List view for cases

GET /api/cases/163669/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 163669,
    "slug": "ag-wuppertal-2015-08-05-33-c-19515",
    "court": {
        "id": 749,
        "name": "Amtsgericht Wuppertal",
        "slug": "ag-wuppertal",
        "city": 509,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "33 C 195/15",
    "date": "2015-08-05",
    "created_date": "2019-01-16T10:29:01Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:34:23Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2015:0805.33C195.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Berufung wird zugelassen</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt aus abgetretenem Recht des Unfallgesch&#228;digten, der diesen Anspruch an den von ihm beauftragten Kfz-Schadenssch&#228;tzer abtrat, Letzterer sodann an die Kl&#228;gerin, von der Beklagten, dem Kfz-Haftpflichtversicherer des sch&#228;digenden Halters aus einem Verkehrsunfallereignis vom 9.3.2015 in W den Ersatz restlicher dem Gesch&#228;digten entstandener Kosten f&#252;r die Beauftragung des Schadenssch&#228;tzers, insoweit hatten die Parteien des Schadenssch&#228;tzungsauftrags eine Preisvereinbarung getroffen, nach der der Schadenssch&#228;tzer abgerechnet hat. Die Parteien haben sich in diesem Verfahren schrifts&#228;tzlich gegenseitig der vollen Grundhaftung der Beklagten der Sache nach versichert. Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet, denn die geforderte Verg&#252;tung sei weder unbillig noch &#8211; aus Sicht des Auftraggebers &#8211; erkennbar &#252;berteuert; die Beklagte behauptet, die geforderte Verg&#252;tung des Schadenssch&#228;tzers liege oberhalb des &#252;blichen in der Region des Schadenssch&#228;tzers geforderten Entgelts f&#252;r derartige Leistungen. Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 108,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszins seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt Klageabweisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist im Ergebnis nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des der Sache nach schrifts&#228;tzlich erkl&#228;rten vertraglichen Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach haftet die Beklagten der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber dem Grunde nach in voller H&#246;he (&#167;&#167; 781 Satz 1BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechtigung der geltend gemachten (Rest-) Verg&#252;tungsforderung aufgrund des Schadens Kalkulationsauftrags ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen bzw. bewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Erteilt der Unfallgesch&#228;digte einen Auftrag zur Schadenskalkulation unter Preisvereinbarung, gilt der vereinbarte Preis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte der Werklohn oberhalb der &#252;blichen Verg&#252;tung liegen, ist der vereinbarte Preis grunds&#228;tzlich wirksam. Den Kfz-Sachverst&#228;ndigen trifft im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine Pflicht, den potentiellen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass seine zur Vereinbarung anstehende Verg&#252;tungsforderung im Vergleich zur Konkurrenz teurer sei: Das Vereinbaren von Preisen ist nicht verboten. Eine vom &#220;blichen abweichende Preisgestaltung ist nicht als anl&#228;sslich der Gesch&#228;ftsanbahnung begangene Pflichtverletzung mit Sanktionen belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Konnte der Gesch&#228;digte bei Auftragserteilung erkennen, dass das Honorar oberhalb des &#252;blichen Honorars liegt, ist das vom Sch&#228;diger verursachte Unfallereignis zwar noch im Wege so genannter psychisch vermittelte Kausalit&#228;t bei der Auftragserteilung urs&#228;chlich geworden; den Gesch&#228;digten trifft aber ein Mitverschulden, das er sich gegen&#252;ber dem Sch&#228;diger anrechnen lassen muss. Dieses sog. Mitverschulden f&#252;hrt zur K&#252;rzung des Schadensersatzanspruches auf die H&#246;he des &#252;blichen Werklohns: Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen: VI ZR 225/13, hat dazu ausgef&#252;hrt: &#8222;Nur wenn der Gesch&#228;digte erkennen kann, dass der von ihm ausgew&#228;hlte Sachverst&#228;ndige Honorars&#228;tze f&#252;r seine T&#228;tigkeit verlangt, die die in der Branche &#252;blichen Preise deutlich &#252;bersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verf&#252;gung stehenden g&#252;nstigeren Sachverst&#228;ndigen zu beauftragen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Mitverschulden des Gesch&#228;digten reicht es aber nicht aus, dass der Gesch&#228;digte sich gegen&#252;ber dem Kfz-Sachverst&#228;ndigen &#252;berhaupt auf eine Verg&#252;tungsvereinbarung einl&#228;sst und