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    "slug": "olgd-2015-06-11-i-2-u-6414",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-2 U 64/14",
    "date": "2015-06-11",
    "created_date": "2019-01-16T11:16:18Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:36:10Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0611.I2U64.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>I.</strong></p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2014 verk&#252;ndete Urteil der 4c Zivilkammer wird zur&#252;ckgewiesen mit der Ma&#223;gabe, dass</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Tenor zu I. 2. und zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils jeweils die Angabe &#8222;16. Mai 2003&#8220; durch die Angabe &#8222;4. Januar 2011&#8220; ersetzt wird,</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Urteilstenor zu II. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erh&#228;lt:</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B LLC, C, USA durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem4. Januar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k&#252;nftig noch entstehen wird;</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Urteilsauspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils entf&#228;llt.</p>\n<p><strong>II.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; </p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 80 % und die Kl&#228;gerin 20 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 90&#160;% und die Kl&#228;gerin 10 %.</p>\n<p><strong>III.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; </p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 115.000,-- EUR abzuwenden, falls nicht die Kl&#228;gerin zuvor Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p><strong>IV.</strong></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p><strong>V.</strong></p>\n<p>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 115.000,-- EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des auch mit Wirkung f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver&#246;ffentlichten europ&#228;ischen Patents 0 874 AAA (Klagepatent, Anlage B 1, deutsche &#220;bersetzung [DE 696 27 AAB T2] Anlage K 2) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B LLC, C, USA. Die Kl&#228;gerin ist deren exklusive Vertriebspartnerin. Mit Vertrag vom 04.12.2012 (Anlage K&#160;1) hat die Patentinhaberin der Kl&#228;gerin die sich aus den unerlaubten Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. ergebenden Anspr&#252;che auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung abgetreten. Au&#223;erdem hat sie die Kl&#228;gerin erm&#228;chtigt, den ihr gegen die Beklagte zu 1. zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 31.12.1996 unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Priorit&#228;ten vom 03.01.1996, 31.01.1996 und 14.05.1996 eingereicht. Die Ver&#246;ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.04.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 696 27 AAB gef&#252;hrt. Er steht in Kraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Verbesserung des Atmens. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;A device (10; 110) for improving the breathing of a user, comprising: An upper arch (12; 112) adapted to receive at least some of the user&#8217;s upper teeth; a lower arch (14; 114) adapted to receive at least some of the user&#8217;s lower teeth; and a connector (16; 134) adjustably coupling the upper arch (12) to the lower arch (14); the connector (16; 134) allowing lateral motion of the lower arch (14; 114) relative to the upper arch (12; 112);</em> <strong><em>caracterised in that</em></strong> <em>the connector (16; 134) is operable to be adjusted while the upper arch (12; 112) is coupled to the lower arch (14; 114) and while the device is inserted in the user&#8217;s mouth to pull the lower arch (14;114) forwardly to a fixed forward position relative to the upper arch (12; 112).&#8221;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In der deutschen &#220;bersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfasst: einen oberen Bogen (12; 112), der daf&#252;r ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z&#228;hne des Benutzers aufzunehmen; einen unteren Bogen (14; 114), der daf&#252;r ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z&#228;hne des Benutzers aufzunehmen; und ein Verbindungsst&#252;ck (16; 134), das den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar verbindet; wobei das Verbindungsst&#252;ck (16; 134) eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen (12; 112) erm&#246;glicht;</em> <strong><em>dadurch gekennzeichnet</em></strong><em>, dass das Verbindungsst&#252;ck (16; 134) eingestellt werden kann, w&#228;hrend der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist, um den unteren Bogen (14; 114) im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorw&#228;rtsposition zu ziehen.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl&#228;utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf&#252;hrungsbeispiele, wobei die Figur 1b eine Ausf&#252;hrungsform zeigt, die f&#252;r die Verwendung in Verbindung mit einem oberen und unteren Bogen angepasst ist. Figur 2a zeigt eine isometrische Seitenansicht dieser Ausf&#252;hrungsform, Figur 3a eine Seitenansicht einer alternativen Ausf&#252;hrungsform mit einer F&#252;hrungsstange und Figur 6a eine Seitenansicht einer weiteren Ausf&#252;hrungsform mit einem Dehnelement.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1. hat &#8211; nach Erlass des landgerichtlichen Urteils &#8211; mit Schriftsatz vom 03.12.2014 (Anlage B 10) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, &#252;ber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1., deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagte zu 2. ist, betreibt in Spanien ein Dentallabor, in dem sie Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe mit der Bezeichnung &#8222;D&#8220; (im Folgenden: angegriffene Ausf&#252;hrungsform) anfertigt, die sie auch selbst in Spanien vertreibt. F&#252;r den deutschen Markt bietet die Beklagte zu 1. an und Iiefert sie den Verbindungsmechanismus (im Folgenden auch: Schraubsystem) f&#252;r diese Vorrichtungen. Ihre deutschen Abnehmer stellen mit Hilfe dieses Schraubsystems die angegriffene Ausf&#252;hrungsform her. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ergibt sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten zu 1. und der als Anlage K 7 vorgelegten Produktbrosch&#252;re, der die nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl&#228;gerin mit Bezugszeichen versehenen Abbildungen entnommen sind. Im Verhandlungstermin haben die Beklagten au&#223;erm ein Muster der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform &#252;berreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform weist eine obere Schiene bzw. einen oberen Bogen (12) zur Aufnahme der oberen Z&#228;hne und eine untere Schiene bzw. einen unteren Bogen (14) zur Aufnahme der unteren Z&#228;hne auf. Au&#223;erdem umfasst die angegriffene Ausf&#252;hrungsform einen Verbindungsmechanismus (16), der den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) verbindet. Der Verbindungsmechanismus (16) besteht aus zwei horizontal orientierten, metallischen F&#252;hrungsstangen. Die eine F&#252;hrungsstange ist in das Kunststoffmaterial des oberen Bogens (12) eingebettet und die andere F&#252;hrungsstange ist in das Kunststoffmaterial des unteren Bogens (14) eingebettet. Die beiden F&#252;hrungsstangen sind &#252;ber eine Verstelleinrichtung (VE) miteinander verbunden, die aus einem im Wesentlichen zylindrischen Metallgeh&#228;use besteht. An seinem einen Ende weist das Metallgeh&#228;use eine &#214;se auf, &#252;ber die die Verstelleinrichtung an der mit dem oberen Bogen (12) verbundenen F&#252;hrungsstange beweglich gef&#252;hrt ist. An dem Metallgeh&#228;use, n&#228;mlich an dessen Unterseite, ist eine zweite &#214;se vorgesehen, die zur Festlegung der Verstelleinrichtung (VE) an der mit dem unteren Bogen (14) verbundenen F&#252;hrungsstange dient. Die Verstelleinrichtung (VE) weist ferner eine Schraube (S) auf, &#252;ber die die Positionierung der zweiten &#214;se entlang der L&#228;ngserstreckung des Geh&#228;uses der Verstelleinrichtung verstellbar ist. Die nachstehend zur besseren Veranschaulichung wiedergegebenen Abbildungen, die der Anlage K 7 entnommen sind, zeigen die Verstelleinrichtung nochmals im Detail:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wie den nachfolgend ferner eingeblendeten Figuren 7 und 11 der Anlage K 7 zu entnehmen ist, kann die Vorrichtung mittels eines Schraubendrehers durch Drehen der Schraube (S) eingestellt werden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schraube ist hierbei &#8211; wie die nachfolgend eingeblendete Figur 13 der Anlage K&#160;7 verdeutlicht &#8211; von vorn zug&#228;nglich, wenn die Vorrichtung in den Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der obere und untere Bogen der Vorrichtung sind &#252;ber den Verbindungsmechanismus in der Weise verbunden, dass beim Tragen der Vorrichtung eine seitliche Bewegung des Unterkiefers relativ zum Oberkiefer m&#246;glich ist. Au&#223;erdem l&#228;sst sich innerhalb eines eingestellten Bewegungsspielraums der Mund &#246;ffnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten zu 1. ist das spanische Patent ES 2 365 AAC (Anlage B 1) erteilt worden. Au&#223;erdem ist ihr zwischenzeitlich auf eine unter Inanspruchnahme der Priorit&#228;t des spanischen Patents am 02.06.2010 eingereichte Anmeldung (Anlage B 2) das europ&#228;ische Patent 2 491 901erteilt worden, dessen Figuren 1 bis 5 nachfolgend wiedergegeben werden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antischnarch-Vorrichtung &#8222;D&#8220; bewirbt die Beklagte zu 1. auf ihrer Internetseite, wobei sie dort u.a. ausf&#252;hrt (Anlage K 6, S. 2):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#8230; D basiert grundlegend auf dem regulierten mandibularen Vorschub, so dass die Mandibula gezwungen wird, nach vorne geschoben zu werden und dabei die Zunge mitsamt umliegendem Gewebe mitgezogen wird [&#8230;]. D wird gebildet durch 2 Schienen, die miteinander verbunden sind, und einer Schraube, die den millimetergenauen Vorschub erlaubt. D weist die besonderen Eigenschaften auf, wie [&#8230;] freie mandibul&#228;re Bewegung mit einer gef&#252;hrten Steuerung durch einen zentralen Stab und einem bilateralen Lauf, d.h. es erlaubt die seitlichen und die er&#246;ffnenden Bewegungen im Mund des Patienten&#8220;.