List view for cases

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    "file_number": "I-22 U 17/15",
    "date": "2015-06-12",
    "created_date": "2019-01-16T11:15:59Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:36:08Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0612.I22U17.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach vom 28. Oktober 2014 teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neugefasst:</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;G r &#252; n d e :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verlangt von der Beklagten R&#252;ckabwicklung eines grundschuldgesicherten&#160; Immobiliendarlehensvertrages vom 04.10.2007, den er unter Geltendmachung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen (zum Darlehens- bzw. Sicherungsvertrag) am 11.10.2013 widerrufen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage&#160; - teilweise - mit einer Zug-um-Zug-Einschr&#228;nkung auch im Rahmen des Feststellungsantrages zur Wirksamkeit des Widerrufs und des Antrages auf L&#246;schung der Grundschuld - entsprochen und zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger habe ein Feststellungsinteresse, da es ihm nicht um Kl&#228;rung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh&#228;ltnisses gehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger stehe der geltend gemachte Anspruch gem&#228;&#223; &#167;&#167; 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zu. Das gesetzliche Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 495 Abs. 1 BGB a.F. habe nicht zu dem in &#167; 355 Abs. 1 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt begonnen, da die Beklagte den Kl&#228;ger nicht ordnungsgem&#228;&#223; belehrt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten gew&#228;hlte Widerrufsbelehrung entspreche im Hinblick auf den Satz <em>\"Bei einem finanzierten Erwerb ...\"</em> jedenfalls nicht dem Satz in Nr. 9 des Musters <em>\"Dies ist nur anzunehmen, ...\"</em>, wobei es sich nicht nur um eine rein redaktionelle &#196;nderung handele, sondern um eine inhaltliche Bearbeitung (im Sinne BGH, NJW 2014, 2022).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dass es vorliegend der Widerrufsbelehrung bez&#252;glich finanzierter Gesch&#228;fte (gem&#228;&#223; Nr. 9 des Musters) nicht bedurfte h&#228;tte, f&#252;hre nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung gegenstandslos sei und ins Leere gehe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13), denn &#167; 355 Abs. 2 BGB a.F. stelle nicht auf die Kausalit&#228;t zwischen Belehrungsmangel und der Widerrufsfrist ab, sondern allein auf die Ordnungsgem&#228;&#223;heit der Widerrufsbelehrung, denn Ziel des Widerrufsrechts sei der Verbraucherschutz (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, 19 U 26/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch des Kl&#228;gers sei nicht verwirkt, da jedenfalls das Umstandsmoment fehle, zumal nicht erkennbar sei, dass die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits vollst&#228;ndig erf&#252;llt seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar seien von der Zweckerkl&#228;rung u.a. auch gesetzliche Anspr&#252;che umfasst und deshalb auch bei einem wirksamen Widerruf zugunsten der Beklagten bestehende R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che abgesichert. Diesem Sicherungsinteresse der Beklagten sei jedoch auch bez&#252;glich des Klageantrags zu 2. (L&#246;schungsbewilligung) durch die Zug-um-Zug-Beschr&#228;nkung Gen&#252;ge getan, die zur Teilabweisung der Klage f&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Aus gleichem Grund gehe auch die Hilfsaufrechnung der Beklagten ins Leere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begr&#252;ndung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vortr&#228;gt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei bereits unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Feststellungsinteresse des Kl&#228;gers bestehe im Hinblick auf die Wirksamkeit des Widerrufs unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Haust&#252;rwiderruf (Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, www.juris.de, Anlage B 16) nicht, da die Wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein k&#246;nne, sondern sich als blo&#223;e Vorfrage darstelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Feststellungsinteresse des Kl&#228;gers bestehe auch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung zur R&#252;ckzahlung von Tilgungen Zug um Zug gegen R&#252;ckzahlung der Darlehensvaluta, da insoweit eine Leistungsklage vorrangig sei und der Kl&#228;ger erbrachte Zahlungen ohne weiteres beziffern k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls sei die Klage unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Widerrufsrecht des Kl&#228;gers sei verfristet, weil ihm eine Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, f&#252;r die sie - die Beklagte - die Schutzwirkung des &#167; 14 BGB-InfoV a.F in Anspruch nehmen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das LG habe fehlerhaft auf Abweichungen in einem Teil der Widerrufsbelehrung abgestellt, den sie - die Beklagte - vollst&#228;ndig h&#228;tte weglassen k&#246;nnen, da - insoweit unstreitig - kein \"finanziertes verbundenes Gesch&#228;ft\" i.S.v. Nr. 9 des Musters