List view for cases

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    "file_number": "15 U 106/14",
    "date": "2015-06-11",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:36:11Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0611.15U106.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28/13, wird zur&#252;ckgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu I. 2. auf Drittauskunft gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) richtet.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin hat die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) zu tragen. Im &#220;brigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.</p>\n<p>Dieses Urteil und &#8211; soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2. auf Drittauskunft und die Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) abgewiesen worden ist &#8211; das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ&#228;ischen Patents 1 652 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 29.09.2005 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit&#228;t DE 10 2004 052 AAB vom 27.10.2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und hat einen Dicht- oder Zierstreifen, insbesondere f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.08.2009 ver&#246;ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) hat Ende Oktober 2013 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht (BPatG, Az. 5 Ni 43/13 (EP)). Mit Beschl&#252;ssen vom 01.06.2014 hat das Amtsgericht Coburg das Insolvenzverfahren &#252;ber die Verm&#246;gen der Beklagten zu 1) und 2) er&#246;ffnet. Das Nichtigkeitsverfahren war aus diesem Grund zun&#228;chst unterbrochen. Der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) hat das Nichtigkeitsverfahren inzwischen aufgenommen; das Bundespatentgericht hat bislang noch keine Entscheidung getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die erstinstanzlich von der Kl&#228;gerin geltend gemachte Anspruchskombination lautete:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">ein als Dichtung ausgestaltetes Tr&#228;gerprofil (20), das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient, wobei das Tr&#228;gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">einen Endabschnitt (21) aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">eine Zierleiste (30), die an dem Tr&#228;gerprofil (20) befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che (32) und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che (31) aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt(21) angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil (20) und der Innenfl&#228;che (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Au&#223;enseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Endkappe (40) weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">das Befestigungsteil (46) ist im Querschnitt ann&#228;hernd L-f&#246;rmig und weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet; der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr&#246;&#223;er als der zweite Abstand (y).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachfolgende Figur 4 aus der Klagepatentschrift stellt ein Ausf&#252;hrungsbeispiel der Erfindung dar. Sie zeigt eine Zierleiste 30 mit einem hakenf&#246;rmigen Randabschnitt 33, der in eine Aussparung 28 der ein Tr&#228;gerprofil darstellenden Dichtung 20 eingreift, und eine Endkappe 40 mit Vorspr&#252;ngen 52, die in eine Schnittfl&#228;che 29 der Dichtung 20 eingedr&#252;ckt sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) ist wie die Kl&#228;gerin Zulieferin der Automobilindustrie. Die Beklagte zu 2) ist die Komplement&#228;rin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) bis zu 6) sind oder waren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 5) und zu 6) wurden am 07.12.2005 und die Beklagten zu 3) und zu 4) am 16.01.2012 als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 2) in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagten zu 3) und 6) schieden mit Ablauf des 30.05.2014 als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 2) aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten stellen in Deutschland Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten von Fensterscheiben her, bieten diese an und bringen sie in den Verkehr. Sie lieferten Dichtstreifen an die B AG, welche diese in Fahrzeugen der Reihe C einsetzt (angegriffene Ausf&#252;hrungsform).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachfolgenden Lichtbilder aus dem Anlagenkonvolut K 7 zeigen zun&#228;chst eine Gesamtansicht der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform und sodann einen Endabschnitt mit verrasteter und entrasteter Endkappe:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verf&#252;gt &#252;ber ein Profil, das mit einem metallenen Tr&#228;ger armiert ist. An dem Profil sind eine Zierleiste aus Aluminium und Dichtlippen angebracht. Das veranschaulichen die folgende, von der Beklagten beschriftete Konstruktionszeichnung sowie ihre Abbildung HL 12 auf der rechten Seite, die jeweils einen Endabschnitt der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform im Querschnitt zeigen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dichtlippen werden von einem Zulieferer erworben und in einem separaten Arbeitsschritt an das Profil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform angebracht. Um die Armierung aus Metall angeordnet ist Polypropylen (PP)/Polyethylen (PE), die Dichtlippen bestehen aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP) und die Verbindungsmittel aus einem Styrol-Blockcopolymere (TPS).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat angef&#252;hrt, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache von der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch&#228;digungs- und Schadenersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&#246;he von 6.764,- Euro nebst Zinsen sowie die Beklagte zu 1) zus&#228;tzlich auf Vernichtung und R&#252;ckruf in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat unter anderem vorgetragen, das Klagepatent gebe nicht vor, wie das Tr&#228;gerprofil seine Dichtfunktion erf&#252;lle. Es k&#246;nne Dichtlippen aufweisen, wobei die Lehre des Klagepatents offen lasse, ob diese einst&#252;ckig oder mehrst&#252;ckig mit dem Tr&#228;gerprofil ausgebildet seien. Das Klagepatent lehre des Weiteren nur, dass das Tr&#228;gerprofil als Bestandteil einen elastomeren Werkstoff enthalte; es m&#252;sse hingegen nicht ausschlie&#223;lich daraus bestehen. Dies ergebe sich neben dem Anspruchswortlaut auch aus der Benennung eines thermoplastischen Elastomers (TPE) als bevorzugtes Material in der Klagepatentschrift. Denn PP/PE seien die am h&#228;ufigsten verwendeten Polyolefine, welche ihrerseits die Basis f&#252;r ein thermoplastisches Elastomer TPE-O bildeten. Die in der Klagepatentschrift im Rahmen eines bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels dargestellte Armierung durch einen metallenen Tr&#228;ger zeige ebenfalls, dass die patentgem&#228;&#223;e Fertigung des Tr&#228;gerprofils aus elastomerem Werkstoff die Anwesenheit anderer Werkstoffe nicht ausschlie&#223;e.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint und unter anderem vorgetragen, bei der (erstinstanzlich) geltend gemachten Anspruchskombination habe das Tr&#228;gerprofil selbst Dichtungsfunktion und sei einst&#252;ckig als einheitlich ausgef&#252;hrtes Bauteil ausgestaltet, das ferner aus einem einzigen Material gefertigt sei. Das Tr&#228;gerprofil m&#252;sse daher zumindest ganz &#252;berwiegend aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sein und d&#252;rfe im Wesentlichen keine anderen Materialien enthalten. Insbesondere m&#252;sse der Bereich, der die Tragefunktion &#252;bernehme, aus einem elastomeren Werkstoff bestehen. Das bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in diesem Abschnitt verwendete PP/PE sei aber reines Thermoplast und damit kein Elastomer im Sinne des Klagepatents. Das Tr&#228;gerprofil bestehe vielmehr aus hartem Material, verf&#252;ge nicht &#252;ber elastomere Eigenschaften und habe keine Dichtungsfunktion. Die nachtr&#228;glich angebrachten Dichtlippen seien zudem nicht Teil des Tr&#228;gerprofils.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht D&#252;sseldorf hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2014 abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Klage sei unbegr&#252;ndet, weil die angegriffene Ausf&#252;hrungsform von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch mache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Einen verf&#252;ge diese nicht &#252;ber &#8222;ein als Dichtung ausgestaltetes Tr&#228;gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient&#8220;. Dieses Merkmal verlange ein einheitliches Bauteil, das gleichzeitig Dichtung und Tr&#228;gerprofil sei. Zudem sei das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff &#8211; laut Beschreibung der Klagepatentschrift vorzugsweise aus thermoplastischen Elastomeren (TPE) &#8211; gefertigt, der elastomere Eigenschaften habe und somit als Dichtung fungieren k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sei aber kein Tr&#228;gerprofil vorhanden, das als Dichtung ausgestaltet sei. Vielmehr seien dort Dichtung und Tr&#228;gerprofil zwei separate Bauteile, die jeweils aus verschiedenen Materialien bestehen, eindeutig unterscheidbar seien und erst nachtr&#228;glich zusammengesetzt w&#252;rden. Das armierte Tr&#228;gerprofil sei nicht als Dichtung ausgestaltet und besitze keine Dichtfunktion, sondern sei nur mit Dichtlippen verbunden. Es sei nicht aus einem elastomeren Werkstoff, weil es sich bei PP/PE nicht um thermoplastische Elastomere (TPE), sondern um reine Thermoplasten handle, die keine elastomeren Eigenschaften aufwiesen und sich daher nicht als Werkstoff f&#252;r eine Dichtung eigneten. Die Dichtlippen seien zwar aus einem elastomeren Werkstoff, h&#228;tten jedoch keine Tragefunktion f&#252;r die Zierleiste und seien auch nicht durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Anderen habe das Befestigungsteil der Endkappe bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform nicht zwei Schenkel, die einen ann&#228;hernd L-f&#246;rmigen Querschnitt bilden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Berufung der Kl&#228;gerin. Sie f&#252;hrt an: Die in der Berufungsbegr&#252;ndung und in der Replik vorgenommenen Klageerweiterungen durch Streichungen der Teilmerkmale, dass das Befestigungsteil im Querschnitt ann&#228;hernd L-f&#246;rmig sein m&#252;sse sowie dass das Tr&#228;gerprofil &#8222;als Dichtung ausgestaltet&#8220; sei und &#8222;zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts diene&#8220;, seien gem&#228;&#223; &#167; 264 Nr. 2 ZPO zul&#228;ssig, zumindest aber sachdienlich im Sinne von &#167;&#167; 263, 533 Nr. 1 ZPO, zumal sie im Nichtigkeitsverfahren inzwischen ebenfalls entsprechend ge&#228;nderte Hilfsantr&#228;ge eingereicht habe (Anlage K 18).