List view for cases

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    "file_number": "I-14 U 193/13",
    "date": "2015-06-01",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:36:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0601.I14U193.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 13. August 2013 verk&#252;ndete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf &#8211; Einzelrichter &#8211; (1 O 116/11) wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass die Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen wird.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsrechtszugs tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem Kl&#228;ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in H&#246;he von 120&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Klage begehrt der Kl&#228;ger die R&#252;ckabwicklung seiner im Jahr 2001 eingegangenen Kommanditbeteiligung an der A ..... KG (k&#252;nftig: Fondsgesellschaft). Die Beteiligung erfolgte mit einem Nennbetrag von 50.000,00 &#8364; an der Fondsgesellschaft, deren pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu&#160;1. Ein Teilbetrag der vorgenannten Anlagesumme war obligatorisch durch Begebung einer Namensschuldverschreibung zu Gunsten der B Stadt 1, der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten zu&#160;3. (k&#252;nftig: Beklagte zu 3.), zu finanzieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen<strong>.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, prospekthaftungsrechtliche Anspr&#252;che seien nicht begr&#252;ndet. Die Anspr&#252;che aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verj&#228;hrt. Solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten seien nicht ersichtlich, weil es an einem Prospektfehler fehle. Schlie&#223;lich sei die auf das Zustandekommen der Anteilsfinanzierung gerichtete Willenserkl&#228;rung auch nicht wirksam widerrufen worden. Auch deliktische Anspr&#252;che gegen die Beklagten seien nicht gegeben. Der diesbez&#252;gliche Klagevortrag sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und unbeachtlich. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der kl&#228;gerischen Berufung werden die Klageanspr&#252;che unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Mit der Berufung wird haupts&#228;chlich geltend gemacht, entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Prospekt fehlerhaft. Insbesondere seien die steuerlichen Risiken nicht zutreffend dargestellt worden. Gleiches gelte in Bezug auf die Darstellung der Lizenzeinnahmen und der Liquidit&#228;tsentwicklung in der Beispielrechnung. Auch fehle es an einer ordnungsgem&#228;&#223;en Aufkl&#228;rung &#252;ber die Kosten&#252;berschreitungsreserve. Zu beanstanden sei ferner die Darstellung des &#8222;Worst-Case-Szenarios&#8220;, das eine unvollst&#228;ndige Aufkl&#228;rung &#252;ber die Risiken aus &#167;&#160;2&#160;b EStG beinhalte. &#220;berdies fehle an einer Aufkl&#228;rung &#252;ber Haftungsrisiken, die sich aus dem Anwendungsbereich der &#167;&#167; 30, 31 GmbHG erg&#228;ben. Auch seien die wirtschaftlichen Vorteile verschwiegen worden, die durch die Anlage f&#252;r die Beklagte zu&#160;3. entstanden seien, obwohl diese mit den Beklagten zu&#160;1. und 2. gesellschaftsrechtlich verbunden sei. Ferner habe das Landgericht die Unwirksamkeit des erkl&#228;rten Widerrufs der Beteiligung zu Unrecht angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 37.316,08 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen &#220;bertragung seiner Beteiligung an der A ..... KG in H&#246;he von 50.000,00 &#8364;;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1 benannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Beklagten als Gesamtschuldner dar&#252;ber hinaus zu verurteilen, ihn von au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltsgeb&#252;hren in H&#246;he von 2.341,92 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit freizustellen;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dar&#252;ber hinaus verpflichtet sind, ihn von Zahlungsanspr&#252;chen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem&#228;&#223; &#167; 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der A ..... KG freizustellen;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dar&#252;ber hinaus verpflichtet sind, ihm alle weiteren finanziellen Sch&#228;den zu ersetzen, die in der Zeichnung der Kommanditbeteiligung an der A ..... KG ihre Ursache haben;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">6. hilfsweise f&#252;r den Fall, dass den obigen Antr&#228;gen aus den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm die Nachzahlungszinsen in H&#246;he von 8.146,00 &#8364; zu ersetzen, die das Finanzamt im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A ..... KG fordert, nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Erg&#228;nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat den Parteien mit Verf&#252;gung vom 27. November 2014 folgende Hinweise erteilt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;1. Die Klagen unterliegen derzeit Zul&#228;ssigkeitsbedenken aus &#167;&#160;253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Nach &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO d&#252;rfen Klageantr&#228;ge - und nach &#167; 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht so undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr&#252;fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind und die beklagte Partei sich deshalb nicht ersch&#246;pfend verteidigen kann. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 17. August 2011 &#8211; I ZR 108/09 &#8211;, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2008 &#8211; I ZR 39/06).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a) Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl&#228;ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl&#228;ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 &#8211; I ZR 108/09 &#8211;, juris; zur selben Sache vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. M&#228;rz 2011 &#8211; I ZR 108/09 &#8211;, juris; ferner: <span style=\"text-decoration:underline\">BGH, Urteil vom 3. April 2003 &#8211; I ZR 1/01 &#8211;, juris</span>).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b) Vorliegend sind die Klagen bei einheitlicher Antragstellung gegen&#252;ber s&#228;mtlichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenst&#228;nde gest&#252;tzt worden, und zwar auf:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Prospekthaftung im engeren Sinne,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Prospekthaftung im weiteren Sinne,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>deliktische Anspr&#252;che auf mehreren Haftungsebenen (&#167; 823 Abs.&#160;2 BGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;263, 264 a StGB, &#167; 826 BGB),</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>(hilfsweisen) Widerruf in Bezug auf die Anteilfinanzierung.