vorliege. Dabei habe das LG verkannt, dass der Gestaltungshinweis Nr. 9 dem Verwender einer Widerrufsbelehrung eine Wahlm&#246;glichkeit er&#246;ffne, ob er einen Hinweis auf \"finanzierte verbundene Gesch&#228;fte\" aufnehme oder nicht. Demgem&#228;&#223; sei es nicht &#252;berzeugend, vermeintlich relevante Abweichungen zum Muster ausgerechnet aus diesem - nur fakultativen Teil - der Widerrufsbelehrung ableiten zu wollen, obgleich dieser vollst&#228;ndig ins Leere gehe bzw. auch gehen d&#252;rfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vom LG angesprochenen Kausalit&#228;tsfrage habe dies nichts zu tun, denn es gehe nicht darum, ob sich ein Belehrungsmangel auf die Widerrufsentscheidung des Belehrungsadressaten ausgewirkt habe, denn in dem Hinweis zu \"finanzierten verbundenen Gesch&#228;ften\" sein kein Belehrungsmangel enthalten. Ma&#223;geblich sei allein, ob eine (unterstellte) Abweichung vom Text des Musters einer Widerrufsbelehrung - unabh&#228;ngig vom Verst&#228;ndnis des Adressaten - zu einer Abweichung von den Vorgaben des Verordnungsgebers f&#252;hre. Eine solche Abweichung sei hier indes wegen der Wahlm&#246;glichkeit zu Nr. 9 nicht gegeben. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des LG Verden, des OLG Celle und des OLG Schleswig-Holstein (vgl. im Einzelnen: 248 ff. GA, dort zu A., Anlagen BK1, BK 2-5) zu einer gleichlautenden Widerrufsbelehrung (Anlage BK 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn die Hinweise zu \"finanzierten verbundenen Gesch&#228;ften\" hier relevant sein sollten, lasse sich eine Abweichung vom Muster nicht feststellen. Der BGH (Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10) habe festgestellt, dass gerade nicht jede Abweichung vom Text des Musters (dort Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz, &#167; 187 BGB) zu einem Ausschluss dessen Schutzwirkung f&#252;hre. Der Verbraucherschutz sei ohnehin nur betroffen, wenn es sich um sachliche Abweichungen handele, die die Verst&#228;ndlichkeit, Lesbarkeit oder Eindr&#252;cklichkeit der Belehrung einschr&#228;nkten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Weder durch die Verwendung des Worts <em>\"wir\"</em> statt <em>\"Darlehensgeber\"</em> noch durch den verwendeten Einleitungssatz <em>\"Bei einem finanzierten Erwerb des Grundst&#252;cks ...\"</em> habe sie - die Beklagte - in irgendeiner Weise in das Muster eingegriffen, sondern nur eine sprachliche Anpassung zur Bef&#246;rderung des Verst&#228;ndnisses und zur Verdeutlichung des Inhalts der Belehrung vorgenommen, die nicht &#252;ber das vom BGH gebilligte Ma&#223; hinausgehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Kl&#228;ger f&#252;r ein Fernabsatzgesch&#228;ft, auf das sich das LG nicht gest&#252;tzt habe, darlegungs- und beweisbelastet sei und insoweit ein Widerrufsrecht - wie erstinstanzlich ausgef&#252;hrt - nicht bestehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aus&#252;bung des Widerrufsrechts versto&#223;e zudem gegen Treu und Glauben, da es jedenfalls verwirkt sei. Das Zeitmoment liege vor, da zwischen Vertragsabschluss im Jahr 2007 und dem Widerruf im Oktober 2013 mehr als 6 Jahre (d.h. das Doppelte der Regelverj&#228;hrungsfrist des &#167; 195 BGB) verstrichen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Das Umstandsmoment folge aus dem eigenen Verhalten des Kl&#228;gers, dessen Anfragen vom 08.04.2008, 15.07.2009, 01.05.2013 (Anlagen B5/7/9) aus ihrer - der Beklagten - Sicht nur den Schluss zugelassen h&#228;tten, der Kl&#228;ger selbst gehe von einem Fortbestand der Finanzierung aus, woraus ihr Vertrauensschutz erwachsen sei. Zudem d&#252;rfe der Kl&#228;ger nicht so behandelt werden, als sei ihm &#252;berhaupt keine Widerrufsbelehrung erteilt worden. F&#252;r die Anwendung von &#167; 242 BGB komme es nicht darauf an, dass der Verbraucher von der (unterstellten) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung Kenntnis gehabt habe. Dass hier &#252;ber das befristete Widerrufsrecht gerade keine Unklarheit bestanden habe, gen&#252;ge, um beklagtenseits einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem werde das Widerrufsrecht vom Kl&#228;ger zweckentfremdet, um die durch die Zinsbindung bewusst eingegangene wirtschaftliche Entscheidung nachtr&#228;glich - wegen des gesunkenen Zinsniveaus - auf den Vertragspartner abzuw&#228;lzen und das Darlehen ohne Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung abzul&#246;sen bzw. zinsg&#252;nstiger umzuschulden.&#160; Mit einem vom Verbraucherrecht wie auch immer gearteten \"&#220;bereilungsschutz\" habe das Verhalten des Kl&#228;gers nicht das Geringste zu tun. Die Vorstellung des LG, eine Verwirkung sei nur m&#246;glich, wenn die Finanzierung vollst&#228;ndig zur&#252;ckgef&#252;hrt sei, &#252;berzeuge insoweit nicht (vgl. erg&#228;nzend: 251 ff. GA, dort zu B.