List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 115/14 (V)",
    "date": "2015-05-27",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:36:27Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0527.VI3KART115.14V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 03.04.2014, BK9-11/8164, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung neu zu bescheiden.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen tr&#228;gt die Bundesnetzagentur.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist Betreiberin eines Gasverteilernetzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.04.2014 legte die Bundesnetzagentur die Erl&#246;sobergrenzen der Betroffenen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode (2013 bis 2017) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dabei setzte sie bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung f&#252;r Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr 2010 aktiviert wurden, den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens im Rahmen der Mittelwertbildung nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV unter Berufung auf&#160; den Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t gem&#228;&#223; &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit Null an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Berechnungsansatz wendet sich die Betroffene mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist der Ansicht, die Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen sei rechtswidrig, da die Bundesnetzagentur &#8211; entgegen der Vorgaben des &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV &#8211; im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei Neuanlagen im ersten Jahr ihrer Aktivierung den Jahresanfangsbestand mit Null und nicht entsprechend &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV in H&#246;he der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz gebracht habe. Auch der erkennende Senat gehe im Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), von der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise aus. Die zur Mittelwertbildung bei der Bestimmung der Kapital- und Betriebskosten genehmigter Investitionsma&#223;nahmen ergangene Entscheidung des Senats sei auf den vorliegenden Fall &#252;bertragbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nur durch die Einbeziehung der vollen ansatzf&#228;higen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Neuanlagen im Anschaffungsjahr sei eine angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Eigenkapitalverzinsung i.S.v. &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG gew&#228;hrleistet. Die Berechnungsmethode der Bundesnetzagentur f&#252;hre demgegen&#252;ber dazu, dass der rechnerische Mittelwert der Investitionen im Zugangsjahr halbiert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die gegenteilige Ansicht der Bundesnetzagentur sei von einer handelsrechtlichen Sichtweise gepr&#228;gt. Vorliegend sei jedoch eine kalkulatorische Kostenkalkulation vorzunehmen, f&#252;r die nicht der Jahresabschluss oder bilanzrechtliche Grunds&#228;tze ma&#223;gebend seien. Der Hinweis auf &#167; 4 GasNEV gehe fehl, da dort gerade nicht die Geltung handelsrechtlicher Grunds&#228;tze normiert sei. Das Datenmaterial aus der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz sei danach nur Ausgangspunkt der kalkulatorischen Rechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ansicht der Bundesnetzagentur, die Bewertung des Jahresanfangsbestands von Neuanlagen mit den vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten f&#252;hre zu einer unsachgem&#228;&#223;en Erh&#246;hung der Verzinsungsbasis und damit zu einer unangemessenen Doppelverzinsung, gehe fehl. Die nach Auffassung der Bundesnetzagentur festzustellenden Doppelber&#252;cksichtigungen tr&#228;ten entweder nicht auf oder lie&#223;en sich korrigieren. So habe sie im Erhebungsbogen B zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen den f&#252;r die Anlagen im Bau angegebenen Betrag von &#8230;&#8364; beim Anfangsbestand f&#252;r Neuanlagen in Abzug gebracht und lediglich &#8230;&#8364; anstelle von &#8230;&#8364; ausgewiesen. Das von der Bundesnetzagentur anerkannte betriebsnotwendige Umlaufverm&#246;gen beinhalte keine Anteile f&#252;r die Finanzierung der Neuanlagen (vgl. S. 24 ff. der Anlage I-NB zum angefochtenen Beschluss, Anlage BF1). Bei der Finanzierung einer Neuanlage durch &#252;ber die Abschreibung einer anderen Netzanlage verdiente Einnahmen verkenne die Bundesnetzagentur, dass die Verwendung der Einnahmen einer Altanlage f&#252;r die Beschaffung einer Neuanlage letzten Endes eine Art &#8222;Quersubventionierung&#8220; darstelle. Dies bedeute jedoch nicht, dass f&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung eine Gesamtbetrachtung der Anlagen vorgenommen werden d&#252;rfe. Vielmehr m&#252;sse die Refinanzierung f&#252;r jede Anlage isoliert betrachtet werden, um zu einem mit &#167; 21 Abs. 2 EnWG vereinbarenden, sachgerechten Ergebnis zu gelangen. Das Argument der Finanzierung durch erzielte Einnahmen verfange sp&#228;testens dann nicht mehr, wenn das Beispiel eines Netzbetreibers herangezogen werde, der nur &#252;ber Neuanlagen verf&#252;ge (z.B. Betreiber einer Offshore-Netzanbindungsleitung). Schlie&#223;lich finanziere sie Neuanlagen auch nicht durch Aufnahme von Fremdkapital, so dass auch insoweit keine Doppelverzinsung eintrete. Die Bundesnetzagentur verkenne zudem, dass bei der Ermittlung der Anteile der Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital eine pauschalierte und gerade keine anlagenscharfe Betrachtung vorgenommen werde. Ferner m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass die Fremdkapitalzinsen f&#252;r eine Aufnahme des Kredites am Jahresanfang auch ganzj&#228;hrig beglichen werden m&#252;ssten. Die Gewinn- und Verlustrechnung weise somit den vollen Zinsaufwand gegen&#252;ber dem Kreditinstitut aus. Der h&#228;lftige Ansatz der Restbuchwerte der Neuanlagen in der Bilanz w&#252;rde daher zum falschen Ausweis der Kostenbasis (kalkulatorische Verzinsung) f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur setze ihre Mittelwertbildung inkonsistent um. W&#228;hrend sie durch den Jahresanfangswert Null einen Zugang der Neuanlage zum 01.07.2010 fingiere, setze sie gleichwohl eine volle Jahresabschreibung &#8211; also im Sinne eines fingierten Zugangs zum 01.01.2010 - an. Nach ihrer Logik der Mittelwertbildung d&#252;rfte sie jedoch nur einen halben Jahresabschreibungsgegenwert ansetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<blockquote dir=\"ltr\"><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 03.04.2014, BK9-11/8164, aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung erneut zu entscheiden.</p>\n</blockquote>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<blockquote dir=\"ltr\"><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n</blockquote>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, der Ansatz eines Jahresanfangsbestandes von Null f&#252;r im Basisjahr 2010 angeschaffte Neuanlagen bei der Mittelwertbildung nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV sei nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Auffassung der Betroffenen stehe im Widerspruch zu &#167; 7 GasNEV und sei auch mit dem Sinn und Zweck von &#167; 6 Abs. 5 GasNEV unvereinbar. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), zur Mittelwertbildung bei der Bestimmung der Kapital- und Betriebskosten genehmigter Investitionsma&#223;nahmen sei auf den vorliegenden Fall nicht &#252;bertragbar. Bei Investitionsma&#223;nahmen erfolge eine punktuelle, projektbezogene Betrachtung bezogen auf den gesamten Zeitraum der Ma&#223;nahme. Bei der Erl&#246;sobergrenzenfestlegung werde hingegen eine gesamtheitliche Betrachtung der Bilanz sowie der Zusammenh&#228;nge und wechselseitigen Auswirkungen der verschiedenen Gesch&#228;ftsvorg&#228;nge bezogen auf das Basisjahr vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Auffassung der Betroffenen, eine unterj&#228;hrig angeschaffte bzw. aktivierte Neuanlage bereits zum Jahresanfang mit dem vollen Anschaffungspreis zu ber&#252;cksichtigen, spreche bereits der Wortlaut des &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV. Unter dem dort verwendeten und nicht n&#228;her definierten Begriff &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; sei der Wertansatz des Jahresendbestandes des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres zu verstehen, da Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem&#228;&#223; &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB &#252;bereinstimmen m&#252;ssten. Die handelsrechtlichen Grunds&#228;tze seien gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 ARegV i.V.m. &#167;&#167; 4 Abs. 2 GasNEV auch im Rahmen der kalkulatorischen&#160; Kostenkalkulation des &#167; 7 GasNEV zu ber&#252;cksichtigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es an einer ausdr&#252;cklichen