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    "file_number": "I-15 U 95/14",
    "date": "2015-04-30",
    "created_date": "2019-01-16T11:40:56Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:41Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0430.I15U95.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil der 7. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 20.02.2014, Az. 37 O 113/12, wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kl&#228;gerin zu 8 % und der Beklagten zu 92 % auferlegt werden.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar, soweit die Beklagte die Kosten der ersten Instanz zu 92 % zu tragen hat. Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Pflanzenschutzmittels &#8222;Rx&#8220; (nachfolgend auch angegriffene Ausf&#252;hrungsform). Sie ist der Ansicht, die Beklagte versto&#223;e gegen &#167; 4 Nr. 9 a) UWG und &#167; 4 Nr. 9 b) UWG, weil eine unlautere Nachahmung vorliege, und sie deswegen Anspruch auf Auskunft habe, der sie bef&#228;hige, ihren Schaden nach den Grunds&#228;tzen der &#8222;dreifachen Schadensberechnung&#8220; zu beziffern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin vertreibt in Deutschland das Pflanzenschutzmittel &#8222;X1&#8220;, das in ihrem Auftrag konzernintern hergestellt wird und f&#252;r das sie ausschlie&#223;lich vertriebsberechtigt ist. Im EU/EWR-Ausland werden - zumindest teilweise auch unter Beteiligung ausl&#228;ndischer Schwestergesellschaften der Kl&#228;gerin - entsprechende, dort zugelassene Pflanzenschutzmittel vertrieben, welche aus der Produktion der europ&#228;ischen Produktionsstandorte des A1-KONZERN stammen und nach einem einheitlichen Verfahren hergestellt werden, so dass es sich nach seiner stofflichen Zusammensetzung um dasselbe Mittel handelt (EU-Originalmittel / EU-Originalprodukt).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat vom Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit&#160; (BVL) antragsgem&#228;&#223; bezogen auf das Pflanzenschutzmittel &#8222;X1&#8220; eine Verkehrsf&#228;higkeitsbescheinigung nebst zugeh&#246;riger Parallelimport-Nummer (nachfolgend PI-Nummer) erhalten. Die erteilte PI-Nummer lautet: xxx. Der Bestandteil vor dem Schr&#228;gstrich der PI-Nummer ist identisch mit der Zulassungsnummer des deutschen Referenzmittels &#8222;X1&#8220;. Der Nummernteil hinter dem Schr&#228;gstrich ist eine Ordnungsziffer und bezeichnet die Anzahl der erteilten Verkehrsf&#228;higkeitsbescheinigungen, die vom BVL bezogen auf die Zulassung des Referenzmittels insgesamt erteilt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vertreibt in Deutschland das Pflanzenschutzmittel &#8222;Rx&#8220;, das sie vor dem Weitervertrieb umverpackt und umetikettiert hat. Auf der Verpackung ist die PI-Nummer xxx angegeben; zudem tr&#228;gt das Etikett den Hinweis &#8222;Referenzmittel X1&#8220;. Die ausl&#228;ndische Zulassungsnummer eines EU-Originalmittels und eine Herstellerangabe sind nicht aufgef&#252;hrt. Wegen weiterer Einzelheiten zur Gestaltung der Verpackung des Pflanzenschutzmittels wird auf die von der Kl&#228;gerin als Anlage BK 3 zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform enth&#228;lt im Gegensatz zum deutschen Referenzmittel und zum EU-Originalmittel die Nebenkomponente &#8222;IB&#8220; und stammt nicht aus der Herstellung eines EU-Zulassungsinhabers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.02.2014 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 10.04.2014 wie folgt &#252;berwiegend stattgegeben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl&#228;gerin unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Angebots- und der Lieferempf&#228;nger, dar&#252;ber Auskunft zu erteilen und unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung von Einnahmen sowie aller dazu geh&#246;renden Belege wie Einzelrechnungen und Lieferscheine dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie das von ihr unter der Bezeichnung &#8222;Rx&#8220; vertriebene Pflanzenschutzmittel mit einer Kennzeichnung unter Angaben der vom Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilten Parallelimportnummer xxx in die Bundesrepublik Deutschland eingef&#252;hrt und/oder in den Verkehr gebracht hat, sofern dieses Mittel den Beistoff &#8222;IB&#8220; enthielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Vertrieb des von der Beklagten unter der derzeitigen Bezeichnung &#8222;Rx&#8220; angebotenen Pflanzenschutzmittels gem&#228;&#223; Ziff. 1 entstanden ist und k&#252;nftig noch entstehen wird.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitergehende Klage auf Auskunft hinsichtlich der Gestehungskosten, des erzielten Gewinns der Beklagten und ihrer Ausgaben hat das Landgericht abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Beklagte habe mit dem Vertrieb des Pflanzenschutzmittels &#8222;Rx&#8220; zwar schuldhaft gegen &#167;&#167; 11 Abs. 1, 16c des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) a. F. versto&#223;en, weil es sich dabei nicht um das in einem anderen EU-/EWR-Staat zugelassene Originalmittel gehandelt habe, f&#252;r das allein die Verkehrsf&#228;higkeit durch das BVL festgestellt worden sei und das die Beklagte deshalb mit der PI-Nummer xxx importieren und vertreiben d&#252;rfe. Da die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes Marktverhaltensregelungen seien, stelle der Versto&#223; zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 3, 4 Nr. 11 UWG dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Versto&#223; gegen &#167; 4 Nr. 9 a) oder b) UWG liege hingegen nicht vor. Dem deutschen Referenzmittel, auf das sich die der Beklagten f&#252;r ihr Produkt &#8222;Rx&#8220; erteilte Genehmigung beziehe, k&#246;nne zwar wettbewerbliche Eigenart zukommen. Allerdings sei eine vermeidbare Herkunftst&#228;uschung des Verkehrs nicht durch solche Elemente verursacht worden, welche die wettbewerbliche Eigenart des Referenzmittels begr&#252;nden. Diese werde nicht durch die der Beklagten erteilte Verkehrsf&#228;higkeitsbescheinigung bzw. die PI-Nummer begr&#252;ndet. Die Bescheinigung verweise zwar auf das Referenzmittel, sei aber nicht Bestandteil seiner Gestaltung oder Ausstattung. Die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels sei kein &#228;u&#223;erlich wahrnehmbares Merkmal und daher zur Herkunftst&#228;uschung nicht geeignet. Eine Rufausnutzung sei ebenfalls nicht gegeben, da es keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r eine dem Verkehr erkennbare Bezugnahme auf ein bestimmtes Referenzmittel der Kl&#228;gerin und insbesondere daf&#252;r gebe, dass der angesprochene Verkehr die PI-Nummer unmittelbar mit ihrem Referenzmittel in Verbindung bringe. Da die Erteilung von Ausk&#252;nften &#252;ber die Gestehungskosten und den von der Beklagten erzielten Gewinn zur Bezifferung des Schadenersatzanspruchs der Kl&#228;gerin aus &#167;&#167; 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 9 UWG i. V. m. &#167;&#167; 11 Abs. 1, 16c PflSchG nicht erforderlich seien, insbesondere die Grunds&#228;tze