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Senat geht davon aus, dass es sich bei vorstehenden Anspr&#252;chen um eine alternative Klageh&#228;ufung handelt, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegr&#252;nde gest&#252;tzt wird und dem Gericht die Auswahl &#252;berlassen wird, auf welchen Streitgegenstand es die beantragte Entscheidung st&#252;tzt (BGH, Urteil vom 19. April 2012 &#8211; I ZR 86/10 &#8211;, juris; BGH, Beschluss vom 24. M&#228;rz 2011 &#8211; I ZR 108/09 &#8211;, juris). Demgegen&#252;ber besteht schon in Anbetracht der Antragsformulierung kein Anhaltspunkt daf&#252;r, dass die Kl&#228;ger die verschiedenen Haftungsaspekte im Wege einer kumulativen Klageh&#228;ufung f&#252;r jeweils getrennte Klageziele geltend machen wollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2012 &#8211; I ZR 230/11 &#8211;, BGHZ 194, 314-339).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c) Nach &#167; 253 Abs.&#160;2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtsh&#228;ngigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (&#167; 308 Abs.&#160;1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz der beklagten Partei, f&#252;r die erkennbar sein muss, welche prozessualen Anspr&#252;che gegen sie erhoben werden, um die Rechtsverteidigung danach ausrichten zu k&#246;nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. M&#228;rz 2011 &#8211; I ZR 108/09 &#8211; juris). Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Klageerhebung erfordert daher eine Individualisierung des Streitgegenstands. Der Kl&#228;ger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu geh&#246;rt bei mehreren Streitgegenst&#228;nden auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur &#220;berpr&#252;fung durch das Gericht gestellt werden. Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten bzw. mehreren Anspr&#252;chen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Anspr&#252;che (Streitgegenst&#228;nde) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden (vgl. BGH a.a.O.).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>d) Die danach gebotene Klarstellung ergibt sich hier auch nicht aus der Natur der Sache heraus. Vorliegend handelt es sich um Anspr&#252;che, bei denen sich sowohl die anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen und die hieraus abzuleitenden Rechtsfolgen als auch die Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten unterschiedlich darstellen. Dies zeigt sich &#8211; unabh&#228;ngig von der materiellen Begr&#252;ndetheit der g&#228;nzlich gleichgeschalteten Antr&#228;ge &#8211; exemplarisch an der Zug-um-Zug-Leistung. Bei dieser bleibt offen, wem gegen&#252;ber sie erf&#252;llt werden soll und bei welcher Beklagten Annahmeverzug vorliegen soll. Dies zeigt sich erst recht beim Widerruf, zu dem die erstrebte gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten &#252;berhaupt nicht passt. Soweit die von kl&#228;gerischer Seite angenommene deliktische Beteiligung aller Beklagten nicht durchgreift, steht die einheitliche (gesamtschuldnerische) Passivlegitimation f&#252;r die dann noch verbleibenden Anspruchsgrundlagen g&#228;nzlich in Frage. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich bei dieser Sachlage aus allen denkbaren Konstellationen eine solche herauszusuchen, die dem kl&#228;gerischen Begehren teilweise oder etwa am Weitesten Rechnung tr&#228;gt. Beim hilfsweisen Widerruf bleibt &#252;berdies unklar, f&#252;r welchen Fall der Widerruf greifen soll, etwa bei Verneinung einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten (dem Grunde nach) oder nur in Bezug auf einzelne Beklagte bzw. bei Annahme eines (Teil-) Unterliegens in Bezug auf die Anspruchsh&#246;he. Dies alles kann - ungeachtet der noch zu behandelnden Frage nach einer materiell wirksamen Widerrufserkl&#228;rung i.S.v. &#167; 355 Abs.&#160;1 BGB &#8211; nicht dem Gericht zur Wahl gestellt werden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><em>2. Die rechtlichen Voraussetzungen f&#252;r ein Widerrufsrecht haben auf kl&#228;gerischer Seite bislang keine hinreichende Behandlung erfahren. Unterstellt man die Einschl&#228;gigkeit der zum Verbraucherdarlehen geltenden Vorschriften, gilt Folgendes:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ein Widerrufsrecht d&#252;rfte nur hinsichtlich der ab dem 1. November 2002 geschlossenen Vertr&#228;ge in Betracht kommen, weil erst ab dann die bis dahin geltende Befristung des Widerrufsrechts weggefallen ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a) Soweit die Inhaberschuldverschreibungen &#8211; namentlich bei A1 - im Jahr 2001 begeben wurden, galt seinerzeit noch das Verbraucherkreditgesetz (vgl. dort &#167;&#167;&#160;1, 7, 9 i.V.m. &#167; 361a BGB). Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 2 VerbrKrG erlischt das Widerrufsrecht nach beiderseits vollst&#228;ndiger Erbringung der Leistung, sp&#228;testens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserkl&#228;rung des Verbrauchers.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b) An die Stelle der vorgenannten Bestimmungen sind nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ab dem 1. Januar 2003 grunds&#228;tzlich die Bestimmungen des neuen Rechts getreten sein. Nach Art. 229 &#167;&#160;5 S.&#160;1 EGBGB finden zwar auf Schuldverh&#228;ltnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, grunds&#228;tzlich die Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs, &#8230; des Verbraucherkreditgesetzes &#8230; in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung Anwendung. Insoweit macht Art. 229 &#167;&#160;5 S.&#160;2 EGBGB jedoch insoweit eine Ausnahme, als ab dem 1.&#160;Januar 2003 das neue Recht auf Dauerschuldverh&#228;ltnisse in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. In dem Zusammenhang ist jedoch Art. 229 &#167;&#160;9 EGBGB zu ber&#252;cksichtigen, der insoweit zu Art.&#160;229 &#167;&#160;5 S. 2 EGBGB lex specialis ist, allerdings nur in Bezug auf die dort ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrten bzw. ausgeschlossenen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 &#8211; XI ZR 260/08 &#8211;, juris; BGH, Urteil vom 13.&#160;Juni 2006 &#8211; XI ZR 94/05 &#8211;, juris). An diesem Rechtszustand haben auch die nachfolgenden &#196;nderungen des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs nichts ge&#228;ndert (vgl. Art. 229 &#167;&#160;11 Abs.&#160;1., Art. 229 &#167;&#160;18 Abs.&#160;1, Art. 229 &#167;&#160;22 Abs.&#160;1 und Abs.&#160;2, Art. 229 &#167;&#160;32 EGBGB). Dies f&#252;hrt dazu, dass etwaige Widerrufsrechte nach dem Verbraucherkreditgesetz sp&#228;testens ein Jahr nach Unterzeichnung der Begebungserkl&#228;rung erloschen sind, weil insoweit anstelle der vorgenannten Vorschriften des BGB das alte Recht weiterhin Anwendung findet (vgl. &#167;&#160;7 Abs.&#160;2 VerbrKrG i.V.m. Art. 229 &#167;&#160;5 S. 2, &#167;&#160;9 Abs.&#160;1 EGBGB).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><em>3. Die Namensschuldverschreibungen in Bezug auf A2 sind im Jahr 2002 abgegeben worden. Insoweit gab es im Laufe dieses Jahres mehrere Rechts&#228;nderungen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a) Auf Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge, bei denen es sich nicht um Haust&#252;rgesch&#228;fte handelte, finden, soweit sie vor dem 1. November 2002 geschlossen worden sind, &#167;&#167;&#160;495 Abs.