List view for cases

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    "slug": "olgd-2015-08-06-i-2-u-1015",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-2 U 10/15",
    "date": "2015-08-06",
    "created_date": "2019-01-16T10:28:43Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:12Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0806.I2U10.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><p>I. Die Berufung gegen das am 5. November 2014 verk&#252;ndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. im Urteilsausspruch zu I.3&#160; in der dritten Zeile das Wort &#8222;insbesondere&#8220; entf&#228;llt,</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>2. in der f&#252;nften Zeile hinter der Angabe &#8222;zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr&#8220; der Zusatz &#8222;(Anlage K1)&#8220; eingef&#252;gt wird und</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>3. im Urteilsausspruch zu I. in der zweiten Zeile und im Urteilsausspruch zu I.2 in der letzten Zeile jeweils hinter die Worte &#8222;sofern dies geschieht wie in der Aussendung vom 06.07.2013&#8220; der Zusatz &#8222;(Anlage K1)&#8220; eingef&#252;gt wird.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n</li>\n</ul>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 27.500&#160;&#8364; abzuwenden, falls nicht zuvor der Kl&#228;ger Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>V. Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 25.000&#160;&#8364; festgesetzt.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist ein eingetragener Verein; zu den von ihm verfolgten satzungsm&#228;&#223;igen Aufgaben geh&#246;rt die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Mitglied des Kl&#228;gers sind eine erhebliche Anzahl im Heilmittelbereich t&#228;tiger Gewerbetreibender. Von der Beklagten verlangt er die Unterlassung der im Urteilsausspruch n&#228;her bezeichneten Werbeaussagen sowie Erstattung von Abmahnungskosten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vertreibt Nahrungserg&#228;nzungsmittel. In einer von dem Teleshopping-Fernsehsender &#8222;Q.&#8220; ausgestrahlten Dauerwerbesendung &#8222;N. V. - nat&#252;rlich gut&#8220; vom 6.&#160;Juli 2013 bewarb die Beklagte ihre Produkte &#8222;N. V. G.-K.&#8220;, &#8222;N. V. H.-K. und &#8222;N. V. A.&#8220; mit den aus den im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. bis I.3. wiedergegebenen Aussagen. Wegen n&#228;herer Einzelheiten der Gestaltung der Sendung wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Sendungsniederschrift (Bl. 18 bis 31 d.A.) Bezug genommen (Bl. 11 bis 25 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Produkt &#8222;N. V. G.-K.&#8220; enth&#228;lt in der empfohlenen Tagesverzehrmenge von 4 Kapseln (je 400&#160;mg) 1.600&#160;mg Gerstengrassaftpulver und 400&#160;mg Mangan, was 200&#160;% der empfohlenen Tagesverzehrmenge von Mangan nach der N&#228;hrwertkennzeichnungsverordnung entspricht. Gerstengrassaft weist ferner eine Konzentration an Vitamin C, Vitamin E und Vitamin B1 (= Thiamin) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Produkt &#8222;N. V. H.-K.&#8220; sind in der empfohlenen Tagesverzehrmenge von zwei Kapseln u.a. 90&#160;mg Cholin, 1,1&#160;mg Vitamin B1, 1,4&#160;mg Vitamin B2, 16&#160;mg Niacin und 6&#160;mg Pantothens&#228;ure enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger h&#228;lt die Werbeaussagen gem&#228;&#223; Ziffern I.1. und I.2. mit der Begr&#252;ndung f&#252;r unzul&#228;ssig, sie enthielten jeweils spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die weder in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.&#160;1924/2006 des Europ&#228;ischen Parlamentes und des Rates vom 20.&#160;Dezember 2006 &#252;ber n&#228;hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben &#252;ber Lebensmittel, (Health-Claims-VO; nachfolgend: HCVO) enthalten noch durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien. Die Werbeaussage zu Ziffer I.3 sei irref&#252;hrend, weil sie die unzutreffende &#196;u&#223;erung enthalte, heutzutage angebotene Lebensmittel wiesen keine N&#228;hrstoffe und Vitamine mehr auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kl&#228;ger zun&#228;chst neben der Beklagten auch die Betreiberin des Senders Q.in Anspruch genommen, die Klage gegen letztere aber in erster Instanz zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, die in den angegriffenen Werbeaussagen dem Produkt zugeschriebenen Wirkungen auf den menschlichen K&#246;rper seien durch die Fachartikel gem&#228;&#223; Anlagen B2 bis B11 wissenschaftlich hinreichend belegt. Bei gesundheitsbezogenen Angaben f&#252;r Nahrungserg&#228;nzungsmittel d&#252;rften die Anforderungen an einen wissenschaftlichen Nachweis nicht so hoch gesteckt werden wie bei Arzneimitteln; insbesondere d&#252;rften keine randomisierten und placebo-kontrollierten Doppelblindstudien verlangt werden. Gegebenenfalls sei diese Frage in einer Vorabentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zu kl&#228;ren. Im &#220;brigen reiche es aus, dass f&#252;r einzelne Bestandteile des Gerstengrases zugelassene Claims in der Anlage zu Art. 13 Abs. 3 HCVO verzeichnet seien. Soweit in den Werbeaussagen befindliche Angaben noch nicht in dieser Liste st&#252;nden, k&#246;nne ihr deren Verwendung nicht untersagt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 5. November 2014 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und die Beklagte [vormals Beklagte zu 2)] unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen und im landgerichtlichen Urteilsausspruch n&#228;her bezeichneten Ordnungsmittel verurteilt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">I. es zu unterlassen, im gesch&#228;ftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt zu werben, sofern dies geschieht wie in der Aussendung vom 06.07.2013:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. f&#252;r das Mittel &#8222;N. V. G.-K.&#8220;:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Es ist der Vitalstoffcocktail f&#252;r den Sommer, weil, Gerstengras gibt wirklich so den Kick. Denn, wenn&#180;s hei&#223; ist, dann kennt man das auch schon, f&#252;hlt man sich schon mal schlapper. Und Sie haben&#180;s gerade angesprochen, F., es gibt unglaublich viele wissenschaftliche Ausarbeitungen. Eine, einer der bekanntesten Wissenschaftler mit zahllosen Preisen &#252;berh&#228;uft ist Dr.&#160;H. aus Japan. Und der hat, Achtung, 40 Jahre seines Lebens Gerstengras untersucht. 40 Jahre! Und hat selber gesagt, also das, was er herausgefunden hat, hat all seine Erwartungen &#252;bertroffen. Eine der wichtigsten Erkenntnisse bei Gerstengras ist, dass es ein topp basisches Lebensmittel ist. Und das ist ganz interessant, weil viele von uns sind ja &#252;bers&#228;uert. Basisch ist ja das Gegenteil von sauer. Sauer hat jetzt in diesem Fall auch nichts mit Sodbrennen oder so zu tun, sondern bestimmte Bereiche des K&#246;rpers sind bei vielen Menschen &#252;bers&#228;uert. Und da empfiehlt es sich nat&#252;rlich immer, basische Lebensmittel zu nehmen. &#220;bers&#228;uerung im Anfangsstadium, merkt man das so, energielos, schlapp, m&#252;de und so weiter und sofort. Aber wenn man nichts macht, wird im Laufe der Jahre, kann man mit zahlreichen Herausforderungen zu tun haben, um das mal so zu formulieren. Und das ist der Grund, warum Gerstengras so spannend ist, weil es n&#228;mlich wirklich mit das topp-basische Lebensmittel ist. Und wenn Bereiche, also es gibt ja Bereiche, die m&#252;ssen sauer sein, wie der Dickdarm. Aber Blut zum Beispiel, Zellfl&#252;ssigkeit, D&#252;nndarm m&#252;ssen basisch sein. Und wenn das nicht der Fall ist, dann ist die Problematik vorprogrammiert. Und hier kann Gerstengras den gesunden S&#228;ure-Basen-Haushalt im menschlichen Organismus positiv unterst&#252;tzen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Gerstengras unterst&#252;tzt auch die nat&#252;rliche Hautatmung&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Orthomolekularmediziner haben zum Beispiel herausgefunden, dass Gerstengras auch k&#246;rpereigene fettspaltende Enzyme positiv unterst&#252;tzen kann. Wenn Sie zum Beispiel eine Di&#228;t machen im Rahmen einer Ern&#228;hrungsumstellung &#8230; dann kann Gerstengras die nat&#252;rliche T&#228;tigkeit der fettspaltenden Enzyme und damit den gesunden Fettstoffwechsel positiv unterst&#252;tzen&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1.4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Und Gerstengras ist vollgepackt mit Chlorophyll. Und Chlorophyll sagt man u.a. nach, dass es M&#252;cken abwehren kann&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1.5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Chlorophyll ist ne tolle Natursubstanz f&#252;r das menschliche Blut. Kann die gesunde Flie&#223;f&#228;higkeit unterst&#252;tzen. Und gerade jetzt im Sommer, wo viele Probleme haben mit dicken Beinen, geschwollenen Kn&#246;cheln und so. das ist sehr, sehr sinnvoll, die nat&#252;rliche Flie&#223;f&#228;higkeit zu unterst&#252;tzen&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">1.6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Aber Chlorophyll gibt auch frischen Atem, sagen viele Experten, weil Chlorophyll voll mit Sauerstoff ist. Und dieser Sauerstoff wiederum beg&#252;nstigt ein harmonisches Milieu im Mund, das die Bakterien, die f&#252;r schlechten Geruch verantwortlich sind, &#252;berhaupt nicht m&#246;gen&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1.7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den Angaben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Als zum Beispiel den Energiestoffwechsel regt es an&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">und/oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Eine Erhaltung der normalen Knochen wird beg&#252;nstigt, normale Knochendichte&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">und/oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Zellschutz f&#252;r oxidativen Stress&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2. f&#252;r das Mittel &#8222;N. V. H.