List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "VI-3 Kart 348/12 (V)",
    "date": "2015-04-28",
    "created_date": "2019-01-16T11:41:59Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:45Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0428.VI3KART348.12V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, BK8-12-019, aufgehoben.</p>\n<p>Die Bundesnetzagentur tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die weite- ren Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist k&#252;nftige Betreiberin des Gemeinschaftskraftwerks C., das im 1. Halbjahr 2015 den Regelbetrieb aufnehmen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kraftwerk ist ein modernes Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk mit einer elektri- schen Nettoleistung von x MW. Als Mittellastkraftwerk dient es dazu, kurzzeitige Las- terh&#246;hungen abzufedern und den Energiebedarf abzudecken, der &#252;ber die Grundlast hinausgeht. Rund x % der Nettoleistung (x MW) wird bei Bedarf f&#252;r Bahnstrom ver- wandt. Das Gas f&#252;r das Kraftwerk wird &#252;ber den Gro&#223;handelsmarkt beschafft. Das Kraftwerk weist hohe Last&#228;nderungsraten auf und ist deshalb f&#252;r Redispatch- Ma&#223;nahmen besonders gut geeignet. Das Kraftwerk soll den Strom mit einer 110 KV-Freileitung &#252;ber das Umspannwerk &#8222;x&#8220; in das Netz einspeisen. Der Netzknoten liegt in einem Netzabschnitt des &#220;bertragungsnetzes, in dem im Jahr 2011 etwa 400 Redispatch-Ma&#223;nahmen erfolgt waren. Die Betroffene geht davon aus, dass sie auf- grund des geplanten Offshore-Ausbaus in der Nordsee k&#252;nftig vermehrt f&#252;r Redis- patch-Eins&#228;tze in Anspruch genommen werden wird. Sie hat mit dem f&#252;r sie zust&#228;n- digen &#220;bertragungsnetzbetreiber bislang keine Vertr&#228;ge &#252;ber Redispatch- Ma&#223;nahmen geschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Festlegung vom 30.10.2012, BK6-11-098 (&#8222;BK6-Festlegung&#8220;) hat die Bun- desnetzagentur Vorgaben &#8222;wegen der Standardisierung vertraglicher Rahmenbedin-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">gungen f&#252;r Eingriffsm&#246;glichkeiten der &#220;bertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen&#8220; gemacht und geregelt, wie Redispatch-Ma&#223;nahmen durch- zuf&#252;hren, in welcher Reihenfolge Kraftwerke zu Redispatch-Eins&#228;tzen heranzuzie- hen sind (&#8222;Merit Order&#8220;) und wie der Datenaustausch zu erfolgen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In der Begr&#252;ndung der BK6-Festlegung (S. 53) nimmt die Bundesnetzagentur zu der f&#252;r den Intraday-Handel relevanten Frage einer jederzeitigen Wirkleistungsanpas- sung Stellung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230;Der u. a. in der Stellungnahme von EnBW, E.ON und des VGB geforderten Zul&#228;s- sigkeit einer jederzeitigen, insbesondere auch w&#228;hrend eines anstehenden Eingriffs zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichen Aktualisierung der Einspeisezeitreihen durch die Anlagenbetreiber kann sich die Beschlusskammer nicht anschlie&#223;en, auch wenn dies - wie vorgetragen - bereits heute von einem &#220;bertragungsnetzbetreiber zuge- lassen wird. Denn es besteht die Gefahr, dass die Aktualisierung der Einspeisezeit- reihe w&#228;hrend einer Ma&#223;nahme zu Lasten des &#220;bertragungsnetzbetreibers erfolgt und eine Anweisung zur Wirkleistungsanpassung unterlaufen wird. Die M&#246;glichkeit, eine Anpassungsma&#223;nahme zu unterlaufen, besteht z. B. dadurch, dass bei einem Kraftwerk, welches aufgrund einer Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungser- zeugung von Minimal- auf Maximalleistung hochgefahren wurde, das Leistungsin- krement vom Betreiber als marktgetriebene Stromproduktion umdeklariert und zur Erhaltung des energetischen Gleichgewichtes seines Bilanzkreises die Leistung ei- nes anderen Kraftwerks in gleicher H&#246;he reduziert w&#252;rde. Liegt das eingesenkte Kraftwerk auf der gleichen Seite des Engpasses, w&#252;rde die Ma&#223;nahme zur Wirkleis- tungsanpassung in ihrer Wirkung reduziert oder sogar aufgehoben. Das durch die Ma&#223;nahme angestrebte Ziel w&#252;rde dadurch konterkariert&#8230;&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der weiteren, hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung vom 30.10.2012, BK8-12- 019 (&#8222;Festlegung&#8220;) hat die Bundesnetzagentur eine &#8222;Festlegung von Kriterien f&#252;r die Bestimmung einer angemessenen Verg&#252;tung bei strombedingten Redispatch- Ma&#223;nahmen und bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspei- sung&#8220; erlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hintergrund der beiden Festlegungen ist die Zunahme sog. Redispatch-Ma&#223;nahmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">u.&#160;&#160; a. weil im M&#228;rz 2011 acht Kernkraftwerken au&#223;er Betrieb genommen worden wa- ren und zunehmend Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird, mit der der Netzausbau nicht Schritt h&#228;lt. Bei Redispatch-Ma&#223;nahmen handelt es sich um physikalische Eingriffe in die Fahrweise von Kraftwerken, die notwendig werden, wenn die strom- oder spannungsbedingte &#220;berlastung eines Netzelements die Netzsicherheit gef&#228;hrdet. Beim strombedingten Redispatch wird einer &#220;berlas- tung eines Netzelementes dadurch entgegengewirkt, dass ein Kraftwerk auf der Sei- te mit dem Erzeugungs&#252;berschuss seine Einspeisung reduziert und ein Kraftwerk hinter dem Engpass seine Einspeisung entsprechend erh&#246;ht. Dadurch nimmt der Stromfluss (Stromst&#228;rke) auf dem betroffenen Netzelement ab. Beim spannungsbe- dingten Redispatch wird die Wirkleistungseinspeisung von einem oder mehreren Kraftwerken reduziert oder erh&#246;ht, um den Einsatz von Blindleistung aus Kraftwerken zur Spannungsstabilisierung in ausreichender Menge zu gew&#228;hrleisten. In der Ver- gangenheit erfolgten Redispatch-Ma&#223;nahmen nur aufgrund freiwilliger Vereinbarun- gen zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1 der streitgegenst&#228;ndlichen Verg&#252;tungs-Festlegung bestimmt, dass Be- treiber von Anlagen zur Speicherung oder zur Erzeugung von elektrischer Energie bei Vertr&#228;gen &#252;ber Redispatch-Ma&#223;nahmen nach Ma&#223;gabe der BK6-Festlegung ei- ne angemessene Verg&#252;tungsregelung nach bestimmten Kriterien zu vereinbaren haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 2 sieht vor, dass &#220;bertragungsnetzbetreiber als angemessene Verg&#252;tung f&#252;r hochfahrende Erzeugungsanlagen die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme tats&#228;ch- lich verursachten, zus&#228;tzlich entstehenden Aufwendungen zu verg&#252;ten haben (Auf- wandsersatz). Bei absenkenden Erzeugungsanlagen haben die Anlagenbetreiber dem &#220;bertragungsnetzbetreiber die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme ersparten Aufwendungen zu erstatten. Die Festlegung geht davon aus, dass Marktpr&#228;mien, Gewinnzuschl&#228;ge und Opportunit&#228;ten nicht zu verg&#252;ten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Betreffen Ma&#223;nahmen j&#228;hrlich nicht mehr als 0,9% der Einspeisemengen des Vor- jahres einer Erzeugungsanlage, sollen die entstehenden Grenzkosten bis zu dieser Bagatellgrenze nach Tenorziffer 3 pauschal anhand von EPEX-Spot-Preisen verg&#252;tet</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">werden. Die Verg&#252;tung f&#252;r Redispatch-Eins&#228;tze wird hierbei durch den niedrigsten st&#252;ndlichen Preis bestimmt, zu dem die betroffene Erzeugungsanlage im Kalender- monat vor dem Einsatzzeitpunkt im Normalbetrieb eingespeist hat. Der Preis wird mit der Redispatch-bedingten Einspeisemenge multipliziert. Im Falle des Herunterfah- rens der Anlage ist als zu erstattende Grenzkosten-Ersparnis ebenfalls auf den ent- sprechenden Stunden-EPEX-Spot-Preis abzustellen. In&#160; Zusammenhang mit dem Redispatch stehende An- oder Abfahrkosten einer Erzeugungsanlage werden erstat- tet. Sollte eine Anlage im Kalendermonat vor der Redispatch-Ma&#223;nahme nicht im Normalbetrieb eingespeist haben, wird die angemessene Verg&#252;tung anhand ver- gleichbarer Erzeugungsanlagedaten der letzten zw&#246;lf Vormonate berechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei im Sinne einer einfachen und handhabbaren Regelung sachgerecht, f&#252;r Baga- telleins&#228;tze sich an B&#246;rsenpreisen zu orientieren. Die Bundesnetzagentur verweist in der Begr&#252;ndung der Festlegung darauf, dass eine Erzeugungsanlage im Normalbe- trieb nur dann Energie an der B&#246;rse anbieten werde, wenn mindestens die Grenz- kosten gedeckt seien. Als &#8222;Normalbetrieb&#8220; seien solche Zeiten nicht zu ber&#252;cksichti- gen, bei denen eine Erzeugungsanlagen Regelleistung vorhalte oder erbringe, eine Anlage in Mindestlast gefahren werde, um Ab- und Anfahrvorg&#228;nge zu vermeiden, ein Einsatz im Probebetrieb erfolge oder eine KWK-Anlage zeitweise ausschlie&#223;lich w&#228;rmegef&#252;hrt werde. In allen anderen F&#228;llen sei davon auszugehen, dass eine Er- zeugungsanlage nur dann einspeise, wenn deren Grenzkosten unter dem B&#246;rsen- preis l&#228;gen. So d&#252;rften etwa marktbeherrschende Erzeugungsunternehmen nur ei- nen &#8222;im Geld befindlichen&#8220; Kraftwerkseinsatz planen. &#220;berschreitet das Einspeisevo- lumen die Bagatellgrenze, soll nur f&#252;r den oberhalb der Bagatellgrenze liegenden Anteil eine individuelle Erstattung m&#246;glich sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 4 normiert, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber in &#8222;begr&#252;ndeten Aus- nahmef&#228;llen&#8220; dem Anlagenbetreiber anstelle der Bagatellverg&#252;tung einen individuel- len Aufwandsersatz gew&#228;hren k&#246;nne und die Beschlusskammer unverz&#252;glich zu in- formieren habe. Den Anlagenbetreiber w&#228;hlen zu lassen, ob er pauschal oder indivi- duell abrechnen m&#246;chte, widerspreche dem Vereinfachungsgedanken der Bagatell- regelung. Anhand der Ausnahmeregelung k&#246;nne etwa abgerechnet werden, wenn ein Pumpspeicherkraftwerk oder Wasserkraftwerk eine Redispatch-Leistung erbrin- ge, belastbare Daten des letzten Kalendermonats nicht vorl&#228;gen, der &#220;bertragungs-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">netzbetreiber die Grenzkosten nicht sch&#228;tzen k&#246;nne oder die Bagatellregelung er- kennbar zu unplausiblen Ergebnissen f&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 5 sieht ein Leistungsentgelt vor, wenn Redispatch-Ma&#223;nahmen einer Er- zeugungsanlage mehr als 10% der Einspeisemengen des Vorjahres betragen. In diesen F&#228;llen k&#246;nne der &#220;bertragungsnetzbetreiber in Abstimmung mit der Be- schlusskammer einen Leistungsanteil verg&#252;ten. Erzeugungsanlagen, die im Vorjahr nicht eingespeist haben, erhalten kein Leistungsentgelt (Satz 2 der Tenorziffer 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 6 &#252;bertr&#228;gt die Abrechnungsmodalit&#228;ten auf Redispatch-Vertr&#228;ge &#252;ber die spannungsbedingte Anpassung einer Wirkleistungseinspeisung (Spannungshal- tung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 7 regelt, um abrechnen zu k&#246;nnen, bestimmte Vorlage-, Nachweis- und Informationspflichten der Anlagenbetreiber gegen&#252;ber dem &#220;bertragungsnetzbetrei- ber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tenorziffern 8 &#8211; 10 legen fest, dass die Bestimmungen zum 17.12.2012 in Kraft treten, bestehende Vereinbarungen bis Ende 2013 fortgef&#252;hrt werden k&#246;nnen und ein Widerruf der Festlegung vorbehalten bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In der Begr&#252;ndung der Festlegung (S. 18 f.) &#228;u&#223;ert die Bundesnetzagentur sich zur Haftung der &#220;bertragungsnetzbetreiber. Bei Sch&#228;den, die w&#228;hrend einer Redispatch- Ma&#223;nahme oder spannungsbedingten Anpassung auftr&#228;ten und die auch im norma- len Betrieb der Anlage h&#228;tten auftreten k&#246;nnen, sei davon auszugehen, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Redispatch-Ma&#223;nahme existiere. Der &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;sse f&#252;r diese Sch&#228;den nicht haften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur erl&#228;utert in der Festlegung, dass die angemessene Verg&#252;- tung anhand der entstehenden Aufwendungen zu berechnen sei. Da bei Redispatch- Ma&#223;nahmen, anders als etwa bei der Regelenergie, kein funktionierender Markt exis- tiere und durch den Redispatch-Eingriff keinesfalls zus&#228;tzliche Gewinne erwirtschaf- tet werden d&#252;rften, sei nur ein Aufwandsersatz zu gew&#228;hren. Andernfalls drohten systemdestabilisierende Anreize, etwa durch einen gezielt leitungsbelastenden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Kraftwerkseinsatz, und Wettbewerbsverzerrungen, wenn durch Netzengp&#228;sse Ge- winne erzielt werden k&#246;nnten. Es sollten daher nur die zus&#228;tzlichen Aufwendungen eines Redispatch-Einsatzes erstattet werden, nicht hingegen Marktpr&#228;mien, Oppor- tunit&#228;ten oder Gewinnzuschl&#228;ge. Es seien im &#220;brigen die Angemessenheitsrestrikti- onen der Netzentgeltbetrachtung und die Kalkulationsma&#223;st&#228;be der StromNEV her- anzuziehen, die f&#252;r eine angemessene Verg&#252;tung auch auf eine Erstattung der Auf- wendungen abstellten. So w&#252;rden nach &#167; 5 StromNEV die Aufwendungen mit den erstattungsf&#228;higen und &#252;ber Netzentgelte refinanzierbaren Kosten gleichgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Es seien daher die Aufwendungen f&#252;r zus&#228;tzliche Brennstoffkosten, zus&#228;tzliche An- und Abfahrvorg&#228;nge, Hilfs- und Einsatzstoffe, CO2-Emissionsrechte, einsatzabh&#228;n- gige Instandhaltungen, einen erh&#246;hten Wartungsaufwand und f&#252;r verk&#252;rzte Revisi- onszyklen ersatzf&#228;hig. Die Verschiebung einer Revision beruhe im Regelfall hinge- gen nicht auf einem nur kurzfristig auftretenden und wenige Stunden andauernden Redispatch-Einsatz. Die Aufwendungen seien anhand eines &#8222;belastbaren Nachwei- ses&#8220; auf der Basis der Anschaffungswerte aus der Finanzbuchhaltung des letzten Quartals zu ermitteln. Eine Abrechnung anhand von Gro&#223;handelspreisen der Roh- stoffb&#246;rsen k&#246;nne hingegen zu Verzerrungen f&#252;hren, etwa weil Gaskraftwerke teils langfristige Gasliefervertr&#228;ge abgeschlossen h&#228;tten, deren Konditionen von den Gro&#223;handelspreisen abwichen. Gro&#223;handelspreise k&#246;nnten daher zu deutlichen &#220;ber- oder Unterdeckungen f&#252;hren. Beschafften Erzeuger den Brennstoff jedoch &#252;ber den Gro&#223;handelsmarkt, seien auch diese tats&#228;chlichen Aufwendungen zu ver- g&#252;ten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig seien hingegen Fixkosten, weil Redispatch diese Kos- ten nicht beeinflusse. Erst wenn der strombedingte Redispatch keinen Ausnahmefall mehr darstelle, k&#246;nnten Leistungspreisbestandteile anteilig verg&#252;tet werden. Ein der- art erheblicher Einsatz, bei dem Redispatch zum &#252;blichen Betrieb einer Erzeugungs- anlage geh&#246;re, liege vor, wenn Redispatch mehr als 10% der Erzeugungsleistung ausmache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Auch seien Opportunit&#228;ten, Marktpr&#228;mien oder Schattenpreise nicht zu erstatten, weil dies zu Wettbewerbsverzerrungen und Fehlanreizen f&#252;hre. Hierzu z&#228;hlten auch gegebenenfalls erwartete vermiedene Netzentgelte. Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en, die fehlen-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">de M&#246;glichkeit, am Intraday-Markt teilzunehmen, seien ebenfalls nicht verg&#252;tungsf&#228;- hig. Im Redispatch-Fall k&#246;nnten die Anlagenbetreiber nicht frei agieren, sondern m&#252;ssten sich Netzrestriktionen stellen. Der Intraday-Markt sei lediglich ein Optimie- rungsmarkt, bei dem &#252;berfl&#252;ssiger Strom gehandelt und kurzfristig Abweichungen von Verbrauchsprognosen ausgeglichen und so Kosten f&#252;r Ausgleichs- und Regel- energie reduziert werden sollten, wenn der &#220;bertragungsnetzbetreiber diesem nicht widerspreche. Au&#223;erdem seien besondere Abstimmungs- oder zumindest Meldepro- zesse gegen&#252;ber den &#220;bertragungsnetzbetreibern zu beachten. Dar&#252;ber hinaus sei nicht dargelegt worden, ob, auf welche Weise und in welcher H&#246;he Flexibilit&#228;tsein- bu&#223;en berechnet werden k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Grunds&#228;tze sollen im Falle der Absenkung einer Einspeisung sinngem&#228;&#223; gel- ten, so dass die durch das Absenken ersparten Aufwendungen dem &#220;bertragungs- netzbetreiber zu erstatten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die Verg&#252;tungsregelung auch Strom- speicher-Betreiber verpflichte.&#160; Die Beh&#246;rde unterscheidet die&#160; Eingriffsbetriebszu- st&#228;nde</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160; Entleeren eines Speichers: Erh&#246;hung der Einspeiseleistung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160; Entleeren eines Speichers: Reduzierung der Einspeiseleistung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160; Bef&#252;llung eines Speichers: Erh&#246;hung der Abnahmelast</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160; Bef&#252;llung eines Speichers: Reduzierung der Abnahmelast.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Werde die Einspeiseleistung Redispatch-bedingt erh&#246;ht, k&#246;nnten zus&#228;tzlich angefal- lene Aufwendungen ber&#252;cksichtigt werden, etwa f&#252;r den Energiebezug oder gezahlte Netzentgelte. Schattenpreise, fiktive Preise, die m&#246;glicherweise zu einem anderen Zeitpunkt h&#228;tten erzielt werden k&#246;nnen, sollen hingegen nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Werde die Einspeiseleistung reduziert, habe der Anlagenbetreiber dem &#220;bertra- gungsnetzbetreiber seine ersparten Aufwendungen zu erstatten (z.B. Aufwendungen f&#252;r den Energiebezug - Strompreis, Netzentgelte). Werde die Abnahmelast erh&#246;ht, der Speicher gef&#252;llt, entspreche dies in der Wirkung der Reduzierung einer Einspei-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">seleistung und sei entsprechend abzurechnen. Hingegen finde die Festlegung keine Anwendung auf die Reduzierung der Abnahmelast, weil dies der M&#246;glichkeit zur Ab- schaltung von Lasten entspreche und die Verg&#252;tung abschaltbarer Lasten nicht Ge- genstand der Festlegung sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt hat in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur ein Kartellver- waltungsverfahren nach Art. 101 AEUV, &#167; 32 GWB gegen die F. GmbH, die H. GmbH und den &#220;bertragungsnetzbetreiber X. wegen zweier Vertr&#228;ge, die auf Tenor- ziffer 5 der Festlegung gest&#252;tzt worden waren (&#8222;J.-Vertr&#228;ge&#8220;), eingeleitet. Der &#220;bertragungsnetzbetreiber hatte mit den beiden Unternehmen am 26.04.2013 je- weils Vertr&#228;ge mit einer Laufzeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2016 geschlossen, in denen das Leistungsentgelt nach Tenorziffer 5 der Festlegung konkretisiert wor- den war. Das Bundeskartellamt beanstandet die Ausgestaltung der Vertr&#228;ge, weil sich das Leistungsentgelt nach dem Anteil der Redispatch-Erzeugung an der Ge- samterzeugung bemesse. Die Fixkosten sollen nach den Vertr&#228;gen pauschaliert in Anlehnung an die StromNEV abgerechnet werden. Dar&#252;ber hinaus wird ein Arbeits- preis gezahlt. Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass die Vertragsgestaltung einen Anreiz schaffe, die Stromerzeugung der Kraftwerke einzuschr&#228;nken, weil die Redispatch-Verg&#252;tung umso h&#246;her ausfalle, je weniger die Kraftwerke auf dem &#8222;re- gul&#228;ren Markt&#8220; eingesetzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene wendet sich gegen die Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur habe ihr Aufgreifermessen fehlerhaft ausge&#252;bt, weil sie die durch Countertrading entstandenen Kosten ber&#252;cksichtigt habe, obwohl Countertra- ding und Redispatch zwei verschiedene Ma&#223;nahmen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung &#252;berschreite die Grenzen der Erm&#228;chtigung in &#167; 13 Abs. 1a EnWG, weil sie nicht nur Verg&#252;tungskriterien bestimme, sondern eine vollst&#228;ndige Berech- nungsformel vorgebe. Kriterien zu normieren, w&#228;re ausreichend gewesen, weil auf- tretenden strukturellen St&#246;rungen der Vertragsparit&#228;t mit zivilrechtlichen General- klauseln (z.B. &#167;&#167; 138, 242 BGB) h&#228;tte begegnet werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Angemessene Verg&#252;tung&#8220; i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a EnWG sei mehr als blo&#223;er Aufwen- dungsersatz. Hierf&#252;r spr&#228;chen Wortlaut, Gesetzeshistorie, Systematik sowie Sinn und Zweck. Eine marktbezogene Ma&#223;nahme wie das Redispatch sei marktbezogen zu verg&#252;ten. Eine angemessene Verg&#252;tung enthalte auch einen Gewinn (vgl. auch</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 7 StromNEV - kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung). Redispatch-Betroffene er- br&#228;chten ein Sonderopfer gegen&#252;ber anderen Stromerzeugern, etwa wenn in F&#228;llen eines Netzengpasses nach &#167; 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. &#167; 4 Abs. 1 S. 2 KWKG in die Fahrweise eingegriffen werde, die Betreiber in den dort genannten F&#228;llen 95% der entgangenen Einnahmen und sogar 100% erhielten, wenn die entgangenen Einnah- men mehr als 1% der Einnahmen eines Jahres ausmachten (vgl. &#167; 12 EEG 2012). Auch die Beschaffung von Regelenergie, die ebenfalls netzst&#252;tzende Wirkung habe, werde ausgeschrieben und marktgerecht verg&#252;tet. Auch f&#252;r ab- und zuschaltbare Lasten werde ein Entgelt gew&#228;hrt (&#167; 18 Abs. 1 AbLaV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht ber&#252;cksichtige die Verg&#252;tungsberechnung nicht verschiedene Erl&#246;se und Kosten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Kosten f&#252;r W&#228;rmeersatzbeschaffung bei KWK-Anlagen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Da KWK-Anlagen W&#228;rme deutlich kosteng&#252;nstiger als Heizkessel-Anlagen produzierten, entst&#252;nden erh&#246;hte, bis zum Faktor x h&#246;here Kosten, wenn auf- grund einer Redispatch-Ma&#223;nahme Fernw&#228;rme nicht verf&#252;gbar sei und eine Ersatzanlage die W&#228;rme produzieren m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Strombezug von Dritten bei Absenkung auf null - Bahnstrom</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn das Kraftwerk aufgrund einer Redispatch-Ma&#223;nahme die Leistung auf null reduzieren m&#252;sse, m&#252;sse der Bahnstrom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen werden, wodurch Mehrkosten entst&#252;nden (Netzentgelte, EEG-Umlage u. &#228;.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Zinsnachteil aus der zeitverz&#246;gerten Auszahlung von KWK-Zulagen nach Ein- speiseabsenkung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Es entstehe ein Barwertverlust, weil bei der Absenkung einer Anlage aufgrund einer Redispatch-Ma&#223;nahme keine KWK-Zulage gezahlt werde. Dieser ent-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">gangene KWK-Anteil der Gesamt-Anlagen-KWK-Zulage werde dann erst zeit- verz&#246;gert genutzt und damit erst sp&#228;ter gew&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Entgangene Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelte</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die teils ganz erheblichen entgangenen Erl&#246;se aus vermiedenen Netz- entgelten seien zu ersetzen. Werde aufgrund einer Redispatch-Ma&#223;nahme ein durchg&#228;ngiges Leistungsband der Netzeinspeisung unterbrochen, entstehe eine Bezugsspitze aus der vorgelagerten Netzebene. Die maximale Bezugs- last im Jahreszeitraum entspreche nun der h&#246;heren Bezugslast w&#228;hrend der Redispatch-Ma&#223;nahme, so dass sich dadurch die Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten, die am Jahresende berechnet w&#252;rden, erheblich reduzieren k&#246;nnten (vgl. &#167; 18 Abs. 2 S. 2 und 4 StromNEV). So k&#246;nne die Reduzierung der Einspeiseleistung der Anlage um 100 MW f&#252;r eine Stunde im Kalenderjahr (bei hoher Netzlast) zu einer Erl&#246;seinbu&#223;e von etwa x &#8364; f&#252;hren, die Festle- gung gew&#228;hre aber nur eine Kompensation von x &#8364; (Berechnung Bl. 86 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Gemeinkosten &#8211; Dienstleistungen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem m&#252;ssten Gemeinkosten ber&#252;cksichtigt werden, die in Zusammen- hang mit der Redispatch-Ma&#223;nahme st&#252;nden, wie Personalkosten f&#252;r die Ein- richtung einer Rund-um-die-Uhr-Kontaktstelle oder die Kosten f&#252;r die Anpas- sung der IT-Struktur.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Take-or-pay-Vertr&#228;ge</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem fielen Brennstoffkosten teilweise unabh&#228;ngig von der vereinbarten Menge an (Take-or-Pay-Brennstoff-Liefervertr&#228;ge). Werde in diesen F&#228;llen die Erzeugung abgesenkt, w&#252;rden keine Kosten erspart, sondern die nicht ver- wandte Brennstoffmenge m&#252;sse zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt f&#252;r geringere Er- l&#246;se zur Stromerzeugung eingesetzt werden oder k&#246;nne &#252;berhaupt nicht ge- nutzt werden. M&#252;sse die Erzeugungsleistung aufgrund einer Redispatch- Ma&#223;nahme erh&#246;ht werden, st&#252;nde der zus&#228;tzliche verbrauchte Brennstoff zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt nicht f&#252;r die Erwirtschaftung h&#246;herer Erl&#246;se zur Ver- f&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Verschiebung von Revisionen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Da Revisionen externe Firmen durchf&#252;hrten, seien die Arbeiten zeitlich nicht beliebig disponibel. Es k&#246;nne daher sein, dass eine Anlage bis zu einem Re- visionstermin nur eingeschr&#228;nkt oder gar nicht betrieben werden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Intraday-Handel</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Es seien ferner Opportunit&#228;tskosten sowie Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en, insbesondere entgangenen Gewinnchancen am Intraday-Markt, zu ber&#252;cksichtigen. Der In- traday-Handel sei kein blo&#223;er Optimierungsmarkt, sondern inzwischen we- sentlicher, immer wichtiger werdender Bestandteil des Strommarktes. Die ent- gangenen Gewinnm&#246;glichkeiten seien auch bezifferbar. So h&#228;tten sich etwa die Erl&#246;se beispielhaft f&#252;r ein Kraftwerk mit Grenzkosten von x &#8364;/MWh und un- ter Ber&#252;cksichtigung der Intraday-Preise f&#252;r die Woche vom x um x % erh&#246;ht (Schriftsatz vom 23.12.2014, S. 5 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bagatellregelung nach Tenorziffer 3 der Festlegung sei rechtswidrig und verein- fache nicht. Es sei ein unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Aufwand, bei &#220;berschreiten der Baga- tellgrenze die Verg&#252;tung zweigeteilt abzurechnen (bis 0,9 % nach Bagatellregelung, ab dann individuell). Ob die 0,9%-Schwelle &#252;berschritten werde, stehe auch erst am Ende eines Kalenderjahres fest. Dann k&#246;nnten aber auch die Grenzkosten f&#252;r das abgelaufene Jahr berechnet werden und individuell abgerechnet werden. Die Infor- mationspflichten nach Tenorziffer 7 b) seien insoweit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Begriff</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Normalbetrieb&#8220; sei nicht definiert und unklar. Regelm&#228;&#223;ig w&#252;rden freie Leistungs- scheiben von Kraftwerken als Regelenergie vermarktet werden, so dass der &#8222;Normal- fall&#8220; nur selten gegeben sei. Anlagenbetreiber planten die Stromerzeugung auf der Basis von Prognosen f&#252;r den EPEX-Spotmarkt, die jedoch fehlerhaft sein und &#8222;Aus- rei&#223;er&#8220; nicht prognostiziert werden k&#246;nnten. K&#228;me es entgegen der Planung etwa zu negativen Strompreisen, w&#252;rden auf dieser Basis dann die Grenzkosten fehlerhaft berechnet werden. Es sei auch nicht sachgerecht, auf den niedrigsten Preis des Vormonats abzustellen, weil die Grenzkosten erheblich schwankten und die Preise f&#252;r Prim&#228;renergie sehr volatil seien. Auch entst&#252;nden gegebenenfalls erh&#246;hte Kosten f&#252;r Gas-Netznutzungsentgelte. So richteten sich die Kosten f&#252;r die Leistungskompo- nente bei einem Gasbezug nach der Bezugsspitze in einem bestimmten Zeitraum. Bei einer hohen Leistungsabforderung durch Redispatch k&#246;nne eine neue Gasbe- zugsspitze entstehen, die nicht von der Bagatellregelung erfasst werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 5 S. 2 versto&#223;e gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil Erzeugungsanlagen, die im Vorjahr nicht eingespeist h&#228;tten, kein Leistungsentgelt erhielten. Dies benachteilige Anlagen, die wie die der Betroffenen, neu in Betrieb ge- nommen w&#252;rden. Es sei auch sachgerecht, eine Leistungsverg&#252;tung nach der StromNEV unabh&#228;ngig vom Umfang der Redispatch-Erzeugung zu gew&#228;hren, weil nur einsatzbereite und funktionsf&#228;hige Kraftwerke zum Redispatch genutzt werden k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den genannten Gr&#252;nden sei auch eine entsprechende Anwendung (Tenorziffer 6 des Tenors) f&#252;r spannungsbedingte Anpassungen rechtswidrig. Die in der Begr&#252;n- dung der Festlegung erw&#228;hnte Haftungsverteilung stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage der Verg&#252;tung, so dass sie nicht auf &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG gest&#252;tzt werden k&#246;nne. Es sei fraglich, ob es sich &#252;berhaupt um eine Regelung handle. Da- r&#252;ber hinaus sei die Bestimmung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil das Haftungsrisiko der An- lagenbetreiber stark erh&#246;ht werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK8-12-019) aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK8-12-019) aufzuheben und die Bundesnetzagentur analog &#167; 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts zu verpflichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verweist auf die Gr&#252;nde ihres Beschlusses und erl&#228;utert, dass sie ihr Aufgreifer- messen sachgerecht ausge&#252;bt habe. Einige Kraftwerksbetreiber h&#228;tten nur unzurei- chend oder gar nicht an Redispatch-Ma&#223;nahmen mitwirken oder nur zu unangemes-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">senen Konditionen kontrahieren wollen. Es sei daher nicht mehr vertretbar gewesen, die bisherige Praxis freiwilliger Redispatch-Vereinbarungen fortzusetzen. Bei der Abw&#228;gung, ob eine Festlegung geboten sei, sei der Umfang der Countertrading- Ma&#223;nahmen zu ber&#252;cksichtigen, die ebenfalls der Engpassbeseitigung dienten. Die Kraftwerksbetreiber h&#228;tten ausreichend Gelegenheit gehabt und dies auch genutzt, sich im Konsultationsverfahren zu &#228;u&#223;ern, etwa zur Frage der Abrechnung anhand der Grenzkosten. Die Verg&#252;tungskriterien k&#246;nnten durch eine Festlegung bestimmt werden. Sie seien nicht so tiefgreifend, dass dies der Verordnungsgeber h&#228;tte regeln m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesnetzagentur stehe ein weiter Ermessensspielraum zu, wie sie die Festle- gung und die &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; ausgestalte. &#8222;Verg&#252;tung&#8220; beschreibe eine Gegenleistung in Geld, ohne dass zwingend weitere Kostenbestandteile zu ber&#252;ck- sichtigen seien. &#167; 13 Abs. 1a EnWG sei auch nicht mit Verg&#252;tungsvorschriften ande- rer Rechtsbereiche vergleichbar, weil bei einem Redispatch nur geringf&#252;gige, notfall- bedingte Anpassungen erfolgten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13 Abs. 1b S. 1 EnWG und &#167; 6 Abs. 1 ResKV verdeutlichten, dass mit &#8222;angemes- sener Verg&#252;tung&#8220; &#8222;notwendige Auslagen&#8220; im Sinne eines Aufwendungsersatzes zu verstehen und Opportunit&#228;ten nicht zu erstatten seien. Dass Redispatch marktbezo- gen sei, bedeute nicht, dass Eingriffe auch marktbezogen zu verg&#252;ten seien. Auf- grund des netztopologischen lokalen Charakters bestehe &#8211; anders als etwa bei der Regelenergiebeschaffung - kein Markt f&#252;r Redispatch-Kapazit&#228;ten. Es sei daher auch sachgerecht, die Kalkulationsma&#223;st&#228;be der StromNEV anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Opportunit&#228;tskosten und Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en seien nicht zu erstatten. Anlagenbe- treiber w&#252;rden wirtschaftlich so gestellt, als h&#228;tte die Redispatch-Ma&#223;nahme nicht stattgefunden. Sie k&#246;nnten im Redispatch-Fall aufgrund des Netzengpasses nicht mehr frei agieren, untert&#228;gige Vermarktungsm&#246;glichkeiten seien von vornherein ein- geschr&#228;nkt, weil &#220;bertragungsnetzbetreiber&#160; kurzfristige Fahrplan&#228;nderungen auf- grund der Gef&#228;hrdungssituation ablehnten. Der wirtschaftliche Erfolg der Vortages- vermarktung komme den Kraftwerksbetreiber hingegen zugute und k&#246;nne auf Basis eines Day-Ahead-Fahrplans kostenneutral abgewickelt werden. Es bestehe ein An- reiz, die Anlage am Vortag auszulasten und nicht etwa durch eine bewusste Kapazi-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">t&#228;tszur&#252;ckhaltung strategische Vermarktungspotentiale&#160; f&#252;r den Intraday-Markt zu vergr&#246;&#223;ern. Haupthandelsplatz seien die Termin- und Spotm&#228;rkte, hingegen diene der Intraday-Handel (8% Handelsvolumens des Day-Ahead-Marktes) vorrangig dem kurzfristigen Ausgleich zur untert&#228;gigen Optimierung. Opportunit&#228;ten, Gewinnzu- schl&#228;ge oder Schattenpreise einzubeziehen, setze Anreize f&#252;r einen destabilisieren- den Kraftwerkseinsatz und beeintr&#228;chtige so die Systemsicherheit und Planbarkeit. Es sei nicht unangemessen, die Anlagenbetreiber am wirtschaftlichen Erfolg der l&#228;n- gerfristigen Vermarktung festzuhalten, weil f&#252;r die Netzstabilit&#228;t nicht allein die Netz- betreiber verantwortlich seien. Opportunit&#228;tskosten und Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en seien nicht bezifferbar. Rechne man auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten ab, be- ziehe man fiktive Kostenpositionen ein und ber&#252;cksichtige nicht langfristige Lieferver- tr&#228;ge, etwa bei Gaskraftwerken, oder die Eigenarten des Betriebs von Braunkohle- kraftwerken, die den Brennstoff nicht am Weltmarkt beschafften. Entgangene Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten w&#252;rden erstattet, wenn sie bei hypothetischer Durch- f&#252;hrung des Day-Ahead-Fahrplans angefallen w&#228;ren, nicht aber die in Zusammen- hang mit dem Intraday-Handel entgangenen Erl&#246;se.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Anhand der Bagatellregelung k&#246;nnten die Grenzkosten einfach und sachgerecht er- mittelt werden. Der niedrigste Preis, zu dem die Anlage im abgeschlossenen Kalen- dermonat vor der Redispatch-Ma&#223;nahme freiwillig und marktgetrieben im Rahmen des Normalbetriebs eingespeist habe, entspreche in der Regel ihren Grenzkosten. Kleinere Abweichungen seien m&#246;glich, aber im Hinblick auf die pauschalierte Baga- tellregelung hinzunehmen. Au&#223;erdem k&#246;nne in Ausnahmef&#228;llen, etwa f&#252;r Pumpspei- cherkraftwerke, alternativ individuell abgerechnet werden. Der Schwellenwert von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;0,9%&#8220; sei nicht willk&#252;rlich (Wertung des &#167; 12 Abs. 1 EEG 2012).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Fixkosten seien nicht zu erstatten, weil diese unabh&#228;ngig vom Einsatz der Erzeu- gungsanlagen anfielen. Erst wenn Redispatch-Einspeisungen 10% der Gesamtnetz- einspeisung des Vorjahres ausmachten, sei es angemessen, Fixkosten zu ber&#252;ck- sichtigen und ein Leistungsentgelt zu gew&#228;hren. Habe eine Anlage im Vorjahr aller- dings nicht eingespeist, fehle ein Bezugspunkt f&#252;r die Einspeisemenge, so dass in diesen F&#228;llen kein Leistungsentgelt angesetzt werden k&#246;nne. Ein Leistungsbestim- mungsrecht stehe dem &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht zu, weil die Festlegung klare Vorgaben (&#8222;&#220;berschreiten der 10%-Schwelle&#8220;) mache. Der &#220;bertragungsnetzbetrei-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">ber k&#246;nne auch nicht frei entscheiden, sondern habe sich mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Ein Leistungsentgelt sei keine verbotene Beihilfe, weil der Leistung eine Gegenleistung gegen&#252;berstehe und diese nicht aus staatlichen Mitteln gew&#228;hrt werde. Es liege auch keine Wettbewerbsverf&#228;lschung vor, weil die Anlagenbetreiber so gestellt werden, wie sie ohne Anweisung gestanden h&#228;tten. Auch versto&#223;e Ziffer 5 nicht gegen Art. 6 StromhandelZVO, weil die Verg&#252;tungsregelung nicht zu Wettbe- werbsverzerrungen f&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Festlegung angeordneten Informations- und Vorlagepflichten seien not- wendig, um Redispatch-Ma&#223;nahmen abrechnen zu k&#246;nnen, und von der Erm&#228;chti- gung gedeckt (&#8222;Methodik&#8220;), jedenfalls als Annex zul&#228;ssig. Eine Sonderregelung f&#252;r Pumpspeicherkraftwerke sei nicht erforderlich und deren Notwendigkeit auch nicht dargelegt. Klarstellend erfasse die Festlegung auch die Reduzierung der Abnahme- last durch einen Speicher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Begr&#252;ndung der Festlegung erw&#228;hnte Haftungserleichterung f&#252;r &#220;bertra- gungsnetzbetreiber sei ohne rechtliche Bedeutung. Die Formulierung erwachse nicht in materieller Bestandskraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt h&#228;lt das gew&#228;hlte Abrechnungssystem anhand der geringsten variablen Kosten (Ersatz der variablen Kosten, Merit Order) im Grundsatz f&#252;r volks- wirtschaftlich sachgerecht, weil so Anreize zur gezielten Herbeif&#252;hrung von Netzeng- p&#228;ssen vermieden w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die 10%-Schwelle f&#252;r die Gew&#228;hrung eines Leistungsanteils sei hingegen bedenk- lich, setze Fehlanreize und k&#246;nne die Gefahr von Marktverwerfungen begr&#252;nden. Das Redispatch-Leistungsentgelt d&#252;rfe keine Alternativl&#246;sung f&#252;r die Reservekraft- werksverordnung sein. Es k&#246;nne zu &#220;berschneidungen kommen, weil betroffene An- lagen mit derart hohen Redispatch-Anteilen regelm&#228;&#223;ig auch &#8222;systemrelevant&#8220; seien. Das Bundeskartellamt geht davon, dass mehrere Kraftwerke die 10%-Schwelle &#252;ber- schreiten werden. So h&#228;tten bereits im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 bundesweit neun Kraftwerke mehr als 10% der Einspeisemengen des Vorjahres er- reicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tenorziffer 5 stelle eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung f&#252;r einen Zahlungsanspruch dar. Soweit in den sog. &#8222;J.-Vertr&#228;gen&#8220; das Leistungsentgelt konkretisiert worden sei, beschr&#228;nke diese Vereinbarung die Stromerzeugung und sei daher kartellrechtlich unzul&#228;ssig. Redispatch-Zahlungen an die Kraftwerksbetrei- ber fielen umso h&#246;her aus, je weniger eine Anlage auf dem regul&#228;ren Erzeugungs- markt eingesetzt werde. Dass die Kraftwerke nach den Vertr&#228;gen &#8222;marktgetrieben&#8220; einzusetzen seien, gen&#252;ge nicht, diesen Anreiz zu vermeiden. Auch k&#246;nne die 10%- Schwelle schon dadurch &#252;berschritten werden, dass die Gesamteinspeisemenge eines Kraftwerks im Vorjahr besonders niedrig gewesen sei. Kraftwerksbetreiber k&#246;nnten versuchen, die Produktion bewusst zu drosseln, um den Schwellenwert zu erreichen. Auch dadurch, dass die Anweisung an alle an einem Netzknoten ange- schlossenen Kraftwerksbl&#246;cke eines Betreibers erfolge, die 10%-Schwelle aber auf den einzelnen Kraftwerksblock abstelle, k&#246;nne durch eine geschickte Verteilung der Redispatch-Eins&#228;tze auf einzelne Kraftwerksbl&#246;cke ein m&#246;glichst hoher Zahlungsan- spruch generiert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, die Zahlungsh&#246;he an den Um- fang der regul&#228;ren Stromerzeugung zu koppeln, geschweige &#8211; wie in den &#8222;J.