List view for cases

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    "file_number": "I-5 U 131/14",
    "date": "2015-07-09",
    "created_date": "2019-01-16T11:09:37Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0709.I5U131.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.10.2014 verk&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf &#8211; Einzelrichterin &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn f&#252;r Abbruch- und Baggerarbeiten in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war als Subunternehmer des Beklagten im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 07.02.2013 mit der Erbringung von Abbruch- und Baggerarbeiten beauftragt. Diese hat er mit den acht streitgegenst&#228;ndlichen Rechnungen abgerechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat vorgetragen, der Werklohnanspruch sei nicht f&#228;llig, da im Herbst 2012 mit dem Kl&#228;ger vereinbart worden sei, dass der Kl&#228;ger ihm bei einer Zusammenarbeit jeweils folgende aktuelle Unterlagen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gewerbeanmeldung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unbedenklichkeitsbescheinigung der Haftpflichtversicherung unter Angabe der Dauer des Versicherungsschutzes und einem Nachweis der Beitragszahlung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">vorlegen m&#252;sse; andernfalls werde er keine Nachunternehmerrechnungen bezahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Prozessgeschichte und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht &#8211; Einzelrichterin &#8211; hat nach Beweisaufnahme der auf Zahlung von 6.720,00 &#8364; nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, der Beklagte habe den Kl&#228;ger unstreitig als Subunternehmer mit der Erbringung der Arbeiten beauftragt, die der Kl&#228;ger ordnungsgem&#228;&#223; erbracht und der vertraglichen Vereinbarung entsprechend abgerechnet habe. Dem Beklagten stehe kein Zur&#252;ckbehaltungsrecht aus &#167; 320 BGB zu. Der Beklagte habe nicht beweisen k&#246;nnen, dass die Parteien bei Abschluss des Werkvertrags im Herbst 2012 eine vertragliche Nebenpflicht vereinbart h&#228;tten, nach der der Kl&#228;ger ihm die angeforderten Unterlagen vorzulegen habe. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon &#252;berzeugt, dass die Parteien die &#220;bergabe der von dem Beklagten konkret verlangten Unterlagen bei Abschluss des Werkvertrags besprochen h&#228;tten. Die Aussage des Zeugen A&#8230; sei unergiebig. Er habe zwar angegeben, die Parteien h&#228;tten &#252;ber die &#220;bergabe von Unterlagen gesprochen. Allerdings habe er keine Angaben dazu machen k&#246;nnen, welche Unterlagen der Kl&#228;ger dem Beklagten im einzelnen h&#228;tte vorliegen sollen. Im Rahmen seiner Vernehmung habe er Dokumente aufgez&#228;hlt, die seiner Meinung nach zu den &#252;blichen Unterlagen geh&#246;rten und deren &#220;bergabe im Baugewerbe regelm&#228;&#223;ig vereinbart werde. Eine konkrete Erinnerung daran, welche Unterlagen der Beklagte von dem Kl&#228;ger im einzelnen angefordert haben solle, habe er dagegen nicht gehabt. Die pauschale Angabe, es sei &#252;ber die &#220;bergabe der &#252;blichen Unterlagen gesprochen worden, gen&#252;ge nicht, um das Gericht von einer Absprache der Vertragsparteien bez&#252;glich einer vertraglichen Nebenpflicht zu &#252;berzeugen. Bei der Vereinbarung einer vertraglichen Nebenpflicht m&#252;sse hinreichend bestimmt sein, wann diese erf&#252;llt sei. Andernfalls bliebe unklar, in welchem Fall sich der Besteller gegen&#252;ber dem Unternehmer erfolgreich auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht berufen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte r&#252;gt, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm gegen die klageweise geltend gemachten Forderungen kein Zur&#252;ckbehaltungsrecht aus &#167; 320 BGB zustehe. Dem Landgericht k&#246;nne nicht darin gefolgt werden, dass die Aussage des Zeugen A&#8230; unergiebig gewesen sei. Dies werde bereits durch das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2014 widerlegt. Der Zeuge A&#8230; habe in seiner Vernehmung konkrete Unterlagen benannt, die der Kl&#228;ger dem Beklagten zu &#252;bergeben hatte. Auf die konkrete Nachfrage des Gerichts, was f&#252;r Unterlagen &#252;bergeben werden sollten, habe der Zeuge A&#8230; nach dem Sitzungsprotokoll aus seiner Erinnerung Unbedenklichkeitsbescheinigungen bez&#252;glich der Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, der Versicherung und der Sozialversicherung genannt. Dadurch seien die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts, der