dem vorliegenden Fall angewendete Bewertungsstandard IDW S1 (objektivierter Unternehmenswert) den Verkehrswert des Unternehmens abbildet, was die Kammer bezweifelt. Dennoch ist davon abgesehen worden, den von Z auf der Grundlage des Bewertungsstandards IDW S1 ermittelten Unternehmenswert zus&#228;tzlich daraufhin untersuchen zu lassen, ob er als marktgerechter Preis gelten k&#246;nnte, der bei einer Ver&#228;u&#223;erung des Unternehmens als Einheit erzielt werden k&#246;nnte (vgl. dazu H&#252;ttemann, in: H&#252;ttemann/Fleischer (Hrsg.), Rechtshandbuch Unternehmensbewertung 2015, &#167;&#160;1 Rz. 36 m.w.N.). Das ist in anderen bei der Kammer anh&#228;ngigen vergleichbaren Spruchverfahren j&#252;ngeren Datums unter Bezugnahme auf die DVFA-Grunds&#228;tze (DVFA Arbeitskreis &#8222;Corporate Transactions and Valuation&#8220;: Best Practice-Empfehlungen Unternehmensbewertung, Okt. 2011, abrufbar unter: http://www.dvfa.de/files/die_dvfa/kommissionen/valuation/application/pdf/dvfa_best_practice_empfehlungen_unternehmensbewertungen.pdf) angeordnet worden. Vorliegend war jedoch die zu erwartende h&#246;here Sch&#228;tzgenauigkeit durch weitere Aufkl&#228;rung des Sachverhalts &#8213;&#160;erg&#228;nzende Beauftragung der Gutachter&#160;&#8213; gegen den Anspruch der Minderheitsaktion&#228;re auf einen effektiven Rechtsschutz in Spruchverfahren abzuw&#228;gen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. M&#228;rz 2014 - 21 W 15/11 -, juris Rz. 39 m.w.N.). F&#252;r dieses Spruchverfahren verbietet sich aus der Sicht der Kammer eine weitere Verz&#246;gerung der verfahrensabschlie&#223;enden Entscheidung in dem bereits seit 13 Jahren anh&#228;ngigen Rechtsstreit. Insoweit ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Bewertung des Unternehmens auf der Grundlage des IDW S1 uneingeschr&#228;nkt von der obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt wird. Danach sind die Bewertungsstandards sowie die sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses f&#252;r Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftspr&#252;fer (IDW) anerkannte Expertenauffassungen und als Erkenntnisquellen f&#252;r das methodisch zutreffende Vorgehen bei der Ermittlung von Unternehmenswerten heranzuziehen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Vorlagebeschluss vom 28. August 2014&#160;&#8211; I-26 W 9/12 (AktE), juris Rz. 61; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 &#8211; 20 W 6/10, juris Rz. 144 m.w.N., AG&#160;2013, 724; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. November 2013 &#8211; 20 W 4/12, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 &#8211; 20 W 2/07, juris Rz. 26, AG 2011, 420, 421; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 &#8211; 20 W 7/11, juris Rz. 273, 304, 380, ZIP 2012, 133).</p>\n</td>\n<td><p>57</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>IV.</strong><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Bewertungsgutachten Z</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Z hat ein mehrb&#228;ndiges Gutachten zu den Unternehmens- und B&#246;rsenwerten der B1 vorgelegt. Das gesamte Gutachten besteht aus einem Hauptgutachten sowie insgesamt 8 Anlagenb&#228;nden. In dem Hauptgutachten werden grunds&#228;tzliche Fragen behandelt, die auch f&#252;r das Spruchverfahren der B3 (LG K&#246;ln, Aktz. 82 O 94/03) von Bedeutung sind. Der Anlagenband Nr. 2 betrifft das Gutachten zum Unternehmenswert der B1 (nachfolgend &#8222;<strong><em>B1-Gutachten</em></strong>&#8220;). Die B&#228;nde 1 und 3-8 betreffen die Gutachten zu den Unternehmenswerten der B3 (Gutachten Nr. 1), der E (Gutachten Nr. 3), der Deutsche Bausparkasse C1 AG (nachfolgend &#8222;<strong><em>C1</em></strong>&#8220;, Gutachten Nr. 4), der D1 Krankenversicherung AG (nachfolgend &#8222;<strong><em>D1</em></strong>&#8220;, Gutachten Nr. 5), der O Deutsche Lebensversicherung AG (nachfolgend &#8222;<strong><em>A2</em></strong>&#8220;, Gutachten Nr. 6), der O Deutsche Sachversicherung AG (nachfolgend &#8222;<strong><em>O</em></strong>&#8220;, Gutachten Nr. 7) und der A1 (Gutachten Nr. 8).</p>\n</td>\n<td><p>58</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Kammer folgt dem vorgelegten Bewertungsgutachten der Sachverst&#228;ndigen in vollem Umfang. Das Gutachten ist in jeder Hinsicht &#252;berzeugend. Die von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter vorgebrachten Einwendungen gegen die Ausgangsbewertung der Vorgutachter werden umfassend ber&#252;cksichtigt. Soweit die Einwendungen berechtigt sind, sind sie in vertretbarer Weise in die Neubewertung der Sachverst&#228;ndigen eingeflossen. Im &#220;brigen sind sie mit beizupflichtender Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen worden. Die erheblichen Vorbehalte der Antragsgegnerinnen gegen das Bewertungsgutachten von Z sind im Rahmen der Erg&#228;nzungsgutachten ausf&#252;hrlich er&#246;rtert und im Ergebnis f&#252;r nicht durchschlagend erachtet worden. Auch das &#252;berzeugt die Kammer.</p>\n</td>\n<td><p>59</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>V.</strong><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Methodik</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die methodische Vorgehensweise der Sachverst&#228;ndigen zur Ermittlung des Unternehmenswertes und des B&#246;rsenkurses der B1 entspricht den von der Rechtsprechung formulierten rechtlichen Anforderungen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen.</p>\n</td>\n<td><p>60</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>F&#252;r die Unternehmensbewertung haben die Sachverst&#228;ndigen die Ertragswertmethode herangezogen, wonach sich der Wert eines Unternehmens allein aus dem zuk&#252;nftigen finanziellen Nutzen f&#252;r die Inhaber des Unternehmens richtet. Das nicht zur Erzielung finanzieller &#220;bersch&#252;sse vorhandene Unternehmensverm&#246;gen (neutrales Verm&#246;gen) ist gesondert zu bewerten und dem Ertragswert hinzuzurechnen. In der Rechtsprechung hat sich die Unternehmensbewertung nach IDW S 1 (aktuelle Fassung 2008) fest etabliert (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Vorlagebeschluss vom 28. August 2014&#160;&#8211; I-26 W 9/12 (AktE), juris Rz. 60 ff.). Danach wird ein so genannter objektivierter Unternehmenswert ermittelt, der die dem Unternehmen innewohnende Ertragskraft ohne Ber&#252;cksichtigung subjektiver Wertsch&#228;tzungen der beteiligten Gesellschafter oder Dritter ermittelt (IDW S 1). Die Gutachter haben den zum Bewertungsstichtag g&#252;ltigen IDW S&#160;1 vom 18. Juli 2000 angewendet. F&#252;r die Bestimmung des Basiszinssatzes haben sie davon abweichend auch den Bewertungsstandard IDW S&#160;1 2005 angewendet. Rechtliches Bewertungsziel ist aber unabh&#228;ngig davon der Verkehrswert des Unternehmens.</p>\n</td>\n<td><p>61</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Z ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes auf der Grundlage des Ertragswertes in &#252;blicher und von der Rechtsprechung gebilligter Weise vorgegangen. Die Ertragserwartungen f&#252;r die B1 sind unter Ber&#252;cksichtigung der Vergangenheitsergebnisse gesch&#228;tzt worden. Dabei wurde die Planung f&#252;r die B1 zugrunde gelegt mit kleineren Korrekturen durch Z, soweit die Planung nicht plausibel war. Es wurde zun&#228;chst ein Detail-Planungszeitraum von 2002-2006 (Phase 1) zugrunde gelegt. Ab den Jahren 2007 ff. ist eine ewige Rente (Phase 2) veranschlagt worden. Das Wachstum der B1 ist in der Phase 1 konkret gesch&#228;tzt worden und in die Ertragserwartungen eingeflossen. F&#252;r die Phase 2 ist ein Wachstum der ewigen Rente durch einen Wachstumsabschlag auf den Kapitalisierungszinssatz i.H.v. 0,75&#160;% in die Ertragsberechnung eingeflossen.</p>\n</td>\n<td><p>62</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die gesch&#228;tzten Zukunftsertr&#228;ge sind auf einen Barwert zum Stichtag diskontiert worden. Der Kapitalisierungszinssatz reflektiert die beste Alternativanlage aus einer risiko&#228;quivalenten Investition. Die Kapitalisierungszinss&#228;tze f&#252;r die Ertr&#228;ge der B1 sind dabei entsprechend der Vorgehensweise der Vorgutachter pauschal gesch&#228;tzt worden. F&#252;r die Phase 1 ist ein Kapitalisierungszinssatz i.H.v. 5,0375&#160;% veranschlagt worden. F&#252;r die Phase 2 betr&#228;gt der Kapitalisierungszinssatz 4,2875&#160;%. Zur Plausibilisierung sind die Kapitalisierungszinss&#228;tze auch nach CAPM bzw. TAX-CAPM berechnet und best&#228;tigt worden.</p>\n</td>\n<td><p>63</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Substanzwert der B1 ist nicht gesch&#228;tzt worden. Der Substanzwert des Unternehmens im Sinne seines Wiederbeschaffungswerts hat nach heutiger &#246;konomischer und juristischer Erkenntnis keine Relevanz mehr f&#252;r den juristisch gepr&#228;gten Unternehmenswert. Anerkannte Ausnahmen, etwa &#252;berdurchschnittlich hohes Betriebsverm&#246;gen (Grundst&#252;cke), die zu einer Bewertung der Substanzwerte veranlassen k&#246;nnten, liegen hier ersichtlich nicht vor.</p>\n</td>\n<td><p>64</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Liquidationswert des Unternehmens als Summe der Einzelzerschlagungswerte ist zwar grunds&#228;tzlich relevant, da ein h&#246;herer Liquidationswert ggf. den Verkehrswert des Unternehmens widerspiegeln w&#252;rde. Allerdings kommt der Liquidationswert als m&#246;gliche Untergrenze der Bewertung vorliegend nicht in Betracht, da der Liquidationswert nach der Einsch&#228;tzung der Sachverst&#228;ndigen schon bei &#252;berschl&#228;giger Betrachtung erheblich niedriger lag als der Ertragswert der B1 als fortgef&#252;hrte Einheit.</p>\n</td>\n<td><p>65</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der B&#246;rsenkurs der B1-Aktie wurde als Untergrenze der Abfindung beachtet. Zutreffend haben die Sachverst&#228;ndigen nach der Vorgabe des Beweisbeschlusses die Grunds&#228;tze der BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 &#8211; II ZB 18 09, juris &#8222;Stollwerck&#8220;) ber&#252;cksichtigt, wonach der B&#246;rsenkurs aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der streitrelevanten Ma&#223;nahme zu ermitteln ist.</p>\n</td>\n<td><p>66</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Ferner haben die Sachverst&#228;ndigen bei der Unternehmensbewertung der B1 die Besonderheiten im Sachversicherungsgesch&#228;ft ber&#252;cksichtigt. Das gilt insbesondere f&#252;r die Schwankungsr&#252;ckstellungen, die zum Eigenkapital des Unternehmens gerechnet werden. Die Ver&#228;nderung der Schwankungsr&#252;ckstellung beeinflusst nicht die Zinstr&#228;ger und den Unternehmenswert. Die Ertr&#228;ge aus Kapitalanlagen sind insoweit zu k&#252;rzen, als die erwirtschafteten Zinsertr&#228;ge auf die Zuf&#252;hrung zur Schwankungsr&#252;ckstellung entfallen.</p>\n</td>\n<td><p>67</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>VI.</strong><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Einw&#228;nde gegen das Gutachten</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Diverse Antragsteller, der gemeinsame Vertreter als auch die Antragsgegnerinnen haben die gutachterlichen Feststellungen von Z in zahlreichen Punkten angegriffen.</p>\n</td>\n<td><p>68</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsteller beanstanden insbesondere die Feststellungen der Sachverst&#228;ndigen zum Wachstumsabschlag von 0,75&#160;%.</p>\n</td>\n<td><p>69</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsgegnerinnen wenden insbesondere ein, dass die Heraufsetzung der Kapitalanlagenergebnisse sowie der versicherungstechnischen Ergebnisse bei gleichzeitiger Herabsetzung der Risikozuschl&#228;ge nicht vertretbar sei angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation zum Stichtag 25. Juni 2002. Diese Umst&#228;nde seien gepr&#228;gt gewesen durch die Anschl&#228;ge vom 11. September 2001, die erheblichen Unsicherheiten an den Finanzm&#228;rkten und die schwerste Krise der Deutschen Versicherungswirtschaft, von der sie sich bis heute nicht erholt habe.</p>\n</td>\n<td><p>70</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Rechtlicher Ausgangspunkt der Bewertung m&#252;sse die Frage sei, ob die zugrunde liegende Abfindung unangemessen sei. Daraus folge, dass jedenfalls eine vertretbare Abfindung nicht zu korrigieren sei.</p>\n</td>\n<td><p>71</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Korrekturen von Z zum versicherungstechnischen Ergebnis &#8211; Schadensquoten &#8211; seien weder begr&#252;ndet worden noch im Ergebnis vertretbar. Die Schadensquoten in der Sparte Kraftfahrt seien in s&#228;mtlichen Vergangenheitsjahren zum Teil sogar mehr als 10 Prozentpunkte h&#246;her als die h&#246;chsten in der Ausgangsbewertung eingesetzten Planwerte ausgefallen. Durch tats&#228;chlich durchgef&#252;hrte Bestandssanierungsma&#223;nahmen seien die Schadensquoten zwar erheblich gesenkt worden. Dies habe jedoch zu deutlich geringeren Beitragseinnahmen gef&#252;hrt, und zwar um rund 27,5&#160;% im Jahr der ewigen Rente.