der &#8222;dreifachen Schadensersatzberechnung&#8220; auf den Anspruch aus &#167;&#167; 9, 4 Nr. 11 UWG nicht anwendbar seien, bestehe insoweit kein Auskunftsanspruch. Wie das Landgericht im Berichtigungsbeschluss vom 10.04.2014 ausf&#252;hrt, gelte dies ebenso f&#252;r die Ausgaben, die nur aufgrund eines offenbaren Schreibversehens urspr&#252;nglich in den Urteilstenor aufgenommen worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf die Erteilung von Auskunft &#252;ber die Gestehungskosten, den von der Beklagten erzielten Gewinn und die Ausgaben richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Berufung der Kl&#228;gerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung nimmt die Kl&#228;gerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und f&#252;hrt an: Das Landgericht habe zu Unrecht einen Versto&#223; gegen &#167; 4 Nr. 9 UWG verneint. Es sei bereits unzutreffend, auf die wettbewerbliche Eigenart des deutschen Referenzmittels abzustellen. Stattdessen sei das EU-Originalmittel ma&#223;gebend, das die Beklagte auf Grundlage der ihr erteilten PI-Nummer im Wege eines legalen EU-Parallelhandels h&#228;tte einf&#252;hren m&#252;ssen. Bezogen auf das EU-Originalmittel sei sie ebenfalls aktivlegitimiert, da nicht nur die Herstellung im Inland, sondern auch im EU-Ausland in ihrem Auftrag erfolge, wobei es sich zudem um dasselbe Produkt aus derselben Herstellung handle. Zudem sei sie f&#252;r die Produkte im EU-Ausland ebenfalls vertriebsberechtigt, wenn sie sich auch in einigen L&#228;ndern daf&#252;r Schwestergesellschaften als Vertriebsgesellschaften bediene. Sie leite und organisiere den Vertrieb sowohl f&#252;r das deutsche Referenzmittel als auch f&#252;r die EU-Originalmittel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Dem EU-Originalmittel komme wettbewerbliche Eigenart zu. Dies folge bereits aus der Etikettierung, weil diese bei s&#228;mtlichen Pflanzenschutzmitteln einschlie&#223;lich der importierten Mittel nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben den Hersteller und Zulassungsinhaber des jeweiligen EU-Staates erkennen lassen m&#252;sse. Zudem m&#252;sse auf dem EU-Originalmittel auch die nationale Zulassungsnummer stehen. Wegen dieser Etikettierungsvorgaben erkenne der Verkehr schon anhand der &#228;u&#223;eren Gestaltung der Produktaufmachung, welchem Hersteller das Produkt zuzuordnen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels selbst kein &#228;u&#223;erlich wahrnehmbares Merkmal sei. Tats&#228;chlich unterschieden sich die Pflanzenschutzmittel h&#228;ufig in der Farbe und im Geruch. Abgesehen davon komme es nicht allein auf die Zusammensetzung des Mittels, sondern auf die Kombination von Inhalt und Aufmachung mit Etikettierung und PI-Nummer an. Dar&#252;ber hinaus sei die spezifische Wirkstoffzusammensetzung des Originalmittels &#228;u&#223;erlich sichtbar, weil Pflanzenschutzmittel zwingend mit den Namen der verwendeten Wirkstoffe und deren Konzentration auf der Verpackung zu kennzeichnen seien. Auf diese Verpackungsangaben lege der Verkehr auch besonderen Wert, da sie f&#252;r die Eignung des Pflanzenschutzmittels zum vorgesehenen Einsatzzweck und wegen des Risikos von Gesundheitsgefahren erhebliche Bedeutung haben. Daher begr&#252;nde die Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit der chemischen Formulierung wettbewerbliche Eigenart des Originalmittels. Hinzu komme, dass auf dem Markt ausschlie&#223;lich &#8222;X1&#8220; die spezifische Wirkstoffkonzentration I1 700g/kg aufweise, weshalb der Verkehr diese zwingend nur dem Hersteller A2 aus ihrem Konzern zuordne. Abgesehen davon seien Pflanzenschutzmittel aus dem A1-Konzern schon wegen der Marktf&#252;hrerschaft des Unternehmens und der &#252;berragenden Bekanntheit der Marke A2 auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel herkunftshinweisend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil m&#252;sse zudem das die wettbewerbliche Eigenart begr&#252;ndende Merkmal dem nachgeahmten Erzeugnis nicht unmittelbar anhaften. Vielmehr k&#246;nne dieses auch losgel&#246;st vom Produkt bestehen, wenn eine eindeutige Bezugnahme vorliege, die dem Verkehr die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen nahe lege. Diese Funktion erf&#252;lle die PI-Nummer des Importprodukts, die dem Parallelimporteur nur f&#252;r ein ganz bestimmtes Produkt erteilt werde. Sie stelle damit eine auf die Herkunft der Ware hinweisende Kennzeichnung dar, indem sie belege, dass es sich bei dem Importprodukt nach den gesetzlichen Vorgaben um ein ganz bestimmtes, in der EU zugelassenes Originalmittel aus der Herstellung des jeweiligen EU-Zulassungsinhabers handle, f&#252;r das vom BVL die PI-Nummer vergeben worden sei. Daher sei die PI-Nummer ein die wettbewerbliche Eigenart begr&#252;ndendes Merkmal des Originalmittels.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r sei nicht erforderlich, dass die PI-Nummer von Anfang an vorhanden gewesen sei, sondern es gen&#252;ge, wenn sie zu dem Zeitpunkt auf dem EU-Originalmittel angebracht sei, zu dem es erstmals nach Deutschland eingef&#252;hrt werde. Das legale Importprodukt sei mit dem EU-Originalmittel identisch, es handle sich bei einem regul&#228;ren Parallelhandel um dasselbe Produkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die PI-Nummer sei damit der entscheidende Herkunftshinweis auf das EU-Originalmittel und den Originalhersteller. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Pflanzenschutzmittel der Beklagten g&#252;ltigem altem Recht noch keine Herstelleridentit&#228;t vorgeschrieben gewesen sei. F&#252;r den Verkehr sei nicht erkennbar, ob es sich um eine PI-Nummer nach altem oder neuem Recht handle. Dieser gehe davon aus, dass die PI-Nummern aufgrund der aktuellen Rechtslage erteilt seien. Abgesehen davon seien PI-Nummern auch nach altem Recht h&#228;ufig &#8211; wie unstreitig im vorliegenden Fall &#8211; f&#252;r herstelleridentische Produkte vergeben worden. Die angesprochenen Verkehrskreise, welche die Bedeutung der PI-Nummer kennen, da es sich ausschlie&#223;lich um professionelle Anwender wie Landwirte handle, die zudem einem Sachkundenachweis unterliegen und denen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Kennzeichnungspflichten f&#252;r Pflanzenschutzmittel bestens bekannt seien, entnehmen dieser zudem, dass das Importprodukt nach der Feststellung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde stofflich mit dem &#8211; hier sogar auf dem Etikett benannten &#8211; deutschen Referenzmittel &#252;bereinstimme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die illegale Nachahmung der Beklagten werde der Verkehr &#252;ber die betriebliche Herkunft des Importproduktes get&#228;uscht, da die Abnehmer wegen der PI-Nummer und der Hinweise auf dem Etikett davon ausgingen, dass es sich bei dem Importprodukt der Beklagten um ein zugelassenes ausl&#228;ndisches Originalprodukt aus der Herstellung des verantwortlichen EU-Zulassungsinhabers mit einer genau definierten Wirkstoffkonzentration handle, obwohl dies nachweislich nicht zutreffe. Dabei bewirke die Verbindung der PI-Nummer mit dem gef&#228;lschten stofflichen Inhalt des Produkts die T&#228;uschung &#252;ber die Merkmale, welche die wettbewerbliche Eigenart begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend sei eine vermeidbare Herkunftst&#228;uschung gegeben, die zudem mit besonderen, die Unlauterkeit begr&#252;ndenden Umst&#228;nden einhergehe. Zum Einen habe die Beklagte arglistig gehandelt. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie nicht das EU-Originalmittel vertreibe, f&#252;r das sie die PI-Nummer erhalten habe. Diese Kenntnis ergebe sich insbesondere aus der erheblichen Abweichung bei der stofflichen Zusammensetzung des gef&#228;lschten Pr&#228;parats vom EU-Originalmittel. Zum Anderen folge die besondere Unlauterkeit ihres Verhaltens aus den erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gefahren, die mit dem Vertrieb der F&#228;lschung verbunden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren werde durch den Vertrieb der F&#228;lschung der Ruf des ausl&#228;ndischen EU-Originalmittels unangemessen ausgenutzt und beeintr&#228;chtigt. Die Wertsch&#228;tzung der Verkehrskreise f&#252;r das EU-Originalmittel sei schon wegen der mehrj&#228;hrigen Dauer der Zulassungsverfahren und der Kosten f&#252;r eine Zulassung in Millionenh&#246;he erheblich. Da rechtm&#228;&#223;ige EU-Parallelimportprodukte ebenfalls gesetzlich zwingend Originalprodukte seien, komme ihnen die gleiche Wertsch&#228;tzung zu. Diesen Ruf der nachgeahmten Ware nutze die Beklagte f&#252;r eigene wirtschaftliche Zwecke aus. Au&#223;erdem werde die Wertsch&#228;tzung durch die nicht zugelassenen Importprodukte beeintr&#228;chtigt, indem der Abnehmer davon ausgehe, ein amtlich gepr&#252;ftes und sicheres Produkt zu erwerben, w&#228;hrend er tats&#228;chlich von der Beklagten ein Pflanzenschutzmittel erhalte, das keine beh&#246;rdliche Pr&#252;fung durchlaufen habe und dessen Auswirkungen auf Kulturpflanzen, Umwelt, Gesundheit und Leben wegen der Verunreinigung mit anderen Wirkstoffen oder Beimengung von anderen Nebenkomponenten ungewiss seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">In gleicher Weise werde die Wertsch&#228;tzung f&#252;r das identische deutsche Referenzmittel durch das Importprodukt beeintr&#228;chtigt, zumal die Beklagte mit der PI-Nummer und zus&#228;tzlich &#8211; obwohl dies gesetzlich nicht gefordert sei &#8211; mit der Angabe der Produktbezeichnung &#8222;X1&#8220; auf dieses Bezug nehme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 20.02.2014, Az. 37 O 113/12, teilweise abzu&#228;ndern und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Angebots- und der Lieferempf&#228;nger, einschlie&#223;lich der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, dar&#252;ber Auskunft zu erteilen und unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben sowie aller dazu geh&#246;renden Belege wie Einzelrechnungen und Lieferscheine dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie das von ihr unter der Bezeichnung &#8222;Rx&#8220; vertriebene Pflanzenschutzmittel mit einer Kennzeichnung unter Angaben der vom Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilten Parallelimportnummer xxx in die Bundesrepublik Deutschland eingef&#252;hrt und/oder in den Verkehr gebracht hat, sofern dieses Mittel den Beistoff &#8222;IB&#8220; enthielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Sie f&#252;hrt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen an: Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r das EU-Originalmittel aktivlegitimiert sei. Sie sei nicht deren Herstellerin. Nach ihrer Kenntnis sei die A2 AG Zulassungsinhaberin in den meisten L&#228;ndern. Die Kl&#228;gerin f&#252;hre nur das Deutschlandgesch&#228;ft, w&#228;hrend in anderen L&#228;ndern Tochtergesellschaften t&#228;tig seien; diese w&#252;rden jedenfalls gegen&#252;ber den Kunden auftreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Es begr&#252;nde weder eine wettbewerbliche Eigenart des deutschen Referenzmittels noch des im Ausland bezogenen Originalprodukts, dass mit Hilfe der auf dem kleinen, unscheinbaren Etikett angebrachten PI-Nummer und durch Einsichtnahme in beh&#246;rdliche Datenbanken die &#8222;Herkunft&#8220; des Pflanzenschutzmittels zu ermitteln sei. Die von ihr angebrachte PI-Nummer k&#246;nne zwar geeignet sein, eine Herkunftst&#228;uschung oder Irref&#252;hrung zu bewirken, indem der f&#228;lschliche Eindruck entstehe, es handle sich um das ausl&#228;ndische Originalmittel, obwohl das importierte Pflanzenschutzmittel nicht identisch sei. Es fehle aber an der f&#252;r &#167; 4 Nr. 9 UWG erforderlichen Nachahmung eines Leistungsergebnisses mit wettbewerblicher Eigenart. Au&#223;erdem ergebe sich f&#252;r den angesprochenen Verkehr aus der PI-Nummer kein Hinweis auf die Identit&#228;t des Originalherstellers im Ausland, so dass dieser die PI-Nummer auch nicht als Herkunftshinweis verstehe. Der Name von EU-Originalprodukt und Hersteller ergebe sich unstreitig nicht einmal aus der Liste des BVL &#252;ber die erteilten Genehmigungen zum Parallelhandel. Bei &#8222;alten&#8220; Verkehrsf&#228;higkeitsbescheinigungen sei zudem eine Herstelleridentit&#228;t zwischen dem inl&#228;ndischen Referenzmittel und dem ausl&#228;ndischen Importmittel nicht zwingend, so dass Importmittel im Verkehr sein k&#246;nnten, die nicht vom Hersteller des deutschen Referenzmittels stammten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Kennzeichnung auf dem Etikett des Originalprodukts begr&#252;nde keine wettbewerbliche Eigenart und sei kein gesch&#252;tztes Leistungsergebnis. Der Farbe oder dem Geruch eines Pflanzenschutzmittels entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise keinen Herkunftshinweis. Das gelte ebenso f&#252;r die stoffliche Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels, die dem Verkehr im Einzelnen nicht bekannt sei. Zudem habe er keine Kenntnis davon, ob diese stoffliche Zusammensetzung innerhalb der EU nur von einem bestimmten Unternehmen verwendet werde. Abgesehen davon verf&#252;gten Drittunternehmen unstreitig &#252;ber Zulassungen in EU-L&#228;ndern f&#252;r Substitutionsprodukte des deutschen Referenzmittels mit einem identischen Wirkstoffgehalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Besondere, eine Unlauterkeit begr&#252;ndende Umst&#228;nde seien ebenfalls nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 242, 259 BGB &#252;ber die Gestehungskosten, den erzielten Verletzergewinn und die Ausgaben, da der Vertrieb des Produkts &#8222;Rx&#8220; keine unlautere Nachahmung, insbesondere keine vermeidbare Herkunftst&#228;uschung, Rufausnutzung oder Rufbeeintr&#228;chtigung im Sinne von &#167; 4 Nr. 9 a) oder b) UWG darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht nur, soweit die Informationen zur Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs geeignet und erforderlich sind (Palandt/Gr&#252;neberg, B&#252;rgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 73. Aufl., &#167; 260 Rn. 