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform findet in Deutschland unter Verwendung des von der Beklagten zu 1. gelieferten Schraubsystems durch von der Beklagten zu 1. zertifizierte Partnerlabore statt. F&#252;r die auf Deutsch angesprochenen Interessenten f&#252;hrt die Beklagte zu 1. auf ihrer Website unter der Rubrik &#8222;Laboratorien/zertifizierte Laboratorien&#8220; hier ans&#228;ssige Dentallabore an. Unter der Rubrik &#8222;Patienten/Ihr n&#228;chster Zahnarzt&#8220; benennt sie au&#223;erdem in Deutschland ans&#228;ssige Zahn&#228;rzte, an die sich Interessenten ebenfalls wenden k&#246;nnen (vgl. Anlagen K 17 &#8211; K 19). Auf der Website der Beklagten zu 1. und als Inhalt eines &#8222;Starter-Kits&#8220; (dazu sogleich) finden sich au&#223;erdem Informationen dar&#252;ber, wie das Schraubsystem &#8222;D&#8220; bei der Herstellung von Antischnarch-Vorrichtungen eingesetzt werden soll. Die Antischnarch-Vorrichtungen werden von den Partnerlaboren individuell f&#252;r jeden Benutzer hergestellt, indem von dem jeweiligen Benutzer ein Abdruck des Gebisses genommen wird, hiervon ausgehend die Schienen (= B&#246;gen) hergestellt und diese sodann mit dem von der Beklagten zu 1. gelieferten Schraubsystem zusammengef&#252;gt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ihren Partnerlaboren stellt die Beklagte zu 1. sog. Starter-Kits zur Verf&#252;gung. Ein solches &#8222;Starter-Kit&#8220; besteht ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1. (Anlage B 4) aus einer Fabrikationslizenz &#8222;Zertifiziertes D Labor&#8220;, einer Schraubsystembox D: 10 St&#252;ck zur Herstellung von 10 D Schienen, einem technischen Handbuch D, einem Herstellungsvideo der Schiene D, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1. als &#8222;zertifiziertes D Labor&#8220; sowie dem Recht auf zuk&#252;nftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2011 stellte die Beklagte zu 1. auf der Messe &#8222;IDS 2011 &#8211; 34. Internationale Dentalschau&#8220; in K&#246;ln ein Modell der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform aus und bewarb die angegriffene Ausf&#252;hrungsform dort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sieht im Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Mit Schreiben vom 03.08.2011 (Anlage K 11) mahnte sie die Beklagten wegen der Benutzung des Klagepatents sowie eines weiteren Patents ohne Erfolg ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Kl&#228;gerin das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform unmittelbar wortsinngem&#228;&#223; verletze. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verwirkliche s&#228;mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Insbesondere ziehe das in den Mund eingef&#252;hrte Ger&#228;t den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw&#228;rtsposition. Eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; im Sinne des Klagepatents erfasse auch eine Anordnung, bei der die F&#252;hrungsstange das &#214;ffnen des Mundes w&#228;hrend des Tragens der Vorrichtung dergestalt erlaube, dass der Mund bei gleichzeitiger Vorw&#228;rtsbewegung des Unterkiefers ge&#246;ffnet werden k&#246;nne. Die Beklagte zu 1. biete an und vertreibe die angegriffene Ausf&#252;hrungsform &#252;ber die von ihr &#8222;zertifizierten Laborbetriebe&#8220;. Au&#223;erdem habe sie die angegriffene Ausf&#252;hrungsform selbst auf der Messe in K&#246;ln angeboten. Jedenfalls verletzten die Handlungen der Beklagten das Klagepatent mittelbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; im Sinne des Klagepatents bedeute, dass sich der Unterkiefer in einer auf der Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsachse festgelegten Position befinde. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform, weil diese ein &#214;ffnen des Mundes bei gleichzeitiger Vorw&#228;rtsbewegung des Unterkiefers erlaube. Der Unterkiefer k&#246;nne trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden. Au&#223;erdem scheide eine unmittelbare Patentverletzung aus, weil die Beklagte zu 1. nur das Schraubsystem in Deutschland anbiete und hierher liefere. Bei dem Auftritt auf der Messe IDS sei ein Modell der Gesamtvorrichtung einzig zu Demonstrationszwecken gezeigt worden. Dieses Modell sei nicht zum Einsatz bei einem Patienten geeignet gewesen, da die obere und untere Schiene nicht individuell an das Gebiss einer Person angepasst gewesen seien. Schlie&#223;lich komme eine Haftung des Beklagten zu 2. nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 20.08.2014 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr&#228;gen (vgl. LG-Urteil, Umdr. S. 8-12) im Wesentlichen entsprochen. Abgewiesen hat es die &#8211; nach Teil-Klager&#252;cknahme (LG-Urteil, Umdr. S. 8) verbliebene Klage &#8211; lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagten werden verurteilt,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><em>1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</em><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR&#8218; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>einen oberen Bogen, der daf&#252;r ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z&#228;hne des Benutzers aufzunehmen,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><em>einen unteren Bogen, der daf&#252;r ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z&#228;hne des Benutzers aufzunehmen und</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>ein Verbindungsst&#252;ck, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><em>wobei das Verbindungsst&#252;ck eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen erm&#246;glicht,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><em>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf&#252;hren oder zu besitzen,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><em>bei denen das Verbindungsst&#252;ck eingestellt werden kann, w&#228;hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist, um den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorw&#228;rtsposition zu ziehen;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><em>2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</em><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">der Kl&#228;gerin f&#252;r die Zeit ab dem 16. Mai 2003 Auskunft &#252;ber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><em>3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</em><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">der Kl&#228;gerin &#252;ber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und&#160;&#160;&#160; -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und&#160; -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><em>d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><em>e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><em>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I. 3. a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed&#252;rftige Details au&#223;erhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw&#228;rzt werden d&#252;rfen,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><em>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl&#228;gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm&#228;chtigen und verpflichten, der Kl&#228;gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger&#160; in der Aufstellung enthalten ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><em>II.</em><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k&#252;nftig noch entstehen wird.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><em>III.</em><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl&#228;gerin einen Betrag in H&#246;he von 2.472,59 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><em>IV.</em><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.&#8220;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Es liege eine unmittelbare Patentverletzung vor. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Sie verwirkliche auch das allein streitige Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach das in den Mund eingef&#252;hrte Ger&#228;t den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; ziehe. Darunter sei zu verstehen, dass der untere Bogen im Gebrauch eine gegen&#252;ber der nat&#252;rlichen Unterkieferstellung des Benutzers weiter vorn liegende Position einnehme und der Benutzer den unteren Bogen ausgehend von dieser Vorw&#228;rtsposition nicht durch Bewegung des Unterkiefers nach hinten versetzen k&#246;nne. Technischer Sinn des Merkmales sei es, den Unterkiefer des Patienten nach vorn zu ziehen, um seine Atemwege weiter zu &#246;ffnen, so dass er leichter durch Mund und Nase atmen k&#246;nne. Der Fachmann erkenne, dass es zur Erreichung dieses Ziels ausreiche, wenn der Benutzer den Unterkiefer nicht aus der eingestellten Position heraus nach hinten bewegen k&#246;nne. Eine starre Festlegung der Position des unteren Bogens auf der Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsachse sei insoweit nicht erforderlich. Das Klagepatent erlaube, wie sich auch aus den Ausf&#252;hrungsbeispielen gem&#228;&#223; den Figuren 6a bis 6c ergebe, eine weitere Vorw&#228;rtsbewegung aus der eingestellten Position heraus. Der Anspruchswortlaut lasse das aufgezeigte Verst&#228;ndnis zu. Der Begriff &#8222;fest&#8220; sei nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit dem Begriff &#8222;<span style=\"text-decoration:underline\">Vorw&#228;rts</span>position&#8220;. Diese Vorw&#228;rtsposition, also die gegen&#252;ber der nat&#252;rlichen Kieferstellung des Benutzers nach vorn versetzte Position des Unterkiefers, sei festgelegt. Das bedeute, dass eine Bewegung des unteren Bogens samt Kiefer aus dieser Position nach hinten verhindert werden solle. Andere Bewegungen, die nicht zu einem Verlust der Vorw&#228;rtsposition f&#252;hrten, seien nicht zwingend ausgeschlossen. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin ausgef&#252;hrt habe, der Unterkiefer k&#246;nne bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden, sei dies dahingehend zu verstehen, dass der Unterkiefer in einem durch die L&#228;nge des Verbindungsst&#252;ckes der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform vorgegebenen Rahmen bewegt werden k&#246;nne. Sei der Unterkiefer bei eingesetzter Vorrichtung nach vorn bewegt worden, k&#246;nne er auch wieder nach hinten bewegt werden, allerdings nur in dem durch die L&#228;nge des Verbindungsst&#252;ckes vorgegebenen Rahmen, also nicht bis er seine nat&#252;rliche Position erreiche. Ein anderes Verst&#228;ndnis verbiete sich angesichts der eigenen Werbung der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1. biete die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in Deutschland an. Ein Angebot liege in ihrem Internetauftritt, in dem die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in Form der Gesamtvorrichtung &#8222;D&#8220; beworben werde. Dar&#252;ber hinaus hafte die Beklagte zu 1. f&#252;r die Herstellung der Gesamtvorrichtung in Deutschland. Sie sei insoweit Mitt&#228;terin einer unmittelbaren Patentverletzung, da sich ein Labor, um Partner-Labor der Beklagten zu 1. zu werden, in der Verwendung der von der Beklagten zu 1. gelieferten Verbindungseinrichtung bei der Herstellung einer (Gesamt-) Vorrichtung unterweisen lassen m&#252;sse. Auch der Beklagte zu 2. sei aufgrund seiner Stellung als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu&#160;1. passivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst&#228;ndige Abweisung der Klage erstreben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#8222;fester Vorw&#228;rtsposition&#8220; des unteren Bogens im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen sei eine festgelegte, fixierte Vorw&#228;rtsposition gemeint, welche eine Bewegung des Unterkiefers in Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsrichtung nicht zulasse. Wie der Fachmann der Figur 2a entnehme, k&#246;nne sich der Unterkiefer bei der bestimmungsgem&#228;&#223;en Verbindung (Verhakung) von Ober- und Unterkiefer gegen&#252;ber dem Oberkiefer in Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsrichtung nicht bewegen und nehme dieser insoweit eine feste Position ein. Soweit das Landgericht auf die Figuren 6a bis 6c des Klagepatents abgestellt habe, k&#246;nne nach sprachlichem und fachm&#228;nnischem Verst&#228;ndnis nicht gesagt werden, dass bei diesen urspr&#252;nglich beanspruchten Ausf&#252;hrungsbeispielen der untere Bogen (Unterkiefer) eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; einnehme. Mit der Einf&#252;gung des Teil-Merkmals, wonach der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen in eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; gezogen werde, habe der Patentanmelder eine Auswahlentscheidung getroffen und die genannten alternativen Ausf&#252;hrungsformen aus dem Schutzbereich von Patentanspruch 1 ausgenommen. Eine Patentverletzung scheide daher aus. Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform verhindere das einstellbare Verbindungsst&#252;ck nicht, dass sich der untere Bogen aus einer zuvor definierten Position nach hinten verschieben k&#246;nne. Mit der Verstelleinrichtung werde der untere Bogen nicht relativ zum oberen Bogen nach vorne gezogen. Vielmehr werde alleine das Spiel oder die Distanz zwischen oberem und unterem Bogen reguliert, um der individuellen Anatomie des Patienten zu entsprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Sie &#8211; die Beklagten &#8211; stellten keine &#8222;Gesamtvorrichtung&#8220; im Sinne einer fertigen Antischnarch-Vorrichtung in Deutschland her und lieferten eine solche auch nicht nach Deutschland. Auch h&#228;tten sie die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in Deutschland nicht angeboten, sondern sie lediglich im Internet pr&#228;sentiert. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ein Patient oder Dentallabor aus Deutschland bei der Beklagten zu 1. fertige Antischnarch-Vorrichtungen nachfrage und die Beklagte zu 1. solche nach Deutschland liefere. Es liege auch keine Mitt&#228;terschaft vor. Ein bewusstes Zusammenwirken mit Dentallaboren in Deutschland erfolge nicht. Eine Unterweisung von Dentallaboren durch sie finde nicht statt. Ihre Website enthalte lediglich Informationen, wie das Schraubsystem bei der Herstellung von Antischnarch-Vorrichtungen eingesetzt werden solle, was nicht &#252;ber eine &#252;bliche Gebrauchsanweisung hinausgehe. Die Herstellung der Gesamtvorrichtung erfolge durch das Dentallabor individuell f&#252;r den jeweiligen Patienten nach Anweisungen des Zahnarztes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest&#228;ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Patentanspruch 1 sei unzul&#228;ssig erweitert. Au&#223;erdem sei der Gegenstand des Klagepatents nicht patentf&#228;hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T&#228;tigkeit beruhe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten <strong>beantragen</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts &#252;ber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, die ihre Antr&#228;ge auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur&#252;ckgenommen hat (Bl. 417 GA), <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen mit der Ma&#223;gabe, dass der Tenor zu II. des Urteils des Landgerichts dahin gefasst werden soll, dass festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr &#8211; der Kl&#228;gerin &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der der <em>B LLC, C, USA</em> durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem <em>4. Januar 2011</em> begangenen Handlungen entstanden ist und k&#252;nftig noch entstehen wird, sowie mit der weiteren Ma&#223;gabe, dass auch Rechnungslegung- und Auskunftserteilung erst ab dem 4. Januar 2011 begehrt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit sie ihre Klage in der Berufungsinstanz nicht teilweise zur&#252;ckgenommen hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten sowie deren Aussetzungsantrag entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten bleibt &#8211; nachdem die Kl&#228;gerin ihre Antr&#228;ge auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung zeitlich beschr&#228;nkt und ihren Schadensersatzfeststellungsantrag ferner dahin angepasst hat, dass Ersatz des der Patentinhaberin entstandenen Schadens begehrt wird &#8211; im Wesentlichen ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und au&#223;erdem ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Es hat die angegriffene Ausf&#252;hrungsform zutreffend als wortsinngem&#228;&#223;e &#220;bereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt und ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten das Klagepatent unmittelbar benutzen. Nicht begr&#252;ndet ist die Klage lediglich, soweit die Kl&#228;gerin von den Beklagten auch die Erstattung von Abmahnkosten begehrt. Insofern ist die Klage im Berufungsverfahren &#8211; unter Ab&#228;nderung des landgerichtlichen Urteils &#8211; abzuweisen. Zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung &#252;ber die von der Beklagten zu 1. erst nach Erlass des angefochtenen Urteils gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft eine medizinische Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Atmungsproblemen in Gestalt von Schlafst&#246;rungen, Schnarchen und Schlafapnoe durch die Verwendung von Vorrichtungen zu begegnen, die in den Mund des Benutzers eingesetzt werden und dessen Unterkiefer nach vorn ziehen. Hierdurch werden die Atemwege des Benutzers weiter ge&#246;ffnet, der somit leichter durch Nase und Mund atmen kann (Anlage K 2, Abs. [0003]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche &#220;bersetzung der Klagepatentschrift). An derartigen vorbekannten Vorrichtungen kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass mit ihnen ernsthaftere Zust&#228;nde nicht angemessen behandelt werden k&#246;nnten. Au&#223;erdem k&#246;nnten sie oft nicht in hinreichender Weise f&#252;r den einzelnen Benutzer angepasst und eingestellt werden, um vielseitig verwendet werden zu k&#246;nnen (Abs. [0003]). Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ferner ausf&#252;hrt, ist es au&#223;erdem als Behandlungsmethode f&#252;r derlei Leiden bekannt, mithilfe einer Gesichtsmaske, Nasenmaske oder Naseneins&#228;tzen einen kontinuierlichen Luft&#252;berdruck auf die Atemwege des Patienten auszu&#252;ben, dessen Atemwege dadurch vollst&#228;ndiger ge&#246;ffnet werden (Abs. [0004]). Hieran bem&#228;ngelt die Klagepatentschrift, dass die erforderliche Maske, die mit einstellbaren oder elastischen Riemen befestigt werde, sich verschieben oder l&#246;sen und keinen ausreichenden &#220;berdruck mehr aus&#252;ben k&#246;nne oder gar der Patient geweckt werde (Abs. [0004]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem erw&#228;hnt die Klagepatentschrift die US-A-5409AAD (Anlage K 3), die eine Kieferneupositionierungsvorrichtung mit einem oberen und einem unteren Bei&#223;block offenbart. Die beiden Bei&#223;bl&#246;cke sind durch einen einstellbaren Mechanismus miteinander verbunden. Der Mechanismus umfasst einen hinteren, mit dem hinteren Teil des oberen Bei&#223;blocks verbundenen Abschnitt, einen inneren, mit dem vorderen Teil des unteren Bei&#223;blocks verbundenen Abschnitt und eine einstellbare Verbindung zwischen innerem und hinterem Abschnitt (Abs. [0005]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, den Nachteilen und Problemen, die aus der Verwendung vorbekannter Vorrichtungen resultieren, abzuhelfen (Abs. [0006]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieser Problemstellung schl&#228;gt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">(2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Vorrichtung umfasst</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">(2.1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen oberen Bogen (12; 112), der daf&#252;r ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z&#228;hne des Benutzers aufzunehmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">(2.2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen unteren Bogen (14; 114), der daf&#252;r ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z&#228;hne des Benutzers aufzunehmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">(2.3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Verbindungsst&#252;ck (16; 134).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">(3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Verbindungsst&#252;ck (16; 134)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">(3.1) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; verbindet den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">(3.2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erm&#246;glicht eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen (12; 112);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">(3.3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; kann eingestellt werden, w&#228;hrend der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">(4)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das in den Mund eingef&#252;hrte Ger&#228;t zieht den unteren Bogen (14; 114) im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorw&#228;rtsposition.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal (4) der vorstehenden Merkmalsgliederung n&#228;herer Erl&#228;uterung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span>Die unter Schutz gestellte Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers weist ein Verbindungsst&#252;ck auf (Merkmal (2.3)), das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet (Merkmal (3.1)), wobei dieses Verbindungsst&#252;ck eingestellt werden kann, w&#228;hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung in den Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist (Merkmal (3.3)). Gem&#228;&#223; Merkmal (4) kann die in den Mund eingef&#252;hrte Vorrichtung (&#8222;das Ger&#228;t&#8220;) den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw&#228;rtsposition ziehen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der vorgenannten Merkmale ergibt, kann der untere Bogen damit im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen durch Einstellung des Verbindungsst&#252;cks nach vorn positioniert werden. Nach dem Anspruchswortlaut wird der untere Bogen hierbei nicht nur irgendwie nach vorn bewegt oder verschoben. Vielmehr &#8222;<strong>zieht</strong>&#8220; die Vorrichtung den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn. Das bedeutet, dass der untere Bogen nach vorn im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen positioniert wird, indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird. Letzteres entnimmt der Fachmann nicht nur dem Wort &#8222;zieht&#8220;, sondern auch der Klagepatentbeschreibung, in der es hei&#223;t (Unterstreichungen hinzugef&#252;gt):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;[0013] &#8230; Bei noch einer anderen Ausf&#252;hrungsform erm&#246;glicht das Verbindungsst&#252;ck eine laterale Bewegung des unteren Bogens im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen und eine einstellbare Positionierung des unteren Bogens nach vorn im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen, <span style=\"text-decoration:underline\">indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird</span>.