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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-6 U 200/14",
    "date": "2015-06-25",
    "created_date": "2019-01-16T11:12:54Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:52Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0625.I6U200.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.09.2014 verk&#252;ndete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf (14c O 300/12) wird auf seine Kosten zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sachverhalts wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit folgender &#196;nderung auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen: Das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des OLG M&#252;nchen vom 17.12.2009 (Anlage K 11) beruht auf den von den Beklagten dieses Verfahrens gegen&#252;ber dem LG Augsburg in ihren Klageerwiderungen abgegebenen Anerkenntnissen bez&#252;glich des Antrages zu 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem&#228;&#223; zur Zahlung von 35.169,25 &#8364; nebst Zinsen verurteilt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, der Beklagte habe den Kl&#228;ger hinsichtlich der Erfolgsaussichten der vor dem Landgericht Augsburg erhobenen Klage und der gegen dessen Urteil eingelegten Berufung zum Oberlandesgericht M&#252;nchen falsch beraten. Dem Kl&#228;ger st&#252;nden wegen dieser Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag Ersatzanspr&#252;che gegen den Beklagten in H&#246;he des infolgedessen eingetretenen Schadens zu. Zwar stehe nach der Einvernahme des Kl&#228;gers fest, dass dieser weitgehend vollst&#228;ndig &#252;ber die Rechtslage informiert gewesen und mit der Erhebung der Vollstreckungsabwehrklagen in Kenntnis der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und des Bundesgerichtshofs einverstanden gewesen sei. Dem Kl&#228;ger sei dabei auch durchaus klar gewesen, dass der Beklagte eine Rechtsauffassung vertreten habe, zu der es keine Gerichtsentscheidung gegeben habe, die einen mit seiner Situation identischen Sachverhalt positiv beschieden habe. Der Kl&#228;ger habe aber die Rechtsauffassung des Beklagten &#252;berzeugend gefunden und daher die Aussicht gesehen, im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts M&#252;nchen ein positives Urteil zu erstreiten. Allerdings habe der Kl&#228;ger das ihm bewusste Risiko eines solchen Rechtsstreits genauer absch&#228;tzen wollen und den Beklagten darum um Auskunft gebeten, ob &#8222;mit mehr als 50 % Sicherheit&#8220; davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in seinem Fonds nicht angewandt werden k&#246;nne. Die vom Beklagten daraufhin abgegebene Prognose, es sei von einer guten Erfolgsaussicht auszugehen, sei unzutreffend gewesen, wodurch er seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe. Es habe im Lichte der vom Beklagten angef&#252;hrten Entscheidung des Oberlandesgerichts M&#252;nchen und seiner Argumente f&#252;r die negative Feststellungsklage nur eine &#8222;gewisse&#8220; Erfolgsaussicht bestanden, die nicht zu der Prognose &#8222;guter&#8220; Erfolgsaussichten berechtigt habe. Ein erstes Risiko habe schon in Bezug auf den Gerichtsstand bestanden. Die Prognose sei aber bez&#252;glich der materiellen Begr&#252;ndetheit der Feststellungsklage unter Ber&#252;cksichtigung der bisherigen Rechtsprechung deutlich zu positiv gewesen und h&#228;tte keinesfalls eine Erfolgsaussicht von mehr als 50 % begr&#252;ndet. Es sei nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus in Betracht gekommen, dass das Landgericht Augsburg die Schuldanerkenntnisse als wirksam abgegeben ansehen und auch eine Haftung des Kl&#228;gers aufgrund seiner Gesellschafterstellung gem&#228;&#223; &#167; 130 HGB nicht verneinen w&#252;rde. Selbst wenn man die Auffassung des Beklagten, wonach der Kl&#228;ger nach den Umst&#228;nden Vertrauensschutz habe genie&#223;en m&#252;ssen, f&#252;r vertretbar hielte, begr&#252;nde dies ebenso wenig eine &#252;berwiegende Erfolgsaussicht der Klage wie der Umstand, dass die Haftung hier quotal auf den Gesellschaftsanteil beschr&#228;nkt werde, da daraus nicht abzuleiten sei, dass die Rechtsfolge der &#167;&#167; 128 ff. HGB gar nicht eingreife. Auch in Bezug auf die von der &#8222;B.&#8220; erhaltenen Darlehen des Fonds sei die Prognose des Beklagten unzutreffend gewesen. Da anzunehmen sei, dass sich der Kl&#228;ger beratungsgem&#228;&#223; verhalten h&#228;tte, w&#228;re der Schaden nicht eingetreten, wenn der Beklagte ihn nicht falsch beraten h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Beklagte r&#252;gt zun&#228;chst das Vorliegen einer &#220;berraschungsentscheidung, da die Einzelrichterin des Landgerichts dem Kl&#228;ger nach dessen Anh&#246;rung geraten habe, die Klage zur&#252;ckzunehmen, dann aber, ohne ihn zuvor anzuh&#246;ren, das diametrale Gegenteil von dem verk&#252;ndet habe, was sie nach dem aufgrund dieser &#196;u&#223;erung entstandenen Eindruck noch in der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung zu entscheiden gedacht habe. Die Einzelrichterin h&#228;tte ihn, so der Beklagte, darauf hinwiesen m&#252;ssen, dass sie die Klage trotz des Ergebnisses der Parteivernehmung unter Berufung auf die im angefochtenen Urteil zitierten BGH-Urteile f&#252;r begr&#252;ndet halte, sodass er Gelegenheit gehabt h&#228;tte, das nun erst in der Berufungsbegr&#252;ndung Vorgetragene schon erstinstanzlich darzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte r&#252;gt sodann die Verletzung materiellen Rechts. Er h&#228;lt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Erfolgsaussichten deutlich unter 50 % gelegen h&#228;tten, unter Ber&#252;cksichtigung der ihm selbstverst&#228;ndlich bekannt gewesenen, vom Landgericht jedoch fehlinterpretierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f&#252;r unzutreffend. Das fehlerhafte &#8222;Kleben&#8220; der Richterin an dem Prozentsatz von 50 % habe ihr offenbar den Blick darauf verstellt, dass blo&#223;e mathematische Zahlen in keiner Weise geeignet seien, bei einem Rechtsstreit die Erfolgsaussichten zu definieren. Er sei der &#8222;Prozentfrage&#8220; des Kl&#228;gers deshalb auch ausgewichen und habe keine Prozentzahl genannt, sondern von &#8222;guten Erfolgsaussichten&#8220; gesprochen. Die Einzelrichterin habe sich jedoch von der &#8222;Prozentfrage&#8220; nicht gel&#246;st, sondern, ohne selbst eine Aussage dar&#252;ber zu treffen, in welchem Prozentbereich die Erfolgsaussicht gelegen habe, lediglich von einer &#8222;gewissen&#8220; Erfolgsaussicht gesprochen. Haftungsrelevant sei es jedoch nur, wenn der Misserfolg f&#252;r den Mandanten nahezu sicher sei oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, die Erfolgsaussichten also gering seien. Weder habe er dem Kl&#228;ger irgendeinen relevanten Umstand, der der Erfolgsaussicht entgegen gestanden h&#228;tte, verschwiegen, noch die Frage des Kl&#228;gers, ob es der Klage konkret entgegen stehende h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung gebe, unzutreffend beantwortet. Auch nach Einreichung der Klage habe es derartige Entscheidungen nicht gegeben, wie er dargelegt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der fehlerhaften Einsch&#228;tzung, die Prognose hinsichtlich der Unwirksamkeit der Schuldanerkenntnisse sei deutlich zu positiv gewesen, st&#252;tze sich das Landgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, die nicht einschl&#228;gig seien, weil es darin um die Frage der wirksamen Vertretung durch die Gesch&#228;ftsbesorgerin bei Abgabe der Schuldanerkenntnisse gar nicht gehe. Ganz abgesehen davon habe ihm der Kl&#228;ger nicht vorgeworfen, die Erfolgsaussichten auch insofern zu positiv dargestellt zu haben. Vielmehr seien die Parteien &#252;bereinstimmend davon ausgegangen, dass jedenfalls das abstrakte Schuldanerkenntnis unwirksam sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die Herrn A. im Zeichnungsschein