List view for cases

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    "file_number": "I-3 U 11/14",
    "date": "2015-06-30",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:35:48Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0630.I3U11.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 23. Oktober 2013 verk&#252;ndete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf &#8211; Einzelrichter - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p>Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund der genannten Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p>Wert: <strong>Bis 20.000 Euro</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundst&#252;ck in D&#252;sseldorf um Mieteinnahmen aus diesem Grundst&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Wohnhaus besteht aus drei Wohneinheiten. Die Erdgeschosswohnung bewohnt der Beklagte, der nach dem Mietvertrag vom 02. September 2005 einen monatlichen Mietzins von 750 Euro zzgl. 100 Euro Betriebskostenvorauszahlung zu zahlen hatte. Die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt die Kl&#228;gerin, die nach dem Mietvertrag vom 30. Dezember 2003 einen monatlichen Mietzins von 601,04 Euro zuz&#252;glich 176 Euro Betriebskostenvorauszahlung schuldete. Die Wohnung im zweiten Obergeschoss war aufgrund des Mietvertrags vom 02. Februar 2004 an die Eheleute Mc.-C. f&#252;r monatlich 400 Euro zzgl. 100 Euro Betriebskostenvorauszahlung vermietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Wertgutachten des Dipl.-Ing B. vom 26. November 2003 wies einen Verkehrswert f&#252;r das Grundst&#252;ck von 440.000 Euro aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Grundst&#252;ck stand urspr&#252;nglich im h&#228;lftigen Bruchteilseigentum des P. &#8211;H. M. und des A. L..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Den 1/2 Miteigentumsanteil <em>L.</em> erbte zun&#228;chst G. W. L. (Erblasserin); nach deren Tod am 17. Dezember 2004 ging er im Wege der Erbfolge laut Erbschein vom 24. Oktober 2006 auf I. M.-G. (9/40), den Beklagten (9/40), die Kl&#228;gerin (9/40), R. P. (9/40) sowie H. und Y. L. (je 1/20) in Erbengemeinschaft &#252;ber (Eintragung vom 29. November 2006); Y. L. &#252;bertrug ihren Anteil am 27. Juli 2007 f&#252;r 16.200 Euro an den Beklagten (Eintragung vom 08. Oktober 2007), mit der Folge, dass der 1/2 Miteigentumsanteil <em>L.</em> I. M.-G., dem Beklagten (nunmehr mit einem Anteil von 11/40 an der Erbengemeinschaft), der Kl&#228;gerin, R. P. und H. L. in Erbengemeinschaft zu einem 1/2 Anteil geh&#246;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erblasserin hatte durch notariellen Erbvertrag vom 10. Februar 1998 Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beklagten unter Befreiung von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Nach dem Tode der Erblasserin nahm der Beklagte das Amt an und &#252;bte es zun&#228;chst aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere h&#228;lftige Miteigentumsanteil <em>M.</em> ist zun&#228;chst im Wege der Erbfolge &#252;bergegangen auf U. M., I. M.-G. und den Beklagten zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft und wurde dann aufgelassen an U. M. zu 1/8, I. M.-G. zu &#188; und den Beklagten zu 1/8. Nach dem Tode von U. M. ist dessen 1/8 Miteigentumsanteil in Erbengemeinschaft &#252;bergegangen auf I. M.-G. und den Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Am 14. Mai 2008 waren im Grundbuch hinsichtlich des urspr&#252;nglichen h&#228;lftigen Bruchteilseigentums <em>M.</em> eingetragen I. M.-G. zu 1/4 und der Beklagte zu 1/8 und I. M.-G. und der Beklagte in Erbengemeinschaft (nach U. M.) zu 1/8 und in Bezug auf das h&#228;lftige Bruchteilseigentum <em>L.</em> in Erbengemeinschaft zu 1/2 I. M.-G., der Beklagte, die Kl&#228;gerin, R. P. und H. L..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2008 kaufte der Beklagte die &#252;brigen Miteigentumsanteile, n&#228;mlich von&#160; I. M.-G. 1/4, von der Erbengemeinschaft nach U. M. 1/8 und von der Erbengemeinschaft nach G. L. 1/2 als Testamentsvollstrecker &#252;ber &#167; 181 BGB; hierbei wurde der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten (f&#252;r sich und die Erbengemeinschaft nach G. L.) und I. M.-G. (f&#252;r sich und als Mitglied der anderen Erbengemeinschaft) geschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend die &#252;brigen Beteiligten unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverst&#228;ndigen W. vom 18. April 2007 (370.000 Euro) bei einem Zuschlag von etwa 5 % von einem Gesamtwert des Objektes von 388.444 Euro ausgingen und nach diesem Wert die Aufteilung der Kaufpreisanteile vornahmen, lehnte die Kl&#228;gerin das Kaufangebot des Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2007 ab, weil von einem Gesamtwert von 440.000 Euro auszugehen sei; der Bruder der Kl&#228;gerin, R. P., nahm das Angebot ebenfalls nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 2008 zahlte der Beklagte den auf der Basis des Sachverst&#228;ndigengutachtens W. ermittelten vereinbarungsgem&#228;&#223; am 30. Juni 2008 f&#228;lligen Kaufpreis anteilig an alle Beteiligten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ab Juli 2008 &#8211; Besitz und Nutzungen sollten laut notariellem Vertrag vom 14. Mai 2008&#160; mit dem 01. Juli 2008 auf den K&#228;ufer &#252;bergehen - zahlte der Beklagte die auf die von ihm bewohnte Wohnung entfallende monatliche Miete nicht mehr. Bis einschlie&#223;lich Juni 2010 w&#228;ren f&#252;r diese Wohnung, das Weiterbestehen des Mietverh&#228;ltnisses vorausgesetzt, 18.000 Euro (24 x 750 Euro) ohne Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen gewesen. Zudem zahlten die Eheleute Mc. &#8211;C. ab Oktober 2008 die Miete auf dessen Aufforderung hin an den Beklagten; bis einschlie&#223;lich Juni 2010 waren dies 8.400 Euro (21 x 400 Euro) an Miete ohne Betriebskostenvorauszahlungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Am 30. Juli 2008 beantragte der Beklagte in Vollzug des Kaufvertrages die Eigentumsumschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Kl&#228;gerin beauftragte Sachverst&#228;ndige Dipl.-Ing. We. ermittelte in seinem Privatgutachten vom 28. August 2008&#160; einen Grundst&#252;ckswert von 435.000 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 04. September 2008 entlie&#223; das zust&#228;ndige Amtsgericht den Beklagten aus wichtigem Grund (&#167; 2227 BGB) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker), weil sein ge&#228;u&#223;ertes erhebliches Interesse am Erwerb der Anteile der Erbengemeinschaft an der Immobilie zumal mit Blick auf seine Befreiung von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB Misstrauen der Erben in seine Amtsf&#252;hrung hervorrufen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss vom 05. Mai 2009, den der Senat am 04. Februar 2010 (I-3 Wx 207/09) durch Zur&#252;ckweisung der weiteren Beschwerde des Beklagten und der I. M.-G. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2009 best&#228;tigt hat, wies das Amtsgericht (Grundbuchamt) darauf den Antrag des Beklagten auf Eigentumsumschreibung zur&#252;ck, weil die Verf&#252;gungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bis zur Eintragung in das Grundbuch gegeben sein m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte bat darauf die Miterben der Erbengemeinschaft, am 03. September 2009&#160; vor dem Notar die Auflassung zu erkl&#228;ren; zu diesem Termin erschienen jedoch nur drei der f&#252;nf Miterben, f&#252;r die beiden nicht erschienen Miterben, die Kl&#228;gerin und ihren Bruder R. P., erkl&#228;rte der B&#252;rovorsteher des Notars ohne Vertretungsmacht die Auflassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Beklagte am 09. Juli 2010 als Eigent&#252;mer des &#188; Miteigentumsanteils der I. M.