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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "I-16 U 169/13",
    "date": "2015-07-10",
    "created_date": "2019-01-16T11:09:24Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:38Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0710.I16U169.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 &#8211; 78, 80 &#8211; 84, 86 &#8211; 99, 101 &#8211; 105, 107 &#8211; 119, 121 &#8211; 128, 130 &#8211; 138, 140, 141, 143, 145 &#8211; 154, 156 &#8211; 157, 159 &#8211; 160, 162 &#8211; 169, 171, 173 - 186, 188 &#8211; 216, 218 &#8211; 225, 227, 229 &#8211; 233, 235 &#8211; 236, 238, 240 &#8211; 243, 245 &#8211; 249, 251 &#8211; 253, 255 &#8211; 278, 282 &#8211; 288, 290 &#8211; 293, 295 - 303 wird das am 25.07.2013 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Wuppertal &#8211; 4 O 77/11 &#8211; teilweise abge&#228;ndert und die Klage gegen die Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 &#8211; 78, 80 &#8211; 84, 86 &#8211; 99, 101 &#8211; 105, 107 &#8211; 119, 121 &#8211; 128, 130 &#8211; 138, 140, 141, 143, 145 &#8211; 154, 156 &#8211; 157, 159 &#8211; 160, 162 &#8211; 169, 171, 173 - 186, 188 &#8211; 216, 218 &#8211; 225, 227, 229 &#8211; 233, 235 &#8211; 236, 238, 240 &#8211; 243, 245 &#8211; 249, 251 &#8211; 253, 255 &#8211; 278, 282 &#8211; 288, 290 &#8211; 293, 295 &#8211; 303 abgewiesen.</p>\n<p>Der Beklagte zu 14) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 25.07.2013 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Wuppertal &#8211; 4 O 77/11 - verlustig.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Gerichtskosten der ersten Instanz. Sie tr&#228;gt 90% ihrer au&#223;ergerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie die gesamten au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 &#8211; 78, 80 &#8211; 84, 86 &#8211; 99, 101 &#8211; 105, 107 &#8211; 119, 121 &#8211; 128, 130 &#8211; 138, 140, 141, 143, 145 &#8211; 154, 156 &#8211; 157, 159 &#8211; 160, 162 &#8211; 169, 171, 173 - 186, 188 &#8211; 216, 218 &#8211; 225, 227, 229 &#8211; 233, 235 &#8211; 236, 238, 240 &#8211; 243, 245 &#8211; 249, 251 &#8211; 253, 255 &#8211; 278, 282 &#8211; 288, 290 &#8211; 293, 295 &#8211; 303 der ersten Instanz. Die &#252;brigen Beklagten tragen 10% der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Kl&#228;gerin der ersten Instanz sowie ihre gesamten eigenen Kosten der ersten Instanz.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten der zweiten Instanz.</p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist Komplement&#228;rin der W&#8230; (zun&#228;chst firmierend unter U&#8230; W&#8230;), die am 29.05.2000 gegr&#252;ndet wurde. Es handelt sich um eine Publikumsgesellschaft. Im Handelsregister ist zudem als Komplement&#228;rin die Beklagte zu 1.) eingetragen. Die weiteren Beklagten sind die Kommanditisten der Gesellschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Verh&#228;ltnisse ist der Gesellschaftsvertrag vom 22.10.2001. &#167; 8 des Gesellschaftsvertrages (GV) sieht vor, dass die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Gesellschaft durch die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin erfolgt und dass zur Vertretung allein die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin berechtigt ist. Die Gesellschafter beschlie&#223;en gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV &#252;ber alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Ma&#223;gabe des Vertrages. Unter &#167; 8 Abs. 3 GV ist geregelt, dass Beschl&#252;sse im schriftlichen Verfahren von der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin herbeizuf&#252;hren sind. Die Ergebnisse im schriftlichen Verfahren werden von der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch &#220;bersendung einer einfachen Ablichtung mitgeteilt. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs. 4 GV haben die Gesellschafter je DM 5.000,00 ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin hat &#8211; ohne Leistung einer Kapitaleinlage &#8211; 480 Stimmen. In &#167; 8 Abs. 5 GV ist geregelt, dass die Gesellschaft ihre Beschl&#252;sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. Nach &#167; 8 Abs. 6 GV k&#246;nnen fehlerhafte Beschl&#252;sse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden. &#167; 9 GV regelt die Gesellschafterversammlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am 21.06.2010 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Auf der Versammlung wurde u.a. &#252;ber die Antr&#228;ge abgestimmt, die Beklagte zu 1) als weitere pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Kl&#228;gerin mit sofortiger Wirkung die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Die Beschl&#252;sse erhielten eine Mehrheit von &#252;ber 70%, jedoch unter 75% der Stimmen. Auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Durchsetzung der Beschl&#252;sse gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin strengte die Beklagte zu 1) ein vorl&#228;ufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Stade an. Das Landgericht Stade gew&#228;hrte durch Urteil vom 23.09.2010 (Az.: 8 O 76/10) den beantragten vorl&#228;ufigen Rechtsschutz: Der Kl&#228;gerin wurde u.a. aufgegeben, die Beklagte zu 1) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin und alleinige Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin in das zust&#228;ndige Handelsregister eintragen zu lassen. Am 19.10.2010 wurde auf Veranlassung der Kl&#228;gerin die Beklagte zu 1) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen. Die Kl&#228;gerin lehnte es seit Januar 2011 ab, f&#252;r die Gesellschaft zu handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Wunsch des Beirats f&#252;hrte die Beklagte zu 1) vom 20.01.2011 bis zum 17.02.2011 ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Gegenstand des Umlaufverfahrens waren u.a. die oben n&#228;her bezeichneten Beschl&#252;sse der Gesellschaftsversammlung vom 21.06.2010, die vorsorglich erneut abgestimmt werden sollten. Mit Schreiben vom 21.02.2011, das die Kl&#228;gerin am 25.02.2011 erhielt, teilte die Beklagte zu 1) ihr das festgestellte Abstimmungsergebnis mit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Oberlandesgericht Celle &#228;nderte mit Berufungsurteil vom 04.05.2011 (Az.: 9 U 105/10) das Urteil des Landgerichts Stade vom 23.09.2010 ab und wies den Antrag der Beklagten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung zur&#252;ck. Parallel zum Eilverfahren erhob die Beklagte zu 1) Klage im Hauptsacheverfahren zum Landgericht Stade. Das Landgericht Stade schloss sich der vom Oberlandesgericht im Eilverfahren vertretenen Auffassung an und wies die Klage mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 8 O 105/10) ab. Die Beklagte zu 1) legte gegen das Urteil des Landgerichts Stade Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein. Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) zur&#252;ck. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beklagte zu 1) unter dem 21.12.2011 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.07.2013 zur&#252;ckwies.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Ansicht gewesen, dass eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren unzul&#228;ssig gewesen sei. Des Weiteren habe die Beklagte zu 1.) das Verfahren weder durchf&#252;hren noch das Ergebnis feststellen d&#252;rfen. Ferner seien die f&#252;r die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">folgende zum 18.02.2011 festgestellten Gesellschafterbeschl&#252;sse der W&#8230; im schriftlichen Verfahren f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#8222; &#167; 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Die zur Gesch&#228;ftsf&#252;hrung befugte pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 10 Stimmen; dar&#252;ber hinaus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1. F&#252;r die Darlegung der wichtigen Gr&#252;nde &#252;ber den Entzug der Mehrstimmenrechte wird auf Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#8222;&#167; 5 des Gesellschaftsvertrages wird um folgenden Absatz 1 erg&#228;nzt: Die Gesellschafter k&#246;nnen mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterinnen - mit oder ohne Einlageverpflichtung - beschlie&#223;en.