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls habe der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf Erteilung einer L&#246;schungsbewilligung, da die Zweckerkl&#228;rung nicht widerruflich sei und jedenfalls als Grundlage f&#252;r das Behaltend&#252;rfen der Grundschuld fortbestehe. Da die durch die Zweckerkl&#228;rung auch gesicherten gesetzlichen Anspr&#252;che (insbes. aus &#167;&#167; 346, 357 BGB) noch nicht erf&#252;llt seien, komme es - entgegen der Ansicht des LG - nicht darauf an, ob dem \"Sicherungsinteresse\" auf anderem Wege (vermeintlich) Gen&#252;ge getan werden k&#246;nne. Jedenfalls m&#252;sse sie - die Beklagte - sich auch nicht auf eine Zug-um-Zug-Leistung einlassen, da der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; Nr. 6 der Zweckerkl&#228;rung im Hinblick auf alle gesicherten beklagtenseitigen Anspr&#252;che vorleistungspflichtig sei. Zudem gen&#252;ge eine Zug-um-Zug-Leistung ihrem Sicherungsinteresse aus mehrfachen Gr&#252;nden nicht, da diese unter Umst&#228;nden ihre Verwertungsm&#246;glichkeiten einschr&#228;nke bzw. ausschlie&#223;e und sie zudem gegen den Kl&#228;ger einen durch die Grundschuld gesicherten Anspruch auf Wert- bzw. Nutzungsersatz in Bezug auf die Darlehensvaluta habe, der vom Klageantrag zu 1. nicht erfasst sei (vgl. erg&#228;nzend 252 ff. GA, dort zu D.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Das LG habe ihre Hilfsaufrechnung fehlerhaft und mit d&#252;rftiger Begr&#252;ndung nicht ber&#252;cksichtigt. Davon, dass ihre Hilfsaufrechnung mit Anspr&#252;chen aus dem R&#252;ckgew&#228;hrschuldverh&#228;ltnis \"ins Leere gehe\", k&#246;nne - v&#246;llig unabh&#228;ngig von ihrem Sicherungsinteresse - keine Rede sein, sondern ein etwaiger Anspruch des Kl&#228;gers w&#228;re durch ihre &#252;bersteigenden Forderungen erloschen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das LG habe fehlerhaft ihren Annahmeverzug festgestellt, da der Kl&#228;ger die Darlehensvaluta nicht - insbesondere nicht in seinem Schreiben vom 12.11.2013 (Anlage K 7) - in einer Annahmeverzug begr&#252;ndenden Weise i.S.v. &#167; 294 BGB angeboten habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die&#160; Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungsklage sei zul&#228;ssig, da ein Rechtsverh&#228;ltnis im Streit sei und ihm eine Bezifferung seiner Anspr&#252;che nicht m&#246;glich sei, zumal er laufende Zahlungen an die Beklagte leiste und erst sp&#228;ter eine stichtaggenaue Abrechnung m&#246;glich sei. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von einem Haust&#252;rgesch&#228;ft, so dass das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH hier nicht einschl&#228;gig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Widerrufsbelehrung sei auch dann fehlerhaft, wenn sie &#252;berfl&#252;ssige Teile enthalte, die gar nicht vorgesehen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn die Beklagte das amtliche Muster (das indes durch die Verwendung des Wortes <em>\"fr&#252;hestens\"</em> fehlerhaft gewesen sei, (teilweise) nutze, k&#246;nne sie den entsprechenden Vertrauensschutz nur in Anspruch nehmen, wenn sie wenigstens das Muster im &#220;brigen ordnungsgem&#228;&#223; anwende, war hier nicht geschehen sei. Es sei zwar nicht sch&#228;dlich, dass sie den Hinweis auf verbundene Gesch&#228;fte mit aufgenommen habe, aber es sei sch&#228;dlich, dass sie diesen Passus nicht richtig umgesetzt habe. Aus Nr. 9 des Musters (dort letzter Absatz) ergebe sich absolut eindeutig, dass eben ein bestimmter Passus zu ersetzen sei und nicht doppelt verwendet werden d&#252;rfe. Bei den beteiligten Verkehrskreisen k&#246;nne allein schon die Verwendung des Passus &#252;ber verbundene Gesch&#228;fte sicherlich zu gewissen Irritationen f&#252;hren. Es sei insoweit der Argumentation des OLG Frankfurt zu folgen. Es w&#252;rde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn andere - fakultative - Gestaltungshinweise nicht nur aufgenommen, sondern auch noch - entsprechend LG Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014, 4 0 395/13, 140 ff. GA) - inhaltlich falsch umgesetzt w&#252;rden (vgl. erg&#228;nzend 279 ff. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verkenne zudem, dass in der von ihr zitierten Entscheidung eine Ver&#228;nderung zugunsten des Vertragspartners vorgenommen worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beklagtenvorbringen, die Verwendung des Wortes <em>\"wir\"</em> statt <em>\"Darlehensgeber\"</em> sei eine verst&#228;ndnisf&#246;rdernde sprachliche Anpassung sei nicht nachvollziehbar, da gerade die Verwendung von Personalpronomen geeignet sei, das Verst&#228;ndnis von Textpassagen deutlich zu verschlechtern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG D&#252;sseldorf liege ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Fragen des Kunden im Rahmen des laufenden Vertragsverh&#228;ltnisses seien absolut &#252;blich und k&#246;nnten einen Vertrauensschutz der Beklagten im Sinne eines Umstandsmoments nicht begr&#252;nden, da ansonsten jeder Informationsaustausch zwischen den Parteien zum Verlust des Widerrufsrechts f&#252;hren w&#252;rde. Vielmehr k&#246;nne gerade seine Frage nach vorzeitiger R&#252;ckf&#252;hrung des Darlehens ein Grund f&#252;r die Annahme sein, dass er den Vertrag schnellstm&#246;glich habe beenden und gerade nicht fortf&#252;hren wolle. Im Gegenteil habe die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt nachtr&#228;glich eine korrekte Widerrufsbelehrung vornehmen und dadurch Rechtssicherheit schaffen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Das LG habe auch die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs zutreffend erkannt. Die Grundschuld sei deswegen Zug-um-Zug zu l&#246;schen, weil die vertraglichen Beziehungen der Parteien beendet w&#252;rden. Dies sei unabh&#228;ngig von einer Widerrufsm&#246;glichkeit