- Vertr&#228;gen&#8220; &#8211; umgekehrt proportional. Die Anwendung der StromNEV d&#252;rfe nicht da- zu f&#252;hren, dass im Ergebnis eine Abrechnung &#252;ber Tenorziffer 5 der Festlegung ge- gen&#252;ber den Bestimmungen der Reservekraftwerksverordnung vorzugsw&#252;rdig sei oder ein Auffangnetz im Sinne eines Kapazit&#228;tsmechanismus geschaffen werde. Auch im Hinblick auf die Merit Order sei die 10%-Schwelle bedenklich, weil dann nicht zwingend das Kraftwerk mit den geringsten variablen Kosten f&#252;r den Redis- patch eingesetzt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Es seien andere Verg&#252;tungsregeln denkbar, die die regul&#228;re Stromerzeugung kartell- rechtskonform nicht einschr&#228;nkten. Sofern &#252;berhaupt eine Schwelle vorgesehen werden sollte, k&#246;nnte dies etwa durch eine Ankn&#252;pfung an die Anzahl der Redis- patch-Eins&#228;tze oder das Redispatch-Volumen (z.B. Volllaststunden) erfolgen. Auch ein bestimmter Zusatzbetrag pro Redispatch-Einsatz oder ein Pauschalbetrag f&#252;r die Leistungsvorhaltung sei denkbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2 weist darauf hin, dass die Festlegung bereits deswegen aufzuhe- ben sei, weil die BK6-Festlegung rechtswidrig sei und die hier streitgegenst&#228;ndliche Festlegung darauf aufbaue. &#8222;Angemessene Verg&#252;tung&#8220; bedeute ein Entgelt (&#167; 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB a.F., &#167; 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB n.F.). Es sei auf ein Vergleichsmarkt- konzept auf der Basis eines Wettbewerbsmarktes abzustellen. Es seien auch Oppor- tunit&#228;ten, Fixkosten anteilig zu verg&#252;ten und Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten zu ber&#252;cksichtigen. Die Opportunit&#228;tskosten seien auch bezifferbar. Die Bagatellre- gelung sei rechtswidrig und es sei unangemessen, die Verg&#252;tung anhand der Grenz- kosten zu berechnen. Im &#220;brigen gestehe die Festlegung einem &#220;bertragungsnetz- betreiber zu Unrecht ein Entgeltbestimmungsrecht zu, ob die Ausnahmeregelung angewandt werde. Hinsichtlich des Leistungsentgeltes seien die Kriterien nicht fest- gelegt und l&#228;gen unzul&#228;ssigerweise im Ermessen des &#220;bertragungsnetzbetreibers. Auch soweit in der Begr&#252;ndung der Festlegung auf die Haftung der der &#220;bertra- gungsnetzbetreiber eingegangen werde, fehle es an einer Erm&#228;chtigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwal- tungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.</p>\n<h5>B.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist begr&#252;ndet. Die Festlegung ist rechtswidrig und die Be- troffene dadurch in ihren Rechten verletzt.</p>\n<h5>I.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zul&#228;ssig, insbesondere ist sie als Anfechtungsbeschwerde statthaft (&#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 2 S. 1 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Als Adressatin der Festlegung ist die Betroffene auch beschwerdebefugt. Dar&#252;ber hinaus hat sie dargelegt, dass durch die in der Festlegung bestimmten Verg&#252;tungs- regeln die Gefahr einer Kostenunterdeckung und damit die M&#246;glichkeit einer Beein- tr&#228;chtigung ihrer Rechte bestehen kann.</p>\n<h5>II.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist begr&#252;ndet. Die Festlegung regelt eine Verg&#252;tung f&#252;r Redispatch- Ma&#223;nahmen, die nicht mehr angemessen ist. Tenorziffern 2, 3 und 5 der Festlegung sind rechtswidrig. Da die Festlegung inhaltlich nicht teilbar ist, ist sie insgesamt auf- zuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span><span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgreifermessen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat ihr Aufgreifermessen sachgerecht ausge&#252;bt. Die beiden Festlegungen sollten eine gesicherte Rechtsgrundlage schaffen, um Redispatch- Eins&#228;tze durchf&#252;hren und einheitlich abrechnen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts des Atomausstiegs und der damit verbundenen Abschaltungen mehrerer Kernkraftwerke sowie des stark gewachsenen Ausbaus von Photovoltaik- und Wind- energieanlagen haben die Zahl der St&#246;rungen und Engp&#228;sse im Stromnetz und da- mit die Redispatch-Ma&#223;nahmen deutlich zugenommen. Die Bundesnetzagentur hatte in einem Schreiben an das Bundesministerium f&#252;r Wirtschaft zutreffend erl&#228;utert, dass nach damaliger Rechtslage Kraftwerksbetreiber nicht zur Teilnahme am Redis- patch h&#228;tten verpflichtet werden k&#246;nnen (Bl. 13 VV). Die Beh&#246;rde hatte darauf hin- gewiesen, dass Kraftwerksbetreiber Redispatch-Vertr&#228;ge einseitig h&#228;tten k&#252;ndigen, sich andererseits aber auch kein Markt f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen habe bilden k&#246;n- nen, f&#252;r die Zukunft daher ein operativ einfaches Eingreifen notwendig sei, um auf drohende Engp&#228;sse ohne Zeitverzug reagieren zu k&#246;nnen (Bl. 13 VV, vgl. auch die Stellungnahme der vier &#220;bertragungsnetzbetreiber, Bl. 43 VV). Es sei daher &#8222;drin- gend geboten&#8220; gesetzliche Vorgaben zu schaffen, damit die &#220;bertragungsnetzbetrei- ber Redispatch-Ma&#223;nahmen durchsetzen k&#246;nnten (Bl. 14 f. VV: &#8222;Redispatch und Redispatch-Kosten werden mehr und mehr zum &#196;rgernis.&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Auch &#220;bertragungsnetzbetreiber haben dargestellt, dass sich Kraftwerksbetreiber inzwischen weigerten, in dem &#8211; nach Ansicht der &#220;bertragungsnetzbetreiber - erfor- derlichen Umfang an Redispatch-Ma&#223;nahmen mitzuwirken und Redispatch-Vertr&#228;ge abzuschlie&#223;en. Die vier &#220;bertragungsnetzbetreiber hatten etwa im April 2011 erl&#228;u- tert, dass die Netzsituation angespannt sei und sich weiter versch&#228;rfen werde (Bl. 40 ff. VV). Die B. GmbH hatte im Mai 2012 erkl&#228;rt, dass es dem Unternehmen nicht mehr m&#246;glich sei, Redispatch-Eingriffe auf Basis einvernehmlicher Vertr&#228;ge zu re- geln (Bl. 360 VV). A. GmbH hatte im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass Kraftwerksbetreiber versucht sein k&#246;nnten, an sich f&#252;r Redispatch technisch verf&#252;g- bare Leistung &#8222;nach unten&#8220; als auch nach &#8222;nach oben&#8220; zu &#8222;optimieren&#8220;, um sich so Redispatch-Ma&#223;nahmen zu entziehen, ohne dass dieses f&#252;r das Redispatch nachtei- lige Verhalten erkennbar oder kurzfristig sanktioniert werden k&#246;nne (Stellungnahme vom 12.9.2011, Bl. 84 VV). Auch der Gesetzentwurf hatte diese Problematik gese- hen und auf die fehlende M&#246;glichkeit hingewiesen, Kraftwerksbetreiber zu Redis- patch-Ma&#223;nahmen und den Abschluss entsprechender angemessener Vereinbarun- gen zu verpflichten (Gesetzentwurf CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 17/6072, S. 71).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist daher gut nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur einheitliche Vorgaben f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen und deren Abrechnung regelt. Es ist nicht fernliegend, dass das System freiwilliger Vereinbarungen in Zukunft nicht oder jedenfalls nicht so wie in der Vergangenheit weiter funktioniert h&#228;tte. Bereits in dem Entwurf eines &#8222;Leit- fadens zur Findung sachgerechter Verg&#252;tungsregelungen zur Einhaltung oder Wie- derherstellung der Systemsicherheit im &#220;bertragungsnetz durch Redispatch- Ma&#223;nahmen 2010&#8220; hatte die Bundesnetzagentur deutlich gemacht, dass aufgrund der unterschiedlichen und bundeseinheitlich nicht ann&#228;hernd vergleichbaren Situati- on Diskriminierungspotenziale und Ineffizienzen best&#252;nden und sich Fragen der Ver- teilungsgerechtigkeit stellten (Bl. 3 VV). Im Entwurf wurde darauf hingewiesen, dass die seinerzeit geltenden Ma&#223;nahmen, etwa Countertrading, zur Intransparenz der Marktgeschehnisse f&#252;hre und Gestaltungsanreize nicht auszuschlie&#223;en seien (Bl. 9 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus bestehen im Strommarkt aufgrund der erheblichen Ver&#228;nderungen derzeit Unsicherheiten, die wirtschaftlichen Aussichten der Beteiligten f&#252;r die Zukunft</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">sind teilweise unklar. So wurden zahlreiche Antr&#228;ge gestellt, Stromerzeugungsanla- gen vom Netz zu nehmen. Die derzeitigen Anstrengungen, den Netzausbau zu be- schleunigen, und die gesetzlichen Anpassungen zur Verbesserung der Systemsi- cherheit machen deutlich, dass das bisherige Stromnetz in Deutschland den sich ver&#228;ndernden Gegebenheiten derzeit nicht mehr voll gerecht wird. Die Einschr&#228;n- kungen und damit die Redispatch-Ma&#223;nahmen betreffen h&#228;ufig wiederkehrend die- selben Streckenabschnitte. Es liegt daher nahe, aus Gr&#252;nden der Systemstabilit&#228;t eine einheitliche Redispatch-Regelung anzustreben. Es ist auch nachvollziehbar, dass durch einheitliche und transparente Kriterien Anreize vermindert werden sollten, etwa gezielt Engp&#228;sse zu erzeugen, um dann systemdestabilisierend eine Engpass- situation &#8222;bewusst&#8220; auszunutzen (vgl. Festlegung, S. 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Countertrading-Mengen mit in die Abw&#228;gung einzubeziehen waren. Jedenfalls auch ohne Ber&#252;cksichtigung des Coun- tertradings hat die Bundesnetzagentur ihr Aufgreifermessen anhand nachvollziehba- rer Gr&#252;nde sachgerecht ausge&#252;bt. Dabei hat sie durch die gew&#228;hlten Formulierun- gen, die Notwendigkeit konkretisierender Vorgaben &#8222;ergibt sich bereits&#8220;, &#8222;folgt auch aus&#8220; und &#8222;ergibt sich nicht zuletzt aus&#8220; (vgl. BK6-Festlegung, S. 29 ff.) deutlich ge- macht, dass jeder Ermessensgrund f&#252;r sich gesehen den Erlass der Festlegung rechtfertigt. Der Ermessensgrund &#8222;Countertrading-Mengen&#8220; war daher f&#252;r den Erlass der Festlegung nicht kausal.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span><span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Anh&#246;rung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat bei dem Erlass der Festlegung auch keine Anh&#246;rungs- rechte verletzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Netzbetreiber hatten im Konsultationsverfahren ausreichend Gelegenheit, zu der geplanten Festlegung Stellung zu nehmen. Diese M&#246;glichkeit haben auch mehrere Unternehmen genutzt. So hatte am 07.12.2011 ein Workshop stattgefunden, an dem zahlreiche Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber teilgenommen hatten (Bl. 91 ff. VV). In der Folge sind eine Vielzahl von Stellungnahmen eingegangen, sowohl hin- sichtlich des Konsultationsverfahrens der Beschlussabteilung 6 als auch des im April 2012 eingeleiteten Konsultationsverfahren der Beschlusskammer 8 (vgl. Bl. 207 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn auch die Bundesnetzagentur im Wesentlichen bei der urspr&#252;nglichen Ausge- staltung der Festlegung geblieben ist, hat sie einige Anregungen in die Festlegung aufgenommen (z. B. hinsichtlich der Bagatellregelung Umstellung von &#8222;vier Wochen vor dem Einsatzzeitpunkt&#8220;, Bl. 216 f. VV auf &#8222;im Kalendermonat vor dem Einspeise- zeitpunkt&#8220;, Festlegung, S. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen kann eine fehlende Anh&#246;rung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, &#167; 45, Rdnr. 101 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span><span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Abh&#228;ngigkeit von BK6-Festlegung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtswidrigkeit der BK6-Festlegung und die Aufhebung der BK6-Festlegung durch den Senat f&#252;hren nicht dazu, dass die hier streitgegenst&#228;ndliche BK8- Festlegung deswegen rechtswidrig w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr sind beide Festlegungen getrennt voneinander, von verschiedenen Be- schlusskammern, erlassen worden und in ihrem Bestand im Grundsatz unabh&#228;ngig, wenn es auch Vollzugsprobleme geben mag. Allerdings ergibt sich die Verpflichtung, gegebenenfalls an Redispatch-Ma&#223;nahmen teilzunehmen, bereits unmittelbar aus dem Gesetz (siehe unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span><span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1 der Festlegung ist rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a) Anwendungsbereich</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Redispatch-Ma&#223;nahmen erfordern auch nicht zwingend eine vertragliche Vereinba- rung zwischen &#220;bertragungsnetz- und Kraftwerksbetreiber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar gibt die Verg&#252;tungsfestlegung in Tenorziffer 1 vor, dass &#8222;bei Vertr&#228;gen&#8220; &#252;ber strombedingte Anpassungen der Wirkleistungseinspeisungen i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a EnWG nach Ma&#223;gabe der BK6-Festlegung eine Verg&#252;tungsregelung zu vereinbaren ist, die den festgelegten Kriterien f&#252;r die Bestimmung einer angemessenen Verg&#252;- tung entspricht. &#167; 13 Abs. 1a EnWG verpflichtet Anlagenbetreiber jedoch kraft Ge- setzes zur Mitwirkung an einer Redispatch-Ma&#223;nahme. Dementsprechend setzt auch die Festlegung der Beschlusskammer 6 keinen Vertragsschluss voraus. Auch f&#252;r die Verg&#252;tung ist ein Vertragsschluss nicht erforderlich. Die BK8-Festlegung gilt sowohl f&#252;r freiwillige auf vertraglicher Basis als auch nach &#167; 13 Abs. 1 a EnWG kraft gesetz- licher Verpflichtung erbrachte Redispatch-Leistungen. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme in Tenorziffer 1 der Verg&#252;tungsfestlegung auf &#167; 13 Abs. 1a EnWG. Ferner wird in der Begr&#252;ndung des Aufgreifermessens in der BK8-Festlegung aus- dr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verpflichtung nach &#167; 13a Abs. 1 EnWG einer konkretisierenden Ausgestaltung im Hinblick auf die Verg&#252;tungsh&#246;he bedarf, um eine diskriminierungsfreie, sich an sachlichen Kriterien orientierende Ver- g&#252;tung von Redispatch-Ma&#223;nahmen und spannungsbedingten Eingriffen zu erm&#246;gli- chen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit eine vertragliche Vereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und &#220;bertra- gungsnetzbetreiber im Energierecht als Voraussetzung erforderlich ist, hat der Ve- rordnungsgeber dies etwa f&#252;r die Netzreserve in &#167; 1 Abs. 2 S.1 und 2 ResKV (vgl. auch &#167; 5 ResKV und &#167; 1 S. 1 und 2, &#167; 3 Abs. 1 AbLaV) ausdr&#252;cklich angeordnet. Eine entsprechende Regelung fehlt in &#167; 13 Abs. 1a EnWG. Der Wortlaut des &#167; 13 Abs. 1a EnWG verpflichtet die Beteiligten daher unmittelbar, im Engpassfall entspre- chende Redispatch-Ma&#223;nahmen zu ergreifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b) Kriterien</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung ist nicht deswegen zu beanstanden, weil ein Berechnungssystem in gewisser Detailtiefe vorgegeben wird. Erfolglos ist beanstandet worden, dass die Regelungen der Festlegung &#252;ber den Begriff &#8222;Kriterien&#8220; i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG hinausgingen. Die Bundesnetzagentur hat mit ihrer Festlegung nicht die Er- m&#228;chtigungsgrundlage gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG &#252;berschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Festlegung werden Kriterien bestimmt, wie die angemessene Verg&#252;tung zu berechnen ist. Um konkrete Vorgaben machen zu k&#246;nnen, setzt dies notwendiger- weise voraus, detailliert den Berechnungsmodus, etwa Schwellenwerte, Ober- und Untergrenzen oder Referenzpreise vorzugeben. Andernfalls w&#228;re auch kaum mit ei- ner bundesweiten einheitlichen Handhabung zu rechnen. So ist etwa - wie unten wei- ter ausgef&#252;hrt wird - mit Recht beanstandet worden, dass das Leistungsentgelt nach Tenorziffer 5 der Festlegung zu unkonkret und unbestimmt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat hinsichtlich der Vorgaben einen nicht unerheblichen Ent- scheidungsspielraum. Den Regulierungsbeh&#246;rden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der &#220;berpr&#252;fung des Effizienzvergleichs und des Qualit&#228;tselements ent- schieden hat &#8211; im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beur- teilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, &#8222;Stadtwerke Konstanz GmbH&#8220;, juris 10, 25 ff.; BGH, Beschl&#252;sse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13). Ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbeh&#246;rde er&#246;ffneten Spielr&#228;umen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Re- gulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt, kann offenbleiben. Die f&#252;r diese beiden Kategorien geltenden Kontrollma&#223;st&#228;be unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, &#8222;Stadt- werke Konstanz GmbH&#8220;, juris Rn. 26 f. m. w. Nachw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass sich dies auf die gerichtliche Kontroll- dichte auswirke, diese nicht weiter reichen k&#246;nne als die materiell-rechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung &#252;berpr&#252;ft werden soll. Die Kontrolle ende deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Ent- scheidungsverhalten nicht vollst&#228;ndig determiniert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, &#8222;Stadtwerke Konstanz GmbH&#8220;, Rn. 25 m. w. Nachw.). Der genutzte Be- urteilungsspielraum ist daher (nur) darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Beh&#246;rde die g&#252;ltigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verst&#228;ndnis des an- zuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt voll- st&#228;ndig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allge- meing&#252;ltige Wertungsma&#223;st&#228;be gehalten, insbesondere das Willk&#252;rverbot nicht ver-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">letzt hat (BGH Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, &#8222;Stadtwerke Konstanz GmbH&#8220;, Rn. 27). Die Aus&#252;bung des eine Abw&#228;gung zwischen unterschiedlichen ge- setzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattgefunden hat (Abw&#228;gungs- ausfall), wenn in die Abw&#228;gung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abw&#228;gungsdefizit), wenn die Be- deutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abw&#228;gungsfehleinsch&#228;tzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Be- lange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht (Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t; BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, &#8222;Stadtwerke Konstanz GmbH&#8220;, Rn. 27, juris). So steht der Regulierungsbeh&#246;rde etwa auch im Rahmen einer Festlegung nach &#167; 32 Abs. 1 Nr. 4a, &#167; 11 Abs. 5 ARegV ein weites Regulierungsermessen zu (Meyer/Paulus in Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, 1. Aufl. 2013, &#167; 11, Rn. 136 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch fernliegend, dass die Verg&#252;tungsregelung hier derart umfassend oder komplex ist, dass dies nicht mehr durch eine Allgemeinverf&#252;gung h&#228;tte geregelt wer- den k&#246;nnen. Angesichts der technischen Besonderheiten des Redispatch, bei dem mehrere &#220;bertragungsnetzbetreiber und zahlreiche Kraftwerksbetreiber mit ver- schiedenen Anlagentypen beteiligt sind, ist eine bestimmte Regelungstiefe erforder- lich, um &#252;berhaupt ein handhabbares, bundesweit nach einheitlichen Grunds&#228;tzen funktionierendes Abrechnungssystem schaffen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur konnte im Grundsatz auch verschiedene Abrechnungsalter- nativen normieren (Bagatellgrenze, individuelle Abrechnung, Leistungsentgelt). &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG erlaubt, &#8222;Kriterien&#8220; zu bestimmen. Dies macht deutlich, dass nicht nur &#8222;die eine&#8220; Abrechnungsvariante m&#246;glich sein soll. Vielmehr legt der Begriff</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Kriterien&#8220; nahe, dass der Bundesnetzagentur hier hinsichtlich m&#246;glicher Abrech- nungsmodi ein Regulierungsermessen zukommen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Es &#252;berzeugt auch nicht, dass auf eine Verg&#252;tungsregelung deshalb h&#228;tte verzichtet werden k&#246;nnen, weil gegebenenfalls zivilrechtliche Generalklauseln (z.B. &#167;&#167; 138, 242 BGB) einen ausreichenden Schutz vor m&#246;glichen Diskriminierungspotenzialen oder einer missbr&#228;uchlichen Handhabung h&#228;tten bieten k&#246;nnten. Vielmehr lag es schon aufgrund der wachsenden Bedeutung des Redispatch f&#252;r die Versorgungssi-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">cherheit nahe, Kriterien vorzugeben, um von vornherein etwaigen Diskriminierungs- oder Missbrauchsrisiken zu begegnen. Eine gegebenenfalls nur nachtr&#228;glich greifen- de Rechtskontrolle mit Hilfe zivilrechtlicher Generalklauseln ist weniger effektiv.