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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-15 U 75/14",
    "date": "2015-07-03",
    "created_date": "2019-01-16T11:10:41Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:44Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0703.I15U75.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 20.12.2013 abge&#228;ndert.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<p>1.</p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, zu unterlassen,</p>\n<p>die von ihr unter der Bezeichnung A. vertriebenen Pflanzen der sortenschutzrechtlich gesch&#252;tzten Osteospermum-Sorte B.,</p>\n<p>gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen, f&#252;r die Sorte festgestellten Auspr&#228;gungen der Merkmale</p>\n<table cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p><strong>CPVO Merkmal No.</strong></p>\n</td>\n<td><p><strong>Merkmal</strong></p>\n</td>\n<td><p><strong>Note/Auspr&#228;gung</strong></p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>1</p>\n</td>\n<td><p>Pflanze: Haltung der Triebe</p>\n</td>\n<td><p>4</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>2</p>\n</td>\n<td><p>Trieb: L&#228;nge (cm)</p>\n</td>\n<td><p>29,2</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>3</p>\n</td>\n<td><p>Blatt: L&#228;nge (cm)</p>\n</td>\n<td><p>6,5</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>4</p>\n</td>\n<td><p>Blatt: Breite (mm)</p>\n</td>\n<td><p>23,6</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>5</p>\n</td>\n<td><p>Blatt: St&#228;rke der Lappung</p>\n</td>\n<td><p>1</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>6</p>\n</td>\n<td><p>Blatt: Panaschierung</p>\n</td>\n<td><p>1</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>7</p>\n</td>\n<td><p>Nur Sorten ohne Panaschierung:</p>\n<p>Blatt: Gr&#252;nf&#228;rbung der Oberseite</p>\n</td>\n<td><p>5</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>8</p>\n</td>\n<td><p>Bl&#252;tenstand: Anzahl vollst&#228;ndiger Zungenbl&#252;tenkreise</p>\n</td>\n<td><p>2</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>9</p>\n</td>\n<td><p>Bl&#252;tenstand: Vorhandensein von unvollst&#228;ndigen Zungenbl&#252;tenkreise</p>\n</td>\n<td><p>9</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>10</p>\n</td>\n<td><p>Bl&#252;tenstand: Durchmesser (cm)</p>\n</td>\n<td><p>6,7</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>11</p>\n</td>\n<td><p>Bl&#252;tenstand: Form der Zungenbl&#252;te</p>\n</td>\n<td><p>1</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>12</p>\n</td>\n<td><p>Zungenbl&#252;te: L&#228;nge (mm)</p>\n</td>\n<td><p>31,2</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>13</p>\n</td>\n<td><p>Zungenbl&#252;te: Breite (mm)</p>\n</td>\n<td><p>5,9</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>14</p>\n</td>\n<td><p>Zungenbl&#252;te: Farbe des Randes der Oberseite</p>\n</td>\n<td><p>RHS 0028 C,</p>\n<p>orange</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>15</p>\n</td>\n<td><p>Zungenbl&#252;te: Farbe der Mitte der Oberseite</p>\n</td>\n<td><p>RHS 0028 C,</p>\n<p>orange</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16</p>\n</td>\n<td><p>Zungenbl&#252;te: Farbe der Basis der Oberseite</p>\n</td>\n<td><p>RHS 0090B,</p>\n<p>blauviolett</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>17</p>\n</td>\n<td><p>Zungenbl&#252;te: Farbe der Mitte der Unterseite</p>\n</td>\n<td><p>braunorange</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>18</p>\n</td>\n<td><p>Scheibe: Farbe</p>\n</td>\n<td><p>dunkelgraugr&#252;n</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19</p>\n</td>\n<td><p>Zeitpunkt des Bl&#252;hbeginns</p>\n</td>\n<td><p>3</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<p>in den L&#228;ndern der Europ&#228;ischen Gemeinschaft zu vermehren und/oder vermehren zu lassen und/oder in die Europ&#228;ische Union einzuf&#252;hren, dort gewerbsm&#228;&#223;ig anzuk&#252;ndigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen;</p>\n<p>2.</p>\n<p>dem Kl&#228;ger Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschl&#252;sselt in einer geordneten Zusammenstellung,</p>\n<p>a)</p>\n<p>&#252;ber Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten &#8222;Sorte&#8220; A. seit dem 31.03.2002;</p>\n<p>b)</p>\n<p>&#252;ber die jeweiligen Abgabemengen und -zeiten sowie die hiermit erzielten Ums&#228;tze hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten &#8222;Sorte&#8220; A. seit dem 31.03.2002 unter Angabe des erzielten Gewinns einschlie&#223;lich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;</p>\n<p>c)</p>\n<p>&#252;ber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gem&#228;&#223; Ziffer 1.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl&#228;ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den in Ziffer 1. genannten seit dem 31.03.2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.</p>\n<p>IV.</p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.</p>\n<p>V.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 250.000,- abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>VI.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist eingetragener Inhaber der Gemeinschaftssorte B. (&#8222;Klagesorte&#8220;; vgl. den Auszug aus dem Register des gemeinschaftlichen Sortenamtes gem&#228;&#223; Anlage K 10 sowie die Anlage BK8), die zur Art der Osteospermum (Kapmargariten) z&#228;hlt. Gegenstand des kl&#228;gerischen Unternehmens ist die Vermarktung und Neuz&#252;chtung von Zierpflanzensorten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagesorte, welche am 14.04.2000 angemeldet und am 17.12.2001 erteilt wurde, weist laut der offiziellen Sortenbeschreibung folgende Auspr&#228;gungsmerkmale auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"253\" width=\"464\" src=\"I_15_U_75_14_Urteil_20150703_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"213\" width=\"469\" src=\"I_15_U_75_14_Urteil_20150703_1.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erteilte f&#252;r die Vermarktung in Deutschland der C. eine ausschlie&#223;liche Lizenz, wobei die Lizenznehmerin an ihn vertragsgem&#228;&#223; umsatzabh&#228;ngige Lizenzgeb&#252;hren zu zahlen hat (vgl. den Lizenzvertrag gem&#228;&#223; Anlage K 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Herr D. beantragte mit Schriftsatz vom 01.11.2004 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, den gemeinschaftlichen Sortenschutz der Klagesorte mit Wirkung seit der Registerpr&#252;fung 2002, sp&#228;testens aber mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Das Gemeinschaftliche Sortenamt wies diesen Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes f&#252;r die Klagesorte zur&#252;ck. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Herrn D. wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vom 24.02.2015 zur&#252;ckgewiesen (Anlage BK9).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Einen parallel dazu gestellten Antrag des Herrn D. vom 14.03.2007, die Klagesorte f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren, wurde vom Gemeinschaftlichen Sortenamt am 21.09.2009 negativ beschieden. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde des Herrn D. wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.02.2015 zur&#252;ckgewiesen (Anlage BK10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte geh&#246;rt zu den gr&#246;&#223;ten Jungpflanzenunternehmen in Deutschland. Im August und September 2002 erfuhr der Kl&#228;ger von diversen Lizenznehmern, dass die Beklagte Osteospermum-Pflanzen, die &#196;hnlichkeit mit der Klagesorte aufwiesen, anbiete. Auf Wunsch des Kl&#228;gers bestellte das franz&#246;sische Unternehmen E., mit dem er in gesch&#228;ftlichem Kontakt steht, mit Schreiben vom 01.02.2003 bei der Beklagten 200 Stecklinge der Osteospermum-Sorte mit der Bezeichnung &#8222;A. orange&#8220;. Nach Ausf&#252;hrung der Bestellung stellte sich heraus, dass vorgenanntes Pflanzenmaterial mit demjenigen &#252;bereinstimmt, das die Beklagte dem Bundessortenamt im Zuge eines Erteilungsverfahrens betreffend die u.g. Sorte A. zur Verf&#252;gung gestellt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Herrn D. beim Gemeinschaftlichen Sortenamt auf Erteilung von Sortenschutz f&#252;r die vorgenannte Sorte A. mit der Bezeichnung &#8222;A.&#8220; (nachfolgend auch: &#8222;angegriffene Pflanzenform&#8220;) blieb ohne Erfolg. Die Zur&#252;ckweisung seines Antrages begr&#252;ndete das Gemeinschaftliche Sortenamt am 21.09.2009 damit, dass im Ergebnis der technischen Pr&#252;fung von 2007 dem Amt am 20.08.2007 ein negativer Pr&#252;fbericht des Bundessortenamtes &#252;bersandt worden sei, der tabellarisch die in 2006 und 2007 f&#252;r &#8222;B.&#8220; und &#8222;A.&#8220; erfassten Messwerte und Auspr&#228;gungsstufen wiedergegeben habe. Die von Herrn D. geltend gemachten Unterschiede h&#228;tten nach sorgf&#228;ltiger &#220;berpr&#252;fung nicht die Feststellung einer deutlichen Unterscheidbarkeit beider Sorten erlaubt. Ferner wies das Gemeinschaftliche Sortenamt in dieser Entscheidung darauf hin, dass das Bundessortenamt zu der Auffassung gelangt sei, dass die als Vergleichsmaterial f&#252;r &#8222;A.&#8220; herangezogene Klagesorte im Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt gewesen sei, und dass diese Sorte auch unver&#228;ndert fortbestehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat vor dem Landgericht gegen die Beklagte Anspr&#252;che auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen Verletzung seines Sortenschutzrechts begehrt. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, die von der Beklagten unter der Bezeichnung &#8222;A.&#8220; vertriebenen und unter der Bezeichnung A. angemeldeten Pflanzen seien Vermehrungsmaterial der Klagesorte, so dass deren Vermehrung und Vertrieb sein Schutzrecht verletzten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass eine Sortenschutzverletzung nicht belegt sei. Die Sachverst&#228;ndige habe keinen eigenen Vergleichsanbau der streitgegenst&#228;ndlichen Sorte durchgef&#252;hrt und nach deren eigenem Bekunden keine Aussagen zur Unterscheidbarkeit der Sorten treffen k&#246;nnen. Da die Sachverst&#228;ndige die zu begutachtenden Pflanzen zudem nicht selbst in Augenschein genommen habe, seien deren Aussagen zur Frage, ob die Abweichungen zwischen den 2003 f&#252;r &#8222;A.&#8220; festgestellten Merkmalsauspr&#228;gungen und der Sortenbeschreibung der Klagesorte zu erwarten gewesen seien, spekulativ. Sie widerspr&#228;chen der eigenen Aussage der Sachverst&#228;ndigen zum Beweiswert von Sortenbeschreibungen aus verschiedenen Jahren, wonach ein Vergleich von Sortenbeschreibungen aus verschiedenen Jahren kein taugliches Mittel zur Feststellung der Unterscheidbarkeit zweier Sorten darstelle. Eine Best&#228;ndigkeit der Klagesorte sei nicht gegeben. Sp&#228;tere Beschreibungen einer Sorte d&#252;rften keine andere als die in der amtlichen Sortenbeschreibung vergebenen Merkmalsauspr&#228;gungen enthalten. So gelinge es dem Bundessortenamt die Einheitlichkeit der Sortenbeschreibung gesch&#252;tzter Sorten durch eine Anpassung der Grenzwerte der Merkmalsauspr&#228;gungen sicherzustellen. Die in dem Report vom 16.08.2007 mit &#8222;B.&#8220; gekennzeichneten Sorten k&#246;nnten der Klagesorte nicht angeh&#246;ren, weil deren Beschreibungen nicht mit der amtlichen Sortenbeschreibung der Klagesorte &#252;bereinstimmten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig sei die Stellungnahme des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vom 21.09.2009, wonach Herr D. in seiner Stellungnahme zum Pr&#252;fbericht einger&#228;umt habe, dass die f&#252;r die Pr&#252;fperioden 2006 und 2007 gewonnenen Daten keine Unterschiede zwischen A.und der Vergleichssorte zeigten, eine taugliche Basis f&#252;r die Begr&#252;ndung des Verletzungsvorwurfs. Denn Herr D. habe in seiner &#196;u&#223;erung gerade deutlich gemacht, dass es sich bei der Vergleichssorte nicht um die Klagesorte gehandelt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat sich die Beklagte vor dem Landgericht auf eine fehlende Berechtigung des Kl&#228;gers i.S.v Art.&#160;20 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 11 GemSortV berufen, da der Kl&#228;ger erkl&#228;rt habe, die Klagesorte sei die als &#8222;F.