List view for cases

GET /api/cases/165074/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 165074,
    "slug": "olgd-2015-06-02-i-1-u-13514",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-1 U 135/14",
    "date": "2015-06-02",
    "created_date": "2019-01-16T11:33:29Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:36:19Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0602.I1U135.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 18. August 2014 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p>Dieses und das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 24. Juli 2002 ereignet hat und von welchem der am 25. Dezember 1962 geborene Kl&#228;ger als Fahrer eines Pkw im Zusammenhang mit einem Kreuzungsunfall betroffen war. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Beklagte zu 2) hatte als Fahrer eines Lastkraftwagens, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagten zu 1. ist, einen Schw&#228;cheanfall erlitten und stie&#223; nach vorangegangenen Kollisionsereignissen mit anderen Fahrzeugen infolge eines Rotlichtversto&#223;es mit dem Wagen des Kl&#228;gers zusammen. Dieser erlitt dabei eine Prellung am rechten Unterschenkel und leichte Hautl&#228;sionen an der rechten Hand sowie im Bereich des rechten Ohrs. Seiner Behauptung gem&#228;&#223; soll der Kl&#228;ger zus&#228;tzlich von einer leichten Distorsionssch&#228;digung der Halswirbels&#228;ule betroffen gewesen sein. Er war bis zum 19. August 2002 krankgeschrieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der bis zum Unfallereignis als Bergmann t&#228;tig war, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfallschadens in der Zeit vom 1 Juli 2003 bis zum 30. November 2010 in Anspruch. Unter Anrechnung von Rentenleistungen der Knappschaft sowie von Krankengeld- und Arbeitslosengeldzahlungen beziffert der Kl&#228;ger seinen Verdienstausfallschaden mit 73.068,83 &#8364;. Seit dem 1. Dezember 2010 bezieht der Kl&#228;ger eine Knappschaftsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung und seit dem 1. Juni 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hatte mit Berufungsurteil vom 11. Juni 2006 zum dem Aktenzeichen I &#8211; 1 U 23/06 die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl&#228;ger den durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Anspr&#252;che nicht von einem Forderungs&#252;bergang betroffen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger behauptet, er leide aufgrund des Unfalls an einem gravierenden posttraumatischen Belastungssyndrom, welches die Ursache f&#252;r seine dauerhafte Erwerbsunf&#228;higkeit sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 73.068,83 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn au&#223;ergerichtliche Anwaltskosten in H&#246;he von 2.165,80 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben behauptet, die unfallbedingte Behandlung des Kl&#228;gers sei bis zum Datum des 14. August 2002 vollst&#228;ndig abgeschlossen gewesen. Dessen Berentung sei nicht unfallbedingt erfolgt, sondern wegen gravierender k&#246;rperlicher und gesundheitlicher Vorsch&#228;den. Allein schon diese Vorbeeintr&#228;chtigungen begr&#252;ndeten eine Erwerbsunf&#228;higkeit, selbst wenn noch die &#8211; bestrittenen &#8211; psychischen Beschwerden hinzu k&#228;men. Dar&#252;ber hinaus haben die Beklagten die sachliche und rechnerische Richtigkeit der kl&#228;gerischen Erwerbsschadensberechnung in Abrede gestellt. Dem Kl&#228;ger sei auch ein Versto&#223; gegen seine Schadensminderungsobliegenheit anzulasten, weil er seine verbliebene und gutachterlich festgestellte Arbeitskraft&#160; nicht verwertet habe. Hilfsweise haben die Beklagten die Verj&#228;hrungseinrede bez&#252;glich aller bis zum 31. Dezember 2008 entstandenen Anspr&#252;che erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht nach Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens der Sachverst&#228;ndigen XXX die Klage abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dem Kl&#228;ger sei nicht der Nachweis gelungen, dass er aufgrund des Unfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom oder eine sonstige psychische St&#246;rungen mit der Folge der Erwerbsunf&#228;higkeit erlitten habe. Im Rahmen der freien Beweisw&#252;rdigung nach Ma&#223;gabe des &#167; 286 Abs. 1 ZPO habe sich nicht die &#220;berzeugung von der Richtigkeit des anspruchsbegr&#252;ndenden Vorbringens des Kl&#228;gers gewinnen lassen. Die Sachverst&#228;ndige XXX habe nicht das f&#252;r eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung typische Beschwerdebild im Hinblick auf die Kriterien eines wiederkehrenden, unwillk&#252;rlichen Wiedererlebens des Traumageschehens, einer gesteigerten Erregbarkeit sowie eines Vermeidungsverhaltens feststellen k&#246;nnen. Nach den Erkenntnissen der Sachverst&#228;ndigen sei ein kausaler Zusammenhang zwischen einer etwaigen Erwerbsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers mit dem Unfallgeschehen nicht zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Schlussantr&#228;ge weiter und macht dazu Folgendes geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise &#8211; und zwar unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Geh&#246;rs &#8211; von der beantragten Einholung eines &#8222;Obergutachtens&#8220; abgesehen, ohne diese Unterlassung zu begr&#252;nden. Die Notwendigkeit einer erg&#228;nzenden Sachaufkl&#228;rung ergebe sich bereits aufgrund der Tatsache, dass die gerichtlich bestellte Gutachterin keine traumatologisch spezialisierte Sachverst&#228;ndige sei. Im &#220;brigen habe sie auch ausdr&#252;cklich die Erforderlichkeit der Beibringung von neueren Gutachten der Renten- oder Krankenversicherung angesprochen. Darauf habe er, der Kl&#228;ger, mit der &#220;berreichung eines aktualisierten Rentengutachtens vom 13. Februar 2014 reagiert, ohne dass das Landgericht die geboten gewesene weitere Begutachtung durch einen spezialisierten Sachverst&#228;ndigen veranlasst habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussantr&#228;gen zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Sie treten dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen und verteidigen die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils verwiesen. Im &#220;brigen wird auf das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten der Sachverst&#228;ndigen XXX ( Sonderhefter ) sowie auf deren Nachtragsgutachten vom 13. April 2014&#160; ( Bl. 172 ff ) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u&#160; n g s g r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kl&#228;ger bleibt f&#252;r die Richtigkeit seiner Behauptung beweisf&#228;llig, dass sich bei ihm infolge des Unfallereignisses vom 24. Juli 2002 eine K&#246;rperverletzung oder Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung eingestellt hat, die bezogen auf den klagegegenst&#228;ndlichen Zeitraum zu einer mehrj&#228;hrigen Arbeitsunf&#228;higkeit gef&#252;hrt hat. Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass sich der Kl&#228;ger in einem schlechten k&#246;rperlichen Allgemeinzustand befindet, der durch gesundheitliche Beeintr&#228;chtigungen physischer und psychischer Art bedingt ist. Es l&#228;sst sich allerdings nicht mit der erforderlichen &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass seine Arbeitsunf&#228;higkeit ihre (Mit)Ursache in einer durch das Kollisionsereignis ausgel&#246;sten posttraumatischen Belastungsst&#246;rung oder in einem anderen unfallbedingten psychischen Krankheitsbild hat. Nach dem Ergebnis der umfassenden erstinstanzlichen Tatsachenaufkl&#228;rung spricht die &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit f&#252;r die Annahme, dass die jahrelange Arbeitsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers auf unfallunabh&#228;ngige k&#246;rperliche und psychische Leistungsdefizite des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuf&#252;hren ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Das Berufungsvorbringen des Kl&#228;gers gibt keinen Anlass zu einer erg&#228;nzenden Sachaufkl&#228;rung durch Einholung eines beantragten &#8222;Obergutachtens&#8220; gem&#228;&#223; &#167; 412 Abs. 2 ZPO oder zu einer Entscheidung gem&#228;&#223; &#167; 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wegen der ger&#252;gten Verfahrensfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen einer gerichtlich bestellten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverst&#228;ndigen hinreichend aufgekl&#228;rt. Deren in sachlich fundierter und &#252;berzeugender Weise dargelegten Erkenntnisse lassen aus einer Vielzahl von Gr&#252;nden nicht mit der f&#252;r eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit den R&#252;ckschluss darauf zu, dass die Ursache f&#252;r die langj&#228;hrige Arbeitsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung, eine depressive Anpassungsst&#246;rung oder eine vergleichbare psychische Beeintr&#228;chtigung ist, die sich kausal oder miturs&#228;chlich aus dem Schadensereignis vom 24. Juli 2002 erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr&#252;nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tats&#228;chliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Blo&#223; subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erw&#228;gungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschlie&#223;en (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258). Derartige Zweifel sind im Hinblick auf die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung und darauf gest&#252;tzten Feststellungen des Landgerichts im Wesentlichen nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger macht zwar zu&#160; Recht geltend, dass das Landgericht seine Feststellungen&#160; auf die Erkenntnisse der gerichtlich bestellten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverst&#228;ndigen XXX gest&#252;tzt hat, ohne sich mit den entgegenstehenden Ausf&#252;hrungen der kl&#228;gerischen Privatgutachterin, der Diplom-Psychologin XXX, und der von dieser angeregten Einholung eines weiteren Gutachtens eines auf den Gebieten der Traumadiagnostik und des Sozialrechts spezialisierten Sachverst&#228;ndigen auseinandergesetzt zu haben. Im Falle sich widersprechender Gutachten darf ein Gericht den Streit der Sachverst&#228;ndigen &#8211; unabh&#228;ngig davon, ob gerichtlich oder privat bestellt &#8211; nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begr&#252;ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH NJW-RR 2009, 1192).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat das Landgericht bei seiner Beweislastentscheidung nicht bedacht, dass wegen der unstreitig eingetretenen Prim&#228;rverletzungen des Kl&#228;gers zu seinen Gunsten f&#252;r die Streitfrage des unfallbedingten Eintritts psychischer Folgebeeintr&#228;chtigungen die Beweisma&#223;erleichterung des &#167; 287 Abs. 1 ZPO einschl&#228;gig ist. Im Ergebnis erweisen sich jedoch die Berufungsangriffe als unbegr&#252;ndet. Die Darlegungen der Privatgutachterin XXX lassen in Verbindung mit dem durch den Kl&#228;ger nachtr&#228;glich &#252;berreichten Rentengutachten des sozialmedizinischen Dienstes XXX aus dem Monat Februar 2014 nicht mit der erforderlichen &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit die Feststellung zu, dass er unfallbedingt von einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung, einer depressiven Anpassungsst&#246;rung oder einer vergleichbaren psychischen Beeintr&#228;chtigung betroffen war oder es noch ist. Die Arbeitsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers hat aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Ursache in seinem angegriffenen k&#246;rperlichen und gesundheitlichen Zustand, der bereits vor dem Kollisionsereignis vom 24. Juli 2002 vorhanden war und sich &#252;ber die Jahre progredient fortentwickelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der zahlreich zu den Akten gelangten (fach)&#228;rztlichen Stellungnahmen und durch die Ausf&#252;hrungen der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen hinreichend gekl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">1 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Klageschrift vom 23. Dezember 2011 stellt der Kl&#228;ger den entscheidungserheblichen Sachverhalt deutlich verk&#252;rzt dar, in dem er seine vorbestehenden k&#246;rperlichen und gesundheitlichen Defizite unerw&#228;hnt l&#228;sst sich auf die Behauptung eines durch das Schadensereignis ausgel&#246;sten posttraumatischen Belastungssyndroms mit der Folge einer Erwerbsunf&#228;higkeit beschr&#228;nkt (Bl. 2 ff. d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">2 a )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Unfall vom 24. Juli 2002 hat ausweislich des Akteninhalts erstmals eine gesundheitliche und k&#246;rperliche Statuserhebung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Kl&#228;gers in der Reha-Einrichtung XXX in der Zeit vom 29. September bis zum 30.