Zeuge habe keine Angaben dazu machen k&#246;nnen, welche Unterlagen der Kl&#228;ger dem Beklagten im einzelnen h&#228;tte vorliegen sollen, widerlegt. Diese wesentlichen Bekundungen des Zeugen seien bei der Abfassung des Urteils offensichtlich &#252;berhaupt nicht gew&#252;rdigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, dass die vom Zeugen konkret bezeichneten Unterlagen von den in der Klageerwiderung bezeichneten Unterlagen leicht abwichen. So fehlten in der Aussage des Zeugen beispielsweise die Gewerbeanmeldung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Dies sei allerdings unerheblich, da die Bekundung des Zeugen ca. zwei Jahre nach den Vertragsverhandlungen erfolgt sei und die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten nicht &#252;berspannt werden d&#252;rften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Bei zutreffender und umfassender W&#252;rdigung des vom Zeugen A&#8230; bekundeten Sachverhalts h&#228;tte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen m&#252;ssen, dass der Beklagte mit dem Kl&#228;ger bei den Vertragsverhandlungen die &#220;bergabe der von ihm geforderten und in der Klageerwiderung n&#228;her bezeichneten Unterlagen als wesentliche Vertragspflicht vereinbart habe. Da diese Unterlagen unstreitig nicht vorgelegt worden seien, h&#228;tte das Gericht die Einrede des nicht erf&#252;llten Vertrages gem&#228;&#223; &#167; 320 BGB als zu Recht erhoben ansehen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Aussage des Zeugen A&#8230; unergiebig gewesen sei. Dieser habe von den &#8222;&#252;blichen Unterlagen&#8220; gesprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus habe er auf die Nachfrage, warum der Termin nicht im B&#252;ro des Beklagten stattgefunden habe, im Rahmen seiner Aussage bekundet, dies sei bei Einweisungen im Baugewerbe so &#252;blich. Es habe sich mithin um einen Termin gehandelt, in dem der Zeuge als Baggerfahrer eingewiesen werden sollte, gerade nicht um diejenige Besprechung, in der die Parteien die vertraglichen Abreden zu den in Streit stehenden Leistungen des Kl&#228;gers getroffen h&#228;tten. Erst deutlich nach Auftragserteilung sei der Zeuge A&#8230; auf dem Hof des Beklagten eingewiesen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem habe ein weiterer Zeuge, der fr&#252;her bei dem Beklagten als Maschinenf&#252;hrer besch&#228;ftigt war, dem Kl&#228;ger berichtet, dass er den Beklagten auf die Unstimmigkeiten wegen Bezahlung der offenen Rechnungen des Kl&#228;gers angesprochen habe. Daraufhin habe der Beklagte dem Zeugen gegen&#252;ber erkl&#228;rt, dass er das irgendwann bezahlen m&#252;sse, er es aber nicht m&#246;ge, wenn ihn irgendeiner auf Geld anspreche. Jedenfalls ziehe er die Zahlung so weit wie m&#246;glich raus, der Kl&#228;ger solle erst einmal bluten. Dies sei dem Kl&#228;ger erst nach Verk&#252;ndung des erstinstanzlichen Urteils bekannt geworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist in der Sache nicht begr&#252;ndet. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da dem Kl&#228;ger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 6.720,00 &#8364; nebst Zinsen zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Werklohn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aus &#167; 631 Abs. 1 BGB zu. Unstreitig hat der Kl&#228;ger die abgerechneten Arbeiten ordnungsgem&#228;&#223; erbracht und korrekt abgerechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die unterbliebene Vorlage einer aktuellen Gewerbeanmeldung sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Finanzamt und Haftpflichtversicherung, letztere unter Angabe von wann bis wann der Versicherungsschutz besteht und unter Nachweis der Beitragszahlung, hat weder zur Folge, dass der Anspruch unter der Bedingung der Vorlage steht noch dass dem Beklagte ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht bis zur Bewirkung der Gegenleistung zusteht. Zu Recht hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme es f&#252;r nicht erwiesen erachtet, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Vorlage der genannten Unterlagen vereinbart haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die gegen die Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten haben keinen Erfolg. Weder hat das Landgericht die Aussage des Zeugen A&#8230; zu Unrecht als unergiebig gewertet (1.) noch hat es aufgrund einer fehlerhaften Beweisw&#252;rdigung unzutreffende Feststellungen getroffen (2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Aussage des Zeugen A&#8230; unergiebig war. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dies nicht durch das Protokoll der Beweisaufnahme widerlegt, da der Zeuge Angaben zu den Unterlagen gemacht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Bejahung der Ergiebigkeit einer Aussage gen&#252;gt es nicht, dass ein Zeuge irgendwelche Angaben zum Beweisthema machen kann. Ein Beweismittel ist (positiv) ergiebig, wenn es die Behauptung der beweisbelasteten Partei best&#228;tigt; spricht es f&#252;r das Gegenteil, ist es negativ ergiebig, kann es zum Beweisthema nichts beitragen, ist es unergiebig (Hohlweck, JuS 2001, 584). Soweit positive Ergiebigkeit angenommen wird, wenn durch das Beweismittel die Beweisfrage positiv beantwortet wurde (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 6. Aufl. 1999, Rn 317), ist dies auf das konkrete Beweisthema bezogen zu beurteilen, wobei sich dieses nicht zwingend mit der im Beweisbeschluss formulierten Beweisfrage decken muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt es auch hier, denn Beweisthema ist die Behauptung des Beklagten, es sei besprochen worden, dass die von ihm in der Klageerwiderung bezeichneten Unterlagen vom Kl&#228;ger vorzulegen seien und ohne Vorlage keine Nachunternehmerrechnungen bezahlt w&#252;rden. Die im Beweisbeschluss formulierte Frage, die Parteien h&#228;tten bei Vertragsschluss vereinbart, dass der Kl&#228;ger dem Beklagten verschiedene Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu &#252;bergeben habe, gibt dies nur verk&#252;rzt wieder. Geht man zu Recht vom engeren tats&#228;chlichen Beweisthema aus, hat das Landgericht die Aussage zu Recht als unergiebig gew&#252;rdigt. Denn die vom Zeugen benannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen machen nur einen Teil der angeblich vereinbarten Unterlagen aus. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Erw&#228;gungen des Landgerichts zu ber&#252;cksichtigen, die pauschale Angabe des Zeugen gen&#252;ge nicht, um das Gericht von einer Absprache bez&#252;glich einer vertraglichen Nebenpflicht zu &#252;berzeugen, da hinreichend bestimmt sein m&#252;sse, wann dies erf&#252;llt sei, andernfalls unklar bliebe, in welchem Fall sich der Besteller erfolgreich auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht berufen k&#246;nne. Dies l&#228;sst erkennen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass das Beweisthema im konkreten Fall nur dann als positiv best&#228;tigt angesehen werden kann, wenn die Zeugenaussage sich weitgehender, als dies geschehen ist, mit der Behauptung des Beklagten deckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich der Beklagte in der Berufung mit den vom Landgericht wiedergegebenen Passagen der Zeugenaussage auseinandersetzt, begr&#252;nden diese Aspekte der Beweisw&#252;rdigung Zweifel an den Tatsachenfeststellungen, da die gew&#252;rdigten Aussagen nicht vollst&#228;ndig mit dem Protokollinhalt in Einklang stehen. Diese gebieten indes keine Wiederholung der Beweisaufnahme, da der Senat aufgrund des Akteneinhalts erster Instanz zum gleichen Beweisergebnis kommt und eine Wiederholung der Beweisaufnahme keine vollst&#228;ndigere oder richtigere Feststellung als m&#246;glich erscheinen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellung im landgerichtlichen Urteil, der Zeuge habe keine Angaben machen k&#246;nnen, welche Unterlagen im Einzelnen gefordert worden seien, steht in ihrer Allgemeinheit in Widerspruch zum Protokoll der Beweisaufnahme. Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge zwar eingangs der Vernehmung Dokumente benannt, die nach seiner Meinung zu den &#252;blichen Unterlagen geh&#246;ren. Im Anschluss daran ist im Protokoll indes auf die Nachfrage nach den zu &#252;bergebenden Unterlagen seine Bekundung von vier konkret benannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vermerkt. Dass er auch insoweit nur die &#252;blichen Unterlagen benannt haben soll, deren &#220;bergabe im Baugewerbe regelm&#228;&#223;ig vereinbart wird, ergibt sich aus dem Protokoll nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist auch die Feststellung unzutreffend, der Zeuge habe keine konkrete Erinnerung daran gehabt, welche Unterlagen der Beklagte im Einzelnen angefordert haben soll. Protokolliert ist auf die Nachfrage, ob die Aufz&#228;hlung abschlie&#223;end gewesen sei, dass er nicht sagen konnte, welche Unterlagen &#252;ber die genannten hinaus vorgelegt werden sollten (&#8222;Weitere Einzelheiten, um welche Unterlagen es sich handelte, kann ich nicht angeben. Ich konnte nicht auf den Zettel schauen, was dort alles aufgef&#252;hrt war.