-Kapseln mit den Angaben:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230;wenn Sie antriebslos &#246;fter sind, mit Cholesterin, mit dem Cholesterinspiegel zu tun haben, V&#246;llegef&#252;hl, Bl&#228;hungen, infektanf&#228;lliger, Herausforderungen mit dem Herz-Kreislauf-System, &#220;bergewicht, dubiose R&#252;ckenherausforderungen, Migr&#228;ne, depressive Verstimmung, Schlafst&#246;rungen, Gallensteine, die werden &#252;brigens auch in der Leber gebildet, nicht in der Galle, dann kann, muss nicht, aber kann die Leber mitverantwortlich sein&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">sowie dem Hinweis</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230;wenn Sie vielleicht das eine oder andere als Anzeichen erkannt haben, was F. gerade genannt hat, vielleicht einfach mal probieren und ob dann, ob dann, ne Besserung eintritt&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">sofern dies geschieht wie in der Aussendung vom 06.07.2013,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">3. mit Angaben f&#252;r Nahrungserg&#228;nzungsmittel zu werben, wonach die heutige Nahrung keinerlei N&#228;hrstoff-/Vitamingehalt mehr aufweist, insbesondere wie aus dem nachstehenden Dialog (ausgestrahlt in der Werbesendung vom 06.07.2013 &#8222;N. V. - nat&#252;rlich gut&#8220; zwischen 20:00 Uhr und 21:00&#160;Uhr):</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8222;Das Problem heute ist, wei&#223; nicht, was Sie heute gegessen haben und vor allen Dingen, wissen Sie, welche Vitalstoffe Sie mit diesen Lebensmitteln zu sich genommen haben? Und in welcher Konzentration? So! Und genau das ist ja unsere heutige Herausforderung. In, in vielen Lebensmitteln; Obst und Gem&#252;se wird gr&#252;n gepfl&#252;ckt. Ja, was ist denn da drin? Auf dem Transportweg, da kommen ja nicht die Vitamine herbeigeflogen, &#8222;Hallo Apfel, lass mich mal rein!&#8220;, oder so. Da kommt gar nichts. Ja? So! Das ist ja unsere Herausforderung. Das ist ja der Grund, warum ich seit 14 Jahren auch an dieser Stelle sage, peppen Sie die heutige, meist tote, denaturierte Nahrung auf! Ich bin &#252;berhaupt nicht gegen Burger und Currywurst und was es alles gibt. Ich mach auch Fischst&#228;bchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8222;Das muss auch schon mal sein. Ni?&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8222;mit Ketchup und und und und P&#252;ree. Aber das alles hat &#180;nen N&#228;hrstoffgehalt eines Tempotaschentuches. Da ist doch nichts drin.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8222;Und jetzt kann ich ja wirklich&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8222;So!&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8222;mit der ausgekl&#252;gelten Nahrungserg&#228;nzung noch&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8222;Ja&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8222;mal diesen&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8220;Und darum geht&#180;s.&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8222;Cocktail, Cocktail an Vitaminen, an richtigen.&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8220;Genau.&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8220;&#8221;Ballaststoffen noch mal!&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">(B)&#160;&#160; &#8220;So!&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">(A)&#160;&#160; &#8220;zusammen f&#252;hren. Und den konzentriert nehmen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">II. an den Kl&#228;ger 166,60 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Es h&#228;lt die angegriffenen Werbeaussagen zu Ziffer I.1.1 - I.1.3, zu Ziffer&#160;I.1.5 - I.1.7 und zu Ziffer I.2. f&#252;r unzul&#228;ssige gesundheitsbezogene Angaben, die gem&#228;&#223; Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht benutzt werden d&#252;rften, weil die den beworbenen Erzeugnissen zugeschriebenen Wirkungen nicht durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen seien. Dar&#252;ber hinaus sei die weitere Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 b) und i) HCVO nicht erf&#252;llt, dass das beworbene Erzeugnis entweder eine gem&#228;&#223; Gemeinschaftsrecht signifikante Menge der Substanz, auf die sich die gesundheitsbezogene Angabe bezieht, enthalten m&#252;sse, oder -&#160;wenn es an einer solchen Angabe nach dem Gemeinschaftsrecht fehlt&#160;- wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge in einer Menge vorhanden sein m&#252;sse, die geeignet sei, die behauptete Wirkung zu erzielen. Au&#223;erdem fehle der nach Art. 10 Abs. 2 HCVO erforderliche Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ern&#228;hrung und einer gesunden Lebensweise.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage zu Ziffer I.1.4 werde zwar mangels Gesundheitsbezuges nicht von der HCVO erfasst, sei aber irref&#252;hrend und versto&#223;e gegen &#167; 11 Abs. 1 LFGB. Sie erwecke f&#252;r die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, durch die Einnahme des beworbenen Erzeugnisses k&#246;nne man M&#252;ckenstichen vorbeugen, obwohl die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B2 bis B8) eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung dieser Wirkung nicht belegten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage zu Ziffer I.3. versto&#223;e wiederum gegen &#167; 11 Abs. 1 LFGB; sie sei irref&#252;hrend, weil sie dem Verbraucher suggeriere, das beworbene Produkt gleiche bei alleinigen Konsum herk&#246;mmlicher Lebensmittel entstehende N&#228;hrstoffm&#228;ngel aus, die tats&#228;chlich so allgemein nicht best&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Bestimmungen der HCVO auf die angegriffenen Werbeaussagen angewendet, obwohl die EU-Kommission im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Nachweish&#246;he gesundheitsbezogener Aussagen f&#252;r pflanzliche Lebensmittel das verfassungsrechtliche Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot tangiert habe und sich auch nicht in der Lage sehe, die HCVO bei angemeldeten Claims &#252;ber &#8222;Botanicals&#8220; weiterhin anzuwenden. &#220;ber diese Bedenken der EU-Kommission habe sich das Landgericht nicht hinwegsetzen d&#252;rfen, sondern h&#228;tte eine Vorabentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes zum Anforderungsprofil f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit gesundheitsbezogener Angaben einholen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus habe das Landgericht auch Sachvortrag der Beklagten und verschiedene Beweisantritte &#252;bergangen bzw. falsch ber&#252;cksichtigt. Soweit sie - die Beklagte - in Bezug auf ihre Ausf&#252;hrungen &#252;ber die traditionell bekannten Erfahrungen mit einem Verzehr von Gerstengras die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens beantragt habe, habe das nicht einer erstmaligen sachverst&#228;ndigen &#220;berpr&#252;fung der einzelnen Aussagen dienen sollen, sondern lediglich der Best&#228;tigung, dass die von ihr wiedergegebenen Erkenntnisse richtig referiert seien. Ein solcher Beweisantritt sei zul&#228;ssig. Traditionelle Erkenntnisse und Erfahrungen unterl&#228;gen im Ergebnis den gleichen Beurteilungsregelungen wie heutige aktuelle wissenschaftliche Studien, in denen gepr&#252;ft werde, was passiert, wenn man dem menschlichen K&#246;rper eine bestimmte Substanz zuf&#252;hrt; der Unterschied bestehe lediglich darin, dass der Pr&#252;fungszeitraum bei modernen Studien lediglich 4 bis 8 Wochen betrage und nur einen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kleinen Kreis von etwa 20 bis 70 Probanden umfasse, w&#228;hrend die Erfahrungen der traditionellen Naturheilkunde auf Beobachtungen an tausenden Menschen teilweise &#252;ber Generationen hinweg beruhten und deshalb nicht weniger richtig oder aussagekr&#228;ftig seien als wissenschaftliche Studien nach neuesten Ma&#223;st&#228;ben, weswegen sie mindestens denselben Beweiswert h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">S&#228;mtliche im Urteilsausspruch zu I.1.1 angegebenen Sacherkl&#228;rungen seien zutreffend und g&#228;ben von der Ern&#228;hrungswissenschaft nicht in Abrede gestellte Erfahrungen und Erkenntnisse wieder.