List view for cases

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    "id": 164224,
    "slug": "olgd-2015-07-09-2-u-2515",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "2 U 25/15",
    "date": "2015-07-09",
    "created_date": "2019-01-16T11:09:41Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:40Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0709.2U25.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 26.03.2015 verk&#252;ndeten Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis (nach der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs f&#252;r die Kl&#228;gerin) abschlie&#223;end &#252;ber ihren Einstellungsantrag vom 08.07.2015 entschieden ist, wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der in &#167; 709 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist ein Vollstreckungsschuldner durch die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung hinreichend davor gesch&#252;tzt, dass sich das vollstreckte Urteil im weiteren Instanzenzug als fehlerhaft und die auf seiner Grundlage durchgef&#252;hrte Zwangsvollstreckung deshalb als unberechtigt erweist. Es entspricht von daher allgemeiner Auffassung, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise, n&#228;mlich dann in Betracht kommt, wenn sich bereits bei summarischer &#220;berpr&#252;fung des landgerichtlichen Erkenntnisses dessen Fehlerhaftigkeit ergibtoder wenn die Zwangsvollstreckung beim Schuldner zu Nachteilen f&#252;hrt, die &#252;ber die gew&#246;hnlichen Vollstreckungfolgen hinausgehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Bevor sich das Berufungsgericht hier&#252;ber ein Urteil bildet und den Einstellungsantrag des Beklagten bescheidet, steht dem Vollstreckungsgl&#228;ubiger schon von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs zu. Dem ist auch im Streitfall Rechnung zu tragen. Eine sofortige Vollstreckungseinstellung, die bis zur endg&#252;ltigen Entscheidung des Senats &#252;ber das Einstellungsbegehren der Beklagten andauern w&#252;rde, ist vorliegend umso weniger angebracht, als die Beklagte bereits seit einem Monat (n&#228;mlich aufgrund der vorab per E-Mail &#252;bermittelten Ank&#252;ndigung der Kl&#228;gerin vom 08.06.2015) dar&#252;ber in Kenntnis ist, dass die Kl&#228;gerin ab dem 08.07.2015 auch den Unterlassungsanspruch vollstrecken wird. Bei dieser Sachlage w&#228;re es an der Beklagten gewesen, einen rechtzeitigen Einstellungsantrag bei Gericht zu stellen, der auch die notwendige Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs f&#252;r die Kl&#228;gerin erlaubt h&#228;tte. Nachdem die Beklagte dies unterlassen hat, kann sie durch ihr langes Zuwarten nicht kurzerhand eine allein auf der Grundlage ihres Sachvortrages getroffene Einstellungsanordnung zu ihren Gunsten erzwingen.</p>\n      "
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