&#8220; bekannte Sorte, die jedoch von Herrn G. gez&#252;chtet worden sei, wobei der Kl&#228;ger den unter Hinweis auf Anlage K 16 behaupteten Rechts&#252;bergang nicht habe darlegen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist diesem Vorbringen vor dem Landgericht wie folgt entgegen getreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gemeinschaftliche Sortenamt habe im Rahmen des Sortenschutzerteilungsverfahrens zur Sorte &#8222;A.&#8220; durch Vergleichsanbau mit der Klagesorte &#252;ber zwei Pr&#252;fperioden (2006 und 2007) festgestellt, dass sich &#8222;A.&#8220; von der Klagesorte nicht hinreichend deutlich unterscheide. Auch wenn die Sachverst&#228;ndige in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2004 hervorgehoben habe, dass ein Vergleichsanbau der streitgegenst&#228;ndlichen Sorten nicht durchgef&#252;hrt worden sei, habe ein solcher somit nunmehr stattgefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner treffe es zwar zu, dass Art. 21 Abs. 1 GemSortVO dem Amt kein Ermessen einr&#228;ume, wenn die Voraussetzungen von Artt. 8 oder 9 GemSortVO nicht vorliegen. Dies gelte jedoch nicht f&#252;r die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Insoweit liege es im Entscheidungsermessen des Amtes, ob eine Pr&#252;fperiode f&#252;r ausreichend erachtet oder eine weitere Pr&#252;fperiode angeordnet werde oder nicht. Soweit Unterschiede der Klagesorte aus dem Jahr 2003 mit dem Vergleichsmaterial aus 2006 und 2007 best&#252;nden, w&#252;rden diese ausschlie&#223;lich auf &#228;u&#223;eren Faktoren (&#8222;arttypische Variationsbreite&#8220;) beruhen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24.05.2005, in dem die Sachverst&#228;ndige Dr. H. m&#252;ndlich angeh&#246;rt worden ist (Blatt 276 ff. GA), die beiden schriftlichen Sachverst&#228;ndigengutachten vom 17.11.2004 (Blatt 134 ff. GA) und 26.03.2012 (Blatt 486 ff. GA) sowie das schriftliche Erg&#228;nzungsgutachten vom 14.11.2012 (Blatt 560 ff. GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.12.2013 (Blatt 653 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr&#228;gungsmerkmale geb&#246;ten es, den Toleranzbereich nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen und nicht zu weit auszudehnen. Nachdem die fr&#252;heren Grunds&#228;tze des Bundessortenamtes f&#252;r die Registerpr&#252;fung durch die &#8222;Grunds&#228;tze des Bundessortenamtes f&#252;r die &#220;berpr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit&#228;t und Best&#228;ndigkeit von Pflanzensorten&#8220; ersetzt worden seien, seien im Rahmen des Vergleichs zweier unterschiedlicher Vegetationsperioden nunmehr letztere als Ma&#223;stab f&#252;r die Bestimmung des Toleranzbereichs heranzuziehen. Zu ber&#252;cksichtigen sei jedoch, dass die Nr. 3 der betreffenden Grunds&#228;tze nur dann &#252;bertragbar sei, wenn tats&#228;chlich ein Vergleichsanbau der Klagesorte und des als verletzend beanstandeten Pflanzenmaterials durchgef&#252;hrt worden sei. Letzteres setze die Feststellung voraus, dass es sich tats&#228;chlich um Pflanzenmaterial der Klagesorte handele. Bei sich vegetativ vermehrenden Pflanzen sei mangels eines hinterlegbaren Standardmusters nur ein Vergleich der bei der Registerpr&#252;fung erfassten und im Erteilungsbeschluss niedergelegten Auspr&#228;gungsmerkmale mit den Auspr&#228;gungen des jeweils aktuellen Pflanzenmaterials m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Anwendung dieser Grunds&#228;tze k&#246;nne eine Verletzung der Klagesorte aus Rechtsgr&#252;nden nicht festgestellt werden. Es sei zu beachten, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs das Rechtsinstitut des Toleranzbereichs bereits die Modifikationen einer angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ber&#252;cksichtigt w&#252;rden. Dar&#252;ber hinaus seien hier die Modifikationen ber&#252;cksichtigt worden, um festzustellen, ob Modifikationen im erwarteten Modifikationsbereich l&#228;gen. Eine weitere Ber&#252;cksichtigung der Modifikationen w&#252;rde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen und habe daher zu unterbleiben. Letzterer und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr&#228;gungsmerkmale verlangten nach einer Bestimmung des Toleranzbereichs nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien, wobei eine zu weite Ausdehnung zu vermeiden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Eine mehrfache Ber&#252;cksichtigung der Modifikationen (n&#228;mlich einerseits bei der Zuordnung von Pflanzen zur Klagesorte und andererseits bei der Frage der Zugeh&#246;rigkeit von Pflanzen zum Toleranzbereich) w&#252;rde zu einer unzul&#228;ssigen Ausdehnung des Schutzbereichs f&#252;hren. Ansonsten k&#246;nnten Pflanzen im Laufe der Jahre durch Weiterentwicklung von Modifikationen in den Schutzbereich einer eingetragenen Sorte &#8222;hineinwachsen&#8220;, wobei der Verlauf der Modifikationen nicht prognostizierbar sei und Dritte ihre Pflichten gem&#228;&#223; Artt. 94 ff. i.V.m. Art 13 GemSortVO nicht mehr eindeutig erkennen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem w&#252;rde andernfalls der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 87 Abs. 4 GemSortVO beeintr&#228;chtigt. Jedoch diene eine Anpassung der Sortenbeschreibung gerade dem Grundsatz der Rechtssicherheit der beteiligten Verkehrskreise, da so die Vergleichbarkeit von Sortenbeschreibungen erm&#246;glicht werde. Hier fehle es aber unstreitig an einer entsprechenden Anpassung der Sortenbeschreibung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund sei hier eine Rechtsverletzung nicht feststellbar, da Unterschiede der Auspr&#228;gungsstufen in den Merkmalen 2, 3, 4, 8, 9, 10, 12 und 19 dem entgegen st&#252;nden. Dabei sei zu beachten, dass Grundlage der einzelnen Auspr&#228;gungsstufen bereits statistisch ermittelte Grenzwerte seien, die f&#252;r jedes Jahr die Auspr&#228;gungsstufen neu definierten. Vor allem die gemessenen Unterschiede von mehr als einer Auspr&#228;gungsstufe in Bezug auf die quantitativen Merkmale 3 und 4 st&#252;nden einer Verletzung entgegen. Modifikationen d&#252;rften nicht zus&#228;tzlich f&#252;r die Frage nach der Schutzrechtsverletzung herangezogen werden, insbesondere soweit die festgestellten Modifikationen der angegriffenen Pflanzenform &#252;ber jene der Klagesorte hinausgingen, sich also von den Auspr&#228;gungsstufen der Merkmale der amtlichen Sortenbeschreibung weiter entfernten. Denn Abweichendes w&#252;rde dazu f&#252;hren, dass die Modifikationen f&#252;r das jeweilige Jahr au&#223;erhalb des Toleranzbereichs liegen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die gegenteiligen Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen seien unerheblich, weil die Frage nach der mehrfachen Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen rechtlicher Natur sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie den Beschluss des Landgerichts &#252;ber die Berichtigung des Tatbestandes vom 14.04.2014 (Blatt 740 f. GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil hat der Kl&#228;ger Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen Art. 13 Abs. 2 GemSortVO liege jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Unterscheidbarkeit der angegriffenen Pflanzenform von der Klagesorte vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Pr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit (der angegriffenen Pflanzenform im Vergleich zur Klagesorte) und bei der Identit&#228;tspr&#252;fung (zwischen Klagesorte gem&#228;&#223; Sortenbeschreibung und angebauter Vergleichspflanze) denselben Ma&#223;stab (n&#228;mlich: Entfernung von der Sortenbeschreibung der Klagesorte) zugrunde gelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die landgerichtliche Entscheidung verletze das Rechtsstaatsprinzip: Es habe keine Feststellungen getroffen, ob die im Vergleich zur angegriffenen Pflanzenform angebauten Pflanzen tats&#228;chlich zur Klagesorte geh&#246;ren oder nicht, sondern lediglich festgestellt, dass die Stufen der Merkmalsauspr&#228;gungen in den Jahren 2006 und 2007 von den Merkmalsauspr&#228;gungen der Sortenbeschreibung der Klagesorte abwichen und dass dies insbesondere f&#252;r die Merkmale 3 und 4 sowie 2 und 10 gelte, weil insoweit Unterschiede von mehr als einer Stufe best&#252;nden. Letztere Feststellung sei bzgl. Merkmalen 2 und 10 schlicht falsch, weil nur 1 Stufe Unterschied bestehe. Der Unterschied in Bezug auf Merkmale 3 und 4 stehe der Identit&#228;t von Pflanze und Klagesorte nicht entgegen, da die Merkmale laut Gutachten vom 26.03.2012 (S. 5) innerhalb des Bereichs zu erwartender Modifikationen l&#228;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Verfehlt habe sich das Landgericht diesbez&#252;glich auf die Bindung des Verletzungsrichters an die Sortenbeschreibung berufen: Da die Sortenbeschreibung der Klagesorte auf Grundlage der UPOV-Richtlinie TG/176/3 vom 5.4.2000 am Pr&#252;fort im Pr&#252;fjahr 2001 erstellt worden sei, k&#246;nne diese a priori keinen unmittelbaren Aufschluss &#252;ber die Merkmalsauspr&#228;gungen auf Grundlage des CPVO-Protokolls CPVO-TP/176/1 vom 31.10.2002 am Pr&#252;fort in den Jahren 2006 und 2007 geben, sondern lediglich als Ausgangspunkt der Pr&#252;fung dienen, welche Merkmalsauspr&#228;gungen die Klagesorte auf letztgenannter Grundlage in den Pr&#252;fjahren 2006 und 2007 haben konnte. Das sei nichts anderes als die Bestimmung des Bereichs zu erwartender Modifikationen. Die im Ermessen des Gemeinschaftlichen Sortenamts stehende Anpassung der Sortenbeschreibung sei davon unabh&#228;ngig; eine solche k&#246;nne die betreffende Pr&#252;fung nicht ersetzen, sondern blo&#223; erleichtern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Grenzwerte der Stufen der Merkmalsauspr&#228;gungen anhand der festgestellten Variationsbreite einzelner Merkmale statistisch gemittelt seien und deshalb nicht alle festgestellten Modifikationen hinreichend genau erfassten, k&#246;nne es nicht zu einer mehrfachen Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen kommen, abgesehen davon, dass der Grenzwertbestimmung unterschiedliche Regelungen (im Jahr 2000: UPOV-RL TG/176/3 und im Jahre 2006: CPVO-Protokoll TP/176/1) zugrunde gelegen h&#228;tten. Bestimmung und Vergleich der Stufen der Merkmalsauspr&#228;gungen stellten zusammen eine Ann&#228;herung dar, w&#228;hrend die eigentliche Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen bei der Bewertung etwaiger Unterschiede erfolge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe f&#252;r die Pr&#252;fung der Unterscheidbarkeit nicht die nach derzeit g&#252;ltigen Grunds&#228;tzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen als Ma&#223;stab herangezogen. Auch seien die Feststellungen teilweise falsch: Die Stufe der Auspr&#228;gung des Merkmals 2 der angegriffenen Pflanzenform und der im Vergleich angebauten Pflanze der Klagesorte sei im Jahr 2007 identisch; die Stufe der Auspr&#228;gung des Merkmals 12 der angegriffenen Pflanzenform sei im Jahre 2006 identisch mit der Stufe der Merkmalsauspr&#228;gung der Sortenbeschreibung der Klagesorte. Im &#220;brigen begr&#252;ndeten die vorhandenen unterschiedlichen Stufen der Auspr&#228;gungen der Merkmale 2 und 12 nach den derzeit g&#252;ltigen Grunds&#228;tzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen f&#252;r die Pr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit keine Unterscheidbarkeit, da der Unterschied u.a. stabil sein m&#252;sse (Ziffer 3.1 der Bestimmungen). Die betreffenden Anforderungen gem&#228;&#223; Ziff. 3.2.2 und 3.3. seien jeweils nicht erf&#252;llt, weil hinsichtlich Merkmal 2 der Mindestabstand bei der Auspr&#228;gung &#252;berhaupt nicht und hinsichtlich Merkmal 12 nur im Jahre 2006 vorhanden gewesen sei (vgl. Anlage K 7a). Diese Mindestabst&#228;nde seien entgegen der Ansicht des Landgerichts zu ber&#252;cksichtigen: Die Bindung an die Sortenbeschreibung sei gew&#228;hrleistet, da diese jedenfalls den Ausgangspunkt der Pr&#252;fung bilde, ob die zum Vergleich angebauten Pflanzen der Klagesorte angeh&#246;rten. Die Methodik des Landgerichts beraube die Regelung in Art. 13 Abs. 5b GemSortVO jeglichen Anwendungsbereichs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Pr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit gehe es gar nicht um Modifikationen i.S.v. Unterschieden zwischen den Merkmalen der angegriffenen Pflanzenform und den Merkmalsauspr&#228;gungen der Klagesortenbeschreibung, sondern um einen Vergleich der im Vergleichsanbau angebauten Pflanzen, d.h. um Unterschiede zwischen der angegriffenen Pflanzenform und der im Vergleich angebauten