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    "slug": "olgd-2015-06-11-i-12-u-1714",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-12 U 17/14",
    "date": "2015-06-11",
    "created_date": "2019-01-16T11:16:20Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:36:11Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0611.I12U17.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.02.2014 verk&#252;ndete Urteil der 3.&#160;Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach (3 O 283/12) unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 4.000 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5&#160;%-Punkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2009 zu zahlen.</p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl&#228;ger zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagte darf die Vollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheits-leistung in H&#246;he von 110&#160;% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110&#160;% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dier Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger macht als Verwalter in dem am 19.11.2009 er&#246;ffneten Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der A (Schuldnerin) R&#252;ckgew&#228;hranspr&#252;che unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die Schuldnerin betrieb als Franchisenehmerin der Beklagten zwei Backshops in Stadt 1. Sie bezog alle Backwaren, Rohstoffe sowie sonstige Zusatzprodukte und Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien ausschlie&#223;lich von der Beklagten zu deren Bezugspreisen, au&#223;erdem hatte sie an die Beklagte monatlich eine Pachtgeb&#252;hr, eine Franchisegeb&#252;hr und eine Geb&#252;hr auf sonstige Ums&#228;tze zu zahlen, die jeweils umsatzabh&#228;ngig waren. Die Beklagte buchte im Lastschrift-Abbuchungsauftragsverfahren regelm&#228;&#223;ig Abschlagszahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen ab; verbleibende Betr&#228;ge wurden zus&#228;tzlich abgebucht, &#252;bersteigende Abschlagszahlungen verrechnet oder erstattet. Daneben stellte die Beklagte der Schuldnerin Darlehen zur Verf&#252;gung, damit diese ihre sonstigen Gl&#228;ubiger &#8211; zumindest teilweise &#8211; befriedigen konnte. Da die Schuldnerin sich mit der Bezahlung f&#228;lliger offener Forderungen in Verzug befand, schlossen sie und die Beklagte beginnend mit dem 11.09.2007 mehrere Abzahlungsvereinbarungen (Bl. 45 ff. GA), zuletzt am 20./28.07.2009 &#252;ber einen Betrag von 17.600 EUR. In der Zeit vom 01.01.2009 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 14.08.2009 buchte die Beklagte im Lastschriftverfahren von zwei Konten der Schuldnerin bei der Stadt 1er Sparkasse insgesamt 282.087,20 EUR ab (Aufstellung Bl. 4 ff. GA). In dem fraglichen Zeitraum kam es in 17 F&#228;llen zu R&#252;cklastschriften, weil das Konto keine ausreichende Deckung aufwies (Aufstellung Bl. 10 GA); die fraglichen Betr&#228;ge wurden anschlie&#223;end zum Teil durch die Schuldnerin per &#220;berweisung beglichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger h&#228;lt die Zahlungen f&#252;r anfechtbar. Die Schuldnerin habe zu den ma&#223;geblichen Zeitpunkten den Vorsatz gehabt, ihre Gl&#228;ubiger zu benachteiligen, da sie &#8211; wie sie gewusst habe &#8211; zahlungsunf&#228;hig gewesen sei und nicht alle Gl&#228;ubiger habe befriedigen k&#246;nnen. Die Beklagte habe vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis gehabt, da sie deren wirtschaftliche Situation aufgrund von Gespr&#228;chen mit der Schuldnerin und ihrem Steuerberater gekannt habe;au&#223;erdem h&#228;tten auch die zahlreichen R&#252;cklastschriften und die mehrfachen, von der Schuldnerin nicht eingehaltenen Abzahlungsvereinbarungen zwingend auf die Zahlungsunf&#228;higkeit der Schuldnerin hingewiesen. Ihr sei es nur darum gegangen, den Betrieb der Schuldnerin so lange wie m&#246;glich aufrecht zu erhalten, um daraus Profit f&#252;r sich zu schlagen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Schuldnerin habe nicht ihre &#252;brigen Gl&#228;ubiger benachteiligen, sondern im Gegenteil durch die Aufrechterhaltung ihres Gesch&#228;ftsbetriebes Liquidit&#228;t zur Befriedigung derselben erhalten wollen. Die angefochtenen Zahlungen stellten Bargesch&#228;fte dar, mit denen betriebsnotwendige Leistungen ihrerseits zeitnah ausgeglichen worden seien. Ohne die Zahlungen h&#228;tte die Schuldnerin ihren Betrieb einstellen m&#252;ssen, da eine weitere Belieferung nicht erfolgt w&#228;re. Letztlich sei nur sie selbst &#8211; die Beklagte &#8211; benachteiligt worden, da mit den von ihr gew&#228;hrten Darlehen die &#252;brigen Gl&#228;ubiger jedenfalls teilweise befriedigt worden seien. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen und Sachantr&#228;ge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme verurteilt, an den Kl&#228;ger 282.087,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen seien gem&#228;&#223; &#167; 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlungen mittels Lastschrift seien wirtschaftlich betrachtet eine Leistung der Schuldnerin, die ihrer Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt habe. Diese h&#228;tten auch die &#252;brigen Gl&#228;ubiger benachteiligt, da f&#252;r sie eine geringere Quote verbleibe. Die Schuldnerin habe auch mit Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wof&#252;r das Vorliegen einer objektiven Zahlungsunf&#228;higkeit ein starkes Indiz sei. Die Schuldnerin habe sich bereits zum 02.01.2009 f&#228;lligen Forderungen &#8211; u.a. aus Steuern und Sozialabgaben &#8211; in H&#246;he von mindestens 14.333,92 EUR ausgesetzt gesehen, die auch bis