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    "slug": "olgd-2015-06-25-i-10-u-20614",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-10 U 206/14",
    "date": "2015-06-25",
    "created_date": "2019-01-16T11:13:01Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:52Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0625.I10U206.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2014 verk&#252;ndete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld &#8211; Einzelrichterin &#8211; wie folgt abge&#228;ndert:</p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;gerin.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Kl&#228;ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher H&#246;he Sicherheit leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um die R&#228;umung und Herausgabe der nachfolgend im Berufungsantrag des Kl&#228;gers dargestellten Grundst&#252;cksfl&#228;chen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 91 f.). Das Landgericht hat der R&#228;umungsklage antragsgem&#228;&#223; stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf R&#228;umung des vermieteten Grundst&#252;cks aus &#167; 546 BGB. Die K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 26.06.2014 habe das Mietverh&#228;ltnis zum 30.09.2014 beendet. Eine ordentliche K&#252;ndigung sei m&#246;glich, da es sich wegen eines Schriftformmangels nach &#167; 550 BGB um ein Mietverh&#228;ltnis von unbestimmter Dauer handele. Wegen der Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde verwiesen (GA 92 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass durch den Nachtrag vom 27.08.1998 ein genau bezeichnetes Grundst&#252;ck ebenfalls vermietet worden sei. Insoweit liege in jedem Fall ein schriftlicher Mietvertrag vor, dessen R&#228;umung auf keinen Fall verlangt werden k&#246;nne. Das Landgericht habe ferner ihren Vortrag zu &#167;&#160;826 BGB nicht zur Kenntnis genommen und gepr&#252;ft, sodass die K&#252;ndigung jedenfalls nach Treu und Glauben unwirksam sei. Auch im &#220;brigen halte das Urteil einer &#220;berpr&#252;fung nicht stand. Wegen der n&#228;heren Einzelheiten wird insgesamt auf die Berufungsbegr&#252;ndung vom 09.02.2015 Bezug genommen (GA 128 ff.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das angefochtene Urteil nach Ma&#223;gabe seiner Berufungserwiderung vom 27.03.2015 (GA 165 ff.) und beantragt im Hinblick auf die prozessleitende Verf&#252;gung des Senatsvorsitzenden vom 24.02.2014 (GA 136 f.), die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass die Beklagte verurteilt werde, das Grundst&#252;ck F. Stra&#223;e in W., bestehend aus den Flurst&#252;cken 44, 93 und 47, zum 31.12.2015 zu r&#228;umen und ger&#228;umt in vertragsgem&#228;&#223;em Zustand an ihn herauszugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schrifts&#228;tze der Parteien einschlie&#223;lich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen sowie den Akteninhalt im &#220;brigen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II</strong>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die &#8211; sei es in Anwendung des &#167; 264 ZPO, sei im Wege der konkludenten Anschlussberufung gem&#228;&#223; &#167; 524 ZPO - in zul&#228;ssiger Weise in zweiter Instanz gem&#228;&#223; &#167; 257 ZPO auf eine Klage auf zuk&#252;nftige Leistung umgestellte R&#228;umungsklage ist nicht begr&#252;ndet. Ein R&#228;umungsanspruch steht dem Kl&#228;ger gegen die Beklagte weder aus &#167; 546 Abs. 1 BGB noch aus &#167; 985 BGB zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Mietverh&#228;ltnis der Parteien ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch die ordentliche K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 26.06.2014 gem&#228;&#223; &#167;&#167; 580a Abs. 2, 542 Abs. 1, 550 BGB beendet worden. Der Senat l&#228;sst offen, ob das Mietverh&#228;ltnis der Parteien &#8211; wie es das Landgericht angenommen hat - wegen fehlender Bestimmbarkeit der an die Beklagte vermieteten Grundst&#252;cksfl&#228;chen an einem Schriftformmangel i.S. des &#167;&#160;550 BGB leidet oder ob nicht entsprechend den Ausf&#252;hrungen in der prozessleitenden Verf&#252;gung vom 24.02.2015 ein potentieller Erwerber des Grundst&#252;cks bei Vertragsschluss die vermieteten Fl&#228;chen im Rahmen einer Besichtigung h&#228;tte erkennen k&#246;nnen. Jedenfalls ist der Kl&#228;ger zur Geltendmachung des vertraglichen R&#228;umungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Wie der Kl&#228;ger in seiner Berufungserwiderung zutreffend ausf&#252;hrt, ist der Mietgegenstand nach dem Ausgangsmietvertrag vom 01.01.1989 zweigeteilt. Der seinerzeitige Vermieter Josef B. (nachfolgend Erblasser genannt) hat einen Teil des Mietgegenstands, der in seinem Eigentum stand, unmittelbar an die Beklagte vermietet. Eine weitere, nicht in seinem Eigentum