</p>\n</td>\n<td><p>72</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die von Z kalkulierten Kapitalanlagenergebnisse seien unrealistisch. Die stillen Reserven der Versicherer seien seit dem Jahr 2001 massiv und in kurzer Zeit abgeschmolzen worden. Einige Versicherungen seien insolvenzgef&#228;hrdet gewesen und h&#228;tten gerettet werden m&#252;ssen. Deswegen habe die Aktienquote in den Kapitalanlagen der B1 zur&#252;ckgefahren werden m&#252;ssen mit der Folge, dass die B1 an sp&#228;teren Erholungen der Aktienkurse nur wenig teilgenommen habe. Bei der Planung ab dem Jahr 2002 sei das noch nicht vorhersehbar gewesen. Z habe im Durchschnitt der Jahre 2002-2010 dreimal h&#246;here stille Reserven veranschlagt als tats&#228;chlich erzielt worden seien. Bez&#252;glich der Kapitalanlagenergebnisse seien von Z zweimal h&#246;here Werte als die tats&#228;chlich erzielten Ergebnisse unterstellt worden. Ferner seien die stillen Reserven methodisch fehlerhaft ermittelt worden, da j&#228;hrliche Wertzuw&#228;chse als realisierte Gewinne ausgewiesen seien. Dann sei aber die Annahme steigender stiller Reserven falsch.</p>\n</td>\n<td><p>73</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Kapitalisierungszinssatz sei methodisch inkonsistent ermittelt worden. Zwar sei die Sch&#228;tzung des Basiszinssatzes nach dem neuen Standard IDW S1 (2005) akzeptabel. Dann m&#252;sse aber auch der Kapitalisierungszins insgesamt nach diesem Standard ermittelt werden, da ansonsten die Schl&#252;ssigkeit der Bewertung infrage stehe. Der von Z gesch&#228;tzte Risikozuschlag habe nicht die schwierige Situation ab dem Jahr 2001 ber&#252;cksichtigt. Tats&#228;chlich seien die Betafaktoren angestiegen auf einen Wert von ca. 1,0. Die KPMG habe das gesteigerte Risiko zu Recht mit einem allgemeinen Risikozins von 2,0&#160;% und einem erh&#246;hten Risikozins von 0,5&#160;% bewertet. Diese Zuschl&#228;ge w&#252;rden auch bei der sachgerechten Anwendung des TAX-CAPM gem&#228;&#223; IDW S1 (2005) und Branchen-Betas erzielt. Das liege auch auf einer Linie mit den von Z f&#252;r das Jahr 1999 pauschal ermittelten Risikozuschl&#228;gen f&#252;r Sachversicherer von 2,25&#160;%. Bei der Auswertung historischer Betas seien sogar h&#246;here Risikozuschl&#228;ge begr&#252;ndbar.</p>\n</td>\n<td><p>74</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Das von Z unterstellte nachhaltige Gewinnwachstum von 0,75&#160;% anstelle des von KPMG gesch&#228;tzten Gewinnwachstums von 0,5&#160;% sei unrealistisch. Bereits ein Wachstumsabschlag von 0,5&#160;% sei &#228;u&#223;erst gro&#223;z&#252;gig bemessen. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass in den wesentlichen Ertragskomponenten &#8211; Kapitalanlagen &#8211; bereits Zuschl&#228;ge in H&#246;he der Geldentwertungsrate enthalten seien. Ferner seien substanzerhaltende Aufwendungen oder Ausgaben bei Versicherungen nur im geringen Umfang n&#246;tig. Versicherungsunternehmen w&#252;rden zudem nur das nominale Eigenkapital aufrechterhalten. Die dar&#252;ber hinausgehenden &#220;bersch&#252;sse w&#252;rden f&#252;r Bewertungszwecke unmittelbar ausgesch&#252;ttet. Inflationsbedingtes Wachstum k&#246;nne daher nicht unterstellt werden. Bei einem Wachstumsabschlag von 2&#160;% w&#252;rde die Eigenkapitalrendite bei einem langen Betrachtungszeitraum von 500 Jahren auf fast 200.000&#160;% im letzten Jahr ansteigen, auch wenn die Steigerung durch den gegenl&#228;ufigen Diskontierungseffekt relativiert werde. Wachstum sei lediglich mit Thesaurierungen zu generieren, die vorliegend bei der Anwendung des IDW S 1 (2000) aber nicht unterstellt worden seien. Im Gegenteil seien seit dem Jahr 2001 wesentlich h&#246;here Eigenkapitalquoten f&#252;r die Generierung des Neugesch&#228;fts erforderlich geworden. Im Bereich der Sachversicherung sei seit der EU-Liberalisierung der Versicherungsm&#228;rkte im Jahr 1994 selbst nominal kein Gewinnwachstum mehr erzielt worden.</p>\n</td>\n<td><p>75</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Schlie&#223;lich beanstanden die Antragsgegnerinnen den Abzug der pers&#246;nlichen Ertragsteuern von dem Risikozuschlag. Zur Abbildung des seit dem Jahr 2001 g&#252;ltigen Halbeink&#252;nfteverfahrens sei nach zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Anwendung des IDW S&#160;1 (2005) geboten. Danach sei die Ertragsteuer nicht vom Risikozuschlag abzuziehen, sondern lediglich vom Basiszins.</p>\n</td>\n<td><p>76</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben in ihren erg&#228;nzenden Stellungnahmen vom 17. Juli 2012 und vom 25. Juli 2014 zu den Einw&#228;nden der Verfahrensbeteiligten Stellung bezogen. Die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen werden nachfolgend im sachlichen Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung der B1 er&#246;rtert.</p>\n</td>\n<td><p>77</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>VII.</strong><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Unternehmensbewertung B1</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben f&#252;r die B1 zu dem Bewertungsstichtag 25. Juni 2002 einen Unternehmenswert i.H.v. EUR&#160;1.734.444.000,00 ermittelt und ausf&#252;hrlich erl&#228;utert. Sie haben sich dabei ausgiebig mit den Einw&#228;nden der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt und diese im Ergebnis f&#252;r nicht begr&#252;ndet erachtet. Dem ist beizupflichten.</p>\n</td>\n<td><p>78</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>1.</strong><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlagen der Unternehmensbewertung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Bei der Unternehmensbewertung sind die Planungsrechnungen der Gesellschaft &#252;ber die erwartete Unternehmensentwicklung f&#252;r die Gesch&#228;ftsjahre 2002-2006 zugrundegelegt worden. Zur Absch&#228;tzung der Planungsrechnungen sind die Gewinn- und Verlustrechnungen der Vergangenheit f&#252;r die Gesch&#228;ftsjahre 1997-2001 aufbereitet, um au&#223;erordentliche Aufwendungen und Ertr&#228;ge bereinigt und mit den entsprechenden Planans&#228;tzen verglichen worden. Soweit es geboten war, haben die Gutachter Unplausibilit&#228;ten korrigiert. Dagegen ist nichts einzuwenden.</p>\n</td>\n<td><p>79</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>F&#252;r die wichtigen unmittelbaren Beteiligungen der B1 sind separate Ertragsbewertungen nach den f&#252;r die Bewertung der B1 angewendeten Grunds&#228;tzen vorgenommen worden (Anlagenb&#228;nde Nr. 1, 3-8). Die Beteiligungsertr&#228;ge der E, B2B, J und B4 sind bei der Bewertung der B1 eliminiert und stattdessen deren Werte, die in gesonderten Bewertungsgutachten ermittelt worden sind, dem Wert der B1 unter Ausschluss dieser Beteiligungsertr&#228;ge hinzugerechnet worden (Anh&#228;ngeverfahren). Die Eliminierung der Beteiligungsertr&#228;ge erfolgt in der Weise, dass die Buchwerte einschlie&#223;lich der anteiligen stillen Reserven der gesondert bewerteten Beteiligungsunternehmen nicht in die Verzinsung der Kapitalanlagen einbezogen worden sind. Die 100&#160;%-ige Beteiligung der B1 an der B4 wurde zum Buchwert ber&#252;cksichtigt.</p>\n</td>\n<td><p>80</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die B3, A2, O, E, C1 und A1 wurden zudem aufgrund gesonderter Bewertungen &#252;ber die Zwischenholdings mittelbar einbezogen.</p>\n</td>\n<td><p>81</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Einzelheiten zu den gesondert bewerteten Unternehmen ergeben sich aus der Anlage 10 zum B1-Gutachten.</p>\n</td>\n<td><p>82</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Synergieeffekte aus Umstrukturierungsma&#223;nahmen, die zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitet waren (z.B. Ma&#223;nahmen zur Kostensenkung und Effizienzsteigerung) sind in den planungsrechtlichen Annahmen der B1 und der gesondert bewerteten Gruppen-Unternehmen ber&#252;cksichtigt worden. Ansonsten sind unechte Verbundvorteile wertsteigernd ber&#252;cksichtigt worden. Auch echte Verbundvorteile sind entgegen der herrschenden Meinung ber&#252;cksichtigt worden, soweit sie sich problemlos mit einer Vielzahl von potentiellen Kooperationspartnern verwirklichen lassen. Dies ist aus der Sicht der Kammer zutreffend, da diese Aspekte auch f&#252;r den Verkehrswert des Unternehmens, wie er sich aus der Sicht markttypischer Investoren ergibt, bewertungsrelevant sind. Die durch die Strukturma&#223;nahme (Squeeze Out) veranlassten Verbundvorteile sind in &#220;bereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung aus der Betrachtung ausgeschlossen worden. F&#252;r die Sch&#228;tzung des Verkehrswerts des Unternehmens haben sie keine Bedeutung, soweit die Effekte der Strukturma&#223;nahme nicht von markttypischen Erwerbern erzielt werden k&#246;nnten.</p>\n</td>\n<td><p>83</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben die gesch&#228;tzten Ertr&#228;ge der Detailplanungsphase (2002-2006) unter Verwendung eines Kapitalisierungszinssatzes von 5,0375&#160;% diskontiert. F&#252;r die ewige Rente (2007 ff.) ist ein Diskontierungszinssatz i.H.v. 4,2875&#160;% verwendet worden. Die Differenz zwischen den vorgenannten Kapitalisierungszinss&#228;tzen ergibt sich aus dem Wachstumsabschlag von 0,75&#160;%, der sich lediglich auf die ewige Rente auswirkt. Damit wird inflations-, struktur- und mengenbedingtes Wachstum in der ewigen Rente abgebildet. Die Kapitalisierungszinss&#228;tze sind auf der Grundlage eines Basiszinssatzes von 5,75&#160;%, eines Risikozuschlages von 2,0&#160;% und umgerechneter pers&#246;nlicher Ertragssteuer von - 2,7125&#160;% (35&#160;%) ermittelt worden. F&#252;r die gesondert bewerteten Beteiligungen der B1 haben sich ggf. abweichende Kapitalisierungszinss&#228;tze ergeben.</p>\n</td>\n<td><p>84</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben es abgelehnt, den Risikozuschlag f&#252;r die B1 ausschlie&#223;lich auf der Grundlage des TAX-CAPM zu ermitteln. Ebenso wie B&#246;rsenkurse k&#246;nnten auch beobachtbare Risikozuschl&#228;ge nicht unbesehen &#252;bernommen werden. Beta-Faktoren f&#252;r die Versicherungswirtschaft seien in Fachkreisen umstritten, da es nur eine relativ geringe Anzahl b&#246;rsennotierter Versicherungsgesellschaften gebe. Ferner sei die Auswahl von Peer-Group-Unternehmen schwierig. Schlie&#223;lich sei auch die G&#252;te der statistischen Regression aufgrund geringer Streubesitzquoten fraglich.</p>\n</td>\n<td><p>85</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Aus diesem Grund hatten bereits die Vorgutachter Risikozuschl&#228;ge f&#252;r die B1 und ihre Beteiligungsunternehmen im Wege der pauschalen Sch&#228;tzung angesetzt. Der allgemeine Risikozuschlag wurde von ihnen auf 2,0&#160;% gesch&#228;tzt. Dieser wurde durch einen besonderen Zuschlag um 0,5&#160;% erh&#246;ht auf insgesamt 2,5&#160;% mit der Begr&#252;ndung, dass besondere Prognoserisiken zum Bewertungszeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen Situation an den Kapitalm&#228;rkten und den nicht absehbaren Wirkungen des Steuersenkungsgesetzes best&#252;nden.</p>\n</td>\n<td><p>86</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Z hat den von den Vorgutachtern gesch&#228;tzten allgemeinen Risikozuschlag i.H.v. 2,0&#160;% &#252;bernommen. Der besondere Zuschlag i.H.v. 0,5&#160;% ist hingegen nicht &#252;bernommen worden. Dieser Zuschlag ist zwar bei der Bewertung der B3 wegen des Steuerverg&#252;nstigungsabbaugesetzes vom 22. Dezember 2003 zugebilligt worden, bei der Bewertung der B1 aber zurecht abgelehnt worden, da die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die Bausparkassen sowie die Zwischenholdings von der Reform des Steuerrechts grunds&#228;tzlich nicht betroffen waren.</p>\n</td>\n<td><p>87</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Zur Ermittlung des Barwerts der Zukunftsertr&#228;ge zum Bewertungsstichtag 25. Juni 2002 ist erg&#228;nzend ein risikoad&#228;quater Kapitalisierungszinssatz auf der Grundlage des Tax-CAPM gesch&#228;tzt worden. Es handelt sich dabei um die Verzinsung der bestm&#246;glichen Alternativanlage. Entsprechend der g&#228;ngigen Vorgehensweise ist der Kapitalisierungszinssatz in die Komponenten Basiszinssatz, Marktrisikopr&#228;mie und spezifischer Risikozuschlag zerlegt worden, wobei sich der spezifische Risikozuschlag aus dem Produkt der Marktrisikopr&#228;mie und des Betafaktors ergibt.