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    "file_number": "I-16 U 224/14",
    "date": "2015-07-30",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:35:19Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0730.I16U224.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kl&#228;gerin im Beschlussverfahren (&#167; 522 Abs. 2 ZPO) zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin erh&#228;lt Gelegenheit, zu den Gr&#252;nden binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schrifts&#228;tzlich Stellung zu nehmen.</p>\n<p>Der Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21.08.2015 wird aufgehoben.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e&#160;:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat keine Erfolgsaussicht, &#167; 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 14.10.2014 beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach &#167; 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die in der Berufung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der von der Beklagten an die A gemeldeten und im Klageantrag wiedergegebenen Daten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, dass sich ein solcher Anspruch&#160; insbesondere nicht aus &#167;&#167; 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB herleiten l&#228;sst, da die von der Kl&#228;gerin beanstandete Daten&#252;bermittlung der Beklagten an die A1 AG durch den Erlaubnistatbestand des &#167; 28 a BDSG gerechtfertigt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, dass die Mitteilung der Beklagten an die A vorliegend an &#167; 28a BDSG zu messen ist. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist er&#246;ffnet, da es sich bei den streitgegenst&#228;ndlichen Einzelangaben der Beklagten gegen&#252;ber der A um Angaben &#252;ber pers&#246;nliche und sachliche Verh&#228;ltnisse der Kl&#228;gerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 13.02.2015 &#8211; I 16 U 41/14; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34). Die Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte an die A stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von &#167; 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a) BDSG dar, die gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 BDSG nur zul&#228;ssig ist, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da eine Einwilligung nicht vorliegt, ist vorliegend der Erlaubsnistatbestand des &#167; 28a BDSG heranzuziehen, der am 01.04.2010 und damit vor der streitgegenst&#228;ndlichen Einmeldung der Beklagten in Kraft getreten und damit auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 28 a Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG ist die &#220;bermittlung personenbezogener (Negativ)- Daten &#252;ber eine Forderung an Auskunfteien nur zul&#228;ssig, soweit die geschuldete Leistung trotz F&#228;lligkeit nicht erbracht worden ist, die &#220;bermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskr&#228;ftiges oder f&#252;r vorl&#228;ufig vollstreckbar erkl&#228;rtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach &#167; 794 ZPO vorlag. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin hat das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt, dass diese Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes vorliegend gegeben sind und das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht verlangt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die A1 AG, an die die Beklagte die streitgegenst&#228;ndliche Einmeldung vorgenommen hat, f&#228;llt unter den Begriff der Auskunftei im Sinne des &#167; 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., &#167; 28a Rn. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffenderweise hat das Landgericht festgestellt, dass Gegenstand der &#220;bermittlung eine durch Vollstreckungsbescheid und damit durch einen Schuldtitel gem&#228;&#223; &#167; 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO titulierte Forderung der B Versicherung AG gewesen ist, die unstreitig auch sofort f&#228;llig war und zun&#228;chst von der Kl&#228;gerin auch nicht erf&#252;llt worden ist. Soweit die Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz erneut pauschal geltend macht, sie habe bereits w&#228;hrend des Mahnverfahrens eine Einigung mit dem Versicherungsunternehmen erzielt und die r&#252;ckst&#228;ndigen Versicherungsbeitr&#228;ge ausgeglichen, fehlt es nach wie vor an jeglicher Auseinandersetzung mit der detaillierten und durch die Vorlage entsprechender Schreiben belegten Darlegung der Beklagten, dass es erst am 13.03.2012 und damit nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu einer Teilzahlung der Kl&#228;gerin in H&#246;he von 461,55 &#8364; auf die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung &#252;ber zwischenzeitlich 601,55 &#8364; (589,90 &#8364; nebst Zinsen) gekommen ist. Zu Recht hat bereits das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt der kl&#228;gerischen Zahlung in den unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils&#160; als unwidersprochenes Vorbringen der Beklagten aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;bermittlung