List view for cases

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    "file_number": "12 B 312/15",
    "date": "2015-05-22",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:36:30Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2015:0522.12B312.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach &#167; 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. &#167; 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausf&#252;hrungen ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz&#160;6 VwGO beschr&#228;nkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorl&#228;ufigen Bewilligung eines Bildungskredits und &#220;bernahme einer Bundesgarantie abzulehnen, nicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im Lichte der Beschwerde ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft macht, dass sie ohne die beantragte vorl&#228;ufige Bewilligung des begehrten Bildungskredits ihre Ausbildung nicht finanzieren k&#246;nne und deshalb die Weiterf&#252;hrung der Ausbildung gef&#228;hrdet sei,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu dieser Voraussetzung f&#252;r das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 4.&#160;Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, und vom 29.&#160;August 2013 - 12 B 792/13 -, juris, jeweils m.&#160;w.&#160;N.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Kontext zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Prozessbevollm&#228;chtigte - und zugleich Lebensgef&#228;hrte - der Antragstellerin in seiner Antragsschrift vom 24. Januar 2015 angegeben habe, er w&#252;rde &#8222;notfalls aus sittlichen Gr&#252;nden die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen&#8220;, ist diese Aussage keineswegs &#8222;missverstanden&#8220; worden, wie die Beschwerde meint. Eine Einschr&#228;nkung dahingehend, dass der Lebensgef&#228;hrte die weitere Finanzierung nur sicherstellen wolle, wenn die Antragstellerin bei summarischer Pr&#252;fung keinen Anspruch auf Gew&#228;hrung eines Bildungskredits habe, war den nachfolgenden Ausf&#252;hrungen in der Antragsschrift, auf die sich die Antragstellerin beruft, nicht ansatzweise zu entnehmen. Wenn der Prozessbevollm&#228;chtigte nunmehr einhergehend mit seiner Beschwerdebegr&#252;ndung an Eides statt versichert, seine Finanzierungsbereitschaft beschr&#228;nke sich auf den Fall, dass das Eilverfahren der Antragstellerin mangels Anordnungsanspruchs erfolglos bleibe, unterliegt diese Behauptung der freien gerichtlichen &#220;berzeugungsbildung und Beweisw&#252;rdigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 21. Mai 2013 - 12 A 1690/12&#160;-, juris, und vom 25. Februar 2011 -&#160;12 A 633/10&#160;-, juris, jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In Anbetracht der zitierten Aussage in der Antragsschrift, die keine solche Einschr&#228;nkung erkennen lie&#223;, spricht - bei unver&#228;ndert fortbestehender Lebensgemeinschaft - viel daf&#252;r, dass die anderslautende Versicherung nicht mehr als ein an der Prozesssituation orientiertes verfahrenstaktisches Man&#246;ver ist, um der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts die Grundlage zu entziehen. Dass der Prozessbevollm&#228;chtigte seiner Lebensgef&#228;hrtin die finanzielle Unterst&#252;tzung entz&#246;ge, wenn die Frage des voraussichtlichen Bestehens einer F&#246;rderberechtigung im gerichtlichen Eilverfahren verneint w&#252;rde oder auch nur ungekl&#228;rt bliebe, w&#228;hrend er anderenfalls weiterhin zahlungsbereit w&#228;re, erscheint vor dem Hintergrund einer offenkundig intakten und schon seit geraumer Zeit bestehenden Beziehung lebensfremd. Insofern deutet Etliches darauf hin, dass die angebliche &#8222;Konditionierung&#8220; des Finanzierungswillens vorgeschoben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Indessen d&#252;rfte die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Denn es spricht keine &#252;berwiegende, geschweige denn hochgradige Wahrscheinlichkeit daf&#252;r, dass die Antragstellerin die Gew&#228;hrung des begehrten Bildungskredits f&#252;r die Fortf&#252;hrung ihres am 17. September 2014 aufgenommenen Masterstudiums an der W.