&#160;1, 355 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gem&#228;&#223; &#167; 355 Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht sp&#228;testens sechs Monate nach Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht ist mithin in allen A2 Sachen erloschen, in denen der Vertrag vor dem 1. November 2002 geschlossen worden ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b) Nur hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarungen findet &#167; 355 BGB in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung uneingeschr&#228;nkt Anwendung. Nach dessen Abs.&#160;3 S. 3 erlischt abweichend von &#167;&#160;355 Abs.&#160;3 S. 1 BGB das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgem&#228;&#223; hier&#252;ber belehrt worden ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><em>4. Soweit nach Vorstehendem &#252;berhaupt ein Widerruf m&#246;glich ist, steht weiter in Frage, ob eine wirksame Widerrufserkl&#228;rung vorliegt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Als Gestaltungserkl&#228;rung ist der Widerruf &#8211; wie auch die K&#252;ndigung oder der R&#252;cktritt &#8211; bedingungsfeindlich (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB Neubearb. 2012, Rdnr. 35 ff. zu &#167;&#160;355 BGB). Die Bedingungsfeindlichkeit dient dem Schutz des Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers vor Ungewissheit &#252;ber die Rechtssituation (BGH, Urteil vom 21. M&#228;rz 1986 &#8211; V ZR 23/85 &#8211;, juris).&#160;Soweit blo&#223;e Rechtsbedingungen f&#252;r zul&#228;ssig gehalten werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 &#8211; IX ZR 217/07 &#8211;, juris; Urteil vom 17. November 2005 &#8211; IX ZR 162/04 &#8211;, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 &#8211; 12 U 21/12 &#8211;, juris; Urteil vom 03. Februar 2010 &#8211; 4 U 18/09 &#8211;, juris), d&#252;rfte dies hier nicht einschl&#228;gig sein. Die Kl&#228;ger wollen den Widerruf und die Verfolgung der hieraus ggf. abzuleitenden Rechte vielmehr davon abh&#228;ngig machen, dass das Gericht ihrer Rechtsverfolgung im &#220;brigen keine Erfolgsaussicht beimisst. Hierbei d&#252;rfte es sich nach der Rechtsprechung (vgl. 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf, Urteil vom 11. Juli 2005 &#8211; I-9 U 196/03, &#8211; juris) um eine echte und damit sch&#228;dliche Bedingung handeln:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8218;Der Eintritt der gesetzten Bedingung h&#228;ngt damit von einer der Beklagten nicht bekannten und von ihr nicht zu beeinflussenden Entscheidung der Gerichte ab, weshalb es sich um eine echte Bedingung im Sinne der &#167;&#167; 158 ff. BGB handelt. Die von der Kl&#228;gerin gesetzte Bedingung ist insofern mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes - abgedruckt in BGHZ 97, 264 ff. - zugrunde lag, vergleichbar. Dort hatte eine Kl&#228;gerin erkl&#228;rt, f&#252;r den Fall, dass der Zuschlag einem Dritten erteilt w&#252;rde, erkl&#228;re sie den R&#252;cktritt vom &#220;bertragungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hielt in der angef&#252;hrten Entscheidung wegen der Bedingungsfeindlichkeit des R&#252;cktritts eine solche Verkn&#252;pfung mit einem unbekannten Versteigerungsverhalten eines Dritten f&#252;r nicht zul&#228;ssig, weshalb es an einer wirksamen R&#252;cktrittserkl&#228;rung fehlte.&#8216;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><em>5. Soweit ein Widerrufsrecht nach den unter Ziff. 3. behandelten zeitlichen Zusammenh&#228;ngen &#252;berhaupt noch in Betracht kommt, d&#252;rfte allerdings von einem Verbraucherdarlehen als verbundenem Gesch&#228;ft auszugehen sein und nicht von der Einschl&#228;gigkeit der &#167;&#167; 793 ff. BGB. &#220;ber den Begebungsvertrag erlangten die Namensschuldverschreibungen den Charakter eines Darlehensvertrags. Der von der Beklagten zu 3) an die Fondsgesellschaft gezahlte Nennbetrag der jeweiligen Namensschuldverschreibung stellt die Darlehenssumme dar, die vom jeweiligen Anleger durch Zins- und Tilgungsleistungen zur&#252;ckgezahlt werden sollte. Der Annahme eines Darlehens steht nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta an die Fondsgesellschaft gezahlt wurde, denn dies betrifft nur die Verwendung der Darlehenssumme und &#228;nderte nichts am darlehensm&#228;&#223;igen Finanzierungscharakter. Nach Vorstehendem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auch &#252;ber &#167; 506 BGB die Vorschriften der &#167;&#167; 491a bis 502 BGB zur Anwendung gelangen k&#246;nnen, weil eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.d. &#167; 506 BGB vorliegt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit die konkrete Ausgestaltung der Anteilsfinanzierung eine Umgehung der gesetzlichen Schutzvorschriften bezweckt haben sollte, konnte dies gem&#228;&#223; &#167; 511 BGB (&#167; 506 BGB a.F.) nicht wirksam vereinbart werden (zur Umgehung vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 20. September 2011&#160;&#8211; I-4 U 73/11 &#8211;, juris).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><em>6. Der Senat wird allerdings weiter zu pr&#252;fen haben, ob ein etwaiges Widerrufsrecht nicht verwirkt ist (&#167; 242 BGB):</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a) Anders als beim Fehlen jeglicher Belehrung oder bei Vorliegen einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abh&#228;ngig macht oder an seine Aus&#252;bung unzul&#228;ssige, nachteilige Rechtsfolgen kn&#252;pft, konnten sich die Kl&#228;ger hier &#252;ber die befristete Befugnis zum Widerruf ihrer Vertragserkl&#228;rungen nicht im Irrtum befinden. Die erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, sie schlechthin von einem Widerruf abzuhalten. Kleinere Ungenauigkeiten in der Darstellung, die nicht zu einer sachlichen Verf&#228;lschung der Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht als solchem gef&#252;hrt haben und von denen nach der Lebenserfahrung auszugehen ist, dass sie deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des Berechtigten gehabt haben, an dem Gesch&#228;ft festzuhalten, schlie&#223;en ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen auf die Nichtaus&#252;bung des Widerrufsrechts nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2014 &#8211; I-14 U 55/13 &#8211;, juris; KG, Urteil vom 16. August 2012 &#8211; 8 O 101/12 &#8211;, juris; OLG K&#246;ln, Urteil vom 25.&#160;Januar&#160;2012 &#8211; I-13 O 30/11 &#8211;, juris).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b) Soweit demgegen&#252;ber teilweise darauf abgestellt worden ist, die klagende Partei habe bei verst&#228;ndiger Lekt&#252;re der tats&#228;chlich erteilten Belehrung davon ausgehen m&#252;ssen, dass ihr (nach Fristablauf) ein Widerrufsrecht nicht mehr zustehe (OLG M&#252;nchen, Urteil vom 27. M&#228;rz 2012 &#8211; 5 U 4557/11 &#8211;, juris), so trifft dies f&#252;r sich zu, entkr&#228;ftet aber im Rahmen der Pr&#252;fung einer Verwirkung nicht zugleich das Argument, dass die tats&#228;chlich erteilte Belehrung ersichtlich nicht zum Anlass f&#252;r eine Widerrufserkl&#228;rung genommen wurde. Ob es in diesem Rahmen &#252;berhaupt auf die Kenntnis von einem noch aus&#252;bbaren Recht ankommt, um Verwirkung annehmen zu k&#246;nnen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 16.