List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 79/14 (V)",
    "date": "2015-07-15",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:35:33Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0715.VI3KART79.14V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Betroffene tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Beigeladenen tragen ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst.</p>\n<p>Der Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 EUR festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der Beschwerde ist die von der Bundesnetzagentur am 11.12.2013 beschlossene &#8222;Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach &#167; 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. &#167; 19 Abs. 2 StromNEV und &#167; 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV&#8220; (im Folgenden: Festlegung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1. und 2. betreffen die atypische Netznutzung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV. Tenorziffer 3. regelt die Voraussetzungen f&#252;r die Ermittlung einer intensiven Netznutzung im Sinne des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV und die f&#252;r diesen Fall geltenden Regeln bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Ermittlung der Benutzungsstunden hei&#223;t es unter Tenorziffer 3.a) der Festlegung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der Anspruch eines stromintensiven Letztverbrauchers auf Gew&#228;hrung eines individuellen Netzentgelts nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV setzt zun&#228;chst voraus, dass die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung f&#252;r den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und zudem der Stromverbrauch 10 Gigawattstunden &#252;bersteigt. Bei der Berechnung der Benutzungsstundendauer ist die physikalisch gemessene Jahresh&#246;chstlast des Letztverbrauchers an der betreffenden Abnahmestelle zu ber&#252;cksichtigen. Diese umfasst ebenfalls die Leistungsinanspruchnahme aufgrund des Ausfalls von Eigenerzeugungsanlagen, die &#252;ber Netzreservekapazit&#228;t entgolten werden, soweit dies den im Tenor 3.c. getroffenen Regelungen nicht entgegensteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung ist eine kaufm&#228;nnisch-bilanzielle Verrechnung des Strombezugs nicht zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahl der Benutzungsstunden ergibt sich aus der Gesamtarbeit, gemessen innerhalb eines Kalenderjahres dividiert durch die H&#246;chstlast innerhalb dieser Zeitspanne.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 3.c) behandelt die Berechnung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erh&#246;hung der Kosten der Netz- oder Umspannebene mittels des sog. &#8222;physikalischen Pfads&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; Tenorziffer 4. sind hinsichtlich der Durchf&#252;hrung des Anzeigeverfahrens die in Punkt II.5. (so wohl gemeint, tats&#228;chlich in Bezug genommen: Ziffer II.4.) der Begr&#252;ndung enthaltenen Vorgaben zu beachten. Dort hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;5.&#160; Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a) Einf&#252;hrung eines Anzeigeverfahrens</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die neue Fassung des &#167;&#167; 19 Abs. 2 StromNEV gen&#252;gt k&#252;nftig eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegen&#252;ber der Regulierungsbeh&#246;rde, sofern die Regulierungsbeh&#246;rde die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 bis 3 (bzw. &#167; 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 ab 01.01.2014) StromNEV festlegt. Da grunds&#228;tzlich die ex-post-Kontrolle aller angezeigten individuellen Vereinbarungen eine &#220;berpr&#252;fung der Einhaltung der Kriterien erm&#246;glicht, spricht der erhebliche administrative Aufwand aller beteiligten Parteien bei einem Genehmigungsverfahren f&#252;r die Umstellung auf ein Anzeigeverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">b) Berechtigung zur Anzeige</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">c) Nachweis- und Begr&#252;ndungspflicht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 StromNEV a.F. hatte der Netzbetreiber unverz&#252;glich alle erforderlichen Daten zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen eines individuellen Netzentgelts bzw. der Befreiungsvoraussetzungen vorzulegen. Nunmehr hat der Letztverbraucher der Regulierungsbeh&#246;rde mit der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Letztverbraucher alle daf&#252;r notwendigen Unterlagen zur Verf&#252;gung zu stellen. Die Anzeige ist vollst&#228;ndig bei der Regulierungsbeh&#246;rde bis zur Anzeigefrist vorzuliegen. Nach der Anzeigefrist eingebrachte, erg&#228;nzende Unterlagen werden nicht ber&#252;cksichtigt, so dass die angezeigte Vereinbarung f&#252;r das Anzeigejahr untersagt wird und fr&#252;hestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann. &#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">d) Berichtspflichten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">e) Anzeigefrist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Sinne von &#167; 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten. Die Frist orientiert sich insoweit an den bisherigen Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Entgeltbefreiungen gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung. Durch die vorliegende Festlegung soll nunmehr ein einheitliches Anzeigeverfahren eingef&#252;hrt werden. Die bisherigen Antragsfristen sollen beibehalten und auf das Anzeigeverfahren &#252;bertragen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgetragenen Bedenken gegen die Festlegung einer Anzeigefrist k&#246;nnen insoweit nicht &#252;berzeugen. Zwar enth&#228;lt die Verordnung insoweit selbst keine explizite Antragsfrist. Allerdings best&#252;nde ohne Vorgabe einer Anzeigefrist die Gefahr, dass gegebenenfalls noch nach Jahren individuelle Netzentgeltvereinbarungen mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit abgeschlossen werden k&#246;nnten. Dies w&#252;rde zum einen zu gravierenden Problemen im Zusammenhang mit der Ermittlung der &#167; 19 StromNEV-Umlage f&#252;hren. Dar&#252;ber hinaus m&#252;sste der Netzbetreiber nachtr&#228;glich mit gravierenden Erl&#246;sausf&#228;llen f&#252;r die Vergangenheit rechnen. Davon abgesehen stellt die M&#246;glichkeit, die Anzeige noch bis zum 30. September des Jahres zu stellen, in dem die Vereinbarung wirksam werden soll, eine f&#252;r die Vertragsbeteiligten beg&#252;nstigende Regelung dar. Vor dem Hintergrund der gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 StromNEV bestehender Genehmigung bzw. Anzeigepflicht, lie&#223;e sich aus der Intention der Regelung selbstverst&#228;ndlich auch ableiten, die Wirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung von einer vor der geplanten Geltungszeit erfolgten Anzeige bei der Regulierungsbeh&#246;rde abh&#228;ngig zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Bestimmung des 30. September als letztm&#246;glicher Anzeige wird sowohl dem Letztverbraucher als auch dem Netzbetreiber ausreichend Zeit f&#252;r eine Vorbereitung der Anzeige einger&#228;umt. Angesichts des Umstandes, dass sich viele Letztverbraucher erst auf Basis der Auswertung der letzten Jahresrechnung f&#252;r eine individuelle Netz Entgeltvereinbarung entscheiden, sollte die Frist f&#252;r die Vorlage nicht zu weit nach vorn verlegt werden. Andererseits darf der Anzeigetermin auch nicht soweit in der Zukunft liegen, dass entgegen der Intention der Regelung dem Letztverbraucher die faktische M&#246;glichkeit zu einer Bestabrechnung einger&#228;umt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; f) Wirkung der Anzeige</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;. .