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    "file_number": "7 O 25/14",
    "date": "2015-06-12",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGKLE:2015:0612.7O25.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die folgenden Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt:</p>\n<p>a) Die Gesellschaftsanteile der xyr Holding B. V. werden im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windpark Wxxx – S2 GmbH durch die Gesellschaft eingezogen.</p>\n<p>b) Es wird bestätigt, dass Q2 als Geschäftsführer im Sinne des §§ 38 GmbHG abberufen worden ist. Vorsorglich und hilfsweise wird Herr Q mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.</p>\n<p>c) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg, 6991 JP Rheden, Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Windpark Wxxxx – S2 GmbH bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten S abzuschließen.</p>\n<p>d) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Einziehung der Gesellschaftsanteile der xxxxr Holding B. V. durch die Gesellschaft im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.</p>\n<p>g) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Abberufung des Geschäftsführers Herrn Q2 mit sofortiger Wirkung werden bestätigt.</p>\n<p>f) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Bestellung des Herrn K, geboren am 13.05.1955 in Reden/Niederlande, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.</p>\n<p>g) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Befreiung des neuen Geschäftsführers Herrn U den Beschränkungen des §§ 181 BGB werden bestätigt.</p>\n<p>Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> <span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist mit einem Anteil von 37,48 % Mitgesellschafterin der Beklagten. Weitere Gesellschafter sind mit 25 % Anteil die Firma H. V. und mit jeweils 18,76 % Anteil die Firma L. V. sowie Frau F van Bxx-Bxxn. Zwischen den Gesellschaftern der Beklagten besteht seit längerem Streit darüber, wer die Geschäftsführung des Unternehmens innehaben bzw. weiterführen soll (zunächst war dies der Geschäftsführer der Klägerin, Arjen Q), und ob und mit welchen Beteiligungen die bisherige Gesellschaftsstruktur aufrechterhalten werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit laufen zwischen dem Beteiligten, die auch über andere Unternehmen verbunden sind, diverse Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Kleve und dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Bezug genommen wird insbesondere auf die - beiden Beteiligten Parteien bekannten – Verfahren vor der Kammer mit dem Az. 7 O 7/14, 7 O 8/14, 7 O 11/14, 7 O 12/14, 7 O 23/14, 7 O 28/14 und 7 O 33/14 sowie die – teilweise – zugehörigen Berufungsverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt haben die Mitgesellschafter der Klägerin in einer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2014 den Versuch unternommen, die Anteile der Klägerin an der Beklagten einzuziehen und den bisherigen Geschäftsführer Q gegen den neuen Geschäftsführer K auszutauschen. Über die Wirksamkeit dieses Versuches verhält sich – bezogen allerdings auf ein anderes gemeinsames Unternehmen der Beteiligten, die Firma  X2 GmbH, das Kammerurteil im Verfahren 7O 23/14 vom heutigen Tage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Betreiben der Mitgesellschafter der Klägerin fand des Weiteren eine Gesellschafterversammlung am 04.08.2014 statt, die die aus dem Tenor ersichtlichen Beschlussfassung zum Ergebnis hatte. Dieser Versammlung ging zunächst die Versammlung vom 15. Juli Voraus, in welcher – bezogen auf die hier Beklagte – festgestellt wurde, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben sei, weil nicht mindestens 75 % der vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten waren (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Daraufhin berief der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 18.06.2000 (Anlage K 11 = 66 ff. der Akte) zur hier zunächst streitgegenständlichen Versammlung vom 04.08.2014 ein. An dieser Versammlung nahm ein Vertreter der Klägerin nicht teil. Vertreten waren deshalb lediglich 62,52 % aller Stimmrechte der Gesellschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Nachgang zu dieser Gesellschafterversammlung forderte der Beklagtenvertreter namens der Mitgesellschafter der Klägerin den Geschäftsführer Q der Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2014 unter Fristsetzung auf den 16.09.2014 auf, zu einer weiteren Gesellschafterversammlung zu laden, die wiederum die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers unter Befreiung von den Beschränkungen des §§ 181 BGB zum Gegenstand haben sollte. Dieses Verlangen wurde durch den Klägervertreter unter anderem wegen unzureichender Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters mit Schreiben vom 16.09.2014 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 19.09.2014 verwies der Beklagtenvertreter seinerseits unter anderem darauf, dass die Zurückweisung seiner Aufforderung vom 26.08.2014 nicht unverzüglich erfolgt sei, und verlängerte die gesetzte Frist zur Einberufung einer neuerlichen Gesellschafterversammlung bis zum 25. September 2014. Als der Geschäftsführer der Klägerin diesem Verlangen wiederum nicht nachkam, lud der Beklagtenvertreter namens der