erteilten Vollmachten ziehe das Landgericht f&#252;r seine Schlussfolgerung die Entscheidung vom 25.04.2006 (XI ZR 29/05) heran, der aber ein g&#228;nzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, und &#252;bersehe die im ersten Rechtszug vorgelegte Entscheidung des BGH vom 16.12.2002 (II ZR 109/11), deren Voraussetzungen hier gegeben gewesen seien. Die C-GmbH sei nach &#167; 1 Abs. 2 und 4 des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages umfassend befugt gewesen, Rechtsgesch&#228;fte abzuschlie&#223;en und pers&#246;nliche Sicherheiten zu erkl&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Keine Erw&#228;hnung f&#228;nden in dem Urteil seine Ausf&#252;hrungen auf Seite 2 des Schreibens an den Kl&#228;ger vom 24.11.2008 (Anlage K 2). Dort habe er dargelegt, warum &#167; 130 HGB nach den Feststellungen des OLG M&#252;nchen vom 05.08.2008 (5 U 5228/07) nicht gelte und dass die D-Bank nur an Schuldbeitritten von bonit&#228;tsstarken Gesellschaftern Interesse gehabt habe. Die schuldrechtlichen Einbeziehungsvereinbarungen seien nicht etwa abgeschlossen worden, weil die Bank damals von der Doppelverpflichtungstheorie ausgegangen sei. Insbesondere dies zeige, dass die Darlehensvertragsparteien ein v&#246;llig vom gesetzlichen Leitbild abweichendes Haftungsregime h&#228;tten herbeif&#252;hren wollen, sodass die Entscheidung des OLG M&#252;nchen unabh&#228;ngig von der im dortigen Fall gegebenen urspr&#252;nglich nur mittelbaren Beteiligung der Anleger auf den Fall des Kl&#228;gers &#252;bertragbar gewesen sei. &#167; 130 HGB sei nur in der Lage, eine gesetzlich definierte Haftung auf sp&#228;ter beitretende Gesellschafter zu &#252;bertragen und nicht eine individualvertraglich vereinbarte quotale Haftung. Die Ausf&#252;hrungen des OLG M&#252;nchen g&#228;lten selbstverst&#228;ndlich auch f&#252;r eine unmittelbare Beteiligung. An alldem &#228;ndere entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Entscheidung des BGH vom 21.01.2002 (II ZR 2/00) nichts. Die dortigen Gesellschafter habe keine quotale pers&#246;nliche Haftung getroffen, nach dem Gesellschaftsvertrag sei deren Haftung vielmehr auf das Gesellschaftsverm&#246;gen beschr&#228;nkt gewesen. Nur f&#252;r eine solche Konstellation sei es m&#246;glich, einen &#8222;Vertrauensschutz&#8220; f&#252;r Altf&#228;lle zu gew&#228;hren. &#220;ber eine Haftungsbeschr&#228;nkung der vorliegenden Art habe der BGH nicht zu entscheiden gehabt. In Bezug auf den &#8222;Vertrauensschutz&#8220; habe das Landgericht zudem &#252;bersehen, dass sich der Fall des Kl&#228;gers von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden gehabt habe, unterschieden habe und vermenge die Frage einer &#8222;teilschuldnerischen&#8220; Haftung mit der Frage, ob im hiesigen Fall der Kapitalanleger &#252;berhaupt mit dem Vorhandensein von Darlehensvertr&#228;gen vor seinem Beitritt habe rechnen m&#252;ssen. Die Entscheidung des BGH vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05) sei ihm, dem Beklagten, selbstverst&#228;ndlich bekannt gewesen und in seine Beurteilung der Erfolgsaussichten einbezogen worden. Hier sei es jedoch so gewesen, dass niemand, der den Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag und den Zeichnungsschein lese, davon h&#228;tte ausgehen m&#252;ssen, dass schon vor seinem Beitritt Finanzierungsvertr&#228;ge abgeschlossen worden seien. Bestimme das Vertragskonzept, dass Finanzierungsvertr&#228;ge erst abgeschlossen werden, nachdem auf einer ersten Gesellschafterversammlung Beschluss gefasst wird, m&#252;sse der beitretende Gesellschafter nicht damit rechnen, dass die seine quotale Haftung begr&#252;ndenden Finanzierungsvertr&#228;ge bereits vor seinem Beitritt abgeschlossen worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Er, der Beklagte, habe dargelegt, dass die C-GmbH als Gesch&#228;ftsbesorgerin die Fondsgesellschaft gegen&#252;ber der &#8222;B.&#8220; nicht wirksam habe vertreten k&#246;nnen, sodass die zwei Darlehensvertr&#228;ge unwirksam seien und schon deshalb eine quotale Mithaftung des Kl&#228;gers ausscheide. Die sog. Schlie&#223;ungsurkunde vom 17.12.1994 enthalte keinen wirksamen Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag. Zutreffend d&#252;rfte zwar sein, dass sein &#8222;Nebenargument&#8220;, die Darlehensvertr&#228;ge mit der &#8222;B.&#8220; seien nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern mit den Gesellschaftern geschlossen worden, nicht tragf&#228;hig gewesen w&#228;re. Dies habe er schon damals gewusst, ihn jedoch nicht hindern k&#246;nnen und sollen, den starken Argumenten ein schwaches hinzuzuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn der Senat mit dem Landgericht zu der Auffassung k&#228;me, dass alle seine Argumente nicht zu einem Erfolg der Klage h&#228;tten f&#252;hren k&#246;nnen, st&#252;nde, so der Beklagte, seine Haftung f&#252;r die gesamten Prozesskosten nicht fest, weil die Klage nicht aussichtlos gewesen sei. Eine Haftung bestehe nur unter sehr eingeschr&#228;nkten Voraussetzungen, die hier jedoch nicht vorl&#228;gen, da er die bekannte Rechtsprechung akribisch ber&#252;cksichtigt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe schon nicht zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz unterschieden. Nach dem Unterliegen in erster Instanz habe es dem Kl&#228;ger freigestanden, die Sache abzubrechen. Dass er dies nicht getan habe, beruhe auf dessen freiem Entschluss. Jedenfalls habe er, der Beklagte, anl&#228;sslich der Empfehlung der Berufung dem Kl&#228;ger keine Sch&#228;tzung der Erfolgsaussichten per Prozentzahlen unterbreitet, sondern lediglich gesagt, die Berufung sei ein &#8222;Muss&#8220;, wenn sich der Kl&#228;ger mit dem Prozessurteil nicht zufrieden geben wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage unter Ab&#228;nderung des am 04.09.2014 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf (14c O 300/12) abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das angefochtene Urteil als in der Sache zutreffend und keineswegs &#8222;&#252;berraschend&#8220;. Dem Beklagten sei rechtliches Geh&#246;r gew&#228;hrt worden, die m&#252;ndlichen Verhandlungen seien &#252;berwiegend von seinen Ausf&#252;hrungen gepr&#228;gt gewesen. Das Landgericht habe in der ersten m&#252;ndlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass die Klage derzeit begr&#252;ndet sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass er, der Kl&#228;ger, die Klage in Kenntnis rechtlicher Hinweise Dritter nur habe f&#252;hren wollen, weil er von den Ausf&#252;hrungen des Beklagten zu den Erfolgsaussichten &#252;berzeugt gewesen sei. Der Beklagte habe rechtliche Einwendungen von dritter Seite weggewischt und noch nach dem Urteil des Landgerichts Augsburg an seiner Einsch&#228;tzung in dem Schreiben vom 24.11.2008 festgehalten und zur Berufung geraten. Das Landgericht habe dabei die Frage, ob eine Anwaltspflichtverletzung vorliege, nicht an einem Prozentsatz festgemacht, sondern gepr&#252;ft, ob von einer &#8222;&#252;berwiegenden&#8220; oder &#8222;guten&#8220; Erfolgsaussicht habe gesprochen werden k&#246;nnen. Soweit das Landgericht die Auffassung des Beklagten, wenngleich unzutreffend, als noch vertretbar angesehen habe, habe es daraus jedenfalls mit Recht keine &#252;berwiegenden oder guten Erfolgsaussichten gefolgert. Tats&#228;chlich sei die Klage sinnlos und unschl&#252;ssig gewesen. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten, &#167; 130 HGB sei komplett abbedungen, ergebe sich nicht aus den von ihm zitierten Entscheidungen. Anders als in dem Fall des &#8222;Fonds E.