der Grundschuld zu sehen. Dass die Beklagte den L&#246;schungsanspruch nach Erledigung der Vertragsbeziehung in Abrede stelle, m&#252;sse verwundern. Soweit die Beklagte die Frage der Nutzungen erstmalig in zweiter Instanz thematisiere, sei dies unsubstantiiert und in zweiter Instanz ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Das LG habe auch zutreffend erkannt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten \"ins Leere\" gehe, da bei der Zug-um-Zug-Verurteilung die Berechnung der jeweiligen Forderungen notwendig sei und sich insoweit die Wirkung der Hilfsaufrechnung schon aus dem Urteilstenor ergebe. Zudem sei eine abstrakte Hilfsaufrechnung ohne Sachvortrag und ohne Bezifferung nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des Angebots der Valutar&#252;ckzahlung bestehe auch der vom LG zutreffend festgestellte Annahmeverzug der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Es werde angeregt, zu der Frage einer Abweichung vom Muster in der hier gegebenen Konstellation die Revision zuzulassen (vgl. 281 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten ist begr&#252;ndet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) und die nach &#167; 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (&#167; 513 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger hat - wie vom LG zutreffend ausgef&#252;hrt - ein Feststellungsinteresse i.S.v. &#167; 256 ZPO, da es ihm um die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh&#228;ltnisses und nicht nur um die Kl&#228;rung einer Vorfrage geht (vgl. Z&#246;ller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, &#167; 256, Rn 3 ff. mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte geltend macht, ein Feststellungsinteresse des Kl&#228;gers bestehe im Hinblick auf die Wirksamkeit des Widerrufs - unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Haust&#252;rwiderruf (Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, Anlage B 16) - nicht, da die Wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein k&#246;nne, sondern sich als blo&#223;e Vorfrage darstelle, hat sie damit keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn sich ein Feststellungsantrag nach seinem Wortlaut auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs beschr&#228;nkt und es sich dabei um eine Vorfrage (im Sinne von BGH, Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, www.juris.de; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 15.10.1956, III ZR 226/55, BGHZ 22, 43; vgl. auch Z&#246;ller-Greger, a.a.O., Rn 3/5 mwN) handeln sollte, ist er dahingehend auszulegen bzw. umzudeuten, dass die Feststellung begehrt wird, dass sich das Vertragsverh&#228;ltnis in ein R&#252;ckabwicklungsverh&#228;ltnis umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1991, I ZR 184/89, NJW-RR 1991, 1266, dort Rn 20; Z&#246;ller-Greger, a.a.O., &#167; 256, Rn 3 mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, ein Feststellungsinteresse des Kl&#228;gers bestehe auch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung zur R&#252;ckzahlung von Tilgungen Zug um Zug gegen R&#252;ckzahlung der Darlehensvaluta, da insoweit eine Leistungsklage vorrangig sei und der Kl&#228;ger erbrachte Zahlungen ohne weiteres beziffern k&#246;nne. Die Beklagte &#252;bersieht dabei, dass&#160; die Parteien sich noch in einem laufenden Gesch&#228;ftsverh&#228;ltnis befinden und insoweit der Kl&#228;ger den aktuellen Zahlungsstand nicht ohne weiteres beziffern kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch gem&#228;&#223; &#167;&#167; 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB nicht zu. Das gesetzliche Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 495 Abs. 1 BGB a.F. hat zu dem in &#167; 355 Abs. 1 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt begonnen, da die Beklagte den Kl&#228;ger ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber sein gesetzliches Widerrufsrecht im Hinblick auf den Darlehensvertrag belehrt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info-V a.F. grunds&#228;tzlich nur dann ein, wenn der Unternehmer/Verwender ein Formular verwendet, dass sowohl inhaltlich als auch in der &#228;u&#223;eren Gestaltung dem Muster vollst&#228;ndig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, dort Rn 15 mwN). Bei vollst&#228;ndiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des &#167; 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgem&#228;&#223;e Widerrufsbelehrung nicht gen&#252;gt (vgl. BGH, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der BGH hat es zwar als unsch&#228;dlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298 = ZIP 2012, 1918, dort Rn 10/14 ff.) dem Gesetz (&#167; 187 BGB) angepasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, GuT 2013, 133, dort Rn 6). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen <em>inhaltlichen</em> Bearbeitung (Hervorhebung durch den Senat), so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unver&#228;nderten &#220;bernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn 17; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858, dort Rn 39) berufen. Dies gilt unabh&#228;ngig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen <em>inhaltlichen</em> &#196;nderungen (Hervorhebung durch den Senat), da sich schon mit R&#252;cksicht auf die Vielgestaltigkeit m&#246;glicher individueller Ver&#228;nderungen des Musters keine verallgemeinerungsf&#228;hige bestimmte Grenze ziehen l&#228;sst, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten bzw. ab deren &#220;berschreitung sie entfallen soll (vgl. BGH, Urteile vom 18.03.2014, 01.03.2012 und 28.06.2011, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung der Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers/Verwenders ist demgem&#228;&#223;, dass die Belehrung unver&#228;ndert bzw. entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet wird. Zus&#228;tze (wie die Firma, ein Kennzeichen oder &#228;hnliches) sind statthaft; <em>inhaltliche</em>, d.h. sachliche &#196;nderungen bzw. den Verbraucher verwirrende Zus&#228;tze (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730) heben die Schutzwirkung hingegen auf (vgl.&#160; Palandt-Gr&#252;neberg, BGB, 73. Auflage 2014, &#167; 360, Rn 9 mwN; vgl. auch Art. 246 EGBGB, &#167; 2, Rn 11 mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran kann sich die Beklagte - entgegen den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil - auf die vorstehende Schutzwirkung des hier anzuwendenden Musters f&#252;r die Widerrufsbelehrung (vgl. Anlage B 12, 73 GA) berufen, da sie die Musterbelehrung <em>inhaltlich (</em>d.h. sachlich) unver&#228;ndert und entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet hat (dazu unter a.) und auch keine verwirrenden Zus&#228;tze&#160; vorgenommen hat (dazu unter b.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Musterbelehrung <em>inhaltlich (</em>d.h. sachlich) unver&#228;ndert und entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Formulierungen des Musters unter der <span style=\"text-decoration:underline\">&#220;berschrift</span> <em>\"Widerrufsrecht\"</em> unver&#228;ndert &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Formulierung unter der &#220;berschrift <em>\"Widerrufsfolgen\"</em> hat die Beklagte entsprechend dem <span style=\"text-decoration:underline\">Gestaltungshinweis 6</span> den bei Finanzdienstleistungen einzuf&#252;genden Satz eingef&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">cc.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Auf eine Belehrung zum Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 312 d Ab. 1 BGB gem&#228;&#223; <span style=\"text-decoration:underline\">Gestaltungshinweis 8</span> hat die Beklagte in zul&#228;ssiger Weise verzichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gilt das Widerrufsrecht nach &#167; 312 d Abs. 1 BGB f&#252;r einen Fernabsatzvertrag &#252;ber Finanzdienstleistungen, ist gem&#228;&#223; Gestaltungshinweis 8 folgender Hinweis aufzunehmen: <em>\"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollst&#228;ndig erf&#252;llt ist.\"</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Widerrufsrecht nach &#167; 312 d Abs. 1 BGB stand dem Kl&#228;ger nach der Rechtlage im ma&#223;geblichen Zeitpunkt jedoch aus mehrfachen Gr&#252;nden nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss ma&#223;geblichen Fassung des &#167; 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB (<em>\"Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzvertr&#228;gen, bei dem der Verbraucher bereits aufgrund der &#167;&#167; 495, ... ein Widerrufsrecht ... zusteht.\"</em>) hatte der Kl&#228;ger kein Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Fernabsatzrechts, &#252;ber das die Beklagte ihn h&#228;tte belehren m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 495 BGB hatte als spezialgesetzliche Regelung gegen&#252;ber einem Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 312 d Abs. 1 BGB a.F. Vorrang (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Auflage 2007, &#167; 495, Rn 4) und schloss damit bei seinem Bestehen das Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 312 d Abs. 1 BGB a.F. aus. Da Voraussetzung f&#252;r die Anwendung des Gestaltungshinweises 8 indes das Bestehen eines Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167; 312 d Abs. 1 BGB a.F. ist, war er hier von der Beklagten nicht zu beachten. Aus dem diesbez&#252;glichen erstinstanzlichen Vorbringen des Kl&#228;gers (133 GA) ergibt sich nichts anderes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit kann dahinstehen, ob der Kl&#228;ger die Voraussetzungen eines Fernabsatzgesch&#228;fts hinreichend vorgetragen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dem substantiierten Vorbringen der Beklagten (36/38/87 GA), dass die Voraussetzungen f&#252;r einen Fernabsatzvertrag &#252;ber Finanzdienstleistungen insoweit nicht vorl&#228;gen, als der Kl&#228;ger seinen Darlehensantrag an die Beklagte &#252;ber das (vom Kl&#228;ger beauftragte) Vermittlungsunternehmen&#160; Dr. K. herangetragen habe, so dass der Vertrag nicht \"unter ausschlie&#223;licher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln\" i.S.v. &#167; 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen sei, hat der Kl&#228;ger in beiden Instanzen im Rahmen seiner - zumindest sekund&#228;ren Darlegungslast f&#252;r Vorg&#228;nge in seiner Sph&#228;re (insbesondere zu den Umst&#228;nden der&#160; Unterzeichnung der Selbstauskunft - Anlage B2, 55 ff. GA - und der Vorlage der diesbez&#252;glichen Anlagen - Anlage B 3, 59 ff. GA) nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen (vgl. 78/90/91 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">dd.