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;[0014] &#8230; Das Verbindungsst&#252;ck kann den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen einstellbar vorw&#228;rts positionieren, <span style=\"text-decoration:underline\">indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird</span>. &#8230;&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;[0016] &#8230;Die Vorrichtung positioniert den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen einstellbar <span style=\"text-decoration:underline\">unter Verwendung der Zugkraft</span> nach vorn. &#8230;&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Beschreibungsstellen beziehen sich zwar jeweils auf &#8222;weitere&#8220; bzw. &#8222;andere&#8220; Ausf&#252;hrungsformen. Dass sich die in diesen Beschreibungsteilen enthaltene Erl&#228;uterung, wie die einstellbare Positionierung des unteren Bogens nach vorn im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen erfolgt, nur auf bevorzugte Ausf&#252;hrungsformen bezieht und die im Patentanspruch 1 enthaltene Angabe &#8222;zieht&#8220; demgegen&#252;ber allgemeiner im Sinne einer &#8222;kraftbeaufschlagten Vorw&#228;rtspositionierung&#8220; zu verstehen ist, l&#228;sst sich der Patentbeschreibung jedoch nicht entnehmen. Dagegen spricht auch, dass das Klagepatent keinen Unteranspruch enth&#228;lt, der speziell Schutz f&#252;r eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 beansprucht, bei der eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird. Zudem wird bei s&#228;mtlichen fig&#252;rlich dargestellten Ausf&#252;hrungsbeispielen der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen jeweils nach vorn positioniert, indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird (vgl. auch Abs. [0079]). Das gilt auch f&#252;r das von den Beklagten in Bezug genommene Ausf&#252;hrungsbeispiel gem&#228;&#223; Figur 2b, bei dem der untere Bogen (14) einen Befestigungshaken (34) umfasst, der sich lateral &#252;ber die Mittellinie des unteren Bogens (14) erstreckt und in einen an dem Hakenelement (26) vorgesehenen Haken (44) eingreift (vgl. Abs. [0049]). Wenn die Haken ineinandergreifen, kann der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen durch Drehung der horizontalen Schraube (24) nach vorn verschoben werden. Als Reaktion auf die Drehung der Schraube (24) in die geeignete Richtung gleitet die Schraube in dem Kanal (22) und erm&#246;glicht es dem Hakenelement (26), sich in dem Kanal (22) vorw&#228;rts zu bewegen (vgl. Abs. [0049]). Durch die Vorw&#228;rtsbewegung des Hakenelements (26) wird &#252;ber den in den Befestigungshaken (34) des unteren Bogens eingreifenden Haken (44) eine Zugkraft auf den unteren Bogen (14) ausge&#252;bt, durch die dieser im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen (12) nach vorn gezogen wird. Der Fachmann versteht den Begriff &#8222;zieht&#8220; vor diesem Hintergrund dahin, dass eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird, um ihn vor dem oberen Bogen zu platzieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal (4) gibt ferner vor, dass der unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen in eine &#8222;<strong>feste Vorw&#228;rtsposition</strong>&#8220; gezogen wird. Der Begriff &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; wird weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung definiert. Wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, erkennt der Fachmann jedoch unschwer, dass es Sinn und Zweck des Merkmals (4) ist, den Unterkiefer des Benutzers im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer nach vorn zu ziehen, um die Atemwege des Benutzers weiter zu &#246;ffnen, wobei klar ist, dass die Atemwege beim Tragen der Vorrichtung auch so ge&#246;ffnet bleiben sollen. Wird die unter Schutz gestellte Vorrichtung zum Verbessern des Atmens in den Mund des Benutzers eingesetzt, nimmt der unterer Bogen mindestens einige der unteren Z&#228;hne des Benutzers auf (Merkmal (2.2)), w&#228;hrend der obere Bogen mindestens einige der oberen Z&#228;hne aufnimmt (Merkmal (2.1)). Dadurch, dass der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen von der Vorrichtung nach vorn gezogen wird, wird auch der Unterkiefer des Benutzers im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer nach vorn gezogen. Dies bewirkt, dass die Atemwege des Benutzers weiter ge&#246;ffnet werden, wodurch es diesem erm&#246;glicht wird, leichter durch die Nase und den Mund zu atmen (Abs. [0002]). Zur weiteren &#214;ffnung der Atemwege muss der Unterkiefer im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer nach vorn gezogen werden. Au&#223;erdem muss sichergestellt sein, dass diese vom Klagepatent als &#8222;Vorw&#228;rtsposition&#8220; bezeichnete Position, in der die Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung ihre Wirkung entfaltet, nicht wieder dadurch r&#252;ckg&#228;ngig gemacht wird, dass sich der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen aus der Vorw&#228;rtsposition heraus wieder nach hinten bewegt. Die Vorw&#228;rtsposition, in der die Vorrichtung die Atemwege des Benutzers weiter &#246;ffnet, muss insoweit aufrechterhalten werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, erfordert dies aber nicht notwendig eine &#8222;starre&#8220; Festlegung der Position des unteren Bogens im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen auf der Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsachse, weshalb es unsch&#228;dlich ist, wenn der untere Bogen und damit der Unterkiefer beim Tragen der Vorrichtung aus der eingestellten Vorw&#228;rtsposition hinaus weiter nach <span style=\"text-decoration:underline\">vorn</span> bewegt werden kann. Auch f&#252;r die vom Klagepatent angestrebten Vorteile ist eine solche (weitere) Bewegbarkeit des Unterkiefers ohne Relevanz. Das Klagepatent will eine Vorrichtung bereitstellen, die auf einfache Weise vom Benutzer oder einer medizinischen Fachkraft an den Benutzer angepasst werden kann (Abs. [0017]). Durch die Anpassung soll gleichzeitig ein sicherer Sitz der Vorrichtung im Mund des Benutzers gew&#228;hrleistet werden (Abs. [0017]). Au&#223;erdem soll es dem Kiefer beim Gebrauch der Vorrichtung m&#246;glich bleiben, sich lateral zu bewegen, wodurch der Komfort f&#252;r den Benutzer erh&#246;ht wird (Abs. [0018]). Gleichzeitig soll eine wirksame Behandlung von Atemst&#246;rungen sichergestellt sein (vgl. Abs. [0017], [0018]). Wie sich dem Fachmann bei Lekt&#252;re der Klagepatentschrift unweigerlich erschlie&#223;t, kommt es zur Verwirklichung dieser Ziele und Vorteile nicht auf eine starre Fixierung des Unterkiefers im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer an. Erforderlich ist nur, dass der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine Vorw&#228;rtsposition gezogen wird, in der die Atemwege des Benutzers weiter ge&#246;ffnet sind, und diese Stellung, in der die Vorrichtung ihre therapeutische Wirkung entfaltet, nicht wieder verloren geht. Die Vorw&#228;rtsposition muss insoweit nur dergestalt festgelegt sein, dass der im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn positionierte untere Bogen nicht nach hinten hinter die eingestellte, therapeutisch n&#252;tzliche Vorw&#228;rtsposition zur&#252;ckfallen kann. Die therapeutisch n&#252;tzliche Vorw&#228;rtsposition darf mit anderen Worten nicht unterschritten werden. Ist dies gew&#228;hrleistet, nimmt der untere Bogen und damit der Unterkiefer stets eine Position ein, die vor der Position liegt, die der Unterkiefer im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer w&#228;hrend des Schlafs des Benutzers ohne die Verwendung der Vorrichtung aufweisen w&#252;rde, so dass der Unterkiefer dauerhaft (&#8222;fest&#8220;) eine gegen&#252;ber der normalen (&#8222;nat&#252;rlichen&#8220;) Unterkieferstellung weiter vorn liegende, therapeutisch wirksame Position einnimmt. Ist die eingestellte Vorw&#228;rtsposition erreicht und ist ihre Aufrechterhaltung in dieser Weise gesichert, besteht kein Grund zu einer weitergehenden Fixierung des Unterkiefers im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer. Die erfindungsgem&#228;&#223;en Vorteile werden vielmehr auch dann erzielt, wenn der untere Bogen nach Erreichen einer im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen hinreichend nach vorn gezogenen Position noch weiter nach vorn und hiernach wieder zur&#252;ck in die eingestellte Vorw&#228;rtsposition bewegt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits im Hinblick auf den vorbeschriebenen Zweck des Merkmals (4) und die Funktion der einstellbaren Vorw&#228;rtsposition versteht der Fachmann die Angabe &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; in Merkmal (4) dahin, dass der untere Bogen im Gebrauch der Vorrichtung eine im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen vorn liegende Position einnehmen soll, wobei er nur nicht hinter die eingestellte Vorw&#228;rtsposition zur&#252;ckfallen darf. Der Anspruchswortlaut, der davon spricht, dass &#8222;&#8230;der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen in eine feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; gezogen wird, l&#228;sst diese Auslegung ohne Weiteres zu. Zum einen ist der Begriff &#8222;fest&#8220; &#8211; wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit der Angabe <span style=\"text-decoration:underline\">&#8222;Vorw&#228;rts</span>position&#8220;, auf die er sich bezieht. Zum anderen wird die &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; nicht absolut, sondern als Ergebnis einer Zugbewegung &#8222;im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen&#8220; gefordert. Es kommt daher f&#252;r die Verwirklichung der erfindungsgem&#228;&#223;en Lehre nur darauf an, dass, wenn die Vorrichtung in den Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist, der untere Bogen als Ergebnis einer Zugbewegung im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen so positioniert ist, dass er nicht hinter die eingestellte therapeutische Vorw&#228;rtsposition zur&#252;ckf&#228;llt. Insoweit ist die Vorw&#228;rtsposition &#8222;fest&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der Fachmann erkennt zudem, worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, dass eine zus&#228;tzliche Bewegungsfreiheit des unteren Bogens und damit des Unterkiefers den gew&#252;nschten Komfort f&#252;r den Benutzer sogar vergr&#246;&#223;ern