List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "VI-3 Kart 357/12 (V)",
    "date": "2015-04-28",
    "created_date": "2019-01-16T11:42:01Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:45Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0428.VI3KART357.12V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Betroffenen tr&#228;gt die Bundesnetzagentur. Die weiteren Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.</p>\n<p>3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist eine 100%-ige Tochter der S. AG. Sie ist Energiegewinnungs- und Erzeugungsgesellschaft im S.-Konzern. Die Erzeugungst&#228;tigkeit erstreckt sich auf die Bereiche Braunkohle, Kernenergie und Wasserkraft, insbesondere Pumpspeicherkraftwerke. Den Teilbetrieb Steinkohle/Gas einschlie&#223;lich der dazu geh&#246;renden Kraftwerksanlagen, Beteiligungen und Strombezugsrechte hat die Betroffene durch Abspaltung gem&#228;&#223; &#167; 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG, die am 08.05.2013 wirksam geworden ist, auf die S.H. SE, ebenfalls eine 100%-ige Tochtergesellschaft der S. AG, &#252;bertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.10.2012 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6-11/098) die Festlegung zur &#8222;Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen f&#252;r Eingriffsm&#246;glichkeiten der &#220;bertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen&#8220; erlassen. Der Beschluss wurde am 07.11.2012 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ver&#246;ffentlicht. Die Betroffene war zum Verwaltungsverfahren f&#246;rmlich beigeladen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hintergrund der Festlegung ist die Zunahme sog. Redispatch-Ma&#223;nahmen, u. a. weil im M&#228;rz 2011 acht Kernkraftwerke au&#223;er Betrieb genommen worden waren und zunehmend Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird, mit der der Netzausbau nicht Schritt h&#228;lt. Bei Redispatch-Ma&#223;nahmen handelt es sich um physikalische Eingriffe in die Fahrweise von Kraftwerken, die notwendig werden, wenn die strom- oder spannungsbedingte &#220;berlastung eines Netzelements die Netzsicherheit gef&#228;hrdet. Beim strombedingten Redispatch wird einer &#220;berlastung eines Netzelementes dadurch entgegengewirkt, dass ein Kraftwerk auf der Seite mit dem Erzeugungs&#252;berschuss seine Einspeisung reduziert und ein Kraftwerk hinter dem Engpass seine Einspeisung entsprechend erh&#246;ht. Dadurch nimmt der Stromfluss (Stromst&#228;rke) auf dem betroffenen Netzelement ab. Beim spannungsbedingten Redispatch wird die Wirkleistungseinspeisung von einem oder mehreren Kraftwerken reduziert oder erh&#246;ht, um den Einsatz von Blindleistung aus Kraftwerken zur Spannungsstabilisierung in ausreichender Menge zu gew&#228;hrleisten. In der Vergangenheit erfolgten Redispatch-Ma&#223;nahmen nur aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die angegriffene Festlegung vom 20.10.2012 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur die Vorgaben in &#167; 13 Abs. 1 EnWG n&#228;her ausgestaltet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 1 der Festlegung ist eine Anweisung zur Vornahme einer Redispatch-Ma&#223;nahme zul&#228;ssig, wenn aufgrund von Netzbelastungsberechnungen oder aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse andernfalls strombedingte &#220;berlastungen von Betriebsmitteln oder Verletzungen betrieblich zul&#228;ssiger Spannungsb&#228;nder zu erwarten sind. Etablierte, dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden zur Ber&#252;cksichtigung von etwaigen Ausf&#228;llen von Netzbetriebsmitteln und von Erzeugungsanlagen, z.B. das (n-1)-Prinzip, sind bei den Netzbelastungsberechnungen zu ber&#252;cksichtigen. Eine Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie ist ebenfalls bei akuten &#220;berlastungen oder Spannungsgrenzwertverletzungen zul&#228;ssig. Eine Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten ist nicht zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 2 der Festlegung erstreckt sich die Verpflichtung, sich der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber zu unterwerfen, auf alle Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer elektrischen Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW. Dazu geh&#246;ren auch Kraft-W&#228;rme-Kopplungs-Anlagen, die zumindest in einem Betriebszustand eine disponible, d.h. keinen Einschr&#228;nkungen durch die W&#228;rmeproduktion unterworfene elektrische Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW erzeugen k&#246;nnen. Ma&#223;geblich ist die Summe der Netto-Nennwirkleistung aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen. Tenorziffer 3 regelt den Umfang der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung. Speicheranlagen k&#246;nnen auch zu einem Wirkleistungsbezug angewiesen werden (Tenorziffer 3 Satz 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anweisung zur Anpassung der Wirkleistung erfolgt f&#252;r die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie eines Betreibers (Tenorziffer 3 Satz 3) und ist fr&#252;hestens ab 14.30 Uhr f&#252;r den Folgetag zul&#228;ssig (Tenorziffer 3 Satz 4). Wirkleistungsanpassungen sind unter Ber&#252;cksichtigung der technischen M&#246;glichkeiten der Anlage anzuk&#252;ndigen und durchzuf&#252;hren (Tenorziffer 3 Satz 5). Leistungsscheiben von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie, deren Brennstoffverfeuerung oder Prim&#228;renergietr&#228;gerverbrauch aufgrund von gesetzlichen oder beh&#246;rdlichen Vorgaben bzw. aufgrund von an die Stromproduktion gekoppelten industriellen Produktionsprozessen nicht disponibel ist, sind f&#252;r Wirkleistungsanpassungen nicht heranzuziehen (Tenorziffer 3 Satz 6). Dasselbe gilt nach Tenorziffer 10 f&#252;r Leistungsscheiben, die f&#252;r die Erbringung von Regelenergie und zur Besicherung vorgehalten werden; &#167; 13 Abs. 2 EnWG bleibt unber&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung erfolgt nach Ziffer 6 der Festlegung ausschlie&#223;lich durch denjenigen &#220;bertragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Anlagen mittelbar oder unmittelbar angeschlossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einsatzfolge der Kraftwerke (Merit Order) richtet sich gem&#228;&#223; Tenorziffer 4 der Festlegung bei mehreren in Betracht kommenden Anlagen nach dem Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und zu entrichtender Verg&#252;tung. Im Fall einer Erh&#246;hung der Einspeisung sind die Anlagen beginnend mit dem h&#246;chsten Quotienten hin zum niedrigsten abzurufen, bis ein sicherer Betriebszustand erreicht ist. Bei einer Reduzierung gilt die umgekehrte Reihenfolge. Sobald die netztechnische Notwendigkeit entf&#228;llt, ist die Anpassung zu beenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Gew&#228;hrleistung der bilanziellen Neutralit&#228;t einer spannungsbedingten Redispatch-Ma&#223;nahme &#8211; bei einer strombedingten Redispatch-Ma&#223;nahme ergibt sich der energetische Ausgleich automatisch durch die Erh&#246;hung und Reduzierung der Einspeisemengen auf beiden Seiten des Engpasses - bestimmt Tenorziffer 5 der Festlegung, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber den energetischen Ausgleich des Eingriffs sicherzustellen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anpassung der Einspeisung wird nach Tenorziffer 7 der Festlegung durch den Austausch eines Fahrplans im Viertelstundenraster zwischen &#220;bertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber best&#228;tigt, wobei bei Differenzen der Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers vorrangig gilt. Referenzgr&#246;&#223;e f&#252;r den Fahrplan ist die aktuellste, vom Anlagenbetreiber an den &#220;bertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe der betroffenen Anlage. Nach Tenorziffer 8 der Festlegung sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, dem zust&#228;ndigen &#220;bertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Abgabe der Kraftwerkseinsatzpl&#228;ne um 14.30 Uhr des Vortags viertelstundenscharf freie Leistungsscheiben ihrer Anlagen zur Erh&#246;hung als auch Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung f&#252;r den Folgetag zu melden und bei Ver&#228;nderungen unverz&#252;glich anzupassen. Die freien Leistungsscheiben sind bezogen auf die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen zu melden. In der Begr&#252;ndung der Festlegung (S. 53) f&#252;hrt die Beschlusskammer 6 aus, dass sie sich der teilweise geforderten Zul&#228;ssigkeit einer jederzeitigen, insbesondere auch w&#228;hrend eines anstehenden Eingriffs zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichen Aktualisierung der Einspeisezeitreihen durch die Anlagenbetreiber nicht anschlie&#223;en k&#246;nne, auch wenn dies bereits heute von einem &#220;bertragungsnetzbetreiber zugelassen werde. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die Aktualisierung der Einspeisezeitreihe w&#228;hrend einer Ma&#223;nahme zu Lasten des &#220;bertragungsnetzbetreibers erfolge und eine Anweisung zur Wirkleistungsanpassung unterlaufen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der Festlegung wird auf die Anlage BF 1 zur Beschwerdeschrift verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">In einer weiteren Festlegung vom 30.10.2013 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur Kriterien f&#252;r die Bestimmung einer angemessenen Verg&#252;tung bei Redispatch-Ma&#223;nahmen und Anpassungen von Wirkleistungseinspeisung bestimmt (BK8-12/019). Nach Tenorziffer 2 haben &#220;bertragungsnetzbetreiber den Betreibern hochfahrender Erzeugungsanlagen die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme tats&#228;chlich verursachten, zus&#228;tzlich entstehenden Aufwendungen zu verg&#252;ten (Aufwendungsersatz). Betreiber von absenkenden Erzeugungsanlagen haben den &#220;bertragungsnetzbetreibern die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme ersparten Aufwendungen zu verg&#252;ten. Ma&#223;gebend sind jeweils die Anschaffungswerte aus der Finanzbuchhaltung des letzten Quartals. Marktpr&#228;mien, Gewinnzuschl&#228;ge und Opportunit&#228;ten sind nicht zu verg&#252;ten. Sofern Ma&#223;nahmen j&#228;hrlich nicht mehr als die Bagatellgrenze von&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,9 % der Einspeisemengen des Vorjahres betreffen, f&#252;hrt dies nach Tenorziffer 3 zu einer pauschalen Verg&#252;tung: Hochfahrende Anlagen erhalten das Produkt aus der ma&#223;nahmenbedingten Ver&#228;nderung ihrer Einspeisemenge und den aus den st&#252;ndlichen EPEX-Spot-Preisen (Deutschland) abgeleiteten Grenzkosten. Ma&#223;gebend ist insoweit der niedrigste Preis, zu dem die Erzeugungsanlage im Vormonat im Normalbetrieb eingespeist hat. F&#252;r das Herunterfahren der Einspeiseleistung ist als Grenzkostenersparnis das Produkt aus redispatchbedingter Ver&#228;nderung der Einspeisemenge und den aus den EPEX-Spot-Preisen (Deutschland) abgeleiteten Grenzkosten zu verg&#252;ten. Liegen keine EPEX-Spot-Daten f&#252;r den Vormonat vor, weil die Anlage in diesem Zeitraum nicht eingespeist hat, wird die angemessene Verg&#252;tung mittels vergleichbarer Erzeugungsanlagedaten der letzten zw&#246;lf Vormonate berechnet. Wird ein zus&#228;tzliches An- oder Abfahren erforderlich, werden die zus&#228;tzlichen Aufwendungen erstattet. Von der Bagatellregelung darf nach Tenorziffer 4 nur in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen abgewichen und ein individueller Aufwendungsersatz gew&#228;hrt werden. Die Verg&#252;tung eines Leistungsanteils kommt nach Tenorziffer 5 erst in Betracht, wenn Ma&#223;nahmen j&#228;hrlich mehr als 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres betreffen. Anlagen, die in diesem Zeitraum nicht eingespeist haben, sind davon ausgenommen. Diese Festlegung hat die Betroffene mit gesondert eingelegter Beschwerde angegriffen, die beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-3 Kart 358/12 (V) gef&#252;hrt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit form- und fristgerecht eingelegter Beschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist der Ansicht, die Festlegung sei schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben, weil Tenorziffern 1, 3, 4, und 5 der Festlegung nicht durch die gesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 13 Abs. 1 Satz 3 EnWG gedeckt seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">In Tenorziffer 1 der Festlegung gehe die Bundesnetzagentur schon deswegen &#252;ber die Erm&#228;chtigungsgrundlage hinaus, weil sie nicht lediglich wiederhole, was in &#167; 13 Abs. 1a EnWG bereits vorgegeben sei, sondern die Gef&#228;hrdung und St&#246;rung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungsnetzes iSd. &#167; 13 Abs. 1 EnWG n&#228;her definiere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 3 Satz 2, wonach Speicheranlagen auch zu einem Wirkleistungsbezug angewiesen werden k&#246;nnten, sei ebenfalls nicht von &#167; 13 Abs. 1a EnWG gedeckt, welcher ausdr&#252;cklich nur die Anweisung zur Wirkleistungseinspeisung regle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der in Tenorziffer 3 Satz 3 enthaltene Begriff des Netzknotens sei in &#167; 13 Abs. 1a EnWG weder vorgegeben noch definiert. Entsprechendes gelte f&#252;r die Verwendung des Begriffs des Netzknotens in Tenorziffer 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Tenorziffer 4 enthaltene Merit Order stelle einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Kraftwerksbetreibers dar und h&#228;tte daher aufgrund des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsvorbehalts einer gesetzlichen Regelung bedurft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Auch f&#252;r die Reglungen in Tenorziffer 5 (Sicherstellung des energetischen Ausgleichs) bestehe keine Erm&#228;chtigungsgrundlage. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG beschr&#228;nke sich auf eine Ausgestaltung der Redispatch-Anweisung als solche. Ziffer 5 enthalte jedoch einen Regelungsgegenstand, der sich auf eine Folgewirkung der Redispatch-Ma&#223;nahme und zwar auf den energetischen Ausgleich und damit auf die Phase nach erfolgter physikalischer Anforderung beziehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei zu unbestimmt. Dies zeige sich schon daran, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber die Festlegung unterschiedlich auslegten bzw. unterschiedlich anwendeten. Sie gen&#252;ge der Umgrenzungsfunktion des &#167; 37 Abs. 1 VwVfG nicht, weil sie an zentralen Stellen unbestimmte Rechtsbegriffe verwende, ohne diese wenigstens anderweitig einzugrenzen oder auszulegen. Die Kraftwerksbetreiber seien so nicht in der Lage, beurteilen zu k&#246;nnen, wann sie mit Redispatch-Ma&#223;nahmen rechnen m&#252;ssten und welche Grenzen diesen Ma&#223;nahmen gesetzt seien. Dies betreffe beispielsweise die Begriffe &#8222;<em>dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden</em>&#8220; (Tenorziffer 1 Satz 2), &#8222;<em>akute &#220;berlastungen</em>&#8220; (Tenorziffer 1 Satz 3), &#8222;<em>Ber&#252;cksichtigung der technischen M&#246;glichkeiten</em>&#8220; (Tenorziffer 3 Satz 5), &#8222;<em>sicherer Betriebszustand</em>&#8220; (Tenorziffer 4 Satz 4) oder &#8222;<em>netztechnische Notwendigkeit</em>&#8220; (Tenorziffer 4 Satz 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus enthalte die Festlegung eine Vielzahl weiterer unklarer Regelungen, die dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht w&#252;rden. So beantworte Tenorziffer 2 hinsichtlich der adressierten Kraftwerksbetreiber nicht, ob ausl&#228;ndische Stromerzeuger und Speicheranlagenbetreiber mit Anschluss an ein deutsches &#220;bertragungsnetz Adressaten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorgaben zur Einsatzreihenfolge und Anweisung seien widerspr&#252;chlich. Nach Ziffer 3 des Tenors ergehe eine Anweisung f&#252;r s&#228;mtliche an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen eines Betreibers. Ziffer 4 Satz 2 des Tenors stelle jedoch hinsichtlich der Merit Order der Inanspruchnahme auf einzelne Anlagen ab. Es sei unklar, wie der Begriff &#8222;Netzknoten&#8220; auszulegen bzw. anzuwenden sei. Es seien F&#228;lle denkbar, in denen an einem Netzknoten verschiedene Technologieklassen mit unterschiedlichen Kosten angeschlossen seien. Nicht geregelt sei in der Festlegung, welches der betroffenen Kraftwerke die Anweisung ausf&#252;hren solle oder welche Kostenh&#246;he der Netzbetreiber im Quotienten (Verg&#252;tung/netzst&#252;tzende Wirkung) bei der Verg&#252;tung zu ber&#252;cksichtigen habe. Dar&#252;ber hinaus sei auch die rein technische Definition des Begriffes Netzknoten nicht jederzeit eindeutig bestimmt. Im Falle des sogenannten getrennten Zwei-Sammelschienen-Betriebs, bei dem zwei Sammelschienen in einer Umspannanlage zeitweise ungekoppelt betrieben w&#252;rden, wirke der Redispatch eines Kraftwerks, das in der Netznormalschaltung &#252;ber die gekoppelte Sammelschiene an eine gekoppelte Netzgruppe angeschlossen sei, wom&#246;glich in dem Teil der Netzgruppe, in dem gerade kein Engpass zu beheben sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Regelungen der Festlegung in Ziffern 3, 8 und 10, die die Disponibilit&#228;t der Anlagen betr&#228;fen, seien unvollst&#228;ndig:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 3 Satz 6 verweise mit der Vorgabe, dass Erzeugungsanlagen, die &#8222;<em>aufgrund von gesetzlichen und beh&#246;rdlichen Vorgaben&#8220;</em> nicht disponibel seien, auf au&#223;erhalb des &#167; 13 EnWG und der Festlegung liegende Erkenntnisquellen, was zu Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Disponibilit&#228;t f&#252;hre. So stelle sich beispielsweise die Frage, ob EEG privilegierte Erzeugungsanlagen, die nach&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 11 EEG einem gesonderten Einspeisemanagement unterl&#228;gen, &#8222;<em>aufgrund von gesetzlichen und beh&#246;rdlichen Vorgaben&#8220;</em> nicht disponibel seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Regelung in Ziffer 10 Satz 1 gehe nicht hervor, ob damit die gesamte pr&#228;qualifizierte Leistung oder nur die f&#252;r vorgehaltene/erbrachte Regelenergie eingesetzte Leistung erfasst sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Unklar sei, inwieweit Betreiber von Kraft-W&#228;rme-Kopplungsanlagen, die keinen disponiblen Betriebszustand iSd. Ziffer 3 erreichten oder die gem&#228;&#223; Ziffer 10 Leistung zur Erbringung von Regelenergie oder zur Besicherung vorhielten, nur von der Verpflichtung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder von der Festlegung insgesamt befreit seien. Das Gleiche gelte auch f&#252;r die nach Ziffer 10 freigestellten Anlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die unvollst&#228;ndig bleibende Bestimmung der Disponibilit&#228;t wirke sich auf die Meldepflichten der Anlagenbetreiber nach Ziffer 8 aus und erschwere es dem Anlagenbetreiber, seinen Meldepflichten nachzukommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung regle in keiner Weise, welche Methodik und welche Datenformatierung bei der Abwicklung von Redispatch-Ma&#223;nahmen zum Tragen kommen sollten. Dabei sei es f&#252;r die Rechtssicherheit der Anlagenbetreiber und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs unerl&#228;sslich, dass z.B. in den Grundz&#252;gen feststehe, ob auf urspr&#252;nglichem Ist- oder Soll-Fahrplan oder auf einem vom &#220;bertragungsnetzbetreiber zu nennenden MW-Wert hoch- oder heruntergefahren werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst der in Tenorziffer 10 vorgesehene Vorrang der Erbringung von Regelenergie und der Besicherung von Kraftwerken bleibe unvollst&#228;ndig. Die Spezifikation von Sekund&#228;rregelreserve umfasse nicht nur die H&#246;he des vorzuhaltenden Leistungsbandes, sondern auch den Gradienten, d.h. die Geschwindigkeit der Leistungs&#228;nderung. Es k&#246;nne vorkommen, dass der durch die technischen Eigenschaften eines Kraftwerks bestimmte maximale Leistungsgradient vollst&#228;ndig der Sekund&#228;rregelung bzw. Minutenreserve unterliege, nicht aber die gesamte Leistung des Kraftwerks, also die gesamte Bandbreite zwischen Minimal- und Maximalleistung. In diesem Fall w&#228;re formal eine Leistungsscheibe nicht vom Redispatch ausgenommen, obwohl das Kraftwerk eine Anordnung zur Leistungs&#228;nderung nicht umsetzen k&#246;nnte, ohne die Anforderungen der Sekund&#228;rregelreserve bzw. Minutenreserve zu verletzen. In diesem Fall bleibe auf der Grundlage der Festlegung ungekl&#228;rt, ob Ziffer 10 sinngem&#228;&#223; angewendet und die Redispatch-Ma&#223;nahme eingeschr&#228;nkt werden solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur nunmehr im Beschwerdeverfahren klarstelle, dass in Ziffer 3 die gleichen Anforderungen an die Disponibilit&#228;t von KWK-Anlagen wie in Ziffer 2 g&#228;lten und dass bez&#252;glich Ziffer 10 ein Kraftwerk auch dann von der Erbringung von Redispatch-Ma&#223;nahmen befreit sei, soweit nur der Leistungsgradient und nicht die gesamte Leistung des Kraftwerks der Anforderung von Sekund&#228;rregelreserve bzw. Minutenreserve unterliege, belege der Klarstellungsbedarf, dass die Festlegung zu unbestimmt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Unklar sei, in welchem Umfang dem Kraftwerksbetreiber die Verantwortlichkeit f&#252;r die Kraftwerkseinsatzplanung entzogen werde. Eine Tenorierung sei nicht erfolgt. Insofern handele es sich bei den Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der Festlegung um keine an den Kraftwerksbetreiber gerichtete Handlungsaufforderung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung versto&#223;e ferner gegen das in &#167; 13 Abs. 1 und 2 EnWG vorgegebene Stufenverh&#228;ltnis von Ma&#223;nahmen aufgrund freiwilliger Vereinbarungen einerseits und einseitigen Zwangsma&#223;nahmen der &#220;bertragungsnetzbetreiber gegen&#252;ber Kraftwerksbetreibern andererseits. &#167; 13 Abs. 1a EnWG f&#252;ge sich in dieses Stufenverh&#228;ltnis der Abs&#228;tze 1 und 2 des &#167; 13 EnWG ein und erweitere dieses um eine weitere Stufe, die gedanklich zwischen Absatz 1 und Absatz 2 einzuordnen sei. Dies ergebe sich durch Auslegung des &#167; 13 EnWG nach Wortlaut, Gesetzesbegr&#252;ndung, Systematik und Sinn und Zweck. Der &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;sse daher zun&#228;chst die M&#246;glichkeiten freiwilliger Ma&#223;nahmen i.S.d. &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG aussch&#246;pfen bevor er Ma&#223;nahmen i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a, 2 EnWG anweise.