-G. und des 1/8 Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach U. M. und damit sozusagen als Eigent&#252;mer des h&#228;lftigen Miteigentumsanteils <em>M.</em> eingetragen worden war, verklagte er nach vergeblicher Aufforderung&#160; die Kl&#228;gerin und R. P. im Verfahren 16 O 155/11 Landgericht D&#252;sseldorf auf Genehmigung der Auflassungserkl&#228;rung, hilfsweise auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung des anderen h&#228;lftigen Miteigentumsanteils (nach G. L.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Verfahren berief er sich u. A. auf ein Gutachten des Sachverst&#228;ndigen H. vom 11. April 2011, wonach der h&#228;lftige Miteigentumsanteil mit 157.000 Euro zu bewerten sei; der Ertragswert des Gesamtobjekts belaufe sich auf 394.000 Euro; weil f&#252;r den Verkauf von Bruchteilsanteilen kein regul&#228;rer Markt bestehe, rechtfertige sich ein erheblicher Abschlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 11. September 2014 wies das Landgericht die Klage ab, weil ein Auflassungsanspruch wegen Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 aus dem Gesichtspunkt der Teilunentgeltlichkeit bzw. nicht ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung (&#167;&#167; 2205 Satz 3, 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gegeben sei; der Verkehrswert des Grundbesitzes sei h&#246;her als vom Beklagten angesetzt und habe sich, dem Sachverst&#228;ndigengutachten des Dipl.-Ing. F. vom 30. August 2012 nebst Erg&#228;nzung vom 08. April 2013 (dort sind die Fl&#228;chen im Keller und Spitzboden mit h&#228;lftiger Miete ber&#252;cksichtigt) entsprechend auf 450.000 Euro, demnach der Verkehrswert des h&#228;lftigen Miteigentumsanteils &#8211; ohne Ber&#252;cksichtigung eines Abschlags - auf 225.000 Euro belaufen. Die Unzul&#228;nglichkeit der Gegenleistung habe der Beklagte erkannt oder h&#228;tte sie bei ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung erkennen m&#252;ssen; er habe sich nicht auf das von ihm eingeholte und f&#252;r ihn g&#252;nstige Gutachten verlassen d&#252;rfen, weil er die h&#246;here Bewertung in dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. B. vom 26. November 2003 gekannt habe; es k&#246;nne dahin stehen, ob der Testamentsvollstrecker wegen der Variationsbreite der Ergebnisse gutachterlicher Wertermittlungen einen Ermessensspielraum habe, dies jedenfalls dann nicht, wenn er an sich selbst verkaufe, ohne zuvor ein Marktangebot eingeholt zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (I-21 U 166/14) durch Urteil vom 16. Juni 2015 zur&#252;ckgewiesen, wobei er &#8222;hinsichtlich der Frage der Bewertung eines h&#228;lftigen Miteigentumsanteils&#8220; die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat geltend gemacht, den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach G. W. L. stehe die H&#228;lfte der Nettomieten nach Abzug der anteilm&#228;&#223;igen Lasten (Reinertrag) zu, die der Beklagte seit Juli 2008 bis einschlie&#223;lich Juni 2010 nicht mehr gezahlt hat sowie die H&#228;lfte der Nettomieten nach Abzug der anteilsm&#228;&#223;igen Lasten (Reinertrag), die die Eheleute Mc. &#8211;C. von Oktober 2008 bis einschlie&#223;lich Juni 2010 an den Beklagten gezahlt haben. Da der Beklagte aufgrund der Zur&#252;ckweisung des Umschreibungsantrages nicht mehr Eigent&#252;mer werden k&#246;nne, m&#252;sse er diese Betr&#228;ge an die Erbengemeinschaft zahlen. Der Notarvertrag sei im &#220;brigen nichtig, da der Beklagte gegen &#167; 2205 Satz 3 BGB versto&#223;en habe, indem er das Grundst&#252;ck unter Wert und damit teilunentgeltlich verkauft habe. Auf der Grundlage des Gutachtens des Dipl.-Ing. We. vom 28. August 2008 zum Stichtag 19. Mai 2008 habe das Grundst&#252;ck einen Verkehrswert von 450.000 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat zun&#228;chst angek&#252;ndigt, zu beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dezember 2004 verstorbenen G. W. L., bestehend aus I. M.-G., R. P. sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten, 12.075 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweils g&#252;ltigen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit) zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.festzustellen, dass dem Beklagten einen Anspruch auf Einziehung oder Einbehaltung von Mieteinnahmen in voller H&#246;he aus der Vermietung der Wohnungen des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf nicht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">zusteht, und somit die Erbengemeinschaft nach der am 17. Dezember 2004 verstorbenen G. W. L., bestehend aus I. M.- G., R. P., H. L. sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten, einen Anspruch auf die Mieteinnahmen in H&#246;he von 50% aus der Vermietung der Wohnungen des Hauses in D&#252;sseldorf hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22. Juni 2011 hat das Landgericht die Klage durch Vers&#228;umnisurteil abgewiesen. Gegen das ihr am 12. September 2011 zugestellte Vers&#228;umnisurteil hat die Kl&#228;gerin mit am 26. September 2011 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt, mit dem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten unter Aufhebung des Vers&#228;umnisurteils vom 22. Juni 2011 zu verurteilen, an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 17. Dezember 2004 verstorbenen G. W. L., bestehend aus I. M.-G., R. P., H. L. sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten 13.200 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweils g&#252;ltigen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">unter Aufhebung des Vers&#228;umnisurteils vom 22. Juni 2011 festzustellen, dass dem Beklagten kein selbst&#228;ndiges Recht gegen&#252;ber den Mietern des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf auf Einziehung von Mietzahlungen aus der Vermietung der Wohnungen des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf zusteht;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">unter Aufhebung des Vers&#228;umnisurteils vom 22. Juni 2011 festzustellen, dass dem Beklagten ein Anspruch auf&#160; Einbehaltung von Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnungen des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf in voller H&#246;he nicht zusteht, und somit die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 17. Dezember 2004 verstorbenen G. W. L., bestehend aus I. M.-G., R. P., H. L. sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der von ihm aus der Vermietung der Wohnungen des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf erhaltenen Mieteinnahmen in H&#246;he von 50 % nach Abzug der anteilsm&#228;&#223;igen Lasten (Reinertrag) haben;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zu 3 festzustellen, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Einbehaltung von Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnungen des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf nicht zusteht, und somit die Eigent&#252;mergemeinschaft des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf (Flur 4 Nr. 339 Geb&#228;ude- und Freifl&#228;che, in 40221 D&#252;sseldorf, 561 qm gro&#223; - eingetragen beim Amtsgericht D&#252;sseldorf im Grundbuch von Flehe Blatt 1056), bestehend aus I. M.