stehende Grundst&#252;cksfl&#228;che hat er mit Vertrag vom 19.9.1985 von der Erbengemeinschaft B. angemietet und mit einheitlichem Vertrag vom 01.01.1989 an die Beklagte untervermietet. Zwar ist der Kl&#228;ger unbestritten Eigent&#252;mer der Flurst&#252;cke 44, 93, und 47. Ihm fehlt aber die Eigent&#252;merstellung hinsichtlich der ebenfalls den einheitlichen Mietgegenstand bildenden untervermieteten Grundst&#252;cksfl&#228;chen der Erbengemeinschaft B. Insoweit sind der Kl&#228;ger und der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten nach dem Tod des Erblassers als dessen &#8211; unstreitig - gemeinschaftliche Erben gem&#228;&#223; &#167; 1922 BGB im Wege der Universalsukzession als Vermieter in den Untermietvertrag eingetreten. Da es sich um einen einheitlichen Mietvertrag handelt, hat sich die Vermieterstellung gegen&#252;ber dem Ausgangsmietvertrag mit dem Erbfall verdoppelt, sodass die K&#252;ndigung &#8211; ein Schriftformmangel unterstellt &#8211; von dem Kl&#228;ger und seinem Bruder gemeinsam h&#228;tte ausgesprochen werden m&#252;ssen. Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein Mietverh&#228;ltnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, wirksam nur von allen und gegen&#252;ber allen Vertragspartnern gek&#252;ndigt werden kann. Hieran fehlt es. Diese Rechtslage hat der Senat mit den Parteien in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausf&#252;hrlich er&#246;rtert. Darauf, ob der Haupt- und Untermietvertrag &#8211; wie es in der Berufungserwiderung hei&#223;t &#8211; faktisch nicht mehr gelebt werden soll, kommt es nicht an. Sofern &#8211; wie hier &#8211; keine Betriebspflicht vereinbart ist, trifft den Mieter keine Pflicht das vermietete Grundst&#252;ck zu nutzen. Selbst der Kl&#228;ger geht davon aus, dass das &#8222;Untermietverh&#228;ltnis&#8220; nicht beendet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.11.2009, XII ZR 210/05) einzelne Erben ein Mietverh&#228;ltnis &#252;ber eine zum Nachlass geh&#246;rende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit k&#252;ndigen k&#246;nnen, wenn sich die K&#252;ndigung als Ma&#223;nahme ordnungsgem&#228;&#223;er Nachlassverwaltung darstellt, ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen in der Person des Kl&#228;gers gegeben sind. Im &#220;brigen hat der Kl&#228;ger die K&#252;ndigung nicht im Namen der Erbengemeinschaft ausgesprochen, sondern in eigenem Namen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Einem etwaigen dinglichen Herausgabeanspruch des Kl&#228;gers gem&#228;&#223; &#167; 985 BGB steht gem&#228;&#223; &#167; 986 BGB das auf dem Mietvertrag gr&#252;ndende Besitzrecht der Beklagten entgegen. Dies gilt auch f&#252;r das Flurst&#252;ck 47. Zwar hat der Prozessbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten, dass insoweit ein Mietverh&#228;ltnis besteht. Der Kl&#228;ger ist hinsichtlich des Flurst&#252;cks 47 aber an sein erstinstanzliches Gest&#228;ndnis (&#167; 288 ZPO) gebunden. Danach ist davon auszugehen, dass auch das Flurst&#252;ck 47 Teil der an die Beklagten vermieteten Grundst&#252;cksfl&#228;chen ist. Die Beklagte hat diesbez&#252;glich mit Schriftsatz vom 26.09.2014 (GA 51) vorgetragen, nach dem Ursprungsvertrag seien die Grundst&#252;cksfl&#228;chen der F. Str. und zwar die Flurst&#252;cke 44, 93, 49 und 47 vermietet. Hierauf hat der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 10.10.2014 (GA 73) erwidert, dass das Flurst&#252;ck 49 sich nicht in seinem Eigentum befinde und der Vortrag der Beklagten eindrucksvoll belege, dass die Beklagte nicht wisse, welches der genaue Mietgegenstand sei. Auch aus den weiteren Ausf&#252;hrungen seines Schriftsatzes geht hervor, dass auch der Kl&#228;ger hinsichtlich des Flurst&#252;cks 47 von einer Einbeziehung in den Mietvertrag ausging. Hierin liegt den Umst&#228;nden nach das Gest&#228;ndnis des Kl&#228;gers, dass &#8211; bis auf das Flurst&#252;ck 49 &#8211; die weiteren von der Beklagten bezeichneten Flurst&#252;cke Gegenstand des Mietvertrags sind. Hier&#252;ber haben die Parteien am 30.10.2014 m&#252;ndlich verhandelt. Unabh&#228;ngig von vorstehenden Ausf&#252;hrungen ist das erstmalige Bestreiten des Kl&#228;gers jedenfalls auch gem&#228;&#223; &#167; 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO pr&#228;kludiert. Unter diesen Umst&#228;nden bedarf es keiner Entscheidung, ob in dem auf die Geltendmachung des dinglichen Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Flurst&#252;cks 47 abzielenden Bestreiten des Kl&#228;gers eine Klage&#228;nderung liegt, die dieser nur innerhalb der Frist des &#167; 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Prozess h&#228;tte einf&#252;hren k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert</span>: 12.000,00 &#8364;</p>\n      "
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