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    "file_number": "I-6 W 14-15",
    "date": "2015-04-30",
    "created_date": "2019-01-16T11:40:53Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:40Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0430.I6W14.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04.02.2015 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Eine Kostenerstattung findet nicht statt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend deswegen zur&#252;ckgewiesen, weil die Antragstellerin entgegen &#167; 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessf&#252;hrung aufzubringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zun&#228;chst auf die Gr&#252;nde des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2015 Bezug genommen. Das weitere Vorbringen gibt zu einer anderen W&#252;rdigung keinen Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann die Prozesskostenhilfe nicht aus dem Grund versagt werden, die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sei unbrauchbar, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm&#228;chtigten vom 08.04.2015 eine den formalen Anforderungen entsprechende weitere Eidesstattliche Versicherung vom 31.03.2015 vorgelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angaben der Antragstellerin in dieser Eidesstattlichen Versicherung sind jedoch ebenfalls nicht in der Lage, ihre Bed&#252;rftigkeit im Sinne des &#167; 114 ZPO glaubhaft zu machen. Die Eidesstattliche Versicherung umfasst den in der Beschwerdebegr&#252;ndung vorgetragenen Tatsachenvortrag. Dieser ist, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgef&#252;hrt hat, nicht geeignet, um nachvollziehbar darzulegen, wie die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Antragstellerin in ihrer Erkl&#228;rung &#252;ber die pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse angegeben hat, dass sie auf die vorhandenen Verbindlichkeiten die zu entrichtenden Betr&#228;ge auch bezahlt, &#252;bersteigen ihre regelm&#228;&#223;igen Ausgaben ihre Einnahmen um rund &#8230; &#8364;. Das monatliche Defizit ist aber noch wesentlich h&#246;her, weil die Antragstellerina auch noch die Kosten f&#252;r den laufenden Lebensunterhalt also f&#252;r Nahrungsmittel, Benzin, Kleidung etc. decken muss. Welchen Betrag sie hierf&#252;r aufwendet und wie dieser gedeckt wird, hat sie nicht hinreichend dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach ihren eigenen Angaben leiht die Tochter der Antragstellerin dieser im Schnitt zwar ca. &#8230; &#8364; im Monat, soll aber seit Anfang 2011 lediglich einen Betrag von insgesamt ca. &#8230; &#8364; zur Verf&#252;gung gestellt haben. Da die Antragstellerin, seit dem 01.01.2011die Erwerbsminderungsrente erh&#228;lt und die Abfindung in den Umbau des Hauses investiert hat, m&#252;sste der von der Tochter insgesamt zur Verf&#252;gung gestellte Betrag bei angeblich monatlichen Zuwendungen von &#8230; &#8364; im Schnitt jedoch wesentlich h&#246;her liegen, als der genannte Betrag. Insoweit ist nicht glaubhaft, dass die Tochter der Antragstellerin dieser rund &#8230; &#8364; monatlich zur Verf&#252;gung stellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Kreditkarte bei der A. nach Angaben der Antragstellerin &#252;ber ein Limit von &#8230; &#8364; verf&#252;gt und bereits &#252;berlastet ist und der Sollsaldo dieses Kontos teilweise von dem Dispo-Kredit bei der B. abbezahlt wird, der derzeit einen Sollsaldo von ca. &#8230; &#8364; aufweisen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin durch Belastung der Kreditkarte und &#220;berziehung des Girokontos in der Lage sein soll, den monatlichen Fehlbetrag zu decken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Da insgesamt aufgrund der Darlegung der Antragstellerin immer noch nicht nachvollziehbar ist, dass sie das nach dem oben Gesagten vorhandene monatliche Defizit durch Zuwendungen der Tochter und &#220;berziehung der genannten Konten decken konnte und kann, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht &#252;ber weitere Einnahmequellen oder Verm&#246;gensgegenst&#228;nde verf&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf &#167; 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (Z&#246;ller-Philippi, 30. Auflage 2014, &#167; 127 ZPO Rz. 39).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>X.</p>\n</td>\n<td><p>Y.</p>\n</td>\n<td><p>Z.</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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