</p>\n</td>\n<td><p>88</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Zur Bestimmung des Basiszinssatzes ist auf eine &#246;ffentliche Anleihe mit fester Laufzeit von 10 oder mehr Jahren zur&#252;ckgegriffen worden. Um diese Anleihe mit der unbeschr&#228;nkten Lebensdauer des Unternehmens vergleichen zu k&#246;nnen, ist die Wiederanlage der Anleihe unter Ber&#252;cksichtigung der Zinsentwicklung der Vergangenheit unterstellt worden. Entsprechend den Empfehlungen gem&#228;&#223; IDW S&#160;1 (2005) ist eine marktorientierte Ableitung des Basiszinssatzes auf der Grundlage der sogenannten Svensson-Methode und der ver&#246;ffentlichten Bundesbankdaten vorgenommen worden. F&#252;r den Zeitraum vom 24. M&#228;rz bis zum 24. Juni 2002 hat sich f&#252;r Restlaufzeiten von 1-249 Jahren ein gerundeter Basiszinssatz von 5,75&#160;% ergeben.</p>\n</td>\n<td><p>89</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Verwendung von Zinsstrukturkurven auf der Grundlage des IDW S&#160;1 (2005) ist rechtlich unproblematisch, wie die Kammer und auch das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf bereits in fr&#252;heren Beschl&#252;ssen ausgef&#252;hrt haben (vgl. ausf&#252;hrlich OLG D&#252;sseldorf, Vorlagebeschluss vom 28. August 2014&#160;&#8211; I-26 W 9/12 (AktE),&#160;&#8211;, juris Rz. 130 m.w.N.). Es handelt sich insoweit um bessere Erkenntnisse bzw. Sch&#228;tzungsverfahren der Bewertungspraxis. Ein R&#252;ckwirkungs- oder Vertrauensschutzproblem besteht insoweit nicht.</p>\n</td>\n<td><p>90</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Z haben auf der Basis der Untersuchungen von Stehle (Renditevergleich von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren auf der Basis des DAX und des REXP, Humboldt-Universit&#228;t zu Berlin, 2006) und den Empfehlungen des IDW eine Marktrisikopr&#228;mie in der Vergangenheit nach pers&#246;nlicher Steuerbelastung von 6,66&#160;% (arithmetisches Mittel, C-DAX) f&#252;r den deutschen Markt verwendet, gemindert um einen Abschlag von 1,5&#160;% im Hinblick auf Zukunftserwartungen.</p>\n</td>\n<td><p>91</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Risikozuschlag, der die Differenzrendite zwischen risikolosen Anlagen und der spezifischen Unternehmensbeteiligung widerspiegelt, ist anhand der verwendeten Marktrisikopr&#228;mie und dem systematischen Risiko des betreffenden Unternehmens, ausgedr&#252;ckt durch den Betafaktor, hergeleitet worden. Entsprechend TAX-CAPM sind dabei auch die Ertragsteuern auf Anteilseignerebene ber&#252;cksichtigt worden, da sie ebenfalls bei der Berechnung der Nettoaussch&#252;ttungen relevant sind. Dabei wurde zwischen Kurs- und Dividendengewinnen unterschieden, da diese nach dem seinerzeit geltenden Steuerregime unterschiedlich besteuert wurden, auch gemessen an dem Basiszinssatz.</p>\n</td>\n<td><p>92</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Betafaktor, d.&#160;h. das systematische Risiko der B1-Aktie, gemessen anhand der Volatilit&#228;t der Aktie im Vergleich zum Ausma&#223; der Rendite&#228;nderung eines repr&#228;sentativen Indizes, ist von Z aus den bereits erw&#228;hnten Gr&#252;nden mit Vorbehalten ermittelt worden. In Analogie zu den Einschr&#228;nkungen bei der &#220;bernahme von B&#246;rsenkursen haben die Gutachter daher auch die nach TAX-CAPM ermittelten Risikozuschl&#228;ge nicht unbesehen &#252;bernommen, sondern diese unter Ber&#252;cksichtigung der pauschalen Sch&#228;tzungen im Vorgutachten entsprechend justiert.</p>\n</td>\n<td><p>93</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Schlie&#223;lich haben die Sachverst&#228;ndigen die ewige Rente (Phase 2) um einen Geldentwertungs- bzw. Wachstumsabschlag verringert. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Unternehmensertr&#228;ge in der Regel im Hinblick auf die inflation&#228;ren Entwicklungen und die Wachstumsfaktoren nachhaltig steigen und nicht, wie es die ewige Rente ausdr&#252;ckt, langfristig gleich bleiben. Empirische Untersuchungen &#252;ber die H&#246;he und die Komponenten des Wachstums (Inflation, Absatzausweitung, Profitabilit&#228;t) von Versicherungsunternehmen liegen nicht vor. Nach dem statistischen Taschenbuch der Versicherungswirtschaft f&#252;r das Jahr 2008 hat die Versicherungsbranche in den Jahren 1997-2006 im Durchschnitt ein Wachstum von ca. 5,5&#160;% (Leben), 5,3&#160;% (Kranken) sowie 1,1&#160;% (Schaden und Unfall) erzielt. Nach den Analysen von Z haben die Versicherungsgesellschaften des AM-Konzerns in den Jahren 1997-2001 &#8211; mit Ausnahme der O&#160;&#8211; ein durchschnittliches Wachstum der Beitr&#228;ge in einer Bandbreite von 1&#160;% bis 9&#160;% generieren k&#246;nnen.</p>\n</td>\n<td><p>94</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Entsprechende Inflations- und Wachstumswirkungen sind f&#252;r den Planungszeitraum der Jahre 2002-2006 (Phase 1) konkret ber&#252;cksichtigt und in Ertragserwartungen einbezogen worden. F&#252;r die B1 ist der Wachstumsabschlag auf die ewige Rente (Phase 2) auf 0,75&#160;% beziffert worden. Die Gutachter halten den Wachstumsabschlag unter Ber&#252;cksichtigung der erwarteten Inflation und der Ertragssteigerungen der Vergangenheit sowohl bei der B1 als auch in der Versicherungswirtschaft f&#252;r angemessen.</p>\n</td>\n<td><p>95</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>2.</strong><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Unternehmenswert der B1 im Einzelnen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Z hat nachvollziehbar und &#252;berzeugend einen Ertragswert der B1 zum Stichtag 25. Juni 2002 i.H.v. EUR&#160;1.304.674.000,00 ermittelt, basierend auf einem mit 5,0375&#160;% aufgezinsten Ertragswert zum 31. Dezember 2001 i.H.v. 1.273.489.000,00.</p>\n</td>\n<td><p>96</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>3.</strong><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vergangenheit</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Gutachter haben die Gesch&#228;ftsentwicklung der B1 f&#252;r die Gesch&#228;ftsjahre 1997-2001 analysiert (Anlage 2 zum B1-Gutachten). Die Gesamtergebnisse wurden dabei in das versicherungstechnische Ergebnis und das nicht versicherungstechnische Ergebnis einschlie&#223;lich der Kapitalanlagenergebnisse aufgeteilt.</p>\n</td>\n<td><p>97</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei der Analyse der verdienten Bruttobeitr&#228;ge des selbstabgeschlossenen deutschen Versicherungsgesch&#228;fts ergibt sich nach den Untersuchungen der Gutachter in den Jahren 1997 bis 2001 eine Beitragssteigerung von EUR&#160;1.029.555.000,00 (1997) auf EUR&#160;1.160.613.000,00 (2001). Das ist eine Steigerung um EUR&#160;131.058.000,00 bzw. 12,7&#160;%. In allen Sparten wurden Beitragssteigerungen erzielt mit Ausnahme der Sparte Feuerversicherungen.</p>\n</td>\n<td><p>98</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Brutto-Schadensaufwand erh&#246;hte sich von EUR&#160;761.200.000,00 im Jahr 1999 um EUR&#160;136.800.000 bzw. 18,0&#160;% auf EUR&#160;898 Mio. im Jahr 2001. Der Schadensaufwand in Prozent der verdienten Brutto-Beitr&#228;ge lag im Jahr 1999 bei 70,8&#160;% und steigerte sich auf 74,6&#160;% im Jahr 2001. Die B1 lag in allen Jahren jedoch geringf&#252;gig unter den Branchenkennzahlen laut den Gesch&#228;ftsberichten des Bundesaufsichtsamtes f&#252;r das Versicherungswesen. Die Schadensr&#252;ckstellungsquoten (Schadensr&#252;ckstellungen im Verh&#228;ltnis zu den verdienten Beitr&#228;gen im Zeitablauf) der B1 lagen in den Jahren 1999-2001 bei netto 120,3&#160;% (1999) und sanken auf 112,5&#160;% (2001). Insgesamt betrachtet fielen die Netto-R&#252;ckstellungsquoten der B1 etwas h&#246;her aus als im Branchendurchschnitt.</p>\n</td>\n<td><p>99</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die verdienten Nettobetr&#228;ge zwischen den Jahren 1999-2001 wurden von EUR&#160;2.161.337.000,00 auf EUR&#160;2.704.299.000,00 gesteigert. Das Kapitalanlagenergebnis ging in den Jahren 1999-2001 erheblich zur&#252;ck von EUR&#160;1.311.920.000,00 auf EUR&#160;587.397.000,00. Auch das sonstige versicherungstechnische Ergebnis ging in diesem Zeitraum erheblich zur&#252;ck. Allerdings gingen auch die entsprechenden Aufwendungen in den vorgenannten Jahren zur&#252;ck. Die Gewinne f&#252;r eigene Rechnung aus Versicherungs- und Kapitalanlagengesch&#228;ften entwickelten sich dementsprechend von EUR&#160;592.767.000,00 auf EUR&#160;468.570.000,00 zur&#252;ck. Der Steueraufwand verringerte sich ebenfalls von EUR&#160;40.611.000,00 auf EUR&#160;28.168.000,00. Die Roh&#252;bersch&#252;sse lagen gerundet bei 709.151.000,00 (1999), 783.906.000,00 (2000) und EUR&#160;606.195.000,00 (2001). Die &#220;berschussbeteiligungen f&#252;r Versicherungsnehmer sind von EUR&#160;660.680.000,00 (1999) um ca. EUR&#160;100.000.000,00 zur&#252;ckgegangen auf EUR&#160;560.195.000,00 (2001). Das entsprach &#220;berschussbeteiligungen f&#252;r die Versicherungsnehmer von 93,15&#160;% (1999), 93,15&#160;% (2000) und 92,41&#160;% (2001). Nach Abzug der &#220;berschussbeteiligungen f&#252;r Versicherungsnehmer betrugen die Jahres&#252;bersch&#252;sse gerundet EUR&#160;48.600.000,00 (1999), 53.700.000,00 (2000) und 46.000.000,00 (2001). Davon wurden in den Jahren 1999 bis 2000 jeweils der halbe Jahres&#252;berschuss und im Jahre 2001 der gesamte Jahres&#252;berschuss (einschlie&#223;lich Gewinnabf&#252;hrung i.H.v. EUR&#160;25,7 Millionen) in Gewinnr&#252;cklagen eingestellt.</p>\n</td>\n<td><p>100</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Im Rahmen der von Z vorgenommenen Gewinnanalyse wird deutlich, dass auf der Einnahmeseite die Kapitalanlagenergebnisse und die Risikoergebnisse pr&#228;gend sind und auf der Ausgabenseite die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten.</p>\n</td>\n<td><p>101</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>4.</strong><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Planungen der B1</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>F&#252;r den Zeitraum der Jahre 2001-2006 hat die Gesellschaft eine Erh&#246;hung der Beitr&#228;ge um EUR&#160;231.775.000,00 geplant. Das entspricht einem Zuwachs von insgesamt 20,0&#160;%. Dabei steigen die verdienten Brutto-Beitr&#228;ge des direkten deutschen Gesch&#228;fts von EUR&#160;1.160.613.000,00 im Jahr 2001 auf EUR&#160;1.392.388.000,00 im Jahr 2006. Die B1 hat in allen Versicherungssparten ein Beitragswachstum geplant. Die geplante Beitragsentwicklung des selbst abgeschlossenen deutschen Versicherungsgesch&#228;fts beinhaltet Steigerungsraten zwischen den Jahren 2001- 2006 von 2,5&#160;% bis 4,2&#160;%.</p>\n</td>\n<td><p>102</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die von der Gesellschaft geplanten Schadensquoten f&#252;r die Jahre 2002-2006 weisen zun&#228;chst f&#252;r die Jahre 2002-2003 eine stetige Verbesserung der Schadensquoten auf, die sich ab dem Jahr 2004 wieder geringf&#252;gig verschlechtern. Die f&#252;r das Jahr 2006 geplante Schadensquote betr&#228;gt 69,2&#160;%. Die durchschnittliche (ungewichtete) Schadensquote f&#252;r die Jahre 2002-2006 betr&#228;gt 68,8&#160;%. Sie liegt damit unter der durchschnittlichen (ungewichteten) Schadensquote von 71,1&#160;% der Jahre 1997-2001.</p>\n</td>\n<td><p>103</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Vorgutachter hatten die Planung der B1 zu den Schadensquoten in den Jahren 2002-2006 weitgehend &#252;bernommen, allerdings f&#252;r die Planjahre 2003-2006 in den Versicherungszweigen Kraftfahrzeug-Haftpflicht und Sonstige Kraftfahrt Erh&#246;hungen der Schadensaufwendungen vorgenommen. Dies wurde nicht n&#228;her begr&#252;ndet. Dar&#252;ber hinaus wurde f&#252;r die ewige Rente in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht eine weitere Erh&#246;hung der Schadensaufwendungen um EUR&#160;13.879.000,00 auf EUR&#160;339.066.000,00 vorgenommen. Auch die Schadensaufwendungen in der Sparte Sonstige Kraftfahrt wurden in der ewigen Rente leicht erh&#246;ht. Dies wurde von der KPMG mit einer &#8222;nachhaltigen Normalisierung&#8220; der Schadensquoten begr&#252;ndet.</p>\n</td>\n<td><p>104</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Z hat die von der KPMG unterstellten Steigerungen der Schadensquoten f&#252;r die diversen Versicherungssparten untersucht. Soweit die Schadensquoten aufgrund der Vergangenheitsergebnisse der B1 und der Branchenwerte nicht mehr vertretbar waren, haben die Gutachter die Schadensquoten der Planung angepasst. Der Umfang der Korrekturen ergibt sich aus dem B1-Gutachten, Seite 34. Danach steigt der Schadensaufwand nach Korrekturen von EUR&#160;818.761.000,00 (2002) auf EUR&#160;964.000.000,00 (2006 sowie 2007 ff.). Daraus ergeben sich Schadensquoten von 68,8&#160;% (2002) und 69,3&#160;% (2006 sowie 2007 ff.). Diese Schadensquoten liegen im Bereich der urspr&#252;nglichen Planung der B1.