kann. Zwar wird eine Erh&#246;hung des Tragekomforts nach der Lehre des Klagepatents schon dadurch erreicht, dass sich der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen seitlich bewegen l&#228;sst (Merkmal (3.2)). Eine weitergehende Bewegungsfreiheit kann den Komfort f&#252;r den Benutzer jedoch weiter erh&#246;hen. So ist es f&#252;r den Benutzer insbesondere von Vorteil, wenn sich der Mund zum Husten, G&#228;hnen etc. in einem gewissen Umfang &#246;ffnen l&#228;sst. Demgem&#228;&#223; schl&#228;gt das Klagepatent in seinem Unteranspruch 3 auch ausdr&#252;cklich eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 vor, bei der das Verbindungsst&#252;ck die freie Bewegung des Unterkiefers des Benutzers in vertikaler Richtung im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen erm&#246;glicht (vgl. auch Abs. [0062], [0078]). Unteranspruch 9 schl&#228;gt ferner eine besonders bevorzugte Ausgestaltung vor, bei der das Verbindungsst&#252;ck die vertikale Bewegung des unteren Bogens in vertikaler Richtung im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen innerhalb eines bestimmten Bereichs einschr&#228;nkt. Die genannten Unteranspr&#252;che sehen damit eine &#8211; zumindest gewisse &#8211; zus&#228;tzliche Bewegbarkeit des unteren Bogens in vertikaler Richtung vor, welche Voraussetzung f&#252;r ein &#214;ffnen des Mundes ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Verst&#228;ndnis, dass Merkmal (4) keine starre Fixierung der Position des unteren Bogens verlangt, welche jegliche Bewegung des Unterkiefers in Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsrichtung unterbindet, sieht sich der Fachmann zudem durch die Ausf&#252;hrungsbeispiele gem&#228;&#223; der Figur 5d sowie den Figuren 6a bis 6c best&#228;tigt. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, verdeutlichen diese Ausf&#252;hrungsbeispiele ihm n&#228;mlich, dass das Klagepatent eine weitere Bewegung des unteren Bogens aus der eingestellten Vorw&#228;rtsposition heraus nach vorn erlaubt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">So ist bei den in den Figuren 6a bis 6c gezeigten Ausf&#252;hrungsbeispielen zur Einstellung der Vorw&#228;rtsposition jeweils ein Dehnelement (48) vorgesehen. Dieses kann unter Spannung gesetzt werden, wodurch der untere Bogen samt Unterkiefer nach vorn gezogen wird (vgl. Abs. [0060]). Eine solche Anordnung erm&#246;glicht &#8211; wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat &#8211; eine gewisse weitere Bewegung des Unterkiefers nach vorn, weil bei einer entsprechenden Vorschubbewegung die Spannung des Dehnelements abnimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes gilt f&#252;r das in Figur 5d gezeigte Ausf&#252;hrungsbeispiel mit seinem elastischen Element (46). In Absatz [0059] der Patentbeschreibung hei&#223;t es hierzu (Unterstreichung hinzugef&#252;gt):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Fig. 5d veranschaulicht eine alternative Ausf&#252;hrungsform des Hakens 44, der ein elastisches Element 46, wie beispielsweise eine Feder oder ein Gummiband, das zwischen dem Verbindungsst&#252;ck 16 und dem Haken 46 angeordnet ist, umfasst. Wenn der Haken 44 in den Befestigungshaken 34 des unteren Bogens 14 eingegriffen hat, um den Unterkiefer des Benutzers nach vorn zu bewegen, genie&#223;t der Kiefer aufgrund des elastischen Elements nach wie vor eine <span style=\"text-decoration:underline\">gewisse Bewegungsfreiheit</span>. Diese Konfiguration erlaubt dem Benutzer nicht nur, beim Gebrauch der Vorrichtung einen gr&#246;&#223;eren Komfort zu genie&#223;en, sondern das elastische Element 48 reduziert die Gefahr der Verletzung von Z&#228;hnen des Benutzers als Folge einer schnellen und kr&#228;ftigen Bewegung des Unterkiefers des Benutzers. &#8230;&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die angesprochene Bewegungsfreiheit beinhaltet eine Bewegbarkeit in Vorw&#228;rtsrichtung. Denn das elastische Element (46) muss so gespannt sein, dass der untere Bogen und damit der Unterkiefer nach vorn gezogen werden. Damit ist aber eine (gewisse) weitere Vorw&#228;rtsbewegung des Unterkiefers m&#246;glich, weil bei einer solchen Bewegung die Spannung des elastischen Elementes abnimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die Kl&#228;gerin unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 06.02.2015, Seite 3 [Bl. 356 GA]), wird schlie&#223;lich bei dem in den Figuren 3a und 3b gezeigten Ausf&#252;hrungsbeispiel, bei dem der untere Bogen und der obere Bogen &#252;ber eine F&#252;hrungsstange (94) verbunden sind, die den unteren Bogen nach vorn zieht, durch die F&#252;hrungsstange ein &#214;ffnen des Mundes erm&#246;glicht, wobei dies unter einer gleichzeitigen Vorw&#228;rtsbewegung des Unterkiefers geschieht. Dem entsprechenden Sachvortrag der Kl&#228;gerin sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Sie r&#228;umen vielmehr ausdr&#252;cklich ein, dass die Ausf&#252;hrungsbeispiele gem&#228;&#223; den Figuren 3a ff. Vorrichtungen mit in Vorw&#228;rts-/R&#252;ckw&#228;rtsrichtung beweglichem Unterkiefer zeigen (Schriftsatz vom 13.04.2015, Seite 3 [Bl. 380 GA]; Schriftsatz vom 03.12.2014, Seiten 7-8 [Bl. 302-303 GA]). Die Beklagten meinen nur, die betreffenden Ausf&#252;hrungsformen fielen nicht unter den erteilten Patentanspruch 1. Daf&#252;r ist der Klagepatentschrift jedoch nichts zu entnehmen. Wie bereits ausgef&#252;hrt, entspricht auch eine Ausf&#252;hrungsform dem Wortsinn des Merkmals (4), bei der der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine vor dem oberen Bogen gelegene Position gezogen wird, aus der er zwar weiter nach vorn bewegt werden kann, hinter die er aber nicht zur&#252;ckfallen kann, so dass es sich bei dieser Position im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen um eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; des unteren Bogens handelt. Soweit die Beklagten geltend machen, der Anmelder des Klagepatents habe eine &#8222;Auswahlentscheidung&#8220; getroffen und die vorstehend behandelten Ausf&#252;hrungsformen aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 ausgenommen, ist der Klagepatentschrift hierf&#252;r nichts zu entnehmen und auch ansonsten nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf&#252;hrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem&#228;&#223; entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span>Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (3) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ist das auch in zweiter Instanz unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Begr&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span>Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform wird das klagepatentgem&#228;&#223;e Verbindungsst&#252;ck von den beiden F&#252;hrungsstangen und der Verstelleinrichtung (VE) gebildet. Letztere Einrichtung besteht aus einem im Wesentlichen zylindrischen Metallgeh&#228;use, das an seinem vorderen Ende eine &#8222;&#214;se&#8220; aufweist, welche in dem der Beklagten zu 1. erteilten Patent EP 2 491 AAE als &#8222;oberer Verschiebering (3)&#8220; bzw. &#8222;F&#252;hrungsgeh&#228;use (4)&#8220; bezeichnet wird, wobei die dortige &#214;se allerdings vollst&#228;ndig geschlossen ist, wohingegen dies &#8211; wie sich aus der Anlage B 7 und dem von den Beklagten im Verhandlungstermin &#252;berreichten Muster ergibt &#8211; bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform nicht der Fall ist. &#220;ber die besagte &#214;se ist die Verstelleinrichtung (VE) an der mit dem oberen Bogen (12) verbundenen F&#252;hrungsstange beweglich gef&#252;hrt. An der Unterseite des Metallgeh&#228;uses ist eine zweite &#214;se vorgesehen, die zur Festlegung der Verstelleinrichtung an der mit dem unteren Bogen (14) verbundenen F&#252;hrungsstange dient. In dem der Beklagten zu 1. erteilten EP 2 491 AAE wird letztere &#214;se als &#8222;unterer Verschiebering (11)&#8220; bezeichnet, der eine &#8222;Bohrung 12&#8220; aufweist. Die Verstelleinrichtung umfasst ferner eine Schraube (S), &#252;ber die die Positionierung der zweiten &#214;se entlang der L&#228;ngserstreckung des Geh&#228;uses der Ver-stelleinrichtung verstellbar ist. Wird die Schraube in die geeignete Richtung gedreht, wird die untere &#214;se nach vorn verschoben. Da die in das Kunststoffmaterial des unteren Bogens (14) eingebettete untere F&#252;hrungsstange in dieser &#214;se gelagert ist, wird durch die Vorw&#228;rtsverschiebung der &#214;se eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt, durch die dieser im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine Vorw&#228;rtsposition gezogen wird. In ihrer Werbung f&#252;hrt die Beklagte zu 1. hierzu aus, dass die &#8222;D&#8220;-Schiene auf einem &#8222;regulierten mandibularen Vorschub&#8220; beruht, so dass die Mandibula (der Unterkiefer) gezwungen wird, nach vorn geschoben zu werden (Anlage K 6, S. 2). Au&#223;erdem hebt sie dort hervor, dass die Schraube einen &#8222;millimetergenauen Vorschub&#8220; (Anlage K 6, S. 2) bzw. einen &#8222;millimeterkontrollierter Vorschub&#8220; des Unterkiefers (Anlage K 6, S. 1; Anlage K 7, S. 1) erlaubt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der mittels der Schraube einstellbaren Vorschubposition handelt es sich um eine &#8222;feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; im Sinne des Klagepatents. Dass der Benutzer beim Tragen der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform den Mund in einem gewissen Umfang &#246;ffnen kann und dass, je weiter der Benutzer den Mund &#246;ffnet, der Unterkiefer nach vorn verschoben wird, steht der Annahme einer solchen Vorw&#228;rtsposition aus den bereits angef&#252;hrten Gr&#252;nden nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Werbung der Beklagten sowie das von den Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegte Demonstrationsobjekt (Gebiss mit angegriffener Ausf&#252;hrungsform) muss auch davon ausgegangen werden, dass der untere Bogen nicht nach <em>hinten</em> hinter die eingestellte, therapeutisch n&#252;tzliche Vorschubposition verschoben werden kann. Soweit die Beklagten in erster Instanz geltend gemacht haben, bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform k&#246;nne der Unterkiefer trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden, konnte dieses pauschale Vorbringen nur dahingehend interpretiert werden, dass der Unterkiefer zwar weiter nach vorn bewegt und hiernach auch wieder nach hinten bewegt werden kann, allerdings nur bis zu der eingestellten Vorschubposition, die deshalb eine feste Vorw&#228;rtsposition im Sinne des Klagepatents darstellt. Gegenteiliges zeigen die Beklagten auch in zweiter Instanz nicht auf. Es ist bereits nicht verst&#228;ndlich, weshalb sich beim Tragen der Vorrichtung der Unterkiefer wieder hinter die &#8222;millimetergenau&#8220; einstellbare Vorschubposition zur&#252;ck verschieben k&#246;nnen sollte, da in diesem Falle die Vorrichtung ihre bestimmungsgem&#228;&#223;e Wirkung nicht entfalten k&#246;nnte. Dar&#252;ber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie die angegriffenen Ausf&#252;hrungsform, wenn sie in den Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist, eine derartige R&#252;ckw&#228;rtsbewegung des Unterkiefers erlauben soll. Derartiges l&#228;sst sich auch anhand des vorgelegten Demonstrationsobjekts nicht feststellen. H&#228;lt man bei diesem den Oberkiefer fest und vollzieht man mit dem Unterkiefer eine korrekte &#214;ffnungsbewegung, so best&#228;tigt dieses Muster vielmehr, dass der Unterkiefer im Verh&#228;ltnis zum Oberkiefer stets eine Vorw&#228;rtsposition einnimmt, die nicht verloren geht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span>Dass der Beklagten zu 1. f&#252;r eine der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform entsprechende bzw. &#228;hnliche Vorrichtung ein Patent erteilt worden ist, steht einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents nicht entgegen. Dieser Umstand k&#246;nnte nur dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleich-wirkendes Austauschmittel ersetzt und Patentanspruch 1 daher nur &#228;quivalent verwirklicht w&#228;re (BGH, GRUR 1999, 977, 981 &#8211; R&#228;umschild; GRUR 2010, 602, 606 &#8211; Gelenkanordnung). Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sind indes alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem&#228;&#223; vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Recht ist das Landgericht von der Passivlegitimation beider Beklagter ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span>Die Beklagte zu 1. bietet die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in Deutschland an und haftet auch f&#252;r die seitens ihrer Partnerlabore in Deutschland unter Verwendung des von ihr gelieferten Verbindungsmechanismus durchgef&#252;hrte Herstellung der Gesamtvorrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span>Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform wird von der Beklagten im Sinne des &#167; 9 Nr. 1 PatG angeboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf&#252;hren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst&#228;nde Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst&#228;ndig zu beurteilen und f&#252;r sich allein anspruchsbegr&#252;ndend ist (vgl.&#160; BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f&#252;r optische Ger&#228;te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb&#252;gel; GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 &#8211; I-2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 &#8211; I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb&#252;gel; Senat, Urt. v. 30.10.2014 &#8211; I-2 U 3/14). Es ist auch nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im r&#228;umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdnr. 195 m. w. Nachw.). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f&#252;r ein Anbieten auch nicht das tats&#228;chliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f&#252;r elektrische Ger&#228;te; Senat, InstGE 2, 125 128 f. &#8211; Kamerakupplung II; Urt. v. 20.12.2012 &#8211; I-2 U 89/07; Urt. v. 30.10.2014 &#8211; I-2 U 3/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 &#8211; MP2-Ger&#228;te). Auch kommt es f&#252;r eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f&#252;hrt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 30.10.2014 &#8211; I-2 U 3/14). Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f&#252;r den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl&#228;rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf&#252;gungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb&#252;gel; GRUR 1970, 358 &#8211; Hei&#223;l&#228;uferdetektor; Senat, Urt. v. 30.10.2014 &#8211; I-2 U 3/14; Urt. v. 13.02.2014 &#8211; I-2 U 42/13; BeckRS 2014, 05732). Das &#8222;Angebot&#8220; muss deshalb keine gem&#228;&#223; &#167;&#160;145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des &#8222;Anbietens&#8220; umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp&#228;teren Gesch&#228;fts &#252;ber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm&#246;glichen oder f&#246;rdern sollen, das &#8211; wie beim Abschluss eines Kaufvertrages &#8211; die Benutzung dieses Gegenstands einschlie&#223;t (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f&#252;r optische Ger&#228;te GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb&#252;gel; Senat, GRUR-RR 2007, 259, 261 &#8211; Thermocycler). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch&#228;ftsabschl&#252;sse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f&#252;r dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (Senat, Urt. v. 13.02.2014 &#8211; I-2 U 42/13). In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma&#223;e beeintr&#228;chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst&#228;nden geweckt wird, die das Ausschlie&#223;lichkeitsrecht aus dem Patent schm&#228;lert. Insofern entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zur Gew&#228;hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f&#252;r einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand <em>tats&#228;chlich</em> eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Wer das angebotene Erzeugnis sp&#228;ter zur Verf&#252;gung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Gesch&#228;ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm&#228;chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb&#252;gel). Selbst wenn es hieran fehlt, bleibt es dabei, dass mit dem drittbeg&#252;nstigenden Angebot eine Nachfrage f&#252;r das Verletzungsprodukt generiert wird, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift. Vom Schutzbed&#252;rfnis des Patents her betrachtet macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob Verletzungsgegenst&#228;nde deshalb nachgefragt werden, weil der sp&#228;tere Lieferant selbst sich zu ihrer Lieferung bereit erkl&#228;rt hat, oder ob derselbe Eingriffstatbestand dadurch geschaffen wird, dass ein Dritter das Verletzungsprodukt zugunsten des Lieferanten beworben hat (Senat, Urt. v. 13.02.2014 &#8211; I-2 U 42/13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span>Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds&#228;tze bietet die Beklagte zu 1. auf ihrer Homepage zweifelsfrei Verletzungsgegenst&#228;nde an. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1. ist in deutscher Sprache verfasst und richtet sich damit an in Deutschland ans&#228;ssige Interessenten, zu denen auch Verbraucher, d.h. potentielle Patienten bzw. Benutzer geh&#246;ren. Auf ihrer Internetseite bewirbt die Beklagte zu 1. die &#8222;D&#8220;-Schiene als Gesamtvorrichtung, mithin die patentverletzende angegriffene Ausf&#252;hrungsform. Die Werbung der Beklagten zu 1. ist nach ihrem objektiven Erkl&#228;rungswert darauf gerichtet, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf&#252;gungsgewalt bereitzustellen. Sie macht n&#228;mlich f&#252;r den Interessenten deutlich, dass patentverletzende Vorrichtungen erh&#228;ltlich sind. Mangels gegenteiliger Hinweise in der Werbung der Beklagten zu 1. muss davon ausgegangen werden, dass deren Internetwerbung von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher dahin verstanden wird, dass die angepriesene &#8222;D&#8220;-Schiene &#252;ber die auf der Internetseite der Beklagten zu 1. angegebenen &#8222;zertifizierten Laboratorien&#8220; und/oder Zahn&#228;rzte von der Beklagten zu 1. erworben werden kann. Jedenfalls ist die Werbung der Beklagten zu 1. aber dahin zu verstehen, dass die beworbene &#8222;D&#8220;-Schiene bei den benannten &#8222;zertifizierten Laboratorien&#8220; erh&#228;ltlich ist. Insoweit bezweckt die Offerte der Beklagten zu 1. den Gesch&#228;ftsabschluss &#252;ber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit einem Dritten, was &#8211; wie ausgef&#252;hrt &#8211; f&#252;r ein Angebot im Sinne des &#167; 9 Nr. 1 PatG gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Darauf, ob in der Pr&#228;sentation der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform auf der Messe &#8222;IDS 2011&#8220; in K&#246;ln ebenfalls ein Angebot im Sinne des &#167; 9 Nr. 1 PatG liegt, womit sich das Landgericht nicht befasst hat, kommt es unter diesen Umst&#228;nden nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span>Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagte zu 1. als Mitt&#228;terin f&#252;r die von ihren Vertriebspartnern in Deutschland durchgef&#252;hrte Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform haftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Mitt&#228;terschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeif&#252;hrung der Verletzung (BGH, GRUR 2015, 467, 469 &#8211; Audiosignalcodierung; GRUR 2011, 152, 154 &#8211; Kinderhochst&#252;hle im Internet; GRUR 2012, 1279, 1282 f. &#8211; DAS GROSSE R&#196;TSELHEFT, m. w. Nachw.). Ein solche gemeinschaftliche Tatbegehung hat das Landgericht hier zu Recht bejaht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertriebskonzept der Beklagten zu 1. basiert darauf, dass sie gezielt mit inl&#228;ndischen Kooperationspartnern zusammenarbeitet. Die Beklagte zu 1. liefert das zur Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ben&#246;tigte Schraubsystem an in Deutschland ans&#228;ssige Partnerlabore, bei denen es sich um von ihr &#8222;zertifizierte&#8220; Dentallabore handelt. Diese stellen die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in Deutschland individuell f&#252;r jeden Kunden her, indem sie von diesem einen Zahnabdruck nehmen, hiervon ausgehend die beiden B&#246;gen herstellen und diese sodann bestimmungsgem&#228;&#223; mittels des von der Beklagten zu 1. gelieferten Schraubsystems miteinander verbinden. Alles dies ist der Beklagten zu 1. bekannt und dies will sie auch. Die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der Beklagten zu 1. beschr&#228;nkt sich dabei nicht nur auf die Lieferung des zur Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform erforderlichen Schraubsystems, sondern die Beklagte stellt ihren Partnerlaboren im Rahmen der Erstbelieferung auch ein sog. Starter-Kit zur Verf&#252;gung, das u.a. ein Video zur Herstellung der &#8222;D&#8220;-Schiene und eine DVD mit allen Werbematerialien umfasst. Au&#223;erdem erteilt die Beklagte zu 1. ihren Partnerlaboren eine Fabrikationslizenz als &#8222;Zertifiziertes D Labor&#8220;, womit sie den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem betreffenden Labor um einen von ihr geschulten Kooperationspartner handelt, der &#252;ber die entsprechenden Mittel und F&#228;higkeiten zur Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform verf&#252;gt. Dass ein Zertifikatinhaber &#252;ber das notwendige Material und die Kenntnisse f&#252;r die Herstellung f&#252;r die Herstellung der &#8222;D&#8220;-Schiene verf&#252;gt, wird in den von der Beklagten zu 1. ausgestellten Zertifikaten auch explizit betont (vgl. Anlage K 15, S. 3). Auf die von ihr zertifizierten Labore weist die Beklagte zu 1. au&#223;erdem auf ihrer eigenen Hompage hin (vgl. Anlagen K 17 und K 19), wobei ihre Partnerlabore ihrerseits damit werben, dass sie von der Beklagten zu 1. &#8222;zertifiziert&#8220; sind (vgl. Anlage K 15, S. 1). Dar&#252;ber hinaus erlaubt die Beklagte zu 1. ihren Partnerlaboren die Benutzung ihres eigenen Patents bzw. duldet diese jedenfalls. Die Partnerlabore werben dementsprechend ihrerseits damit, dass sie die &#8222;patentierten&#8220; D-Schienen produzieren (Anlage K&#160;15, S. 1). Des Weiteren gestattet die Beklagte zu 1. ihren Kooperationspartnern auch, die in Deutschland hergestellten Vorrichtungen unter der Marke &#8222;D&#8220; zu vertreiben (vgl. Anlagen K 15, K 20, K&#160;27), obwohl deren B&#246;gen nicht von ihr stammen. Das gesamte Verhalten der Beklagten und ihrer Partnerlabore stellt sich vor diesem Hintergrund als ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in Deutschland dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span>Der Beklagte zu 2. haftet als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds&#228;tzlich pers&#246;nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f&#252;r die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch&#228;ftsverkehr zu bestimmen hat (K&#252;hnen, a.a.O., Rdnr. 1033). Aufgrund seiner satzungsgem&#228;&#223;en Funktion ist er in der Regel T&#228;ter und nicht blo&#223; Gehilfe (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 &#8211; Pelikan; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182; K&#252;hnen, a.a.O., Rdnr. 1033 u. 1038). Er haftet dem Verletzten daher grunds&#228;tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom f&#252;r das Patentrecht zust&#228;ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte. Auch der I.