&#160;&#160;&#160;&#160; V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; verlangen kann. Ein solcher Anspruch k&#246;nnte sich grunds&#228;tzlich allein aus einer dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechenden Selbstbindung des Bundesverwaltungsamtes aufgrund st&#228;ndiger Verwaltungspraxis ergeben. Dabei haben die der Gew&#228;hrung des Bildungskredits zugrunde liegenden F&#246;rderbestimmungen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">ver&#246;ffentlicht im Internet unter https://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BT/Bildungskredit/010_Vergabe_von_Bildungskrediten/001_Foerderbestimmungen/foerderbestimmungen_Inhalt.html,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">lediglich den Charakter von ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften. Sie unterliegen keiner abstrakten und eigenst&#228;ndigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist f&#252;r ihr Verst&#228;ndnis, wie die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden die Verwaltungsvorschrift und die darin enthaltenen (Rechts-)Begriffe im ma&#223;geblichen Zeitpunkt in st&#228;ndiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sich die Verwaltung selbst gebunden hat. Daher sind F&#246;rderrichtlinien gem&#228;&#223; der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tats&#228;chlichen Verwaltungspraxis auszulegen. Gerichtlich &#252;berpr&#252;ft wird dabei lediglich, ob die Verwaltungspraxis mit gesetzlichen Vorschriften vereinbar und ermessensfehlerfrei ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 6. M&#228;rz 2012 - 1 A 1733/10 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen d&#252;rfte die Antragstellerin die Gew&#228;hrung des begehrten Bildungskredits nicht beanspruchen k&#246;nnen, weil sie nach der verwaltungspraktischen Handhabung der F&#246;rderbestimmungen durch das Bundesverwaltungsamt nicht antragsberechtigt ist und h&#246;herrangiges Recht zu keinem anderen Ergebnis zwingt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 2 der F&#246;rderbestimmungen ist nur antragsberechtigt, wer seinen st&#228;ndigen Wohnsitz im Inland hat und die Voraussetzungen nach &#167; 8 BAf&#246;G in der jeweils g&#252;ltigen Fassung erf&#252;llt (Satz 1) oder wer seinen st&#228;ndigen Wohnsitz im Ausland hat, aber die besonderen Voraussetzungen des &#167; 6 BAf&#246;G in der jeweils g&#252;ltigen Fassung erf&#252;llt (Satz 2). Die Antragsgegnerin geht von einem Fehlen der Antragsberechtigung nach beiden Alternativen aus; die Antragstellerin habe nach dem Umzug nach C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; keinen st&#228;ndigen Wohnsitz in Deutschland mehr und erf&#252;lle auch weder die Voraussetzungen nach &#167; 8 BAf&#246;G noch die des &#167; 6 BAf&#246;G. Dass das Bundesverwaltungsamt in vergleichbaren F&#228;llen wie dem der Antragstellerin in st&#228;ndiger Praxis gleichwohl im Sinne einer F&#246;rderberechtigung entscheidet, ist auszuschlie&#223;en; anderes wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">H&#246;herrangiges Recht d&#252;rfte es nicht gebieten, die Verwaltungspraxis im Einzelfall zugunsten der Antragstellerin zu korrigieren. Namentlich d&#252;rfte aus dem in Art. 21 AEUV garantierten Freiz&#252;gigkeitsrecht der Unionsb&#252;rger und den europarechtlichen bzw. nationalstaatlichen Ausformungen und Umsetzungen dieses Rechts keine zwingende Verpflichtung der Antragsgegnerin abzuleiten sein, der Antragstellerin die begehrte F&#246;rderung zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Europ&#228;ische Gerichtshof j&#252;ngst nochmals klargestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der ein System zur F&#246;rderung der Hochschulausbildung f&#252;r eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat oder im Ausland vorsieht, daf&#252;r Sorge tragen muss, dass die Modalit&#228;ten der Bewilligung dieser F&#246;rderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschr&#228;nken,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-359/13 -, juris Rn. 24, m. w. N.