&#160;Dezember 2008&#160;&#8211; 5 U 46/08&#160;&#8211;, juris), steht ebenfalls grunds&#228;tzlich in Frage. Der BGH hat dies fr&#252;her ausdr&#252;cklich verneint (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 &#8211; II ZR 15/56 &#8211;, BGHZ 25, 47-55) und nur dann etwas anderes gelten lassen wollen, wenn dem Berechtigten gerade wegen eines unredlichen und verheimlichenden Verhaltens des Verpflichteten der ihm zustehende Anspruch unbekannt geblieben ist. Offen lassen konnte diese Frage der BGH (Urteil vom 15. September 1999 &#8211; I ZR 57/97 &#8211;, juris) f&#252;r den Fall, dass der Schuldner definitiv davon ausgehen musste, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Anspr&#252;chen nichts wusste, weil dann beim Schuldner kein Vertrauenstatbestand entstehen konnte. Ob hier verwirkungsausschlie&#223;ende Feststellungen im vorstehenden Sinne getroffen werden k&#246;nnen, erscheint als fraglich.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c) Soweit Verwirkung dann nicht angenommen worden ist, wenn der Kredit erst nach der Widerrufserkl&#228;rung vollst&#228;ndig abgewickelt wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. August 2013 &#8211; 4 U 202/11 &#8211;, juris), bietet sich vorliegend eine andere Fallgestaltung dar, denn die Darlehen sind seit Jahren abgewickelt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><em>7. Zu der zentralen Problematik, ob bei den Anlagen in delikthaftungsrechtlich relevanter Weise &#252;ber die steuerlichen Folgen der Anlage get&#228;uscht wurde und ob der jeweilige Prospektinhalt insoweit fehlerhaft war, wird der Senat sich u.a. an den Grunds&#228;tzen zu orientieren haben, die der BGH (Beschluss vom 29. Juli 2014 &#8211; II ZB 30/12 &#8211;, juris) zu einem vergleichbarem Medienfonds entwickelt hat. Auch vorliegend d&#252;rften die Prospektangaben nicht den Eindruck vermittelt haben, dass die steuerlichen Folgen der Anlage in der Praxis der Finanzverwaltung bzw. in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bereits abschlie&#223;end gekl&#228;rt waren. Erst recht d&#252;rften die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht erf&#252;llt sein.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Was die geltend gemachten Prospektfehler angeht, sollen auch die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013&#160;&#8211; I-16 U 156/12, juris;&#160;vgl. ferner Urteil des 6. Zivilsenats vom 25. September 2014 &#8211; I-6 U 136/13 &#8211;) zum Gegenstand der Er&#246;rterung gemacht werden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit der 6. Zivilsenat (a.a.O.) von einer fehlerhaften &#8211; letztlich aber nicht f&#252;r den Anlageentschluss relevanten - Aufkl&#228;rung &#252;ber das Totalverlustrisiko ausgegangen ist, wird der Senat&#160; zu pr&#252;fen haben, ob das &#8222;worst case&#8220;-Szenario in dem vom 6. Zivilsenat angenommenen Sinne auszulegen ist oder ob nicht mit dem OLG M&#252;nchen (Urteil vom 3. Juli 2013&#160;&#8211; 13 U 3705/12&#160;&#8211;, juris) auf den Zusammenhang der einschl&#228;gigen Prospektangaben abgestellt werden und danach eine fehlerhafte Darstellung verneint werden muss.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><em>8. Soweit (bei A2) von Beklagtenseite &#8211; bislang unbestritten - weitere Aussch&#252;ttungen vorgetragen worden sind, ist dies seitens der Kl&#228;ger nur teilweise im Antrag ber&#252;cksichtigt worden. Soweit der Berufungsantrag gegen&#252;ber dem letzten erstinstanzlichen Antrag &#8211; ohne n&#228;here Erl&#228;uterung - modifiziert worden ist und dies auf der Ber&#252;cksichtigung zwischenzeitlicher Aussch&#252;ttungen beruhen soll, ergeben sich ungekl&#228;rte rechnerische Differenzen gegen&#252;ber den von Beklagtenseite angef&#252;hrten Betr&#228;gen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Beispiel aus I-14 U 190/13:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In erster Instanz (zuletzt) geltend gemachter Schaden:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8230;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Mit der Berufungsbegr&#252;ndung ist nachstehende Schadensberechnung &#8211; Bl. 658 d.A. - erfolgt:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8230;&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Hinweisen ist von kl&#228;gerischer Seite entgegen getreten worden. Anders als vom Senat angenommen, liege nur hinsichtlich des hilfsweise erkl&#228;rten Widerrufs und der hilfsweise beziffert verlangten Nachforderungszinsen eine Anspruchsh&#228;ufung vor. Im &#220;brigen betreffe die Klage einen einheitlichen Gegenstand, der sich lediglich auf verschiedene rechtliche Herleitungen st&#252;tze. Auch treffe es nicht zu, dass die Klage nicht hinreichend bestimmt sei, weil im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft durch den Gl&#228;ubiger vorab festzulegen sei, welchem von mehreren Schuldnern eine etwa zu erbringende Gegenleistung erbracht werden solle, die aus Gr&#252;nden des materiellen Rechts geschuldet sei. Da der Gl&#228;ubiger nach einem zusprechenden Urteil frei entscheiden k&#246;nne, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nehme, m&#252;sse er sich auch nicht vorher darauf festlegen, wem gegen&#252;ber er die Gegenleistung erbringen wolle. Diese habe er vielmehr dem Schuldner zu leisten, gegen den er letztlich aus dem Urteil vorgehe. Auch sei der von ihr erkl&#228;rte Eventualwiderruf nicht zu beanstanden, da er unter eine zul&#228;ssige innerprozessuale Bedingung gestellt sei. Es gehe nicht darum, dass die Wirkung der Widerrufserkl&#228;rung von einem zuk&#252;nftigen ungewissen Ereignis abh&#228;ngig gemacht werde; sie solle sich aus der gerichtlichen Klarstellung eines im Zeitpunkt der Erkl&#228;rung objektiv bereits bestehenden und feststehenden, f&#252;r die Beteiligten aber rechtlich ungewissen Zustands ergeben. Der Widerruf und die darauf gest&#252;tzten Anspr&#252;che seien allein im Verh&#228;ltnis zur Beklagten zu 3. zu verstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">II. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Berufung des Kl&#228;gers ist unbegr&#252;ndet, weil die zugrunde liegende Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageantr&#228;ge unzul&#228;ssig ist (&#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend sind die Klagen bei einheitlicher Antragstellung gegen&#252;ber s&#228;mtlichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenst&#228;nde gest&#252;tzt worden, und zwar auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Prospekthaftung im engeren Sinne,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Prospekthaftung im weiteren Sinne,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; deliktische Anspr&#252;che auf mehreren Haftungsebenen (&#167; 823 Abs.