</p>\n</td>\n<td><p>105</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Vor diesem Hintergrund ist schon der Behauptung der Antragsgegnerinnen zu widersprechen, Z habe die Korrekturen zum versicherungstechnischen Ergebnis &#8211;&#160;Schadensquoten&#160;&#8211; nicht begr&#252;ndet. Nochmals ausf&#252;hrlich sind die Sachverst&#228;ndigen auf diesen Einwand in ihren erg&#228;nzenden Gutachten eingegangen. Die Gutachter haben wiederholt dargelegt, dass die Planung der Schadensquoten von der KPMG nach oben korrigiert wurde. Ab dem Jahr 2003 wurde durchg&#228;ngig eine Schadensquote von 88,0&#160;% veranschlagt, ab 2007 ff. sogar 90,0&#160;%. Dabei ist nochmals auf die nicht belastbare Begr&#252;ndung im KPMG-Gutachten hingewiesen worden.</p>\n</td>\n<td><p>106</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Soweit die Antragsgegnerinnen darauf hingewiesen haben, dass die Vorgutachter die h&#246;heren Schadensquoten aus dem geplanten h&#246;heren Beitragswachstum abgeleitet haben, das zwangsl&#228;ufig h&#246;here Schadensquoten zur Folge habe, haben die Sachverst&#228;ndigen diese Aussage anhand der zur Verf&#252;gung gestellten Unterlagen nicht verifizieren k&#246;nnen. Im Ergebnis haben die Sachverst&#228;ndigen die Schadensquoten der B1 auf deren Planungsgr&#246;&#223;en unter Verwerfung der Erh&#246;hungen durch die KPMG zur&#252;ckgef&#252;hrt. Die Antragsgegnerinnen haben nicht erl&#228;utert, warum die urspr&#252;ngliche Planung der B1 zu den Schadensquoten und den Beitragssteigerungen fehlerhaft waren. Letztlich beanspruchen die Antragsgegnerinnen eine f&#252;r sie positive Anpassung der Planung, der ansonsten entschieden entgegengetreten wird. Es ist sachgerecht, die Antragsgegnerinnen grunds&#228;tzlich an dieser Planung festzuhalten. Die von den Sachverst&#228;ndigen gesch&#228;tzten Schadensquoten entsprechen auch den Erfahrungswerten und den Ist-Schadensquoten der Jahre 2002-2006. In diesem Zeitraum war sowohl in der Branche als auch bei der B1 eine deutliche Verbesserung der Schadensquoten eingetreten, d. h. die Ist-Werte fielen wesentlich besser aus als die Plan-Werte. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der tabellarischen Gegen&#252;berstellung der Plan- und Ist-Werte f&#252;r die Jahre 2002 ff. im 1. Erg&#228;nzungsgutachten, Seite 8.</p>\n</td>\n<td><p>107</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen erl&#228;uterten Beitragsminderungen haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass die deutliche Verbesserung der Ist-Schadensquoten gegen&#252;ber der Planung in den Jahren 2003-2007 trotz der eingetretenen Beitragsminderungen nicht nur realisiert, sondern sogar &#252;bertroffen worden ist. Entscheidend ist, dass die urspr&#252;ngliche Planung der B1 zu den verdienten Bruttobeitr&#228;gen und den Schadensquoten nach der Auffassung der Sachverst&#228;ndigen aus der Sicht des Bewertungsstichtags stimmig ist, auch wenn die Ist-Entwicklung eine relativ geringf&#252;gige Abweichung zeigt, da die tats&#228;chlich verdienten Bruttobeitr&#228;ge prozentual h&#246;her hinter den Planwerten zur&#252;ckbleiben als die Schadensquoten. Dieser etwas st&#228;rkere Beitragsr&#252;ckgang ab dem Jahr 2004 war jedoch aus der Sicht der Sachverst&#228;ndigen zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar, was durch die Branchenkennzahlen best&#228;tigt werde.</p>\n</td>\n<td><p>108</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Zu den Schadensquoten ist abschlie&#223;end darauf hinzuweisen, dass s&#228;mtliche hier relevanten Einwendungen der Antragsgegnerinnen bzw. Streitpunkte bereits Gegenstand der Entscheidung des OLG D&#252;sseldorf vom 20. Oktober 2014 (I-26 WE 6/13; LG K&#246;ln 82 O 75/13) betreffend den Gewinnabf&#252;hrungsvertrag B5/B1 vom 15. Oktober 2001 waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erg&#228;nzend auf die ausf&#252;hrlichen und zutreffenden Erl&#228;uterungen des Senats in der vorgenannten Entscheidung, Seite 25 ff., verwiesen werden.</p>\n</td>\n<td><p>109</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>5.</strong><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Kapitalanlagenergebnisse</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Das Kapitalanlagenergebnis ist eine wesentliche Ergebnisquelle eines Versicherungsunternehmens. Der Umfang und die Entwicklung der Kapitalanlagen stehen im Zusammenhang mit den versicherungstechnischen R&#252;ckstellungen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Zinstr&#228;ger durch Ver&#228;nderungen der Schwankungs- und Drohverlustr&#252;ckstellung nicht ber&#252;hrt werden, da diese sich lediglich buchhalterisch auswirken. Allerdings wirken die Ver&#228;nderungen der Schadensr&#252;ckstellungen und daraus folgende Aussch&#252;ttungen nicht ben&#246;tigter Abwicklungsgewinne sowie die Vereinnahmungen stiller Reserven auf die Zinstr&#228;ger ein.</p>\n</td>\n<td><p>110</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei der Ermittlung der Kapitalanlagenergebnisse sind die Sachverst&#228;ndigen sachgem&#228;&#223; wie folgt vorgegangen: Zun&#228;chst wurden die Kapitalanlagenergebnisse der Vergangenheit und die entsprechende Planung der Gesellschaft analysiert. Auf dieser Grundlage sind Prognosen zu den Buchwerten und zu den stillen Reserven einschlie&#223;lich der Verteilung auf die Kapitalanlagenstruktur erstellt worden. Schlie&#223;lich sind die durchschnittlichen Kapitalanlagenbest&#228;nde zu Zeitwerten mit den entsprechenden Marktrenditen, ggf. mit gutachterlichen Korrekturen, gesch&#228;tzt worden.</p>\n</td>\n<td><p>111</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Kapitalanlagen der B1 lagen in den Jahren 1997-2001 gemessen an der Bilanzsumme durchschnittlich bei 84,89&#160;%. Der Anteil des Kapitalanlagenergebnisses am Ergebnis vor Steuern lag im Betrachtungszeitraum durchschnittlich bei 187,76&#160;%. In absoluten Zahlen lagen die Kapitalanlagenergebnisse laut GuV bei EUR&#160;148.717.000,00 (1997) und bei EUR&#160;161.164.000,00 (2001).</p>\n</td>\n<td><p>112</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Planung der B1 zu den Kapitalanlagenergebnissen liegt deutlich unter den Vergangenheitsergebnissen. F&#252;r das Jahr 2003 ist ein Ergebnis in H&#246;he von EUR&#160;112.375.000,00 vorgesehen (das Jahr 2002 ist wegen Sondereffekte ausgeblendet worden). Dieser Wert erh&#246;ht sich j&#228;hrlich auf schlie&#223;lich EUR&#160;121.652.000,00 im Jahr 2006 und auf EUR&#160;132.839.000,00 ab den Jahren 2007 ff.</p>\n</td>\n<td><p>113</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben diese Planung korrigiert. Sie kommen zu Ergebnisabweichungen in einer Bandbreite von EUR -5.595.000,00 (2002) bis EUR&#160;13.586.000,00 (2006). Die Einzelheiten zur Berechnung ergeben sich aus den Anlagen 6a und 8b zum B1-Gutachten. Z hat die Verzinsung der Kapitalanlagen des Versicherungszweiges der Schaden- und Unfallversicherung mit den Zahlen in den Gesch&#228;ftsberichten der BaFin zur Branchenentwicklung verglichen. F&#252;r die von Z berechneten Kapitalanlagenergebnisse unter Ber&#252;cksichtigung der stillen Reserven ergibt sich f&#252;r die Jahre 2002-2006 eine durchschnittliche Planrendite (Reinverzinsung) i.H.v. 6,3&#160;%. Die tats&#228;chliche Verzinsung der B1 f&#252;r diesen Zeitraum betrug im Durchschnitt 9,2&#160;%. Der Branchendurchschnitt aller Schaden- und Unfallversicherer im Zeitraum von 2002-2006 lag gem&#228;&#223; den Gesch&#228;ftsberichten der BaFin bei einer durchschnittlichen Verzinsung i.H.v. 5,8&#160;%, bezogen auf den durchschnittlichen Kapitalanlagenbestand. Die von der B1 geplante Rendite der Kapitalanlagen i.H.v. 6,3&#160;% liegt folglich deutlich unter den eigenen Ist-Ergebnissen und geringf&#252;gig &#252;ber den Ist-Ergebnissen der Branche.</p>\n</td>\n<td><p>114</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Einw&#228;nde der Antragsgegnerinnen, die von Z gesch&#228;tzten Kapitalanlagenergebnisse der B1 im Prognosezeitraum seien unrealistisch und unplausibel, da der von Z ermittelte Barwert der Kapitalanlagenergebnisse um 21&#160;% h&#246;her ausfalle als der entsprechende Barwert der Vorgutachter, sowie methodisch falsch ermittelt worden sei mit der Folge, dass die Planungswerte zweimal h&#246;her und die stillen Reserven sogar dreimal h&#246;her ausfielen als die Ist-Ergebnisse, sind unbegr&#252;ndet.</p>\n</td>\n<td><p>115</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben sich zun&#228;chst zu der von den Antragsgegnerinnen eingereichten Berechnungsgrundlage gem&#228;&#223; Anl. B&#160;8 ihres Schriftsatzes vom 29. November 2012 ge&#228;u&#223;ert. Die Berechnung ist von den Sachverst&#228;ndigen aufbereitet und in der Anl. 8 zum 2. Erg&#228;nzungsgutachten dargestellt worden. Sowohl die Datenbasis als auch die Rechnung ist als korrekt best&#228;tigt worden. In der Anl. 7 zum 2. Erg&#228;nzungsgutachten haben die Gutachter die Barwerte der Kapitalanlagenergebnisse gem&#228;&#223; Vorgutachter und Z unter Ber&#252;cksichtigung der verwendeten Basiszinsen neu berechnet. Danach betr&#228;gt der Unterschied nicht ca. 21&#160;%, wie von den Antragsgegnerinnen behauptet, sondern lediglich ca. 8&#160;%. Aus der weiteren vergleichenden Berechnung von Z gem&#228;&#223; Anl. 9 zum 2. Erg&#228;nzungsgutachten wird erkennbar, dass die Verzinsung der stillen Reserven in den Prognosejahren 2002-2006 gem&#228;&#223; Z deutlich &#252;ber den von den Vorgutachtern angesetzten Ver&#228;u&#223;erungsgewinnen abz&#252;glich Verwaltungskosten liegt. Erst f&#252;r den Zeitraum der ewigen Rente entspricht die Verzinsung der stillen Reserven (in H&#246;he von EUR&#160;25,7 Mio.) in etwa dem Ansatz der Vorgutachter (in H&#246;he von EUR&#160;25,0 Mio.). W&#228;hrend die Sachverst&#228;ndigen durchschnittliche Nettoverzinsungen i.H.v. 6,20&#160;% bis 6,36&#160;% angesetzt haben, betragen die Verzinsungen der Vorgutachter lediglich 1,49&#160;% (2002) bis 6,18&#160;% (2007 ff.). Aus der Anlage 9 zum 2. Erg&#228;nzungsgutachten ist weiterhin ersichtlich, dass die Verzinsung der Buchwerte gem&#228;&#223; Z ab dem Prognosejahr 2004 deutlich &#252;ber derjenigen der Vorgutachter liegt. Die methodischen Gr&#252;nde daf&#252;r sind in dem 2. Erg&#228;nzungsgutachten im Einzelnen dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. Sie sind von den Antragsgegnerinnen nicht spezifiziert angegriffen worden.</p>\n</td>\n<td><p>116</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Abweichung der Planung von der tats&#228;chlichen Entwicklung der Kapitalanlagen ist kein Grund, die diesbez&#252;glichen Sch&#228;tzungen der Sachverst&#228;ndigen in Frage zu stellen.</p>\n</td>\n<td><p>117</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Es liegt in der Natur der Sache, dass Planungen und Ist-Ergebnisse abweichen k&#246;nnen. Abweichungen zwischen der Planung und den tats&#228;chlichen Ergebnissen indizieren daher keine Fehlerhaftigkeit der Planung oder der Begutachtung. Denn entscheidend ist die Sicht des Stichtags. Eine ex-post-Betrachtung verbietet sich im Grundsatz. Stichtagsnachfolgende Entwicklungen d&#252;rfen nur ber&#252;cksichtigt werden, soweit deren Ursachen bereits zum Stichtag angelegt und erkennbar waren (Wurzeltheorie).</p>\n</td>\n<td><p>118</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben sich mit der Berechnungsgrundlage der Antragsgegnerinnen gem&#228;&#223; Anl. B3 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2012 auseinandergesetzt. Sie haben die Kapitalanlagenergebnisse gem&#228;&#223; Planung und gem&#228;&#223; den tats&#228;chlichen Ergebnissen gegen&#252;bergestellt. In Abweichung zur Vorgehensweise der Antragsgegnerinnen haben sie berechtigterweise bei den Ist-Ergebnissen die Abgangsgewinne in H&#246;he von EUR&#160;143.347.000,00, die im Jahr 2003 durch die Einbringung von neun Immobilien in die B1ers Erste Immobilien AG &amp; Co. KG entstanden sind, nicht bereinigt, da diese Transaktionen nicht mit den gesondert bewerteten Unternehmen im Zusammenhang stehen. Bei dieser Gegen&#252;berstellung ist deutlich geworden, dass die Ist-Ergebnisse in den ersten 4 Planungsjahren h&#246;her ausfielen als die Plan-Ergebnisse. Erst ab dem Jahr 2006 stellte sich eine unterhalb der Planung verlaufene Ist-Entwicklung ein. Die negative Entwicklung der Kapitalanlagenergebnisse ab den Jahren 2006 ff. sei insbesondere auf die negative Zinsentwicklung zur&#252;ckzuf&#252;hren, die aus der Sicht des Bewertungsstichtags zum 25. Juni 2002 jedoch nicht absehbar gewesen sei.</p>\n</td>\n<td><p>119</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Erg&#228;nzend ist auf den Beschluss des OLG D&#252;sseldorf vom 20. Oktober 2014 (I-26 WE 6/13), Seite 29 ff., zu verweisen. Dort ist ausf&#252;hrlich erl&#228;utert worden, dass im Grundsatz f&#252;r die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Ex Post-Betrachtung kein Raum ist.