List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 108/14 (V)",
    "date": "2015-07-15",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:35:33Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0715.VI3KART108.14V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10.03.2014, in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Betroffene tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte tr&#228;gt ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst.</p>\n<p>Der Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf &#8230; EUR festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin betreibt europaweit Produktionsst&#228;tten des &#8230; Gewerbes. Die Beteiligte betreibt ein Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz in gro&#223;en Teilen von &#8230;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am Standort &#8230; produziert die Beschwerdef&#252;hrerin &#8230;. Daneben erzeugt sie Elektrizit&#228;t in einem Biomasseheizkraftwerk (BHKW). Der Strom wird von der Beteiligten gem&#228;&#223; Einspeisevertrag vom &#8230; abgenommen, die Beschwerdef&#252;hrerin erh&#228;lt daf&#252;r die EEG-Einspeiseverg&#252;tung. Der Standort wird als Kundenanlage im Sinne des &#167; 3 Nr. 24 a/b EnWG betrieben und ist, zum Teil &#252;ber singul&#228;r genutzte Betriebsmittel, im Umspannwerk &#8230; in der Umspannebene Hoch-/Mittelspannung an das Netz der Beteiligten angeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Den am Standort verbrauchten Strom bezieht die Beschwerdef&#252;hrerin von einem dritten Lieferanten. Die Netzentgelte werden nach der Umspannbriefmarke Hoch-/Mittelspannung abgerechnet, zuz&#252;glich eines Entgelts f&#252;r die singul&#228;r genutzten Betriebsmittel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In den Jahren 2011 und 2012 entrichtete die Beschwerdef&#252;hrerin die vollen Netzentgelte auf ihren gesamten Strombezug, einschlie&#223;lich des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen abgerechneten Bezugs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bis Ende 2012 speiste das BHKW direkt in die kundeneigenen Anlagen am Standort ein und war nur &#252;ber die Mittelspannungsschaltanlage der Beschwerdef&#252;hrerin an das Netz der Beteiligten angeschlossen. Seit Ende 2012 ist das BHKW &#252;ber eine Direktleitung an die unterspannungsseitige Sammelschiene des Umspannwerks &#8230; angeschlossen. Innerhalb der Kundenanlage besteht keine Verbindung mehr zwischen den Produktionsanlagen und dem BHKW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In den Jahren 2011 und 2012 lag der physikalische Strombezug aus dem Netz der Beteiligten unter dem physikalischen Strombezug insgesamt, da der im BHKW erzeugte Strom direkt innerhalb der Kundenanlage verbraucht wurde. Die Beschwerdef&#252;hrerin war jedoch &#252;ber den gesamten &#8211; auch kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezug &#8211; netzentgeltpflichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung des kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten, netzentgeltpflichtigen Strombezugs &#252;berschreitet die Beschwerdef&#252;hrerin in den Jahren 2011 und 2012 eine Jahresbenutzungsstundenzahl von 7000 Stunden. Dieser Grenzwert wird bei Zugrundelegung der physikalischen Entnahme unstreitig nicht erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin schloss mit der Beteiligten am &#8230; eine Vereinbarung &#252;ber ein individuelles Netzentgelt gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV f&#252;r das Kalenderjahr 2012. Nach der der Vereinbarung als Anlage 1 beigef&#252;gten vergleichenden Ermittlung der Benutzungsstundenzahl mit und ohne Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs kommt die Beschwerdef&#252;hrerin auf eine Netzentgeltreduktion in H&#246;he von &#8230; % des allgemeinen Netzentgelts, sollte der kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechnete Strombezug bei der Ermittlung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Auch f&#252;r das Jahr 2011 hatten die Beschwerdef&#252;hrerin und die Beteiligte am &#8230; eine individuelle Netzentgeltvereinbarung abgeschlossen und mit Antrag vom &#8230; zur Genehmigung vorgelegt. Eine Bescheidung dieses Antrags erfolgte jedoch vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 04.11.2011 erfolgten Novellierung der Regelung des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV zun&#228;chst nicht. Vielmehr regte die Bundesnetzagentur an, aufgrund der Neuregelung einen Antrag auf Netzentgeltbefreiung f&#252;r das gesamte Jahr 2011 zu stellen und den bisherigen Antrag auf Genehmigung einer individuellen Netzentgeltvereinbarung insoweit zur&#252;ckzunehmen. Den in Abstimmung mit der Beschwerdef&#252;hrerin gestellten Antrag der