List view for cases

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    "date": "2015-05-27",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0527.VII.VERG2.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12.01.2015 (VK 1-104/14) aufgehoben.</p>\n<p>Den Antragsgegnerinnen wird im Vergabeverfahren &#8220;Abschluss von wirkstoffbezogenen Vereinbarungen gem&#228;&#223; &#167; 130a Abs. 8 SGB V &#252;ber bestimmte Arzneimittel mit Wirkstoffen der Klasse der Tumornekrosefaktor &#945;-Inhibitoren (TNF&#945;-Inhibitoren)&#8220; die Erteilung eines Zuschlags untersagt.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschlie&#223;lich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der Kosten des Verfahrens nach &#167; 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Kosten der Beteiligten werden der Antragstellerin zu 80% und den Antragsgegnerinnen zu 20% auferlegt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerinnen schrieben den Abschluss von wirkstoffbezogenen Vereinbarungen gem&#228;&#223; &#167; 130a Abs. 8 SGB V (Rahmenrabattvereinbarungen) &#252;ber bestimmte Arzneimittel mit Wirkstoffen der Klasse der Tumornekrosefaktor &#945;-Inhibitoren (TNF&#945;-Inhibitoren) in einem europaweiten offenen Verfahren aus und benannten f&#252;nf Wirkstoffe. TNF&#945;-Inhibitoren sind biotechnologisch hergestellte Immunsuppressiva.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Es wurden sieben Gebietslose gebildet, f&#252;r die Rabattvertr&#228;ge f&#252;r bis zu drei der f&#252;nf Wirkstoffe abgeschlossen werden sollen. In jedem Gebietslos erhalten die drei wirtschaftlichsten Angebote den Zuschlag, aber nur, wenn sie drei unterschiedlichen Wirkstoffen zugeordnet sind. Dies bedeutet, dass das zweitplatzierte und nachfolgende Angebote desselben Wirkstoffs nicht bezuschlagt werden. Stattdessen erh&#228;lt das n&#228;chstplatzierte Angebot eines weiteren Wirkstoffs den Zuschlag, selbst wenn das zweitplatzierte Angebot eines anderen Wirkstoffs in der Wertung besser abgeschnitten hat als das erstplatzierte des weiteren Wirkstoffs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;nf Wirkstoffe weisen Unterschiede hinsichtlich zugelassener Indikation, Wirkprinzip, Darreichungsform und Applikation auf. Es besteht aber die Gemeinsamkeit, dass die zu diesen Wirkstoffen im Verkehr befindlichen Arzneimittel jeweils &#252;ber eine Zulassung f&#252;r erwachsene Patienten mit rheumatoider Arthritis, Spondylitis ankylosans und Psoriasis-Arthritis verf&#252;gen. Im Rahmen der Angebotswertung ist unter anderem ma&#223;geblich, &#252;ber welche Indikationsbreite die angebotenen TNF&#945;- Inhibitoren verf&#252;gen. Je mehr Indikationen erfasst werden, desto besser schneidet ein Bieter ab. Den einzelnen Indikationen ist ein fester Gewichtungsfaktor zugeordnet, aus dem sich ergibt, welche wirtschaftliche Bedeutung die jeweilige Indikation aus der Sicht der Antragsgegnerinnen hat. Neben der Indikationsbreite wird die Wirtschaftlichkeit des Angebots aufgrund des angebotenen rabattierten Preises ermittelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin erhob R&#252;gen und stellte nach Nichtabhilfe einen Nachpr&#252;fungsantrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Eintritt der Rechtsverletzung zur&#252;ckzuversetzen und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">den Nachpr&#252;fungsantrag zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vergabekammer hat den Nachpr&#252;fungsantrag der Antragstellerin als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung wird auf den Beschluss der Vergabekammer verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer und beanstandet unter anderem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Ausschreibung sei nicht wirkstoff-, sondern indikationsbezogen. Auch die Wertung solle nicht wirkstoff-, sondern indikationsbezogen erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Angebotswertung erfolge auch anhand nur angek&#252;ndigter Listenpreise.