&#8220;, &#252;ber den der BGH zu entscheiden gehabt habe, sei die streitgegenst&#228;ndliche GbR von ihren unmittelbar beteiligten Gesellschaftern vollzogen worden, so dass eine Haftung selbst dann h&#228;tte bejaht werden m&#252;ssen, wenn der Beitritt unwirksam gewesen w&#228;re. Die noch im Jahre 2005 von Ulmer vertretene Auffassung sei bis zu der Urteilsserie des Bundesgerichtshofs zu Treuhandfonds im Jahre 2006 noch vertretbar gewesen, da der Vertrauensschutz dann aber verneint worden sei, habe man seitdem nicht von guten Erfolgsaussichten sprechen k&#246;nnen, sondern allenfalls von einer echten Chance. Die anders lautende Auffassung des Beklagten zum Vertrauensschutz sei nicht vertretbar gewesen, da die Haftung in den Prospekten angesprochen sei. Das Argument des Beklagten, die Banken h&#228;tten eine individuelle Einbeziehung gew&#252;nscht, sei eine Erfindung des Beklagten, sei aber auch seit 2006 ohnehin nicht mehr vertretbar gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vervollst&#228;ndigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schrifts&#228;tze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.05.2015 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kl&#228;ger steht ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter H&#246;he wegen schuldhafter Verletzung von anwaltlichen Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichten gegen den Beklagten zu, &#167;&#167; 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 675 BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag. Der Beklagte hat seine Pflichten gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger dadurch schuldhaft verletzt, dass er ihm in dem Schreiben vom 24.11.2008 eine unzutreffende Rechtsauskunft zu den Erfolgsaussichten eines Verfahrens gegen die objektfinanzierenden Banken erteilt hat (dazu unter <strong>1.</strong> und <strong>2.</strong>). Durch diese unzutreffende Rechtsauskunft hat der Beklagte den Kl&#228;ger zur Erteilung der Auftr&#228;ge zur Einreichung der Klageschrift vom 03.03.2009 bei dem Landgericht Augsburg sowie zur Durchf&#252;hrung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg veranlasst (dazu unter <strong>3.</strong>). Durch die F&#252;hrung dieser Verfahren sind dem Kl&#228;ger Prozesskosten in H&#246;he von 35.169,25 &#8364; entstanden, welche der Beklagte ihm zu ersetzen hat (dazu unter <strong>4.</strong>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Die Parteien sind durch einen Anwaltsvertrag miteinander verbunden. Dieser verpflichtete den Beklagten innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und ersch&#246;pfenden Belehrung des Kl&#228;gers, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung dar&#252;ber zu erm&#246;glichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGH, Urt. v. 15.01.2009 &#8211; IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589 ff.). Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessf&#252;hrung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren (BGH a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> In welchem Umfang den Beklagten demnach allgemein die Pflicht getroffen hat, dem Kl&#228;ger die Prozessaussichten zu verdeutlichen, kann letztlich offen bleiben. Dies gilt insbesondere f&#252;r die Frage des Bestehens von Risiken im Zusammenhang mit der Begr&#252;ndung der Zust&#228;ndigkeit des LG Augsburg und den haupts&#228;chlich zu diesem Zweck erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen gem&#228;&#223; den Klageantr&#228;gen zu 1) des Ausgangsverfahrens. Denn unbeschadet der allgemeinen Ausgestaltung des anwaltlichen Pflichtenkreises, wie ihn schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend n&#228;her dargestellt hat, sind die Pflichten des Beklagten dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber in entscheidender Weise dadurch konkretisiert worden, dass der Kl&#228;ger den Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2008 (Anlage K 1) unter &#220;bersendung seiner Unterlagen zu dem Immobilienfonds &#8222;Voigtstra&#223;e 39 GbR&#8220; ausdr&#252;cklich beauftragt hat, zu pr&#252;fen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;ob auch in diesem Fonds die rechtlichen Verh&#228;ltnisse derart gestaltet sind, dass mit mehr als 50% Sicherheit davon auszugehen ist, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht auf mich angewendet werden kann&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">und der Beklagte hierauf geantwortet hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;wir kommen zur&#252;ck auf Ihr Schreiben vom 08.09.2008, mit dem Sie uns gebeten hatten, zu &#252;berpr&#252;fen, ob auch in diesem Fonds die rechtlichen Verh&#228;ltnisse derart gestaltet sind, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen ist, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht angewandt werden kann. Nach Pr&#252;fung aller Unterlagen k&#246;nnen wir Ihnen nunmehr best&#228;tigen, dass dies der Fall ist, dass also mit guten Erfolgsaussichten das Fehlen der pers&#246;nlichen Haftung der Gesellschafter des Fonds gerichtlich geltend gemacht werden kann.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Danach war der Beklagte in erster Linie verpflichtet, den Kl&#228;ger &#252;ber die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das <span style=\"text-decoration:underline\">damit</span> verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen. Allein von dem Ergebnis dieser Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten hing ab, ob &#252;berhaupt geklagt werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong> Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die von ihm angenommene &#8222;gewisse Erfolgsaussicht&#8220; nicht ausgereicht h&#228;tte, weil es darauf ankomme, ob die Prognose einer &#8222;guten&#8220; Erfolgsaussicht berechtigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgr&#252;nde mitnichten an dem Prozentsatz von 50 % &#8222;geklebt&#8220; hat, wie die Berufung moniert, hat es schon deshalb den allein zutreffenden Ma&#223;stab angelegt, weil der Kl&#228;ger in seinem Schreiben vom 08.09.2008 unmissverst&#228;ndlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er zu einer Klageerhebung nur dann bereit w&#228;re, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Mit seiner Auffassung, haftungsrelevant k&#246;nne nur eine mit Sicherheit oder mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit erfolglose Klage sein, kann der Beklagte mithin schon nach dem Wortlaut der Korrespondenz mit dem Kl&#228;ger nicht durchdringen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil das Antwortschreiben des Beklagten vom 24.11.2008 deutlich erkennen l&#228;sst, dass er den Auftrag des Kl&#228;gers genauso verstanden hat wie das Landgericht. Ganz abgesehen davon l&#228;gen die Haftungsvoraussetzungen auch nach dieser Auffassung des Beklagten vor, da die unter dem 03.03.2009 eingereichte Klage ebenso wie der Berufung gegen das ergangene Urteil des Landgerichts Augsburg - soweit vorliegend von Interesse - bestenfalls geringe Erfolgsaussichten hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Gegen die vom Beklagten prognostizierten guten Erfolgsaussichten einer negativen Feststellungsklage sprach im November 2008 der Umstand, dass es h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung zu den ma&#223;gebenden Rechtsfragen gab. Die nach dem Daf&#252;rhalten des Beklagten nach wie vor nicht h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rte Frage der quotalen Gesellschafterhaftung bei Anwendung des &#167; 130 HGB ist nach der Auffassung des Senats anhand der schon im November 2008 ver&#246;ffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu beantworten gewesen. Selbst wenn man ber&#252;cksichtigt, dass es zumindest keine ausdr&#252;ckliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gab, erg&#228;be sich nichts anderes. Auch dies h&#228;tte die abgegebene Prognose guter Erfolgsaussichten n&#228;mlich nicht rechtfertigen k&#246;nnen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Bundesgerichtshof die gesellschaftsvertraglich in Betracht kommenden Haftungsbeschr&#228;nkungen unterschiedlich behandelt h&#228;tte. Die Prognose guter Erfolgsaussichten war auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des OLG M&#252;nchen vom 05.08.2008 gerechtfertigt. F&#252;r die nach dem Beitritt des Kl&#228;gers begr&#252;ndeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegen&#252;ber der &#8222;B.