damit die (blo&#223;e) M&#246;glichkeit in Kauf nimmt, dass diese Preisvereinbarung oberhalb des &#220;blichen liegen k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Einwand des sogenannten Mitverschuldens kann der Sch&#228;diger dem anspruchsberechtigten Gesch&#228;digten und jedem Zessionar gegen&#252;ber geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Konnte der Gesch&#228;digte bei Auftragserteilung eine etwa gegebene &#220;berh&#246;hung der Preisvereinbarung im Vergleich zum &#220;blichen nicht erkennen &#8211; so liegt der Fall hier &#8211;, kann er vom Sch&#228;diger Ersatz dieses Schadenspostens in ganzer H&#246;he verlangen: Auch der &#252;berteuerte Teil der Liquidation geh&#246;rt zum ersatzpflichtigen Unfall-Folgeschaden; den Gesch&#228;digten trifft betreffend die Auftragserteilung an den Schadenskalkulierer kein &#8222;Mitverschulden&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen: VI ZR 225/13,NJW 2014, 1947) hat dazu ausgef&#252;hrt: &#8222;Nur wenn der Gesch&#228;digte erkennen kann, dass der von ihm ausgew&#228;hlte Sachverst&#228;ndige Honorars&#228;tze f&#252;r seine T&#228;tigkeit verlangt, die die in der Branche &#252;blichen Preise deutlich &#252;bersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verf&#252;gung stehenden g&#252;nstigeren Sachverst&#228;ndigen zu beauftragen&#8230; Dem Sch&#228;diger verbleibt in jedem Falle die M&#246;glichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Gesch&#228;digte &#8230;bei der Schadensbeseitigung Ma&#223;nahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verst&#228;ndiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen h&#228;tte.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Tritt der Gesch&#228;digte diesen Schadensposten allerdings an den Schadenskalkulierer ab oder ist der Kfz-Sachverst&#228;ndige Beteiligter (Zessionar oder Zedent) in einer Kette von Zessionen dieses Anspruchs &#8211; so liegt der Fall hier &#8211;, kann der ersatzpflichtige Sch&#228;diger dem Schadenskalkulierer oder den nachfolgenden Rechtsinhabern im Wege des &#167;&#167; 426 Abs. 2 BGB den im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berteuerten Teil des Werklohns &#8222;abziehen&#8220;:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nimmt der Gesch&#228;digte selbst oder ein &#8211; vom Schadenskalkulierer personenverschiedener - Zessionar den Sch&#228;diger auf Ersatz der &#252;berteuerten Kosten f&#252;r den Sachverst&#228;ndigen in Anspruch, hat dieser Personenkreis Anspruch auf vollen Ersatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Sch&#228;diger steht es allerdings frei, nach seiner Schadensersatzleistung den Kfz-Sachverst&#228;ndigen seinerseits auf Zahlung des vom Sch&#228;diger im Wege des Schadensersatzes geleisteten Teils des im Vergleich zum &#220;blichen etwa &#252;berteuerten Werklohns im Wege des Regresses aus dem Gesichtspunkt des &#167; 426 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r den Gesch&#228;digten unerkennbar &#252;berteuerte Eingehung des Werklohns ist seiner Natur nach ein Folgeschaden des vom Sch&#228;diger verursachten Unfallereignisses:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Sowohl der Sch&#228;diger wie auch der Schadensgutachter sind als Gesamtschuldner in die Schadensentstehung in Form des im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berteuerten Werklohns eingebunden (vgl. Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 73. Auflage, &#167; 421, Rdn 6, 10) mit der Folge, dass der Sch&#228;diger vom Schadenskalkulierer wegen des gegebenenfalls &#252;berteuerten Teils des Werklohns Ausgleich verlangen kann (&#167; 426 Abs. 2 S. 1 BGB):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kfz-Sachverst&#228;ndige hat zwar im Rahmen seiner mit seinem Auftraggeber, dem Gesch&#228;digten getroffenen Verg&#252;tungsvereinbarung auch bei Aushandeln eines im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berh&#246;hten Preises nicht pflichtwidrig gehandelt, insoweit trifft den Kfz-Sachverst&#228;ndigen kein schuldhaftes Verhalten bei Gesch&#228;ftsanbahnung. Sein Verhalten hat sich aber auf die H&#246;he des Schadens insofern ausgewirkt, als er f&#252;r den im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berh&#246;hten Teil der Verg&#252;tungsforderung - neben dem Sch&#228;diger &#8211; eine Mitursache gesetzt hat: Insoweit ist er &#8211; neben dem Unfallverursacher &#8211; Ursache dieses &#252;berh&#246;hten Teils des Schadenspostens &#8222;Schadensfeststellungskosten&#8220; geworden, denn der Schadensersatzanspruch des Gesch&#228;digten bel&#228;uft sich grunds&#228;tzlich nur auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, wozu eben die Schadensfeststellungskosten