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es d&#252;rften mehrere Hauptangebote abgegeben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die beabsichtigte Art der Umsetzung der Rabattvertr&#228;ge sei vergaberechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die beabsichtigte Angebotswertung anhand der therapiegewichteten Dosis je Tag sei fehlerhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12.01.2015 (VK 1-104/14) aufzuheben,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Eintritt der Rechtsverletzung zur&#252;ckzuversetzen und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats fortzusetzen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerinnen beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die sofortige Beschwerde zur&#252;ckzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerinnen verteidigen den angefochtenen Beschluss, indem sie das Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer wiederholen und vertiefen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts&#228;tze der Verfahrensbeteiligten, die Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakte verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zul&#228;ssig, aber nur teilweise begr&#252;ndet (siehe dazu nachstehend unter B. 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Antragstellerin beanstandet, die Ausschreibung sei nicht wirkstoffbezogen, sondern indikationsbezogen. Jedenfalls werde die Tragweite der Indikationsbezogenheit der Ausschreibung von der Vergabekammer verkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auffassung der Antragstellerin ist unzutreffend. Zudem ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ist die Ausschreibung wirkstoffbezogen (TNF&#945;-Inhibitoren, f&#252;nf Wirkstoffe). Die Wirkstoffbezogenheit der Ausschreibung entzieht, wie die Vergabekammer richtig erkannt hat, mehreren Angriffen der Antragstellerin, die auf eine Indikationsbezogenheit der Ausschreibung abstellen, von vorneherein die Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Antragsgegnerinnen bei einer Arzneimittelausschreibung einen Zusammenhang zwischen den Wirkstoffen und den mit ihnen zu behandelnden Erkrankungen herstellen, liegt schon in der Natur der Sache. Ein Wirkstoff kann nicht losgel&#246;st von den mit ihm zu behandelnden Erkrankungen betrachtet werden. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass Wirkstoffe oftmals nicht nur zur Behandlung einer Erkrankung, sondern zur Behandlung mehrerer Erkrankungen zugelassen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die f&#252;nf ausgeschriebenen Wirkstoffe mindestens zur Behandlung von drei ausdr&#252;cklich benannten Erkrankungen (rheumatoide Arthritis, Spondylitis ankylosans und Psoriasis-Arthritis) zugelassen sein m&#252;ssen und dar&#252;ber hinaus zu Gunsten des Bieters ber&#252;cksichtigt wird, wenn diese zur Behandlung weiterer Erkrankungen eingesetzt werden d&#252;rfen. Die Antragstellerin zeigt nicht &#252;berzeugend auf, weshalb dies vergaberechtswidrig sein soll und sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Die Ausschreibung ist insoweit weder intransparent, denn die Antragsgegnerinnen haben allen Indikationen eine Gewichtung zugeordnet, noch wird der Zuschlag nicht auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, wenn eine besonders gro&#223;e Verwendungsbreite eines Wirkstoffs zu Gunsten des Bieters ber&#252;cksichtigt wird, denn dann deckt der rabattierte Wirkstoff auch mehr Behandlungsf&#228;lle und folglich ein gr&#246;&#223;eres Kosten- und resultierend Rabattvolumen der Krankenkasse ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die den Indikationen zugeordneten Gewichtungen sind vergaberechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin moniert, dass der rheumatoiden Arthritis beim Wirkstoff