List view for cases

GET /api/cases/164186/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 164186,
    "slug": "olgd-2015-07-10-i-16-u-16813",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-16 U 168/13",
    "date": "2015-07-10",
    "created_date": "2019-01-16T11:09:24Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:38Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0710.I16U168.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 19, 21 - 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 - 54, 56 &#8211; 60, 62 &#8211; 69, 71 &#8211; 78, 80, 82 - 119, 121, 122, 124 &#8211; 132, 134 &#8211; 138, 140 - 155, 157, 158, 160, 161, 163 &#8211;&#160; 170, 172, 174 - 187, 189, 190, 192 &#8211; 217, 219 &#8211; 226, 228, 230 &#8211; 232, 234, 236 &#8211; 239, 241 &#8211; 250, 252 &#8211; 254, 256 &#8211; 262, 265, 266, 268 &#8211; 271, 273 &#8211; 279, 283 &#8211; 285, 287 &#8211; 289, 291 &#8211; 294, 296 &#8211; 299, 301 - 304 wird das am 25.07.2013 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Wuppertal &#8211; 4 O 290/11 &#8211; teilweise abge&#228;ndert und die Klage gegen die Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 19, 21 - 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 - 54, 56 &#8211; 60, 62 &#8211; 69, 71 &#8211; 78, 80, 82 - 119, 121, 122, 124 &#8211; 132, 134 &#8211; 138, 140 - 155, 157, 158, 160, 161, 163 &#8211;&#160; 170, 172, 174 - 187, 189, 190, 192 &#8211; 217, 219 &#8211; 226, 228, 230 &#8211; 232, 234, 236 &#8211; 239, 241 &#8211; 250, 252 &#8211; 254, 256 &#8211; 262, 265, 266, 268 &#8211; 271, 273 &#8211; 279, 283 &#8211; 285, 287 &#8211; 289, 291 &#8211; 294, 296 &#8211; 299, 301 - 304 abgewiesen.</p>\n<p>Der Beklagte zu 14) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 25.07.2013 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Wuppertal &#8211; 4 O 290/11 - verlustig.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Gerichtskosten der ersten Instanz. Sie tr&#228;gt ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu 90% sowie die gesamten au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 19, 21 - 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 - 54, 56 &#8211; 60, 62 &#8211; 69, 71 &#8211; 78, 80, 82 - 119, 121, 122, 124 &#8211; 132, 134 &#8211; 138, 140 - 155, 157, 158, 160, 161, 163 &#8211;&#160; 170, 172, 174 - 187, 189, 190, 192 &#8211; 217, 219 &#8211; 226, 228, 230 &#8211; 232, 234, 236 &#8211; 239, 241 &#8211; 250, 252 &#8211; 254, 256 &#8211; 262, 265, 266, 268 &#8211; 271, 273 &#8211; 279, 283 &#8211; 285, 287 &#8211; 289, 291 &#8211; 294, 296 &#8211; 299, 301 &#8211; 304 der ersten Instanz. Die &#252;brigen Beklagten tragen ihre gesamten au&#223;ergerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie 10% der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Kl&#228;gerin der ersten Instanz.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten der zweiten Instanz.</p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist Komplement&#228;rin der W&#8230; (zun&#228;chst firmierend unter U&#8230; W&#8230;), die am 29.05.2000 gegr&#252;ndet wurde. Es handelt sich um eine Publikumsgesellschaft. Im Handelsregister ist zudem als Komplement&#228;rin die Beklagte zu 1.) eingetragen. Die weiteren Beklagten sind die Kommanditisten der Gesellschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Verh&#228;ltnisse ist der Gesellschaftsvertrag vom 22.10.2001. &#167; 8 des Gesellschaftsvertrages (GV) sieht vor, dass die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Gesellschaft durch die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin erfolgt und dass zur Vertretung allein die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin berechtigt ist. Die Gesellschafter beschlie&#223;en gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV &#252;ber alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Ma&#223;gabe des Vertrages. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs. 4 GV haben die Gesellschafter je DM 5.000,00 ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin hat &#8211; ohne Leistung einer Kapitaleinlage &#8211; 480 Stimmen. In &#167; 8 Abs. 5 GV ist geregelt, dass die Gesellschaft ihre Beschl&#252;sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. Nach &#167; 8 Abs. 6 GV k&#246;nnen fehlerhafte Beschl&#252;sse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden. &#167; 9 GV regelt die Gesellschafterversammlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am 21.06.2010 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Auf der Versammlung wurde u.a. &#252;ber die Antr&#228;ge abgestimmt, die Beklagte zu 1) als weitere pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Kl&#228;gerin mit sofortiger Wirkung die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Die Beschl&#252;sse erhielten eine Mehrheit von &#252;ber 70%, jedoch unter 75% der Stimmen. Auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Durchsetzung der Beschl&#252;sse gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin strengte die Beklagte zu 1) ein vorl&#228;ufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Stade an. Das Landgericht Stade gew&#228;hrte durch Urteil vom 23.09.2010 (Az.: 8 O 76/10) den beantragten vorl&#228;ufigen Rechtsschutz: Der Kl&#228;gerin wurde u.a. aufgegeben, die Beklagte zu 1) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin und alleinige Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin in das zust&#228;ndige Handelsregister eintragen zu lassen. Am 19.10.2010 wurde auf Veranlassung der Kl&#228;gerin die Beklagte zu 1) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen. Die Kl&#228;gerin lehnte es seit Januar 2011 ab, f&#252;r die Gesellschaft zu handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Wunsch des Beirats f&#252;hrte die Beklagte zu 1) vom 20.01.2011 bis zum 17.02.2011 ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Gegenstand des Umlaufverfahrens waren u.a. die oben n&#228;her bezeichneten Beschl&#252;sse der Gesellschaftsversammlung vom 21.06.2010, die vorsorglich erneut abgestimmt werden sollten. Mit Schreiben vom 18.02.2011 stellte die Beklagte zu 1) die Beschl&#252;sse gegen&#252;ber den anderen Gesellschaftern fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Oberlandesgericht Celle &#228;nderte mit Berufungsurteil vom 04.05.2011 (Az.: 9 U 105/10) das Urteil des Landgerichts Stade vom 23.09.2010 ab und wies den Antrag der Beklagten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Parallel zum Eilverfahren erhob die Beklagte zu 1) Klage im Hauptsacheverfahren zum Landgericht Stade. Das Landgericht Stade schloss sich der vom Oberlandesgericht im Eilverfahren vertretenen Auffassung an und wies die Klage mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 8 O 105/10) ab. Die Beklagte zu 1) legte gegen das Urteil des Landgerichts Stade Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein. Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) zur&#252;ck. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beklagte zu 1) unter dem 21.12.2011 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.07.2013 zur&#252;ckwies.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Am 04.08.2011 lud die Beklagte zu 1) die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zur ordentlichen Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 ein, die sie sodann auch leitete. Gegenstand der Gesellschafterversammlung waren u.a. die streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;sse, die die Beklagte zu 1) feststellte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagte zu 1) weder durch die Beschl&#252;sse in der Gesellschafterversammlung am 21.06.2010 noch durch die Beschl&#252;sse im Umlaufverfahren bis zum 17.02.2011 pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin geworden sei. Sie habe daher weder die Gesellschafterversammlung wirksam einberufen noch die Versammlung leiten oder die Beschl&#252;sse feststellen k&#246;nnen. Mit Schriftsatz vom 01.11.2011 hat sie ger&#252;gt, dass bei s&#228;mtlichen Beschlussfassungen ihre 480 Mehrstimmen nicht mitgez&#228;hlt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">folgende in der Gesellschafterversammlung der Windpark Fonds Amesdorf &#8211; Wellen GmbH &amp; Co.KG vom 02.09.2011 gefassten Gesellschafterbeschl&#252;sse f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Die Gesellschafterversammlung beschlie&#223;t, den von der KPMG AG Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft gepr&#252;ften Jahresabschluss per 31.12.2010 in der vorgelegten Fassung festzustellen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin W&#8230; R&#8230; wird f&#252;r das Gesch&#228;ftsjahr 2010 Entlastung erteilt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin U&#8230; A&#8230; wird f&#252;r das Gesch&#228;ftsjahr 2010 keine Entlastung erteilt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der W&#8230; R&#8230; und der U&#8230; A&#8230; (abz&#252;glich eventueller Kostenerstattungen der U&#8230; A&#8230;), soweit sie 10.000,00 &#8364; &#252;bersteigen, tragen die W&#8230; R&#8230; und die W&#8230; zu jeweils 50 %.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Dem Beiratsmitglied Herrn H&#8230; wird Entlastung erteilt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. H&#8230; wird Entlastung erteilt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Dem Beiratsmitglied Herrn Dr. K&#8230; wird Entlastung erteilt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Die Kommanditisten U&#8230; M&#8230; und L&#8230; werden abgemahnt, da sie die W&#8230; durch Veranlassung der Beendigung der Betriebshaftpflichtversicherung ohne zeitnahe Information der W&#8230; R&#8230; und ohne eine Initiative zum Abschluss einer neuen Betriebshaftpflichtversicherung zu ergreifen einem erheblichem Risiko ausgesetzt haben. F&#252;r den Fall einer weiteren Pflichtverletzung der vorgenannten Kommanditisten wird diesen der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31., 32., 33., 34., 35., 36., 37., 39., 40., 41., 42., 43., 44., 45., 46., 47., 48., 49., 51., 52., 53., 54., 56., 57., 58., 59., 60., 62., 63., 64., 65., 66., 67., 68., 69., 71., 72., 73., 74., 75., 76., 77., 78., 80., 82., 83., 84., 85., 86., 87., 88., 89., 90., 91., 92., 93., 94., 95., 96., 97., 98., 99., 100., 101., 102., 103., 104., 105., 106., 107., 108., 109., 110., 111., 112., 113., 114., 115., 116., 117., 118., 119., 121., 122., 124., 125., 126., 127., 128., 129., 130., 131., 132., 134., 135., 136., 137., 138., 140., 141., 142., 143., 144., 145., 146., 147., 148., 149., 150., 151., 152., 153., 154., 155., 157., 158., 160., 161., 163., 164., 165., 166., 167., 168., 169., 170., 171., 172., 174., 175., 176., 177., 178., 179., 180., 181., 182., 183., 184., 185., 186., 187., 189., 190., 192., 193., 194., 195., 196., 197., 198., 199., 200., 201., 202., 203., 204., 205., 206., 207., 208., 209., 210., 211., 212., 213., 214., 215., 216., 217., 219., 220., 221., 222., 223., 224., 225., 226., 228., 229., 230., 231., 232., 234., 236., 237., 238., 239., 241., 242., 243., 244., 245., 246., 247., 248., 249., 250., 251., 252., 253., 254., 256., 257., 258., 259., 260., 261., 262., 264., 265., 266., 268., 269., 270., 271., 273., 274., 275., 276., 277., 278., 279., 283., 284., 285., 287., 288., 289., 291., 292., 293., 294., 295., 296., 297., 298., 299., 301., 302., 303., 304 haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten 8., 50., 79., 139., 156., 159., 173., 240., 255., 281., 290 haben die Klageforderung anerkannt. Die &#252;brigen Beklagten sind trotz einer ordnungsgem&#228;&#223;en Ladung nicht zum Termin erschienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dass die Klage als negative Feststellungsklage auszulegen sei, die nicht verfristet sei. Die Beklagten seien notwendige Streitgenossen. Die Beschl&#252;sse vom 02.09.2011 seien nichtig, da sie nicht in formell wirksamer Weise zustande gekommen seien. Die Beklagte zu 1) sei nicht zur Einberufung und Durchf&#252;hrung der Gesellschafterversammlung oder Feststellung der Beschl&#252;sse berechtigt gewesen, da sie weder durch die Beschl&#252;sse vom 21.06.2010 noch durch die im Umlaufverfahren bis zum 17.02.2011 gefassten Beschl&#252;sse pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft geworden sei. Hinsichtlich der Beschl&#252;sse vom 21.06.2010 folge dies aus dem rechtskr&#228;ftig bindenden Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Dar&#252;ber hinaus sei die