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat durch die Aufnahme von Belehrungen f&#252;r ein verbundenes Gesch&#228;fts nicht gegen den <span style=\"text-decoration:underline\">Gestaltungshinweis 9</span> versto&#223;en, da nach dessen Inhalt die nachfolgenden Hinweise f&#252;r finanzierte Gesch&#228;fte lediglich <em>entfallen \"k&#246;nnen\"</em>, hingegen nicht entfallen <em>m&#252;ssen</em>, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Gesch&#228;ft nicht vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Dass dem Unternehmer/Verwender insoweit im Rahmen des Gestaltungshinweises 9 eine (lediglich fakultative) Gestaltungs<span style=\"text-decoration:underline\">m&#246;glichkeit</span> (d.h. ein Wahlrecht) einger&#228;umt wird, folgt - nach allgemeinen Auslegungsgrunds&#228;tzen - im Wege eines Umkehrschlusses bereits daraus, dass das Muster im Rahmen anderer Gestaltungshinweise (z.B. in Nr. 6: <em>\"... <span style=\"text-decoration:underline\">ist</span> folgender Satz einzuf&#252;gen ...\"</em>, z.B. in Nr. 8: <em>\"... <span style=\"text-decoration:underline\">ist</span> hier folgender Hinweis aufzunehmen: ...\"</em>) kategorische Gestaltungs<span style=\"text-decoration:underline\">anordnungen</span> trifft, d.h. dem Verwender nur insoweit kein Wahlrecht einr&#228;umt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom LG im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (19 U 26/11, www.juris.de) betrifft insoweit einen abweichenden Sachverhalt, als dort eine abweichend formulierte Musterwiderrufsbelehrung (Stand 2005: <em>\"... Diese Rubrik entf&#228;llt, wenn keiner der vorgenannten F&#228;lle einschl&#228;gig ist. ...\"</em>) zugrundelag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">ee.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Der dritte von der Beklagten formulierte Satz zum <span style=\"text-decoration:underline\">Gestaltungshinweis 9</span> entspricht ohne inhaltliche, d.h. sachliche &#196;nderung dem Muster (d.h. der dortigen Musterbelehrung f&#252;r einen finanzierten Erwerb eines Grundst&#252;cks oder eines grundst&#252;cksgleichen Rechts).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte dort Umformulierungen vorgenommen hat, insbesondere statt der Formulierung <em>\"die Vertragspartner in beiden Vertr&#228;gen identisch sind\"</em> die Formulierung <em>\"wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind\"</em> bzw. statt der Formulierung <em>\"der Darlehensgeber\"</em> die Formulierung <em>\"wir\"</em> verwendet hat, ist dies - entgegen den Ausf&#252;hrungen des LG im angefochtenen Urteil - auch unter Ber&#252;cksichtigung der vom LG zitierten o.a. Entscheidung des BGH vom 18.03.2014 (a.a.O.) unsch&#228;dlich, da es sich dabei ausschlie&#223;lich um redaktionelle, nicht aber inhaltliche bzw. sachliche &#196;nderungen handelt, die - bei einem objektiv verst&#228;ndigen Verbraucher als Empf&#228;nger dieser Belehrung - kein vom Muster abweichendes Verst&#228;ndnis aufkommen lassen k&#246;nnen (vgl. auch OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 07.12.2012, 17 U 139/11, www.juris.de, dort Rn 36 ff. mwN; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 57); vielmehr handelt es sich lediglich um einen \"Perspektivwechsel\" bei der Darstellung eines inhaltlich bzw. sachlich identischen Sachverhalts (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b., vgl. 268 R GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt schon deswegen, weil an anderen Stellen des Musters der Unternehmer/Verwender (vgl. <em>\"... an <span style=\"text-decoration:underline\">uns</span> halten ...\"</em>)&#160; bzw. der Verbraucher (<em>\"... haben <span style=\"text-decoration:underline\">Sie</span> daf&#252;r ggf. Wertersatz zu leisten ...\"</em> bzw. <em>\"... werden bei <span style=\"text-decoration:underline\">Ihnen</span> abgeholt. ...\"</em>) jeweils mit Personalpronomen bezeichnet werden, d.h. auch bereits in dem Muster an anderer Stelle ein solcher \"Perspektivwechsel\" stattfindet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b., vgl. 268 R GA), der deswegen jedenfalls nicht zu Lasten des Musterverwenders als sch&#228;dlich angesehen werden kann bzw. nicht dessen Vertrauensschutz - auch bei Vornahme eines solchen (vom Muster teilweise bereits selbst vorgenommenen) \"Perstpektivwechsels\" - entfallen lassen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dass die Beklagte Satz 2 des Musters zum <span style=\"text-decoration:underline\">Gestaltungshinweis 9</span> (\"Finanzierte Gesch&#228;fte\") f&#252;r den Darlehensvertrag nicht durch den vom Muster vorgesehenen Satz f&#252;r den finanzierten Erwerb eines Grundst&#252;cks oder eines grundst&#252;cksgleichen Rechts ersetzt, sondern beide S&#228;tze zugleich, d.h. kumulativ verwendet hat, ist - auch unter Ber&#252;cksichtigung des diesbez&#252;glichen Kl&#228;gervortrags (vgl. insbesondere 135 GA, erg&#228;nzend 279 ff. GA) - unbeachtlich bzw. unsch&#228;dlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt schon deswegen, weil es sich - wie vom Senat oben festgestellt - um einen insgesamt &#252;berfl&#252;ssigen Teil der Widerrufsbelehrung handelt. F&#252;r die Aufnahme eines &#252;berfl&#252;ssigen - Satzes in einem - per se - &#252;berfl&#252;ssigen Teil der