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sei die Festlegung auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht das Verh&#228;ltnis zu den netzbezogenen Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG regele, die &#8211; auch nach Auffassung der Bundesnetzagentur - vorrangig gegen&#252;ber Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG seien (vgl. Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement vom 29.02.2011, S. 7f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die k&#252;nstliche Aufteilung der relevanten Regelungsgegenst&#228;nde (Redispatch-Ma&#223;nahmen und Verg&#252;tung) in zwei Festlegungen sei materiell rechtswidrig, da die bestehenden Wechselwirkungen zwischen Einschr&#228;nkung der Fahrplanhoheit und Verg&#252;tung nicht hinreichend abgebildet w&#252;rden, was einen Versto&#223; gegen die Junktimvorgabe des &#167; 13 Abs. 1a EnWG (&#8222;gegen angemessene Verg&#252;tung&#8220;) begr&#252;nde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1 der Festlegung versto&#223;e gegen die Vorgaben zur strikten Trennung von Netz und Erzeugung. Gem&#228;&#223; &#167;&#167; 6 ff EnWG d&#252;rften Netzbetreiber keine Aufgaben aus anderen T&#228;tigkeitsbereichen, insbesondere nicht solche der Erzeugung wahrnehmen. Durch sein Anweisungsrecht in Ziffer 1 der Festlegung erhalte der &#220;bertragungsnetzbetreiber jedoch Befugnisse, aufgrund derer er erheblich in die T&#228;tigkeit von Kraftwerksbetreibern eingreifen k&#246;nne. Dieses Anweisungsrecht des &#220;bertragungsnetzbetreibers gef&#228;hrde auch die durch die Entflechtungsvorgaben gesch&#252;tzte Unabh&#228;ngigkeit der Netzbetreiber. Es sei nicht auszuschlie&#223;en, dass ein &#220;bertragungsnetzbetreiber durch eine Intensivierung des Einsatzes von Redispatch-Ma&#223;nahmen sich seiner Investitionspflichten nach &#167;&#167; 11ff EnWG entz&#246;ge oder seinem Interesse als Anbieter von Strommengen auf dem Day-Ahead und Intraday-Markt Vorrang gebe. &#167; 13 Abs. 1a EnWG sei eng dahingehend auszulegen, dass Redispatch-Ma&#223;nahmen erg&#228;nzend nur dann zur Anwendung gelangen d&#252;rften, wenn der &#220;bertragungsnetzbetreiber als prim&#228;r zum Netzausbau Verpflichteter seinen Ausbaupflichten nachgekommen sei, da sie einen &#220;bergriff auf den Erzeugungsbereich erm&#246;glichten, was im Lichte der Entflechtungsbestimmungen nur in Ausnahmef&#228;llen zul&#228;ssig sein k&#246;nne. Diesen Konflikt mit den Entflechtungsbestimmungen habe die Bundesnetzagentur nicht aufgel&#246;st.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kriterium f&#252;r die Einsatzfolge der Erzeugungsanlagen in Tenorziffer 4 &#8211; der Quotient aus der netzst&#252;tzenden Wirkung und der f&#252;r die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zu entrichtenden Verg&#252;tung &#8211; sei mit dem Postulat der Kosteng&#252;nstigkeit nach &#167; 1 Abs. 1 EnWG nicht zu vereinbaren. Der Quotient aus Netzst&#252;tzungswirkung und Verg&#252;tungsh&#246;he sei nur dann ein geeignetes Kriterium zur Auswahl des kosteneffizienten Redispatch-Kraftwerks, wenn auch alle mit der Redispatch-Ma&#223;nahme verbundenen Kosten in diesem Quotienten abgebildet w&#252;rden. Die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 erkenne aber die mit der Redispatch-Ma&#223;nahme verbundenen Opportunit&#228;tskosten nicht an. Bei einem Vergleich der ohne Opportunit&#228;tskosten gebildeten Quotienten werde somit keineswegs sichergestellt, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber stets das kosteneffiziente Kraftwerk/Kraftwerkspaar ausw&#228;hle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon werde durch Tenorziffer 4 auch deshalb nicht zwangsl&#228;ufig das volkswirtschaftlich g&#252;nstigste Kraftwerk ausgew&#228;hlt, weil nur die Kosten des angewiesenen, nicht jedoch die des den energetischen Ausgleich herstellenden Kraftwerks ber&#252;cksichtigt w&#252;rden. Nach der Festlegung seien zuerst diejenigen Anlagen herunterzufahren, die den geringsten Quotienten aufwiesen. Bei diesen Anlagen handele es sich um diejenigen mit der kleinsten Wirkung auf den Netzengpass bei hoher Verg&#252;tung. Unterstellt, diese Anlagen w&#252;rden heruntergefahren, m&#252;ssten auf der anderen Seite des Engpasses Anlagen zum energetischen Ausgleich entsprechend heraufgefahren werden. Durch diese Vorgehensweise w&#252;rde sich das Redispatch-Volumen vervielfachen. W&#252;rde hingegen bei einer Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung die Bildung der Merit Order ebenfalls beginnend mit den Anlagen mit dem h&#246;chsten Quotienten in abfallender Reihenfolge gebildet, w&#252;rden die Anlagen angewiesen werden, deren netzst&#252;tzende Wirkung m&#246;glichst hoch und deren Zahlungen an den &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#246;glichst gering w&#228;ren, wie es bei Erh&#246;hungen der Wirkleistungseinspeisung gleichlaufend der Fall sei. Damit w&#228;re auch der Saldo aus den Zahlungsstr&#246;men der &#220;bertragungsnetzbetreiber mit den beiden Anlagen stets minimal.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Sie stelle hinsichtlich der Aus&#252;bung des Aufgreifermessens in Abrede<strong>,</strong> dass das praktizierte, rein privatwirtschaftliche Modell nicht l&#228;nger geeignet gewesen sei, die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit angesichts der zunehmenden Anzahl von Engp&#228;ssen hinreichend sicherzustellen. Das Gegenteil sei der Fall. Zum einen h&#228;tten die &#220;bertragungsnetzbetreiber damals in ihren Standardvertr&#228;gen zum Netzanschluss/Netzzugang Redispatch-Klauseln aufgenommen, die daher Vertragsgegenstand mit allen Kraftwerksbetreibern gewesen seien. Eine abweichende Praxis der Netzanschluss/Netznutzungsvereinbarungen aller Netzbetreiber w&#228;re den &#220;bertragungsnetzbetreibern schon aus Gr&#252;nden der Diskriminierungsfreiheit nicht m&#246;glich gewesen. Aufgrund der netztopologischen Situation sei nur eine vergleichsweise geringe Anzahl der Kraftwerksbetreiber &#252;berhaupt von Redispatch betroffen. Insoweit k&#246;nne es auch nicht verwundern, dass die Frage der Bereitschaft zum Abschluss von Redispatch-Vereinbarungen nur f&#252;r wenige Kraftwerksbetreiber relevant gewesen sei. Ungeachtet dessen enthielten die Mustervertr&#228;ge jedenfalls der B. GmbH allgemeine Redispatch-Klauseln, an deren &#220;bertragungsnetz ein Gro&#223;teil der Kraftwerke der Betroffenen angeschlossen sei. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen seien im Regelfall und nicht nur im Einzelfall abgeschlossen worden. Die Bundesnetzagentur habe ihre Sichtweise von der mangelnden Bereitschaft der Kraftwerksbetreiber auch durch nichts belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Sie selbst habe in der Vergangenheit seit dem Jahr x Redispatch-Vereinbarungen mit ihrem Anschluss&#252;bertragungsnetzbetreiber B. GmbH abgeschlossen, zuletzt am x.. &#8230;. Seit Oktober 2011 w&#252;rden Redispatch-Ma&#223;nahmen auf Grundlage des gesetzlichen Anspruchs aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG angewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur bausche den Sachverhalt mit dem Hinweis auf die Folgen eines Schwarzfalls &#8211; einem absoluten Ausnahmefall &#8211; sowie auf die Zunahme von Redispatch-Ma&#223;nahmen k&#252;nstlich auf. Die Intensit&#228;t der Eingriffe gehe aktuell deutlich zur&#252;ck. Im Jahr 2013 h&#228;tten sich die Redispatch-Mengen und -Kosten im Vergleich zum Jahr 2012 geradezu halbiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Unzul&#228;ssigerweise habe die Bundesnetzagentur auch Countertrading-Ma&#223;nahmen einbezogen, welche mit den Redispatch-Ma&#223;nahmen nicht vollst&#228;ndig substituierbar seien. Die Behauptung der Bundesnetzagentur, einvernehmliche Redispatch-Ma&#223;nahmen seien auch an den unangemessenen Konditionen gescheitert, die die Kraftwerksbetreiber gefordert h&#228;tten, betreffe ausschlie&#223;lich den Aspekt der Gegenleistung und sei daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich habe die Bundesnetzagentur das ihr einger&#228;umte Ermessen bez&#252;glich der Ausgestaltung der Festlegung fehlerhaft ausge&#252;bt und insbesondere den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit iSd. Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend beachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst gehe diese irrigerweise von einer Gefahr eines Umdeklarierens der angeordneten Einspeiseerh&#246;hung aus. Dabei verkenne sie, dass &#252;berhaupt kein Anreiz bestehe, eine per Redispatch angeordnete Einspeiseerh&#246;hung als marktgetrieben &#8222;umzudeklarieren&#8220; und durch gleichzeitiges Absenken der Erzeugung in einer anderen Anlage einen bilanziellen Ausgleich herbeizuf&#252;hren. Angewiesen w&#252;rde nach der Merit Order die g&#252;nstigste Anlage, so dass der Kraftwerksbetreiber die Erzeugung in die teurere Anlage umschichten und gleichzeitig auf die Redispatch-Verg&#252;tung verzichten m&#252;sste. Damit w&#252;rde er sich unter der Voraussetzung, dass diese Verg&#252;tung angemessen und damit kostendeckend sei, wirtschaftlich schlechter stellen als bei Beibehaltung der urspr&#252;nglichen Erzeugungsfahrpl&#228;ne, bei denen der am Markt abgesetzte Strom in der kosteng&#252;nstigen Anlage produziert und die teureren Kosten der vom Redispatch betroffenen Anlage durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber erstattet w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das mildere Mittel w&#228;re gewesen, zumindest eine marktgetriebene Fahrweise der Anlage insoweit weiterhin zu erlauben, wie sie der Redispatch-Anweisung entspreche und nicht g&#228;nzlich die Verantwortlichkeit f&#252;r den Kraftwerkseinsatzplan zu entziehen. Nicht relevant sei hingegen, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht in der Lage seien, auf Fahrplan&#228;nderungen w&#228;hrend des Redispatch einzugehen. Insofern h&#228;tte vielmehr konkret abgewogen werden m&#252;ssen, ob die Opportunit&#228;tskosten der betroffenen Kraftwerksbetreiber etwaige prozessuale Mehrkosten beim &#220;bertragungsnetzbetreiber &#252;berw&#246;gen. In der Praxis scheine das Problem ohnehin nicht so dramatisch zu sein, schlie&#223;lich sei der Erhalt der Fahrplanhoheit zwischen bestimmten Kraftwerksbetreibern mit deren Anschlussnetzbetreibern gelebte und etablierte Praxis gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung regle auch nicht das Verh&#228;ltnis zu netzbezogenen sowie einvernehmlich vereinbarten marktbezogenen Ma&#223;nahmen als mildere Mittel. Vollkommen ungepr&#252;ft seien zudem weitere Alternativen marktbasierter Verfahren geblieben, die aus Gr&#252;nden der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit vorrangig zur Anwendung gelangen m&#252;ssten. Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re es auch, wenn die Kraftwerksbetreiber vollumf&#228;nglich zur Datenbereitstellung verpflichtet w&#228;ren, auch wenn sie &#252;ber Ziffer 3 (KWK-Anlagen) bzw. Ziffer 10 (Regelenergie und Besicherung) privilegiert seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Regelung in Tenorziffer 5 zum energetischen Ausgleich &#252;ber den Intraday-Markt habe die Bundesnetzagentur offensichtlich ermessensfehlerhaft verkannt, dass es &#8211; nach ihren Erfahrungen &#8211; vor dem Hintergrund der Gr&#246;&#223;e der Redispatch-Volumina in vielen F&#228;llen keine ausreichende Nachfrage f&#252;r die angebotenen &#220;berschussmengen bzw. ein hinreichendes Angebot f&#252;r die notwendigen Fehlmengen am Intraday-Markt gebe. Insofern sei alles andere als sichergestellt, dass das energetische Ausgleichsgesch&#228;ft &#252;ber den Intraday-Markt abgewickelt werden k&#246;nne, erst recht nicht zu den durch die BK8- Festlegung festgesetzten Verg&#252;tungss&#228;tzen. Zudem k&#246;nne die Sicherstellung des energetischen Ausgleichs systemsch&#228;dliche Auswirkungen haben. Diese Gefahr bestehe in F&#228;llen des Bilanzausgleichs f&#252;r spannungsbedingten Redispatch, in denen gerade kein Kraftwerkspaar, sondern ein einzelnes Kraftwerk eingesetzt werde. Es bestehe die M&#246;glichkeit, dass bei der Ausf&#252;hrung des Intraday-Gesch&#228;fts ein Kraftwerk angewiesen werde, das in der N&#228;he des Engpasses liege und die eigentliche Redispatch-Ma&#223;nahme konterkariere oder sogar einen weiteren Blindleistungsengpass verursache. Insofern erschlie&#223;e sich nicht, warum nicht auch bei strombedingten Redispatch-F&#228;llen Intraday-Gesch&#228;fte erlaubt sein k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Lasten des Redispatch betr&#228;fen nicht alle Kraftwerksbetreiber gleicherma&#223;en, sondern vornehmlich diejenigen, die &#8222;g&#252;nstig&#8220; in der N&#228;he zu chronisch gef&#228;hrdeten Engpassstellen l&#228;gen. Damit w&#252;rden die betroffenen Kraftwerksbetreiber ohne sachlichen Grund systematisch ungleich behandelt. Dies stelle einen Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz iSd. Art. 3 GG dar. Die Ungleichbehandlung bestehe darin, dass die betroffenen Kraftwerksbetreiber wirtschaftlich nicht so wie die anderen nicht betroffenen Kraftwerksbetreiber gestellt w&#252;rden, die ihre Kapazit&#228;ten weiterhin flexibel am Markt anbieten und damit die Chancen aus alternativen Vermarktungsm&#246;glichkeiten realisieren k&#246;nnten. Die Frage der Ungleichbehandlung sei damit im engen Kontext zur angemessenen Verg&#252;tung zu sehen. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund sei nicht zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">unter Aufhebung der Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (Az.: BK6-11/098) die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt die angegriffene Festlegung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gr&#252;nde. Erg&#228;nzend tr&#228;gt sie vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der Neubescheidungsantrag der Betroffenen k&#246;nne keinen Erfolg haben. Diese habe keinen Anspruch auf den Erlass einer Festlegung zur Ausgestaltung von Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG. Eine solche stehe im Ermessen der Bundesnetzagentur. Das Aufgreifermessen habe sie ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die die begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung begr&#252;nden k&#246;nnte, sei jedoch nicht gegeben und werde auch von der Betroffenen nicht vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe ihr Aufgreifermessen sachgerecht ausge&#252;bt. Grund f&#252;r das Aufgreifen der Festlegungserm&#228;chtigung aus &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG sei insbesondere der Umstand gewesen, dass die zu diesem Zeitpunkt gelebte Praxis der freiwilligen Vereinbarungen zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung eine diskriminierungsfreie Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen nach transparenten und eindeutigen Kriterien nicht mehr gew&#228;hrleistet habe. Trotz der gestiegenen Erforderlichkeit von Markteingriffen zur Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t h&#228;tten einige Kraftwerksbetreiber ihre Teilnahme an Redispatch-Ma&#223;nahmen verweigert. Offensichtlich seien auch die in den Netzanschlussvertr&#228;gen ggf. enthaltenen Klauseln nicht geeignet gewesen, ausreichende Redispatch-Kapazit&#228;ten zu gew&#228;hrleisten. Die zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und an Ma&#223;nahmen teilnehmenden Kraftwerksbetreibern geschlossenen Vertr&#228;ge seien extrem uneinheitlich ausgestaltet. Das praktizierte, rein privatwirtschaftliche Modell sei vor diesem Hintergrund nicht l&#228;nger geeignet, die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit angesichts der zunehmenden Anzahl von Engp&#228;ssen hinreichend sicher zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Analyse des Redispatch-Volumens habe sie richtigerweise Countertrading-Ma&#223;nahmen mit in die Betrachtung einbezogen, da diese ebenfalls der Engpassbeseitigung dienten. W&#228;hrend in der Vergangenheit das Verh&#228;ltnis von Countertrading und Redispatch relativ ausgeglichen gewesen sei, w&#252;rden seit einigen Jahren verst&#228;rkt Redispatch-Ma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt und w&#252;rde Countertrading wegen der schlechteren Steuerungsm&#246;glichkeiten im Hinblick auf den Engpass vernachl&#228;ssigt. Diesen Trend habe sie in ihrer Prognose zur Entwicklung der Redispatch-Mengen und ihren Abw&#228;gungen zum Aufgreifermessen ber&#252;cksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich habe sie das Gefahrenpotential drohender &#220;berlastungssituationen und Spannungsgrenzwertverletzungen in ihre Entscheidung mit einbezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG erm&#228;chtige sie zu s&#228;mtlichen im Rahmen der Festlegung getroffenen Regelungen. Der Gesetzgeber habe ihr f&#252;r die praxisgerechte Ausgestaltung von Redispatch einen weiten Spielraum und eine umfassende Regelungskompetenz einger&#228;umt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den in Tenorziffer 1 der Festlegung geregelten Eingriffsvoraussetzungen &#252;berschreite sie die Erm&#228;chtigungsgrundlage nicht. Vielmehr handele es sich dabei um eine notwendige Konkretisierung der Eingriffssituation, ohne die die &#252;brigen Rege-lungen obsolet w&#228;ren. Die Regelungen in Ziffer 1 stellten Festlegungen zu erforderlichen technischen Anforderungen sowie zur Methodik der Anforderung durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG dar. Die f&#252;r alle Beteiligten transparente Feststellung, in welcher Situation eine Anweisung zur Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen erfolgen k&#246;nne, stehe zudem in einem funktionellen Zusammenhang mit dem gesamten Kompetenzgegenstand der Festlegungserm&#228;chtigung. Sie seien dem ihr zugewiesenen Kompetenztitel immanent. Im &#220;brigen sei die Festlegung der Eingriffsvoraussetzungen eine f&#252;r die Betroffene &#8211; als potentiell zur Wirkleistungsanpassung verpflichteten Anlagenbetreiberin &#8211; auch beg&#252;nstigend, weil sie damit &#252;berpr&#252;fen k&#246;nne, ob die Voraussetzungen f&#252;r eine Redispatch-Anweisung vorl&#228;gen. Letztlich stellten die Regelungen der Tenorziffer 1 eine Wiederholung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen dar und seien insoweit deklaratorisch. Der Verweis auf die Ber&#252;cksichtigung etablierter, dem anerkannten Stand der Technik entsprechender Methoden zur Ber&#252;cksichtigung von etwaigen Ausf&#228;llen von Netzbetriebsmitteln und von Erzeugungsanlagen bei der Netzbelastungsberechnung stelle eine Vorgehensweise dar, die ohnehin praktiziert werde. Auch die Nennung der Parameter &#8222;&#220;berlastung von Betriebsmitteln oder Verletzung betrieblich zul&#228;ssiger Spannungsb&#228;nder&#8220; sowie das &#8222;n-1 Prinzip&#8220; deckten sich mit der allgemeinen Ansicht &#252;ber das Vorliegen eines kritischen Netzzustands i.S.d. &#167; 13 Abs. 3 EnWG. Die getroffenen Regelungen erweiterten die Befugnisse der &#220;bertragungsnetzbetreiber aus &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 und 2 EnWG nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den Bezugnahmen in Tenorziffer 2 Satz 3 hinsichtlich der verpflichteten Erzeugungsanlagen sowie in Tenorziffer 3 Satz 3 hinsichtlich der Anweisung zur Wirkleistungsanpassung auf den Netzknoten &#252;berschreite sie die Erm&#228;chtigungsgrundlage nicht. Die Regelungen erm&#246;glichten die Bestimmung des Kreises der von der Festlegung erfassten Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie die Bestimmung des Adressaten einer konkreten Anweisung zur Wirkleistungsanpassung im Einzelfall. Sie stellten eindeutig Konkretisierungen des Adressatenkreises dar, die ausdr&#252;cklich vom Kompetenzgegenstand der Festlegungserm&#228;chtigung erfasst seien. Bei der Bezugnahme auf den Netzknoten handele es sich um einen Aspekt der inhaltlichen Ausgestaltung dieses Regelungsgegenstandes. Der netzknotenbezogenen Anweisung nach Ziffer 3 Satz 3 habe die &#220;berlegung zugrunde gelegen, dem angewiesenen Betreiber bei der Umsetzung der Redispatch-Ma&#223;nahme m&#246;glichst viel Flexibilit&#228;t einzur&#228;umen, indem er das Recht zur Auswahl der konkret eingesetzten Anlage erhalte. Um innerhalb der Regelungen der Festlegung konsistent zu bleiben, sei eine entsprechende Bezugnahme auf den Netzknoten ebenfalls bei der Regelung der grunds&#228;tzlich von der Festlegung erfassten Anlagen in Ziffer 2 Satz 3 eingef&#252;gt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Betroffenen sei die in Tenorziffer 3 Satz 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung vorgesehene Befugnis der &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Anweisung eines Wirkleistungsbezugs von &#167; 13 Abs. 1a EnWG gedeckt. Es handele sich lediglich um eine Klarstellung, die &#8211; auf Wunsch verschiedener am Festlegungsverfahren Beteiligter &#8211; in den Tenor aufgenommen worden sei, um Missverst&#228;ndnissen und Wertungswiderspr&#252;chen bei der sp&#228;teren Durchf&#252;hrung von Eingriffen zur Wirkleistungsanpassung vorzubeugen. Die M&#246;glichkeit zur Anweisung eines Wirkleistungsbezugs ergebe sich unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG. Der Wortlaut der Norm enthalte zwar nur den Begriff der &#8222;Einspeisung&#8220;. Allerdings seien Speicheranlagen ohne jedwede Beschr&#228;nkung auf eine ihrer m&#246;glichen Einsatzm&#246;glichkeiten explizit in den Adressatenkreis der Regelung aufgenommen worden. Dies sei gerade als Bezugnahme auf ihre besondere, diese von anderen Erzeugungsanlagen unterscheidende F&#228;higkeit zum Speichern von Energie durch den Bezug und die Umwandlung derselben in Lageenergie zu sehen. Andernfalls w&#228;re die Nennung von Speicheranlagen redundant, da diese bereits von &#8222;Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie&#8220; erfasst seien. Insofern h&#228;tte es keiner expliziten Nennung bedurft. Dies spreche daf&#252;r, dass Speicheranlagen sowohl zur Erh&#246;hung ihrer Wirkleistungseinspeisung, als auch zur Reduzierung derselben bis hin in den negativen Bereich und damit zum Wirkleistungsbezug angewiesen werden k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dies entspreche dar&#252;ber hinaus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Befugnis der &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Anweisung von Redispatch-Ma&#223;nahmen diene der Erweiterung der zur Verf&#252;gung stehenden Instrumente zur Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t. Die Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems sei letztlich das zentrale Schutzgut des &#167; 13 EnWG. Wenn daher bei einem Engpass ohnehin eine Erh&#246;hung und eine Absenkung der Wirkleistungseinspeisung erforderlich sei, um die Systemstabilit&#228;t aufrecht zu erhalten, sei nicht ersichtlich, warum dabei nicht auf die technische M&#246;glichkeit von Speicheranlagen, Wirkleistung zu beziehen, zur&#252;ckgegriffen werden sollte, sofern dies die effektivste M&#246;glichkeit zur Beseitigung des akuten Engpasses darstelle. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass es in der Zeit vor der Festlegung der Praxis entsprochen habe, dass sich auch Speicheranlagen im Pumpbetrieb an Redispatch-Ma&#223;nahmen beteiligten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einsatzreihenfolge in Tenorziffer 4 diene der Bestimmung des Adressaten einer Anweisung im Falle einer konkreten Engpasssituation und konkretisiere damit den Adressatenkreis i.S.v. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der seitens der Betroffenen beanstandeten Regelung in Tenorziffer 5 der Festlegung (Sicherstellung des energetischen Ausgleichs) handele es sich um eine an die &#220;bertragungsnetzbetreiber und nicht an die Erzeugungsanlagenbetreiber gerichtete Verpflichtung. Insofern sei bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Betroffene von der Regelung betroffen sein solle. Ungeachtet dessen sei die in Rede stehende Regelung auf die Gew&#228;hrleistung der bilanziellen Neutralit&#228;t der Redispatch-Ma&#223;nahme bzw. der Ma&#223;nahme zur spannungsbedingten Anpassung der Wirkleistungseinspeisung gerichtet, deren Notwendigkeit sich ohnehin aus den Vorschriften des EnWG und der StromNZV ergebe. Im &#220;brigen sei der energetische Ausgleich bei Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG &#8211; soweit erforderlich &#8211; gelebte Praxis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung versto&#223;e auch nicht gegen sonstige grundlegende Prinzipien des EnWG. Ein Versto&#223; gegen die innere Systematik des &#167; 13 EnWG (Stufenverh&#228;ltnis) liege nicht vor. &#167; 13 Abs. 1a EnWG beziehe sich nach seinem klaren Wortlaut auf marktbezogene Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Er nehme damit gerade keine Zwischenstufe zwischen anderen (u.U. freiwilligen) marktbezogenen Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG und Zwangsma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 EnWG ein. Das Verh&#228;ltnis einer Anweisung zur Wirkleistungsanpassung zu netzbezogenen Ma&#223;nahmen ergebe sich bereits aus &#167; 13 EnWG selbst. Insofern bestehe keine schlie&#223;ungsbed&#252;rftige Regelungsl&#252;cke. Das Fehlen entsprechender Regelungen k&#246;nne damit auch nicht die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Festlegung begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufteilung der Regelungsgegenst&#228;nde in zwei Festlegungen versto&#223;e nicht gegen die Junktimvorgabe in &#167; 13 Abs. 1a EnWG, sondern basiere auf der Zust&#228;ndigkeitsverteilung der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur, die verfahrensunabh&#228;ngig und abstrakt in der Gesch&#228;ftsordnung der Bundesnetzagentur geregelt sei. Eine Rechtsverletzung der Betroffenen sei damit nicht verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1 stehe nicht im Widerspruch zu den Entflechtungsvorgaben des EnWG. Die Betroffene verkenne, dass die Befugnis zur verbindlichen Anweisung einer Wirkleistungsanpassung nicht erst aus der Festlegung der Beschlusskammer 6 folge, sondern bereits vom Gesetzgeber mit der Einf&#252;hrung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG auf die &#220;bertragungsnetzbetreiber &#252;bertragen worden sei. Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung gestalte diesen gesetzlich vorgesehenen Eingriff lediglich aus. Ein Missbrauch des in &#167; 13 Abs. 1a EnWG normierten Anweisungsrecht zur Umgehung der Netzausbaupflichten sei in diesem Zusammenhang abwegig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirkungsweise der Merit Order (Tenorziffer 4) f&#252;hre nicht zu einem unn&#246;tig hohen Redispatch-Volumen. Die Vorgaben der Festlegung f&#252;r das Erstellen der Merit Order f&#252;r hochfahrende und f&#252;r einzusenkende Kraftwerke seien nicht voneinander isoliert zu betrachten. Sie d&#252;rften vor allem nicht losgel&#246;st von dem Ziel der Wirkleistungsanpassung als Selbstzweck begriffen werden. Die Regeln zur Merit Order f&#252;hrten zu einer volkswirtschaftlichen Optimierung, die sich in einer Kostenminimierung der Redispatch-Ma&#223;nahme niederschlage, da so den f&#252;r die Wirkleistungserh&#246;hung zu zahlenden Verg&#252;tungen m&#246;glichst hohe Erl&#246;se als Gegenposition gegen&#252;berst&#252;nden. Dadurch w&#252;rden &#8222;beide Seiten&#8220; des Netzengpasses, also hochfahrende und einsenkende Kraftwerke, sowohl hinsichtlich ihrer physikalischen Wirkung als auch hinsichtlich ihrer Kosten ber&#252;cksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang d&#252;rfe nicht vernachl&#228;ssigt werden, dass beim strombedingten Redispatch die auszuw&#228;hlenden Anlagen auf beiden Seiten des Engpasses einander bedingten. Zur Aufrechterhaltung des Leistungsgleichgewichts im Netz m&#252;sse die &#196;nderung der Wirkleistungseinspeisung auf beiden Seiten des Engpasses in Summe energetisch ausgeglichen sein. Daher erfolge in der Praxis keine voneinander losgel&#246;ste Auswahl der zur Beseitigung des Engpasses heranzuziehenden Anlagen. Vielmehr werde unter Ber&#252;cksichtigung der Kriterien der netzst&#252;tzenden Wirkung und der Kosten der Anlagen, die sich in der Merit Order widerspiegelten, eine ganzheitliche Optimierung f&#252;r den betreffenden Engpass vorgenommen, um diesen volkswirtschaftlich effizient beheben zu k&#246;nnen. Damit w&#252;rden zugleich die in &#167; 1 Abs. 1 EnWG formulierten Ziele des EnWG verwirklicht, eine m&#246;glichst sichere, preisg&#252;nstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltvertr&#228;gliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit&#228;t bereitzustellen. Bei der Optimierung komme dem Kriterium der netzst&#252;tzenden Wirkung eine besondere Bedeutung zu, da diese die zur Engpassbeseitigung erforderliche Wirkleistungs&#228;nderung und damit das notwendige Redispatch-Volumen determiniere. Soweit der Betroffenen die konkrete Verg&#252;tungsh&#246;he missfalle, verkenne sie, dass die Frage der konkreten Ermittlung des zu entrichtenden Entgelts und dessen H&#246;he im Parallelverfahren im Rahmen der Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 zu kl&#228;ren sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei hinreichend bestimmt i.S.d. &#167; 37 Abs. 1 VwVfG. Sie richte sich ausschlie&#223;lich an Marktteilnehmer, die den Regelungsgegenstand der Festlegung aufgrund ihrer Sachkenntnis und Erfahrung selbstverst&#228;ndlich genau kennen. Dies gelte f&#252;r die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Tenorziffer 1 wie beispielsweise &#8222;gesicherte Erkenntnisse&#8220;, &#8222;akute &#220;berbelastung&#8220; oder &#8222;etablierte, dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden&#8220; ebenso, wie f&#252;r den Verweis auf die &#8222;<em>gelebte Praxis</em>&#8220;, die den Adressaten der Festlegung bestens bekannt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bestehe keine Unklarheit hinsichtlich des r&#228;umlichen Anwendungsbereichs der Festlegung. Ma&#223;geblich sei der r&#228;umliche Anwendungsbereich des EnWG, der sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr&#228;nke. Ferner finde das EnWG nach &#167;&#160;109 Abs.&#160;2 EnWG Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkten, auch wenn sie au&#223;erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst w&#252;rden. Dar&#252;ber hinaus lege &#167;&#160;57 Abs.&#160;2 EnWG ein geregeltes Verfahren fest, nach dem sich bestimme, ob und inwieweit eine Regulierung von im Ausland gelegenen Anlagen oder Energieversorgungsnetzen durch die Bundesnetzagentur erfolge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bildung der Merit Order gem&#228;&#223; Tenorziffer 4 sei bestimmt und eindeutig. Entscheidend sei der Quotient aus netzst&#252;tzender Wirkung und der f&#252;r die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zu entrichtenden Verg&#252;tung. Die Merit Order gew&#228;hrleiste die notwendige netzphysikalische Wirkung der Ma&#223;nahme zur Wirkleistungsanpassung sowie deren volks- und betriebswirtschaftliche Effizienz. Damit w&#252;rden zugleich die in &#167; 1 Abs. 1 EnWG formulierten Ziele des EnWG verwirklicht. Beide Komponenten zur Berechnung des Quotienten seien bestimmbar. Die abstrakte Vorgehensweise zur Ermittlung der Merit Order sei vollst&#228;ndig in der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung geregelt. Es handele sich dabei um eine von der Frage der konkreten H&#246;he der Verg&#252;tung unabh&#228;ngige Methodik. Die Frage der konkreten Ermittlung des zu entrichtenden Entgelts sei im Parallelverfahren zu kl&#228;ren, da die Kriterien f&#252;r die Bestimmung der Verg&#252;tung im Rahmen der Festlegung der BK 8 festgelegt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus stehe die Vorgabe zur Bestimmung der Merit Order nicht im Widerspruch zu den weiteren Regelungen bez&#252;glich der Bestimmung des Adressaten einer Anweisung zur Wirkleistungsanpassung in Tenorziffer 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die anlagenscharfe Aufstellung der Merit Order folge daraus, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber den Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und &#8211; der sich aus der Festlegung der Beschlusskammer 8 ergebenden - Verg&#252;tung f&#252;r jede einzelne Anlage bilde. Die konkrete Anweisung zur Wirkleistungsanpassung sei sodann an den Betreiber der &#8222;Platz-1-Anlage&#8220; zu richten, jedoch nicht auf Umsetzung der Ma&#223;nahme durch diese konkrete Anlage, sondern hinsichtlich s&#228;mtlicher, von ihm an dem fraglichen Netzknoten angeschlossenen Anlagen, um dem Anlagenbetreiber ein gewisses Ma&#223; an Flexibilit&#228;t einzur&#228;umen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn verschiedene situationsspezifische Netzknotenbegriffe existierten, sei die im Rahmen der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung ma&#223;gebliche Definition des &#8222;Netzknotens&#8220; zweifelsfrei bestimmbar. Die angegriffene Festlegung erfasse Betreiber von Erzeugungs- und Speicheranlagen, die an das Hoch- und H&#246;chstspannungsnetz angeschlossen seien. Im Kontext der Festlegung k&#246;nne es sich bei einem Netzknoten folglich allein um den Anschlusspunkt dieser Anlagen an das Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz handeln. Innerhalb der Begr&#252;ndung der Festlegung w&#252;rden auch die Begriffe &#8222;Netzanschlusspunkt&#8220; und &#8222;Anschlusspunkt&#8220; verwendet. Auch bei einem getrennten Zwei-Sammelschienen-Betrieb best&#252;nden keine Unklarheiten. Wirkten die Sammelschienen auf verschiedene Netzelemente, stelle jede Sammelschiene einen Netzknoten dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Betroffenen regle die Festlegung auch, welches der betroffenen Kraftwerke an einem Netzknoten die Anweisung ausf&#252;hren solle und welche Kostenh&#246;he der &#220;bertragungsnetzbetreiber bei der Aufstellung der Einsatzreihenfolge zu ber&#252;cksichtigen habe. Die Merit Order sei nach Ziffer 4 anlagenscharf aufzustellen, die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung erfolge jedoch f&#252;r die Gesamtheit aller Anlagen eines Betreibers an einem Netzknoten. Dem Anlagenbetreiber verbleibe dadurch das Auswahlrecht, welche Anlage konkret zur Umsetzung der Anweisung eingesetzt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 10 der angegriffenen Festlegung sei hinreichend bestimmt. Nach der getroffenen Regelung seien s&#228;mtliche Leistungsscheiben, die f&#252;r die Erbringung von Regelenergie und zur Besicherung vorgehalten werden, freigestellt. Sofern die Heranziehung einer Leistungsscheibe bei der Umsetzung einer Anweisung eine Verletzung der Anforderungen der Sekund&#228;rregelreserve oder Minutenreserve bedeuten w&#252;rde, sei diese Leistungsscheibe nach der eindeutigen Regelung der angegriffenen Festlegung freigestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern best&#252;nden auch keine Unsicherheiten hinsichtlich der in Ziffer 8 geregelten Meldepflichten der Anlagenbetreiber. Diese h&#228;tten dem &#220;bertragungsnetzbetreiber freie Leistungsscheiben bezogen auf die Gesamtheit der von ihnen betriebenen Anlagen an einem Netzknoten zu melden. Nach den Ziffern 3, 8 und 10 freigestellte Leistungsscheiben k&#246;nnten im Bedarfsfall nicht zur Wirkleistungsanpassung herangezogen werden und seien folglich auch nicht als &#8222;frei&#8220; zu melden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der grunds&#228;tzliche Entzug der Verantwortlichkeit f&#252;r den Kraftwerksfahrplan ergebe sich aufgrund der Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der Festlegung. Die Ausf&#252;hrungen konkretisierten und erl&#228;uterten Tenorziffer 7., wonach &#220;bertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen einen Kraftwerksfahrplan im Viertelstundenraster austauschten, der Beginn, Ende und zeitlichen Verlauf der Wirkleistungsanpassung beschreibe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe das ihr hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Festlegung einger&#228;umte Ermessen fehlerfrei ausge&#252;bt. Insbesondere habe sie ein marktm&#228;&#223;iges Verfahren zu Recht abgelehnt. Anders als bei den &#252;brigen marktbezogenen Ma&#223;nahmen des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG bestehe f&#252;r die erforderlichen Redispatch-Kapazit&#228;ten kein Markt. Dem stehe schon der netztopologisch lokale Charakter auftretender Engp&#228;sse oder Gef&#228;hrdungen der Spannungshaltung entgegen. Beleg f&#252;r den fehlenden Markt sei die Reservekraftwerksverordnung vom 27.06.2013. Der lokale Charakter der auftretenden Engp&#228;sse sei derart dominierend, dass sogar die Stilllegung von Erzeugungsanlagen untersagt werden m&#252;sse, um die Systemstabilit&#228;t gew&#228;hrleisten zu k&#246;nnen. Zudem sei zu beachten, dass die seitens des Gesetzgebers gew&#228;hlte Ausgestaltung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG als <em>Anweisungsrecht</em> der &#220;bertragungsnetzbetreiber ebenfalls gegen eine marktm&#228;&#223;ige Beschaffung von Redispatch-Leistungen spreche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls frei von Ermessensfehlern sei die Regelung zur Sicherstellung des energetischen Ausgleichs in Ziffer 5 der angegriffenen Festlegung. Es sei nicht ersichtlich, warum Wirkleistungsanpassungen zur Beseitigung von Spannungsgrenzwertverletzungen &#8211; und nur in diesem Fall greife die in Rede stehende Regelung &#8211; in einem derart gro&#223;en Ausma&#223; erfolgen sollten, dass entsprechende Angebote bzw. Fehlmengen nicht am Intraday-Markt gehandelt w&#252;rden. Zudem &#252;bersehe die Betroffene an dieser Stelle, dass eine Durchf&#252;hrung des Ausgleichs &#252;ber bilaterale