Beklagte zu 1) auch nicht durch die Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 Komplement&#228;rin geworden, da diese Beschl&#252;sse unwirksam seien. Die Beklagte zu 1) sei dar&#252;ber hinaus nicht aufgrund ihrer Eintragung ins Handelsregister oder als faktische Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin zur Durchf&#252;hrung des Umlaufverfahrens im Jahr 2011 berechtigt gewesen. Ihre Berechtigung folge auch nicht aus der Aufforderung des Beirats. Bei der Regelung im Gesellschaftsvertrag &#252;ber die Berechtigung, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, handele es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil greifen die Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 19, 21 - 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 - 54, 56 &#8211; 60, 62 &#8211; 69, 71 &#8211; 78, 80, 82 - 119, 121, 122, 124 &#8211; 132, 134 &#8211; 138, 140 - 155, 157, 158, 160, 161, 163 &#8211;&#160; 170, 172, 174 - 187, 189, 190, 192 &#8211; 217, 219 &#8211; 226, 228, 230 &#8211; 232, 234, 236 &#8211; 239, 241 &#8211; 250, 252 &#8211; 254, 256 &#8211; 262, 265, 266, 268 &#8211; 271, 273 &#8211; 279, 283 &#8211; 285, 287 &#8211; 289, 291 &#8211; 294, 296 &#8211; 299, 301 - 304mit der Berufung an. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle entfalte f&#252;r diesen Rechtsstreit keine Rechtskraftwirkung. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der im schriftlichen Umlaufverfahren gefassten Beschl&#252;sse Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin der Fondsgesellschaft geworden. Jedenfalls sei sie als deren faktische Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin befugt gewesen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, zumal sie als Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin und pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Der Gesellschaftsvertrag unterscheide nicht zwischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und pers&#246;nlich haftendem Gesellschafter. Durch ihre Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen und dem Umlaufverfahren habe die Kl&#228;gerin den Rechtsschein rechtm&#228;&#223;iger Gesellschafterversammlungen und &#8211; beschl&#252;sse gesetzt. Mit Blick auf handelsrechtliche und steuerrechtliche Pflichten sei es erforderlich gewesen, die Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 durchzuf&#252;hren; im &#220;brigen sehe &#167; 9 Abs. 5 GV vor, dass j&#228;hrlich eine Gesellschafterversammlung durchgef&#252;hrt werde. Die Beklagte zu 1) habe die Einleitung der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren im Namen des Beirats lediglich koordiniert, der dazu seinerseits faktisch nicht in der Lage sei, wobei auch der Weg des Umlaufverfahrens offen gestanden habe. Die Beschl&#252;ssen h&#228;tten mit einfacher Mehrheit gefasst werden k&#246;nnen und zwar auch, soweit eine neue Komplement&#228;rin aufgenommen werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des am 25.07.2013 verk&#252;ndeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte zu 1) sei weder zur Einberufung noch zur Durchf&#252;hrung der Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 oder zur Feststellung der Beschlussergebnisse befugt gewesen, weil sie weder in der Gesellschaftsversammlung vom 26.10.2010 noch durch die Beschl&#252;sse im Umlaufverfahren als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen worden sei. Zur Aufnahme als Komplement&#228;rin h&#228;tte es eines einstimmigen Beschlusses bedurft, der nicht zustande gekommen sei. Eine Einberufungs- und Durchf&#252;hrungsbefugnis der Beklagten zu 1) hinsichtlich des Umlaufverfahrens sowie der Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 folge weder aus &#167; 9 Abs. 6 GV noch aus dem Gesichtspunkt einer faktischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung. Die Beschl&#252;sse vom 02.09.2011 seien jedenfalls deshalb nichtig, weil sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; rechtsmissbr&#228;uchlich von der Stimmabgabe ausgeschlossen worden sei; ein Stimmverbot habe nicht bestanden. Die Einr&#228;umung von Mehrstimmen sei zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Nichtigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Gesellschafterbeschl&#252;sse festgestellt. Da eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ergeht keine einheitliche Entscheidung allen Gesellschaftern gegen&#252;ber. Es fehlt auch an einer rechtlichen Grundlage daf&#252;r, die Gesellschafter &#8222;wie&#8220; notwendige Streitgenossen zu behandeln. Allein der Umstand, dass es sinnvoll sein mag, eine einheitliche Behandlung der Beschl&#252;sse hinsichtlich aller Gesellschafter vorzunehmen, gen&#252;gt f&#252;r die Heranziehung der Regelung des &#167; 62 ZPO nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist als Feststellungsklage zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend und von der Berufung unangegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Nichtigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;sse im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden muss und den Klageantrag in diesem Sinne ausgelegt. Zwar sieht &#167; 8 Abs. 6 GV vor, dass &#8222;fehlerhafte Beschl&#252;sse [&#8230;] angefochten werden&#8220;. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nur dem Recht der Kapitalgesellschaften gel&#228;ufig. Dort wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschl&#252;ssen unterschieden. Der Mangel eines anfechtbaren Beschlusses kann nur durch eine fristgerechte Anfechtungsklage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit dieses Beschlusses wird dann erst durch ein rechtsgestaltendes Urteil herbeigef&#252;hrt. Dagegen gibt es im Recht der Personengesellschaften keine lediglich anfechtbaren Beschl&#252;sse; infolgedessen ist hier auch die Anfechtungsklage unbekannt. Dementsprechend besteht auch nicht die M&#246;glichkeit, im Bereich der Personengesellschaft eine Anfechtungsklage gesellschaftsvertraglich zu vereinbaren. Denn Gestaltungsklagen kommen nur in den gesetzlich anerkannten F&#228;llen in Frage und sind der Parteiautonomie der Parteien weitgehend entzogen (BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 61/89, juris