zur Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erf&#252;llt worden seien, dazu seien innerhalb der ersten Januarwoche mindestens weitere f&#228;llige und von der Beklagten unstreitig abgebuchte Forderungen in H&#246;he von 17.800 EUR gekommen. Die von der Schuldnerin in dieser Zeit generierten Einnahmen seien durch die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen nahezu vollst&#228;ndig aufgezehrt worden und die Gesch&#228;ftskonten h&#228;tten dar&#252;ber hinaus keine ausreichende Deckung aufgewiesen, um innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 Prozent der f&#228;lligen Verbindlichkeiten zu erf&#252;llen; diese h&#228;tten sich vielmehr in der Folge kontinuierlich erh&#246;ht. Besondere Umst&#228;nde, die die Vermutung gerechtfertigt h&#228;tten, die Schuldnerin w&#228;re in der Lage, die Betr&#228;ge trotz der Liquidit&#228;tskrise zur&#252;ckzuzahlen, seien nicht hinreichend dargelegt. Der Schuldnerin sei es bewusst gewesen, dass die von ihr generierten Einnahmen aus den Backshops &#8211; die ihre einzige Einnahmequelle dargestellt h&#228;tten &#8211; nicht ausgereicht h&#228;tten, um &#252;ber die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen hinaus auch die &#252;brigen f&#228;lligen Verbindlichkeiten zeitnah zu erf&#252;llen. Zur &#220;berzeugung der Kammer stehe ferner fest, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe, da sie deren drohende Zahlungsunf&#228;higkeit und die Gl&#228;ubigerbenachteiligung gekannt habe. Daf&#252;r spr&#228;chen sowohl die Anzahl der zur&#252;ckgegebenen Lastschriften w&#228;hrend des Anfechtungszeitraums, als auch der ausgebliebene Erfolg der zwischen ihr und der Schuldnerin getroffenen Abzahlungsvereinbarungen, da der Schuldnerin trotz einer vereinbarten monatlichen Rate von 1.000 EUR die R&#252;ckf&#252;hrung der Verbindlichkeiten innerhalb des Zeitraums von Juli 2008 bis Juli 2009 nur in H&#246;he von knapp 900 EUR gelungen sei. Dar&#252;ber hinaus stehe aufgrund der Aussagen der Schuldnerin und ihres Steuerberaters fest, dass die Beklagte &#252;ber die finanziellen Verh&#228;ltnisse der Schuldnerin umfassend informiert gewesen sei, so dass sie hieraus die f&#252;r die Annahme einer drohenden Zahlungsunf&#228;higkeit erforderliche Kenntnis erlangt habe. Ihr sei hiernach bekannt gewesen, dass die Schuldnerin &#252;ber keinerlei R&#252;cklagen verf&#252;gt, sich im Gegenteil vielmehr erheblichen Alt-Verbindlichkeiten ausgesetzt gesehen habe. Auch habe die Beklagte dem Umstand, dass es regelm&#228;&#223;ig zu weiteren Darlehensgew&#228;hrungen und weiteren Abzahlungsvereinbarungen gekommen sei, entnehmen k&#246;nnen, dass die laufenden Einnahmen der Beklagten nicht zu einer regelm&#228;&#223;igen und dauerhaften Befriedigung ihrer Gl&#228;ubiger aus eigener Kraft gereicht h&#228;tten. Vielmehr habe das wirtschaftliche &#220;berleben der Schuldnerin von Darlehensgew&#228;hrungen und Stundungen der Beklagten sowie auch ihres Steuerberaters und des Finanzamtes abgehangen. Ein ernsthaftes und planm&#228;&#223;iges Sanierungskonzept zum Schuldenabbau sei hierin nicht zu erkennen gewesen. Der Beklagten sei vielmehr bewusst gewesen, dass die Schuldnerin an ihrem &#8222;finanziellen Tropf&#8220; gehangen habe. Sofern es sich bei den angefochtenen Abbuchungen um Bargesch&#228;fte im Sinne des &#167; 142 InsO gehandelt habe, sei eine Anfechtung unter den Voraussetzungen des &#167; 133 Abs.&#160;1 InsO nicht ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe den Inhalt der Beweisaufnahme sowie ma&#223;geblichen Sachvortrag unzutreffend gew&#252;rdigt und sich allein an von der Rechtsprechung aufgestellten &#8222;Verdachtsmomenten&#8220; orientiert, ohne die erforderliche Gesamtw&#252;rdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass sie &#8211; die Beklagte &#8211; zusammen mit der Schuldnerin und deren Steuerberater durch abgestimmte Sanierungsbem&#252;hungen versucht habe, mit den aus den Warenlieferungen generierten (Mehr&#8209;)Einnahmen s&#228;mtliche anderen Gl&#228;ubiger der Schuldnerin gleichm&#228;&#223;ig zu befriedigen. Als der Steuerberater B im Jahr 2008 festgestellt habe, dass die Schuldnerin in dieser Zeit nicht mehr alle Verbindlichkeiten habe bedienen k&#246;nnen, habe er sie in die Gespr&#228;che eingebunden, was zu der Darlehensgew&#228;hrung gef&#252;hrt habe; mit dem von ihr zur Verf&#252;gung gestellten Geld habe er Vergleiche mit den &#252;brigen Gl&#228;ubigern ausgehandelt, so dass die Belastung f&#252;r die Schuldnerin pro Monat um 300 EUR bis 400 EUR reduziert worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht aufgrund der bis zur Verfahrenser&#246;ffnung nicht bezahlten Forderungen angenommen, dass die Schuldnerin objektiv zahlungsunf&#228;hig gewesen sei, und hierin ein Indiz f&#252;r deren Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz gesehen. Die Forderungen des Finanzamts und der DAK seien aufgrund der ausgehandelten Stundungen seinerzeit nicht f&#228;llig gewesen und die im Januar 2009 f&#228;lligen und nicht befriedigten privaten Forderungen h&#228;tten weniger als 10&#160;% der f&#228;lligen Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin ausgemacht. Auch die &#8222;geplatzten&#8220; Lastschriften, die in den meisten F&#228;llen durch &#220;berweisungen der Schuldnerin kurzfristig ausgeglichen worden seien, stellten lediglich Anzeichen f&#252;r eine unternehmenstypische Zahlungs-stockung dar. Lediglich vier R&#252;cklastschriften im Februar 2009 seien nicht durch anschlie&#223;ende &#220;berweisung ausgeglichen; diese Betr&#228;ge habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Forderungen in die Abschlagszahlungen einberechnet werden, nicht mehr ernsthaft eingefordert. Selbst