14; K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl., &#167; 9 UWG Rn. 4.13). F&#252;r die Berechnung des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens im Rahmen des &#8211; von der Kl&#228;gerin geltend gemachten &#8211; Schadenersatzanspruchs nach &#167; 9 Satz 1 UWG ben&#246;tigt dieser indes keine Angaben &#252;ber Gestehungskosten, den erzielten Verletzergewinn und die Ausgaben des Verletzers. Anders ist das nur, wenn der Verletzte ausnahmsweise dar&#252;ber hinaus die M&#246;glichkeit der sog. dreifachen Schadensberechnung hat und somit auch Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns verlangen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Verletzten eine den Rechten des geistigen Eigentums vergleichbare, eingriffsf&#228;hige Rechtsposition zusteht. Daran fehlt es bei Wettbewerbsverst&#246;&#223;en, es sei denn, es handelt sich um nach &#167;&#167; 17 ff. UWG gesch&#252;tzte Gesch&#228;ftsgeheimnisse und Vorlagen &#8211; was hier nicht in Rede steht &#8211; oder es werden nach &#167;&#167; 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 UWG gesch&#252;tzte Leistungen verletzt (K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, aaO, &#167; 9 UWG Rn. 1.36b). Die Voraussetzungen des erg&#228;nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes sind jedoch ebenfalls nicht erf&#252;llt, so dass die Kl&#228;gerin keinen Anspruch auf die begehrte erg&#228;nzende Auskunft hat:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt bezogen auf das EU-Originalmittel, auf das nach dem eigenen Vorbringen der Kl&#228;gerin f&#252;r die wettbewerbliche Eigenart abzustellen ist, bereits an einer Anspruchsberechtigung der Kl&#228;gerin f&#252;r die Geltendmachung eines Wettbewerbsversto&#223;es nach &#167; 4 Nr. 9 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Aktivlegitimiert sind nur der Hersteller des Originals oder der ausschlie&#223;lich Vertriebsberechtigte, w&#228;hrend sonstige Mitbewerber nach zutreffender Ansicht nicht anspruchsberechtigt sind (vgl. K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, aaO, &#167; 4 UWG Rn. 9.86 m. w. N., auch zur Gegenansicht).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt zumindest f&#252;r den hier allein noch streitgegenst&#228;ndlichen Auskunftsanspruch schon deswegen, weil sonstige Mitbewerber im Rahmen des &#167; 4 Nr. 9 UWG keinen eigenen Schadenersatzanspruch haben (vgl. K&#246;hler in: K&#246;hler / Bornkamm, aaO, &#167; 9 UWG Rn. 1.9), jedenfalls aber einen Schaden mangels Eingriffs in eine den Rechten des geistigen Eigentums vergleichbare Rechtsposition (siehe oben) nicht anhand des Verletzergewinns berechnen k&#246;nnen und deshalb auf die geltend gemachten zus&#228;tzlichen Informationen nicht angewiesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht festzustellen, dass die Kl&#228;gerin Herstellerin des EU-Originalmittels oder daf&#252;r ausschlie&#223;lich vertriebsberechtigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Hersteller ist derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen l&#228;sst und &#252;ber das Inverkehrbringen entscheidet (K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, aaO, &#167; 4 UWG Rn. 9.85 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig stellt die Kl&#228;gerin selbst keine Pflanzenschutzmittel her. Sie hat zwar vorgetragen, dass die Herstellung im Ausland &#8211; ebenso wie im Inland &#8211; in ihrem Auftrag erfolge. Die Beklagte hat diese Behauptung jedoch bestritten und die f&#252;r ihre Aktivlegitimation nach allgemeinen Grunds&#228;tzen beweisbelastete Kl&#228;gerin hat daf&#252;r keinen Beweis angetreten. Abgesehen davon hat sie auch nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt, dass sie &#252;ber das Inverkehrbringen des EU-Originalmittels befindet. Da letzteres hinzukommen muss, damit die Kl&#228;gerin als Hersteller zu qualifizieren ist (siehe oben), ist zudem das neue Vorbringen der Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz unbeachtlich, dass es sich um dasselbe Produkt aus derselben Herstellung handle. Denn auch wenn dies zutreffen sollte, so bedeutet dies nicht zwangsl&#228;ufig, dass der Kl&#228;gerin im EU-Ausland konzernintern auch die Entscheidung &#252;ber das Inverkehrbringen zugewiesen ist. Schlie&#223;lich hat sie erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die EU-Originalmittel aus der Produktion der europ&#228;ischen Produktionsstandorte des Konzerns der Kl&#228;gerin stammen und im EU/EWR-Ausland von ausl&#228;ndischen Schwestergesellschaften der Kl&#228;gerin vertrieben werden. Das aber spricht f&#252;r ein Inverkehrbringen durch Schwestergesellschaften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Andere konzernangeh&#246;rige Unternehmen sind zivil- und wettbewerbsrechtlich nicht mit der Kl&#228;gerin gleichzusetzen. Nach Art. 52 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 &#252;ber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist das Pflanzenschutzmittel zwar mit dem Referenzmittel nicht nur dann herstelleridentisch, wenn es von demselben Unternehmen stammt, sondern auch wenn es von einem angeschlossenen Unternehmen oder einem unabh&#228;ngigen dritten Unternehmen unter einer Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wird. Demnach besteht im Pflanzenschutzmittelrecht unter anderem Herstelleridentit&#228;t, wenn das Referenzmittel und das EU-Originalmittel von verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns hergestellt werden. Diese Herstelleridentit&#228;t ist indes eine Besonderheit des Pflanzenschutzmittelrechts, die sich nicht auf die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung &#252;bertragen l&#228;sst. Hier gilt stattdessen der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, dass es sich um eigenst&#228;ndige juristische Personen mit jeweils eigenen Rechten und Pflichten handelt und deswegen nicht die Kl&#228;gerin anspruchsberechtigt ist, sondern allenfalls ihre ausl&#228;ndischen Schwestergesellschaften, wenn diese das EU-Originalmittel herstellen und/oder vertreiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren l&#228;sst sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r das EU-Originalprodukt allein vertriebsberechtigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr hat sie lediglich eine Vertriebsberechtigung, nicht aber deren Ausschlie&#223;lichkeit dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass sie sich in einigen L&#228;ndern daf&#252;r Schwestergesellschaften als Vertriebsgesellschaften bedient.