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#8222;Die W&#8230; R&#8230;, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Gesch&#228;ftsf&#252;hrer S&#8230; und Dr. H&#8230;, wird als weitere pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin aufgenommen. Die W&#8230; R&#8230; ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die W&#8230; R&#8230; ist f&#252;r die Gesellschaft gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und vertretungsberechtigt. Die U&#8230; A&#8230; wird von der Gesellschafterversammlung hiermit angewiesen, im erforderlichen Umfang an der Eintragung der neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin im Handelsregister mitzuwirken, insbesondere die Anmeldung der W&#8230; R&#8230; zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form umgehend, sp&#228;testens jedoch binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung, zu veranlassen. Auf die in Anlage 1a und Anlage 1b dargelegten wichtigen Gr&#252;nde zum Austausch der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung wird rein vorsorglich auch zur Begr&#252;ndung der Aufnahme der neuen Komplement&#228;rin Bezug genommen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">4. &#8222;Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis entzogen. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, der neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin, der W&#8230; R&#8230;, s&#228;mtliche Gesch&#228;ftsunterlagen (B&#252;cher, Akten, sonstige Unterlagen) nebst eines Verzeichnisses dieser Unterlagen unverz&#252;glich im Original zu &#252;bergeben. Dies gilt insbesondere f&#252;r die in Anlage 2 n&#228;her bezeichneten Unterlagen. Zur Begr&#252;ndung des Beschlusses &#252;ber die Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis der U&#8230; A&#8230; wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">5. &#8222;Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. Die Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis ist gerechtfertigt, weil die U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als gesch&#228;ftsf&#252;hrende Gesellschafterin ihre Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es wird festgestellt, dass von Seiten der Gesellschafter der U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin, die die Gesellschaft nach au&#223;en vertritt, das Vertrauen entzogen wird. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, der neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin, der W&#8230; R&#8230;, s&#228;mtliche Gesch&#228;ftsunterlagen (B&#252;cher, Akten, sonstige Unterlagen) nebst eines Verzeichnisses dieser Unterlagen unverz&#252;glich im Original zu &#252;bergeben. Dies gilt insbesondere f&#252;r die in Anlage 2 n&#228;her bezeichneten Unterlagen. Zur Begr&#252;ndung der Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis auch aus wichtigem Grund wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">6. &#8222;Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis entzogen. Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Verf&#252;gungsbefugnis &#252;ber s&#228;mtliche Konten der Gesellschaft entzogen. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, im erforderlichen Umfang an der Eintragung der Entziehung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister mitzuwirken, insbesondere die Anmeldung zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form umgehend, sp&#228;testens jedoch binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung, zu veranlassen. Zur Begr&#252;ndung der Entziehung der Vertretungs- und Verf&#252;gungsbefugnis wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">7. &#8222;Hiermit wird der U&#8230; A&#8230; mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Verf&#252;gungsbefugnis &#252;ber s&#228;mtliche Konten der Gesellschaft entzogen. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist gerechtfertigt, weil die U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als gesch&#228;ftsf&#252;hrende Gesellschafterin ihre Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es wird festgestellt, dass von Seiten der Gesellschafter der U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin, die die Gesellschaft nach au&#223;en vertritt, das Vertrauen entzogen wird. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, im erforderlichen Umfang an der Eintragung der Entziehung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister mitzuwirken, insbesondere die Anmeldung zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form umgehend, sp&#228;testens jedoch binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung, zu veranlassen. Zur Begr&#252;ndung wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">8. &#8222;Die W&#8230; R&#8230; wird von der Gesellschafterversammlung der W&#8230; mit der au&#223;ergerichtlichen und gerichtlichen Durchf&#252;hrung aller vorstehenden Beschl&#252;sse sowie der Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 f&#252;r die und im Interesse der W&#8230; beauftragt und bevollm&#228;chtigt und ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen, soweit dies zur Geltendmachung und Durchsetzung erforderlich ist.&#8220;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise hat die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass folgende zum 18.02.2011 festgestellten Gesellschafterbeschl&#252;sse der W&#8230; im schriftlichen Verfahren nichtig sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#8222;&#167; 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Die zur Gesch&#228;ftsf&#252;hrung befugte pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 10 Stimmen; dar&#252;ber hinaus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1. F&#252;r die Darlegung der wichtigen Gr&#252;nde &#252;ber den Entzug der Mehrstimmenrechte wird auf Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#8222;&#167; 5 des Gesellschaftsvertrages wird um folgenden Absatz 1 erg&#228;nzt: Die Gesellschafter k&#246;nnen mit einfache Mehrheit die Aufnahme von weiteren pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterinnen - mit oder ohne Einlageverpflichtung - beschlie&#223;en.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#8222;Die W&#8230; R&#8230;, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Gesch&#228;ftsf&#252;hrer S&#8230; und Dr. H&#8230;, wird als weitere pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin aufgenommen. Die W&#8230; R&#8230; ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die W&#8230; R&#8230; ist f&#252;r die Gesellschaft gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und vertretungsberechtigt. Die U&#8230; A&#8230; wird von der Gesellschafterversammlung hiermit angewiesen, im erforderlichen Umfang an der Eintragung der neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin im Handelsregister mitzuwirken, insbesondere die Anmeldung der W&#8230; R&#8230; zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form umgehend, sp&#228;testens jedoch binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung, zu veranlassen. Auf die in Anlage 1a und Anlage 1b dargelegten wichtigen Gr&#252;nde zum Austausch der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung wird rein vorsorglich auch zur Begr&#252;ndung der Aufnahme der neuen Komplement&#228;rin Bezug genommen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">4. &#8222;Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis entzogen. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, der neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin, der W&#8230; R&#8230;, s&#228;mtliche Gesch&#228;ftsunterlagen (B&#252;cher, Akten, sonstige Unterlagen) nebst eines Verzeichnisses dieser Unterlagen unverz&#252;glich im Original zu &#252;bergeben. Dies gilt insbesondere f&#252;r die in Anlage 2 n&#228;her bezeichneten Unterlagen. Zur Begr&#252;ndung des Beschlusses &#252;ber die Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis der U&#8230; A&#8230; wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">5. &#8222;Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. Die Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis ist gerechtfertigt, weil die U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als gesch&#228;ftsf&#252;hrende Gesellschafterin ihre Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es wird festgestellt, dass von Seiten der Gesellschafter der U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin, die die Gesellschaft nach au&#223;en vertritt, das Vertrauen entzogen wird. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, der neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin, der W&#8230; R&#8230;, s&#228;mtliche Gesch&#228;ftsunterlagen (B&#252;cher, Akten, sonstige Unterlagen) nebst eines Verzeichnisses dieser Unterlagen unverz&#252;glich im Original zu &#252;bergeben. Dies gilt insbesondere f&#252;r in Anlage 2 n&#228;her bezeichneten Unterlagen. Zur Begr&#252;ndung der Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis auch aus wichtigem Grund wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">6. &#8222;Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis entzogen. Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirksamkeit die Verf&#252;gungsbefugnis &#252;ber s&#228;mtliche Konten der Gesellschaft entzogen. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, im erforderlichen Umfang an der Eintragung der Entziehung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister mitzuwirken, insbesondere die Anmeldung zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form umgehend, sp&#228;testens jedoch binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung, zu veranlassen. Zur Begr&#252;ndung der Entziehung der Vertretungs- und Verf&#252;gungsbefugnis wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">7. &#8222;Hiermit wird der U&#8230; A&#8230; mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. Der U&#8230; A&#8230; wird mit sofortiger Wirkung die Verf&#252;gungsbefugnis &#252;ber s&#228;mtliche Konten der Gesellschaft entzogen. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist gerechtfertigt, weil die U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als gesch&#228;ftsf&#252;hrende Gesellschafterin ihre Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es wird festgestellt, dass von Seiten der Gesellschafter der U&#8230; A&#8230; in ihrer Funktion als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin, die die Gesellschaft nach au&#223;en vertritt, das Vertrauen entzogen wird. Die U&#8230; A&#8230; wird angewiesen, im erforderlichen Umfang an der Eintragung der Entziehung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister mitzuwirken, insbesondere die Anmeldung zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form umgehend, sp&#228;testens jedoch binnen zwei Wochen ab Beschlussfassung, zu veranlassen. Zur Begr&#252;ndung wird auf die Ausf&#252;hrungen in Anlage 1a und Anlage 1b verwiesen.&#8220;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">8. &#8222;Die W&#8230; R&#8230; wird von der Gesellschafterversammlung der W&#8230; mit der au&#223;ergerichtlichen und gerichtlichen Durchf&#252;hrung aller vorstehenden Beschl&#252;sse sowie der Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 f&#252;r die und im Interesse der W&#8230; beauftragt und bevollm&#228;chtigt und ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen, soweit dies zur Geltendmachung und Durchsetzung erforderlich ist.&#8220;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 156, 157, 159, 160, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 238, 240, 241, 242, 243, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303 haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten 8, 50, 79, 120, 139, 155, 158, 172, 239, 244, 254, 280, 281, 289 haben die Klageforderung anerkannt. Die &#252;brigen Beklagten sind trotz einer ordnungsgem&#228;&#223;en Ladung nicht zum Termin erschienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dass die zul&#228;ssige Feststellungsklage nicht verfristet sei. Soweit &#167; 8 Abs. 6 GV festlege, dass Beschl&#252;sse innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden m&#252;ssten, versto&#223;e diese Regelung gegen Treu und Glauben. Die Beklagten seien notwendige Streitgenossen. Die am 18.02.2011 festgestellten Beschl&#252;sse seien nichtig, da sie nicht in formell wirksamer Weise zustande gekommen seien. Die Beklagte zu 1) sei nicht zur Durchf&#252;hrung des Umlaufverfahrens berechtigt gewesen, da sie, wie aus dem rechtskr&#228;ftig bindenden Urteil des Oberlandesgerichts Celle folge, nicht Komplement&#228;rin gewesen sei. Dar&#252;ber hinaus sei die Beklagte zu 1) auch nicht durch die Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 Komplement&#228;rin geworden, da diese Beschl&#252;sse unwirksam seien. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht aufgrund ihrer Eintragung ins Handelsregister oder als faktische Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin zur Durchf&#252;hrung des Umlaufverfahrens berechtigt gewesen. Ihre Berechtigung folge auch nicht aus der Aufforderung des Beirats. Bei der Regelung im Gesellschaftsvertrag &#252;ber die Berechtigung, ein Umlaufverfahren durchzuf&#252;hren, handele es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil greifen die Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 &#8211; 37, 40 &#8211; 47, 49, 51 &#8211; 78, 80 &#8211; 84, 86 &#8211; 99, 101 &#8211; 105, 107 &#8211; 119, 121 &#8211; 128, 130 &#8211; 138, 140, 141, 143, 145 &#8211; 154, 156 &#8211; 157, 159 &#8211; 160, 162 &#8211; 169, 171, 173 - 186, 188 &#8211; 216, 218 &#8211; 225, 227, 229 &#8211; 233, 235 &#8211; 236, 238, 240 &#8211; 243, 245 &#8211; 249, 251 &#8211; 253, 255 &#8211; 278, 282 &#8211; 288, 290 &#8211; 293, 295 - 303 mit der Berufung an. Sie sind der Ansicht, dass die Klage verfristet sei. Das Urteil des OLG Celle entfalte f&#252;r diesen Rechtsstreit keine Rechtskraftwirkung. Die Beklagte zu 1) sei als faktische Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin der Beteiligungsgesellschaft befugt gewesen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, zumal sie als Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin und pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Der Gesellschaftsvertrag unterscheide nicht zwischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und pers&#246;nlich haftendem Gesellschafter. Die Kl&#228;gerin habe am streitgegenst&#228;ndlichen Umlaufverfahren teilgenommen und somit den Rechtsschein geschaffen, es handele sich um rechtm&#228;&#223;ige Beschl&#252;sse. Die Beklagte zu 1) habe die Einleitung der streitgegenst&#228;ndlichen Beschlussfassung im Namen des Beirats lediglich koordiniert, der dazu seinerseits faktisch nicht in der Lage sei, wobei auch der Weg des Umlaufverfahrens offen gestanden habe. Die streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;ssen h&#228;tten mit einfacher Mehrheit gefasst werden k&#246;nnen und zwar auch, soweit eine neue Komplement&#228;rin aufgenommen werden sollte. Eine Klage zur Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis sei nicht statthaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des am 25.07.2013 verk&#252;ndeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht einen Versto&#223; der gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist gegen die Gebote von Treu und Glaube festgestellt, da der Fristbeginn auf einen Zeitpunkt festgesetzt sei, der au&#223;erhalb der Sph&#228;re des Gesellschafters liege. Die vertragliche Frist gelte im &#220;brigen f&#252;r Anfechtungsklagen, nicht aber f&#252;r Feststellungsklagen. Die Beklagte zu 1) sei weder zur Einberufung noch zur Durchf&#252;hrung des schriftlichen Beschlussverfahrens befugt gewesen, weil sie in der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 weder als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen noch zur Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin bestellt worden sei. Zur Aufnahme als Komplement&#228;rin h&#228;tte es eines einstimmigen Beschlusses bedurft, der nicht zustande gekommen sei. Eine Einberufungs- und Durchf&#252;hrungsbefugnis der Beklagten zu 1) folge weder aus &#167; 9 Abs. 6 GV noch aus dem Gesichtspunkt einer faktischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung. Die streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;sse seien jedenfalls deshalb nichtig, weil sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; rechtsmissbr&#228;uchlich von der Stimmabgabe ausgeschlossen worden sei. Die Einr&#228;umung von