&#160;Oktober 2003 stattgefunden. Den Einrichtungsbericht vom 20. Januar 2004 hat der Kl&#228;ger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 2. November 2012 zu den Akten gereicht. Der Aufnahmebefund l&#228;sst keine Auff&#228;lligkeiten in psychischer Hinsicht erkennen; der neurologische Status des Kl&#228;gers wurde als unauff&#228;llig beschrieben (S. 2). Nicht nachvollziehen l&#228;sst sich deshalb die Richtigkeit der Darlegung der Privatgutachterin XXX in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2004, es sei bereits am 9. Oktober 2003 in der Reha-Klinik XXX neben einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Zwar sind in dem Entlassungsbericht vom 20. Januar 2004 als Aufnahmebefund u.a. auch n&#228;chtliche Durchschlafst&#246;rungen erw&#228;hnt. Diese werden aber nicht auf irgendwelche psychische Beeintr&#228;chtigungen zur&#252;ckgef&#252;hrt, sondern auf Nackenverspannungen und Hinterkopfschmerzen, die im Zusammenhang mit der Eingangsdiagnose eines chronischen HWS-Syndroms ( Degenerationserscheinungen der Halswirbels&#228;ule im Bereich des Segmentes C 5/C 6 ) stehen. Dar&#252;ber hinaus sind dem Kl&#228;ger bei der Eingangsuntersuchung eine Fettleibigkeit (Adipositas) sowie eine atopische Dermatitis attestiert worden. Alle diese Beeintr&#228;chtigungen k&#246;nnen nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Soweit in dem Abschlussbericht der Reha-Einrichtung ausgef&#252;hrt ist, der Kl&#228;ger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8222;zur Zeit nicht einsetzbar&#8220;, wird diese Verwendungsunf&#228;higkeit allein mit &#8222;dauernden Kopfschmerzen&#8220; begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">b )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das f&#252;r die Beklagte zu 1) erstattete fachchirurgische Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik XXX vom 27. April 2004 listet weitere unfallunabh&#228;ngige Erkrankungen und k&#246;rperliche Beeintr&#228;chtigungen des Kl&#228;gers auf. Dazu z&#228;hlen eine rezidivierendes inkomplettes S 1-Syndrom rechts, ein Schlafapnoesyndrom, eine arterielle Hypertonie sowie ein Zustand nach Meniskusoperation im rechten Kniegelenk in den Jahren 1977 und 1999 (Bl. 54 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">3 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger erstinstanzlich die Behauptung aufgestellt hat, es habe sich unfallbedingte auch eine Verletzung der Halswirbels&#228;ule eingestellt, kann es sich dabei allenfalls um eine leichte Distorsionssch&#228;digung der Halswirbels&#228;ule gehandelt haben, die nach sp&#228;testens einem Monat ausgeheilt war. Denn &#8211; auch unfallnah -&#8211; in der Zeit zwischen dem 29. Juli 2002 und dem 31. Januar 2003 durchgef&#252;hrte bildgebende Untersuchungen der Halswirbels&#228;ule des Kl&#228;gers f&#252;hrten zu der Erkenntnis, dass im HWS-Bereich traumatische Folgesch&#228;den ausgeblieben, hingegen deutliche degenerative Ver&#228;nderungen der Halswirbels&#228;ule zu diagnostizieren waren. Dazu</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">z&#228;hlten u.a. spitzarthrotische Ausziehungen zwischen den Halswirbelk&#246;rpern 2 und 5. Dar&#252;ber verh&#228;lt sich das berufsgenossenschaftliche fachchirurgische Gutachten vom 27. April 2004 (Bl. 56, 57 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">4 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt der Kl&#228;ger bei dem Unfall eine Prellung am rechten Unterschenkel sowie eine leichte Hautl&#228;sion an der rechten Hand und an der rechten Ohrregion. Zus&#228;tzlich mag er auch von einer leichten Distorsionssch&#228;digung der Halswirbels&#228;ule betroffen gewesen sein, die sich nach den gutachterlichen Erkenntnissen jedoch nicht nachteilig auf die vorbestehende Degenerationssituation ausgewirkt hatte. Von Bedeutung ist, dass in dem berufsgenossenschaftlichen Gutachten die unfallbedingte Arbeitsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers auf die Zeitspanne vom 24. Juli 2002 bis zum 19.&#160;August 2002 beschr&#228;nkt angegeben ist und die unfallbedingten Verletzungen als vollst&#228;ndig abgeheilt beurteilt werden. F&#252;r sp&#228;tere Zeitr&#228;ume attestierte Arbeitsunf&#228;higkeiten werden als Folge des vorbestehenden ausgepr&#228;gten Verschlei&#223;leidens der Halswirbels&#228;ule und nicht mehr als Auswirkung des Unfallgeschehens beschrieben (Bl. 59 d.A.). Stimmig dazu hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Zuschrift vom 3. Februar 2004 an die Beklagte zu 1) die Dauer der Arbeitsunf&#228;higkeit sowie Behandlungsbed&#252;rftigkeit des Kl&#228;gers auf die Zeit vom 24. Juli 2002 bis zum 19. August 2002 eingegrenzt (Bl. 50 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">5 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der anhaltende und mit der Zeit zunehmende Verlauf der internistischen und orthop&#228;dischen Erkrankungen des Kl&#228;gers wird durch den Inhalt des Rentengutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes in XXX als Dienststelle der K. B,.S. vom 9. Februar 2011 (Anlage zur Klageschrift) verdeutlicht. Danach war der Kl&#228;ger zum Zeitpunkt seiner Begutachtung am 7. Februar 2011 von einer ausgepr&#228;gten Minderbelastbarkeit der Herz-Kreislauforgane bei schwerer hyperintensiver Herzkrankheit, von einer deutlichen Minderbelastbarkeit des Atmungstraktes bei chronischer obstruktiver Lungenerkrankung und Funktionsst&#246;rungen der oberen Luftwege in Verbindung mit einem Schlaf-Apnoe-Syndrom, von einer deutlichen Minderbelastbarkeit der Halswirbels&#228;ule und des Schulterg&#252;rtels bei degenerativen Bandscheibenleiden der Halswirbels&#228;ule mit Cervicobrachialgie- und Chervicocephalgie-Syndrom, von einer m&#228;&#223;iggradigen Minderbelastbarkeit der Lendenwirbels&#228;ule und der unteren Extremit&#228;ten bei einem degenerativen Lumbalsyndrom, von einer Gonarthrose beidseits sowie von einer Meniscopathie betroffen (Bl. 6, 7 d. Gutachtens).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">6 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Da &#8211; wenn auch leichtere -- unfallbedingte Prim&#228;rverletzungen des Kl&#228;gers festzustellen sind, betrifft die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Kl&#228;ger durch den Unfall weitere psychische Folgen aus der Beeintr&#228;chtigung seiner k&#246;rperlichen Unversehrtheit erwachsen sind, die Frage der haftungsausf&#252;llenden Kausalit&#228;t. Soweit die Prim&#228;rverletzung als solche bewiesen ist, richtet sich daher die Beurteilung der Unfallbedingtheit der Folgesch&#228;den nach dem erleichterten Beweisma&#223;stab des &#167; 287 ZPO, so dass je nach Lage des Einzelfalls eine h&#246;here oder deutlich h&#246;here Wahrscheinlichkeit f&#252;r die &#220;berzeugungsbildung ausreicht (BGH NJW 2004, 2828; BGH NJW 1992, 3292). F&#252;r diese Einsch&#228;tzung ist es unerheblich, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt (Senat, Urteil vom 8. Februar 2011, Az: I &#8211; 1 U 56/10; KG Berlin, VersR 2004, 1193; Halm/Staab, DAR 2009, 677, 678).