wenn im Mai 2009 nicht nur eine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunf&#228;higkeit vorgelegen habe, sei diese dadurch behoben worden, dass die Schuldnerin ab dem 15.05.2009 ihre Zahlungen an sie wieder aufgenommen und sich mit der DAK am 19.05.2009 &#252;ber weiterf&#252;hrende Zahlungsmodalit&#228;ten geeinigt habe, so dass deren Forderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr f&#228;llig gewesen sei. Da die Abschlagszahlungen sich zeitlich und wertm&#228;&#223;ig an den erbrachten Gegenleistungen orientiert h&#228;tten und somit eine bargesch&#228;fts&#228;hnliche Lage vorgelegen habe, sei davon auszugehen, dass der Schuldnerin, deren Wille allein darauf gerichtet gewesen sei, ihren Gesch&#228;ftsbetrieb aufrechtzuerhalten, um aus den daraus generierten Gewinnen ihre Gl&#228;ubiger zu bezahlen, eine allenfalls vorliegende mittelbare Gl&#228;ubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sei. Selbst nach der Darstellung des Kl&#228;gers sei der Schuldnerin ein monatlicher &#220;berschuss aus dem Gesch&#228;ftsbetrieb geblieben, der es ihr erm&#246;glicht habe, nach Abzug von Steuern, Sozial- und Krankenversicherungsbeitr&#228;gen ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten und dar&#252;ber hinaus ihre Gl&#228;ubiger im Rahmen der getroffenen Absprachen zu befriedigen. Jedenfalls habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; von einem unterstellten Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt. Vereinzelt aufgetretene Lastschriftr&#252;ckl&#228;ufer seien aus ihrer Sicht abh&#228;ngig von der Einzahlung der Barbest&#228;nde durch den jeweiligen Franchise-Nehmer system&#252;blich gewesen; insoweit die betreffenden Forderungen ausnahmsweise nicht von der Schuldnerin kurzfristig per &#220;berweisung erf&#252;llt worden seien, habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; nicht auf vorrangige Befriedigung gedrungen und sich immer wieder um neuerliche Abzahlungsvereinbarungen bem&#252;ht, um die Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse der Schuldnerin zu ordnen. In Bezug auf die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegen&#252;ber den Banken habe sie jedenfalls gewusst, dass diese nicht f&#228;llig gewesen seien, daher habe sie davon ausgehen k&#246;nnen, dass auch insoweit eine intakte Ratenzahlungsvereinbarung bestanden habe. Nicht einmal die mehrfach getroffenen Abzahlungsvereinbarungen k&#246;nnten als Indiz f&#252;r die Kenntnis des Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatzes herangezogen werden, denn diese h&#228;tten gerade dazu gedient, Verbindlichkeiten gegen&#252;ber anderen Gl&#228;ubigern zu befriedigen oder diese zumindest von einer Durchsetzung abzuhalten; insoweit handele es sich um den Versuch einer Schuldenbereinigung, die nach dem Willen des Gesetzgebers einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgehen solle. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Abschlagszahlungen nicht erf&#252;llt worden seien, denn die Schuldnerin habe im Jahre 2009 insgesamt sechs Raten auf die jeweils einschl&#228;gigen Vereinbarungen entrichtet; dass der Umfang ihrer Verpflichtung sich ungeachtet dessen nicht reduziert habe, beruhe einzig darauf, dass sie &#8211; die Beklagte &#8211; der Schuldnerin immer wieder neue Kredite zur Verf&#252;gung gestellt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Landgericht habe die Umst&#228;nde des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtw&#252;rdigung ordnungsgem&#228;&#223; gew&#252;rdigt. Die Beklagte habe die Schuldnerin, die f&#252;r sie erhebliche Ums&#228;tze erwirtschaftet habe, schlicht aus eigenen wirtschaftlichen &#220;berlegungen immer wieder unterst&#252;tzt hat, um deren wirtschaftliche T&#228;tigkeit aufrechtzuerhalten; dies sei jedoch nicht im Interesse irgendwelcher Gl&#228;ubiger geschehen, sondern lediglich im eigenen wirtschaftlichen Interesse, da sie an der Generierung weiterer erheblicher Ums&#228;tze in zwei gutgehenden Filialen interessiert gewesen sei. Andererseits sei die Schuldnerin auf die Beklagte angewiesen gewesen, da sie ihren Lebenserwerb aus der T&#228;tigkeit im Rahmen der Franchise-Vertr&#228;ge bestritten habe und bei erheblichen Zahlungsr&#252;ckst&#228;nden eine K&#252;ndigung der Vertr&#228;ge gedroht habe, wodurch sie zum Sozialfall geworden w&#228;re. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt s&#228;mtlicher Rechtshandlungen zahlungsunf&#228;hig gewesen, was in der Regel auf den bestehenden Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz schlie&#223;en lasse; zur Entkr&#228;ftung dieser tats&#228;chlichen Vermutung bed&#252;rfe es vom Anfechtungsgegner darzulegender konkreter Umst&#228;nde, die es nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden k&#246;nne. Solche Umst&#228;nde habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Forderungen des Finanzamts seien f&#228;llig gewesen, da die Schuldnerin die Ratenzahlungsvereinbarung Ende 2008 nicht mehr habe einhalten k&#246;nnen. Auch ihren Verpflichtungen gegen&#252;ber der DAK habe die Schuldnerin nicht mehr nachkommen k&#246;nnen, weshalb diese Anfang des Jahres 2009 Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen ergriffen habe. Die Schuldnerin habe die f&#228;lligen Verbindlichkeiten gekannt und sie habe auch gewusst, dass sie die Ratenzahlungen und auch die &#252;brigen Verbindlichkeiten gegen&#252;ber den Gl&#228;ubigern nicht w&#252;rde erf&#252;llen k&#246;nnen. Auch die Forderungen aus den Jahren 2003/2004 gegen&#252;ber den seinerzeit finanzierenden Banken ihrer Eigentumswohnung h&#228;tten sich st&#228;ndig erh&#246;ht, da sie noch nicht einmal die auflaufenden Zinsen habe