Widerrufsbelehrung gelten die o.a. Feststellungen des Senats entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beklagte den Satz <em>\"dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen\"</em> nicht gestrichen hat, f&#252;hrt dar&#252;ber hinaus auch nicht zu einer inhaltlichen, d.h. sachlichen &#196;nderung des Musters. Auch wenn der Gestaltungshinweis 9 vorsieht, dass dieser (allgemeinere) Satz f&#252;r den Fall des finanzierten Erwerbs eines Grundst&#252;cks oder grundst&#252;ckgleichen Rechts durch einen anderen (konkreter gefassten) Satz zu ersetzen ist, begr&#252;ndet die kumulative Verwendung beider S&#228;tze keine inhaltliche, d.h. sachliche &#196;nderung des Musters. Denn durch das Belassen des allgemeinen Satzes neben dem konkreter gefassten Satz ergibt sich keine inhaltliche (d.h. sachliche) &#196;nderung des Musters, sondern statt des gem&#228;&#223; Muster ausreichenden (konkreter gefassten) Satzes sind hier sowohl der allgemeine als auch der konkreter gefasster Satz vorhanden (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b., vgl. 268 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat auch keine verwirrenden Zus&#228;tze zur Musterbelehrung vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagte - wie oben bereits ausgef&#252;hrt - nicht gegen den Gestaltungshinweis Nr. 9 versto&#223;en hat, da danach die nachfolgenden Hinweise f&#252;r finanzierte Gesch&#228;fte lediglich \"entfallen k&#246;nnen\", hingegen nicht entfallen m&#252;ssen, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Gesch&#228;ft nicht vorliegt, entbehrt der vom Kl&#228;ger erhobene Vorwurf eines verwirrenden Zusatzes schon deswegen einer Grundlage. Die Verwendung eines vom Muster&#160; - bei w&#246;rtlicher und systematischer Auslegung (s.o.) - zweifelsfrei fakultativ zugelassenen Hinweises (mag dieser auch mangels eines verbundenen Gesch&#228;fts hier nicht einschl&#228;gig sein) kann dem Unternehmer/Verwender nicht angelastet werden, da er insoweit - wie eingangs vom Senat festgestellt - Vertrauensschutz genie&#223;t, wenn er das Muster inhaltlich (d.h. sachlich) unver&#228;ndert bzw. den Gestaltungshinweisen entsprechend verwendet (vgl.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">BGH, Urteil vom 18.03.2014, a.a.O., dort Rn 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 42: <em>\"... dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos ist und ins Leere geht, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnte und schlichtweg &#252;berfl&#252;ssig ist. &#8230;\";</em> LG N&#252;rnberg, 10 O 7640/13, Anlage B14, 110 ff. GA, dort Seite 10 zu bb.; MinBegr. , BGBl. I 292, BAnZ Nr. 42 v. 14.03.2008, 957-963, dort zu i.(2); Masuch, NJW 2008, 1700). Insoweit ist - wie vom OLG Frankfurt zutreffend erkannt - auch hier diese Passage f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung des Kl&#228;gers als Verbraucher &#252;ber dessen Widerrufsrecht ohne jeden Belang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger letztlich geltend macht, das Muster bzw. die darin&#160; enthaltenen Gestaltungshinweise seien so zu verstehen, dass die Beklagte ausschlie&#223;lich die zum jeweiligen Gesch&#228;ftstypus des konkret finanzierten Gesch&#228;fts empfohlenen Textbausteine der Musterbelehrung habe verwenden d&#252;rfen, wird diese Rechtsansicht des Kl&#228;gers - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zu obligatorischen bzw. fakultativen Hinweisen und der Begr&#252;ndung des Verordnungsgebers - weder vom Wortlaut noch von Inhalt bzw. Systematik noch von Sinn und Zweck des Musterbelehrung bzw. der Gestaltungshinweise getragen. Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular (Anlage K 3, 18 GA) - im Sinne einer Art Sammelbelehrung - eine Mehrzahl von m&#246;glichen Gesch&#228;ftstypen umfasst, l&#228;sst weder einen unzul&#228;ssigen Eingriff in den Aufbau der Musterbelehrung noch einen inhaltlichen Versto&#223; gegen die dortigen Gestaltungshinweise erkennen. Aus der insoweit ma&#223;geblichen Sicht eines unbefangenen, durchschnittlichen Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Art von Sammelbelehrung das zutreffende Verst&#228;ndnis der in seinem Fall konkret einschl&#228;gigen Belehrungsalternative nicht erschwert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verbraucher/Kreditnehmer in seiner Auffassungsbereitschaft keineswegs &#252;berfordert ist, wenn ein Belehrungstext als \"Sammelbelehrung\" die Musterbelehrungen f&#252;r verschiedene Gesch&#228;ftstypen enth&#228;lt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, WM 2013, 927 ff., dort Rn 52/53 mwN). Insbesondere entstehen insoweit hier auch - entgegen den Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers (135 GA) - keine \"Subsumtionsschwierigkeiten\" des Verbrauchers/Kreditnehmers, zumal hier f&#252;r den Kl&#228;ger - nach seinem objektiven Empf&#228;ngerhorizont - auf der Hand liegen musste, dass die Immobilie nicht von der Beklagten verkauft wurde und insoweit ein \"Verbundenes Gesch&#228;ft\" von vorneherein v&#246;llig fernlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Sicht des Unternehmers/Verwenders darf dieser sich auf Vertrauensschutz st&#252;tzen, wenn er den (zudem - a.a.O. - entsprechend begr&#252;ndeten) Vorgaben des Verordnungsgebers dahingehend folgt, dass der Verordnungsgeber ausdr&#252;cklich zwischen