&#160;2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 263, 264 a StGB, &#167; 826 BGB),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (hilfsweisen) Widerruf in Bezug auf die Anteilfinanzierung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; fehlerhafte Gesch&#228;ftsbesorgung und Verwaltung seitens der Beklagten zu 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">(bzgl. des Hilfsantrags zu 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der im kl&#228;gerischen Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ge&#228;u&#223;erten Rechtsauffassung werden nicht mehrere materiell-rechtliche Anspr&#252;che aus ein und demselben Lebenssachverhalt im Sinne einer Anspruchskonkurrenz geltend gemacht. Eine solche Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn derselbe Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mehrere Anspruchsgrundlagen er&#246;ffnet (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 &#8211; IX ZR 102/97, WM 2000, 324-329). Das von kl&#228;gerischer Seite zutreffend angef&#252;hrte Beispiel einer K&#246;rperverletzung, die bez&#252;glich der Verletzungshandlung sowohl deliktsrechtlich als auch wegen Verletzung (neben-) vertraglicher Pflichten haftungsrelevant sein kann, veranschaulicht dies. Im Gegensatz dazu sind jedoch im vorliegenden Fall zur Begr&#252;ndung der Anspr&#252;che, aus denen sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge, n&#228;mlich die Zahlung von Schadensersatz ergeben soll, verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend voneinander unterscheiden und daher unterschiedliche Streitgegenst&#228;nde umschreiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der st&#228;ndigen und auch von der kl&#228;gerischen Seite nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl&#228;ger erstrebte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, NJW 2003, 2317-2319). Danach liegen hier bei verschiedenen Lebenssachverhalten mehrere Streitgegenst&#228;nde vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Prospekthaftung im engeren Sinn anbelangt, so haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus diesem Gesichtspunkt neben den Gr&#252;ndern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hinterm&#228;nner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Gesch&#228;ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss aus&#252;ben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 &#8211; III ZR 262/09, juris m.w.N.). Dabei kommt es bei der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach au&#223;en in Erscheinung getreten sind oder nicht. Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Haftung ist, da vertragliche oder pers&#246;nliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverh&#228;ltnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, nicht das pers&#246;nliche, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen (BGH, Urteil vom 22. M&#228;rz 1982 &#8211; II ZR 114/81, WM 1982, 554-555). Auch in diesem Rahmen tritt jedoch nicht stets eine automatische Haftung ein, was sich z.B. an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospektverantwortlichkeit eines Gr&#252;ndungsgesellschafters (Treuhandkommanditisten) zeigt. Dieser ist nicht qua seiner Stellung im Projekt als Prospektverantwortlicher anzusehen. Vielmehr m&#252;ssen besondere Umst&#228;nde hinzutreten, die einen Vertrauenstatbestand beim Anleger begr&#252;nden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, WM 2008, 1205-1211 nebst Anm. Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 17/2008 Anm. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen haftet aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf der Grundlage von &#167; 311 Abs. 2 und 3 BGB derjenige, der Vertragspartner des Anlegers werden soll, ausnahmsweise auch derjenige, der als Vertreter des Vertragspartners, Vermittler, Sachwalter oder Garant aufgetreten ist und dabei in besonderem Ma&#223;e pers&#246;nliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, oder derjenige, der ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Gesch&#228;fts besitzt (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 &#8211; II ZR 211/09, WM 2012, 1184-1188). Schon diese Gegen&#252;berstellung zeigt, dass die Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte umschreibt, hinsichtlich derer feststehen muss, ob und gegen&#252;ber wem sich aus welchen anspruchsbegr&#252;ndenden Umst&#228;nden die erstrebten Haftungsfolgen ergeben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berdies begr&#252;nden Prospekt- oder Beratungsfehler auch nicht etwa zugleich konkurrierende Ersatzanspr&#252;che aus &#167; 823 Abs.&#160;2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 263, 264 a StGB, &#167; 826 BGB. Voraussetzung f&#252;r eine deliktische Haftung ist vielmehr, dass die Fondskonzeption und das Handeln der Fondsverantwortlichen unabh&#228;ngig von Prospektfehlern schuldhaft auf eine T&#228;uschung oder Irref&#252;hrung der Anleger ausgerichtet sind oder auf eine sittenwidrige Sch&#228;digung abzielen. Dies erfordert die Darlegung eines konkreten Sachverhalts, aus dem sich das betr&#252;gerische und/oder gegen die guten Sitten versto&#223;ende Verhalten der f&#252;r die Fondskonzeption Verantwortlichen ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Um einen wiederum anderen Haftungstatbestand handelt es sich, soweit im zugrunde liegenden Gesamtkomplex (A1 und 2) Schadensersatzanspr&#252;che teilweise auch aus Verst&#246;&#223;en gegen beratungsvertragliche Pflichten hergeleitet werden sollen. Insoweit geht es darum, ob ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und ob etwaige Beratungsfehler einen vertraglichen Ersatzanspruch aus &#167; 280 BGB begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">G&#228;nzlich andere Tatsachen sind schlie&#223;lich f&#252;r einen Widerruf der Anteilsfinanzierung gegen&#252;ber der Beklagten zu&#160;3. wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ma&#223;geblich, denn insoweit geht es um die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Darlehensvertrages und um die sich aus einem wirksamen Widerruf ergebende Vertragsr&#252;ckabwicklung im Rahmen von &#167; 357 BGB. Dabei handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch sondern um ein gesetzliches R&#252;ckgew&#228;hrverh&#228;ltnis entsprechend &#167; 346 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8211; im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Beklagten, d.h. zu allen Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu&#160;3. &#8211; unter eine au&#223;erprozessuale Bedingung gestellte Widerrufserkl&#228;rung f&#252;hrt zugleich dazu, dass im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Beklagten ein entscheidungsrelevanter Teil des Sachverhalts von der kl&#228;gerischen Partei davon abh&#228;ngig gemacht wird, wie die Gerichte im Prozessrechtsverh&#228;ltnis zur Beklagten zu&#160;3. eine bestimmte Rechtsfrage beurteilen. Dies betrifft hier einen Teil der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Vorteile