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil weise die angegriffene Ausf&#252;hrungsform ein als Dichtung ausgestaltetes Tr&#228;gerprofil auf. Unabh&#228;ngig davon sei nach Ma&#223;gabe der nunmehr geltend gemachten Anspruchskombination das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt. Das Klagepatent verlange an keiner Stelle, dass dieses Bauteil aus einem einheitlichen Werkstoff hergestellt und in diesem Sinne homogen sein m&#252;sse. Eine Materialeinheitlichkeit oder Einst&#252;ckigkeit sei nicht Gegenstand der Erfindung und d&#252;rfe daher nicht als zus&#228;tzliches Merkmal in den Klagepatentanspruch hineingelesen werden. Vielmehr m&#252;sse sogar im Gegenteil die Armierung aus einem anderen Werkstoff bestehen als das Material rund um die Armierung. Aus Sicht des Fachmannes sei es daher selbstverst&#228;ndlich, f&#252;r die Bereiche des Dichtstreifens mit Dichtungs- und Tragefunktion verschiedene geeignete Werkstoffe vorzusehen, welche die jeweils unterschiedlichen Anforderungen erf&#252;llen. Das als eine Funktionseinheit verwirklichte Tr&#228;gerprofil sei zudem einheitlich zu betrachten, weil eine Aufspaltung in einen tragenden und einen dichtenden Teil willk&#252;rlich sei und es daf&#252;r im Klagepatent keinen Anhaltspunkt gebe. Deswegen sei das mit einem Metalltr&#228;ger armierte Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform mit den beiden angeformten Dichtlippen aus einem klassischen elastomeren Werkstoff ein erfindungsgem&#228;&#223;es Tr&#228;gerprofil. Jedenfalls geh&#246;re die untere Dichtlippe zum Tr&#228;gerprofil, das deswegen &#8211; was nach dem Klagepatent gen&#252;ge &#8211; auch aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon entspreche die angegriffene Ausf&#252;hrungsform der in der Beschreibung der Klagepatentschrift genannten WO 2004/056AAC A1 (Anlage K 16), die dort als eine vorbekannte Ausgestaltung bezeichnet werde, bei der das Tr&#228;gerprofil Bestandteil einer Dichtung sei. Diese Druckschrift offenbare exakt ein solches Bauteil, wie es die angegriffene Ausf&#252;hrungsform aufweise, mit einem durch Metalltr&#228;ger armierten Abschnitt, der die Zierleiste trage (Befestigungsabschnitt), und angeformten Dichtlippen als Dichtungsabschnitt, welche die Dichtungsfunktion erf&#252;llten. Sie zeige in ihrer Figur 2 anhand der unterschiedlichen Schraffur f&#252;r Befestigungsabschnitt und Dichtlippen gerade auch, dass beide Bereiche aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Zudem sei dort &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform &#8211; die untere Dichtlippe ohne Verbindungsmittel an den armierten Teil des Tr&#228;gerprofils angeformt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erw&#228;gung des Landgerichts, dass das Klagepatent eine einfache und kosteng&#252;nstige Fertigung durch Extrudieren w&#252;nsche, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da &#8211; wie auch in der WO 2004/056AAC A1 beschrieben &#8211; ein Dichtstreifen aus unterschiedlichen Materialien in einem einheitlichen Produktionsprozess durch Co-Extrusion hergestellt werden k&#246;nne. Das als Dichtung ausgestaltete Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sei ebenfalls in einem Arbeitsschritt durch Co-Extrusion herstellbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Material, das bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in dem Teil des Tr&#228;gerprofils verwendet werde, das durch Metall armiert sei und die eigentliche Tragefunktion aus&#252;be, sei zudem entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Elastomer im Sinne des Klagepatents. Das Landgericht h&#228;tte dieses Merkmal nicht verneinen d&#252;rfen, ohne den von ihr angebotenen Beweis durch Sachverst&#228;ndigengutachten zu erheben. Das Klagepatent verstehe unter dem Begriff &#8222;Elastomer&#8220; zumindest auch thermoplastische Elastomere. Zu dieser Gruppe geh&#246;re das rund um die Armierung verwendete Material aus PP/PE. Selbst wenn man das einheitliche Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in zwei Teile aufspalten w&#252;rde, sei dieses Merkmal deshalb erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zumindest mache die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in &#228;quivalenter Weise von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es handle sich um eine gleichwirkende, naheliegende und wegen des Verweises auf die WO 2004/056AAC A1 gleichwertige abgewandelte Ausgestaltung, wenn man &#8211; wie dort anhand der Figur 2 offenbart und insoweit exakt bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform geschehen &#8211; ein Bauteil mit beiden Funktionen so herstelle, dass man Elemente aus zwei verschiedenen Werkstoffen fest miteinander verbinde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren decke die Endkappe der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform einen &#8222;Zwischenraum&#8220; ab. Diese verf&#252;ge in dem Bereich, wo die Endabschnitte des Tr&#228;gerprofils bogenf&#246;rmig ausgeschnitten seien, &#252;ber einen patentgem&#228;&#223;en Zwischenraum. Somit erstrecke sich das Befestigungsteil auch in den Zwischenraum. Des Weiteren sei der Rastarm im Zwischenraum verrastet, da er in einem Bereich einraste, der zwischen der der Au&#223;enfl&#228;che der Zierleiste abgewandten Seite der Zierleiste und dem Tr&#228;gerprofil liege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe ferner zu Unrecht festgestellt, dass das Befestigungsteil im Querschnitt nicht ann&#228;hernd L-f&#246;rmig sei, was die Kl&#228;gerin n&#228;her ausf&#252;hrt. Zumindest benutze die angegriffene Ausf&#252;hrungsform insoweit &#228;quivalent das Klagepatent.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt sei bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform der Abstand zwischen Innenseite der Abdeckplatte und Aussparung (erster Abstand x) gr&#246;&#223;er als der Abstand zwischen Innenseite der Abdeckplatte und Vorsprung, der in der Aussparung verrastet werde (zweiter Abstand y). Dadurch werde auch im Sinne dieses Merkmals ein Kraftschluss erreicht, wenn der Vorsprung in die Aussparung einraste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsbestand des Klagepatents sei nicht zweifelhaft. Die Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren sei im Hinblick auf die gestellten Hilfsantr&#228;ge nicht rechtsmissbr&#228;uchlich. Eine unzul&#228;ssige Erweiterung wegen der Streichung des Teilmerkmals, dass das Befestigungsteil im Querschnitt ann&#228;hernd L-f&#246;rmig sein m&#252;sse, liege nicht vor, sondern es handle sich um eine zul&#228;ssige Verallgemeinerung eines ursprungsoffenbarten Ausf&#252;hrungsbeispiels.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat zun&#228;chst mit der Berufungsbegr&#252;ndung ihren Unterlassungsantrag insofern erweitert, als sie diesen ohne das Teilmerkmal weiter verfolgt hat, dass das Befestigungsteil &#8222;im Querschnitt ann&#228;hernd L-f&#246;rmig&#8220; sein m&#252;sse. Diesen Antrag macht sie nunmehr als ersten Hilfsantrag geltend. Im Hauptantrag erweitert sie ihre Unterlassungsklage erneut, indem sie ihren Unterlassungsantrag zus&#228;tzlich ohne die Teilmerkmale weiterverfolgt, dass das Tr&#228;gerprofil &#8222;als Dichtung ausgestaltet&#8220; ist und dieses &#8222;zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient&#8220;. Au&#223;erdem stellt sie vier weitere Hilfsantr&#228;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt daher nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28/13 abzu&#228;ndern und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu &#8364; 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuf&#252;hren und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Tr&#228;gerprofil, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste, die an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che aufweist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Zierleiste im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au&#223;enseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che der Zierleiste anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr&#246;&#223;er als der zweite Abstand (y);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere wenn das Befestigungsteil im Querschnitt ann&#228;hernd L-f&#246;rmig ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">und insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">sowie insbesondere wenn das Tr&#228;gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise f&#252;r den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach dieser Merkmalskombination verneinen sollte (1. Hilfsantrag)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu &#8364; 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrern zu vollziehen ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuf&#252;hren und/oder auszuf&#252;hren und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr&#228;gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste, die an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che aufweist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Zierleiste im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au&#223;enseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che der Zierleiste anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr&#246;&#223;er als der zweite Abstand (y);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere wenn das Befestigungsteil im Querschnitt ann&#228;hernd L-f&#246;rmig ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">und insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr&#228;gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">weiter hilfsweise f&#252;r den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (2. Hilfsantrag)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu &#8364; 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrern zu vollziehen ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuf&#252;hren und/oder auszuf&#252;hren und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Tr&#228;gerprofil, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste, die an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che aufweist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Zierleiste im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au&#223;enseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che der Zierleiste anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil weist einen Rastarm auf, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr&#246;&#223;er als der zweite Abstand (y);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">sowie insbesondere wenn das Tr&#228;gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">weiter hilfsweise f&#252;r den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (3. Hilfsantrag)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu &#8364; 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrern zu vollziehen ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuf&#252;hren und/oder auszuf&#252;hren und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr&#228;gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste, die an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che aufweist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Zierleiste im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au&#223;enseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che der Zierleiste anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil weist einen Rastarm auf, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr&#246;&#223;er als der zweite Abstand (y);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr&#228;gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">weiter hilfsweise f&#252;r den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (4. Hilfsantrag)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu &#8364; 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrern zu vollziehen ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuf&#252;hren und/oder auszuf&#252;hren und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Tr&#228;gerprofil, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste, die an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che aufweist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Zierleiste im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au&#223;enseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che der Zierleiste anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">und insbesondere wenn das Tr&#228;gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">weiter hilfsweise f&#252;r den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (5. Hilfsantrag)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu &#8364; 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrern zu vollziehen ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuf&#252;hren und/oder auszuf&#252;hren und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr&#228;gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste, die an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che aufweist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Zierleiste im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au&#223;enseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Endkappe weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che der Zierleiste anliegt und diese abst&#252;tzt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr&#228;gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">a) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f&#252;r die die Erzeugnisse bestimmt waren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f&#252;r die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n&#228;mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed&#252;rftige Details au&#223;erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw&#228;rzt werden d&#252;rfen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von dem Beklagten zu 3. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von dem Beklagten zu 4. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von dem Beklagten zu 6. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit bis zum 30.04.2014 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.06.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">a) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Herstellungsmengen und -zeiten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">d) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflageh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">e) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl&#228;gerin einem von der Kl&#228;gerin zu bezeichnenden, ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen vereidigten Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm&#228;chtigen und verpflichten, der Kl&#228;gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf&#228;nger in der Aufstellung enthalten ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur f&#252;r die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von den Beklagten zu 2. und zu 5. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von dem Beklagten zu 3. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von dem Beklagten zu 4. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei von dem Beklagten zu 6. s&#228;mtliche Angaben nur f&#252;r die Zeit vom 19.09.2009 bis zum 30.04.2014 zu machen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">samtverbindlich an die Kl&#228;gerin &#8364; 6.764,- zzgl. Zinsen daraus in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Beklagten zu 3. bis 6. samtverbindlich verpflichtet sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.09.2009, hinsichtlich der Beklagten zu 3. und zu 4. erst seit dem 16.01.2012, begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wobei dies f&#252;r den Beklagten zu 3. lediglich f&#252;r die in der Zeit bis zum 31.03.2014 begangenen Handlungen gilt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">und wobei dies f&#252;r den Beklagten zu 6. lediglich f&#252;r die in der Zeit bis zum 30.04.2014 begangenen Handlungen gilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">das Berufungsverfahren bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung &#252;ber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gem&#228;&#223; &#167; 148 ZPO auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor: Die Klageerweiterung sei unzul&#228;ssig, weil sie nicht sachdienlich, zumindest aber rechtsmissbr&#228;uchlich sei. Die Kl&#228;gerin sei durch die Geltendmachung eines beschr&#228;nkten Klageanspruchs in der ersten Instanz an diesen gebunden und sie d&#252;rfe &#8211; abgesehen vom erteilten Hauptanspruch &#8211; allenfalls weitere Beschr&#228;nkungen, nicht aber Klageerweiterungen vornehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">Das Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sei nicht aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt. Tr&#228;gerprofil sei nach dem neuen Klagepatentanspruch das Teil, welches die Zierleiste trage, mithin die Tragefunktion &#252;bernehme. Die Dichtung oder Dichtlippe sei hingegen nicht zwingend Bestandteil des Tr&#228;gerprofils, sondern es k&#246;nne sich dabei um zwei separate Bestandteile des Dichtstreifens handeln. Infolgedessen beziehen sich die Eigenschaften, die der Klagepatentanspruch dem Tr&#228;gerprofil zuschreibe, in jedem Falle auf den die Tragefunktion &#252;bernehmenden Bestandteil des Dichtstreifens. Dieser tragende Teil m&#252;sse folglich mit einem metallenen Tr&#228;ger armiert und aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sein. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform nicht der Fall, weil der die Zierleiste tragende Abschnitt aus reinem, nicht elastischem Thermoplast bestehe. Bei PP/PE handle es sich insbesondere auch nicht um &#8211; zu den elastomeren Werkstoffen geh&#246;renden &#8211; thermoplastische Elastomere. Abgesehen davon seien die tragenden und dichtenden Abschnitte aus unterschiedlichen Materialien gefertigt, wobei die obere Dichtlippe als fertiges separates Teil erworben und beim Extrudieren des Tr&#228;gerprofils damit verbunden werde. Dadurch entstehe keine stoffschl&#252;ssige, sondern lediglich eine form- und ggf. kraftschl&#252;ssige Verbindung zum thermoplastischen Tr&#228;gerprofil. Die untere Dichtlippe, die lediglich der akustischen und nicht der Abdichtung gegen Feuchtigkeit diene, sei ebenfalls ein separates, mit dem thermoplastischen Tr&#228;gerprofil verbundenes Bauteil aus einem anderen Material ohne Tragefunktion oder Armierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform benutze das Klagepatent ferner nicht mit &#228;quivalenten Mitteln, weil die Fertigung aus Thermoplast statt aus einem elastomeren Material weder objektiv gleichwirkend noch gleichwertig sei. Bestehe das Tr&#228;gerprofil aus einem reinen Thermoplast, sei es &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform geschehen &#8211; erforderlich, den dichtenden Abschnitt separat zu fertigen und anzuf&#252;gen, weil dieser in jedem Fall &#252;ber elastomere Eigenschaften verf&#252;gen und daher aus einem anderen Material bestehen m&#252;sse. Infolgedessen werde aber der mit dem Klagepatent bezweckte besondere Vorteil einer einfachen und kosteng&#252;nstigen Fertigung des Tr&#228;gerprofils nicht mehr erreicht, weil eine Fertigung aus mehreren Werkstoffen statt aus einem einzigen bezogen auf Kosten und Montageaufwand nicht vergleichbar sei. Auch eine Co-Extrusion erfordere grunds&#228;tzlich andere, deutlich aufw&#228;ndigere und teurere Anlagen als eine herk&#246;mmliche Extrusion. &#220;berdies werde die angegriffene Ausf&#252;hrungsform im Hinblick auf Tr&#228;gerprofil und Dichtlippen nicht durch Co-Extrusion hergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner decke bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform die Endkappe nicht einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen &#8222;Zwischenraum&#8220; ab, weil dort aufgrund der bogenf&#246;rmig ausgeschnittenen Endabschnitte des Tr&#228;gerprofils keine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhanden sei und die Endkappe daher nicht &#8211; wie vom Klagepatent gefordert &#8211; f&#252;r eine vollst&#228;ndige dreidimensionale Abdeckung dergestalt sorge, dass keine &#214;ffnung des Zwischenraums mehr verbleibe. Das Befestigungsteil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform erstrecke sich damit auch nicht in den Zwischenraum. Zudem sei es nicht im Zwischenraum verrastet, sondern innerhalb der Zierleiste in dem Bereich, in welchem das Tr&#228;gerprofil ausgeschnitten sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sei das Befestigungsteil im Querschnitt nicht ann&#228;hernd L-f&#246;rmig; auch eine &#228;quivalente Patentverletzung liege nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren verstehe das Klagepatent unter dem zweiten Abstand (y) den Abstand zu dem Punkt des Rastnockens, der sich am weitesten vom Rastarm weg erstrecke und der durch die Vorspannung so auf die Ausnehmung wirke, dass eine Zugkraft entstehe, die im installierten Zustand der Abdeckplatte aufrechterhalten bleibe. Durch diese Zugkraft werde die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil und die Zierleiste herangezogen und so patentgem&#228;&#223; ein Spalt zwischen Abdeckplatte und Zierleiste vermieden. Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sei hingegen der erste Abstand (x) geringf&#252;gig kleiner als der zweite Abstand (y), so dass keine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorgerufen werde. Der Rastarm mit Vorsprung raste vielmehr vollst&#228;ndig in die Aussparung ein und sei kr&#228;ftefrei. Dabei verbleibe zwischen dem der Innenseite der Abdeckplatte zugewandten Ende des Vorsprungs und der entsprechenden Kante der Aussparung ein Spalt. Wegen des dadurch entstehenden Spiels werde auch ein Spalt zwischen Abdeckplatte und Tr&#228;gerprofil nicht vermieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang &#252;berhaupt ein schutzf&#228;higer Rest des Klagepatents verbleibe. Ferner sei der nunmehr geltend gemachte Klagepatentanspruch gegen&#252;ber der urspr&#252;nglichen Offenbarung unzul&#228;ssig erweitert. Die Entfernung der ann&#228;hernden L-Form des Querschnitts des Befestigungsteils stelle eine unzul&#228;ssige Zwischenverallgemeinerung dar. Zuletzt sei die Lehre des Klagepatents weder neu noch erfinderisch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist &#8211; soweit die Sache entscheidungsreif ist &#8211; nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) und gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Anspruch auf Drittauskunft ist fortzuf&#252;hren und es kann insoweit gem&#228;&#223; &#167; 301 ZPO durch Teilurteil entschieden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist zwar wegen Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens gem&#228;&#223; &#167; 240 ZPO unterbrochen, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Gleichwohl kann zum Einen das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) fortgesetzt und &#252;ber die gegen sie gerichtete Klage durch Teilurteil entschieden werden. Das Teilurteilsverbot im Verh&#228;ltnis zu einem einfachen Streitgenossen gilt nicht, wenn &#252;ber das Verm&#246;gen eines anderen Streitgenossen das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet und das Verfahren deshalb insoweit gem&#228;&#223; &#167; 240 ZPO unterbrochen ist. Denn wegen der ungewissen Dauer der Unterbrechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren, von der Insolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, so dass das Teilurteilsverbot dahinter zur&#252;ckzutreten hat und die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren f&#252;hrt (BGH, NJW 2007, 156).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Dieselben Erw&#228;gungen gelten, wenn der Kl&#228;ger in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Anspr&#252;che geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach &#167; 240 ZPO nicht betroffen ist. Ein solcher selbst&#228;ndiger Anspruch ist der Anspruch auf Drittauskunft gem&#228;&#223; &#167; 140b PatG, der nicht zur Insolvenzmasse geh&#246;rt (BGH, NJW 2010, 2213&#160; - Oracle). Deswegen kann auch &#252;ber den Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Drittauskunft durch Teilurteil entschieden werden, obwohl daf&#252;r die Frage zu kl&#228;ren ist, ob eine Patentverletzung vorliegt und daher die Gefahr widerspr&#252;chlicher Entscheidungen besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit der Berufungsbegr&#252;ndung und mit der Berufungsreplik vorgenommenen Klageerweiterungen sind gem&#228;&#223; &#167; 533 ZPO zul&#228;ssig, weil sie sachdienlich sind und nicht auf neue Tatsachen gest&#252;tzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachdienlichkeit nach &#167; 533 Nr. 1 ZPO folgt daraus, dass mit ihrer Zulassung ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird und f&#252;r die Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, kein v&#246;llig neuer Streitstoff zu beurteilen ist. Da im Vergleich zur erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchskombination lediglich zwei Teilmerkmale wegfallen, wird die Patentverletzung zudem nicht auf neue Tatsachen gest&#252;tzt, &#167; 533 Nr. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte anf&#252;hrt, die Geltendmachung eines beschr&#228;nkten Patentanspruchs in erster Instanz entfalte &#8211; zumindest in der Berufungsinstanz &#8211; Bindungswirkung f&#252;r das weitere Verletzungsverfahren, so dass es dem Verletzungskl&#228;ger verwehrt sei, im Berufungsverfahren eine gegen&#252;ber dem urspr&#252;nglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen, ist dem nicht zu folgen. Schlie&#223;lich w&#228;re der Verletzungskl&#228;ger auch nicht gehindert, die erweiterte Fassung zum Gegenstand eines neuen Rechtsstreits zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es indes angemessen und ausreichend, die Zul&#228;ssigkeit der Klageerweiterung nach Ma&#223;gabe des &#167; 533 ZPO danach zu beurteilen, ob sie sachdienlich ist, insbesondere weil durch die Zulassung ein weiterer Prozess vermieden wird, und ob sie auf nach &#167; 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen gest&#252;tzt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der &#8211; gegen&#252;ber dem Hauptanspruch des erteilten Patents eingeschr&#228;nkte &#8211; Klageanspruch im Verletzungsverfahren als erster Hilfsantrag Bindungswirkung f&#252;r das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entfaltet (K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1885) oder ob eine Bindung an den Antrag im Rechtsbestandsverfahren nicht eintritt, solange &#252;ber diesen noch nicht rechtskr&#228;ftig entschieden ist (Meier-Beck, Die Rechtsprechung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht im Jahr 2010, GRUR 2011, 857/865). Denn selbst wenn man eine Bindungswirkung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bejahen w&#252;rde, so h&#228;tte dies keine rechtlichen Auswirkungen auf das Verletzungsverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Bindungswirkung h&#228;tte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zur Folge, dass im Verletzungsverfahren nachtr&#228;glich kein gegen&#252;ber dem urspr&#252;nglichen Klageanspruch erweiterter Anspruch geltend gemacht werden k&#246;nnte, weil dies rechtsmissbr&#228;uchlich w&#228;re. Der Grund f&#252;r die Bindung des Verletzungskl&#228;gers an einen ersten Hilfsantrag im Rechtsbestandsverfahren ist ausschlie&#223;lich, es zu garantieren, dass einer Verurteilung im Verletzungsverfahren in jedem Fall eine entsprechende Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nachfolgt (K&#252;hnen, aaO, Rn. 1885). Demzufolge k&#246;nnte aber eine solche Bindungswirkung im Nichtigkeitsverfahren allenfalls bezogen auf den zuletzt in einer Tatsacheninstanz des Verletzungsverfahrensgem&#228;&#223; &#167;&#167; 533 Nr. 1, 263 ZPO ge&#228;nderten Klageanspruch bestehen. Denn falls der Verletzungskl&#228;ger seine Klage in der Berufungsinstanz in zul&#228;ssiger Weise &#228;ndert und im laufenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren einen entsprechend ge&#228;nderten ersten Hilfsantrag stellt, ist ebenso gew&#228;hrleistet, dass &#252;ber diesen Klageanspruch eine Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren ergeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte anf&#252;hrt, dass durch die Klageerweiterungen ihre Rechtsverteidigung eingeschr&#228;nkt sei, indem der erweiterte Anspruch neue Argumente gegen den Rechtsbestand er&#246;ffne, kann dies im Rahmen des Ermessens bei der Aussetzungsentscheidung ber&#252;cksichtigt werden. Dass das Landgericht nach Verneinung von zwei Merkmalen der erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchskombination folgerichtig die Verwirklichung weiterer streitiger Merkmale nicht mehr gekl&#228;rt hat und sich deswegen allenfalls eine Tatsacheninstanz eine Entscheidung hierzu trifft, reicht nicht aus, um die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu verneinen oder diese gar als rechtsmissbr&#228;uchlich zu qualifizieren. Schlie&#223;lich ist es nur die logische Konsequenz aus der Verneinung eines Merkmals, dass die Verwirklichung der &#252;brigen Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht mehr gepr&#252;ft zu werden braucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat auch mit der im Rahmen der Klageerweiterung gem&#228;&#223; Schriftsatz vom 10.04.2015 geltend gemachten Anspruchskombination keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 3) bis 6) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Entsch&#228;digung und Schadenersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Drittauskunft gem&#228;&#223; Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, Art. II &#167; 1 IntPat&#220;G, &#167;&#167; 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, &#167;&#167; 242, 259 BGB so dass die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts &#8211; beschr&#228;nkt auf die genannten Anspr&#252;che &#8211; durch Teilurteil gem&#228;&#223; &#167; 301 ZPO zur&#252;ckzuweisen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent lehrt einen Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepatentschrift beschreibt in ihrer Einleitung, dass ein solcher Dichtstreifen zum einen dazu diene, die Fensterscheibe abzudichten, und zum anderen die Funktion habe, der Einfassung der Fensterscheibe ein in &#228;sthetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu verleihen. Zu diesem Zweck weise der Dichtstreifen eine Zierleiste auf, deren Au&#223;enfl&#228;che regelm&#228;&#223;ig matt oder gl&#228;nzend ausgestaltet sei und die an einem Tr&#228;gerprofil befestigt sei. Das Tr&#228;gerprofil k&#246;nne Bestandteil einer Dichtung sein, welche die Fensterscheibe abdichte, wie es aus der WO 2004/056AAC A1 bekannt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner sei es bekannt, an einem Endabschnitt des Tr&#228;gerprofils oder der Zierleiste eine Endkappe anzuordnen, die einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil und der Innenfl&#228;che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdecke, um durch einen formsch&#246;nen Abschluss ein in &#228;sthetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu erreichen. Diese Endkappe werde gew&#246;hnlich entweder stoffschl&#252;ssig mit dem Tr&#228;gerprofil verbunden oder an die Zierleiste gesteckt. Bei diesem Anstecken sieht das Klagepatent als nachteilig an, dass eine spezielle Formgebung der Zierleiste erforderlich sei, was die Gestaltungsfreiheit beschr&#228;nke. Zudem sei es h&#228;ufig notwendig, die Endkappe zus&#228;tzlich zu verkleben oder formschl&#252;ssig mit der Zierleiste zu verbinden, um eine zuverl&#228;ssige Befestigung sicherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der gattungsm&#228;&#223;igen DE 20 18 AAD kritisiert das Klagepatent, dass die dort f&#252;r die Befestigung der Endkappe verwendeten Klemmmittel es erforderlich machten, die Endkappe au&#223;erhalb des Bereichs der Dichtung an einem Flansch anzuordnen und sich daraus ebenfalls ein vergleichsweise hoher Montageaufwand ergebe. Anschlie&#223;end stellt die Klagepatentschrift weitere Dichtungsanordnungen aus dem Stand der Technik dar, ohne an diesen Kritik zu &#252;ben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent formuliert vor diesem Hintergrund die Aufgabe, einen Dichtstreifen der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass sich bei einer vergleichsweise einfachen Montage eine zuverl&#228;ssige Befestigung der Endkappe erzielen l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieses technischen Problems sieht die geltend gemachte Anspruchskombination aus dem erteilten Hauptanspruch 1, den Unteranspr&#252;chen 2, 3, 4 und 5 sowie Teilen der Patentbeschreibung einen Dichtstreifen mit den folgenden Merkmalen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\">a) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dichtstreifen f&#252;r Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Tr&#228;gerprofil (20), wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\">b1) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Tr&#228;gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">b2) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch einen metallenen Tr&#228;ger (26) armiert ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">b3) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Endabschnitt (21) aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Zierleiste (30), die an dem Tr&#228;gerprofil (20) befestigt ist und eine Au&#223;enfl&#228;che (32) und eine dem Tr&#228;gerprofil zugewandte Innenfl&#228;che (31) aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">d) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt (21) angeordnet ist und einen zwischen dem Tr&#228;gerprofil (20) und der Innenfl&#228;che (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">e) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">f) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">g) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">h) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Au&#223;enseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">i) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Endkappe (40) weist wenigstens einen F&#252;hrungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfl&#228;che (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abst&#252;tzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">j) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt ann&#228;hernd C-f&#246;rmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">k) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Befestigungsteil (46) weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\">l) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">l1) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">l2) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\">l3) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr&#228;gerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr&#246;&#223;er als der zweite Abstand (y).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform macht von der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch, weil sie das sowohl im Hauptantrag als auch in s&#228;mtlichen Hilfsantr&#228;gen enthaltene Merkmal b1) weder wortsinngem&#228;&#223; noch in &#228;quivalenter Weise erf&#252;llt. Bereits das Landgericht hat f&#252;r die &#8211; insoweit gleichlautende &#8211; erstinstanzliche Anspruchskombination zutreffend eine Verwirklichung dieses Merkmals verneint,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal b1) lehrt, dass das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">Unter einem Tr&#228;gerprofil versteht das Klagepatent ein Bauteil sowohl mit Trage- als auch mit Dichtungsfunktion, das einheitlich aus einem einzigen Werkstoff hergestellt ist. Bei diesem Werkstoff handelt es sich um einen elastisch verformbaren Kunststoff. Hingegen sind Tr&#228;gerprofile, die aus unterschiedlichen Materialien/Werkstoffen bestehen und/oder auch nur teilweise aus einem im Normalzustand harten, nicht nachgiebigen Werkstoff gefertigt sind, nicht vom Schutzbereich der Erfindung umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\">Das Tr&#228;gerprofil der geltend gemachten Anspruchskombination hat neben seiner Tragefunktion auch Dichtungsfunktion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Auslegung hat sich durch die Klageerweiterung, mit der aus dem Merkmal b) die Formulierungen &#8222;als Dichtung ausgestaltetes&#8220; [Tr&#228;gerprofil], &#8222;das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der &#214;ffnung eines Fensterschachts dient&#8220; entfernt worden sind, nichts ge&#228;ndert, weil die Dichtungsfunktion auch ohne ausdr&#252;ckliche Erw&#228;hnung aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs und der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift hervorgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\">Danach hat das Tr&#228;gerprofil unver&#228;ndert sowohl die Funktion, die Zierleiste zu tragen als auch die Fensterscheibe abzudichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tragefunktion ergibt sich dabei schon aus der Bezeichnung als &#8222;<span style=\"text-decoration:underline\">Tr&#228;ger</span>profil&#8220; und wird durch Merkmal c), die allgemeine Beschreibung in den Abs&#228;tzen [0001] und [0002] der Klagepatentschrift sowie das in Absatz [0020] und in den Figuren 4 und 7 dargestellte Ausf&#252;hrungsbeispiel konkretisiert, wonach die Zierleiste an dem Tr&#228;gerprofil befestigt ist. Folglich hat das Tr&#228;gerprofil den bestimmten Zweck, die Zierleiste zu tragen. Dazu tr&#228;gt ferner die Armierung durch einen metallenen Tr&#228;ger gem&#228;&#223; Merkmal b2) bei, weil diese das Tr&#228;gerprofil verst&#228;rkt, ihm dadurch eine gr&#246;&#223;ere Stabilit&#228;t verleiht und es infolgedessen seine Tragefunktion besser erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dichtungsfunktion des Tr&#228;gerprofils wird hingegen zwar nicht ausdr&#252;cklich im Anspruchswortlaut genannt. Gleichwohl schreibt der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich &#8211; wie vom Landgericht zutreffend festgestellt &#8211; um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit (Fach-) Hochschulabschluss und mehrj&#228;hriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugabdichtungen handelt, dem patentgem&#228;&#223;en Tr&#228;gerprofil diese Funktion ebenfalls zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\">Zu diesem Verst&#228;ndnis gelangt der Fachmann zun&#228;chst anhand des Gesamtzusammenhangs der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\">Die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, weshalb bei der Auslegung stets entscheidend ist, welcher technische Sinn den einzelnen Merkmalen in ihrer Gesamtheit zukommt und welcher Beitrag zum beabsichtigten Leistungsergebnis den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs zugedacht ist (BGH, GRUR 