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer f&#252;r Wettbewerbsverst&#246;&#223;e (BGH, GRUR 2005, 1061, 1064 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft), Urheberrechtsverletzungen (BGH, GRUR 2009, 841, 842/843 &#8211; Cybersky) und Kennzeichenverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145, 1148 &#8211; Pelikan) der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 &#8211; Sporthosen; BGH, GRUR 2009, 841, 843 &#8211; Cybersky; GRUR 2012, 1145, 1148 &#8211; Pelikan, m. w. Nachw.). Zwar hat der I. Zivilsenat zwischenzeitlich zum Wettbewerbsrecht (GRUR 2014, 883, 884 &#8211; Gesch&#228;ftsf&#252;hrerhaftung) sowie zum Urheberrecht (Urteil vom 27.11.2014 &#8211; I ZR 124/11 &#8211; Videospiel-Konsolen II) entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden k&#246;nne. Eine pers&#246;nliche Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers f&#252;r deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft soll danach nur bestehen, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds&#228;tzen des Deliktsrechts begr&#252;ndeten Garantenstellung h&#228;tte verhindern m&#252;ssen (BGH, GRUR 2014, 883, 884; Urteil vom 27.11.2014 &#8211; I ZR 124/1, Rdnr. 80). Letztere soll sich dabei noch nicht aus der Organstellung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers und auch nicht aus seiner Kenntnis von der Verletzungshandlung ergeben, es sei denn, es handelt sich um ein Verhalten, das augenscheinlich der Leitungsebene vorbehalten ist. Dar&#252;ber hinaus kommt nach dieser Rechtsprechung eine zivilrechtliche Haftung nach den Grunds&#228;tzen der St&#246;rerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883). Danach kann als St&#246;rer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung (nicht hingegen Schadensersatz) in Anspruch genommen werden, wer ohne T&#228;ter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und ad&#228;quat kausal zur Verletzung des gesch&#252;tzten Rechts beitr&#228;gt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27.11.2014 &#8211; I ZR 124/1, Rdnr. 81). Soweit hiernach eine pers&#246;nliche Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers nur unter den vorgenannten Voraussetzungen in Betracht kommen soll, vermag der Senat dem jedoch f&#252;r das Patentrecht nicht beizutreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span>Im &#220;brigen hat der Beklagte zu 2. hier als Alleingesellschafter und Alleingesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. nicht nur Kenntnis von den Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. gehabt und nichts zu deren Verhinderung getan, sondern er hat vielmehr auch aktiv an diesen mitgewirkt. Wie die Kl&#228;gerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 11.12.2013, Seite 5 [Bl. 122 GA]), hat n&#228;mlich der Beklagte zu 2., der auch Erfinder der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ist (vgl. Deckblatt der Anlagen B 1 und B 2), als Firmengr&#252;nder das Gesch&#228;ftsmodell der Beklagten zu 1. entworfen und er pers&#246;nlich unterschreibt auch die deutschen Partnerlaboren ausgestellten Zertifikate (Anlage K 15), so dass er selbst entscheidet, mit wem die Beklagte zu 1. bei der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform zusammenarbeitet und wen die Beklagte zu 1. zum Zwecke der Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform mit den hierzu notwendigem Verbindungsmechanismus beliefert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ziffer II. 3. seiner Entscheidungsgr&#252;nde hat das Landgericht im Einzelnen ausgef&#252;hrt, dass und weshalb die Beklagten bei dem festgestellten Verletzungstatbestand zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Auf diese Ausf&#252;hrungen nimmt der Senat mit folgenden Ma&#223;gaben Bezug:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span>Die Klagebefugnis der Kl&#228;gerin betreffend den eingeklagten Unterlassungsanspruch, ergibt sich nach den Grunds&#228;tzen der sogenannten gewillk&#252;rten Prozessstandschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl&#228;ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte &#8211; n&#228;mlich die des Patentinhabers &#8211; durchsetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung einer solchen gewillk&#252;rten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm&#228;chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr&#252;che des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw&#252;rdiges Interesse des Erm&#228;chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr&#252;ndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR&#160;1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 &#8211; Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 &#8211; Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 &#8211; Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 &#8211; Beuys-Aktion, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Die Patentinhaberin hat die Kl&#228;gerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung des Unterlassungsanspruchs erm&#228;chtigt. Die Kl&#228;gerin hat auch ein eigenes schutzw&#252;rdige Interesse an der Geltendmachung des eingeklagten Unterlassungsanspruchs, welches sich daraus ergibt, dass sie nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (Klageschrift, Seite 8) ausschlie&#223;licher Vertriebspartner der Kl&#228;gerin in Deutschland ist und sie damit ebenfalls patentgem&#228;&#223;e Antischnarch-Vorrichtungen vertreibt. Die angestrebte Untersagung des Vertriebs der Konkurrenzprodukte der Beklagten kann die eigene Vertriebsposition der Kl&#228;gerin verbessern. Darauf, ob die Patentinhaberin der Kl&#228;gerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger&#228;umt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; das erforderliche schutzw&#252;rdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Kl&#228;gerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen T&#228;tigkeit jedenfalls mit Einverst&#228;ndnis der Patentinhaber nutzt (vgl. Senat, Urteil vom 13.03.2008 - I-2 U 75/06).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span>Gem&#228;&#223; dem von der Kl&#228;gerin gestellten Berufungsantrag ist der die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten feststellende Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils, welcher nicht zum Ausdruck bringt, dass der Kl&#228;gerin kein eigener, sondern ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Patentinhaberin zusteht, dahin anzupassen, dass sich die festgestellte Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf den Ersatz des der Patentinhaberin entstandenen und noch entstehenden Schadens bezieht. Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Teil-Klager&#252;cknahme war der Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils ferner zeitlich dahingehend zu beschr&#228;nken, dass sich die festgestellte Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz erst auf die Zeit seit dem 04.01.2011 bezieht. Entsprechendes gilt f&#252;r die der Kl&#228;gerin vom Landgericht ferner zuerkannten Anspr&#252;che auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung. Die Umschreibung des Klagepatents von dem fr&#252;heren Patentinhaber auf die B LLC ist unstreitig am 04.01.2011 erfolgt (vgl. Anlage K 1a). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die B LLC jedenfalls seit diesem Zeitpunkt materielle Inhaberin des Klagepatents ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713 &#8211; Fr&#228;sverfahren) hat die Registereintragung erhebliche indizielle Bedeutung f&#252;r den Rechts&#252;bergang, der im Verletzungsprozess regelm&#228;&#223;ig weiteren Sachvortrag und Beweisantritt des Kl&#228;gers zum &#220;bertragungsgesch&#228;ft entbehrlich macht. Dass die B LLC seit diesem Zeitpunkt materielle Patentinhaberin ist, wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die ihr selbst ab dem 04.01.2011 gegen die Beklagten zustehenden Anspr&#252;che auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung hat die Patentinhaberin der Kl&#228;gerin mit der Vereinbarung vom 04.12.2012 (Anlage K 1) wirksam abgetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span>Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht der Kl&#228;gerin gegen die Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">In dem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 03.08.2011 (Anlage K 11, Seite 2) hat die Kl&#228;gerin behauptet, sie sei <em>ausschlie&#223;liche</em> Lizenznehmerin der Patentinhaberin, so dass sie mit der Abmahnung <em>eigene</em> Anspr&#252;che verfolgt hat. Tats&#228;chlich ist die Kl&#228;gerin als ausschlie&#223;liche Vertriebspartnerin der Patentinhaberin aber allenfalls <em>einfache</em> Lizenznehmerin. Anders als der ausschlie&#223;liche Lizenznehmer kann der einfache Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Anspr&#252;che aus &#167; 139 PatG geltend machen (vgl. Benkard/Ullmann, PatG/GebrMG, &#167; 15 PatG Rdnr. 101; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., &#167; 139 PatG Rdnr. 17 und 18; K&#252;hnen, a.a.O., Rdnr. 988 ff.). Dass die Kl&#228;gerin aus einem anderen Grunde berechtigt ist, einen Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent gegen die Beklagten geltend zu machen und von diesen Schadensersatz zu verlangen, war dem Abmahnschreiben nicht zu entnehmen. Hat die Antragstellerin in ihrem Abmahnschreiben aber unzutreffende Angaben zu ihrer Aktivlegitimation gemacht, liegt keine wirksame Abmahnung vor. Unzutreffende Angaben zur Anspruchsberechtigung nehmen der Abmahnung n&#228;mlich ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 21.10.2010 &#8211; I-2 W 52/10; K&#252;hnen, a.a.O., Rdnr. 727). Ob dies auch dann gilt, wenn der Abmahnende objektiv aus einem anderen Grund befugt ist, Anspr&#252;che aus dem Klagepatent gegen den Abgemahnten geltend zu machen, und er dies auch schon im Zeitpunkt des Ausspruchs der&#160; Abmahnung war, kann vorliegend dahinstehen. Eine Prozessf&#252;hrungserm&#228;chtigung ist der Kl&#228;gerin von der Patentinhaberin erst am 12./14.04.2012 erteilt worden und zu diesem Zeitpunkt sind ihr auch erst die Anspr&#252;che auf Schadensersatz und Rechnungslegung abgetreten worden. Die nachtr&#228;gliche Erm&#228;chtigung und Abtretung ist ohne Bedeutung. Denn f&#252;r den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es darauf an, ob die Abmahnung zu dem Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen worden (genauer: dem Schuldner zugegangen) ist, berechtigt war (BGH, GRUR 2011, 532, 533 &#8211; Millionen-Chance II; K&#252;hnen, a.a.O., Rdnr. 762).