aus der streitgegenst&#228;ndlichen Kapitalanlage. Diese h&#228;ngen unter anderem davon ab, ob das der klagenden Partei durch die Beklagte zu&#160;3. gew&#228;hrte Verbraucherdarlehen (wirksam) widerrufen wird oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r, dass die verschiedenen Streitgegenst&#228;nde im Wege kumulativer Klageh&#228;ufung verfolgt werden, ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Dem kl&#228;gerischen Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass mit der Klage nur erstrebt wird, ein einheitliches Klagebegehren durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommen soll, aus welchem Streitgegenstand das Gericht die Klageantr&#228;ge f&#252;r begr&#252;ndet erachtet. In einem solchen Fall liegt eine alternative Klageh&#228;ufung vor, bei der der Kl&#228;ger sein Klagebegehren aus mehreren Streitgegenst&#228;nden herleitet und dem Gericht die Auswahl &#252;berl&#228;sst, auf welchen Streitgegenstand es die stattgebende Entscheidung st&#252;tzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 &#8211; I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043-1048; vom 7. Dezember 2000 &#8211; I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755, 757).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der ge&#228;nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O., GRUR 2011, 1043-1048) darf die Reihenfolge, in der der Kl&#228;ger die Streitgegenst&#228;nde geltend machen will, nicht (mehr) der Wahl des Gerichtes &#252;berlassen bleiben. F&#252;r den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klageh&#228;ufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenst&#228;nde st&#252;tzen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenst&#228;nde verurteilt wird, ist f&#252;r die Reichweite der Rechtsh&#228;ngigkeit und der Rechtskraft von Bedeutung. F&#252;r die Unzul&#228;ssigkeit der alternativen Klageh&#228;ufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der &#8222;Waffengleichheit&#8220; der Parteien im Prozess, denn die alternative Klageh&#228;ufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung. Ein Beklagter muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen s&#228;mtliche vom Kl&#228;ger im Wege der alternativen Klageh&#228;ufung verfolgten prozessualen Anspr&#252;che (Streitgegenst&#228;nde) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kl&#228;ger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Anspr&#252;chen st&#252;tzen, ohne dass f&#252;r ihn damit ein zus&#228;tzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kl&#228;ger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenst&#228;nde durchdringt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die danach gebotene Klarstellung ist von kl&#228;gerischer Seite nach ausdr&#252;cklicher Hinweiserteilung weder mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 noch im Verhandlungstermin nachgeholt worden. In dem bezeichneten Schriftsatz ist vielmehr ausdr&#252;cklich ausgef&#252;hrt worden, dass dem Gericht auch weiterhin keine &#8222;Reihenfolge&#8220; vorgegeben werde, in der die verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu pr&#252;fen seien. Daran ist im Verhandlungstermin nach nochmaliger eingehender Er&#246;rterung der Zul&#228;ssigkeitsproblematik ausdr&#252;cklich festgehalten worden. Die Klage ist damit bereits aus diesem Grunde unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Was den hilfsweisen Widerruf angeht, so stellt die Kl&#228;gerseite nunmehr zwar klar, dass insoweit keine gesamtschuldnerische Verurteilung aller Beklagten angestrebt werde. Logischerweise betreffe der Widerruf, wenn denn seine prozessuale Bedingung eintrete und er somit wirksam werde, ausschlie&#223;lich das materielle wie prozessuale Rechtsverh&#228;ltnis zur darlehensgebenden beklagten Bank und nicht das zu den &#252;brigen Prozessparteien, die ja nicht Partei des Darlehensvertrages seien. Abgesehen davon, dass es insoweit nach wie vor an einem auf den Widerruf zugeschnittenen Klage- bzw. Berufungsantrag fehlt, ist der Hilfsantrag gegen die Beklagte zu&#160;3. unter dem Aspekt &#8222;hilfsweiser Widerruf des auf den Abschluss der Anteilsfinanzierung gerichteten Vertrages&#8220; jedenfalls wegen einer unzul&#228;ssigen au&#223;erprozessualen Bedingung unzul&#228;ssig. Hierauf hat auch die Beklagte zu&#160;3. in ihrem Schriftsatz vom 6. M&#228;rz 2015 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Prozesshandlungen sind grunds&#228;tzlich bedingungsfeindlich und k&#246;nnen im Allgemeinen nicht von einem zuk&#252;nftigen ungewissen Ereignis abh&#228;ngig gemacht werden. Nach allgemeiner Auffassung k&#246;nnen sie jedoch von einer innerprozessualen Bedingung abh&#228;ngig gemacht werden, weil bei ihnen die Wirkung der Prozesshandlung lediglich an eine bestimmte Entwicklung der Verfahrenslage gekn&#252;pft ist und deshalb keine Unsicherheit in das Verfahren hineingetragen wird (Z&#246;ller/Greger, 30. Aufl. 2014, &#167; 253 ZPO Rdnr. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten zu&#160;1. und zu&#160;2. sind in Bezug auf den Eventualwiderruf des Finanzierungsgesch&#228;fts mit der Beklagten zu&#160;3. nicht notwendige Streitgenossen i.S.d. &#167; 62 ZPO. Bei Streitgenossen i.S.d. &#167; 61 ZPO sind die Verfahren aber nur &#228;u&#223;erlich verbunden; das Verfahren eines jeden Streitgenossen ist selbst&#228;ndig (Z&#246;ller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014., &#167; 61 ZPO Rdnr. 1, 8). Jeder Streitgenosse ist deshalb so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren w&#252;rde (BGH, Urteil vom 17. M&#228;rz 1989 - V ZR 233/87, 997-999; vom 26. Mai 1994 &#8211; IX ZR 39/93, WM 1994, 3102-3106). Wenn eine Prozesshandlung gegen&#252;ber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Prozesses gegen zwei weiteren Streitgenossen abh&#228;ngig gemacht wird, so handelt es sich bezogen auf den ersten Streitgenossen um eine au&#223;erprozessuale Bedingung (Z&#246;ller/Vollkommer, a.a.O., &#167; 59 ZPO Rdnr. 10). Die Rechtsprechung behandelt deshalb die eventuelle subjektive Klageh&#228;ufung einhellig als unzul&#228;ssig (BGH, Urteil vom 25. September 1972 &#8211; II ZR 28/69, WM 1972, 1315-1318; v. 17. M&#228;rz 1989, a.a.O.; BAG, Urteil vom 31. M&#228;rz 1993 - 2 AZR 467/92, 1084-1087; BGH, Urteil vom 21.Januar 2004 - VIII ZR 209/03, NJW-RR 640-641; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2004 &#8211; 31 U 56/04, MDR 2005, 533;OLG M&#252;nchen, Urteil vom 20. Februar 2014 &#8211; 23 U 3244/13, juris); dies entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur (Z&#246;ller/Greger, 30. Aufl., &#167; 253 ZPO Rz. 1 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die unzul&#228;ssige Bedingung macht die gesamte Prozesshandlung unwirksam. Da der kl&#228;gerische Hilfsantrag eine Prozesshandlung gegen&#252;ber der Beklagen zu&#160;3. u.a. vom Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagen zu&#160;1. und zu&#160;2. abh&#228;ngig macht, liegt bezogen auf die Beklagte zu&#160;3. eine au&#223;erprozessuale Bedingung vor, die zur Unzul&#228;ssigkeit der subjektiven