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch die nur hygienebezogene Aussage zu Ziffer I.1.6, Sauerstoff beg&#252;nstige ein harmonisches Milieu im Mund, das die f&#252;r schlechten Geruch verantwortlichen Bakterien &#252;berhaupt nicht m&#246;gen, als gesundheitsbezogen bewertet. Rechtsfehlerhaft sei es ferner, dass das Landgericht sich nicht mit den zahlreichen im Gerstengras enthaltenen nat&#252;rlichen Einzelsubstanzen und N&#228;hrstoffen und der von dem japanischen Wissenschaftler Dr.&#160;Y. H. in jahrzehntelangen Forschungen festgestellten immensen Wirkungsvielfalt des Gerstengrassaftextraktes auseinandergesetzt. Einzelne der darin enthaltenen nat&#252;rlichen Einzelverbindungen und N&#228;hrstoffe, etwa Vitamine habe die EU-Kommission in der bereits erstellten Teilliste best&#228;tigt, was insbesondere f&#252;r das in &#252;berdurchschnittlich hoher Menge enthaltene Vitamin&#160;C gelte, das laut EU-Kommission u.a. zur Unterst&#252;tzung des Stoffwechsels beitrage, ebenso wie das in &#252;berdurchschnittlich hohen Mengen enthaltene Kalzium f&#252;r die Erhaltung normaler Knochen ben&#246;tigt werde und zu einem normalen Energiestoffwechsel beitrage. Im Hinblick auf die Aussage &#252;ber den Zellschutz f&#252;r oxidativen Stress erf&#252;lle bereits das in beachtlichem Umfang vorhandene Vitamin&#160;C einen solchen Claim. Auch &#252;ber diese Erkenntnisse habe sich das Landgericht nicht hinwegsetzen d&#252;rfen, ohne einen Sachverst&#228;ndigen zu befragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussagen &#252;ber die &#8222;Heparan-Kapseln&#8220; h&#228;tten die Zuschauer lediglich dazu sensibilisieren sollen, im Rahmen ihrer Ern&#228;hrung auf eine normale Leberfunktion zu achten. Das in dem Produkt enthaltene Cholin trage zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei; diesen Claim habe die EU-Kommission f&#252;r Cholin ausdr&#252;cklich zugelassen. Da die EU-Kommission aber nicht ausgef&#252;hrt habe, was eine &#8222;normale&#8220; Leberfunktion eigentlich bedeute, habe sie -&#160;die Beklagte - nur aufgezeigt, was eine normale Funktion der Leber mit sich bringe bzw. woran man erkenne, dass die Leberfunktion nicht mehr normal sei und deshalb gezielt durch die Zufuhr bestimmter N&#228;hrstoffe unterst&#252;tzt werden m&#252;sse. Solche Hinweise seien wichtig, weil das menschliche Bewusstsein Leberfunktionsst&#246;rungen mangels Nervenzellen in der Leber anders als etwa solche des Magens oder des Darmes nicht direkt wahrnehme. Erg&#228;nzende Erkl&#228;rungen dessen, was eine normale Leberfunktion bedeute oder was eine normale Funktion des Immunsystems letztendlich umfasse, verbiete die HCVO nicht. Au&#223;erdem enthielten die &#8222;Heparan-Kapseln&#8220; auch weitere Substanzen wie Mariendistelextrakt, Artischockenextrakt und bitteren L&#246;wenzahn, die ebenfalls f&#252;r ihre unterst&#252;tzende Wirkung einer gesunden Leberfunktion bekannt seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer mit dem in Klageantrag zu I.3. aufgef&#252;hrten Erkl&#228;rungen keine Pauschalkritik an s&#228;mtlichen Lebensmitteln ge&#228;u&#223;ert, sondern lediglich seinen Unmut dar&#252;ber zum Ausdruck gebracht, dass man sich bei vielen Lebensmitteln fragt, was an N&#228;hrstoffgehalt in ihnen noch enthalten sei. Er habe nur seine Ver&#228;rgerung dar&#252;ber bekundet, dass weiterhin einige Lebensmittelhersteller zu wenig auf Qualit&#228;t und umso mehr auf den eigenen Profit achteten und dass Obst und Gem&#252;se teilweise von weit her in noch gr&#252;nem Zustand geerntet werde, um nach wochen- oder monatelangem Transport beim Verbraucher anzukommen, was sowohl &#246;kologisch unter dem Gesichtspunkt der Umweltbelastung als auch ern&#228;hrungsphysiologisch ein Unding sei. Im Rahmen der Meinungs&#228;u&#223;erungsfreiheit m&#252;sse es ihm m&#246;glich sein, durch eine solche Kritik die Verbraucher dazu zu bewegen, bei ihrer Ern&#228;hrung bewusster auf die in den verzehrten Lebensmitteln enthaltenen N&#228;hrstoffe zu achten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf&#252;hrungen der Beklagten unter erg&#228;nzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist unbegr&#252;ndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Werbeaussagen als unzul&#228;ssige gesundheitsbezogene Angaben bzw. lebensmittelrechtlich verbotene irref&#252;hrende Aussagen bewertet und dem Kl&#228;ger die geltend gemachten Unterlassungs- und Erstattungsanspr&#252;che zuerkannt. Der vom Senat im Anschluss an die Bezugnahme auf die Werbesendung vom 6.&#160;Juli 2013 eingef&#252;gte Verweis auf die Sendungsniederschrift gem&#228;&#223; Anlage K1 und die Streichung des Wortes &#8222;insbesondere&#8220; aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I.3 dienen - wie vom Kl&#228;ger in seinen Schrifts&#228;tzen vom 10. Juni 2014 und vom 28. April 2015 erbeten - der genaueren Anpassung des ausgesprochenen Verbots an seinen erstinstanzlichen Klageantrag (vgl. S. 1 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 1.&#160;Oktober 2014 (Bl. 205 d.A.) und bedeuten keine teilweise Klageabweisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs.&#160;3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Nachdem die Beklagte seinem diesbez&#252;glichen Sachvortrag auch in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten ist, er&#252;brigen sich hierzu weitere Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer I.1.1 bis 3., 6. bis 7. und I.2 einen Unterlassungsanspruch aus &#167;&#167; 8, 3, 4 Nr.&#160;11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht und in &#220;bereinstimmung mit der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung geht das Landgericht davon aus, dass die hier einschl&#228;gigen Bestimmungen der HCVO, insbesondere Art. 10, Marktverhaltensregeln im Sinne des &#167; 4 Nr. 11 UWG enthalten, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des &#167; 3 Abs. 1 UWG sp&#252;rbar zu beeintr&#228;chtigen (BGH, GRUR 2011, 246 Tz. 12 &#8211; Gurktaler Kr&#228;uterlik&#246;r; GRUR 2013, 958 Tz. 22 &#8211; Vitalpilze; GRUR 2014, 1224 Tz. 11 &#8211; ENERGY &amp; VODKA; GRUR 2014, 500 Tz. 10 &#8211; Praebiotik; GRUR 2015, 498 Tz. 15 &#8211; Combiotik; K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., &#167; 4 Rdnr. 11.137a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Werbeaussagen als gesch&#228;ftliche Handlungen im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert, die den Absatz der Erzeugnisse der Beklagten unmittelbar f&#246;rdern sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den vorstehenden Ziffern des Klageantrages wiedergegebenen Werbeaussagen haben ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) HCVO in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr.&#160;178/2002 betreffende gesundheitsbezogene Angaben zum Gegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gesundheitsbezogene Angabe setzt zun&#228;chst voraus, dass &#252;berhaupt eine Angabe &#252;ber ein Lebensmittel vorliegt. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist eine Aussage oder eine Darstellung, die nicht nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht obligatorisch ist, nur dann eine Angabe &#252;ber ein Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung, wenn sie zumindest mittelbar zum Ausdruck bringt, dass das Lebensmittel eine besondere Eigenschaft besitzt. Damit ist sie abzugrenzen von solchen Aussagen oder Darstellungen, die lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen; in einem solchen Fall fehlt der Aussage oder Darstellung die Lenkungswirkung, deren Regulierung die Beschr&#228;nkungen rechtfertigt, die die HCVO hinsichtlich der Verwendung n&#228;hrwert- oder gesundheitsbezogener Angaben vorsieht (EuGH, GRUR 2012, 1161 Tz. 37 &#8211; Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 1224 Tz. 13 &#8211; ENERGY &amp; VODKA). Informationen &#252;ber Eigenschaften eines Lebensmittels sind daher auch dann, wenn sie sich auf N&#228;hrstoffe oder andere Substanzen beziehen, keine Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen &#252;ber die Beschaffenheit oder die Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel geh&#246;rt. Das gilt nach Erw&#228;gungsgrund (5) der HCVO etwa f&#252;r allgemeine Bezeichnungen wie &#8222;Digestif&#8220; oder &#8222;Hustenbonbon&#8220;, die traditionell zur Angabe der Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben k&#246;nnen (BGH, a.a.O. &#8211; ENERGY &amp; VODKA). Dasselbe gilt auch f&#252;r die Bezugnahme auf die jedem Energiedrink eigene anregende und stimulierende Wirkung durch die Bezeichnung &#8222;Energy&#8220; (BGH, a.a.O. &#8211; ENERGY &amp; VODKA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe ist ungeachtet dessen, dass sich zwischen beiden &#220;berschneidungen ergeben k&#246;nnen, vom Begriff der n&#228;hrwertbezogenen Angabe abzugrenzen. W&#228;hrend sich n&#228;hrwertbezogene Angaben auf die Menge an in einem Lebensmittel enthaltenen N&#228;hrstoffen, anderen Substanzen oder Energie beziehen und damit etwa (nur) Sachinformationen in Bezug auf einen bestimmten N&#228;hrstoff vermitteln, stellen gesundheitsbezogene Angaben einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden her (BGH, GRUR 2015, 403 Tz. 28 &#8211; Monsterbacke II). Als gesundheitsbezogen definiert Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erkl&#228;rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der