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (&#167;&#160;148 ZPO) bis zu einer Entscheidung &#252;ber die von der Beklagten zu 1. nunmehr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds&#228;tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl&#228;rung nicht f&#252;r (&#252;berwiegend) wahrscheinlich h&#228;lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach &#167; 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich &#252;ber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten). Denn eine &#8211; vorl&#228;ufig vollstreckbare &#8211; Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem&#228;&#223;er Erzeugnisse ist regelm&#228;&#223;ig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl&#228;rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb&#252;rgte Justizgew&#228;hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf&#252;gung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M&#246;glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl&#228;rung f&#252;hren zu k&#246;nnen auch eine angemessene Ber&#252;cksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein &#8211; und gegebenenfalls das einzige &#8211; Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f&#252;r die Anspr&#252;che nach &#167;&#167; 139&#8201;ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f&#252;r die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf&#252;gung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl&#228;rung gef&#252;hrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f&#252;hren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds&#228;tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span>Das l&#228;sst sich hier jedoch nicht feststellen, wobei bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch zu ber&#252;cksichtigen ist, dass die Beklagte zu 1. ihre Nichtigkeitsklage erst nach Erlass des angefochtenen Urteils erhoben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nichtigkeitsgrund der unzul&#228;ssigen Erweiterung liegt nicht vor, weil der Gegenstand des Klagepatents nicht &#252;ber den Inhalt der fr&#252;heren Anmeldung in der urspr&#252;nglich eingereichten Fassung hinausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Was das Teilmerkmal &#8222;in eine feste Vorw&#228;rtsposition&#8220; anbelangt, konnte der mit durchschnittlichen Kenntnissen und F&#228;higkeiten ausgestattete Fachmann bereits der Gesamtheit der urspr&#252;nglichen Unterlagen (Figuren 3a und 3 b, 5d sowie 6a bis 6c) entnehmen, dass bei der erfindungsgem&#228;&#223;en Vorrichtung der untere Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine Vorw&#228;rtsposition gezogen wird, in der die Atemwege des Benutzers weiter ge&#246;ffnet sind, und diese Stellung nur dergestalt aufrechterhalten werden muss, dass der untere Bogen nicht hinter die therapeutisch n&#252;tzliche Vorw&#228;rtsposition zur&#252;ckfallen darf, weshalb diese Position im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen &#8222;fest&#8220; ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span>Auch in Bezug auf das Merkmal (3.3) liegt eine unzul&#228;ssige Erweiterung nicht vor. Dass das Verbindungsst&#252;ck eingestellt werden kann, w&#228;hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef&#252;hrt ist, konnte der Fachmann ebenfalls den urspr&#252;nglichen Unterlagen entnehmen. Denn in diesen ist in Bezug auf das in den Figuren 2a bis 2d dargestellte Ausf&#252;hrungsbeispiel ausdr&#252;cklich beschrieben (Anlage B 11a, S. 19/20), dass die Einstellung &#252;ber eine horizontale Schraube (24) erfolgt, die sich von der Vorderseite des K&#246;rpers (20) des Verbindungsst&#252;cks (16) nach hinten in einen im Verbindungsst&#252;ck ausgebildeten Kanal (22) erstreckt, um in das Hakenelement (26) einzugreifen. Der Schraubenkopf (25) der horizontalen Schraube (24) kann hierbei durch ein horizontales Loch (43) erreicht werden, das in der Gesichtsplatte (42) gebildet ist. Den in Bezug genommenen Figuren kann der Fachmann unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass das Verbindungsst&#252;ck auf diese Weise einstellbar ist, wenn der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung sich im Mund eines Benutzers befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span>Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span>Die entgegengehaltene WO 95/08AAF (D 1 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche &#220;bersetzung Anlage B 11b) ist bereits im Erteilungsverfahren ber&#252;cksichtigt worden und dort als nicht neuheitssch&#228;dlich eingestuft worden, und zwar zu Recht. Die in der in Bezug genommenen Figur 2d der WO 95/08AAF gezeigte Vorrichtung zur Verhinderung des Schnarchens und zur Verbesserung der Atmung weist in Gestalt ihres am oberen Bogen angeordneten Pfeilers (16) schon kein klagepatentgem&#228;&#223;es &#8222;<span style=\"text-decoration:underline\">Verbindungs</span>st&#252;ck&#8220; auf, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen (einstellbar) &#8222;verbindet&#8220; (Merkmale (3) und (3.3)). Vielmehr kommt es mittels des besagten Pfeilers (16) lediglich zu einer Ber&#252;hrung der beiden B&#246;gen, d.h. einem losen Anschlag beider B&#246;gen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass auch ein loses Anliegen eines Elements an dem unteren Bogen der Lehre des Klagepatents entspreche, und in diesem Zusammenhang auf Unteranspruch 4 sowie das in den Figuren 2a bis 2d gezeigte Ausf&#252;hrungsbeispiel verweisen, kann dem nicht beigetreten werden. Denn bei der in Unteranspruch 4 unter Schutz gestellten und in den vorgenannten Figuren dargestellten Ausf&#252;hrungsform greift der Haken (44) in den unteren Bogen (14) bzw. den an diesem vorgesehenen Befestigungshaken (34) ein (vgl. Abs. [0049],&#160; [0050]), so dass die beiden B&#246;gen auch hier miteinander verbunden werden. Diese Verbindung ist lediglich l&#246;sbar, da der Haken (44) &#8222;entfernbar&#8220; in den unteren Bogen (14) bzw. dessen Befestigungshaken (34) eingreift. Demgegen&#252;ber sind die B&#246;gen der in der WO 95/08AAF offenbarten Vorrichtung nicht miteinander verbunden, was zur Folge hat, dass bei dieser Vorrichtung die gew&#252;nschte Vorw&#228;rtsposition des Unterkiefers verloren gehen kann. Die in der WO 95/08AAF offenbarte Vorrichtung ist zudem nicht so ausgestaltet, dass sie den unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw&#228;rtsposition &#8222;zieht&#8220; (Merkmal (4)), womit &#8211; wie ausgef&#252;hrt &#8211; gemeint ist, dass eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge&#252;bt wird. Bei der in der WO 95/08AAF offenbarten Vorrichtung wird der untere Bogen (14) vielmehr, wenn der obere Bogen &#252;ber seinen Pfosten an der Halteeinrichtung des unteren Bogens anliegt, blo&#223; von dem oberen Bogen nach vorn &#8222;gedr&#252;ckt&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span>Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung ist auch neu gegen&#252;ber der US 4 382 AAG (D 2; deutsche &#220;bersetzung Anlage B 11c). Die in dieser Druckschrift offenbarte Vorrichtung zur Verbesserung und Korrektur eines &#220;berbisses steht der Neuheit des Gegenstands des Klagepatents zumindest deshalb nicht entgegen, weil bei ihr die untere Schiene bzw. der untere Befestigungsblock im Verh&#228;ltnis zur oberen Schiene bzw. dem oberen Befestigungsblock nicht nach vorn &#8222;gezogen&#8220; wird. Denn auch bei dieser Vorrichtung wird keine Zugkraft auf den unteren Befestigungsblock ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 f&#252;r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt und daher nicht auf einer erfinderischen T&#228;tigkeit beruht, vermag der Senat nicht festzustellen. Dagegen spricht bereits, dass weder die WO 95/08AAF noch die US 4 382 AAG das Merkmal (4) offenbaren, weil die in diesen Entgegenhaltungen beschriebenen Vorrichtungen nicht so ausgebildet sind, dass der unteren Bogen im Verh&#228;ltnis zum oberen Bogen nach vorn gezogen wird. Au&#223;erdem betrifft die US 4 382 AAG eine dauerhaft im Mund des Patienten bleibende kieferorthop&#228;dische Vorrichtung und liegt damit auf einem anderen technischen Gebiet, weshalb eher fernliegend erscheint, dass der Fachmann diese Entgegenhaltung in seine Beurteilung einbezieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span>Damit kommt eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1. ihre Nichtigkeitsklage erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils erhoben hat. Bei der Ermessensaus&#252;bung gem&#228;&#223; 148 ZPO ist in einem solchen Fall regelm&#228;&#223;ig die Wertung gerechtfertigt, dass eine Aussetzung nur in klaren F&#228;llen veranlasst ist, weil der Verletzter es infolge seines z&#246;gerlichen Angriffs gegen das Klageschutzrecht vereitelt hat, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine &#8211; sonst bereits vorliegende fachkundige &#8211; Nichtigkeitsentscheidung Klarheit schafft oder doch zumindest eine vorl&#228;ufige Stellungnahme der zust&#228;ndigen Stelle in Gestalt eines Vorbescheides vorliegt. Der Beklagte eines Patentverletzungsrechtsstreits ist zwar nicht gezwungen, das Patent, auf das die Verletzungsklage gest&#252;tzt ist, mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Ihm steht es grunds&#228;tzlich frei, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine solche Klage erhebt. Entschlie&#223;t er sich erst relativ sp&#228;t f&#252;r eine Nichtigkeitsklage, so kann dies jedoch dazu f&#252;hren, dass eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem&#228;&#223; &#167; 148 ZPO nur noch unter engen Voraussetzungen angeordnet wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 93 f. &#8211; Klimaschrank; GRUR 2012, 1072 &#8211; Verdichtungsvorrichtung; GRUR 2014, 758, 759 &#8211; Proteintrennung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 92 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf&#252;r in &#167; 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
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