geh&#246;ren. Dieser Schadensersatzanspruch ist aber der H&#246;he nach nur insoweit entstanden, als das daf&#252;r aufzuwendende Entgelt wirtschaftlich vern&#252;nftig ist, sich also innerhalb der Kosten des Gesch&#228;digten f&#252;r &#252;blichen Verg&#252;tungen derartiger Schadensfeststellungsgutachten bewegt. Der dem Gesch&#228;digten gegen den Sch&#228;diger zustehende Schadensersatzanspruch wird nur deshalb nicht auf das Niveau des &#220;blichen &#8222;gek&#252;rzt&#8220;, weil den Gesch&#228;digten an der Vereinbarung einer f&#252;r den Gesch&#228;digten nicht erkennbar &#252;berh&#246;hten Werklohnforderung keine Obliegenheitsverletzung trifft, die sich im Bezug auf seinen Schadensersatzanspruch als so genanntes Mitverschulden auswirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Anspruch des Gesch&#228;digten an den Kfz-Sachverst&#228;ndigen abgetreten wird oder zu dem der Schadenskalkulierer im Wege des Freistellungsanspruchs zu befriedigen ist, ist der Anspruch um den im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berh&#246;hten Teil des Werklohns&#160; aus den oben genannten Gr&#252;nden - sowohl der Sch&#228;diger wie auch der Schadensgutachter sind als Gesamtschuldner in die Schadensentstehung in Form des im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berteuerten Werklohns eingebunden mit der Folge, dass der Sch&#228;diger vom Schadenskalkulierer wegen des &#252;berteuerten Teils des Werklohns Ausgleich verlangen kann (&#167; 426 Abs. 2 S. 1 BGB - &#8222;entwertet&#8220;, auch wenn er danach erneut abgetreten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Das bedeutet, dass die Kl&#228;gerin als Zessionarin des vom Schadenskalkulierer abgetretenen Verg&#252;tungsanspruchs, der schadensersatzweise geltend gemacht wird, auch im Falle einer vereinbarten Verg&#252;tung, die sich aus Sicht des Auftraggebers und Gesch&#228;digten als Folgeschaden aus dem fremdverschuldeten Unfallereignis darstellt, nur den der H&#246;he nach &#252;blichen Werklohn gegen&#252;ber dem Sch&#228;diger geltend machen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ist der Anspruchsberechtigte, der eine vom Schadenskalkulierer abgetretene Verg&#252;tungsforderung auf Restschadensersatz aus dem fremdverschuldeten Verkehrsunfallereignis geltend macht, der Schl&#252;ssigkeit der Klage halber gehalten, nicht nur vorzutragen, dass die schadensersatzweise geltend gemachte Verg&#252;tung in dieser H&#246;he entweder mangels einer Verg&#252;tungsvereinbarung als &#252;blich entstanden ist oder im Falle einer Verg&#252;tungsvereinbarung jedenfalls den &#252;blichen Preis nicht &#252;bersteigt, sondern er hat diese Berechtigung der abgetretenen Forderung der H&#246;he nach im Streitfalle zu beweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an Vortrag, dass die Restforderung auf Ersatz der Kosten der Verg&#252;tung f&#252;r den Schadenskalkulierer den &#252;blichen Werklohn nicht &#252;berschreite. Die mit der in der Klageschrift abgegebenen Darstellung, dass die Forderung sich im Rahmen eines &#8222;Korridors&#8220; einer &#8222;BVSK-Befragung&#8220; verhalte, reicht hierzu nicht aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur &#252;blichen Verg&#252;tung hat der BGH, Urteil vom 04. April 2006 &#8211; X ZR 122/05 &#8211;, BGHZ 167, 139-150, ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Da bei der Ermittlung der &#252;blichen Verg&#252;tung \"Ausrei&#223;er\" unber&#252;cksichtigt bleiben m&#252;ssen, kann ihr nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage (Anm.: Honorarbefragungen der Mitglieder des Bundesverbands der freiberuflichen und unabh&#228;ngigen Sachverst&#228;ndigen f&#252;r das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ) ersichtlichen Betr&#228;ge zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die &#220;blichkeit bestimmenden Werte halten.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ist die Berechtigung der Restforderung den erforderlichen Tatsachen &#8211; &#220;blichkeit der geforderten Restverg&#252;tung &#8211; weder vorgetragen noch bewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen folgen aus &#167;&#167; 91, 708 Z. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Berufung war zuzulassen, weil in der Sache eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m&#246;glich erscheint: Nach dieser Rechtsprechung sind dem Sch&#228;diger &#8211; und nicht dem Verursacher &#8211; die schadensersatzweise geltend gemachten, im Vergleich zum &#220;blichen &#252;berh&#246;hten Teile des Verg&#252;tungsanspruchs anzulasten (&#167; 512 Abs. 4, S. 1, Z. 1, letzte Alternative ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 108,29 EUR</p>\n      "
}