-G., R. P., sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten, einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der von ihm aus der&#160; Vermietung der Wohnungen des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf erhaltenen Mieteinnahmen haben;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass der Beklagte f&#252;r die von ihm genutzte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf zur Zahlung von Miete in H&#246;he von monatlich 850 Euro an die Eigent&#252;mergemeinschaft des Hauses in 40221 D&#252;sseldorf (Flur 4 Nr. 339 Geb&#228;ude- und Freifl&#228;che, in 40221 D&#252;sseldorf, 561 qm gro&#223; - eingetragen beim Amtsgericht D&#252;sseldorf im Grundbuch von Flehe Blatt 1056), bestehend aus I. M.-G., R. P., H. L. sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten, verpflichtet ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">6.die mit dem Vers&#228;umnisurteil vom 22. Juni 2011 verbundenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">den Einspruch der Kl&#228;gerin gegen das Vers&#228;umnisurteil vom 22. Juni 2011 zu verwerfen und die weitergehende Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat geltend gemacht, die Kl&#228;gerin sei nicht berechtigt, Anspr&#252;che der Erbengemeinschaft gegen ihn zu verfolgen. Zudem st&#252;nden ihm unabh&#228;ngig von seiner Eintragung in das Grundbuch die Mieten bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum &#220;bergang von&#160; Nutzen und Lasten zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch am 23. Oktober 2013 verk&#252;ndetes Urteil sein Vers&#228;umnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die Klage sei im Antrag zu 2 unzul&#228;ssig; im &#220;brigen sei sie zwar zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne von dem Beklagten nicht verlangen, die H&#228;lfte der von den Mietern Mc. &#8211;C. an ihn gezahlten Miete und die weitere von ihm nicht gezahlte h&#228;lftige Miete an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach G. W. L. auszukehren, weil den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein solcher Anspruch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Erbengemeinschaft nicht zustehe. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft seien n&#228;mlich nicht auf Vermieterseite alleinige Mietvertragsparteien der den Anspruch auf Mietzahlung ausl&#246;senden Mietvertr&#228;ge geworden. Auf Vermieterseite sei Mietvertragspartei vielmehr die Eigent&#252;mergemeinschaft, bestehend aus dem Beklagten einerseits und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach G. W. L. andererseits, weshalb die Mieten der Erbengemeinschaft nach Gertrude W. L. nicht&#160; zust&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin k&#246;nne die Herausgabe der Mieten der Wohnung &#8222;Mc. &#8211;C.&#8220; an die Erbengemeinschaft bereits deshalb nicht verlangen, weil die Eheleute Mc. &#8211;C. ihre Mietvertragsverpflichtungen insoweit durch die Zahlung an den Beklagten nicht erf&#252;llt h&#228;tten und sie diese deshalb ihrerseits zur&#252;ckfordern d&#252;rften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Zahlung von Miete an die Eigent&#252;mergemeinschaft f&#252;r die von ihm bewohnte Wohnung k&#246;nne die Kl&#228;gerin von dem Beklagten nicht beanspruchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Sei der Notarvertrag vom 14. Mai 2008 wirksam, so treffe den Beklagten keine Verpflichtung zur Zahlung der Mieten ab Juli 2008, da diese im dann wirksamen Innenverh&#228;ltnis der Eigent&#252;mergemeinschaft sofort wieder an ihn auszukehren w&#228;ren und er auch insgesamt die Lasten zu tragen h&#228;tte. Sei der Notarvertrag insgesamt nichtig, so sei der Beklagte nach wie vor zur Zahlung der Mieten allein <em>an die Eigent&#252;mergemeinschaft</em> verpflichtet, da nur diese die berechtigte Forderungsgemeinschaft sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Daran &#228;ndere sich auch nichts dadurch, dass die Kl&#228;gerin Zahlung nur der h&#228;lftigen Mieten an die Mitglieder der Erbengemeinschaft verlange. Denn die Kl&#228;gerin k&#246;nne nicht Zahlung des auf die Erbengemeinschaft entfallenden Bruttoanteils der (Netto-) Mieten verlangen. Die Eigent&#252;mergemeinschaft sei eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von &#167; 741 BGB. Bei den Mietertr&#228;gen handele es sich um Fr&#252;chte im Sinne von &#167; 743 Abs. 1 BGB, und zwar sog. Zivilfr&#252;chte. Vor deren Verteilung seien jedoch zun&#228;chst die entstandenen Lasten der Sache und die entstandenen Kosten der Erhaltung und Verwaltung abzuziehen. Zu verteilen sei also nur der Nettoerl&#246;s der Fruchtziehung. Nach &#167; 748 BGB habe jeder Teilhaber gegen jeden anderen einen Anspruch auf verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Beteiligung an den Lasten und Kosten. Durch dieses Recht sei der Anspruch auf Vorwegverteilung nach &#167; 748 Abs. 1 BGB begrenzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 fehle es an dem nach &#167; 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse; die Klage sei insoweit unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag zu 3 sei unbegr&#252;ndet, weil der Beklagte im Innenverh&#228;ltnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Notarvertrag vom 14. Mai 2008 ein Recht habe, die Nutzen und Lasten aus dem Objekt allein zu ziehen. Nach Ziffer III. 1. des Vertrages seien ab dem 01. Juli 2008 die Nutzen und Lasten des Kaufobjektes auf den Beklagten &#252;bergegangen. Daraus ergebe sich, dass die Kl&#228;gerin nicht im Innenverh&#228;ltnis Auskehrung an die Erbengemeinschaft verlangen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin sei der Notarvertrag vom 14. Mai 2008 wirksam. Soweit die Kl&#228;gerin vortrage, der Vertrag versto&#223;e wegen Teilunentgeltlichkeit gegen &#167; 2205 Satz 3 BGB und sei deshalb nichtig, dringe sie hiermit nicht durch. Denn der Vertrag vom 14. Mai 2008 enthalte keine unentgeltliche Verf&#252;gung. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Beklagte - was erforderlich w&#228;re - von einem h&#246;heren Verkehrswert gewusst oder diesen bei ordnungsm&#228;&#223;iger Verwaltung unter Ber&#252;cksichtigung seiner k&#252;nftigen Pflicht, die Erbschaft an den Erben herauszugeben, h&#228;tte erkennen m&#252;ssen. Liege damit eine unentgeltliche Verf&#252;gung nicht vor, so sei der Kaufvertrag auch nicht nichtig. Demzufolge h&#228;tten die Abreden zum &#220;bergang von Nutzen und Lasten weiterhin Bestand. Der Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet, einen dem Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft entsprechenden Anteil an diese auszukehren. Dagegen spreche auch nicht, dass der Beklagte &#8211; weil nicht mehr Testamentsvollstrecker - derzeit nicht als Eigent&#252;mer in das Grundbuch eingetragen werden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klageantr&#228;ge zu 4 und 5 seien aus den vorgenannten Gr&#252;nden ebenfalls unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils ihre erstinstanzlichen Antr&#228;ge &#8211; bis auf den Antrag zu 2 &#8211; weiterverfolgt und zu deren Begr&#252;ndung sie ihren Vortrag erg&#228;nzt und vertieft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Sie macht geltend, hinsichtlich der