&#8220; gilt das Gleiche. Die diesbez&#252;gliche Rechtslage war im November 2008 ebenfalls zumindest so weit gekl&#228;rt, dass von guten Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht gesprochen werden kann. Die in dem Schreiben vom 24.11.2008 - zudem ohne (nochmalige) Darstellung der gegenl&#228;ufigen h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Prozessrisiken f&#252;r den Kl&#228;ger - vertretene Rechtsauffassung, das Fehlen der pers&#246;nlichen Haftung des Kl&#228;gers f&#252;r Darlehensverbindlichkeiten des Fonds aus &#167;&#167; 128, 130 HGB analog k&#246;nne mit guten Erfolgsaussichten geltend gemacht werden, ist somit unzutreffend gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haften in entsprechender Anwendung der &#167;&#167; 128, 130 HGB f&#252;r Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, pers&#246;nlich, prim&#228;r und unbeschr&#228;nkt als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern auch dann, wenn diese Verbindlichkeiten vor ihrem Beitritt zu der Gesellschaft begr&#252;ndet worden sind (st. Rspr. seit BGH, Vers&#228;umnisurt. v. 07.04.2003 &#8211; II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 ff.). Dies gilt grunds&#228;tzlich auch f&#252;r Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, die der Gesellschaft noch vor der Ver&#246;ffentlichung dieses Urteils beigetreten sind (BGH a.a.O. und BGH Urt. v. 12.12.2005 &#8211; II ZR 283/03, NJW 2006, 765 f.). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit R&#252;ckwirkung verbundenen Rechtsprechungs&#228;nderung an den Kriterien der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und Zumutbarkeit zu pr&#252;fen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegen&#252;ber der materiellen Gerechtigkeit einzur&#228;umen ist (BGH Urt. v. 12.12.2005 &#8211; II ZR 283/03, NJW 2006, 765 f; und zuletzt BGH, Urt. v. 17.04.2012 &#8211; II ZR 95/10, NZG 2012, 701 ff./juris Tz. 20 m. zahlreichen Rspr.-Nachweisen). Entscheidend ist bei dieser Pr&#252;fung, ob der Neugesellschafter von dem Bestehen des Anspruchs nicht ausgehen musste, er mithin von diesem nur durch Nachfrage erfahren h&#228;tte, zu der er aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet war. Derartige Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter bei seiner Beitrittsentscheidung weder einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen f&#252;r den Fall der pers&#246;nlichen Inanspruchnahme treffen, was rechtfertigen kann, ihn aus Vertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen (BGH, Urt. v. 12.12.2005 - II 283/03, NJW 2006, 765 f./juris Tz. 15). Anders hat die Abw&#228;gung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h&#228;tte erkennen k&#246;nnen; das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdr&#228;ngen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der Gedanke, der zur Gew&#228;hrung von Vertrauensschutz n&#246;tigt, ist in diesen F&#228;llen n&#228;mlich nicht betroffen. Daher ist in derartigen F&#228;llen kein Grund ersichtlich, dem Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzur&#228;umen gegen&#252;ber dem materiell berechtigten Anspruch des Gl&#228;ubigers (BGH a.a.O./juris Tz. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen h&#228;tte die pflichtgem&#228;&#223;e Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass von einer quotalen Haftung des Kl&#228;gers hinsichtlich der schon vor seinem Beitritt zu der Immobilienfonds F-GbR mit den beiden Darlehensvertr&#228;gen vom 12.12.1994 gegen&#252;ber der D-Bank begr&#252;ndeten Verbindlichkeiten auszugehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong> Der quotalen Haftung des Kl&#228;gers stand nicht entgegen, dass die genannten Verbindlichkeiten vor seinem am 27.12.1994 bewirkten Beitritt zu der GbR von deren beiden Gr&#252;ndungsgesellschaftern wirksam f&#252;r die GbR begr&#252;ndet worden sind und der Kl&#228;ger in Unkenntnis der Darlehensvertr&#228;ge vom 12.12.1994 in die GbR eingetreten ist. Auf einen Vertrauensschutz h&#228;tte sich der Kl&#228;ger unter Ber&#252;cksichtigung der genannten Grunds&#228;tze nicht berufen k&#246;nnen, weil er die Altverbindlichkeiten bei seinem Eintritt in die Gesellschaft bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h&#228;tte erkennen k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger hat in seiner Beitrittserkl&#228;rung vom 25.11.1994 ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, dass ihm die Allgemeinen Vertragsbedingungen in all ihren Bestandteilen, also auch der Gesellschaftsvertrag und der Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag, bekannt seien und dass er die Regelungen als verbindlich anerkenne. Der Prospekt selbst (Anlage B 16) und der darin abgedruckte Gesellschaftsvertrag enthalten ausdr&#252;ckliche Hinweise auf die quotale Haftung der Gesellschafter, wenn auch ohne ausdr&#252;cklich darauf aufmerksam zu machen, dass sich die quotale Haftung der Gesellschafter auch auf solche Gesellschaftsschulden bezieht, die schon vor ihrem Beitritt entstanden sind. Dies ist indes unsch&#228;dlich, weil es eines solchen Hinweises nicht einmal bedurft h&#228;tte, da sich f&#252;r den Beitrittswilligen aus der Darstellung des Investitions-und Finanzierungsplanes im Prospekt ein erheblicher Kreditbedarf ergab, sodass auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen damit zu rechnen war, dass die zur Finanzierung des Objekts ben&#246;tigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 17.10.2006 &#8211; XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 ff./juris Tz. 19).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(a)</strong> In dem Gesellschaftsvertrag der &#8222;Immobilienfonds F-GbR&#8220; (in dem Prospekt abgedruckt ab Seite 27) hei&#223;t es in</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#167; 3 Beitragspflicht und sonstige Pflichten der Gesellschafter</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, &#8230; die pers&#246;nliche Haftung f&#252;r die Verbindlichkeiten der Gesellschaften zu &#252;bernehmen und Nachsch&#252;sse bei fehlender Liquidit&#228;t zu leisten, jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">In &#8222;&#167; 6 Gesch&#228;ftsf&#252;hrung, Vertretung&#8220; findet sich unter 2. die Regelung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fondsgesellschaft errichtet, finanziert und verwaltet das Bauvorhaben. Sie kann sich hierbei und bei der Wahrnehmung weiterer Gesellschaftsrechte von einem Gesch&#228;ftsbesorger vertreten lassen. Auftrag und Vollmacht des Gesch&#228;ftsbesorgers ist dahingehend beschr&#228;nkt, dass ein jeder Gesellschafter pers&#246;nlich nur anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote verpflichtet werden kann. Der Gesch&#228;ftsbesorger hat bei allen Vertr&#228;gen im Namen und f&#252;r Rechnung der Gesellschaft wie folgt zu zeichnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den F-GbR mit teilschuldnerischer Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer gesellschaftlichen Beteiligung&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Prospekt wird das Zeichnungsangebot auf Seite 3 beschrieben. Unter der &#220;berschrift &#8222;Haftung/Nachschu&#223;/Pers&#246;nliche Unterwerfung&#8220; hei&#223;t es dort u.a.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;F&#252;r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsverm&#246;gen. Daneben haften die Gesellschafter pers&#246;nlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote f&#252;r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschr&#228;nkt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Seite 14 des Prospekts wird der &#8222;Investitions- und Finanzierungsplan&#8220; dargestellt. Kalkulierten Investitionen in einer Gesamth&#246;he von 27.359.884,- DM steht ein geplantes Eigenkapital von 7.900.000,- DM zzgl. Agio von 395.000,- DM dem Fremdkapital in H&#246;he von (mindestens) 17.925.000,- DM gegen&#252;ber. Auf Seite 37 des Prospekts werden die Berechnungsparameter erl&#228;utert, bez&#252;glich der Darlehen &#252;ber 17.925.000,- DM hei&#223;t es dort u.a.