bezahlen k&#246;nnen. Die Beklagte habe Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, denn sie sei seit Jahren &#252;ber die liquide Verfassung der Schuldnerin unterrichtet gewesen; deren finanzielle Probleme seien in zahlreichen Gespr&#228;chen zwischen der Schuldnerin, ihrem Steuerberater und den Mitarbeitern der Beklagten er&#246;rtert worden. Nur durch die von der Beklagten gew&#228;hrten Darlehen h&#228;tten die dringendsten L&#252;cken gestopft werden k&#246;nnen. Aufgrund der zahlreichen r&#252;ckgebuchten Lastschriften, die immerhin rund 20% aller hier angefochtenen Lastschriften darstellten, sei ihr bekannt gewesen, dass die Liquidit&#228;tsdecke der Beklagten au&#223;erordentlich d&#252;nn gewesen sei. Unzutreffend sei, dass die Schuldnerin &#8211; wie die Beklagte nunmehr erstmals behaupte &#8211; die entsprechenden Betr&#228;ge in der Regel zeitnah &#252;berwiesen habe; dies widerlege auch die Behauptung, die R&#252;ckbuchungen seien nur erfolgt, weil die Schuldnerin die Tageseinnahmen noch nicht eingezahlt gehabt habe. Auch der Umstand, dass die Schuldnerin trotz mehrfacher Abzahlungsvereinbarungen ihre Verbindlichkeiten gegen&#252;ber der Beklagten nur um rund 900 EUR habe zur&#252;ckf&#252;hren k&#246;nnen sei ein Eingest&#228;ndnis der Zahlungsunf&#228;higkeit und damit letztlich des Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatzes. Auf den Umstand, dass f&#252;r die Zahlungen m&#246;glicherweise gleichwertige Gegenleistungen in das Verm&#246;gen der Insolvenzschuldnerin gelangt seien, k&#246;nne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese seien nicht den Gl&#228;ubigern zugutegekommen, sondern einzig und allein der Beklagten, was schon der erhebliche Anstieg des Schuldenstandes zeige. Eine bargesch&#228;fts&#228;hnliche Lage scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte durch die angefochtenen Abschlagszahlungen eine inkongruente Deckung erlangt habe; die Forderungen aus dem Franchise-Vertrag seien n&#228;mlich erst mit den jeweiligen Dekaden- bzw. Monatsabrechnungen f&#228;llig geworden. Mangels einer ausdr&#252;cklichen Tilgungsvereinbarung seien die Lastschrifteinz&#252;ge zun&#228;chst auf die f&#228;lligen Schulden aus den Ratenzahlungsvereinbarungen zu verrechnen, ab M&#228;rz 2009 auch auf die R&#252;ckst&#228;nde aus den jeweils vorangegangenen Monaten. Eine genaue Zuordnung der einzelnen Zahlungen zu einzelnen Leistungen der Beklagten sei wegen des in der Sache vereinbarten Kontokorrentverh&#228;ltnisses ohnehin nicht m&#246;glich, weshalb sich nicht feststellen lasse, dass der Leistungsaustausch unmittelbar bzw. Zug um Zug erfolgt sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit bei der Beklagten, da es sich bei der bargesch&#228;fts&#228;hnlichen Lage um ein gegenl&#228;ufiges Indiz bei der Beurteilung des Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatzes handele. Von dem nach allen gesetzlichen Abz&#252;gen der Schuldnerin verbleibenden Betrag von monatlich rund 1.750 EUR netto sei eine nennenswerte Schuldtilgung nicht m&#246;glich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache aus den in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 19.03.2015 er&#246;rterten Gr&#252;nden des Hinweisbeschlusses vom 05.03.2015 im Wesentlichen Erfolg. Der Kl&#228;ger kann von der Beklagten gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO lediglich die R&#252;ckgew&#228;hr von insgesamt 4.000 EUR verlangen, die die Schuldnerin am 14.04., 15.05., 19.06. und 16.07.2009 auf die mit der Beklagten getroffene Abzahlungsvereinbarung geleistet hat. Diese Zahlungen erfolgten durch die Schuldnerin mit dem der Beklagten bekannten Vorsatz, ihre Gl&#228;ubiger zu benachteiligen. Soweit es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Abschlagszahlungen sowie Zahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen der Beklagten handelt, lassen sich &#8211; abgesehen von einer R&#252;cklastschrift vom 14.01.2009 i.H. von 1.500 EUR, die erst nach mehr als 14 Tagen ausgeglichen wurde &#8211; bereits die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung auf Seiten der Schuldnerin im Hinblick auf das Vorliegen einer bargesch&#228;fts&#228;hnlichen Lage nicht feststellen. Im &#220;brigen fehlt es bei den im Januar und Februar erfolgten Zahlungen an einer Kenntnis der Beklagten vom Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz.</p>\n<h1><strong>1.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gl&#228;ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (&#167; 140 InsO) die Benachteiligung der Gl&#228;ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutma&#223;liche Folge &#8211; sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils &#8211; erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunf&#228;hig ist und seine Zahlungsunf&#228;higkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall wei&#223; er, dass sein Verm&#246;gen nicht ausreicht, um s&#228;mtliche Gl&#228;ubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 12.02.2015 &#8211; IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 322 Tz. 16; Urt. v. 08.01.2015 &#8211; IX 203/12 = BeckRS 2015, 02625 Rn.&#160;12).</p>\n<h1><strong>2.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze spricht vorliegend eine tats&#228;chliche Vermutung daf&#252;r, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gl&#228;ubiger zu benachteiligen.</p>\n<h1><strong>2.1.