</p>\n</td>\n<td><p>120</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>6.</strong><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Stille Reserven</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Auch die stillen Reserven in den Kapitalanlagen sind nach Einsch&#228;tzung der Kammer von den Sachverst&#228;ndigen zutreffend bewertet und begr&#252;ndet worden.</p>\n</td>\n<td><p>121</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben die Planung der B1 hinsichtlich der stillen Reserven analysiert und ohne gutachterliche Korrekturen f&#252;r die Berechnungen &#252;bernommen. Als wesentlicher Plausibilit&#228;tsma&#223;stab ist dabei die Relation der in den Kapitalanlagen enthaltenen stillen Reserven zu den Buch- bzw. Zeitwerten der Kapitalanlagen herangezogen worden. In Einzelf&#228;llen sind stille Reserven nicht ber&#252;cksichtigt worden, soweit von einer endf&#228;lligen Haltedauer ausgegangen werden konnte, etwa bei Rententiteln. Von der Summe der geplanten stillen Reserven ist der auf die gesondert bewerteten Beteiligungen entfallende Anteil abgezogen worden.</p>\n</td>\n<td><p>122</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Nach den ausf&#252;hrlich begr&#252;ndeten Darlegungen der Sachverst&#228;ndigen ist in der Planung bereits ein erhebliches Absinken der Relation der stillen Reserven zu den Buch- bzw. Zeitwerten der Kapitalanlagen ber&#252;cksichtigt worden, und zwar von 30,2&#160;% (durchschnittliche Buchwertrelation von 1997-2001) auf 18,10&#160;% bis 22,6&#160;% (Buchwertrelation von 2002-2007). Diese Planung ist aus der Sicht der Gutachter schl&#252;ssig, zumal die B1 ihre Sch&#228;tzung der Kapitalanlagenergebnisse im Hinblick auf die sich seinerzeit verschlechternde Entwicklung der Kapitalm&#228;rkte bereits in ihrer neuen Planung zum 25. Juni 2002 nach unten korrigiert habe. Die fr&#252;here Planung der B1 zum 11. Dezember 2001 weise gegen&#252;ber der neueren Planung zum 25. Juni 2002 f&#252;r das Planjahr 2002 noch um EUR&#160;61.138.704,00 h&#246;here Kapitalanlagenergebnisse aus.</p>\n</td>\n<td><p>123</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der wiederholte Einwand der Antragsgegnerinnen, Z habe die stillen Reserven in den Kapitalanlagenergebnissen der B1 doppelt ber&#252;cksichtigt, ist im Ergebnis ohne Substanz. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerinnen l&#228;sst sich nicht feststellen, dass der Anstieg der stillen Reserven der B1 einmal &#252;ber die ausgesch&#252;tteten Zusatzertr&#228;ge und zum zweiten Mal &#252;ber eine Erh&#246;hung der Kapitalanlagenbest&#228;nde ber&#252;cksichtigt worden ist.</p>\n</td>\n<td><p>124</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben nachvollziehbar dargelegt, dass der j&#228;hrliche Anstieg der stillen Reserven in ihrem Bewertungsmodell nicht offen als zus&#228;tzlicher Gewinn ber&#252;cksichtigt worden ist, sondern in die Verzinsung der Kapitalanlagen einbezogen worden ist. Das bedeutet, dass nicht unterstellt worden ist, dass der j&#228;hrliche Anstieg der stillen Reserven sofort als Gewinn ausgesch&#252;ttet wird.</p>\n</td>\n<td><p>125</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Schlie&#223;lich haben die Sachverst&#228;ndigen nachvollziehbar dargelegt, dass der Ertragswertanteil, der durch den Anstieg der stillen Reserven im Prognosezeitraum entsteht, relativ unbedeutend ist. Selbst bei einer unterstellten Reduzierung der stillen Reserven um 50&#160;% in den ersten beiden Prognosejahren ergebe sich ohne Ber&#252;cksichtigung von Aktieneffekten und Steuern eine Wertdifferenz von rund EUR&#160;20 Mio., das entspr&#228;che 1,1&#160;% des berechneten Unternehmenswerts der B1.</p>\n</td>\n<td><p>126</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der weitere Einwand der Antragsgegnerinnen, dass angesichts der Entwicklung an den Aktienm&#228;rkten im Jahr 2002 zum Bewertungsstichtag klar gewesen sei, dass die deutlich zu optimistischen Planungen der B1 zur Entwicklung der stillen Reserven aufgrund ihrer signifikanten Aktienquote nicht zu halten seien, was durch die im Vergleich zur Planung viel niedrigeren Ist-Ergebnisse anschaulich best&#228;tigt werde, wird von Z im Ergebnis zu Recht zur&#252;ckgewiesen.</p>\n</td>\n<td><p>127</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Auch hier gilt zun&#228;chst, dass die erhebliche Abweichung zwischen Planung und tats&#228;chlichem Ergebnis nicht indiziert, dass die Bewertung der Gutachter unzutreffend ist.</p>\n</td>\n<td><p>128</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Zudem wird der tats&#228;chliche Bestand der stillen Reserven durch aktives Asset-Management beeinflusst, d.h. die Gesellschaft hat es nach dem Stichtag in der Hand, Bestand und H&#246;he der stillen Reserven aktiv zu beeinflussen. Daher ist es in der Regel nicht m&#246;glich, die Einflussfaktoren f&#252;r die tats&#228;chliche Abnahme von stillen Reserven zu isolieren. Insoweit st&#252;nde auch das Stichtagsprinzip entgegen, da stichtagsnachfolgende Beeinflussungen des Kapitalanlagenergebnisses bzw. der stillen Reserven durch die Gesellschaft nicht vorhersehbar sind, jedenfalls haben dies die Antragsgegnerinnen nicht behauptet. Zudem hatte die B1 ihre Planung der stillen Reserven zwischen 2001 und 2002 bereits nach unten korrigiert. Die hier zugrunde gelegte Planung stammt vom 6. M&#228;rz 2002 (ca. 3 Monate vor dem Stichtag).</p>\n</td>\n<td><p>129</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen sind bei ihrer Pr&#252;fung der zu erwartenden Kapitalanlagenergebnisse der B1 entsprechend der Planung aus dem Jahr 2002 von einer nachhaltigen positiven Entwicklung der Kapitalm&#228;rkte ausgegangen. Richtig ist zwar der Einwand, dass die Wertentwicklung an den Kapitalm&#228;rkten in den Jahren 2001/2002 um ca. 20&#160;% zur&#252;ckgegangen ist. Langfristig kam es jedoch wieder zu einem Aufw&#228;rtstrend. Der DAX entwickelte sich von dem damaligen Tiefststand von ca. 4.000 Punkten bis Juli 2012 auf ca. 6.600 Punkte. Inzwischen hat der DAX mehr als 10.000 Punkte erreicht.</p>\n</td>\n<td><p>130</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Einbruch des Kapitalanlagenergebnisses im Jahr 2008 resultiert aus der Finanzmarktkrise des Jahres 2008. Diese stand in keinem Zusammenhang mit der kurzfristigen Krise des Finanzmarktes nach den Anschl&#228;gen vom 11. September 2001. Zutreffend weisen die Sachverst&#228;ndigen darauf hin, dass die im Vergleich zu den Planzahlen deutlich geringeren tats&#228;chlichen Kapitalanlagenergebnisse insbesondere mit der niedrigen Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere zusammen hingen. Das historisch niedrige Zinsniveau bez&#252;glich festverzinslicher Wertpapiere war ebenso wenig vorauszusehen wie die sich derzeit immer noch auswirkende Schulden- und Euro-Krise. Abgesehen davon m&#252;sste der Basiszinssatz angepasst werden, wenn eine Vorhersehbarkeit der Finanzkrisen unterstellt w&#252;rde. Daraus erg&#228;ben sich entsprechende kompensatorische Effekte.</p>\n</td>\n<td><p>131</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei dieser Sachlage ist auch der weitere Einwand der Antragsgegnerinnen, dass tats&#228;chlich bei der B1 nach dem Bewertungsstichtag nicht einmal ann&#228;hernd wieder stille Reserven wie im Jahr 2002 erreicht worden seien, ohne Substanz. Die Entwicklung des Jahres 2002 sei gerade keine kurzfristige negative Entwicklung gewesen, sondern eine sich abzeichnende langfristige negative Entwicklung. Die Sachverst&#228;ndigen haben dazu im 2. Erg&#228;nzungsgutachten erneut darauf verwiesen, dass die Entwicklung des Kapitalmarktes nicht dauerhaft negativ sei, sondern im Gegenteil negative Tendenzen in einigen Bereichen bereits wieder ausgeglichen worden seien, wie das Kursniveau an den Aktienm&#228;rkten zeige. Hinzu komme, dass eine Entwicklung der stillen Reserven bis zum Jahr 2002 nicht repr&#228;sentativ f&#252;r die auf Unendlichkeit ausgerichteten Unternehmenserfolge sein k&#246;nne. Zudem bez&#246;gen sich die von den Antragsgegnerinnen verwendeten Referenzwerte auf die Jahre 1999-2001, d.h. auf die Jahre des &#252;berdurchschnittlichen Kapitalmarktaufschwungs. Dieses hohe Niveau k&#246;nne nicht zur Grundlage der Zukunftsbetrachtung herangezogen werden. Vielmehr sei es sachgerecht, Durchschnittswerte zu verwenden.</p>\n</td>\n<td><p>132</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>7.</strong><span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Kapitalisierungszinssatz</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverst&#228;ndigen pauschale aus Erfahrungswerten gegriffene Risikozuschl&#228;ge zugrundegelegt haben und dabei nach den jeweiligen Versicherungssparten unterschieden haben.</p>\n</td>\n<td><p>133</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>a. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</strong><span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Basiszinssatz</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Verfahrensbeteiligten akzeptieren die partielle Anwendung des erst im Jahr 2005 beschlossenen IDW Standard S 1 zur Ermittlung des Basiszinssatzes. Auch die Kammer h&#228;lt dies f&#252;r sachgerecht. Dies beruht im Wesentlichen auf besseren Erkenntnissen, z.&#160;B. hinsichtlich der Anwendung von zukunftsorientierten Zinsstrukturkurven bei der Sch&#228;tzung des Basiszinssatzes (vergleiche OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, I-26 WE 3/11, juris Rz. 71 f.).</p>\n</td>\n<td><p>134</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Auffassung der Antragsgegnerinnen, dass es aus Gr&#252;nden der Konsistenz geboten sei, dann auch f&#252;r die Bestimmung der weiteren Komponenten des Kapitalisierungszinssatzes den neuen Standard IDW S1 (2005) anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung der Zinsstrukturkurve zur Bestimmung des Basiszinssatzes ist fachlich geboten und unabh&#228;ngig von der Anwendung des CAPM.</p>\n</td>\n<td><p>135</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>b. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</strong><span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Anwendung des CAPM bzw. TAX-CAPM</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Anwendung des CAPM bzw. TAX-CAPM im vorliegenden Bewertungsfall ist nicht zwingend. In der Versicherungswirtschaft ist die Anwendung dieser Kapitalpreisbildungsmodelle umstritten. Die versicherungswirtschaftliche Literatur steht der Ableitung eines Risikozuschlags aus Kapitalmarktdaten ablehnend gegen&#252;ber. Abgesehen davon haben die Gutachter die Untauglichkeit des CAPM/TAX-CAPM im konkreten Bewertungsfall &#252;berzeugend begr&#252;ndet. Z hat in der 1. erg&#228;nzenden Stellungnahme ausgef&#252;hrt, dass f&#252;r die Versicherungswirtschaft bzw. f&#252;r die einzelnen Versicherungsunternehmen kein identisches versicherungstechnisches (Bestands-)Risiko existiere, das allgemein g&#252;ltig bei allen Versicherungsunternehmen in gleicher H&#246;he anzutreffen sei. Hinzu komme, dass es bei Versicherungsunternehmen an dem f&#252;r die Sch&#228;tzung von Betafaktoren unerl&#228;sslichen Zugang zu regelm&#228;&#223;ig beobachtbaren Marktpreisen fehle. Die Gesamtzahl der b&#246;rsennotierten deutschen Versicherungsunternehmen sowie die Handelsvolumina seien gering.</p>\n</td>\n<td><p>136</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Schon aus diesen Gr&#252;nden ist die Nichtanwendung des CAPM bei Versicherungsunternehmen gut vertretbar und rechtlich haltbar (Beschluss vom 20. Oktober 2014 &#8211; I-26 W 6 /13, Seite 32 ff.). Abgesehen davon gibt es auch in der Rechtsprechung und der Literatur erhebliche Vorbehalte gegen die Anwendung des CAPM bzw. TAX-CAPM (vgl. beispielsweise OLG M&#252;nchen, Beschluss vom 14. Juli 2009, 31 WX 121/06, juris m. w. N.). Diese Bedenken teilt die Kammer. Das CAPM beruht auf zahlreichen unrealistischen Pr&#228;missen. Es liefert Vergangenheitsdaten, deren Aussagekraft f&#252;r die Zukunft ohnehin von Sachverst&#228;ndigen interpretiert werden muss. Ferner ist die stets behauptete intersubjektive Nachpr&#252;fbarkeit der nach CAPM ermittelten Risikozuschl&#228;ge nicht belegbar, sondern die Bewertung nach CAPM beruht auf zahlreichen subjektiven Parametrisierungen und Einsch&#228;tzungen von Sachverst&#228;ndigen und der &#220;bernahme fremder Daten. Ferner ist die Bewertung der Ertragslage durch den Gutachter auf der Grundlage umfassender Informationen und die Bewertung des Unternehmens durch den Markt auf der Grundlage begrenzter Informationen inkonsistent. Dazu passt, dass ein Ertrags<em>wert</em> an einem Markt<em>preis</em> gemessen wird. Die Risiko&#228;quivalenz steht ferner in Frage, soweit nicht die Kapitalkosten typischer Unternehmenserwerber herangezogen werden, sondern die Renditen s&#228;mtlicher Teilnehmer des Kapitalmarkts. Erg&#228;nzend kann auf die zusammenfassenden Ausf&#252;hrungen von Z zu den Bedenken gegen das CAPM bzw. TAX-CAPM in dem 1. Erg&#228;nzungsgutachten Bezug genommen werden.