Gesch&#228;fte ebenfalls m&#246;glich sei, wenn eine Ver&#228;u&#223;erung bzw. Beschaffung der entsprechenden Strommengen am Intraday-Markt im Einzelfall destabilisierende Auswirkungen h&#228;tte. Daraus k&#246;nne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Intraday-Gesch&#228;fte der Anlagenbetreiber im Falle strombedingter Redispatch-Ma&#223;nahmen zul&#228;ssig sein m&#252;ssten. Die Festlegung sehe die Beschaffung bzw. Ver&#228;u&#223;erung von Strommengen am Intraday-Handel einer Stromb&#246;rse durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber gerade nicht f&#252;r den Fall des strombedingten Redispatch vor, sondern f&#252;r den Fall der Beseitigung einer Spannungsgrenzwertverletzung. Hinzu komme, dass der energetische Ausgleich durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber durchgef&#252;hrt werde, der &#8211; im Gegensatz zu den Anlagenbetreibern &#8211; den erforderlichen &#220;berblick &#252;ber die Netzsituation habe. Es handele sich insofern bereits nicht um eine vergleichbare Situation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Betroffenen habe sie ihren Ermessenserw&#228;gungen hinsichtlich des Entzugs der Fahrplanhoheit f&#252;r die Dauer der angewiesenen Ma&#223;nahme keine spekulativen oder gar falschen Annahmen zugrunde gelegt. Eine untert&#228;gige Anpassung der Fahrpl&#228;ne w&#228;hrend der Ma&#223;nahme durch den angewiesenen Betreiber berge die Gefahr, die systemstabilisierende Ma&#223;nahme zu unterlaufen und damit den erstrebten Zweck, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und-Zuverl&#228;ssigkeit, zu konterkarieren. Dabei sei insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, dass beim strombedingten Redispatch immer mindestens zwei &#8211; h&#228;ufig sogar mehr &#8211; Kraftwerke beteiligt seien. Eine kurzfristige &#196;nderung der Fahrweise eines Kraftwerks erfordere regelm&#228;&#223;ig Folge&#228;nderungen bei den anderen beteiligten Kraftwerken, so dass die Komplexit&#228;t der Engpassbeseitigung f&#252;r den jeweiligen Systemf&#252;hrer des betroffenen &#220;bertragungsnetzbetreibers durch die Zulassung des Intraday-Handels w&#228;hrend der Redispatch-Ma&#223;nahme erheblich stiege. Allerdings sei die Einschr&#228;nkung der untert&#228;gigen Fahrplananpassung nicht als absolutes Verbot gegen&#252;ber den &#220;bertragungsnetzbetreibern zu verstehen. Untert&#228;gige Fahrplan&#228;nderungen k&#246;nnten im Einzelfall akzeptiert werden, wenn die Situation dies erlaube. Die am Intraday-Markt abgeschlossenen Vertr&#228;ge machten im Vergleich zum Termin- und Spotmarkt ohnehin nur ein marginales Volumen aus. W&#228;hrend das Handelsvolumen am Day Ahead-Markt der EPEX Spot Stromb&#246;rse im Jahr 2013 f&#252;r das Marktgebiet Deutschland/&#214;sterreich bei 245,6 Mrd. kWh gelegen habe, seien Intraday 19,7 Mrd. kWh gehandelt worden, mithin etwa 8 % der Day Ahead gehandelten Menge (vgl. Anlage BG 1). Vor diesem Hintergrund habe sie die Termin- und Spotm&#228;rkte zutreffend als Haupthandelsplatz eingeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausschluss der angewiesenen Anlagen vom Intraday-Markt und das Einfrieren der Kraftwerksfahrpl&#228;ne seien erforderlich, um das Ziel der Festlegung, die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungsnetzes, bestm&#246;glich zu gew&#228;hrleisten. Eine Regelung, durch die die Teilnahme am Intraday-Markt grunds&#228;tzlich er&#246;ffnet bliebe, ggf. aber den &#220;bertragungsnetzbetreibern ein Vorbehaltsrecht gegen dort get&#228;tigte Gesch&#228;fte einger&#228;umt w&#252;rde, sei jedenfalls nicht gleich geeignet. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;ssten sich dann in einer Phase der Netzunsicherheit, in der zeitkritisch Entscheidungen getroffen werden m&#252;ssten, mit virtuellen Kraftwerksfahrpl&#228;nen bzw. mit Fahrplan&#228;nderungen der angewiesenen Erzeuger auseinandersetzen, anstatt sich auf die erforderliche Widerherstellung der Netzsicherheit konzentrieren zu k&#246;nnen. Eine solche Regelung w&#228;re nicht praktikabel. Das Einfrieren der Kraftwerkspl&#228;ne sei insoweit f&#252;r alle Anlagen des angewiesenen Betreibers am betreffenden Netzknoten erforderlich, da ansonsten die M&#246;glichkeit best&#252;nde, dass es zu einer Versch&#228;rfung des Engpasses bzw. einem Unterlaufen der Redispatch-Ma&#223;nahme komme. Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en seien seitens der Erzeuger insoweit im Interesse der Aufrechterhaltung der Systemsicherheit hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. Die Sicherheit der Energieversorgung sei ein Gemeinschaftsinteresse h&#246;chsten Ranges. Z&#246;gerliche oder ineffiziente Ma&#223;nahmen k&#246;nnten in einer Engpasssituation zur Verletzung des n-1- Prinzips oder in der Folge letztlich sogar zum Schwarzfall des &#220;bertragungsnetzes und damit zu unabsehbaren europaweiten Sch&#228;den f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung versto&#223;e dar&#252;ber hinaus nicht gegen Grundrechte. Eine ungerechtfertigte Diskriminierung durch den Auswahlmechanismus (Tenorziffer 4) sei nicht erkennbar. Dass bestimmte Erzeugungsanlagen h&#228;ufiger zu Redispatch herangezogen w&#252;rden als andere, stelle eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit keinen Versto&#223; gegen Art. 3 GG dar. Die unterschiedliche H&#228;ufigkeit der Heranziehung sei dadurch bedingt, dass aufgrund des netztopologisch lokalen Charakters der netztechnischen Probleme f&#252;r die effektive St&#246;rungsbeseitigung tats&#228;chlich meist nur wenige Netzknoten in Betracht k&#228;men. Erzeugungsanlagen an r&#228;umlich weiter vom Netzengpass entfernt liegenden Netzknoten k&#246;nnten aus technischen Gr&#252;nden nicht in ann&#228;hernd gleich effektiver Weise zur Beseitigung der Netzst&#246;rung beitragen. Die netzst&#252;tzende Wirkung sei somit ma&#223;geblicher Faktor. Die Regelung sei folglich diskriminierungsfrei, weil sie allein auf die technische Notwendigkeit zur Durchf&#252;hrung einer Wirkleistungsanpassung wegen einer St&#246;rung des &#220;bertragungsnetzes und damit auf einen aus den tats&#228;chlichen Gegebenheiten folgenden Sachgrund abstelle. Eine etwaige unzureichende Verg&#252;tung m&#252;sse im Parallelverfahren gegen die Festlegung der BK8 ger&#252;gt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Ungleichbehandlung folge aber auch nicht daraus, dass die nicht an der Redispatch-Ma&#223;nahme mitwirkenden Kraftwerksbetreiber ihre Vermarktungsm&#246;glichkeiten weiterhin uneingeschr&#228;nkt aussch&#246;pfen k&#246;nnten. Die Vermarktungsm&#246;glichkeiten seien durch Redispatch gr&#246;&#223;tenteils schon nicht eingeschr&#228;nkt. Insbesondere sei die Vermarktung der Kraftwerke auf dem Day-Ahead-Markt ohne Einschr&#228;nkung m&#246;glich. Der angewiesene Anlagenbetreiber stehe nach der Durchf&#252;hrung der Redispatch-Ma&#223;nahme wirtschaftlich so als w&#228;re der urspr&#252;nglich gemeldete Fahrplan umgesetzt worden und die angeordnete Ma&#223;nahme h&#228;tte nicht stattgefunden. Lediglich die Vermarktung auf dem Intraday-Markt unterliege Einschr&#228;nkungen. Der Entzug der Verantwortlichkeit f&#252;r den Kraftwerkseinsatzplan sei aber zu Recht erfolgt. Insoweit sei eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tze und Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll zur Senatssitzung verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist teilweise begr&#252;ndet. Die Festlegung ist aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der Senatssitzung er&#246;rterten Gr&#252;nden rechtswidrig und die Betroffene dadurch in ihren Rechten verletzt. Allerdings f&#252;hrt dies lediglich zur Aufhebung der Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zul&#228;ssig, insbesondere ist sie als Bescheidungsbeschwerde statthaft (&#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene erstrebt mit dem Neubescheidungsantrag nicht vorrangig die Beseitigung der Festlegung, sondern eine Korrektur hinsichtlich einzelner, ihrer Ansicht nach rechtswidriger Regelungen. Dieses Rechtsschutzziel kann sie jedoch nur im Wege der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbeschwerde erlangen. Zwar steht der Erlass und die Ausgestaltung der Festlegung im Ermessen der Bundesnetzagentur, die Betroffene hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. &#167; 13 Abs. 1a EnWG dient auch dem Schutz der Interessen der Betroffenen als Anlagenbetreiber. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Eingriff nur gegen &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; zul&#228;ssig ist. Eine Ber&#252;cksichtigung der Interessen der Anlagenbetreiber ergibt sich jedoch nicht erst auf der Stufe der Verg&#252;tung, sondern bereits beim Eingriff selbst, da dieser in die Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Anlagenbetreiber nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Damit kann das Bestehen eines subjektiven Rechts der Betroffenen auf die begehrten Korrekturen nicht von vornherein verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, EnVR 46/10, RN 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist, soweit mit ihr inzidenter die Aufhebung der Festlegung begehrt wird, begr&#252;ndet. Die Festlegung ist hinsichtlich der Tenorziffern 2 Satz 3 (netzknotenbezogene Nennwertgrenze) und 3 Satz 2 (Wirkleistungsbezug durch Speicheranlagen) materiell rechtswidrig. Im &#220;brigen sind die Regelungen der Festlegung nicht zu beanstanden. Da die Festlegung inhaltlich nicht teilbar ist, ist sie jedoch insgesamt aufzuheben. Ein Neubescheidungsanspruch steht der Betroffenen nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Neubescheidungsanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil &#167; 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG der Bundesnetzagentur erm&#246;glicht, zu entscheiden, ob sie &#252;berhaupt eine Regelung von Redispatch-Ma&#223;nahmen und ihrer Verg&#252;tung trifft. Ein Neubescheidungsausspruch w&#252;rde diese Ermessensentscheidung, das Aufgreifermessen (&#8222;ob&#8220;), unzul&#228;ssig einschr&#228;nken. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist weder dargelegt noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1. Erm&#228;chtigungsgrundlage</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur war gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a EnWG grunds&#228;tzlich zum Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung erm&#228;chtigt. Die Tenorziffern 2 Satz 3 und 3 Satz 2 sind jedoch von dieser Erm&#228;chtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt. Die gegen weitere Tenorziffern unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erm&#228;chtigungsgrundlage erhobenen R&#252;gen der Betroffenen sind allerdings unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.1. Voraussetzungen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des mit Wirkung zum 04.08.2011 neu in das Energiewirtschaftsgesetz eingef&#252;gten &#167; 13 Abs. 1a EnWG sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung und zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer n&#228;her bestimmten Nennleistung im Falle der Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems kraft Gesetzes verpflichtet, auf Anforderung durch den jeweiligen &#220;bertragungsnetzbetreiber gegen angemessene Verg&#252;tung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen. Nach der bis zum 27.12.2012 geltenden Fassung bezog sich diese Verpflichtung urspr&#252;nglich auf Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speichern mit einer Nennleistung ab 50 MW und einer Spannung von mindestens 110 kV. Durch das dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.12.2012 ist der Anwendungsbereich von Absatz 1a dahingehend ausgeweitet worden, dass mit Wirkung ab dem 28.12.2012 Anlagen zur Speicherung und zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 MW zur Anpassung verpflichtet sind. Die Ausweitung ist bis zum 31.12.2017 befristet (vgl. Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012, BGBl. I. S. 2743).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Schon vor der Einf&#252;gung des Abs. 1a in &#167; 13 EnWG standen den &#220;bertragungsnetzbetreibern gem&#228;&#223; &#167; 13 EnWG ein Stufensystem von Ma&#223;nahmen im Netz und gegen&#252;ber Netznutzern auf Erzeuger- und Verbraucherseite zu (BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 57), um die ihnen nach &#167;&#167; 12, 13 EnWG &#252;bertragene Systemverantwortung aus&#252;ben zu k&#246;nnen. Ist die Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems in ihrer Regelzone gef&#228;hrdet oder gest&#246;rt, sind sie gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG auf einer ersten Stufe berechtigt und verpflichtet, netzbezogene (Nr. 1) oder marktbezogene (Nr. 2) Ma&#223;nahmen zu ergreifen. Netzbezogene Ma&#223;nahmen iSv. &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG betreffen lediglich den technischen Netzbetrieb ohne Kosten und Beeintr&#228;chtigungen von Netznutzern zu verursachen (Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., &#167; 13 RN 12; K&#246;nig in: BerlKommEnR, 3. Aufl., &#167; 13 RN 15 m.w.N.), wie beispielsweise die Beeinflussung der Lastfl&#252;sse im Netz durch Schaltungen sowie die Ausnutzung betrieblich zul&#228;ssiger Toleranzb&#228;nder (vgl. TransmissionCode 2007, Anhang A 1. S.1). Marktbezogene Ma&#223;nahmen iSv. &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG sind solche, die die Netznutzer mit einbeziehen und regelm&#228;&#223;ig auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen gegen Verg&#252;tung getroffen werden (Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., &#167; 13 RN 13, K&#246;nig in: BerlKommEnR, a.a.O., &#167; 13 RN 21 m.w.N). Dazu geh&#246;rt auch der Redispatch von Erzeugungsanlagen. In der Vergangenheit erfolgten Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Reichen netz- und marktbezogene Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnWG nicht aus, um eine Gef&#228;hrdungs- oder St&#246;rungssituation rechtzeitig und vollst&#228;ndig abzuwenden, sind die &#220;bertragungsnetzbetreiber auf einer zweiten Stufe berechtigt und verpflichtet, auf gesetzlicher Grundlage sogenannte Notfallma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 EnWG zu ergreifen (vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 57), indem sie s&#228;mtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverl&#228;ssigen Betriebs des &#220;bertragungsnetzes anpassen oder diese Anpassung verlangen. Gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2a Satz 1 EnWG m&#252;ssen die &#220;bertragungsnetzbetreiber bei Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; Abs. 1, Abs. 1a und Absatz 2 die Verpflichtungen nach &#167; 8 Abs. 1 EEG und &#167; 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 KWKG einhalten (sog. EE-/KWK-Vorrangprinzip).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Einf&#252;hrung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG sah sich der Gesetzgeber deshalb veranlasst, weil entsprechende Befugnisse der &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Wirkleistungsanpassung in der Vergangenheit teilweise von Kraftwerksbetreibern entweder in Frage gestellt oder die Wirk- und Blindleistungserzeugung von der Kostenerstattung abh&#228;ngig gemacht wurde oder einzelne Kraftwerksbetreiber an Ma&#223;nahmen wie dem Redispatch gar nicht mitwirkten. Der neu eingef&#252;gte Absatz 1a sollte daher nach den Ausf&#252;hrungen des Gesetzgebers einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen schaffen, indem Anpassungsbefugnisse gegen&#252;ber gr&#246;&#223;eren Kraftwerken gegen Zahlung einer angemessenen Verg&#252;tung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG erm&#228;chtigt die Regulierungsbeh&#246;rde, Festlegungen zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises der Regelung in &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegen&#252;ber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber von &#220;bertragungsnetzen sowie zu Kriterien f&#252;r die Bestimmung der angemessenen Verg&#252;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Von dieser Erm&#228;chtigung hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur durch die angegriffene Festlegung vom 30.10.2012 (BK6-11/098) Gebrauch gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2. Tenorziffer 2 Satz 3:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung ist jedoch nicht von der Erm&#228;chtigung gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG gedeckt und daher rechtswidrig. Zwar ist die Bundesnetzagentur gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a Satz 3, 1. Alt. EnWG grunds&#228;tzlich zur Konkretisierung des Adressatenkreises berechtigt. Die Tenorziffer 2 regelt auch den Adressatenkreis. Zu Recht ist von Anlagenbetreibern jedoch eingewandt worden, dass die Regelung den Adressatenkreis durch die netzknotenbezogene Betrachtungsweise entgegen der Vorgaben in &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG unzul&#228;ssig erweitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 2 Satz 1 der Festlegung erstreckt sich die Verpflichtung, sich der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber zu unterwerfen, auf alle Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer elektrischen Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW. Ma&#223;geblich ist nach Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten, also demselben Netzanschlusspunkt angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie eines Betreibers (siehe nachfolgende Ausf&#252;hrungen unter Ziffer 2.2.1.). Dadurch werden aber auch Anlagen verpflichtet, die f&#252;r sich gesehen unter der Nennwertgrenze von 50 MW liegen. Wie sich in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21.01.2015 ergeben hat, rechnen mehrere Kraftwerksbetreiber, die kleinere Anlagen als 50 MW an einem Netzknoten betreiben, mit der Heranziehung ihrer Anlagen oder sind sogar schon konkret vom &#220;bertragungsnetzbetreiber angesprochen worden. &#167; 13 Abs. 1a EnWG unterwirft dem Redispatch jedoch nur Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie - zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung - mit einer Nennleistung von urspr&#252;nglich 50 MW. Zwar ist seit dem Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2012, I, S. 2743f.) am 28.12.2012 die Nennleistungsgrenze auf 10 MW herabgesetzt worden, so dass zumindest ab diesem Zeitpunkt die Einbeziehung von Anlagen ab 10 MW nach &#167; 13 Abs.1a EnWG zul&#228;ssig w&#228;re. Allerdings werden durch die netzknotenbezogene Regelung auch Anlagen mit einer Nennleistung unter 10 MW erfasst. Die netzknotenbezogene Betrachtungsweise der Bundesnetzagentur ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Mindestnennleistungsgrenze von urspr&#252;nglich 50 MW (jetzt 10 MW) des &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG bezieht sich nicht auf die addierte Nennwirkleistung aller an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen eines Betreibers, sondern auf die jeweiligen Einzelanlagen (Erzeugungseinheit). Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Gesetzesbegr&#252;ndung, Systematik und Sinn und Zweck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Wortlaut der Vorschrift l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass sich die Mindestnennleistungsgrenze auf alle in der Verantwortung eines Betreibers stehenden Anlagen an einem Netzknoten bezieht. Der Begriff des Netzknotens wird ebenso wenig genannt wie die Formulierung &#8222;Anlagen mit einer Nennleistung von <em>insgesamt</em> 50 MW&#8220;. Auch aus der Verwendung des Wortes &#8222;Anlagen&#8220; im Plural folgt nicht, dass der Gesetzgeber auf eine netzknotenbezogene Betrachtung der Mindestnennleistungsgrenze abstellen wollte. Die Verwendung des Plurals macht lediglich deutlich, dass alle Anlagenbetreiber, unabh&#228;ngig von der Zahl ihrer Anlagen, verpflichtet sind. Die Verwendung des Singulars, wonach &#8222;Betreiber <em>einer</em> Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie und <em>einer</em> Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie&#8220; zum Redispatch verpflichtet sind, h&#228;tte demgegen&#252;ber zu Unklarheiten &#252;ber den Umfang der Verpflichtung gef&#252;hrt (nur Betreiber mit einer einzigen Anlage). Dass der Verwendung des Plurals nicht die von der Bundesnetzagentur beigemessene Bedeutung zukommt, zeigt sich auch daran, dass im weiteren Verlauf des Satzes 1 auf &#8222;die Erzeugungsanlage&#8220; im Singular abgestellt wird (&#8222;in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das <em>die Erzeugungsanlage</em> eingebunden ist&#8220;). Ansonsten h&#228;tte es hei&#223;en m&#252;ssen &#8222;in das die Erzeugungsanlagen eines Betreibers eingebunden sind&#8220;. Damit spricht schon der Wortlaut daf&#252;r, dass bei der Mindestnennwertgrenze auf die einzelne Anlage (Erzeugungseinheit) abzustellen ist. Auch die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur ist im Verwaltungsverfahren zun&#228;chst nicht von einem netzknotenbezogenen Verst&#228;ndnis des &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG ausgegangen, sondern hat in ihrem Eckpunktepapier vom 06.01.2012 (Bl. 496ff, 498 VV) &#8222;alle Bl&#246;cke von Erzeugungs- und Speicheranlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 50 MW&#8220; als verpflichtet angesehen. Erst auf Anregung einzelner Netzbetreiber (W.-AG, Bl. 803f. VV, Y., Bl. 857f. VV) hat die Bundesnetzagentur eine netzknotenbezogene Betrachtungsweise favorisiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls daf&#252;r, dass sich die Nennleistungsgrenze auf die jeweilige Anlage und nicht auf s&#228;mtliche Anlagen eines Betreibers an einem Netzknoten bezieht. Nach der Gesetzesbegr&#252;ndung schafft der neu eingef&#252;hrte Absatz 1a einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen, indem Anpassungsbefugnisse &#8222;<em>gegen&#252;ber gr&#246;&#223;eren Kraftwerken&#8220;</em> gegen Zahlung einer angemessenen Verg&#252;tung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072, S. 71). Verpflichtet werden sollen danach nur &#8222;gr&#246;&#223;ere Kraftwerke&#8220;. Diese Vorgabe steht jedoch einer netzknotenbezogenen Betrachtung entgegen, da diese auch die Verpflichtung kleinerer Kraftwerke zur Folge h&#228;tte. Dass kleinere Anlagen zun&#228;chst nicht einbezogen werden sollten, zeigt aber auch die Absenkung der Leistungsgrenze von 50 MW auf 10 MW durch das dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2012, I, S. 2743f.). W&#228;re der Gesetzgeber von einem netzknotenbezogenen Verst&#228;ndnis ausgegangen, w&#228;ren Anlagen unterhalb der 50 MW-Grenze, soweit sie an einem Netzknoten liegen, von der urspr&#252;nglichen Regelung bereits erfasst gewesen. Die Begr&#252;ndung der Gesetzes&#228;nderung enth&#228;lt jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Absenkung nun zus&#228;tzlich diejenigen Anlagen erfassen wollte, die nicht schon ohnehin &#252;ber den Netzknoten verpflichtet waren. Er f&#252;hrt lediglich aus, dass die Leistungsgrenze zur Bestimmung der betroffenen Kraftwerke von 50 auf 10 Megawatt gesenkt w&#252;rde, weil die Erfahrungen im Umgang mit Versorgungsengp&#228;ssen im Winter 2011/12 gezeigt h&#228;tten, dass auch diese Kraftwerke mit geringerer Leistung entscheidenden Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilit&#228;t haben k&#246;nnten. Vor diesem Hintergrund erschien ihm eine Absenkung des Schwellenwertes und damit eine Ausweitung des Kreises der potentiell Verpflichteten zielf&#252;hrend (BT-Drs. 17/11705, S. 50). Dass der Gesetzgeber wie schon in der Begr&#252;ndung zur vorherigen Fassung erneut von &#8222;Kraftwerken&#8220; (&#8222;betroffenen Kraftwerke&#8220;, &#8220;diese Kraftwerke mit geringerer Leistung&#8220;) spricht, belegt vielmehr, dass hinsichtlich der Nennwertleistungsgrenze auf das einzelne Kraftwerk und nicht auf die Gesamtheit der an einem Netzknoten befindlichen Kraftwerke eines Betreibers abzustellen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesetzes&#228;nderung und ihre Begr&#252;ndung ist im Rahmen der Auslegung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG auch nicht irrelevant. Etwas anderes l&#228;sst sich insbesondere nicht den Ausf&#252;hrungen des Senats im Beschluss vom 18.12.2013, VI-3 Kart 92/09 (V), entnehmen, wonach die Erw&#228;gungen in der Begr&#252;ndung einer Gesetzes&#228;nderung als nachgeschobene Rechtsauffassung im Rahmen der genetischen Auslegung zur Ermittlung des vom Gesetzgeber zuvor Gewollten nicht ma&#223;gebend sind. Anders als bei der Verordnungs&#228;nderung des &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV (BR-Drs. 447/13 vom 05.07.2013, S. 28), auf die sich der Senatsbeschluss vom 18.12.2013 bezieht, enth&#228;lt die Begr&#252;ndung der Herabsetzung der Leistungsgrenze in der Bundestags-Drucksache 17/11705 keinerlei ausdr&#252;ckliche Erw&#228;gungen zum Verst&#228;ndnis der bisherigen Regelung. Von einer nachgeschobenen Rechtsauffassung kann daher keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Auch systematische Erw&#228;gungen sprechen daf&#252;r, dass der Adressatenkreis i.S.v. &#160;&#160;&#160; &#167; 13 Abs. 1a EnWG nur Betreiber von Anlagen erfasst, die je f&#252;r sich genommen eine Leistung von 50 MW erreichen und nicht im Wege der Zusammenrechnung s&#228;mtlicher an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen. Denn an anderen Stellen im Gesetz hat der Gesetzgeber die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen ausdr&#252;cklich angeordnet. So enth&#228;lt &#167; 117 a Satz 2 EnWG die Vorgabe, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 (bis zu 500 Kilowatt) unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten. Auch &#167; 117a Satz 5 EnWG enth&#228;lt eine Zusammenrechnungsklausel bez&#252;glich der elektrischen Leistung mehrerer Anlagen im Sinne des &#167; 3 Nr. 1 EEG bzw. &#167; 3 Abs. 2 KWKG. Ferner ist auch in &#167; 19 Abs. 1 EEG ausdr&#252;cklich angeordnet, dass mehrere Anlagen unabh&#228;ngig von den Eigentumsverh&#228;ltnissen zum Zwecke der Ermittlung der Verg&#252;tung unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung der Nennleistungen mehrerer Anlagen an einem Netzknoten ebenfalls ausdr&#252;cklich angeordnet h&#228;tte. Daf&#252;r spricht auch &#167; 10 Abs. 1 der Reservekraftwerksverordnung vom 27.06.2013 (ResKVO, BGBl. I S. 1947), in der der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach &#167; 13a Abs. 1 EnWG, zur Unterlassung der Stilllegung nach &#167; 13a Absatz 1 Satz 2 und nach &#167; 13a Absatz 3 EnWG, zur Bereithaltung der Anlage nach &#167; 13a Abs. 3 EnWG sowie zur Anpassung der Einspeisung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG ausdr&#252;cklich angeordnet hat, dass Anlagen oder Teilkapazit&#228;ten von Anlagen eines Betreibers, bei denen die Summe der Nettonennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert &#252;berschreitet, als eine Anlage gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Verordnungsgeber in der Begr&#252;ndung auf Seite 23 darauf verweist, dass Anlagen oder Teilkapazit&#228;ten von Anlagen unterhalb der Nennleistungsschwelle gleichwohl in Summe zu einer Gef&#228;hrdung der Systemsicherheit f&#252;hren k&#246;nnen und deshalb &#167; 10 Abs. 1 ResKVO festlegt, dass auf die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen abzustellen ist, l&#228;sst entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur keine R&#252;ckschl&#252;sse auf das vom Gesetzgeber bei &#167; 13 Abs. 1a EnWG zuvor Gewollte zu. Zum einen handelt es sich nicht um die Erkl&#228;rung des Gesetzgebers, sondern um die der Bundesregierung, f&#252;r die sich im Rahmen der Normauslegung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben und die schon von daher unbeachtlich ist. Zum anderen nimmt der Verordnungsgeber nicht etwa auf das sich unmittelbar aus der Norm des &#167; 13 Abs. 1a EnWG ergebende Verst&#228;ndnis Bezug, sondern auf die Definition der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur in der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung, die er f&#252;r die Auslegung der Norm im Rahmen der ResKVO entsprechend anwendbar erkl&#228;rt. Erg&#228;be sich die netzknotenbezogene Betrachtung unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG, w&#228;re dieser Hinweis &#8211; ebenso wie die Anordnung der Fiktion in &#167; 10 Abs. 1 ResKVO - nicht erforderlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach dem Sinn und Zweck des Schwellenwerts ist hinsichtlich des Nennlei- stungswerts auf das jeweilige Kraftwerk (Erzeugungseinheit) und nicht auf die Summe der an einem Netzknoten angeschlossenen Kraftwerke eines Betreibers abzustellen. Der Gesetzgeber wollte lediglich &#8222;gr&#246;&#223;ere Kraftwerke&#8220; verpflichten. Die Mindestnennleistungsgrenze hat dabei den Zweck, die betroffenen &#8211; gr&#246;&#223;eren - Kraftwerke n&#228;her zu bestimmen. Kraftwerke unterhalb der Nennleistungsgrenze von 50 MW hat der Gesetzgeber hingegen zun&#228;chst nicht f&#252;r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems als systemrelevant angesehen. Dies hat sich erst aufgrund der Erfahrungen im Umgang mit den Versorgungsengp&#228;ssen im Winter 2011/12 ge&#228;ndert, die gezeigt hatten, dass auch Kraftwerke mit einer Nennwertleistung von mindestens 10 MW entscheidenden Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilit&#228;t haben k&#246;nnen (BT-Drs. 17/11705 vom 28.11.2012, S. 50). Bezugspunkt f&#252;r die Nennleistungsgrenze ist damit das Kraftwerk, also die Anlage, nicht der dahinter stehende Kraftwerksbetreiber. Anlagen, die unterhalb der Nennleistungsgrenze liegen, sollen mangels Systemrelevanz nicht verpflichtet sein. Bei netzknotenbezogener Betrachtungsweise w&#252;rden aber auch Kraftwerke, die unterhalb dieser Bagatellgrenze liegen, in die Verpflichtung zur Wirkleistungsanpassung einbezogen, sofern sie an einem Netzknoten liegen. Soweit eine netzbezogene Betrachtung h&#228;tte erfolgen sollen, h&#228;tte der Gesetzgeber entweder eine ausdr&#252;cklich Regelung vorgenommen oder zumindest in der Gesetzesbegr&#252;ndung &#8211; wie der Verordnungsgeber in &#167; 10 Abs. 1 ResKVO &#8211; zwischen Anlagen und Teilkapazit&#228;ten von Anlagen oder - wie die Bundesnetzagentur in dem Eckpunktepapier vom 06.01.2012 &#8211; Bl&#246;cken von Erzeugungs- und Speicheranlagen unterschieden. Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen einer Regelungsl&#252;cke sind nicht vorhanden. Der Gesetzgeber wollte mit der 50 MW-Grenze auf Anlagen und nicht auf den Betreiber oder den Netzknoten abstellen. Insoweit verbietet sich eine Ausf&#252;llung durch eine netzknotenbezogene Betrachtungsweise, unabh&#228;ngig davon, dass eine solche f&#252;r die Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t grunds&#228;tzlich n&#252;tzlich und geeignet w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausweitung des Adressatenkreises durch die Bundesnetzagentur kann auch nicht damit begr&#252;ndet werden, dass die Redispatch-Anweisung zu Gunsten der Anlagenbetreiber netzknotenbezogen erfolgen soll. Die M&#246;glichkeit, die Anlage f&#252;r die Redispatch-Ma&#223;nahme selbst ausw&#228;hlen zu k&#246;nnen, ist nicht davon abh&#228;ngig, dass f&#252;r alle an einem Netzknoten gelegenen Anlagen eine Verpflichtung zum Redispatch besteht. Ebenso wenig kann die netzknotenbezogene Betrachtungsweise die Gefahr einer Gesetzesumgehung verhindern. Eine Umgehungsm&#246;glichkeit besteht - theoretisch - nicht nur im Falle der anlagenbezogenen Betrachtungsweise der Bagatellgrenze durch eine bewusst geringere Dimensionierung der Einzelanlage, sondern auch im Falle der netzknotenbezogenen Betrachtung durch die vertragliche &#220;bertragung der Betreibereigenschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.3. Tenorziffer 3 Satz 2</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Regelung in Tenorziffer 3 Satz 2 der Festlegung, wonach die Wirkleistungseinspeisung f&#252;r Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie auch negativ, d.h. ein Wirkleistungsbezug sein kann, ist rechtswidrig. Die den &#220;bertragungsnetzbetreibern einger&#228;umte Befugnis zur Anweisung eines Wirkleistungsbezugs ist von &#167; 13 Abs. 1a EnWG nicht gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Schon nach dem Wortlaut des &#167; 13 Abs. 1a EnWG bezieht sich die Verpflichtung der Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie nur auf die Wirkleistungs<em><span style=\"text-decoration:underline\">einspeisung</span></em>. Dies korrespondiert mit dem Verst&#228;ndnis von Redispatch als Ma&#223;nahme des Erzeugungsmanagements, die auf die Anpassung der Stromeinspeisungen an die Bed&#252;rfnisse der Netzsicherheit abzielt. Davon zu unterscheiden ist das Lastmanagement, das auf eine Anpassung des Stromverbrauchs gerichtet ist. Das Lastmanagement ist zwar eine marktbezogene Ma&#223;nahme, die jedoch nicht in &#167; 13 Abs. 1a EnWG, sondern in &#167; 13 Abs. 4a EnWG (gro&#223;e Verbrauchsanlagen), &#167; 14a EnWG (unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung) und &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (sonstige Verbrauchsanlagen) geregelt ist. Schon vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Gleichsetzung der Wirkleistungseinspeisung mit dem Wirkleistungsbezug. Daran &#228;ndert auch die Formulierung &#8222;negative Wirkleistungseinspeisung&#8220; nichts. Auch die ausdr&#252;ckliche Nennung von Speicheranlagen neben Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie l&#228;sst nicht zwingend den Schluss auf die Zul&#228;ssigkeit der Anforderung eines Wirkleistungsbezugs zu. Die explizite Nennung von Speicheranlagen ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Energiewirtschaftsgesetz in &#167; 3 Nr. 15 EnWG zwischen Anlagen zur Erzeugung und solchen zur Speicherung von elektrischer Energie unterscheidet. Speicher w&#228;ren daher entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur nicht schon automatisch von dem Begriff &#8222;Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie&#8220; umfasst, zumindest erg&#228;ben sich berechtigte Zweifel an ihrer Adressatenstellung, da Speicher sowohl Strom einspeisen als auch verbrauchen k&#246;nnen. Dass Speicheranlagen nur unter dem Aspekt der Erzeugungsanlage erfasst sind, ergibt sich jedoch aus der ausdr&#252;cklichen Beschr&#228;nkung auf die Wirkleistungs<span style=\"text-decoration:underline\">einspeisung</span>. In den S&#228;tzen 2 und 3 des &#167; 13 Abs. 1a EnWG werden Speicher- und Kraftwerke dar&#252;ber hinaus nur noch unter dem Begriff der &#8222;Erzeugungsanlagen&#8220; zusammengefasst. Auch dies belegt, dass Speicher lediglich wegen ihrer Erzeugungsfunktion in &#167; 13 Abs. 1a EnWG einbezogen worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der Gesetzesbegr&#252;ndung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung von Speicheranlagen den potentiellen Adressatenkreis erweitern, &#8222;um nach Aussch&#246;pfung von Ma&#223;nahmen nach Absatz 1 bei konventionellen Kraftwerken den Umfang von Einspeisemanagementma&#223;nahmen nach &#167; 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu minimieren&#8220;. Dass es ihm dabei nicht nur um die Anpassung der Einspeisungen durch Speicher, sondern auch um die Anpassung des Bezugs von elektrischer Energie ging, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Wirkleistungsbezug bei Speichern nicht identisch ist mit der Wirkleistungseinspeisung, ergibt sich auch aus &#167; 118 Abs. 6 EnWG. Danach ist der Bezug der zu speichernden elektrischen Energie unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgeltpflichtig. Diese Regelung w&#228;re jedoch nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Wirkleistungsbezug von Speichern nicht um eine - grunds&#228;tzlich entgeltpflichtige - Netznutzung, sondern um eine (negative) Einspeisung handelte, da diese nach &#167; 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV unentgeltlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich steht auch der Sinn und Zweck der Norm der Einbeziehung des Wirkleistungsbezugs von Speicheranlagen in die gesetzlich begr&#252;ndete Redispatch-Verpflichtung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG entgegen. &#167; 13 Abs. 1a EnWG bezweckt die Anpassung von Einspeisungen zur Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t. Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist der Wirkleistungsbezug jedoch keine Einspeisung. Dass der Wirkleistungsbezug von Speicheranlagen grunds&#228;tzlich ebenfalls geeignet w&#228;re, die Systemstabilit&#228;t zu gew&#228;hrleisten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Einen solchen hat der Gesetzgeber im Rahmen des &#167; 13 Abs. 1a EnWG nicht angeordnet. Dass sich in der Vergangenheit Speicheranlagen auch im Pumpbetrieb an Ma&#223;nahmen des &#220;bertragungsnetzbetreibers nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG beteiligt haben, l&#228;sst keine R&#252;ckschl&#252;sse auf das Verst&#228;ndnis von &#167; 13 Abs. 1a EnWG zu. Denn auf freiwilliger vertraglicher Grundlage ist der Gestaltungsrahmen in das Belieben der Parteien gestellt. Vorliegend geht es aber um das gesetzliche Eingriffsrecht der &#220;bertragungsnetzbetreiber. Dessen Umfang muss der Gesetzgeber nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz wegen des damit verbundenen Eingriffs in Grundrechte der Kraftwerks- und Speicheranlagenbetreiber selbst bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, 2 BvL 8/77, juris RN 75; BVerfGE 116, 24, 58; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 RN 54, 58ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.4. Weitere Tenorziffern.