Mehrstimmen sei zul&#228;ssig. Ein wichtiger Grund f&#252;r den Entzug ihrer Gesch&#228;ftsf&#252;hrung- und Vertretungsbefugnis sei nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Nichtigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Gesellschafterbeschl&#252;sse festgestellt. Da eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ergeht keine einheitliche Entscheidung allen Gesellschaftern gegen&#252;ber. Es fehlt auch an einer rechtlichen Grundlage daf&#252;r, die Gesellschafter &#8222;wie&#8220; notwendige Streitgenossen zu behandeln. Allein der Umstand, dass es sinnvoll sein mag, eine einheitliche Behandlung der Beschl&#252;sse hinsichtlich aller Gesellschafter vorzunehmen, gen&#252;gt f&#252;r die Heranziehung der Reglung des &#167; 62 ZPO nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist als Feststellungsklage zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend und von der Berufung unangegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Nichtigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;sse im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden muss und den Klageantrag in diesem Sinne ausgelegt. Zwar sieht &#167; 8 Abs. 6 GV vor, dass &#8222;fehlerhafte Beschl&#252;sse [&#8230;] angefochten werden&#8220;. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nur dem Recht der Kapitalgesellschaften gel&#228;ufig. Dort wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschl&#252;ssen unterschieden. Der Mangel eines anfechtbaren Beschlusses kann nur durch eine fristgerechte Anfechtungsklage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit dieses Beschlusses wird dann erst durch ein rechtsgestaltendes Urteil herbeigef&#252;hrt. Dagegen gibt es im Recht der Personengesellschaften keine lediglich anfechtbaren Beschl&#252;sse; infolgedessen ist hier auch die Anfechtungsklage unbekannt. Dementsprechend besteht auch nicht die M&#246;glichkeit, im Bereich der Personengesellschaft eine Anfechtungsklage gesellschaftsvertraglich zu vereinbaren. Denn Gestaltungsklagen kommen nur in den gesetzlich anerkannten F&#228;llen in Frage und sind der Parteiautonomie der Parteien weitgehend entzogen (BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 61/89, juris m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01, juris; BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend und von der Berufung unangegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage gegen alle Mitgesellschafter zu erheben war. Zwar kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Streit &#8211; unter &#220;bernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems &#8211; mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 251/10, juris). Eine entsprechende Bestimmung enth&#228;lt der vorliegende Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Nach &#167; 8 Abs. 6 GV sind fehlerhafte Beschl&#252;ssen durch &#8222;Klage gegen alle Gesellschafter&#8220; &#8222;anzufechten&#8220;. Zwar kann die Verwendung des Wortes &#8222;anfechten&#8220; oder &#8222;Anfechtung&#8220; ein &#8211; nicht zwingender - Anhaltspunkt daf&#252;r sein, dass Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschl&#252;ssen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu erheben sind (BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 61/89, juris; BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris). Der Regelung in &#167; 8 Abs. 6 GV, die ausdr&#252;cklich &#8222;alle Gesellschafter&#8220; als Klagegegner benennt, l&#228;sst sich entnehmen, ausnahmslos an dem Grundsatz der Austragung von Streitigkeiten unter allen Gesellschaftern festhalten zu wollen (Senat, 10.02.2012, I-16 U 110/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der angegriffene Beschluss ist formell wirksam zustande gekommen. Mit ihren in der Klageschrift aufgef&#252;hrten und in zweiter Instanz noch geltend gemachten formellen M&#228;ngeln dringt die Kl&#228;gerin nicht durch. Materielle M&#228;ngel der Beschl&#252;sse macht die Kl&#228;gerin nicht geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungsklage ist verfristet. Im Personengesellschaftsrecht gibt es f&#252;r die Geltendmachung von Beschlussm&#228;ngeln &#8211; anders als im Recht der Kapitalgesellschaften &#8211; keine gesetzlichen oder am Leitbild des &#167; 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Wer sich auf die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschl&#252;ssen beruft, kann hierzu die allgemeine Feststellungsklage nach &#167; 256 Abs. 1 ZPO erheben; sie ist an keine Frist gebunden, jedoch kann die Geltendmachung des Mangels nach allgemeinen Grunds&#228;tzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in einer Personengesellschaft frei, die Berufung auf die Beschlussm&#228;ngel durch materielle Ausschlussfristen f&#252;r die Klageerhebung zu beschr&#228;nken (BGH, Urteil vom 20.01.1977, II ZR 217/75, juris; BGH, Urteil vom 13.02.1995, II ZR 15/94, juris; BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, juris). Dies haben die Gesellschafter vorliegend getan und in &#167; 8 Abs. 6 GV &#8211; in Anlehnung an &#167; 246 AktG - vereinbart, dass Beschl&#252;sse &#8222;innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung&#8220; angefochten werden m&#252;ssen. Diese Frist gilt, unter Ber&#252;cksichtigung der obigen Ausf&#252;hrungen zur richtigen Klageart, auch f&#252;r die Beschlussfeststellungsklage, mit der die Fehlerhaftigkeit von Beschl&#252;ssen gegen&#252;ber den Gesellschaftern ausschlie&#223;lich geltend gemacht werden kann. Nach &#167;&#160;22 Abs. 1 S. 2 GV werden Beschl&#252;sse, die im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam. Auf dieser Grundlage erfolgte die Klageerhebung au&#223;erhalb der Klagefrist, da der Tag der Beschlussfassung am 17.02.2011 war, die Klage jedoch erst am 18.03.2011 bei Gericht einging. Die vertragliche Ausschlussfrist ist aber zu kurz, so dass an ihrer Stelle eine angemessene Frist gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine f&#252;r die gegen die &#252;brigen Gesellschafter zu erhebende Feststellungsklage im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Ausschlussfrist an denselben Kriterien zu messen, die die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung f&#252;r die Anfechtungsfrist im GmbH-Recht entwickelt hat. Denn auch eine gesellschaftsvertragliche Ausschlussfrist f&#252;r die Feststellungsklage f&#252;hrt, wenn sie zu knapp bemessen ist, dazu, dass das unverzichtbare und unentziehbare Recht eines Gesellschafters, rechtswidrige Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung gerichtlich angreifen zu k&#246;nnen, unzul&#228;ssig verk&#252;rzt wird. Die in &#167; 246 AktG bestimmte Monatsfrist hat im GmbH-Recht nicht nur Leitbildcharakter insofern, als nur bei Vorliegen besonderer Umst&#228;nde der anfechtende Gesellschafter mit der Klageerhebung l&#228;nger als einen Monat zuwarten darf. Sie enth&#228;lt zugleich die Mindestanforderungen, die zu Lasten des betroffenen Gesellschafters nicht unterschritten werden d&#252;rfen (BGH, Urteil vom 13.02.1995, II ZR 15/94, juris). Aber auch unter Zugrundelegen dieser Grunds&#228;tze war die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings bereits abgelaufen. Zwar durfte die Kl&#228;gerin aufgrund der besonderen Umst&#228;nde des Falls l&#228;nger als einen Monat ab Beschlussfassung, d.h. &#252;ber den 17.03.2011 hinaus (&#167; 188 Abs. 2 BGB) mit der Klageerhebung abwarten. Die Entscheidung, welche Zeitspanne angemessen ist, ist unter Ber&#252;cksichtigung der wechselseitigen Interessen der Gesellschaftermehrheit, die m&#246;glichst bald Klarheit herbeigef&#252;hrt wissen will, und des anfechtenden Gesellschafters, der nicht vorschnell zur Erhebung einer das Verh&#228;ltnis unter den Gesellschaftern m&#246;glicherweise schwer belastenden Klage gezwungen sein will, zu treffen. Zwar handelt es sich bei der W&#8230; um eine Publikumsgesellschaft, die typischerweise wenig personalistisch gepr&#228;gt ist, so dass das Moment der gebotenen Beschleunigung, jedenfalls dann, wenn weniger schwierige Fragen zu kl&#228;ren sind, Gewicht gewinnt (BGH, Urteil vom 12.10.1992, II ZR 286/91, juris). Allerdings w&#228;re ein Gesellschafter nach &#167; 8 Abs. 6 GV auch dann, wenn Beschl&#252;sse im Umlaufverfahren gefasst