</p>\n</td>\n<td><p>137</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>c. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</strong><span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Plausibilisierung mittels CAPM/TAX-CAPM</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Unabh&#228;ngig davon haben die Sachverst&#228;ndigen eine &#252;berschl&#228;gige Berechnung des Risikozuschlags auf der Grundlage des CAPM/TAX-CAPM mittels der von den Antragsgegnerinnen bereitgestellten Datenbasis vorgenommen. Dabei ergaben sich Risikozuschl&#228;ge in einer Bandbreite von 0,8&#160;% bis 1,9&#160;% (vor-Steuer-Marktrisikopr&#228;mie) und von 1,0&#160;% bis 2,4&#160;% (nach-Steuer-Marktrisikopr&#228;mie). Die Marktrisikopr&#228;mie (sowohl vor als auch nach Steuern) w&#252;rde noch deutlich geringer ausfallen, wenn das geometrische Mittel oder die unterschiedlichen Anlagezeitr&#228;ume herangezogen w&#252;rden. Je nach Berechnungsweise ergeben sich dann Marktrisikopr&#228;mien von knapp &#252;ber 2&#160;% bis fast 6&#160;%. Der von Z herangezogene Risikozuschlag (vor Steuern) i.H.v. 1,5&#160;% liegt folglich im mittleren Bereich der nach CAPM berechneten Zuschl&#228;ge.</p>\n</td>\n<td><p>138</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Aufgrund fehlender Unternehmensplanung &#252;ber die zuk&#252;nftige Aussch&#252;ttungspolitik der B1 sind die Sachverst&#228;ndigen bei der CAPM-Plausibilisierung in vertretbarer Weise von der Vollaussch&#252;ttungshypothese ausgegangen, obwohl nach den ab dem 1. Januar 2001 g&#252;ltigen steuerlichen Regelungen (Halbeink&#252;nfteverfahren) die Vollaussch&#252;ttung nicht mehr die &#246;konomisch sinnvollste Gewinnverwendung war. Denn thesaurierte Betr&#228;ge unterlagen danach nicht der typisierten pers&#246;nlichen Ertragsteuerbelastung, sondern nur die ausgesch&#252;tteten Dividenden.</p>\n</td>\n<td><p>139</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>d. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</strong><span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Risikozuschlag</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Der f&#252;r die B1 angesetzte Risikozuschlag i.H.v. 2,0&#160;% ist sachgerecht. Die Sachverst&#228;ndigen haben den Risikozuschlag im Wege einer empirischen Sch&#228;tzung vorgenommen und ausf&#252;hrlich begr&#252;ndet. Der Vorteil dieser Risikobewertung im Vergleich zur Bestimmung des Risikozuschlags nach CAPM besteht darin, dass die Sch&#228;tzungen zu den Ertr&#228;gen und den Kapitalkosten konsistent sind. Die pauschale Ableitung des Risikozuschlags steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung. Mit dem bereits zitierten Beschluss des OLG D&#252;sseldorf vom 20. Oktober 2014 (I-26 W 6/13) betreffend den Gewinnabf&#252;hrungsvertrag B5/B1 zum 10. Dezember 2001 ist die pauschale aus Erfahrungswerten gegriffene Risikoeinsch&#228;tzung der Sachverst&#228;ndigen gebilligt worden.</p>\n</td>\n<td><p>140</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben sich bei der Sch&#228;tzung des Risikozuschlags f&#252;r die B1 an anderen Bewertungsf&#228;llen orientiert, z.B. an der Q1 Allgemeine Versicherung AG (1,75&#160;%) und Q2 Versicherung (2,10&#160;% f&#252;r Mai 2000). In &#220;bereinstimmung mit der Auffassung des OLG D&#252;sseldorf, das noch weitere Bewertungsf&#228;lle aus der Rechtsprechung zur Best&#228;tigung des Risikozuschlags dargestellt hat,&#160;ist zu konstatieren, dass sich der Risikozuschlag f&#252;r die B1 i.H.v. 2&#160;% zum Bewertungsstichtag in der &#252;blichen Bandbreite bewegt. Diese Einsch&#228;tzung ist kompatibel mit dem gesch&#228;tzten allgemeinen Risikozuschlag f&#252;r die B3 i.H.v. 1,5&#160;%. Lebensversicherungsunternehmen weisen in der Regel aufgrund ihres Gesch&#228;ftsmodells geringere Risiken auf als Sachversicherer.</p>\n</td>\n<td><p>141</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben es mit nachvollziehbarer und &#252;berzeugender Begr&#252;ndung abgelehnt, den Risikozuschlag im Hinblick auf &#8211; nach Auffassung der Antragsgegnerinnen&#160;&#8211; progressive Ergebnisprognosen zu den stillen Reserven zu erh&#246;hen. Der Kapitalisierungszinssatz unter Einschluss des Risikozuschlages bringt die Rendite einer risiko&#228;quivalenten Alternativanlage zum Ausdruck. Es ist daher eine in sich konsistente Bewertung zu gew&#228;hrleisten. Verschleierte Sicherheits&#228;quivalente oder Risikozuschl&#228;ge sind daher zu vermeiden. Ggf. ist die Unsicherheit durch mehrwertige Ertragserwartungen mittels gewichteter Szenarien zu ber&#252;cksichtigen. Die Sachverst&#228;ndigen haben zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ertragserwartungen f&#252;r realistisch und sachgerecht halten, so dass insofern weder die Ertragserwartungen noch der Risikozuschlag anzupassen sind.</p>\n</td>\n<td><p>142</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Auch wenn zum Bewertungsstichtag am 25. Juli 2002 sowohl die Internetblase als auch der Anschlag auf das World Trade Center bekannt waren, ist der Risikozuschlag von 2&#160;% angemessen. Die Gutachter haben zun&#228;chst zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht sachgerecht ist, kurzfristig andauernde Krisenzust&#228;nde im Risikozuschlag und damit ggf. auch in der ewigen Rente fortzuschreiben. Vielmehr sei es sachgerecht, die Ein- und Auszahlungen im Rahmen der Planungsrechnung entsprechend zu modellieren. Zudem habe sich gezeigt, dass sich die Kapitalm&#228;rkte trotz der genannten Krisen als sehr robust erwiesen h&#228;tten. Die Einbr&#252;che des Kapitalmarktes seien kurzfristig und nicht nachhaltig gewesen. Schlie&#223;lich haben die Sachverst&#228;ndigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Branche nicht absehbar gewesen sei. Erg&#228;nzend kann auf die Ausf&#252;hrungen zur Kapitalmarktentwicklung im Zusammenhang mit den stillen Reserven in den Kapitalanlagen verwiesen werden. Auch das OLG D&#252;sseldorf hatte sich bereits in fr&#252;heren Verfahren mit der Argumentation der Antragsgegnerinnen auseinandergesetzt und diese f&#252;r nicht begr&#252;ndet erachtet (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2014, I-26 WE 6/13, S. 35 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf Bezug genommen werden.</p>\n</td>\n<td><p>143</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Ebenso wenig Substanz hat der weitere Einwand der Antragsgegnerinnen, dass der hier angenommene allgemeine Risikozuschlag f&#252;r die B1 mit 2,0&#160;% noch unter dem Risikozuschlag von 2,25&#160;% liege, den Z f&#252;r den Bewertungsstichtag 1999 zugrunde gelegt habe.</p>\n<p>Die Sachverst&#228;ndigen haben dazu ausgef&#252;hrt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein Risikozuschlag von insgesamt 2&#160;% angemessen f&#252;r den Bewertungsstichtag 25. Juni 2002 sei. Diese Einsch&#228;tzung sei von den Vorgutachtern geteilt worden, auch wenn diese einen zus&#228;tzlichen Zuschlag von 0,5 % f&#252;r Sonderrisiken, von denen die B1 tats&#228;chlich aber nicht betroffen gewesen sei, f&#252;r geboten erachtet h&#228;tten. Die f&#252;r den Bewertungsstichtag 2002 erkennbaren unsicheren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen f&#252;r Versicherungsunternehmen rechtfertigten keine Fortschreibung im Risikozuschlag, sondern ggf. tempor&#228;re Anpassungen der Ein- und Auszahlungsreihen.</p>\n</td>\n<td><p>144</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die von den Antragsgegnerinnen beigef&#252;gten Branchen-Betas der Jahre 2008-2012 geben ebenfalls keine Veranlassung, die Risikoeinsch&#228;tzung der Sachverst&#228;ndigen anzuzweifeln. Sie haben dazu ausgef&#252;hrt, dass die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Branchen-Betas Vergangenheitswerte widerspiegelten, die aufgrund der Finanzmarktkrise ab 2008 nicht ohne Pr&#252;fung und Anpassung f&#252;r die Zukunft &#252;bernommen werden k&#246;nnten. F&#252;r die mittlere l&#228;ngere Zukunft seien wesentliche &#196;nderungen zu erwarten.</p>\n</td>\n<td><p>145</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Schlie&#223;lich ist der Einwand der Antragsgegnerinnen zum Risikozuschlag, dass bislang keine vergleichbare Bewertung eines Versicherungsunternehmens zum Stichtag 2002 oder sp&#228;ter bekannt sei, bei dem ein Risikozuschlag von weniger als 2,5&#160;% angesetzt wurde, unerheblich. Die Sachverst&#228;ndigen haben auf die Frage der Antragsgegnerinnen zwar mitgeteilt, dass ihnen eine vergleichbare Risikobewertung nicht bekannt sei. Sie haben jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass das aus ihrer Sicht auch irrelevant sei. Der von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Vergleich h&#228;tte nur dann einen Aussagewert, falls die zum Vergleich herangezogenen Versicherungsunternehmen hinsichtlich der einzelnen Erfolgsparameter und Risiken identisch w&#228;ren. Dazu w&#228;re eine eingehende Analyse der in den Vergleich einbezogenen Unternehmen erforderlich.</p>\n</td>\n<td><p>146</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>8.</strong><span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Wachstumsabschlag</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die von Z vorgenommenen Erh&#246;hungen des Wachstumsabschlags bei der B1 von 0,5&#160;% auf 0,75&#160;% und bei einigen gesondert bewerteten Beteiligungen von 0,5&#160;% auf 0,75&#160;% oder 1,0&#160;% &#252;berzeugen.</p>\n</td>\n<td><p>147</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die dagegen gerichteten Argumente der Antragsgegnerinnen k&#246;nnen die Einsch&#228;tzung der sachgerechten Beurteilung der Sachverst&#228;ndigen nicht ersch&#252;ttern. Die Antragsgegnerinnen haben zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, dass nachhaltiges Wachstum der Versicherungsbranche nur &#252;ber eine Ausweitung des Gesch&#228;fts in Betracht kommen k&#246;nne, das &#252;ber eine Thesaurierung von Gewinnen und sonstiger Zuf&#252;hrung von Eigenkapital finanziert wird, was vorliegend nicht unterstellt worden sei.</p>\n</td>\n<td><p>148</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben bei der Bewertung der B1 s&#228;mtliche Wachstumseffekte ber&#252;cksichtigt, insbesondere auch inflations-, mengen-und strukturbedingte Wachstumseffekte. Auf die Sch&#228;tzung der einzelnen Komponenten des Gesamtwachstums sei verzichtet worden, da eine solche Trennung in der Praxis nicht m&#246;glich sei. Das haben die Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellt.</p>\n</td>\n<td><p>149</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, die These der Antragsgegnerinnen, dass Versicherungsgesellschaften Wachstum aufgrund unwesentlicher substanzerhaltender Aufwendungen nur &#252;ber eine Finanzierung im Wege der Gewinnthesaurierung oder der Eigenkapitalzuf&#252;hrung generieren k&#246;nnten, sei weder empirisch belegt noch aus den Planans&#228;tzen der B1 ableitbar. Der theoretisch richtige Ansatz der Antragsgegnerinnen, bei unterstellter Vollaussch&#252;ttung den Wachstumsabschlag um den Thesaurierungseffekt zu bereinigen, wirke sich aufgrund einer ausreichenden &#220;berdeckung der Solvabilit&#228;tsspanne praktisch nicht aus.</p>\n</td>\n<td><p>150</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben zur &#220;berpr&#252;fung dieses Einwandes zun&#228;chst die Wachstumsraten der Vergangenheit in den Jahren 1997- 2001 ermittelt. Die B1 erzielte in dieser Zeit ein durchschnittliches Beitragswachstum von rund 4,07&#160;%. Die B1 lag damit &#252;ber dem Branchendurchschnitt von 1,1&#160;% Beitragswachstum. Aus dieser Entwicklung ist erkennbar, dass die B1 ebenso wie die Branche Mengenwachstum hatte.</p>\n</td>\n<td><p>151</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>In den Jahren 1993 bis 2008 habe die B1 die Ergebnisse aus gew&#246;hnlicher Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit im Durchschnitt um 12,92&#160;% steigern k&#246;nnen. Die verdienten Betr&#228;ge f&#252;r eigene Rechnung seien j&#228;hrlich um rund 1,00&#160;% gesteigert worden. Die entsprechenden Branchenwerte f&#252;r den Vergleichszeitraum seien mit durchschnittlich 3,18&#160;% h&#246;her ausgefallen.</p>\n</td>\n<td><p>152</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Unter Ber&#252;cksichtigung der Vergangenheitswerte k&#246;nne davon ausgegangen werden, dass die angesetzte Wachstumsrate von 0,75&#160;% in der ewigen Rente auch ohne entsprechende Thesaurierung erreicht werden k&#246;nne.