&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene betreibt an ihrem Standort in &#8230; ein Werk &#8230; sowie f&#252;r den Betrieb erforderliche Nebeneinrichtungen. Am Standort ist neben der &#8230; der Betroffenen auch das Heizkraftwerk der A. ans Netz der B. angeschlossen. Seit Ende 2011 sind der Entnahmepunkt der Betroffenen und der Einspeisepunkt der A. galvanisch getrennt ans Netz der B. angeschlossen. Die Betroffene ist &#252;ber singul&#228;r genutzte Betriebsmittel an das Hochspannungsnetz der B. angeschlossen. Das Heizkraftwerk der A. speiste bis Ende 2011 direkt in die Kundenanlage der Betroffenen ein und war so galvanisch mit der &#8230; verbunden. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Bundesnetzagentur, wonach der f&#252;r die Erf&#252;llung der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV ma&#223;gebliche Strombezug nicht kaufm&#228;nnisch bilanziell, sondern physikalisch zu ermitteln sei, f&#252;hrte die Betroffene Umschlussma&#223;nahmen durch. &#8230; und Heizkraftwerk sind seitdem galvanisch getrennt. Die Betroffene beabsichtigt nach ihren Angaben, bei einem Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit des kaufm&#228;nnisch-bilanziell bezogenen Stroms die Umschlussma&#223;nahmen r&#252;ckg&#228;ngig zu machen. An den&#160; Entnahmestellen zu den Produktionsanlagen erf&#252;llte die Betroffene in den Jahren 2012 und 2013 die Voraussetzungen f&#252;r ein individuelles Netzentgelt. Sie hat nunmehr mit der Anschlussnetzbetreiberin auch eine Vereinbarung &#252;ber das individuelle Netzentgelt ab dem Jahr 2014 getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 06.05.2015 ihre Teilanfechtungsbeschwerde betreffend die Berechnungsmethode, sowie ihren Hilfsantrag auf Aufhebung von Tenorziffer 3. insgesamt und ihren weiteren Hilfsantrag auf Aufhebung der gesamten Festlegung zur&#252;ckgenommen. Zudem hat sie in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 03.06.2015 ihren Antrag zur&#252;ckgenommen, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass die Festlegung keine Regelung dahingehend enthalte, dass eine Erzeugungsanlage, die ihre elektrische Energie nicht vollst&#228;ndig und unmittelbar physikalisch in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz einspeise, keine &#8222;geeignete Erzeugungsanlage&#8220; im Sinne der Tenorziffer 3.c.ii. der Festlegung sei. Sie wendet sie sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nunmehr noch gegen die die Regelungen in Tenorziffer 3.a). und gegen die in Tenorziffer 4. geregelte Anzeigefrist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, eine isolierte Anfechtung der Tenorziffern 3.a) und 4. sei zul&#228;ssig. Die Festlegung sei insoweit teilbar. Die in den genannten Ziffern getroffenen Regelungen seien isoliert voneinander anzuwenden und hingen nicht untrennbar zusammen. Dies gelte insbesondere, da die Voraussetzungen bereits &#167; 19 Abs. 2 StromNEV zu entnehmen seien und durch die Festlegung lediglich &#8211; rechtswidrig - eingegrenzt w&#252;rden. Die Hilfsantr&#228;ge w&#252;rden f&#252;r den Fall gestellt, dass der Senat eine Teilbarkeit der Tenorziffer 3. oder der Tenorziffer 4. der Festlegung ablehne. Der weitere Hilfsantrag werde f&#252;r den Fall gestellt, dass der Senat die Teilbarkeit der Festlegung insgesamt verneine.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur versto&#223;e mit Tenorziffer 3.a) gegen die Vorgaben der Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167;&#167; 19 Abs. 2 S. 7, 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV i.V.m. &#167; 29 Abs. 1 EnWG, indem sie bei der Ermittlung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezug unber&#252;cksichtigt lasse und bei in Anspruch genommener Netzreservekapazit&#228;t auf den physikalischen Strombezug abstelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 19 Abs. 2 StromNEV selbst enthalte keine Regelung zur Ber&#252;cksichtigung kaufm&#228;nnisch-bilanziell verrechneten Strombezugs. Der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV lasse offen, ob die &#8222;Stromabnahme&#8220; physikalisch zu ermitteln sei oder kaufm&#228;nnisch-bilanziell. Dies ergebe sich allein aus der Gesetzessystematik. Wann eine netzentgeltpflichtige Stromabnahme vorliege, richte sich nach &#167; 17 StromNEV. Nur wenn eine netzentgeltpflichtige Stromabnahme nach &#167; 17 StromNEV anzunehmen sei, komme &#252;berhaupt eine Privilegierung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV in Betracht. Die Regelungen liefen daher hinsichtlich der Ermittlung der abrechnungsrelevanten Strommengen parallel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich richte sich die H&#246;he der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dieser Grundsatz werde jedoch in den F&#228;llen durchbrochen, in denen ein nach &#167; 11 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 21.07.2014 (zuvor &#167; 8 Abs. 2 EEG) kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneter Strombezug vorliege. Grund sei, dass ein Anlagenbetreiber, der Teile des eigenerzeugten Stroms selbst verbrauche, in den F&#228;llen des &#167; 11 Abs. 2 EEG nach Sinn und Zweck der Regelung nicht besser gestellt werden solle, als ein direkt in das Netz der Allgemeinversorgung einspeisender und f&#252;r den Eigenverbrauch zugleich entnehmender Anlagenbetreiber. Wenn Letztverbraucher in der dargestellten Anschlusskonstellation jedoch hinsichtlich der Ermittlung der Netzentgelte gleichzustellen seien, gelte dies auch f&#252;r die nach &#167; 19 Abs. 2 StromNEV (zwingend) vom Netzbetreiber anzubietenden individuellen Netzentgelte. Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die H&#246;he der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richte, gelte nicht nur f&#252;r &#8222;EEG-Ersatzstrom&#8220; nach &#167; 11 Abs. 2 EEG, sondern f&#252;r jeden Strombezug, der kaufm&#228;nnisch-bilanziell erfolge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur widerspreche eine Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs auch nicht Sinn und Zweck des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV. Der Verordnungsgeber stelle in der Begr&#252;ndung zur Einf&#252;hrung der Neufassung des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV klar, dass Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Netzentgeltreduktion die mit einer hohen Benutzungsstundenzahl einhergehende Bandlast sei. Entscheidend sei demnach die &#8222;dauerhafte Stromentnahme&#8220;, bei der der Verordnungsgeber eine netzstabilisierende Wirkung unterstelle. Dabei pr&#252;fe der Netzbetreiber nicht im Einzelfall, ob tats&#228;chlich eine entsprechende netzstabilisierende Wirkung eintrete. Zu Unrecht gehe die Bundesnetzagentur davon aus, dass der eigene netzentgeltpflichtige physikalische Verbrauch des Anlagenbetreibers innerhalb einer Kundenanlage nicht zu ber&#252;cksichtigen sei. Es k&#246;nne keinen Unterschied machen, welche Rechtsnatur die elektrischen Einrichtungen h&#228;tten, aus denen die Stromentnahme erfolge. Die physikalische Stromentnahme und damit die gefahrene Bandlast, mit der die Vermutung einer netzstabilisierenden Wirkung eintrete, bleibe die gleiche. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass nach den Vorgaben der Festlegung nur f&#252;r Kundenanlagenbetreiber, die selbst Strom an ihrem Standort erzeugten und netzentgeltpflichtig verbrauchten, die physikalische Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entscheidend sein solle, nicht aber f&#252;r Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen sowie f&#252;r an Kundenanlagen angeschlossene Drittverbraucher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur &#252;berschreite zudem die Grenzen der &#167;&#167; 19 Abs. 2 S. 7, 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV i.V.m. &#167; 29 Abs. 1 EnWG, indem sie in der Festlegung regele, dass der &#252;ber Netzreservekapazit&#228;t bezogene Leistungsbedarf bei der Ermittlung der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV zu ber&#252;cksichtigen sei. Die Regelung sei bereits unklar, soweit sie eine Bezugnahme auf Tenorziffer 3.c) der Festlegung enthalte, aber auch im &#220;brigen rechtswidrig. Werde eine mit dem Netzbetreiber vereinbarte Netzreservekapazit&#228;t in Anspruch genommen, so sei die zus&#228;tzlich gezogene Last nicht bei der Ermittlung der Jahresh&#246;chstlast nach &#167; 17 StromNEV zu ber&#252;cksichtigen. Nichts anderes k&#246;nne im Rahmen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV gelten. Die Ber&#252;cksichtigung der in Anspruch genommenen Netzreservekapazit&#228;t k&#246;nne dazu f&#252;hren, dass trotz grunds&#228;tzlich &#252;ber das gesamte Jahr gleich bleibender Bandlast die nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV erforderliche Benutzungsstundenzahl nicht erreicht werde. Durch die in Anspruch genommenen Netzreservekapazit&#228;t werde die grunds&#228;tzlich gefahrene Bandlast aber nicht beeintr&#228;chtigt, auf die es im Rahmen des &#167;&#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV entscheidend ankomme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die in Tenorziffer 4. festgelegte Frist f&#252;r die Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch die Bundesnetzagentur sei mit &#167; 19 Abs. 2 StromNEV nicht vereinbar und die Festlegung daher insoweit aufzuheben. Es handele sich hierbei um eine beh&#246;rdliche Frist mit verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung, da die Festlegung keine M&#246;glichkeit zur Verl&#228;ngerung der Anzeigefrist vorsehe. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen unterl&#228;gen aufgrund ihrer rechtsvernichtenden Wirkung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Zwar m&#252;sse die Ausschlusswirkung dabei nicht ausdr&#252;cklich im Gesetz geregelt sein, sie m&#252;sse sich jedoch hinreichend eindeutig daraus ergeben. Dies sei hier nicht der Fall. &#167; 19 Abs. 2 StromNEV selbst enthalte weder eine Frist f&#252;r die Abgabe der Anzeige, noch eine Erm&#228;chtigung f&#252;r die Festsetzung einer solchen in Form einer Ausschlussfrist. Die Vorgabe einer Ausschlussfrist entspreche auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Obwohl dem Verordnungsgeber bei der letzten Neufassung die Problematik der erforderlichen Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Bestimmung von Ausschlussfristen durch eine Regulierungsbeh&#246;rde bekannt gewesen sei, habe er die Aufnahme einer Erm&#228;chtigung zur Bestimmung einer Ausschlussfrist unterlassen. Auch die Systematik der Regelung spreche gegen die zul&#228;ssige Bestimmung einer Ausschlussfrist in der Festlegung. Der Letztverbraucher sei trotz der Einr&#228;umung eines eigenst&#228;ndigen Anzeigerechts zur Erf&#252;llung der Voraussetzungen auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen. Selbst wenn man nicht von einer materiellen Ausschlussfrist, sondern lediglich von einer beh&#246;rdlichen Verfahrensregulierung ausgehe, sei diese rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">1. Tenorziffer 3.a) des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 zum Az. BK4-13-739 aufzuheben,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">2. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">a. Tenorziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 zum Az. BK4-13-739 soweit aufzuheben, als danach eine vollst&#228;ndige Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bis zum 30.09 eines Kalenderjahres vorliegen muss,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">b. hilfsweise zum Antrag zu 2.a.: Tenorziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 zum Az. BK4-13-739 aufzuheben.</p>\n</li>\n</ul>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, die Festlegung sei rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst sei die von ihr unter Tenorziffer 3.a) getroffene Regelung hinsichtlich des Ausschlusses kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Strombezugs rechtm&#228;&#223;ig. F&#252;r die Privilegierung durch ein individuelles Netzentgelt gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV k&#228;men lediglich solche Letztverbraucher in Betracht, die aufgrund ihres tats&#228;chlichen, besonders stromintensiven Nutzungsverhaltens einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilit&#228;t leisteten. Dies sei mit Blick auf die physikalische Auslastung des Netzes der allgemeinen Versorgung dann nicht der Fall, wenn der Strom nicht mehr vollst&#228;ndig aus diesem Netz, sondern zumindest teilweise von einer Eigenerzeugungsanlage bezogen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Dem entspreche auch der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, der f&#252;r die Netzentgeltreduzierung eine n&#228;her bestimmte &#8222;Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung&#8220; fordere. Au&#223;erdem gebiete es aber die Sachgerechtigkeit, allein auf das Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen bzw. zu verlangen, dass die zur Gew&#228;hrung der Netzentgeltreduktion erforderliche Stromentnahme aus diesem Netz zu erfolgen habe. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Ausf&#228;lle, die den Netzbetreibern durch die Netzentgeltreduktion f&#252;r die nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV privilegierten Letztverbraucher entst&#252;nden, bundesweit auf alle anderen Letztverbraucher abgew&#228;lzt w&#252;rden. Bei der von der Betroffenen herangezogenen kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Einspeisung nach &#167; 11 Abs. 2 EEG handele es sich um eine Ausnahmeregelung, die nicht auf &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV &#252;bertragbar sei. Die von der Betroffenen ger&#252;gten Widerspr&#252;che l&#228;gen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anfechtungsantrag sei auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Netzreservekapazit&#228;t unbegr&#252;ndet. Die Betroffene verkenne, dass f&#252;r die Voraussetzung von &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein das tats&#228;chliche, physikalische Entnahmeverhalten des Letztverbrauchers ma&#223;geblich sei. Die Ansicht der Betroffenen vom Gleichlauf von &#167; 17 und &#167; 19 StromNEV &#252;berzeuge nicht. &#167; 19 StromNEV stelle vielmehr eine Ausnahmevorschrift mit