von ihm vertretenen Gesellschafter seinerseits zu einer Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014. Da dort wiederum die erforderliche Anzahl von Gesellschafteranteilen (§ 10 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag) nicht vertreten war, erfolgte sodann eine neue Einladung zu einer Gesellschafterversammlung am 27.10.2014. Dort wurde erneut beschlossen, den bisherigen Geschäftsführer Q der Beklagten abzuberufen und an seiner Stelle zum neuen Geschäftsführer Theodor K, seinerseits befreit von den Beschränkungen des §§ 181 BGB, zu bestellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hält die in den Gesellschafterversammlungen vom 4. August und 27.10.2014 gefassten Beschlüsse für unwirksam und nichtig. Nach ihrer Auffassung sei davon auszugehen, dass ein Selbsthilferecht ihre Mitgesellschafter im Sinne von § 50 Abs. 3 GmbHG nicht mehr bestehe. Auch sei der Beklagtenvertreter nicht hinreichend bevollmächtigt gewesen. Die Gesellschafterin van Bxx-Bxxxn sei als Scheingesellschafterin anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die folgenden Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Gesellschaftsanteile der xxxxxr Holding B. V. werden im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windpark Wxxxx – S2 GmbH durch die Gesellschaft eingezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">b) Es wird bestätigt, dass Q2 als Geschäftsführer im Sinne des §§ 38 GmbHG abberufen worden ist. Vorsorglich und hilfsweise wird Herr Q mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">c) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg, 6991 JP Rheden, Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Windpark Wxxxx – S2 GmbH bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten S abzuschließen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">d) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Einziehung der Gesellschaftsanteile der xxxxr Holding B. V. durch die Gesellschaft im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windparks Wxxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">g) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Abberufung des Geschäftsführers Herrn Q2 mit sofortiger Wirkung werden bestätigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">f) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Bestellung des Herrn K, geboren am 13.05.1955 in Reden/Niederlande, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">g) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Befreiung des neuen Geschäftsführers Herrn U den Beschränkungen des §§ 181 BGB werden bestätigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">alle Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung am 27. Oktober 2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt, insbesondere:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a) Herr Q2 wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">b) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg,6991 JP Rheden/Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der X GmbH bestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">c) der neue Geschäftsführer Herr K ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hält die angefochtenen Beschlüsse für rechtlich nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig, allerdings nur hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse vom 04.08.2014 analog § 241 AktG in der Sache begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Vorschrift, die für den Bereich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend heranzuziehen ist, sind Beschlussfassungen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (entsprechendes gilt für Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung einer GmbH) nichtig, wenn sie unter bestimmten, schwer wiegenden Mängeln leiden. Dazu zählen insbesondere auch Mängel im Zusammenhang mit der Einberufung solcher Versammlungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzlich obliegt die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten ihren Gesellschaftern (§ 86 Z. 5 GmbHG), die ihre Beschlüsse wiederum grundsätzlich in Versammlungen zu fassen hatten (§§ 48 Abs. 1 GmbHG, 11 Abs. 1 und 2 Gesellschaftsvertrag). Dabei ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Aufgabe des Geschäftsführers (§ 49 Abs. 1 GmbHG, 10 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Die Gesellschafter selbst können eine Einberufung nur unter den Voraussetzungen des §§ 50 Abs. 1 und 3 GmbHG erzwingen, nämlich dann, wenn die Geschäftsführung einem zulässigen Einberufungsverlangen nicht ordnungsgemäß nachkommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzung ist für die Versammlung vom 15.07.2014 nicht gegeben gewesen, weil der Geschäftsführer Q der Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten erst unter dem 26.06.2014 zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert worden ist und die ihm hier für gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen ist. Die Ausführungen der Kammer im Verfahren 7O 23/14 gegen Fa. X2 GmbH, die dieselbe Versammlung und die Vorgänge zu ihrer Einberufung betreffen, gelten insoweit entsprechend. Ein Selbsteinladungsrecht der Mitgesellschafter der Klägerin bestand danach habe für die Versammlung vom 15.07.2014 nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Mangel