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">kann sich eine hinreichende Rechtfertigung derartiger Beschr&#228;nkungen - wie weiter ausgef&#252;hrt wurde - aus objektiven, von der Staatsangeh&#246;rigkeit der Betroffenen unabh&#228;ngigen Erw&#228;gungen des Allgemeininteresses ergeben, wenn ein angemessenes Verh&#228;ltnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel gewahrt ist (vgl. juris Rn. 34); sowohl die Integration der Studierenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des leistenden Mitgliedstaats und dem Empf&#228;nger einer Ausbildungsf&#246;rderungsleistung zu &#252;berpr&#252;fen, verm&#246;gen objektive Erw&#228;gungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen k&#246;nnen, dass die Freiz&#252;gigkeit der Unionsb&#252;rger m&#246;glicherweise durch die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung der Leistung ber&#252;hrt wird (vgl. juris Rn. 36, m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Daran gemessen spricht viel daf&#252;r, dass der Antragstellerin der beanspruchte Bildungskredit versagt werden kann, ohne dass dies eine ungerechtfertigte Beschr&#228;nkung ihres Freiz&#252;gigkeitsrechts darstellt. Der Antragstellerin d&#252;rfte in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten sein, dass sie f&#252;r den fast drei Jahre umfassenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbst&#228;tigkeit vorweisen kann, die eine hinreichende Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erkennen l&#228;sst. Ihrem Vortrag zufolge war sie nach der Einreise aus Q.&#160;&#160;&#160;&#160; kurzzeitig gewerblich (1.&#160;Oktober bis 31. Oktober 2011) bzw. freiberuflich (10. November 2011 bis 28.&#160;Februar 2012) t&#228;tig, wobei sie im letztgenannten Zeitraum nur steuerpflichtige Eink&#252;nfte in H&#246;he von 194 Euro erzielte. Eine nach l&#228;ngerer Unterbrechung aufgenommene Besch&#228;ftigung als Aushilfe mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden w&#228;hrte lediglich knapp vier Monate (10. September bis 31. Dezember 2013). Hiernach war die Antragstellerin noch f&#252;r sechs Monate (4. Februar bis 3. August 2014) als Praktikantin in Vollzeit besch&#228;ftigt. Angesichts dieser eher l&#252;ckenhaften und geringf&#252;gigen Erwerbst&#228;tigkeiten im Inland erscheint es nicht ungerechtfertigt, der Antragstellerin die begehrte F&#246;rderung f&#252;r die in Rede stehende Auslandsausbildung vorzuenthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r diese Wertung spricht auch der hinter &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freiz&#252;gG/EU stehende Rechtsgedanke. Nach dieser die Aufrechterhaltung der Erwerbst&#228;tigeneigenschaft betreffenden Regelung bleibt das Recht auf Einreise und Aufenthalt f&#252;r Arbeitnehmer und selbst&#228;ndig Erwerbst&#228;tige bei &#8222;unfreiwilliger durch die zust&#228;ndige Agentur f&#252;r Arbeit best&#228;tigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit infolge von Umst&#228;nden, auf die der Selbst&#228;ndige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr T&#228;tigkeit&#8220; unber&#252;hrt. Bei zutreffendem Verst&#228;ndnis der Vorschrift, die ihrerseits auf Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 v. 30. April 2004, S. 77) zur&#252;ckgeht, erfordert die T&#228;tigkeit von &#8222;mehr als einem Jahr&#8220; eine <span style=\"text-decoration:underline\">ununterbrochene</span> Besch&#228;ftigungsdauer. Hierf&#252;r spricht - neben dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Buchst.&#160;b RL 2004/38/EG (&#8222;nach mehr als einj&#228;hriger Besch&#228;ftigung&#8220;) - vor allem der Zweck der Vorschrift, einem bereits hinreichend in den Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer das Freiz&#252;gigkeitsrecht bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu erhalten. Eine Reihe kurzfristiger Besch&#228;ftigungen w&#228;hrend eines l&#228;ngeren Zeitraums, die kumuliert eine einj&#228;hrige Besch&#228;ftigungsdauer ergeben, wird dieser Zielsetzung nicht gerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu Hailbronner, Ausl&#228;nderrecht, Stand M&#228;rz 2015, D 1, &#167; 2 Freiz&#252;gG/EU, Rn. 85, auch unter Hinweis auf die Sonderregelung des Abs. 3 Satz 2; vgl. zum Erfordernis einer durchg&#228;ngigen Besch&#228;ftigung auch Ziff. 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freiz&#252;gigkeitsgesetz/EU vom 26.&#160;Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1270).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Eine ununterbrochene Besch&#228;ftigungsdauer von mehr als einem Jahr hat die Antragstellerin nicht erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gem&#228;&#223; &#167; 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.</p>\n      "
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