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c) kein Marktmodell</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist ferner plausibel, dass die Bundesnetzagentur kein Marktmodell gew&#228;hlt hat, um Redispatch-Leistungen zu verg&#252;ten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Da Redispatch an einem konkreten Netzknoten oder jedenfalls in einem bestimmten Netzgebiet erfolgen muss, liegt es auf der Hand, dass die angeforderte Redispatch- Leistung nur von wenigen, in &#246;rtlicher N&#228;he stehenden Kraftwerken erbracht werden kann. Es ist nicht dargelegt worden, wie in dieser Situation ein Markt funktionieren soll. So hatte die Bundesnetzagentur bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend da- rauf verwiesen, dass eine wettbewerbliche Ausgestaltung des Redispatch &#228;hnlich wie bei den Regelenergiem&#228;rkten an der lokalen, knotenscharfen Charakteristik des Redispatch scheitere (Bl. 57 VV). Dies wurde nachvollziehbar damit begr&#252;ndet, dass &#252;berh&#246;hte Gebote der engpasssensitiven Kraftwerke und ein engpassprovozierender Kraftwerksfahrplan zu bef&#252;rchten seien (Bl. 58 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d) R&#252;ckzahlung ersparter Aufwendungen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG ist auch eine ausreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die R&#252;ckzahlung etwaiger ersparter Aufwendungen, wenn ein Kraftwerk im Redispatch- Fall herunterzufahren ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erm&#228;chtigung in &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG, die in Zusammenhang mit einer Re- dispatch-Ma&#223;nahme stehenden Verg&#252;tungsfragen zu regeln, schlie&#223;t denklogisch ein, dass auch im Falle des &#8222;Herunterfahrens&#8220; des Kraftwerks ersparte Aufwendun- gen an den &#220;bertragungsnetzbetreiber zu erstatten sind. Dass &#167; 13 Abs. 1a EnWG auch das Herunterfahren einer Anlage erfassen will, ergibt sich aus Satz 1 der Norm, wonach die Erzeugungsleistung &#8222;anzupassen&#8220; ist. Diese offene Formulierung um- fasst das Hoch- und Herunterfahren einer Anlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung regelt Verg&#252;tungskriterien f&#252;r die Abrechnung zwischen &#220;bertra- gungsnetzbetreiber und angewiesenem Kraftwerksbetreiber und greift so in die ver- tragliche, zivilrechtliche Gestaltung ein und regelt hierbei auch die Frage, inwieweit ersparte Aufwendungen als Bereicherung herauszugeben sind. Es wird kein &#246;ffent- lich-rechtlicher Erstattungs- oder R&#252;ckforderungsanspruch geregelt, so dass die Fra- ge, ob eine gesonderte Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine R&#252;ckzahlungspflicht erfor- derlich ist, dahinstehen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">5.</span><span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 2</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Das enge Verst&#228;ndnis der Bundesnetzagentur des Begriffs &#8222;angemessene Verg&#252;- tung&#8220;, wie er in der Tenorziffer 2 der Festlegung normiert ist, f&#252;hrt zu einer nicht mehr sachgerechten Abrechnung entstandener Redispatch-Kosten und ist daher rechts- widrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass als angemes- sene Verg&#252;tung die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme verursachten, zus&#228;tzlich ent- standenen Aufwendungen zu ersetzen sind (Festlegung, S. 4). Allerdings nimmt die Bundesnetzagentur nicht unerhebliche Einschr&#228;nkungen vor, die diesen Grundsatz dann nicht mehr ausreichend beachten. Au&#223;erdem werden andere Kosten und Ge- winnchancen nicht ber&#252;cksichtigt. Im Ergebnis f&#252;hrt dies dazu, dass den betroffenen Kraftwerksbetreibern keine &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; mehr gew&#228;hrt wird. Die Be- troffene und andere Anlagenbetreiber haben hier substantiiert erhebliche Umst&#228;nde vorgetragen, die zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des betroffenen Anla- genbetreibers w&#228;hrend einer Redispatch-Ma&#223;nahme f&#252;hren k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a) &#8222;Verg&#252;tung&#8220;</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begriff der &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220; ist im Grundsatz &#252;ber einen blo&#223;en Aus- lagenersatz hinausgehend zu verstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa) Wortlaut</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">So legt bereits der Wortlaut &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; des &#167; 13 Abs. 1a S. 1 EnWG eine &#252;ber einen blo&#223;en Auslagenersatz hinausgehende Bedeutung des Begriffs na- he. Es ist schon nicht erkl&#228;rlich, weshalb der Gesetzgeber nicht den Begriff &#8222;Aufwen- dungsersatz&#8220;, &#8222;Auslagen&#8220;, &#8222;variable Kosten&#8220; oder eine &#228;hnliche Formulierung ver- wendet hat, wenn eine Beschr&#228;nkung auf Grenzkosten, im Wesentlichen &#8222;blo&#223;e Brennstoffkosten&#8220; beabsichtigt gewesen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezeichnung &#8222;Verg&#252;tung&#8220; wird im Energierecht regelm&#228;&#223;ig in einem weiteren Sinne verstanden, der &#252;ber den Ersatz variabler Auslagen hinausgeht. So wird etwa die Bezeichnung &#8222;Verg&#252;tung&#8220; in &#167; 17e Abs. 1 EnWG verwandt und meint dort die Einspeiseverg&#252;tung (vgl. auch &#167; 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Auch &#167; 46 Abs. 2 EnWG re- gelt, dass bei Wegenutzungsvertr&#228;gen der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, die Netze dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen &#8222;eine wirtschaftlich angemessene Verg&#252;tung&#8220; zu &#252;bereignen. &#8222;Verg&#252;tung&#8220; meint dort mehr als Aufwen- dungsersatz und soll sich an der Wirtschaftlichkeit orientieren und eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung erm&#246;glichen (vgl. Theobald in Danner/Theobald, Energierecht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">81. Erg&#228;nzungslieferung 2014, &#167; 46, Rn. 59 ff; Ertragswert als &#8222;angemessene Verg&#252;- tung&#8220;: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2014, 11 U 112/13 (Kart), zit. nach juris). Auch dort geht es nicht um blo&#223;en Auslagenersatz, sondern um die Amortisation und den wirtschaftlichen (Gesamt)-Wert des Netzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in anderen Gesetzen wird der Begriff &#8222;Verg&#252;tung&#8220; verwandt, regelm&#228;&#223;ig in ei- nem &#252;ber einen blo&#223;en Auslagenersatz hinausgehendem Verst&#228;ndnis, vielmehr im Sinne einer &#8222;Entlohnung&#8220;, eines &#8222;Gehaltes&#8220; (z.B. &#167; 23 PatG, &#167; 32 Abs. 1 und Abs. 2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">S. 2 UrhG, &#167; 61b UrhG; &#167; 54 Abs. 1 UrhG, &#167; 24 GebrMG; &#167; 1987 BGB f&#252;r Nachlass- verwalter, &#167; 2221 BGB f&#252;r Testamentsvollstrecker, &#167; 1684 Abs. 3 S. 6 BGB f&#252;r Um- gangspfleger: &#8222;Ersatz von Aufwendungen und die Verg&#252;tung&#8220;; &#167; 12 BauSparkG: an- gemessene Verg&#252;tung f&#252;r Vertrauensmann, &#167; 38 KWG, &#167; 15 Abs. 5 S. 1 Kapitalan- lagegesetzbuch: Abwickler erh&#228;lt &#8222;eine angemessene Verg&#252;tung und den Ersatz sei- ner Aufwendungen&#8220;; &#167; 35 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag: KEK-Mitglieder erhalten f&#252;r ihre T&#228;tigkeit eine angemessene Verg&#252;tung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 59 BNotO: Notariatsverwalter erh&#228;lt &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220;; &#167; 412 Abs. 3 HGB;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 418 Abs. 2 HGB, &#167; 491 Abs. 2 HGB und &#167; 419 Abs. 4 HGB: dem Frachtf&#252;hrer sind</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Verg&#252;tung;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 15 Abs. 3 SGB X: Vertreter von Amts wegen hat &#8222;Anspruch auf eine angemessene Verg&#252;tung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen&#8220;; BGH zur Auslegung des Begriffs Aufwendungsersatz in AGB: BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496, Rn. 49, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur darauf verweist, dass eine Vergleichbarkeit mit ande- ren Erwerbst&#228;tigkeiten, wie etwa einem Frachtf&#252;hrer oder Nachlassverwalter, nicht gegeben sei, weil diese hauptberuflich t&#228;tig, Redispatch aber eine Ausnahme sei, &#252;berzeugt dies nicht. Auch bei T&#228;tigkeiten wie Nachlassverwalter, Abwickler oder Testamentsvollstrecker handelt es sich keineswegs immer um die hauptberufliche T&#228;tigkeit des Handelnden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine berufs- bezogene Aufgabe handelt, bei der der Gesetzgeber es f&#252;r sachgerecht h&#228;lt, die je- weilige Person auch &#8222;wie einen im Beruf T&#228;tigen&#8220; zu entlohnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">So ist etwa im Rahmen des &#167; 683 BGB ganz &#252;berwiegend anerkannt, dass im Grundsatz zwar die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag unentgeltlich erfolgt. Jedoch kann als &#8222;Ersatz von Aufwendungen&#8220; dann eine &#252;bliche Verg&#252;tung verlangt werden, wenn die erbrachte T&#228;tigkeit zum Beruf oder Gewerbe des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers i.S.d.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 683 BGB geh&#246;rt (BGH, Urteil vom 15.12.1975, II ZR 54/74, BGHZ 65, 384; Seiler in M&#252;nchener Kommentar, 6. Auflage 2012, &#167; 683, Rn. 24; Bergmann in Staudinger,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">2006, &#167; 683, Rn. 58 f.; Schulze in Schulze, BGB, 8. Auflage 2014, &#167; 683, Rn. 8; Werk in Jauernig, 15. Auflage 2014, &#167; 683, Rn. 6 f.). Bei professionellen T&#228;tigkeiten wird in diesen F&#228;llen das &#252;bliche&#160; Entgelt geschuldet (Seiler in&#160; M&#252;nchener Kommentar,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">6. Auflage 2012, &#167; 683, Rn. 24). Eine st&#228;rker werdende Auffassung will dem Ge- sch&#228;ftsf&#252;hrer sogar regelm&#228;&#223;ig, unabh&#228;ngig von einer beruflichen oder gewerblichen T&#228;tigkeit, als &#8222;Ersatz von Aufwendungen&#8220; eine angemessene Verg&#252;tung gew&#228;hren (Bergmann in Staudinger, 2006, &#167; 683, Rn. 58).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb) Gesetzeshistorie</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Gesetzeshistorie und die Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs sprechen f&#252;r ein weitergehendes Verst&#228;ndnis der &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">So sieht der Gesetzentwurf die Fehlentwicklung, dass Kraftwerksbetreiber Redis- patch-Ma&#223;nahmen infrage gestellt h&#228;tten und diese nicht oder nur zu unangemesse- nen Konditionen h&#228;tten mitwirken wollen (BT-Drs. 17/6072, S. 71). Mit der gesetzli- chen Verpflichtung zur Teilnahme am Redispatch sollte daher eine Regelung zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen&#8220; geschaffen werden (BT-Drs. 17/6072,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">S. 71). Dies spricht daf&#252;r, dass vorrangig beabsichtigt war, eine gesetzliche Teilnah- mepflicht der Kraftwerksbetreiber anzuordnen, ohne zu stark in das seinerzeit beste- hende Vertrags- oder Preisgef&#252;ge eingreifen oder die Verg&#252;tung auf einen blo&#223;en Aufwendungsersatz begrenzen zu wollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r dieses Verst&#228;ndnis spricht auch, dass die Formulierungshilfe f&#252;r einen &#8222;&#196;nde- rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf der Bun- desregierung f&#252;r ein Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften&#8220; den Begriff der &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220; konkretisieren wollte und vorgeschlagen hatte, die Formulierung &#8222;gegen angemessene Verg&#252;tung in Form der notwendigen Auslagen&#8220; zu verwenden, dies aber dann nicht Gesetz geworden ist (Formulierungshilfe, S. 9, 29).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">cc) Systematik</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner zeigt der Vergleich zwischen &#167; 13 Abs. 1a EnWG und &#167; 13 Abs. 1b EnWG, dass mit &#8222;angemessener Verg&#252;tung&#8220; nicht eine blo&#223;e Erstattung variabler Kosten gemeint sein kann. So sollen nach &#167; 13 Abs. 1b EnWG bei an sich vorl&#228;ufig stillzule- genden Anlagen, die aber aufgrund der Netzsicherheit betriebsbereit gehalten wer- den sollen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230;die f&#252;r die Vorhaltung oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft not- wendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) neben den notwendigen Auslagen f&#252;r konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) als angemessene Verg&#252;tung geltend&#8230;&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">gemacht werden k&#246;nnen. Die Vorschrift schr&#228;nkt den Begriff der &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220; &#8211; anders als in &#167; 13 Abs. 1a EnWG &#8211; einengend auf &#8222;Auslagen&#8220; ein (vgl.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">auch &#167; 11 Abs. 2 ResKV). Dies ist auch sachgerecht, weil bei einer an sich stillzule- genden Anlage keine Opportunit&#228;tskosten mehr entstanden w&#228;ren (vgl. Beschluss- empfehlung des Ausschusses f&#252;r Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 17/11705, S. 45). Nach &#167; 13 Abs. 1b EnWG werden auch Kosten f&#252;r die Vorhaltung der Betriebs- bereitschaft, also die entstehenden Fixkosten, erstattet (&#167; 11 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ResKV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13a Abs. 3 EnWG k&#246;nnte zun&#228;chst f&#252;r ein engeres Verst&#228;ndnis sprechen, weil f&#252;r den Fall der Stilllegung der Kraftwerksbetreiber nur Anspruch</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;..auf eine angemessene Verg&#252;tung f&#252;r erforderliche Erhaltungsma&#223;nahmen nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen)..&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">hat. Die Vorschrift versteht den Begriff &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; als &#8222;Erhaltungs- auslagen&#8220; und damit in einem engen Sinne. Hierbei ist jedoch zu sehen, dass der Anlagenbetreiber beabsichtigt hatte, das Kraftwerk vollst&#228;ndig abzuschalten und f&#252;r die Zukunft keine Gewinne oder Opportunit&#228;tskosten mehr zu erwirtschaften (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses f&#252;r Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 17/11705, S. 45). Es ist nachvollziehbar, dass vor diesem Hintergrund nur Auslagen erstattet werden. In Zusammenhang mit der Verpflichtung nach &#167; 13a Abs. 3 S. 1 EnWG, die Anlage in einem funktionsf&#228;higen Zustand zu erhalten, wird deutlich, dass zu den Erhaltungsauslagen im &#220;brigen nicht nur die variablen Kosten z&#228;hlen, son- dern auch die mit der Erhaltung in Zusammenhang stehenden, im Ergebnis dann als Fixkosten zu ber&#252;cksichtigenden Investitionen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Vergleich mit &#167; 6 Abs. 1 ResKV spricht f&#252;r ein umfassenderes Verst&#228;ndnis der &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220;. Die Norm stellt auf den engeren Begriff der &#8222;entste- henden Kosten&#8220; ab, gew&#228;hrt dann nach Absatz 2 neben einem Arbeitspreis aber auch einen Leistungspreis. Nach &#167; 6 ResKV sollen also &#8222;als Kosten&#8220; im Grundsatz alle die durch die Nutzung der Anlage entstehenden Kosten, seien sie variabel oder fix, erstattet werden. Es wird nicht nur ein Arbeitspreis-, sondern (sogar) ein Leis- tungspreisanteil gew&#228;hrt. Um eine &#252;berschie&#223;ende Verg&#252;tung zu vermeiden, sollen allerdings solche Kosten nicht ber&#252;cksichtigt werden, die auch im Falle einer Stillle- gung einer Anlage angefallen w&#228;ren. So schlie&#223;t &#167; 11 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 ResKV nach-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">vollziehbar den Ersatz von Opportunit&#228;tskosten aus, weil solche Opportunit&#228;ten im Falle der Stilllegung nicht angefallen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Hingegen ist der teilweise erhobene Hinweis auf &#167; 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB wenig ziel- f&#252;hrend. Die Norm verwendet schon nicht den Begriff &#8222;Verg&#252;tung&#8220;, sondern &#8222;Entgelt&#8220; im Sinne eines &#8222;Preises&#8220;. Die Norm will eine unangemessene Preisgestaltung ge- gen&#252;ber anderen Unternehmen und Konkurrenten sanktionieren. Hingegen steht im Rahmen der Redispatch-Abrechnung im Vordergrund, dass aus Gr&#252;nden der Sys- temstabilit&#228;t Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber einzelnen Kraftwerksbetreibern durchgesetzt und diese dann - abzurechnen &#252;ber den &#220;bertragungsnetzbetreiber - entsch&#228;digt werden sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">dd) Sinn und Zweck</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Sinn und Zweck des &#167; 13 Abs. 1a EnWG rechtfertigen nicht ein besonders en- ges Verst&#228;ndnis der &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220;, sprechen vielmehr f&#252;r eine erwei- ternde Auslegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Beschr&#228;nkung auf einen blo&#223;en Aufwendungsersatz kann nicht daraus herge- leitet werden, dass es sich bei den Redispatch-Ma&#223;nahmen nur um verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig geringe Beeintr&#228;chtigungen der Netzbetreiber handele, diese die Belastungen daher hinzunehmen h&#228;tten. Die Belastungen durch Redispatch m&#246;gen f&#252;r das Gesamtnetz zwar von untergeordneter Bedeutung sein. Sie betreffen aber aufgrund des lokalen Charakters immer wieder dieselben Kraftwerksbetreiber, weil Redispatch- Ma&#223;nahmen regelm&#228;&#223;ig auf denselben Streckenabschnitten oder an denselben Netzknoten notwendig sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Es &#252;berzeugt auch nicht, dass die betroffenen Kraftwerksbetreiber Redispatch- bedingte Kosten oder Nachteile deshalb als Sonderopfer tragen sollten, weil eine funktionierende Stromversorgung im Interesse der Kraftwerksbetreiber liege. Viel- mehr sind die Anlagenbetreiber vorrangig im Interesse des &#220;bertragungsnetzbetrei- bers t&#228;tig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Systematisch ist die Regelung des Abs. 1a in &#167; 13 &#8222;Systemverantwortung der Betrei- ber von &#220;bertragungsnetzen&#8220; aufgenommen worden und in den Abschnitt &#8222;Aufgaben der Netzbetreiber&#8220; eingebettet (vgl. auch zur Systemverantwortung der &#220;bertra- gungsnetzbetreiber: K&#246;nig in S&#228;cker, Energierecht, 3. Auflage 2014, &#167; 13, Rn. 1 ff.). Dies macht deutlich, dass die Kraftwerksbetreiber im Redispatch-Fall Funktionen wahrnehmen, die an sich vom &#220;bertragungsnetzbetreiber durchzuf&#252;hren w&#228;ren, n&#228;mlich f&#252;r ein stabiles und ausreichend leistungsf&#228;higes &#220;bertragungsnetz zu sor- gen. Allein weil die &#220;bertragungsnetzbetreiber bislang aufgrund der sich ver&#228;ndern- den Stromerzeugung noch nicht die erforderlichen Leitungen errichtet haben, sind Redispatch-Ma&#223;nahmen und damit die Inanspruchnahme von Kraftwerken in erheb- lichem und zunehmendem Umfang erforderlich. So fallen die Redispatch- Ma&#223;nahmen, oft wiederholend, an &#252;berlasteten und nicht ausreichend dimensionier- ten Netzknoten an. Der angewiesene Anlagenbetreiber wird daher vor allem im Dritt- interesse t&#228;tig. H&#228;tte der jeweilige &#220;bertragungsnetzbetreiber bereits die erforderli- chen Ma&#223;nahmen erbracht, etwa das Leitungsnetz verst&#228;rkt, w&#228;ren die dadurch ent- stehenden Kosten, einschlie&#223;lich Fixkosten und Eigenkapitalverzinsung, im &#220;brigen auch abrechnungsf&#228;hig gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass Anlagenbetreiber durchaus ein Eigeninteresse ha- ben, ein funktionierendes Netz nutzen zu k&#246;nnen. Dies gilt aber nicht nur f&#252;r den Re- dispatch-betroffenen Kraftwerksbetreiber, sondern f&#252;r alle Erzeugungsunternehmen. Das sichere Stromnetz ist Teil der Daseinsvorsorge und kommt daher allen in der Bundesrepublik, Privaten oder Unternehmen, zugute. Es ist daher auch nicht sach- gerecht, dem konkret betroffenen Anlagenbetreiber insoweit wiederkehrend ein Son- deropfer aufzuerlegen, weil sein Interesse an einem sicheren Stromnetz nicht oder nur unwesentlich &#252;ber das Interesse Anderer hinausgeht. Entsch&#228;digungslos sind ggfs. Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG zu erbringen, nicht aber nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG (vgl. &#167; 13 Abs. 2 und 4 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat Bedenken gegen ein erweiterndes Verst&#228;ndnis, weil sie die Gefahr von Verwerfungen und Fehlanreizen sieht. Allerdings kann sich diese Ge- fahr auch bei einer besonders niedrigen Redispatch-Verg&#252;tung ergeben. &#220;bertra- gungsnetzbetreiber k&#246;nnten geneigt sein, statt Regelenergie Redispatch-Energie anzufordern, um so die Kosten f&#252;r die teurere Regelenergie zu umgehen. So hatte</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">die U. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2012 (Bl. 330 VV) vorgetragen, dass es &#8222;bereits heute n&#228;mlich aus der Praxis des Redispatch Anzeichen daf&#252;r (gebe), dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber offenbar nicht nur aus technischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden auf Redispatch-Vertr&#228;ge zur&#252;ckgreifen, um teure Regelenergie zu vermeiden.&#8220; A. GmbH hat im Verwaltungsverfahren darauf hinge- wiesen, dass Kraftwerksbetreiber bei einer nicht angemessenen Redispatch- Verg&#252;tung ihren Kraftwerkseinsatz so &#8222;nach oben&#8220; oben oder &#8222;nach unten&#8220; &#8222;optimie- ren&#8220; k&#246;nnten, dass an sich vorhandene Redispatch-Leistung nicht verf&#252;gbar sei (Stellungnahme vom 12.09.2011, Bl. 84 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b) nicht marktbezogen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Umstand, dass es sich bei Redispatch um eine marktbezogene Ma&#223;nahme im Sinne des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG handelt, kann nicht gefolgert werden, dass diese Ma&#223;nahme damit auch marktbezogen zu verg&#252;ten sei. Vielmehr hat die Bun- desnetzagentur zutreffend darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbliche Ausge- staltung des Redispatch etwa in Anlehnung an die Beschaffung von Regelenergie nicht infrage kommt, weil ein marktbasierter Ansatz aufgrund der lokalen, knoten- scharfen Charakteristik des Redispatch nicht sinnvoll m&#246;glich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Da eine Redispatch-Ma&#223;nahme nur lokal auftritt und mithilfe der dort verf&#252;gbaren Kraftwerke durchgef&#252;hrt werden muss, liegt es nahe, dass kaum ein effizienter Markt entstehen kann. Es ist auch nicht fernliegend, dass bei einer pseudo- wettbewerblichen Ausgestaltung die Gefahr &#252;berh&#246;hter Gebote sowie engpasspro- vozierender Kraftwerksfahrweise besteht. Auch die Kraftwerksbetreiber haben nicht erl&#228;utert, wie ein wirklicher Redispatch-Markt funktionieren soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 15 Abs. 6 Elektrizit&#228;tsrichtlinie erfordert es ebenfalls nicht, einen Markt f&#252;r Re- dispatch-Ma&#223;nahmen zu schaffen oder marktbezogen abzurechnen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazit&#228;tsreser- ven durch ein transparentes, nichtdiskriminierendes und marktorientiertes Verfahren zu beschaffen ist. Die Formulierung ist weit gefasst, verlangt kein &#8222;Marktverfahren&#8220;, sondern nur ein &#8222;marktorientiertes&#8220; Verfahren. Dies macht deutlich, dass hier ein</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">nicht unerheblicher Ermessensspielraum besteht, wie die Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazit&#228;tsreserven beschafft werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus scheidet ein marktorientiertes Verfahren jedenfalls dann aus, wenn kein echter Markt besteht. Wie bereits erl&#228;utert, ist dies beim Redispatch gegeben, weil f&#252;r eine Redispatch-Ma&#223;nahme regelm&#228;&#223;ig nur wenige bestimmte Kraftwerke in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wie ein echter Redispatch-Energiemarkt geschaffen werden sollte. Jedenfalls best&#252;nde bei der Schaffung eines Redispatch-Marktes, an dem nur weniger Anlagenbetreiber teiln&#228;h- men, die erhebliche Gefahr, dass im Ergebnis ein diskriminierungsgef&#228;hrdeter und m&#246;glicherweise wettbewerbswidriger und damit europarechtswidriger Markt geschaf- fen werden k&#246;nnte. Dies will die Elektrizit&#228;tsrichtlinie jedoch gerade verhindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c) einzelne Kostenpositionen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kraftwerksbetreiber haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass Anlagenbe- treiber neben den Aufwendungen im engeren Sinne, den variablen Kosten wie etwa Brennstoffkosten, durch die Anordnung einer Redispatch-Ma&#223;nahme weitere, nicht unerhebliche Nachteile, einschlie&#223;lich des Verlusts von Opportunit&#228;ten, zu tragen h&#228;tten. Jedenfalls diese Nachteile sind auszugleichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">So sieht &#167; 15 Abs. 3 AbLaV vor, dass eine Netzentgeltbefreiung auch dann gew&#228;hrt wird, wenn aufgrund abzuschaltender Lasten die Grenzwerte f&#252;r eine Netzentgeltbe- freiung nicht (mehr) vorliegen. Die Bundesnetzagentur verweist darauf, dass abgeru- fene Abschaltleistung und Redispatch kaum vergleichbar seien. Allerdings ist die Norm jedenfalls Auspr&#228;gung des Rechtsgedankens, dass derjenige, der aus Gr&#252;n- den der Systemstabilit&#228;t Eingriffe in seine Anlage hinnehmen muss, nicht benachtei- ligt werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die Bundesnetzagentur die durch das Redispatch entstehende Belastungen be- r&#252;cksichtigt, steht in ihrem Regulierungsermessen (z.B. anhand von Indizes, Preisen, Aufschl&#228;gen, pauschal oder individuell). Gegebenenfalls sind f&#252;r bestimmte Kraft- werke Sonderregelungen zu treffen, wenn etwa ein Bezug zu B&#246;rsenpreisen zu nicht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">sachgerechten Ergebnissen f&#252;hren w&#252;rde (siehe unten, z.B. bei Pumpspeicherkraft- werken).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa) variable Kosten - Brennstoff</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung geht davon aus, dass die Kosten der zus&#228;tzlichen Brennstoffeins&#228;tze als Aufwendungen zu erstatten seien, einschlie&#223;lich der erforderlichen Kosten f&#252;r An- und Abfahrvorg&#228;nge, Hilfs- und Einsatzstoffe, CO2-Emissionsrechte, erh&#246;hten War- tungsaufwand und die Kosten aufgrund verk&#252;rzter Revisionszyklen (vgl. zur Ver- schiebung von Revisionen wegen Redispatch: BT-Drs. 17/6072, S. 71). Zu diesen Kosten z&#228;hlen auch etwaige Kosten, die durch eine Verz&#246;gerung der Revisionen entstehen k&#246;nnen, weil eine Revisionsmannschaft nicht disponibel ist. Diese &#8222;unmit- telbaren&#8220;, variablen Kosten sind unstreitig Aufwendungsersatz und auch nach Auf- fassung der Bundesnetzagentur ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Frage, in welcher H&#246;he und auf welcher Basis Brennstoffkosten an- zusetzen sind, steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsermessen zu. Eine Ab- rechnung anhand angefallener Einkaufspreise ist denkbar, wobei die Ermittlung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (z.B. Referenzzeitraum, Berechnungsweise). Der Senat hat keine Bedenken, dass die Kosten handhabbar anhand von Referenz- zeitr&#228;umen der Vergangenheit berechnet werden k&#246;nnen, wenn diese Werte jeden- falls im Mittel und &#252;ber einen bestimmten Zeitraum den entstehenden Aufwand rea- listisch abbilden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Ggfs. durch besondere Vertragsgestaltungen, etwa durch langfristige Gaslieferver- tr&#228;ge, entstehende Nachteile, k&#246;nnen ggfs. ausgleichspflichtig sein. So mag es durch Take-or-Pay-Regeln in Erdgasbezugsvertr&#228;gen, nach denen Brennstoffkosten inner- halb einer vereinbarten Menge unabh&#228;ngig von der tats&#228;chlichen Abnahmemenge abgerechnet werden, im Redispatch-Fall zu Mehrkosten kommen. Ein solcher Nach- teil kann allerdings nur dann vorliegen, wenn eine bestimmte Brennstoffmenge be- zahlt, aber auch sp&#228;ter tats&#228;chlich nicht mehr genutzt werden k&#246;nnte und Anpassun- gen nicht m&#246;glich sind. Erstattungsf&#228;hige Mehrkosten durch Redispatch k&#246;nnten ggfs. auch dann entstehen, wenn etwa Gasbezugskosten zwischen einer Arbeits- und einer Leistungskomponente unterscheiden. Bei einer hohen Leistungsabforde-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">rung durch Redispatch kann eine neue Gasbezugsspitze mit entsprechender Auswir- kung auf den Gas-Leistungspreis entstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat keine Bedenken, Brennstoffkosten anstatt von Einkaufspreisen nach aktuellen Marktpreisen, anhand der Wiederbeschaffungskosten, abzurechnen. So werden auch im Schadenersatzrecht Sch&#228;den regelm&#228;&#223;ig auf der Basis von Markt- preisen oder Wiederbeschaffungskosten abgerechnet. Im Enteignungsrecht ist etwa anerkannt, dass auf Basis des Verkehrswertes, also den zum Zeitpunkt der Ermitt- lung geltenden Preisen, abgerechnet werden kann (&#167;&#167; 95, 194 BauGB). Im Einzelfall mag zu &#252;berpr&#252;fen sein, inwieweit etwa im Fall der &#8222;Direktbekohlung&#8220; eines Braun- kohlekraftwerks Weltmarktpreise, auch im Hinblick auf nicht vorhandene Transport- kosten, ein realit&#228;tsnaher Abrechnungsma&#223;stab sein k&#246;nnen. Allerdings ist keine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Meistbeg&#252;nstigung&#8220; geboten, jeweils auf den h&#246;heren der beiden Werte (tats&#228;chli- cher Einkaufspreis - Wiederverkaufspreis) abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der M&#246;glichkeit, Brennstoffkosten, anhand von Strom-B&#246;rsenpreisen zu pauschalieren, wird auf die Ausf&#252;hrungen zur Bagatellregelung (Tenorziffer 3) ver- wiesen (siehe unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb) Opportunit&#228;ten</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist der Ansatz von Opportunit&#228;ts- kosten, Marktpr&#228;mien oder Schattenpreisen nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr sind solche entgangenen Gewinnm&#246;glichkeiten, die durch Redispatch ent- stehen, im Sinne einer &#8222;angemessenen Verg&#252;tung&#8220; zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aaa) Grundsatz</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Kraftwerksbetreibern, die am Redispatch teilnehmen m&#252;ssen, wird die M&#246;glichkeit genommen, Gewinne, hier insbesondere am Intraday-Markt, zu erwirtschaften. Dies ist ein Nachteil, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung einer Redispatch-Ma&#223;nahme steht. Entsprechend dem Grundsatz, dass die mit der Redis- patch-Durchf&#252;hrung entstehenden Nachteile zu erstatten sind, sind daher auch Op- portunit&#228;ten im Grundsatz als ersatzf&#228;hig zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">Die BK6-Festlegung geht davon aus, dass dem angewiesenen Kraftwerksbetreiber jeglicher Intraday-Handel verboten sei (vgl. die Begr&#252;ndung in den Beschl&#252;ssen des Senats vom 28.04.2015 zur BK6-Festlegung). In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat die Bundesnetzagentur dann zwar klargestellt, dass dies nicht im Sinne eines generellen Intraday-Verbots f&#252;r den angewiesenen Kraftwerksbetreiber gemeint sei. Es habe dem angewiesenen Kraftwerksbetreiber nicht grunds&#228;tzlich der Intraday-Handel ver- boten werden sollen. Es habe lediglich ein Rechtsanspruch auf Intraday-Gesch&#228;fte w&#228;hrend einer Redispatch-Ma&#223;nahme ausgeschlossen werden sollen. Intraday- Handel solle dann weiter m&#246;glich sein, wenn der zust&#228;ndige &#220;bertragungsnetzbe- treiber keine Einw&#228;nde erhebe. Gleichwohl bleibt auch nach der nun erfolgten Klar- stellung f&#252;r einen Kraftwerksbetreiber das Risiko, dass er Intraday-Handel nicht wie Dritte, die nicht zu Redispatch-Ma&#223;nahmen herangezogen worden sind, betreiben kann. Jedenfalls dann, wenn ihm im konkreten Fall Intraday-handeln verboten wird, k&#246;nnen Opportunit&#228;ten entgehen, die er ansonsten h&#228;tte realisieren k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Opportunit&#228;tskosten sind die entgangenen Vorteile der n&#228;chstbesten Entschei- dungsalternative, die durch die getroffene Entscheidung verworfen wird (vgl. etwa: Sektoruntersuchung Stromerzeugung und &#8211;gro&#223;handel des Bundeskartellamtes Ja- nuar 2011, &#8222;Sektoruntersuchung&#8220;, S. 187 f.). Die Grenzkosten werden hierbei durch die variablen Kosten, etwa die Brennstoffkosten, als auch die Opportunit&#228;tskosten bestimmt. Das Bundeskartellamt hat in der Sektoruntersuchung erl&#228;utert, dass Op- portunit&#228;tskosten eine erhebliche Rolle spielten, und sie keine Bedenken sehe, sol- che Kosten im Rahmen der Kalkulation dem Grunde nach zu ber&#252;cksichtigen (Sekto- runtersuchung, S. 25, 187, 188). Auch die &#246;sterreichische Netzengpassentgelt- Verordnung geht zwar von einem eher engen Verg&#252;tungsbegriff aus, will aber neben den variablen Kosten auch Opportunit&#228;tskosten erstatten (Bl. 51 VV, Begr&#252;ndung der &#246;sterreichischen Netzengpassentgelt-Verordnung S. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Wertung des &#167; 13 Abs. 1b EnWG und &#167; 13a Abs. 3 EnWG ergibt sich im Umkehrschluss ebenfalls, dass Opportunit&#228;tskosten im Grundsatz zu erstatten sind. Die beiden Vorschriften schlie&#223;en einen Ersatz von Opportunit&#228;ten zutreffend dann aus, wenn die betreffende Anlage &#8211; anders als beim Redispatch &#8211; nicht mehr am Markt aktiv ist. Die Gesetzesbegr&#252;ndung der beiden Regeln macht deutlich, dass in</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">diesen &#8222;Stilllegungsf&#228;llen&#8220; ausnahmsweise keine Opportunit&#228;ten verg&#252;tet werden sollen (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses f&#252;r Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 17/11705, S. 45). Dies gilt sinngem&#228;&#223; auch f&#252;r ein Kernkraftwerk, das im Reservebetrieb nach &#167; 118a EnWG in Anspruch genommen wird (vgl. Gesetzentwurf CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 17/6072, S. 98; Theobald in Danner/Theobald, Energie- recht, 81. Erg&#228;nzungslieferung 2014, &#167; 118a, Rn. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bbb) Intraday-Handel</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Damit sind im Grundsatz auch die durch die Inanspruchnahme entstehenden Flexibi- lit&#228;tseinbu&#223;en und die fehlende M&#246;glichkeit der Teilnahme am Intraday-Handel ver- g&#252;tungsf&#228;hig. Hierbei handelt es sich um entgangene Gewinnm&#246;glichkeiten, die nur deswegen nicht wahrgenommen werden k&#246;nnen, weil ein Kraftwerksbetreiber Redis- patch-Ma&#223;nahmen erbringen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur darauf verweist, dass Intraday-Handel lediglich er- m&#246;gliche, kurzfristig Abweichungen von Verbrauchsprognosen auszugleichen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">- wenn der &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht widerspreche - die Kosten f&#252;r Aus- gleichs- und Regelenergie zu reduzieren, greift dies zu kurz (Festlegung, S. 14). Der Intraday-Handel ist inzwischen ein relevanter und erheblicher Markt, um Renditen und Deckungsbeitr&#228;ge zu erwirtschaften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Hinweis der Bundesnetzagentur, dass der Intraday-Handel in einer Netz- engpasssituation ohnehin eingeschr&#228;nkt sei, Intraday-Chancen nicht nutzbar seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen Fahrpl&#228;ne auch im Re- dispatch-Fall kurzfristig ge&#228;ndert werden (&#167; 5 Abs. 2 S. 1 StromNZV). Durch die blo- &#223;e M&#246;glichkeit des &#220;bertragungsnetzbetreibers, Fahrplan&#228;nderungen abzulehnen (&#167; 5 Abs. 2 S. 2 StromNZV), wird der Markt nicht von vornherein und regelm&#228;&#223;ig be- schr&#228;nkt. So k&#246;nnen auch die nicht Redispatch-angewiesenen Netzbetreiber w&#228;h- rend eines Netzengpasses weiterhin uneingeschr&#228;nkt am Intraday-Handel teilneh- men. Damit wird im Redispatch-Fall nicht jeder Intraday-Handel ausgeschlossen, sondern aufgrund der BK6-Festlegung-Redispatch-Vorgaben nur dem betroffenen Redispatch-Kraftwerksbetreiber der Intraday-Handel verwehrt oder erschwert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur weist allerdings zu Recht darauf hin, dass entgangene Op- portunit&#228;ten und Erl&#246;sausf&#228;lle im Einzelfall schwierig und nur schwer zu beziffern sein k&#246;nnen. Auch besteht die Gefahr, dass je nach Art der Berechnung Fehlanreize gesetzt werden k&#246;nnten. Diese im Tats&#228;chlichen liegenden Probleme f&#252;hren aller- dings nicht dazu, dass solche Kosten von vornherein nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig w&#228;ren. Gegebenenfalls sind Opportunit&#228;ten zu sch&#228;tzen oder zu pauschalieren, etwa durch einen Aufschlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\">So hat etwa der Vertreter der Stadtwerke Q. in der m&#252;ndlichen Verhandlung erl&#228;utert, dass durchaus Indizes existierten, um Intraday-Ergebnisse abzubilden, etwa f&#252;r die 96 vorangegangenen Stunden eines Zeitpunkts und man auf einen Mittelpreis abstellen k&#246;nne. Die S. hatte in dem Verfahren VI-3 Kart 364/12 (V) ein Gutachten der G. (&#8222;Angemessene Verg&#252;tung von Redispatch-Ma&#223;nahmen&#8220;, VI-3 Kart 364/12, Anlage BF2) vorgelegt, in dem versucht worden war, entgangene Ge- winne aus Intraday-Gesch&#228;ften zu berechnen. Die U. GmbH hatte beispielhaft f&#252;r den 06.01.2012 und das Gaskraftwerk Z. ebenfalls entgangene Gewinne zu berech- nen versucht (Stellungnahme vom 25.05.2012, Bl. 310, 311, 316 ff. VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der H&#246;he der entgangenen Gewinne ist nicht darauf abzustellen, welche Chancen theoretisch h&#228;tten realisiert werden k&#246;nnen, sondern nur welche De- ckungsbeitr&#228;ge typischerweise oder &#8222;&#252;blicherweise&#8220; h&#228;tten erwirtschaftet werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem ist zu ber&#252;cksichtigen, dass &#8211; je nach Abrechnungsmethode - Gewinnerwartungen nicht doppelt ber&#252;cksichtigt werden sollten, wenn etwa auf der Grundlage der StromNEV eine bestimmte Eigenkapitalverzinsung gew&#228;hrt werden sollte (vgl. die Regelung in den &#8222;J.