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    "file_number": "VII-Verg 1/15",
    "date": "2015-08-04",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:35:14Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0804.VII.VERG1.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung D&#252;sseldorf vom 15. Dezember 2014, VK 26/2013-L, dort Ziffer 4 des Beschlusstenors, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr&#228;gt die Antragsgegnerin.</p>\n<p>Der Beschwerdewert wird auf 15.397 &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Antragsgegnerin ist eine kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen, die im Juni 2013 die Entsorgung ihrer kommunalen Siedlungsabf&#228;lle europaweit ausschrieb. Als Nachweis der Eignung verlangte sie von Bietern u.a. die Vorlage einer Eigenerkl&#228;rung, dass die zur Verbrennung der Abf&#228;lle vorgesehene M&#252;llverbrennungsanlage die in &#167; 5 der 17. BImSchV in der Fassung vom 27. Januar 2009 (a.F.) festgelegten Immissionsgrenzwerte zum Vertragsbeginn am 1. Januar 2015 dauerhaft um mehr als 50 % unterschreiten wird. Innerhalb der Angebotsfrist gingen f&#252;nf Angebote ein, darunter die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen. S&#228;mtliche Angebote enthielten die geforderte Eigenerkl&#228;rung. Nach formeller und materieller Wertung der Angebote entschied die Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom 29. August 2013 informierte die Antragsgegnerin die nicht ber&#252;cksichtigten Bieter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 11. September 2013 r&#252;gte die Antragstellerin die Wertung des Angebots der Beigeladenen und forderte deren Ausschluss von der Vergabe wegen fehlender Eignung. Unter dem 27. September 2013 reichte die Antragstellerin einen Nachpr&#252;fungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung D&#252;sseldorf ein, nachdem die Antragsgegnerin den R&#252;gen der Antragstellerin nicht abhalf. Im November 2014 schrieb die Antragsgegnerin den strittigen Entsorgungsauftrag interimsweise aus und forderte u.a. die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. November 2011 zur Abgabe eines Angebotes auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 hat die Antragsgegnerin bei der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung D&#252;sseldorf einen Antrag auf Gestattung des Zuschlags nach &#167; 115 Abs. 2 Satz 1 GWB eingereicht. Nachdem die Vergabekammer die Beteiligten mit Verf&#252;gung vom 25. November 2014 darauf hingewiesen hat, zu erw&#228;gen, dem Antrag auf Gestattung des Zuschlags stattzugeben, hat die Antragstellerin den Nachpr&#252;fungsantrag zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 hat die Vergabekammer festgestellt, dass sich das Nachpr&#252;fungsverfahren durch Antragsr&#252;cknahme erledigt hat und zugleich der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Eine Hinzuziehung von Rechtsanw&#228;lten durch die Antragsgegnerin hat sie f&#252;r nicht erforderlich erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, in Ansehung der Komplexit&#228;t und Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen auf die Kompetenzen eines Rechtsanwaltes im Nachpr&#252;fungsverfahren angewiesen gewesen zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Rechtsmittel ist zul&#228;ssig. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist grunds&#228;tzlich auch isoliert gegen die Kostenentscheidung oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig bzw. nicht notwendig war gem&#228;&#223; &#167; 116 Abs. 1 GWB statthaft; &#167; 99 ZPO findet keine entsprechenden Anwendung (OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 13.01.2014, VII-Verg 11/13, BA 3; Beschl. v. 23.12.2014, VII-Verg 37/13, BA 3; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10 &#8211; juris Tz. 13; Beschl. v. 14.11.2012, VII-Verg 42/12 &#8211; juris Tz. 15; OLG M&#252;nchen, Beschl. v. 11.6.2008, Verg 6/08; Hunger in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht &#160;&#167;&#160;116 Rn. 21). &#220;ber das Rechtsmittel kann ohne m&#252;ndliche Verhandlung entschieden werden, da es sich nur gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 13.01.2014, VII-Verg 11/13, BA 3; Beschl. v. 23.12.2014, VII-Verg 37/13, BA 3; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10, a.a.O.; Beschl. v. 26.9.2003, VII Verg 31/03; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.3.2010 11 Verg 3/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung hat die Vergabekammer die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollm&#228;chtigten durch die&#160; Antragsgegnerin f&#252;r nicht notwendig erkl&#228;rt, &#167; 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, &#167; 80 Abs. 2 VwVfG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den &#246;ffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (BGH, Beschl. v. 26.9.2006 &#8211; X ZB 14/06; OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 23.12.2014, VII-Verg 37/13, BA 3; Beschl. v. 14.11.2012, VII-Verg 42/12; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10; Beschl. v. 26.9.2003, VII-Verg 31/03; OLG Koblenz, Beschl. v. 8.6.2006 1 Verg 4 u. 5/06; OLG M&#252;nchen, Beschl. v. 11.6.2008, Verg 6/08; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.3.2010, 11 Verg 3/2010). Im Rahmen der Abw&#228;gung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachpr&#252;fungsverfahren haupts&#228;chlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschlie&#223;lich der dazu geh&#246;renden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen f&#252;r einen &#246;ffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem origin&#228;ren Aufgabenkreis muss sich er sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachpr&#252;fungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollm&#228;chtigten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall war in verfahrensrechtlicher Hinsicht zun&#228;chst zu &#252;berpr&#252;fen, ob der eingereichte Nachpr&#252;fungsantrag der Antragstellerin wegen Verletzung der R&#252;geobliegenheit nach &#167; 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB zul&#228;ssig war. In vergaberechtlicher Hinsicht war weiter die Eignung der Beigeladenen zu pr&#252;fen. Da die Zul&#228;ssigkeit eines Nachpr&#252;fungsantrags durch die Nachpr&#252;fungsinstanzen stets von Amts wegen zu pr&#252;fen ist, bedurfte es mit Blick auf eine etwaige Verletzung der R&#252;geobliegenheit der Beigeladenen keiner vertieften Rechtskenntnisse der Antragsgegnerin, die anwaltlicher Beratung bedurft h&#228;tten. Bei Rechtsfragen der Eignung handelt es sich um auftragsbezogene Sachfragen, die ein &#246;ffentlicher Auftraggeber in aller Regel selber pr&#252;fen und im Rahmen eines Nachpr&#252;fungsverfahrens vertreten kann. Auch diese erforderten im Streitfall keine vertieften Rechtskenntnisse der Antragsgegnerin. Der Schwerpunkt der Eignungspr&#252;fung war zudem technischer Natur und ber&#252;hrte die Kernkompetenzen anwaltlichen Beistands nicht. Zudem handelte es sich um Sach- und Rechtsfragen, die dem durch Ausschreibungsbedingungen im Vorhinein festgelegten Pr&#252;fungsumfang der Antragsgegnerin entsprachen und von dieser im Vergabeverfahren ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beantwortet worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 120 Abs. 2 i.V.m. &#167; 78 GWB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschwerdewert beruht auf dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.</p>\n      "
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