Klageh&#228;ufung f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8211; im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Beklagten, d.h. zu allen Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu&#160;3. &#8211; unter eine au&#223;erprozessuale Bedingung gestellte Widerrufserkl&#228;rung f&#252;hrt au&#223;erdem dazu, dass im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Beklagten ein entscheidungsrelevanter Teil des Sachverhalts von der kl&#228;gerischen Partei davon abh&#228;ngig gemacht wird, wie die Gerichte im Prozessrechtsverh&#228;ltnis zur Beklagten zu&#160;3. eine bestimmte Rechtsfrage beurteilen. Dies betrifft namentlich einen Teil der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Vorteile aus der streitgegenst&#228;ndlichen Kapitalanlage. Diese h&#228;ngen unter anderem auch davon ab, ob das der klagenden Partei durch die Beklagte zu&#160;3. gew&#228;hrte Verbraucherdarlehen (wirksam) widerrufen ist oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das durch die Beklagte zu&#160;3. gew&#228;hrte Verbraucherdarlehen noch widerrufen werden kann, besteht gegen die Beklagte zu&#160;3. als finanzierende Bank nicht nur ein Anspruch auf R&#252;ckerstattung aller an die Beklagte zu&#160;3. erbrachten Leistungen. Die Beklagte zu&#160;3. h&#228;tte infolge eines wirksamen Widerrufs zudem den aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 10. M&#228;rz 2009, XI ZR 33/08, juris). Mithin best&#252;nde im Fall eines wirksamen Widerrufs gegen die Beklagte zu&#160;3. ein Anspruch auf Erstattung des von kl&#228;gerischer Seite finanzierten Anteils abzgl. der darauf erhaltenen Aussch&#252;ttungen und der dauerhaft verbleibenden Steuervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 10. M&#228;rz 2009, XI ZR 33/08, juris), Zug-um-Zug gegen &#220;bertragung der Unternehmensbeteiligung auf die Beklagte zu&#160;3., die im Rahmen des Abwicklungsverh&#228;ltnisses an die Stelle der Fondsgesellschaft tritt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar lie&#223;e ein wirksamer Widerruf im Verh&#228;ltnis zur Beklagten zu&#160;3. etwaige Schadenersatzanspr&#252;che gegen die &#252;brigen Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenst&#228;ndlichen Unternehmensbeteiligung unber&#252;hrt. Dennoch wirkt sich der Widerruf auf die dann vorzunehmende schadensersatzrechtliche R&#252;ckabwicklung der Anlage aus. Im Falle eines wirksamen Widerrufs k&#246;nnen die &#252;brigen Beklagten nicht mehr Zug um Zug gegen R&#252;ck&#252;bertragung der erworbenen Anlage, die bei wirksamem Widerruf aus den aufgezeigten Gr&#252;nden der Beklagten zu&#160;3. zu &#252;bertragen w&#228;re, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sondern Zug um Zug gegen die &#220;bertragung der Anspr&#252;che aus dem R&#252;ckabwicklungsschuldverh&#228;ltnis mit der Beklagten zu&#160;3. Die von kl&#228;gerischer Seite vertretene Auffassung, die Zug-um-Zug-Leistung betreffe allenfalls das dem Rechtsstreit nachgelagerte Vorgehen gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern, beinhaltet daher eine verk&#252;rzte Sicht der sich hier darbietenden Verfahrenssituation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">H&#228;ngt aber die schadensersatzrechtliche R&#252;ckabwicklung des Schuldverh&#228;ltnisses im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Beklagten mithin davon ab, ob das der klagenden Partei gew&#228;hrte Verbraucherdarlehen widerrufen wird oder nicht, bedarf es auch aus den vorstehenden Gr&#252;nden zwingend der Festlegung, welcher Anspruch im Verh&#228;ltnis zu den jeweiligen Beklagten vorrangig gepr&#252;ft werden soll. Auch dies f&#252;hrt dazu, dass die hilfsweise erkl&#228;rte Widerrufserkl&#228;rung im Zusammenhang der hier gestellten Antr&#228;ge prozessual unzul&#228;ssig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechende &#220;berlegungen gelten bez&#252;glich des mit der Klage gegen die Beklagte zu&#160;1. verfolgten Hilfsantrags zu 6) wegen der Nachzahlungszinsen. Insoweit ist von kl&#228;gerischer Seite mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 klargestellt worden, dass dieser &#8222;zweite Hilfsantrag&#8220; f&#252;r den Fall des Vollunterliegens mit dem Hauptantr&#228;gen gegen&#252;ber den Beklagten zu&#160;1. bis zu&#160;3. und des Nichteingreifens des Eventualwiderrufes im Verh&#228;ltnis zur Beklagten zu&#160;3. gestellt werde. Damit wird indessen wiederum in unzul&#228;ssiger Weise eine Prozesshandlung gegen&#252;ber der Beklagten zu&#160;3. von dem Ausgang des Prozesses gegen zwei weitere Streitgenossen, n&#228;mlich den Beklagten zu 2. und zu&#160;3., abh&#228;ngig gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unzul&#228;ssigkeit der Klage f&#252;hrt schon f&#252;r sich zur Zur&#252;ckweisung der Berufung. Ausf&#252;hrungen zur Begr&#252;ndetheit der Klageanspr&#252;che, die der Senat in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf (vom 9. M&#228;rz 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9U 29/14; vom 25.09.2014 - I-6 U 136/13) allerdings verneint, sind daher nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der BGH (vgl. BGH GRUR 2012, 1145; BGHZ 189, 56 Rdnr.13 = GRUR 2011, 521 &#8211; T&#220;V I; GRUR 2012, 304 Rdnr.18 = WRP 2012, 330) eine Nachholung der Angabe einer Reihenfolge f&#252;r die geltend gemachten Anspr&#252;che auch noch im Revisionsverfahren zugelassen hat, ist dies nur dem Umstand geschuldet, dass der BGH seine Rechtsprechung ge&#228;ndert hat bzw. dass in den Vorinstanzen nicht auf die Stellung zul&#228;ssiger Antr&#228;ge hingewirkt worden war. Der Senat hat jedoch entsprechende Hinweise erteilt und &#252;berdies mit den Parteien im Verhandlungstermin alle verfahrensrechtlichen Aspekte der zu beanstandenden Antragstellung nochmals eingehend er&#246;rtert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#8211; hilfsweise - sachliche Bescheidung der unzul&#228;ssigen Klage obliegt dem Senat nicht. Hierdurch w&#252;rden die aufgezeigten Verfahrensgrunds&#228;tze unterlaufen. Au&#223;erdem h&#228;tte dies die sinnwidrige Privilegierung einer unzul&#228;ssigen Klage zur Folge, denn das Gericht w&#228;re im Extremfall gen&#246;tigt, alle denkbaren Anspruchskonstellationen nacheinander zu bescheiden und ggf. einer mehrstufigen Sachaufkl&#228;rung zuzuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Senat zugrunde gelegten Grunds&#228;tze zur Zul&#228;ssigkeit der Klage aus den dargestellten Gr&#252;nden bereits h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt sind (&#167; 543 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der <strong>Streitwert f&#252;r das erstinstanzliche Verfahren</strong> wird von Amts wegenneu festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Klageforderung auf der Grundlage des kl&#228;gerischen Schriftsatzes vom 08.03.2013 (Bl. 351 f. d.A.) erst im Verhandlungstermin vom 12.03.2013 erm&#228;&#223;igt worden ist, bestimmt sich der Streitwert bis dahin nach dem (h&#246;heren) urspr&#252;nglichen Wert der Sache in H&#246;he von <strong>42.869,47 &#8364;</strong>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Antrag zu</p>\n</td>\n<td><p>Wert</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>1)</p>\n</td>\n<td><p>37.369,47 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>2)</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>3)</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>4) &#8211; 6)</p>\n</td>\n<td><p>5.500,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>7)</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td><p>42.869,47 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">a) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Anders als vom Landgericht angenommen, bestimmen sich sowohl die Gerichtsgeb&#252;hren (&#167;&#160;40 GKG) als auch die von den Prozessbevollm&#228;chtigten der Parteien verdienten Geb&#252;hren (Verfahrensgeb&#252;hr und Terminsgeb&#252;hr) nach dem urspr&#252;nglich h&#246;heren Wert des Antrags zu 1. (vgl. &#167; 15 Abs. 4 RVG, &#167;&#160;220 Abs.