verlangten Mietzahlungen der Eheleute Mc. &#8211;C. gehe das Landgericht zu Recht zun&#228;chst von einer einfachen Forderungsgemeinschaft der Miteigent&#252;mer nach &#167; 432 BGB im Au&#223;enverh&#228;ltnis zu den Mietern aus. Insofern habe der Beklagte die Mietzahlungen ohne Rechtsgrund erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Es m&#246;ge dahinstehen, ob der Beklagte im Verh&#228;ltnis zu den Eheleuten Mc. &#8211;C. die Mieten rechtsgrundlos erhalten hat. Zu Unrecht verneine das Landgericht jedenfalls im Innenverh&#228;ltnis den Zahlungsanspruch der Mitglieder der Erbengemeinschaft gegen den Beklagten als Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Unterstelle man dagegen, dass Mietzahlungen an den Beklagten mit Rechtsgrund erfolgten, so gelte, dass ein Miteigent&#252;mer gem&#228;&#223; &#167; 432 BGB berechtigt sei, Anspr&#252;che auf Miete in eigenem Namen zu Gunsten aller Miteigent&#252;mer geltend zu machen. Insofern w&#228;ren die Mietzahlungen an den Beklagten nicht rechtsgrundlos erfolgt; der Beklagte m&#252;sse dann jedoch die Miete anteilig an die Miteigent&#252;mer und damit auch an die Mitglieder der Erbengemeinschaft auskehren (vgl. &#167; 743 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Was den Anspruch gegen den Beklagten auf nicht gezahlte Mieten f&#252;r die Nutzung seiner Wohnung angehe, so habe das Landgericht den Zahlungsanspruch der Mitglieder der Erbengemeinschaft gem&#228;&#223; &#167; 743 BGB zu Unrecht an &#167; 748 BGB scheitern lassen und den&#160; notariellen Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 zu Unrecht f&#252;r wirksam gehalten, weil die Abweichung zwischen dem im Notarvertrag vom 14. Mai 2008 zugrunde gelegten Verkaufspreis und dem Verkehrswert nur etwa 5% betrage und deshalb die Grenze zu einer teilunentgeltlichen Verf&#252;gung im Sinne des &#167; 2205 BGB noch nicht &#252;berschritten sei. Auf Grundlage des Gutachtens &#8222;F.&#8220; bestehe tats&#228;chlich eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten Verkehrswert in H&#246;he von 450.000 Euro und dem Verkaufspreis in H&#246;he von 388.444 Euro, n&#228;mlich 61.556 Euro. Sie, die Kl&#228;gerin, habe auch darauf hingewiesen, dass der notarielle Vertrag vom 14. Mai 2008 &#252;berdies wegen &#167; 2206 BGB unwirksam sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund, dass der Notarvertrag vom 14. Mai 2008 sowohl als teilunentgeltliche Verf&#252;gung nach &#167; 2205 BGB als auch schuldrechtlich nach &#167; 2206 BGB unwirksam sei, stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Einbehaltung der vollen Mieten nicht zu bzw. m&#252;sse er diese an die Erbengemeinschaft herausgeben, was auf den Klageantrag zu 3 festzustellen sei; hinsichtlich der Klageantr&#228;ge zu 4 und 5 gelte das zu dem Klageantrag zu 3 Ger&#252;gte entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte, der um&#160; Zur&#252;ckweisung des Rechtsmittels antr&#228;gt, verteidigt das landgerichtliche Urteil, tritt den Berufungsangriffen entgegen und macht geltend, das Landgericht habe die Klage zutreffend abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin Zahlungen in H&#246;he von 13.200 Euro nebst Zinsen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach G. W. L. verlange, sei sie nicht aktiv legitimiert; ihr stehe ein derartiger Anspruch als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft nicht zu; denn die Kl&#228;gerin sei nicht Miteigent&#252;merin des Grundbesitzes, sondern nur Mitglied zu 9/40 der Erbengemeinschaft nach G. W. L., die ihrerseits wiederum h&#228;lftige Miteigent&#252;merin sei. Die Erbengemeinschaft k&#246;nne nicht Zahlung an sich selbst verlangen, sondern allenfalls an die Miteigent&#252;mergemeinschaft &#8230;Stra&#223;e 302, denn der einzelne Miteigent&#252;mer sei gem&#228;&#223; &#167; 432 BGB nur berechtigt, im eigenen Namen den Anspruch Zahlung von Miete an die Miteigent&#252;mergemeinschaft geltend zu machen. Miteigent&#252;mer seien im vorliegenden Falle jedoch nur der Beklagte selbst und die Erbengemeinschaft nach G. W. L.. Der von der Kl&#228;gerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in H&#246;he von 13.200 Euro resultiere &#252;berdies aus den Mieten f&#252;r 24 Monate, die von dem Beklagten und den Mietern Mc. &#8211;C. in H&#246;he von 26.400 Euro zu zahlen gewesen w&#228;ren. Von diesem Betrag mache die Kl&#228;gerin die H&#228;lfte geltend. Sie &#252;bersehe hierbei, dass Mieten erst nach Abzug der aufgelaufenen Kosten verteilt werden k&#246;nnen. Im Innenverh&#228;ltnis zu der Erbengemeinschaft nach G. W. L. st&#252;nden dem Beklagten ab 01. Juli 2008 die Nutzungen gem&#228;&#223; Ziffer III. 1 des &#8211; wirksamen - notariellen Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 zu, was ihn berechtige, an ihn gezahlte Mieten einzubehalten. Selbst wenn der Notarvertrag unwirksam w&#228;re, k&#246;nnte die Kl&#228;gerin mangels Aktivlegitimation nicht Zahlung von Mieteinnahmen an die Erbengemeinschaft nach G. W. L. verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sei&#160; bez&#252;glich beider Feststellungsantr&#228;ge (Klageantr&#228;ge zu 2 und 3) nicht aktiv legitimiert, weil ihr als Mitglied der Erbengemeinschaft im Hinblick auf die Miteigent&#252;mergemeinschaft &#8230; Stra&#223;e 302 keine eigenen Rechte zust&#252;nden. Dar&#252;ber hinaus sei auch das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, weil die Kl&#228;gerin die ihr zustehenden Mieten durch eine Zahlungsklage geltend machen m&#252;ssen. Au&#223;erdem st&#252;nden dem Beklagten im Innenverh&#228;ltnis zu der Erbengemeinschaft nach G. W. L. gem&#228;&#223; Ziffer III. 1) des notariellen Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 die Nutzungen vom 01. Juli 2008 an zu, so dass die Erbengemeinschaft nach G. W. L. auch als solche kein eigenes Forderungsrecht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag zu 2 sei auch deswegen abzuweisen, weil die Einschr&#228;nkung \"nach Abzug der anteilsm&#228;&#223;igen Lasten (Reinertrag)\" zu unbestimmt sei und nicht erkannt werden k&#246;nne, welche konkreten Abz&#252;ge hier vorzunehmen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin mit dem Klageantrag zu 3 beantrage, festzustellen, dass die Eigent&#252;mergemeinschaft &#8230; Stra&#223;e 302 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der von ihm vereinnahmten Mieten hat, sei sie ebenfalls nicht aktiv legitimiert. Sie sei als blo&#223;es Mitglied der Erbengemeinschaft <em>L.