geforderte &#8222;Zusammenhang&#8220; ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Tz. 34 &#8211; Deutsches Weintor; GRUR 2013, 1061 Tz. 22 &#8211; Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2013, 958 &#8211; Tz. 10 &#8211; Vitalpilze; GRUR 2014, 500 Tz. 16 &#8211; Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Tz. 23 &#8211; Original Bachbl&#252;ten; GRUR 2015, 611 Tz. 27 - RESCUE-Produkte). Die Formulierung &#8222;gesundheitsbezogene Angabe&#8220; erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels &#8211; sei es unmittelbar oder mittelbar &#8211; impliziert (EuGH, a.a.O. Tz. 35 &#8211; Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 Tz. 9 &#8211; Monsterbacke; GRUR 2013, 958 Tz. 10 &#8211; Vitalpilze; GRUR 2014, 500 Tz. 16 &#8211; Praebiotik). Dar&#252;ber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass f&#252;r die Gesundheit negative oder sch&#228;dliche Auswirkungen, die in anderen F&#228;llen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschlie&#223;en, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Kontext sind sowohl die vor&#252;bergehenden und fl&#252;chtigen Folgen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und l&#228;ngerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den k&#246;rperlichen Zustand zu ber&#252;cksichtigen (EuGH, a.a.O. Tz. 35, 38 &#8211; Deutsches Weintor; BGH, a.a.O., Tz. 16 &#8211; Praebiotik; BGH, a.a.O. Tz. 23 &#8211; Original Bachbl&#252;ten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erw&#228;gungsgrund (16) Satz 3 der HCVO entscheidend, wie der normal informierte, aufmerksame und verst&#228;ndige Durchschnittsverbraucher die Angaben &#252;ber Lebensmittel versteht. Der hierf&#252;r geltende Ma&#223;stab ist nicht statistisch, sondern normativ. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbeh&#246;rden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsf&#228;higkeit unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszugehen (Erw&#228;gungsgrund [16] S&#228;tze 5 und 6 HCVO; BGH, a.a.O. Tz. 24 - Original Bachbl&#252;ten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Wird, wie es der Kl&#228;ger im vorliegenden Fall durch seine Bezugnahme im Klageantrag auf die konkrete Werbesendung getan hat, eine aus mehreren Einzel- bzw. Teilaussagen bestehende Gesamtaussage angegriffen, ist von dem Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen; einzelne &#196;u&#223;erungen einer in sich geschlossen Darstellung d&#252;rfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 361 - Sparvorwahl; GRUR 1998, 951, 952 &#8211; r. Sp. - Die Gro&#223;e Deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung, OLG Hamburg, Urteil vom 21.&#160;Juni 2012 - 3&#160;U&#160;97/11, Anl. BE 1, S. 11 Abs. 2; KG, Anl. BE 2, S. 2 Ziffer&#160;3; K&#246;hler/Bornkamm, a.a.O., &#167; 5 Rdnr. 2.90).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angaben enth&#228;lt Art. 10 HCVO unterschiedliche Regelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Angaben in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCVO entsprechen, gem&#228;&#223; dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem&#228;&#223; den Artt. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Wie sich aus den Artt. 13 und 14, insbesondere Art. 13 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) ergibt, ist diesen gesundheitsbezogenen Angaben gemeinsam, dass sie sich auf die F&#246;rderung <em>bestimmter Funktionen des K&#246;rpers</em> beziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Tz. 13 &#8211; Vitalpilze [gegen Wassereinlagerungen; Neubildung von gesundem kr&#228;ftigem Haar]; BGH, a.a.O. Tz. 29, 30 &#8211; RESCUE-Produkte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 10 Abs. 3 HCVO regelt demgegen&#252;ber die Zul&#228;ssigkeit von Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des N&#228;hrstoffs oder Lebensmittels <em>f&#252;r die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden</em>. Die Vorschrift erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein k&#246;nnen (BGH, a.a.O. Tz. 13 &#8211; Vitalpilze; GRUR 2011, 246 Tz. 9 &#8211; Gurktaler Kr&#228;uterlik&#246;r). Auch diese Hinweise sind jedoch gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (BGH, a.a.O. Tz. 36 &#8211; Monsterbacke II; GRUR 2013, 959 Tz. 11 &#8211; Vitalpilze). Auch bei ihnen wird erkl&#228;rt, suggeriert oder immerhin mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Sie unterfallen nur deshalb nicht dem Verbot des Art. 10 Abs. 1 HCVO, weil sie nicht zulassungsf&#228;hig sind; stattdessen d&#252;rfen sie nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden (BGH, a.a.O. &#8211; Monsterbacke II). Art. 10 Abs. 3 HCVO ist gegen&#252;ber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung lex specialis (BGH, a.a.O. Tz. 29 &#8211; RESCUE-Produkte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 HCVO steht selbst&#228;ndig neben der des Art. 10 Abs.&#160;1 (vgl. EuGH, GRUR 2014, 587 Tz. 28-30 &#8211; Ehrmann; BGH, a.a.O. Tz. 37 &#8211; Monsterbacke II). Sie gilt daher auch f&#252;r gesundheitsbezogene Angaben in Form von Verweisen auf nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) HCVO angesprochenen Informationen bei nicht spezifischen Verweisen im Sinne des Art.&#160;10 Abs. 3 nicht ebenso sinnvoll sind und gegeben werden k&#246;nnen wie bei gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO (BGH, a.a.O. Tz. 37 &#8211; Monsterbacke II).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Von diesen Grunds&#228;tzen ausgehend gilt bezogen auf die hier in Rede stehenden Werbeaussagen zu Ziffern I.1.1. &#8211; I.1.3, I.1.6 &#8211; I.1.7 und I.2 Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Das beworbene Pr&#228;parat ist ein Lebensmittel im Sinne der HCVO. Art.&#160;2 Abs.&#160;1 Buchstabe a) HCVO verweist zur Definition des Begriffs Lebensmittel auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 28.&#160;Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds&#228;tze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ&#228;ischen Beh&#246;rde f&#252;r Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Lebensmittel sind danach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern&#252;nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dass dies auf das beworbene Erzeugnis zutrifft, ergibt sich schon daraus, dass es ausweislich der Werbe&#228;u&#223;erungen verschiedene K&#246;rperfunktionen beeinflussen soll und dazu zwangsl&#228;ufig dem menschlichen Organismus zugef&#252;hrt werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem wird das Erzeugnis als Nahrungserg&#228;nzungsmittel bezeichnet. Zur Definition des Ausdruckes &#8222;Nahrungserg&#228;nzungsmittel&#8220; verweist Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) HCVO auf die Richtlinie 2002/46/EG. Nach deren Art. 2 bezeichnet der Ausdruck &#8222;Nahrungserg&#228;nzungsmittel&#8220; Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ern&#228;hrung zu erg&#228;nzen, und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von N&#228;hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern&#228;hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden. Auch aus dieser das hier beworbene Pr&#228;parat einschlie&#223;enden Begriffsbestimmung folgt mithin dessen Lebensmitteleigenschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht die mit den Klageantr&#228;gen zu I.1.1 &#8211; 1.3, 1.5 &#8211; 1.7 und I.2 angegriffenen &#196;u&#223;erungen als gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO eingestuft, weil sie s&#228;mtlich St&#246;rungen infolge vom k&#246;rperlichen Normalzustand abweichender Zust&#228;nde beschreiben und deren Auswirkungen auf bestimmte K&#246;rperfunktionen behandeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage zu Ziffer I.1.1 beschreibt zun&#228;chst den als vom k&#246;rperlichen Normalzustand abweichend dargestellten Zustand der &#8222;&#220;bers&#228;uerung&#8220; und bewertet ihn zugleich als pathologisch. Beschrieben und begr&#252;ndet wird dies aus der Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&#228;ndigen Verbrauchers mit den dargestellten negativen Folgen einer &#8222;&#220;bers&#228;uerung&#8220; f&#252;r den K&#246;rper, n&#228;mlich im Anfangsstadium Energielosigkeit, Schlappheit, M&#252;digkeit usw., was sich bei Unt&#228;tigkeit im Laufe der Jahre zu zahlreichen &#8222;Herausforderungen&#8220; steigern soll, wobei, wie auch das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, der Ausdruck &#8222;Herausforderung&#8220; gleichbedeutend mit gesundheitlichen Problemen bzw. gesundheitlichen St&#246;rungen, mit anderen Worten als Synonym f&#252;r den Begriff der Krankheit verwendet wird. Indem die Funktionsf&#228;higkeit einzelner K&#246;rperorgane und -bestandteile, n&#228;mlich Dick- und D&#252;nndarm, die Zellfl&#252;ssigkeit und Blut, in eine Relation zum S&#228;ure-Base-Haushalt des K&#246;rpers gesetzt und das beworbene Produkt &#8222;Gerstengras-Kapseln&#8220; als ein die unerw&#252;nschte &#220;bers&#228;uerung ausgleichendes topp-basisches Lebensmittel beschrieben wird, wird dieser Gesundheitsbezug noch einmal hergestellt. Auch die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den Gesundheitsbezug der hier in Rede stehenden Werbung zu Recht nicht in Abrede, sondern macht insoweit lediglich geltend, die Werbeaussage treffe inhaltlich zu und gebe von der Ern&#228;hrungswissenschaft nicht in Abrede gestellte Erfahrungen und Erkenntnisse wieder.