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon steht ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz im Widerspruch zu ihrer erstinstanzlich unstreitig gebliebenen Behauptung, der Vertrieb im EU/EWR-Ausland erfolge durch ausl&#228;ndische Schwestergesellschaften. Das war nicht anders zu verstehen, als dass die Kl&#228;gerin selbst im Ausland nicht am Vertrieb beteiligt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen ist die f&#252;r einen Versto&#223; gegen &#167; 4 Nr. 9 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart nicht festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vertrieb eines Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn es das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt, das seinerseits &#252;ber wettbewerbliche Eigenart verf&#252;gt und besondere Umst&#228;nde hinzutreten, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. &#167; 4 Nr. 9 UWG setzt damit zun&#228;chst voraus, dass das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt. Die Funktion dieses (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschr&#228;nken, die unter Ber&#252;cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzw&#252;rdig sind (K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, aaO, &#167; 4 Rn. 9.24).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Nachgeahmt im Sinne von &#167; 4 Nr. 9 UWG wird &#8211; wovon die Parteien in der Berufungsinstanz auch &#252;bereinstimmend ausgehen &#8211; nicht das deutsche Referenzmittel, sondern das EU-Originalmittel, da sich die der Beklagten erteilte Genehmigung und die PI-Nummer xxx auf den Parallelimport des zugelassenen EU-Originalmittels nach Deutschland beziehen (&#167; 16c Abs. 1 S. 1 PflSchG a.F., Art. 52 Abs. 1 EU-VO Nr. 1107/2009).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Original und damit nachgeahmtes Produkt ist dabei indes nicht (auch) das rechtm&#228;&#223;ige Importprodukt, weil es sich dabei aus der ma&#223;geblichen Sicht der Beklagten nicht um die &#8222;Ware eines Mitbewerbers&#8220; im Sinne von &#167; 4 Nr. 9 UWG, sondern um eigene Ware handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin sind das EU-Originalprodukt und die rechtm&#228;&#223;ig im Wege des EU-Parallelhandel eingef&#252;hrte Ware nicht ein und dasselbe Produkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr sind sie trotz Herstelleridentit&#228;t zivil- und wettbewerbsrechtlich voneinander zu unterscheiden. Beide Pflanzenschutzmittel stammen zwar aus derselben Produktion und haben nach den gesetzlichen Vorgaben denselben stofflichen Inhalt. Allein auf den Inhalt kommt es jedoch nicht an, sondern auf das Gesamtprodukt mit Verpackung, Etikettierung, Gebrauchsanweisung usw., das vom Parallelimporteur ver&#228;ndert wird und nach den gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften sogar ver&#228;ndert werden muss. Mit der Umverpackung und Umetikettierung wird daher tats&#228;chlich eine andere, vom EU-Originalprodukt verschiedene Ware geschaffen, die zudem von einem anderen Unternehmen &#8211; hier der Beklagten &#8211; vertrieben wird. Zudem wird dieses neue Produkt mit der PI-Nummer versehen, die nicht nur auf seine Herkunft als EU-Originalmittel aus der Herstellung des jeweiligen EU-Zulassungsinhabers, sondern auch darauf hinweist, dass der Beklagten die f&#252;r eine Einfuhr dieses Produkts erforderliche personenbezogene Genehmigung (vgl. &#167; 16c Abs. 1 S. 1 PflSchG a. F. &#8222;&#8230;derjenige&#8230;&#8220;) erteilt worden ist. Diese Importware ist infolgedessen zivilrechtlich und wettbewerbsrechtlich allein der Beklagten zugeordnet. Sie ist f&#252;r das Produkt einerseits rechtlich verantwortlich und sie zieht andererseits die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vertrieb des (rechtm&#228;&#223;igen) Parallelimports. Somit kann es sich dabei nicht (mehr) um das Original, d. h. das Produkt eines Mitbewerbers handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend kommt es f&#252;r die Entscheidung auch nicht auf die von der Kl&#228;gerin aufgeworfene Frage an, ob die PI-Nummer von Anfang an auf dem EU-Originalprodukt vorhanden sein muss oder ob es &#8211; wie von ihr bef&#252;rwortet &#8211; gen&#252;gt, wenn sie zu dem Zeitpunkt auf dem Produkt aufgebracht ist, zu dem es erstmals nach Deutschland eingef&#252;hrt wird. Denn das EU-Originalprodukt weist keine PI-Nummer auf, sondern nur das tats&#228;chlich und rechtlich von ihm zu unterscheidende (rechtm&#228;&#223;ige) Parallelimportprodukt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem somit allein nachgeahmten EU-Originalprodukt fehlt es an der f&#252;r einen Nachahmungsschutz nach &#167; 4 Nr. 9 UWG notwendigen wettbewerblichen Eigenart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 1465 &#8211; Femur-Teil m. w. N.; BGH, GRUR 2012, 1155 &#8211; Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 &#8211; Einkaufswagen III). Ma&#223;gebend daf&#252;r ist, ob sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189 &#8211; Regalsystem). Das ist der Fall, wenn der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es k&#246;nne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2007, 984 &#8211; Gartenliege). Daf&#252;r ist ma&#223;gebend, wie das Produkt dem Verkehr begegnet, weshalb es grunds&#228;tzlich nur auf die &#228;u&#223;eren Gestaltungsmerkmale ankommt (BGH, GRUR 2002, 820 &#8211; Bremszangen). Zudem ist erforderlich, dass sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus den &#252;bernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergibt. Deswegen m&#252;ssen gerade die &#252;bernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1999, 923 &#8211; Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795 &#8211; Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze begr&#252;nden die von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Umst&#228;nde weder f&#252;r sich betrachtet noch in der Gesamtschau eine wettbewerbliche Eigenart des EU-Originalprodukts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zun&#228;chst nicht festzustellen, dass das EU-Originalprodukt &#228;u&#223;erlich wahrnehmbare Gestaltungsmerkmale aufweist, welches es von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin anf&#252;hrt, Farbe und Geruch eines Pflanzenschutzmittels k&#246;nnten dessen wettbewerbliche Eigenart begr&#252;nden, kommt es darauf hier schon deshalb nicht an, weil sie gar nicht behauptet, dass dies bei dem Original tats&#228;chlich der Fall ist. Sie hat trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht dargelegt, wie das EU-Originalprodukt konkret ausgestaltet ist, insbesondere welche Farbe und welchen Geruch es aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus erfordert die &#220;bernahme einer Gestaltung mit wettbewerblicher Eigenart nach den oben dargestellten Grunds&#228;tzen, dass diese Faktoren dem Verkehr sp&#228;testens bei der Kaufentscheidung bekannt sind, da er ein Produkt danach beurteilt, wie es ihm auf dem Markt begegnet. Der angesprochene Verkehrskreis, bei dem es sich um professionelle Anwender wie etwa Land- und Agrarwirte handelt, die Pflanzenschutzmittel erwerben und einsetzen, muss mithin die Gestaltung wahrnehmen k&#246;nnen, und diese muss sich &#252;berdies von anderen Produkten dergestalt unterscheiden, dass er sie als Herkunftshinweis versteht. Anhaltspunkte daf&#252;r sind hier bezogen auf Farbe und Geruch des Pflanzenschutzmittels nicht ersichtlich. Die als Anlage BK 3 vorgelegten Lichtbilder der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sprechen vielmehr