</em> gerade nicht einzelne Miteigent&#252;merin und k&#246;nne daher auch nicht f&#252;r die Eigent&#252;mergemeinschaft Anspr&#252;che geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in Bezug auf den Klageantrag zu 4 sei die Kl&#228;gerin nicht berechtigt, f&#252;r die Eigent&#252;mergemeinschaft &#8230; Stra&#223;e 302 Anspr&#252;che geltend zu machen. Sie sei &#8211; wie der Klageantrag zu 4 f&#228;lschlicherweise vermuten lasse &#8211; auch nicht Mitglied der Eigent&#252;mergemeinschaft (bestehend aus ... der Kl&#228;gerin); denn die Eigent&#252;mergemeinschaft &#8230; Stra&#223;e 302 bestehe aus dem Beklagten als Miteigent&#252;mer zu 1/2 und der Erbengemeinschaft nach G. W. L. zu 1/2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Gesamtsituation sei zun&#228;chst noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Kl&#228;gerin einerseits ihren Kaufpreisanteil in H&#246;he von 43.699,05 Euro erhalten und bis heute behalten habe und andererseits seit Oktober 2008 keine Mieten und keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr zahle. Die Nebenkostenabrechnungen f&#252;r die Jahre 2008 und 2009 seien erfolgreich eingeklagt worden. Nach eigenem Vortrag m&#252;sste die Kl&#228;gerin Miete und Nebenkostenvorauszahlungen auf das im Mietvertrag vereinbarte Mietkonto der Miteigent&#252;mergemeinschaft &#8230; Stra&#223;e 302 zahlen. Die Kl&#228;gerin vertrete &#8211; ohne hierzu aktiv legitimiert zu sein &#8211; eine Rechtsposition, die f&#252;r sie selbst offensichtlich nicht gelten solle. Dies sei treuwidrig und arglistig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag auf Zahlung von 50% der Mieteinnahmen nach Abzug der anteilm&#228;&#223;igen Lasten (Reinertrag) sei &#8211; wie bereits aufgezeigt &#8211; zu unbestimmt und schon deswegen abzuweisen. Entgegen der Behauptung der Kl&#228;gerin m&#252;sse nicht der Beklagte zu Lasten und Kosten im Sinne des &#167; 748 BGB vortragen, sondern die Kl&#228;gerin. Ihr l&#228;gen s&#228;mtliche Nebenkostenabrechnungen von 2008 bis 2012 vor. Sie Kl&#228;gerin k&#246;nne daher ermitteln, welche anteiligen Lasten und Kosten auf die Erbengemeinschaft <em>L.</em> entfallen. Die Kl&#228;gerin selbst habe keinen Anspruch aus &#167; 743 BGB. Ein solcher&#160; st&#252;nde allenfalls der Erbengemeinschaft&#160; <em>L.</em> zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht mache die Kl&#228;gerin geltend, der notarielle Vertrag vom 14. Mai 2008 sei auch wegen &#167; 2206 BGB &#8211; Eingehung von Verbindlichkeiten &#8211; unwirksam. Auch hier sei zun&#228;chst neben einer objektiven auch eine subjektive Betrachtungsweise erforderlich, wozu die Kl&#228;gerin nicht vortrage. Er, der Beklagte, habe seine Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en Verwaltung des Nachlasses mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages auch nicht verletzt. Er habe sogar einen h&#246;heren Kaufpreis zugrunde gelegt, als von der Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. W. ermittelt worden sei. Selbst wenn ein Testamentsvollstrecker bei einem Kaufvertrag &#252;ber Nachlassgegenst&#228;nde seine Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en Verwaltung verletze, ber&#252;hre dies nach &#167; 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die G&#252;ltigkeit des schuldrechtlichen Vertrages (vgl. Palandt-Weidlich-Kommentar zum BGB, 73. Auflage- 2014 &#167; 2206 Rn. 2). F&#252;r etwaige Ausnahmen seien keine Anhaltspunkte gegeben. Im Ergebnis habe das Landgericht D&#252;sseldorf zu Recht eine teilunentgeltliche Verf&#252;gung verneint und den notariellen Vertrag vom 14. Mai 2008 auch schuldrechtlich als wirksam erachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Kammer hat zu Recht die mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin verneint; das Berufungsvorbringen gibt zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">S&#228;mtliche mit der Klage verfolgten Zahlungs- und Feststellungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten sind aus unterschiedlichen Gr&#252;nden nicht begr&#252;ndet (<strong>B.</strong>). Selbst wenn man die begehrte Feststellung f&#252;r die Zukunft prinzipiell f&#252;r m&#246;glich h&#228;lt, stehen ihr, wie auch den &#252;brigen Anspr&#252;chen der Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 (UR-Nr. 937/2008 Notar Dr. S. in D&#252;sseldorf), namentlich&#160; Ziffer III. 1, wonach Nutzen und Lasten f&#252;r das Objekt mit Wirkung zum 01. Juli 2008 auf den Beklagten &#252;bergegangen sind (<strong>A.</strong>) sowie Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) in der Erscheinungsform der widerspr&#252;chlichen Rechtsaus&#252;bung entgegen (<strong>C.</strong>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 ist wirksam zustande gekommen; er ist insbesondere nicht unwirksam aus dem Gesichtspunkt des &#167; 2205 Satz 3 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Unwirksamkeit wegen (Teil-) Unentgeltlichkeit bei verweigerter Zustimmung der zustimmungspflichtigen Kl&#228;gerin und ihres Bruders R. P. (vgl. Mayer in BeckOK-BGB&#160; Stand: 01.02.2015 &#167; 2205 Rdz. 26) liegt nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Unentgeltlichkeit im Rechtssinne setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung ein Verm&#246;gensopfer aus dem Nachlass erbringt und subjektiv entweder wei&#223;, dass diesem keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbschaft gegen&#252;ber steht oder bei ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung des Nachlasses unter Ber&#252;cksichtigung seiner k&#252;nftigen Pflicht zur Herausgabe der Erbschaft an die Erben das Fehlen einer ausreichenden Gegenleistung zumindest h&#228;tte erkennen m&#252;ssen&#160; (Mayer, a.a.O. Rdz. 22).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Hier ist zun&#228;chst nicht ersichtlich, dass dem Nachlass f&#252;r den vom Beklagten als Testamentsvollstrecker &#252;ber &#167; 181 BGB von der Erbengemeinschaft <em>L.</em> erworbenen h&#228;lftigen Miteigentumsanteil eine gleichwertige Gegenleistung in Gestalt des Kaufpreises nicht zugeflossen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>Entgegen der Meinung des 21. Zivilsenats in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (I-21 U 166/14) fehlt es nach Auffassung des erkennenden Senats bereits an den objektiven Voraussetzungen f&#252;r eine Teilunentgeltlichkeit, n&#228;mlich an einer in relevantem Ma&#223;e untersetzten Bemessung des zu zahlenden Kaufpreises f&#252;r den h&#228;lftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Es mag unterstellt werden, dass der von der Kl&#228;gerin bef&#252;rwortete, im Anschluss an das Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Dipl. Ing. F. im Parallelverfahren angenommene Verkehrswert von 450.000 Euro f&#252;r das ganze Objekt zutrifft;&#160; zwar betr&#228;gt in diesem Fall der rein rechnerisch ermittelte Halbwert 225.000 Euro und liegt damit etwa 15 % &#252;ber dem Betrag von 194.222 Euro, den der Beklagte als Kaufpreis&#160; f&#252;r den h&#228;lftigen Miteigentumsanteil zu Grunde gelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl reklamiert die Kl&#228;gerin zu Unrecht, die Erbengemeinschaft habe deshalb&#160; eine gleichwertige Gegenleistung&#160; nicht erhalten. Denn der Wert des h&#228;lftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundst&#252;ck l&#228;sst sich nicht dadurch errechnen, dass man den vollen Verkehrswert durch 2 dividiert (hier: 450.000 Euro : 2 = 225.000 Euro), sondern ist deutlich niedriger anzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 194 BBauG wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gew&#246;hnlichen Gesch&#228;ftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tats&#228;chlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundst&#252;cks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne R&#252;cksicht auf ungew&#246;hnliche oder&#160; pers&#246;nliche Verh&#228;ltnisse zu erzielen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02. Mai 1969 (V ZR 32/66 &#8211; BeckRS 1969, 31064464) eingehend und &#252;berzeugend dargelegt, dass der Wert eines Miteigentumsanteils an einem Grundst&#252;ck unter dem entsprechenden Anteil am Wert des gesamten Grundst&#252;cks liegt. Der Miteigent&#252;mer sei den aus dem Miteigentumsverh&#228;ltnis sich ergebenden Beschr&#228;nkungen unterworfen und m&#252;sse st&#228;ndig mit einem Wechsel des oder der anderen Miteigent&#252;mer rechnen. Darauf, ob der erworbene Miteigentumsanteil f&#252;r den Erwerber deshalb mehr wert sei als die entsprechende Quote des Gesamtwertes, weil er bereits Miteigent&#252;mer (dort zu 3/5)&#160; gewesen und durch den Erwerb somit Eigent&#252;mer des gesamten Grundst&#252;cks geworden sei, komme es nicht an. Denn bei der Feststellung des auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnisses von Leistung und Gegenleistung (im Sinne des &#167; 138 BGB) sei auf die objektiven Werte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen muss davon ausgegangen werden, dass nicht zuletzt der tats&#228;chlich (auf dem Markt) erzielte Preis einen wesentlichen Anhaltspunkt f&#252;r die Sch&#228;tzung des Verkehrswertes nach &#167; 287 ZPO darstellt, und zwar auch dann, wenn er niedriger ausf&#228;llt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen w&#228;re (BGH vom 08. April 2015, ZEV 2015, 349).