kategorischen und fakultativen Gestaltungshinweisen unterschieden und an keiner Stelle - und sei es auch nur ansatzweise - darauf hingewiesen hat, dass die Aufnahme nur fakultativ wegzulassender Belehrungsteile (f&#252;r konkret offenkundig nicht in Rede stehende Gesch&#228;fte) sch&#228;dlich sein k&#246;nne, vielmehr sich aus der Begr&#252;ndung der Verordnung (a.a.O.) gerade das Gegenteil ergibt. Dies gilt umso mehr, als auch das Interesse der Wirtschaft zu ber&#252;cksichtigen ist, \"Sammelformulare\" der hier in Rede stehenden Art bis zur Grenze unzureichender bzw. fehlender Verst&#228;ndlichkeit bzw. &#220;berschaubarkeit f&#252;r einen durchschnittlichen Verbraucher/Kreditnehmer zu verwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit sind die hier - zudem auf einer abweichend formulierten Musterwiderrufsbelehrung (Stand: 2005) - basierenden &#220;berlegungen des OLG Frankfurt im Urteil vom 08.02.2012 (19 U 26/11, www.juris.de,&#160; a.a.O., dort Rn 36) nicht einschl&#228;gig, dass ein Zusatz, der nach der Musterwiderrufsbelehrung - anders als hier - (kategorisch) habe entfallen m&#252;ssen und der&#160; insoweit geeignet sei, den Vertragspartner zu verwirren, die o.a. Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers/Verwenders entfallen lasse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insoweit zu Recht geltend, dass das w&#246;rtliche Zitat auf Seite 6 des angefochtenen Urteils aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (19 U 26/11, a.a.O.) insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt, als es hier nicht um die Kausalit&#228;t zwischen einem Belehrungsmangel und der&#160; Widerrufsfrist bzw. um die Frage geht, ob bzw. wie sich ein Belehrungsmangel auf die Widerrufsentscheidung des Belehrungsadressaten ausgewirkt hat. Vielmehr ist hier bereits tatbestandlich ein Belehrungsmangel, d.h. eine Abweichung von den Vorgaben des Verordnungsgebers wegen der oben festgestellten Wahlm&#246;glichkeit des Unternehmers/Verwenders im Rahmen des Gestaltungshinweises 9 nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend kann dahinstehen, ob einem - entgegen der vorstehenden Feststellungen des Senats unterstellten - Widerrufsrecht der Einwand der Verwirkung entgegenstehen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">d.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso kann demgem&#228;&#223; der Einwand der Beklagten dahinstehen, das Widerrufsrecht werde vom Kl&#228;ger zweckentfremdet, um die durch die Zinsbindung bewusst eingegangene wirtschaftliche Entscheidung nachtr&#228;glich - wegen des gesunkenen Zinsniveaus - auf den Vertragspartner abzuw&#228;lzen und das Darlehen ohne Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung abzul&#246;sen bzw. zinsg&#252;nstiger umzuschulden, was mit einem vom Verbraucherrecht wie auch immer gearteten \"&#220;bereilungsschutz\" nicht das Geringste zu tun habe (vgl. H&#246;lldampf, WM 2014, 1659 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte dem Kl&#228;ger zum Sicherungsvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht (vgl. Anlage K 2, 16/72 GA) einger&#228;umt hat, gelten daf&#252;r nicht die o.a. Anforderungen an die Belehrung &#252;ber gesetzliche Widerrufsrechte im Hinblick auf den Darlehensvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2002, II ZR 176/12, www.juris.de, dort Rn 12 ff. mwN). Dem diesbez&#252;glichen Vorbringen der Beklagten (vgl. 40 ff. GA, dort zu III.1./2.; 97 GA, dort zu III.) ist der Kl&#228;ger in beiden Instanzen nicht hinreichend entgegengetreten (vgl. 80 GA, dort zu III.),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso k&#246;nnen - mangels Wirksamkeit des Widerrufs - die Berufungsangriffe der Beklagten gegen die Ausf&#252;hrungen des LG zu ihrer Hilfsaufrechnung, zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, zum Annahmeverzug bzw. zu der vom LG vorgenommenen Tenorierung dahinstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91&#160; ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Verfahren erster Instanz - insoweit in Ab&#228;nderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - und f&#252;r das Verfahren in zweiter Instanz wird auf bis 19.000&#160; EUR festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Das gem&#228;&#223; &#167; 3 ZPO ma&#223;gebliche wirtschaftliche Interesse des Kl&#228;gers ermittelt sich aus der bei der R&#252;ckabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Ber&#252;cksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Bei einem Gesamtzinsaufwand von rund 27.000 EUR sch&#228;tzt der Senat diese Zinsersparnis unter Ber&#252;cksichtigung der Ver&#228;nderung des Zinsniveaus auf ca. 2/3 des Gesamtzinsaufwandes bzw. einen Wert von ca. 18.000 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Abschlag f&#252;r die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als der Kl&#228;ger letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung und Leistung (R&#252;ckzahlung der Differenz zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen will (vgl. Z&#246;ller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, &#167; 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da weder die Voraussetzungen des &#167;&#160; 543 Abs. 2&#160; Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.</p>\n      "
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