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Schuldnerin am 02.01.2009 zahlungsunf&#228;hig war, weil zu diesem Zeitpunkt &#8211; neben den Forderungen der Beklagten &#8211; f&#228;llige Forderungen in nicht unerheblicher H&#246;he bestanden, die bis zur Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befriedigt worden sind. Die Zahlungsunf&#228;higkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach &#167; 17 InsO. Zahlungsunf&#228;higkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut anzunehmen, wenn der Schuldner seine f&#228;lligen Zahlungspflichten nicht erf&#252;llen kann. Dabei bleiben &#8222;ganz geringf&#252;gige Liquidit&#228;tsl&#252;cken&#8220; au&#223;er Betracht. Betr&#228;gt die Liquidit&#228;tsl&#252;cke des Schuldners jedoch 10 vom Hundert oder mehr, ist regelm&#228;&#223;ig von Zahlungsunf&#228;higkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquidit&#228;tsl&#252;cke demn&#228;chst vollst&#228;ndig oder fast vollst&#228;ndig geschlossen wird und den Gl&#228;ubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umst&#228;nden des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 07.05.2013 &#8211; IX ZR 113/10 = BeckRS 2013, 11376 Rn. 15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begr&#252;ndet dies auch f&#252;r die Insolvenzanfechtung gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunf&#228;higkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach au&#223;en hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdr&#252;ckt, dass er nicht in der Lage ist, seine f&#228;lligen Zahlungspflichten zu erf&#252;llen. Es muss sich mindestens f&#252;r die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdr&#228;ngen, dass der Schuldner au&#223;erstande ist, seinen f&#228;lligen Zahlungsverpflichtungen zu gen&#252;gen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer dar&#252;ber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen H&#246;he der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert nicht. Haben im fraglichen Zeitpunkt f&#228;llige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenser&#246;ffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelm&#228;&#223;ig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urt. v. 18.07.2013 &#8211; IX ZR 143/12 = BeckRS 2013, 17291 Rn. 9 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Danach hatte die Schuldnerin am 02.01.2009 ihre Zahlungen eingestellt. Denn zu diesem Zeitpunkt bestanden f&#228;llige Forderungen des Finanzamts Stadt 2 in H&#246;he von jedenfalls 6.933,67 EUR (Bl. 78 f. GA) und eine f&#228;llige Forderung eines Fitnessclubs in H&#246;he von 470,88 EUR (Bl. 76 GA), die bis zur Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens nicht bzw. teilweise (i.H. von 223,07 EUR) nicht bezahlt wurden. Soweit das Landgericht demgegen&#252;ber von einer f&#228;lligen Forderung des Finanzamts von 11.690,79 EUR ausgegangen ist, ist dem nicht zu folgen, weil sich aus der Tabellenstatistik ergibt, dass das Finanzamt die Anmeldung in H&#246;he von 4.757,12 EUR zur&#252;ckgenommen hat und zugunsten der Beklagten nicht auszuschlie&#223;en ist, dass dies in vollem Umfang Forderungen betraf, die zwischen dem 15.10.2008 und 15.12.2008 f&#228;llig geworden sind. Allein die nicht beglichenen Forderungen des Finanzamts und des Fitnessclubs in H&#246;he von insgesamt 7.156,74 EUR sind bereits erheblich, denn sie machen mehr als 10 % der f&#228;lligen Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin am 02.01.2009 und in den folgenden drei Wochen aus. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in den ersten drei Wochen des Jahres 2009 ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten Kontoausz&#252;ge insgesamt 32.600 EUR erhalten; unstreitig standen diesen Zahlungen f&#228;llige Anspr&#252;che in gleicher H&#246;he gegen&#252;ber. Wie sich aus den vom Kl&#228;ger vorgelegten Kontoausz&#252;gen (Bl. 140 f. GA) ergibt, hat die Schuldnerin in der Zeit vom 02.01.2009 bis 07.01.2009 weitere (private und gesch&#228;ftliche) Verbindlichkeiten i.H.v. 908,71 EUR beglichen. Geht man davon aus, dass auch in der zweiten und dritten Woche f&#228;llige Verbindlichkeiten in gleichem Umfang bestanden, w&#228;ren dies insgesamt rund 35.300 EUR und mit den nicht beglichenen Forderungen des Finanzamts und des Fitnessclubs 42.456,74 EUR; davon machen die nicht beglichenen Forderungen rund 17&#160;% aus. Dass die fraglichen Forderungen des Finanzamts gestundet waren und damit seinerzeit nicht ernsthaft eingefordert wurden, hat die Beklagte, der insoweit zumindest eine sekund&#228;re Darlegungslast obliegt, nicht schl&#252;ssig dargelegt. Der Kl&#228;ger selbst hatte zwar erstinstanzlich vorgetragen, dass die Schuldnerin bzw. ihr Steuerberater wegen bestehender Steuerr&#252;ckst&#228;nde mit dem Finanzamt verhandelt hatten; der Steuerberater B hat als Zeuge bekundet, das Finanzamt sei mithilfe eines Mitte 2008 von der Beklagten gew&#228;hrten Darlehens &#8222;&#252;ber Stundungsraten&#8220; mindestens teilweise befriedigt worden. Die Stundung kann sich aber nur auf Mitte 2008 bestehende R&#252;ckst&#228;nde bezogen haben, nicht jedoch auf sp&#228;ter f&#228;llig gewordene Steuern.</p>\n<h1><strong>2.2.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schuldnerin kannte ihre eigene Zahlungsunf&#228;higkeit, denn sie wusste, dass sie die Forderungen des Finanzamts und des Fitnessclubs nicht bezahlen konnte. Nach ihren eigenen Angaben (Bl. 200 GA) reichten die Ums&#228;tze seit 2007 nicht mehr aus, um <span style=\"text-decoration:underline\">alle</span> Verbindlichkeiten zu bezahlen, was Anlass f&#252;r verschiedene Darlehensgew&#228;hrungen durch die Beklagte war. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, die Schuldnerin habe bei Verfahrenser&#246;ffnung Sparguthaben bei der Stadt 1er Sparkasse in H&#246;he von rund 15.000 EUR gehabt, vermag dies die Zahlungsunf&#228;higkeit nicht in Zweifel zu ziehen, denn wie sich aus dem als Anl. BB&#160;1 vorgelegten Gutachten C, das die Beklagte ausdr&#252;cklich zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt, waren die Sparguthaben an die .....