sogar gegen eine Wahrnehmbarkeit durch den Verkehr, weil der Beh&#228;lter nicht durchsichtig und zudem davon auszugehen ist, dass er geruchsundurchl&#228;ssig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon hat die Beklagte bestritten, dass der Verkehr Geruch und Farbe wahrnimmt und darin einen Herkunftshinweis sieht. Gleichwohl hat die Kl&#228;gerin daf&#252;r keinen Beweis angetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Wirkstoffkonzentration im vorliegenden Fall eine wettbewerbliche Eigenart begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Eine spezifische Wirkstoffzusammensetzung des Originals kann zwar grunds&#228;tzlich ebenfalls dazu geeignet sein, eine wettbewerbliche Eigenart entstehen zu lassen. Daf&#252;r reicht es jedoch nicht aus, wenn &#8211; wie von der Kl&#228;gerin dargelegt &#8211; auf der Verpackung die verwendeten Wirkstoffe sowie ihre Konzentration angegeben sind und der Verkehr auf diese Angaben besonderen Wert legt. Vielmehr ist dar&#252;ber hinaus erforderlich, dass die chemische Formulierung f&#252;r die angesprochenen Verkehrskreise herkunftshinweisenden Charakter hat. Die Kl&#228;gerin behauptet zwar insoweit, dass auf dem Markt ausschlie&#223;lich &#8222;X1&#8220; die Wirkstoffkonzentration &#8222;I1 700g/kg&#8220; aufweise. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Verkehr diese Angabe einem bestimmten Hersteller zuordnet. Vielmehr m&#252;sste dar&#252;ber hinaus in den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sein, dass die Formulierung einzigartig ist und nur von einem bestimmten, wenn auch nicht namentlich bekannten Hersteller vertrieben wird. Dazu tr&#228;gt die Kl&#228;gerin jedoch nur vor, aus der Einzigartigkeit der chemischen Formulierung ergebe sich, dass die mit dem Parallelimportprodukt angesprochenen Verkehrskreise diese Wirkstoffkonzentration zwingend nur dem Hersteller A2 aus ihrem Konzern zuordnen k&#246;nnten. Dieses Vorbringen gen&#252;gt indes nicht, weil es blo&#223; eine pauschale Schlussfolgerung ohne konkreten Sachvortrag darstellt, dass der Verkehr tats&#228;chlich Kenntnis &#252;ber die Einzigartigkeit der chemischen Formulierung besitzt. Auch wenn es sich dabei um professionelle Anwender wie Land- und Agrarwirte handelt, gibt es keinerlei Anhaltspunkt daf&#252;r, dass sie das von der Kl&#228;gerin pauschal behauptete Verst&#228;ndnis von der Angabe der Wirkstoffkonzentration auf der Verpackung besitzen und das Pflanzenschutzmittel infolgedessen einem bestimmten Hersteller zuordnen. Abgesehen davon hat die Kl&#228;gerin ihr Vorbringen wiederum nicht unter Beweis gestellt, obwohl die Beklagte bestritten hat, dass dem Verkehr die genaue stoffliche Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels bekannt ist und er Kenntnis davon besitzt, ob diese stoffliche Zusammensetzung innerhalb der EU nur von einem bestimmten Hersteller verwendet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass diese spezifische Wirkstoffkonzentration &#228;u&#223;eres Gestaltungsmerkmal der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ist. Es sind zwar gem&#228;&#223; Anhang I (1) c) und d) zu &#167; 1 der EU-VO Nr. 547/2011 Name und Konzentration jedes Wirkstoffs deutlich lesbar auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen. Eine Verpflichtung zur deutlich sichtbaren Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge bestand auch bereits nach der f&#252;r die angegriffene Ausf&#252;hrungsform anwendbaren Regelung des &#167; 20 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG a. F. Auf den vorgelegten Lichtbildern von der Verpackung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform (Anlage BK 3) ist indes nicht zu erkennen, dass dort tats&#228;chlich eine Wirkstoffkonzentration von &#8222;I1 700g/kg&#8220; angegeben ist. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt dies auch nicht vor. Dass eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ist nicht gleichbedeutend mit der tats&#228;chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform. Nur letzteres ist im Rahmen von &#167; 4 Nr. 9 UWG ma&#223;gebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass die Etikettierung herkunftshinweisend sei und das EU-Originalprodukt daher wettbewerbliche Eigenart besitze.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Sie f&#252;hrt insoweit zur Begr&#252;ndung an, dass Etiketten von Pflanzenschutzmitteln in der EU zwingend den Hersteller und den Zulassungsinhaber des jeweiligen EU-Staates erkennen lassen m&#252;ssen. Einem Erzeugnis kann tats&#228;chlich aufgrund seiner Kennzeichnung (BGH, GRUR 1956, 553 &#8211; Coswig; BGH, GRUR 2001, 251 &#8211; Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2003, 973 &#8211; Tupperwareparty) oder aufgrund eines Nummernsystems zu seiner Identifizierung (BGH, WRP 2006, 765 &#8211; Michel-Nummern) wettbewerbliche Eigenart zukommen. Das setzt nach den dargelegten Grunds&#228;tzen jedoch ebenfalls voraus, dass die Kennzeichnung oder das Nummernsystem ein &#228;u&#223;eres Gestaltungsmerkmal des Originals ist (vgl. BGH, GRUR 1956, 553 &#8211; Coswig; BGH, WRP 2006, 765 &#8211; Michel-Nummern), weil der Verkehr nur in diesem Falle das Original aufgrund seines Erscheinungsbildes mit einem bestimmten Hersteller in Verbindung bringt (OLG M&#252;nchen, Urteil vom 24.10.2013 &#8211; 6 U 4975/12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier wiederum: Die Beklagte hat unstreitig gerade nicht das Etikett des Originals &#252;bernommen, sondern die Ware umverpackt und umetikettiert. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei etwaigen Hinweisen auf dem Etikett der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform zum Hersteller und EU-Zulassungsinhaber &#8211; die zudem auf den vorgelegten Lichtbildern der Verpackung (Anlage BK 3) nicht zu erkennen sind &#8211; um vom Original &#252;bernommene &#228;u&#223;ere Gestaltungsmerkmale handelt. Eine derartige Feststellung ist hier auch deswegen nicht m&#246;glich, weil die Kl&#228;gerin trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nichts zur konkreten Ausgestaltung des EU-Originalprodukts, insbesondere zu dessen Etikettierung und zu einem herkunftshinweisenden Charakter derselben vorgetragen hat. Der Hinweis der Kl&#228;gerin auf gesetzliche Regelungen, welche die Herstellerangabe bei einem Pflanzenschutzmittel vorschreiben, ersetzt keinen substantiierten Tatsachenvortrag. Zudem ist infolge der unstreitig vorgenommenen Umetikettierung auf dem Etikett der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform weder eine &#8222;Originalherstellerangabe&#8220; noch die nationale Zulassungsnummer des EU-Originalmittels aufgef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angabe des deutschen Referenzmittels &#8222;X1&#8220; auf der Verpackung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ist zwar herkunftshinweisend, weil der Verkehr wei&#223;, dass ein Referenzmittel stets von einem bestimmten anderen Hersteller stammt. Die blo&#223;e Produktbezeichnung auf der Verpackung ist indes kein &#228;u&#223;eres Gestaltungsmerkmal, das als solches wettbewerbliche Eigenart besitzt. &#8222;Eigenartig&#8220; k&#246;nnen vielmehr erst bestimmte gestalterische Elemente sein, zu denen die Kl&#228;gerin hier indes nichts vorgetragen hat. Abgesehen davon unterscheiden sich tats&#228;chlich die Gestaltung der Produktbezeichnung auf den Verpackungen des Referenzmittels (Anlage BK 1) und der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform (Anlage BK 3) nach Schriftart, Farbe, Gr&#246;&#223;e und Platzierung erheblich. Deshalb hat die Beklagte mit der Angabe des Referenzmittels kein &#228;u&#223;eres Gestaltungsmerkmal mit wettbewerblicher Eigenart &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig begr&#252;ndet die auf dem Pflanzenschutzmittel der Beklagten angebrachte PI-Nummer wettbewerbliche Eigenart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist zwar, dass die angesprochenen Fachkreise die PI-Nummer ebenfalls als Herkunftshinweis verstehen. Sie werden aufgrund der angebrachten PI-Nummer davon ausgehen, dass es sich bei dem importierten Mittel nach seinem Inhalt um ein zugelassenes EU-Originalmittel aus der Produktion eines EU-Zulassungsinhabers handelt und daher in Deutschland eingef&#252;hrt und vertrieben werden darf sowie dass dieses Produkt mit dem &#8211; hier zudem ausdr&#252;cklich angegebenen &#8211; deutschen Referenzmittel stofflich identisch ist. Dar&#252;ber werden die Abnehmer der Beklagten get&#228;uscht, weil bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform tats&#228;chlich aufgrund des zus&#228;tzlichen Beistoffes &#8222;IB&#8220; eine erhebliche stoffliche Abweichung vorliegt, sie deswegen sicher nicht aus der Herstellung eines EU-Zulassungsinhabers stammt und somit nicht verkehrsf&#228;hig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl fehlt es auch hier an der &#220;bernahme eines Leistungsergebnisses mit wettbewerblicher Eigenart. Aus der PI-Nummer l&#228;sst sich schon deswegen keine wettbewerbliche Eigenart des Originals herleiten, weil jenes gar keine PI-Nummer besitzt. Wie unter a) dargelegt, ist zwischen dem EU-Originalprodukt und dem (rechtm&#228;&#223;igen) EU-Parallelimport zu unterscheiden, wobei es nur auf die Ausgestaltung des EU-Originalprodukts ankommt. Die PI-Nummer ist aber kein sch&#252;tzenswertes Leistungsergebnis des EU-Originalproduktes oder des Originalherstellers. Wie bei der Etikettierung handelt es sich nicht um ein (&#228;u&#223;eres) Gestaltungsmerkmal des Originals. Das EU-Originalprodukt hat keine PI-Nummer, sondern wird im EU-Ausland ohne diese Nummer vertrieben. Infolgedessen hat die angegriffene Ausf&#252;hrungsform dieses Merkmal auch nicht &#252;bernommen. Die PI-Nummer wird ausschlie&#223;lich dem Parallelimporteur f&#252;r die Einfuhr eines bestimmten Pflanzenschutzmittels als Ordnungszahl vom BVL zugeteilt. Sie ist personenbezogen; allein der Parallelimporteur erh&#228;lt sie und ist verpflichtet, sie auf dem Importprodukt anzugeben, weil sie der Kontrolle bei der Einfuhr dient. Die im vorliegenden Fall auf der Verpackung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform angebrachte PI-Nummer xxx ist somit die Nummer, die das BVL ausschlie&#223;lich der Beklagten bezogen auf die Genehmigung f&#252;r den Import des Mittels &#8222;Rx&#8220; zugewiesen hat und damit kein (&#228;u&#223;eres) Gestaltungsmerkmal des EU-Originalprodukts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Bestandteil vor dem Schr&#228;gstrich der PI-Nummer (xxx) identisch ist mit der Zulassungsnummer des deutschen Referenzmittels &#8222;X1&#8220;. Die Kl&#228;gerin hat nicht behauptet, dass diese Zulassungsnummer ein &#228;u&#223;eres Gestaltungsmerkmal des Referenzmittels darstellt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Verkehr ihr auch eine hinreichende Aufmerksamkeit widmet, um bei Wahrnehmung dieser Nummer auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels aus ihr auf einen bestimmten Hersteller zu schlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtm&#228;&#223;ige EU-Parallelimporte von anderen Parallelimporteuren tragen zwar ebenfalls eine PI-Nummer, weshalb dem Verkehr auf dem deutschen Markt auch solche Produkte mit einer PI-Nummer begegnen. Selbst wenn &#8211; wie die Kl&#228;gerin meint &#8211; der Verkehr aus dieser PI-Nummer einen Hinweis auf die Identit&#228;t des Originalherstellers (dazu sogleich) entnimmt, so &#228;ndert das aber nichts daran, dass das EU-Originalprodukt keine PI-Nummer aufweist, sondern allein die anderen Parallelimportprodukte, die indes nicht das im Sinne von &#167; 4 Nr. 9 UWG nachgeahmte Erzeugnis sind, diese Nummer haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ansicht der Kl&#228;gerin, es sei im Rahmen des erg&#228;nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht erforderlich, dass das Merkmal dem Original unmittelbar anhafte, sondern es reiche schon aus, wenn losgel&#246;st davon eine eindeutige Bezugnahme vorliege und der Verkehr das Produkt deswegen einem bestimmten Hersteller zuordne, ist nicht zu folgen. Sie bedeutet im Ergebnis einen Verzicht auf die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung, dass f&#252;r eine unlautere Nachahmung im Sinne des &#167; 4 Nr. 9 UWG die &#220;bernahme eines Leistungsergebnisses mit wettbewerblicher Eigenart vorliegen muss. Denn eine blo&#223;e Bezugnahme ist kein Leistungsergebnis und kein Gestaltungsmerkmal des Originals. Zu einem derartigen Verzicht besteht jedoch kein Anlass. Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart ist es, erg&#228;nzend zum bestehenden Sonderrechtsschutz die Ausbeutung eines fremden Leistungsergebnisses zu verhindern. Dieser Funktion wird die Regelung in &#167; 4 Nr. 9 UWG nur gerecht, wenn der erg&#228;nzende Leistungsschutz eine &#228;hnliche Qualit&#228;t besitzt wie die gesetzlich geregelten Sonderschutzrechte Patent, Design, Marke etc., die insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass der Rechteinhaber ein sch&#252;tzenswertes Leistungsergebnis geschaffen hat. Deswegen w&#252;rde es zu einem Wertungswiderspruch (vgl. dazu K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, aaO, &#167; 4 UWG Rn. 9.6a m. w. N.) f&#252;hren, wenn man im Rahmen des erg&#228;nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes auf dieses Erfordernis verzichten und eine blo&#223;e Bezugnahme ausreichen lassen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst wenn man der Ansicht der Kl&#228;gerin folgen w&#252;rde, dass bereits eine eindeutige Bezugnahme gen&#252;gt, so ist im Hinblick auf die Etikettierung und die PI-Nummer weiter zu ber&#252;cksichtigen, dass &#252;berdies eine auf der Kennzeichnung selbst beruhende Herkunfts- und G&#252;tevorstellung im Verkehr erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 1956, 553 &#8211; Coswig; BGH, GRUR 2003, 973 &#8211;Tupperwareparty).