Beteiligten vom &#8230; auf Genehmigung einer Netzentgeltbefreiung, in dem sie gegen&#252;ber der Bundesnetzagentur dargelegt hatte, dass die nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2011 erforderliche Benutzungsstundenzahl nur bei Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Bezugs erreicht werde, lehnte die Bundesnetzagentur mit der Begr&#252;ndung ab, eine Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch &#8211; bilanziell abgerechneten Strombezugs sei ausgeschlossen. Nachdem der Senat in mehreren Entscheidungen zur Festlegung der &#167; 19 StromNEV-Umlage (Beschl&#252;sse vom 22.03.2013, VI-3 Kart 65/12, VI-3 Kart 14/12, VI-3 Kart 49/12, VI-3 Kart 43/12 und VI-3 Kart 57/12) die Neuregelung des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig bewertet hatte, wurde das vorliegende Genehmigungsverfahren zun&#228;chst ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem sie die Antr&#228;ge in der Zwischenzeit mehrfach umgestellt hatte, teilte die Beschwerdef&#252;hrerin mit Schreiben vom &#8230; mit, die urspr&#252;nglichen Antr&#228;ge mit der Ma&#223;gabe aufrechtzuerhalten, das mit der Beteiligten vereinbarte individuelle Netzentgelt f&#252;r das Jahr 2011, hilfsweise die Netzentgeltbefreiung sowie ein individuelles Netzentgelt nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 zu genehmigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte die Bundesnetzagentur die Genehmigungsantr&#228;ge ab. Zur Begr&#252;ndung verwies sie darauf, dass die Voraussetzung einer j&#228;hrlichen Jahresbenutzungsstundenzahl von 7000 nicht erreicht sei. Entscheidend sei der physikalische Bezug aus dem Netz der Beteiligten, nicht hingegen, dass die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV bei Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Bezugs erreicht w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Genehmigung eines individuellen Entgelts f&#252;r die Jahre 2011 und 2012.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das Jahr 2012 begehrt die Beschwerdef&#252;hrerin die Genehmigung der Vereinbarung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2013. Sie macht geltend, ihr Abnahmeverhalten an der Abnahmestelle &#8222;&#8230;&#8220; erf&#252;lle die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2013. Dem stehe nicht entgegen, dass die erforderliche Jahresbenutzungsdauer von 7.000 Stunden nur unter Ber&#252;cksichtigung des sogenannten kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten EEG-Ersatzstroms erreicht werde. Indem die Bundesnetzagentur den kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezug bei der Ermittlung der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV nicht ber&#252;cksichtige, &#252;berschreite sie das ihr zustehende Ermessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 19 Abs. 2 StromNEV 2013 selbst enthalte keine Regelung zur Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch-bilanziell verrechneten Strombezugs. Der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2013 lasse offen, ob die &#8222;Stromabnahme&#8220; physikalisch oder kaufm&#228;nnisch-bilanziell zu ermitteln sei. Dies ergebe sich allein aus der Gesetzessystematik. Wann eine netzentgeltpflichtige Stromabnahme vorliege, richte sich nach &#167; 17 StromNEV. Nur wenn eine netzentgeltpflichtige Stromabnahme nach &#167; 17 StromNEV anzunehmen sei, komme &#252;berhaupt eine Privilegierung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV 2013. Die Regelungen liefen daher hinsichtlich der Ermittlung der abrechnungsrelevanten Strommengen parallel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich richte sich die H&#246;he der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dieser Grundsatz werde jedoch in den F&#228;llen durchbrochen, in denen ein nach &#167; 8 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 28.07.2011 (EEG 2012) (nunmehr &#167; 11 Abs. 2 EEG, Fassung vom 21.07.2014) kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneter Strombezug vorliege. Grund sei, dass ein Anlagenbetreiber, der Teile des eigenerzeugten Stroms selbst verbrauche, in den F&#228;llen des &#167; 8 Abs. 2 EEG 2012 nach Sinn und Zweck der Regelung nicht besser gestellt werden solle, als ein direkt in das Netz der Allgemeinversorgung einspeisender und f&#252;r den Eigenverbrauch zugleich entnehmender Anlagenbetreiber. Wenn Letztverbraucher in der dargestellten Anschlusskonstellation jedoch hinsichtlich der Ermittlung der Netzentgelte gleichzustellen seien, gelte dies auch f&#252;r die nach &#167; 19 Abs. 2 StromNEV (zwingend) vom Netzbetreiber anzubietenden individuellen Netzentgelte. Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die H&#246;he der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richte, gelte nicht nur f&#252;r &#8222;EEG-Ersatzstrom&#8220;, sondern f&#252;r jeden Strombezug, der kaufm&#228;nnisch-bilanziell erfolge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur widerspreche eine Ber&#252;cksichtigung des kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs auch nicht Sinn und Zweck des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV. Der Verordnungsgeber stelle in der Begr&#252;ndung zur Einf&#252;hrung der Neufassung des &#167; 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV klar, dass Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Netzentgeltreduktion die mit einer hohen Benutzungsstundenzahl einhergehende Bandlast sei. Entscheidend sei demnach die &#8222;dauerhafte Stromentnahme&#8220;, bei der der Verordnungsgeber eine netzstabilisierende Wirkung unterstelle. Dabei pr&#252;fe der Netzbetreiber nicht im Einzelfall, ob tats&#228;chlich eine entsprechende netzstabilisierende Wirkung eintrete. Zu Unrecht gehe die Bundesnetzagentur davon aus, dass der eigene netzentgeltpflichtige physikalische Verbrauch des Anlagenbetreibers innerhalb einer Kundenanlage nicht zu ber&#252;cksichtigen sei. Es k&#246;nne keinen Unterschied machen, welche Rechtsnatur die elektrischen Einrichtungen h&#228;tten, aus denen die Stromentnahme erfolge. Die physikalische Stromentnahme und damit die gefahrene Bandlast, mit der die Vermutung einer netzstabilisierenden Wirkung eintrete, bleibe die gleiche. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Bescheidungspraxis der Bundesnetzagentur f&#252;r Kundenanlagenbetreiber, die selbst Strom an ihrem Standort erzeugten und netzentgeltpflichtig verbrauchten, die physikalische Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entscheidend sein solle, nicht aber f&#252;r Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen sowie f&#252;r an Kundenanlagen angeschlossene Drittverbraucher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe zudem einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf Genehmigung der Vereinbarung 2011 unter der Ma&#223;gabe der Rechtsauffassung des Gerichts. Anders als nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2013 sei das Netzentgelt vom Netzbetreiber individuell anhand des physikalischen Pfades zu berechnen. Der Bundesnetzagentur stehe somit Ermessen zu, so dass ein Bescheidungsantrag statthaft sei. Dieser werde als unechter Hilfsantrag (Antrag zu 2 a.) im Stufenverh&#228;ltnis gestellt, &#252;ber den nur entschieden werden solle, wenn der sich auf die Genehmigung der Netzentgeltvereinbarung 2012 beziehende Verpflichtungsantrag zu 1. zul&#228;ssig und begr&#252;ndet sei. Der Entscheidung sei &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2009 zugrunde zu legen. Die dort genannten Voraussetzungen seien erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag zu 2 b. sei als hilfsweiser Verpflichtungsantrag zul&#228;ssig, der nur f&#252;r den Fall gestellt werde, dass der Antrag zu 2 a. zur&#252;ckgewiesen werde. Falls &#167; 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2011 (auch schon in 2011) doch wirksam sei, stehe ihr ein Anspruch auf Genehmigung der Netzentgeltbefreiung f&#252;r 2011 nach Ma&#223;gabe des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2011 zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Fall der Zur&#252;ckweisung des Antrags zu 2 b. stelle sie hilfsweise den Antrag zu 2 c.. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, dass der Berechnung individueller Netzentgelte nach &#167; 19 Abs. 2 StromNEV im Jahre 2011 weder die StromNEV 2009 noch die StromNEV 2011 zugrunde zu legen seien, gelte &#167; 19 Abs. 2 und 3 StromNEV 2013 analog. Auch danach seien die Voraussetzungen f&#252;r die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung der Tenorziffer 3 des Beschlusses vom 10.03.2014 in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, die zwischen ihr und der E.DIS AG am 31.01.2014 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts f&#252;r die Abnahmestelle &#8222;&#8230;&#8220; f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 zu genehmigen;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2. Hilfsweise, f&#252;r den Fall einer Stattgabe des Antrags zu 1:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a. Die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung der Tenorziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 10.03.2014 in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, den Antrag der Beschwerdef&#252;hrerin auf Genehmigung der zwischen der Beschwerdef&#252;hrerin und der Beteiligten am 30.06./06.07.2011 getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts f&#252;r die Abnahmestelle &#8222;&#8230;&#8220; f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats neu zu bescheiden;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">b. hilfsweise zum Antrag zu 2.a): die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung der Tenorziffer 2 des Beschlusses vom 10.03.2014 in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, die Netzentgeltbefreiung der Beschwerdef&#252;hrerin hinsichtlich der Abnahmestelle &#8222;...