-Bank und die Beklagte verpf&#228;ndet, standen also nicht als liquide Mittel zur Verf&#252;gung. Dass die Schuldnerin die konkrete Aussicht auf einen weiteren Kredit hatte, mit dem die fraglichen Forderungen beglichen werden konnten, ist schon nicht dargetan und angesichts dessen, dass der Schuldnerin die Begleichung der Forderung nicht gelungen ist, auch nicht ersichtlich.</p>\n<h1><strong>3.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die damit f&#252;r einen Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestehende Vermutung ist hier jedoch f&#252;r die angefochtenen Zahlungen &#8211; mit Ausnahme derjenigen vom 16.01., 17.02., 14.04., 15.05., 16.06. und 16.07.2009 in H&#246;he von jeweils 1.000 EUR sowie f&#252;r eine &#220;berweisung vom 30.01.2009 zum Ausgleich einer R&#252;cklastschrift vom 14.01.2009 in H&#246;he von 1.500 EUR &#8211; entkr&#228;ftet, denn es handelte sich um kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortf&#252;hrung des Gesch&#228;ftsbetriebs unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden sind und die den Gl&#228;ubigern im Allgemeinen nutzten.</p>\n<h1><strong>3.1.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunf&#228;higkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umst&#228;nde &#8211; etwa der sicheren Aussicht demn&#228;chst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu k&#246;nnen &#8211; mit einer baldigen &#220;berwindung der Krise rechnen kann. Diese Grunds&#228;tze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urt. v. 17.07.2014 &#8211; IX ZR 240/13 = NZI 2014, 762, 764 f. Tz. 28). Jedoch kann &#8211; wie der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt betont hat &#8211; die Indizwirkung der Kenntnis von der Zahlungsunf&#228;higkeit f&#252;r den Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Verm&#246;gen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch &#228;hnlich einem Bargesch&#228;ft stattfindet. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner im unmittelbaren Zusammenhang mit der potenziell anfechtbaren Rechtshandlung eine kongruente Gegenleistung f&#252;r die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortf&#252;hrung seines eigenen Unternehmens n&#246;tig ist und damit den Gl&#228;ubigern im Allgemeinen n&#252;tzt. Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse f&#252;r die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Urt. v. 12.02.2015 &#8211; IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 323 Tz.&#160;22; Urt. v. 17.07.2014, a.a.O., 765 Tz. 29; Urt. v. 10.07.2014 &#8211; IX ZR 280/13 = NZI 2014, 863, 865 Tz. 24; BGH, Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13 = NZI 2014, 775, 780 Tz.&#160;44).</p>\n<h1><strong>3.2.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers in Bezug auf die Abschlagszahlungen sowie die Zahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen der Beklagten ganz &#252;berwiegend vor, die einerseits das Entgelt f&#252;r die Warenlieferungen, zum anderen auch die Pachtgeb&#252;hr, die Franchisegeb&#252;hr und die Geb&#252;hr auf sonstige Ums&#228;tze beinhalteten. Diese Zahlungen waren die aufgrund der Franchise-Vertr&#228;ge geschuldete Gegenleistung f&#252;r die von der Beklagten erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen wie Warenlieferung und Zurverf&#252;gungstellung der R&#228;umlichkeiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlungen stellen, auch soweit es sich um von der Beklagten eingezogene Abschlagszahlungen handelt, <span style=\"text-decoration:underline\">kongruente</span> Deckungen dar. Denn der Beklagten stand nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht zu, Abschlagszahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen im Wege des Lastschriftabbuchungsauftragsverfahrens von den Konten der Schuldnerin einzuziehen. Darauf, wann die Forderungen aus den Abrechnungen f&#228;llig wurden, kommt es nicht an. Vielmehr hatte die Beklagte die Abschlagszahlungen ohne dass bestimmte Fristen vereinbart waren so, wie sie erfolgt sind, zu beanspruchen. Insoweit liegt der Fall anders als in dem vom Kl&#228;ger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2005 (IX ZR 152/03 = NZI 2005, 497 ff.), wo ein derartiger Anspruch nicht bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt auch &#8211; bis auf eine Zahlung, mit der eine R&#252;cklastschrift mit einer Verz&#246;gerung von mehr als 14 Tagen ausgeglichen wurde &#8211; der erforderliche unmittelbare Leistungsaustausch vor. Zu Unrecht macht der Kl&#228;ger geltend, die Abschlagszahlungen seien mangels einer anderweitigen Tilgungsbestimmung auf Forderungen aus den Ratenzahlungsvereinbarungen sowie ab April 2009 auf R&#252;ckst&#228;nde aus Vormonaten zu verrechnen. Nach der vertraglichen Vereinbarung (&#167; 6 Ziff. 4 der Franchise-Vertr&#228;ge) wurden die Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Dekaden- <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> Monatsrechnungen geleistet und als solche von der Beklagten veranlasst. Dass die Beklagte Abbuchungen auch zu anderen Zwecken (abgesehen von den vereinbarten Ratenzahlungen) veranlasst hat, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Auffassung des Kl&#228;gers, eine bargesch&#228;fts&#228;hnliche Lage setze voraus, dass der Leistungsaustausch &#8222;unmittelbar&#8220; bzw. &#8222;Zug um Zug&#8220; erfolge, womit ein engerer zeitlicher Zusammenhang als beim &#8222;echten&#8220; Bargesch&#228;ft gemeint sei, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine St&#252;tze. Das