werden, gezwungen, innerhalb eines Monats ab Ablauf des Tages der Beschlussfassung die Erfolgsaussichten einer Klage zu kl&#228;ren, ohne dass Beschlussergebnis, insbesondere auch, ob der Beschluss &#252;berhaupt und ggfs. mit welchen Mehrheiten zustande gekommen ist, zu kennen. Denn nach &#167;&#160;8 Abs. 5 S. 6 GV werden die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung von der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch &#220;bersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Feststellung mitgeteilt. Dem Gesellschafter st&#252;nde damit &#8211; wie vorliegend der Kl&#228;gerin - nach Kenntnis des Beschlusses &#8211; eine Frist zur &#220;bersendung der Ablichtung enth&#228;lt &#167; 8 Abs. 5 GV nicht - kein Monat mehr zur Verf&#252;gung, um &#252;ber die Klageerhebung zu entscheiden. Damit unterschreitet die Ausschlussfrist im Ergebnis die Mindestanforderungen, die zulasten eines Gesellschafters nicht unterschritten werden d&#252;rfen. Nach Auffassung des Senats betrug die Ausschlussfrist, insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung der wenig personalistischen Struktur der vorliegenden Fondsgesellschaft und dem damit gesteigerten Gewicht des Moments der gebotenen Beschleunigung, einen Monat ab Kenntnis der Ergebnisse des Umlaufverfahrens (vgl. auch Baumbach/Hueck Anh. nach &#167; 47 GmbHG Rn. 145). Die Ausschlussfrist lief damit bis zum 25.03.2011, da die Kl&#228;gerin &#252;ber das festgestellte Ergebnis mit Schreiben vom 21.02.2011 informiert worden war, das ihr am 25.02.2011 zuging. Diese Frist hat die Kl&#228;gerin, obwohl sie die Klage am 18.03.2011, und damit innerhalb der Frist, bei Gericht einreichte, nicht eingehalten. Die Frist wird n&#228;mlich nicht durch die Einreichung der Klage bei Gericht gewahrt. Zur Fristwahrung ist vielmehr Rechtsh&#228;ngigkeit erforderlich (H&#252;ffer &#167; 246 AktG Rn. 21; Baumbach/Hueck Anh. nach &#167; 47 GmbHG Rn. 158a). Die Klage wurde den Beklagten ab dem 21.04.2011 zugestellt. Zwar gen&#252;gt f&#252;r die Fristwahrung die Einreichung der Klageschrift, sofern die Zustellung demn&#228;chst erfolgt (H&#252;ffer &#167; 246 AktG Rn 23). Die Frage, ob die Klagezustellung &#8222;demn&#228;chst&#8220; erfolgte, wird neben dem zeitlichen Moment auch durch eine wertende Komponente bestimmt. Es kommt darauf an, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare f&#252;r eine alsbaldige Zustellung getan hat und der R&#252;ckwirkung keine schutzw&#252;rdigen Belange des Gegners entgegenstehen. Demgegen&#252;ber sind der Partei Verz&#246;gerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessf&#252;hrung h&#228;tte vermeiden k&#246;nnen. Dabei sind von der Partei zu vertretende geringf&#252;gige Verz&#246;gerungen von bis zu 14 Tagen regelm&#228;&#223;ig unsch&#228;dlich; eine R&#252;ckwirkung bei allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverz&#246;gerungen von mehr als 14 Tagen schlie&#223;t der Bundesgerichtshof aus (BGH, Urteil vom 22.09.2004, VIII ZR 360/03, juris; Z&#246;ller/Greger &#167; 167 ZPO Rn. 11). Mit Rechnung vom 23.03.2011 (Mittwoch) forderte das Landgericht &#8211; entsprechend dem von der Kl&#228;gerin angegebenen Streitwert - einen Vorschuss in H&#246;he von 2.568,00 &#8364; an, den die Kl&#228;gerin erst am 14.04.2011 einzahlte. Die Kostenrechnung erreichte die Kl&#228;gerin am 25.03.2011. Bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses verstrichen ab Ablauf der Frist (Freitag, 25.03.2011) deutlich mehr als 14 Tage, die unter einer wertenden Betrachtung nicht mehr als unsch&#228;dlich angesehen werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung der Frage, ob die Klage fristgerecht eingereicht wurde, folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschl&#252;sse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bed&#252;rfen, nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgr&#252;nden im Sinne des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussm&#228;ngelrechts unterfallen, wie es vorliegend durch &#167; 8 Abs. 6 GV teilweise adaptiert worden ist. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung eine &#8222;dritte Kategorie&#8220; von M&#228;ngeln des Beschlusses dar, der im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gem&#228;&#223; &#167; 256 ZPO bzw. durch Einwendungen im Prozess geltend gemacht werden k&#246;nnen (BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, juris; Senat Urteil vom 10.02.2012, I-16 U 110/11). Die Frage, ob (Mehrheits-)Beschl&#252;sse, die in den Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte eines (&#252;berstimmten) Gesellschafters eingreifen, nicht ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters gefasst werden d&#252;rften, betrifft allerdings die materielle Wirksamkeit des Beschlusses ihm gegen&#252;ber und ist auf zweiter Stufe zu pr&#252;fen (BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 18/94, juris; BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, juris). Solche M&#228;ngel, insbesondere die Zustimmungsbed&#252;rftigkeit der Beschl&#252;sse, macht die Kl&#228;gerin mit der Klage nicht geltend, sondern sie beschr&#228;nkt sich auf die R&#252;ge formeller Beschlussm&#228;ngel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) war im Januar/Februar 2011 zur Einleitung des Umlaufverfahrens und dessen Durchf&#252;hrung sowie Feststellung der dort abgestimmten Beschl&#252;sse befugt. Denn sie war durch die Gesellschafterbeschl&#252;sse vom 21.06.2010 als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden, jedenfalls war sie seit dem 19.10.2010 als Komplement&#228;rin im Handelsregister eingetragen. Nach &#167; 8 Abs. 3 GV werden Beschl&#252;sse im schriftlichen Verfahren von der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin herbeigef&#252;hrt und dessen Ergebnis von ihr festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2011 (9 U 73/11; Vorinstanz Landgericht Stade 8 O 105/10) einer abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zu 1) durch die Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin geworden war, nicht entgegen. Pr&#228;judizielle Vorfragen werden nur dann rechtskraftf&#228;hig festgestellt, wenn sie im Vorverfahren Streitgegenstand waren. Andernfalls nehmen sie nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil und k&#246;nnen in einem neuen Prozess zwischen den Parteien abweichend beurteilt werden (Z&#246;ller/Vollkommer vor &#167; 322 ZPO, Rn. 33 f.). Streitgegenstand des im &#220;brigen nur zwischen der Kl&#228;gerin und der Beklagten zu 1) gef&#252;hrten Vorprozesses war die Verpflichtung der dortigen Beklagten (Kl&#228;gerin dieses Verfahrens), Handlungen betreffend die Anmeldung der &#8211; dortigen - Kl&#228;gerin (Beklagte zu 1) dieses Verfahrens) als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin und Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin des Windparkfonds und den Entzug der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis der dortigen Beklagten (hiesige Kl&#228;gerin) zum Handelsregister sowie die Herausgabe von Dokumenten und Zahlung. F&#252;r die Entscheidung der Frage, ob eine solche Verpflichtung der dortigen Beklagten (hiesige Kl&#228;gerin) bestand, war die Frage, ob die dortige Kl&#228;gerin (hiesige Beklagte zu 1)) pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin geworden war, lediglich eine Vorfrage. Eine Bindungswirkung entfaltet das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2011 f&#252;r die Entscheidung des Senats nicht (vgl. Senat; Urteil vom 10.02.2012, I-16 U 110/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) ist durch den Beschluss vom 21.06.2010, bei dem unstreitig eine Mehrheit von mehr als 50% und weniger als 75% der Stimmen erreicht wurde, Komplement&#228;rin des W&#8230;fonds geworden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1) als Komplement&#228;rin keines einstimmigen Beschlusses und auch nicht einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Angesichts der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gen&#252;gte eine einfache Mehrheit. Nach &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV beschlie&#223;en die Gesellschafter &#252;ber &#8222;alle Angelegenheiten der Gesellschaft&#8220;, wobei &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV Beschl&#252;sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorsieht, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverh&#228;ltnisse vorgesehen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Zwingende gesetzliche Regelungen, die einer Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit entgegenst&#252;nden, bestehen nicht. Zwar geht das Gesetz von der Einstimmigkeit der Beschl&#252;sse einer Personengesellschaft aus (&#167; 709 Abs. 1 BGB, &#167; 119 Abs. 1 HGB). Den Gesellschaftern steht es jedoch im Rahmen der Privatautonomie frei, sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip ersetzt wird (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, mit umfangreichen Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorliegende Gesellschaftsvertrag sieht auch keine anderen Mehrheitserfordernisse f&#252;r die Aufnahme einer neuen pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin vor. F&#252;r die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung ist dabei allein entscheidend, ob der Gesellschaftsvertrag dies zul&#228;sst, was gegebenenfalls unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrunds&#228;tze festzustellen ist. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie von dem Einstimmigkeitsprinzip abweichen wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz f&#252;r die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung bei Publikumsgesellschaften keine Bedeutung mehr zu. Gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklauseln werden durch den sog. Bestimmtheitsgrundsatz daher nicht auf &#8222;gew&#246;hnliche&#8220; Beschlussgegenst&#228;nde beschr&#228;nkt, sondern erfassen auch solche Beschlussgegenst&#228;nde, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungew&#246;hnliche Beschlussgegenst&#228;nde beziehen. Bei der Auslegung von Gesellschaftsvertr&#228;gen ist der Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu ber&#252;cksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenst&#228;nde, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungew&#246;hnliche Gegenst&#228;nde beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die au&#223;erhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelm&#228;&#223;ig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine St&#252;tze, insbesondere auch nicht in &#167; 709 Abs. 2 BGB, &#167; 119 Abs. 2 HGB. Da sich somit die durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten Fall f&#252;r die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung gen&#252;gt, nach allgemeinen Auslegungsgrunds&#228;tzen richtet, kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zug&#228;nglich ist, also von der ausdr&#252;cklichen Ausf&#252;hrung &#252;ber eine umfassende oder auslegungsf&#228;hige Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszust&#228;ndigkeit. Dabei gen&#252;gt es, wenn &#8211; bei Publikumsgesellschaften &#8211; die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der der objektive Sinn der Vertragsbestimmung bei der gebotenen Gesamtw&#252;rdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist, zu dem Ergebnis f&#252;hrt, dass der betreffende Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll. Diese Grunds&#228;tze gelten dabei f&#252;r alle Beschlussgegenst&#228;nde, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (&#167; 709 Abs. 1 BGB, &#167; 119 Abs. 1 HGB), auch f&#252;r Vertrags&#228;nderungen und &#228;hnliche die Grundlagen der Gesellschaft ber&#252;hrende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Ma&#223;nahmen, grunds&#228;tzlich dispositiv ist (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, mit umfangreichen Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Grundlage dieser Grunds&#228;tze unterliegt auch die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin dem Mehrheitsprinzip des &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV. Ausgangspunkt ist, dass in &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV den Gesellschaftern zur Beschlussfassung einschr&#228;nkungslos &#8222;alle&#8220; Angelegenheiten der Gesellschaft zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfolgt nach &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV mit einfacher Mehrheit, ohne dass dieser Bestimmung Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin, entnommen werden k&#246;nnten, die nicht dem Mehrheitsprinzip unterfallen sollten. Eine Ausnahme dergestalt, dass die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung beschlossen werden k&#246;nnte, ergibt sich auch nicht aus den in &#167; 8 Abs. 2 S. 2 GV angef&#252;hrten Beispielen. Die Beispiele in Satz 2 f&#252;hren exemplarisch (&#8222;insbesondere&#8220;) auf, welche Angelegenheiten den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zugewiesen werden, ohne aber die Zuweisung &#8222;aller&#8220; Angelegenheiten qualitativ oder quantitativ einzuschr&#228;nken. Insbesondere f&#228;llt nach &#167; 8 Abs. 2 S. 2 lit. f) GV auch die &#196;nderung des Gesellschaftsvertrags darunter, der in &#167; 5 Abs. 1 S. 1 die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin bestimmt. Dass der Ausschluss eines Gesellschafters nach &#167; 17 Abs. 3 GV explizit in der Aufz&#228;hlung des &#167; 8 Abs. 2 S. 2 GV genannt wird, beschr&#228;nkt den Umfang der der Gesellschaftsversammlung zur Beschlussfassung durch einfache Mehrheit zugewiesenen Gegenst&#228;nde nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesellschaftsvertrag f&#252;r die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin auch keine qualifizierte Mehrheit vor. Der Senat h&#228;lt an seiner Auffassung in der Entscheidung vom 10.02.2012 (I-16 U 110/11), wonach die &#196;nderung des personellen Bestands nicht unter die Ab&#228;nderungsbefugnis durch einfachen Mehrheitsbeschluss f&#228;llt, angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht fest. Denn &#167; 8 Abs. 2 S. 1 GV nennt &#8222;alle&#8220; Angelegenheiten der Gesellschaft und &#167; 8 Abs. 2 S. 2 f&#252;hrt in lit. f) &#196;nderungen des Gesellschaftsvertrags auf, ohne dass &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV hinsichtlich des Mehrheitsprinzip eine gegenst&#228;ndliche Unterscheidung trifft. Hinzu kommt, dass zum einen bei Publikumsgesellschaften die Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss &#228;ndern zu k&#246;nnen, offensichtlich ist. Bei dem gro&#223;en Kreis von Kommanditisten l&#228;sst sich eine geschlossene Beteiligung an den Gesellschafterversammlungen praktisch nicht erreichen. Mit dem Einstimmigkeitsprinzip w&#228;ren daher nicht einmal Vertrags&#228;nderungen durchzubringen, die zweifelsfrei im Interesse aller Gesellschafter liegen und bei denen es &#252;berhaupt keinen Grund zum Widerspruch gibt. Zum anderen ist unter Ber&#252;cksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein so restriktives Verst&#228;ndnis des vertraglichen Mehrheitsprinzips auch gar nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie der Bundesgerichtshof betont, nur um eine &#8222;Eingangsvoraussetzung f&#252;r die G&#252;ltigkeit der Mehrheitsentscheidung&#8220;, so dass nach der Pr&#252;fung, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist, auf einer zweiten Stufe eine inhaltliche Wirksamkeitspr&#252;fung stattfindet. Bei der Pr&#252;fung auf der ersten Stufe geht es also nur um die formelle Legitimation f&#252;r Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen k&#246;nnen. Die Wirksamkeit der jeweiligen Mehrheitsentscheidung setzt also sowohl eine Pr&#252;fung ihrer formellen Legitimation durch eine Mehrheitsklausel auf der ersten Stufe als auch eine inhaltliche Pr&#252;fung auf der zweiten Stufe unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegen&#252;ber der Minderheit voraus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht l&#228;sst sich auch &#167; 5 Abs. 3 S. 2 GV nicht entnehmen, dass die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin - abweichend vom Mehrheitsprinzip - nur einstimmig beschlossen werden konnte. Nach dieser Regelung ist &#8222;die pers&#246;nliche haftende Gesellschafterin [&#8230;] zur Annahme der Beitrittserkl&#228;rungen namens aller Gesellschafter [&#8230;] bevollm&#228;chtigt&#8220;. Bei dieser Bestimmung handelt es sich, anders als das Landgericht meint, nicht um eine Regelung der gesellschaftinternen Willensbildung, sondern im Kern um die organisationsrechtliche Erm&#228;chtigung der Komplement&#228;rin, Aufnahmevertr&#228;ge mit neuen Kommanditisten im Namen aller Gesellschafter zu schlie&#223;en. Einer Personengesellschaft treten n&#228;mlich weitere Gesellschafter grunds&#228;tzlich dadurch bei, dass sie einen entsprechenden Vertrag mit den vorhandenen Gesellschaftern abschlie&#223;en. F&#252;r die Publikumsgesellschaft ist dieses Verfahren allerdings &#8211; angesichts der Vielzahl der vorhandenen Gesellschafter &#8211; bereits aus organisatorischen Gr&#252;nden ungeeignet (K. Schmidt GesR &#167; 57 II.1, M&#252;nchHdb.KG/Jaletzke &#167; 62 Rn. 6). Der Gesellschaftsvertrag kann daher die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern, insbesondere die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin erm&#228;chtigen, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche &#8211; mehrheitliche - Einverst&#228;ndnis der &#252;brigen Gesellschafter mit dem Eintritt neuer Kommanditisten ist in einem solchen Fall - in zul&#228;ssiger Weise - im Voraus erteilt worden. Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den &#252;brigen Gesellschaftern kommt dann dadurch zustande, dass sich die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der &#252;brigen Gesellschafter &#252;ber die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 95/76, juris). Es handelt sich also bei &#167; 5 Abs. 3 S. 2 GV um eine g&#228;ngige, organisationsrechtliche Bestimmung zum Beitritt neuer Kommanditisten. Angesichts der darin enthaltenen, aus Praktikabilit&#228;tsgr&#252;nden vorweggenommenen Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten l&#228;sst sich der Regelung keine Aussage &#252;ber die interne Willensbildung f&#252;r den davon zu unterscheidenden Fall der Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin entnehmen (a.A. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2011, 9 U 73/11; zust. Haas/Mock in: Graf von Westphalen/Haas, &#167; 161 HGB Rn. 144).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notwendigkeit eines einstimmigen Beschlusses ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Beschlussvorschlag Nr. 6 f&#252;r die Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 der Gesellschaftsvertrag dahingehend ge&#228;ndert werden sollte, dass mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren pers&#246;nlich haftenden Gesellschafter beschlossen werden sollte. Selbst wenn die Gesellschafter bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 irrt&#252;mlich davon ausgegangen sein sollten, dass die Aufnahme einer neuen Komplement&#228;rin nicht durch mehrheitlichen Gesellschaftsbeschluss m&#246;glich sei, folgt aus diesem Irrtum nicht die Notwendigkeit einer einstimmigen Entscheidung, die der Vertrag nach seinem dargestellten, objektiven Erkl&#228;rungsbefund nicht vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem war die Beklagte zu 1) jedenfalls aufgrund ihrer Eintragung als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister seit dem 19.10.2010 zur Einleitung und Durchf&#252;hrung des streitgegenst&#228;ndlichen Umlaufverfahrens sowie der Feststellung der gefassten Beschl&#252;sse berechtigt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des &#167;&#160;121 Abs. 2 S. 2 AktG. Nach dieser Vorschrift gelten bei einer Aktiengesellschaft Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt, die Hauptversammlung einzuberufen. Darin liegt eine gesetzliche Fiktion, die von der Gutgl&#228;ubigkeit der Aktion&#228;re unabh&#228;ngig ist. Dadurch sollen zum Zweck der Rechtssicherheit Einberufungsm&#228;ngel vermieden werden. Entscheidend ist die Eintragung im Zeitpunkt der Einberufung (H&#252;ffer AktG &#167; 121 AktG Rn. 7; M&#252;HdbGesR/Semler &#167; 35 Rn. 8). Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die, wie hier, aus mehreren hundert Kommanditisten besteht, ist insofern mit Verh&#228;ltnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Die Kommanditisten k&#246;nnen keine zuverl&#228;ssige Kenntnis haben, ob die Komplement&#228;r-GmbH wirksam bestellt worden ist oder noch bestellt ist, insbesondere auch angesichts der im vorliegenden Verfahren um diese Frage gef&#252;hrten Rechtsstreitigkeiten und insoweit vertretenen unterschiedlichen Auffassungen, die im Schreiben vom 04.08.2011 nochmals thematisiert wurden. Die Kommanditisten bed&#252;rfen daher des Schutzes, den die Eintragung im Handelsregister bietet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1991, 8 U 36/91, juris). Nach der Auffassung des Senats findet &#167; 121 Abs. 2 S. 2 AktG dabei nicht nur im Verh&#228;ltnis zu den Kommanditisten analoge Anwendung, sondern auch im Verh&#228;ltnis zur eingetragenen Komplement&#228;rin, vorliegend der Beklagten zu 1). Dies ergibt sich aus dem &#246;ffentlichen Glauben des Handelsregisters (&#167; 15 HGB; vgl. zum &#246;ffentlichen Glauben des Genossenschaftsregisters: BGH, Urteil vom 26.10.1955, VI ZR 90/54, juris) und entspricht dem dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Fiktion, zum Zwecke der Rechtssicherheit Einberufungsm&#228;ngel zu vermeiden. Dies zugrundegelegt, dringt die Kl&#228;gerin mit ihrem Einwand, &#167; 121 Abs. 2 S. 2 AktG berechtige nur zur Einberufung der Hauptversammlung, so dass eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmung allenfalls f&#252;r eine Gesellschafterversammlung unter Anwesenheit der Gesellschafter, nicht aber f&#252;r das Umlaufverfahren in Betracht komme, nicht durch. Die Argumentation verkennt, dass die Gesellschafterversammlung grunds&#228;tzlich Organ der Gesellschaft ist, das zur Beschlussfassung berufen ist (K. Schmidt GesR &#167; 57 Abs. 2). Die Einberufung der Gesellschafterversammlung in diesem Sinn ist Grundlage der dargestellten Analogie der aktienrechtlichen Vorschriften zur Einberufung der Hauptversammlung. Im Gesellschaftsvertrag der vorliegenden Fondsgesellschaft wird der Begriff der Gesellschafterversammlung demgegen&#252;ber f&#252;r einen von zwei m&#246;glichen Wegen, Beschl&#252;sse der Gesellschafter herbeizuf&#252;hren, verwandt, n&#228;mlich f&#252;r eine Pr&#228;senzversammlung (&#167; 9 GV), in Abgrenzung zur Beschlussfassung im schriftlichen Weg (&#167; 8 Abs. 1, 3 GV). Diese gesellschaftsvertragliche Wortwahl ist jedoch f&#252;r die davon losgel&#246;ste Frage der Analogief&#228;higkeit von &#167; 121 Abs. 2 S. 2 AktG f&#252;r Publikumsgesellschaften ohne Relevanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber war die Beklagte zu 1) nicht als faktische Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin zur Einleitung und Durchf&#252;hrung des streitgegenst&#228;ndlichen Umlaufverfahrens und Feststellung der gefassten Beschl&#252;sse befugt. Gesch&#228;ftsf&#252;hrendes Leitungs- und gesetzliches Vertretungsorgan der Publikums-KG ist - f&#252;r den auch hier vorliegenden Regelfall der GmbH &amp; Co. KG &#8211; die Komplement&#228;r-GmbH; sie handelt ihrerseits durch ihre Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Auch in der Publikums-KG kann durch Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ein Dritter in weitem Umfang mit Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsaufgaben betraut und mit umfassender Vollmacht ausgestattet werden (EBJS/Henze/Notz Anhang B nach &#167; 177a HGB Rn. 132). Zwar d&#252;rften in diesem Zusammenhang die Grunds&#228;tze der faktischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung Anwendung finden (vgl. EBJS/Henze/Notz Anhang A nach &#167; 177a HGB, Rn. 111). Dabei muss der Handelnde nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Au&#223;enverh&#228;ltnis, das die T&#228;tigkeit des rechtlichen Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsorgans nachhaltig pr&#228;gt, ma&#223;geblich in die Hand genommen haben (EBJS/Henze/Notz Anhang A nach &#167; 177a HGB, Rn. 111). Zwar d&#252;rfte die Beklagte zu 1) im Oktober 2010 jedenfalls faktisch die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung &#252;bernommen haben (so Senat, Urteil vom 10.02.2012, I-16 U 110/11, S. 15). Der Gesellschaftsvertrag weist jedoch in &#167; 8 Abs. 3 GV die Herbeif&#252;hrung eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren nicht der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung, sondern