&#8220; nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in der zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1690) ge&#228;nderten Fassung f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 zu genehmigen;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">c. hilfsweise zum Antrag zu 2.b): die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung der Tenorziffer 2 des Beschlusses vom 10.03.2014 in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, den Antrag der Beschwerdef&#252;hrerin auf ein individuelles Netzentgelt in H&#246;he von 20 % des allgemeinen&#160; Netzentgelts nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung zur Ver&#228;nderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) ge&#228;nderten Fassung f&#252;r die Abnahmestelle &#8222;&#8230;&#8220; f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 zu genehmigen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung des unter dem 31.01.2014 vereinbarten individuellen Netzentgelts f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 sei rechtsfehlerfrei erfolgt. F&#252;r das Vorliegen der allen Fassungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gemeinsamen Voraussetzungen Benutzungsstundenzahl und j&#228;hrlicher Verbrauch sei allein die physikalische Entnahme ma&#223;geblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung, bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen den kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Strombezug nicht zu ber&#252;cksichtigen, sei rechtm&#228;&#223;ig. F&#252;r die Privilegierung durch ein individuelles Netzentgelt gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV k&#228;men lediglich solche Letztverbraucher in Betracht, die aufgrund ihres tats&#228;chlichen, besonders stromintensiven Nutzungsverhaltens einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilit&#228;t leisteten. Dies sei mit Blick auf die physikalische Auslastung des Netzes der allgemeinen Versorgung gerade dann nicht der Fall, wenn der Strom nicht mehr vollst&#228;ndig aus diesem Netz, sondern zumindest teilweise von einer Eigenerzeugungsanlage bezogen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dem entspreche auch der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, der f&#252;r die Netzentgeltreduzierung eine n&#228;her bestimmte &#8222;Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung&#8220; fordere. Au&#223;erdem gebiete es aber auch die Sachgerechtigkeit, allein auf das Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen bzw. zu verlangen, dass die zur Gew&#228;hrung der Netzentgeltreduktion erforderliche Stromentnahme aus diesem Netz zu erfolgen habe. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Ausf&#228;lle, die den Netzbetreibern durch die Netzentgeltreduktion f&#252;r die nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV privilegierten Letztverbraucher entst&#252;nden, bundesweit auf alle anderen Letztverbraucher abgew&#228;lzt w&#252;rden. Bei der von der Betroffenen herangezogenen kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Einspeisung nach &#167; 8 Abs. 2 EEG handele es sich um eine Ausnahmeregelung, die nicht auf &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV &#252;bertragbar sei. Die von der Betroffenen ger&#252;gten Widerspr&#252;che l&#228;gen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Regulierungsbeh&#246;rde und das Protokoll der Senatssitzung vom 24. Juni 2015 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong> Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsbeschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 19 Abs. 2 StromNEV sieht die M&#246;glichkeit der Bildung individueller Netzentgelte vor. Es kann dahinstehen, welche Fassung des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV der Entscheidung &#252;ber den Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 zugrunde zu legen ist. So ist nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in den Fassungen vom 26.07.2011 und vom 14.08.2013 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung f&#252;r den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden &#252;bersteigt. Nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 EnWG in der Fassung vom 21.08.2009 ist ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden, ab dem 1. Januar 2011: 7 000 Stunden, im Jahr erreicht und der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr zehn Gigawattstunden &#252;bersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der nach allen Fassungen relevante Grenzwert von 7.000 Benutzungsstunden f&#252;r die Jahre 2011 und 2012 nicht erreicht wird, hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei angenommen und die Antr&#228;ge auf Genehmigung individueller Netzentgelte mangels Erf&#252;llung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht abgelehnt. Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung zutreffend darauf gest&#252;tzt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufm&#228;nnisch-bilanziell aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Strommengen finden grunds&#228;tzlich keine Ber&#252;cksichtigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong> Bei der sog. &#8222;kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Verrechnung&#8220; wird der Strom nicht vollst&#228;ndig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, sondern zumindest teilweise aus unmittelbar angeschlossenen Erzeugungsanlagen bezogen. Die Besonderheit des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage f&#252;r die Verg&#252;tung nicht allein die tats&#228;chlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tats&#228;chlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizit&#228;t addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12). Der kaufm&#228;nnisch-bilanziell verrechnete Strom wird sowohl hinsichtlich der F&#246;rderung nach EEG wie auch hinsichtlich der allgemeinen Netzentgelte wie physikalisch tats&#228;chlich aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogener Strom behandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong> Die abweichende Behandlung des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Strombezugs im Rahmen der angegriffenen Entscheidung ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">a.</span></strong> Hierf&#252;r spricht bereits der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV. Als ma&#223;geblichen Ort der Stromentnahme nennt dieser ausdr&#252;cklich das Netz der allgemeinen Versorgung. Entscheidend f&#252;r die Ausnahme des kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Bezugs spricht jedoch der Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber in &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV getroffenen Regelung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verordnungsgeber f&#252;hrt hierzu in der Gesetzesbegr&#252;ndung (BR-Drucks. 447/13 zu Nummer 7, S. 15 f.) ausdr&#252;cklich aus, erst ab der geforderten Benutzungsstundenzahl k&#246;nne man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegen&#252;ber stehen m&#252;sse. Ein ausgewogenes Verh&#228;ltnis zwischen Grundlast und Bandlast sei f&#252;r die Netzstabilit&#228;t unerl&#228;sslich. Durch die &#252;ber das Jahr nahezu konstante Nachfrage werde die relative Schwankungsbreite der gesamten Last reduziert. Dies f&#252;hre zu einer besseren Prognostizierbarkeit sowie zu einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerksparks und damit zu positiven Auswirkungen auf die Versorgung aller Netzkunden. Die gleichm&#228;&#223;ige Nachfrage &#252;ber das Jahr wirke sich ebenfalls positiv auf die Prognostizierbarkeit notwendiger Infrastruktur aus. Betroffene Netzbetreiber m&#252;ssten lediglich f&#252;r oberhalb der relativ sicheren Bandlast liegende Verbrauchsschwankungen Prognoseunsicherheiten hinnehmen und diese ggf. durch zul&#228;ssigen Netzausbau ausgleichen. Zudem gebe es netztechnische Gr&#252;nde, die daf&#252;r spr&#228;chen, Kunden mit konstanter Last ein reduziertes Netzentgelt zu gew&#228;hren. Diese erleichterten beispielsweise die Spannungserhaltung. Daneben sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Auslegung der Netzinfrastrukturen unter Zuhilfenahme von Gleichzeitigkeitsfaktoren erfolge. Um die gleiche Energiemenge ohne konstante Verbraucher bereitstellen zu k&#246;nnen,&#160; seien deutlich st&#228;rkere Anlagen erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Verordnungsgeber dargelegten Effekte entstehen im Netz der allgemeinen Versorgung aber nur dann, wenn die Stromentnahme auch tats&#228;chlich stattfindet. Einer fiktiven, nur aus kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Gr&#252;nden angenommenen Stromentnahme kommen diese Wirkungen nicht zu. Lediglich tats&#228;chlich und unmittelbar entnommene Strommengen k&#246;nnen eine physikalische stabilisierende Wirkung f&#252;r das Netz der allgemeinen Versorgung haben und verdienen daher auch die Privilegierung durch eine Netzentgeltreduktion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass die netzstabilisierende Wirkung nicht im Einzelfall auf ihr Vorliegen &#252;berpr&#252;ft wird, sondern ab dem Vorliegen der in &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genannten Schwellenwerte vermutet wird. Der Verordnungsgeber verf&#252;gt insoweit &#252;ber eine Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative, von der er ausweislich der Verordnungsbegr&#252;ndung (BR-Drucks. 