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der angesprochene Verkehrskreis verbindet indes mit der PI-Nummer nicht die Vorstellung eines bestimmten Herstellers, sondern er geht nur davon aus, dass es sich um ein ausl&#228;ndisches Originalmittel aus der Produktion eines Zulassungsinhabers im EU/EWR-Wirtschaftsraum handelt. Ihm muss zwar f&#252;r einen Herkunftshinweis nach &#167; 4 Nr. 9 UWG das herstellende Unternehmen namentlich nicht bekannt sein. Er kennt hier jedoch dar&#252;ber hinaus ebenso wenig das konkrete Originalprodukt und kann aus der PI-Nummer auch nicht darauf schlie&#223;en. Unstreitig ergeben sich der Name des EU-Originalprodukts und des Herstellers nicht einmal aus der Liste des BVL &#252;ber die erteilten Genehmigungen zum Parallelhandel. Zudem hat die Kl&#228;gerin einger&#228;umt, dass die Zulassungsbeh&#246;rde&#160; nicht mitteilt, um welches Produkt es sich bei einem Parallelimport handelt und aus welchem Land es stammt, weil dies ein Betriebsgeheimnis des Parallelimporteurs darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Zulassungsbeh&#246;rde der Kl&#228;gerin auf Anfrage mitteilt, dass es sich um ein herstelleridentisches Produkt handelt, f&#252;hrt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung: Denn die Erteilung einer Verkehrsf&#228;higkeitsbescheinigung und der zugeh&#246;rigen PI-Nummer setzte vor der Novelle des europ&#228;ischen Pflanzenschutzmittelrechts zum 14.06.2011 unstreitig eine Herstelleridentit&#228;t zwischen Import- und Referenzmittel nicht zwingend voraus. Die damals g&#252;ltige Vorschrift &#167; 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG a. F., die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG umsetzte, war zwar so zu verstehen, dass die Zulassung nur f&#252;r Mittel mit gemeinsamem Ursprung galt. Die Pflanzenschutzmittel konnten aber nicht nur vom Zulassungsinhaber oder einem verbundenen Unternehmen, sondern auch durch einen Lizenznehmer hergestellt sein, wobei die Herstellung allerdings nach derselben Formel sowie unter Verwendung desselben Wirkstoffs zu erfolgen hatte und die Mittel die gleichen Wirkungen haben mussten (vgl. BGH, GRUR 2013, 414 &#8211; Flonicamid; EuGH, EuZW 1999, 341 &#8211; British Agrochemicals Association). Da &#8222;alte&#8220; PI-Nummern nach der Novelle unver&#228;ndert fortgelten und die angesprochenen Fachkreise dies wissen, da sie nach dem eigenen Vorbringen der Kl&#228;gerin die gesetzlichen Regelungen und insbesondere die Kennzeichnungsvorschriften f&#252;r Pflanzenschutzmittel &#8222;bestens kennen&#8220;, schlie&#223;en sie demnach aus der PI-Nummer nicht zwingend darauf, dass die Kl&#228;gerin als Herstellerin des Referenzmittels ebenso Herstellerin des EU-Originalprodukts und infolgedessen auch des importierten Pflanzenschutzmittels ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die im vorliegenden Fall tats&#228;chlich vorhandene Herstelleridentit&#228;t zwischen dem deutschen Referenzmittel und dem EU-Originalprodukt vermag daran nichts zu &#228;ndern, weil die Kl&#228;gerin nicht konkret dargelegt hat, dass dies den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt war. Deswegen weist bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform weder die ausdr&#252;ckliche Angabe des deutschen Referenzmittels noch die PI-Nummer den Verkehr auf einen bestimmten Hersteller hin. Davon ausgehend verbindet er mit diesen Angaben keine besondere G&#252;tevorstellung, weil er nicht wei&#223;, um welches EU-Originalprodukt es sich handelt und wer es hergestellt hat. Folglich ist ihm insbesondere nicht bekannt, ob es sich um ein zuverl&#228;ssiges Unternehmen handelt, das die Anforderungen des europ&#228;ischen Pflanzenschutzmittelrechts einh&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem ist der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne von &#167; 4 Nr. 9 UWG vorzuwerfen, weil es bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform an der &#220;bernahme eines Leistungsergebnisses des EU-Originalprodukts mit wettbewerblicher Eigenart fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Infolgedessen kommt es f&#252;r die Entscheidung nicht darauf an, ob eine vermeidbare Herkunftst&#228;uschung und/oder eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeintr&#228;chtigung im Sinne von &#167; 4 Nr. 9 a) und b) UWG gegeben sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung erster Instanz ist wie geschehen abzu&#228;ndern, da die Kl&#228;gerin dort nicht gem&#228;&#223; &#167; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in blo&#223; verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig geringf&#252;gigem Umfang unterlegen war, sondern die verlangte und ihr nicht zuerkannte Auskunft &#252;ber die Gestehungskosten, den erzielten Gewinn und die Ausgaben der Beklagten f&#252;r sie eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung besitzen, indem diese Informationen &#8211; was ein wesentliches Rechtsschutzziel der Kl&#228;gerin ist &#8211; es ihr erm&#246;glichen sollen, ihren Schaden nach den Grunds&#228;tzen der sog. dreifachen Schadensberechnung zu beziffern. Dieses Unterliegen sch&#228;tzt der Senat im Einklang mit der Festsetzung des Streitwerts f&#252;r das Berufungsverfahren auf 25.000,- Euro (siehe unten) und nach Ma&#223;gabe des Gesamtstreitwerts f&#252;r den ersten Rechtszug in H&#246;he von 300.000,- Euro (Beschluss des Senats vom 30.04.2015 &#8211; 15 W 18/14) auf 8 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr erfolgt die Entscheidung dar&#252;ber, ob wettbewerbliche Eigenart vorliegt, auf Grundlage der dazu von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds&#228;tze anhand der Umst&#228;nde des Einzelfalles.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Schriftsatzfrist gem&#228;&#223; &#167; 283 ZPO war der Kl&#228;gerin nicht zu gew&#228;hren, weil die Voraussetzungen daf&#252;r nicht vorliegen. Aus den Angaben ihres Prozessbevollm&#228;chtigten, der den Schriftsatz der Beklagten am 12.03.2015 und damit zwei Wochen vor der m&#252;ndlichen Verhandlung erhalten hat, ergibt sich schon nicht, dass dieser Zeitraum zur Erwiderung nicht ausreichte, zumal er den Schriftsatz trotz seines einw&#246;chigen Auslandsaufenthalts bereits in der Woche vor dem Verhandlungstermin gelesen hat. Zudem hat die Kl&#228;gerin nicht mitgeteilt, zu welchem neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag der Beklagten sie sich nicht rechtzeitig &#228;u&#223;ern konnte und noch vortragen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird gem&#228;&#223; &#167; 51 Abs. 2 GKG auf 25.000,- Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Vom Streitwert in H&#246;he von insgesamt 50.000,- Euro f&#252;r den erstinstanzlichen Auskunftsantrag entfallen nach der Sch&#228;tzung des Senats 25.000,- Euro auf die mit der Berufung weiterverfolgten Ausk&#252;nfte zu Gestehungskosten, erzieltem Gewinn und Ausgaben der Beklagten. Diese Informationen haben f&#252;r die Kl&#228;gerin eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, indem sie es ihr erm&#246;glichen sollen, ihren Schaden nach den Grunds&#228;tzen der sog. dreifachen Schadensberechnung zu beziffern.</p>\n      "
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