</p>\n</td>\n<td><p>153</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Ferner weist Z auf zahlreiche Studien hin, wonach es Unternehmen in der Vergangenheit durchg&#228;ngig gelungen sei, durchschnittliche Wachstumsraten von deutlich &#252;ber 3&#160;% zu generieren, die damit in der Regel &#252;ber den Steigerungsraten des Bruttoinlandsprodukts und der Verbraucherpreise lagen. Vor diesem Hintergrund liege der angesetzte Wachstumsabschlag von 0,75&#160;% &#8211; analog zum angesetzten Risikozuschlag &#8211; eher am unteren Rand des Sch&#228;tzungsrahmens. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der aufgef&#252;hrten Studien, u.&#160;a. vom statistischen Bundesamt, sei eher eine Erh&#246;hung des Wachstumsabschlags als eine Herabsetzung vertretbar.</p>\n</td>\n<td><p>154</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben sich im Rahmen des 2. Erg&#228;nzungsgutachtens eingehend und letztlich &#252;berzeugend mit dem Einwand der Antragsgegnerinnen auseinandergesetzt, dass der Wachstumsabschlag wegen des Finanzierungserfordernisses zur Sicherstellung einer angemessenen Bedeckungsquote im Rahmen der Solvabilit&#228;tsspanne zu reduzieren sei. Die Antragsgegnerinnen wenden sich damit gegen die Annahme von Z, dass der Thesaurierungseffekt durch entsprechend hohe Solvabilit&#228;tsspannen ausgeglichen w&#252;rde.</p>\n</td>\n<td><p>155</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Z hat dazu festgestellt, dass das im Detailplanungszeitraum unterstellte Beitragswachstum der B1 von 20&#160;% auch ohne zus&#228;tzliche Eigenmittelzuf&#252;hrungen zu erreichen gewesen sei. Richtig sei zwar die Aussage, dass ein Wachstum des Versicherungsbestandes zu einer Erh&#246;hung der Solvabilit&#228;tsspanne und, bei konstanten Eigenmitteln, zu einer Reduktion der Bedeckungsquote f&#252;hre. Der bis zum Zeitpunkt der ewigen Rente (2006) entstehende zus&#228;tzliche Solvabilit&#228;tsbedarf der B1 von knapp EUR&#160;8 Mio. k&#246;nne jedoch durch die Anrechnung stiller Reserven erf&#252;llt werden, soweit aufsichtsrechtlich zus&#228;tzliche Solvabilit&#228;tsmittel gefordert seien. Im Verh&#228;ltnis zum gesamten Unternehmenswert der B1 betrage der ggf. zus&#228;tzlich ben&#246;tigte Solvabilit&#228;tsbedarf lediglich 0,46&#160;% und sei damit von untergeordneter Bedeutung bei einem Bestand der stillen Reserven von rund EUR&#160;404 Mio. zum Beginn der ewigen Rente (2007 ff.). Folglich m&#252;sse die Gesellschaft nur 2&#160;% der stillen Reserven zur Abdeckung eines ggf. ben&#246;tigten aufsichtsrechtlichen Solvabilit&#228;tsbedarfs einsetzen. Zus&#228;tzliche Thesaurierungen, die den Wachstumsabschlag mindern k&#246;nnten, seien daf&#252;r nicht erforderlich. Selbst wenn der Solvabilit&#228;tsbedarf &#8212;&#160;wirtschaftlich nicht sinnvoll&#160;&#8212; &#252;ber die Thesaurierung von Teilen der entziehbaren Ertrags&#252;bersch&#252;sse gedeckt w&#252;rde, w&#228;ren die Auswirkungen auf den Unternehmenswert vernachl&#228;ssigbar gering. Diese Ausf&#252;hrungen seien auch g&#252;ltig f&#252;r die Phase der ewigen Rente. Der Solvabilit&#228;tsbedarf sei in der Phase der ewigen Rente sogar erheblich geringer als in dem Detail-Prognosezeitraum, da f&#252;r die letztgenannte Zeitspanne ein durchschnittliches Wachstum von 3,7&#160;% unterstellt worden sei.</p>\n</td>\n<td><p>156</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der dar&#252;ber hinausgehenden Forderung der Antragsteller nach einem Wachstumsabschlag in H&#246;he der Soll-Geldentwertungsrate der Europ&#228;ischen Zentralbank von 2&#160;% per anno haben die Sachverst&#228;ndigen mit nachvollziehbarer Begr&#252;ndung ebenfalls eine Absage erteilt. Ein solcher Wachstumsabschlag lasse sich zwar theoretisch begr&#252;nden. Allerdings m&#252;ssten dann s&#228;mtliche Bewertungsparameter wie Risikozuschlag, Ertragsprognose u. a. neu beurteilt werden. Es ist unmittelbar einsichtig, dass die Sch&#228;tzungen zu den wesentlichen Parametern der Unternehmensbewertung in Abh&#228;ngigkeit zueinander stehen und Sch&#228;tzungen zu den Ertr&#228;gen bzw. Kapitalkosten einhergehen k&#246;nnen mit Wachstumsabschl&#228;gen am unteren Rand des Spektrums.</p>\n</td>\n<td><p>157</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf (I-26 WE 6/13 (AktE), Beschluss vom 20. Oktober 2014, I-26 W 6/13, Seite 38) hat f&#252;r den Bewertungsstichtag Mai 2001 einen Wachstumsabschlag von 0,75&#160;% f&#252;r die ewige Rente der B1 gebilligt. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung anderer Versicherungsunternehmen zu den Stichtagen 2001 und 2002 Wachstumsabschl&#228;ge zwischen 0,5&#160;% und 1&#160;% angenommen worden sind.</p>\n</td>\n<td><p>158</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>9.</strong><span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Pers&#246;nliche Ertragsteuern</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Behandlung der pers&#246;nlichen Ertragsteuern bei der Sch&#228;tzung des Kapitalisierungszinssatzes findet ebenfalls die Zustimmung der Kammer.</p>\n</td>\n<td><p>159</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsgegnerinnen wenden ein, dass Z die Steuereffekte des im Jahre 2001 in Kraft getretenen Halbeink&#252;nfteverfahrens nicht ber&#252;cksichtigt habe. Nach dem Bewertungsstandard IDW S1 (2005) sei nur noch der Basiszinssatz, nicht aber der Risikozuschlag um typisierte pers&#246;nliche Steuern zu k&#252;rzen. Dieser neue Bewertungsstandard gelte nach den Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftspr&#252;fer sowie nach neuerer Rechtsprechung in &#220;bereinstimmung mit dem Fachschrifttum auch f&#252;r fr&#252;here Bewertungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001.</p>\n</td>\n<td><p>160</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben in ihrem Gutachten den Basiszinssatz um die Marktrisikopr&#228;mie erh&#246;ht und die Summe um den typisierten Steuersatz von 35&#160;% gek&#252;rzt. Dieser Abzug wurde auch von den Vorgutachtern gebilligt.</p>\n</td>\n<td><p>161</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben zur Begr&#252;ndung dieser Vorgehensweise ausgef&#252;hrt, dass die von den Antragsgegnerinnen angef&#252;hrten Marktrisikopr&#228;mien nach Stehle auf Marktdaten beruhten, die sich nach Thesaurierung ergeben. Diese Daten und damit auch das TAX-CAPM seien bei der von Z unterstellten Vollaussch&#252;ttung zur Gew&#228;hrleistung der Aussch&#252;ttungs&#228;quivalenz erst nach einer Anpassung der Cashflow-Prognose unter Thesaurierungsbedingungen anwendbar. Zudem ergebe sich eine steuerliche Inkonsistenz daraus, dass auf die Marktrisikopr&#228;mie unterschiedliche Steuerregime einwirkten.</p>\n</td>\n<td><p>162</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben ferner nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihnen angesetzte Marktrisikopr&#228;mie (vor Steuern) auch bei der Anwendung des TAX-CAPM zu rechtfertigen sei. Die Sachverst&#228;ndigen haben dies bereits ausf&#252;hrlich in den Verfahren LG K&#246;ln, 82 O 75/03 und 82 O 76/03 erl&#228;utert. Sowohl die Kammer als auch das OLG D&#252;sseldorf haben die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen als sachgerecht gebilligt.</p>\n</td>\n<td><p>163</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>VIII.</strong><span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Unternehmenswerte der Beteiligungsunternehmen der B1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>1.</strong><span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Gesondert bewertete Unternehmen</p>\n</li>\n</ul>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Analog zur Bewertung der B1 sind deren wesentliche Beteiligungsgesellschaften E, B2B, J und B4 zum 31. Dezember 2001 gesondert bewertet worden. Die Werte sind zum Bewertungsstichtag 25. Juni 2002 aufgezinst worden.</p>\n</td>\n<td><p>164</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Weitere Gesellschaften wurden ebenfalls gesondert nach dem Ertragswertverfahren bewertet und in die Bewertung der B1 &#252;ber die Zwischenholdings mittelbar einbezogen. Es handelt sich um die B3, A2, O, E, C1 und A1.</p>\n</td>\n<td><p>165</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>F&#252;r die E wurde ein Wert i.H.v. EUR&#160;251.755.000,00 ermittelt. Entsprechend der Beteiligungsquote der B1 von 29,29&#160;% waren dieser somit EUR&#160;73.739.000,00 zuzurechnen.</p>\n</td>\n<td><p>166</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei einem Wert der B2B i.H.v. EUR&#160;2.483.784.000,00 und einer Beteiligungsquote der B1 von 10,42&#160;% entfallen EUR&#160;258.810.000,00 auf diese.</p>\n</td>\n<td><p>167</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die J ist mit einem Wertansatz i.H.v. EUR&#160;92.391.000,00 zu Gunsten der B1 ber&#252;cksichtigt worden. Das entspricht einer Beteiligungsquote von 47,62&#160;% bei einem Wert der J i.H.v. EUR&#160;194.017.000,00.</p>\n</td>\n<td><p>168</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der zu 100&#160;% der B1 zugerechnete Buchwert der B4 betrug zum Stichtag EUR&#160;4.830.000,00.</p>\n</td>\n<td><p>169</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Insgesamt sind der B1 aus den vorstehenden Beteiligungen EUR&#160;449.770.000,00 zugeschlagen worden.</p>\n</td>\n<td><p>170</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei der Ermittlung der anteiligen Unternehmenswerte der Beteiligungsunternehmen sind ein Basiszinssatz von 5,75&#160;% und Risikozuschl&#228;ge zwischen 1,00 und 1,75&#160;% veranschlagt worden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Gutachten.</p>\n</td>\n<td><p>171</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>2.</strong><span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht gesondert bewertete Beteiligungen der B1</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Zus&#228;tzlich haben die Gutachter die von der B1 zu erwartenden finanziellen Zufl&#252;sse aus den &#252;brigen verbundenen Unternehmen und Beteiligungen, die nicht gesondert bewertet wurden, ermittelt. Die prognostizierte Verzinsung der Buchwerte und stillen Reserven der Beteiligungsunternehmen ist Bestandteil des Unternehmenswerts der B1. Die Namen der insoweit betroffenen verbundenen Unternehmen und Beteiligungen ergeben sich aus der Anl. 10 zum B1-Gutachten. Darauf kann verwiesen werden. Die Ausf&#252;hrungen der Gutachter sind nachvollziehbar und werden von den Beteiligten auch nicht angegriffen.</p>\n</td>\n<td><p>172</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>IX.</strong><span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">B&#246;rsenwerte</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben f&#252;r die B1 f&#252;r den Zeitraum vom 15. M&#228;rz 2002 bis zum 25. Juni 2002 (3 Monate vor dem Stichtag) einen durchschnittlichen gewichteten B&#246;rsenkurs i.H.v. 371,01 pro B1-Aktie ermittelt (Anl. 12 b zum Bewertungsgutachten B1). F&#252;r den Zeitraum der letzten 3 Monate vor der Bekanntgabe der Abfindung ergab sich ein durchschnittlicher Kurs i.H.v. EUR&#160;360,73 pro Aktie der B1 (Anl. 12&#160;a zum Bewertungsgutachten B1). Aus den B&#246;rsenkursen ergibt sich laut Z ein Mindestunternehmenswert i.H.v. EUR&#160;1.458.307.298,88.</p>\n</td>\n<td><p>173</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>In die Berechnung sind die Kurse aller B&#246;rsenpl&#228;tze in der Bundesrepublik Deutschland (Berlin, Bremen, D&#252;sseldorf, Frankfurt am Main, HB2urg, M&#252;nchen und Stuttgart), an denen die Aktien der B1 im amtlichen Handel gehandelt wurden, eingeflossen. Andere Segmente, wie der geregelte Markt, der geregelte Freiverkehr sowie der au&#223;erb&#246;rsliche Handel sind mangels gesicherter Informationen nicht ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n</td>\n<td><p>174</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die jeweiligen Kurse und Handelsvolumina des amtlichen Handels sind Z von der Universit&#228;t Karlsruhe zur Verf&#252;gung gestellt worden. Sie sind in der Anlage 5 zum Gutachten vom 8. Juni 2011 im Einzelnen aufgef&#252;hrt. Darauf wird Bezug genommen.</p>\n</td>\n<td><p>175</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Bei der Berechnung des Drei-Monats-Durchschnitts wurden Tagesums&#228;tze mit h&#246;heren Ums&#228;tzen st&#228;rker gewichtet als Tagesums&#228;tze mit geringeren Ums&#228;tzen. Diese Gewichtung ist sachgerecht und wird in der Rechtsprechung anerkannt.