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall hat aber nicht nur I. M.-G. &#8211; auch soweit sie nicht vom Beklagten als Testamentsvollstrecker vertreten wurde &#8211; den hier in Rede&#160; stehenden Preis f&#252;r ihren 1/4 Anteil akzeptiert und damit ein entsprechendes Indiz f&#252;r den Verkehrswert gesetzt. Auch der vom Beklagten bei der (Erbanteils-)&#220;bertragung mit Y. L. am 27. Juni 2007 vereinbarte Preis von 16.2000 Euro f&#252;r deren 1/20 Anteil f&#252;hrt rechnerisch zu einem &#8222;Marktpreis&#8220; f&#252;r das Gesamtobjekt von nur 324.000 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>dd)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Ob seinerzeit f&#252;r den Handel mit Miteigentumsanteilen &#252;berhaupt ein Markt bestand, mag fraglich sein. Heute werden Miteigentumsanteile vereinzelt (mit deutlichen Abschlag)&#160; gehandelt. Die Internetseite <span style=\"text-decoration:underline\">www.einfacherben.de</span> bietet beispielsweise einen Marktplatz an, auf dem Erben u. A. ihre Erbanteile an Immobilien verkaufen k&#246;nnen. Soweit die Immobilien Erbengemeinschaften geh&#246;ren, so wird berichtet (vgl. Dyrk Scherff in FAZ vom 23. Juni 2015 Nr. 25 S. 38), k&#246;nnen die K&#228;ufer einen Preisabschlag bis zu 50% heraushandeln, wobei die externen K&#228;ufer darauf spekulieren, im Laufe der Zeit die Anteile der verbleibenden Erben&#160; ebenfalls zu erwerben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dies spricht daf&#252;r, dass ein Abschlag von 15 % f&#252;r den &#189; Anteil gegen&#252;ber dem rechnerischen halben (als zutreffend unterstellten ) Verkehrswert eher vorsichtig und keinesfalls zu hoch bemessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ee)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht gegen einen Abschlag vom rechnerisch h&#228;lftigen Verkehrswert der gesamten Immobilie f&#252;r einen &#189; Anteil stehen die Ausf&#252;hrungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Mai 2015 (IV ZR 138/14 &#8211; BeckRS 2015, 09893): &#167; 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stelle f&#252;r die Bemessung des Anspruchs auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls ab. Der Pflichtteilsberechtigte sei demnach wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Bei der Berechnung des Pflichtteils sei zu ermitteln, welchen Verkaufserl&#246;s der Nachlass am Tag des Erbfalles tats&#228;chlich erbracht h&#228;tte; dabei sei grunds&#228;tzlich der Verkaufserl&#246;s, den die Erben inzwischen erzielt haben, zu ber&#252;cksichtigen (BGH, a.a.O. Rdz. 9). Dabei entspreche der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenst&#228;ndlichen Miteigentumsh&#228;lfte an einem Hausgrundst&#252;ck dem h&#228;lftigen Wert des Gesamtgrundst&#252;cks, wenn der Alleinerbe bereits Eigent&#252;mer der anderen ideellen Miteigentumsh&#228;lfte ist. Eine Verwertung des Miteigentums an einer Immobilie sei mit dem Erbfall bei dieser Sachlage problemlos m&#246;glich. Dem Erben flie&#223;e im Moment des Erbfalls der volle Wert der ideellen Miteigentumsh&#228;lfte im Sinne eines h&#228;lftigen Verkehrswerts zu, weil er nun als Alleineigent&#252;mer den vollen Verkehrswert realisieren k&#246;nne, was es nicht rechtfertige dem Pflichtteilsberechtigten nichts oder deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprechenden Anteil am h&#228;lftigen Verkehrswert der Immobilie zuzugestehen. F&#252;r eine sachgerechte Bewertung des Pflichtteilsanspruchs sei deshalb bei Alleineigentum des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers&#160; auf den &#8211; ungeschm&#228;lerten - h&#228;lftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen (BGH, a.a.O. Rdz. 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zur Entscheidung stehenden nicht vergleichbar, denn im Gegensatz zum dortigen Fall f&#252;hrte hier weder der Erbfall noch der Erwerb des Beklagten &#8211; soweit er auf der Anwendung des &#167; 181 BGB beruht &#8211; zum Alleineigentum. Dass der Beklagte 1/8 Anteil innehatte und es ihm gelungen ist, im selben Kaufvertrag I. M.-G. zum Verkauf zu bewegen und daher die Basis f&#252;r eine Zusammenf&#252;hrung des Alleineigentums in seiner Hand geschaffen hat, benachteiligt die Kl&#228;gerin nicht; es ist aber andererseits nicht ersichtlich, warum der Kl&#228;gerin bzw. der Erbengemeinschaft dieser Umstand in Form einer Erh&#246;hung des Verkehrswerts f&#252;r den h&#228;lftigen Miteigentumsanteil zugute kommen sollte, zumal der Beklagte hier &#8211; anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gerade nicht durch Zufall (Alleinerbschaft) in eine Alleineigent&#252;merstellung einger&#252;ckt ist, die es ihm erm&#246;glicht, den vollen Verkehrswert zu realisieren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem spricht &#8211; selbst bei einem unterstellten Verkehrswert von 450.000 Euro f&#252;r das Gesamtobjekt &#8211; nichts daf&#252;r, dass der f&#252;r den vom Beklagten &#252;ber &#167; 181 BGB von der Erbengemeinschaft erworbenen h&#228;lftigen Miteigentumsanteil anzusetzende Verkehrswert objektiv &#252;ber dem tats&#228;chlich gehandelten Kaufpreis gelegen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man eine objektiv relevante Unterschreitung des anzusetzenden Verkehrswertes (durch einen um 15 % zu niedrig angesetzten Kaufpreis f&#252;r den &#189; Anteil) und damit (Teil-) Unentgeltlichkeit annehmen w&#252;rde, so fehlte es jedenfalls an der subjektiven Erkenntnis einer relevanten Wertdiskrepanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts spricht daf&#252;r, dass der Beklagte subjektiv eine Unzul&#228;nglichkeit der Gegenleistung h&#228;tte kennen k&#246;nnen oder gar m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Einen h&#228;tte der Beklagte bei mehreren sich widersprechenden Gutachten kaum mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begr&#252;ndung einem von ihnen den Vorzug geben k&#246;nnen (vgl. dazu BGH, ZEV 2015, 349); warum in diesem Fall &#8211; wie offenbar die Kl&#228;gerin meint &#8211; die h&#246;chste Bewertung die ausschlaggebende sein sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist der Erbengemeinschaft in Bezug auf den Kaufpreis entgegen gekommen, indem er den von ihm f&#252;r richtig gehaltenen und von den &#252;brigen Erben akzeptierten Verkehrswert halbiert und um 5 % erh&#246;ht hat; der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 02. Mai 1969 (BeckRS 1969, 31064464) einen Abschlag toleriert und zwar ohne Ber&#252;cksichtigung der Intensit&#228;t des Kaufinteresses mit Blick auf das Zusammenf&#252;hren des Alleineigentums in einer Hand; dies entsprach und entspricht der h.M. in der Literatur (vgl. BGH BeckRS 2015, 09893, Rdz. 12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten k&#246;nnte &#8211; eine objektive Wertdiskrepanz unterstellt &#8211; entgegen der Auffassung des 21. Senats &#8211; auch nicht vorgeworfen werden, die Einholung von Kaufangeboten unterlassen zu haben. Immerhin hatte er zuvor den (1/20) Erbanteil von Y. L. erworben und auch I. M.