Verweisung in das Handelsrecht in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV fehle. Dieses Schweigen sei nicht als bewusste Nichtregelung zu verstehen. Vielmehr enthalte &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV Grunds&#228;tze, die bei der gesamten Ermittlung der Netzkosten im Rahmen der &#167;&#167; 4 ff. GasNEV zu beachten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Aus &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort sei gerade nicht von &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220;, sondern von einem &#8222;Zugang&#8220; zum 1. Januar eines Jahres die Rede. Es fehle auch an einem ausdr&#252;cklichen Verweis in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV auf die Regelung des &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV, der &#252;ber die terminologischen Diskrepanzen hinweghelfen k&#246;nnte. W&#228;re eine entsprechende Anwendung der Zugangsfiktion auch im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung als Jahresanfangsbestand von Seiten des Verordnungsgebers durch die Novellierung der GasNEV im Jahr 2010, mit der &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV eingef&#252;hrt worden sei, gewollt gewesen, w&#228;re eine Anpassung der Begrifflichkeiten mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz notwendig gewesen. Denn dem Verordnungsgeber sei die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund m&#252;sse die unterbliebene Angleichung des Wortlauts als bewusste Nichtregelung verstanden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fiktion des vollst&#228;ndigen Anlagenzugangs zum 1. Januar des Aktivierungsjahres als Jahresanfangsbestand &#252;berdehne den Wortlaut von &#167; 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 GasNEV, der von &#8222;kalkulatorischen Restwerten&#8220; und nicht vom &#8222;Vollwert&#8220; der Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Auch systematische Zusammenh&#228;nge spr&#228;chen gegen den Ansatz der Betroffenen. Die vom Verordnungsgeber der Vorschrift des &#167; 7 GasNEV zu Grunde gelegte Systematik zeige, dass immer dann, wenn eine Anwendbarkeit der Vorschriften &#252;ber die kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gewollt gewesen sei, ein ausdr&#252;cklicher Verweis im Verordnungstext enthalten sei (siehe &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass dort, wo solche ausdr&#252;cklichen Verweise fehlten, kein Raum f&#252;r eine entsprechende Anwendung bestehe. Demzufolge stehe der fehlende Verweis in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV auf &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV einer Anwendbarkeit der Zugangsfiktion im Rahmen der Restwertermittlung entgegen. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rde es dem sich in der Gesamtsystematik des Abschnitts 1 im zweiten Teil der GasNEV widerspiegelnden Willen des Verordnungsgebers widersprechen, im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung anstelle der zur L&#252;ckenf&#252;llung bestimmten Grunds&#228;tze in &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV mit &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV eine Sondervorschrift zur Frage der kalkulatorischen Abschreibungen analog anzuwenden bzw. die darin enthaltene Zugangsfiktion entsprechend anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berdies stelle die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, einen Jahresanfangsbestand von Null im Aktivierungsjahr anzunehmen, die ersichtlich st&#228;rker an den tats&#228;chlichen Gegebenheiten orientierte und damit sachgerechtere und angemessenere Vorgehensweise dar, als v&#246;llig losgel&#246;st von tats&#228;chlichen und handelsrechtlichen Gegebenheiten eine vollst&#228;ndige Zugangsfiktion zum 1. Januar des Anschaffungsjahres anzunehmen. Die kalkulatorische Betrachtungsweise diene gerade dazu, im Wege von Prognoseentscheidungen aufgrund von gesammelten Erfahrungswerten den tats&#228;chlichen Geschehensgang vorherzusagen und f&#252;r die Zukunft m&#246;glichst zutreffende Berechnungen anzustellen. Dieser Funktion diene die in &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV vorgeschriebene (Daten-) Bindung an die Gewinn-und Verlustrechnung und damit auch an die Bilanz des vorausgegangenen Gesch&#228;ftsjahres.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Ansatz der Betroffenen spreche auch der unmittelbare Zusammenhang von &#167; 7 Abs. 1 GasNEV und &#167; 7 Abs. 2 GasNEV. Die Ermittlung der Wertans&#228;tze nach Absatz 1 und Absatz 2 habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu erfolgen. Dies entspreche auch der Intention des Verordnungsgebers bei Einf&#252;gung der Mittelwertbildung in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV. Damit sei ein R&#252;ckgriff auf &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands ausgeschlossen, da dies ersichtlich zu uneinheitlichen Wertans&#228;tzen f&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sei die Fiktion des vollst&#228;ndigen Anlagenzugangs zum Beginn des Aktivierungsjahres der Anlage auch mit dem Sinn und Zweck von &#167; 7 GasNEV, eine angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne von &#167; 21 Abs. 2 EnWG zu gew&#228;hrleisten, nicht vereinbar. Die Vorgaben des &#167; 7 GasNEV zielten darauf ab, das durchschnittlich im Unternehmen gebundene Eigenkapital als Verzinsungsbasis f&#252;r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung zu ermitteln. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens f&#252;hre zu einer korrekten Ermittlung des durchschnittlich gebundenen Eigenkapitals und gew&#228;hrleiste so eine angemessene Eigenkapitalverzinsung im Sinne des &#167; 21 Abs. 2 EnWG. Die Betroffene lege auch nicht dar, inwiefern die Verzinsung ihres Eigenkapitals unangemessen sei, noch weise sie die behauptete Halbierung des Mittelwertes nach. Ihr Vortrag zu den Mindererl&#246;sen in H&#246;he von &#8364; &#8230; bleibe v&#246;llig unsubstantiiert. Die Sichtweise der Betroffenen f&#252;hre zu einer unsachgem&#228;&#223;en Erh&#246;hung der Verzinsungsbasis und damit zu einer unangemessenen Doppelverzinsung. Insofern d&#252;rfe nicht nur die Position des Sachanlageverm&#246;gens betrachtet werden, sondern es m&#252;sse eine Gesamtschau s&#228;mtlicher Positionen des zu verzinsenden Eigenkapitals vorgenommen werden. Denn der Anschaffungsvorgang eines Anlagengutes sei erfolgsneutral und habe keinen Einfluss auf die H&#246;he des Eigenkapitals. Das Eigenkapital, welches zur Finanzierung der Neuanlage verwendet werde, sei vor seiner Bindung als Anlageverm&#246;gen bereits in anderen Bilanzpositionen zum Jahresanfang enthalten. Dies gelte f&#252;r eine vorherige Aktivierung von Anlagen im Bau, bei der Finanzierung der Sachanlage aus Umlaufverm&#246;gen, aus Einnahmen sowie durch Fremdkapital. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Bundesnetzagentur und die von ihr gebildeten Beispielsf&#228;lle auf den Seiten 18 bis 24 der Beschwerdeerwiderung (Bl.66 &#8211; 72 GA) Bezug genommen. Demnach habe die Fiktion des vollst&#228;ndigen Anlagenzugangs zum 1. Januar des Basisjahres zur Folge, dass das sp&#228;ter durch die Investition gebundene Eigenkapital mehrfach im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ber&#252;cksichtigt werde. Diese unangemessen hohe Eigenkapitalverzinsung vervielfache sich &#252;ber die f&#252;nfj&#228;hrige Regulierungsperiode, da die aus dem Basisjahr abgeleiteten Werte &#252;ber die gesamte Regulierungsperiode fortgef&#252;hrt und nicht mit der tats&#228;chlichen Wertentwicklung im Abschreibungszeitraum abgeglichen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich stehe auch eine Auslegung des &#167; 6 Abs. 5 GasNEV der &#220;bertragung der dort geregelten Fiktion des vollst&#228;ndigen Anlagenzugangs auf die Ermittlung des Jahresanfangsbestands i.S.d. &#167; 7 GasNEV entgegen. Nach dem Wortlaut der Norm, der Verordnungsbegr&#252;ndung und dem eindeutigen Zweck der Regelung beschr&#228;nke sich der Anwendungsbereich der Zugangsfiktion allein auf die kalkulatorischen Abschreibungen. Der Verordnungsgeber habe ausschlie&#223;lich die komplexere pro-rata-temporis-Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ausschlie&#223;en wollen. Es sei aber kein Anhaltspunkt ersichtlich, der nahelegen w&#252;rde, dass der Verordnungsgeber durch die Novellierung die Verzinsungsgrundlage f&#252;r die Eigenkapitalverzinsung h&#228;tte erweitern wollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.03.2015 tr&#228;gt die Bundesnetzagentur erg&#228;nzend vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Rahmen der Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen sei eine Gesamtbetrachtung des zu verzinsenden Kapitals vorzunehmen. Nach &#167; 7 GasNEV erfolge die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf der Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, welches sich aus der <span style=\"text-decoration:underline\">Summe</span> der in &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GasNEV genannten Verm&#246;genswerte abz&#252;glich des dem Netzbetrieb zuzurechnenden Fremdkapitals ergebe. Der Verordnungsgeber stelle also nicht auf die Verzinsung der einzelnen Anlageng&#252;ter ab, vielmehr gebe er die Bestimmung des durchschnittlich gebundenen Kapitals durch Mittelwertbildung vor und gew&#228;hre eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf diesen Summenbetrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur werde stets das durchschnittlich gebundene Kapital verzinst. Zwar betrage der Jahresanfangsbestand der Neuanlagen Null, jedoch sei das f&#252;r die Anschaffung der Anlage verwendete Kapital in Jahresanfangsbest&#228;nden anderer Verm&#246;genswerte enthalten. Es komme zu einem Aktivtausch. Eine &#8222;Verrechnung&#8220; des Jahresanfangsbestands der Positionen Anlagen im Bau mit dem Jahresanfangsbestand der Neuanlagen komme im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage. Dass das Umlaufverm&#246;gen regelm&#228;&#223;ig gek&#252;rzt werde und ein Aktivtausch daher nicht erfolge, sei nicht ein Problem im Rahmen der Verzinsung des Anlageverm&#246;gens, sondern eine Frage im Bereich des anzuerkennenden Umlaufverm&#246;gens. Dass nur das betriebsnotwendige Umlaufverm&#246;gen anerkannt werde, sei eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, die durch die &#220;bertragung der Zugangsfiktion zum Jahresbeginn auf den Jahresanfangsbestand konterkariert w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Das Umlaufverm&#246;gen sei lediglich eine Transaktionskasse zur Deckung kurzfristigen Liquidit&#228;tsbedarfs. Investitionen w&#252;rden im Wesentlichen aus den verdienten Abschreibungen finanziert. Es w&#228;re v&#246;llig ineffizient, wenn ein Unternehmen, das derzeit keinen kurzfristigen Ersatzbedarf habe, die verdienten Abschreibungen anspare. Es habe vielmehr diesen Mittelr&#252;ckfluss an die Kapitalgeber zur&#252;ckzuf&#252;hren. Wenn der Netzbetreiber aus gr&#246;&#223;eren Investitionsprojekten den Bedarf einer erh&#246;hten Transaktionskasse durch geeignete Liquidit&#228;tsrechnungen nachweise, werde dies von der Bundesnetzagentur ber&#252;cksichtigt. Bei der Betroffenen h&#228;tten die Investitionen in den zur&#252;ckliegenden Jahren jedoch durchweg unter den verdienten Abschreibungen gelegen und das Unternehmen habe hierf&#252;r auch keinen Zusatzbedarf geltend gemacht. Im &#220;brigen habe der Bundesgerichtshof klargestellt, dass geplante Investitionen grunds&#228;tzlich nicht die Betriebsnotwendigkeit eines hohen Umlaufverm&#246;gens bedingen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ergebnis einer systematischen &#220;berverzinsung durch die seitens der Betroffenen geforderte Vorgehensweise zeige sich auch an einem Beispiel mit eingeschwungenem Anlagenbestand. Auch hier finde ein Aktivtausch statt. Das zu Jahresbeginn in Sachanlagen gebundene Verm&#246;gen werde durch Abschreibungen f&#252;r Abnutzung zun&#228;chst vermindert, diese Abschreibungen w&#252;rden im Rahmen der Umsatzerl&#246;se jedoch wieder eingenommen. Die Hinzurechnung einer aus den verdienten Abschreibungen finanzierten Investition zum Jahresanfangsbestand w&#252;rde zu einer Doppelverzinsung von Kapital f&#252;hren, da die im Jahresverlauf verdienten Abschreibungsgegenwerte bereits im Rahmen der Jahresanfangswerte des Altanlagenbestandes ber&#252;cksichtigt w&#252;rden. In dem von ihr gebildeten Beispiel &#8222;Servicefahrzeuge&#8220; w&#252;rden also 11 Fahrzeuge verzinst, obwohl das Unternehmen stets nur 10 Fahrzeuge besitze. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 6 bis 9 des Schriftsatzes vom 20.03.2015 (Bl. 128 bis Bl. 131) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall eines schrumpfenden Anlageverm&#246;gens &#252;berdeckten die verdienten Abschreibungen, die in der Verzinsungsbasis der Jahresanfangswerte noch in voller H&#246;he enthalten seien, den Investitionsbedarf des Unternehmens. Die Kapitalbindung des Netzbetriebs sinke im Jahresverlauf. Die &#252;berschie&#223;enden verdienten Abschreibungen seien nicht im Umlaufverm&#246;gen zu kumulieren, sondern an die Eigen- und Fremdkapitalgeber zur&#252;ckzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall eines wachsenden Unternehmens gelte das Umgekehrte. Der Zuwachs k&#246;nne nicht (voll) aus verdienten Abschreibungen finanziert werden. Auch ein Aktivtausch mit Umlaufverm&#246;gen scheide normalerweise aus. In diesem Fall sei eine Bilanzsummenvergr&#246;&#223;erung durch Aufnahme von Fremd- und oder Eigenkapital vorzunehmen. Auch in diesen F&#228;llen wirke sich die durch &#167; 7 GasNEV vorgegebene Ermittlung des durchschnittlich gebundenen Kapitals nicht zum Nachteil der Netzbetreiber aus, da die Bilanzsummenvergr&#246;&#223;erung in der Regel eher in der zweiten Jahresh&#228;lfte erfolge. In jedem Fall sei jedoch f&#252;r eine k&#252;nstliche Hinzurechnung der Neuzug&#228;nge auf die Jahresanfangswerte gem&#228;&#223; &#167; 7 GasNEV kein Raum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur werde systematisch gew&#228;hrleistet, dass der erfolgsneutrale Anschaffungsvorgang die H&#246;he des Eigenkapitals nicht beeinflusse. An ihrem Beispiel zum Aktivtausch &#8211; wegen der Einzelheiten wird auf Seite 10 bis 13 des Schriftsatzes vom 20.03.2015 (Bl.132 bis Bl. 135 GA) Bezug genommen - zeige sich, dass das Eigenkapital in unver&#228;nderter H&#246;he (im Beispiel immer 200 GE) verzinst w&#252;rde. Dabei sei es auch v&#246;llig irrelevant, ob die Abschreibung ganzj&#228;hrig oder nach der Pro-rata-temporis Methode ermittelt werde. Bei der Vorgehensweise der Betroffenen werde dagegen deutlich, dass im Anfangsbestand das Eigenkapital sprunghaft ansteige, da der bereits im Anfangsbestand vorhandenen Kapitalbindung die sp&#228;tere Aktivierung des Anlagenverm&#246;gens hinzugerechnet werde. Dies sei nicht sachgerecht und f&#252;hre zu einer systematisch &#252;berh&#246;hten Verzinsung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Bundesnetzagentur auf Seite 15 bis 16 des Schriftsatzes vom 20.03.2015 (Bl. 137f. GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene habe insgesamt &#8364; &#8230; investiert. Dem h&#228;tten allein &#8364; &#8230; anerkanntes Umlaufverm&#246;gen und &#8364; &#8230; R&#252;ckfl&#252;sse aus Abschreibungen gegen&#252;ber gestanden. Anlass zu der Annahme, dass in dem Jahresanfangsbestand f&#252;r die Finanzierung der Neuanlagen ben&#246;tigten Betr&#228;ge nicht enthalten sein k&#246;nnten, bestehe nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene tritt dem Vorbringen der Bundesnetzagentur im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2015 mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.04.2015 entgegen: Es gelinge der Bundesnetzagentur auch mit den zahlreichen neuen Beispielen nicht, den Nachweis einer Doppelverzinsung zu f&#252;hren. Die Argumentation basiere im Ergebnis darauf, dass das verzinste betriebsnotwendige Umlaufverm&#246;gen der Beschwerdef&#252;hrerin Anteile f&#252;r die Finanzierung von Neuanlagen enthalte. Dies sei jedoch ausweislich des Beschlusses der Bundesnetzagentur nicht der Fall und nach der eigenen Praxis der Bundesnetzagentur auch ausgeschlossen. Zudem vermenge die Bundesnetzagentur die Frage, ob Investitionen &#252;ber Abschreibungen verdient werden k&#246;nnten, unzul&#228;ssigerweise mit der Frage, ob die Verzinsungsbasis rechtm&#228;&#223;ig bestimmt sei. Die Verzinsungsbasis k&#246;nne schlie&#223;lich nicht von der Frage abh&#228;ngen, ob der Netzbetreiber grunds&#228;tzlich noch in der Lage sei, Investitionen aus den verdienten Abschreibungen zu t&#228;tigen oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde der Betroffenen hat aus den mit den Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Einzelnen er&#246;rterten Gr&#252;nden in der Sache Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Beschwerde ist zul&#228;ssig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde statthaft, &#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode ist insoweit rechtswidrig, als die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach &#167; 6 Abs. 1 ARegV im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr aktiviert wurden, den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV mit Null ansetzt. Dies f&#252;hrt zur Aufhebung des Beschlusses und Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span> Das nach &#167; 7 GasNEV zu verzinsende betriebsnotwendige Eigenkapital ermittelt sich nach den Vorgaben des &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV. F&#252;r Neuanlagen bestimmt &#167; 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV, dass die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens der Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals in die Verzinsungsbasis einzustellen sind. Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span> Die Vorgaben des &#167; 7 GasNEV hat die Bundesnetzagentur zwar grunds&#228;tzlich beachtet. Zu Unrecht setzt sie jedoch den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens f&#252;r Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr aktiviert wurden, bei der Mittelwertbildung mit Blick auf die Schlussbilanz des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres mit Null an. Diese Vorgehensweise verst&#246;&#223;t gegen die Vorgaben in 7 Abs. 1 GasNEV und damit gleichzeitig gegen den Anspruch des Netzbetreibers nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf eine angemessene Verzinsung seines eingesetzten Kapitals. Denn entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur ist der Jahresanfangsbestand i.S.d. &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht mit dem Wertansatz in der Er&#246;ffnungsbilanz und dieser &#252;ber &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit dem Wertansatz des Jahresendbestandes des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres gleichzusetzen. Zwar m&#252;ssen nach dem in &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB normierten Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t die Wertans&#228;tze in der Er&#246;ffnungsbilanz des Gesch&#228;ftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres &#252;bereinstimmen. Ma&#223;gebend f&#252;r die Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung sind jedoch nicht der Jahresabschluss oder bilanzrechtliche Grunds&#228;tze, sondern allein die kalkulatorische Rechnung, die f&#252;r die Eigenkapitalverzinsung nach den Vorgaben des &#167; 7 GasNEV durchzuf&#252;hren ist. Danach ist bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte einer Neuanlage der Jahresanfangsbestand im Anschaffungsjahr mit den vollen ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ber&#252;cksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach Systematik sowie Sinn und Zweck (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2014, Kart 8/13, juris RN 45ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, S. 11ff; Theobald/Zenke/Lange in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., &#167; 17 RN 124; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 04.12.2014, 16 Kart 1/14, juris RN 37ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hatte der Senat bereits f&#252;r die Berechnung der Kapitalkosten genehmigter Investitionsma&#223;nahmen nach der StromNEV entschieden (Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12). Unabh&#228;ngig davon, dass dem Beschluss nach der vergleichsweisen Einigung der Beteiligten und daraufhin erfolgten R&#252;cknahme der Beschwerde in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Wirkung mehr zukommt, gelten die dortigen Erw&#228;gungen jedoch auch f&#252;r die Erl&#246;sobergrenzenfestsetzung. Es spricht nichts daf&#252;r, bei der Anwendung des &#167; 7 Abs.1 Satz 4 GasNEV die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung f&#252;r das Ausgangsniveau nach &#167; 6 Abs. 1 ARegV anders zu ermitteln als f&#252;r genehmigte Investitionsma&#223;nahmen nach &#167; 23 ARegV. &#167;&#167; 6, 7 GasNEV sehen eine solche Differenzierung nicht vor. Schon von daher verbietet sich eine unterschiedliche Behandlung der Mittelwertbildung im Rahmen der Erl&#246;sobergrenzenfestsetzung und bei genehmigten Investitionsma&#223;nahmen. Die Mittelwertbildung wird sowohl beim Ausgangsniveau der Erl&#246;sobergrenzen als auch bei den genehmigten Investitionsma&#223;nahmen jeweils f&#252;r ein konkretes Anlagengut gebildet, so dass Unterschiede, die eine Differenzierung rechtfertigten, auch nicht bestehen. Dass die Bestimmung des Ausgangsniveaus auf der Grundlage der Werte des Basisjahres f&#252;r die gesamte Regulierungsperiode erfolgt, die Kapital- und Betriebskosten hingegen j&#228;hrlich nachgezeichnet werden, ist in der Systematik der Erl&#246;sobergrenzenfestlegung angelegt und rechtfertigt keine von den Investitionsma&#223;nahmen abweichende Form der Mittelwertbildung. Schlie&#223;lich folgt auch aus der gesamtheitlichen Betrachtung der Bilanz &#8211; wie nachfolgend noch ausgef&#252;hrt wird &#8211; nicht, dass vorliegend eine abweichende Handhabung veranlasst w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.</span> Die Bundesnetzagentur kann sich f&#252;r ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Wortlaut des &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV st&#252;tzen. &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV gibt lediglich vor, dass jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen ist. Er enth&#228;lt jedoch keine Definition des Begriffs &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220;. Nach seinem Wortsinn beschreibt der Begriff zun&#228;chst nur die Anzahl/Wertigkeit einer (Mengen-)Einheit zum Stichtag 1. Januar eines Jahres. Die in &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB enthaltenen Begriffe &#8222;Wertansatz der Er&#246;ffnungsbilanz&#8220; oder &#8222;Wertansatz der Schlussbilanz&#8220; werden nicht verwendet. Der Schluss, der Begriff &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; sei mit dem &#8222;Wertansatz in der Schlussbilanz&#8220; bedeutungsgleich, ist auch nicht zwingend. So verwendet &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 ARegV ebenfalls den Begriff &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220;. Da das Regulierungskonto jedoch eine rein kalkulatorische Gr&#246;&#223;e darstellt, welche nicht auf tats&#228;chlichen Geldfl&#252;ssen beruht (Held in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 5 RN 55), stellt auch der Jahresanfangsbestand im Rahmen des &#167; 5 ARegV eine rein kalkulatorische Gr&#246;&#223;e dar, f&#252;r die es keine Entsprechung in der Schlussbilanz gibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendbarkeit handelsrechtlicher Vorgaben bei der Ermittlung des Jahresanfangsbestands einer im Basisjahr aktivierten Neuanlage folgt auch nicht aus &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV. Danach ist lediglich &#8222;ausgehend&#8220; von den Gewinn- und Verlustrechnungen f&#252;r die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Gesch&#228;ftsjahres zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Damit wird nicht auf die Rechtsnormen des Handelsrechts verwiesen, vielmehr dient die Handelsbilanz lediglich als Datenquelle f&#252;r die kalkulatorische Rechnung (&#8222;ausgehend&#8220;). Aus ihr lassen sich nur die Kostenstruktur und Erl&#246;ssituation des Netzbetreibers erkennen. Der R&#252;ckgriff auf bilanzielle Ans&#228;tze ist im &#220;brigen nur zul&#228;ssig, wenn dies in der Verordnung ausdr&#252;cklich angeordnet wird, wie beispielsweise in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 36f. &#8211; Vattenfall; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 4 StromNEV/GasNEV RN 25f.; Bartsch/Meyer/Pohlmann in: S&#228;cker, BerlKommEnR, 2. Aufl., &#167; 24 EnWG Anh. B, &#167; 4 StromNEV, RN 9). Bei &#167;&#167; 6, 7 GasNEV handelt es sich um ein eigenst&#228;ndiges Regelwerk, das die Eigenkapitalverzinsung losgel&#246;st vom Handelsrecht normiert (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 36f. &#8211; Vattenfall; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.02.2014, EnVR 67/12, RN 24; Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 4 StromNEV/GasNEV RN 25f.; Bartsch/Meyer/Pohlmann in: S&#228;cker, BerlKommEnR, 2. Aufl., &#167; 24 EnWG Anh. B, &#167; 4 StromNEV, RN 9). Demzufolge kann der Wert des Jahresanfangsbestands auch nur anhand dieses Regelwerks bestimmt werden (OLG Dresden, a.a.O., juris RN 49).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ergibt sich der Ansatz eines Jahresanfangsbestands von Null ohnehin nicht aus der Handelsbilanz, so dass diese auch nicht die entsprechende Datenbasis f&#252;r dessen Festsetzung auf Null bieten kann. Da es um Neuanlagen geht, die im laufenden Jahr aktiviert werden, sind diese weder in der Schlussbilanz noch in der Er&#246;ffnungsbilanz enthalten. Die Neuanlage k&#246;nnte daher gar nicht, auch nicht mit dem Wert Null angesetzt werden, sondern f&#228;nde nach den von der Bundesnetzagentur angesetzten Ma&#223;st&#228;ben erst ein Jahr sp&#228;ter Ber&#252;cksichtigung, was aber ersichtlich nicht der Intention der Bundesnetzagentur entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.</span> Dass der Jahresanfangsbestand bei der Ermittlung des Mittelwerts der kalkulatorischen Restwerte von Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist, ergibt sich aus der systematischen Auslegung des &#167; 7 GasNEV (a.A. OLG Schleswig, a.a.O., juris RN 46f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1.