m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01, juris; BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend und von der Berufung unangegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage gegen alle Mitgesellschafter zu erheben war. Zwar kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Streit &#8211; unter &#220;bernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems &#8211; mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 251/10, juris). Eine entsprechende Bestimmung enth&#228;lt der vorliegende Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Nach &#167; 8 Abs. 6 GV sind fehlerhafte Beschl&#252;ssen durch &#8222;Klage gegen alle Gesellschafter&#8220; &#8222;anzufechten&#8220;. Zwar kann die Verwendung des Wortes &#8222;anfechten&#8220; oder &#8222;Anfechtung&#8220; ein &#8211; nicht zwingender - Anhaltspunkt daf&#252;r sein, dass Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschl&#252;ssen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu erheben sind (BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 61/89, juris; BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris). Der Regelung in &#167; 8 Abs. 6 GV, die ausdr&#252;cklich &#8222;alle Gesellschafter&#8220; als Klagegegner benennt, l&#228;sst sich entnehmen, ausnahmslos an dem Grundsatz der Austragung von Streitigkeiten unter allen Gesellschaftern festhalten zu wollen (Senat, 10.02.2012, I-16 U 110/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der angegriffene Beschluss ist formell wirksam zustande gekommen. Mit ihren in der Klageschrift aufgef&#252;hrten und in zweiter Instanz noch geltend gemachten formellen M&#228;ngeln dringt die Kl&#228;gerin nicht durch. Die mit Schriftsatz vom 01.11.2011 geltend gemachte R&#252;ge fehlerhafter Stimmausz&#228;hlung und Beschlussfeststellung durch die Beklagte zu 1) ist verfristet. Materielle M&#228;ngel der Beschl&#252;sse macht die Kl&#228;gerin nicht geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) war zur Ladung zur Gesellschafterversammlung am 02.09.2011, deren Leitung und Feststellung der dort abgestimmten Beschl&#252;sse befugt. Denn sie war durch die Gesellschafterbeschl&#252;sse vom 21.06.2010 als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden, jedenfalls war sie seit dem 19.10.2010 als Komplement&#228;rin im Handelsregister eingetragen. Nach &#167; 9 Abs. 1 GV wird die Gesellschafterversammlung von der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin einberufen und geleitet (&#167; 9 Abs. 4 GV). Ebenso war sie zur Beschlussfeststellung befugt. Zwar sieht &#167; 9 Abs. 8 GV lediglich vor, dass der &#8222;wesentliche Verlauf der Gesellschafterversammlung nebst der gefassten Gesellschafterbeschl&#252;sse in einem von der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten&#8220; ist. Ein durch Satzung, Gesch&#228;ftsordnung oder Ad hoc-Gesellschafterbeschluss bestellter Versammlungsleiter ist jedoch im Zweifel auch befugt, die Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung festzustellen, also das rechnerische Abstimmungsergebnis zu verk&#252;nden und die Annahme oder Ablehnung des Antrags als rechtliche Folge des Abstimmungsergebnisses mit vorl&#228;ufiger Verbindlichkeit festzusetzen (Scholz/K. Schmidt &#167; 48 Rn. 53). Dementsprechend stellt die Kl&#228;gerin die Beschlussfeststellungskompetenz der Beklagten zu 1) auch nur wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden Eigenschaft als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin und Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2011 (9 U 73/11; Vorinstanz Landgericht Stade 8 O 105/10) einer abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zu 1) durch die Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin geworden war, nicht entgegen. Pr&#228;judizielle Vorfragen werden nur dann rechtskraftf&#228;hig festgestellt, wenn sie im Vorverfahren Streitgegenstand waren. Andernfalls nehmen sie nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil und k&#246;nnen in einem neuen Prozess zwischen den Parteien abweichend beurteilt werden (Z&#246;ller/Vollkommer vor &#167; 322 ZPO, Rn. 33 f.). Streitgegenstand des im &#220;brigen nur zwischen der Kl&#228;gerin und der Beklagten zu 1) gef&#252;hrten Vorprozesses war die Verpflichtung der dortigen Beklagten (Kl&#228;gerin dieses Verfahrens), Handlungen betreffend die Anmeldung der &#8211; dortigen - Kl&#228;gerin (Beklagte zu 1) dieses Verfahrens) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin und Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin des W&#8230;fonds und den Entzug der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis der dortigen Beklagten (hiesige Kl&#228;gerin) zum Handelsregister sowie die Herausgabe von Dokumenten und Zahlung. F&#252;r die Entscheidung der Frage, ob eine solche Verpflichtung der dortigen Beklagten (hiesige Kl&#228;gerin) bestand, war die Frage, ob die dortige Kl&#228;gerin (hiesige Beklagte zu 1)) pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin geworden war, lediglich ein Vorfrage. Eine Bindungswirkung entfaltet das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2011 f&#252;r die Entscheidung des Senats nicht (vgl. Senat; Urteil vom 10.02.2012, I-16 U 110/11,).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) ist durch den Beschluss vom 21.06.2010, bei dem unstreitig eine Mehrheit von mehr als 50% und weniger als 75% der Stimmen erreicht wurde, Komplement&#228;rin des W&#8230;fonds geworden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1) als Komplement&#228;rin keines einstimmigen Beschlusses und auch nicht einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Angesichts der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gen&#252;gte eine einfache Mehrheit. Nach &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV beschlie&#223;en die Gesellschafter &#252;ber &#8222;alle Angelegenheiten der Gesellschaft&#8220;, wobei &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV Beschl&#252;sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorsieht, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverh&#228;ltnisse vorgesehen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Zwingende gesetzliche Regelungen, die einer Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit entgegenst&#252;nden, bestehen nicht. Zwar geht das Gesetz von der Einstimmigkeit der Beschl&#252;sse einer Personengesellschaft aus (&#167; 709 Abs. 1 BGB, &#167; 119 Abs. 1 HGB). Den Gesellschaftern steht es jedoch im Rahmen der Privatautonomie frei, sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip ersetzt wird (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, mit umfangreichen Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorliegende Gesellschaftsvertrag sieht auch keine anderen Mehrheitserfordernisse f&#252;r die Aufnahme einer neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin vor. F&#252;r die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung ist dabei allein entscheidend, ob der Gesellschaftsvertrag dies zul&#228;sst, was gegebenenfalls unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrunds&#228;tze festzustellen ist. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie von dem Einstimmigkeitsprinzip abweichen wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz f&#252;r die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung bei Publikumsgesellschaften keine Bedeutung mehr zu. Gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklauseln werden durch den sog. Bestimmtheitsgrundsatz daher nicht auf &#8222;gew&#246;hnliche&#8220; Beschlussgegenst&#228;nde beschr&#228;nkt, sondern erfassen auch solche Beschlussgegenst&#228;nde, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungew&#246;hnliche Beschlussgegenst&#228;nde beziehen. Bei der Auslegung von Gesellschaftsvertr&#228;gen ist der Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu ber&#252;cksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenst&#228;nde, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungew&#246;hnliche Gegenst&#228;nde beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die au&#223;erhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelm&#228;&#223;ig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine St&#252;tze, insbesondere auch nicht in &#167; 709 Abs. 2 BGB, &#167; 119 Abs. 2 HGB. Da sich somit die durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten Fall f&#252;r die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung gen&#252;gt, nach allgemeinen Auslegungsgrunds&#228;tzen richtet, kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zug&#228;nglich ist, also von der ausdr&#252;cklichen Ausf&#252;hrung &#252;ber eine umfassende oder auslegungsf&#228;hige Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszust&#228;ndigkeit. Dabei gen&#252;gt es, wenn &#8211; bei Publikumsgesellschaften &#8211; die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der der objektive Sinn der Vertragsbestimmung bei der gebotenen Gesamtw&#252;rdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist, zu dem Ergebnis f&#252;hrt, dass der betreffende Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll. Diese Grunds&#228;tze gelten dabei f&#252;r alle Beschlussgegenst&#228;nde, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (&#167; 709 Abs. 1 BGB, &#167; 119 Abs. 1 HGB), auch f&#252;r Vertrags&#228;nderungen und &#228;hnliche die Grundlagen der Gesellschaft ber&#252;hrende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Ma&#223;nahmen, grunds&#228;tzlich dispositiv ist (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, mit umfangreichen Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Grundlage dieser Grunds&#228;tze unterliegt auch die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin dem Mehrheitsprinzip des &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV. Ausgangspunkt ist, dass in &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV den Gesellschaftern zur Beschlussfassung einschr&#228;nkungslos &#8222;alle&#8220; Angelegenheiten der Gesellschaft zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfolgt nach &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV mit einfacher Mehrheit, ohne dass dieser Bestimmung Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin, entnommen werden k&#246;nnten, die nicht dem Mehrheitsprinzip unterfallen sollten. Eine Ausnahme dergestalt, dass die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung beschlossen werden k&#246;nnte, ergibt sich auch nicht aus den in &#167; 8 Abs. 2 S. 2 GV angef&#252;hrten Beispielen. Die Beispiele in Satz 2 f&#252;hren exemplarisch (&#8222;insbesondere&#8220;) auf, welche Angelegenheiten den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zugewiesen werden, ohne aber die Zuweisung &#8222;aller&#8220; Angelegenheiten qualitativ oder quantitativ einzuschr&#228;nken. Insbesondere f&#228;llt nach &#167; 8 Abs. 2 S. 2 lit. f) GV auch die &#196;nderung des Gesellschaftsvertrags darunter, der in &#167; 5 Abs. 1 S. 1 die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin bestimmt. Dass der Ausschluss eines Gesellschafters nach &#167; 17 Abs. 3 GV explizit in der Aufz&#228;hlung des &#167; 8 Abs. 2 S. 2 GV genannt wird, beschr&#228;nkt den Umfang der der Gesellschaftsversammlung zur Beschlussfassung durch einfache Mehrheit zugewiesenen Gegenst&#228;nde nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesellschaftsvertrag f&#252;r die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin auch keine qualifizierte Mehrheit vor. Der Senat h&#228;lt an seiner Auffassung in der Entscheidung vom 10.02.2012 (I-16 U 110/11), wonach die &#196;nderung des personellen Bestands nicht unter die Ab&#228;nderungsbefugnis durch einfachen Mehrheitsbeschluss f&#228;llt, angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht fest. Denn &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV nennt &#8222;alle&#8220; Angelegenheiten der Gesellschaft und &#167; 8 Abs. 2 S. 2 f&#252;hrt in lit. f) &#196;nderungen des Gesellschaftsvertrags auf, ohne dass &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV hinsichtlich des Mehrheitsprinzip eine gegenst&#228;ndliche Unterscheidung trifft. Hinzu kommt, dass zum einen bei Publikumsgesellschaften die Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss &#228;ndern zu k&#246;nnen, offensichtlich ist. Bei dem gro&#223;en Kreis von Kommanditisten l&#228;sst sich eine geschlossene Beteiligung an den