-Vertr&#228;gen&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">ccc) vermiedene Netzentgelte</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">Dass Opportunit&#228;ten, die aufgrund der Redispatch-Anweisung nicht wahrgenommen werden, im Grundsatz ein ersatzf&#228;higer Schaden sein k&#246;nnen, schlie&#223;t entgangene Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">Dass Erl&#246;sausf&#228;lle durch energierechtliche Zwangsma&#223;nahmen ein erstattungsf&#228;hi- ger Schaden sein k&#246;nnen, verdeutlicht auch &#167; 15 Abs. 3 AbLaV, der vorsieht, dass</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">eine Netzentgeltbefreiung nicht deswegen versagt werden darf, weil ein Verbraucher f&#252;r Abschaltleistung in Anspruch genommen worden ist. Auch die Bundesnetzagen- tur geht davon aus, dass Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten durchaus ein erstat- tungsf&#228;higer Schaden sein k&#246;nnen, wenn sie dies &#8211; bei ihrer Argumentation konse- quent - nur auf solche Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten beschr&#228;nken will, die bei hypothetischer Durchf&#252;hrung des Day-Ahead-Fahrplans angefallen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">Die entgangenen Erl&#246;se aus vermiedenen Netzentgelten k&#246;nnen auch sp&#252;rbar sein. So ist etwa in einem Aktenvermerk vom 07.09.2011 deutlich gemacht worden, dass der Effekt der vermiedenen Netzentgelte erheblich sein und etwa Neuansiedlungen in Netzgebieten mit hohen Netzentgelten beeinflussen k&#246;nne (Bl. 89 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">cc) W&#228;rmeersatzbeschaffung &#8211; Strombezug &#252;ber Dritte</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzliche Kosten, die ggfs. durch W&#228;rmersatzbeschaffung bei KWK-Anlagen auf- grund eines Redispatch-Einsatzes entstehen, belasten einen Kraftwerksbetreiber ebenfalls Redispatch-bedingt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">So kann, worauf Anlagenbetreiber nachvollziehbar hingewiesen haben, der Fall ein- treten, dass bei einer Redispatch-Ma&#223;nahme eine bestimmte Fernw&#228;rme- Erzeugungsleistung nicht verf&#252;gbar ist, die Ersatzenergie dann gegebenenfalls zu erh&#246;hten Kosten anderweitig beschafft werden muss (vgl. f&#252;r &#167; 12 Abs. 1 S. 1 EEG: Sch&#228;fermeier in Resh&#246;ft/Sch&#228;fermeier, EEG, 4. Auflage 2014, &#167; 12, Rn. 18). Die Bundesnetzagentur hat auch gesehen, dass bei KWK-Anlagen Besonderheiten be- stehen. So geht die Festlegung davon aus, dass ein &#8222;Normalbetrieb&#8220; nicht vorliege, wenn eine Anlage ausschlie&#223;lich w&#228;rmegef&#252;hrt werde (Festlegung, S. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#228;hnliche Sachlage kann sich auch dann ergeben, wenn ein Kraftwerk im Rah- men eines Redispatch-Einsatzes auf &#8222;Null&#8220; herunterzufahren ist und der Stromeigen- bedarf deshalb nicht mehr selbst gedeckt werden kann. Der Strom muss dann zu h&#246;heren Preisen &#252;ber das &#246;ffentliche Netz bezogen werden. Die C. (VI-3 Kart 348/12) hat darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls auch zus&#228;tzliche Netzentgelte f&#252;r Bahnstromlieferung entstehen k&#246;nnten, wenn im Redispatch-Fall der Bahnstrom nicht &#252;ber die kraftwerkseigene Stromsammelschiene, sondern aus dem &#246;ffentlichen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Netz bezogen werden m&#252;sste. Auch solche Mehrkosten stehen in einem engen Zu- sammenhang mit der angeordneten Redispatch-Ma&#223;nahme und sind im Grundsatz zu verg&#252;ten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">dd) Zinsnachteil bei KWK-Zulagen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Zinsnachteile k&#246;nnen entstehen, wenn ein Anlagenbetreiber ein Kraftwerk Re- dispatch-bedingt herunterf&#228;hrt. So kann sich etwa ein Barwertverlust dadurch erge- ben, dass bei einer Einspeiseabsenkung nur eine geringere KWK-Zulage f&#252;r das be- treffende Jahr gew&#228;hrt wird, der Anlagenbetreiber die nicht in Anspruch genommene Zulage erst in den Folgejahren zeitverz&#246;gert erh&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">ee) Redispatch-bedingte Anpassungen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit Kraftwerksbetreiber darauf hingewiesen haben, dass Gemeinkosten, die in einem direkten Zusammenhang mit der Redispatch-Ma&#223;nahme stehen, ebenfalls abzurechnen seien, trifft dies im Grundsatz zwar zu. Dies erfasst jedoch nur solche Kosten, die nicht schon aufgrund der typischen Funktionsweise des Kraftwerks so- wieso angefallen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">Die C. (VI-3 Kart 348/12) hat etwa geltend gemacht, dass die Kosten durch die Be- setzung einer Kontaktstelle, die rund um die Uhr zur Entgegennahme von Anweisun- gen zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung einzurichten sei, auszugleichen seien. Der Senat geht jedoch davon aus, dass ein Kraftwerk mit erheblicher Erzeu- gungsleistung grunds&#228;tzlich rund um die Uhr besetzt und unabh&#228;ngig von einem Re- dispatch darauf vorbereitet ist, Informationen und Anweisungen, insbesondere auch von Seiten des &#220;bertragungsnetzbetreibers, entgegenzunehmen, schon um etwa zeitnah auf Notma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG reagieren zu k&#246;nnen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, welche konkreten Mehrkosten entstehen sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt sinngem&#228;&#223; auch f&#252;r Kosten in Zusammenhang mit der Anpassung von Pro- zessen oder Datenformaten, Kosten der allgemeinen Verwaltung, wie sie typischer- weise mit dem Ablauf einer Kraftwerksanlage verbunden sind. Ein Kraftwerksbetrei- ber hat sich auf ver&#228;ndernde rechtliche Vorgaben, hier durch das Redispatch, einzu-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">stellen und die entsprechenden organisatorischen Ma&#223;nahmen vorzunehmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die verwaltungstechnischen und organisatorischen Anpas- sungen, die durch Redispatch geboten sind, diesen typischerweise mit dem Betrieb eines Kraftwerks verbundenen Aufwand erheblich &#252;bersteigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">ff) Pumpspeicherkraftwerke</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Festlegung die Verg&#252;tung f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen von Pumpspei- cherkraftwerken regelt, ist die vorgesehene Abrechnungsmethode ebenfalls rechts- widrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat gesehen, dass Pumpspeicherkraftwerke Besonderheiten aufweisen, die gegebenenfalls gesondert zu regeln sind (Festlegung, S. 20 f.). Aller- dings will die Beh&#246;rde (nur) anhand der aufgewendeten oder ersparten Strompreis- kosten abrechnen. Dies ist nicht sachgerecht. Die erheblichen Besonderheiten der Pumpspeicherkraftwerke sind zu ber&#252;cksichtigen, um einem Kraftwerksbetreiber eine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenstruktur von Speicherkraftwerken unterscheidet sich erheblich von derje- nigen thermischer Kraftwerke (vgl. auch die Sektoruntersuchung des Bundeskartell- amtes, S. 184, 187, &#8222;fundamental&#8220;, zur Bedeutung von Schattenpreisen: S. 185). Die Energiemenge ist anders als bei anderen Kraftwerken begrenzt oder steht jedenfalls zeitlich nur beschr&#228;nkt oder verz&#246;gert zur Verf&#252;gung. Aufgrund dieser Besonderhei- ten liegt es nahe, dass ein Kraftwerksbetreiber regelm&#228;&#223;ig versuchen wird, ein Pumpspeicherkraftwerk noch gezielter als andere Anlagen an den attraktivsten Stun- den zu betreiben. Die Speicher werden w&#228;hrend der Off-Peak-Stunden mit Hilfe g&#252;nstigen Stroms aufgef&#252;llt und dann zu Zeiten mit hoher Last entleert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Ermittlung der relevanten Kosten oder anzusetzenden B&#246;rsenpreise bei Pumpspeicherkraftwerken problematisch sein kann, hatte der Vorschlag der W.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Grunds&#228;tze zur Anforderung, Erbringung und Abrechnung von Redispatch- Ma&#223;nahmen&#8220;, Stand: 25.02.2011&#8220; dargestellt (Bl. 28 VV). I. hatte ebenfalls bei- spielhaft erl&#228;utert, dass bei einem Pumpspeicherkraftwerk sich der nutzbare Zeit- raum durch die Redispatch-Ma&#223;nahme verschiebe und das Kraftwerk daher dann</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\">gegebenenfalls nicht im wirtschaftlich attraktiven Stundenkorridor eingesetzt werden k&#246;nne (vgl. das Beispiel Bl. 138 ff. VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Ausnahmeregelung nach Tenorziffer 4, die an sich - jedenfalls im Anwen- dungsbereich der Bagatellregelung insbesondere f&#252;r Pumpspeicherkraftwerke - ab- weichende Verg&#252;tungsregeln, nach seinem Wortlaut ggfs. auch die Ber&#252;cksichtigung von Opportunit&#228;ten, zulie&#223;e (vgl. Festlegung, S. 19), f&#252;hrt nicht zu einer angemesse- nen Verg&#252;tungsregelung f&#252;r Pumpspeicherkraftwerke. So hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung unmissverst&#228;ndlich deutlich gemacht, dass im Anwendungsbereich der Festlegung grunds&#228;tzlich keine Opportunit&#228;ten verg&#252;tet werden sollen. Dieser tragende Gedanke erfasst als allgemeiner Grundsatz die Festlegung insgesamt und damit auch die Ausnahmeregelung (vgl. Festlegung, S. 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">Dass eine Sch&#228;tzung im Einzelfall Unsicherheiten aufweisen kann, f&#252;hrt - wie bereits erl&#228;utert - nicht dazu, dass ein entsprechender Ansatz entgangener Gewinnchancen von vornherein ausgeschlossen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus ist die Verg&#252;tungsregelung f&#252;r Pumpspeicherkraftwerke aber auch deswegen rechtswidrig, weil sie zu den Bestimmungen der BK6-Festlegung inkonsis- tent ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">Die BK6-Festlegung geht schon unzutreffend davon aus, dass als Wirkleistungsein- speisung nicht nur eine positive Einspeisung, sondern auch eine negative Einspei- sung, d.h. ein Wirkleistungsbezug als Redispatch-Ma&#223;nahme in Betracht komme (BK6-Festlegung, Tenorziffer 3 Satz 2, S. 3, 38 f., siehe die Begr&#252;ndung in den Be- schl&#252;ssen des Senats vom 28.04.2015 zur BK6-Festlegung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung gew&#228;hrt ferner keine Verg&#252;tung f&#252;r den Fall, dass die Abnahmelast bei der Bef&#252;llung eines Speichers reduziert wird, obwohl die BK6-Festlegung auch diesen Fall, mithin vier Betriebszust&#228;nde regeln will (vgl. BK6- Festlegung, Tenorziffer 3). So geht die hier streitgegenst&#228;ndliche Festlegung bei der Bestimmung der angemessenen Verg&#252;tung davon aus, dass nur <em>drei</em> m&#246;gliche Handlungsalternativen eines Pumpspeicherkraftwerks von Redispatch-Ma&#223;nahmen erfasst seien (Festlegung, S. 20 f.). Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung schlie&#223;t die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">Reduzierung der Abnahmelast bei der Bef&#252;llung eines Speichers vom Anwendungs- bereich aus und will damit f&#252;r diese F&#228;lle keine Verg&#252;tung gew&#228;hren (BK8- Festlegung, S. 20 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum &#8211; wenn eine bestimmte Ma&#223;nahme als Redispatch-Ma&#223;nahme eingestuft werden sollte &#8211; diese nicht auch verg&#252;tet werden sollte. Es bleibt auch offen und ist zweifelhaft, ob und inwieweit eine Abrechnung nach der &#8222;Verordnung zu abschaltbaren Lasten&#8220; in Betracht k&#228;me. Die Verordnung sieht ein Ausschreibungsverfahren vor (&#167; 1 AbLaV), das die Bundes- netzagentur jedoch bei Redispatch-Ma&#223;nahmen aufgrund eines fehlenden Marktes gerade nicht durchf&#252;hren m&#246;chte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">gg) Phasenschieberbetrieb</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit auf eine fehlende Regelung zum Phasenschieberbetrieb hingewiesen worden ist, ist ein Regelungsbedarf weder dargelegt noch erkennbar. Die Festlegungen der BK 6 sowie der BK 8 beziehen sich ausschlie&#223;lich auf die Wirkleistungseinspeisung, nicht etwa auf eine Blindleistung ohne &#196;nderung der Wirkleistung (vgl. S. 11 der Festlegung BK 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">6.</span><span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 3</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung ist rechtswidrig, soweit sie die Grenzkosten auf der Basis des punk- tuell niedrigsten st&#252;ndlichen EPEX-Spot-Preises, zu dem eine Anlage im Kalender- monat vor dem Einspeisezeitpunkt im normalen Betrieb eingespeist hat, berechnen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a) Bagatellgrenze</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\">Es steht im Ermessen der Bundesnetzagentur zu entscheiden, ob bestimmte Baga- tellgrenzen eingef&#252;gt werden. Im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur sich an der 1%-Schwelle des &#167; 12 Abs. 1 S. 2 EEG 2012 orientiert und die Grenze mit 0,9% der Einspeisemengen des Vorjahres einer Erzeugungsanlage zugunsten der Anlagenbetreiber geringf&#252;gig niedriger angesetzt (Festlegung, S. 15). Die Beh&#246;rde kann auch entscheiden, ob &#8211; wie hier &#8211; bestimmte Grenzen f&#252;r alle betroffenen Un-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\">ternehmen gelten oder der Abrechnungsmodus nur f&#252;r solche Anlagenbetreiber gilt, die die Schwelle nicht &#252;berschreiten (Festlegung, S. 19). Es kann dahinstehen, ob die Anlehnung an den Schwellenwert nach &#167; 12 Abs. 1 S. 2 EEG 2012 sachgerecht ist. Bei einer derart geringen Schwelle liegt ein Bagatelleinsatz eines Kraftwerks je- denfalls nicht fern und ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b) Grenzkosten</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass ein Unter- nehmen erst dann am Markt aktiv werden wird, wenn zumindest die Grenzkosten gedeckt sind (Festlegung, S. 16). Der Bundesnetzagentur steht es im &#220;brigen frei, f&#252;r die Berechnung einer angemessenen Verg&#252;tung auf bestimmte B&#246;rsen- oder Marktpreise abzustellen, um so eine angemessene Verg&#252;tung zu berechnen, wobei die gew&#228;hlten Indizes die entstehenden Kosten allerdings nicht realit&#228;tsfern abbilden d&#252;rfen. Ihr steht ein Regulierungsermessen zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Referenzpreisen ist im Grundsatz auch eine Vereinfachung verbunden. Dies wird auch nicht etwa dadurch infrage gestellt, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, weitere Kosten, wie etwa einen erh&#246;hten Wartungsaufwand aufgrund von An- und Abfahrten, im Rahmen der Tenorziffer 3c nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen keine Bedenken, f&#252;r die Bestimmung eines Referenzpreises auf einen vergangenen Zeitraum zur&#252;ckzugreifen, um eine Abrechnung handhabbar zu ma- chen. Insoweit hier Unsch&#228;rfen durch schwankende B&#246;rsenpreise eintreten, ist da- von auszugehen, dass sich diese &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum ausgleichen. Auch der Begriff &#8222;Vorjahr&#8220; ist nicht unklar, meint vielmehr ersichtlich das Kalenderjahr. Der Begriff &#8222;Einspeisemenge&#8220; ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Er bezieht sich auf die in das &#246;ffentliche Netz eingespeiste Menge, da es bei der Bagatellgrenze offenkun- dig auf die Relation der Redispatchmengen zu den sonstigen in das Netz eingespeis- ten Mengen ankommt. Auch bei dem von der Bundesnetzagentur in Bezug genom- menen &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 EEG geht es um die Einspeisung in das &#246;ffentliche Strom- netz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beh&#246;rde hat sich hier ersichtlich an den Konditionen orientiert, die in der Vergan- genheit bei freiwilligen Vereinbarungen &#252;blich waren (Entwurf &#8222;Leitfaden zur Findung sachgerechter Verg&#252;tungsregelungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sys- temsicherheit im &#220;bertragungsnetz durch Redispatch-Ma&#223;nahmen 2010&#8220;, Bl. 71 VV, vgl. auch Bl. 86, 88 VV, vgl. Stellungnahme L. vom 30.04.2012, Bl. 205 VV; in einem Vermerk vom 26.09.2012 stellt die W. fest, dass die Bundesnetzagentur eine Verg&#252;tungsregelung erreichen wolle, die nicht besser sei als die Verg&#252;tung &#252;ber existierende Redispatch-Vertr&#228;ge, Bl. 670 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur h&#228;lt die Bagatellregelung f&#252;r sinnvoll, weil ein Missbrauch von Bewertungsspielr&#228;umen verhindert werde, eine rein kostenbasierte Verg&#252;tungs- regelung hingegen kaum &#252;berpr&#252;fbar sei (Bl. 88 VV). Allerdings wurde gesehen, dass durch die pauschalierte Regelung anfallende Kosten m&#246;glicherweise nur teil- weise gedeckt seien und so die Errichtung neuer Kraftwerke in S&#252;ddeutschland er- schwert werden k&#246;nnte. So wurde etwa in einem Vermerk die Gefahr gesehen, dass Kraftwerke die Anweisung zum Hochfahren unterlaufen, Betreiber Kraftwerke als</p>\n<span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;nicht verf&#252;gbar&#8220; melden k&#246;nnten, wenn die Stromproduktionskosten, etwa bei einem Gaskraftwerk, &#252;ber dem EPEX-Spot-Preis l&#228;gen (Vermerk vom 07.09.2011, Bl. 90 VV; Stellungnahme der A. GmbH vom 23.05.2012, Bl. 305 VV). Au&#223;erdem k&#246;nnten Kraftwerksbetreiber Anweisungen der &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#246;glicherweise unterlaufen, indem sie technische Probleme vorgeben und stattdessen ein entfernt liegendes Kraftwerk hochgefahren werden m&#252;sse (Bl. 88 VV). Hochzufahrende Kraftwerke k&#246;nnten benachteiligt sein, weil deren Stromproduktionskosten &#252;ber dem EPEX-Spot-Preis liegen k&#246;nnten, sie aufgrund der niedrigen EPEX-Preise gerade nicht produzierten und nicht &#8222;im Geld&#8220; w&#228;ren (Bl. 89 VV; vgl. auch die Stellungnahme der F. vom 22.12.2011, Bl. 158 VV; vgl. die Stellungnahme der FF. vom 22.12.2011, Bl. 163 VV). Auch die W. hat dies aufgegriffen und ebenfalls auf das Problem hoch- zufahrender Kraftwerke hingewiesen und deutlich gemacht, dass umgekehrt einzu- senkende Kraftwerke &#8222;im Geld&#8220; seien, deren variable Kosten zum Teil signifikant un- ter den B&#246;rsenpreisen l&#228;gen (Stellungnahme vom 16.12.2011, Bl. 115 VV). I. hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass Redispatch-Leistung h&#228;ufig den Einsatz von schnell anfahrbereiten Spitzenlastkraftwerken erfordere, die relativ hohe variable Kosten h&#228;tten (Vergleiche Bl. 138 VV). In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat ein Ver- treter der Y. AG darauf hingewiesen, dass durch die Bagatellregelung etwa bei ei-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\">nem herunterfahrenden Braunkohlekraftwerk die tats&#228;chlichen Grenzkosten von 15</p>\n<span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\">&#8364;/MWh regelm&#228;&#223;ig erheblich &#252;bersch&#228;tzt w&#252;rden, daher &#252;berh&#246;hte Betr&#228;ge von 25</p>\n<span class=\"absatzRechts\">274</span><p class=\"absatzLinks\">&#8364;/MWh und mehr an den &#220;bertragungsnetzbetreiber zu erstatten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">275</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis hat die Bundesnetzagentur die Bedenken gegen eine pauschalierte Kos- tenregelung dann zur&#252;ckgestellt, weil Bestimmungen in der Vergangenheit bereits freiwillig vereinbart worden und deshalb als ausk&#246;mmlich und angemessen einzustu- fen seien (Bl. 89 VV). Der Umstand, dass in der Vergangenheit Vereinbarungen zwi- schen Kraftwerksbetreibern und &#220;bertragungsnetzbetreibern getroffen worden wa- ren, die ebenfalls auf den von der Bundesnetzagentur gew&#228;hlten Abrechnungsmo- dus abstellten, kann die hier im Streit stehende Regelung aber nicht rechtfertigen. So m&#246;gen die Vertr&#228;ge m&#246;glicherweise nicht immer nicht marktgerecht ausgestaltet ge- wesen sein, weil Vereinbarungen h&#228;ufig innerhalb eines Energiekonzerns, zwischen der Netzsparte und der Energieerzeugung, geschlossen worden waren oder das Re- dispatch-Volumen in der Vergangenheit gering war (vgl. Bl. 205 VV). In der m&#252;ndli- chen Verhandlung haben die Vertreter der Bundesnetzagentur deutlich gemacht, dass die Bagatellregelung vor allem auch deshalb gew&#228;hlt worden sei, damit die Kraftwerksbetreiber nicht sensible Daten an die &#220;bertragungsnetzbetreiber &#252;bermit- teln m&#252;ssten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">276</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c) Normalbetrieb</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">277</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat gesehen, dass es durchaus F&#228;lle geben kann, bei denen f&#252;r die Grenzkostenberechnung nicht auf einen B&#246;rsenpreis abgestellt werden k&#246;n- ne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">278</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat in der Festlegung noch ausreichend deutlich gemacht, was sie unter &#8222;Nor- malbetrieb&#8220; versteht und Betriebszust&#228;nde abgegrenzt, wann ein &#8222;Normalbetrieb&#8220; nicht vorliegen solle, ein Anlagenbetreiber also gegebenenfalls auch einspeist, wenn seine Grenzkosten &#252;ber dem B&#246;rsenpreis liegen k&#246;nnen (Festlegung, S. 16: Vorhal- tung von Regelleistung, Erbringung von Regelenergie, Betrieb in Mindestlast um An- und Abfahrkosten zu vermeiden, Probebetrieb, Redispatch, w&#228;rmegef&#252;hrte KWK- Anlagen). Es ist auch nachvollziehbar, dass nicht alle m&#246;glichen F&#228;lle geregelt wer- den k&#246;nnen, in denen ein &#8222;Normalbetrieb&#8220; nicht gegeben ist. So ist etwa vorgetragen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">279</span><p class=\"absatzLinks\">worden, dass der anzusetzende Grenzpreis bei einem nicht stundenscharfen An- und Abfahren unklar sei. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass etwa der Be- griff in Tenorziffer 3d &#8222;vergleichbarer Erzeugungsanlagedaten&#8220; nicht noch n&#228;her kon- kretisiert und auslegungsbed&#252;rftig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">280</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d) Referenzstunde Vormonat</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">281</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat hier aber die Grenzen Ihres Regulierungsermessens &#252;berschritten, wenn sie eine Kostenregelung w&#228;hlt, die Kraftwerksbetreiber in nicht mehr sachgerechter Weise benachteiligt. Soweit die Bagatellregelung sich an dem niedrigsten st&#252;ndlichen B&#246;rsenpreis des Vormonats orientiert, zu dem eingespeist worden ist, f&#252;hrt dies dazu, dass auch dieser niedrigste Stunden-Vormonats-Preis als Monatsbasis f&#252;r die Redispatch-Ma&#223;nahme zugrunde gelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">282</span><p class=\"absatzLinks\">Hierdurch ergeben sich besondere Unsicherheiten f&#252;r die Kraftwerksbetreiber, weil f&#252;r die Abrechnung der Redispatch-Ma&#223;nahme auf eine einzelne Stunde im Vormo- nat abgestellt wird. Diese k&#246;nnen im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast und aufgrund der aufgezeigten zahlreichen M&#246;glichkeiten, ein Kraftwerk au&#223;erhalb des &#8222;Normalbetriebs&#8220; zu betreiben, f&#252;r diese preisentscheidende Stunde m&#246;glicher- weise nicht nachweisen, dass die jeweilige Anlage au&#223;erhalb des von der Festle- gung vorgesehenen &#8222;Normalbetriebes&#8220; gefahren wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">283</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anlagenbetreiber haben substantiiert erhebliche Umst&#228;nde vorgetragen, aus de- nen sich ergibt, dass solche Fallgestaltungen in nicht unerheblichem Ma&#223;e auftreten k&#246;nnen. So kann die Fahrweise eines Kraftwerks ma&#223;geblich durch die am Spot- markt sich ergebenden Preise beeinflusst sein, auch wenn das Kraftwerk langfristig vermarktet ist. Es kann gegebenenfalls g&#252;nstiger sein, Kraftwerke herunterzufahren und die Stromlieferverpflichtungen durch einen Zukauf am Markt zu erf&#252;llen. Wenn geringere oder negative Preise nur in Einzelstunden auftreten, kann es f&#252;r einen An- lagenbetreiber &#246;konomisch sinnvoller sein, die Kraftwerke am Netz zu lassen, weil ihnen andernfalls Opportunit&#228;ten in den Folgestunden entgehen. Auch aufgrund von Min- oder Max-Take-Verpflichtungen kann ein Kraftwerk betrieben werden, obwohl die Grenzkosten nicht gedeckt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">284</span><p class=\"absatzLinks\">Hier kann die Bagatellregelung daher f&#252;r die Kraftwerksbetreiber zu nicht mehr hin- nehmbaren Nachteilen f&#252;hren. Aufgrund der hohen Volatilit&#228;t der Strompreise ist es nicht sachgerecht, dass ein derartiger &#8222;Ausrei&#223;er&#8220;-Wert, ein einzelner Stundenpreis des Vormonats - gerade vor dem Hintergrund der Unsicherheiten eines &#8222;Normalbe- triebs&#8220; einer Anlage - einschr&#228;nkungslos f&#252;r die Berechnung der Grenzkostenbe- rechnung zugrunde gelegt wird. Der m&#246;glicherweise punktuell entstandene Nachteil in einer einzigen Stunde des Vormonats schl&#228;gt auf die anzusetzenden Kosten im gesamten laufenden Monat, auch bei mehreren Redispatch-Ma&#223;nahmen in einem Monat, durch (vgl. das Berechnungsbeispiel des CC. vom 13.07.2012, Bl. 562 VV und vom 21.08.2012, Bl. 613 VV, niedrigster EPEX-Spot-Preis im April 2012: 4,39</p>\n<span class=\"absatzRechts\">285</span><p class=\"absatzLinks\">&#8364;/MWh).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">286</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Problematik hatte der Entwurf eines &#8222;Leitfadens zur Findung sachgerechter Verg&#252;tungsregelungen zur Einhaltung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit im &#220;bertragungsnetz durch Redispatch-Ma&#223;nahmen 2010&#8220; noch gesehen und zu- n&#228;chst bestimmt, dass ein Aufschlag von 10% auf den Spotmarkt-Preis gezahlt, bzw. bei einem eingeschr&#228;nkten Kraftwerk nur 90 % des Spotmarkt-Preises in Rechnung gestellt werden sollten (Bl. 7 VV). Auch war zu Beginn noch ein Mindestwert von 20 &#8364; je Megawattstunde als Preisuntergrenze vorgesehen, falls der Spotmarkt-Preis unter diesen Wert sinken sollte, der im Konsultationsverfahren auf 25 &#8364; pro Megawattstun- de erh&#246;ht wurde (Bl. 7, 209 VV). Der Entwurf des Leitfadens wies darauf hin, dass die Verg&#252;tungsregelung f&#252;r die beteiligten Kraftwerke von Vorteil sei, es aber in ein- zelnen Stunden zu einem Auseinanderfallen von einsatzrelevanten Grenzkosten und der Verg&#252;tung kommen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">287</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei handelt es sich auch nicht um Einzelf&#228;lle. Dieser Effekt des &#8222;Ausrei&#223;er&#8220;- Wertes zeigt sich etwa bei negativen Strompreisen, die h&#228;ufig nur in einzelnen Stun- den auftreten und dann Berechnungsgrundlage f&#252;r eine Redispatch-Ma&#223;nahme im Folgemonat w&#228;ren. Der Strompreis kann etwa bei starker Sonnen- und Windeinspei- sung volatil und niedrig sein und dann auf einen Betrag nahe null oder sogar darun- ter sinken. Die Festlegung verweist einen Anlagenbetreiber dann f&#252;r alle Redispatch- Ma&#223;nahmen im gesamten Folgemonat auf diesen niedrigsten Preis, obwohl die Marktsituation nur kurz vorgelegen hat. F&#252;r den Kraftwerksbetreiber entsteht ein er- heblicher Nachteil bereits dann, wenn das Kraftwerk nur einmal innerhalb des Refe-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">288</span><p class=\"absatzLinks\">renz-Monatszeitraums Strom &#8222;f&#252;r wenige Minuten&#8220; eingespeist hat, obwohl die Grenzkosten des Kraftwerks nur f&#252;r kurze Zeit oberhalb des aktuellen B&#246;rsenpreises lagen. Es &#252;berzeugt nicht, dass etwa konventionelle Kraftwerke mit vergleichsweise hohen variablen Kosten &#8222;freiwillig&#8220; oder im &#8222;Normalbetrieb&#8220; am Markt zu niedrigen Preisen von 3 oder 4 Euro/MWh Strom eingespeist h&#228;tten, auf dieser Basis dann die Grenzkosten berechnet werden sollen. Werden sie gleichwohl aufgrund eines Netz- engpasses dazu verpflichtet, Strom zu liefern, kann dieser niedrige Preis, der ersicht- lich in keinem Zusammenhang mehr mit den Kosten des Kraftwerks steht, nicht als Abrechnungsgrundlage dienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">289</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">7.</span><span class=\"absatzRechts\">290</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 4</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">291</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Tenorziffer 4 f&#252;hrt nicht dazu, dass die Bagatellregelung deshalb angemessen w&#228;re, weil in &#8222;begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen&#8220; auf der Basis eines individuellen Auf- wandsersatzes abgerechnet werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">292</span><p class=\"absatzLinks\">So will die Bundesnetzagentur mit der Festlegung den Anwendungsbereich auf we- nige F&#228;lle beschr&#228;nken, so dass die Alternative einer individuellen und m&#246;glicher- weise h&#246;heren Abrechnung nur f&#252;r wenige Anlagenbetreiber in Betracht kommen sollte. Die Festlegung nennt als Beispiele etwa Pumpspeicherkraftwerke, fehlende Sch&#228;tzungsgrundlagen oder F&#228;lle, in denen die Bagatellregelung zu erkennbar un- plausiblen Ergebnissen f&#252;hren w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">293</span><p class=\"absatzLinks\">Eine individuelle Abrechnung wird Kraftwerksbetreibern auch dadurch erschwert, dass nicht er, sondern der &#220;bertragungsnetzbetreiber entscheidet, ob die Ausnah- meregelung genutzt werden soll (Festlegung, S. 19). Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein echtes Leistungsbestimmungsrecht des &#220;bertragungsnetzbetrei- bers handelt. Es ist fraglich, warum der &#220;bertragungsnetzbetreiber dar&#252;ber entschei- den soll. Die genannten F&#228;lle beeintr&#228;chtigen vorrangig den Anlagenbetreiber und f&#252;hren bei ihm zu einem unplausiblen Ansatz der tats&#228;chlich entstandenen Grenz- kosten. Urspr&#252;nglich hatte die Beschlusskammer 8 auch kein Wahlrecht, sondern ein Antragsverfahren bei der Bundesnetzagentur f&#252;r diese F&#228;lle vorgesehen, dann aber anscheinend im Konsultationsverfahren nach entsprechenden Bedenken davon ab- gesehen (vgl. Bl. 108, 116 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">294</span><p class=\"absatzLinks\">Auch &#252;berzeugt die Begr&#252;ndung in der Festlegung nicht, dass &#8222;ein Wahlrecht f&#252;r die jeweilige Erzeugungsanlage, ob sie pauschal oder individuell verg&#252;tet wird&#8230; dem Grundgedanken der Bagatellregelung, mit der eine Vereinfachung der Verg&#252;tungsre- gelung erzielt werden soll&#8220;, widerspreche (Festlegung, S. 19). Eine Vereinfachung ist jedenfalls dann nicht erkennbar, wenn eine Anlage oberhalb der Bagatellgrenze ein- speist. Denn dann ist auf zwei verschiedene Arten, zun&#228;chst bis zur 0,9%-Schwelle pauschal und dar&#252;ber hinaus individuell, abzurechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">295</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">8.</span><span class=\"absatzRechts\">296</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 5</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">297</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 5 der Festlegung ist rechtswidrig, weil sie gegen das Gleichbehandlungs- gebot verst&#246;&#223;t und kartellrechtlich bedenklich ist. Dar&#252;ber hinaus ist die Regelung zu unbestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">298</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ordnet an, dass ein Leistungsanteil dann gew&#228;hrt werden kann, wenn die Redis- patch-Ma&#223;nahmen j&#228;hrlich mehr als 10% der Einspeisemengen des Vorjahres einer Erzeugungsanlage betreffen. Hat eine Anlage im Vorjahr nicht eingespeist, erh&#228;lt sie kein Leistungsentgelt. Die Vertreter der Bundesnetzagentur haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass bei &#220;berschreiten des Schwellenwertes ein Ka- pitalkostenersatz erfolgen solle. Hintergrund sei auch gewesen, dass - seinerzeit noch vor Inkrafttreten der ResKV - eine Fixkostenverg&#252;tung zwar als Fremdk&#246;rper in der Branche angesehen worden sei, jedoch durch die Leistungsentgelt-Regelung habe versucht werden sollen, systemrelevante Kraftwerke am Netz zu halten, die andernfalls abgeschaltet worden w&#228;ren. Die Vertreter der Bundesnetzagentur haben erl&#228;utert, dass ohne die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes die Kraftwerksbetreiber, die mit ihren Anlagen die 10%-Schwelle &#252;berschritten h&#228;tten, zu den Konditionen der &#8222;J.-Vertr&#228;ge&#8220; und anhand der StromNEV h&#228;tten abrechnen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">299</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a) keine Kriterien</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">300</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kraftwerksbetreiber weisen zutreffend darauf hin, dass es an einer konkreten Vorgabe, an Kriterien fehlt, nach welchen Grunds&#228;tzen sich ein zus&#228;tzliches Leis-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">301</span><p class=\"absatzLinks\">tungsentgelt berechnen soll. Die Bundesnetzagentur nennt lediglich einen Schwel- lenwert, ohne im Ansatz bestimmte Kriterien vorzugeben, wie ein Leistungsentgelt ausgestaltet sein k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">302</span><p class=\"absatzLinks\">In der Festlegung ist nur geregelt, dass ab &#220;berschreiten der Schwelle dem Grunde nach ein Leistungsentgelt bezahlt werden kann, ohne dass dar&#252;ber hinaus Vorgaben gemacht werden. &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG erm&#228;chtigt zum Erlass von &#8222;Kriterien&#8220; zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Dies erfordert keineswegs eine umfas- sende und detaillierte Regelung. Jedoch ist ein Mindestma&#223; an Bestimmtheit erfor- derlich, um jedenfalls die Gr&#246;&#223;enordnung einsch&#228;tzen oder erkennen zu k&#246;nnen, nach welchen Grunds&#228;tzen das Leistungsentgelt bestimmt werden soll. Dies gilt ins- besondere deshalb, weil die Tenorziffer 5 als &#8222;kann&#8220;-Bestimmung ausgestaltet ist, so dass nach dem Wortlaut ein &#220;bertragungsnetzbetreiber &#8222;nach Belieben&#8220; auch ein Leistungsentgelt verweigern k&#246;nnte, selbst wenn die 10%-Schwelle &#252;berschritten worden sein sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">303</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b) Leistungsanteil</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">304</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht unzul&#228;ssig, einen Leistungsanteil zu gew&#228;hren. Der Senat hat keine Be- denken, dass ein Fixkostenanteil - bei einer wettbewerbsrechtlich und europarecht- lich unbedenklichen&#160; Ausgestaltung -&#160; im Rahmen von Redispatch-Eins&#228;tzen dem Grunde nach zul&#228;ssig ist. Auch sprechen ma&#223;gebliche Gr&#252;nde daf&#252;r, einen Leis- tungs- oder Fixkostenanteil bei Redispatch-Ma&#223;nahmen anzusetzen. Jedenfalls bei einer nicht nur unerheblichen Redispatch-Inanspruchnahme&#160; wird unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in die Berufsaus&#252;bungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, wenn nur Grenz- kosten erstattet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">305</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ein Leistungsentgelt und damit Fixkos- ten im Redispatch-Fall im Grundsatz nicht anzurechnen seien, weil der zus&#228;tzliche Einsatz eines Kraftwerks keinen Einfluss auf die H&#246;he der Fixkosten habe (Festle- gung S. 13). Es fehle an einem kausalen Zusammenhang, weil die Fixkosten unab- h&#228;ngig von dem Redispatch-Eingriff anfielen. Auch die &#246;sterreichische Redispatch- Regelung, die Netzengpassentgelt-Verordnung, bestimmt ebenfalls, dass Leistungs- vorhaltungskosten grunds&#228;tzlich nicht ber&#252;cksichtigt werden (Bl. 47 f. VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">306</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regulierungsbeh&#246;rde h&#228;lt den Ansatz eines Leistungsanteils aber dann f&#252;r sachgerecht, wenn der Redispatch-Einsatz keinen Ausnahmefall mehr darstelle (Festlegung, S. 13 f.). In dem Entwurf eines &#8222;Leitfadens zur Findung sachgerechter Verg&#252;tungsregelungen zur Einhaltung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit im &#220;bertragungsnetz durch Redispatch-Ma&#223;nahmen 2010&#8220; war die Bundesnetzagen- tur noch davon ausgegangen, dass es bereits dann unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei, einem Kraftwerk kein Leistungsentgelt zu gew&#228;hren, wenn gemessen an der installierten Leistung mehr als 5% dieser Leistung pro Jahr f&#252;r Redispatch-Zwecke zur Verf&#252;gung gestellt werden m&#252;ssen (Bl. 7 VV). Hintergrund der Bestimmung der 10%-Grenze ist der zutreffende Gedanke, dass die dauerhafte Inanspruchnahme eines Kraftwerks im Interesse der Allgemeinheit nur gegen Ersatz der unmittelbar entstehenden Auslagen nicht sachgerecht sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">307</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt hatte schrifts&#228;tzlich zun&#228;chst ausgef&#252;hrt, dass es sinnvoll sei, nur variable Kosten zu erstatten, weil andernfalls die Gefahr von Fehlanreizen be- st&#252;nde und &#8211; f&#252;r die typischerweise auch systemrelevanten Kraftwerke - keine Alter- nativl&#246;sung f&#252;r die Reservekraftwerksverordnung geschaffen werden d&#252;rfe. Sie hatte schrifts&#228;tzlich auf die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung hinge- wiesen, die 10%-Schwelle f&#252;r bedenklich gehalten. Die Vertreter des Bundeskartell- amtes haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung dann aber auch deutlich gemacht, dass sie keine grunds&#228;tzlichen Bedenken gegen einen Leistungsanteil bei Redispatch- Ma&#223;nahmen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">308</span><p class=\"absatzLinks\">Wird ein Kraftwerk in erheblichem und wiederkehrendem Umfang f&#252;r Redispatch- Ma&#223;nahmen eingesetzt, kann dies zu einseitigen und im Ergebnis nicht mehr hin- nehmbaren Belastungen Einzelner f&#252;hren. So werden im Redispatch-Fall aufgrund der netztopologischen lokalen Gegebenheiten regelm&#228;&#223;ig immer dieselben Kraftwer- ke in Anspruch genommen. Durch die Merit Order, durch die das jeweils relativ g&#252;ns- tigste Kraftwerk ausgew&#228;hlt wird, wird dieser Effekt weiter verst&#228;rkt. Regelm&#228;&#223;ig tra- gen also dieselben Kraftwerke die Belastungen. Wird dann auf die Erstattung eines Leistungsanteils verzichtet, werden diese Kraftwerke regelm&#228;&#223;ig und gegebenenfalls &#252;ber viele Jahre im Drittinteresse und im Interesse der &#246;ffentlichen Hand (Daseins- vorsorge) &#252;berm&#228;&#223;ig und in nicht mehr verh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Weise f&#252;r &#8222;Notfallma&#223;-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">309</span><p class=\"absatzLinks\">nahmen&#8220; in Anspruch genommen. Sie werden durch den Verweis auf einen blo&#223;en Aufwendungsersatz benachteiligt. Es &#252;berzeugt nicht, dass bei einem erheblichen Redispatch-Einsatz, der im Interesse der Daseinsvorsorge, hier der Systemsicher- heit, liegt, die Allgemeinheit nur die entstehenden variablen Kosten tragen soll. Dass die Redispatch-Ma&#223;nahme nicht unmittelbar gegen&#252;ber der &#246;ffentlichen Hand erb- racht wird, sondern &#8211; wie bereits er&#246;rtert - vorrangig im Interesse des &#220;bertragungs- netzbetreibers liegt, steht dem &#252;bergeordneten &#246;ffentlichen Interesse nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">310</span><p class=\"absatzLinks\">Auch andere energierechtlicher Vorschriften, etwa &#167; 4 Abs. 1 und 2 AbLaV, erlauben es, neben einem Arbeitspreis einen Leistungspreis zu gew&#228;hren (vgl. hierzu K&#246;nig, EnWZ 2013, 201, der darauf verweist, dass die ABLaV-Verg&#252;tungen &#8222;sehr hoch&#8220;, deutlich &#252;ber Marktniveau l&#228;gen). So stehen auch die Vorschriften der AbLaV eben- falls in Zusammenhang mit der Entlastung des Stromnetzes und der Verbesserung der Systemsicherheit. Dies gilt auch f&#252;r die Regelenergiebeschaffung, bei der eben- falls nach einem Leistungspreis abgerechnet wird, es sich aber weniger um eine ech- te &#8222;Engpassma&#223;nahme&#8220; handelt (vgl. z.B. Festlegung &#8222;Ausschreibung von Regel- energie in Gestalt der Prim&#228;rregelung&#8220;, BK6-10-097 vom 12.04.2011; Festlegung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">311</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Ausschreibung von Regelenergie in Gestalt der Sekund&#228;rregelung&#8220;, BK6-10-098 vom 12.04.2011).