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Den spezifischen Gesundheitsbezug der Werbeaussage zu Ziffer I.1.2 hat das Landgericht zu Recht daraus abgeleitet, dass das beworbene Erzeugnis in einen Zusammenhang mit der Haut und deren reibungslosen Funktionieren durch nat&#252;rliche Hautatmung gebracht wird. Auch das stellt die Berufung nicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Den Gesundheitsbezug der Aussage zu Ziffer I.1.3 hat das Landgericht ebenfalls zutreffend damit begr&#252;ndet, den beworbenen Kapseln werde eine den Fettstoffwechsel anregende Wirkung beigemessen und ein Bezug zu biologischen Prozessen des K&#246;rpers, insbesondere zur Enzymspaltung und zum nat&#252;rlichen Fettstoffwechsel hergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage zu Ziffer I.1.5 ist gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO, weil sie dem beworbenen Produkt einen Einfluss auf die Unterst&#252;tzung der Flie&#223;f&#228;higkeit des menschlichen Blutes zuschreibt und diese Flie&#223;f&#228;higkeit in einen Ursachenzusammenhang mit k&#246;rperlichen Beschwerden wie &#8222;dicken Beinen&#8220; und &#8222;geschwollenen Kn&#246;cheln&#8220; bringt. Dass diese Aussage, obwohl sie sich nach ihrem Wortlaut nur mit Eigenschaften der Substanz &#8222;Chlorophyll&#8220; befasst, gleichwohl das beworbene Produkt meint, entnimmt der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Aussagen, die sich s&#228;mtlich mit Gerstengras befassen, das nach der Werbeaussage gem&#228;&#223; Ziffer I.1.4 Chlorophyll enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesundheitsbezug der Aussage zu Ziffer I.1.6 ergibt sich, wie auch das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, daraus, dass sie eine Verbindung zwischen dem beworbenen Erzeugnis und dem Bakterienhaushalt im Mundraum und die damit zusammenh&#228;ngende Mundraumhygiene herstellt, auf die sich der Inhaltsstoff Chlorophyll positiv auswirken soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 8 ihrer Berufungsbegr&#252;ndung vom 5.&#160;Februar 2015, Bl. 304 d.A.) geht es hierbei nicht nur um schlechten Mundgeruch, sondern um die Bek&#228;mpfung von Bakterien, die die Mundflora beeintr&#228;chtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesundheitsbezug der Aussage zu Ziffer I.1.7 ergibt sich daraus, dass dem Produkt auch zugeschrieben wird, beispielsweise den Energiestoffwechsel anzuregen oder die Erhaltung der normalen Knochendichte zu beg&#252;nstigen sowie die K&#246;rperzellen gegen oxidativen Stress zu sch&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Der spezifische Gesundheitsbezug der mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Aussage &#252;ber das Produkt &#8222;Heparan-Kapseln&#8220; entsteht daraus, dass konkrete (wiederum als &#8222;Herausforderungen&#8220; bezeichnete) gesundheitliche Beschwerden mit dem Herz-Kreislauf-System, &#220;bergewicht, dubiose R&#252;ckenbeschwerden, Migr&#228;ne, depressive Verstimmungen, Schlafst&#246;rungen, Gallensteine, Cholesterinwerte, V&#246;llegef&#252;hl, Bl&#228;hungen und Infektanf&#228;lligkeit benannt und als m&#246;gliche Ursache Funktionsst&#246;rungen der Leber angef&#252;hrt werden, verbunden mit der Empfehlung, in solchen F&#228;llen das beworbene Produkt einzunehmen, weil dadurch zumindest eine Besserung eintreten k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffenen Werbeaussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzul&#228;ssig. Nach dieser Bestimmung sind gesundheitsbezogene Angaben nur gestattet, wenn sie sowohl den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Artt. 3 bis 7 HCVO) gen&#252;gen als auch den speziellen Anforderungen des Kapitels IV (Artt. 10 bis 19 HCVO) entsprechen), gem&#228;&#223; der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem&#228;&#223; Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Auch Angaben, die noch nicht auf der Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO stehen, m&#252;ssen die &#252;brigen Voraussetzungen der HCVO erf&#252;llen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958, 960 - Vitalpilze; OLG D&#252;sseldorf, LMRR 2012, 38).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den allgemeinen Anforderungen in Kapitel&#160;II der HCVO geh&#246;ren auch deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) und Art. 6 Abs. 1, gegen die die angegriffenen Werbeaussagen nach der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts versto&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) HCVO setzt die Zul&#228;ssigkeit der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben voraus, dass allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegen, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ern&#228;hrungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; daran kn&#252;pft Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) HCVO die weitere Voraussetzung, dass die Substanz, f&#252;r die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gem&#228;&#223; dem Gemeinschaftrecht signifikanten Menge oder jedenfalls in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ern&#228;hrungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen. Art. 6 Abs. 1 HCVO verlangt, dass gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise st&#252;tzen und durch diese abgesichert sein m&#252;ssen. Die Darlegungs- und Beweislast der Wirkung obliegt dem Verwender der Angabe (BGH, GRUR 1991, 848 - Rheumalind II; OLG Hamburg, a.a.O., Anl. BE 1, S. 14 vorl. Abs. m.w.N.). Die genannten Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 HCVO verdeutlichen, dass entsprechend dem europ&#228;ischen Verbraucherleitbild &#252;berall dort, wo in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind, wie sich auch aus dem Erw&#228;gungsgrund (16) der HCVO ergibt. Bei di&#228;tetischen Lebensmitteln f&#252;r besondere medizinische Zwecke im Rahmen einer bilanzierten Di&#228;t bedeutet dies, dass in aller Regel eine randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudie vorgelegt werden muss, damit ausgeschlossen ist, dass die untersuchte Wirkung durch den blo&#223;en Glauben daran hervorgerufen wird (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 24. November 2009 - I-20 U 194/08; best&#228;tigt durch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 &#8211; I ZR 199/09). Ob f&#252;r Nahrungserg&#228;nzungsmittel, die - wie das hier in Rede stehende Erzeugnis - &#228;hnlich einem Arzneimittel zur Abhilfe gegen gesundheitliche St&#246;rungen beworben werden, &#228;hnlich hohe H&#252;rden gelten (vgl. hierzu BGH, a.a.O. - Vitalpilze), bedarf im Streitfall keiner abschlie&#223;enden Entscheidung. Mit Blick auf den bereits erw&#228;hnten Erw&#228;gungsgrund (16) zur HCVO muss bei einer Werbung, die &#8211; wie hier - den angesprochenen Verbraucher dazu veranlassen kann, das beworbene Mittel wie ein Medikament und an dessen Stelle zu erwerben und es zur versprochenen Besserung der in der Werbung genannten Beschwerden einzunehmen, aus den vorgelegten Unterlagen sicher hervorgehen, dass das Pr&#228;parat die ausgelobte Wirkung hat, damit der Verbraucher deshalb auch zumindest die grunds&#228;tzliche Gew&#228;hr daf&#252;r hat, dass das Pr&#228;parat die ihm zugeschriebenen Wirkungen entfaltet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Auf dem Gebiet der Werbung f&#252;r Heilmittel und Medizinprodukte muss allerdings grunds&#228;tzlich der Unterlassungsgl&#228;ubiger darlegen und beweisen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Auch hier kehrt sich die Beweislast jedoch um, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erw&#228;hnen; in diesem Fall &#252;bernimmt der Werbende&#160; die Verantwortung f&#252;r die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH, a.a.O. &#8211; Rheumalind; BGH, GRUR 2013, 649 &#8211; Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG D&#252;sseldorf [15. ZS.], MDR 2015, 848, 849; Nielen in: Cepl/Vo&#223;, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, &#167; 138 ZPO, Rdnr. 63). Ob das angesichts des Regel-/Ausnahmeverh&#228;ltnisses auch f&#252;r den Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO gilt, wo gesundheitsbezogene Angaben grunds&#228;tzlich verboten sind, wenn sie nicht abweichend hiervon erlaubt sind, erscheint fraglich bedarf aber hier keiner abschlie&#223;enden Entscheidung. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbung f&#252;r die Gerstengras-Kapseln hat die Beklagte mit dem Hinweis auf <em>&#8222;unglaublich viele wissenschaftliche Ausarbeitungen&#8220;</em>&#160; geworben und in diesem Zusammenhang Dr. Hagiwara als <em>&#8222;einen der bekanntesten Wissenschaftler&#8220;</em> genannt. Das versteht der Verkehr dahin, dass die behauptete Wirkung vielfach wissenschaftlich abgesichert ist, insbesondere durch Arbeiten des bekannten Wissenschaftlers Dr. H.. Auch f&#252;r die keine ausdr&#252;cklichen Hinweise auf eine wissenschaftliche Absicherung enthaltenden Aussagen betreffend die Heparan-Kapseln gilt nichts anderes. Denn die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast findet auch dann statt, wenn der Verkehr die Werbeaussage auch ohne expliziten Hinweis des Werbenden als hinreichend wissenschaftlich abgesichert versteht (OLG D&#252;sseldorf, a.a.O.), wie das auch hier der Fall ist. Zwar enthalten die angegriffenen &#196;u&#223;erungen keine konkreten Hinweise auf eine (bestimmte) Wirksamkeitsstudie oder einen (bestimmten) wissenschaftlichen Nachweis. Die Wortwahl&#160; und die Darstellung der behaupteten Wirkungen einschlie&#223;lich des Umstandes, dass sich an keiner Stelle eine einschr&#228;nkende Angabe findet, verleiten den Verkehr zu der Annahme, dass die behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen unangefochten dem Stand der Wissenschaft entsprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Dem gen&#252;gen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gem&#228;&#223; Anlagen B2 bis B8 schon nach ihrem Inhalt nicht. Die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich noch folgende erg&#228;nzende Bemerkungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Zu best&#228;tigen ist insbesondere die landgerichtliche Beurteilung, dass die vorgelegten Unterlagen schon deshalb nicht als wissenschaftlicher Nachweis geeignet sein k&#246;nnen, weil sie sich s&#228;mtlich nicht mit dem beworbenen Erzeugnis der Beklagten oder mit einem in seiner Wirkstoffzusammensetzung identischen Produkt besch&#228;ftigen. Der Artikel &#8222;Gerstengras - gr&#252;ner Power-Drink&#8220; und ideales &#8222;Fastfood&#8220; enth&#228;lt zwar eine inhaltlich &#228;hnliche Aussage wie diejenige zu Ziffer I.1.1, indem dort ausgef&#252;hrt wird, die F&#252;lle von Mineralien und Enzymen im Gerstengras wie Selen, Zink, Magnesium, Natrium, Kalzium und Eisen, helfe das S&#228;ure-Basen-Gleichgewicht aufrecht zu erhalten und &#220;bers&#228;uerung abzubauen, er befasst sich aber prim&#228;r mit einem aus Gerstengras-Pulver zubereiteten &#8222;gr&#252;nen Chlorophyll-Cocktail&#8220; und nicht mit der Darreichungsform &#8222;Kapseln&#8220;, in der das angegriffene Erzeugnis angeboten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung &#8222;Das unentbehrliche Handbuch &#252;ber gr&#252;nen Gerstengras-Extrakt&#8220; (Anl. B5), die zu dem Thema der Aussage nach Ziffer I.1.1 lediglich ausf&#252;hrt, Natrium und andere Bestandteile des jungen Gerstengrases tr&#252;gen sehr stark zu einem ansteigenden Basen-Haushalt bei (a.a.O., S. 4 Abs. 4). Eine bestimmte Darreichungsform, der die Angabe zuverl&#228;ssig zugeordnet werden kann, ist der Ver&#246;ffentlichung nicht zu entnehmen; auf S. 1 wird von einer N&#228;hrstoffmenge in &#188;&#160;l Wasser aufgel&#246;sten Extraktes oder einer entsprechenden Kapsel gesprochen, auf S. 2 wird eine Menge von 1&#160;&#189;&#160;Teel&#246;ffel Gerstengraspulver erw&#228;hnt, die etwa 200&#160;g Gerstengras entsprechen soll, auf S. 4 in der Tabelle ist die Rede von basischen Bestandteilen je 100&#160;g; als Dosierung f&#252;r Erwachsene wird zwei- bis dreimal t&#228;glich ein Teel&#246;ffel Gerstengrasextrakt in kaltem Wasser gel&#246;st empfohlen (Anl. B5 S.&#160;12). Die angegebenen Mengen von 100&#160;g, auf die sich die Angaben der Inhaltsstoffe beziehen, liegen weit h&#246;her als die in dem beworbenen Erzeugnis pro Kapseln enthaltenen 400&#160;mg Gerstengras und gestatten deshalb keine R&#252;ckschl&#252;sse, ob die in Anlage B5 beschriebenen Wirkungen auch bei den wesentlich geringeren Mengen des angegriffenen Erzeugnisses feststellbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den vorstehend dargelegten Gr&#252;nden sind auch die Hinweise in der Ver&#246;ffentlichung gem&#228;&#223; Anlage B2 auf Abhilfe bei Hautproblemen und die in Anlage B5 gegebene Beschreibung des Zusammenhangs zwischen gesunder Haut und Immunsystem, die m&#246;glicherweise der angegriffenen Werbeaussage zu I.1.2 zugrundeliegen, nicht geeignet, die entsprechende Wirkung des beworbenen Pr&#228;parates nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hinweise auf die keimt&#246;tende Wirkung in den Ver&#246;ffentlichungen nach Anlagen B2 und B3, die m&#246;glicherweise in Zusammenhang mit der Werbeaussage zu I.1.6 gebracht werden k&#246;nnen, sind ebenfalls zu unbestimmt, um den R&#252;ckschluss zuzulassen, keimt&#246;tende Wirkung bestehe auch in der Abt&#246;tung schlechten Mundgeruch verursachender Bakterien. Die bereits erw&#228;hnte Ver&#246;ffentlichung gem&#228;&#223; Anlage B5 weist in diesem Zusammenhang sogar darauf hin, es gebe nur wenige Studien &#252;ber Chlorophyll (S.&#160;10), und erw&#228;hnt weiterhin Eigenschaften von Chlorophyll, ohne sie n&#228;her zu beschreiben (a.a.O. S. 11). Lediglich die Ver&#246;ffentlichung &#8222;Chlorophyll-Der-Bakterienkiller&#8220; (Anlage B8) erw&#228;hnt konkret, dass Chlorophyll zur Vermeidung von Mund- und K&#246;rpergeruch eingesetzt wird. Die empfohlene Dosis von 100 bis 1.000&#160;mg liegt zwar im Wesentlichen auch im Rahmen der in der Werbung empfohlenen Menge von 4 Kapseln &#225; 400&#160;mg, doch bezieht sich die empfohlene Menge der Dosierungsempfehlung gem&#228;&#223; Anlage B8 nur auf Chlorophyll selbst, das ausweislich des als Anlage B6 vorgelegten Gutachtens des L.-Instituts f&#252;r Lebensmittel- und Umwelt GmbH in einer Menge von lediglich 400&#160;mg in 100&#160;g Gerstengras enthalten ist, was bei einem Gramm lediglich 4&#160;mg entspricht und bei der Gerstengrassaftmenge von 400&#160;mg des beworbenen Pr&#228;parates dementsprechend gering ist. Dass auch bei dem angegriffenen Pr&#228;parat die ihm in Ziffer&#160;I.1.6 zugeschriebenen Wirkungen eintreten, l&#228;sst sich schon wegen der h&#246;heren Dosierungsempfehlung f&#252;r Chlorophyll in Anlage B8 nicht nachweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die in der Werbeaussage gem&#228;&#223; Ziffer I.1.7 erw&#228;hnte Wirkung eines Zellschutzes f&#252;r oxidativen Stress wird in der Ver&#246;ffentlichung Anlage B8 nur Chlorophyll in der bereits erw&#228;hnten h&#246;heren Dosierungsempfehlung zugeschrieben, dies auch nur in der allgemeiner gehaltenen Form, Chlorophyll geh&#246;re zu den Antioxidantien, sch&#252;tze Fette gegen Oxidationsprozesse und wirke einem vorzeitigen Abbau bzw. einer Zerst&#246;rung von Zellmembranen entgegen. Ob diese Wirkung auch bei Einnahme der wesentlich geringeren Dosen des angegriffenen Produktes eintritt, geht aus der Ver&#246;ffentlichung nicht hervor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anlage B5 befasst sich auch mit der antioxidativen Wirkung einzelner Bestandteile des Gerstengrassaftes, n&#228;mlich von Kupfer, Mangan und Vitamin&#160;B2, und f&#252;hrt aus, auch das Enzym Superoxiddismutase schleuse vor allem freie Radikale aus dem K&#246;rper, allein dieser Prozess reduziere in hohem Ma&#223;e die Zellbesch&#228;digung und k&#246;nne den Alterungseffekt verlangsamen, zu dem es komme, wenn freie Radikale Zelloxidationen ausl&#246;sten. Geht man davon aus, dass sich die Aussagen der Ver&#246;ffentlichung nach Anlage&#160;B5 auch hier auf die Menge von 100&#160;g Gerstengras beziehen, was in dem Artikel allerdings an keiner Stelle ausdr&#252;cklich gesagt wird, so l&#228;sst auch dies keinen R&#252;ckschluss auf die Wirksamkeit der in dem angegriffenen Erzeugnis enthaltenen wesentlich geringeren Mengen zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere der angegriffenen Werbeaussagen werden auch in den bereits ausdr&#252;cklich erw&#228;hnten Ver&#246;ffentlichungen nicht angesprochen, die &#252;brigen vorstehend nicht ausdr&#252;cklich gew&#252;rdigten Unterlagen lassen keinerlei Zusammenhang mit den angegriffenen Werbeaussagen erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte auf die Forschungsergebnisse des japanischen Wissenschaftlers Dr.&#160;Y. H. verweist, verm&#246;gen auch dessen Erkenntnisse keinen wissenschaftlichen Nachweis f&#252;r die Richtigkeit der angegriffenen Werbeaussagen betreffend Gerstengras zu liefern. Zwar hei&#223;t es in der Ver&#246;ffentlichung Anlage B2, dank der Arbeiten von Dr.&#160;H. sei Gerstengras vielleicht neben Spirulina das am besten erforschte Lebensmittel der Welt (S.3 vorletzter Abs. a.E.), aber Dr.&#160;H. hat nach den eigenen Aussagen in der angegriffenen Werbung zwar die Wirkung des Gerstengrases untersucht und diverse Inhaltsstoffe des Gerstengrases in wesentlich h&#246;heren Konzentration vorgefunden als in anderen Lebensmitteln und deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus untersucht; auch die in den &#252;berreichten Unterlagen, etwa Anlagen B2, B3 und B5, wiedergegebenen Ergebnisse, die offenbar in der Fachwelt als solche nicht angezweifelt werden, lassen indessen nicht erkennen, in welchen Mengen die besagten Stoffe dem menschlichen K&#246;rper zugef&#252;hrt werden m&#252;ssen, um die herausgefundenen Resultate zu erzielen. Dementsprechend k&#246;nnen die Forschungsergebnisse von Dr.