</span> Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV sind f&#252;r das betriebsnotwendige Eigenkapital die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens der Neuanlagen zugrunde zu legen. Die kalkulatorischen Restwerte bestimmen sich nach den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Ber&#252;cksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen. Wie die kalkulatorischen Abschreibungen und damit die kalkulatorischen Restwerte ermittelt werden, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus &#167; 7 GasNEV, sondern ausschlie&#223;lich aus &#167; 6 GasNEV. Insoweit sind &#167;&#167; 6 und 7 GasNEV systematisch miteinander verkn&#252;pft. Dies zeigt im &#220;brigen auch der Verweis in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV auf &#167; 6 Abs. 2 GasNEV. &#167; 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV bestimmt, dass die kalkulatorischen Abschreibungen jahresbezogen zu ermitteln sind. Nach &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV ist dabei jeweils ein Zugang des Anlagengutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen. Diese beiden S&#228;tze sind aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 09.07.2010 zur Verordnung zur Neufassung und &#196;nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts eingef&#252;gt worden, um damit die komplexere, auf unterj&#228;hrige Zeitr&#228;ume abstellende Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen auszuschlie&#223;en und so die Handhabbarkeit und Pr&#252;fbarkeit der Kostenrechnung zu erleichtern (BR-Drs. 312/10 (Beschluss) vom 09.07.2010, S. 11, 12). Diese Intention des Verordnungsgebers beansprucht aber nicht nur Geltung f&#252;r die Ermittlung der Abschreibungen im Rahmen des &#167; 6 GasNEV, sondern auch f&#252;r die Berechnung der Verzinsungsbasis. Denn gilt die Zugangsfiktion im Rahmen des &#167; 7 GasNEV nicht, kann im Zugangsjahr einer Investition wegen des inneren Zusammenhangs der S&#228;tze 3 und 4 des &#167; 6 Abs. 5 GasNEV auch nicht eine Jahresabschreibung, sondern nur der monatsscharfe Abschreibungsbetrag in Ansatz gebracht werden. Auch die Bundesnetzagentur legt im Zugangsjahr der Neuanlage entsprechend &#167; 6 Abs. 5 Satz 3, Satz 4 GasNEV eine Jahresabschreibung zugrunde. Dies ist aber nur m&#246;glich, weil &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV die Aktivierung einer Investition &#8211; abweichend von den handelsrechtlichen und etwaigen tats&#228;chlichen Gegebenheiten&#160; &#8211; auf den Jahresbeginn fingiert. Damit ist dem R&#252;ckgriff auf die Handelsbilanz und insbesondere auf den Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t nach &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB jedoch der Boden entzogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dass in &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV von &#8222;Zugang&#8220;, in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV hingegen von &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; die Rede ist, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Fiktion des Zugangs eines Anlagenguts zum Jahresbeginn hat denknotwendig zur Folge, dass der f&#252;r &#167; 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV ma&#223;gebliche Jahresanfangsbestand mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen ist. Denn der Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens wird jeweils durch Addition der Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens zum Ende eines bestimmten Jahres und der Jahresabschreibung dieses bestimmten Jahres errechnet (Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 7 StromNEV/GasNEV, RN 68). Der Restwert einer Neuanlage zum Ende des ersten Abschreibungsjahrs zuz&#252;glich der Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr f&#252;hrt rechnerisch jedoch zu einem Jahresanfangsbestand in H&#246;he des Anschaffungs- oder Herstellungspreises. Dass es sich dabei nicht um einen &#8222;Restwert&#8220; im engeren Sinn, also um einen unter Ber&#252;cksichtigung von Abschreibungen unterhalb des Anschaffungs- oder Herstellungspreises liegenden Wert handelt, ist logische Folge der Vorgaben in &#167; 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV, die eine Abschreibung des vollen Jahresbetrages bereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr verlangen. Eine &#220;berdehnung des Wortlauts des &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV ist damit nicht verbunden. Dieser spricht zwar von &#8222;kalkulatorischen Restwerten&#8220;, nimmt gleichzeitig aber auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten Bezug. Diese sind der Ausgangspunkt der Jahresabschreibung und definieren damit auch zwangsl&#228;ufig den Jahresanfangsbestand im ersten Abschreibungsjahr. Dies korrespondiert mit &#167; 6 Abs. 4 GasNEV, wonach die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Bezug von &#167; 7 GasNEV auf &#167; 6 GasNEV und damit auch auf &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV schon durch die Berechnungsmodalit&#228;ten der in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV vorausgesetzten &#8222;kalkulatorischen Restwerte&#8220; hergestellt wird, ist unerheblich, dass &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV keine &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV entsprechende Regelung oder Klarstellung enth&#228;lt und auch nicht ausdr&#252;cklich auf die Vorschrift verweist. Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Fehlen eines Hinweises des Verordnungsgebers in der Verordnungsbegr&#252;ndung trotz der entsprechenden damaligen Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur bei der Mittelwertbildung nichts hergeleitet werden. Hinzu kommt, dass &#167; 6 Abs. 5 GasNEV a.F. auch nur eine monatsscharfe Abschreibung vorsah (BGH, Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 15ff; Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 17 ff.). Dies f&#252;hrte dazu, dass die Abschreibungen einer unterj&#228;hrig aktivierten Investition kleiner als eine volle Jahresscheibe waren. Damit war auch noch im letzten Jahr der betriebsgew&#246;hnlichen Nutzungsdauer ein Restwert vorhanden, der erst unterj&#228;hrig abgeschrieben wurde und damit als Jahresanfangsbestand noch verzinst werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.2.</span> Aus der Systematik der&#160; Abs&#228;tze 1 und 2 des &#167; 7 GasNEV ergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere erfordert der Zusammenhang zwischen &#167; 7 Abs. 1 und Abs. 2 GasNEV nicht, den Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t im Rahmen der Mittelwertbildung anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Verordnungsbegr&#252;ndung ging es dem Verordnungsgeber mit der Einf&#252;gung der Mittelwertbildung im Rahmen des &#167; 7 Abs. 1 GasNEV darum, bei der Berechnung der Verzinsung auf das beim Netzbetreiber im Durchschnitt des Jahres vorhandene Kapital abzustellen und so eine Vereinheitlichung bei der Ermittlung der Aktiva und Passiva zu gew&#228;hrleisten (vgl. BR-Drs.417/07 (Beschluss) vom 21.09.2007). Eine Mittelwertbildung sah &#167; 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV a.F. bis dahin lediglich f&#252;r die Passiva vor, w&#228;hrend die Bundesnetzagentur f&#252;r die Aktiva auf bilanzielle Jahresendwerte abstellte. Aus der Vorgabe, f&#252;r Aktiva und Passiva jeweils auf Mittelwerte abzustellen, l&#228;sst sich jedoch nicht ableiten, wie der Jahresanfangswert zu bestimmen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07), wonach auch bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach &#167; 7 Abs. 1 GasNEV a.F. eine Mittelwertbildung vorzunehmen war. Soweit der Bundesgerichtshof dies damit begr&#252;ndete, dass die Ermittlung der Wertans&#228;tze nach Absatz 1 und Absatz 2 einheitlich erfolgen m&#252;sse, um eine angemessene Verzinsung i.S.d. &#167; 21 Abs. 1 EnWG zu gew&#228;hrleisten, beschr&#228;nken sich seine Ausf&#252;hrungen auf das Erfordernis der gleichen <span style=\"text-decoration:underline\">zeitlichen</span> Vorgaben f&#252;r die Wertans&#228;tze nach Absatz 1 und 2. Aus der Entscheidung geht hingegen nicht hervor, <span style=\"text-decoration:underline\">wie</span> der Jahresanfangs- oder Jahresendwert zu bestimmen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.3.</span> Dar&#252;ber hinaus sprechen auch der Sinn und Zweck des &#167; 7 GasNEV f&#252;r die Einbeziehung der vollen ansatzf&#228;higen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Neuanlage im Anschaffungsjahr in den Jahresanfangsbestand. Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung als die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten betriebsnotwendigen Eigenkapitals soll gem&#228;&#223; der gesetzlichen Vorgabe in &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG sicherstellen, dass der Netzbetreiber eine angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt (vgl. (BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 35; BGH, Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 21; Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 7 StromNEV/GasNEV, RN 34; S&#228;cker/Meinzenbach in: S&#228;cker, BerlKommEnR, a.a.O., &#167; 21 EnWG, RN 115). Eine angemessene Verzinsung des f&#252;r Neuanlagen aufgewendeten Kapitals wird jedoch nicht erreicht, wenn die Anlage im Jahr der Aktivierung mit einem Jahresanfangsbestand von Null in Ansatz gebracht wird. Denn auf diese Weise wird der rechnerische Mittelwert der Investition im Zugangsjahr, dem Basisjahr, halbiert. Dies hat eine K&#252;rzung der Verzinsungsbasis und damit eine erhebliche Reduzierung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung zur Folge, die auch nicht mehr &#252;ber die Nutzungs- und Abschreibungsdauer ausgeglichen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei f&#252;hrt gerade der Umstand, dass die aus dem Basisjahr abgeleiteten Werte &#252;ber die gesamte Regulierungsperiode fortgef&#252;hrt werden, zu einer erheblichen Reduzierung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Denn die K&#252;rzung der Verzinsungsbasis f&#252;r Neuanlagen bleibt nicht nur, wie bei genehmigten Investitionsma&#223;nahmen nach &#167; 23 ARegV, bei denen die Erl&#246;sobergrenzen j&#228;hrlich angepasst werden, auf ein Jahr beschr&#228;nkt, sondern wird auf die gesamte Regulierungsperiode prolongiert. Der Netzbetreiber erh&#228;lt &#252;ber die Halbierung des Mittelwertes nur einen Bruchteil der ihm eigentlich nach &#167; 6 ARegV i.V.m. &#167; 7 StromNEV &#252;ber die gesamte Regulierungsperiode zustehenden kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals kann dadurch nicht erreicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beispiel der Bundesnetzagentur anhand des konkreten Falls &#8222;Leichtfahrzeuge&#8220; auf Seite 4 der Beschwerdeerwiderung (Bl. 52 GA) sowie auf Seite 16f. des nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.03.2015 (Bl. 138f. GA) kann nicht belegen, dass die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur zu einer angemessenen Verzinsung f&#252;hrt, da es unzutreffend Abschreibungen in H&#246;he der Jahresabschreibung der Neuanlagen als &#8222;liquide Mittel&#8220; ber&#252;cksichtigt. Diese stehen aber mit der Neuanlage in keinem Zusammenhang. Denn aus der Neuanlage k&#246;nnen im Basisjahr noch keine Abschreibungen zur&#252;ckverdient werden, sondern erst ab Beginn der neuen Regulierungsperiode. Abschreibungen aus anderen Altanlagen, die im Basisjahr zuflie&#223;en, sind f&#252;r die Finanzierung der Neuanlage ebenfalls irrelevant, wie nachfolgend noch im Einzelnen ausgef&#252;hrt wird. Auch die &#8222;liquiden Mittel&#8220; in Form des Umlaufverm&#246;gens, mit dem die Neuanlagen finanziert worden sind, k&#246;nnen im ersten Jahr nicht in Ansatz gebracht werden, weil das Umlaufverm&#246;gen die Finanzierungsbetr&#228;ge nicht enth&#228;lt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausf&#252;hrungen verwiesen. F&#252;r die weiteren Abschreibungsjahre besteht ohnehin kein Zusammenhang der liquiden Mittel mit den Neuanlagen. Betrachtet man richtigerweise nur die Sachanlagenwerte (Neuanlage), ergibt sich daraus, dass der Mittelwert im Anschaffungsjahr &#8364; &#8230; betr&#228;gt. Damit erh&#228;lt die Betroffene eine Eigenkapitalverzinsung auf einer Verzinsungsbasis (&#8364; &#8230;), die noch unterhalb des Mittelwertes des dritten Abschreibungsjahres (&#8364; &#8230;) liegt. Dies stellt keine angemessene Verzinsung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.</span> Die vom Senat bef&#252;rwortete Handhabung f&#252;hrt auch bei einer Gesamtbetrachtung der bilanziellen Vorg&#228;nge nicht zu unangemessenen Ergebnissen. &#167; 7 GasNEV soll gew&#228;hrleisten, dass das durchschnittlich gebundene Kapital angemessen verzinst wird. Diesem pauschalierenden Ansatz ist es immanent, dass die Wirklichkeit nicht immer 1:1 abgebildet wird. Dies kann dazu f&#252;hren, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung im Einzelfall h&#246;her oder niedriger liegen kann als es beim betroffenen Netzbetreiber unter Wettbewerbsbedingungen der Fall w&#228;re. Um eine unangemessene Eigenkapitalverzinsung annehmen zu k&#246;nnen, kommt es jedoch darauf an, ob der Netzbetreiber durch die vom Senat bef&#252;rwortete Methode regelm&#228;&#223;ig beg&#252;nstigt w&#252;rde (vgl. OLG Dresden, a.a.O., juris RN 54). Davon kann nach dem Vortrag der Bundesnetzagentur und den von ihr gebildeten Beispielsf&#228;llen jedoch nicht ausgegangen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich geht die Bundesnetzagentur zutreffend davon aus, dass der Anschaffungsvorgang einer Neuanlage die H&#246;he des Eigenkapitals als Residualgr&#246;&#223;e aus Verm&#246;gen und Schulden nicht beeinflusst. Die Finanzierung der Neuanlage erfolgt entweder durch einen Aktivtausch oder durch zus&#228;tzlich Aufnahme von Fremdkapital. Diese rein bilanzielle Sichtweise l&#228;sst jedoch keine R&#252;ckschl&#252;sse auf das Vorliegen einer Doppelverzinsung zu. Denn die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 GasNEV erfolgt losgel&#246;st von bilanziellen Grunds&#228;tzen nach rein kalkulatorischen Ma&#223;st&#228;ben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.02.2014, EnVR 67/12, RN 24). Dabei wird jeweils das einzelne Anlagengut in den Blick genommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der kalkulatorische Restwert des Sachanlageverm&#246;gens nach &#167; 7 Abs. 1 Nr. 3 GasNEV nur anlagenindividuell bestimmt werden kann. Die von der Bundesnetzagentur durch die Ber&#252;cksichtigung der vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten behauptete Doppelverzinsung setzt daher voraus, dass der Wert der konkreten Neuanlage sowohl in dem Jahresanfangsbestand des Restwerts der Sachanlage (voller Wert) als auch in einer weiteren Bilanzposition enthalten ist <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> diese ebenfalls in die Verzinsungsbasis der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeht. Die Bundesnetzagentur hat dazu in der Beschwerdeerwiderung vier Beispielsf&#228;lle gebildet, die dies belegen sollen: Die Neuanlage wurde im Vorjahr bereits als Anlage im Bau aktiviert (a), die Neuanlage wurde aus dem Umlaufverm&#246;gen (b), durch im laufenden Gesch&#228;ftsjahr erwirtschaftete Einnahmen (R&#252;ckfl&#252;sse aus Anlageverm&#246;gen/abgeschriebene Altanlagen) (c), oder durch erst im Laufe des Basisjahres 2010 aufgenommenes Fremdkapital (d) finanziert. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat sie ferner auf das Beispiel einer Anschaffung einer Neuanlage bei eingeschwungenem Anlagenbestand (10 Servicefahrzeuge) (e) hingewiesen, welches sie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.03.2015 nochmals erl&#228;utert hat. Schlie&#223;lich f&#252;hrt sie in diesem Schriftsatz ein weiteres Beispiel f&#252;r den Aktivtausch (f) auf. Diese F&#228;lle verm&#246;gen eine regelm&#228;&#223;ige Doppelverzinsung jedoch nicht zu belegen. Im Einzelnen gilt folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">a) <span style=\"text-decoration:underline\">Anlagen im Bau</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Doppelverzinsung scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Betroffene im Falle der vorherigen Aktivierung von &#8222;Anlagen im Bau&#8220; f&#252;r die im Basisjahr fertig gestellte Neuanlage nicht den vollen Anschaffungs- und Herstellungswert einer Neuanlage beim Jahresanfangsbestand in Ansatz bringen will, sondern nur den um die Position &#8222;Anlagen im Bau&#8220; reduzierten Wert. Dementsprechend hat sie im Erhebungsbogen B 1 eine Reduzierung des Jahresanfangsbestands der Neuanlagen um &#8230;&#8364; vorgenommen. Mit einer entsprechenden &#8211; notfalls durch die Bundesnetzagentur vorgenommenen - Korrektur l&#228;sst sich einer Doppelverzinsung generell entgegenwirken. So bringt die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur &#8211; wie der Senat den Beteiligten im Termin aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Verfahren VI-3 Kart 198/12 (V) (vgl. Beschlussausfertigung S. 9) mitgeteilt hat &#8211;&#160; bei genehmigten Investitionsma&#223;nahmen in der von ihr gebildeten Fallkonstellation Anlagen im Bau mit einem Jahresanfangsbestand von 0 und die Sachanlage mit einem Jahresanfangsbestand in H&#246;he des vollen Anschaffungswertes in Ansatz. Da die Position &#8222;Anlagen im Bau&#8220; somit in dem Wert der Sachanlage Ber&#252;cksichtigung findet, steht diese Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 35 ff. &#8211; Vattenfall) in Einklang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ist der Beispielsfall aber auch unzutreffend gebildet. Die Bundesnetzagentur legt darin f&#252;r eine Anlage, deren Bau schon im Jahr vor dem Basisjahr begonnen worden ist, f&#252;r das Basisjahr einen Jahresanfangsbestand f&#252;r Anlagen im Bau von 100 zugrunde. Richtigerweise handelt es sich bei einer Anlage im Bau mit einem Fertigstellungsgrad von 100 % aber um eine fertige Anlage. Diese w&#228;re dann nicht im Basisjahr, sondern schon im Vorjahr zugegangen. Soweit das Beispiel den Fall einer im Vorjahr als Anlage im Bau aktivierten und im Basisjahr fertig gestellten Anlage betreffen soll, wiese der Jahresanfangsbestand f&#252;r die Anlage im Bau mangels Fertigstellung einen Wert unter 100, der Jahresanfangsbestand f&#252;r das Sachanlageverm&#246;gen unter Ber&#252;cksichtigung der bereits aktivierten Kosten f&#252;r die Anlage im Bau einen Wert in H&#246;he der restlichen Anschaffungskosten auf, so dass sich mit dem Wert f&#252;r die Anlagen im Bau Jahresanfangswerte von insgesamt 100 erg&#228;ben und nicht, wie angegeben, von insgesamt 200. Der Jahresendwert f&#252;r die Anlagen im Bau betr&#252;ge 0, der f&#252;r die fertige Anlage den sich unter Ber&#252;cksichtigung der Jahresabschreibung ergebenden Wert, im Beispielsfall der Bundesnetzagentur 80. Der Mittelwert f&#252;r die Anlagen im Bau wiese danach einen Wert unterhalb von 50, der der fertig gestellten Anlage rechnerisch einen Mittelwert von unter 90 auf, in der Summe jedoch maximal 90. Unzutreffend setzt die Bundesnetzagentur in ihrem Beispielsfall zus&#228;tzlich den R&#252;ckfluss aus der verdienten Abschreibung (20 Einheiten) an. Die Mittelzufl&#252;sse aus den Abschreibungen auf die Zug&#228;nge des Basisjahres entstehen jedoch nicht im Basisjahr selbst, sondern erst mit der Festsetzung der Erl&#246;sobergrenze und der darauf basierenden Netzentgeltbildung ab dem Jahr 2013. Eine Doppelverzinsung kann damit ebenfalls nicht verbunden sein (a.A. OLG Schleswig, a.a.O. RN 50).