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Auszahlung 91,15 %, Sch&#228;tzgeb&#252;hr DM 5.000,-, Zinsen 6,88 %, anf&#228;nglicher effektiver Jahreszins gem&#228;&#223; Preisangabenverordnung 8,56 %, 15 Jahre Zinsbindungsfrist, Tilgung 1,0 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Da zudem in der Ergebnisvorschau (Seite 16 des Prospekts) das auf Seite 37 erw&#228;hnte Damnum als im Jahr 1994 angefallen dargestellt wird, lag die Annahme nahe, dass die Darlehen schon in diesem Jahr gew&#228;hrt worden sein m&#252;ssen. Der Fall des Kl&#228;gers unterschied sich also entgegen der Darstellung der Berufung nicht wesentlich von dem Sachverhalt, welcher der vom Landgericht herangezogenen BGH-Entscheidung (Urt. v. 18.07.2006 - XI ZR 143/05, NJW 2006, 2980 ff.) zugrunde lag. Der BGH hat darin den Vertrauensschutz verneint, weil der dortige Kl&#228;ger den Gesellschaftsvertrag als bekannt bezeichnet und verbindlich anerkannt hat, in diesem die Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens durch Bankkredite und die quotale Haftung der Anlagegesellschafter f&#252;r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausdr&#252;cklich vorgesehen worden ist und der Kl&#228;ger bei seinem Beitritt die Gr&#252;ndungsgesellschafter und die Gesch&#228;ftsbesorgerin bevollm&#228;chtigt hat, Darlehen zur Vor-, Zwischen- und Endfinanzierung aufzunehmen (BGH a.a.O. Tz.35).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(b)</strong> Der Argumentation des Beklagten, der Kl&#228;ger habe darauf vertrauen d&#252;rfen, es gebe keine Altverbindlichkeiten, weil die Begr&#252;ndung von Darlehensverbindlichkeiten eines Beschlusses der ersten Gesellschafterversammlung bedurft h&#228;tte, w&#228;re kein Erfolg beschieden gewesen. Es ist schon fraglich, ob ein solches Vertrauen schutzw&#252;rdig gewesen w&#228;re und ob es einen tragf&#228;higen Grund daf&#252;r h&#228;tte bieten k&#246;nnen, dem Vertrauensschutz des Kl&#228;gers Vorrang gegen&#252;ber dem materiell berechtigten Anspruch des Gl&#228;ubigers einzur&#228;umen, wenn, wie hier, der Prospekt ausdr&#252;ckliche Hinweise auf die H&#246;he des f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Investitionsvorhabens ben&#246;tigten Fremdkapitals enth&#228;lt und der Beklagte nicht dartut, welche Gr&#252;nde der Kl&#228;ger einer Beschlussfassung &#252;ber dessen Durchf&#252;hrung und somit auch die Begr&#252;ndung der erforderlichen Darlehensverbindlichkeiten in der ersten Gesellschafterversammlung h&#228;tte entgegen halten k&#246;nnen. Jedenfalls ist dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Erwartung des Kl&#228;gers aufgrund der darin abgedruckten vertraglichen Regelungen berechtigt gewesen w&#228;re, sodass offen bleiben kann, ob sie einen Vertrauensschutztatbestand h&#228;tten schaffen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Begr&#252;ndung von Darlehensverbindlichkeiten von einer <span style=\"text-decoration:underline\">vorherigen</span> Beschlussfassung der ersten Gesellschafterversammlung abh&#228;ngen sollte, kann dem <span style=\"text-decoration:underline\">Gesellschaftsvertrag</span> nicht entnommen werden. Dieser enth&#228;lt keinen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung. Nach &#167; 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 29 des Prospekts, Anlage B 16) sollte eine erste Gesellschafterversammlung f&#252;r die Beschlussfassung zur Durchf&#252;hrung des Investitionsvorhabens einberufen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Aufnahme des in prospektierter H&#246;he ben&#246;tigten Fremdkapitals von dieser Beschlussfassung der Gesellschafter abh&#228;ngen sollte, ist auch nicht &#167; 2 Abs. 1 des <span style=\"text-decoration:underline\">Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag</span>es (Seite 32 des Prospekts, Anlage B 16) zu entnehmen. Zwar hei&#223;t es dort, dass die Gesch&#228;ftsbesorgerin in der ersten Gesellschafterversammlung Angebote f&#252;r die Durchf&#252;hrung und Finanzierung des Bauvorhabens vorzulegen hat. Andererseits hei&#223;t es in &#167; 2 Abs. 6 des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages aber nicht nur, dass die Gesellschafterversammlung dar&#252;ber beschlie&#223;t, ob die vorgelegten Angebote angenommen werden sollen, sondern auch, dass sie dar&#252;ber beschlie&#223;t, ob <span style=\"text-decoration:underline\">bereits abgeschlossene Vertr&#228;ge</span> Bestandg&#252;ltigkeit haben sollen. Zudem ist der Regelung in &#167; 2 Abs. 3 des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages zu entnehmen, dass die Gesch&#228;ftsbesorgerin ausnahmsweise notwendige Vertr&#228;ge f&#252;r die vorgesehene Bebauung auch schon vor der Gesellschafterversammlung im Namen der Fondsgesellschaft eingehen kann, wenn dies zur Erf&#252;llung des gesellschaftlichen Vertragszwecks notwendig sein sollte, was wiederum zu der vorerw&#228;hnten Beschlussvariante passt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger konnte daher - auch unter Ber&#252;cksichtigung der die Argumentation des Beklagten vordergr&#252;ndig st&#252;tzenden Formulierung in dem Zeichnungsschein im Zusammenhang mit den Vollmachten (&#8222;Vorbehaltlich der Beschl&#252;sse der Gesellschafterversammlung&#8220;) - bei der Lekt&#252;re des Fonds-Prospekts und somit <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span> dem Beitritt erkennen, dass wom&#246;glich bereits Verbindlichkeiten begr&#252;ndet wurden, wof&#252;r auch Einiges sprach, da die oben wiedergegebenen Darlehensbedingungen schon pr&#228;zise dargestellt und nicht blo&#223; als Prognosewerte gekennzeichnet waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong> Fehl geht auch die Argumentation des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben der D-Bank vom 24.10.1995. Denn nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 ff.) und 29.01.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) haften die Gesellschafter einer Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts im Regelfall f&#252;r die rechtsgesch&#228;ftlich begr&#252;ndeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand pers&#246;nlich und der H&#246;he nach unbeschr&#228;nkt. Die pers&#246;nlich unbeschr&#228;nkte Haftung der Gesellschafter kann daher grunds&#228;tzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gl&#228;ubiger eingeschr&#228;nkt oder ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat aber geurteilt, es sei aus Gr&#252;nden des Verkehrsschutzes angezeigt, Anlegern bereits existierender Immobilienfonds f&#252;r die von ihnen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Vertr&#228;ge die Berufung auf eine derartige Haftungsbeschr&#228;nkung auch weiterhin unter der bis zur Aufgabe seiner fr&#252;heren Rechtsprechung ma&#223;gebenden Voraussetzung zu gestatten, dass die Haftungsbeschr&#228;nkung dem Vertragspartner der Gesellschaft mindestens erkennbar war (BGH, Urt. v. 21.01.2002 &#8211; II ZR 2/00,BGHZ 150, 1 ff./juris Tz. 12). Dabei hat der Bundesgerichtshof f&#252;r geschlossene Immobilienfonds in Form der Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts au&#223;erdem anerkannt, dass es einer solchen Individualvereinbarung mit dem Gl&#228;ubiger nicht bedarf, falls der Gesellschaftsvertrag des Fonds Haftungsbeschr&#228;nkungen auf das Gesellschaftsverm&#246;gen und die Regelung, dass die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit einem ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechendem Anteil haften, vorsieht (BGH a.a.O./juris