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    "file_number": "I-24 U 92/14",
    "date": "2015-05-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:39:36Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0505.I24U92.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 30. April 2014 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abge&#228;ndert und unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, in gesamtschuldnerischer Haftung EUR 11.001,67 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 an die Kl&#228;gerin zu zahlen.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch f&#252;r Kosten, die EUR 7.500,-- &#252;bersteigen haften, sofern diese f&#252;r die Beseitigung der Sch&#228;den der Balkone an der Wohnanlage H&#8230; nach Ma&#223;gabe der Empfehlung des Sachverst&#228;ndigen M in seinem Gutachten vom 16.09.2011, Seite 9 (AG M&#252;lheim an der Ruhr 23 H 1/11) erforderlich werden sollten.</p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat in der Sache ganz &#252;berwiegend Erfolg und f&#252;hrt im tenorierten Umfang zur Ab&#228;nderung der angefochtenen Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung unterliegen die von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Anspr&#252;che dem Werkvertragsrecht und nicht dem Kaufrecht, weshalb die Klage bis auf die geltend gemachten au&#223;ergerichtlichen Kosten Erfolg hat und ihr in H&#246;he von EUR 11.001,67 stattzugeben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft aktiv legitimiert ist. Bei den hier im Streit stehenden M&#228;ngeln an den Balkonen handelt es sich um solche am Gemeinschaftseigentum. W&#228;hrend sich das Sondereigentum an einem Balkon nur auf den Luftraum, den Innenanstrich und den Bodenbelag erstreckt, stehen die &#252;brigen konstruktiven Teile sowie solche Teile, die ohne Ver&#228;nderung der &#228;u&#223;eren Gestalt des Geb&#228;udes nicht ver&#228;ndert werden k&#246;nnen, wie Br&#252;stungen und Gel&#228;nder, Bodenplatte einschlie&#223;lich der Isolierschicht, Decken, Abdichtungsanschl&#252;sse zwischen Geb&#228;ude und Balkon, Au&#223;enw&#228;nde, St&#252;tzen und T&#252;ren im Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 &#8211; V ZR 114/09, Rz. 22 mwN). Anspr&#252;che der Wohnungseigent&#252;mer aus den Erwerbsvertr&#228;gen k&#246;nnen bez&#252;glich des Gemeinschaftseigentums &#8222;gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigent&#252;mer&#8220; gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 6 S. 3 WEG darstellen und dann &#8211; wie hier &#8211; durch Beschlussfassung gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zur Aus&#252;bung auf die rechtsf&#228;hige Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft &#252;bertragen werden. Diese ist dann f&#252;r die Durchsetzung der auf die Beseitigung von M&#228;ngeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Anspr&#252;che zust&#228;ndig (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 &#8211; VII ZR 113/09, Rz. 22 mwN; Jenissen/Suilmann, WEG, 2. Auflage, &#167; 21 Rn. 7 ff. mwN). Mit der Beschlussfassung vom 5. November 2012 (Anlage K30, GA 227) hat die Kl&#228;gerin somit von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Anspr&#252;che der Erwerber wegen M&#228;ngeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese als Anspr&#252;che der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft zu verfolgen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. April 2007 &#8211; VII ZR 210/05 -, Rz. 15 mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann gegen&#252;ber den Beklagten erfolgreich Anspr&#252;che auf Vorschuss und Schadensersatz gem&#228;&#223; &#167;&#167; 631ff., 634, 636, 637 Abs. 3 BGB geltend machen, denn die Beklagten haften nach den Gew&#228;hrleistungsregeln des Werkvertragsrechts f&#252;r die Sch&#228;den der Balkonanlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Beim Erwerb von &#8222;Altbauten&#8220; ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundst&#252;cks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Hier kann offen bleiben, ob die Beklagten als Ver&#228;u&#223;erer vertraglich Bauleistungen &#252;bernommen haben, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. April 2007 &#8211; VII ZR 210/05) oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. hierzu&#160; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 &#8211; VII ZR 117/04, Rz. 16 mwN). Hat n&#228;mlich der Verk&#228;ufer eine Herstellungsverpflichtung &#252;bernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen M&#228;ngeln des Objekts gleichwohl die Gew&#228;hrleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit die Herstellungspflicht verletzt ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, dann ist Kaufrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 &#8211; VII ZR 117/04, a.a.O). Im Streitfall bestand eine Herstellungspflicht aber jedenfalls hinsichtlich des mit M&#228;ngeln behafteten Balkons. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn die vom Ver&#228;u&#223;erer &#252;bernommenen Arbeiten bereits vor Vertragsschluss ausgef&#252;hrt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 &#8211; VII ZR 257/03; Urteil vom 8. M&#228;rz 2007 &#8211; VII ZR 130/05 Rz. 18; Urteil vom 26. April 2007, a.a.O., Rz. 19). Unerheblich ist weiterhin, ob bei Ausf&#252;hrung der Arbeiten bereits die Absicht bestand, das Objekt zu ver&#228;u&#223;ern (BGH, Urteil vom 8. M&#228;rz 2007, a.a.O. Rz. 18). Weiterhin ist es ohne Belang, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als K&#228;ufer und Verk&#228;ufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. M&#228;rz 2007 &#8211; VII ZR 130/05, Rz. 17, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Urteil vom 26. April 2007 &#8211; VII ZR 210/05, Rz. 18 mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Hier haben sich die Beklagten zur Errichtung der Balkone verpflichtet und diese Herstellungspflicht verletzt, denn die Balkone weisen M&#228;ngel auf. Ma&#223;gebend waren f&#252;r die vertraglichen Pflichten der Beklagten das Expos&#233; (Anlage K6, Anlagenhefter 55f.), in dem die Errichtung der Balkone im Rahmen der Objektbeschreibung aufgef&#252;hrt ist. Auch dieses ist Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vertr&#228;ge geworden. Dem steht nicht entgegen, dass das Kurzexpos&#233; mit der Baubeschreibung nicht mitbeurkundet worden ist und sich die Herstellungsverpflichtung der Beklagten damit nicht unmittelbar aus den notariellen Erwerbsvertr&#228;gen ergibt. Dies mag zu einer Formunwirksamkeit der Vertr&#228;ge gef&#252;hrt haben, die indes durch die Eintragungen der K&#228;ufer ins Grundbuch nach erfolgter Auflassung geheilt worden w&#228;re (&#167; 311 b Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 228; Urteil vom 8. M&#228;rz 2007, a.a.O., Rz. 20).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Haftung der Beklagten stehen die in den notariellen Kaufvertr&#228;gen vereinbarten Gew&#228;hrleistungsausschl&#252;sse nicht entgegen. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formelhafter Ausschluss der Gew&#228;hrleistung beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder H&#228;user auch in einem notariellen Individualvertrag gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausf&#252;hrlicher Belehrung &#252;ber die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend er&#246;rtert worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 &#8211; VII ZR 257/03, Rz. 46 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2005 &#8211; VII ZR 117/04, Rz. 16 mwN). Hier bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Folgen des Gew&#228;hrleistungsausschlusses zwischen den jeweiligen Vertragsparteien eingehend thematisiert worden sind bzw. eine ausf&#252;hrliche Belehrung durch den beurkundenden Notar erfolgt ist. Letztere war erforderlich, denn eine Ausnahme kann nur unter solchen Umst&#228;nden in Betracht kommen, unter denen ein beurkundender Notar aus &#167; 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also dann, wenn er sich davon &#252;berzeugt hat, dass sich die Beteiligten &#252;ber die Tragweite ihrer Erkl&#228;rungen und das damit verbundene Risiko vollst&#228;ndig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 &#8211; IX ZR 12/94; Urteil vom 16. Dezember 2004, a.a.O., Rz. 46 mwN). Anhaltspunkte f&#252;r eine dahingehende Belehrung der Wohnungseigent&#252;mer tragen die Parteien nicht vor, sie sind auch nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r einen Teil der von der Kl&#228;gerin verfolgten Schadensersatzanspr&#252;che und den Vorschussanspruch liegen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Balkonst&#252;tzen sind mangelhaft, denn sie weisen unstreitig Deformationen und Korrosion auf. Der Sachverst&#228;ndige M&#160; hat in im Rahmen des gegen die Me GmbH gerichteten selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht M&#252;lheim an der Ruhr (Az. 23 H 1/11, BA 69ff.) festgestellt, dass eine Feuerverzinkung oder ein vergleichbarer Korrosionsschutz f&#252;r die Innenseiten der Hohlraumst&#252;tzen nicht vorhanden ist und die aufgetretenen Sch&#228;den herbeigef&#252;hrt hat. Vielmehr wurde die Beschichtung nur auf die Au&#223;enseiten der Hohlraumprofile aufgetragen. Er stellte weiter fest, dass sowohl die Herstellung als auch die Montage nicht in allen Punkten sach- und fachgerecht ausgef&#252;hrt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Gutachten vom 16. September 2011 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Beseitigung dieser M&#228;ngel veranschlagte der Sachverst&#228;ndige einen Betrag von EUR 7.500,-- netto, den die Kl&#228;gerin als Vorschuss gem&#228;&#223; &#167; 637 Abs. 3 BGB zur Zahlung verlangen kann. Da dieser Betrag lediglich eine Sch&#228;tzung darstellt und weitere Kosten hinzukommen k&#246;nnen (z.B. Umsatzsteuer), ist auch dem Feststellungsantrag der Kl&#228;gerin mit der Ma&#223;gabe stattzugeben, dass die f&#252;r die Sanierung nach der Empfehlung des Sachverst&#228;ndigen M im Beweissicherungsgutachten vom 16.09.2014 entstehenden Kosten zu ersetzen sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl f&#252;r diese Antr&#228;ge als auch f&#252;r die gem&#228;&#223; &#167;&#167; 634 Abs. 4, 636, 280, 281 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspr&#252;che liegen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagten von den Kl&#228;gern m&#252;ndlich und schriftlich zur Nacherf&#252;llung aufgefordert worden sind. Mit der E-Mail vom 8. Juli 2010 (Anlage K7b, Anlagenhefter 60) hat der f&#252;r die Kl&#228;gerin handelnde Wohnungseigent&#252;mer P. den Beklagten die M&#228;ngel angezeigt. Mit dem Schreiben vom 11. November 2011 (Anlage K14, Anlagenhefter 118f.) wurde ihnen eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 20. November 2011 gesetzt, die erfolglos verstrichen ist. Selbst wenn man diese Frist &#8211; trotz der vorangegangenen ausf&#252;hrlichen Auseinandersetzung der Parteien &#252;ber die M&#228;ngel - als zu kurz erachtete, um die Sanierungsarbeiten durchf&#252;hren zu k&#246;nnen, so ist dies nicht relevant, weil auch eine &#8211; dann geltende - l&#228;ngere Frist von mehreren Wochen die Beklagten nicht zur M&#228;ngelbeseitigung veranlasst hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;&#8230;.</p>\n      "
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