Infliximab ein Gewichtungsfaktor von &#252;ber 40 % zugeschrieben wird, obwohl der Marktanteil von Infliximab deutlich geringer ist. Dies beruht darauf, dass die Gewichtungen anhand der Abrechnungsdaten der Antragsgegnerinnen des Zeitraums II/2011-I/2013 ermittelt worden sind und zwar unter Zugrundelegung der Verordnung aller TNF&#945;-Inhibitoren. Dadurch ist die Gewichtung nicht konkret wirkstoffbezogen, sondern wirkstoff&#252;bergreifend &#252;ber alle f&#252;nf Wirkstoffe erfolgt, um auch die Indikationsbreite der einzelnen Wirkstoffe hinreichend zu ber&#252;cksichtigen. Die Antragsgegnerinnen haben insoweit von ihrer Bestimmungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dass die zugrundegelegte Berechnungsmethode unvertretbar und unangemessen ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Letztlich ist die Antragstellerin auch dem Vortrag der Antragsgegnerinnen in der Beschwerdeerwiderung, diese Vorgehensweise w&#228;re sogar gerade der Antragstellerin und ihrem Arzneimittel Humira entgegengekommen - sofern sie ein Angebot abgegeben h&#228;tte -, weil es f&#252;r das gesamte Indikationsspektrum von TNF&#945;-Inhibitoren zugelassen sei, nicht entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bildet die Gewichtungstabelle der Antragsgegnerinnen die Indikationsbreite zutreffend ab, weil es sich nach der ICD-10 bei der Enthesitis-assoziierten Arthritis um eine Unterform der juvenilen idiopathischen (rheumatoiden) Arthritis handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob f&#252;r einige Wirkstoffe zuk&#252;nftige Indikationserweiterungen zu erwarten sind. Ungewisse zuk&#252;nftige Entwicklungen m&#252;ssen bei einer Ausschreibung nicht ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beanstandet weiter, die Antragsgegnerinnen n&#228;hmen eine Angebotswertung auch anhand angek&#252;ndigter Listenpreise vor. Ein Bieter, der am 01.09.2014 noch nicht &#252;ber ein Produkt mit einem der ausgeschriebenen Wirkstoffe verf&#252;gt, welches in der Lauer-Taxe gelistet ist, darf daher den zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorgesehenen Listenpreis anbieten. Ist der Listenpreis zu Vertragsbeginn h&#246;her als vorgesehen, ist die Differenz als zus&#228;tzlicher Rabatt zu gew&#228;hren. Bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung eines Angebots ist die Differenz zwischen dem Listenpreis und dem rabattierten Preis, das hei&#223;t die H&#246;he des gew&#228;hrten Rabatts, von erheblicher, wenn nicht von entscheidender Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin weist daher entgegen der Auffassung der Vergabekammer zutreffend darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass ein Bieter, dessen Produkt noch nicht in der Lauer-Taxe gelistet ist, in seinem Angebot einen &#252;berh&#246;hten Listenpreis angibt, um gleichzeitig einen besonders hohen Rabattsatz anbieten zu k&#246;nnen. Der Bieter kann damit in manipulativer Weise das Ausschreibungsergebnis beeinflussen, weil er anders als die anderen Bieter &#252;ber zwei Variablen (fiktiver Listenpreis und Rabattpreis) statt nur &#252;ber eine Variable (Rabattpreis) verf&#252;gt. Die F&#246;rderung des Wettbewerbs kann eine solche Manipulationsm&#246;glichkeit nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen kommt es auch nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit bei einem Arzneimittelimporteur oder Biosimilarhersteller schon einen solchen Manipulationsversuch gegeben hat oder nicht. Die abstrakte Manipulationsgefahr ist f&#252;r die Annahme der Vergaberechtswidrigkeit ausreichend. Die Angebote, in denen angek&#252;ndigte Listenpreise enthalten sind, d&#252;rfen daher nicht gewertet werden. Folglich k&#246;nnen sich Unternehmen, deren Arzneimittel zum Stichtag noch nicht gelistet sind, nicht an einer solchen Ausschreibung beteiligen. Dies ist vergaberechtlich hinzunehmen, denn der Auftraggeber muss einem Bieter nicht dadurch eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren erm&#246;glichen, indem er die Ausschreibung auf ihn zuschneidet und insoweit R&#252;cksicht auf dessen gesch&#228;ftspolitische Entscheidungen nimmt (Senat, Beschluss vom 27.06.2012, VII-Verg 7/12, &#8220;Einwegspritzen&#8220;, juris, Rn. 26 u. 28).