Pflanzen der Klagesorte. Dabei w&#252;rden Modifikationen nur mittelbar ber&#252;cksichtigt (als Gegenstand der vorgelagerten Identit&#228;tspr&#252;fung), so dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts nur einmal ber&#252;cksichtigt w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den Pr&#252;fjahren 2006 und 2007 zum Vergleich mit der angegriffenen Pflanzenform angebaute Pflanze geh&#246;re zur Klagesorte. Soweit vorhanden stellten Abweichungen im Vergleich zu Merkmalsauspr&#228;gungen von denen der Sortenbeschreibung aus dem Jahre 2001 erwartungsgem&#228;&#223;e Modifikationen dar: Bez&#252;glich der quantitativen Merkmale 1, 2, 8, 10, 12 und 19 sei blo&#223; eine Abweichung von einer Stufe gegeben, was laut der Sachverst&#228;ndigen ohne Weiteres im Bereich der zu erwartenden Modifikationen liege. Der Unterschied in Bezug auf die Merkmale 3 und 4 stelle die Identit&#228;t nicht in Frage, da L&#228;nge und Breite des Blattes sowohl von Umweltbedingungen abhingen als auch von der Position am Blatt und die Messwerte innerhalb des Bereichs zu erwartender Modifikationen l&#228;gen (vgl. Gutachten 26.03.2012, S. 5). Auch die Abweichungen bzgl. der Merkmale 8 und 9 seien gering und fielen deshalb ebenfalls in den Bereich zu erwartender Modifikationen. Dasselbe gelte in Bezug auf Merkmal 16, da die jeweiligen Farbkarten sehr &#228;hnlich seien. Die Abweichung hinsichtlich Merkmal 17 sei entweder auf eine Ermessensaus&#252;bung der Sachbearbeiterin des Sortenamtes oder auf eine umwelt- oder altersbedingte Ver&#228;nderung zur&#252;ckzuf&#252;hren und daher ebenfalls im Bereich der zu erwartenden Modifikationen liegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform habe sich anl&#228;sslich des Vergleichsanbaus als von der Klagesorte nicht unterscheidbar erwiesen. &#220;berwiegend seien die Merkmale identisch verwirklicht. Bez&#252;glich der Merkmale 2, 10 und 13 halte die angegriffene Pflanzenform den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Bez&#252;glich der Merkmale 3, 4 und 12 halte die angegriffene Pflanzenform diese nur in einem der beiden Pr&#252;fjahre ein, sei also nicht best&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wie erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumente im Wesentlichen wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass eine &#8222;Sortenidentit&#228;t&#8220; zu verneinen sei, wenn die gepr&#252;ften Pflanzen bei einem oder mehreren Merkmalen eine andere Auspr&#228;gungsstufe zeigten als in der Klagesortenbeschreibung. Das Einzige, was nach der Schutzerteilung Auskunft &#252;ber den Schutzbereich einer vegetativ vermehrten Pflanze geben k&#246;nne, sei die amtliche Sortenbeschreibung, da die der Registerpr&#252;fung unterzogenen Pflanzen nicht verwahrt, sondern entsorgt werden w&#252;rden, so dass keine &#8222;R&#252;ckstellmuster&#8220; vorhanden seien. Es k&#246;nne also kein Vergleichsanbau in sp&#228;teren Jahren mit den urspr&#252;nglich vorgelegten Pflanzen erfolgen. Vielmehr m&#252;sse bei Bedarf (Pr&#252;fung neuer Kandidatensorten) dazu Pflanzenmaterial der gesch&#252;tzten Sorte angefordert werden, wobei die Gefahr bestehe, dass es zu einer (bewussten) &#8222;Falscheinreichung&#8220;, z.B. Vorlage eines durch Mutation&#160; der gesch&#252;tzten Sorte entstandenen Klons, komme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Trotz der unvermeidlichen Modifikationen infolge von Umwelteinfl&#252;ssen auf Pflanzenmaterial gelinge es den Sorten&#228;mtern durchweg, Identit&#228;tspr&#252;fungen vorzunehmen, wobei die in Sortenbeschreibungen festgehaltenen Auspr&#228;gungsstufen Messbereiche &#8211; und nicht blo&#223;e Messwerte &#8211; darstellten, die unter Ber&#252;cksichtigung aller im gesamten Pr&#252;fsortiment festgestellten Modifikationen in jedem Jahr neu festgelegt w&#252;rden. Die Messbereiche k&#246;nnten im Einzelfall sehr breit ausfallen. Pflanzen l&#228;gen dann im sog. Toleranzbereich einer gesch&#252;tzten Sorte, wenn sie zwar unterscheidbare Unterschiede aufwiesen, letztere aber nicht &#8222;deutlich&#8220; i.S.v. Art. 13 Abs. 5b, 7 Abs. 1 GemSortVO seien. Dieses Verst&#228;ndnis entspreche auch den Pr&#252;frichtlinien. Die sich aus den besonderen Eigenschaften von Pflanzenmaterial ergebenden Besonderheiten seien besonders bedeutsam f&#252;r die Identit&#228;tspr&#252;fung. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht richtig entschieden, dass Modifikationen nur einmal, und zwar bei der j&#228;hrlichen Bestimmung der Grenzwerte ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rften. Abweichungen bei den Merkmalsauspr&#228;gungen der zu pr&#252;fenden Pflanzen, die in eine andere Auspr&#228;gungsstufe fallen, k&#246;nnten daher aus Rechtsgr&#252;nden nicht als eine (unbedenkliche) Modifikation eingestuft werden. Auf dieser Basis habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei den in Anlage K 7a mit &#8222;B.&#8220; bezeichneten Pflanzen nicht um solche der Klagesorte handele.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vergleichspflanzen wiesen auch in Bezug auf das Merkmal &#8222;Haltung der Triebe&#8220; durchweg eine andere Auspr&#228;gung auf als in der amtlichen Sortenbeschreibung. Gleiches gelte mit Blick auf die Merkmale &#8222;Blatt: L&#228;nge&#8220; und &#8222;Blatt: Breite&#8220;. Der Einfluss von Umweltbedingungen k&#246;nne zwar bei der Bestimmung der Grenzwerte und bei der Festlegung des Toleranzbereichs ber&#252;cksichtigt werden, nicht jedoch ein weiteres Mal nach der Ber&#252;cksichtigung der Schwankungen im Rahmen der Festlegung der Grenzwerte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme der Beklagten habe das Landgericht nicht f&#252;r die Pr&#252;fung der Identit&#228;t und der Unterscheidbarkeit denselben Ma&#223;stab angelegt. Das Landgericht habe sich gerade nicht der Ansicht der Sachverst&#228;ndigen angeschlossen, dass aufgrund der gemittelten Grenzwerte nicht alle Modifikationen hinreichend genau erfasst w&#252;rden. Die Identit&#228;t habe nicht nachgewiesen werden k&#246;nnen, so dass sich Fragen der Unterscheidbarkeit gar nicht mehr stellten. Auspr&#228;gungen, die trotz der j&#228;hrlichen Anpassungen der Messwerte au&#223;erhalb der mit Patentanspr&#252;chen unmittelbar vergleichbaren Sortenbeschreibung l&#228;gen, seien keine Modifikationen (im sortenschutzrechtlichen Sinne).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat Beweis erhoben durch m&#252;ndliche Anh&#246;rung der Sachverst&#228;ndigen Dr. H. (siehe das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21.05.2015, Blatt 1253 ff. GA). Bez&#252;glich der Einwendungen der Beklagten gegen die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen im Rahmen der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vor dem Senat am 21.05.2015 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2015 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweiligen Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Das landgerichtliche Urteil, mit dem die Klage vollumf&#228;nglich abgewiesen worden ist, unterliegt der Ab&#228;nderung. Denn der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte Anspr&#252;che auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in dem aus dem Tenor n&#228;her ersichtlichen Umfang, weil die von der Beklagten vermehrte und vertriebene angegriffene Pflanzenform von der Klagesorte nicht deutlich unterscheidbar ist. Ferner ist die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des dem Kl&#228;ger entstandenen bzw. k&#252;nftig entstehenden Schadens aufgrund der genannten Verletzungshandlungen festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die erforderliche Aktivlegitimation des Kl&#228;gers ist gegeben, und zwar auch hinsichtlich der unter anderem geltend gemachten Anspr&#252;che auf Auskunft /Rechnungslegung und Schadensersatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung des Art.&#8201;104 GemSortVO weist dem Sorteninhaber das Klagerecht zu. Inhaber ist - wie mittelbar aus Art.&#8201;22 Abs.&#8201;1&#8198;a GemSortVO folgt - der im Register f&#252;r gemeinschaftlichen Sortenschutz Eingetragene (Le&#223;mann/W&#252;rtenberger, Deutsches und Europ&#228;isches Sortenschutzrecht, 2. A., 2009, &#167; 7 Rn. 143). Wegen der Legitimationswirkung des Rolleneintrages ist zum Nachweis der Aktivlegitimation der Eintrag in der Sortenschutzrolle als Inhaber des Sortenschutzrechtes erforderlich (Art.&#8201;23 Abs.&#8201;4 S.&#8201;1 GemSortVO; vgl. zum Ganzen Le&#223;mann/W&#252;rtenberger, a.a.O., &#167; 7 Rn 149 m.w.N.)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">In der Literatur zum Sortenschutzrecht wird angenommen, dass dem gemeinschaftlichen Sortenregister (vgl. Art.&#8201;87 GemSortVO) zwar blo&#223; deklaratorische und keine konstitutive Wirkung zukomme. Jedoch stelle die Eintragung in das gemeinschaftliche Sortenregister einen widerlegbaren Nachweis f&#252;r die Feststellung des (urspr&#252;nglichen) Inhabers der durch die Sortenschutzanmeldung und &#8209;erteilung begr&#252;ndeten Rechte dar: Ebenso wenig wie einem nicht eingetragenen Kl&#228;ger die Glaubhaftmachung seines Rechtes mit anderen Mitteln als durch Vorlage eines beglaubigten Registerauszuges zum Nachweis der Aktivlegitimation verhelfen k&#246;nne, n&#252;tze dem Antragsgegner / Beklagten das blo&#223;e Bestreiten der Rechtsinhaberschaft oder der ausschlie&#223;lichen Benutzungsberechtigung des noch (wenn auch ggf. f&#228;lschlicherweise) eingetragenen Antragstellers (Jestaedt, GRUR 1981, 153, 156 &#8211; Fn 20; Hesse, GRUR 1975, 455, 456; Le&#223;mann/W&#252;rtenberger, a.a.O., &#167; 7 Rn 149).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Beklagte im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung mit Blick auf die vom Kl&#228;ger &#252;berreichte Anlage BK8 unstreitig gestellt hat, dass der Kl&#228;ger von Anfang an als Inhaber der Klagesorte im Sortenregister eingetragen war und ist, h&#228;tte es der Beklagten dieser Auffassung zufolge oblegen, die entsprechende Berechtigung des Kl&#228;gers zu widerlegen. Dies ist der Beklagten aus den sogleich unter b) n&#228;her erl&#228;uterten Gr&#252;nden nicht gelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Es bedarf hier keiner Entscheidung dar&#252;ber, ob die vom BGH (GRUR 2013, 713, 716 f. - Fr&#228;sverfahren) zu &#167; 30 Abs. 3 S. 2 PatG entwickelten Grunds&#228;tze auch auf Sortenschutzrechtsstreitigkeiten zu &#252;bertragen sind. Denn jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich kein abweichendes Ergebnis im Vergleich zu der unter a) erl&#228;uterten Literaturauffassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der betreffenden BGH-Rechtsprechung ist f&#252;r die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht die Registereintragung, sondern allein die materielle Rechtslage ma&#223;geblich. Insbesondere sind danach eine Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung sowie eine Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz stets nur zu Gunsten des tats&#228;chlichen Rechtsinhabers m&#246;glich, auch wenn dieser (noch) nicht im Register eingetragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings komme &#8211; so der BGH &#8211; der Eintragung im Register f&#252;r die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu. Berufe sich eine Partei &#8211; wie vorliegend der Kl&#228;ger &#8211; im Verletzungsrechtsstreit auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand, obliege es der anderen Partei (hier: der Beklagten), <span style=\"text-decoration:underline\">konkrete</span> Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, wobei die Anforderungen von den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalles abhingen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das ma&#223;gebliche Recht nicht wirksam erworben, setze in der Regel n&#228;here Darlegungen dazu voraus, woraus sich die Unwirksamkeit ergeben solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Basis dieser Rechtsprechung entfaltet die bereits im Jahre 2001 erfolgte Eintragung des Kl&#228;gers im Sortenregister ganz erhebliche Indizwirkung f&#252;r dessen materielle Berechtigung. Ob angesichts der Umst&#228;nde des vorliegenden Einzelfalles sogar von einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Kl&#228;gers ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte daf&#252;r darzutun vermocht, dass die vom Kl&#228;ger behauptete &#220;bertragung der Rechte an der Klagesorte durch Herrn G. auf ihn (den Kl&#228;ger) unzutreffend sei. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf ein blo&#223;es Bestreiten mit Nichtwissen dahingehend zur&#252;ckgezogen, dass eine solche Vereinbarung erfolgt sei und dass Herr G. das als Anlage K 16 eingereichte Dokument unterzeichnet habe, das zugeh&#246;rige Original beim gemeinschaftlichen Sortenamt eingereicht worden sei und dabei das darin erw&#228;hnte &#8222;Dokument&#8220; beigef&#252;gt gewesen sei. Der Hinweis darauf, dass Herr G. in einer anderen Vertragsurkunde (betreffend die Sorte &#8222;J.&#8220;) mit seinem Namenszug in lateinischer Sprache unterzeichnet habe, w&#228;hrend in der Anlage K 16 eine Unterzeichnung in japanischer Schrift wiedergegeben ist, ist ebenso wenig geeignet, die durch die seit fast 14 Jahren existente Eintragung des Kl&#228;gers indizierte materielle Berechtigung des Kl&#228;gers an der Klagesorte im erforderlichen Umfang in Zweifel zu ziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist zu ber&#252;cksichtigen, dass auch die Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ausdr&#252;cklich keine Zweifel an der Berechtigung des hiesigen Kl&#228;gers an der Klagesorte hatte (vgl. Anlage BK10, S. 6 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Da die f&#252;r die Vermarktung in Deutschland der C. erteilte ausschlie&#223;liche Lizenz vereinbarungsgem&#228;&#223; umsatzabh&#228;ngige Lizenzgeb&#252;hren nach sich zieht, vermag sie die Aktivlegitimation des Kl&#228;gers ebenfalls nicht in Frage zu stellen, weil dem Kl&#228;ger aus der Lizenzvergabe materielle Vorteile erwachsen (vgl. zum Patentrecht: BGH, GRUR 2011, 711 &#8211; Cinch-Stecker).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur vollen &#220;berzeugung des Senats fest (&#167; 286 ZPO), dass die angegriffene Pflanzenform nicht von der Klagesorte im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GemSortV deutlich unterscheidbar ist und daher dem Schutzumfang der Klagesorte angeh&#246;rt. Die angegriffene Pflanzenform f&#228;llt jedenfalls in den sog. Toleranzbereich der Klagesorte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst ist festzuhalten, dass eine Sortenschutzverletzung nicht schon vorab aus Rechtsgr&#252;nden &#8211; also ungeachtet des Ergebnisses des eingeholten Sachverst&#228;ndigenbeweises &#8211; ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schutzbereich einer (national oder gemeinschaftsrechtlich) gesch&#252;tzten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegten Auspr&#228;gungsmerkmale gem&#228;&#223; der amtlichen Beschreibung der Sorte (Art 62 Satz 2 GemSortV) bestimmt, wobei zum Schutzumfang einer gesch&#252;tzten Sorte au&#223;er dem sog. Identit&#228;tsbereich auch ein sog. Toleranzbereich geh&#246;rt, der bestimmte zu erwartende Variationen umfasst (BGH GRUR 2009, 750, 752 &#8211; K.; OLG D&#252;sseldorf, I-2 U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 42 &#8211; zitiert nach iuris; Leits&#228;tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328; OLG D&#252;sseldorf GRUR-RR 2004, 281 &#8211; K./B.; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598; Keukenschrijver, SortG, 2001, &#167; 10 Rn 48; vgl. Wuesthoff/Le&#223;mann/W&#252;rtenberger, Rn 306).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Letzteres hat seinen Grund darin, dass sich der Sortenschutz - anders als etwa der Patentschutz - nicht auf k&#252;nstlich und damit stets identisch herstellbare Gegenst&#228;nde bezieht, sondern auf Pflanzen, mithin auf Lebewesen, deren konkrete Auspr&#228;gungen von unterschiedlichen Faktoren wie der Mutterpflanzenhaltung, der Qualit&#228;t des verwendeten Stecklings, dem Stutztermin, dem Einsatz von Fungiziden und Insektiziden, dem Substrat, der Menge der D&#252;ngung und der Wassergaben, der Temperatur und dem Lichtangebot abh&#228;ngen (BGH GRUR 2009, 750, 752 &#8211; K.). So k&#246;nnen insbesondere beim Anbau von Pflanzen einer Sorte im Freiland Schwankungen der Umweltbedingungen zu einer unterschiedlichen Ausbildung eines Merkmals f&#252;hren. Deshalb ist es auch nicht immer m&#246;glich, ausschlie&#223;lich aufgrund eines sog. botanischen Vergleichs der der Beschreibung einer gesch&#252;tzten Sorte entnommenen Merkmale mit den Merkmalen eines angegriffenen Pflanzenmaterials eine Sortenschutzverletzung festzustellen (OLG D&#252;sseldorf, I-2 U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 42 &#8211; zitiert nach iuris; a.A.: OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 283, 284 - Botanischer Vergleich). Ein solcher Vergleich alleine mag dann ausreichen, wenn sich die &#220;berzeugung gewinnen l&#228;sst, dass die in Verkehr gebrachten angegriffenen Pflanzen in allen Merkmalen identisch mit der Sortenbeschreibung der gesch&#252;tzten Sorte &#252;bereinstimmen. Demgegen&#252;ber ist insbesondere in F&#228;llen, in denen die Frage im Raum steht, ob und inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Auspr&#228;gung der Merkmale Abweichungen gegen&#252;ber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Auspr&#228;gungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich fallen, regelm&#228;&#223;ig mit Hilfe eines Sachverst&#228;ndigen eine Bewertung der Merkmale vorzunehmen, die regelm&#228;&#223;ig einen Vergleichsanbau erforderlich macht (vgl. BGH GRUR 2006, 575, 576 &#8211; L.; BGH GRUR 2009, 750, 752 &#8211; K.; OLG D&#252;sseldorf GRUR-RR 2004, 281, 283 &#8211; K. / B.). Der BGH hat von einer Vorlage der Frage an den EuGH, ob der Toleranzbereich auch in Bezug auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gilt, angesichts der eindeutigen Bejahung zuletzt ausdr&#252;cklich abgesehen (GRUR 2009, 750, 752 &#8211; K.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von den vorstehenden Grunds&#228;tzen darf die W&#252;rdigung des eingeholten Sachverst&#228;ndigenbeweises nicht etwa aufgrund des Grundsatzes der Bindung des Verletzungsrichters an die Sortenbeschreibung unterbleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar entfaltet die Sortenbeschreibung wie auch deren Anpassung durchaus sog. Tatbestandswirkung (vgl. BGHZ 158, 372, 374 f. = GRUR 2004, 710 &#8211; Druckmaschinentemperierungssystem; vgl. BGHZ 159, 179, 182 f. = NZM 2004, 959; BGH GRUR 2009, 750 f. - K. m.w.N.). Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Verletzungsrichter aufgrund dieser Tatbestandswirkung strikt an die urspr&#252;nglich gew&#228;hlte Sortenbeschreibung gebunden w&#228;re, solange - wie hier - keine &#196;nderung derselben vorgenommen und eingetragen worden ist. In der genannten BGH-Entscheidung &#8222;K.&#8220; kommt dies unmissverst&#228;ndlich in der nachfolgend zitierten Passage zum Ausdruck (Hervorhebung mittels Fettdruck durch den Senat hinzugef&#252;gt):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der demgegen&#252;ber von der Revision behauptete Grundsatz, im Verletzungs-prozess d&#252;rfe nicht von der Sortenbeschreibung im Erteilungsbeschluss abgewi-chen werden, ist mit der ihm zugemessenen Bedeutung weder der Recht-sprechung noch dem Schrifttum zu entnehmen; insbesondere die von der Revisi-on zitierten Stellen (BGHZ 166, 203, 208 f. = GRUR 2006, 575 &#8211; L.; Keukenschrijver, &#167; 10 Rdnr. 46) belegen ihn nicht. F&#252;r ihn gibt es auch keine Rechtfertigung. <strong>Denn der Verletzungsrichter ist zwar an den Erteilungsbeschluss gebunden. Dies hindert ihn jedoch nicht, Inhalt und Reichweite des Sortenschutzrechts &#8211; wie jedes anderen gewerblichen Schutzrechts &#8211; eigenverantwortlich zu bestimmen. Vielmehr ist der Verletzungsrichter dazu verpflichtet, sich dar&#252;ber Klarheit zu verschaffen, wie die im Erteilungsbeschluss angegebenen Merkmalsauspr&#228;gungen unter den zum Zeitpunkt seiner Sachaufkl&#228;rung gegebenen klimatischen und sonstigen Bedingungen mit zur richterlichen &#220;berzeugungsbildung ausreichender Sicherheit festgestellt werden k&#246;nnen.</strong> Nichts anderes hat das BerGer. getan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">[22] Gegen diese Befugnis des Verletzungsrichters l&#228;sst sich auch nicht die von der Revision bef&#252;rchtete <strong>&#8222;Un&#252;bersichtlichkeit der Schutzrechtslage&#8221;</strong> ins Feld f&#252;hren. <strong>Denn auch die Anpassung der amtlichen Sortenbeschreibung nach Art. 87 Absatz IV GemSortV legt nicht den Schutzbereich der Sorte neu fest. Sie soll vielmehr nur f&#252;r eine bessere Vergleichbarkeit sorgen und hat damit klarstellende Funktion. Sie ist deshalb der Verletzungspr&#252;fung auch ebenso &#8222;r&#252;ckwirkend&#8221; zu Grunde zu legen wie es die Methoden sind, die der Verletzungsrichter f&#252;r erforderlich h&#228;lt, um sich von der Unterscheidbarkeit oder Nichtunterscheidbarkeit des angegriffenen Pflanzenmaterials von der gesch&#252;tzten Sorte zu &#252;berzeugen</strong>.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach besteht gerade keine &#8222;sklavische&#8220; Bindung des Verletzungsrichters an die Sortenbeschreibung im Erteilungsbeschluss. Vielmehr ist es seine Aufgabe, Inhalt und Reichweite des Sortenschutzrechts einer eigenverantwortlichen Bestimmung zu unterziehen. Dabei hat der (in aller Regel durch einen Sachverst&#228;ndigen unterst&#252;tzte) Verletzungsrichter namentlich eigenst&#228;ndig zu beurteilen, wie klimatische und ggf. sonstige vom Erteilungszeitpunkt abweichende Bedingungen sinnvoll in den Prozess der richterlichen &#220;berzeugungsbildung zur Verletzungsfrage zu integrieren sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ber&#252;cksichtigung zu erwartender Modifikationen bei der Verletzungsfrage h&#228;ngt daher auch nicht etwa davon ab, ob es in der Zwischenzeit zu einer entsprechenden Anpassung der Sortenbeschreibung gekommen ist. Mit einer Anpassung der Sortenbeschreibung ist ohnehin keine Festlegung eines neuen Schutzbereichs der Sorte verbunden, sondern die angepasste Sortenbeschreibung stellt lediglich klar, was schon von Anfang an, d.h. bereits auf Basis der urspr&#252;nglichen Sortenschutzerteilung bzw. &#8211;beschreibung bereits Gegenstand des Schutzumfangs war. Einer angepassten Sortenbeschreibung kommt mithin keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Bedeutung zu und sie dient in erster Linie einer Erleichterung des Vergleichs von Pflanzenmaterialien in Bezug auf ihre Sortenzugeh&#246;rigkeit. Fehlt es an einer solchen Erleichterung im Wege der Anpassung der Sortenbeschreibung, muss der Verletzungsrichter gleichwohl jenseits einer solchen den jeweils einschl&#228;gigen Toleranzbereich kl&#228;ren und anwenden. Ebenso wenig wie die Anpassung der Sortenbeschreibung nicht blo&#223; ex nunc wirkt, hindert eine (noch) nicht existente Anpassung der Sortenbeschreibung die Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen bei der Verletzungspr&#252;fung. Es obliegt dem (sachverst&#228;ndig beratenen) Verletzungsrichter, geeignete Methoden zu finden bzw. zu bestimmen, mit denen er sich davon &#252;berzeugen kann, ob angegriffenes Pflanzenmaterial von einer gesch&#252;tzten Sorte unter Ber&#252;cksichtigung zu erwartender Modifikationen unterscheidbar i.S.v. Art. 13 Abs. 5 lit. b GemSortVO ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Falle verbietet sich es sich umso mehr, die (urspr&#252;ngliche) Sortenbeschreibung zur Klagesorte &#8222;1:1&#8220; der Identit&#228;ts- und der Verletzungspr&#252;fung zugrunde zu legen, weil sich zwischenzeitlich die ma&#223;geblichen Pr&#252;frichtlinien des Bundessortenamtes ge&#228;ndert haben (vgl. BGH GRUR 2009, 750, 751 unten &#8211; K.). Der Schutzbereich der Klagesorte k&#246;nnte nicht angemessen festgestellt werden, wenn dieser alleine auf der Grundlage der Tabelle VII der UPOV-Richtlinie TG/176/3 beschrieben w&#252;rde und die so festgestellten Auspr&#228;gungsmerkmale denjenigen der Sortenbeschreibung, f&#252;r die noch andere Richtlinien zu Rate gezogen worden waren, ohne sachgerechte Bewertung gegen&#252;bergestellt w&#252;rden (vgl. OLG D&#252;sseldorf, I-2 U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 43 &#8211; zitiert nach iuris; Leits&#228;tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221). Folgerichtig ist auch der 2. Zivilsenat des OLG D&#252;sseldorf in der Berufungsinstanz zum Fall &#8222;K.