2012, 1124 &#8211; Polymerschaum m. w. N.; K&#252;hnen, aaO, Rn. 13). In diesem Sinne hat sich die Auslegung hier ma&#223;geblich daran zu orientieren, dass es sich bei der erfindungsgem&#228;&#223;en Vorrichtung gem&#228;&#223; dem Merkmal a) um einen &#8222;Dichtstreifen&#8220; f&#252;r Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe handelt. Es wird also eine Vorrichtung unter Schutz gestellt, die eine bestimmte Funktion hat, n&#228;mlich das Abdichten einer Fensterscheibe. Demzufolge wird sie auch ausdr&#252;cklich als &#8222;Dicht&#8220;streifen bezeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\">In den Merkmalen b), c) und d) werden sodann mit dem Tr&#228;gerprofil, der Zierleiste und der Endkappe die Bauteile benannt, aus denen der Dichtstreifen bestehen soll. Dem Fachmann f&#228;llt sofort auf, dass sich in dieser Aufz&#228;hlung kein Bauteil findet, welches ausdr&#252;cklich als Dichtung, Dichtelement o. &#228;. bezeichnet wird. Auch wenn ihm gel&#228;ufig ist, dass die Wortwahl (&#8222;umfassen&#8220;) darauf hindeuten kann, dass die Aufz&#228;hlung nicht abschlie&#223;end ist, sondern patentgem&#228;&#223; auch noch weitere Bauteile bei der unter Schutz gestellten Vorrichtung vorhanden sein k&#246;nnen, und er &#252;berdies in Absatz [0002] der Klagepatentschrift dar&#252;ber belehrt wird, dass das Tr&#228;gerprofil &#8222;Bestandteil einer Dichtung&#8220; sein kann, das Klagepatent mithin m&#246;glicherweise nur den einen Bestandteil einer Dichtungsanordnung n&#228;her spezifiziert, wird er bei n&#228;herer Betrachtung gleichwohl nicht die &#220;berzeugung gewinnen, der Anspruch verzichte gerade auf die Nennung des Bestandteils, mit welchem der ausdr&#252;cklich benannte technische Gesamtzweck der gesch&#252;tzten Erfindung erzielt werden soll, die Fensterscheibe &#8222;abzudichten&#8220;. Er wird vielmehr &#8211; wie stets &#8211; nicht bei einer rein philologischen Betrachtungsweise stehen bleiben, sondern fragen, ob und wenn ja welchem der genannten Bauteile die Aufgabe zukommt, f&#252;r das als Zweckangabe formulierte patentgem&#228;&#223;e Abdichten Sorge zu tragen. Bei der Beantwortung dieser Frage gelangt er zwanglos zu der Erkenntnis, dass allein das Tr&#228;gerprofil hierf&#252;r in Betracht kommt und das Klagepatent diesem somit auch eine Dichtungsfunktion beimisst, zumal die anderen benannten Bestandteile des Dichtstreifens &#8211; Zierleiste und Endkappe &#8211; aufgrund ihrer r&#228;umlich-k&#246;rperlichen Ausgestaltung ersichtlich nicht dazu geeignet sind, die Fensterscheibe abzudichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\">Ein wesentlicher Hinweis auf die Dichtungsfunktion ist die Materialwahl, die der Anspruchswortlaut in Merkmal b1) f&#252;r das Tr&#228;gerprofil vorgibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\">Elastomere Werkstoffe sind &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist und auch die im Stand der Technik erw&#228;hnte WO 2004/056AAE (Anlage K 16) zeigt, die ihrerseits sowohl in der allgemeinen Beschreibung (Seite 1, Zeilen 11/12 und 21; Seite 5, Zeilen 21/22) als auch im Unteranspruch 10 eine Dichtung aus elastisch verformbarem Material erw&#228;hnt &#8211; wegen ihrer hohen Elastizit&#228;t f&#252;r Dichtungen geeignet, w&#228;hrend sie f&#252;r die Tragefunktion nicht f&#246;rderlich oder gar erforderlich ist, weil sie nicht &#252;ber die notwendige Steifigkeit verf&#252;gen, um die Zierleiste zuverl&#228;ssig zu befestigen. Deswegen verkn&#252;pft der Fachmann die Wahl des Materials &#8222;elastomerer Werkstoff&#8220; ohne weiteres mit der Dichtungsfunktion des Dichtstreifens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">274</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">275</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus lehrt ihn die Beschreibung in der Klagepatentschrift, dass das Tr&#228;gerprofil &#8222;als Dichtung ausgestaltet&#8220; ist (Absatz [0020], Spalte 4, Zeilen 44-46).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">276</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Textstelle betrifft nicht lediglich eine bevorzugte Ausf&#252;hrungsform, sondern stellt die allgemeine technische Lehre des Klagepatents dar, indem sie blo&#223; explizit das ausspricht, was im Merkmal a) bereits angelegt ist. Dies entnimmt der Fachmann daraus, dass die Klagepatentschrift an gleicher Stelle das anspruchsgem&#228;&#223;e Material benennt, das f&#252;r die Dichtungsfunktion ben&#246;tigt wird, und ihn anweist, das Tr&#228;gerprofil aus einem &#8222;elastomeren Werkstoff&#8220; zu fertigen. Da diese Materialwahl bereits Gegenstand der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0001] der Klagepatentschrift ist, bezeichnet die nunmehr im Absatz [0020] im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang dazu beschriebene Ausgestaltung des Tr&#228;gerprofils als Dichtung ebenfalls die allgemeine technische Lehre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">277</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der dortigen Vorteilsbeschreibung, auf diese Weise &#8222;eine einfache und kosteng&#252;nstige Fertigung zu gew&#228;hrleisten&#8220;, ergibt sich ebenfalls, dass dem einen Bauteil &#8222;Tr&#228;gerprofil&#8220; nach der Lehre des Klagepatents zweckgerichtet die Doppelfunktion Tragen und Dichten zukommt. Der Fachmann erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents dadurch Montageaufwand und Kosten geringer sind als bei einer Ausgestaltung, bei der au&#223;er dem die Tragefunktion aus&#252;benden Bestandteil des Dichtstreifens gesondert ein zus&#228;tzliches Dichtelement hergestellt und angef&#252;gt werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">278</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit es in Unteranspruch 13 des erteilten Klagepatents (= Unteranspr&#252;che 12 der Hilfsantr&#228;ge im Nichtigkeitsverfahren) hei&#223;t, der Dichtstreifen ist &#8222;dadurch gekennzeichnet, dass das Tr&#228;gerprofil als Dichtung ausgestaltet ist, die durch Extrusion gefertigt ist&#8220;, ist nicht die Dichtungsfunktion als solche das Besondere, sondern nur die Fertigung durch Extrusion wird eigens unter Schutz gestellt. Das folgt wiederum aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift, wonach das &#8222;als Dichtung ausgestaltete Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt, vorzugsweise einem thermoplastischen Elastomer (TPE) oder Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) extrudiert ist&#8220; und die &#8222;bevorzugte Fertigung der Dichtung durch Extrusion &#8230;der vor allem im Kraftfahrzeugbau anzutreffenden Massenproduktion Rechnung&#8220; tr&#228;gt (Spalte 4, Zeilen 44-50). Die Klagepatentschrift grenzt hier eindeutig &#8211; und im Einklang mit dem dargelegten technischen Wortsinn der geltend gemachten Anspruchskombination und des zitierten Unteranspruchs &#8211; die allgemeine Ausgestaltung des Tr&#228;gerprofils als Dichtung von den speziellen Varianten einer Fertigung durch Extrusion und aus bestimmten Werkstoffen ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">279</span><p class=\"absatzLinks\">(d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">280</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt st&#252;tzt die Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels dieses Verst&#228;ndnis von der Lehre des Klagepatents, indem es dort ausdr&#252;cklich hei&#223;t, dass die Dichtung ein Tr&#228;gerprofil darstellt (Absatz [0022], Spalte 5, Zeilen 28-29), die Begriffe &#8222;Dichtung&#8220; und &#8222;Tr&#228;gerprofil&#8220; durchgehend synonym verwendet werden und zudem das gleiche Bezugszeichen (20) tragen. Die Figuren 4 und 7 zeigen ferner ein Bauteil, das sowohl die Zierleiste tr&#228;gt als auch die Abdichtung der Fensterscheibe bewirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">281</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber findet sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung der Klagepatentschrift irgendein Anhaltspunkt daf&#252;r, dass auch eine Ausgestaltung erfindungsgem&#228;&#223; sein k&#246;nnte, bei der das Tr&#228;gerprofil nicht gleichzeitig als Dichtung fungiert und somit ausschlie&#223;lich Tragefunktion besitzt. Zusammen mit den genannten weiteren Aspekten f&#252;hrt dies den Fachmann zu dem Schluss, dass das patentgem&#228;&#223;e Tr&#228;gerprofil auch die Funktion hat, die Fensterscheibe abzudichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">282</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">283</span><p class=\"absatzLinks\">Ein elastomerer Werkstoff im Sinne des Klagepatents ist im Einklang mit dem allgemeinen Fachverst&#228;ndnis ein elastisch verformbarer Kunststoff, der bei Zug- und Druckbelastung seine Form ver&#228;ndert, nach Wegfall der einwirkenden Kraft aber wieder in seine urspr&#252;ngliche, unverformte Gestalt zur&#252;ckfindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">284</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses gebr&#228;uchliche und zwischen den Parteien grunds&#228;tzlich unstreitige Fachverst&#228;ndnis haben die Beklagten &#252;berdies belegt durch die Ausf&#252;hrungen im als Anlage HL 5 vorgelegten Auszug aus dem Taschenbuch f&#252;r den Maschinenbau von Dubbel. Demzufolge sind Elastomere polymere Werkstoffe von hoher Elastizit&#228;t. Wegen der weitmaschigen chemischen Vernetzung ist ein Warmumformen und Schwei&#223;en nach der Formgebung durch Vulkanisierung nicht mehr m&#246;glich. Eine Sondergruppe von Elastomeren stellen die thermoplastisch verarbeitbaren Elastomere (TPE) dar, die einerseits thermoplastisch ver- und bearbeitet werden k&#246;nnen und andererseits aufgrund ihrer physikalischen Vernetzungen ebenfalls ein elastisches Verhalten aufweisen (vgl. Dubbel, Taschenbuch f&#252;r den Maschinenbau, 20. Aufl., 4.8 Elastomere).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">285</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber sind Thermoplaste keine elastomeren Werkstoffe. Vielmehr wird in der Werkstofftechnik zwischen Elastomeren und Thermoplasten unterschieden, wobei Polyolefine wie Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) zu den Thermoplasten gerechnet werden (vgl. Dubbel, aaO, 4.4 Wichtige Thermoplaste). Das sind lineare Polymere, die sich unstreitig nur in einem bestimmten Temperaturbereich verformen lassen. Dieser Vorgang ist reversibel, das hei&#223;t, er kann durch Abk&#252;hlung und Erw&#228;rmung beliebig oft wiederholt werden, solange nicht durch &#220;berhitzung die sogenannte thermische Zersetzung des Materials einsetzt. Vor dem Erw&#228;rmen und nach dem Abk&#252;hlen sind Thermoplaste hingegen fest, mithin nicht elastisch und deswegen f&#252;r eine Dichtung nicht geeignet. Diese, von der Beklagten beschriebenen Eigenschaften von Thermoplasten hat die Kl&#228;gerin nicht in Abrede gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">286</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepatentschrift &#252;bernimmt dieses &#252;bliche Fachverst&#228;ndnis. Bei einem auslegungsbed&#252;rftigen Begriff aus der Patentschrift darf zwar nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff &#252;blicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird (gebr&#228;uchlicher Fachbegriff). Vielmehr m&#252;ssen sie aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu pr&#252;fen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 &#8211; werkstoffeinst&#252;ckig). Ergibt sich allerdings im Wege der Auslegung, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet &#252;blichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen &#252;blichen Sprachgebrauch zur&#252;ckzugreifen (vgl. K&#252;hnen, aaO, Rn. 37-38; Rinken/K&#252;hnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP&#220;, Kommentar, 9. Aufl., &#167; 14 Rn. 29 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">287</span><p class=\"absatzLinks\">Letzteres ist hier der Fall: Die Klagepatentschrift l&#228;sst an keiner Stelle eine vom gebr&#228;uchlichen Fachverst&#228;ndnis abweichende Bedeutung des Begriffs &#8222;Elastomer&#8220; erkennen. Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich vielmehr, dass das Tr&#228;gerprofil Dichtungsfunktion besitzen soll und gerade deswegen dieses Material genannt wird. F&#252;r das Abdichten ben&#246;tigt man ein Material, das elastisch ist. Die Fensterscheibe wird auf- und abw&#228;rts bewegt und die Dichtung muss sich der Bewegung anpassen. Sie muss stets formschl&#252;ssig mit der Fensterscheibe bleiben und sich insbesondere wenn das Fenster vollst&#228;ndig heruntergelassen ist &#252;ber die &#214;ffnung oberhalb der Fensteroberkante legen, aber auch wieder nachgeben und Platz machen, wenn das Fenster geschlossen wird. Infolgedessen kommt es nach dem technischen Wortsinn gerade darauf an, dass das verwendete Material elastisch ist und sich nach Wegfall der Krafteinwirkung zur&#252;ckverformt, weil es sich nur wegen dieser Eigenschaften als Dichtung eignet. Da dies bei Thermoplasten nicht der Fall ist, weil sie sich im Normalzustand nicht verformen lassen, rechnet das Klagepatent sie hingegen &#8211; ebenfalls im Einklang mit dem &#252;blichen Sprachgebrauch &#8211; nicht zu den elastomeren Werkstoffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">288</span><p class=\"absatzLinks\">Ein vom allgemeinen Fachverst&#228;ndnis abweichendes Verst&#228;ndnis l&#228;sst sich entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin nicht aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift ableiten. Denn die dort genannten Kunststoffe &#8222;thermoplastisches Elastomer (TPE)&#8220; und &#8222;Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM)&#8220; werden in der Fachliteratur ebenfalls als Elastomere eingestuft (siehe oben Dubbel, aaO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">289</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig entspricht es der Lehre des Klagepatents, wenn nur einzelne Bestandteile oder Kunststoffe, die gemeinsam mit anderen zu einem bestimmten Werkstoff vermischt werden, &#252;ber elastomere Eigenschaften verf&#252;gen. Unter einem &#8222;Werkstoff&#8220; versteht das Klagepatent vielmehr nur das fertige, zur Herstellung des Tr&#228;gerprofils verwendete Material, aus dem das Tr&#228;gerprofil somit besteht. Das ist f&#252;r den Fachmann selbstverst&#228;ndlich, weil es bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nur darauf ankommt, dass dieses fertige Material ein elastisches Verhalten aufweist, w&#228;hrend die &#8211; jeweils isoliert betrachteten &#8211; Eigenschaften seiner einzelnen Bestandteile oder enthaltenen Kunststoffe daf&#252;r erkennbar nicht ma&#223;geblich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">290</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">291</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent lehrt im Merkmal b1) des Weiteren, dass das Tr&#228;gerprofil ausschlie&#223;lich und einheitlich aus einem einzigen Material besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">292</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">293</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r spricht bereits der Anspruchswortlaut, wonach das Tr&#228;gerprofil aus &#8222;einem&#8220; elastomeren Werkstoff &#8222;gefertigt&#8220; ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">294</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Formulierung schlie&#223;t es zwar nicht aus, dass das Tr&#228;gerprofil nach dem technischen Wortsinn nur als einen Bestandteil von mehreren einen elastomeren Werkstoff enth&#228;lt. Die Angabe, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile &#8222;enthalten\" soll, offenbart nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung geh&#246;rend, es bestehe ausschlie&#223;lich aus den im Patent genannten Bestandteilen (BGH, GRUR 2011, 1109 &#8211; Reifenabdichtmittel). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zur im Klagepatent verwendeten Formulierung darin, dass der Begriff &#8222;enthalten&#8220; bereits nach dem allgemein &#252;blichen Sprachgebrauch regelm&#228;&#223;ig bedeutet, der genannte Bestandteil ist (nur) einer von mehreren, w&#228;hrend eine &#8222;Fertigung aus einem Material&#8220; nicht das Vorhandensein anderer Bestandteile impliziert, sondern vielmehr nahelegt, dass das Bauteil ausschlie&#223;lich &#8211; oder zumindest im Wesentlichen &#8211; aus dem bezeichneten Werkstoff hergestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">295</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon ist selbst bei Verwendung des Begriffs &#8222;enthalten&#8220; als zur Erfindung geh&#246;rig offenbart, dass das Erzeugnis ausschlie&#223;lich aus den genannten Bestandteilen &#8222;besteht\", wenn daf&#252;r konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa der Hinweis, dass das ausschlie&#223;liche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erw&#252;nscht ist (BGH, GRUR 2011, 1109 &#8211; Reifenabdichtmittel).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">296</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">297</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier der Fall, weshalb der Fachmann das dargelegte Verst&#228;ndnis von der Lehre des Klagepatents bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung best&#228;tigt sieht. Aus dieser ergibt sich somit, dass nur die ausschlie&#223;liche Verwendung eines einzigen elastomeren Werkstoffs anspruchsgem&#228;&#223; ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">298</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds&#228;tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 &#8211; Tr&#228;gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel&#246;st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche &#8211; nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden &#8211; Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik &#8211; nicht nur bevorzugt, sondern zwingend &#8211; mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, GRUR 2000, 599 &#8211; Staubsaugerfilter; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 08.07.2014 &#8211; 15 U 29/14; K&#252;hnen, aaO, Rn. 40). Das Verst&#228;ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 &#8211; Brieflocher).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">299</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Sinne bezeichnet die Klagepatentschrift es in der allgemeinen Beschreibung ausdr&#252;cklich als Vorteil der Herstellung des Tr&#228;gerprofils aus einem elastomeren Werkstoff, dass dadurch &#8222;eine einfache und kosteng&#252;nstige Fertigung&#8220; gew&#228;hrleistet ist (Absatz [0020], Spalte 4 Zeilen 43-46). Dies stellt die allgemeine technische Lehre dar (siehe oben unter aa)) und geh&#246;rt &#8211; wie bereits das Landgericht auf Seite 21 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt und die Kl&#228;gerin mit der Berufung nicht angegriffen hat &#8211; zur objektiven Aufgabe des Klagepatents. Dieses technische Problem wird indes nicht durch die Wahl des Materials gel&#246;st, mithin nicht dadurch, dass ein Elastomer statt eines anderen Werkstoffs verwendet wird. Denn es ist nicht ersichtlich und auch die Klagepatentschrift liefert keinen Anhaltspunkt daf&#252;r, dass die Herstellung des Tr&#228;gerprofils aus einem Elastomer per se einfacher und kosteng&#252;nstiger ist als aus einem anderen Werkstoff, wie etwa einem Thermoplast. Daher erg&#228;be die Aufgabenbeschreibung bezogen auf das zu verwendende Material keinen Sinn, weil der bezweckte Vorteil auf diese Weise nicht erreicht w&#252;rde. Vielmehr erschlie&#223;t sich dem Fachmann ihre Bedeutung erst aus dem bereits dargelegten Umstand, dass das Klagepatent ein Tr&#228;gerprofil mit einer Doppelfunktion lehrt. Da er dieses ohnehin mit einem elastisch verformbaren Kunststoff versehen muss, damit es seine patentgem&#228;&#223;e Dichtfunktion erf&#252;llt, sieht der Anspruch zur L&#246;sung des technischen Problems vor, dass dies der Werkstoff ist, aus dem das gesamte Tr&#228;gerprofil zu fertigen ist. Schlie&#223;lich ist es erkennbar mit einem geringeren Montage- und Kostenaufwand verbunden, das Tr&#228;gerprofil insgesamt aus diesem einen elastomeren Werkstoff statt aus mehreren unterschiedlichen Materialien zu fertigen, weil ein nur aus einem einzigen Material bestehendes Tr&#228;gerprofil stets in einem Arbeitsschritt und damit einfacher und kosteng&#252;nstiger hergestellt werden kann als ein entsprechendes Bauteil, bei dem mehrere Werkstoffe zusammengef&#252;gt werden m&#252;ssen. Dieses Verst&#228;ndnis von der Lehre des Klagepatents best&#228;tigt die als bevorzugt qualifizierte Fertigung der Dichtung durch Extrusion (Absatz [0020], Spalte 4 Zeilen 48-50), weil bei der Extrusion feste bis dickfl&#252;ssige h&#228;rtbare Massen unter Druck kontinuierlich aus einer formgebenden &#214;ffnung herausgepresst werden und K&#246;rper mit dem Querschnitt der &#214;ffnung in theoretisch beliebiger L&#228;nge entstehen, mithin dort eine Fertigung in einem Arbeitsschritt erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">300</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin einwendet, eine Herstellung des Tr&#228;gerprofils aus verschiedenen Materialien sei durch Co-Extrusion ebenfalls in einem Arbeitsschritt m&#246;glich, mag dies zwar grunds&#228;tzlich zutreffen. Dies f&#252;hrt indes schon aus dem Grunde nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, weil die Herstellung durch Extrusion lediglich eine spezielle Ausf&#252;hrungsvariante darstellt und die allgemeine technische Lehre des Klagepatents s&#228;mtliche in Betracht kommenden Fertigungstechniken und damit neben der Extrusion etwa auch die Herstellung durch Spritzgie&#223;en umfasst. F&#252;r andere Arten der Herstellung ist indes nicht ersichtlich und auch von der Kl&#228;gerin nicht behauptet worden, dass ein Zusammenf&#252;gen aus mehreren Werkstoffen keinen gr&#246;&#223;eren Montage- und Kostenaufwand bedeutet als die Fertigung aus einem Werkstoff. Abgesehen davon hat die Beklagte im Hinblick auf die Co-Extrusion vorgetragen, dass diese &#8211; auch wenn sie eine Fertigung in einem Arbeitsschritt erm&#246;glicht &#8211; gleichwohl mit einem gr&#246;&#223;eren Fertigungsaufwand und mit h&#246;heren Kosten einhergeht, insbesondere teurere Anlagen erfordert als eine einfache Extrusion. Dem ist die nach allgemeinen Grunds&#228;tzen f&#252;r eine Patentverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kl&#228;gerin nicht konkret entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">301</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">302</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist der Klagepatentschrift an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Tr&#228;gerprofil auch aus unterschiedlichen Materialien gefertigt sein, insbesondere neben einem Elastomer noch einen anderen Werkstoff ohne elastisches Verhalten enthalten kann. Soweit es in Merkmal b2) und der Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels in Absatz [0022] hei&#223;t, dass das Tr&#228;gerprofil durch einen metallenen Tr&#228;ger armiert ist, f&#252;hrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus ergibt sich f&#252;r den Fachmann gerade nicht, dass das &#8222;Tr&#228;gerprofil&#8220; aus unterschiedlichen Materialien besteht. Vielmehr differenziert das Klagepatent erkennbar begrifflich und funktional zwischen dem &#8222;Tr&#228;gerprofil&#8220; und dem &#8222;Tr&#228;ger&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">303</span><p class=\"absatzLinks\">Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Armierung die Verst&#228;rkung eines Objekts durch ein anderes, das eine gr&#246;&#223;ere Steifigkeit aufweist. Dieses gebr&#228;uchliche Fachverst&#228;ndnis &#252;bernimmt die Lehre des Klagepatents, weil es in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte f&#252;r die gegenteilige Interpretation gibt. Das best&#228;tigt der Umstand, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung zwar Dichtung und Tr&#228;gerprofil gleichsetzt sowie einheitlich mit dem Bezugszeichen 20 versieht, aber den Tr&#228;ger davon unterscheidet und ihm das andere Bezugszeichen 26 zuweist. Der Fachmann erkennt zudem, dass er f&#252;r eine vom allgemeinen Fachverst&#228;ndnis abweichende Auslegung erst recht deswegen keinen Anlass hat, weil eine solche im Widerspruch zur in der allgemeinen Beschreibung gelehrten Materialeinheitlichkeit des Tr&#228;gerprofils stehen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">304</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#8222;Armierung&#8220; meint die Klagepatentschrift daher, dass das Tr&#228;gerprofil durch ein von ihm zu unterscheidendes anderes Objekt &#8211; dem Tr&#228;ger &#8211; verst&#228;rkt wird. Dem Fachmann ist dabei aus seinem allgemeinen Fachwissen und aus der im Stand der Technik erw&#228;hnten WO 2004/056AAC A1 (Anlage K 16) bekannt, dass der &#8211; dort ebenfalls mit dem Bezugszeichen 32 von der Dichtung 20 und dem Befestigungsabschnitt 22 differenzierten &#8211; Tr&#228;ger dazu dient, das ausschlie&#223;lich