Tz. 13). Dementsprechend haben die beiden objektfinanzierenden Banken im Ausgangsverfahren vor dem LG Augsburg im &#220;brigen auch unstreitig gestellt, dass von einer blo&#223; quotalen Haftung der dortigen Kl&#228;ger auszugehen sei (Anlagenkonvolut K 7, Schriftsatz Rechtsanwalt G. Seite 15 unten; Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. H. Seite 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Frage des Wirksamkeit des von der C-GmbH namens der Anlegergesellschafter erkl&#228;rten Schuldbeitritts kam es entgegen der Darstellung der Rechtslage in dem Schreiben des Beklagten vom 24.11.2008 (Anlage K 2) nicht an. Die Haftung des Kl&#228;gers folgt aus dem Gesetz, &#167;&#167; 128, 130 HGB analog, weswegen die D-Bank nach der neuen BGH-Rechtsprechung f&#252;r dessen pers&#246;nliche Inanspruchnahme einen Schuldbeitritt nicht (mehr) ben&#246;tigte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu erkennen, dass die D-Bank mit dieser Korrespondenz hinsichtlich des Haftungsgef&#252;ges der beitretenden Gesellschafter eine von &#167; 130 HGB abweichende Regelung treffen wollte, welche dazu gef&#252;hrt h&#228;tte, dass der Kl&#228;ger <span style=\"text-decoration:underline\">gar nicht</span> mithaftet. Dieses Ergebnis war nach der im November 2008 gegebenen Rechtslage nicht zu erreichen. Es fehlt schon an Anhaltspunkten daf&#252;r, dass die Bank von dem Erfordernis der Schuldbeitritte der Neugesellschafter aus anderen Gr&#252;nden als der damals noch g&#252;ltigen &#8222;Doppelverpflichtungstheorie&#8220; ausgegangen ist. Die dies in Abrede stellende, zudem reichlich pauschale Behauptung des Beklagten ist durch nichts belegt. Es wird dabei vom Beklagten aber auch &#252;bersehen, dass die vor dem Urteil vom 27.09.1999 durch Individualvereinbarungen des Gl&#228;ubigers mit den Neugesellschaftern zustande zu bringende und seitdem <span style=\"text-decoration:underline\">ohne sachliche &#196;nderung</span> aus &#167;&#167; 128, 130 HGB analog folgende pers&#246;nliche Haftung aller Gesellschafter dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverh&#228;ltnissen entspricht, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten der Gl&#228;ubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt und die Rechtsordnung nicht bei einer Haftung der Altgesellschafter Halt machen kann (BGH, Vers&#228;umnisurt. v. 07.04.2003 &#8211; II ZR 56/02/juris Tz. 11). Hinzu tritt, dass die von den Gr&#252;ndungsgesellschaftern des &#8222;F/J-GbR&#8220; abgeschlossenen Darlehensvertr&#228;ge unter Ziffer 2. (&#8222;Sicherheiten&#8220;) die quotale Mithaftung der k&#252;nftigen Anlegergesellschafter unstreitig bereits vorsahen, sodass allein anzunehmen ist, dass die Bank dies im Rahmen der Erg&#228;nzungsvereinbarung vollziehen wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc)</strong> Das Urteil des Oberlandesgerichts M&#252;nchen vom 05.08.2008 (Az. 5 U 5228/07, Anlage B 11) tr&#228;gt die Prognose des Beklagten ebenfalls nicht. Ihm liegt ein anders gelagerter Sachverhalt, n&#228;mlich der einer blo&#223; mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts zugrunde. Dieser Umstand wird von dem Beklagten zwar nicht verkannt, jedoch in seiner Bedeutung f&#252;r die vorliegende Haftungsfrage nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt. Unabh&#228;ngig davon, ob dem OLG M&#252;nchen f&#252;r die dort in Rede stehende Fallgestaltung in Ergebnis und Begr&#252;ndung zu folgen w&#228;re, handelt es sich bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der Urteilsgr&#252;nde nicht um verallgemeinerungsf&#228;hige Ausf&#252;hrungen, weswegen die Revision auch nicht zugelassen worden ist. Auch kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, das OLG M&#252;nchen habe eine auf die vorliegende Konstellation &#252;bertragbare Ansicht vertreten, die sich der Beklagte mit Aussicht auf Erfolg zugunsten des Kl&#228;gers h&#228;tte zunutze machen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das OLG M&#252;nchen die Auffassung vertreten h&#228;tte, &#167; 130 HGB k&#246;nne nur eine gesamtschuldnerische Haftung auf beitretende Gesellschafter transportieren, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ersichtlich geht das OLG M&#252;nchen unter 3. der Gr&#252;nde von den Rechtsprechungsgrunds&#228;tzen zu &#167;&#167; 128, 130 HGB aus den zitierten Entscheidungen (u.a. BGH, Urt. v. 17.06.2008 &#8211; XI ZR 112/07) gerade aus, meint aber, seinem Urteil liege in Bezug auf den Schutz der als Treugeber beigetretenen Anleger vor einer Vertretung durch Personen, die nicht &#252;ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf&#252;gen, eine vergleichbare Interessenlage zugrunde. Dass die dortigen Kl&#228;ger zun&#228;chst, also bis zur Insolvenz des der Treuh&#228;nderin, nur mittelbar &#252;ber diese an der Gesellschaft beteiligt waren, ist f&#252;r das OLG M&#252;nchen schlie&#223;lich auch der entscheidende Grund daf&#252;r, deren Haftung nach &#167;&#167; 128 und 130 HGB analog auf Seite 14 unter 3. c) der Gr&#252;nde unter dem Aspekt eines einzelvertraglichen Ausschlusses zu verneinen. Denn das OLG M&#252;nchen vertritt die Auffassung, die dortigen Kl&#228;ger seien auch nach dem insolvenzbedingten Eintritt in die Gesellschaft in die individualvertraglich vereinbarte Haftungsregelung <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> einbezogen worden, da hierzu keine Regelungen getroffen worden seien, obwohl diese M&#246;glichkeit bereits bei Abschluss der Darlehensvertr&#228;ge bekannt gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte das OLG M&#252;nchen hingegen, wie vom Beklagten dargestellt, tats&#228;chlich vertreten haben, dass &#167; 130 HGB generell eine quotale Haftung nicht transportieren k&#246;nne, weil diese vom gesetzlichen Haftungsleitbild bei der GbR abweiche w&#252;rde, w&#228;re dem nach den weiter oben dargestellten Grunds&#228;tzen nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die quotale Haftung der Gesellschafter nicht dem gesetzlich vorgegebenen Haftungsgef&#252;ge entspricht, weil &#167;&#167; 128, 130 HGB von einer grunds&#228;tzlich unbeschr&#228;nkten Haftung ausgehen. Dass den vor dem 07.04.2003 beigetretenen Gesellschaftern die Berufung auf eine vertraglich vorgesehene Haftungsbeschr&#228;nkung unter den genannten Voraussetzungen erhalten bleibt, ist f&#252;r die Neugesellschafter g&#252;nstig und somit im Vergleich zur sie andernfalls treffenden gesetzlichen Haftung nach &#167;&#167; 128, 130 HGB ein &#8222;weniger&#8220;, sodass sich nicht erschlie&#223;t, warum &#167; 130 HGB diese Haftung nicht transportieren k&#246;nnen soll. Das Urteil des OLG M&#252;nchen rechtfertigte bei dem genannten, vom Senat indes nicht geteilten, Verst&#228;ndnis die Prognose des Beklagten im &#220;brigen aber auch deshalb nicht, weil sie mit der BGH-Entscheidung vom 21.01.2002 (II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff.) nicht &#252;bereinstimmen w&#252;rde. Dass diese keine Aussagen zur Haftungsbeschr&#228;nkung im Sinne der quotalen Haftung der Gesellschafter trifft und einen Vertrauensschutz nur bei einer Haftungsbeschr&#228;nkung auf das Gesellschaftsverm&#246;gen vorsieht, wie der Beklagte meint, ist so nach dem Verst&#228;ndnis des Senats nicht richtig. Die Ausf&#252;hrungen des BGH zu einem Vertrauensschutz der Anleger bereits existierender Immobilienfonds (juris Tz. 12) beziehen sich eindeutig auf <span style=\"text-decoration:underline\">beide</span> zuvor genannten Haftungsbeschr&#228;nkungen, also Beschr&#228;nkung der Haftung auf das Fondsverm&#246;gen und den Anteil der Gesellschafter an dem Gesellschaftsverm&#246;gen oder eine nur quotale, d.h. mit einem ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Anteil (juris Tz. 11). Dies ergibt sich aus den Ausf&#252;hrungen unter Tz. 13, wo es hei&#223;t, dass es keiner Individualvereinbarung bedarf, &#8222;wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds eine Haftungsbeschr&#228;nkung der oben bezeichneten Art vorsieht&#8220;. Die Richtigkeit dieses Verst&#228;ndnisses des Senats ergibt sich aus der bereits genannten Entscheidung des BGH vom 17.04.2012 (II ZR 95/10, NZG 2012, 701 ff./juris Tz. 22).