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">7 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus l&#228;sst der Senat nicht au&#223;er Acht, dass eine Miturs&#228;chlichkeit des Unfallereignisses, sei sie auch nur &#8222;Ausl&#246;ser&#8220; neben anderen erheblichen Umst&#228;nden, einer Alleinurs&#228;chlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (BGH NJW-RR 2005, 897). Der Sch&#228;diger hat auch keinen Anspruch darauf, auf ein gesundes Unfallopfer zu treffen. Wer einen gesundheitlich schon geschw&#228;chten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen w&#228;re. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken k&#246;rperlicher Vorsch&#228;den und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorsch&#228;den richtunggebend verst&#228;rkt werden m&#252;ssen (BGH NJW-RR 2005, 897, 898).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">8 a )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zurechnung psychischer Folgesch&#228;den zu Lasten des Unfallhaftpflichtigen findet aber ihre Grenze dort, wo die psychische Reaktion, weil in einem groben Missverh&#228;ltnis zum konkreten Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verst&#228;ndlich ist. Dies kommt insbesondere bei ganz geringf&#252;gigen, nicht speziell die Schadensanlage des Verletzten treffenden Prim&#228;rverletzungen in Betracht (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Stra&#223;enverkehrs, 5. Aufl., &#167; 3, Rdnr. 197 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341, 346 sowie BGHZ 137, 142).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">b )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch den Kl&#228;ger erlittene Unterschenkelprellung sowie die Hautl&#228;sionen an der rechten Hand sowie im Bereich des rechten Ohrs m&#246;gen als Bagatellverletzungen einzuordnen sein. Zu ber&#252;cksichtigen ist aber, dass der Kl&#228;ger wahrscheinlich auch von einer leichten Distorsionssch&#228;digung der Halswirbels&#228;ule betroffen war. Als nicht geringf&#252;gig im Hinblick auf die Zurechnung psychischer Folgesch&#228;den kann ein Halswirbelschleudertrauma in Verbindung mit Prellungen anderer K&#246;rperteile gewertet werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, Az.: VI ZR 127/11; NZV 2012, 527). Zudem darf nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass der Zusammensto&#223; mit dem durch den Beklagten zu 2. im Zustand der Schuldunf&#228;higkeit gesteuerten Lkw nach dem subjektiven Empfinden des Kl&#228;gers f&#252;r ihn kein Bagatellunfall war. Bei der in Rede stehenden Haftungsbegrenzung handelt es sich ohnehin um eine Ausnahme von der an sich mit dem Schadensereignis verbundenen haftungsrechtlichen Zurechnung, so dass an die Annahme eines Bagatellfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH VersR 1998, 201). Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, im Hinblick auf Art und Umfang der Unfallverletzungen des Kl&#228;gers den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zu negieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Von streitentscheidender Bedeutung ist aber, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die Richtigkeit seiner Behauptung beweisf&#228;llig bleibt, es habe sich bei ihm als Unfallfolge ein posttraumatisches Belastungssyndrom oder eine depressive Anpassungsst&#246;rung oder eine vergleichbare psychische Beeintr&#228;chtigung eingestellt, welche die Ursache f&#252;r seine jahrelange Arbeitsunf&#228;higkeit sein soll. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass der Kl&#228;ger unstreitig vor dem 24. Juli 2002 in psychischer Hinsicht unauff&#228;llig war. Es spricht die &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit f&#252;r die Annahme, dass der f&#252;r den klagegegenst&#228;ndlichen Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. November 2010 geltend gemachte Erwerbsschaden in H&#246;he von 73.068,83 &#8364; auf unfallunabh&#228;ngige Leistungsdefizite des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Wie bereits ausgef&#252;hrt, verh&#228;lt sich die berufsgenossenschaftliche Bescheinigung vom 3. Februar 2004 nur dar&#252;ber, dass der Kl&#228;ger wegen der Unfallfolgen in der Zeit vom 24. Juli 2002 bis zum 19. August 2002 arbeitsunf&#228;hig und behandlungsbed&#252;rftig war (Bl. 50 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch ihn beauftragte Privatgutachterin, die Diplom-Psychologin XXX, hat in ihrer Stellungnahme vom 25.&#160;November 2013 einger&#228;umt, es sei die Diagnose des posttraumatischen Belastungssyndroms gutachterlich umstritten (Bl. 156 d.A.). Der Kl&#228;ger versucht mit Hilfe der gutachterlichen Ausf&#252;hrungen XXX, die Richtigkeit seiner Behauptung des unfallbedingten Eintritts der geltend gemachten psychischen Beeintr&#228;chtigungen unter Beweis zu stellen. Zumindest soll die Notwendigkeit der Einholung eines &#8222;Obergutachtens&#8220; &#8222;durch einen sowohl in der Traumadiagnostik (Traumafolgesch&#228;den) und im Sozialrecht (Funktionseinschr&#228;nkungen durch psychische Folgesch&#228;den nach Verkehrsunf&#228;llen) hoch qualifizierten Gutachter/Gutachterin&#8216;&#8216; (Stellungname XXX vom 25. November 2013 am Ende) dargelegt werden. Dies gelingt dem Kl&#228;ger angesichts des eindeutigen Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht. Insoweit hilft dem Kl&#228;ger auch nicht der Bericht &#252;ber seine rentenbezogene Nachuntersuchung durch den sozialmedizinischen Dienst XXX vom 13. Februar 2014 als Anlage zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juni 2014 (Bl. 188 ff. d.A.) weiter. Nach dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen XXX vom 10. August 2013 sowie im Hinblick auf ihr Nachtragsgutachten vom 13. April 2014 in Verbindung mit dem Rentengutachten des sozialmedizinischen Dienstes XXX f&#252;r die K. B. S. vom 9. Februar 2011 l&#228;sst sich aus mehreren Gr&#252;nden nicht die Erkenntnis gewinnen, dass sich bei dem Kl&#228;ger &#252;berhaupt das Krankheitsbild eines posttraumatischen Belastungssyndroms oder einer vergleichbaren psychischen St&#246;rung eingestellt hat. Ohne Erfolg versucht der Kl&#228;ger, die im Ergebnis richtige Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts mittels der gutachterlichen Ausf&#252;hrungen der Privatsachverst&#228;ndigen in Zweifel zu ziehen. Deren diagnostische Schlussfolgerungen beruhen auf nicht validen Tatsachengrundlagen, teilweise sind die Ausf&#252;hrungen in sich widerspr&#252;chlich. Diese M&#228;ngel hat die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige in ihren gutachterlichen Stellungnahmen vom 10. August 2013 und vom 13. April 2014 deutlich herausgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; IV</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">1 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vergeblich bem&#252;ht sich der Kl&#228;ger in seiner Berufungsbegr&#252;ndung zun&#228;chst, die fachliche Qualifikation der Sachverst&#228;ndigen XXX f&#252;r die Beantwortung der Beweisfragen in Zweifel zu ziehen und die vermeintliche Notwendigkeit der Einholung eines interdisziplin&#228;ren Gutachtens zur Streitfrage des Vorliegens eines posttraumatischen Belastungssyndroms aufzuzeigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige hat bereits in ihrem Nachtragsgutachten vom 13. April 2014 im Einzelnen dargelegt, in den vergangenen 15 Jahren hunderte von psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten f&#252;r Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen sozialrechtlichen Fragestellungen erstellt zu haben &#8211; u.a. zu der Schwerpunktfragestellung psychischer Traumatisierungen. Dar&#252;ber hinaus hat sie glaubhaft dargelegt, in ihrem psychotherapeutischen Praxisbetrieb regelm&#228;&#223;ig mit traumatisierten Patienten befasst zu sein (Bl. 172 d.A.). Die gutachterlichen Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen XXX sind widerspruchsfrei sowie &#252;berzeugend dargelegt und erscheinen stimmig im Hinblick auf die zu den Akten gelangten &#228;rztlichen Behandlungsunterlagen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Sachverst&#228;ndige am Ende ihrer erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 13. April 2014 bei der Pr&#252;fung der Kausalit&#228;tsfrage zwischen dem Unfallereignis und einer psychischen St&#246;rung in tats&#228;chlicher und rechtlicher Hinsicht korrekt den Ma&#223;stab der &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit angelegt hat (Bl. 175 d.A.). Dies ist nach den einschl&#228;gigen Erfahrungen des Senats f&#252;r die gutachterliche T&#228;tigkeit eines gerichtlich bestellten medizinischen oder psychologischen Sachverst&#228;ndigen im Falle des feststehenden Eintritts von Prim&#228;rverletzungen &#8211; leider &#8211; nicht die Regel. Nicht zuletzt dieser Umstand verdeutlicht die forensische Erfahrung der Sachverst&#228;ndigen XXX.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">2 a )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung nach ICD 10 F 43.1 setzt eine verz&#246;gerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation k&#252;rzerer oder l&#228;ngerer Dauer mit au&#223;ergew&#246;hnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma&#2016; voraus, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen w&#252;rde (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, Az.: VI ZR 127/11). Die Sachverst&#228;ndige XXX hat in ihrem Gutachten vom 10. August 2013 das Beschwerdebild konkretisiert, mit Hilfe dessen sich die psychische St&#246;rung eines posttraumatischen Belastungssyndroms verifizieren l&#228;sst. Es zeichnet sich aus durch ein wiederkehrendes, unwillk&#252;rliches Wiedererleben des Traumageschehens (Intrusion), durch eine gesteigerte Erregbarkeit (Hyperarousal) sowie durch ein Vermeidungsverhalten (Avoidance). Sodann hat die Sachverst&#228;ndige auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer pers&#246;nlichen Untersuchung des Kl&#228;gers, seiner anamnestischen Angaben und der testpsychologischen Untersuchungen (Mehrfachwahl Wortschatz-Intelligenztest, Beck&#8217;sches Depressions Inventur, Freiburger Pers&#246;nlichkeits Inventar) in &#252;berzeugender Weise dargelegt, dass sich nicht &#8211; jedenfalls nicht mit der erforderlichen &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit &#8211; das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms anhand der vorgenannten drei Kriterien feststellen l&#228;sst. Insoweit nimmt der Senat auch Bezug auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen in den Entscheidungsgr&#252;nden des angefochtenen Urteils (Bl. 5-6 UA; Bl. 214-215 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">b )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige hatte den Eindruck gewonnen, dass auf den Kl&#228;ger zu beziehende Beschwerdebild sei nach klinischer Erfahrung untypisch f&#252;r das Vorhandensein eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Bei der Exploration des Unfallhergangs sei der Kl&#228;ger in seinen Angaben vage geblieben, ein tief verst&#246;rendes, existentiell bedrohliches Erleben w&#228;hrend des Unfalls, wie es f&#252;r die Diagnose unbedingt zu fordern sei, k&#246;nne seinen Schilderungen nicht entnommen werden. Deutlich seien in der Exploration Gef&#252;hle von Wut und Kr&#228;nkung wegen der Erlebnisse nach dem Unfall geworden, nicht jedoch wegen des Unfallereignisses selbst. In diesem Zusammenhang findet sich der Schl&#252;sselsatz in den gutachterlichen Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen, wonach der Kl&#228;ger wegen der Entwicklung nach dem Unfall verbittert ist, er indes nicht durch das Unfallgeschehen selbst traumatisch ersch&#252;ttert wurde (S. 22, 23 des Gutachtens). Verdeutlicht wird dies etwa durch die Erkl&#228;rung des Kl&#228;gers bei seiner anamnestischen Befragung, &#8222;durch den Unfall in 2002 habe sich alles ver&#228;ndert, so habe er sich sein Leben nicht vorgestellt; er sei vom Arbeiter zum Asozialen abgesunken, er habe alles verloren&#8216;&#8216; (S. 6 des Gutachtens).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">3 a )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist darauf zu achten, dass das Unfallereignis h&#228;ufig nur der Projektionspunkt, keinesfalls aber die Ursache der beklagten Beschwerden sein kann. In derartigen F&#228;llen ist insbesondere eine genaue Analyse aller Belastungsfaktoren in der biografischen Anamnese erforderlich (Burmann/Jahnke, NZV 2012, 505, 511 linke Spalte). Genau diese Analysevorgabe hat die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige beachtet. Sie hat in ihrem Gutachten vom 10. August 2013 das auch senatsbekannte, h&#228;ufig anzutreffende Ph&#228;nomen erl&#228;utert, dass Menschen aufgrund eines in der Regel unbewussten Kausalit&#228;tsbed&#252;rfnisses Zusammenh&#228;nge zwischen Erkrankungen und potentiellen Ausl&#246;sern herstellen, die objektiv nicht zu best&#228;tigen sind. Bezogen auf den Kl&#228;ger fiel ihr im Bereich des formalen Denkens eine Einengung auf dessen gesundheitliche Problematik und auf dessen Eigenbewertung auf, sein Leben sei durch den Unfall zerst&#246;rt worden (Bl. 15 des Gutachtens). Das Schadensereignis vom 24. Juli 2002 ist somit als der Projektionspunkt der beklagten Beschwerden anzusehen, ohne dass es aber als deren Ursache qualifiziert werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">b )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der erforderlichen genauen Analyse aller Belastungsfaktoren stie&#223; die Sachverst&#228;ndige aufgrund der Tatsache an die Grenzen ihrer gutachterlichen M&#246;glichkeiten, dass der Kl&#228;ger sich hinsichtlich seiner Biografie und seiner Beziehungserfahrungen recht verschlossen zeigte. Deshalb gelangte die Sachverst&#228;ndige zu der plausiblen Einsch&#228;tzung, eine Bewertung seiner psychodynamischen Entwicklung sei spekulativ. Aus ihrer Sicht auff&#228;llig waren auch die ausweichenden und bagatellisierenden Angaben des Kl&#228;gers zu m&#246;glichen anderen inneren Konflikten mit einem psychogenen St&#246;rungspotential. In Betracht kommen insoweit nach der gutachterlichen Auflistung die Tatsachen der Ehescheidung des Kl&#228;gers, die Spannungen mit der Mutter seiner Tochter, der Tod des Bruders, die ungen&#252;gende Abl&#246;sung von seinen Eltern und nicht zuletzt auch eine kaum erfolgte Verarbeitung der vielfachen k&#246;rperlichen Erkrankungen (Bl. 23 des Gutachtens). Im Hinblick auf dieses psychogene Konfliktpotential hat die Sachverst&#228;ndige &#252;berzeugend die M&#246;glichkeit aufgezeigt, dass der Kl&#228;ger dieses Potential &#8211; unbewusst &#8211; abwehrt, indem er sich mit der Diagnose eines aus seiner Sicht allein unfallbedingten posttraumatischen Belastungssyndroms &#8211; zu erg&#228;nzen ist : als Ursache allen &#220;bels -- weitgehend identifiziert (Bl. 23 des Gutachtens).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">4 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der psychischen Begutachtung des Kl&#228;gers muss die Bedeutung seiner unfallunabh&#228;ngigen Erkrankungen auf internistischem und orthop&#228;dischem Gebiet angemessen gew&#252;rdigt werden. Obwohl die Sachverst&#228;ndige XXX insoweit keine fachmedizinischen Kenntnisse besitzt, so ist doch ohne weiteres die Richtigkeit ihrer Einsch&#228;tzung nachvollziehbar, dass der nicht einstellbare, schwere Bluthochdruck des Kl&#228;gers, bestehende Herzrhythmusst&#246;rungen, eine Schlafapnoe in Verbindung mit einer chronischen Bronchitis, mehrere Bandscheibenvorf&#228;lle und ein Schulterleiden als Ursachenb&#252;ndel sehr wahrscheinlich seine Erwerbsunf&#228;higkeit bedingen (Bl. 24 des Gutachtens). Auf diesem Hintergrund ist auch der Eintritt der durch die Sachverst&#228;ndige diagnostizierten chronifizierten, mittelgradigen depressiven Episode des Kl&#228;gers nachvollziehbar (Bl. 21 des Gutachtens). Eine depressive St&#246;rung f&#252;hrt &#8211; wie die Sachverst&#228;ndige weiter nachvollziehbar ausf&#252;hrt &#8211; zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten in der Krankheitsverarbeitung mit der Konsequenz, dass es Wechselwirkungen zwischen der k&#246;rperlichen und der psychischen Erkrankung im Sinne einer negativen Beeinflussung in beide Richtungen gibt (Bl. 24 des Gutachtens). Im Hinblick darauf erkl&#228;rt sich auch die durch die Sachverst&#228;ndige ebenfalls diagnostizierte chronische Schmerzst&#246;rung mit somatischen und psychischen Aspekten (Bl. 21 des Gutachtens), ohne dass die Sachverst&#228;ndige aber einen Kausalzusammenhang zwischen der Erwerbsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers und dem Unfallereignis aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu begr&#252;nden vermochte (Bl. 24 des Gutachtens).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">5 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, der gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis vom 24. Juli 2002 und einer psychischen St&#246;rung spricht, ist das lange beschwerdefreie Intervall bis zum Zeitpunkt des Beginns einschl&#228;giger Beschwerden mit der Folge der Notwendigkeit der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bei der Diplom-PsychologinXXX im Januar 2004.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">a )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Juli 2012 hervorgehoben, der Kl&#228;ger sei im psychischen Bereich bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres niemals auff&#228;llig geworden; entsprechende Beschwerden habe er erstmals im vierten Quartal des Folgejahres 2003 aktenkundig gemacht (Bl. 42 d.A.). Darauf hat der Kl&#228;ger mit dem allgemein gehaltenen Vortrag erwidert, es treffe zu, dass er nach dem Unfall zun&#228;chst unter relativ schwach ausgepr&#228;gten Verletzungsfolgen gelitten habe (Schriftsatz vom 29. August 2012; Bl. 71 d.A.). Da die eigene Befindlichkeit des Kl&#228;gers zwangsl&#228;ufig Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung im Sinne des &#167; 138 Abs. 4 ZPO ist, h&#228;tte es eines konkretisierenden Vortrages dahingehend bedurft, wann und wie sich die als relativ schwach bezeichneten Verletzungsfolgen in psychischer Hinsicht bemerkbar gemacht haben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die zu den Akten gereichten &#228;rztlichen Unterlagen lassen jedenfalls nicht erkennen, dass der Kl&#228;ger in den knapp eineinhalb Jahren nach dem Schadensereignis vom 24. Juli 2002 in psychischer Hinsicht in irgendeiner Weise auff&#228;llig geworden ist. Wie bereits ausgef&#252;hrt, finden sich diesbez&#252;glich noch nicht einmal Anhaltspunkte in dem Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung XXX vom 20. Januar 2004. Die fehlende Einsetzbarkeit des Kl&#228;gers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist darin nicht mit psychischen Auff&#228;lligkeiten begr&#252;ndet, sondern wegen dauernder Kopfschmerzen mit der Folge regelm&#228;&#223;iger n&#228;chtlicher Durchschlafst&#246;rungen. Diese hatten unfallunabh&#228;ngig ihren Grund in den degenerativen Ver&#228;nderungen der Halswirbels&#228;ule mit einem Cervicobrachialgie- und Cervicocephalgie-Syndrom (vgl. Rentengutachten des Sozialmedizinischen Dienstes Dinslaken vom 9. Februar 2011). Nach dem Akteninhalt lassen sich erstmals psychische Auff&#228;lligkeiten des Kl&#228;gers mit dem Beginn des Kalenderjahres 2004 in Verbindung bringen, denn er befand sich vom Monat Januar bis zum Monat M&#228;rz 2004 in der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Privatgutachterin XXX.