Bargesch&#228;ft i.S. des &#167;&#160;142 InsO ist schon dadurch definiert, dass f&#252;r eine Leistung des Schuldners <span style=\"text-decoration:underline\">unmittelbar</span> eine gleichwertige Gegenleistung in sein Verm&#246;gen gelangt, was aber nicht voraussetzt, dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug erbracht werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die beiderseitigen Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden, wobei sich der hierf&#252;r unsch&#228;dliche Zeitraum nicht allgemein festlegen l&#228;sst, sondern wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon abh&#228;ngt, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Gesch&#228;ftsverkehrs vollzieht (BGH, Urt. v. 10.07.2014 &#8211; IX ZR 192/13= NZI 2014, 775, 776 Tz. 15; vgl. Ganter, ZIP 2012, 2037, 2039 m.w.N.). Dass der Bundesgerichtshof bei der Pr&#252;fung des Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen des &#167;&#160;133 Abs.&#160;1 InsO an das Vorliegen einer &#8222;bargesch&#228;fts&#228;hnlichen Lage&#8220; (vgl. Kayser, NJW 2014, 422, 427) in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang strengere Anforderungen stellt, ist nicht ersichtlich. So hat er in der Entscheidung vom 10.07.2014 (IX ZR 192/13= NZI 2014, 775, 780 Tz. 44), in der es um Gehaltszahlungen an einen Arbeitnehmer ging, bei der Pr&#252;fung, ob dem Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunf&#228;higkeit ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist, ber&#252;cksichtigt, dass die Zahlungen im Rahmen eines bargesch&#228;ftlichen Leistungsaustauschs innerhalb von 30 Tagen nach F&#228;lligkeit der Verg&#252;tung gew&#228;hrt wurden. Auch in der j&#252;ngsten Entscheidung (Urt. v. 12.02.2015, a.a.O.) verlangt der Bundesgerichtshof nur einen Leistungsaustausch &#8222;&#228;hnlich einem Bargesch&#228;ft&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben lagen auch hier die Voraussetzungen einer bargesch&#228;fts&#228;hnlichen Lage vor. Bei l&#228;nger w&#228;hrenden Vertragsbeziehungen verlangt der Bundesgerichtshof f&#252;r die Annahme eines Bargesch&#228;fts, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenst&#228;ndlich teilbar sind und zeitnah &#8211; entweder in Teilen oder abschnittsweise &#8211; ausgetauscht werden. Bei Anforderung eines Vorschusses ist danach eine anfechtungsrechtliche Bargesch&#228;ftsausnahme anzunehmen, wenn in regelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden Vorsch&#252;sse eingefordert werden, die in etwa dem Wert einer zwischenzeitlich entfalteten oder in den n&#228;chsten 30 Tagen noch zu erbringenden T&#228;tigkeit entsprechen (BGH, Urt. v. 10.07.2014 &#8211; IX ZR 192/13= NZI 2014, 775, 779 Tz. 33). Das war hier nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten der Fall. Dem steht nicht eine vermeintliche Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten entgegen. Ob eine solche tats&#228;chlich vorliegt, erscheint zweifelhaft, denn der Vertrag sieht zwar die <span style=\"text-decoration:underline\">M&#246;glichkeit</span> einer Verrechnung der wechselseitigen Forderungen vor, geht aber im &#220;brigen &#8211; wie das ebenfalls vereinbarte Aufrechnungsverbot zeigt &#8211; von deren Selbst&#228;ndigkeit aus. Unabh&#228;ngig davon ist f&#252;r die Annahme der bargesch&#228;fts&#228;hnlichen Lage hier der abschnittsweise Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne der BGH-Rechtsprechung ma&#223;geblich, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Abschlagszahlungen nicht einzelnen Lieferungen oder gar einzelnen Rechnungen zugeordnet werden k&#246;nnen. Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang lag auch in den F&#228;llen, in denen es zu R&#252;cklastschriften gekommen ist, ganz &#252;berwiegend vor, da diese in aller Regel kurzfristig innerhalb von einem bis maximal acht Tagen ausgeglichen waren. Ob die R&#252;cklastschrift vom 14.01.2009 i.H. von 1.500 EUR, die erst am 30.01.2009 ausgeglichen wurde, eine Ausnahme bildet, bedarf keiner n&#228;heren Er&#246;rterung, weil &#8211; wie nachfolgend noch ausgef&#252;hrt werden wird &#8211; es jedenfalls an einer Kenntnis der Beklagten von einem Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlungen waren auch f&#252;r die Fortf&#252;hrung des Unternehmens der Schuldnerin notwendig, da die Beklagte nach der Lebenserfahrung die Belieferung bei Ausbleiben der Zahlungen eingestellt h&#228;tte. Damit n&#252;tzten die Zahlungen auch den Gl&#228;ubigern im Allgemeinen, weil die Schuldnerin so die M&#246;glichkeit hatte, weitere Ertr&#228;ge aus ihrer Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit zu erzielen, die den &#252;brigen Gl&#228;ubigern zugute kamen. Der Kl&#228;ger hat innerhalb der ihm gew&#228;hrten Schriftsatzfrist einger&#228;umt, dass die Schuldnerin ihre Gesch&#228;fte nicht defizit&#228;r betrieb, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Entkr&#228;ftung des aus der Kenntnis der Zahlungsunf&#228;higkeit folgenden Beweisanzeichens entgegenst&#252;nde. Dass die &#220;bersch&#252;sse m&#246;glicherweise nicht zur vollst&#228;ndigen Tilgung aller R&#252;ckst&#228;nde ausreichten, gen&#252;gt insoweit nicht, da zumindest &#8211; wie auch in der Vergangenheit &#8211; eine ratenweise Abtragung m&#246;glich war. Dass die Schuldnerin den Erl&#246;s aus ihrer T&#228;tigkeit ihren Gl&#228;ubigern entziehen wollte und die Beklagte dies wusste (so im Fall BGH, Urt. v. 17.07.2014 &#8211; IX ZR 240/13 = BeckRS 2014, 15560 Rn. 28), ist weder ersichtlich noch vorgetragen.</p>\n<h1><strong>4.