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">312</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht ferner einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der im In- teresse der &#246;ffentliche Hand, etwa als sog. Verwaltungshelfer T&#228;tigkeiten aus Gr&#252;n- den der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringt, nicht nur &#8222;variable&#8220; Kosten ab- rechnen, sondern auch einen Gemeinkostenzuschlag geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.12.1975, II ZR 54/74, BGHZ 65, 384, Bergung von die Schifffahrt ge- f&#228;hrdenden Lukendeckeln durch Beh&#246;rde; Bergmann in Staudinger, 2006, &#167; 683, Rn. 61; OVG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 3 Bf 81/08, VRS 116, 144; vgl. auch z.B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">313</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 25a Abs. 1 Hamburger Feuerwehrgesetz; vgl. zum Gemeinkostenzuschlag f&#252;r Ab- schleppunternehmer, der f&#252;r eine Kommune verbotswidrig geparkte Fahrzeuge ab- schleppt: OVG Hamburg, Urteil vom 11.02.2002, 3 Bf 237/00, HmbJVBl 2003, 79, zit. nach juris; vgl. auch &#167; 12 Abs. 1 S. 1 JVEG; vgl. zur Ber&#252;cksichtigung eines Gemein- kostenzuschlags bei dem Erlass von Geb&#252;hrenbescheiden: VG K&#246;ln, Urteil vom 03.07.2009, 27 K 4568/07; vgl. zur Ber&#252;cksichtigung von Gemeinkosten im Scha- densrecht: BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, NZV 2014, 162; BGH, Urteil</p>\n<span class=\"absatzRechts\">314</span><p class=\"absatzLinks\">vom 03.02.1961, VI ZR 178/59, NJW 1961, 729; BGH, Urteil vom 28.02.1969, II ZR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">315</span><p class=\"absatzLinks\">154/67, NJW 1969, 1109; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012, 16 U 100/11, ZfSch</p>\n<span class=\"absatzRechts\">316</span><p class=\"absatzLinks\">2013, 204; OLG Zweibr&#252;cken, Urteil vom 06.03.2002, 1 U 209/00, NJW-RR 2002,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">317</span><p class=\"absatzLinks\">1246; einschr&#228;nkend: BGH, Urteil vom 31.05.1983, VI ZR 241/79, NJW 1983, 2815; LG Koblenz, Urteil vom 10.07.2012, 6 S 197/08, juris m. w. Nachw. aus der Rspr.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">318</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus ist auch die Funktion des Redispatch als Netzersatz zu sehen. So dient Redispatch als Notfallma&#223;nahme, um einen erforderlichen, aber bislang noch nicht erfolgten Netzausbau zu kompensieren. K&#246;nnten aber bei einem ordnungsge- m&#228;&#223;en Netzausbau die anfallenden Fixkosten einschlie&#223;lich Eigenkapitalverzinsung im Rahmen der StromNEV geltend gemacht werden, ist nicht ersichtlich, warum Kraftwerksbetreiber im Redispatch-Fall auf die Grenzkosten verwiesen werden sol- len. Es &#252;berzeugt nicht, einem Anlagenbetreiber, der mit Hilfe von Redispatch als</p>\n<span class=\"absatzRechts\">319</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Leitungsersatz&#8220; f&#252;r die Systemsicherheit im Netz des jeweiligen &#220;bertragungsnetz- betreibers sorgt, einen Fixkostenersatz von vornherein zu verwehren. Zwar muss ein Kostenersatz nicht nach den Regeln der StromNEV erfolgen, zeigt aber, dass ein Leistungsanteil &#8211; auf welche Weise auch immer &#8211; sachgerecht ist. Auch die Bundes- netzagentur will f&#252;r die Erstattung der Aufwendungen die Kalkulationsma&#223;st&#228;be der StromNEV heranziehen (Festlegung, S. 12), allerdings &#8211; soweit der 10%- Schwellenwert nicht erreicht wird - die Vorschriften der StromNEV nur auf die Erstat- tung der variablen Kosten anwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">320</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wertung des &#167; 13 Abs. 1b EnWG, &#167; 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ResKV steht nicht entgegen, ein Leistungsentgelt zu gew&#228;hren. Nach &#167; 13 Abs. 1b EnWG sollen Be- triebsbereitschaftsauslagen, also Fixkosten, verg&#252;tet werden, wenn ein Kraftwerk ausschlie&#223;lich f&#252;r Systemsicherheitsma&#223;nahmen eingesetzt wird. Dass &#167; 13 Abs. 1b EnWG f&#252;r die angemessene Verg&#252;tung bei vor&#252;bergehend stillgelegten Kraftwerken n&#228;her konkretisiert und zwischen Betriebsbereitschaftsauslagen und Erzeugungsaus- lagen unterscheidet, zwingt nicht dazu, im Umkehrschluss ein Leistungsentgelt im Rahmen des &#167; 13 Abs. 1a EnWG auszuschlie&#223;en. So existierte &#167; 13 Abs. 1a EnWG bei Erlass des Abs. 1b des &#167; 13 EnWG bereits, so dass die sp&#228;ter eingef&#252;gte Rege- lung f&#252;r die Auslegung der fr&#252;her eingef&#252;gten kaum Bedeutung hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">321</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c) Art. 3 Abs. 1 GG</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">322</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist Tenorziffer 5 rechtswidrig, soweit ein Leistungsanteil erst ab &#220;berschreiten der 10%-Schwelle zu gew&#228;hren ist. Es mag zwar, wie bereits erl&#228;u- tert, zun&#228;chst im Ansatz noch vertretbar sein, einen Leistungsanteil erst ab einer ge- wissen, niedrigen Eingriffsschwelle zu gew&#228;hren. Jedoch ist ein Schwellenwert von 10% jedenfalls deutlich zu hoch. Au&#223;erdem ergeben sich durch den starren Schwel- lenwert gravierende Gleichbehandlungswiderspr&#252;che und kartellrechtliche Probleme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">323</span><p class=\"absatzLinks\">So verst&#246;&#223;t Tenorziffer 5 gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Schwelle 10% betr&#228;gt. Die Grenze ist hoch und wirkt &#8222;gegriffen&#8220;. So war in dem Entwurf eines&#160; &#8222;Leitfadens&#160; zur Findung sachgerechter Verg&#252;tungsregelungen zur Einhaltung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit im &#220;bertragungsnetz durch Redispatch-Ma&#223;nahmen 2010&#8220; noch davon ausgegangen worden, dass es unver- h&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei, wenn ein Kraftwerk, gemessen an der installierten Leistung, mehr als 5% dieser Leistung pro Jahr f&#252;r Redispatch-Zwecke zur Verf&#252;gung stellen m&#252;sse (Bl. 7 VV). In diesem Fall sei entweder eine besondere Verg&#252;tung zu gew&#228;hren oder ein anderes Kraftwerk auszuw&#228;hlen (Bl. 7 VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">324</span><p class=\"absatzLinks\">Der hier vorgegebene erhebliche Schwellenwert verursacht eine Ungleichbehand- lung vergleichbarer Sachverhalte, die nicht &#252;berzeugt. Es ist angesichts der gravie- renden finanziellen Konsequenzen f&#252;r die Kraftwerksbetreiber kein Grund ersichtlich, warum etwa bei einem Redispatch-gesteuerten Einsatz eines Kraftwerks von 10,0% keinerlei Leistungsentgelt gezahlt werden soll, dar&#252;ber hinaus, ab z.B. 10,1%, sogar ein &#8222;Vollkostenersatz&#8220; und gegebenenfalls, wie etwa in den &#8222;J.-Vertr&#228;gen&#8220; ver- einbart, eine Eigenkapitalverzinsung m&#246;glich sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">325</span><p class=\"absatzLinks\">Auch soweit in der m&#252;ndlichen Verhandlung die Vertreter der Bundesnetzagentur vorgetragen haben, dass die Beschr&#228;nkung auf die variablen Kosten bis zum 10%- Schwellenwert sachgerecht sei, weil man davon ausgehe, dass die Investitionspla- nung eines Kraftwerks eine Unsicherheitsmarge abdecke, &#252;berzeugt dies den Senat nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Sicherheitsreserven bei der Investitionsplanung der &#246;ffentlichen Hand zugutekommen sollen. Dass ggfs. auch Kraftwerksbetreiber zur Systemstabilit&#228;t beitragen m&#252;ssen, trifft zwar zu (vgl. etwa &#167; 13 Abs. 2 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">326</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits dargestellt, tragen aber vor allem die &#220;bertragungsnetzbetreiber die Sys- temverantwortung. Die Kraftwerksbetreiber wirken nur nachrangig mit. Es ist nicht plausibel, dass &#8211; wie f&#252;r das Redispatch typisch &#8211; immer wieder dieselben Kraftwer- ke im Interesse der Allgemeinheit weitgehend entsch&#228;digungslos Sonderleistungen erbringen oder sogar ihre Sicherheitsreserven bei der Investitionsplanung wiederkeh- rend im Interesse der Allgemeinheit aufl&#246;sen sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">327</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die &#8222;Bagatellgrenze&#8220; bei 0,9% der Einspeisemengen des Vorjahres einer Anlage liege. Andererseits soll</p>\n<span class=\"absatzRechts\">328</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;kein Ausnahmefall&#8220;, also ein Redispatch-&#8222;Normalfall&#8220;, bei dem Kraftwerke Redis- patch als Teil der normalen Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit betreiben, vorliegen, wenn mehr als 10% Redispatch-Leistung erbracht werden. Ist aber ein Einsatz bis zu 10% als &#8222;Aus- nahmefall&#8220; anzusehen, ist nicht nachvollziehbar, wieso dann noch &#8211; eine weitere &#8211; Bagatell- oder Ausnahmegrenze geschaffen worden ist (&#8222;doppelter Ausnahmefall&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">329</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist dar&#252;ber hinaus gleichheitswidrig, einem Kraftwerk, das im Vorjahr nicht einge- speist hat, kein Leistungsentgelt zu gew&#228;hren. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur durch den Bezug auf den Einsatz im Vorjahr die Abrechnung erleichtern und Manipulationen vermeiden will. Dies benachteiligt aber Kraftwerke, etwa das C., also in der Regel hochmoderne Kraftwerke, die erstmals am Markt t&#228;tig sind. Dass f&#252;r das Vorjahr aufgrund der gew&#228;hlten Abrechnungsmethode keine Da- ten vorliegen, gen&#252;gt nicht, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen und Anlagen- betreiber, die m&#246;glicherweise weit mehr als 10% ihrer Einspeisemenge zum Redis- patch einsetzen, vollst&#228;ndig von einem Leistungsentgelt auszuschlie&#223;en. Ggfs. sind die Daten zu sch&#228;tzen oder &#8211; da keine Vorjahreswerte vorliegen &#8211; die Zahlen des laufenden Jahres als Anhaltspunkt zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">330</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d) EU-Recht</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">331</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 5 ist dar&#252;ber hinaus auch im Hinblick auf die europa- und kartellrechtli- chen Vorschriften bedenklich. Ein Leistungsentgelt muss im Hinblick auf EU-Beihilfe- und Kartellvorschriften europarechtskonform ausgestaltet sein. Die &#8222;J.- Vertr&#228;ge&#8220; haben gezeigt, dass die wenig konkrete Tenorziffer 5 kartellrechtswidrige und gegen Art. 101 AEUV versto&#223;ende Vereinbarungen erlaubt. Die offene Formulie-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">332</span><p class=\"absatzLinks\">rung der Tenorziffer 5 schlie&#223;t eine derartige Vereinbarung nicht nur aus, sondern legt eine solche aufgrund der mit dem Schwellenwert verbundenen Anteilsregelung sogar eher nahe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">333</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt hat in seiner Stellungnahme plausibel erl&#228;utert, dass durch die vertragliche Gestaltung eine Beschr&#228;nkung der Stromerzeugung, mithin eine wett- bewerbsbeschr&#228;nkende Absprache nach Art. 101 Abs. 1 AEUV getroffen worden ist. Das Bundeskartellamt hat insoweit nachvollziehbar und ausf&#252;hrlich dargelegt, wie durch die umgekehrt proportionale Verg&#252;tungsregelung ein Anreiz gesetzt wird, ein Kraftwerk in m&#246;glichst geringem Umfang marktgetrieben einzusetzen. Da ein markt- getriebener Einsatz bereits erfolgt, wenn die Grenzkosten gedeckt sind, bei einem Redispatch-Einsatz aber die Kraftwerkskosten insgesamt zugrunde gelegt werden, besteht ein erheblicher Anreiz, das jeweilige Kraftwerk so wenig wie m&#246;glich markt- getrieben einzusetzen. So k&#246;nnen etwa alle Fixkosten eines Kraftwerks zuz&#252;glich eines Gewinns bzw. einer Eigenkapitalverzinsung (Anlehnung an die StromNEV) im Rahmen der Redispatch-Vereinbarung abgerechnet werden, wenn auf einen Markt- einsatz des jeweiligen Kraftwerks verzichtet w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">334</span><p class=\"absatzLinks\">Ein bestimmter Schwellenwert versch&#228;rft die kartellrechtlichen Bedenken. Es bleibt die Gefahr, dass durch einen entsprechenden Kraftwerkseinsatz versucht werden k&#246;nnte, den Schwellenwert zu erreichen. Auch kann der Schwellenwert im Hinblick auf die Merit Order zu zuf&#228;lligen Ergebnissen f&#252;hren und die Einsatzreihenfolge un- gewollt ver&#228;ndern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">335</span><p class=\"absatzLinks\">Da ein Leistungsentgelt auch Kapazit&#228;tselemente verg&#252;tet, sind auch die europa- rechtlichen Beihilfevorgaben zu beachten. Ein Leistungsentgelt ist jedenfalls im Grundsatz auch beihilferechtlich, bei entsprechender Ausgestaltung, europarechtlich gem&#228;&#223; Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV zul&#228;ssig (vgl. etwa zum Britischen Kapazit&#228;ts- markt: Entscheidung der Europ&#228;ischen Kommission C (2014) 5083 final, SA.35980 vom 23.07.2014, &#8222;United Kingdom Electricity market reform &#8211; Capacity market&#8220;, Anm. hierzu Helbig, ER 2015, 9, Riewe, EWeRK 2014, 358).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">336</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">e) &#8222;Abstimmung&#8220;</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">337</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat keine Bedenken, dass eine vertragliche Vereinbarung &#252;ber ein Leis- tungsentgelt mit der Bundesnetzagentur &#8222;abzustimmen&#8220; ist, wenn auch die Bezeich- nung &#8222;abzustimmen&#8220; nicht eindeutig juristisch einzuordnen ist. Der Begriff ist hier im Sinne einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht gemeint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">338</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur ist erm&#228;chtigt, in einer Festlegung &#8222;Kriterien f&#252;r eine ange- messene Verg&#252;tung&#8220; zu bestimmen. Der Begriff &#8222;Kriterien&#8220; erfasst nicht nur die Be- stimmung bestimmter Preisregeln, sondern auch die praktische Handhabung und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verg&#252;tungsregelung. Ohne eine Mitteilungs-, Anzeige- oder Genehmigungspflicht an die Bundesnetzagentur best&#252;nde die Gefahr, dass &#220;bertragungsnetzbetreiber und Redispatch-Betroffene Vertr&#228;ge zu &#252;berh&#246;hten oder wettbewerbswidrigen Konditionen abschlie&#223;en k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">339</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">9.</span><span class=\"absatzRechts\">340</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 6</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">341</span><p class=\"absatzLinks\">Die obigen Ausf&#252;hrungen gelten sinngem&#228;&#223; auch f&#252;r den spannungsbedingten Re- dispatch, so dass die Festlegung auch insoweit rechtswidrig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">342</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">10.</span><span class=\"absatzRechts\">343</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 7</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">344</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Festlegung bestimmte Vorlage-, Mitteilungs- und Nachweispflichten nor- miert, ist dies nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">345</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 12 Abs. 4 EnWG sieht eine weitreichende Pflicht vor, notwendige Informationen auszutauschen, die auch Redispatch-bedingte Informationspflichten erfasst. Es kann daher dahinstehen, ob auch &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG zum entsprechenden Aus- tausch der notwendigen Informationen erm&#228;chtigt. Auch bei Redispatch-Ma&#223;nahmen sind zur Abwicklung und Abrechnung zahlreiche Informationen erforderlich, um kurz- fristig Daten zwischen &#220;bertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber auszutau- schen. Soweit w&#228;hrend der &#220;bergangsfrist (Tenorziffer 9) abweichende Nachweis- pflichten zu beachten waren, bedarf es nach Ablauf der Frist keiner Entscheidung mehr, ob diese unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">346</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline\">11.</span><span class=\"absatzRechts\">347</span><p class=\"absatzLinks\">Haftung</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">348</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Ausf&#252;hrungen zur Haftung der &#220;bertragungsnetzbetreiber (Begr&#252;n- dung der Festlegung, S. 18) fehlt es bereits an einer eindeutigen Regelungswirkung. Die Vertreter der Bundesnetzagentur haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung klarge- stellt, dass keine Regelung habe getroffen werden sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">349</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist im &#220;brigen auch nicht nachvollziehbar, wieso die Haftung der &#220;bertragungs- netzbetreiber von vornherein pauschal eingeschr&#228;nkt, kein kausaler Zusammenhang</p>\n<span class=\"absatzRechts\">350</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;vermutet&#8220; werden soll, nur weil m&#246;gliche Sch&#228;den auch im normalen Betrieb h&#228;tten auftreten k&#246;nnen. Die Kraftwerksbetreiber &#228;ndern die Fahrweise Ihrer Kraftwerke im Interesse der &#220;bertragungsnetzbetreiber, damit diese ihrer Systemverantwortung nachkommen k&#246;nnen. Der Rechtsgedanke des Auftragsrechts, der Anlagenbetreiber wird vor allem im Interesse des &#220;bertragungsnetzbetreibers t&#228;tig, spricht eher gegen eine derartige Verlagerung der Haftung. Im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Be- auftragte einen Ersatzanspruch wegen der in Folge der Auftragsausf&#252;hrung erh&#246;hten Gefahr entstandener Sch&#228;den selbst dann gegen den Auftraggeber hat, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden gehandelt hat (&#8222;Risikohaftung des Auftraggebers&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">351</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;t&#228;tigkeitsspezifische Risiken&#8220; in Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko: Mansel in Jauernig, 15. Auflage 2014, &#167; 670 BGB, Rn. 5 ff.; Seiler in M&#252;nchener Kommentar,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">352</span><p class=\"absatzLinks\">6. Auflage 2012, &#167; 670 BGB, Rn. 14). Auch &#167; 13 Abs. 4 EnWG sieht eine Haftungser- leichterung f&#252;r die &#220;bertragungsnetzbetreiber nur bei Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG, nicht aber bei Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG vor (vgl. K&#246;nig in S&#228;cker, Energierecht, 3. Auflage 2014, &#167; 13, Rn. 125).</p>\n<h5>III.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">353</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 1 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">354</span><p class=\"absatzLinks\">Den Beschwerdewert hat der Senat bereits im Termin vom 21.01.2015 im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf 50.000 Euro festgesetzt (&#167; 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">355</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167; 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">356</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">357</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwer- deentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz bin- nen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung ent- halten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhe- bung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbe- schwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).</p>\n      "
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