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">c )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den diagnostischen Kriterien der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung nach Ma&#223;gabe der ICD 10 F 43.1 z&#228;hlen u.a. anhaltende Erinnerungen oder ein Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), sich wiederholende Tr&#228;ume in Situationen, die der Belastung &#228;hneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen. Diese Intrusionen treten jedoch in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsergebnis oder nach dem Ende einer Belastungsperiode ein. Dem entspricht die Darstellung der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen XXX in ihrem Gutachten vom 10. August 2013, derzufolge die Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms mit einer zeitlichen Latenz von bis zu sechs Monaten auftreten (Bl. 22 des Gutachtens). Den Zeitpunkt des Beginns seiner erh&#246;hten Reizbarkeit (Hyperarousal) hat der Kl&#228;ger indes gegen&#252;ber der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen mit einem Zeitpunkt eingegrenzt, der bereits drei Jahre nach dem Unfallereignis liegt (Bl. 21 des Gutachtens). Der Kl&#228;ger beruft sich auf den Nachuntersuchungsbericht des sozialmedizinischen Dienstes XXX vom 13. Februar 2014 f&#252;r den Rententr&#228;ger K.t B. S.. Darin ist als Diagnose u.a. eine depressive Anpassungsst&#246;rung nach ICD 10 F 43.2 aufgef&#252;hrt (Bl. 191 d.A.). Auch eine solche psychische Beeintr&#228;chtigung, sollte sie tats&#228;chlich vorliegen, kann wegen des zeitlichen Abstandes nicht mehr mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Denn die Symptomatik einer Anpassungsst&#246;rung tritt regelm&#228;&#223;ig innerhalb von drei Monaten auf und &#228;hnelt der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung (Burmann/Jahnke, NZV 2012, 505, 508 linke Spalte). Eine solche Latenzzeit ist nach dem Akteninhalt erst recht nicht gewahrt. Zwar hatte der Kl&#228;ger bei seiner Exploration durch die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige angegeben, es h&#228;tten die Schlafst&#246;rungen etwa sechs bis acht Wochen nach dem Unfall eingesetzt (Bl. 19 des Gutachtens). Diese St&#246;rungen m&#252;ssen indes nicht zwingend mit einer unfallbedingten psychischen Beeintr&#228;chtigung erkl&#228;rt werden, weil in dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung XXX vom 20. Januar 2004 die Durchschlafst&#246;rungen auf Nackenverspannungen und Hinterkopfschmerzen zur&#252;ckgef&#252;hrt werden. Im &#220;brigen hatte der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Sachverst&#228;ndigen XXXX ge&#228;u&#223;ert, in welchem Zeitraum die &#252;brigen psychischen Beschwerden eingesetzt h&#228;tten, k&#246;nne er nicht n&#228;her eingrenzen (Bl. 19 des Gutachtens vom 10. August 2013).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">1 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">In ihrem Nachtragsgutachten vom 13. April 2014 hat die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige XXX &#252;berzeugend dargelegt, aus welchem Grund die in der Stellungnahme der Privatgutachterin XXX vom 25. November 2013 ge&#228;u&#223;erte Kritik an dem Erstgutachten vom 10. August 2013 mit der Empfehlung einer Neubegutachtung des Kl&#228;gers &#8222;durch einen &#8230; hochqualifizierten Gutachter/Gutachterin&#8220; nicht zutrifft. Zutreffend ist die innere Widerspr&#252;chlichkeit der Stellungnahme vom 25. November 2013 aufgezeigt: Einerseits hat die Privatgutachterin XXX die Forderung aufgestellt, es sei durch ein erneutes Gutachten zu kl&#228;ren, ob und in welchem Umfang die gegenw&#228;rtig vorliegende Symptomatik eine Traumafolgest&#246;rung darstelle. Andererseits r&#228;umt die Privatgutachterin ein, es sei &#8222;die Beweisfrage so nicht zu beantworten.&#8220; Dies im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Befunderhebung u.a. wegen eines Zeitabstandes von 11 Jahren zum Unfall, wegen der &#220;berlagerung von psychischen Reaktionen im Laufe der Zeit, wegen der Somatisierungserscheinungen und der Reaktionen des Kl&#228;gers auf einen sozialen Abstieg. Soweit die Privatgutachterin geltend macht, andernorts begr&#252;ndete St&#246;rungen schl&#246;ssen eine psychische St&#246;rung als Unfallfolge nicht aus, hat die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige darauf richtigerweise mit dem nach &#167; 287 ZPO einschl&#228;gigen Wahrscheinlichkeitsma&#223;stab f&#252;r die Beurteilung der Kausalit&#228;tsfrage repliziert (&#8222;<em>Frau XXX ber&#252;cksichtigt hier jedoch nicht, dass es nicht ausreichend ist, dass der kausale Zusammenhang mit dem Unfall nicht ausgeschlossen werden kann. Um einen Kausalzusammenhang anzunehmen, muss dieser zumindest &#252;berwiegend wahrscheinlich sein. Im Fall von Herrn XXX kann ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht definitiv ausgeschlossen werden, aber die &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit spricht gegen eine Traumafolgest&#246;rung&#8220;;</em> Bl. 175 d.A.). Der Vollst&#228;ndigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Privatgutachterin XXX in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2013 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung im Hinblick auf komorbide St&#246;rungen des Kl&#228;gers (u.a. Depression, somatoforme St&#246;rung) mit nicht mehr als einer Verdachtsdiagnose in Verbindung gebracht hatte (Bl. 157 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">2 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 2. November 2012 ein Gutachten vom 26. April 2007 zu den Akten gereicht, welches von dem Diplom-Psychologen XXX verfasst und aus Anlass der Feststellung einer Erwerbsminderungsrente f&#252;r das Sozialgericht Duisburg erstattet worden war. Darin findet sich u.a. die Diagnose, der Kl&#228;ger sei von einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsst&#246;rung betroffen. In ihrem Gutachten vom 10. August 2013 hat die Sachverst&#228;ndige XXX &#252;berzeugend erl&#228;utert, aus welchen Gr&#252;nden sie sich dieser Diagnose als einer Unfallfolge nicht anschlie&#223;en k&#246;nne. Zun&#228;chst hat sie richtigerweise darauf verwiesen, der Kl&#228;ger habe gegen&#252;ber dem Vorgutachter XXX die Situation so dargestellt, als h&#228;tten sich die beklagten psychischen Beschwerden s&#228;mtlich in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Unfall entwickelt, was so nicht best&#228;tigt werden k&#246;nne (Bl. 25 des Gutachtens). Dar&#252;ber hinaus hatte der Vorgutachter XXX eine Aggravationstendenz des Kl&#228;gers verneint, die nach den Erkenntnissen der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen indes eindeutig festzustellen ist (Bl. 25 des Gutachtens). Diese Einsch&#228;tzung steht in &#220;bereinstimmung mit einem nerven&#228;rztlichen Gutachten, welches ein XXX unter dem Datum des 21. Dezember 2009 f&#252;r das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattet hatte. Dieses Gutachten ist nicht zu den Akten gelangt, sondern ist in dem Rentengutachten des Sozialmedinischen Dienstes XXX vom 9. Februar 2011 f&#252;r die K. B. S. inhaltlich wiedergegeben. Danach ging XXX seinerzeit von erheblichen Aggravationstendenzen des Kl&#228;gers aus und verneinte insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung (S. 7 des Gutachtens). Liegen aber Anzeichen f&#252;r eine Aggravation vor, kann den anamnestischen und sonstigen Angaben des Anspruchsstellers nicht unbesehen gefolgt werden (Burmann/Jahnke, NZV 2012, 505, 510, linke Spalte mit Hinweis auf OLG M&#252;nchen, Urteil vom 29. April 2011, Az.: 10 U 42/08).