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Die gegen weitere Tenorziffern erhobenen R&#252;gen zur fehlenden Erm&#228;chtigungsgrundlage sind jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.4.1. Tenorziffer 1</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen in Tenorziffer 1 decken sich mit den gesetzlichen Vorgaben zur Zul&#228;ssigkeit von Redispatch-Ma&#223;nahmen und sind daher letztlich nicht zu beanstanden. Denn unter welchen Voraussetzungen eine Redispatch-Ma&#223;nahme zul&#228;ssig ist, hat der Gesetzgeber in &#167; 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 EnWG selbst ausdr&#252;cklich geregelt. Nach &#167; 13 Abs. 1 EnWG sind marktbezogene Ma&#223;nahmen des &#220;bertragungsnetzbetreibers, zu denen auch die Anforderung der Wirkleistungsanpassung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG geh&#246;rt, zul&#228;ssig, &#8222;sofern die Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gef&#228;hrdet oder gest&#246;rt ist&#8220;. Nach der in &#167; 13 Abs. 3 EnWG enthaltenen Legaldefinition liegt eine Gef&#228;hrdung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems vor, wenn &#246;rtliche Ausf&#228;lle des &#220;bertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengp&#228;sse zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilit&#228;t durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Ma&#223;e gew&#228;hrleistet werde kann. Der Begriff der &#8222;St&#246;rung&#8220; ist nicht legal definiert. Nach allgemeinem Wortverst&#228;ndnis liegt eine St&#246;rung jedoch vor, wenn sich die Gef&#228;hrdung verwirklicht hat (Theobald in: Danner/Theobald, Energierecht, I EnWG, &#167; 13 B 1, RN 6; Ruge in: Rosin u.a., Praxiskommentar zum EnWG, Stand Dezember 2012, &#167; 13 RN 63; Salje, EnWG, &#167; 13 RN 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 1 der Festlegung gibt letztlich das wieder, was der Gesetzgeber vorgegeben hat. Die Vorgabe in Tenorziffer 1 Satz 1 EnWG, wonach eine Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber dann zul&#228;ssig ist, wenn aufgrund von Netzbelastungsberechnungen oder aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse andernfalls strombedingte &#220;berlastungen von Betriebsmitteln oder Verletzungen betrieblich zul&#228;ssiger Spannungsb&#228;nder zu erwarten sind, entspricht den Vorgaben in &#167; 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 EnWG. Soweit die Bundesnetzagentur die Gef&#228;hrdungslage nicht in der Wortwahl des &#167; 13 Abs. 3 EnWG mit &#8222;kurzfristigen Netzengp&#228;ssen&#8220;, sondern mit der Erwartung &#8222;strombedingter &#220;berlastungen von Betriebsmitteln oder Verletzungen betrieblich zul&#228;ssiger Spannungsb&#228;nder&#8220; beschreibt, ist damit keine &#196;nderung des Regelungsinhalts des &#167; 13 Abs. 1a, Abs. 3 EnWG verbunden. Wie sich aus der Gesetzesbegr&#252;ndung zum gleichzeitig mit &#167; 13 EnWG (BGBl. 2991 I, S. 1554) ge&#228;nderten &#167; 11 EEG 2012 (BGBl. 2011 I S. 1634) ergibt, entspricht diese Umschreibung der Definition des Gesetzgebers, der einen Netzengpass ausdr&#252;cklich bei &#220;berschreitungen von Spannungsb&#228;ndern oder der Strombelastbarkeit der Leitungen als gegeben ansieht (BT-Drs. 17/6071 vom 06.06.2011, S. 64). Da ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung die Regelung des &#167; 11 EEG 2012 im Zusammenhang mit &#167; 13 EnWG zu sehen ist (BT-Drs. 17/6071, a.a.O.), ist diese Definition des Netzengpasses auch f&#252;r &#167; 13 Abs. 3 EnWG ma&#223;geblich. Tenorziffer 1 Satz 1 der Festlegung bezieht sich dabei auf die Gef&#228;hrdung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems, Tenorziffer 1 Satz 3 auf die in &#167; 13 Abs. 1 EnWG genannte St&#246;rung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Auch mit dem Einschub in Tenorziffer 1 Satz 1 der Festlegung &#8222;wenn aufgrund von Netzbelastungsberechnungen oder aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse&#8220; sowie dem Hinweis in Tenorziffer 1 Satz 2, wonach dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden zur Ber&#252;cksichtigung von etwaigen Ausf&#228;llen von Netzbetriebsmitteln und von Erzeugungsanlagen bei den Netzbelastungsberechnungen zu ber&#252;cksichtigen sind, definiert die Bundesnetzagentur keine neuen, vom Gesetz nicht vorgesehenen Eingriffsvoraussetzungen. Sie stellt lediglich fest, was das Gesetz durch den Begriff &#8222;Gef&#228;hrdung&#8220; ohnehin voraussetzt. Der in &#167; 13 Abs. 1 EnWG genannte Begriff der &#8222;Gef&#228;hrdung&#8220; erfordert nach &#167; 13 Abs. 3 EnWG die Besorgnis eines der dort aufgef&#252;hrten kritischen Netzzust&#228;nde. Zu besorgen ist einer der kritischen Netzzust&#228;nde, wenn f&#252;r deren Eintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (Ruge in: Rosin u.a., Praxiskommentar EnWG, a.a.O., &#167; 13 RN 61). Der Begriff &#8222;besorgen&#8220; setzt damit zwangsl&#228;ufig eine Prognose der &#220;bertragungsnetzbetreiber voraus. Nach den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Prognosen muss der Netzbetreiber dabei insbesondere den Sachverhalt zutreffend feststellen und davon ausgehend schl&#252;ssige Annahmen treffen (Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., &#167; 13 RN 8; K&#246;nig in: BerlKommEnR, a.a.O., &#167; 13 RN 123, K&#246;nig, Engpassmanagement in der deutschen und europ&#228;ischen Elektrizit&#228;tsversorgung, 2013, S. 422 m.w.N. zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht in FN 1853). Wenngleich dem &#220;bertragungsnetzbetreiber bei der Beurteilung, ob Netzengp&#228;sse drohen, ein gewisser Spielraum zugestanden werden muss (vgl. K&#246;nig, Engpassmanagement in der deutschen und europ&#228;ischen Elektrizit&#228;tsversorgung, 2013, S. 423), darf er nicht willk&#252;rlich handeln. Um prognostizieren zu k&#246;nnen, ob Netzengp&#228;sse bestehen, bedarf es daher objektiver Methoden wie der in Tenorziffer 1 genannten Netzbelastungsberechnungen oder anderer gesicherter Erkenntnisse. Denn die Gr&#252;nde von durchgef&#252;hrten Anpassungen sind den Betroffenen und der Regulierungsbeh&#246;rde gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 5 EnWG mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen. Die Festlegung setzt damit in Tenorziffer 1 nicht mehr voraus als &#167; 13 Abs. 3 EnWG selbst, insbesondere wird keine bestimmte Methode vorgeschrieben. Sowohl nach &#167; 13 Abs. 3 EnWG als auch nach Tenorziffer 1 der Festlegung bleibt es den &#220;bertragungsnetzbetreibern &#252;berlassen, anhand welcher objektiver und nachpr&#252;fbarer Methoden sie die Gefahr eines Netzengpasses feststellen. Insoweit haben diese im Transmission Code 2007 Netzengp&#228;sse aber mit Hilfe des n-1-Kriteriums definiert. Dieses besagt, dass der sichere Netzbetrieb auch noch gew&#228;hrleistet sein muss, wenn ein Betriebsmittel ausf&#228;llt (Transmission Code 2007, S. 76; Erbring/Kuring/Ruge in: S&#228;cker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, 2010, S. 107ff, RN 145, 166). Die Festlegung greift in Tenorziffer 1 diese Vereinbarung auf, wobei sie das n-1-Kriterium nur als Beispiel einer etablierten Methode anf&#252;hrt und im &#220;brigen methodenoffen ist. Eine Verletzung von &#167; 13 EnWG liegt damit nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Betroffene durch den Hinweis auf die Anwendung etablierter und dem anerkannten Stand der Technik entsprechender Methoden bei der Gefahrenanalyse &#252;berhaupt beschwert ist. Die Anwendung solcher Methoden sichert &#8211; zugunsten der betroffenen Anlagenbetreiber - eine objektive Vorgehensweise bei der vorzunehmenden Prognose &#252;ber das Vorliegen einer Gefahrenlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Tenorziffer 1 Satz 4, wonach eine Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten nicht zul&#228;ssig ist, stellt keine die Erm&#228;chtigungsgrundlage &#252;berschreitende Regelung dar, sondern einen Hinweis auf die bestehende Rechtslage. Denn Leistungsungleichgewichte in der jeweiligen Regelzone werden von den &#220;bertragungsnetzbetreibern durch den Einsatz von Regelenergie ausgeglichen, &#167;&#167; 2 Nr. 9, 6ff StromNZV. Die Beschaffung der Regelenergie erfolgt in gemeinsamen Ausschreibungen der &#220;bertragungsnetzbetreiber gem&#228;&#223; &#167; 22 EnWG in transparenter und nicht-diskriminierender Weise entsprechend der Vorgaben in &#167;&#167; 6ff StromNEV i.V.m. &#167; 24 Abs. 1 Nr. 1 EnWG und in Festlegungen der Bundesnetzagentur nach &#167; 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromNZV i.V.m. &#167; 29 EnWG (Ruge in: Rosin u.a., Praxiskommentar EnWG, a.a.O., &#167; 13 RN 77). Diese Vorgaben w&#252;rden umgangen, wenn die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten erforderliche Energie durch Redispatch-Ma&#223;nahmen beschafft w&#252;rde. Insofern sind Erzeugungsmanagement (Redispatch) und Regelleistung Instrumente, die strikt voneinander unterschieden werden m&#252;ssen (K&#246;nig: in S&#228;cker, BerlKommEnR, a.a.O., &#167; 13 RN 36; K&#246;nig, Engpassmanagement in der deutschen und europ&#228;ischen Elektrizit&#228;tsversorgung, 2013, S. 469f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nennung der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen in Tenorziffer 1 der Festlegung war auch erforderlich, um den Anwendungsbereich der Festlegung deutlich zu machen, nachdem im Verwaltungsverfahren dar&#252;ber diskutiert wurde, ob eine Anpassung der Wirkleistungseinspeisung &#8211; und damit der Anwendungsbereich der Festlegung &#8211; auf die Vermeidung strombedingter &#220;berlastungen beschr&#228;nkt werden sollte (vgl. S. 32 der Festlegung). Ferner wird durch Tenorziffer 1 klargestellt, dass sich die Festlegung nur auf die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung bezieht und nicht auf die in &#167; 13 Abs. 1a EnWG zus&#228;tzlich vorgesehene Anpassung der Blindleistungseinspeisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.4.2. Tenorziffer 3:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen in Tenorziffer 3 der Festlegung sind - mit Ausnahme von Tenorziffer 3 Satz 2 (Wirkleistungsbezug von Speicheranlagen) &#8211; nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Der in Tenorziffer 3 Satz 1 geregelte Umfang der Wirkleistungsanpassung deckt sich mit der Regelung in &#167; 13 Abs. 1a Satz 2 EnWG, wonach die Anpassung auch die Anforderung einer Einspeisung aus Erzeugungsanlagen, die derzeit nicht einspeisen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden m&#252;ssen, umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Dass Tenorziffer 3 Satz 3 eine netzknotenbezogene Anweisung vorsieht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist eine Verpflichtung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung elektrischer Energie &#252;ber eine netzknotenbezogene Betrachtungsweise der Nennwertgrenze nicht von &#167; 13 Abs.1a EnWG gedeckt. Etwas anderes gilt hingegen f&#252;r die Anweisung. Denn wie sich aus der Begr&#252;ndung der Festlegung ergibt (S.39), soll die Vorgabe, dass sich die Anweisung zur Anpassung der Wirkleistung auf die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Erzeugungsanlagen und Speicher eines Betreibers zu beziehen hat, dem Betreiber dieser Erzeugungsanlagen bzw. Speichers erm&#246;glichen, die zur Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme erforderlichen Bl&#246;cke selbst ausw&#228;hlen zu k&#246;nnen. Die Regelung begr&#252;ndet damit keine Verpflichtung s&#228;mtlicher an einem Netzknotenpunkt angeschlossenen Anlagen eines Betreibers, sondern gew&#228;hrt dem Betreiber lediglich ein Wahlrecht, anstelle der nach der Merit Order eigentlich anzuweisenden Anlage (auch noch) eine andere Anlage f&#252;r die Wirkleistungsanpassung einzusetzen. Dies entsprach dem Wunsch einiger Kraftwerks- und Speicherbetreiber im Verwaltungsverfahren, der damit begr&#252;ndet wurde, dass ein blockspezifischer Einsatz wegen technischer Interdependenzen mehrerer Anlagen nicht immer praktikabel sei und es nicht angemessen erscheine, die Blockeinsatzoptimierung dem &#220;bertragungsnetzbetreiber zu &#252;berantworten. Dass &#167; 13 Abs. 1a EnWG den Begriff Netzknoten nicht verwendet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da das Wahlrecht zugunsten der Netzbetreiber einger&#228;umt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den weiteren Regelungen in Tenorziffer 3 handelt es sich um die Konkretisierung der Methodik der Anforderung sowie der technischen Anforderungen, die gegen&#252;ber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen sind. Diese Regelungen dienen im &#220;brigen nur dem Schutz der Anlagenbetreiber und beschweren diese von daher schon nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.4.3. Tenorziffer 4:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung der Merit Order in Tenorziffer 4 ist von der Erm&#228;chtigungsbefugnis in&#160; &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG umfasst. Mit der Merit Order hat die Bundesnetzagentur die Reihenfolge der Anforderung festgelegt und damit bestimmt, welche konkrete Anlage jeweils zur Wirkleistungsanpassung herangezogen werden soll. Gegenstand der Regelung ist damit nicht das &#8222;ob&#8220; der Inanspruchnahme, sondern das &#8222;wer&#8220;. Denn <em>ob</em> ein Eingriff zul&#228;ssig ist, ergibt sich aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG und der mit dessen Regelungsinhalt korrespondierenden Tenorziffer 1 der Festlegung. Demgegen&#252;ber wird mit der Merit Order der bereits durch Tenorziffer 2 grunds&#228;tzlich bestimmte Adressatenkreis weiter eingegrenzt, indem anhand der vorgegebenen Kriterien der Adressat einer Anweisung im Falle einer konkreten Engpasssituation bestimmt wird. Dies ist von der Festlegungserm&#228;chtigung zur &#8222;Konkretisierung des Adressatenkreises&#8220; in &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 1. Alt. EnWG umfasst. Bei diesem Regelungsgegenstand geht es um die Frage, welche Betreiber von Kraftwerken oder Speichern verpflichtet sind, Redispatch-Ma&#223;nahmen durchzuf&#252;hren. Wer &#252;berhaupt als Adressat in Betracht kommen kann, ergibt sich schon aus &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG. Insofern hat der Gesetzgeber im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine eigene Entscheidung getroffen und der Bundesnetzagentur nur die n&#228;here Konkretisierung &#252;berlassen. Mit der Merit Order wird aber genau dies vollzogen, ohne dabei &#252;ber den gesetzlichen Rahmen hinauszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Adressat der Anweisung ist der Betreiber der Anlage, die nach der Merit Order entweder in absteigender Reihenfolge (Wirkleistungserh&#246;hung) oder in aufsteigender Reihenfolge (Wirkleistungsreduzierung) als n&#228;chste heranzuziehen ist. Da die im Rahmen des Quotienten zu ber&#252;cksichtigende netzst&#252;tzende Wirkung jeweils auf das von einer &#220;berlast bedrohte Betriebsmittel bzw. auf das von einer Spannungsgrenzwertverletzung bedrohte Netzelement bezogen ist, ergibt sich wegen des Einflusses der r&#228;umlichen N&#228;he der Anlage auf die netzst&#252;tzende Wirkung f&#252;r jeden Bezugspunkt jeweils eine andere Reihenfolge der in Betracht kommenden Adressaten. Die Merit Order ist damit eine Methodik, den &#8211; vom Gesetzgeber vorgegebenen und von der Bundesnetzagentur in Tenorziffer 2 n&#228;her bestimmten - Adressatenkreis f&#252;r den Fall einer konkreten Engpasssituation weiter einzugrenzen. Gleichzeitig ist sie aber auch eine Systematik, aus der sich ergibt, in welcher Reihenfolge die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung auszusprechen ist. Insofern ist die Regelung der Tenorziffer 4 auch von der Erm&#228;chtigungsbefugnis nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 3. Alt. EnWG zur Festlegung der &#8222;Methodik der Anforderung&#8220; umfasst. Unter Methodik ist nach allgemeinem Wortverst&#228;ndnis die &#8222;festgelegte Art des Vorgehens&#8220; zu verstehen (Duden online, Suchbegriff &#8222;Methodik&#8220;, abrufbar unter http://www.duden.de/node/ 655656/revisions/1216350/view). Tenorziffer 4 legt mit der Merit Order &#8211; neben dem &#8222;wer&#8220; - auch das &#8222;<em><span style=\"text-decoration:underline\">wie&#8220;</span></em> der Anweisung im Rahmen einer systematischen Vorgehensweise fest. Insofern erkl&#228;rt sich auch, wieso die Regelung der Merit Order nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Adressatenkreises in Tenorziffer 2 geregelt ist, wie teilweise moniert wird. Systematisch ist der Inhalt der Festlegung nachvollziehbar dahingehend gegliedert, dass in Tenorziffer 1 die Eingriffsvoraussetzungen wiedergegeben und gleichzeitig der Anwendungsbereich der Festlegung bestimmt werden und sodann in Tenorziffer 2 der Adressatenkreis, in Tenorziffer 3 der Umfang der Anweisung und schlie&#223;lich in Tenorziffer 4 die Methodik der Anweisung festgelegt werden. Die Bestimmung einer Reihenfolge ist durchaus auch sinnvoll und steht im &#220;brigen in der Entscheidungsbefugnis der Bundesnetzagentur. Ob die Regelung inhaltlich zutreffend und praktikabel ist, ist keine Frage der fehlenden Rechtsgrundlage, sondern der materiellen Rechtm&#228;&#223;igkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.4.4. Tenorziffer 5</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene gegen die Regelungen in Tenorziffer 5 der Festlegung, wonach es dem anweisenden &#220;bertragungsnetzbetreiber obliegt, bei einer Anpassung der Wirkleistungseinspeisung durch Speicher- oder Erzeugungsanlagen den energetischen Ausgleich des Eingriffs sicherzustellen. Es spricht viel daf&#252;r, dass die Bundesnetzagentur die Regelung zumindest wegen ihres Zusammenhangs mit der Anforderung einer Wirkleistungsanpassung auf &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG st&#252;tzen konnte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Regelung vom Katalog des &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG umfasst ist. Denn Tenorziffer 5 verpflichtet ausschlie&#223;lich die &#220;bertragungsnetzbetreiber, so dass die Kraftwerksbetreiber schon nicht beschwert sind. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Regelung in Tenorziffer 5 mit den Regelungen der Festlegung, welche den Betreibern von Erzeugungsanlagen Pflichten auferlegen, in untrennbarem sachlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen. Denn die Regelung f&#252;hrt lediglich zu einer Entlastung der Anlagenbetreiber. Durch die Anordnung, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber den energetischen Ausgleich des Eingriffs &#252;ber den Intraday-Handel bzw. gegebenenfalls auch &#252;ber bilaterale Handelsgesch&#228;fte herzustellen hat, wird die bilanzielle Neutralit&#228;t von Ma&#223;nahmen zur Wirkleistungsanpassung und damit der erforderlich Ausgleich der Systembilanz bewirkt. Alternativ h&#228;tte &#8211; wie beim strombedingten Redispatch &#8211; ein anderes Kraftwerk zur gegenl&#228;ufigen Wirkleistungsanpassung herangezogen werden k&#246;nnen, was jedoch zu einer Ausweitung von Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG und einer damit einhergehenden zus&#228;tzlichen Belastung von Kraftwerksbetreibern gef&#252;hrt h&#228;tte. Durch die Regelung wird ferner der Einsatz von Regelenergie vermieden, den letztlich die Anlagenbetreiber als Ausgleichsenergie wirtschaftlich zu tragen h&#228;tten. Dementsprechend ist auch in Tenorziffer 7 Satz 2 der Festlegung geregelt, dass die Bilanzkreise, denen die Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zugeordnet sind, so zu stellen sind, als habe eine Anpassung der Wirkleistung nicht stattgefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2. Bestimmtheit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung ist auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich wird dem Bestimmtheitsgebot des &#167; 37 VwVfG dann Gen&#252;ge getan, wenn der Adressat aus dem verf&#252;genden Teil in Zusammenhang mit den Gr&#252;nden vollst&#228;ndig, klar und unzweideutig erkennen kann, was von ihm gefordert wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, RN 37). Dabei ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Tenor der Verf&#252;gung so zusammengefasst ist, dass alle Aspekte aus sich heraus verst&#228;ndlich sind. Vielmehr gen&#252;gt es, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid einschlie&#223;lich seiner Begr&#252;ndung ergibt (BGH, WuW DE-R 195, 196 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 37 RN 5, 12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen gen&#252;gt die angegriffene Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1. Tenorziffer 1</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Bundesnetzagentur die Begriffe &#8222;<em>aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse&#8220;</em> sowie &#8222;<em>etablierte</em>, <em>dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden</em>&#8220; nicht n&#228;her konkretisiert hat, f&#252;hrt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung, sondern gibt lediglich das wieder, was in &#167; 13 Abs. 1a EnWG vorgegeben ist. Zu einer n&#228;heren Konkretisierung der Begriffe und damit der Eingriffsvoraussetzungen w&#228;re die Bundesnetzagentur nach dem Katalog des &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG auch nicht erm&#228;chtigt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, wie sie der von einer Anlagenbetreiberin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.12.1993, 3 C 42/91, BVerwGE 94, 341ff, juris RN 47ff) zugrunde lag. Dort ging es um die Anordnung einer Ordnungsverf&#252;gung nach &#167; 11 der Verordnung &#252;ber tier&#228;rztliche Hausapotheken (T&#196;HAV), mithin um reine Rechtsanwendung auf den konkreten Fall, bei dem das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass darin lediglich der Verordnungstext wiederholt wurde, anstatt das konkret beanstandete Verhalten zu nennen. Vorliegend geht es jedoch um die Konkretisierung der Regelung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG, mithin der Norm selbst. Da der Bundesnetzagentur nur einzelne Regelungsbereiche zugewiesen sind, ist sie nicht zur Ausf&#252;llung von unbestimmten Rechtsbegriffen au&#223;erhalb dieses Bereiches befugt. Hier ist sie auf die &#220;bernahme der Vorgaben des &#167; 13 Abs. 1a EnWG beschr&#228;nkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, setzt der in &#167; 13 Abs. 1 EnWG genannte Begriff der &#8222;Gef&#228;hrdung&#8220; nach &#167; 13 Abs. 3 EnWG die Besorgnis eines der dort aufgef&#252;hrten