&#8220;, an deren Schluss (mangels vollst&#228;ndiger verfahrensm&#228;&#223;iger Umsetzung) auch noch keine wirksame Anpassung der Sortenbeschreibung vorlag, davon ausgegangen, dass entsprechende &#196;nderungen infolge von Umweltfaktoren und Anbaubedingungen von Relevanz seien (vgl. OLG D&#252;sseldorf, I-2U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 43 &#8211; zitiert nach iuris; Leits&#228;tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehenden Erw&#228;gungen sind auch nicht etwa mit Blick darauf entbehrlich, dass unterschiedliche Umweltbedingungen daneben in Gestalt sog. Grenzwertanpassungen Ber&#252;cksichtigung finden. Wie die Sachverst&#228;ndige nachvollziehbar im Rahmen der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vom 21.05.2015 (siehe Protokoll, S. 2 f.) erl&#228;utert hat, erfolgen derartige Grenzwertanpassungen im Zusammenhang mit Sorten, die in einem Jahr in einem Anbau stehen. Wenn diese Sorten in einem weiteren Jahr angebaut werden, k&#246;nnen ganz andere Umwelteinfl&#252;sse herrschen und Einfluss auf die Merkmale des Pflanzenmaterials nehmen. Die Annahme der Sachverst&#228;ndigen, dass die &#8222;Sortenbeschreibung immer nur im Zusammenhang mit dem Anbaujahr und den Sorten, die in diesem Jahr in Anbau standen&#8220; zu sehen ist, steht im Einklang mit den oben erfolgten rechtlichen Ausf&#252;hrungen des Senats.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig gebietet oder rechtfertigt das Rechtsstaatsprinzip es vorliegend, ohne n&#228;here Auseinandersetzung mit dem Sachverst&#228;ndigengutachten nebst Erg&#228;nzungsgutachten der gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen Dr. H. eine Verletzung der Klagesorte bereits aufgrund rein rechtlicher Erw&#228;gungen auszuschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Namentlich l&#228;sst sich dies nicht darauf st&#252;tzen, dass es nicht zu einer mehrfachen Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen kommen d&#252;rfe. Dass sich n&#228;mlich Modifikationen durchaus auf unterschiedlichen Ebenen auswirken k&#246;nnen und demzufolge im Rahmen der Verletzungspr&#252;fung (insbesondere bei der Bestimmung des sog. Toleranzbereichs) eine weitere Ber&#252;cksichtigung finden m&#252;ssen, ergibt sich ebenfalls aus der bereits zitierten BGH-Entscheidung &#8222;K.&#8220; (GRUR 2009, 750, 752), wie die nachfolgend zitierte Passage belegt (Fettdruck wurde wiederum vom Senat hinzugef&#252;gt):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;[17] &#8230; Die von der Revision herangezogene Behauptung der Bekl., das Merkmal sei keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen, konnte das BerGer. damit als widerlegt ansehen, zumal die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen durch die bereits vom LG festgestellten Spannen in den (in Millimetern) gemessenen Blattbreiten bei der Klagesorte und bei &#8222;M.&#8221; und die unterschiedliche Benotung des Vergleichsanbaus der Klagesorte in den Jahren 2003 und 2004 best&#228;tigt worden sind. <strong>Dass der Vergleichsanbau nicht &#8222;doppelt (n&#228;mlich bei der Anpassung der Sortenbeschreibung und bei der Bestimmung des Toleranzbereichs) ber&#252;cksichtigt&#8221; werden d&#252;rfe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Vielmehr durfte das BerGer. in den Ergebnissen des Vergleichsanbaus eine Best&#228;tigung anbaujahrabh&#228;ngiger Schwankungen sehen.</strong> Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob ein nicht mehr als eine Notenstufe betragender Unterschied bei einem einzelnen Merkmal &#252;berhaupt geeignet sein kann, die Schwelle der deutlichen Unterscheidbarkeit nach Art. 13 Absatz V lit. b, Artikel 7 Absatz I GemSortV, Artikel 14 Absatz V lit. a ii des Internationalen &#220;bereinkommens zum Schutz von Pflanzenz&#252;chtungen i.d.F. v. 19. 3. 1991 (BGBl II 1998, 259) zu &#252;berschreiten (s. dazu OLG Frankfurt a.M., Mitt 1982, 212 [213]; Wuesthoff/Le&#223;mann/W&#252;rtenberger, Rdnr. 306; Keukenschrijver, &#167; 10 Rdnr. 48).&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; kann eine bereits im Rahmen der Anpassung einer Sortenbeschreibung ber&#252;cksichtigte, weil zu erwartende Modifikation noch einmal im Rahmen der Festlegung des Toleranzbereichs Einfluss gewinnen. In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es nicht zu einer Anpassung der Sortenbeschreibung gekommen ist, gilt aufgrund der unter a) erfolgten Erl&#228;uterungen zur Bedeutung der Anpassung einer Sortenbeschreibung nichts Abweichendes. Deshalb d&#252;rfen zu erwartende Modifikationen bei der Verletzungspr&#252;fung nicht a priori unter Hinweis darauf au&#223;en vor gelassen werden, dass sie bereits im Rahmen der Bildung j&#228;hrlicher Grenzwerte Ber&#252;cksichtigung gefunden haben. Es bedarf vielmehr der mittels sachverst&#228;ndiger Beratung zu treffenden Feststellung im jeweiligen Einzelfall, ob tats&#228;chlich eine (dem Toleranzbereich zuzuordnende) zu erwartende Modifikation zugrunde liegt (die ggf. eine Anpassung der Sortenbeschreibung rechtfertigen w&#252;rde). Wenn dies aufgrund der tats&#228;chlichen Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalles zu bejahen ist, verbietet es sich, diese Modifikation bei der Bestimmung des sog. Toleranzbereichs auszuklammern. Die mehrfache Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen ist daher berechtigt und geboten, wenn es sich im Rahmen des Vergleichsanbaus mit der angegriffenen Pflanzenform erweist, dass Unterschiede auf anbaujahrabh&#228;ngige Schwankungen zur&#252;ckzuf&#252;hren sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Aspekt etwaiger &#8222;Rechtssicherheit&#8220; gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Sichtweise. Wie der BGH im Zusammenhang mit der Bedeutung einer (unterbliebenen) Anpassung der Sortenbeschreibung ausgef&#252;hrt hat (GRUR 2009, 750, 753 &#8211; K.), f&#252;hrt der Umstand, dass der Verletzungsrichter eigenst&#228;ndig beurteilen muss, ob zu erwartende Modifikationen vom Schutzbereich einer Sorte erfasst werden, nicht zu einer &#8222;Un&#252;bersichtlichkeit der Schutzrechtslage&#8220;: Es ist auch auf anderen Teilgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes vonn&#246;ten, dass der Verletzungsrichter Inhalt und Reichweite eines Schutzrechts auch in zweifelhaften F&#228;llen eigenverantwortlich bestimmen muss. Dass im Bereich des Sortenschutzes im Einzelfall oder gar h&#228;ufig besondere Probleme aufgrund des Umstandes auftreten, dass der Verletzungsrichter insbesondere Klarheit dar&#252;ber gewinnen muss, wie die im Erteilungsbeschluss angegebenen Merkmalsauspr&#228;gungen unter den zum Zeitpunkt der Sachaufkl&#228;rung gegebenen klimatischen und sonstigen Bedingungen mit zur richterlichen &#220;berzeugungsbildung ausreichender Sicherheit festgestellt werden k&#246;nnen, rechtfertigt es nicht, zu erwartende Modifikationen trotz der biologischen/botanischen Besonderheiten von vornherein einer mehrfachen Ber&#252;cksichtigung zu entziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">In Anbetracht des bereits erl&#228;uterten Umstandes, dass pflanzliche Materie Gegenstand des Sortenschutzes ist, die auf im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der Erstellung der Sortenbeschreibung ver&#228;nderte Umweltbedingungen trotz identischen Genotyps mit der Auspr&#228;gung abweichender &#228;u&#223;erlicher Merkmale reagieren kann, stellt es eine besonders komplexe Aufgabe dar, den Toleranzbereich angemessen zu bestimmen. Dazu bedarf es der Anwendung eines besonderen Erfahrungswissens und einer besonderen Sachkunde, &#252;ber die die Verletzungsrichter nicht verf&#252;gen, so dass sie daher auf entsprechende sachverst&#228;ndige Unterst&#252;tzung angewiesen sind. In der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes (GRUR Int. 2009, 133, 137 und &#8209; D. ./. Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) [N.] m.w.N.) wird der Erteilungsbeh&#246;rde hinsichtlich der Pr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit deshalb sogar ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt. Weil die Pr&#252;fung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. b i.V.m. Art 7 GemSortVO allerdings Rechtsanwendung darstellt und nach dem deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere dem das Beweisrecht beherrschenden Grundsatz der freien Beweisw&#252;rdigung (&#167; 286 ZPO) das Verletzungsgericht ein Sachverst&#228;ndigengutachten sorgf&#228;ltig und kritisch pr&#252;fen muss und keinesfalls die Meinung des Sachverst&#228;ndigen ungepr&#252;ft &#252;bernehmen darf (vgl. BGH, GRUR 1992, 191, 194 &#8211; Amtsanzeiger), ist der Sachverst&#228;ndigen vorliegend zwar kein &#8222;Ermessen&#8220; zuzubilligen. Gleichwohl steht es der &#220;berzeugungskraft ihrer Erl&#228;uterungen nicht entgegen, dass sie &#8211; insbesondere f&#252;r quantitative Merkmale &#8211; keine allgemeing&#252;ltigen objektiven Parameter f&#252;r die Bestimmung des Toleranzbereichs nennen konnte, sondern sie bez&#252;glich ihrer Wertung insbesondere auf in der Datenbank des Bundessortenamtes zu ersehende Vergleichswerte betreffend Schwankungen verwiesen hat (vgl. Protokoll vom 21.05.2015, S. 4 f. und S. 6 Mitte). Entscheidend ist, dass sie (wie unten n&#228;her ausgef&#252;hrt wird) zumindest anhand der konkreten Umst&#228;nde des vorliegenden Einzelfalles nachvollziehbar und ohne logische Widerspr&#252;che erl&#228;utern konnte, dass und weshalb die angegriffene Pflanzenform im Toleranzbereich der Klagesorte liegt. Unter Beachtung dieser Grunds&#228;tze besteht auch f&#252;r die von der Beklagten ge&#228;u&#223;erte Besorgnis eines Versto&#223;es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung keine Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick auf die Tatbestandswirkung der unter anderem die Best&#228;ndigkeit der Sorte voraussetzenden Erteilung des Sortenschutzes (Art. 105 GemSortV) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Sachverst&#228;ndige in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass bei bereits erteilten Sorten besondere Anforderungen erf&#252;llt sein m&#252;ssen, um von einem nicht umweltbedingten, sondern genotypisch zu erkl&#228;renden Unterschied auszugehen (vgl. Protokoll vom 21.05.2015, S. 4). Ebenso ohne Erfolg r&#252;gt die Beklagte, die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen zur Best&#228;ndigkeitspr&#252;fung seien widerspr&#252;chlich: Es entspricht vielmehr den Grunds&#228;tzen nach Ziffer 7.3.1.1 der UPOV-RL TG/1/3, dass bei einj&#228;hrig gepr&#252;ften Zierpflanzen eine als homogen anzusehende Sorte auch als best&#228;ndig eingestuft werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ergebnis der Beweisaufnahme einschlie&#223;lich der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung der Sachverst&#228;ndigen Dr. H. rechtfertigt die tatrichterliche Feststellung, dass die angegriffene Pflanzenform in den Schutzbereich der Klagesorte eingreift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">In den Jahren 2006 und 2007 wurde ein Vergleichsanbau zwischen Pflanzen einer dort als &#8222;B.&#8220; bezeichneten Sorte sowie Pflanzen der Sorte &#8222;A.&#8220; durchgef&#252;hrt (vgl. den Report des Bundessortenamtes vom &#8230;, Anlage K 7a). Wie inzwischen unstreitig ist, handelte es sich bei der Sorte &#8222;A.&#8220; um Pflanzenmaterial, wie es dem franz&#246;sischen Unternehmen E. von der Beklagten zur Verf&#252;gung gestellt wurde, so dass das Pflanzenmaterial &#8222;A.&#8220; der angegriffenen Pflanzenform entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Verletzung der Klagesorte durch die angegriffene Pflanzenform steht vor diesem Hintergrund fest, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende beiden Anforderungen kumulativ erf&#252;llt sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">&#9642; <span style=\"text-decoration:underline\">Erstens</span> entspricht &#8211; wie sogleich unter a) n&#228;her erl&#228;utert &#8209; das Pflanzenmaterial &#8222;B.&#8220; der Klagesorte, so dass sichergestellt ist, dass die f&#252;r die Verletzungspr&#252;fung entscheidende Frage der Unterscheidbarkeit von &#8222;A.&#8220; auch in Bezug auf Pflanzenmaterial der Klagesorte beantwortet wurde (Identit&#228;tspr&#252;fung; vgl. Ziffer I.1 des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 16.06.2011);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">&#9642; <span style=\"text-decoration:underline\">zweitens</span> bestehen &#8211; aus den nachfolgend unter b) im Einzelnen genannten Gr&#252;nden &#8211;&#160;keine vern&#252;nftigen Zweifel daran, dass die angegriffene Pflanzenform von der Klagesorte (repr&#228;sentiert durch die &#8222;Vergleichspflanzen &#8222;B.