</p>\n</td>\n<td><p>176</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Gutachter haben die B&#246;rsenkurse auch auf der Grundlage des BGH-Beschlusses vom 19. Juli 2010 ermittelt. Am 22. Januar 2002 hat die B2 den Grundsatzbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktion&#228;re der B1 im Rahmen einer ad hoc-Meldung bekannt gegeben. Unter Zugrundelegung dieser ad hoc-Meldung erg&#228;be sich ein Referenzzeitraum vom 21. Oktober 2001 bis zum 21. Januar 2002. Dieser Referenzzeitraum kollidiert allerdings zeitlich mit dem Referenzzeitraum f&#252;r die Verfahren 82 O 76/03 und 82 O 75/03 (Gewinnabf&#252;hrungsvertr&#228;ge B5/B1 mit Stichtagen 10. und 11. Dezember 2001). Aufgrund dieser zeitlichen &#220;berschneidung und der Beeinflussung der B&#246;rsenkurse durch die Abfindungsangebote aus den Ergebnisabf&#252;hrungsvertr&#228;gen haben die Sachverst&#228;ndigen sachgerecht und in &#220;bereinstimmung mit der Vorgehensweise der Vorgutachter den Tag der Bekanntmachung des Squeeze Out-Abfindungsangebots am 8. April 2002 als Endzeitpunkt des Referenzzeitraums gew&#228;hlt. F&#252;r den Drei-Monats-Zeitraum vom 8. Januar 2002 bis zum 8. April 2002 lag der gewichtete durchschnittliche B&#246;rsenkurs der B1 bei 360,73.</p>\n</td>\n<td><p>177</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die KPMG hatte f&#252;r den Zeitraum vom 7. Januar 2002 bis zum 5. April 2002 einen durchschnittlichen gewichteten B&#246;rsenkurs i.H.v. EUR&#160;337,26 ermittelt. Der gegen&#252;ber der Sch&#228;tzung von Z geringere Betrag ergibt sich daraus, dass die KPMG den zun&#228;chst ermittelten Durchschnittsbetrag i.H.v. EUR&#160;360,86 um den festen Ausgleich i.H.v. EUR&#160;23,60 f&#252;r das Gesch&#228;ftsjahr 2001 gemindert hatte, was allerdings nicht sachgerecht war.</p>\n</td>\n<td><p>178</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Anhaltspunkte f&#252;r unzureichenden und nicht repr&#228;sentativen B&#246;rsenhandel, eine Marktenge, Manipulationen oder eine Einschr&#228;nkung der Freiheit zur Ver&#228;u&#223;erung der betreffenden Aktien haben die Gutachter f&#252;r die jeweiligen Zeitr&#228;ume nicht feststellen k&#246;nnen. Einige au&#223;ergew&#246;hnliche Tagesausschl&#228;ge oder kurzfristige sprunghafte Entwicklungen lagen zwar vereinzelt vor. Sie sind jedoch entsprechend bereinigt worden.</p>\n</td>\n<td><p>179</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>X.</strong><span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Plausibilisierung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>1.</strong><span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Substanzwerte</p>\n</li>\n</ul>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Z hat zur Plausibilisierung der Ertragsbewertung den Substanzwert der B1 zum Ende der Gesch&#228;ftsjahre 2001 und 2002 &#252;berschl&#228;gig ermittelt. Dabei sind das Eigenkapital der B1 und die stillen Reserven mit geringf&#252;gigen &#196;nderungen der stillen Reserven in den Aktiva und den Passiva ber&#252;cksichtigt worden. Der n&#228;herungsweise ermittelte Substanzwert der B1 betr&#228;gt in den Jahren 2001 und 2002 EUR&#160;830.875.000,00 bzw. EUR&#160;692.407.000,00. Der Substanzwert liegt daher erheblich unter dem Ertragswert der B1 zum Stichtag. Der Substanzwert kann daher vernachl&#228;ssigt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 11 zum Bewertungsgutachten der B1 Bezug genommen.</p>\n</td>\n<td><p>180</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>2.</strong><span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Rekapitalisierung Ausgleich 2001</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Unternehmensbewertung durch Z h&#228;lt dem Einwand der Antragsteller stand, dass sich bereits durch eine Rekapitalisierung des den B1-Aktion&#228;ren zum Stichtag 2001 angebotenen Ausgleichs i.H.v. 23,60 (brutto) ein Abfindungsbetrag i.H.v. EUR&#160;725,41, und damit eine um EUR&#160;373,41 h&#246;here Abfindung ergebe.</p>\n</td>\n<td><p>181</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unternehmensbewertung nicht durch eine derartige Rekapitalisierung ersetzt werden k&#246;nne, allein schon deshalb, weil die Bewertungsstichtage verschieden seien. Hinzu kommt aus der Sicht der Kammer, dass sich der Ausgleich und die Abfindung wesentlich unterscheiden. Das zeigt sich schon darin, dass das Angebot der Abfindung zum Stichtag 2001 i.H.v. EUR&#160;352,00, das mit dem Ausgleich i.H.v. EUR&#160;23,60 korrelierte, nicht unwesentlich unter der hier festgesetzten Abfindung i.H.v. EUR&#160;429,04 pro Aktie lag. W&#228;re die Argumentation der Antragsteller richtig, h&#228;tte schon die damalige Abfindung wesentlich h&#246;her ausfallen m&#252;ssen.</p>\n</td>\n<td><p>182</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>3.</strong><span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Erhebliche &#220;berschreitung der B&#246;rsenkapitalisierung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Nicht &#252;berzeugend ist auch der Einwand der Antragsgegnerinnen, dass der von Z ermittelte anteilige Ertragswert der B1 i.H.v. EUR&#160;429,04 pro Aktie mehr als 50&#160;% &#252;ber dem letzten unabh&#228;ngigen B&#246;rsenkurs der B1-Aktie liege. Diese erhebliche Diskrepanz zwischen Markteinsch&#228;tzung und Einsch&#228;tzung der Gutachter sei nicht zu erkl&#228;ren. Dies gelte umso mehr, als sich die wirtschaftliche Situation der Versicherungswirtschaft insgesamt und auch der B1 zwischen den Jahren 2001 und 2002 nochmals deutlich verschlechtert habe.</p>\n</td>\n<td><p>183</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Sachverst&#228;ndigen haben entgegnet, dass die B&#246;rsenkurse der B1 ab M&#228;rz 2000 nicht aussagekr&#228;ftig seien f&#252;r deren wahren Unternehmenswert. Zun&#228;chst sei der B&#246;rsenhandel mit Aktien der B1 eingeschr&#228;nkt gewesen. Das Handelsvolumen sei beschr&#228;nkt gewesen, da der Streubesitzanteil der B1 zwischen 1,7&#160;% und 1,5&#160;% gelegen habe. F&#252;r den Haupt-B&#246;rsenplatz Frankfurt am Main habe an 28&#160;% der Handelstage &#252;berhaupt kein Handel mit B1-Aktien stattgefunden. Ferner seien durch die Dotcom-Blase im M&#228;rz 2000 sowie die Anschl&#228;ge vom 11. September 2001 Sondereinfl&#252;sse zu verzeichnen, die die Aktienm&#228;rkte beeinflusst und verunsichert h&#228;tten.</p>\n</td>\n<td><p>184</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der B&#246;rsenkurs der B1-Aktie k&#246;nne kein zuverl&#228;ssiger Indikator f&#252;r den Unternehmenswert sein, sondern er bilde lediglich den Verkehrswert der Minderheitsaktie ab. Dem kann einschr&#228;nkungslos zugestimmt werden.</p>\n</td>\n<td><p>185</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>4.</strong><span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Abweichung von der langfristigen Entwicklung des B&#246;rsenkurses</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die vorstehenden &#220;berlegungen gelten auch f&#252;r den weiteren Einwand der Antragsgegnerinnen, dass der von Z ermittelte Unternehmenswert auch nicht mit der langfristigen historischen Entwicklung der B&#246;rsenkurse vor dem Stichtag vereinbar sei. Danach liege der Unternehmenswert ganz erheblich &#252;ber der in den letzten 10 Jahren erreichten Markteinsch&#228;tzung.</p>\n</td>\n<td><p>186</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Z haben insoweit zutreffend ausgef&#252;hrt, dass ein Vergleich der B&#246;rsenkurse aus den letzten 10 Jahren mit den auf Unendlichkeit angelegten Unternehmenswerten, deren wesentlicher Bestandteil die ewige Rente sei, nicht sachgerecht sei. Ferner ist &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt worden, dass Vergangenheitsdaten und Zukunftserwartungen nicht &#252;bereinstimmen m&#252;ssen. Entscheidend seien Letztere. Die Zukunftserwartungen beruhten wesentlich auf den Planans&#228;tzen der B1, die &#252;bernommen worden seien, soweit sie plausibel gewesen seien. Zum Bewertungsstichtag deckte sich das Risiko der Versicherungsbranche mit dem Risiko der Gesamtwirtschaft. Die sp&#228;tere Entwicklung, insbesondere der Niedergang der Kapitalmarktzinsen ab der Krise 2008, sei nicht vorhersehbar gewesen.</p>\n</td>\n<td><p>187</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Diese Argumente entkr&#228;ften schlie&#223;lich ohne Weiteres den weiteren Einwand der Antragsgegnerinnen, dass der von den Gutachtern ermittelte Unternehmenswert der B1 und der B3 (Parallelverfahren) im Bewertungsjahr 2002 h&#246;her sei als der Marktwert des gesamten Generali Deutschland Konzerns.</p>\n</td>\n<td><p>188</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>C.</strong><span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Zinsen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Der von einigen Antragstellern gestellte Antrag auf Verzinsung der gerichtlich festgesetzten angemessenen Barabfindung ist nach zutreffender Auffassung nicht zu bescheiden (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 20. September 2006 &#8211; I-26 W 8/06 AktE &#8211;, juris Rz. 67). Gegenstand der Spruchverfahren ist die Anpassung der angebotenen bzw. beschlossenen Barabfindung gem&#228;&#223; &#167;&#160;327 a AktG. Die Entscheidung ist ein Gestaltungstitel und kein Leistungstitel. Die Verzinsung der Barabfindung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.</p>\n</td>\n<td><p>189</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>D.</strong><span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Nebenentscheidungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>I.</strong><span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Kosten</p>\n</li>\n</ul>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;327 f AktG a. F. i.V.m. &#167;&#160;306 Abs. 7 S. 7 AktG a.&#160;F. Gr&#252;nde, die Verfahrenskosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. &#167; 306 Abs. 7 Satz 7 AktG a. F. sieht als Regelfall vor, dass die Gerichtskosten von den Vertragsparteien des Unternehmensvertrages zu tragen sind. Beim Squeeze Out gilt das analog f&#252;r den Hauptaktion&#228;r. Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, da die angebotene Barabfindung gesetzeswidrig war.</p>\n</td>\n<td><p>190</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Dar&#252;ber hinaus entspricht es auch der Billigkeit, den Antragsgegnerinnen die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die einen zul&#228;ssigen Antrag gestellt haben, aufzuerlegen. Im Rahmen des &#167;&#160;13 a FFG a.&#160;F. ist der Grundsatz des &#167;&#160;306 Abs. 7 S. 7 AktG a. F. entsprechend anzuwenden.</p>\n</td>\n<td><p>191</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Die Antragsgegnerinnen sind hingegen nicht mit den au&#223;ergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 12 und 17, die unzul&#228;ssige Antr&#228;ge gestellt haben, zu belasten, das w&#228;re unbillig. Hier hat es bei der Wertung des &#167; 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG a. F. zu bleiben, dass grunds&#228;tzlich jede Seite ihre Kosten selbst zu tragen hat.</p>\n</td>\n<td><p>192</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>II.</strong><span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Gesch&#228;ftswert</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Der Gesch&#228;ftswert wird auf EUR&#160;4.861.455,12 festgesetzt.</p>\n</td>\n<td><p>193</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der gerichtliche Gesch&#228;ftswert gem&#228;&#223; &#167;&#160;30 KostO a. F. ist nach freiem Ermessen zu bestimmen. Zu ermitteln ist deshalb der so genannte Beziehungswert. Dieser wird grunds&#228;tzlich bestimmt durch den Wert des betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausma&#223;, in welchem es durch das zu bewertende Gesch&#228;ft betroffen wird. F&#252;r den Fall, dass die angebotene Abfindung zu Gunsten der Aktion&#228;re abge&#228;ndert wird, kann das Produkt aus der Anzahl der von au&#223;enstehenden Aktion&#228;ren gehaltenen Aktien und dem festgesetzten Unterschiedsbetrag einen Anhaltspunkt f&#252;r die Wertfestsetzung liefern (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 &#8211; 19 W1/03 AktG, AG 2004, 614, 616 &#8222;Agrippina-Versicherung AG/Z&#252;rich Versicherung-AG&#8220;).</p>\n</td>\n<td><p>194</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen Barabfindung i.H.v. EUR&#160;352,00 und der gerichtlich festgesetzten Abfindung i.H.v. 429,04 betr&#228;gt EUR&#160;77,04. Der Anteil der au&#223;enstehenden Aktien lag 1,29&#160;% (63.103 Aktien) der ausgegebenen 4.042.656 St&#252;ckaktien. Bei einem Erh&#246;hungsbetrag von EUR&#160;77,04 betr&#228;gt der Gesch&#228;ftswert EUR&#160;4.861.455,12.</p>\n</td>\n<td><p>195</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Der Gesch&#228;ftswert i.H.v. EUR&#160;4.861.455,12 gilt auch f&#252;r die Verg&#252;tung des gemeinsamen Vertreters der au&#223;enstehenden Aktion&#228;re. Die Gesch&#228;ftswerte f&#252;r die anwaltliche Vertretung der Verfahrensbeteiligten ist jeweils gesondert festzusetzen.</p>\n</td>\n<td><p>196</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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