447/13 vom 29.05.2013, S. 16) auch Gebrauch gemacht hat. Dort hei&#223;t es zur geforderten Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden j&#228;hrlich ausdr&#252;cklich, erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl k&#246;nne man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegen&#252;ber stehen m&#252;sse. Diese bei einer bestimmten Benutzungsstundenzahl vom Verordnungsgeber vermuteten Effekte k&#246;nnen aber nur bei einer physikalischen Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eintreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">b.</span></strong> Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof f&#252;r die allgemeinen Netzentgelte nach &#167; 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, wonach sich die H&#246;he der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme dann bejaht, wenn der Netznutzer aus Erneuerbaren Energien gewonnenen Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung&#160; &#8222;einspeist&#8220; und gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 28.07.2011 (g&#252;ltig vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2014, im Folgenden a.F.) kaufm&#228;nnisch-bilanziell abrechnet. In diesem Fall sei ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der Verbrauch in einem vorgelagerten Arealnetz, in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe an ein Netz der allgemeinen Versorgung zun&#228;chst eingespeist werde, als Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung anzusehen, an das er kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgegeben werde. Des Weiteren hat der Bundesgerichthof entschieden, dass Konzessionsabgaben gleichfalls infolge der fingierten Vorverlagerung der Netznutzung geschuldet seien, weil auch insoweit der Erzeuger Erneuerbarer Energien, der kaufm&#228;nnisch-bilanziell abrechne, gegen&#252;ber dem direkt einspeisenden und aus dem Netz entnehmenden Erzeuger nicht bevorzugt werden d&#252;rfe (BGH, Urteil vom 12.07.2013, EnZR 73/12 bei juris Rn. 8). Der Bundesgerichthof hat es in der vorgenannten Entscheidung allerdings ausdr&#252;cklich offen gelassen, ob die M&#246;glichkeit einer Befreiung von Netznutzungsentgelten aufgrund des &#167; 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 auch f&#252;r F&#228;lle kaufm&#228;nnisch-bilanzieller Durchleitung in Betracht komme (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;bertragbarkeit des Prinzips kaufm&#228;nnisch-bilanzieller Einspeisung nach &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. als Ausnahme zu dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme auf die Voraussetzungen f&#252;r individuelle Netzentgelte nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ist abzulehnen. Zur Begr&#252;ndung der Entgeltpflichtigkeit des kaufm&#228;nnisch-bilanziell nach &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. &#8222;eingespeisten&#8220; Stroms hat der Bundesgerichtshof angef&#252;hrt, dass andernfalls eine nicht rechtfertigbare Besserstellung der Anlagenbetreiber, die kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strom einspeisen, gegen&#252;ber jenen Anlagenbetreibern, die unmittelbar in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, entstehen w&#252;rde. Dar&#252;ber hinaus h&#228;tte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen w&#228;re, was einen Versto&#223; gegen &#167; 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris). Beide Begr&#252;ndungen kommen im Rahmen der Privilegierung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht zum Tragen. Im Gegensatz zur Regelung des &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. geht es im Rahmen von &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht um die m&#246;glichst effektive und gleichzeitig diskriminierungsfreie F&#246;rderung der EEG-Stromerzeugung, sondern allein um die Honorierung netzstabilisierender Stromentnahmen aus der Netz der allgemeinen Versorgung, die aus den aufgezeigten Gr&#252;nden auch tats&#228;chlich, also physikalisch, stattfinden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Hierin liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Letztverbrauchern, die die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bei einer rein physikalischen Betrachtungsweise erreichen und der Gruppe von Letztverbrauchern, die aufgrund der Tatsache, dass ihre (Eigen-) Erzeugungsanlagen nicht direkt an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und aufgrund der