&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grunds&#228;tzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten (BGH, Beschl. v. 25.06.2013 &#8211;XI ZR 210/12 &#8211;, juris Rn 9 m.w.N.). Das gilt insbesondere f&#252;r die erneute Vernehmung von Zeugen, die grunds&#228;tzlich gem&#228;&#223; &#167; 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2012 &#8211; XII ZR 18/11 &#8211;, NJW-RR 2012, 704 Rn 6). Vor allem muss das Berufungsgericht einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut h&#246;ren, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gew&#252;rdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1992 &#8211; II ZR 63/91 &#8211;, juris Rn 6 m.w.N.). Die erneute Beweisaufnahme ist er&#246;ffnet, wenn sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht ersch&#246;pfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgr&#252;nden steht (He&#223;ler in: Z&#246;ller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, &#167; 529 ZPO Rn 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Geboten ist eine erneute Feststellung der Tatsachen, wenn diese entscheidungserheblich sind und zumindest die konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass sie aus der Sicht des Berufungsgerichts vollst&#228;ndiger oder richtiger festgestellt werden k&#246;nnen (BGH, Urt. v. 12.03.2004 &#8211; V ZR 257/03 &#8211;, NJW 2004, 1876). Keine Wiederholung der Beweisaufnahme ist erforderlich, wenn das Berufungsgericht bereits aufgrund des Akteneinhalts erster Instanz zum gleichen Beweisergebnis kommt. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht diese Tatsachen rechtlich anders w&#252;rdigt (OLG M&#252;nchen, Urt. v. 07.08.2008 &#8211; 19 U 5775/07 &#8211;, BeckRS 2008, 17194).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Danach gebieten die Differenzen zwischen Protokoll und Urteilsgr&#252;nden keine Wiederholung der Beweisaufnahme. Auch unter W&#252;rdigung der vom Landgericht nicht ber&#252;cksichtigten Teile der Aussage des Zeugen A&#8230; ist diese auf der Grundlage des konkreten Beweisthemas unergiebig geblieben. Denn der Zeuge hat ausgehend von den vom Beklagten konkret benannten Unterlagen nur einen Teil der behaupteten Unterlagen erw&#228;hnt. Eine Gewerbeanmeldung hat er ebenso wenig erw&#228;hnt wie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Hinsichtlich der von ihm bekundeten Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung ist seine Aussage so pauschal geblieben, dass sich ihr nicht entnehmen l&#228;sst, um welche Versicherung es sich dabei handeln sollte. Die Benennung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenversicherung und der Sozialversicherung bezeichnet dagegen letztlich dasselbe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen auch in anderer Hinsicht die Behauptung des Beklagten nicht best&#228;tigt hat. Nach dem Beklagtenvortrag handelte es sich um ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch, bei dem die Rahmenbedingungen f&#252;r zuk&#252;nftige Auftr&#228;ge besprochen worden sein sollen. Der Zeuge hat hingegen bekundet, es sei um Abrissarbeiten bei einer Holzfirma in B&#8230; gegangen. Dies ist indes weder mit dem Gegenstand der Klageforderung in Einklang zu bringen noch ohne weiteres der Verallgemeinerung zug&#228;nglich. Streitgegenst&#228;ndlich sind Arbeiten an Bauvorhaben in C&#8230;, D&#8230; und E&#8230; . Dass die von ihm bekundeten Absprachen &#252;ber den von ihm erw&#228;hnten Auftrag Geltung f&#252;r weitere Auftr&#228;ge des Beklagten an den Kl&#228;ger haben sollten, ist im Protokoll nicht vermerkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich spricht auch der am Schluss der Zeugenaussage bekundete Umstand, die Besprechung sei am Bagger erfolgt, da dort die Einweisungen stattf&#228;nden, gegen die Best&#228;tigung des Beklagtenvortrags. Eine Einweisung in die Maschine hat der Beklagte nicht behauptet. Da es nach seinem Vorbringen gerade nicht um einen konkreten Auftrag ging, sondern um die Rahmenbedingungen einer k&#252;nftigen Zusammenarbeit, liegt eine solche auch fern. Unwidersprochenen geblieben ist zudem das Vorbringen des Kl&#228;gers in der Berufungserwiderung, nach dem diese Einweisung deutlich nach Auftragserteilung stattfand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Zinsanspruchs und des Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gr&#252;nde des angefochtenen Urteils Bezug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Streitwert f&#252;r die Berufung: 6.720,00 &#8364;</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n<tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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