&#8220;) zumindest nicht (hinreichend) unterscheidbar ist (= Pr&#252;fung der Unterscheidbarkeit; vgl. Ziffer I.2 des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 16.06.2011).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">An der betreffenden &#8222;Identit&#228;t&#8220; der Vergleichspflanzen &#8222;B.&#8220; mit der Klagesorte bestehen angesichts der sachverst&#228;ndigen Ausf&#252;hrungen der Frau Dr. H. keine vern&#252;nftigen Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige ist mit &#252;berzeugender Begr&#252;ndung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der durch das Bundessortenamt in dem Bericht vom 16.08.2007 mit &#8222;B.&#8220; gekennzeichneten Sorte, die das Bundessortenamt in den Jahren 2006 und 2007 f&#252;r den Vergleichsanbau herangezogen hat, um die Klagesorte handelt (siehe die Zusammenfassung des Ergebnisses auf S. 6 des Gutachtens vom 26.03.2012 i.V.m. der Anlage 3). Der Senat schlie&#223;t sich nach erg&#228;nzender m&#252;ndlicher Anh&#246;rung der gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.05.2015 und einer eigenst&#228;ndigen Pr&#252;fung den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Sachverst&#228;ndigen an. Die betreffende &#220;berzeugungsbildung des Senats beruht im Wesentlichen auf folgenden Erw&#228;gungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst gilt es in diesem Zusammenhang zu betonen, dass &#8222;Identit&#228;t&#8220; im vorgenannten Sinne &#8211; entgegen der Beklagten &#8211; nicht etwa eine exakte &#220;bereinstimmung des zu vergleichenden Pflanzenmaterials mit der Klagesorte in allen Merkmalen der Sortenbeschreibung erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige hat unter Ziffer II. (&#8222;Stellungnahme&#8220;) ihres Gutachtens vom 26.03.2012 nachvollziehbar erl&#228;utert: Im Rahmen der sog Registerpr&#252;fung (= Pr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit&#228;t und Best&#228;ndigkeit) werden durch das Bundessortenamt (u.a. als zust&#228;ndiges Pr&#252;famt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes) Pflanzen der allgemein bekannten Sorten neben Pflanzen der in der Pr&#252;fung stehenden Sorten im Freiland oder im Gew&#228;chshaus angebaut und es werden die Auspr&#228;gungen der Merkmale erfasst sowie verglichen. Im Rahmen der Osteospermum-Pr&#252;fung wird das (vom Bundessortenamt also nicht aufbewahrte) Pflanzenmaterial j&#228;hrlich erneut angefordert, um einen Vergleich mit den erfassten Daten der Sortenbeschreibung zwecks Pr&#252;fung der Identit&#228;t durchf&#252;hren zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">In den aus Anlage 3 zum gerichtlichen Sachverst&#228;ndigengutachten vom 26.03.2012 ersichtlichen Vergleich der Sortenbeschreibung der &#8222;Vergleichspflanzen B.&#8220; (eingereicht in den Jahren 2005/06 im Rahmen der Pr&#252;fung des Fortbestehens der Sorte und im Jahr 2007 als Vergleichsmaterial f&#252;r die Registerpr&#252;fung beim Bundessortenamt) mit den Merkmalsauspr&#228;gungen, die in sp&#228;teren Registerpr&#252;fungen aufgetreten sind, flossen folgende Pr&#252;fungen ein (vgl. Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 4 unten f.): Pr&#252;fung nach der UPOV-Richtlinie TG/176/3 vom 05.04.2000 im Jahre 2001; Pr&#252;fung nach dem Technischen Protokoll CPVO-TP176/1 vom 31.10.2002 in den folgenden Jahren, wobei vorstehendes Protokoll auf der UPOV-Richtlinie TG/176/3 basiert. Bis auf die Farbkarten &#8211; so die Sachverst&#228;ndige Dr. H. &#8211; sind die betreffenden Daten unmittelbar vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte demgegen&#252;ber meint, &#8222;dieselbe Sorte&#8220; setze eine vollst&#228;ndige &#220;bereinstimmung der zu vergleichenden Pflanzen voraus, weshalb jedweder Unterschied gegen Identit&#228;t spreche, ist dies nicht mit dem biologisch/botanisch bedingten Fakt kompatibel, dass Merkmalsauspr&#228;gungen in Abh&#228;ngigkeit von den Umweltbedingungen unterschiedlich stark variieren k&#246;nnen: Die These der Beklagten zu Ende gedacht, w&#252;rde dies bedeuten, dass letztlich keine einzige Pflanzensorte mehr die Anforderungen in puncto Homogenit&#228;t und Best&#228;ndigkeit erf&#252;llen k&#246;nnte (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 2 oben). Dass die enge Auffassung der Beklagten unhaltbar ist, hat die Sachverst&#228;ndige unter anderem auch unter Hinweis auf den Auszug aus W. Nutsch, 1977: Allgemeine Botanik, 6. A., S. 313 &#252;berzeugend belegt (siehe den Auszug auf S. 2, 2. Absatz Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die Sachverst&#228;ndige eingangs unter Ziffer I. (&#8222;Vorbemerkungen&#8220;) des Erg&#228;n-zungsgutachtens zutreffend festgehalten hat, &#252;bersieht die Beklagte, dass auch bei best&#228;ndigen Sorten eine umweltbedingte Variation in der Auspr&#228;gung ihrer Merkmale auftreten kann und daher die Auffassung der Beklagten nicht mit den biologischen Gegebenheiten bei lebendem Pflanzenmaterial zu vereinbaren ist: Selbst innerhalb einer Sorte stimmt nicht jede Pflanze mit der anderen &#252;berein, weil Pflanzen nun einmal auf Umweltbedingungen reagieren. Daher ist in rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme der Sachverst&#228;ndigen, dass der sog. &#8222;Toleranzbereich&#8220; als die durch unterschiedliche Umweltbedingungen zu erwartende Variation definiert ist, nichts zu erinnern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem vorstehend Ausgef&#252;hrten folgt zugleich: Die Beklagte r&#252;gt zu Unrecht, dass die Sachverst&#228;ndige im Rahmen der Beurteilung der Sortenidentit&#228;t es hat gen&#252;gen lassen, dass festgestellte Abweichungen in den Toleranzbereich fallen und sie ihr Ergebnis unter Verweis auf die Sorte &#8222;A.&#8220; gegr&#252;ndet habe: Wie sich u.a. aus dem o.g. Literatur-Auszug ergibt, zeichnet sich f&#252;r die Merkmalsauspr&#228;gungen einer Sorte eine Kombination aus deren Genotypus und den herrschenden Umweltbedingungen verantwortlich, wobei zwischen diesen beiden Faktoren auch noch eine Wechselwirkung herrscht (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 2 drittletzter Abs.). Zu Recht weist die Sachverst&#228;ndige in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie den Toleranzbereich in dem Parallelverfahren betreffend die Sorte &#8222;K.&#8220; ebenfalls in der hier gew&#228;hlten Weise verwendet hat; im betreffenden Rechtsstreit wurde die Beklagte rechtskr&#228;ftig wegen Verletzung der dortigen Klagesorte verurteilt (s. die oben bereits erw&#228;hnte Entscheidung BGH GRUR 2009, 750 &#8211; K.). Der BGH hatte dort gegen die betreffende Methodik der Sachverst&#228;ndigen keine Einw&#228;nde. Die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen zu der Sorte &#8222;A.&#8220; im Gutachten vom 26.03.2012 sind ersichtlich rein exemplarischer Natur und dienen nur der Veranschaulichung der umweltbedingten Schwankungen bei Osteospermum-Pflanzen, wobei dieses Beispiel besonders markant und daher besonders geeignet ist, um die betreffenden Hintergr&#252;nde zu verdeutlichen. Vor allem haben die betreffenden mehrj&#228;hrigen Pr&#252;fungen des Bundessortenamts ergeben, dass &#8222;A.&#8220; laut dem negativen Bericht aus dem Jahre 2007 von der Klagesorte nicht unterscheidbar ist: Im an dieser Stelle interessierenden Zusammenhang indiziert dies, dass das Bundessortenamt die aufgetretenen Schwankungen in den Merkmalsauspr&#228;gungen als sortentypisch betrachtet und infolge dessen akzeptiert hat (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 3 oben). Der Senat sieht daher keine Notwendigkeit, die Sachverst&#228;ndige aufzufordern, entsprechend ihrem Angebot auf S. 3, 2. Abs. des Erg&#228;nzungsgutachtens und dem Hilfsantrag der Beklagten gem&#228;&#223; Schriftsatz vom 15.06.2015 (S. 3) weitere Ausz&#252;ge aus der Datenbank des Bundessortenamtes zur Verf&#252;gung zu stellen, die die Schwankungen in den Merkmalsauspr&#228;gungen anderer Osteospermum-Sorten belegen. Jedenfalls trifft der Vorhalt der Beklagten, die Sachverst&#228;ndige habe erstmals im Rahmen der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung einen Abgleich mit der Datenbank erw&#228;hnt, mit Blick auf oben genannte Passage des Erg&#228;nzungsgutachtens ersichtlich nicht zu. Ferner lag bereits den Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen Dr. H. im urspr&#252;nglichen Gutachten vom 17.11.2004 (Seite 4 unter b) die Existenz einer solchen Datenbank zugrunde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(3)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige hat ferner &#252;berzeugend und vor allem im Einklang mit der rechtlichen Bestimmung in Art. 7 GemSortVO erl&#228;utert, dass in einem Sortenschutzverfahren nicht die &#8222;genetische&#8220; Identit&#228;t festzustellen ist, sondern es um die aus dem Genotyp oder Kombination aus Genotypen folgenden Merkmalsauspr&#228;gungen, mithin um das &#228;u&#223;ere Erscheinungsbild einer Sorte geht (Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 3, vorletzter Abs.). Im Rahmen von Registerpr&#252;fungen, also im Erteilungsverfahren ist die auf das &#228;u&#223;ere Erscheinungsbild abstellende Methodik anerkannt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb andere Pr&#252;fungsma&#223;st&#228;be anzusetzen sein sollten, wenn &#8211; wie hier &#8211; im Verletzungsprozess inzident die Identit&#228;t zweier Pflanzensorten zu kl&#228;ren ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass als Ursache f&#252;r Abweichungen im Ph&#228;notypus neben Umwelteinfl&#252;ssen durchaus ein genetischer Unterschied in Betracht gezogen werden muss. Dieser Unsicherheit wird methodisch indes dadurch begegnet, dass im Rahmen von Sortenschutzverfahren &#228;hnliche Sorten in der gleichen Pr&#252;fung angebaut werden, damit umweltbedingte Einfl&#252;sse m&#246;glichst einged&#228;mmt werden und so &#8211; idealiter &#8211; m&#246;glichst unbeeinflusste Schl&#252;sse auf den Genotypus gezogen werden k&#246;nnen (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 4, 2. Abs). Inwieweit Abweichungen in den Merkmalsauspr&#228;gungen als umweltbedingt akzeptabel sind, unterscheidet sich in Abh&#228;ngigkeit der im Einzelfall gew&#228;hlten Vorgehensweise (scil.: Vergleich innerhalb derselben Anbaupr&#252;fung oder Vergleich mit einer Sortenbeschreibung aus anderer Anbaupr&#252;fung?). Nicht mehr &#8222;tolerabel&#8220; und daher der Annahme einer Identit&#228;t entgegenstehend sind deutliche Unterschiede in den Merkmalsauspr&#228;gungen (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 4, 3. Abs). Derartige deutliche Unterschiede zwischen den Vergleichspflanzen und der Klagesorte bestehen aus den unten im Detail erl&#228;uterten Gr&#252;nden vorliegend nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(4)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Hinweis der Beklagten auf Art. 5 Abs. 2, 2. Spiegelstrich GemSortVO, aus dem angeblich zu schlie&#223;en sei, dass bereits jedweder Unterschied zur Sortenbeschreibung in einem Merkmal ausreiche, um von einer &#8222;anderen Sorte&#8220; auszugehen, &#252;berzeugt nicht. Die betreffende Regelung dient vielmehr der Klarstellung, dass der Begriff der &#8222;Sorte&#8220; im Sinne der GemSortVO unabh&#228;ngig davon ist, ob das jeweilige Pflanzenmaterial die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r die Sortenschutzerteilung erf&#252;llt. Insbesondere sagt die betreffende Bestimmung nichts dar&#252;ber aus, welche Unterschiede eines Pflanzenmaterials zu einer gesch&#252;tzten Sorte dazu f&#252;hren, dass ersteres nicht mehr in deren Schutzbereich f&#228;llt. Solches ist vielmehr Regelungsgegenstand des Art. 13 Abs. 5b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GemSortVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(5)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte meint, der (juristische) Begriff des Toleranzbereichs habe nichts mit der biologischen Identit&#228;t, sondern allein mit der Bestimmung des rechtlichen Schutzbereichs einer Sorte zu tun, verf&#228;ngt dies nicht. Die Sachverst&#228;ndige hat den Begriff des Toleranzbereichs f&#252;r das bereits erl&#228;uterte Ph&#228;nomen verwendet, dass unterschiedliche Umweltbedingungen in verschiedenen Jahren zu erwartende Variationen der Merkmalsauspr&#228;gungen einer Sorte zur Folge haben. Aus den oben bereits genannten Gr&#252;nden ist es methodisch richtig, dieses Ph&#228;nomen bei der Beurteilung der Identit&#228;t zweier Sorten zu beachten, wie dies im Rahmen von Registerpr&#252;fungen auch vollkommen &#252;blich und anerkannt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(6)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Da &#8211; siehe oben &#8211; die These der Beklagen von der Irrelevanz eines Toleranzbe-reichs f&#252;r die Identit&#228;tspr&#252;fung unzutreffend ist, trifft die darauf basierende Schlussfolgerung, wonach die Feststellungen der Gutachterin zum (angeblichen) Toleranzbereich und dazu, dass die im Report mit &#8222;B.