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit danach die Schuldnerin mit Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, l&#228;sst sich eine Kenntnis der Beklagten hiervon (erst) f&#252;r die Zahlungen auf die Abzahlungsvereinbarung ab April 2009 feststellen. Zwar kannte die Beklagte bereits im Juli 2008 Umst&#228;nde, die zwingend auf die Zahlungsunf&#228;higkeit der Schuldnerin hinwiesen, denn sie wusste aufgrund der Gespr&#228;che mit der Schuldnerin und deren Steuerberater, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten nicht mehr aus eigener finanzieller Leistungsf&#228;higkeit erf&#252;llen konnte, vielmehr auf finanzielle Unterst&#252;tzungen durch Stundungen und Darlehensgew&#228;hrungen seitens der Beklagten und anderer Gl&#228;ubiger angewiesen war. Sie konnte jedoch aufgrund des von ihr gew&#228;hrten Darlehens und der mit ihr getroffenen Abzahlungsvereinbarung vom 28.07.2008 (Bl. 48 ff. GA) davon ausgehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsf&#228;higkeit wieder erlangt hatte. Denn das Darlehen diente gerade dazu, dass der Steuerberater der Schuldnerin &#8211; wie dies nach dessen Aussage vor dem Landgericht auch tats&#228;chlich erfolgt ist &#8211; mit den &#252;brigen Gl&#228;ubigern Vergleiche aushandeln konnte, die eine Reduzierung der monatlichen Belastung der Schuldnerin zur Folge hatten. Unsch&#228;dlich ist, dass die Beklagte die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an das Vorliegen eines tragf&#228;higen Sanierungskonzepts zu stellen sind, nicht dargelegt hat. Denn die Zahlungsunf&#228;higkeit der Schuldnerin beruhte nicht darauf, dass das von ihr betriebene Gewerbeunternehmen defizit&#228;r arbeitete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Schuldnerin &#8211; wie der Kl&#228;ger nunmehr einger&#228;umt hat &#8211; die Abzahlungsvereinbarung mit der Beklagten jedenfalls bis einschlie&#223;lich Februar 2009 ordnungsgem&#228;&#223; bedient hat, lagen aus deren Sicht bis dahin auch keine Anzeichen f&#252;r eine erneute (drohende) Zahlungsunf&#228;higkeit der Schuldnerin vor. Dies war vielmehr erst der Fall, als es im Februar zu R&#252;cklastschriften in H&#246;he von insgesamt 8.600 EUR kam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die R&#252;ckgabe von Lastschriften ein erhebliches Beweisanzeichen f&#252;r eine mindestens drohende Zahlungsunf&#228;higkeit dar (BGH, Urt. v. 06.12.2012 &#8211; IX ZR 3/12 = NJW 2013, 940, 944 Tz. 44). Nachdem die Schuldnerin zwei R&#252;cklastschriften im Januar noch durch nachfolgende &#220;berweisungen ausgeglichen hatte, konnte sie die f&#228;lligen Abschlagszahlungen aufgrund eines Mangels an finanziellen Mitteln nicht mehr vollst&#228;ndig erbringen. Beide Gesch&#228;ftskonten wiesen keine ausreichende Deckung auf und es gelang ihr auch nicht zeitnah, die erforderlichen Mittel anderweitig aufzubringen. Damit lag auch f&#252;r die Beklagte klar auf der Hand, dass die Schuldnerin einen wesentlichen Teil ihrer f&#228;lligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen begleichen konnte, denn sie war die Hauptgl&#228;ubigerin der Schuldnerin. Sie konnte sich deshalb nicht der Erkenntnis verschlie&#223;en, dass die Schuldnerin (erneut) zahlungsunf&#228;hig war (s. auch OLG Schleswig, Urt. v. 04.06.2014 &#8211; 9 U 148/13 = BeckRS 2014, 16081 Rn. 12). Darauf, dass sie selbst die f&#228;lligen Zahlungen nicht ernsthaft eingefordert habe und diese daher nicht f&#228;llig gewesen seien, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Vielmehr manifestiert sich darin, dass sie in der Zeit vom 23.02.2009 bis 03.03.2009 keine Lastschriftabbuchungen vorgenommen hat, obwohl dies vertraglich vereinbart war, und dass auf die Zahlung der Monatsrate f&#252;r M&#228;rz aus der Abzahlungsvereinbarung vom 28.07.2008 verzichtet wurde, der Anschein einer erzwungenen Stundung, der die Zahlungseinstellung der Schuldnerin unber&#252;hrt l&#228;sst (BGH, Urt. v. 06.12.2012, a.a.O., S. 942 f. Tz. 34). Diesen Anschein hat die Beklagte nicht entkr&#228;ftet. Dass die Schuldnerin am 25.02.2009 einen Betrag von 2.315 EUR &#252;berwiesen hat, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen, denn es ist nicht erforderlich, dass die Schuldnerin alle Zahlungen eingestellt hat; es gen&#252;gt, dass der wesentliche Teil der f&#228;lligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Davon, dass die Schuldnerin mit dem Abschluss der Abzahlungsvereinbarung vom 11./18.03.2009 ihre Zahlungen an alle Gl&#228;ubiger wieder aufgenommen hatte, konnte die Beklagte nicht ausgehen, da der Abzahlungsbetrag lediglich um die r&#252;ckbelasteten Betr&#228;ge erh&#246;ht wurde (s. Gutachten C S. 5). Da die Beklagte die Hauptgl&#228;ubigerin war und die Schuldnerin von einer weiteren Belieferung durch sie abh&#228;ngig war, lag es vielmehr nahe, dass die Schuldnerin sie vorrangig bedient.</p>\n<h1><strong>5.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist daher nach &#167; 143 Abs. 1 InsO zur R&#252;ckgew&#228;hr der anfechtbar erhaltenen Betr&#228;ge verpflichtet, die sich auf insgesamt 4.000 EUR belaufen. Der R&#252;ckgew&#228;hrbetrag ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;143 Abs. 1 Satz 2 InsO, &#167;&#167; 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 %-Punkten &#252;ber dem Basiszinssatz ab der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 &#8211; IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Tz. 11 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs.&#160;2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des &#167;&#160;543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer des Kl&#228;gers liegt &#252;ber 20.000&#160;EUR, die der Beklagten darunter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 282.087,20 EUR.</p>\n      "
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