Blick auf &#167; 17 Abs. 2 StromNEV dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sei die in Tenorziffer 4. in Verbindung mit der Festlegungsbegr&#252;ndung statuierte Ausschlussfrist rechtm&#228;&#223;ig. F&#252;r das Jahr 2014 habe sie sich bereit erkl&#228;rt, in begr&#252;ndeten Ausnahmen eine Erg&#228;nzung von im Zeitpunkt des Fristablaufs zum 30.09.2014 unvollst&#228;ndigen Anzeigeunterlagen bis zum 31.12. zuzulassen und auf ein m&#246;gliches Untersagungsverfahren gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 S. 8 StromNEV zu verzichten. Dar&#252;ber hinaus sei die Anzeigefrist auch isoliert betrachtet rechtm&#228;&#223;ig. Die Festlegung einer Anzeigefrist zum Stichtag 30.09. sei im Hinblick auf die Systematik der Netzentgeltbildung und Netzentgeltabrechnung geboten und sachgerecht. Die Nachteile f&#252;r die Allgemeinheit bei einer &#252;ber Jahre fortbestehenden M&#246;glichkeit einer nachtr&#228;glichen Vereinbarung von individuellen Netzentgelten f&#252;r vergangene Zeitr&#228;ume w&#228;ren betr&#228;chtlich. Etwaige unbillige H&#228;rten lie&#223;en sich im Wege der Verwaltungspraxis auffangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Regulierungsbeh&#246;rde und das Protokoll der Senatssitzung vom 3. Juni 2015 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die einzelnen Anfechtungsantr&#228;ge der Betroffenen, die Festlegung teilweise aufzuheben, zul&#228;ssig sind oder mangels Teilbarkeit &#252;ber die Hilfsantr&#228;ge zu entscheiden w&#228;re, kann offen bleiben. Auf eine Teilbarkeit der Festlegung kommt es nicht an, da die Angriffe insgesamt unbegr&#252;ndet sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#167; 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 sieht die M&#246;glichkeit der Bildung individueller Netzentgelte vor. So ist nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung f&#252;r den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden &#252;bersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen hat die Bundesnetzagentur durch die hier streitgegenst&#228;ndliche aufgrund der Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. &#167; 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV erlassene Festlegung konkretisiert. Mit der Erm&#228;chtigung zur Konkretisierung der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte ist naturgem&#228;&#223; ein Gestaltungsauftrag der Regulierungsbeh&#246;rde verbunden, in dessen Rahmen die Regulierungsbeh&#246;rde allerdings nicht v&#246;llig frei ist, sondern die ihr durch h&#246;herrangiges Recht und insbesondere durch &#167; 19 Abs. 2 StromNEV vorgegebenen Grenzen zu beachten hat. Dabei kommt der Regulierungsbeh&#246;rde ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Beachtung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben gerichtlich voll &#252;berpr&#252;fbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, Rdnr. 8; Senat, Beschluss vom 06.06.2012, VI-3 Kart 356/07 (V), Rn. 20 bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">2. Unter Beachtung dieser Grunds&#228;tze ist der Antrag zu 1. insgesamt unbegr&#252;ndet, weil die Bundesnetzagentur in Tenorziffer 3.a) der Festlegung zu Recht festgelegt hat, dass im Rahmen der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufm&#228;nnisch-bilanziell aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Strommengen finden grunds&#228;tzlich keine Ber&#252;cksichtigung. Der Strombezug aus vertraglich vereinbarten Netzreservekapazit&#228;ten wird als physikalische Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung ber&#252;cksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">a) Zu Recht gibt die Festlegung insoweit vor, dass bei der Ermittlung des Strombezugs der kaufm&#228;nnisch-bilanziell verrechnete Strombezug au&#223;er Betracht zu bleiben hat. Bei der sog. &#8222;kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Verrechnung&#8220; wird der Strom nicht vollst&#228;ndig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, sondern zumindest teilweise aus unmittelbar angeschlossenen Erzeugungsanlagen bezogen. Die Besonderheit des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage f&#252;r die Verg&#252;tung nicht allein die tats&#228;chlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tats&#228;chlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizit&#228;t addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12). Der kaufm&#228;nnisch-bilanziell verrechnete Strom wird sowohl hinsichtlich der F&#246;rderung nach dem EEG als auch hinsichtlich der allgemeinen Netzentgelte wie physikalisch tats&#228;chlich aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogener Strom behandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die abweichende Behandlung des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Strombezugs im Bereich der individuellen Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur ist jedoch nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Hierf&#252;r spricht bereits der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV. Als ma&#223;geblichen Ort der Stromentnahme nennt dieser ausdr&#252;cklich das Netz der allgemeinen Versorgung. Entscheidend f&#252;r die Ausnahme des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Bezugs spricht jedoch der Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber in &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV getroffenen Regelung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verordnungsgeber f&#252;hrt hierzu in der Gesetzesbegr&#252;ndung (BR-Drucks. 447/13 zu Nummer 7, S. 15 f.) ausdr&#252;cklich aus, erst ab der geforderten Benutzungsstundenzahl k&#246;nne man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegen&#252;ber stehen m&#252;sse. Ein ausgewogenes Verh&#228;ltnis zwischen Grundlast und Bandlast sei f&#252;r die Netzstabilit&#228;t unerl&#228;sslich. Durch die &#252;ber das Jahr nahezu konstante Nachfrage werde die relative Schwankungsbreite der gesamten Last reduziert. Dies f&#252;hre zu einer besseren Prognostizierbarkeit sowie zu einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerksparks und damit zu positiven Auswirkungen auf die Versorgung aller Netzkunden. Die gleichm&#228;&#223;ige Nachfrage &#252;ber das Jahr wirke sich ebenfalls positiv auf die Prognostizierbarkeit notwendiger Infrastruktur aus. Betroffene Netzbetreiber m&#252;ssten lediglich f&#252;r oberhalb der relativ sicheren Bandlast liegende Verbrauchsschwankungen Prognoseunsicherheiten hinnehmen und diese ggf. durch zul&#228;ssigen Netzausbau ausgleichen. Zudem gebe es netztechnische Gr&#252;nde, die daf&#252;r spr&#228;chen, Kunden mit konstanter Last ein reduziertes Netzentgelt zu gew&#228;hren. Diese erleichterten beispielsweise die Spannungserhaltung. Daneben sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Auslegung der Netzinfrastrukturen unter Zuhilfenahme von Gleichzeitigkeitsfaktoren erfolge. Um die gleiche Energiemenge ohne konstante Verbraucher bereitstellen zu k&#246;nnen, seien deutlich st&#228;rkere Anlagen erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Verordnungsgeber dargelegten Effekte entstehen im Netz der allgemeinen Versorgung aber nur dann, wenn die Stromentnahme auch tats&#228;chlich stattfindet. Einer fiktiven, nur aus kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Gr&#252;nden angenommenen, Stromentnahme kommen diese Wirkungen nicht zu. Lediglich tats&#228;chlich und unmittelbar entnommene Strommengen k&#246;nnen eine physikalische stabilisierende Wirkung f&#252;r das Netz der allgemeinen Versorgung haben und verdienen daher auch die Privilegierung durch eine Netzentgeltreduktion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht auch nicht entgegen, dass die netzstabilisierende Wirkung nicht im Einzelfall auf ihr Vorliegen &#252;berpr&#252;ft wird, sondern ab dem Vorliegen der in &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genannten Schwellenwerte vermutet wird. Der Verordnungsgeber verf&#252;gt insoweit &#252;ber eine Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative, von der er ausweislich der Verordnungsbegr&#252;ndung (BR-Drucks. 