&#8220; bezeichnete Sorte in diesen Bereich fallen solle, nichts &#252;ber die Identit&#228;t dieser Sorte aussage, nicht zu. Wie die Sachverst&#228;ndige &#252;berdies in diesem Zusammenhang nochmals nachvollziehbar erl&#228;utert hat (Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 6, 3. und 4. Abs.), kann die Identit&#228;t einer Osteospermum-Sorte nur auf der Basis eines Vergleichs mit neu eingesandtem Material vorgenommen werden, weil beim Bundessortenamt keine Standardmuster aufbewahrt werden. Mit Blick auf die oben bereits angesprochenen Umwelteinfl&#252;sse muss die dadurch bedingte und zu erwartende Variation der Merkmalsauspr&#228;gungen zwingend bei der betreffenden Pr&#252;fung in Rechnung gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Dies vorausgeschickt kommt man im Rahmen eines Merkmal f&#252;r Merkmal durchge-f&#252;hrten Vergleichs zu dem Ergebnis, dass die in diesem Sinne erforderliche Identit&#228;t zwischen der Klagesorte und den &#8222;Vergleichspflanzen B.&#8220; besteht. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der quantitativen Merkmale 1, 2, 8, 10 12 und 19 bestehen Schwankungen im Bereich von jeweils einer Note. Gegen die Annahme der Sachverst&#228;ndigen, dass solche relativ geringen Schwankungen beim Anbau unter gleichen Bedingungen keinen hinreichenden Unterschied ausmachen und daher nicht den Mindestabstand erreichen, bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Insofern fallen die zu diesen Merkmalen aufgetretenen Unterschiede zwanglos in den Toleranzbereich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar f&#228;llt auf, dass bez&#252;glich der Merkmale 3 und 4 die Notenvariation etwas st&#228;rker ausf&#228;llt, jedoch handelt es sich bei der Blattgr&#246;&#223;e um eine Eigenschaft, die sowohl von den Umweltbedingungen als auch von der Position des Blattes am Trieb abh&#228;ngt, weshalb die Sachverst&#228;ndige auch diese Unterschiede in Anbetracht des besonders gro&#223;en Einflusses der Umweltbedingungen &#252;berzeugend dem Toleranzbereich zugerechnet hat. Dies begr&#252;ndet sie einleuchtend unter Hinweis darauf, dass bei dem auch zu Osteospermum z&#228;hlenden Pflanzenmaterial &#8222;A.&#8220; ebenfalls Noten-Variationen im entsprechenden Ausma&#223; zu verzeichnen sind (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5, 4. Abs. i.V.m. S. 3, 2. Abs.). Bez&#252;glich der Merkmale 3 und 4 ist allgemein zu beachten, dass es sich um Blattmerkmale handelt und die Bl&#228;tter bei Osteospermum-Pflanzen sehr schwierig zu erfassen sind, weil sie sehr unterschiedlich gro&#223; sind an ein- und derselben Pflanze, und zwar im unteren Bereich relativ gro&#223; und in h&#246;heren Regionen des Triebes relativ klein; zudem reagieren die Bl&#228;tter stark auf &#228;u&#223;ere Einfl&#252;sse wie Fungizidbehandlung, Wasser- oder D&#252;ngergaben (vgl. Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 7 unten). Vor diesem Hintergrund sind bei diesen Merkmalen selbst &#196;nderungen, die mehr als zwei Notenstufen ausmachen, noch als &#8222;normal&#8220; anzusehen, so dass die vorliegend zu Tage getretenen Unterschiede nicht aus dem Schutzumfang der Klagesorte f&#252;hren (vgl. Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 8 oben).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(3)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bez&#252;glich der Merkmale 8 und 9 hat die Sachverst&#228;ndige eine schl&#252;ssige Begr&#252;ndung daf&#252;r geliefert, weshalb trotz der unterschiedlichen Noten tats&#228;chlich nur geringe Variationen in den verschiedenen Jahren gegeben seien (vgl. Anlage 4 zum Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012). Hintergrund derartiger &#8222;Spr&#252;nge&#8220; ist nach der &#252;berzeugenden Erl&#228;uterung der Sachverst&#228;ndigen, dass es aufgrund der vorgegebenen Merkmale und ihrer Auspr&#228;gungsstufen nicht m&#246;glich sei, nur geringe, umweltbedingte &#196;nderungen in der Zahl der Zungenbl&#252;ten ohne einen &#8222;Notensprung&#8220; zu beschreiben (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5, 5. Abs. i.V.m. S. 3, 3. Abs.). Dieser Aspekt wird dadurch unterstrichen, dass die Auspr&#228;gungsstufen beider Merkmale aufgrund des vorgenannten Hintergrundes im ersten Entwurf f&#252;r die neue UPOV-RL vom 20.07.2006 (TG/176/4) zu einem quantitativen Merkmal zusammengefasst wurden (vgl. auch Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Anmerkung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.06.2015, S. 7 betreffend die Merkmalsauspr&#228;gungen der Klagesorte in Anlage 3 zum Gutachten ist festzuhalten, dass ein Vergleich mit der Anlage 5 des Gutachtens ergibt, dass die Sachverst&#228;ndige ihrer Pr&#252;fung in Anlage 3 zutreffende Merkmalsauspr&#228;gungen zugrunde gelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(4)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Merkmale 14 und 15 anbelangt, rechtfertigt sich die Annahme der Identit&#228;t mit der Klagesorte damit, dass in allen betreffenden Zeitr&#228;umen die jeweilige Farbe als &#8222;orange&#8220; eingestuft wurde. Dass im Jahre 2005 eine andere Farbkarte (n&#228;mlich HCC) verwendet wurde, steht - wie die Sachverst&#228;ndige nachvollziehbar begr&#252;ndet - der &#8222;Identit&#228;t&#8220; nicht entgegen, weil die HCC-Farbe nur geringf&#252;gig heller ist (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5, vorletzter Abs.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(5)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich Merkmal 16 fallen alle Farbkarten in den blauvioletten Bereich und sind einander sehr &#228;hnlich. In Anbetracht des Umstandes, dass die Abweichungen geringer ausfallen als bei &#8222;A.&#8220; begegnet die Annahme der Sachverst&#228;ndigen (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5 unten f.), dass Merkmal 16 erf&#252;llt ist, keinen Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(6)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wurde bez&#252;glich Merkmal 17 die Farbe in den Jahren 2001 und 2005 mit &#8222;orange&#8220; beschrieben, w&#228;hrend in den Jahren 2006 und 2007 die Farbe als &#8222;braun-orange&#8220; deklariert ist. Jedoch ist zu beachten, dass die betreffende Merkmalsauspr&#228;-gung nach blo&#223;em Ermessen der Sachbearbeiterin des Bundessortenamtes vergeben wurde und nicht etwa in der Richtlinie festgelegt war. Da die abweichende Wortwahl zudem noch durch eine umwelt- und altersbedingte Ver&#228;nderung der Farbe auf der Bl&#252;tenunterseite bedingt sein kann, ist die Annahme der Identit&#228;t durch die Sachverst&#228;ndige (Gutachten Dr. H., S. 6, 2. Abs.) schl&#252;ssig und stringent.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(7)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die unter Hinweis auf andere Beispiele erfolgten Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverst&#228;ndigengutachten vom 26.03.2012 sind unerheblich: Zum einen betreffen die angef&#252;hrten Beispiele ersichtlich nicht das vorliegende Verfahren. Zum anderen&#160; sind sie auch nicht geeignet, allgemeine R&#252;ckschl&#252;sse zu tragen, die die Methodik der gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen in Zweifel ziehen k&#246;nnten: Was die Sorte &#8222;O.&#8220; anbelangt, hat die Sachverst&#228;ndige auf S. 7 oben des Erg&#228;nzungsgutachtens zutreffend auf deutliche Unterscheide zwischen dieser Sorte und &#8220;B.&#8220; hingewiesen. Soweit die Beklagte besonderes Augenmerk darauf gelegt wissen m&#246;chte, dass der Sorte &#8222;O.&#8220; nach nur einem Pr&#252;fjahr Schutz erteilt wurde, obwohl sie sich blo&#223; in der Auspr&#228;gung zweier gemessener Merkmale nur um eine Note von der Vergleichssorte &#8222;P.&#8220; unterschieden habe, hat die Sachverst&#228;ndige dies &#252;berzeugend damit erl&#228;utert, dass dies (auch) seinen Grund in den seinerzeit geltenden Grunds&#228;tzen des Bundessortenamtes hatte (Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 7, 4. Abs.). Ohne Erfolg versucht die Beklagte, Widerspr&#252;che in der Argumentation der Sachverst&#228;ndigen aufzuzeigen (und zwar im Vergleich der Ausf&#252;hrungen in der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung am 24.05.2005 und Ausf&#252;hrungen im Gutachten vom 26.03.2012). Denn die betreffenden Ausf&#252;hrungen sind durchaus kompatibel, weil es in der Aussage im schriftlichen Gutachten im Gegensatz zu den betreffenden m&#252;ndlichen Ausf&#252;hrungen nicht um ein gemessenes Merkmal ging (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 7 unten f.; vgl. ferner Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 10, 3. Abs.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(8)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar f&#252;hrt die Beklagte grunds&#228;tzlich richtig aus, dass die j&#228;hrlich vom Pr&#252;famt vorgenommene Anpassung der Grenzwerte der Messmerkmale verhindere, dass die Auspr&#228;gung der Merkmale best&#228;ndiger Sorten in verschiedenen Pr&#252;fjahren in ver-schiedene Auspr&#228;gungsstufen falle. Jedoch kann durch die Zuordnung bestimmter Messwerte, die zu quantitativen Merkmalen gewonnen werden, zu Auspr&#228;gungsstufen nur eine gewisse Stabilisierung gew&#228;hrleisten, ohne aber wirklich sicherzustellen, dass trotz der Wechselwirkungen zwischen Genotyp und Umwelteinfl&#252;ssen identische Beschreibungen &#252;ber die Jahre erhalten werden. Letzteres hat die Sachverst&#228;ndige mehrfach &#252;berzeugend und widerspruchsfrei erl&#228;utert (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 8, 4. Abs.; Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 4, vorletzter Abs.; S. 6 und S. 21 des Protokolls zur m&#252;ndlichen Anh&#246;rung am 24.05.2005).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(9)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kritik der Beklagten, wonach die Aussagen der Sachverst&#228;ndigten &#252;berraschten, weil die Gutachterin die Ergebnisse des &#8222;Blindtests&#8220; 2006 vollst&#228;ndig unerw&#228;hnt lasse, ist ebenfalls unberechtigt (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 9, 2. Abs.): Zum einen sind &#8211; wie die Sachverst&#228;ndige zu Recht annimmt &#8211; die im UPOV-Bericht &#252;ber die Technische Pr&#252;fung gem&#228;&#223; Anlage K 7a gemachten Erl&#228;uterungen der zust&#228;ndigen Pr&#252;ferin in sich verst&#228;ndlich und bedurften daher keiner weiteren Erw&#228;hnung im Gutachten. Zum anderen liegt kein &#8222;offizieller Blindtest&#8220; im engeren Sinne zugrunde, sondern es handelte sich insoweit nur um die Kultivierung von lediglich jeweils drei Pflanzen der Sorten &#8222;B.&#8220; und &#8222;A.