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b) Finanzierung der Neuanlage aus dem Umlaufverm&#246;gen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ansatz der vollen Anschaffungskosten der im Basisjahr aktivierten Neuanlage f&#252;hrt auch in diesem Fall nicht zu einer Doppelverzinsung (a.A. OLG Schleswig, a.a.O. RN 50). Denn in dem anerkannten Umlaufverm&#246;gen sind die Werte f&#252;r die im Basisjahr aktivierten Neuanlagen nicht enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 Abs. 1 GasNEV kann gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV nur das <span style=\"text-decoration:underline\">betriebsnotwendige</span> Umlaufverm&#246;gen ber&#252;cksichtigt werden. Die bilanziell in Ansatz gebrachten Werte f&#252;r das Umlaufverm&#246;gen sind daher gegebenenfalls nach dem Ma&#223;stab der Betriebsnotwendigkeit zu korrigieren. Die Umst&#228;nde, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darzulegen und zu beweisen. Soweit die Bundesnetzagentur 1/12 des Jahresumsatzes per se als betriebsnotwendig ansieht, bedeutet das f&#252;r den Netzbetreiber lediglich, dass seine Nachweispflicht bis zu dieser Grenze erleichtert ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, RN 16, 18; Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 8 ff. - SWU-Netze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Betroffenen hat die Bundesnetzagentur 1/12 sowie einen im Einzelnen nachgewiesenen Sondertatbestand (Mehr- und Mindermengenabrechnung) anerkannt. Weitere Betr&#228;ge hat sie hingegen nicht anerkannt (vgl. S. 28 Anlage I-NB des Beschlusses), insbesondere hat sie die Investitionst&#228;tigkeit der Betroffenen &#8211; im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 26f. - SWU-Netze) - nicht als Anlass f&#252;r einen betriebsnotwendigen h&#246;heren Bestand des Umlaufverm&#246;gens angesehen (S. 25 ff. Anlage I-NB des Beschlusses). Damit steht fest, dass in dem anerkannten Umlaufverm&#246;gen die Werte f&#252;r die im Basisjahr aktivierten Neuanlagen nicht enthalten sind. Eine Doppelfinanzierung scheidet damit aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt nicht nur mit Blick auf das konkrete Umlaufverm&#246;gen der Betroffenen, sondern generell. Die Bundesnetzagentur geht ausweislich der Beschlussbegr&#252;ndung davon aus, dass das Umlaufverm&#246;gen keine Sparbuchfunktion hat. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass langfristige und erhebliche Investitionen bei einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen nicht aus dem Umlaufverm&#246;gen finanziert werden und dementsprechend auch nicht als betriebsnotwendig anerkannt werden k&#246;nnen. Eigenkapital im Hinblick auf zuk&#252;nftige Investitionen bildet ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen &#252;ber das Anlageverm&#246;gen, indem es Finanzanlagen bildet, die eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals erm&#246;glichen. Dies gilt im besonderen Ma&#223;e f&#252;r Finanzmittel, die erst in der folgenden Kalkulationsperiode ben&#246;tigt werden. Bei entsprechend langfristigen Investitionen wird ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen eine m&#246;glichst lukrative Verzinsung des Eigenkapitals anstreben. Die Zinsen w&#228;ren dann nach &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GasNEV kostenmindernd gegenzurechnen. Der Netzeigent&#252;mer kann nicht, um sich eine Anrechnung von Zinsen zu ersparen, Umlaufverm&#246;gen ansammeln und daf&#252;r eine Eigenkapitalverzinsung geltend machen (BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/09 RN 27- SWU-Netze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c) Erwirtschaftete Einnahmen (R&#252;ckfl&#252;sse aus Anlageverm&#246;gen/abgeschriebene Altanlagen)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Bundesnetzagentur in der Beschwerdebegr&#252;ndung gebildete Fall, wonach die Neuanlage durch im laufenden Gesch&#228;ftsjahr erwirtschaftete Einnahmen finanziert wird, kann eine Doppelverzinsung ebenfalls nicht belegen. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur betr&#228;gt der Jahresanfangsbestand f&#252;r diese Einnahmen, die im &#220;brigen nur in der Bilanzposition Umlaufverm&#246;gen enthalten sein k&#246;nnen, Null und nicht 100, da die Mittel nach ihrer Fallbildung erst unterj&#228;hrig verdient werden. Der Jahresendbestand betr&#228;gt ebenfalls Null, da die Mittel direkt f&#252;r die Investition verwendet worden sind, so dass auch der Mittelwert Null betr&#228;gt. Wiederverdiente Abschreibungen f&#252;r die Neuanlage gibt es, wie ausgef&#252;hrt, im Basisjahr nicht. Die vom Senat bef&#252;rwortete Mittelwertbildung f&#252;hrt damit nicht zu einer Doppelverzinsung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d) Fremdfinanzierung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist auch das gebildete Beispiel der Finanzierung der Neuanlage durch eine im Laufe des Basisjahres stattfindende Fremdkapitalaufnahme nicht geeignet, eine regelm&#228;&#223;ige &#220;berverzinsung zu belegen. Dies gilt nicht nur f&#252;r die Betroffene, weil diese f&#252;r ihre Neuanlagen keine Fremdfinanzierung in Anspruch nimmt, sondern generell.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV ist von der Summe der in Ziffern 1 bis 4 aufgef&#252;hrten, das betriebsnotwendige Eigenkapital bildenden Positionen u.a. das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen. Eine &#220;berverzinsung kann sich zwar dadurch ergeben, dass der Mittelwert der Fremdfinanzierung aus dem Jahresanfangsbestand von Null und dem entsprechenden Endbestand gebildet wird, w&#228;hrend die Neuanlage einen Jahresanfangsbestand in H&#246;he der vollen Anschaffungskosten aufweist. Da es sich bei der vollst&#228;ndigen Fremdfinanzierung aber um einen in der Praxis kaum vorkommenden Ausnahmefall handelt, kann nicht von einer regelm&#228;&#223;igen &#220;berverzinsung ausgegangen werden. Eine generelle K&#252;rzung der Verzinsungsbasis, die noch dazu &#252;ber f&#252;nf Jahre perpetuiert wird, ist angesichts dessen nicht gerechtfertigt. Die K&#252;rzung hat n&#228;mlich zur Folge, dass der Netzbetreiber f&#252;nf Jahre lang eine Verzinsung auf einer Basis unterhalb des dritten Abschreibungsjahres erh&#228;lt, wie sich aus dem Beispiel der Bundesnetzagentur &#8222;Leichtfahrzeuge&#8220; in der Beschwerdeerwiderung ergibt. Dar&#252;ber hinaus w&#228;re eine etwaige &#220;berverzinsung auch Folge der mit &#167; 7 GasNEV vorgegebenen unscharfen Berechnungsmethode, die die wirtschaftliche Entwicklung des Netzbetreibers unter Wettbewerbsbedingungen rechnerisch simulieren soll (vgl. OLG Dresden, a.a.O., juris RN 54).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">e) <span style=\"text-decoration:underline\">Anschaffung im eingeschwungenen Zustand</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die weiteren in der m&#252;ndlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2015 von der Bundesnetzagentur gebildeten Beispielsf&#228;lle lassen eine Doppelverzinsung nicht erkennen. Bei dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgetragenen und mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.03.2015 nochmals erl&#228;uterten Beispiel der Anschaffung einer Neuanlage bei eingeschwungenem Anlagenbestand, bei dem zehn Servicefahrzeuge im Jahresrhythmus zum Preis von jeweils 30.000 &#8364; und einer 10-j&#228;hrigen Nutzungsdauer bis zum Vorjahr des Basisjahrs angeschafft worden sind, wird im Basisjahr das &#228;lteste Fahrzeug durch ein Neufahrzeug ersetzt. Die Bundesnetzagentur kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Jahresendwert der kalkulatorischen Restwerte f&#252;r die Fahrzeuge sowohl im Jahr 2009 als auch im Basisjahr 2010 jeweils &#8364; 135.000 betr&#228;gt. Ihre Schlussfolgerung, dass daher auch der Jahresanfangswert &#8364; 135.000 betr&#228;gt, basiert aber auf der unzutreffenden Annahme, dass der Jahresanfangswert nach &#167; 7 Abs. 4 GasNEV unter Anwendung des Grundsatzes der Bilanzidentit&#228;t dem des Jahresendwertes des Vorjahres entspricht. Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist der Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 Abs. 1 GasNEV jedoch nicht anwendbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Es ergibt sich auch keine Doppelverzinsung unter Ber&#252;cksichtigung der im Jahresverlauf verdienten Abschreibungsgegenwerte, mit denen das Neufahrzeug finanziert wurde. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur erfolgt der Aktivtausch nicht mit den Restwerten im Jahresanfangsbestand der Altanlagen. Richtig ist zwar, dass der Jahresanfangsbestand der Altanlagen wertm&#228;&#223;ig die Jahresabschreibungen des laufenden Jahres enth&#228;lt. Insoweit ist jedoch zwischen Abschreibungen und Einnahmen, bilanzieller und kalkulatorischer &#8222;Welt&#8220; zu unterscheiden. <span style=\"text-decoration:underline\">Einnahmen</span> aus Abschreibungen von Altanlagen &#252;ber die Netzentgelte k&#246;nnen sich im Jahresanfangsbestand des Basisjahres nur im Umlaufverm&#246;gen befinden. Soweit die wiederverdienten Abschreibungen zur Finanzierung der Neuanlagen verwendet werden, werden sie von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Umlaufverm&#246;gens jedoch nicht anerkannt (siehe unter b). Der Jahresanfangsbestand der Altanlagen gibt ausschlie&#223;lich den Wert des Altbestands wieder, der zu Jahresbeginn naturgem&#228;&#223; um den Jahresabschreibungsbetrag h&#246;her liegt als am Jahresende. Dem Netzbetreiber steht f&#252;r diese Altanlagen eine Verzinsung der Restwerte nach den Vorgaben des &#167; 7 GasNEV zu. Mit dem Jahresanfangswert der Neuanlage hat dies nichts zu tun. Insofern kommt es auch nicht zu einer Verzinsung von &#8211; im Beispiel &#8211; elf statt zehn Fahrzeugen. Vielmehr werden nur zehn Fahrzeuge verzinst. Dies zeigt ein Vergleich der Restwerte der einzelnen Fahrzeuge im Basisjahr zum Jahresanfang sowie zum Jahresende:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2009 (t-1):&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jahresanfangsbestand in T&#8364;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jahresendbestand in T&#8364;</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 1&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 2&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 3&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 6</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 4&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 9</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 12</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 6&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 15</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 7&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 18</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 8&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 21</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 9&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 24</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 10&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">27</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 135</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2010 (t-0):&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jahresanfangsbestand in T&#8364;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jahresendbestand in T&#8364;</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">(Fahrzeug 1&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 2&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 3&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 6&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 4&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 9&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 6</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 12&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 9</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 6&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 15&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 12</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 7&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 18&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 15</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 8&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 21&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 18</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 9&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 24&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 21</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrzeug 10&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 27&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 24</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Neufahrzeug&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">30 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 27</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 165&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 135</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2015 erl&#228;uterten weiteren Beispiele f&#252;r schrumpfendes und wachsendes Anlageverm&#246;gen verdeutlichen, geht es der Bundesnetzagentur mit dem Abstellen auf die Abschreibungen letztlich um die Frage, ob dem Netzbetreiber aus wiederverdienten Abschreibungen ausreichende Mittel f&#252;r Ersatzinvestitionen zur Verf&#252;gung stehen, die er einsetzen kann und muss. Im Rahmen des &#167; 7 GasNEV geht es jedoch nicht um die Art der Mittelverwendung, sondern um die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Werden wiederverdiente Abschreibungen aus dem Umlaufverm&#246;gen f&#252;r Investitionen eingesetzt, sind die damit erworbenen Neuanlagen zu verzinsen. Da im betriebsnotwendigen Umlaufverm&#246;gen keine Mittel f&#252;r Neuinvestitionen anerkannt werden, findet eine Doppelverzinsung nicht statt, wenn der Jahresanfangsbestand mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz gebracht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">f) <span style=\"text-decoration:underline\">Beispiel f&#252;r Aktivtausch</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich belegt auch das im nachgelassenen Schriftsatz der Bundesnetzagentur vom 20.03.2015 aufgef&#252;hrte weitere Beispiel f&#252;r den Aktivtausch nicht, dass der Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahresanfangsbestand regelm&#228;&#223;ig zu einer Doppelverzinsung f&#252;hrt. Das Beispiel kombiniert lediglich die unter a, b und&#160; d genannten Einzelbeispiele. Insoweit gilt das vorstehend Ausgef&#252;hrte. Die vorherige Aktivierung von Anlagen im Bau, die Finanzierung aus Umlaufverm&#246;gen oder die aus Fremdfinanzierung f&#252;hren weder zu einer Ver&#228;nderung der H&#246;he des Eigenkapitals noch zu einer Doppelverzinsung. Die gegenteilige Darstellung der Bundesnetzagentur beruht auf einer rein bilanziellen Sichtweise. Ma&#223;gebend ist aber eine kalkulatorische Betrachtungsweise. Denn entgegen ihrer Behauptung verzinst sie gerade nicht unabh&#228;ngig von der Fallkonstellation immer denselben Eigenkapitalbetrag &#8211; in ihrem Beispiel 200 Geldeinheiten. Vielmehr findet eine Verzinsung des Umlaufverm&#246;gens in H&#246;he der Finanzierungsbetr&#228;ge nicht statt. Es kommt ausgehend von ihrem Beispiel mithin bereits unter diesem Aspekt zu einer Verringerung des zu verzinsenden Eigenkapitalbetrags (im Beispiel um 100 Geldeinheiten des UV). Eine weitere Reduzierung ergibt sich aus dem Ansatz eines Jahresanfangsbestands der Neuanlage von Null. Demgegen&#252;ber kommt es bei einem Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahresanfangsbestand nicht zu einer Erh&#246;hung des Eigenkapitals, da Anlagen im Bau bereits in diesem Wert enthalten sind und das mit der Finanzierung der Neuanlage im Zusammenhang stehende Umlaufverm&#246;gen ebenfalls nicht in Ansatz gebracht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span> Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 1 EnWG. Da die Beschwerde Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span> Den Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits im Termin vom 25.02.2015 nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf &#8230; Euro festgesetzt (&#167;&#160;50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorbringen der Bundesnetzagentur im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2015 sowie das der Betroffenen im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2015 gibt dem Senat keinen Anlass, die m&#252;ndliche Verhandlung wiederzuer&#246;ffnen, &#167; 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO, &#167; 156 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Frage grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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