447/13 vom 29.05.2013, S. 16) auch Gebrauch gemacht hat. Dort hei&#223;t es zur geforderten Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden j&#228;hrlich ausdr&#252;cklich, erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl k&#246;nne man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegen&#252;ber stehen m&#252;sse. Diese bei einer bestimmten Benutzungsstundenzahl vom Verordnungsgeber vermuteten Effekte k&#246;nnen aber nur bei einer physikalischen Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eintreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof f&#252;r die allgemeinen Netzentgelte nach &#167; 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, nach dem sich die H&#246;he der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme dann bejaht, wenn der Netznutzer aus Erneuerbaren Energien gewonnenen Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung&#160; &#8222;einspeist&#8220; und gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 28.07.2011 (g&#252;ltig vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2014, im Folgenden a.F.) kaufm&#228;nnisch-bilanziell abrechnet. In diesem Fall sei ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der Verbrauch in einem vorgelagerten Arealnetz, in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe an ein Netz der allgemeinen Versorgung zun&#228;chst eingespeist werde, als Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung anzusehen, an das er kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgegeben werde. Des Weiteren hat der Bundesgerichthof entschieden, dass Konzessionsabgaben gleichfalls infolge der fingierten Vorverlagerung der Netznutzung geschuldet seien, weil auch insoweit der Erzeuger Erneuerbarer Energien, der kaufm&#228;nnisch-bilanziell abrechne, gegen&#252;ber dem direkt einspeisenden und aus dem Netz entnehmenden Erzeuger nicht bevorzugt werden d&#252;rfe (BGH, Urteil vom 12.07.2013, EnZR 73/12 bei juris Rn. 8). Der Bundesgerichthof hat es in der vorgenannten Entscheidung allerdings ausdr&#252;cklich offen gelassen, ob die M&#246;glichkeit einer Befreiung von Netznutzungsentgelten aufgrund des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 auch f&#252;r F&#228;lle kaufm&#228;nnisch-bilanzieller Durchleitung in Betracht komme (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;bertragbarkeit des Prinzips kaufm&#228;nnisch-bilanzieller Einspeisung nach &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. als Ausnahme zu dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme auf die Voraussetzungen f&#252;r individuelle Netzentgelte nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ist abzulehnen. Zur Begr&#252;ndung der Entgeltpflichtigkeit des kaufm&#228;nnisch-bilanziell nach &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. &#8222;eingespeisten&#8220; Stroms hat der Bundesgerichtshof angef&#252;hrt, dass andernfalls eine nicht rechtfertigbare Besserstellung der Anlagenbetreiber, die kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strom einspeisen, gegen&#252;ber jenen Anlagenbetreibern, die unmittelbar in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, entstehen w&#252;rde. Dar&#252;ber hinaus h&#228;tte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen w&#228;re, was einen Versto&#223; gegen &#167; 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris). Beide Begr&#252;ndungen sind im Rahmen der Privilegierung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht einschl&#228;gig<strong>.</strong> Im Gegensatz zur Regelung des &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. geht es im Rahmen von &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht um die m&#246;glichst effektive und gleichzeitig diskriminierungsfreie F&#246;rderung der EEG-Stromerzeugung, sondern allein um die Honorierung von netzstabilisierenden Stromentnahmen aus der Netz der allgemeinen Versorgung, die aus den aufgezeigten Gr&#252;nden auch tats&#228;chlich, also physikalisch, stattfinden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Hierin ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Letztverbrauchern, die die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bei einer rein physikalischen Betrachtungsweise erreichen und der Gruppe von Letztverbrauchern, die aufgrund der Tatsache, dass ihre (Eigen-) Erzeugungsanlagen nicht direkt an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und aufgrund der eigenen Stromentnahme aus ihren Erzeugungsanlagen die f&#252;r ein individuelles Netzentgelt ma&#223;geblichen Voraussetzungen nicht erreichen, zu sehen. Fraglich ist insoweit bereits, ob mit Blick auf die individuellen Netzentgelte &#252;berhaupt eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten gegeben ist. Jedenfalls ist diese Ungleichbehandlung in Ansehung des f&#252;r die individuellen Netzentgelte zentralen Gesichtspunktes der netzstabilisierenden Wirkung gerechtfertigt. Auch f&#252;hrt die Beschr&#228;nkung der Entgeltprivilegierung auf physikalisch aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strom nicht zu St&#246;rungen des Bilanzkreises. Denn die Festlegung enth&#228;lt keine Vorgaben f&#252;r die Berechnung der allgemeinen Netzentgelte. Der Bilanzkreis bleibt durch sie unbeeintr&#228;chtigt. Sie regelt vielmehr ausschlie&#223;lich die Voraussetzungen f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist auch kein Gleichlauf zwischen &#167; 17 und &#167; 19 StromNEV geboten, weil ansonsten zwar Netzentgelte f&#252;r den EEG-Ersatzstrom zu entrichten w&#228;ren, zugleich aber die Anwendung der Regelungen zur Bildung individueller Netzentgelte ausgeschlossen sind. Nach der Verordnungsbegr&#252;ndung zu &#167; 19 StromNEV ist die Bandlast des Letztverbrauchers und deren netzstabilisierende Wirkung f&#252;r die Entgeltprivilegierung ma&#223;geblich. Es erscheint zwar m&#246;glich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher f&#252;hren k&#246;nnte, die dann entst&#252;nden, wenn der Erzeuger von Elektrizit&#228;t aus Erneuerbaren Energien&#160; eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen w&#252;rde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einf&#252;hrung des &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausf&#252;hrlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, ENVR 8/11, bei juris Rn. 15). Nach der Verordnungsbegr&#252;ndung zur Neufassung des &#167; 19 StromNEV soll jedoch die positive Wirkung f&#252;r die Bandlast belohnt werden, die bei der kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Abrechnung nicht eintritt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die ger&#252;gten Unklarheiten und Wertungswiderspr&#252;che innerhalb der Festlegung liegen nicht vor. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Ausf&#252;hrungen auf Seite 52 der Festlegung zu der Frage, wann Nutzer einer Kundenanlage einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt haben k&#246;nnten, widerspr&#252;chlich, jedenfalls aber unklar sein sollen. Dort hei&#223;t es, dass Betreiber von Kundenanlagen im Sinne von &#167; 3 Nr. 24 a/b EnWG grunds&#228;tzlich berechtigt sind, individuelle Netzentgeltvereinbarungen nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV mit dem Netzbetreiber abzuschlie&#223;en, wenn sie die in &#167; 19 S. 1 und S. 2-4 genannten Voraussetzungen erf&#252;llen. Die &#252;brigen Nutzer der Kundenanlage h&#228;tten dann einen entsprechenden Anspruch gegen den vorgelagerten Netzbetreiber, wenn sie &#252;ber einen abrechnungsrelevanten Z&#228;hlpunkt im Sinne von &#167; 20 Abs. 1d EnWG verf&#252;gten. Die Festlegung stellt insoweit klar, dass f&#252;r die Voraussetzungen der Netzentgeltreduktion auf den konkreten Letztverbraucher abzustellen ist und eine Zusammenfassung von in einer Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern nicht zu erfolgen hat. Die Festlegung zielt auf die Privilegierung einzelner stromintensiver Letztverbraucher ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen auch keine Wertungswiderspr&#252;che bei der Behandlung von Letztverbrauchern in geschlossenen Verteilernetzen und in Kundenanlagen angeschlossenen dritten Letztverbrauchern einerseits und Letztverbrauchern, die zugleich Kundenanlagenbetreiber sind, andererseits. F&#252;r Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen kommt es f&#252;r die Erf&#252;llung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts auf die physikalische Entnahmemenge aus dem geschlossenen Verteilernetz an, das seinerseits an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist. F&#252;r dritte Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage, die einen abrechnungsrelevanten Z&#228;hlpunkt gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 1d EnWG haben, kommt es f&#252;r die Ermittlung des Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt auf das Erreichen der Voraussetzungen an diesem abrechnungsrelevanten Z&#228;hlpunkt, der innerhalb der Kundenanlage liegen kann, an. Das Messergebnis am Z&#228;hlpunkt zwischen der Kundenanlage und dem Netz der allgemeinen Versorgung ist f&#252;r die Ermittlung der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unerheblich. F&#252;r die Anlagenbetreiber, die auch selbst Energie erzeugen, kommt es dagegen auf das Messergebnis der Kundenanlage, also auf die von ihm unmittelbar aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Menge, an. Die unterschiedliche Behandlung von Kundenanlagenbetreibern einerseits und in geschlossenen Verteilernetzen und Kundenanlagen angeschlossenen Drittverbrauchern in Bezug auf die f&#252;r den Verbrauch ma&#223;gebliche Entnahmestelle folgt jedoch aus der nachvollziehbaren Erw&#228;gung, dass der stromintensive Verbraucher eigenerzeugten Stroms nur in dem Ma&#223;e privilegiert werden soll, in dem sich aus seinem Verbrauchsverhalten positive Auswirkungen f&#252;r das Netz der allgemeinen Versorgung ergeben. Dies ist nicht der Fall, soweit der Kundenanlagenbetreiber in der Kundenanlage Strom selbst erzeugt und unmittelbar verbraucht. Dagegen sollen Verbraucher fremderzeugten Stroms nicht deswegen schlechter gestellt werden, weil sie nicht unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung, sondern an ein geschlossenes Verteilernetz oder in einer Kundenanlage angeschlossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit anders als bei &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV im Rahmen der Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts bei atypischer Netznutzung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV der physikalische Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund des Bezugs negativer Regelenergie nicht ber&#252;cksichtigt wird, f&#252;hrt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der in Tenorziffer 3.a) getroffenen Regelung. Eine Gleichbehandlung beider Privilegierungstatbest&#228;nde ist nicht zwingend geboten, weil die Zielrichtung der Netzentgeltreduktion des &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sich von der Zielrichtung des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterscheidet. Zwar soll mit beiden Vorschriften im Ergebnis eine netzstabilisierende Wirkung des jeweiligen Letztverbrauchers honoriert werden. Im Gegensatz zu der netzstabilisierenden Wirkung aufgrund der vom Letztverbraucher generierten Bandlast ist&#160; die netzstabilisierende Wirkung, die mit einer Reduktion des zu zahlenden Netzentgelts nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV belohnt wird, aber eine andere. Der atypische Letztverbraucher, bei dem der &#252;berwiegende Teil seines Strombezugs in die Schwachlastzeit des Netzes f&#228;llt und dessen individuelle Lastspitze in der Schwachlastzeit des Netzes liegt, sorgt f&#252;r eine gr&#246;&#223;ere Netzstabilit&#228;t, weil Lastschwankungen zwischen H&#246;chstlast- und Nebenzeiten geringer werden. Die Ankn&#252;pfungspunkte f&#252;r die jeweiligen Netzentgeltreduzierungstatbest&#228;nde sind somit unterschiedlich, so dass unterschiedliche Betrachtungsweisen im Rahmen der Voraussetzungen nicht zwangsl&#228;ufig zu Wertungswiderspr&#252;chen f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Antrag zu 1. ist auch im Hinblick auf die Netzreservekapazit&#228;t unbegr&#252;ndet. Rechtsfehlerfrei hat die Bundesnetzagentur in Tenorziffer 3.a) der Festlegung angeordnet, dass die Leistungsinanspruchnahme auf Grund des Ausfalls von Eigenerzeugungsanlagen, die &#252;ber Netzreservekapazit&#228;t entgolten wird, bei den Voraussetzungen von &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV Ber&#252;cksichtigung findet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung ist zun&#228;chst nicht wegen ihrer Bezugnahme auf Tenorziffer 3.c) unklar. Mit der Inbezugnahme von Tenorziffer 3.c) wird lediglich festgehalten, dass eine Ber&#252;cksichtigung von Leistungsspitzen, die mit Netzreservekapazit&#228;ten abgegolten werden, bei der Ermittlung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nur in Betracht kommt, soweit im Rahmen der Verrechnung der Kosten des physikalischen Pfads auch Kosten f&#252;r Netzreservekapazit&#228;t einzubeziehen sind. Dies ist ausweislich der Tenorziffer 3.c) iv.