-G. hatte zu dem vom Beklagten angebotenen Preis verkauft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn Erbanteile an Immobilien damals bereits am Markt handelbar gewesen sein sollten, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass ein Verkauf nach den obigen Ausf&#252;hrungen (unter dd) &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; nur mit deutlichem (15 % &#252;berschreitendem) Abschlag h&#228;tte erfolgen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem kann jedenfalls von einer subjektiven Kenntnis des Beklagten einer relevanten Wertdiskrepanz zwischen dem im notariellen Vertrag vom 14. Mai 2008 angesetzten Kaufpreis und dem &#8222;wahren&#8220; Verkehrswert des h&#228;lftigen Anteils nicht gesprochen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Verletzt der Testamentsvollstrecker bei Kaufvertr&#228;gen &#252;ber Nachlassgegenst&#228;nde seine Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en Verwaltung (&#167; 2216 BGB), so ber&#252;hrt dies nach &#167; 2006 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die G&#252;ltigkeit des Vertrags, kann den Testamentsvollstrecker aber nach &#167; 2219 BGB schadensersatzpflichtig machen (Palandt-Weidlich, BGB&#160; 73. Auflage 2014 &#167; 2206 Rdz. 2). Erweist sich seine Pflichtverletzung allerdings als Treubruch, so ist&#160; das Verpflichtungsgesch&#228;ft nach &#167; 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Vertragspartner mit dem Testamentsvollstrecker bewusst zum Nachteil des Nachlasses zusammengewirkt hat (Palandt-Weidlich, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Beklagte als durch die Erblasserin von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker zur - entgeltlichen - Verf&#252;gung &#252;ber den Miteigentumsanteil auch zugunsten der eigenen Person berechtigt war, durfte er die Eigent&#252;mergemeinschaft in dem Kaufvertrag entsprechend verpflichten (&#167; 2206 Abs. 2 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Beklagte Anlass zu Misstrauen in seine Amtsf&#252;hrung als Testamentsvollstrecker gegeben haben mag, kann seine Entlassung rechtfertigen, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages, macht denselben insbesondere nicht unwirksam aus dem Gesichtspunkt einer Sittenwidrigkeit (&#167; 138 BGB). Ein bewusstes Zusammenwirken unter Ausnutzung des &#167; 181 BGB zum Nachteil des Nachlasses ist mit R&#252;cksicht auf die vorgenannten Ausf&#252;hrungen, nach denen eine relevante Wertdiskrepanz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert weder objektiv noch subjektiv vorliegt,&#160; nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong>Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kaufvertrages wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der 21. Zivilsenat die auf Auflassung gerichtete Klage des Beklagten abgewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>Der erkennende <em>Senat</em> ist nicht gehindert, von der Wirksamkeit des notariellen Vertrages auszugehen. Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (I-21 U 166/14) hat zwar am 16. Juni 2015 die Berufung des Beklagten gegen das die Klage gegen die Kl&#228;gerin und ihren Bruder R. P. auf Genehmigung der durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Auflassungserkl&#228;rung f&#252;r die &#220;bertragung des h&#228;lftigen Miteigentums bzw. auf Erkl&#228;rung der entsprechenden Auflassung abweisende Urteil des Landgerichts vom 11. September 2014 zur&#252;ckgewiesen, da der notarielle Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 (Anlage K4) wegen Versto&#223;es gegen &#167;&#167; 2205 Satz 3, 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB (teilunentgeltliche Verf&#252;gung des Beklagten als Testamentsvollstrecker) unwirksam sei, allerdings die Revision zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Damit steht noch nicht rechtskr&#228;ftig fest, dass die Parteien jenes Rechtsstreits nicht gehalten sind, die Verf&#252;gungen des Beklagten nach &#167; 181 BGB zu genehmigen und die Auflassung zu erkl&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorfrage der Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 wegen Teilunentgeltlichkeit in Gestalt des Einsatzes eines auf einem zu geringen Verkehrswert basierenden Kaufpreises durch den Testamentsvollstrecker w&#228;re allerdings auch im Fall der Rechtskraft dieser Entscheidung f&#252;r das hiesige Verfahren nicht im Sinne einer Unwirksamkeit abschlie&#223;end gekl&#228;rt. Denn es handelt sich bei der Bewertung des Kaufvertrages als unwirksam lediglich um die Beurteilung eines f&#252;r den (aus dem Kaufvertrag abgeleiteten) Anspruch auf Genehmigung der Auflassungserkl&#228;rung bzw. Erkl&#228;rung der Auflassung vorgreiflichen Rechtsverh&#228;ltnisses (vgl. BGH ZIP 1999, 404).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die derzeit herrschende prozessuale Rechtskraftlehre sieht das Wesen der materiellen Rechtskraft zun&#228;chst darin, dass die Gerichte in einem sp&#228;teren Verfahren die rechtskr&#228;ftige Entscheidung zu beachten haben,&#160; aber auch in einer im Verh&#228;ltnis zwischen den Parteien bestehenden Bindungswirkung (arg.&#160;&#160; &#167; 325 Abs. 1 ZPO: &#8222;&#8230;wirkt f&#252;r und gegen die Parteien&#8230;&#8220;), die die rechtskr&#228;ftig festgestellte Rechtsfolge ihren Rechtsbeziehungen als &#8222;ma&#223;geblich&#8220; zugrundezulegen haben (Vollkommer in: Z&#246;ller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu &#167; 322).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiesige Klage betrifft damit einen anderen Streitgegenstand, n&#228;mlich einen Anspruch der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Miete an die Mitglieder der Erbengemeinschaft/Bruchteilsgemeinschaft; ob und inwieweit eine Zwischenfeststellungsklage&#160; zu einer bindenden rechtskr&#228;ftigen Entscheidung dieser Frage h&#228;tte f&#252;hren k&#246;nnen, bedarf hier keiner Vertiefung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Fraglich erscheint allerdings, ob dadurch, dass der 21. Zivilsenat inzwischen entschieden hat, dass die Kl&#228;gerin und R. P. nicht gehalten sind, die Verf&#252;gungen des Beklagten nach &#167; 181 BGB zu genehmigen und die Auflassung zu erkl&#228;ren und es deshalb als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beklagte noch Eigent&#252;mer des gesamten Grundbesitzes wird, es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt sein muss, sich auf den Kaufvertrag, namentlich den &#220;bergang von Besitz und Nutzungen ab Juli 2008, zu berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist jedenfalls nach gegenw&#228;rtigem Stand zu verneinen, da die Entscheidung&#160; des 21. Zivilsenats bei Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht rechtskr&#228;ftig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Begehren der Kl&#228;gerin ist aber zum gro&#223;en Teil auch aus anderen Gr&#252;nden der Erfolg zu versagen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlung h&#228;lftiger Miete f&#252;r die vom Beklagten gem&#228;&#223; Mietvertrag vom 02. September 2005 f&#252;r monatlich 750 Euro nebst 100 Euro Betriebskostenvorauszahlung gemietete EG-Wohnung im Hause in 40221 D&#252;sseldorf f&#252;r Juli 2008 Juni 2010&#160; in H&#246;he von 9.000 Euro an die Mitglieder der Erbengemeinschaft L., bestehend aus I. M.