der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin zu. Mit ihrem Einwand, der Gesellschaftsvertrag unterscheide nicht zwischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und pers&#246;nlich haftender Gesellschafterin, dringen die Beklagten nicht durch. Vielmehr bestimmt der Gesellschaftsvertrag unter der &#220;berschrift &#8222;Gesellschafter&#8220; in &#167; 5 Abs. 1 S. 1 die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin zur pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin. Der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin werden in &#167; 7 GV unter der &#220;berschrift &#8222;Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und Vertretung&#8220; die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und die Vertretung zugewiesen. Der Gesellschaftsvertrag differenziert also zwischen der organschaftlichen Stellung als Komplement&#228;rin und der auch grunds&#228;tzlich auf einen Dritten &#252;bertragbaren Position als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Dementsprechend wird die Beklagte zu 1) durch die streitgegenst&#228;ndliche Beschl&#252;sse sowohl als Komplement&#228;rin aufgenommen und ihr die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsbefugnis zugewiesen (Beschluss 2.3.) als auch der Kl&#228;gerin die Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsbefugnis entzogen (Beschl&#252;sse 2.4. &#8211; 2.7.), ohne dass der Kl&#228;gerin zugleich die Stellung als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin entzogen wird. Soweit &#167; 9 Abs. 3 GV die Bestimmung des Ortes f&#252;r eine Gesellschafterversammlung dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zuweist, deren Leitung nach &#167; 9 Abs. 4 GV der Komplement&#228;rin obliegt, geben diese Bestimmungen keinen Anlass, &#167; 8 Abs. 3 GV entgegen seinem nicht auslegungsbed&#252;rftigen Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und nicht die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin zur Herbeif&#252;hrung eines Beschlusses im Umlaufverfahren befugt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Auch kann die Beklagte zu 1) eine Befugnis zur Einleitung und Durchf&#252;hrung des streitgegenst&#228;ndlichen Umlaufverfahrens und Feststellung der dortigen Beschl&#252;sse nicht allein, d.h. unabh&#228;ngig davon, ob sie zuvor Komplement&#228;rin der Fondsgesellschaft geworden oder als solche im Handelsregister eingetragen worden war, aus der entsprechenden Aufforderung des Beirats herleiten. Eine solche Befugnis folgt insbesondere nicht aus &#167; 9 Abs. 6 GV. Nach dieser Bestimmung ist eine au&#223;erordentliche Gesellschafterversammlung u.a. einzuberufen, wenn Kommanditisten, die mindestens 20% des Kommanditanteils halten, schriftlich die Einberufung einer au&#223;erordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Die Kommanditisten, die die Einberufung verlangt haben, sind, wenn die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt, berechtigt, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen. Folglich sind, wenn die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung der Kommanditisten nicht entspricht, die Kommanditisten, nicht aber eine dritte Person zur Einberufung der au&#223;erordentlichen Gesellschafterversammlung befugt. Auf dieser Grundlage scheitert eine Befugnis der Beklagten zu 1) aus &#167; 9 Abs. 6 GV, das streitgegenst&#228;ndliche Umlaufverfahren durchzuf&#252;hren, zum einen daran, dass diese Befugnis nur Pr&#228;senzversammlungen betrifft, die im Gesellschaftsvertrag &#8211; in Abgrenzung zum schriftlichen Umlaufverfahren &#8211; als Gesellschafterversammlung bezeichnet und in &#167; 9 GV geregelt werden. Das schriftliche Verfahren ist demgegen&#252;ber nicht Regelungsgegenstand von &#167; 9 GV, sondern wird in &#167; 8 Abs. 3 GV geregelt. Zum anderen sind, wenn die pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung der Kommanditisten nicht entspricht, die Kommanditisten, nicht aber eine dritte Person zur Einberufung der au&#223;erordentlichen Gesellschafterversammlung befugt. Ausweislich des Schreibens vom 20.01.2011 f&#252;hrten nicht die Kommanditisten das streitgegenst&#228;ndliche Umlaufverfahren herbei, sondern die Beklagte zu 1), die selbst nicht Kommanditistin war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin dringt auch mit ihrer weiteren R&#252;ge, die f&#252;r die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheiten seien nicht erreicht worden, nicht durch, ohne dass abschlie&#223;end entschieden werden m&#252;sste, ob und mit welcher Anzahl (480 oder 10) die Stimmabgabe der Kl&#228;gerin im streitgegenst&#228;ndlichen Umlaufverfahren zu ber&#252;cksichtigen war. Eine unrichtige Beschlussfeststellung liegt n&#228;mlich nur vor, wenn der ger&#252;gte Fehler, vorliegend also die von der Kl&#228;gerin behauptete Nichtz&#228;hlung wirksam abgegebener Stimmen, wodurch der Kl&#228;gerin nicht die Teilnahme an der Abstimmung versagt wurde, f&#252;r den festgestellten Beschlusstenor urs&#228;chlich ist. Nur wenn die richtige Ausz&#228;hlung der Stimmen und Feststellung des Ergebnisses zu einem anderen Ergebnis gef&#252;hrt h&#228;tte, hat eine Klage Erfolg (Scholz/K. Schmidt &#167; 45 Rn. 98, 101). Vorliegend w&#228;re aber auch bei Ber&#252;cksichtigung der Stimmabgabe der Kl&#228;gerin mit 480 Stimmen, wie es die Kl&#228;gerin f&#252;r zutreffend h&#228;lt, die einfache Mehrheit erreicht worden. Denn f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Beschl&#252;sse, die die Mehrstimmen der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin, die erforderliche Mehrheit f&#252;r die Aufnahme einer weiteren pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin, die Aufnahme der Beklagten zu 1) als pers&#246;nlich haftende, gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und vertretungsbefugte Gesellschafterin und deren Eintragung im Handelsregister, die Entziehung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis der Kl&#228;gerin, auch aus wichtigem Grund, nebst &#220;bergabe der Gesch&#228;ftsunterlagen an die Beklagte zu 1), Entziehung der Vertretungsbefugnis der Kl&#228;gerin, auch aus wichtigem Grund, nebst Eintragung im Handelsregister sowie Beauftragung und Bevollm&#228;chtigung der Beklagten zu 1) mit der au&#223;ergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der gefassten Beschl&#252;sse sowie der Beschl&#252;sse vom 21.06.2010 betreffen, gen&#252;gte die einfache Mehrheit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des gesellschaftsvertraglichen Regelungskonzepts, insbesondere die Beschlussfassung der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, auf die obigen Ausf&#252;hrungen Bezug genommen. Dabei erfasst das Erfordernis einer Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit nicht nur Beschl&#252;sse, die in einer Pr&#228;senzversammlung, sondern auch Beschl&#252;sse, die, wie vorliegend, im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Auch wenn &#167; 8 Abs. 5 S. 1 GV den Begriff &#8222;Gesellschafterversammlung&#8220; verwendet, der ansonsten Beschlussfassungen in Pr&#228;senzversammlungen bezeichnet, ergibt sich aus dem Regelungskontext objektiv ohne Weiteres, dass die Regelung der erforderlichen Mehrheit gleicherma&#223;en f&#252;r das schriftliche Umlaufverfahren gelten soll. Denn &#167; 8 GV enth&#228;lt, mit Ausnahme von Absatz 3, der das schriftliche Umlaufverfahren regelt, Bestimmungen, die gleicherma&#223;en f&#252;r die Beschlussfassungen in Pr&#228;senzversammlungen, die im Detail in &#167; 9 GV geregelt werden, und im schriftlichen Umlaufverfahren gelten. &#167; 8 Abs. 3 S. 4 GV spricht im &#220;brigen von der - neben der Stimmabgabe von Kommanditisten, die mindestens 50% des Kommanditkapitals halten &#8211; &#8222;erforderlichen Mehrheit&#8220;, die andernfalls vertraglich nicht &#8211; weiter &#8211; geregelt w&#228;re und jedenfalls nicht mit &#8222;Einstimmigkeit&#8220; gleichzusetzen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert bel&#228;uft sich auf bis zu 100.000,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">D&#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dr. W&#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; O&#8230;</p>\n      "
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