&#160; nur dann der Fall, wenn der physikalische Pfad aus einem Verteilernetz hinaus in ein &#220;bertragungsnetz f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im &#220;brigen ist die Regelung zur Netzreservekapazit&#228;t rechtm&#228;&#223;ig. Die von der Betroffenen geforderte Nichtber&#252;cksichtigung von Leistungsspitzen aufgrund der Inanspruchnahme von Netzreservekapazit&#228;ten im Rahmen der Jahresh&#246;chstlast w&#252;rde sich positiv auf die H&#246;he der Benutzungsstundenzahl auswirken, da die Benutzungsstundenzahl mittels der Formel &#8222;Gesamtjahresarbeit durch Jahresh&#246;chstlast&#8220; ermittelt wird. Die von der Bundesnetzagentur getroffene Regelung entspricht jedoch den bereits dargelegten Zielsetzungen des Verordnungsgebers, die stabilisierende Bandlast eines Letztverbrauchers durch unmittelbare physikalische Entnahmen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu ber&#252;cksichtigen. Insoweit braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit sich die Inanspruchnahme von Netzreservekapazit&#228;ten auf die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu privilegierende Bandlast tats&#228;chlich auswirkt. Denn der Verordnungsgeber hat die Vermutung aufgestellt, dass diese Wirkung ab einer bestimmten Benutzungsstundenzahl (und einem bestimmten Verbrauch) eines Letztverbrauchers eintritt. Nach der Formel zur Benutzungsstundenzahl flie&#223;t jedoch die Jahresh&#246;chstlast als Divisor ein. Zwingende Gr&#252;nde, hierbei die Leistungsspitzen durch Netzreservekapazit&#228;ten nicht zu ber&#252;cksichtigen, bestehen nicht. Denn bei dem Abruf von Netzreservekapazit&#228;ten erfolgt eine tats&#228;chliche Inanspruchnahme des Netzes der allgemeinen Versorgung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ist insoweit ein &#8222;Gleichlauf&#8220; der Vorschriften der &#167; 17 StromNEV und &#167; 19 StromNEV nicht zwingend. Zwar wird f&#252;r die Inanspruchnahme von Strommengen aus vertraglich vereinbarten Netzreservekapazit&#228;ten nicht das allgemeine Netzentgelt nach &#167; 17 StromNEV, sondern lediglich ein gesondertes (bereits reduziertes Netzentgelt) gezahlt. Es besteht jedoch kein Anlass, bei der Ermittlung der Voraussetzungen f&#252;r ein individuelles Netzentgelt nur den Verbrauch einzubeziehen, f&#252;r den das allgemeine Netzentgelt nach &#167; 17 StromNEV gezahlt wurde. Vielmehr soll das individuelle Netzentgelt nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein tats&#228;chliches stromintensives Verbrauchsverhalten privilegieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die von der Bundesnetzagentur in Tenorziffer 4. geregelte Anzeigefrist ist ebenfalls rechtm&#228;&#223;ig. Die Festsetzung einer Anzeigefrist f&#252;r individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30.09. des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmalig gilt, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei entgegen der Annahme der Betroffenen nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">a) Fristen sind festgelegte Zeitr&#228;ume, die einer Beh&#246;rde, den Verfahrensbeteiligten oder Dritten f&#252;r bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verf&#252;gung stehen. W&#228;hrend beh&#246;rdliche Fristen von der Beh&#246;rde selbst gesetzt und grunds&#228;tzlich verl&#228;ngert werden d&#252;rfen, sind gesetzliche Fristen durch Gesetz, Verordnung oder Satzung bestimmt. Unterschieden wird weiter zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die f&#252;r Beh&#246;rden und Beteiligte gleicherma&#223;en verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 16 bei juris m.w.N.). Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Beh&#246;rde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten f&#252;r die Vornahme der Verfahrenshandlung regul&#228;r zur Verf&#252;gung stehen und die folglich grunds&#228;tzlich verl&#228;ngert werden k&#246;nnen und f&#252;r die die M&#246;glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Pr&#228;klusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverl&#228;ngerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Einf&#252;hrung einer Anzeigefrist, die als materielle Ausschlussfrist bei ihrer Vers&#228;umung den Verlust einer normativ begr&#252;ndeten materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, bedarf einer gesetzlichen bzw. normativen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 16 bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gesetzliche Erm&#228;chtigung, die Anzeigefrist f&#252;r individuelle Netzentgeltvereinbarungen im Sinne des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV als materielle Ausschlussfrist zu gestalten, besteht nicht. &#167; 24 S. 1 Nr. 3 EnWG erm&#228;chtigt den Verordnungsgeber zu regeln, in welchen Sonderf&#228;llen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbeh&#246;rde im Einzelfall individuelle Entgelte f&#252;r den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann. Unabh&#228;ngig davon, ob damit eine Erm&#228;chtigung des Verordnungsgebers zum Erlass materiell-rechtlicher Ausschlussfristen einhergeht, hat der Verordnungsgeber f&#252;r die Anzeige einer individuellen Netzentgeltvereinbarung keine Frist und erst Recht keine Ausschlussfrist vorgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV ist eine Genehmigung individuell vereinbarter Netzentgelte entbehrlich und kann durch eine schriftliche Anzeige ersetzt werden, wenn die Bundesnetzagentur durch Festlegung Kriterien f&#252;r eine sachgerechte Ermittlung des individuellen Netzentgelts konkretisiert hat. Gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 S. 8 StromNEV findet in diesem Fall eine ex-post-Kontrolle statt, ob die Vereinbarung den durch die Festlegung konkretisierten Kriterien entspricht. Neben dem Schriftformerfordernis sieht &#167; 19 Abs. 2 S. 11, 12 StromNEV vor, dass die Anzeige durch den Letztverbraucher erfolgt und dieser der Regulierungsbeh&#246;rde mit der Anzeige alle zur Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorlegen muss. Dar&#252;ber hinausgehende Anforderungen, insbesondere Fristvorgaben enth&#228;lt die Verordnung jedoch nicht, so dass daraus eine Erm&#228;chtigung der Bundesnetzagentur zum Erlass einer materiellen Ausschlussfrist nicht hergeleitet werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus &#167; 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit &#167; 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, auf die die Bundesnetzagentur die Festlegung st&#252;tzt, folgt eine Erm&#228;chtigung zum Erlass einer materiellen Ausschlussfrist nicht. Danach kann Gegenstand einer Festlegung die sachgerechte Ermittlung individueller Entgelte nach &#167; 19 Abs. 2 StromNEV sein. Eine Erm&#228;chtigung zum Erlass einer weder im EnWG noch in der StromNEV vorgesehenen materiellen Ausschlussfrist mittels Festlegung ergibt sich daraus nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">c) Ob eine materielle Ausschlussfrist vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, &#167; 31 Rn. 8). Die Auslegung der ma&#223;geblichen Vorgaben der Festlegung f&#252;hrt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der durch die Bundesnetzagentur festgelegten Frist f&#252;r die Anzeige individueller Netzentgeltvereinbarungen nur um eine beh&#246;rdliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Daf&#252;r spricht bereits der Wortlaut der einschl&#228;gigen Vorgaben der Festlegung. Weder unter Ziffer 4. des Tenors noch in den Ausf&#252;hrungen unter Ziffer II. 5. der Festlegungsbegr&#252;ndung wird die unter Ziffer 5.e) statuierte Anzeigefrist ausdr&#252;cklich als Ausschlussfrist bezeichnet, obgleich eine solche Klarstellung angesichts der einschneidenden Wirkungen einer Ausschlussfrist aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erwarten gewesen w&#228;re. Soweit es in den Vorgaben zur &#8222;Anzeigefrist&#8220; hei&#223;t, dass im Rahmen des Anzeigeverfahrens alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte i.S.v. &#167; 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden sollen, in welchem sie erstmalig gelten, ist dem Wortlaut gerade nicht zu entnehmen, dass ein Fristvers&#228;umnis zwingend die