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin kann die Angebotswertung anhand angek&#252;ndigter Listenpreise entgegen der Auffassung der Vergabekammer auch schon jetzt beanstanden. Sie muss nicht abwarten, bis es zu einem entsprechenden Missbrauch der einger&#228;umten M&#246;glichkeit durch einen Bieter kommt. Es handelt sich insoweit um keinen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes, denn die Beanstandung betrifft eine Vergabebedingung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beanstandet ferner, dass die Bieter mehrere (Haupt-) Angebote f&#252;r die verschiedenen Wirkstoffe je Gebietslos abgeben d&#252;rfen, das hei&#223;t allerdings maximal ein Angebot je Wirkstoff je Gebietslos. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Mehrere Hauptangebote d&#252;rfen jedenfalls dann abgegeben werden, wenn der Auftraggeber diese ausdr&#252;cklich zugelassen hat und diese sich voneinander unterscheiden, beispielsweise in technischer Hinsicht (OLG M&#252;nchen, Beschl&#252;sse vom 29.10.2013 - Verg 11/13 - und vom 25.11.2013 - Verg 13/13; vergleiche auch: OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - VII-Verg 52/10 &#8220;Verblendmauerwerk&#8220; und Beschluss vom 01.10.2012 - VII-Verg 34/12, alle juris). Vorliegend haben die Antragsgegnerinnen mehrere Hauptangebote ausdr&#252;cklich zugelassen und diese unterscheiden sich auch voneinander, denn die f&#252;nf ausgeschriebenen Wirkstoffe weisen Unterschiede hinsichtlich der zugelassenen Indikation, des Wirkprinzips, der Darreichungsform und der Applikation auf. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin durch diese Zulassung mehrerer Hauptangebote in eigenen Rechten verletzt sein soll. Im &#220;brigen wird auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen der Vergabekammer, insbesondere zu &#167; 4 Abs. 4 VOL/A-EG, verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin ist mit der von den Antragsgegnerinnen beabsichtigten Umsetzung der Rabattvertr&#228;ge nicht einverstanden. Sie h&#228;lt die vorgesehenen verschreibungsunterst&#252;tzenden Ma&#223;nahmen f&#252;r nicht ausreichend. Dies ist fernliegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerinnen sehen in &#167; 5 des Rabattvertrags (&#214;ffentlichkeitsarbeit, Verschwiegenheit, Rabattmeldung), und zwar nicht nur in dessen Absatz 3 (Umsetzungsma&#223;nahmen), auf den die Antragstellerin in ihrer Argumentation allein abstellt, sondern auch in Absatz 1 (Rabattmeldung) und Absatz 2 (Zuzahlungsbefreiung), verschiedene Ma&#223;nahmen vor, um die &#196;rzte zu veranlassen, die vertragsgegenst&#228;ndlichen rabattierten Arzneimitteln zu verordnen. Tats&#228;chlich sind allein in &#167; 5 Abs. 3 des Rabattvertrags beispielhaft und nicht abschlie&#223;end sieben Unterst&#252;tzungsma&#223;nahmegruppen aufgef&#252;hrt, wobei in der Gruppe a. sieben weitere Einzelma&#223;nahmen genannt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beanstandet insbesondere, dass in &#167; 5 Abs. 3 des Rabattvertrags nicht n&#228;her festgelegt ist, in welcher konkreten Weise und mit welchem Inhalt die Kommunikation zwischen den Antragsgegnerinnen und den &#196;rzten erfolgen soll. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerinnen insoweit zwar unterst&#252;tzend wirken k&#246;nnen, die Entscheidung &#252;ber den Verordnungsinhalt allerdings nur der Arzt trifft, bei der er medizinische, sozialrechtliche und auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu ber&#252;cksichtigen hat. Dies verbietet es auch, die Bedingungen f&#252;r die Vergabe der Einzelauftr&#228;ge im Einzelnen vorab festzulegen. &#220;berdies ist es faktisch nicht m&#246;glich, Kommunikationsinhalte vorab exakt festzulegen, daher verbleiben Umsetzungsspielr&#228;ume. Unabh&#228;ngig davon wird die Umsetzung von Rabattvertr&#228;gen bereits durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben, die teilweise auch in &#167; 5 Abs. 3 des Rabattvertrags wiederholt werden, flankiert und gest&#252;tzt. Hierzu geh&#246;ren das Fehlen einer Substitution in der Apotheke gem&#228;&#223; &#167; 129 Abs. 1 S. 1 SGB V, das Wirtschaftlichkeitsgebot als Grundlage einer Steuerung des &#228;rztlichen Verordnungsverhaltens, die Information der &#196;rzteschaft gem&#228;&#223; &#167; 73 Abs. 8 SGB V &#252;ber preisg&#252;nstige Rabattarzneimittel, die Befreiung von der Zuzahlung nach &#167; 61 SGB V und die Ber&#252;cksichtigung der Verordnung von TNF&#945;-Inhibitoren bei der Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung nach &#167; 106 SGB V. Damit sind auch die Kriterien f&#252;r die Erteilung der Einzelauftr&#228;ge im Mehrpartnermodell festgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in &#167; 5 Abs. 3 des Rabattvertrags verst&#246;&#223;t auch nicht gegen das Nachverhandlungsverbot. Abgesehen davon, dass sich dieses nur auf den Zeitraum zwischen Abgabe des Angebots und Zuschlag bezieht, stellt es kein unzul&#228;ssiges Nachverhandeln dar, wenn konkrete Inhalte der vorgesehenen Kommunikation zwischen Krankenkasse und Arzt erst im Verlauf der Umsetzung zwischen dem Auftragnehmer und den Antragsgegnerinnen abgestimmt werden, um die Verordnung des bezuschlagten Arzneimittels zu f&#246;rdern. Dies w&#252;rde auch keine unzul&#228;ssige Vertrags&#228;nderung darstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin durch die Regelungen in eigenen Rechten verletzt sein soll. Im &#220;brigen kann erg&#228;nzend auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen der Vergabekammer verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end beanstandet die Antragstellerin die Angebotswertung anhand der therapiegewichteten Dosis je Tag, weil diese nicht zutreffend berechnet worden sei. Zum einen f&#252;hrt sie aus, die ben&#246;tigte Referenzmenge sei zu kleinteilig und zu undifferenziert ermittelt worden. Zum anderen fordert sie, den jeweiligen Versichertenanteil pro Indikation f&#252;r jedes Gebietslos - mithin noch kleinteiliger - und nicht nur AOKen-&#252;bergreifend zu ermitteln. Auch diese Beanstandung der Antragstellerin greift nicht durch. Letztlich hat jede Berechnungsmethode ihrer St&#228;rken und Schw&#228;chen;&#160; absolute Prognosegenauigkeit ist nicht zu erzielen. Es muss mit Pauschalierungen und theoretischen Annahmen gearbeitet werden. Der Auftraggeber hat einen Entscheidungsspielraum, welche Bewertungsmethode er f&#252;r geeignet h&#228;lt und ausw&#228;hlt, solange diese nachvollziehbar und vertretbar ist. Die Antragsgegnerinnen vergleichen die Angebote - nach vorhergegangener Kritik der Antragstellerin und anderer Bieter haben sie im Verfahren vor der Vergabekammer die starre Dosis in eine therapiegewichtete Dosis ge&#228;ndert - nunmehr anhand der tats&#228;chlich anfallenden Kosten, so dass Dosierungsunterschiede aufgrund gewichtsabh&#228;ngiger Dosierung ber&#252;cksichtigt werden. Es ist weder von der Antragstellerin hinreichend dargetan noch objektiv ersichtlich, dass diese Methode unvertretbar und damit unzul&#228;ssig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Kosten und Aufwendungen beruht auf &#167; 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB sowie auf den &#167;&#167; 120 Abs. 2, 78 GWB. Die Quotelung entspricht dem Ma&#223; des Obsiegens und Unterliegens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Dicks</p>\n</td>\n<td><p>Brackmann</p>\n</td>\n<td><p>Rubel</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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