der Daten war auch erforderlich im Sinne des &#167; 28a Abs. 1 BDSG, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der &#252;bermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, aaO Rdn 7). Bei der empfangenen Stelle, der A1, handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft f&#252;r allgemeine Kreditsicherung, kurz A, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen &#8211; gerichtsbekannte &#8211; Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verf&#252;gung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgesch&#228;ft mit nat&#252;rlichen Personen zu sch&#252;tzen. Zu diesem Zweck &#252;bermitteln die Vertragspartner der A, zu denen auch die Beklagte als &#252;bermittelnde Stelle geh&#246;rt, ihr die hierf&#252;r erforderliche Daten aus der Gesch&#228;ftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die &#252;bermittelten Daten im sogenannten A-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditw&#252;rdigkeit der Kunden geben zu k&#246;nnen. Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der A&#160; als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Gesch&#228;ftsbetrieb ausmachenden M&#246;glichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43 / 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solches Interesse an der &#220;bermittlung der konkreten Daten ausnahmsweise nicht gegeben sein k&#246;nnte. Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterf&#252;llten Titel von erheblicher Bedeutung f&#252;r das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabh&#228;ngig von der H&#246;he der titulierten Forderung R&#252;ckschl&#252;sse auf die Zahlungsunf&#228;higkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zul&#228;sst (vgl. OLG Saarbr&#252;cken, Urteil vom 2. 11. 2011 - 5 U 187 / 11, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">d.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Daten&#252;bermittlung war entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin richtig. Zwar ist zutreffend, dass an der &#220;bermittlung dann kein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Mitteilung sachlich unrichtig ist. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin ist dies jedoch nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">aa.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin nach wie vor geltend macht, der in der &#220;bermittlung angegebene Betrag von 144 &#8364; sei unrichtig angegeben und entspreche nicht der titulierten forderung im Vollstreckungsbescheid, hat das Landgericht auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Forderungsberechnung zutreffend vorgerechnet, wie sich der eingemeldete Betrag nach den Teilleistungen der Kl&#228;gerin ermitteln l&#228;sst. Die Kl&#228;gerin hat sich dagegen weder mit dem von der Beklagten vorgelegten Forderungskonto und der dortigen Aufstellung der entstandenen Kosten und Zinsen noch &#252;berhaupt mit dem Argument der Beklagten auseinandergesetzt, dass die Differenz aus den aufgelaufenen Zinsen resultiere. Auch der Umstand, dass sie letztlich die Forderung bis auf einen Restbetrag in H&#246;he von 2,52 &#8364; unstreitig ausgeglichen hat, spricht daf&#252;r, dass sie den ihr auseinandergelegten Forderungsbetrag als berechtigt anerkannt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">bb.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht schlie&#223;lich auch die Auffassung vertreten, dass der Umstand der Einmeldung der Forderung der B Versicherung AG durch die Beklagte, ohne einen ausdr&#252;cklichen Hinweis darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht Forderungsinhaberin war, keine Unrichtigkeit begr&#252;ndet. So ergibt sich aus dem Eintrag allein die zutreffende Tatsache, dass die Beklagte als Inkassounternehmen f&#252;r den angemeldeten Vorgang verantwortlich ist und die Eintragung lanciert hat. Dass die Beklagte zugleich auch Forderungsinhaberin ist, ergibt sich dagegen weder aus dem Wortlaut der so auch eingemeldeten Eintragung, noch aus dem Umstand der Eintragung an sich. Die &#252;bermittelten Daten sind somit nicht unrichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">e.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin war die Beklagte auch zur Einmeldung der Daten berechtigt, da der Erlaubnistatbestand des &#167; 28 a Abs. 1 BDSG und damit die datenschutzrechtliche Zul&#228;ssigkeit einer Einmeldung sich nicht auf den Forderungsinhaber beschr&#228;nkt. Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der in &#167; 28a Abs.1 BDSG einerseits und &#167; 28a Abs.2 BDSG andererseits geregelten Erlaubnistatbest&#228;nde. So ist dem Wortlaut des &#167; 28&#160; a Abs. 1 BDSG eine Beschr&#228;nkung der&#160; &#220;bermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu &#167; 28 a Abs. 2 BDSG, der die m&#246;glichen &#252;bermittelnden Stellen konkret bezeichnet, fehlt vielmehr eine solche Bezeichnung in &#167; 28 Abs. 1 BDSG. Die Zul&#228;ssigkeit der &#220;bermittlung nach &#167; 28 a Abs. 1 BDSG wird vielmehr rein durch den &#220;bermittlungsgegenstand bestimmt (&#8222;personenbezogene Daten &#252;ber eine Forderung&#8220;). Schon hieraus wird gefolgert, dass als &#252;bermittelnde Stelle jede verantwortliche Stelle in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit einer Forderung &#252;ber personenbezogene Daten verf&#252;gt, die sich auf die Forderung beziehen (vergleiche Simitis/Ehmann, BDSG Kommentar, 7. Auflage, &#167; 28 a, Rn. 7 und 15). Datenschutzrechtlich ist allein die &#252;bermittelnde Stelle relevant, da davon ausgegangen werden kann, dass dort R&#252;ckfragen erfolgen und Einw&#228;nde vorgetragen werden k&#246;nnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Forderung nicht vom Forderungsinhaber, sondern von einem Inkassounternehmen eingemeldet worden ist, da davon ausgegangen werden kann, dass diesem zur Erf&#252;llung seiner Aufgaben zumindest ein wesentlicher Teil der Vorgangsakte vorliegt. Dass ein Inkassounternehmen als &#252;bermittelnde Stelle nicht Gl&#228;ubigerin der Forderung ist oder war und ohne Hinweis auf den tats&#228;chlichen Gl&#228;ubiger als meldende Rechtspersonen auftritt, hat daher keinen Einfluss auf die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Meldung selbst (so im Ergebnis auch OLG Saarbr&#252;cken, Urteil vom 12. November 2011,5 U 187 / 11, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2014,620 O 118 / 14, &#252;berreicht als Anlage BB 1) Dass der Beklagten&#160; im vorliegenden Fall ein Inkassomandat erteilt worden ist, war erstinstanzlich unstreitig. Sollte man das Vorbringen der Kl&#228;gerin in der Berufungsbegr&#252;ndung dahingehend verstehen, dass dies nunmehr bestritten werden soll, w&#228;re dies versp&#228;tet und der Vortrag gem. &#167; 531 Abs.2 ZPO mangels Entschuldigung der Versp&#228;tung unbeachtlich. Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 27.05.2014 durch die dort angegebene Gesch&#228;ftsnummer ein Bezug zum konkreten Inkassomandat herstellen l&#228;sst und dieses Schreiben daher sehr wohl einen Beleg daf&#252;r darstellt, dass die Beklagte vorliegend mit dem Einzug der Forderung beauftragt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">An weitere Voraussetzungen ist die Zul&#228;ssigkeit der Daten&#252;bermittlung nicht gekn&#252;pft. Insbesondere entf&#228;llt eine Pr&#252;fung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzw&#252;rdigen Interessen wird bereits dadurch Gen&#252;ge getan, dass die Zahlungsunf&#228;higkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Absatz 1 enthaltenen Kriterien \"gesichert\" festgestellt wird (Senatsurteil vom 16.09.2014 -&#160; I 16 U 7/14, juris; OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.; Schaffland/Wiltfang, BGSG, Stand 6/14, &#167; 28 a Rn. 2). In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach &#8211; damals &#8211; geltender Rechtslage zus&#228;tzlich vorzunehmende Abw&#228;gung mit den schutzw&#252;rdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der &#220;bermittlung durch die Pr&#252;fung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris). Eine weitere Abw&#228;gung, wie sie die Rechtsprechung fr&#252;her verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82, juris) wird seit der Einf&#252;hrung von &#167; 28a BDSG nicht mehr f&#252;r erforderlich gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den obigen Ausf&#252;hrungen folgt, dass auch die mit den weitergehenden Klageantr&#228;gen verfolgten Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin auf Unterlassung und &#220;bernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten keinen Erfolg haben, da auch sie voraussetzen, dass die &#220;bermittlung der Daten an die A unbefugt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die weiteren Voraussetzungen f&#252;r eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat n&#228;mlich keine grunds&#228;tzliche Bedeutung (&#167; 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (&#167; 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine m&#252;ndliche Verhandlung ist nicht geboten (&#167; 522 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Sachlage wird der Kl&#228;gerin schon aus Kostengr&#252;nden empfohlen, ihre Berufung zur&#252;ckzunehmen. Der Senat ist aufgrund der gesetzlichen Regelung verpflichtet, einen Hinweis gem&#228;&#223; &#167; 522 Abs. 2 ZPO zu geben und wird &#8211; wenn sich &#196;nderungen nicht ergeben - die Berufung gem&#228;&#223; &#167; 522 Abs. 2 ZPO ohne m&#252;ndliche Verhandlung zur&#252;ckweisen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsr&#252;cknahme vor Erlass einer Entscheidung nach &#167; 522 ZPO gem&#228;&#223; GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgeb&#252;hren an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">D.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert der Berufung wird auf 5.000 &#8364; festgesetzt. Umst&#228;nde, welche einen h&#246;heren Streitwert rechtfertigen k&#246;nnten, hat die Kl&#228;gerin nach Auffassung des Senates nicht dargetan. Insbesondere die von der Kl&#228;gerin erstinstanzlich herangezogenen Entscheidungen, bei denen deutlich h&#246;here Streitwerte angenommen wurden, scheinen von der Interessenlage her &#8211; soweit bekannt - nicht vergleichbar.</p>\n      "
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