eigenen Stromentnahme aus ihren Erzeugungsanlagen die f&#252;r ein individuelles Netzentgelt ma&#223;geblichen Voraussetzungen nicht erreichen, zu sehen. Fraglich ist insoweit bereits, ob mit Blick auf die individuellen Netzentgelte &#252;berhaupt eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten gegeben ist. Jedenfalls ist diese Ungleichbehandlung in Ansehung des f&#252;r die individuellen Netzentgelte zentralen Gesichtspunktes der netzstabilisierenden Wirkung gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Auch f&#252;hrt die Beschr&#228;nkung der Entgeltprivilegierung auf physikalisch aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strom nicht zu St&#246;rungen des Bilanzkreises. Die in Rede stehende Bescheidungspraxis enth&#228;lt keine Vorgaben f&#252;r die Berechnung der allgemeinen Netzentgelte, sondern betrifft ausschlie&#223;lich die Voraussetzungen f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts. Der Bilanzkreis bleibt durch die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme der Bundesetzagentur, dass bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen eine kaufm&#228;nnisch-bilanzielle Verrechnung des Strombezugs unzul&#228;ssig ist, unbeeintr&#228;chtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist auch kein Gleichlauf zwischen &#167; 17 und &#167; 19 StromNEV geboten, weil ansonsten zwar Netzentgelte f&#252;r den EEG-Ersatzstrom zu entrichten w&#228;ren, zugleich aber die Anwendung der Regelungen zur Bildung individueller Netzentgelte ausgeschlossen sind. Nach der Verordnungsbegr&#252;ndung zu &#167; 19 StromNEV ist die Bandlast des Letztverbrauchers und deren netzstabilisierende Wirkung f&#252;r die Entgeltprivilegierung ma&#223;geblich. Es erscheint zwar m&#246;glich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher f&#252;hren k&#246;nnte, die dann entst&#252;nden, wenn der Erzeuger von Elektrizit&#228;t aus Erneuerbaren Energien&#160; eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen w&#252;rde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einf&#252;hrung des &#167; 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausf&#252;hrlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 15). Nach der Verordnungsbegr&#252;ndung zur Neufassung des &#167; 19 StromNEV soll jedoch die positive Wirkung f&#252;r die Bandlast belohnt werden, die bei der kaufm&#228;nnisch-bilanziellen Abrechnung nicht eintritt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beschwerdef&#252;hrerin ger&#252;gten Wertungswiderspr&#252;che in der Argumentation und Bescheidungspraxis der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Behandlung von Letztverbrauchern in geschlossenen Verteilernetzen und in Kundenanlagen angeschlossenen dritten Letztverbrauchern einerseits und Letztverbrauchern, die zugleich Kundenanlagenbetreiber sind, andererseits, liegen nicht vor. F&#252;r Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen kommt es f&#252;r die Erf&#252;llung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts auf die physikalische Entnahmemenge aus dem geschlossenen Verteilernetz an, das seinerseits an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist. F&#252;r dritte Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage, die einen abrechnungsrelevanten Z&#228;hlpunkt gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 1d EnWG haben, kommt es f&#252;r die Ermittlung des Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt auf das Erreichen der Voraussetzungen an diesem abrechnungsrelevanten Z&#228;hlpunkt, der innerhalb der Kundenanlage liegen kann, an. Das Messergebnis am Z&#228;hlpunkt zwischen der Kundenanlage und dem Netz der allgemeinen Versorgung ist f&#252;r die Ermittlung der Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unerheblich. F&#252;r die Anlagenbetreiber, die auch selbst Energie erzeugen, kommt es dagegen auf das Messergebnis der Kundenanlage, also auf die von ihm unmittelbar aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Menge, an. Die unterschiedliche Behandlung von Kundenanlagenbetreibern einerseits und in geschlossenen Verteilernetzen und Kundenanlagen angeschlossenen Drittverbrauchern in Bezug auf die f&#252;r den Verbrauch ma&#223;gebliche Entnahmestelle folgt jedoch aus der nachvollziehbaren Erw&#228;gung, dass der stromintensive Verbraucher eigenerzeugten Stroms nur in dem Ma&#223;e privilegiert sein soll, in dem sich aus seinem Verbrauchsverhalten positive Auswirkungen f&#252;r das Netz der allgemeinen Versorgung ergeben. Dies ist nicht der Fall, soweit der Kundenanlagenbetreiber in der Kundenanlage Strom selbst erzeugt und unmittelbar verbraucht. Dagegen sollen Verbraucher fremderzeugten Stroms nicht deswegen schlechter gestellt werden, weil sie nicht unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung, sondern an ein geschlossenes Verteilernetz oder in einer Kundenanlage angeschlossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit anders als bei &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV im Rahmen der Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts bei atypischer Netznutzung nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV der physikalische Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund des Bezugs negativer Regelenergie nicht ber&#252;cksichtigt wird, begr&#252;ndet dies ebenfalls keinen Wertungswiderspruch in der Argumentation und Bescheidungspraxis der Bundesnetzagentur. Eine Gleichbehandlung beider Privi-legierungstatbest&#228;nde ist nicht zwingend geboten, weil die Zielrichtung der Netzentgeltreduktion des &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sich von der Zielrichtung des &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterscheidet. Zwar soll mit beiden Vorschriften im Ergebnis eine netzstabilisierende Wirkung des jeweiligen Letztverbrauchers honoriert werden. Im Gegensatz zu der netzstabilisierenden Wirkung aufgrund der vom Letztverbraucher generierten Bandlast ist die netzstabilisierende Wirkung, die mit einer Reduktion des zu zahlenden Netzentgelts nach &#167; 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV belohnt wird, eine andere. Der atypische Letztverbraucher, bei dem der &#252;berwiegende Teil seines Strombezugs in die Schwachlastzeit des Netzes f&#228;llt und dessen individuelle Lastspitze in der Schwachlastzeit des Netzes liegt, sorgt f&#252;r eine gr&#246;&#223;ere Netzstabilit&#228;t, weil Lastschwankungen zwischen H&#246;chstlast- und Nebenzeiten geringer werden. Die Ankn&#252;pfungspunkte f&#252;r die jeweiligen Netzentgeltreduzierungstatbest&#228;nde sind somit unterschiedlich, so dass unterschiedliche Betrachtungsweisen im Rahmen der Voraussetzungen nicht zwangsl&#228;ufig zu Wertungswiderspr&#252;chen f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach hat die Bundesnetzagentur es zu Recht abgelehnt, bei der Ermittlung der Jahresbenutzungsstundenzahl den kaufm&#228;nnisch-bilanziell abgerechneten Strombezug in Ansatz zu bringen. Da die physikalische Entnahme der Beschwerdef&#252;hrerin unstreitig unter dem in &#167; 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV festgesetzten Grenzwert verbleibt, ist die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts f&#252;r das Jahr 2012 rechtm&#228;&#223;ig und der Verpflichtungsantrag unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong> &#220;ber die weiteren Antr&#228;ge war nicht zu entscheiden, da die Beschwerdef&#252;hrerin diese ausdr&#252;cklich nur f&#252;r den Fall des Erfolgs der Verpflichtungsbeschwerde gestellt hat. So hat die Beschwerdef&#252;hrerin den Antrag zu 2 a., mit dem sie einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf Genehmigung der Vereinbarung 2011 unter der Ma&#223;gabe der Rechtsauffassung des Gerichts geltend macht, ausdr&#252;cklich als unechten Hilfsantrag im Stufenverh&#228;ltnis bezeichnet, &#252;ber den nur entschieden werden solle, wenn der sich auf die Genehmigung der Netzentgeltvereinbarung 2012 beziehende Verpflichtungsantrag zu 1. zul&#228;ssig und begr&#252;ndet sei. Da der Antrag zu 2 b. nur hilfsweise f&#252;r den Fall gestellt wird, dass der Antrag zu 2 a. zur&#252;ckgewiesen wird, setzt auch eine Entscheidung &#252;ber diesen Antrag einen Erfolg des Hauptantrags voraus. Dies gilt gleichfalls f&#252;r den Antrag zu 2 c., den die Beschwerdef&#252;hrerin hilfsweise f&#252;r den Fall einer zur&#252;ckweisenden Entscheidung &#252;ber den Antrag zu 2 b. stellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong> Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 S. 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagentur die notwendigen Auslagen zu ersetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht der Billigkeit (&#167; 90 S. 1 EnWG), dass die weitere Beteiligte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong> Die Festsetzung des Gegenstandswerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf &#167; 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, 3 ZPO. F&#252;r die Bezifferung des mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdef&#252;hrerin ist gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 1 S. 2 GKG der Wert des Hauptantrags ma&#223;geblich, da nur &#252;ber diesen eine Entscheidung ergeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Frage grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>L. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; F. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dr. E.</strong></p>\n      "
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