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn man zugunsten des Beklagten ann&#228;hme, dass es an einer Entscheidung zur quotalen Haftung bei analoger Anwendung von &#167; 130 HGB fehlte, lag die Annahme, der BGH w&#252;rde bei der Beantwortung der Haftungsfrage zwischen den m&#246;glichen Haftungsbeschr&#228;nkungen differenzieren wollen, bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der im November 2008 ver&#246;ffentlichten Entscheidungen derart fern, dass sie allein eine gute Prognose keinesfalls rechtfertigen konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong> F&#252;r die aus den am 18.11.1996, also nach seinem Beitritt, mit der &#8222;B.&#8220; geschlossenen Darlehensvertr&#228;gen resultierenden Verbindlichkeiten haftet der Kl&#228;ger nach &#167; 128 HGB analog i.V.m. &#167; 488 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.. Insofern gilt in Bezug auf die Haftungsbeschr&#228;nkung das Gesagte sinngem&#228;&#223; gleicherma&#223;en, sodass keine unbeschr&#228;nkte, sondern blo&#223; eine quotale Haftung besteht. Die diese Haftung verneinende Rechtsauskunft war mithin ebenfalls pflichtwidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong> Seine Argumentation im Ausgangsverfahren, die Darlehensvertr&#228;ge seien nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern mit deren Gesellschaftern zustande gekommen, h&#228;lt der Beklagte selbst nicht mehr f&#252;r tragf&#228;hig. Dem ist zuzustimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong> Die Rechtsauffassung des Beklagten, mit der C-GmbH sei kein wirksamer Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, weswegen diese auch nicht wirksam bevollm&#228;chtigt gewesen sei, sodass es an einem wirksamen Darlehensvertrag fehle, verf&#228;ngt bei der hier in Rede stehende Frage der quotalen Haftung des Kl&#228;gers nicht. Anderes galt f&#252;r die auf die Unwirksamkeit der Vertretungsvollmacht der C. bei Abgabe der abstrakten Schuldanerkenntnisse gest&#252;tzten Vollstreckungsgegenklagen des Kl&#228;gers im Ausgangsverfahren, (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006, XI ZR 19/05, Anlage B 14), weswegen beide Banken dessen Klageanspruch zu 1) auch anerkannt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong> Die C-GmbH hat die F-GbR, deren Gesellschafter der Kl&#228;ger durch seinen Beitritt vom 27.12.1994, jedenfalls aber nach den Grunds&#228;tzen der fehlerhaften Gesellschaft, geworden ist, bei Abschluss der beiden Darlehensvertr&#228;ge vom 18.11.1996 mit der &#8222;B.&#8220; wirksam vertreten. Der Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag ist entsprechend den prospektierten &#8222;Allgemeinen Vertragsbedingungen&#8220; (Seiten 27 ff. des Prospekts) von der F-GbR mit der C-GmbH abgeschlossen worden, nachdem die Anleger, vertreten von Herrn A. aufgrund der diesem im Zeichnungsschein jeweils erteilten Vollmacht, in die Gesellschaft eingetreten sind. Der am 27.12.1994 abgeschlossene Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag ist einschlie&#223;lich der darin enthaltenen Vollmachten (&#167;&#167; 1 Ziffer 2, 3 Ziffer 1 und &#167; 4, Seite 32/33 des Prospekts) wirksam. Die C-GmbH war zwar umfassend, u.a. auch bevollm&#228;chtigt, die zur Durchf&#252;hrung des Investitionsvorhabens erforderlichen Finanzierungsvertr&#228;ge abzuschlie&#223;en, so wie es auch schon in &#167; 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 28 des Prospekts) geregelt war. Der BGH hat aber mit Urteil vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05, WM 2006, 1673 ff.) erkannt, dass Vertr&#228;ge, durch die ein in Form der GbR betriebener Immobilienfonds die F&#252;hrung seiner Gesch&#228;fte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, &#252;bertr&#228;gt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 &#167; 1 Abs. 1 RBerG f&#228;llt (juris Tz. 20) und weiter ausgef&#252;hrt, dass dies auch f&#252;r den Vertrag mit einem Nichtgesellschafter gilt, da der Vertrag mit der Gesch&#228;ftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht auf der Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet ist (juris Tz. 21). Ma&#223;gebend ist dabei, ob die T&#228;tigkeit &#252;berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl&#228;rung rechtlicher Verh&#228;ltnisse geht (juris Tz. 22). Die C-GmbH hatte zwar auch rechtsbesorgende T&#228;tigkeiten f&#252;r die Gesellschafter auszuf&#252;hren, um diese geht es im Zusammenhang mit der Haftungsfrage aber nicht. Im Schwerpunkt hatte die C-GmbH, soweit hier von Bedeutung, nach den genannten vertraglichen Regelungen wirtschaftliche Belange der Fonds-GbR wahrzunehmen. Dabei hatte sie in dem gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Rahmen f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Investitionsvorhabens zu sorgen und die hierf&#252;r erforderlichen Fremdmittel zu beschaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong> Zu dem genannten Ergebnis ist auch der Beklagte gelangt, weswegen er auch bei seiner Argumentation nur die Wirksamkeit des Beitritts sowie die wirksame Vertretung des Kl&#228;gers bei dem Abschluss des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages in Abrede gestellt hat. Auch mit diesem Ansatz konnte er jedoch schon nach dem Stand der Rechtsprechung im November 2008 nicht durchdringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist zwar, dass der Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag in den F&#228;llen, die den BGH-Entscheidungen vom 18.07.2006 (XI ZR 143/06) und 17.10.2006 (XI ZR 19/05) zugrunde lagen, anders als im vorliegenden Fall, von den Gr&#252;ndungsgesellschaftern bereits abgeschlossen worden war, bevor die Anleger der Gesellschaft beitraten. Daraus l&#228;sst sich jedoch nicht herleiten, dass der Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag vom 27.12.1994 gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger nicht wirksam ist. Der Kl&#228;ger ist bei dessen Abschluss von dem im Zeichnungsschein bevollm&#228;chtigten Herrn A. - jedenfalls nach Rechtscheingrunds&#228;tzen, &#167;&#167; 171, 172 BGB, - wirksam vertreten worden. Ob die Herrn A. erteilte Vollmacht jedenfalls insoweit wirksam ist, als es um den Abschluss des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages geht, weil es sich um eine reine Vollzugs- oder Abschlussvollmacht handelt und der Zeichnungsschein eine ausdr&#252;ckliche Vollmacht zum Abschluss des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages enth&#228;lt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.10.2006 &#8211; XI ZR 365/05, NJW 2007, 1131 ff.; Urt. v. 24.10.2006 &#8211; XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.), kann dahin stehen. Denn unstreitig lagen in dem Notartermin am 27.12.1994 die Urschriften der von den Anlegern jeweils im Zeichnungsschein erteilten Vollmachten vor, sodass diese zumindest gem&#228;&#223; &#167;&#167; 171, 172 BGB als g&#252;ltig zu behandeln w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Unerheblich ist die Frage der Wirksamkeit der Herrn A. erteilten Vollmacht auch in Bezug auf den Beitritt des Kl&#228;gers. Der Kl&#228;ger w&#228;re auch dann Gesellschafter der F-GbR geworden und w&#252;rde dementsprechend f&#252;r deren Verbindlichkeiten gem&#228;&#223; &#167; 128 HGB analog mithaften, wenn die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nichtig gewesen w&#228;re. Denn nach damals schon st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grunds&#228;tze auch f&#252;r den fehlerhaften Beitritt zu einer BGB-Gesellschaft (BGH, Urt. v. 16.12.2002 &#8211; II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff./juris Tz. 32 m.w.N.). Die &#8222;F-GbR&#8220; ist von den Gesellschaftern unstreitig in Vollzug gesetzt worden, die Anleger haben nicht nur die Zeichnungsbetr&#228;ge nach Ma&#223;gabe der Vorgaben in dem Zeichnungsschein eingezahlt, sondern auch Steuervorteile in Anspruch genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> Das Verschulden des Beklagten wird vermutet, &#167; 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Rechtsanwalt hat grunds&#228;tzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten (statt aller Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 74. Auflage, &#167; 280 Rn 68 m.w.N.). &#220;ber den Stand der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung muss sich der Rechtsanwalt fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er pers&#246;nlich sie f&#252;r falsch h&#228;lt oder sie in der Literatur bek&#228;mpft wird und eine &#196;nderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschlie&#223;en ist. Bei einer h&#246;chstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich &#252;ber die OLG-Rechtsprechung informieren (Gr&#252;neberg a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong> Die unzutreffende Rechtsauskunft war urs&#228;chlich sowohl f&#252;r die Erteilung des Klageauftrages f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Verfahrens gegen die J-Bank und die &#8222;B.&#8220; (LG Augsburg 2 O 863/09) als auch f&#252;r die Beauftragung mit der anwaltlichen Vertretung des Kl&#228;gers in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht M&#252;nchen (27 U 553/09). Der Kl&#228;ger hat in seinem Schreiben vom 08.09.2008 erkl&#228;rt, nur bei guten Erfolgsaussichten klagen zu wollen und ausgef&#252;hrt, dass er nicht geklagt h&#228;tte, wenn er vom Beklagten zutreffend dar&#252;ber informiert worden w&#228;re, dass er wohl quotal f&#252;r die Objektdarlehen der Fonds-GbR haftet. F&#252;r das Rechtsmittelverfahren gilt nichts anderes. Den Auftrag, das Berufungsverfahren durchzuf&#252;hren, hat der Kl&#228;ger erteilt, nachdem ihm der Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2009 (Anlage B 7) mitgeteilt hat, die Entscheidung des LG Augsburg sei rechtlich nicht haltbar und das Rechtsmittel geradezu ein &#8222;Muss&#8220;, wenn sich der Kl&#228;ger nicht mit der blo&#223;en Unzust&#228;ndigkeit ohne sachliche Entscheidung abspeisen lassen wolle. Erkennbar hat der Beklagte an seiner Rechtsansicht, die Klage habe gute Erfolgsaussichten, dabei festgehalten, sodass auch an der Urs&#228;chlichkeit der Pflichtverletzung f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Berufungsverfahrens kein Zweifel bestehen kann. Die f&#252;r den Kl&#228;ger streitende tats&#228;chliche Vermutung, dass er sich bei Erteilung der zutreffenden Rechtsauskunft, dass aller Voraussicht nach von einer quotalen Haftung f&#252;r die Verbindlichkeiten aus den Objektdarlehen auszugehen ist, gegen die Klageeinreichung entschieden h&#228;tte (vgl. dazu nur Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 74. Auflage, &#167; 280 Rn 39 m.w.N.), hat der Beklagte nicht ersch&#252;ttert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Die fehlende (Mit)Urs&#228;chlichkeit der pflichtwidrigen Rechtsauskunft vom 24.11.2008 (Anlage K 2) folgt nicht daraus, dass der Kl&#228;ger, wie das Landgericht wohl angenommen hat, bei dem Besuch der Gesellschafterversammlung des Immobilienfonds K-GbR vom 05.09.2008, wo die Parteien sich auch kennen gelernt haben, Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch der Berliner Gerichte einschlie&#223;lich des Kammergerichts, erlangt hat und daher wom&#246;glich auch gewusst hat, dass die Klage im Fall der F-GbR nicht risikolos ist. Ganz abgesehen davon, dass der Kl&#228;ger Arzt und kein Jurist ist, w&#252;rde selbst bei unterstellter Rechtskenntnis die Beratungsbed&#252;rftigkeit nicht entfallen (Palandt/Gr&#252;neberg a.a.O. Rn. 66 unter Hinweis auf BGH NJW 2012, 2435) und somit auch nicht die Kausalit&#228;t der Falschberatung f&#252;r den eingetretenen Schaden. Hinzu kommt, dass der Kl&#228;ger in seinem Schreiben vom 08.09.2008 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er die rechtliche Beratung in Bezug auf die Frage einer quotalen Haftung auch unter Ber&#252;cksichtigung des in der Gesellschafterversammlung des anderen Fonds ben&#246;tigt, um eine Entscheidung treffen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong> Auch das auf die E-Mail des Kl&#228;gers vom 24.02.2009 (Anlage B 23) gest&#252;tzte Vorbringen des Beklagten ist schon deshalb nicht geeignet, die f&#252;r den Kl&#228;ger streitende Vermutung aufkl&#228;rungsgerechten Verhaltens zu entkr&#228;ften, weil sich der Kl&#228;ger in dieser E-Mail gegen&#252;ber Herrn L. ganz offenkundig die ihm zuvor mitgeteilte Rechtsauffassung des Beklagten zu eigen gemacht hat und auf dieser Grundlage von einer Erfolgsaussicht zumindest in Bayern ausgegangen ist. Dass sich der Kl&#228;ger mit den Argumenten des Beklagten befasst hat, liegt in der Natur der Sache, steht aber der Kausalit&#228;t des Beratungsfehlers f&#252;r die Entscheidung zu klagen und gegen das Prozessurteil des LG Augsburg Berufung einzulegen nicht entgegen. Die E-Mail belegt vielmehr gerade die Beratungsbed&#252;rftigkeit des Kl&#228;gers. Keinesfalls aber belegt sie eine Rechtskenntnis des Kl&#228;gers, die eine unabh&#228;ngig von der rechtlichen Beratung des Beklagten getroffene eigenverantwortliche Entscheidung dar&#252;ber, ob er klagt und Rechtsmittel einlegt oder nicht, erlaubt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong> Die Falschberatung war schlie&#223;lich auch f&#252;r die durch Erhebung der Vollstreckungsgegenklagen angefallenen Kosten urs&#228;chlich, da diese Klagen unstreitig nur erhoben worden sind, um letztlich die Zust&#228;ndigkeit des nach der Einsch&#228;tzung des Beklagten anlegerfreundlichen OLG M&#252;nchen zu begr&#252;nden. Bei pflichtgem&#228;&#223;er Rechtsberatung w&#228;ren die Klagen gar nicht erst erhoben worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5.</strong> Dem Kl&#228;ger ist aufgrund der dargestellten anwaltlichen Pflichtverletzung ein Verm&#246;gensschaden in Form von in den Verfahren LG Augsburg 2 O 863/09 und OLG M&#252;nchen 27 U 553/09 angefallenen Prozesskosten f&#252;r beide Instanzen in H&#246;he unstreitiger 35.169,25 &#8364; entstanden, den der Beklagte zu ersetzen hat, &#167;&#167; 280 Abs. 1, 249 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Eine K&#252;rzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zwar hat das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten f&#252;r den Kl&#228;ger auch Vorteile gehabt, weil es dazu gef&#252;hrt hat, dass zu dessen Gunsten das Anerkenntnisurteil des OLG M&#252;nchen ergangen ist. Jedoch ist hiermit kein wirtschaftlicher Vorteil f&#252;r den Kl&#228;ger verbunden, weil die beiden Banken in dem Ausgangsverfahren vor dem LG Augsburg unwidersprochen vorgetragen haben, sie h&#228;tten ohnehin von den vollstreckbaren Urkunden keinen Gebrauch machen wollen und weil der von den Parteien eigentlich verfolgte Zweck, die Zust&#228;ndigkeit des OLG M&#252;nchen f&#252;r die negativen Feststellungsklagen mithilfe der Vollstreckungsgegenklagen herbeizuf&#252;hren, wegen der offensichtlichen Unbegr&#252;ndetheit der negativen Feststellungsklagen nutzlos war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>6.</strong> Der Zinsanspruch beruht auf &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>7.</strong> Der Schriftsatz des Beklagten vom 1.6.2015 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Mit den Argumenten des Beklagten hat sich der Senat befasst, diese aber nicht als durchgreifend erachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160; <strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.169, 25 &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor, &#167; 543 Abs. 2 ZPO.</p>\n      "
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