&#8220; im Gew&#228;chshaus (vgl. auch die Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen Dr. H. im Schreiben vom 13.03.2015, S. 2 unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(10)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte moniert ferner zu Unrecht, dass die Sachverst&#228;ndige die vergleichs-gegenst&#228;ndlichen Pflanzen kein einziges Mal pers&#246;nlich in Augenschein genommen habe, und diese gleichwohl meine, behaupten zu k&#246;nnen, die Messwerte reichten f&#252;r eine deutliche Unterscheidbarkeit nicht aus. Zutreffend ist die Sachverst&#228;ndige davon ausgegangen (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 9, 4. Abs.), dass Gegenstand ihrer Beauftragung &#8222;lediglich&#8220; war, eine Begutachtung im Wege der Beurteilung der Auspr&#228;gungen so, wie sie im Report vom 16.08.2007 (Anlage K7a) wiedergegeben sind, vorzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(11)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich Ziffer D. IV. im Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2012 weist die Sachverst&#228;ndige (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 10) zu Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit die Pr&#252;fung der Identit&#228;t einer Sorte mit derjenigen auf Unterscheidbarkeit innerhalb eines Sortenschutzverfahrens unzul&#228;ssig vermengt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(12)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Beklagten, wonach die Sachverst&#228;ndige verfehlt zu vermitteln versuche, dass das Bundessortenamt B. aus fr&#252;heren Anbaupr&#252;fungen gekannt habe, da zwischen 2001 und 2006 unstreitig keine ordnungsgem&#228;&#223;e Pr&#252;fung der Sorte stattfinden konnte, verf&#228;ngt ebenfalls nicht. Zwar best&#228;tigt die Sachverst&#228;ndige im Erg&#228;nzungsgutachten diesbez&#252;gliche Probleme (vgl. im Einzelnen Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 10, vorletzter Abs.), jedoch ist f&#252;r die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein von Bedeutung, dass die Klagesorte entsprechend dem (inzwischen sogar rechtskr&#228;ftigen) Erteilungsakt fortbesteht und daher insbesondere best&#228;ndig ist, was der Senat aufgrund der Tatbestandswirkung des Erteilungsaktes (vgl. Art. 105 GemSortV) seiner Entscheidung im Verletzungsrechtsstreit zwingend zugrunde zu legen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(13)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist festzuhalten, dass die Beklagte zu Unrecht moniert, dass die dem Gutachten beigef&#252;gten Abbildungen zum Beweis der gutachterlichen Feststellungen g&#228;nzlich ungeeignet seien (vgl. Erg&#228;nzungsgutachten Dr. H., S. 11): Die betreffenden Abbildungen sollen die Erl&#228;uterungen der Sachverst&#228;ndigen zum Merkmal 8 (&#8222;Bl&#252;tenstand: Anzahl vollst&#228;ndiger Zungenbl&#252;tenkreise&#8220;) veranschaulichen. Wie bereits im Gutachten der Sachverst&#228;ndigen Dr. H. vom 26.03.2012 erkl&#228;rt, hat die zum Teil unterschiedliche Farbe der Abbildungen ihren Grund darin, dass die Farben aufgrund der sich &#252;ber die Jahre ver&#228;ndernden Aufnahmetechnik unterschiedlich wiedergegeben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beweisaufnahme hat zudem zur vollen &#220;berzeugung des Senats ergeben, dass aufgrund der aus dem Report des Bundessortenamtes vom &#8230; ersichtlichen (unterschiedlichen) Auspr&#228;gungen der Merkmale von &#8222;A.&#8220; im Vergleich zu den Auspr&#228;gungen der dort mit &#8222;B.&#8220; (= &#8222;Vergleichspflanzen) gekennzeichneten Sorte keine deutliche Unterscheidbarkeit (Art. 13 Abs. 5 lit. b i.V.m. Art. 7 GemSortVO) besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der sachverst&#228;ndig erl&#228;uterten Ergebnisse des vom Bundessortenamt durchgef&#252;hrten Vergleichsanbaus der Klagesorte und des angegriffenen Pflanzen-materials ist vielmehr davon auszugehen, dass letzteres von allen Merkmalen der die gesch&#252;tzte Sorte betreffenden Sortenbeschreibung (Anlage K 10) Gebrauch macht, wobei diese Merkmale nach den oben erl&#228;uterten Grunds&#228;tzen im Lichte der UPOV-Richtlinie TG/176/3 unter Ber&#252;cksichtigung eines Toleranzbereichs zu bewerten sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anlage zum &#8222;Report des Bundessortenamtes vom &#8230;&#8220; (= Anlage 5 zum Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012) weist die Merkmalsauspr&#228;gungen der Sorten &#8222;A.&#8220; und &#8222;B.&#8220; aus den Pr&#252;fjahren 2006 und 2007 aus, wobei ferner das Ausma&#223; der Unterschiede und der notwendige Mindestabstand angegeben ist. Zu beachten ist insoweit, dass die tats&#228;chlich ermittelten Messwerte zu den einzelnen Merkmalen angegeben sind, also keine &#8222;Auspr&#228;gungsstufen&#8220;. Derartige Messwerte werden gem&#228;&#223; Ziffer 2.3 der Grunds&#228;tze des Bundessortenamtes f&#252;r die Pr&#252;fung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit&#228;t und Best&#228;ndigkeit von Pflanzensorten, Blatt f&#252;r Sortenwesen (Heft 10, S. 330 &#8211; 332, Oktober 2004) lediglich im Interesse der Beschreibung bestimmten Auspr&#228;gungsstufen zugeordnet. Weil es letztlich entscheidend auf die Werte ankommt, um den Unterscheidungstest durchzuf&#252;hren, macht es Sinn, im Rahmen der Gegen&#252;berstellung der erhobenen Daten auch diese Messwerte zu vergleichen (vgl. Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 6, letzter Abs.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Unterscheidbarkeit&#8220; zweier Pflanzensorten erfordert nach der Ziffer 3.1 der Grund-s&#228;tze die Stabilit&#228;t und Deutlichkeit eines an in der Regel einem Pr&#252;fort festgestellten Unterschiedes. &#8222;Deutlich&#8220; ist ein Unterscheid dann, wenn er nach der von der UPOV als geeignet empfohlenen Methode gesichert ist (vgl. Ziffer 3.3.3 der Grunds&#228;tze). &#8222;Stabilit&#228;t&#8220; meint insoweit, dass der Unterschied bei zwei- bis dreij&#228;hrig gepr&#252;ften Arten in zwei von drei unabh&#228;ngigen Wachstumsperioden deutlich ist und dabei mit demselben Vorzeichen erscheint, oder wenn bei Anwendung des kombinierten Un-terscheidungskriteriums &#252;ber die Jahre (COYD) der Unterschied signifikant ist (vgl. Ziffer 3.3. der Grunds&#228;tze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass f&#252;r eine n&#228;here Betrachtung geben insoweit allein die Merkmale 3, 4 und 12, weil bez&#252;glich der &#252;brigen Merkmale entweder &#252;berhaupt kein Unterschied vorhanden ist oder unstreitig blo&#223; ein solcher, der nicht den Mindestabstand erreicht (vgl. auch Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 7, vorletzter Abs.). Mit Blick auf die anderen Merkmale hat auch die Beklagte keine spezifischen Einwendungen in Bezug auf den von der Sachverst&#228;ndigen verneinten Mindestabstand vorgebracht, sondern sich allein gegen die erneute Ber&#252;cksichtigung von Modifikationen gewandt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bez&#252;glich der Merkmale 3, 4 und 12 liegt kein deutlicher Unterscheid der angegriffenen Pflanzenform im Vergleich zur Klagesorte vor, der Anlass zur Annahme geben k&#246;nnte, die angegriffene Pflanzenform liege selbst au&#223;erhalb des Toleranzbereichs der Klagesorte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige hat den jeweils ermittelten konkreten Messwerten auf Bitte des Gerichts in der m&#252;ndlichen Verhandlung Notenstufen zugewiesen (vgl. Protokoll vom 21.05.2015, S. 9, 3. Abs.) Ausweislich dieser Angaben liegt bez&#252;glich keinem der Merkmale 3, 4 und 12 in auch nur einem der betroffenen Jahre 2006 und 2007 ein Sprung von mehr als einer Note vor. Zwar hat der BGH (GRUR 2009, 750, 752 &#8211; K.) es bislang offen gelassen, ob einem nicht mehr als eine Notenstufe betragender Unterschied bei einem einzelnen Merkmal generell die Eignung fehlt, die Schwelle der deutlichen Unterscheidbarkeit nach Art. 13 Abs. 5 lit. b, Art 7 Abs. 1 GemSortVO zu &#252;berschreiten. Jedoch ist zumindest aufgrund der Umst&#228;nde des vorliegenden Einzelfalls eine deutliche Unterscheidbarkeit zu verneinen (Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 9 unten bis S. 11), weil nach den eing&#228;ngigen Erl&#228;uterungen der Sachverst&#228;ndigen im Rahmen der gegen&#252;ber einer Zuordnung zu Notenstufen vorzugsw&#252;rdigen visuellen Pr&#252;fung der im selben Anbau gestandenen Pflanzen ein deutlicher Unterscheid nicht feststellbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere fehlt es auch in Bezug auf das Merkmal 12 an einem erheblichen Unterschied. Wie die Sachverst&#228;ndige nachvollziehbar erkl&#228;rt hat, muss ein Unterschied nach den Grunds&#228;tzen des Bundessortenamtes &#8222;gleichgerichtet&#8220; sein. Daran fehlt es hier, weil in dem Anbaujahr 2007 die Zungenbl&#252;tenl&#228;nge von &#8222;A.&#8220; k&#252;rzer war als jene der Klagesorte, w&#228;hrend die Zungenbl&#252;te im Vorjahr l&#228;nger als jene der Klagesorte war, was auf einen starken Umwelteinfluss schlie&#223;en l&#228;sst (Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 10 unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte sich gegen die Einstufung der betreffenden Schwankungen durch die Sachverst&#228;ndigen als &#8222;normal&#8220; wendet und dies unter Bezugnahme auf Anlagen B 28 bis B 30 st&#252;tzt, verf&#228;ngt dies nicht, weil Klimadaten nicht die einzigen Umweltfaktoren sind, die zu Modifikationen f&#252;hren k&#246;nnen. Daher vermag der Umstand, dass die gepr&#252;fte Sorte &#8222;B.&#8220; trotz in den Jahren 2006 und 2007 in Hannover herrschender, ganz unterschiedlicher Klimabedingungen identische Merkmalsauspr&#228;gungen aufwies, die methodische Basis der sachverst&#228;ndigen Ausf&#252;hrungen nicht in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorwurf der Beklagten, die Sachverst&#228;ndige Dr. H. habe bewusst unwahre Aussagen getroffen, um dem Gericht zu vermitteln, allein Bedienstete des Bundessortenamts k&#246;nnten die Entscheidung &#252;ber die Identit&#228;t von Sorten treffen, ist haltlos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat im Rahmen der Bescheidung der Befangenheitsantr&#228;ge im Einzelnen ausgef&#252;hrt, dass aus der Perspektive einer vern&#252;nftig denkenden Partei keine Parteilichkeit der Sachverst&#228;ndigen Dr. H. zu verzeichnen ist. Der pers&#246;nliche Eindruck, den der Senat im Rahmen der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung gewonnen hat, best&#228;tigt diese Einsch&#228;tzung. Trotz zum Teil massiver Vorw&#252;rfe in den Befangenheitsantr&#228;gen und Stellungnahmen zu deren schriftlichen Gutachten blieb die Sachverst&#228;ndige stets besonnen und fokussierte sich auf eine sachliche Beantwortung und Kl&#228;rung der Beweisfragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Verletzung der Klagesorte durch die angegriffene Pflanzenform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger zur Unterlassung verpflichtet (Art. 94 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 5b i.V.m. Art. 7 GemSortVO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Tenorierung war insoweit zu beachten, dass &#8211; wie in den zuletzt gestellten Antr&#228;gen des Kl&#228;gers bereits ber&#252;cksichtigt &#8211; eine Anpassung der Antr&#228;ge an die konkrete Verletzungsform geboten war, wobei &#8211; soweit vorhanden &#8211; auch Schwankungsbreiten anzugeben sind (vgl. OLG D&#252;sseldorf, I-2 U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 62 f. &#8211; zitiert nach iuris; Leits&#228;tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem kann der Kl&#228;ger von der Beklagten Schadensersatz verlangen, Art. 95 Abs. 2 GemSortVO. Denn als Fachunternehmen h&#228;tte die Beklagte die Sortenschutzverletzung bei Anwendung der im Gesch&#228;ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k&#246;nnen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich - wie oben n&#228;her erl&#228;utert ist - die Verletzung hier unter mehrfacher Ber&#252;cksichtigung der zu erwartenden Modifikationen ergibt. Da es &#252;berdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl&#228;gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl&#228;ger noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl&#228;gers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, &#167; 256 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar regelt Art 94 Abs. 2 GemSortV nur den Schadenersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Jedoch bleibt die effektive Durchsetzung dieses Anspruchs, welche das Gemeinschaftsrecht nicht regelt, dem nationalen Recht &#252;berlassen. Das nationale Recht muss zur Durchsetzung der Anspr&#252;che aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith&#228;lt (BGH, GRUR 2006, 575, 578 - L.). Dazu geh&#246;rt auch der Anspruch auf Mitteilung von Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, auf dessen Erf&#252;llung der Kl&#228;ger zur effektiven Durchsetzung seines Schadenersatzanspruchs angewiesen ist (OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 21.12.2006, I-2 U 94/05, Tz. 65 &#8211; zitiert nach iuris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds&#228;tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (&#167; 543 Abs. 2 ZPO). Die Reichweite des Schutzumfangs eines Sortenschutzrechts einschlie&#223;lich des sog. Toleranzbereichs ist bereits mit der BGH&#8209;Entscheidung &#8222;K.&#8220; (GRUR 2009, 750) hinreichend gekl&#228;rt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert</span>: EUR 250.000,-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n<tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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