aus einem elastisch verformbaren Werkstoff bestehende Tr&#228;gerprofil zu verst&#228;rken und ihm eine gr&#246;&#223;ere Steifigkeit zu verleihen, damit die Zierleiste zuverl&#228;ssig an ihm befestigt werden kann (vgl. dort Seite 6, Zeilen 22 bis 26) und das Tr&#228;gerprofil seine Tragefunktion erf&#252;llen kann. Entsprechend diesem technischen Zweck besteht der Tr&#228;ger aus einem anderen, h&#228;rteren Material als das Tr&#228;gerprofil; eine Vermischung der Werkstoffe dieser r&#228;umlich-k&#246;rperlich sowie funktional voneinander zu unterscheidenden Bauteile findet hingegen nicht statt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">305</span><p class=\"absatzLinks\">Es mag sein, dass die Notwendigkeit einer Armierung den mit dem Klagepatent im Vergleich zu einer Herstellung des Tr&#228;gerprofils aus verschiedenen Materialien erstrebten Vorteil einer einfachen und kosteng&#252;nstigen Fertigung relativiert. Gleichwohl wird die Aufgabe des Klagepatents erf&#252;llt, weil es mit einem geringeren Montage- und Kostenaufwand verbunden ist, das mit einem Tr&#228;ger armierte Tr&#228;gerprofil aus einem statt aus mehreren Werkstoffen zu fertigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">306</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">307</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst wenn man dies anders sehen und eine Fertigung des Tr&#228;gerprofils aus mehreren Werkstoffen f&#252;r patentgem&#228;&#223; erachten sollte, so ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut sowie dem gew&#252;rdigten Stand der Technik in Verbindung mit der allgemeinen Beschreibung und der Darstellung von bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispielen in der Klagepatentschrift jedenfalls, dass zumindest der die Tragefunktion &#252;bernehmende Bereich des Tr&#228;gerprofils aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist, wenn auch dann gegebenenfalls aus einem anderen als der dichtende Teil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">308</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">309</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits der Anspruchswortlaut legt dem Fachmann diese Interpretation nahe, indem er diesen Werkstoff f&#252;r das <span style=\"text-decoration:underline\">Tr&#228;ger</span>profil und damit konkret f&#252;r das Bauteil des Dichtstreifens mit Tragefunktion vorgibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">310</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">311</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Verst&#228;ndnis von der Lehre des Klagepatents best&#228;tigt zudem die WO 2004/056AAC A1, die ebenfalls von der Kl&#228;gerin stammt und als gew&#252;rdigter Stand der Technik f&#252;r die Auslegung heranzuziehen ist, da die Klagepatentschrift in Absatz [0002] ausf&#252;hrt, dass das Tr&#228;gerprofil Bestandteil einer Dichtung sein kann, wie es aus dieser Druckschrift bekannt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">312</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte f&#252;r das Verst&#228;ndnis eines Merkmals k&#246;nnen sich in diesem Sinne auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f&#252;r die Erfindung beibehalten will. Hier ist regelm&#228;&#223;ig die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelm&#228;&#223;ig zul&#228;ssig und geboten, f&#252;r die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur&#252;ckzugreifen (K&#252;hnen, aaO, Rn. 45).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">313</span><p class=\"absatzLinks\">So ist es hier: Die WO 2004/056AAC A1 offenbart eine Ausgestaltung der dortigen &#8222;Dichtung&#8220; mit einem Haltesegment, das elastisch verformbar ist, obwohl dieser Bestandteil die Funktion hat, die Zierleiste zu tragen. Sie lehrt bereits in der allgemeinen Beschreibung, die dortige Dichtungsanordnung beruhe &#8222;auf der Erkenntnis, eine einfache und zuverl&#228;ssige Befestigung der Zierleiste an der Dichtung durch das entgegen der Wirkung einer R&#252;ckstellkraft elastisch verformbare Haltesegment zu erm&#246;glichen&#8220; (Seite 3, Zeilen 8 bis 11). Die Vorteile einer solchen Ausgestaltung sieht die WO 2004/056AAC A1 darin, dass im eingerasteten Zustand ein wirksamer Formschluss zwischen den Hakenabschnitten der Zierleiste und der Dichtung erreicht werde und sich eine kraftschl&#252;ssige Verbindung zwischen Zierleiste und Dichtung ergebe, die dazu beitrage, Fertigungsungenauigkeiten auszugleichen (Seite 3, Zeilen 14 bis 20 der WO 2004/056AAC A1). Als &#8222;Dichtung&#8220; bezeichnet jene Druckschrift dabei gem&#228;&#223; ihrem Patentanspruch 1 die gesamte Dichtungsanordnung bestehend aus einem Dichtungsabschnitt und einem zur Befestigung der Zierleiste dienenden Befestigungsabschnitt, zu dem das Haltesegment 23 geh&#246;rt. Dementsprechend stellt die WO 2004/056AAC A1 in ihrem Anspruch 1 eine Dichtungsanordnung mit einer Dichtung (20) unter Schutz, die einen Dichtungsabschnitt (21) und einen Befestigungsabschnitt (22) aufweist, mit dem eine Zierleiste (40) formschl&#252;ssig verbunden ist, wobei der Befestigungsabschnitt (22) ein Haltesegment (23) aufweist, das zum Befestigen der Zierleiste dient und schwenkbar ist. Besonders deutlich wird dieses elastische Verhalten gerade des Befestigungsabschnitts zudem anhand der Darstellung des dortigen ersten Ausf&#252;hrungsbeispiels, in der ausdr&#252;cklich von &#8222;dem aus einem elastisch verformbaren Werkstoff, beispielsweise TPE, bestehenden Befestigungsabschnitt 22&#8220; die Rede ist (Seite 6, Zeilen 23 bis 26 der WO 2004/056AAC A1). Auch daraus entnimmt der Fachmann, dass die gesamte Dichtung und gerade (auch) der Teil der Dichtungsanordnung, der keine Dichtfunktion aus&#252;bt, sondern zur Befestigung der Zierleiste dient, n&#228;mlich der Befestigungsabschnitt mit dem Haltesegment, aus elastisch verformbarem Material besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">314</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 der Pfeil f&#252;r das Bezugszeichen 20 der Dichtung sogar auf den Befestigungsabschnitt 22 gerichtet, der seinerseits ein Haltesegment 23 aufweist, mit dem der Hakenabschnitt 26 der Zierleiste erkennbar formschl&#252;ssig verbunden ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">315</span><p class=\"absatzLinks\">In Verbindung mit der zitierten Beschreibung dieses bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels erkennt der Fachmann, dass ein Formschluss deswegen m&#246;glich ist, weil das Haltesegment 23 als Bestandteil des Befestigungsabschnitts 22 elastisch verformbar ist. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dieses Haltesegment aus einem anderen Material als der &#252;brige Befestigungsabschnitt bestehen kann, lassen sich hingegen weder der Figur 2 noch der Beschreibung der WO 2004/056AAE entnehmen. Die einheitliche Schraffur des Befestigungsabschnitts 22 spricht im Gegenteil f&#252;r die Verwendung eines einheitlichen Materials.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">316</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der allgemeinen Lehre der WO 2004/056AAC A1 ergibt sich zwar nicht, dass das f&#252;r die Dichtung verwendete Material zwingend einheitlich sein muss. Demnach kann vielmehr die Verwendung unterschiedlicher elastisch verformbarer Materialien f&#252;r Befestigungsabschnitt einerseits und Dichtungsabschnitt andererseits erfindungsgem&#228;&#223; sein. Die Fertigung der Dichtung aus einem einzigen elastisch verformbaren Werkstoff lehrt die WO 2004/056AAC A1 erst im Unteranspruch 10, wonach die &#8222;Dichtungsanordnung &#8230; dadurch gekennzeichnet ist, dass die Dichtung (20) aus einem elastisch verformbaren Werkstoff, vorzugsweise einem thermoplastischen Elastomer oder Ethylen-Propylen- Dien-Kautschuk extrudiert ist&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">317</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob das Klagepatent nur an diese spezielle Ausf&#252;hrungsvariante ankn&#252;pft und diese zu seiner allgemeinen technischen Lehre erhebt oder ob es &#8211; wof&#252;r der einzige ausdr&#252;ckliche, nur allgemeine Hinweis auf diese Druckschrift in Absatz [0002] der Klagepatentschrift spricht &#8211; auf die gesamte Offenbarung der WO 2004/056AAC A1 und damit auch auf eine Ausgestaltung des Tr&#228;gerprofils mit mehreren verschiedenen elastomeren Werkstoffen Bezug nimmt. Denn selbst wenn man letzteres annimmt und &#252;berdies entgegen den Ausf&#252;hrungen unter (1) bis (3) davon ausgeht, dass die Klagepatentschrift diese Lehre unver&#228;ndert &#252;bernimmt, so bedeutet dies jedenfalls, dass das patentgem&#228;&#223;e Tr&#228;gerprofil &#8211; auch wenn unterschiedliche Materialien verwendet werden &#8211; insgesamt aus elastomeren Werkstoffen gefertigt ist und somit gerade in seinem die Tragefunktion aus&#252;benden Abschnitt ebenfalls &#252;ber ein elastisches Verhalten verf&#252;gt. Infolgedessen kann Merkmal b1) entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin in Ankn&#252;pfung an den in der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift gew&#252;rdigten Stand der Technik keinesfalls so verstanden werden, dass es gen&#252;ge, wenn das Tr&#228;gerprofil blo&#223; zum Teil und insbesondere nur in seinem dichtenden Teil aus einem Elastomer bestehe und es daher noch vom Schutzbereich der Erfindung umfasst sei, wenn es in seinem tragenden Teil aus hartem, nicht nachgiebigem Material gefertigt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">318</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr erkennt der Fachmann schon anhand des Anspruchswortlauts und der allgemeinen Beschreibung, dass das Klagepatent zumindest die Materialwahl des tragenden Teils aus der WO 2004/056AAC A1 beibehalten und die dort damit beschriebenen Vorteile erzielen will, indem es ihn anweist, das Tr&#228;gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff zu fertigen, ohne diesen gew&#252;rdigten Stand der Technik zu kritisieren oder sich sonst erkennbar von der dortigen Materialwahl abzugrenzen. Dar&#252;ber hinaus kn&#252;pft die Klagepatentschrift im bereits zitierten Absatz [0020] an die WO 2004/056AAC A1 an, indem es dort hei&#223;t, dass das Tr&#228;gerprofil &#8211; das nach dem Stand der Technik Bestandteil einer Dichtung &#8222;sein kann&#8220; &#8211; patentgem&#228;&#223; als Dichtung ausgestaltet &#8222;ist&#8220;. Damit bringt sie erkennbar zum Ausdruck, dass es daf&#252;r &#252;ber die dort offenbarten und im Einklang damit auch vom Klagepatent als notwendig erachteten Eigenschaften verf&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">319</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade im Hinblick auf den tragenden Teil wird dies zudem durch die Darstellung des ersten bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels in Verbindung mit Figur 4 untermauert. Diese Figur zeigt, wie die Zierleiste 30 in eine Aussparung 28 der Dichtung eingreift. In der Beschreibung hei&#223;t es dazu: &#8222;Die Zierleiste 30 weist zwei hakenf&#246;rmige Randabschnitte 33 auf, die form- und kraftschl&#252;ssig in Aussparungen 28 der Dichtung 20 eingreifen, wie Fig. 4 und 7 zu erkennen geben. Um einen zuverl&#228;ssigen Kraftschluss zwischen der Zierleiste 30 und der Dichtung 20 zu gew&#228;hrleisten, weist die in Fig. 7 gezeigte Ausf&#252;hrungsform zus&#228;tzlich St&#252;tzlippen 28 auf, welche die Innenfl&#228;che 31 abst&#252;tzen und eine Spannkraft zwischen der Zierleiste 30 und der Dichtung 20 erzeugen.