Untersagung der Vereinbarung zur Folge hat. Auch die weiteren Ausf&#252;hrungen unter der &#220;berschrift &#8222;Anzeigefrist&#8220; enthalten keinen Hinweis darauf, dass bei versp&#228;teter oder vers&#228;umter Anzeige die Vereinbarung f&#252;r das laufende Kalenderjahr untersagt wird. Der Formulierung als Sollvorschrift besagt, dass der ordnungsgem&#228;&#223;e Ablauf des Anzeigeverfahrens die Einhaltung der Anzeigefrist grunds&#228;tzlich voraussetzt und die Fristvers&#228;umung zum Rechtsverlust f&#252;hrt, wenn die Frist nicht zu verl&#228;ngern oder Wiedereinsetzung zu gew&#228;hren ist. Eine dar&#252;berhinausgehende Bedeutung ist einer per Sollvorschrift gesetzten Fristenvorgabe nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene st&#252;tzt die Annahme, die Anzeigefrist sei als Ausschlussfrist ausgestaltet, auf die Ausf&#252;hrungen unter Ziffer II.5.c) der Festlegungsbegr&#252;ndung zur &#8222;Nachweis- und Begr&#252;ndungspflicht&#8220;. Der dort enthaltene Hinweis, dass nach der Anzeigefrist eingereichte, erg&#228;nzende Unterlagen nicht ber&#252;cksichtigt werden, bezieht sich auf die schon durch &#167; 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV begr&#252;ndete Pflicht zur vollst&#228;ndigen Anzeige und verdeutlicht, dass die Regulierungsbeh&#246;rde die ex-post-Kontrolle einheitlich auf der Basis s&#228;mtlicher f&#252;r die Beurteilung relevanter Unterlagen vornimmt und versp&#228;tet eingereichte Unterlagen nicht ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen. Diese Ausf&#252;hrungen befassen sich bereits nicht mit der Vers&#228;umung der unter Abschnitt e) geregelten Anzeigefrist, so dass ihnen auch nicht entnommen werden kann, dass die Vers&#228;umung dieser Frist zum Rechtsverlust f&#252;hrt. Durch die Vorgabe einer Nachweis- und Begr&#252;ndungspflicht soll vielmehr vermieden werden, dass Letztverbraucher den Abschluss der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zwar fristgerecht anzeigen, die eine ex-post-Kontrolle erst erm&#246;glichenden Unterlagen jedoch &#8211; m&#246;glicherweise sukzessive - nach Anzeige vorlegen. Die Ausf&#252;hrungen unter Ziffer 5.c) beziehen sich somit auf die inhaltlichen Anforderungen an die Erf&#252;llung der Anzeigepflicht. Diese Vorgaben schlie&#223;en jedoch die Verl&#228;ngerung der Frist f&#252;r die Anzeige bzw. deren Vervollst&#228;ndigung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung misst die Bundesnetzagentur der Anzeigefrist auch selbst nicht zu. Ausweislich ihrer unbestrittenen Darstellung werden f&#252;r das Jahr 2014 in der Verwaltungspraxis Fristverl&#228;ngerungen auf Antrag gew&#228;hrt bzw. Erg&#228;nzungen unvollst&#228;ndiger Antr&#228;ge in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen bewilligt. Zudem hat sie auf die M&#246;glichkeit verwiesen, Missbrauchsverfahren gegen unkooperative Netzbetreiber einzuleiten und versichert, individuelle Netzentgeltvereinbarungen nicht wegen einer auf das Fehlverhalten des Netzbetreibers zur&#252;ckzuf&#252;hrenden Fristvers&#228;umung&#160; zu untersagen. Damit behandelt die Bundesnetzagentur die Anzeigefrist nicht als Ausschlussfrist, denn eine solche st&#252;nde nicht zur Disposition der Regulierungsbeh&#246;rden, sondern w&#252;rde einen automatischen Rechtsverlust beinhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">d) Fristen f&#252;r die verfahrensm&#228;&#223;ige Geltendmachung von Anspr&#252;chen k&#246;nnen nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Beh&#246;rden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Erm&#228;chtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrunds&#228;tzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., &#167; 31 Rn. 5). Von der Zul&#228;ssigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Beh&#246;rde gesetzt werden k&#246;nnen, ausdr&#252;cklich vor (vgl. &#167; 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige Fristen k&#246;nnen von der Beh&#246;rde, die sie gesetzt hat, verl&#228;ngert werden. Das ist auch nach Fristablauf r&#252;ckwirkend m&#246;glich, insbesondere wenn es unbillig w&#228;re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (&#167; 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 bei juris). Im Rahmen des ihnen er&#246;ffneten Ermessens haben die Regulierungsbeh&#246;rden die Gesichtspunkte, aus denen sich ein Letztverbraucher an der fristgerechten Anzeige gehindert sieht oder sah, zu w&#252;rdigen und insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, ob der Antragsteller ohne Verschulden gehindert ist oder war, die Frist einzuhalten. Die Entscheidung &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verweigerung einer Fristverl&#228;ngerung ist im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die abschlie&#223;ende Entscheidung der Beh&#246;rde &#252;berpr&#252;fbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Betroffene sich darauf beruft, dass aufgrund des tats&#228;chlichen Verhaltens der Bundesnetzagentur der Fristablauf rechtsvernichtende Wirkung habe, trifft dies nicht zu. Eine zu Unrecht von der Bundesnetzagentur oder einer Landesregulierungsbeh&#246;rde verweigerte Fristverl&#228;ngerung kann die Betroffene im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine konkrete Entscheidung der Bundesnetzagentur r&#252;gen. Die Betroffene hat die M&#246;glichkeit, im Falle einer Untersagung einer individuellen Netzentgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur Beschwerde einzulegen oder im Falle einer Verweigerung einer Vereinbarung durch den Netzbetreiber und der Ablehnung eines Missbrauchsantrags durch die Bundesnetzagentur bei Gericht hiergegen Beschwerde einzulegen. Eine fehlerhafte Verwaltungspraxis hat jedoch keinen Einfluss auf die nach allgemeinen Grunds&#228;tzen vorzunehmende Auslegung der in der Festlegung getroffenen Regelungen zur Anzeigefrist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>C.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 S. 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagentur die notwendigen Auslagen zu ersetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht der Billigkeit (&#167; 90 S. 1 EnWG), dass die Beigeladenen ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Billigkeitserw&#228;gungen ist grunds&#228;tzlich auf alle Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalls einschlie&#223;lich des Verfahrensausgangs abzustellen. Neben dem Verfahrensausgang ist konkret ma&#223;gebend, ob der Verfahrensbeteiligte am Verfahrensausgang in besonderer Weise interessiert war und sich aktiv an dem Verfahren beteiligt hat, indem er dieses durch seinen schrifts&#228;tzlichen oder m&#252;ndlichen Vortrag wesentlich gef&#246;rdert hat (vgl. H&#246;lscher in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG 3. Auflage, &#167; 90 Rn. 16). Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze erscheint es angemessen, dass die Beigeladenen ihre Auslagen selbst tragen. Diese haben den Verfahrensgang weder durch schriftliche Stellungnahmen noch durch ihre Teilnahme an der m&#252;ndlichen Verhandlung gef&#246;rdert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf &#167; 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>D.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Frage grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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