führt deshalb zur Nichtigkeit der Beschlüsse vom 04.08.2014, weil die Mitgesellschafter der Beklagten – bezogen auf die hiesige Beklagte – in der Versammlung vom 15.07.2014 ersichtlich von einer wirksamen Einberufung ausgegangen sind und nur deshalb dort keine Beschlüsse gefasst haben, weil sie festgestellt haben, dass nicht mindestens 75 % der vorhandenen Stimmen anwesend bzw. vertreten waren (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Mit dieser Begründung wurde sodann die neuerliche Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 einberufen. In dieser Versammlung wiederum sind die Mitgesellschafter der Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, dass nunmehr Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Stimmen gefasst werden könnten, sofern sich jeweils ausreichende Mehrheit der abgegebenen Stimmen finden wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">War indessen eine formgerechte Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2014 nicht feststellbar ist, handelt es sich bei der Versammlung vom 04.08.2014 nicht um eine „neue Gesellschafterversammlung“ im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, sondern tatsächlich wiederum um eine „erste.“ Gesellschafterversammlung mit unveränderten Abstimmungsvoraussetzungen. Notwendig wäre daher auch in der Versammlung vom 04.08.2014 gewesen, dass mindestens 75 % der vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten waren. Da dies nicht der Fall gewesen ist, sind schon aus diesem Grund die ihm der Versammlung vom 04.08.2014 gefassten Beschlüsse nichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes lässt sich für die Beschlüsse, die im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom Simon 20.10.2014 gefasst worden sind, dagegen nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der frühere Geschäftsführer Q der Beklagten ist mit Anwaltsschreiben des Beklagtenvertreters vom 26.08.2014 ordnungsgemäß unter Mitteilung der aus Sicht der Mitgesellschafter der Klägerin verhandlungsbedürftigen Tagesordnungspunkte aufgefordert worden, seinerseits zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen. Der Prozessbevollmächtigte habe der Beklagten war hierzu von den Mitgesellschaftern der Klägerin auch entsprechend bevollmächtigt worden. Die Vollmachtsurkunde die er hierzu vorgelegt hat, lautet zwar auf C & C Advokaten; das bedeutet aber nicht, dass nicht der Beklagtenvertreter allein berechtigt gewesen wäre, für seine Mandanten Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Was bei Bevollmächtigung mehrerer gewollt ist, ist Auslegungsfrage. Eine gesetzliche Auslegungsregel hierzu enthält  § 84 ZPO, wonach mehrere Bevollmächtigte im Zweifel berechtigt sind, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln eine Partei zu vertreten. Dass im Streitfall anderes gewollt gewesen ist, macht die Klägerin nicht geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Aufforderung, seinerseits eine Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuberufen, mit Schreiben vom 16.09.2014 zurückgewiesen und seine haltung auch nicht aufgrund der Nachfristsetzung vom 19.09.2014 geändert. Hierzu war er nicht berechtigt, weil er sich nicht grundlos über den erklärten Wunsch eines ausreichenden Quorums der Gesellschafter nach Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung hinwegsetzen darf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Mitgesellschafter der Klägerin waren daher berechtigt, selbst eine Versammtlung (zunächst für den 10.10., sodann für den 27.10.2014) einzuberufen und hier Beschlüsse zu fassen. Anders als bei der Versammlung vom 04.08.2014 lagen bei derjenigen vom 27.10.2014 auch die Voraussetzungen vor, unter denen Beschlussfassungen auch ohne Vertretung von 75 % aller Stimmanteile erfolgen konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Mitgesellschafter aufgrund der verschiedenen – bislang erfolglosen – Versuche, den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten abzulösen, ihr Selbsteinladungsrecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG verloren hätten. Es entspricht dem gesetzlichen Leitbild einer GmbH, dass die Frage, wer die Geschäftsführung innehat, durch die Gesellschafter entschieden wird. Das Recht, diese Kompetenz – notfalls auch gegen den Willen des bestellten Geschäftsführers – auszuüben, wird nicht schon dadurch verbraucht, dass einige Versuche zu dessen Durchsetzung aus formellen Gründen nicht zum Erfolg führen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich kann dem Vorbringen der Klägerin auch nicht entnommen werden, dass und ggf. warum konkret der neue Geschäftsführer K der Beklagten für dieses Amt ungeeignet sein sollte. Allein der Umstand, dass Differenzen mit dem für ihn zuständigen Finanzamt bestehen sollen, besagt über seine Eignung nichts. Im übrigen würde allein die Bestellung eines aus Sicht der Klägerin ungeeigneten neuen Geschäftsführers der Beklagten nicht zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beschlüsse – die allein Gegenstand der vorliegenden Klage ist – führen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 90.000,00 €</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td><p>E</p>\n</td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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