&#8220; (Absatz [0022], Spalte 5, Zeilen 36-44 der Klagepatentschrift). Diese Darstellung stimmt begrifflich und inhaltlich mit der zitierten allgemeinen Beschreibung in der WO 2004/056AAC A1 &#252;berein. Daraus und der ausdr&#252;cklichen Bezugnahme auf diese Druckschrift entnimmt der Fachmann, dass mit dieser Ausgestaltung insbesondere deshalb ein Form- und Kraftschluss zwischen der Zierleiste und dem Tr&#228;gerprofil erreicht wird, weil das Tr&#228;gerprofil auch in seinem tragenden Abschnitt aus einem elastisch verformbaren Material besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">320</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">321</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ma&#223;gabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform das Merkmal b1) nicht wortsinngem&#228;&#223;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">322</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">323</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt schon daraus, dass ihr Tr&#228;gerprofil aus drei verschiedenen Materialien gefertigt ist und nicht &#8211; wie es das Klagepatent verlangt &#8211; aus einem einzigen Werkstoff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">324</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig besteht es im tragenden Abschnitt aus Polypropylen/Polyethylen (PP/PE). Die Dichtlippen sind aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP) gefertigt und die Verbindungsmittel aus einem Styrol-Blockcopolymere (TPS). Das ergibt sich zudem aus der Konstruktionszeichnung, welche die Beklagte mit Abbildung HL 3 (Bl. 70 GA) vorgelegt und deren Richtigkeit die Kl&#228;gerin nicht in Abrede gestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">325</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">326</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst wenn man es ausreichen lassen w&#252;rde, wenn das Tr&#228;gerprofil im tragenden und dichtenden Teil aus jeweils unterschiedlichen elastomeren Werkstoffen hergestellt ist, ist Merkmal b1) nicht erf&#252;llt, weil das Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in dem Bereich, der die Tragefunktion aus&#252;bt, aus PP/PE besteht, es sich dabei indes nicht um einen Elastomer, auch nicht um einen thermoplastischen Elastomer handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">327</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, bestehen die von der Beklagten benannten thermoplastische Elastomere auf Polyolefinbasis (TPE-O) nicht ausschlie&#223;lich aus einem Thermoplast (PP/PE), sondern beispielsweise aus einer Kombination von Polypropylen (PP) und EPDM. Die Beklagte hat qualifiziert unter Vorlage von Belegen aus der Fachliteratur (Dubbel, Taschenbuch f&#252;r den Maschinenbau, 20. Aufl., Anlage HL 5) dargelegt, dass PP/PE als solches keine elastomeren Eigenschaften aufweist, sich nicht als Werkstoff f&#252;r eine Dichtung eignet und damit nicht zu den Elastomeren im Sinne des Klagepatents z&#228;hlt (siehe oben bb)). Die Kl&#228;gerin hat in Anbetracht dieses qualifizierten Bestreitens der Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass PP/PE ein erfindungsgem&#228;&#223;es Elastomer ist, so dass ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens nicht nachzugehen ist. Aus ihren &#8211; zutreffenden (vgl. Dubbel, aaO, 4.8 Elastomere, Thermoplastisch verarbeitbare Elastomere, &#8222;Elastomere auf Polyolefinbasis&#8220;) &#8211; Behauptungen, es gebe thermoplastische Elastomere auf Basis von Polyolefinen (TPE-O) und PP/PE geh&#246;rten zu den Polyolefinen, ergibt sich n&#228;mlich schon nicht, dass PP/PE seinerseits ein Werkstoff mit elastischem Verhalten ist. Thermoplastische Elastomere werden aus Mischungen von verschiedenen Kunststoffen hergestellt. Auch wenn das Ergebnis einer solchen Mischung &#8211; das thermoplastische Elastomer &#8211; elastomere Eigenschaften aufweisen, bedeutet dies nicht, dass dies f&#252;r jeden seiner Bestandteile zutrifft. Deswegen l&#228;sst die Tatsache, dass die auf Basis von PP/PE hergestellten TPE-O elastomere Eigenschaften aufweisen, nicht den Schluss zu, dies gelte ebenso f&#252;r das PP/PE als einen Bestandteil dieses Werkstoffs. .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">328</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berdies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der tragende Abschnitt aus hartem Material besteht, im Normalzustand unter Krafteinwirkung seine Form nicht ver&#228;ndert und deswegen als Dichtung ungeeignet ist. Demzufolge handelt es sich bei dem verwendeten PP/PE nach seiner technischen Funktion ebenfalls nicht um einen elastisch verformbaren Kunststoff, der als Dichtung f&#252;r die vorgesehene Verwendung als Dichtstreifen zum Abdichten der Fensterscheibe eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Das hat die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 8 vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat zudem best&#228;tigt. Der die Zierleiste tragende Teil des Tr&#228;gerprofils ist f&#252;hlbar hart und gibt unter Kraftanwendung nicht nach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">329</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">330</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon, dass die Kl&#228;gerin schon keinen auf eine &#228;quivalente Patentverletzung gerichteten Klageantrag gestellt hat, verwirklicht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform Merkmal b1) auch nicht mit &#228;quivalenten Mitteln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">331</span><p class=\"absatzLinks\">Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf&#252;hrung in dessen Schutzbereich f&#228;llt, muss regelm&#228;&#223;ig dreierlei erf&#252;llt sein. Die Ausf&#252;hrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l&#246;sen. Zweitens m&#252;ssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef&#228;higen, die abgewandelte Ausf&#252;hrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die &#220;berlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m&#252;ssen schlie&#223;lich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf&#252;llt, ist die abweichende Ausf&#252;hrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm&#228;nnischer Sicht als der wortsinngem&#228;&#223;en L&#246;sung &#228;quivalente L&#246;sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls &#252;ber die Auslegung des Art. 69 EP&#220; bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber&#252;cksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 &#8211; Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 &#8211; Zerfallzeitmessger&#228;t; BGH, GRUR 2011, 313 - Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef&#228;&#223;; vgl. OLG D&#252;sseldorf, BeckRS 2013, 12504 &#8211; Chipkarte, unter B. 3.; OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RR 2014, 185 &#8211; WC-Sitzgelenk; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 14.08.2014 &#8211; 15 U 16/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">332</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">333</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem&#228;&#223;en Merkmale &#8211; f&#252;r sich und insgesamt &#8211; zur L&#246;sung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH, GRUR 2000, 1005 &#8211; Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 &#8211; Palettenbeh&#228;lter III; BGH, GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef&#228;&#223;). Als gleichwirkend kann eine Ausf&#252;hrungsform nur angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem&#228;&#223; verwirklichte Merkmal erzielen soll BGH, GRUR 2012, 1122 &#8211; Palettenbeh&#228;lter III; BGH, GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef&#228;&#223;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">334</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze ist die Ausgestaltung des Tr&#228;gerprofils der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform aus verschiedenen Werkstoffen und insbesondere aus PP/PE im Bereich des die Tragefunktion aus&#252;benden Teils nicht gleichwirkend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">335</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist die Verwendung eines elastomeren Werkstoffs f&#252;r die Tragefunktion nicht f&#246;rderlich oder gar erforderlich, weil dieses Material wegen seiner Elastizit&#228;t nicht &#252;ber die notwendige Steifigkeit verf&#252;gt, um die Zierleiste zuverl&#228;ssig zu befestigen. Der technische Zweck dieses Merkmals ist es vor diesem Hintergrund, einerseits eine einfache und kosteng&#252;nstige Fertigung zu gew&#228;hrleisten und es andererseits zu erm&#246;glichen, die Zierleiste form- und kraftschl&#252;ssig in die Aussparungen des Tr&#228;gerprofils einzusetzen. Denn letzteres setzt voraus, dass sich das Tr&#228;gerprofil elastisch verformen l&#228;sst und ist bei einem Tr&#228;gerprofil, das dort aus einem harten, nicht nachgiebigen Material besteht, gerade nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">336</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend ist eine objektive Gleichwirkung zum Einen deshalb nicht gegeben, weil eine Herstellung des Tr&#228;gerprofils aus verschiedenen Werkstoffen nicht so einfach und kosteng&#252;nstig ist wie eine Fertigung aus einem einzigen Werkstoff. Zum Anderen ist das verwendete PP/PE ein Thermoplast, das im Normalzustand hart und nicht nachgiebig ist, weshalb dieser Kunststoff kein form- und kraftschl&#252;ssiges Einsetzen der Zierleiste in die Aussparungen des Tr&#228;gerprofils erlaubt. Dementsprechend zeigt die Abbildung HL 12 der Beklagten (siehe oben Seite 7), dass bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform die Zierleiste nicht form- und kraftschl&#252;ssig in Aussparungen des Tr&#228;gerprofils eingreift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">337</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">338</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem ist f&#252;r eine &#228;quivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die &#220;berlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf&#252;hrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre &#228;quivalente L&#246;sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RR 2014, 185 &#8211; WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 08.07.2014 &#8211; 15 U 29/14; K&#252;hnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken/ K&#252;hnen in: Schulte, aaO, &#167; 14 Rn. 65 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">339</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es ebenfalls, weil Elastomere und Thermoplaste bezogen auf die Dichtungs- und Tragefunktionen, die das Tr&#228;gerprofil erfindungsgem&#228;&#223; auf sich vereint (siehe oben), geradezu gegens&#228;tzliche Eigenschaften aufweisen, indem Elastomere elastisch und Thermoplaste nicht nachgiebig sind. Davon ausgehend ist dem Fachmann bewusst, dass es der Lehre des Klagepatents gerade darauf ankommt, f&#252;r das Tr&#228;gerprofil einen Werkstoff mit einem elastischen Verhalten zu verwenden und nicht hartes Material, das nicht &#252;ber diese Eigenschaft verf&#252;gt. Wie sich aus der Darstellung in der Klagepatentschrift ergibt, dass die Zierleiste form- und kraftschl&#252;ssig in Aussparungen des Tr&#228;gerprofils eingreift (Absatz [0022] und Figur 4) und das Tr&#228;gerprofil eingedr&#252;ckt werden kann (Absatz [0016] und Figur 4) gilt dies insbesondere f&#252;r den Bereich, der nur tragende Funktion besitzt. Deswegen und aufgrund der objektiven Aufgabe einer einfachen und kosteng&#252;nstigen Herstellung lehrt das Klagepatent, dass das Tr&#228;gerprofil einheitlich aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist. Ausgestaltungen, die aus verschiedenen Materialien, insbesondere teilweise und gerade auch im tragenden Teil aus einem Thermoplast bestehen, stellen daher nach Ma&#223;gabe der technischen Lehre des Klagepatents aus Sicht des Fachmannes keine &#228;quivalente L&#246;sung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">340</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">341</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehenden Ausf&#252;hrungen beziehen sich nicht nur auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination, sondern ebenso auf die Anspruchskombinationen s&#228;mtlicher Hilfsantr&#228;ge, die alle gleichlautend das Merkmal b1) enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">342</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">343</span><p class=\"absatzLinks\">Da die angegriffene Ausf&#252;hrungsform somit das Klagepatent nicht verletzt, bedarf es keiner Entscheidung &#252;ber den Hilfsantrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts &#252;ber die dort anh&#228;ngige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent gem&#228;&#223; &#167; 148 ZPO auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">344</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">345</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">346</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">347</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">348</span><p class=\"absatzLinks\">VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">349</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird im Einklang mit der Festsetzung des Landgerichts gem&#228;&#223; &#167; 51 Abs. 2 GKG auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">350</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
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