Gesellschafterversammlungen praktisch nicht erreichen. Mit dem Einstimmigkeitsprinzip w&#228;ren daher nicht einmal Vertrags&#228;nderungen durchzubringen, die zweifelsfrei im Interesse aller Gesellschafter liegen und bei denen es &#252;berhaupt keinen Grund zum Widerspruch gibt. Zum anderen ist unter Ber&#252;cksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein so restriktives Verst&#228;ndnis des vertraglichen Mehrheitsprinzips auch gar nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie der Bundesgerichtshof betont, nur um eine &#8222;Eingangsvoraussetzung f&#252;r die G&#252;ltigkeit der Mehrheitsentscheidung&#8220;, so dass nach der Pr&#252;fung, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist, auf einer zweiten Stufe eine inhaltliche Wirksamkeitspr&#252;fung stattfindet. Bei der Pr&#252;fung auf der ersten Stufe geht es also nur um die formelle Legitimation f&#252;r Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen k&#246;nnen. Die Wirksamkeit der jeweiligen Mehrheitsentscheidung setzt also sowohl eine Pr&#252;fung ihrer formellen Legitimation durch eine Mehrheitsklausel auf der ersten Stufe als auch eine inhaltliche Pr&#252;fung auf der zweiten Stufe unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegen&#252;ber der Minderheit voraus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht l&#228;sst sich auch &#167; 5 Abs. 3 S. 2 GV nicht entnehmen, dass die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin - abweichend vom Mehrheitsprinzip - nur einstimmig beschlossen werden konnte. Nach dieser Regelung ist &#8222;die pers&#246;nliche haftende Gesellschafterin [&#8230;] zur Annahme der Beitrittserkl&#228;rungen namens aller Gesellschafter [&#8230;] bevollm&#228;chtigt&#8220;. Bei dieser Bestimmung handelt es sich, anders als das Landgericht meint, nicht um eine Regelung der gesellschaftinternen Willensbildung, sondern im Kern um die organisationsrechtliche Erm&#228;chtigung der Komplement&#228;rin, Aufnahmevertr&#228;ge mit neuen Kommanditisten im Namen aller Gesellschafter zu schlie&#223;en. Einer Personengesellschaft treten n&#228;mlich weitere Gesellschafter grunds&#228;tzlich dadurch bei, dass sie einen entsprechenden Vertrag mit den vorhandenen Gesellschaftern abschlie&#223;en. F&#252;r die Publikumsgesellschaft ist dieses Verfahren allerdings &#8211; angesichts der Vielzahl der vorhandenen Gesellschafter &#8211; bereits aus organisatorischen Gr&#252;nden ungeeignet (K. Schmidt GesR &#167; 57 II.1, M&#252;nchHdb.KG/Jaletzke &#167; 62 Rn. 6). Der Gesellschaftsvertrag kann daher die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern, insbesondere die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin erm&#228;chtigen, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche &#8211; mehrheitliche - Einverst&#228;ndnis der &#252;brigen Gesellschafter mit dem Eintritt neuer Kommanditisten ist in einem solchen Fall - in zul&#228;ssiger Weise - im Voraus erteilt worden. Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den &#252;brigen Gesellschaftern kommt dann dadurch zustande, dass sich die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der &#252;brigen Gesellschafter &#252;ber die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 95/76, juris). Es handelt sich also bei &#167; 5 Abs. 3 S. 2 GV um eine g&#228;ngige, organisationsrechtliche Bestimmung zum Beitritt neuer Kommanditisten. Angesichts der darin enthaltenen, aus Praktikabilit&#228;tsgr&#252;nden vorweggenommenen Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten l&#228;sst sich der Regelung keine Aussage &#252;ber die interne Willensbildung f&#252;r den davon zu unterscheidenden Fall der Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin entnehmen (a.A. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2011, 9 U 73/11; zust. Haas/Mock in: Graf von Westphalen/Haas, &#167; 161 HGB Rn. 144).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notwendigkeit eines einstimmigen Beschlusses ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Beschlussvorschlag Nr. 6 f&#252;r die Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 der Gesellschaftsvertrag dahingehend ge&#228;ndert werden sollte, dass mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren pers&#246;nlich haftenden Gesellschaftern beschlossen werden sollte. Selbst wenn die Gesellschafter bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 irrt&#252;mlich davon ausgegangen sein sollten, dass die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin nicht durch mehrheitlichen Gesellschaftsbeschluss m&#246;glich sei, folgt aus diesem Irrtum nicht die Notwendigkeit einer einstimmigen Entscheidung, die der Vertrag nach seinem dargestellten, objektiven Erkl&#228;rungsbefund nicht vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem war die Beklagte zu 1) jedenfalls aufgrund ihrer Eintragung als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister seit dem 19.10.2010 zur Ladung und Durchf&#252;hrung der streitgegenst&#228;ndlichen Gesellschafterversammlung sowie der Feststellung der dort gefassten Beschl&#252;sse berechtigt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des &#167; 121 Abs. 2 S. 2 AktG. Nach dieser Vorschrift gelten bei einer Aktiengesellschaft Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt, die Hauptversammlung einzuberufen. Darin liegt eine gesetzliche Fiktion, die von der Gutgl&#228;ubigkeit der Aktion&#228;re unabh&#228;ngig ist. Dadurch sollen zum Zweck der Rechtssicherheit Einberufungsm&#228;ngel vermieden werden. Entscheidend ist die Eintragung im Zeitpunkt der Einberufung (H&#252;ffer AktG &#167; 121 AktG Rn. 7; M&#252;HdbGesR/Semler &#167; 35 Rn. 8). Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die, wie hier, aus mehreren hundert Kommanditisten besteht, ist insofern mit Verh&#228;ltnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Die Kommanditisten k&#246;nnen keine zuverl&#228;ssige Kenntnis haben, ob die Komplement&#228;r-GmbH wirksam bestellt worden ist oder noch bestellt ist, insbesondere auch angesichts der im vorliegenden Verfahren um diese Frage gef&#252;hrten Rechtsstreitigkeiten und insoweit vertretenen unterschiedlichen Auffassungen, die im Schreiben vom 04.08.2011 nochmals thematisiert wurden. Die Kommanditisten bed&#252;rfen daher des Schutzes, den die Eintragung im Handelsregister bietet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1991, 8 U 36/91, juris). Nach der Auffassung des Senats findet &#167; 121 Abs. 2 S. 2 AktG dabei nicht nur im Verh&#228;ltnis zu den Kommanditisten analoge Anwendung, sondern auch im Verh&#228;ltnis zur eingetragenen Komplement&#228;rin, vorliegend der Beklagten zu 1). Dies ergibt sich aus dem &#246;ffentlichen Glauben des Handelsregisters (&#167; 15 HGB; vgl. zum &#246;ffentlichen Glauben des Genossenschaftsregisters: BGH, Urteil vom 26.10.1955, VI ZR 90/54, juris) und entspricht dem dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Fiktion, zum Zwecke der Rechtssicherheit Einberufungsm&#228;ngel zu vermeiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber war die Beklagte zu 1) nicht als faktische Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin zur Einberufung und Durchf&#252;hrung der Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 und Feststellung der dort gefassten Beschl&#252;sse befugt. Gesch&#228;ftsf&#252;hrendes Leitungs- und gesetzliches Vertretungsorgan der Publikums-KG ist - f&#252;r den auch hier vorliegenden Regelfall der GmbH &amp; Co. KG &#8211; die Komplement&#228;r-GmbH; sie handelt ihrerseits durch ihre Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Auch in der Publikums-KG kann durch Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ein Dritter in weitem Umfang mit Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsaufgaben betraut und mit umfassender Vollmacht ausgestattet werden (EBJS/Henze/Notz Anhang B nach &#167; 177a HGB Rn. 132). Zwar d&#252;rften in diesem Zusammenhang die Grunds&#228;tze der faktischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung Anwendung finden (vgl. EBJS/Henze/Notz Anhang A nach &#167; 177a HGB, Rn. 111). Dabei muss der Handelnde nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Au&#223;enverh&#228;ltnis, das die T&#228;tigkeit des rechtlichen Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsorgans nachhaltig pr&#228;gt, ma&#223;geblich in die Hand genommen haben (EBJS/Henze/Notz Anhang A nach &#167; 177a HGB, Rn. 111). Zwar d&#252;rfte die Beklagte zu 1) im Oktober 2010 jedenfalls faktisch die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung &#252;bernommen haben (so Senat, Urteil vom 10.02.2012, I-16 U 110/11, S. 15). Der Gesellschaftsvertrag weist jedoch in &#167; 9 Abs. 1 S. 2 GV die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung, sondern der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin zu, die nach &#167; 9 Abs. 4 GV die Gesellschafterversammlung leitet. Mit ihrem Einwand, der Gesellschaftsvertrag unterscheide nicht zwischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und pers&#246;nlich haftender Gesellschafterin, dringen die Beklagten nicht durch. Vielmehr bestimmt der Gesellschaftsvertrag unter der &#220;berschrift &#8222;Gesellschafter&#8220; in &#167; 5 Abs. 1 S. 1 die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin zur pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin. Der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin werden in &#167; 7 GV unter der &#220;berschrift &#8222;Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und Vertretung&#8220; die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und die Vertretung zugewiesen. Der Gesellschaftsvertrag differenziert also zwischen der organschaftlichen Stellung als Komplement&#228;rin und der auch grunds&#228;tzlich auf einen Dritten &#252;bertragbaren Position als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Dementsprechend wird die Beklagte zu 1) durch die Beschl&#252;sse vom 21.06.2010 sowohl als Komplement&#228;rin aufgenommen und ihr die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsbefugnis zugewiesen als auch der Kl&#228;gerin die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, ohne dass der Kl&#228;gerin zugleich die Stellung als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin entzogen wird. Soweit &#167; 9 Abs. 3 GV die Bestimmung des Ortes f&#252;r eine Gesellschafterversammlung dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zuweist, gibt diese Bestimmung keinen Anlass, &#167;&#160;9 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 GV entgegen ihrem nicht auslegungsbed&#252;rftigen Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und nicht die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin zur Einberufung und Leitung einer Gesellschafterversammlung &#8211; und daraus folgend zur Beschlussfeststellung - befugt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Auch kann die Beklagte zu 1) eine Befugnis zur Durchf&#252;hrung der streitgegenst&#228;ndlichen Gesellschafterversammlung und Feststellung der dortigen Beschl&#252;sse nicht allein, d.h. unabh&#228;ngig davon, ob sie zuvor Komplement&#228;rin der Fondsgesellschaft geworden oder als solche im Handelsregister eingetragen worden war, aus der entsprechenden Aufforderung des Beirats herleiten. Eine solche Befugnis folgt insbesondere nicht aus &#167; 9 Abs. 6 GV. Nach dieser Bestimmung ist eine au&#223;erordentliche Gesellschafterversammlung u.a. einzuberufen, wenn Kommanditisten, die mindestens 20% des Kommanditanteils halten, schriftlich die Einberufung einer au&#223;erordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Die Kommanditisten, die die Einberufung verlangt haben, sind, wenn die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt, berechtigt, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen. Folglich sind, wenn die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung der Kommanditisten nicht entspricht, die Kommanditisten, nicht aber eine dritte Person zur Einberufung der au&#223;erordentlichen Gesellschafterversammlung befugt. Ausweislich des Schreibens vom 04.08.2011 luden nicht die Kommanditisten zur streitgegenst&#228;ndlichen Gesellschafterversammlung ein, sondern die Beklagte zu 1), die selbst nicht Kommanditistin war. Dar&#252;ber hinaus handelte es sich bei der streitgegenst&#228;ndlichen Gesellschafterversammlung auch nicht um eine au&#223;erordentliche Gesellschafterversammlung, auf die sich die Befugnis des &#167; 9 Abs. 6 GV bezieht, sondern &#8211; ausweislich des Einladungsschreibens &#8211; um eine ordentliche Gesellschafterversammlung, die nicht von &#167; 9 Abs. 6 GV erfasst wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von den obigen Ausf&#252;hrungen sind auch die im schriftlichen Umlaufverfahren vom 20.01.2011 bis zum 17.02.2011 gefassten Beschl&#252;sse, die u.a. auch die Aufnahme der Beklagten zu 1) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin vorsahen, nicht mangels Befugnis der Beklagten zu 1) zu dessen Durchf&#252;hrung und Beschlussfeststellung nichtig. Die Beklagte zu 1) war zu diesem Zeitpunkt vielmehr &#8211; bereits - pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Jedenfalls war sie aufgrund ihrer Eintragung ins Handelsregister zur Einberufung und Durchf&#252;hrung des schriftlichen Umlaufverfahrens vom 20.01.2011 bis zum 17.02.2011 befugt. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschl&#252;sse sind Gegenstand des Verfahrens OLG D&#252;sseldorf, I-16 U 169/13, in dem der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Feststellungsklage der Kl&#228;gerin gegen die im Umlaufverfahren gefassten Beschl&#252;sse abgewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">g)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Sachlage &#8211; Einberufungs-, Leitungs- und Beschlussfeststellungsbefugnis der Beklagten zu 1) f&#252;r die Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Stellung als Komplement&#228;rin bzw. aufgrund ihrer Eintragung ins Handelsregister &#8211; bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kl&#228;gerin diese R&#252;ge mit ihrer am 04.10.2011, den Beklagten ab dem 29.10.2011 zugestellten Klage rechtzeitig innerhalb der in &#167; 8 Abs. 6 GV bestimmten Anfechtungsfrist erhoben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber ist die Kl&#228;gerin mit ihrer R&#252;ge, die Beklagte zu 1) habe ihre &#8211; 480 - Stimmen bei der Abstimmung am 02.09.2011 zu Unrecht unber&#252;cksichtigt gelassen, ausgeschlossen, weil sie die R&#252;ge au&#223;erhalb der gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist erhoben hat. Im Personengesellschaftsrecht gibt es f&#252;r die Geltendmachung von Beschlussm&#228;ngeln &#8211; anders als im Recht der Kapitalgesellschaften &#8211; keine gesetzlichen oder am Leitbild des &#167; 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Wer sich auf die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschl&#252;ssen beruft, kann hierzu die allgemeine Feststellungsklage nach &#167; 256 Abs. 1 ZPO erheben; sie ist an keine Frist gebunden, jedoch kann die Geltendmachung des Mangels nach allgemeinen Grunds&#228;tzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in einer Personengesellschaft frei, die Berufung auf die Beschlussm&#228;ngel durch materielle Ausschlussfristen f&#252;r die Klageerhebung zu beschr&#228;nken (BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, juris). Dies haben die Gesellschafter vorliegend getan und in &#167; 8 Abs. 6 GV &#8211; in Anlehnung an &#167; 246 AktG - vereinbart, dass Beschl&#252;sse &#8222;innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung&#8220; angefochten werden m&#252;ssen. Diese Frist gilt, unter Ber&#252;cksichtigung der obigen Ausf&#252;hrungen zur richtigen Klageart, auch f&#252;r die Beschlussfeststellungsklage, mit der die Fehlerhaftigkeit von Beschl&#252;ssen gegen&#252;ber den Gesellschaftern ausschlie&#223;lich geltend gemacht werden kann. Auf dieser Grundlage erfolgte die R&#252;ge der fehlerhaften Beschlussfeststellung au&#223;erhalb der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Klagefrist. Dabei wurde, entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin, durch ihren Ausschluss von der Abstimmung mangels Mehrstimmen, nicht in ihr Recht zur Teilnahme an der Versammlung der Gesellschafter eingegriffen; die Nichtber&#252;cksichtigung von Stimmen, die nur vermeintlich ausgeschlossen sind, ist vielmehr ein Fehler der Beschlussfeststellung (Scholz/K. Schmidt &#167; 45 Rn. 98, &#167; 47 Rn. 175). Die streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;sse wurden am 02.09.2011 gefasst. Die Kl&#228;gerin r&#252;gte die fehlerhafte Stimmausz&#228;hlung aber erstmals mit Schriftsatz vom 01.11.2011, bei Gericht eingegangen am 02.11.2011 und damit zwei Monate nach Beschlussfassung. Eine andere Beurteilung der Klagefrist ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl&#228;gerin das Protokoll der Gesellschafterversammlung erst am 12.10.2011 erhalten haben will. Denn die Kl&#228;gerin war auf der Gesellschafterversammlung und bei den dortigen Beschlussabstimmungen anwesend. Ihr war seit dem 02.09.2011 bekannt, dass ihre Mehrstimmen nicht gez&#228;hlt wurden. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) davon ausging, dass der Kl&#228;gerin keine Mehrstimmen zust&#252;nden, war ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 02.09.2011 sogar Gegenstand einer Diskussion zwischen der Kl&#228;gerin und der Beklagten zu 1). Im Protokoll hei&#223;t es dazu:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Herr C&#8230; vertritt ferner die Auffassung, der U&#8230; A&#8230; st&#252;nden gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages 480 Mehrstimmrechte (ohne Kapitaleinlage) zu. Herr S&#8230; verweist darauf, dass der U&#8230; A&#8230; die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis entzogen worden sei und sie deshalb &#252;ber keine Mehrstimmrechte mehr verf&#252;ge. Die abweichende Auffassung von Herrn C&#8230; werde jedoch zu Protokoll genommen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Darstellung der Kl&#228;gerin im Schriftsatz vom 01.11.2011 will Herr Conrad, der f&#252;r die Kl&#228;gerin an der Gesellschafterversammlung teilnahm, &#8222;vor jedem Beschluss zu Protokoll gegeben [haben], dass seiner Ansicht nach die Kl&#228;gerin h&#228;tte abstimmen d&#252;rfen&#8220;. Die Kl&#228;gerin bedurfte also nicht des Protokolls der Gesellschafterversammlung, um von der Au&#223;erachtlassung ihrer Mehrstimmen Kenntnis zu erlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert bel&#228;uft sich auf bis zu 100.000,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird zugelassen.</p>\n      "
}