-G., R. P., H. L. sowie ihr, der Kl&#228;gerin, und dem Beklagten beansprucht die Kl&#228;gerin von dem Beklagten zu Unrecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann als Miterbin zwar Anspr&#252;che der Erben gegen den Beklagten geltend machen, &#167; 2039 BGB, nicht indes aus dem Mietverh&#228;ltnis mit dem Beklagten. Alleinige Vermieterin ist n&#228;mlich weder die Erbengemeinschaft L. noch sind alleinige Vermieter deren Mitglieder, sondern mit Blick auf das hinsichtlich des Grundbesitzes bestehende Miteigentum - dieses bildet in der Praxis den Hauptanwendungsfall der Bruchteilsgemeinschaft (&#167; 1008 BGB; L.B&#246;ttcher in: Erman, BGB 14. Auflage 2014 &#167; 432 Rdz. 8) -&#160; eine solche. Dies hat zur Folge, dass der Mietzinsanspruch der Vermietergemeinschaft, bei dem es sich um eine im Rechtssinne unteilbare Leistung handelt (BGH NJW 2005, 3781; NJW-RR 2001, 369; L.B&#246;ttcher, a.a.O. Rdz. 7), zwar von einem Teilhaber der Gemeinschaft allein, indes auch hinsichtlich seines eigenen Anteils nur zur Leistung an alle gerichtlich geltend gemacht werden kann (BGH, NJW-RR 2001, 369; Gehrlein in BeckOK BGB Stand 01.02.2015 &#167; 432 Rn 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der vom Beklagten f&#252;r Oktober 2008 bis einschlie&#223;lich Juni 2010 vereinnahmten h&#228;lftigen Mieten der Mieter Mc. &#8211;C. f&#252;r die OG-Wohnung laut Mietvertrag vom 02. Februar 2004 von 4.200 Euro kann die Kl&#228;gerin ebenfalls nicht Zahlung (Erstattung) an die Erben (-gemeinschaft) beanspruchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig von der Frage, ob die Mieter Mc. &#8211;C. mit befreiender Wirkung die Mieten an den Beklagten gezahlt haben, obwohl im Mietvertrag nicht nur ein anderer Vermieter, sondern auch dessen Kontoverbindung genannt war und der Beklagte nicht im Grundbuch als Rechtsnachfolger des Vermieters eingetragen war (&#167; 566 BGB), kann die Kl&#228;gerin auch insoweit weder einen Mietzinsanspruch noch einen etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch in H&#246;he der H&#228;lfte der vereinnahmten Mieten&#160; zur Zah-lung an die Erben geltend machen, sondern k&#246;nnte &#8211; wie bereits zuvor ausgef&#252;hrt &#8211; nur Zahlung an die Bruchteilsgemeinschaft verlangen, was sie mit ihrem Antrag indes nicht&#160; tut.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che aus dem Innenverh&#228;ltnis der Bruchteilsgemeinschaft mit dem Beklagten auf Auszahlung der h&#228;lftigen Miete kann die Kl&#228;gerin ebenfalls nicht erfolgreich geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit &#167; 743 Abs. 1 BGB den Teilhabern einen schuldrechtlichen Anspruch auf vorweggenommene Teilung der ihnen gemeinsam zustehenden Fr&#252;chte verleiht, auch wenn&#160; die Gemeinschaft im &#220;brigen ungeteilt bleibt, sind vor der Verteilung zun&#228;chst die entstandenen Lasten der Sache und die entstandenen Kosten der Erhaltung und Verwaltung (&#167; 748 BGB) abzuziehen; zu verteilen ist nur der Reinerl&#246;s der Fruchtziehung (Staudinger/Gerd-Hinrich Langhein, BGB &#167; 743 Rdz. 13 m.w. Nachw.); der Anspruch auf Vorwegverteilung ist demnach durch den Anspruch eines jeden Teilhabers gegen jeden anderen auf verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Beteiligung an den Lasten und Kosten begrenzt (Staudinger/Gerd-Hinrich Langhein, a.a.O. Rdz. 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt aber nicht den allenfalls zuzubilligenden h&#228;lftigen Reinertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Sie kann insoweit ihrem Begehren nicht dadurch zum Erfolg verhelfen, dass sie geltend macht, nur der Beklagte kenne Kosten und Lasten. Gegebenenfalls m&#252;sste sie den Beklagten zun&#228;chst auf Auskunft in Anspruch nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Es spricht Einiges daf&#252;r, die Feststellungsantr&#228;ge &#8211; soweit sie die Vergangenheit betreffen - wegen des Vorrangs von Leistungsantr&#228;gen bereits f&#252;r unzul&#228;ssig zu halten, w&#228;hrend diese Zul&#228;ssigkeitsbedenken hinsichtlich der Feststellungsantr&#228;ge f&#252;r die Zukunft nicht bestehen, ihre Begr&#252;ndetheit vielmehr als Anspruch auf Vorwegteilung nach &#167; 743 Abs. 1 BGB bzw. hinsichtlich des Antrags 4 auf Zahlung von dem Beklagten geschuldeter Mieten an die Bruchteilsgemeinschaft gem&#228;&#223; &#167; 432 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Dies alles kann indes letztlich dahinstehen, denn einem Erfolg der Feststellungsantr&#228;ge &#8211; wie auch dem Rechtsschutzbegehren der Kl&#228;gerin im &#220;brigen - stehen nicht nur die&#160; nach den vorangegangenen Ausf&#252;hrungen im wirksamen notariellen Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 vereinbarte Regelung des Nutzungs&#252;bergangs am 01. Juli 2008 auf den Beklagten entgegen, sondern auch Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) in der Erscheinungsform des widerspr&#252;chlichen Verhaltens <strong>(C.).</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>C.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Auch au&#223;erhalb eines besonderen Vertrauenstatbestandes kann widerspr&#252;chliches Verhalten aus besonderen Umst&#228;nden unzul&#228;ssig sein. So kann z. B. Derjenige, der das ihm ohne Rechtsgrund Geleistete behalten will, nicht wegen Nichtigkeit des Gesch&#228;fts seine Gegenleistung zur&#252;ckverlangen (Palandt-Gr&#252;neberg 73. Auflage 2014 &#167; 242 Rdz. 59 mit Nachw. ).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong>Vergleichbar liegen die Dinge hier. Es erscheint n&#228;mlich diskrepant und vertr&#228;gt sich nicht mit den Grunds&#228;tzen redlicher Rechtswahrung (&#167; 242 BGB), dass die Kl&#228;gerin trotz der auf der Hand liegenden Erkenntnis, dass Rechtsgrund f&#252;r das Behaltend&#252;rfen des Kaufpreises nur ein <em>wirksamer</em> Kaufvertrag sein kann, einerseits ihren Kaufpreisanteil von 43.699,05 Euro nicht zur&#252;ckzahlt, andererseits aber mit ihrer Klage Zahlungs- und Feststellungsanspr&#252;che gegen den Beklagten verfolgt, die die gerade von ihr nachdr&#252;cklich geltend gemachte Unwirksamkeit des Kaufvertrages voraussetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem war das Rechtsmittel der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Revision erscheint wegen der abweichenden Meinung des erkennenden Senats von der des 21. Zivilsenats in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (I-21 U 166/14) hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 unter dem Gesichtspunkt der Teilunentgeltlichkeit, die wiederum von der Bewertung eines h&#228;lftigen Miteigentumsanteils vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02. Mai 1969 (BeckRS 1969, 31064464), 08. April 2015 (ZEV 2015, 349) und 13. Mai 2015 (BeckRS 2015, 09893) abh&#228;ngt, geboten,&#160; &#167; 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.</p>\n      "
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