&#160;1 ZPO i.V.m. Anlage 1 Teil 3. Anm. (3) zum Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz). Nach &#167; 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 des Verg&#252;tungsverzeichnisses entsteht die Terminsgeb&#252;hr u.a. f&#252;r die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Er&#246;rterungstermin. Hierf&#252;r gen&#252;gt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tats&#228;chlich Antr&#228;ge gestellt werden oder eine Er&#246;rterung stattfindet. Eine sp&#228;tere Reduzierung des Streitwerts &#228;ndert grunds&#228;tzlich nichts daran, dass die bereits in voller H&#246;he aus dem urspr&#252;nglichen Streitwert angefallene Geb&#252;hr den Prozessbevollm&#228;chtigten der Parteien gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 4 RVG erhalten bleibt, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, &#167; 220 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2010, X ZB 3/09, juris, mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Schadensposition &#8222;entgangener Gewinn&#8220; wirkt sich insgesamt nicht werterh&#246;hend aus, weil sie als Nebenforderung geltend gemacht worden ist (&#167;&#160;43 Abs.&#160;1 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Der entgangene Gewinn ist, wenn er als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2013, III ZR 191/12, juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 257/12, juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 102/11, juris; BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 346/11, juris), der sich der Senat anschlie&#223;t, eine Nebenforderung im Sinne des &#167;&#160;43 Abs.&#160;1 GKG. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob ein Kl&#228;ger statt der gesetzlichen Verzugs- oder Rechtsh&#228;ngigkeitszinsen oder zus&#228;tzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht. Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass ein Anspruch auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tats&#228;chlich besteht.). Denn nur wenn und soweit das tats&#228;chlich get&#228;tigte Anlagegesch&#228;ft der R&#252;ckabwicklung unterliegt, ist ein ersatzf&#228;higer Schaden wegen der dadurch entgangenen anderweitigen Anlagem&#246;glichkeiten denkbar. Mithin handelt es sich bei diesen Forderungen um Anspr&#252;che, deren Bestand von der Existenz des zugleich geltend gemachten Hauptanspruchs abh&#228;ngig ist, mit der Folge, dass es sich bei den entsprechenden Zinsforderungen um Nebenforderungen handelt, wenn sie im selben Rechtsstreit geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 257/12, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dem Antrag zu 2), der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtet ist, kommt grunds&#228;tzlich neben dem Leistungsantrag keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Gr&#252;nde, die eine abweichende Beurteilung erfordern k&#246;nnten, sind nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">d) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Antrag zu 3) ist auf eine Nebenforderung gerichtet (Freistellung von au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltsgeb&#252;hren), die sich nicht werterh&#246;hend auswirkt (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 III ZR 143/12, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 04.04.2012, IV&#160;ZB 19/11, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">e) Antr&#228;ge zu 4) &#8211; 6)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat sch&#228;tzt das hinter diesen Antr&#228;gen stehende Interesse wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>3)</p>\n</td>\n<td><p>Schaden durch Kommanditistenhaftung</p>\n</td>\n<td></td><td><p>5 % der Beteiligung</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>4)</p>\n</td>\n<td><p>Schaden durch Aberkennung der Verlustzuweisung</p>\n</td>\n<td></td><td><p>1 % der Beteiligung</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>5)</p>\n</td>\n<td><p>Schaden aufgrund Kommanditbeteiligung</p>\n</td>\n<td></td><td><p>5 % der Beteiligung</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">f) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Hilfsantrag zu 7) ist nach &#167; 45 Abs. 1 S. 3 GKG bei der Wertbemessung au&#223;er Ansatz zu lassen, weil ihm und den Antr&#228;gen zu 4) und 5) derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Der Begriff des Gegenstandes ist in &#167; 45 Abs. 1 S. 3 GKG geb&#252;hrenrechtlich zu verstehen und erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Der Antrag zu 4) war im Ergebnis schon darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl&#228;ger den finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm bei einer etwaigen nachtr&#228;glichen Aberkennung der Verlustzuweisungen der A ..... KG durch Erhebung von Nachforderungszinsen entsteht. Der Hilfsantrag ist darauf gerichtet festzustellen, dass f&#252;r den Fall, dass den &#252;brigen Antr&#228;gen nicht stattgegeben werde, die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, dem Kl&#228;ger die Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die das Finanzamt im Zusammenhang mit der an der Fondsgesellschaft fordert. Die vorgenannten Antr&#228;ge unterscheiden sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Ergebnis nur insoweit voneinander, als der Hilfsantrag sich auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) beschr&#228;nkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Wert des Berufungsverfahrens bel&#228;uft sich nach vorstehender Ma&#223;gabe auf <strong>24.130,61 &#8364;:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Antrag zu</p>\n</td>\n<td><p>Wert</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>1) Kapital abzgl. Aussch.</p>\n</td>\n<td><p>19.130,61 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>2)</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>3)</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>4) &#8211; 5)</p>\n</td>\n<td><p>5.000,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>6)</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td><p>24.130,61 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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