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">1 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger macht in seiner Berufungsbegr&#252;ndung Folgendes geltend: In Anbetracht der seitens der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen verdeutlichten Schwierigkeiten einer L&#228;ngsschnittbeurteilung &#252;ber einen Zeitraum von zw&#246;lf Jahren habe sie ausdr&#252;cklich auch von der Notwendigkeit der Beibringung neuerer Gutachten der Renten- oder Krankenversicherung gesprochen, die ihr nicht zug&#228;nglich gewesen seien (Bl. 246). Diese Darstellung ist schlicht falsch, wie die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend machen (Bl. 277 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">In ihrem Nachtragsgutachten vom 13. April 2014 hat die Sachverst&#228;ndige XXX lediglich die Schwierigkeiten hervorgehoben, auf welche eine Begutachtung als Querschnittsuntersuchung &#252;ber einen Zeitraum von zw&#246;lf Jahren seit dem Unfall grunds&#228;tzlich st&#246;&#223;t. Insofern h&#228;tte sie sich als Erkenntnisgrundlage eine m&#246;glichst engmaschige Dichte von Untersuchungsbefunden aus diesem Zeitraum gew&#252;nscht, die sich aber dem Akteninhalt aber nicht entnehmen lie&#223;. Eine erneute Begutachtung, wie durch die Privatgutachterin XXX angeregt, hielt die gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige ausdr&#252;cklich nicht f&#252;r geeignet, die Schwierigkeiten in der L&#228;ngsschnittbeurteilung &#252;ber den vergangenen zw&#246;lfj&#228;hrigen Zeitraum hinweg zu beheben. Ein erneuter psychischer Befund k&#246;nne, wie die Sachverst&#228;ndige XXX zutreffend verdeutlicht, nur etwas &#252;ber die psychische Verfassung des Kl&#228;gers in der Gegenwart aussagen (Bl. 173 d.A.). Die Gegenwartsverfassung des Kl&#228;gers kann jedoch zwangsl&#228;ufig wegen der auch durch die Privatgutachterin XXX in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2013 einger&#228;umten belastenden Lebenssituation (u.a. sozialer Abstieg, Hartz IV) zwangsl&#228;ufig nicht identisch sein mit der psychischen Verfassung, in welcher sich der Kl&#228;ger anl&#228;sslich des Unfallereignisses und in den Monaten danach befand. In diesem Zusammenhang auch auf die Feststellung der Sachverst&#228;ndigen XXX hinzuweisen, dass sich der Kl&#228;ger hinsichtlich seiner Biografie recht verschlossen zeigte sowie auffallend ausweichende und bagatellisierende Angaben zu m&#246;glichen anderen inneren Konflikten bei seiner anamnestischen Befragung gemacht hat (Bl. 23 d. Gutachtens vom 10. August 2013).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">2 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis hilft dem Kl&#228;ger nicht der dreiseitige Nachuntersuchungsbericht des Sozialmedizinischen Dienstes XXX vom 13. Februar 2014 weiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">a )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Denn er enth&#228;lt keine Angaben zu der psychischen Biografie des Kl&#228;gers in den Jahren seit dem Unfallereignis und hat den psychischen Status quo zum Gegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">b )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann auch nichts aus der Tatsache f&#252;r sich herleiten, dass in dem Bericht zu Ziffer 3.1 a &#8222;Diagnosen&#8220; eine &#8222;neurotische Fehlentwicklung nach Wegeunfall im Jahre 2002&#8220; aufgef&#252;hrt ist. Dies aus zwei Gr&#252;nden. Zum einen ist eine neurotische Entwicklung nicht zwangsl&#228;ufig mit dem f&#252;r den Kl&#228;ger glimpflich verlaufenen Unfallereignis vom 24. Juli 2002 in Verbindung zu bringen. Die Sachverst&#228;ndige XXX hat in ihrem Gutachten vom 10. August 2013 im Zusammenhang mit der Erw&#228;hnung einer neurotischen Entwicklung als deren Ausl&#246;ser ein Anzahl unfallfremder Faktoren aufgef&#252;hrt, wie etwa Belastungen durch die Ehescheidung, Spannungen mit der Mutter seiner Tochter, den Tod des Bruders, eine ungen&#252;gende Abl&#246;sung von den Eltern und durch eine kaum erfolgte Verarbeitung der vielfachen k&#246;rperlichen Erkrankungen (Bl. 23 d. Gutachtens). &#220;berdies ist in dem Rentengutachten des Sozialmedizinischen Dienstes XXX vom 9. Februar 2011 eine deutliche neurotische Fehlhaltung des Kl&#228;gers mit ausgepr&#228;gten Versorgungsw&#252;nschen aufgef&#252;hrt, auf welche das Denken neben den Krankheitssymptomen ganz eingeengt sei (S. 5). Eine sogenannte Renten- und Begehrensneurose ist indes ein Ausschlussgrund f&#252;r eine Zurechnung psychischer Schadensfolgen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, AZ: VI ZR 127/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">3 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die in dem Nachuntersuchungsbericht vom 13. Februar 2014 zu Ziffer 3.1 b als Diagnose aufgef&#252;hrte depressive Anpassungsst&#246;rung ist ebenfalls nicht (mit)urs&#228;chlich auf das Unfallereignis zur&#252;ckzuf&#252;hren. Ganz abgesehen davon, dass die Symptomatik einer Anpassungsst&#246;rung in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem belastenden Ereignis auftritt, finden sich in der psychischen Biografie des Kl&#228;gers seit dem 24. Juli 2002 zahlreiche Belastungsfaktoren, die unabh&#228;ngig von dem Unfallgeschehen eine depressive Entwicklung ausgel&#246;st haben k&#246;nnen. Dazu f&#228;llt insbesondere der progrediente Verlauf der Erkrankungen auf internistischem und orthop&#228;dischem Gebiet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">4 )</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit schlie&#223;lich im Nachuntersuchungsbericht vom 13. Februar 2014 zu Ziffer 3.1 c eine ,,undifferenzierte Somatisierungsst&#246;rung&#8216;&#8216; erw&#228;hnt ist, bleibt &#8211; unfallunabh&#228;ngig &#8211; die durch die Sachverst&#228;ndige XXX in ihrem Gutachten vom 10. August 2013 bezeichnete bereite Wechselwirkung zwischen der k&#246;rperlichen und psychischen Erkrankung im Sinne einer negativen Beeinflussung in beiden Richtungen zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat in Grundlage in &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gegenstandswert f&#252;r den Berufungsrechtszug betr&#228;gt 73.068,83 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.</p>\n      "
}