&#160;H. auch nicht belegen, dass die in dem angegriffenen Erzeugnis enthaltenen Mengen bei der empfohlenen Dosierung ausreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte Beweis f&#252;r die wissenschaftliche Absicherung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens angeboten hat, ist das Landgericht dem zu Recht nicht nachgekommen. Der Werbende kann sich bei der ihm obliegenden Beweisf&#252;hrung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse st&#252;tzen. Eine Beweisf&#252;hrung durch erst noch vom gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse ist nicht zul&#228;ssig, da sie dem Werbenden die M&#246;glichkeit er&#246;ffnete, Behauptungen zu Wirkungen seines Produktes zun&#228;chst ohne derartige Absicherung aufzustellen (OLG Hamburg, a.a.O. S. 16/17 m.w.N.). Zudem setzte sie den klagenden Mitbewerber dem hohen Kostenrisiko aus, die Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung im Unterliegensfalle tragen zu m&#252;ssen und br&#228;chte f&#252;r die Gesundheit der Verbraucher erhebliche Gefahren mit sich (vgl. OLG D&#252;sseldorf [15. ZS.], MDR 2015, 848, 849).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht auch einen Versto&#223; gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) in Verbindung mit Art.&#160;6 HCVO angenommen. Auch die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen. Da die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen weiteren Sachvortrag hierzu unterbreitet hat, sind insoweit erg&#228;nzende Ausf&#252;hrungen des Senats nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht weiter ausgef&#252;hrt, dass im Zusammenhang mit den angegriffenen Werbeaussagen auch der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) HCVO erforderliche Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ern&#228;hrung und einer gesunden Lebensweise fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">dd)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die mit dem Klageantrag zu I.2. angegriffene Werbeaussage betreffend das Erzeugnis &#8222;N. V. H.-Kapseln&#8220; hat die Beklagte keine Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass das angegriffene Erzeugnis nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen die ihm zugeschriebene Wirkung tats&#228;chlich hat. Die als Anlagen B9 bis B11 vorgelegten Unterlagen sind hierzu nicht geeignet. Auch hierzu hat das Landgericht bereits alles Erforderliche ausgef&#252;hrt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Ver&#246;ffentlichungen in den Anlagenkonvoluten BK3 bis 5 f&#252;hren zu keiner anderen Beurteilung. Die Ver&#246;ffentlichungen des Anlagenkonvoluts BK3 befassen sich mit den Eigenschaften der Artischocke und ihrem Einsatz zur Verbesserung der Leberfunktion und der Cholesterinspiegelsenkung sowie bei Verdauungsproblemen in Gestalt von Bl&#228;hungen, V&#246;llegef&#252;hl und Reizdarmsyndrom. Die als Anlagenkonvolut BK4 vorgelegten Artikel behandeln die Eignung der Mariendistel zur Vorbeugung und unterst&#252;tzenden Behandlung von Lebererkrankungen und erl&#228;utern, dass der wirksamste Teil des in der Mariendistel enthaltenen Silymarin, n&#228;mlich das Silibinin, die Oberfl&#228;che der Leberzellen abdichtet und auf diese Weise verhindert, dass sch&#228;dliche Stoffe wie das Gift des Knollenbl&#228;tterpilzes in gro&#223;er Menge ins Zellinnere dringen, au&#223;erdem die Regenerationsf&#228;higkeit der Leber erh&#246;ht und dar&#252;ber hinaus als Radikalenf&#228;nger mit den sogenannten freien Radikalen reagiert. Die Ver&#246;ffentlichungen aus dem Anlagenkonvolut BK5 berichten &#252;ber die Wirkung des L&#246;wenzahns im Sinne einer Anregung der Lebert&#228;tigkeit und einer Steigerung der Gallenfl&#252;ssigkeitsbildung in der Leber und f&#252;hren aus, auch der L&#246;wenzahn sei neben der Mariendistel und der Artischocke eine Heilpflanze zur Anregung der Leberfunktion zur Abhilfe bei Verdauungsst&#246;rungen, Verstopfung und Bl&#228;hungen, die durch eine unzureichende Arbeit der Leber bedingt sind. Dementsprechend haben sich auch die Untersuchungen, auf die in den genannten Ver&#246;ffentlichungen Bezug genommen wird und deren Ergebnisse dort referiert werden, nur mit den jeweiligen Pflanzen einzeln befasst, aber nicht mit der Kombination aller drei Substanzen, wie sie in den mit der angegriffenen Werbung beworbenen Heparan-Kapseln enthalten ist. Ob die Extrakte der drei genannten Heilpflanzen in Kombination untereinander und zusammen mit den weiteren Inhaltsstoffen, die die beworbenen Heparan-Kapseln ausweislich der Produktinformation gem&#228;&#223; Anlage BK1 enthalten, dieselbe Wirkung haben und ob die in der empfohlenen Tagesverzehrmenge von 2 Kapseln enthaltene Wirkstoffmenge ausreicht, um die so beschriebenen Wirkungen zu erzeugen, verm&#246;gen die vorbezeichneten Ver&#246;ffentlichungen nicht zu belegen. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich etwa daraus, dass ausweislich der zum Anlagenkonvolut BK4 geh&#246;renden Ver&#246;ffentlichung &#8222;Stoffwechsel Mariendistel bei akuter und chronischer Lebererkrankung&#8220; als wirksam nur Pr&#228;parate gelten, deren Tagesdosis mindestens 200&#160;mg Silymarin enth&#228;lt, die Beklagte aber weder schrifts&#228;tzlich noch in der als Anlage BK1 vorgelegten Produktinformation betreffend das beworbene Produkt die genaue Menge Mariendistelextrakt angegeben hat, die in einer bzw. der empfohlenen Tagesverzehrmenge von 2 Kapseln enthalten sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die Artischocke wird in der zum Anlagenkonvolut BK3 geh&#246;renden Ver&#246;ffentlichung &#8222;Artischocke: Eine pflanzliche Fettbremse&#8220; der A. A.R. in S. a. N. ausdr&#252;cklich hervorgehoben, es fehle noch an Studien, die zeigen, dass die Artischocke synthetischen Cholesterinsenkern ebenb&#252;rtig sei und dass die Cholesterinsenkung durch Artischocken-Extrakt das Risiko f&#252;r Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Herzinfarkt und Schlaganfall vermindert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Anlage B9 befasst sich lediglich allgemein und ohne Bezug auf das mit der angegriffenen Werbung ausgelobte Erzeugnis mit der entgiftungsunterst&#252;tzenden Wirkung der Mariendistel und des L&#246;wenzahns, ebenso wie die Ver&#246;ffentlichung gem&#228;&#223; Anlage B10 nur den Einsatz der Artischocke zur St&#228;rkung der Leberfunktion behandelt und dar&#252;ber hinaus lediglich die Wirkungen des Verzehrs der Pflanze selbst beschreibt und nicht des beworbenen Produktes. Der als Anlage B11 vorgelegte Auszug aus W. behandelt lediglich allgemein und ohne Bezug auf das angegriffene Produkt die Leber, ihren anatomischen Aufbau, ihre Funktion und ihre Erkrankungen, ebenso wie die als Anlage BK2 vorgelegten Schriften der Universit&#228;tsmedizin M. und des Pharmaunternehmens M..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt fehlt es daher nach wie vor auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten an nach Art. 5 Abs. 1 c), Art. 6 HCVO erforderlichen allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach die Substanzen, n&#228;mlich die genannten Pflanzenextrakte und deren Bestandteile in dem beworbenen Endprodukt in einer Form vorliegen, die f&#252;r den menschlichen K&#246;rper verf&#252;gbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die zu Ziffer I.1.4 wiedergegebene Werbeaussage hat das Landgericht ebenfalls zu Recht untersagt. Da ein Gesundheitsbezug insoweit fehlt, unterliegt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich der HCVO, jedoch ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Kl&#228;gers aus &#167;&#167;&#160;8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit &#167; 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und b) sowie Abs.&#160;2 der Verordnung (EU) Nr.&#160;1169/2011 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 25.&#160;Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher &#252;ber Lebensmittel (LMIV), der mit Wirkung vom 13.&#160;Dezember 2014 an die Stelle der strengeren Bestimmungen des bis dahin geltenden &#167;&#160;11 Abs. 1 LFGB betreten ist (Art. 38 Abs. 1, 55 Abs. 2 LMIV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Als Nahrungserg&#228;nzungsmittel wird das mit der angegriffenen Werbung beworbene Erzeugnis gem&#228;&#223; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auf den auch Art.&#160;2 Abs. 1 a) LMIV verweist, von dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff &#8222;Lebensmittel&#8220; erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die in Rede stehende Werbeaussage ist eine Information im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 LMIV, denn sie beschreibt eine Wirkung und damit auch eine Eigenschaft des Produktes, n&#228;mlich die Eignung zur Abwehr von M&#252;cken. Dieser Erfolg wird zwar in erster Linie der in dem Pr&#228;parat enthaltenen Substanz &#8222;Chlorophyll&#8220; zugeschrieben; dadurch, dass Chlorophyll als Inhaltsstoff des Produktes ausgewiesen wird, erfolgt jedoch die notwendige Verkn&#252;pfung zwischen dem beworbenen Produkt und dieser Substanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstaben a) und b) LMIV d&#252;rfen Informationen &#252;ber Lebensmittel nicht irref&#252;hrend sein, insbesondere nicht in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, wobei Art. 7 Abs. 2 LMIV zus&#228;tzlich verlangt, dass Informationen &#252;ber Lebensmittel zutreffend sein m&#252;ssen und Art. 4 LMIV klarstellt, dass diese Bestimmungen auch f&#252;r die Werbung gelten. Anders als die Bestimmungen der HCVO wird im Rahmen von Art. 7 LMIV nicht verlangt, dass die Informationen &#252;ber das Lebensmittel wissenschaftlich abgesichert sind; da es der LMIV auch um die Harmonisierung der lebensmittelrechtlichen Informationspflichten innerhalb der Mitgliedstaaten geht, darf das Erfordernis wissenschaftlicher Absicherung der Informationen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LMIV seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht l&#228;nger aufrechterhalten werden. Die Informationen m&#252;ssen aber zutreffend sein, um das ebenso wesentliche Ziel der LMIV zu erreichen, dem Verbraucher die M&#246;glichkeit zu bieten, in Bezug auf von ihm verzehrte Lebensmittel eine fundierte Wahl zu treffen und alle Praktiken, die den Verbraucher irref&#252;hren k&#246;nnen, zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs.&#160;1 und Art. 4 Abs. 2 LMIV sowie die Erw&#228;gungsgr&#252;nde 4, 10, 20, 24 und 37).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die angegriffene Werbeaussage aus der Sicht des angesprochenen Endverbrauchers irref&#252;hrend ist, weil sie den Eindruck erweckt, durch die Einnahme des Produktes k&#246;nne M&#252;ckenstichen vorgebeugt werden, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgef&#252;hrt. Dass inzwischen eine wissenschaftliche Absicherung dieser Aussage nicht mehr erforderlich ist, &#228;ndert an diesem Ergebnis nichts. Die Verantwortung f&#252;r die Information &#252;ber ein Lebensmittel hat nach Art. 8 Abs. 1 LMIV grunds&#228;tzlich der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Lebensmittel auf den Markt gebracht wird, und das ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Da sie als Fachunternehmen die hinreichende Sachkunde besitzt und auch die Zusammensetzung des beworbenen Erzeugnisses kennt, hat sie die Richtigkeit der von ihr gegebenen Produktinformation darzulegen und n&#228;her zu substantiieren, wenn diese Wirkung in Frage gestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 359, Tz. 17 &#8211; Vorbeugen mit Coffein). Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht lediglich darin, dass es gen&#252;gt, ernst zu nehmende Ver&#246;ffentlichungen beizubringen, in denen die betreffende Wirkung des beworbenen Produktes belegt wird. Auch dem gen&#252;gen die von der Beklagten als Anlagen B2 bis B8 vorgelegten Ver&#246;ffentlichungen in Bezug auf die hier in Rede stehende Substanz Chlorophyll nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">In Anlage B2 wird ausgef&#252;hrt, Chlorophyll wirke entz&#252;ndungshemmend und keimt&#246;tend und helfe bei Blutarmut und Antriebsschw&#228;che (ebenso Anlage B3 S. 2), und Anlage B5 f&#252;hrt aus (S.&#160;10 f., Bl. 163, 164 d.A.), Chlorophyll sei f&#252;r seine desodorierenden F&#228;higkeiten bekannt und seine F&#228;higkeit, die Wundheilung zu f&#246;rdern und die Erholungszeit nach Verletzungen zu verk&#252;rzen sowie als Antioxidant zu wirken und gegen Mikroben vorzugehen. Das Gutachten nach Anlage B6 weist lediglich Chlorophyll als Bestandteil von Gerstengras aus, und in Anlage B8 wird ausgef&#252;hrt, Chlorophyll geh&#246;re zu der gro&#223;en Gruppe der Antioxidantien, sch&#252;tze Fettzellen gegen Oxidationsprozesse und wirke so einem vorzeitigen Abbau bzw. einer Zerst&#246;rung von Zellmembranen entgegen, werde vor allem zur Vermeidung von Mund- und K&#246;rpergeruch eingesetzt, wirke antibakteriell und hemme so etwa das Wachstum von Tuberkulosebazillen, st&#228;rke aber auch das Immunsystem und rege den Leberstoffwechsel an. Keine dieser Ver&#246;ffentlichungen erw&#228;hnt auch nur in Andeutungen, dass Chlorophyll M&#252;cken abwehren kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Bestimmungen des neuen &#167; 11 Abs. 1 LFGB und von Art. 7 Abs. 1 LMIV sind wie die zuvor geltenden Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des &#167;&#160;4 Nr. 11 UWG (K&#246;hler/Bornkamm, a.a.O., &#167;&#160;5 Rdnr. 4.182). Sie treten erg&#228;nzend neben die Bestimmungen der HCVO. W&#228;hrend die Beschr&#228;nkungen der HCVO die Lenkungswirkung gesundheitsbezogener Angaben regulieren sollen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161, Tz.&#160;137 -&#160;Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 1224, Tz.&#160;13 &#8211; ENERGY &amp; VODKA), dient Art. 7 LMIV dem Schutz vor Irref&#252;hrungen. Die speziellen Regelungen der HCVO sollen die allgemeinen Regelungen &#252;ber den T&#228;uschungsschutz nicht verdr&#228;ngen, sondern lediglich erg&#228;nzen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 17 und 18 - Monsterbacke II).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziffer I.3 angegriffenen Werbeaussage steht dem Kl&#228;ger ein Unterlassungsanspruch gem&#228;&#223; &#167;&#167; 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art.&#160;7 Abs. 1 und 2 und 4 LMIV zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Die Werbeaussage im Rahmen der Fernseh-Dauersendung ist eine Information im Sinne dieser Bestimmung, weil sie eine m&#252;ndliche Erkl&#228;rung im Hinblick auf einen f&#252;r die Bewertung des Lebensmittels ma&#223;geblichen Umstand abgibt, indem sie im Kern aussagt, eine beim Verzehr herk&#246;mmlicher Lebensmittel entstehende n&#228;hrstoffarme Ern&#228;hrung lasse sich mit dem Verzehr des beworbenen Produktes ausgleichen. Auch das ist eine Eigenschaft bzw. Wirkung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Irref&#252;hrung des Verbrauchers ist die angegriffene Werbeaussage deshalb geeignet, weil sie ihm suggeriert, er k&#246;nne mit dem Produkt einen N&#228;hrstoffmangel ausgleichen, der bei alleinigem Verzehr herk&#246;mmlicher Lebensmittel mehr oder weniger zwangsl&#228;ufig entstehe. In Bezug auf die inhaltliche Bewertung der angegriffenen Werbeaussage hat das Landgericht im angefochtenen Urteil alles Erforderliche ausgef&#252;hrt; diesen Ausf&#252;hrungen tritt der Senat in vollem Umfang bei und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der in der angegriffenen Werbeaussage behauptete N&#228;hrstoffmangel herk&#246;mmlicher Lebensmittel in dieser allgemeinen Form tats&#228;chlich besteht, l&#228;sst sich nicht feststellen. Dagegen sprechen bereits die vom Kl&#228;ger vorgelegten Artikel gem&#228;&#223; Anlagen K8 bis K12; ihr Inhalt l&#228;sst sich mit dem Landgericht dahin zusammenfassen, dass exemplarisch durchgef&#252;hrte Vergleiche einzelner pflanzlicher Lebensmittel im Hinblick auf ihren Mineralstoff- und N&#228;hrwertgehalt aus den letzten 50 Jahren anhand von N&#228;hrwerttabellen keine konstante Abnahme von Mineralstoff- und N&#228;hrwertgehalt haben erkennen lassen, wobei teilweise auch auf die Deutsche Gesellschaft f&#252;r Ern&#228;hrung e.V. (DGE) Bezug genommen und gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass Untersuchungen mit einem verl&#228;sslichen Aussagegehalt bisher nicht vorliegen. Unter diesen Umst&#228;nden sind die von der Beklagten vorgelegten Ver&#246;ffentlichungen, in denen eine Abnahme des Mineralstoff- und N&#228;hrwertgehaltes behauptet wird, nicht geeignet, die Richtigkeit der Werbebehauptung zu belegen, weil sie sich mit den gegenteiligen Ver&#246;ffentlichungen des Kl&#228;gers nichts auseinandersetzen und die Beklagte auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r darlegt, aus welchen Gr&#252;nden die von ihr &#252;berreichten Ver&#246;ffentlichungen zuverl&#228;ssiger sind als die vom Kl&#228;ger beigebrachten Unterlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die in Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Freiheit der Meinungs&#228;u&#223;erung berufen. Da die behauptete Armut an Vitalstoffen heute angebotener konventioneller Lebensmittel, insbesondere von Obst und Gem&#252;se, nicht zutrifft, wirbt die Beklagte mit einer unzutreffenden und damit irref&#252;hrenden Angabe f&#252;r das Nahrungserg&#228;nzungsmittel &#8222;Eyelight Augenkapseln&#8220;. Irref&#252;hrende Angaben sind auch im Rahmen des Art.&#160;5 Abs.&#160;1 GG nicht zul&#228;ssig (vgl. K&#246;hler/Bornkamm, a.a.O., &#167;&#160;5 Rdnr. 1.65).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Auch von einer Wiederholungsgefahr ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Da insoweit im Berufungsverfahren keine Angriffe vorliegen, er&#252;brigen sich hierzu weitere Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso hat das Landgericht zu Recht dem Kl&#228;ger den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zuz&#252;glich Zinsen zuerkannt. Auch insoweit sind weitere Darlegungen nicht angezeigt, weil die Berufung die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen des Landgerichts nicht gesondert angreift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gem&#228;&#223; &#167;&#160;97 Abs.&#160;1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;10, 711, 108 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, wie die hierf&#252;r in &#167;&#160;542 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. zur Fortbildung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bed&#252;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. K.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dr. B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; </p>\n      "
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