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GET /api/cases/165573/
{ "id": 165573, "slug": "lg-munster-2015-05-11-05-t-5815", "court": { "id": 815, "name": "Landgericht Münster", "slug": "lg-munster", "city": 471, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "05 T 58/15", "date": "2015-05-11", "created_date": "2019-01-16T11:38:55Z", "updated_date": "2020-05-06T01:10:10Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:LGMS:2015:0511.05T58.15.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Wert: 1.590,44 Euro</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>G r ü n d e :</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZwVwV kann der Verwalter eine Vergütung nach Zeitaufwand verlangen, wenn die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Davon ist nach der Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt (vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2007, Az. V ZB 1/07 mit Verweis auf Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1739; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 19 ZwVwV Rdn. 16). Diese Voraussetzung hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat die Beteiligte zu 3) in ihrem Vergütungsantrag weder eine Vergleichsrechnung angestellt noch ihren Stundenaufwand im Einzelnen aufgeschlüsselt. Allerdings hat sie einen Teil ihrer Tätigkeiten beschrieben und in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2014 näher dargelegt, wofür der geltend gemachte Stundenaufwand von 12 Stunden der Verwalterin und 9 Stunden der Mitarbeiter hauptsächlich angefallen ist, nämlich für die Bearbeitung von allein 331 Seiten handschriftlicher Eingaben des Schuldners sowie die Bearbeitung von gerichtlichen Schreiben und die Inbesitznahme des Objektes. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine Überprüfung der Plausibilität zu ermöglichen. Ein Stundennachweis über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten ist nicht erforderlich (vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2007, Az. V ZB 1/07). Der BGH hat dies in der zitierten Entscheidung damit begründet, dass bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 ZwVwV für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwandes zu berücksichtigen sei, dass der Verordnungsgeber mit der Neuordnung des Rechts der Zwangsverwaltervergütung auch das legitime Anliegen verfolgt habe, eine mit aufwendigen Prüfungen einhergehende Mehrbelastung der Gerichte möglichst zu verhindern (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 9 u. 17). Dem liege zugrunde, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig ins Detail gehenden Betrachtung zu erzielen sei, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen stehe, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könne, ob ein bestimmter Zeitaufwand für einzelne Positionen erforderlich gewesen sei oder nicht. Schon deshalb könne zumindest im Regelfall nicht ein Stundennachweis über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten verlangt werden. Vielmehr dürften sich die Gerichte bei der Festsetzung grundsätzlich mit einer Plausibilitätskontrolle begnügen (vgl. auch LG Frankenthal ZfIR 2006, 36, 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, Rdn. 22; jeweils m.w.N.). Habe der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheine, könne die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt werden, wobei auch die in ZinsO 2004, 78 ff. veröffentlichte REFA-Studie, in der der durchschnittliche Zeitaufwand für typische Verfahren ermittelt worden sei, einen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsbeurteilung bieten könne (vgl. dazu auch Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, Rdn. 17). Zu näheren Darlegungen sei der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermögliche oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Umstände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten – nicht stand halte (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, NZM 2007, 261, 262).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall ist die Plausibilität zu bejahen. Der Schuldner ist der Darstellung der Beteiligten zu 3) auch nicht entgegen getreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ergibt sich aus dem Vergütungsantrag der Beteiligten zu 3), dass die Mieteinnahmen während des Zeitraumes der Verwaltung nur bei 800,00 Euro lagen. Die Regelvergütung gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV von 10% würde demgemäß nur 80,00 Euro betragen. Die Mindestvergütung des Verwalters beträgt nach § 20 ZwVwV jedoch bereits 600,00 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die Mindestvergütung im vorliegenden Fall in keinem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand der Beteiligten zu 3) steht, weshalb eine Abrechnung nach Zeitaufwand gem. § 19 ZwVwV erfolgen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachten Stundensätze von 75,00 Euro für die Verwalterin und 35,00 Euro für die Mitarbeiter sind angemessen und wurden vom Schuldner nicht beanstandet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslagen und die Umsatzsteuer sind gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2 ZwVwV ebenfalls zutreffend berechnet. Die Umsatzsteuerpflicht des Zwangsverwalters ergibt sich aus § 12 UStG (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Auflage, § 17 Rn. 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seinen Einwendungen, die Beteiligte zu 3) habe sachliche Fehler gemacht, weshalb sie keine Vergütung verlangen könne, hilfsweise rechne er mit Schadensersatzansprüchen auf, kann der Schuldner im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht gehört werden. Wie die Kammer bereits in dem Verfahren 5 T 692/11 entschieden hat, kommt eine „Verwirkung“ der Vergütung des Zwangsverwalters allenfalls bei schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht, insbesondere seiner Pflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb seines Amtes in Betracht (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 02.02.2009, Az. 46 L 197/04 u.a., RPfleger 2009, Seite 521). Das ist vorliegend jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beteiligte zu 3) hat ausweislich des gesamten Akteninhaltes ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausgeübt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Schuldner Schadensersatzansprüche hilfsweise im Wege der Aufrechnung geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass derartige materiell-rechtliche Einwendungen im Festsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden können – es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt, was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.12.2011, Az. 5 T 692/11; Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 152a Rn. 3.2; LG Frankenthal, Beschluss vom 03.04.1997, Az. 1 T 143/97, RPfleger 1997, Seite 399). Das ergibt sich aus der Systematik und dem Wortlaut der §§ 153, 154 ZVG, die dafür sprechen, dass etwaige Schadensersatzansprüche nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten (Zivil-)Verfahren geltend zu machen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">§ 11 Abs. 5 RVG ist nicht entsprechend anwendbar, so dass die Festsetzung der Vergütung nicht im Hinblick auf die Aufrechnung zu unterbleiben hat. Denn die Konstellation ist nicht vergleichbar. Die Beteiligte zu 3) kann – anders als bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG - nicht aus dem Zwangsverwaltervergütungsfestsetzungsbeschluss gegen die Gläubigerin oder den Schuldner vollstrecken, sondern er muss - soweit die Masse für eine Entnahme nicht ausreichend ist und ein Vorschuss nicht gezahlt wird - erst einen Titel gegen den Gläubiger erwirken (vgl. Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 153 Rn. 6.6; BGH Beschluss vom 17.06.2004, Az. IX ZR 218/13). Außerdem sind der Zwangsverwalter und der Gläubiger nicht durch ein Mandatsverhältnis oder einen anderen Auftrag miteinander verbunden, sondern der Zwangsverwalter ist vom Gericht bestellt und allen Verfahrensbeteiligten gegenüber zur ordnungsgemäßen Amtsausübung verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2009, Az. V ZB 2/09).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unterschrift</p>\n " }