kritischen Netzzust&#228;nde und damit eine zwangsl&#228;ufig eine Prognose der &#220;bertragungsnetzbetreiber voraus. Auch wenn das Gesetz dem &#220;bertragungsnetzbetreiber diesbez&#252;glich keine Vorgaben macht, muss die Prognose auf der Grundlage objektiver Methoden, wie den in Tenorziffer 1 genannten Netzbelastungsberechnungen oder aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse erfolgen. Dabei zielt der Begriff &#8222;<em>gesicherter Erkenntnisse</em>&#8220; ersichtlich darauf ab, dass die Prognose nicht nur auf einer blo&#223;en Vermutung fu&#223;t, sondern diese auf Grundlage der dem &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Verf&#252;gung stehenden Daten getroffen wird, welche einen kritischen Netzzustand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Die Festlegung setzt damit in Tenorziffer 1 nicht mehr voraus als &#167; 13 Abs. 3 EnWG selbst, insbesondere schreibt sie zu Recht keine bestimmte Methode vor. Sowohl die Anwendung solcher Methoden als auch das Voraussetzen gesicherter Erkenntnisse sichern &#8211; zugunsten der betroffenen Anlagenbetreiber - eine objektive Vorgehensweise bei der vorzunehmenden Prognose &#252;ber das Vorliegen einer Gefahrenlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die von der Betroffenen ger&#252;gte Verwendung des Begriffs &#8222;<em>akute &#220;berlastungen</em>&#8220; in Tenorziffer 1 Satz 3 der Festlegung f&#252;hrt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich Tenorziffer 1 Satz 1 der Festlegung auf die Gef&#228;hrdung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems, Tenorziffer 1 Satz 3 mit der Terminologie &#8222;akute &#220;berlastungen&#8220; auf die in &#167; 13 Abs. 1 EnWG genannte St&#246;rung bezieht. Der Begriff der &#8222;St&#246;rung&#8220; ist in &#167; 13 Abs. 3 EnWG nicht legal definiert, nach allgemeinem Wortverst&#228;ndnis liegt eine St&#246;rung jedoch vor, wenn sich die Gef&#228;hrdung verwirklicht hat (Theobald in: Danner/Theobald, a.a.O., I EnWG, &#167; 13 B 1, RN 6; Ruge in: Rosin u.a., Praxiskommentar zum EnWG, a.a.O., &#167; 13 RN 63; Salje, a.a.O., &#167; 13 RN 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2. Tenorziffer 2:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 2 ist hinreichend bestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1. Netzknoten</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwendung des Begriffs &#8222;Netzknoten&#8220; in Tenorziffer 2 Satz 3 f&#252;hrt nicht zur Unbestimmtheit der Festlegung. Dasselbe gilt f&#252;r die Tenorziffern 3 Satz 3 und 8 Satz 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn verschiedene situationsspezifische Netzknotenbegriffe existieren, wie beispielsweise nach &#167; 2 Nr. 11 StromNEV f&#252;r das Pooling, ist die im Rahmen der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung ma&#223;gebliche Definition zweifelsfrei bestimmbar. In der Begr&#252;ndung zu Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung f&#252;hrt die Bundesnetzagentur aus, dass auf &#8222;die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einen Netzanschlusspunkt angeschlossenen Einzel-Erzeugungsanlagen und &#8211; Speicher eines Betreibers&#8220; abzustellen ist (S. 37). Auch die weitere Begr&#252;ndung stellt auf &#8222;die Gesamtheit aller an einen Anschlusspunkt angeschlossenen Anlagen&#8220; ab (S. 37). Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bundesnetzagentur den Begriff &#8222;Netzknoten&#8220; als Synonym f&#252;r den Begriff &#8222;Netzanschlusspunkt&#8220; verwendet. Nichts anderes ergibt sich aus der Begr&#252;ndung zu Tenorziffer 3 Satz 3, die bez&#252;glich der Anweisung zur Anpassung der Wirkleistung ebenfalls auf die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Erzeugungsanlagen und Speicher eines Betreibers abstellt. In der Begr&#252;ndung wird Netzknoten ausdr&#252;cklich als &#8222;Anschlusspunkt bzw. Netzknoten&#8220; und &#8222;Anschlusspunkt&#8220; bezeichnet (S. 39). Der Netzanschlusspunkt beschreibt die Anlagenteile, an denen die Anlagen des Netzbetreibers und des Netzkunden miteinander verbunden sind. Vor dem Hintergrund, dass sowohl &#167; 13 Abs. 1a EnWG als auch die angegriffene Festlegung Betreiber von Erzeugungs- und Speicheranlagen erfasst, die an das Hoch- und H&#246;chstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich, dass es sich bei einem Netzknoten allein um den Anschlusspunkt dieser Anlagen an das Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz handeln kann. Dementsprechend stellt bei dem von der Betroffenen beschriebenen Fall des sogenannten getrennten Zwei-Sammelschienen-Betriebs, bei dem zwei Sammelschienen in einer Umspannanlage zweitweise ungekoppelt betrieben werden, jede Sammelschiene einen Netzknoten i.S.d. Festlegung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis einzelner Anlagenbetreiber, aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich ein &#252;bertragungsnetzbezogener Netzknotenbegriff, wonach auf die Verbindung zwischen dem fraglichen &#220;bertragungsnetz und dem Elektrizit&#228;tsverteilernetz abzustellen sei, &#252;berzeugt hingegen nicht. Die Redispatch-Festlegung dient im Rahmen der gesetzlichen Erm&#228;chtigungsgrundlage zwar der Konkretisierung der Anforderungen an Ma&#223;nahmen zur Beseitigung von Gef&#228;hrdungen oder St&#246;rungen der Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone. Eine Beschr&#228;nkung des Netzknotens auf Verbindungen zwischen &#220;bertragungsnetz und Elektrizit&#228;tsverteilernetz, an das die fraglichen Anlagen angeschlossen sind, l&#228;sst sich daraus jedoch nicht herleiten. &#167; 13 Abs. 1a EnWG bezieht sich klar auf Anlagen zur Erzeugung und Speicherung elektrischer Energie. Wie bereits ausgef&#252;hrt bezeichnet ein Anschlusspunkt jedoch deren Verbindung zum Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz. F&#252;r eine andere Auslegung besteht angesichts dessen kein Raum, insbesondere stellt die Verbindung zwischen Verteilernetz und &#220;bertragungsnetz keinen Anschlusspunkt dar. &#220;blicherweise wird bei der Verbindung zwischen Verteiler- und &#220;bertragungsnetz von einem Verbindungspunkt oder von einem Umspannwerk bzw. einer Umspannstation gesprochen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Informationsplattform der vier &#220;bertragungsnetzbetreiber auf der Internetseite &#8222;netztransparenz.de&#8220; bei Redispatch-Ma&#223;nahmen in der Rubrik &#8222;Betroffene Kraftwerke&#8220; Kraftwerkpools genannt werden (&#8222;R. KW-Pool&#8220;, &#8222;I. KW-Pool&#8220;). Dies l&#228;sst keine R&#252;ckschl&#252;sse auf eine missverst&#228;ndliche Bedeutung des Begriffs &#8222;Netzknoten&#8220; zu. Denn die Rubrik nennt entgegen seiner Bezeichnung nicht immer nur das betroffene Kraftwerk. Teilweise wird nur der Ort der Redispatch-Ma&#223;nahme, teilweise das konkrete Kraftwerk, teilweise aber auch nur die Betreiberin des Kraftwerks, nicht jedoch der Ort oder der Namen des konkret herangezogenen Kraftwerks aufgef&#252;hrt. So wird beispielsweise auch die Z. AG genannt, die ebenfalls mehrere Kraftwerke betreibt. Dass lediglich die Betreiberin der Kraftwerke genannt wird, l&#228;sst damit nicht den Schluss auf einen &#8222;&#252;bertragungsnetzbezogenen&#8220; Netzknotenbegriff zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.2. ausl&#228;ndische Anlagenbetreiber</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Betroffenen geltend gemachten Unklarheiten &#252;ber die Adressatenstellung von ausl&#228;ndischen Stromerzeugern und Speicheranlagenbetreibern mit Anschluss an ein deutsches &#220;bertragungsnetz bestehen ebenfalls nicht. Dass Tenorziffer 2 dazu keine Regelung enth&#228;lt, ist unerheblich. Vielmehr bestimmt sich der Anwendungsbereich der nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG erlassenen Festlegung nach dem Anwendungsbereich des EnWG. Als Bundesgesetz findet dieses r&#228;umlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erg&#228;nzend gilt &#167; 109 Abs. 2 EnWG, wonach das EnWG Anwendung findet auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie au&#223;erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst w&#252;rden. Liegt der Anschluss der Anlage in Deutschland, gilt damit das EnWG und folglich auch die Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.3. Einbeziehung KWK-Anlagen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Dass Tenorziffer 2 KWK-Anlagen unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, sich Redispatch-Ma&#223;nahmen zu unterwerfen, Tenorziffer 3 Satz S. 6 jedoch die durch W&#228;rmeauskopplung nicht disponiblen Leistungsscheiben von KWK-Anlagen nicht ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt, f&#252;hrt entgegen der Ansicht der Betroffenen ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit der Regelungen in Bezug auf den Umfang der Einbeziehung von KWK-Anlagen. Nach Tenorziffer 2 Satz 2 der Festlegung sind nur solche Kraft-W&#228;rme-Kopplungs-Anlagen, die zumindest in einem Betriebszustand eine disponible, d.h. keinen Einschr&#228;nkungen durch die W&#228;rmeproduktion unterworfene elektrische Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW erzeugen k&#246;nnen, zum Redispatch verpflichtet. In der Begr&#252;ndung stellt die Bundesnetzagentur ausdr&#252;cklich klar, dass sich die Verpflichtung nur auf diejenigen Leistungsscheiben bezieht, die keinen Einschr&#228;nkungen durch die W&#228;rmeproduktion unterworfen sind, w&#228;hrend die Leistungsscheiben, die aufgrund der W&#228;rmeproduktion Einschr&#228;nkungen bei der Anpassung der Wirkleistungserzeugung unterworfen sind, bereits nach &#167; 13 Abs. 2a EnWG von der Verpflichtung zur Teilnahme am Redispatch grunds&#228;tzlich ausgeschlossen sind. Einer zus&#228;tzlichen Erw&#228;hnung dieser Leistungsscheiben in Tenorziffer 3 bedurfte es daher nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.3. Tenorziffer 3</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs &#8222;Ber&#252;cksichtigung der technischen M&#246;glichkeiten&#8220; in Tenorziffer 3 Satz 5 der Festlegung f&#252;hrt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Die Ber&#252;cksichtigung der technischen M&#246;glichkeiten einer Anlage bei der Ank&#252;ndigung und Durchf&#252;hrung der Wirkleistungsanpassung war im Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur vom 06.01.2012 noch nicht vorgesehen und ist erst auf Wunsch der Kraftwerksbetreiber in die Festlegung eingef&#252;gt worden. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begr&#252;ndung der Festlegung (S.41). Dort konkretisiert die Bundesnetzagentur den Begriff beispielhaft dahingehend, dass darunter die einzuhaltenden Mindeststillstandzeiten, Mindestbetriebszeiten, An- und Abfahrzeiten oder maximale Last&#228;nderungsgradienten zu verstehen sind. Ferner fallen unter den Begriff die M&#246;glichkeit der Herunterregelung der Kraftwerke von der Mindestlast auf 0 MW und technisch bedingte l&#228;ngere An- und Abfahrrampen. Welche Unklarheiten angesichts dessen verbleiben sollen, hat die Betroffene nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ist die Freistellung von Leistungsscheiben von Anlagen, deren Brennstoffverfeuerung oder Prim&#228;renergietr&#228;gerverbrauch &#8222;aufgrund von gesetzlichen und beh&#246;rdlichen Vorgaben&#8220; nicht disponibel ist, unbestimmt. Dass durch die Bezugnahme auf &#8222;gesetzliche und beh&#246;rdliche Vorgaben&#8220; auf au&#223;erhalb des &#167; 13 EnWG und der Festlegung liegende Erkenntnisquellen verwiesen wird, liegt in der Natur der Sache und f&#252;hrt nicht zu Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Disponibilit&#228;t. Die Ber&#252;cksichtigung dieser Vorgaben entspricht dem Wunsch zahlreicher Anlagenbetreiber im Verwaltungsverfahren. Auch hier nennt die Bundesnetzagentur in der Begr&#252;ndung beispielhaft die Verpflichtung von M&#252;llverbrennungsanlagen oder H&#252;ttengaskraftwerken zur Verfeuerung der anfallenden Brennstoffe M&#252;ll bzw. H&#252;ttengas, die eine Regelbarkeit der Leistungsscheiben nicht zulassen. Ferner verweist sie auf anderweitige genehmigungsrechtliche Vorgaben. Insoweit ergibt sich aus dem auf Seite 20 der Festlegung dargestellten Inhalt der Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren, dass sie dabei den limitierten K&#252;hlwassereintrag in Gew&#228;sser, beh&#246;rdliche Auflagen bei Laufwasserkraftwerken sowie die unzureichende Brennstoffversorgung bei Gaskraftwerken im Blick hatte. Im Verwaltungsverfahren ist ferner auf die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, Restriktionen in der K&#252;hlwasserversorgung (SW E. Bl. 634 VV, K. Bl. 869 VV) sowie Betriebsstundenbegrenzungen f&#252;r Gasturbinen (W., Bl.801 VV) hingewiesen worden. Damit ist das Merkmal der &#8222;gesetzlichen und beh&#246;rdlichen Vorgabe&#8220; zumindest bestimmbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Betroffenen ergeben sich auch keine Unklarheiten, ob EEG-Anlagen unter diese Vorschrift fallen. EEG-Anlagen sind schon im Hinblick auf &#167; 13 Abs. 2a EnWG insgesamt nicht von der Festlegung erfasst. Dies hat die Bundesnetzagentur bez&#252;glich der EEG-Anlagen bereits im Verwaltungsverfahren im Eckpunktepapier vom 06.01.2012 (S. 4) verlautbart. Dieses Verst&#228;ndnis kommt auch in der Festlegung (S. 36) zum Ausdruck. Auch wenn sie EEG-Anlagen dort nicht ausdr&#252;cklich in Tenorziffer 2 aus dem Anwendungsbereich der Festlegung herausgenommen hat, ergibt sich dies jedoch nach dem objektiven Empf&#228;ngerhorizont aus der Begr&#252;ndung der Festlegung. Dort hat sie ausgef&#252;hrt, eine Klarstellung der Teilnahmepflichten von Kraft-W&#228;rme-Kopplungs-Anlagen sei bereits deswegen erforderlich, da deren Betreiber sich durch den expliziten Hinweis in &#167; 13 Abs. 2a EnWG auf die Einhaltung der Vorrangregelungen f&#252;r EEG-Anlagen und KWK-Anlagen von der Verpflichtung zur Teilnahme an Ma&#223;nahmen zur Wirkleistungsanpassung grunds&#228;tzlich ausgeschlossen sehen k&#246;nnten und klargestellt, dass die Regelung des &#167; 13 Abs. 2a EnWG ihrer Auffassung nach nur f&#252;r diejenigen elektrischen Leistungsscheiben von KWK-Anlagen einschl&#228;gig sei, welche aufgrund der W&#228;rmeproduktion Einschr&#228;nkungen bei der Anpassung der Wirkleistungserzeugung unterworfen seien (S. 36). Diesem Verst&#228;ndnis entsprechend sind aber konsequenterweise auch die zuvor erw&#228;hnten EEG-Anlagen durch &#167; 13 Abs. 2a EnWG vom Anwendungsbereich der Festlegung ausgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit Anlagenbetreiber darauf hingewiesen haben, dass aus Tenorziffer 3 Satz 3 nicht ersichtlich sei, ob irgendeine der an einem Netzknoten angeschlossenen Anlage eines Betreibers oder alle angeschlossenen Anlagen kumulativ die Wirkleistungsanpassung vorzunehmen h&#228;tten, kann dem nicht gefolgt werden. Mit &#8222;Gesamtheit der an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen&#8220; wollte die Beschlusskammer dem Anlagenbetreiber lediglich erm&#246;glichen, die zur Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme erforderlichen Bl&#246;cke selbst ausw&#228;hlen zu k&#246;nnen. Dies geht eindeutig aus der die Tenorziffer 3 erl&#228;uternden Begr&#252;ndung (S.39) hervor. Von daher l&#228;sst Tenorziffer 3 Satz 2 i.V.m. der Begr&#252;ndung nur das Verst&#228;ndnis zu, dass nicht zwingend die nach der Merit Order verpflichtete Anlage, sondern eine beliebige an einem Netzknoten angeschlossene Anlage des Betreibers die Redispatch-Ma&#223;nahme vornehmen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4. Tenorziffer 4</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 4 Satz 1 ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Die R&#252;gen der Betroffenen sowie weiterer Kraftwerksbetreiber haben keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.1. netzst&#252;tzende Wirkung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung auf Seite 44 ausreichend deutlich gemacht, was unter dem Begriff &#8222;netzst&#252;tzende Wirkung&#8220; zu verstehen ist. Danach beschreibt die netzst&#252;tzende Wirkung im Falle eines strombedingten Redispatch, um welche Leistung der Lastfluss auf dem von &#220;berlast bedrohten Netzelement durch Anpassen der Wirkleistungseinspeisung der betroffenen Erzeugungsanlagen und Speicher reduziert wird. Im Falle einer spannungsbedingten Wirkleistungsanpassung beschreibt die netzst&#252;tzende Wirkung die bewirkte Spannungs&#228;nderung an dem von einer Spannungsgrenzwertverletzung bedrohten oder betroffenen Netzknoten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ermittlung der durch eine Anlage an einem bestimmten Netzknoten bewirkten Lastfluss&#228;nderung bzw. Spannungs&#228;nderung bezogen auf deren &#196;nderung der Einspeiseleistung erfolgt nach den unwidersprochen gebliebenen Ausf&#252;hrungen der Bundesnetzagentur unabh&#228;ngig von deren freien Leistungsscheiben, und zwar in der Regel relativ, d.h. in Prozent. Daf&#252;r f&#252;hren die &#220;bertragungsnetzbetreiber sog. Sensitivit&#228;tsuntersuchungen durch, indem im modulierten Netz verschiedene Szenarien simuliert werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Handlungsempfehlungen bei der Vornahme von Anpassungsma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG im Leitfaden des BDEW und VKU (&#8222;Praxis-Leitfaden f&#252;r unterst&#252;tzende Ma&#223;nahmen von Stromnetzbetreibern&#8220; vom 12.12.2012, S. 16, 27). Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur &#196;nderung damit zusammenh&#228;ngender Vorschriften (BR-Drs. 10/08 vom 04.01.2008) ging im Rahmen des Eispeisemanagements nach &#167; 11 EEG bereits von der Durchf&#252;hrung einer Sensitivit&#228;tsanalyse aus. Dabei darf der Netzbetreiber die Wechselwirkung zwischen einer Einspeisungs&#228;nderung an einem Netzknoten und dem Leistungsfluss &#252;ber ein Netzbetriebsmittel vereinfacht als einen linearen Zusammenhang, den so genannten Sensitivit&#228;tsfaktor, beschreiben. F&#252;r das gesamte Netz ergibt sich somit eine Sensitivit&#228;tsmatrix, die den Zusammenhang abbildet, wie stark die an einem bestimmten Netzknoten eingespeiste Leistung die Leistungsfl&#252;sse &#252;ber die verschiedenen Netzleitungen beeinflusst. Damit kann der Netzbetreiber ermitteln, welche Anlage in ihrer Einspeiseleistung beschr&#228;nkt werden muss, um einen bestehendenNetzengpass zu beheben (vgl. BR-Drs. 10/08, Seite 107). Es handelt sich um eine anerkannte Methode, die netzst&#252;tzende Wirkung zu berechnen. Der sich danach ergebende Wert kann sodann in den Quotienten eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber mangels Vorgaben zur Bemessung der netzst&#252;tzenden Wirkung die Kriterien aufstellen, anhand derer die Einsatzreihenfolge zu bestimmen ist. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber berechnen lediglich die netzst&#252;tzende Wirkung nach einer anerkannten Methode. Die Reihenfolge der anzuweisenden Anlagen ergibt sich jedoch zwingend aus der Vorgabe in Tenorziffer 4, n&#228;mlich aus dem Quotienten von netzst&#252;tzender Wirkung und Verg&#252;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die netzst&#252;tzende Wirkung von der jeweiligen Netzschaltung abh&#228;ngig ist, wie teilweise geltend gemacht wird, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Die Merit Order wird bei einem drohenden oder bestehenden Engpass erstellt. Dieser wird aber auf der Grundlage der aktuellen Netzschaltung prognostiziert, so dass auch die netzst&#252;tzende Wirkung entsprechend der aktuellen Netzschaltung berechnet wird. Vor diesem Hintergrund kann es auch im Falle des sogenannten getrennten Zwei-Sammelschienen-Betriebs nicht dazu kommen, dass der Redispatch in einem Teil der Netzgruppe wirkt, in dem gerade kein Engpass besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Die netzst&#252;tzende Wirkung der Erzeugungsanlage ist nach der Festlegung abstrakt, d.h. unabh&#228;ngig von der freien Leistungsscheibe einer Anlage zu bestimmen. Eine konkrete Betrachtungsweise scheidet schon deshalb aus, weil die Meldepflichten bez&#252;glich der freien Leistungsscheiben nach Tenorziffer 8 Satz 4 der Festlegung lediglich netzknotenbezogen erfolgen, die Merit Order jedoch anlagenscharf aufgestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber wegen der nur netzknotenbezogenen Meldung freier Leistungsscheiben nicht wei&#223;, ob er eine bestimmte Anlage &#252;berhaupt in die Merit Order aufnehmen kann, steht der Berechnung der netzst&#252;tzenden Wirkung einer Anlage sowie der Merit Order auch nicht entgegen. Die Festlegung enth&#228;lt keine Vorgabe dahingehend, dass die netzst&#252;tzende Wirkung anhand der freien Leistungspotentiale zu berechnen ist. Vielmehr wird diese &#8211; wie ausgef&#252;hrt - unabh&#228;ngig von den freien Leistungsscheiben anhand von Sensitivit&#228;tsuntersuchungen ermittelt. Die freien Leistungsscheiben &#8211; nach Tenorziffer 8 Satz 4 der Festlegung bezogen auf den Netzknoten - sind erst im Rahmen der Anweisung zu ber&#252;cksichtigen. F&#252;r die Aufstellung der Merit Order spielen sie keine Rolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.2. Merit Order f&#252;r spannungsbedingten Redispatch</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass Tenorziffer 4 f&#252;r strombedingte und spannungsbedingte Redispatch-Ma&#223;nahmen nicht die Bildung unterschiedlicher Merit Order vorsieht. Die Bundesnetzagentur hat den Unterschied zwischen einem spannungsbedingten und einem strombedingten Redispatch gesehen und dementsprechend die netzst&#252;tzende Wirkung f&#252;r beide gesondert definiert (vgl. S. 44 der Begr&#252;ndung). Sie hat ferner ausdr&#252;cklich die Bildung einer Merit Order im Falle von Spannungsproblemen angeordnet und der Forderung der &#220;bertragungsnetzbetreiber und einiger Anlagenbetreiber, die Merit Order auf strombedingte &#220;berlastungen zu beschr&#228;nken, eine Absage erteilt (S. 46f. der Begr&#252;ndung). Dementsprechend werden f&#252;r strombedingte und spannungsbedingte Redispatch-Ma&#223;nahmen jeweils unterschiedliche Merit Order gebildet. Dies folgt daraus, dass die netzst&#252;tzende Wirkung je nachdem, ob ein strom- oder spannungsbedingter Engpass besteht, unterschiedlich ist. Die Merit Order wird nicht abstrakt, sondern immer bezogen auf das konkret zu behebende Netzproblem (Strom- oder Spannungsgrenzwertverletzung) sowie unter Ber&#252;cksichtigung von dessen Lokalit&#228;t im &#220;bertragungsnetz vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirkleistungseinspeisung ist f&#252;r eine &#196;nderung der Spannung auch nicht irrelevant. Richtig ist zwar, dass die Spannung letztlich durch die Blindleistungseinspeisung beeinflusst wird. Insoweit ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Einspeisung von Blindleistung ohne &#196;nderung der Wirkleistung und mit &#196;nderung der Wirkleistung. Die Festlegung umfasst nur die <span style=\"text-decoration:underline\">Wirk</span>leistungsanpassung zur Erm&#246;glichung der Blindleistungseinspeisung (vgl. S. 11 der Festlegung). Um Blindleistung in der ben&#246;tigten Menge einspeisen zu k&#246;nnen, kann es erforderlich sein, dass ein Kraftwerk, seine Wirkleistungseinspeisung reduziert oder umgekehrt wenigstens auf Mindestlast hochf&#228;hrt. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber haben daher zu prognostizieren, welche Wirkleistungsanpassung einzelner Kraftwerke f&#252;r die zur Beseitigung oder Verhinderung einer Spannungsgrenzwertverletzung erforderliche Blindleistungsmenge im Netz erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen auch keine Unklarheiten &#252;ber Zeitpunkt und H&#228;ufigkeit der Bildung der Merit Order. Diese ist f&#252;r jeden Netzengpass individuell und jeweils neu aufzustellen. Dies folgt schon daraus, dass die f&#252;r die Aufstellung der Merit Order ma&#223;gebliche netzst&#252;tzende Wirkung wegen ihrer Abh&#228;ngigkeit von der Entfernung der Anlage zum Engpass immer nur f&#252;r das konkret bedrohte Netzelement ermittelt wird. Insoweit bestehen auch keine Probleme, einen Wechsel zwischen den unterschiedlichen Verg&#252;tungsregelungen bei der Bildung der Merit Order zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.3. unbestimmte Rechtsbegriffe</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe <span style=\"text-decoration:underline\">&#8222;</span><em>sicherer Betriebszustand</em>&#8220; in Tenorziffer 4 Satz 4 und &#8222;<em>netztechnische Notwendigkeit</em>&#8220; in Tenorziffer 4 Satz 5 der Festlegung sind hinreichend bestimmbar. Die R&#252;gen der Betroffenen gehen fehl. Aufgrund der Tatsache, dass Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG sowie Tenorziffer 1 der Festlegung nur im Falle von Gef&#228;hrdungen oder St&#246;rungen der Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone aufgrund strombedingter &#220;berlastungen oder Spannungsgrenzwertverletzungen zul&#228;ssig sind, sichern Tenorziffer 4 Satz 4 und 5 der Festlegung &#8211; zugunsten der Anlagenbetreiber -, dass der Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung nur zur Erreichung des mit der Redispatch-Ma&#223;nahme verfolgten Zwecks &#8211; Beseitigung des Engpasses bzw. der Spannungsgrenzwertverletzung &#8211; erfolgen darf. Ein sicherer Betriebszustand ist demnach erreicht, sobald die strombedingte oder spannungsbedingte Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung beseitigt ist. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den in Tenorziffer 1 erw&#228;hnten Netzbelastungsberechnungen oder aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse der &#220;bertragungsnetzbetreiber. Im Falle der strombedingten &#220;berlastung wird &#8211; nach einhelliger Meinung s&#228;mtlicher Akteure - auf das n-1-Kriterium abgestellt. Liegt keine strombedingte &#220;berlastung von Betriebsmitteln oder die Verletzung betrieblich zul&#228;ssiger Spannungsb&#228;nder mehr vor, entf&#228;llt dementsprechend auch die &#8222;netztechnische Notwendigkeit&#8220; f&#252;r die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.4. Widerspruch zwischen Tenorziffern 3 und 4</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung nach Tenorziffer 3 bezogen auf den Netzknoten, an dem eine Gesamtheit von Anlagen eines Betreibers angeschlossen ist, erfolgt, w&#228;hrend die Reihenfolge der Heranziehung der Anlagen nach Tenorziffer 4 anlagenscharf bestimmt wird, f&#252;hrt nicht zur Widerspr&#252;chlichkeit der Regelungen. Die netzbezogene Anweisung nach Tenorziffer 3 soll nur das Wahlrecht der Anlagenbetreiber sichern, verpflichtet ist aber letztlich nur die sich aus der Merit Order ergebende Anlage. Dass die Merit Order anlagenscharf zu bilden ist, ergibt sich schon daraus, dass im Rahmen des zu bildenden Quotienten auf die Verg&#252;tung abgestellt wird. Es w&#252;rde wenig Sinn machen, die Verg&#252;tung netzknotenbezogen zu ermitteln, da diese anlagenspezifisch sehr unterschiedlich sein kann und die Merit Order mit der Einbeziehung der Verg&#252;tung gerade den Zweck verfolgt, die Ma&#223;nahmen zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichst kosteneffizient durchzuf&#252;hren. Auch die Regelung in Tenorziffer 3 Satz 3 w&#228;re &#252;berfl&#252;ssig, wenn die Merit Order nicht anlagenscharf, sondern netzknotenbezogen ermittelt w&#252;rde. Unklarheiten bez&#252;glich der verpflichteten Anlage ergeben sich demnach grunds&#228;tzlich nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Dasselbe gilt f&#252;r die Frage, auf welche Anlage f&#252;r die Verg&#252;tung abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist der &#220;bertragungsnetzbetreiber trotz seiner Unkenntnis dar&#252;ber, welche der an demselben Netzknoten angeschlossenen Anlagen der Betreiber f&#252;r die Wirkleistungsanpassung heranzieht, in der Lage, den Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung einerseits und der f&#252;r die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zu entrichtenden Verg&#252;tung andererseits nach Tenorziffer 4 S. 2 der Festlegung zu bestimmen. Denn die Merit Order wird unabh&#228;ngig davon, welche Anlage eines Betreibers sp&#228;ter die Wirkleistungsanpassung vornimmt, anlagenscharf bestimmt, d.h. f&#252;r jede einzelne Anlage wird deren netzst&#252;tzende Wirkung und die f&#252;r deren Heranziehung zu zahlende Verg&#252;tung ermittelt und anschlie&#223;end eine Reihung vorgenommen. Auch insoweit bestehen keine Unklarheiten. Selbst wenn tats&#228;chlich eine andere Anlage die Wirkleistungsanpassung durchf&#252;hrt, wird die Anlage bzw. der Netzknoten angewiesen, an dem sich die aus der Merit Order ergebende g&#252;nstigste Anlage liegt. Wie im Senatstermin best&#228;tigt worden ist, erh&#228;lt der Anlagenbetreiber aber die Verg&#252;tung f&#252;r die Anlage, die die Redispatch-Ma&#223;nahme tats&#228;chlich ausf&#252;hrt. Soweit einige Kraftwerksbetreiber darin einen Versto&#223; gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip nach &#167; 1 Abs. 1 EnWG sehen, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit sie dadurch beschwert sein sollen. Dasselbe gilt f&#252;r die R&#252;ge weiterer Kraftwerksbetreiber, wonach durch die netzknotenbezogene Anweisung und das damit verbundene Wahlrecht des Anlagenbetreibers die festgelegte Einsatzreihenfolge konterkariert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit Kraftwerksbetreiber geltend gemacht haben, die Festlegung sei unbestimmt, weil sie nicht sicherstelle, dass die Inanspruchnahme nur im Rahmen der freien Leistungsscheiben der verpflichteten Anlage erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die Wirkleistungsanpassung auch &#252;ber die freien Leistungspotentiale der &#8222;Platz 1-Anlage&#8220; hinaus erfolgen kann, solange an demselben Netzknoten noch freie Leistungsscheiben anderer Anlagen des Betreibers zur Verf&#252;gung stehen, beruht nicht auf der &#8211; nur das Wahlrecht des Anlagenbetreibers sichernden &#8211; netzknotenbezogenen Anweisung, sondern ist &#8211; von der Festlegung ganz bewusst beabsichtigte &#8211; Folge der nur netzknotenbezogenen Meldung freier Leistungsscheiben nach Tenorziffer 8, die die Anlagenbetreiber in geringerem Ma&#223;e belastet als die anlagenscharfe Meldung. Ein Versto&#223; der Merit Order gegen den Bestimmheitsgrundsatz folgt daraus nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5. Verg&#252;tung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bildung der Merit Order nach Ziffer 4 ist auch nicht wegen der Einbeziehung der zu entrichtenden Verg&#252;tung unklar<strong>.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5.1. gesonderte Verg&#252;tungsfestlegung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Verg&#252;tung nicht in der Festlegung der Beschlusskammer 6, sondern in der der Beschlusskammer 8 geregelt ist, f&#252;hrt f&#252;r sich gesehen weder zur Rechtswidrigkeit der Festlegung im Allgemeinen noch der Merit Order im Besonderen. Die Methodik zur Bestimmung der Einsatzreihenfolge ist in der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung geregelt. Die im Rahmen des Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und Verg&#252;tung zu ber&#252;cksichtigende Verg&#252;tung ist nach den Vorgaben der Festlegung der Beschlusskammer 8 zu bestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5.2. fehlende Datengrundlage</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand einiger Kraftwerksbetreiber, die Verg&#252;tung sei nicht schon im Voraus bei Erstellung der Merit Order bestimmbar, da dem &#220;bertragungsnetzbetreiber die dazu erforderliche Datengrundlage fehle, greift ebenfalls nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Sowohl f&#252;r den individuellen Aufwandsersatz nach Tenorziffer 2 der Verg&#252;tungsfestlegung als auch f&#252;r die Bagatellverg&#252;tung nach Tenorziffer 3 der Verg&#252;tungsfestlegung sind historische Werte heranzuziehen, die dem &#220;bertragungsnetzbetreiber zu melden sind. Die von manchen Anlagenbetreibern aufgeworfene Problematik der t&#228;glichen Aktualisierung der Preise stellt sich daher nicht. Da es nicht auf die mit der Redispatch-Ma&#223;nahme verbundenen aktuellen Kosten ankommt, steht die f&#252;r die Bestimmung der Verg&#252;tung im Rahmen der Merit Order erforderliche Datengrundlage grunds&#228;tzlich im Voraus zur Verf&#252;gung. F&#252;r den individuellen Aufwandsersatz nach Tenorziffer 2 der Verg&#252;tungsfestlegung sind die Anschaffungswerte des letzten Quartals ma&#223;geblich. Diese sind nach Tenorziffer 7a der Verg&#252;tungsfestlegung vom Anlagenbetreiber auf Verlangen des &#220;bertragungsnetzbetreibers zu belegen und nachzuweisen. Um die Merit Order erstellen zu k&#246;nnen, wird der &#220;bertragungsnetzbetreiber die Daten daher jeweils rechtzeitig zum Abschluss eines Quartals anfordern. F&#252;r die Bagatellverg&#252;tung sind die B&#246;rsenpreise des vorherigen Kalendermonats ma&#223;geblich. Diese Daten sind nach Tenorziffer 7b der Verg&#252;tungsfestlegung laufend monatlich zu &#252;bermitteln und zu aktualisieren. Ausweislich der Begr&#252;ndung der Festlegung sind diese Werte jeweils einmal monatlich zu melden (vgl. S. 16, 18 der Festlegung). Der genaue Zeitpunkt f&#252;r die Meldung ist in der Festlegung zwar nicht genannt, aus der Verpflichtung diese &#8222;laufend&#8220; zu &#252;bermitteln und zu aktualisieren, ergibt sich jedoch, dass diese <em>unverz&#252;glich</em> nach Ablauf des Betrachtungszeitraums zu erfolgen hat. Die dar&#252;ber hinaus zu verg&#252;tenden zus&#228;tzlichen Aufwendungen f&#252;r An- oder Abfahrvorg&#228;nge bestimmen sich &#8211; entsprechend der Erl&#228;uterungen in Ziffer 5.1.3.1. der Verg&#252;tungsfestlegung - ebenfalls nach den in der Finanzbuchhaltung des Vorquartals ausgewiesenen Werten, die auf Anforderung des &#220;bertragungsnetzbetreibers nach Tenorziffer 7 a) der Festlegung mitzuteilen sind. Angesichts der klaren Regelungen in Tenorziffer 7 der Verg&#252;tungsfestlegung kann eine (vorherige) Mitteilungsverpflichtung der Anlagenbetreiber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist davon auszugehen, dass die Daten des Vorquartals sowie die des Vormonats in der Regel nicht schon am ersten Tag der Folgeperiode vorliegen werden. Das Problem der Datenl&#252;cken stellt sich jedoch nur f&#252;r einen kurzen Zeitraum, der dar&#252;ber hinaus nicht zwingend relevant sein muss, da die Merit Order nur im konkreten Engpassfall aufgestellt wird. F&#252;r die Bagatellverg&#252;tung sieht Tenorziffer 4 im &#220;brigen ausdr&#252;cklich eine Ausnahmeregelung vor, wenn die Bagatellregelung nicht zu sachgerechten Ergebnissen f&#252;hren kann. Beispielhaft ist in der Begr&#252;ndung (S. 20) aufgef&#252;hrt, dass dem &#220;bertragungsnetzbetreiber keine belastbaren Daten des letzten Kalendermonats vorliegen und er nicht in der Lage ist, die Grenzkosten zu sch&#228;tzen. In einem solchen Fall ist ein individueller Aufwandsersatz gem&#228;&#223; Ziffer 2 vorzunehmen, bei dem es auf die Anschaffungswerte des Vorquartals ankommt. Damit reduziert sich das Problem des Vorliegens einer kurzfristigen Datenl&#252;cke auf Zeiten des Quartalsbeginns. Solche Datenl&#252;cken zu Beginn des Betrachtungszeitraums sind jedoch nicht zu vermeiden, wenn man nicht &#8211; den Interessen der Anlagenbetreiber zuwider - generell auf zeitlich noch weiter zur&#252;ckliegende Daten abstellen m&#246;chte. Soweit noch keine belastbare Datenbasis vorliegt, muss der &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Erstellung der Merit Order die Verg&#252;tung daher sch&#228;tzen. Davon geht auch die Verg&#252;tungsfestlegung auf Seite 20 aus. Die &#220;bertragungsnetzbetreiberin X. hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Kosten jeder Anlage kennt. Damit erscheint eine Sch&#228;tzung jedenfalls grunds&#228;tzlich m&#246;glich. Notfalls muss der &#220;bertragungsnetzbetreiber kurzfristig auf &#228;ltere Daten zur&#252;ckgreifen. Ein willk&#252;rliches Vorgehen ist dadurch nicht zu besorgen. Insofern ist zu beachten, dass die Sch&#228;tzung nur auf die Erstellung der Merit Order beschr&#228;nkt ist, die Verg&#252;tung wird jedoch nach den tats&#228;chlichen Kosten der Anlage gezahlt, so dass eine Beschwer der Anlagenbetreiber nicht gegeben ist. Nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG steht dem Anlagenbetreiber f&#252;r die Wirkleistungsanpassung eine angemessene Verg&#252;tung zu. Soweit die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 demgegen&#252;ber nur einen Aufwandsersatz vorsieht, ist diese rechtswidrig und ist &#8211; mit Beschl&#252;ssen vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren gegen die Festlegung der Beschlusskammer 8, auf die verwiesen wird - aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5.3. Verg&#252;tungsvarianten</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die weiteren von den Anlagenbetreibern ge&#228;u&#223;erten Bedenken gegen die Bestimmbarkeit der konkret zu zahlenden Verg&#252;tung f&#252;hren nicht zur Unbestimmtheit der Regelung in Tenorziffer 4. Mit der Einbeziehung der Verg&#252;tung, die auf den ausdr&#252;cklichen Wunsch der Anlagenbetreiber zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, soll nicht nur die f&#252;r die Beseitigung des Engpasses oder der Spannungsgrenzwertverletzung erforderliche netzphysikalische Wirkung der Wirkleistungsanpassung ber&#252;cksichtigt werden, sondern auch die Kosteneffizienz der Ma&#223;nahme. Dabei geht es aber nicht darum, die Wirklichkeit 1:1 wiederzugeben, vielmehr stellt die Merit Order lediglich eine Methodik zur bestm&#246;glichen Reihung der einzelnen im Engpassfall in Betracht kommenden Anlagen dar. Verzerrungen lassen sich dabei jedoch nicht g&#228;nzlich ausschlie&#223;en. Auch die Anlagenbetreiber haben auf ausdr&#252;ckliche Nachfrage des Senats im Termin nichts dazu vorgetragen, wie man die Reihenfolge sinnvoller oder einfacher gestalten k&#246;nnte. Ausreichend ist daher, dass die Verg&#252;tung &#8211; notfalls im Wege der Sch&#228;tzung &#8211; jedenfalls ungef&#228;hr im Voraus bestimmbar ist. Dies ist jedoch der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">So ist nicht unklar, welche der drei Verg&#252;tungsvarianten der Festlegung der Beschlusskammer 8 der &#220;bertragungsnetzbetreiber w&#228;hlen wird. Die Verg&#252;tungsfestlegung sieht zwar verschiedene Abrechnungsalternativen vor, n&#228;mlich den individuellen Aufwendungsersatz nach Ziffer 2, die pauschale Verg&#252;tung nach der Bagatellregelung in Ziffer 3 oder die zus&#228;tzliche Verg&#252;tung eines Leistungsanteils nach Ziffer 5. Diese Varianten kn&#252;pfen jeweils an den Umfang der aktuellen Redispatch-Menge im Verh&#228;ltnis zur Vorjahresmenge an. Dass die Verg&#252;tung damit jeweils von dem Ausma&#223; der Heranziehung eines Kraftwerksbetreibers zu Redispatch-Ma&#223;nahmen abh&#228;ngig ist, steht der Bildung der Merit Order ebenfalls nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich ist bis zur Bagatellgrenze von 0,9 % der Einspeisemengen des Vorjahres einer Erzeugungsanlage eine pauschale Verg&#252;tung nach Tenorziffer 3 der Verg&#252;tungsfestlegung zu zahlen. Bei &#220;berschreiten dieser Grenze ist f&#252;r die <span style=\"text-decoration:underline\">weiteren</span> Redispatch-Mengen ein individueller Aufwandsersatz nach Tenorziffer 2 zu leisten. Die Daten liegen dem &#220;bertragungsnetzbetreiber vor. Er ist daher in der Lage, bei Aufstellung der Merit Order zu erkennen oder zumindest absch&#228;tzen zu k&#246;nnen, ob und wann mit einer aktuellen Wirkleistungsanpassung die Grenzwerte &#252;berschritten werden. Die zur Bestimmung der H&#246;he der Verg&#252;tung erforderlichen historischen Daten liegen ihm aufgrund der Meldungen der Anlagenbetreiber ebenfalls vor oder k&#246;nnen zumindest von ihm gesch&#228;tzt werden. Nur in Ausnahmef&#228;llen ist anstelle der pauschalen Verg&#252;tung nach Tenorziffer 3 auch f&#252;r Mengen unterhalb der 0,9 % Grenze ein individueller Aufwandsersatz zu zahlen, Tenorziffer 4 der Verg&#252;tungsfestlegung. In der Begr&#252;ndung wird auf S. 19 beispielhaft aufgef&#252;hrt, welche Situationen ein Abweichen ausnahmsweise zulassen. Die dort genannten Ausnahmesituationen lassen sich f&#252;r den &#220;bertragungsnetzbetreiber schon bei Aufstellung der f&#252;r jeden Engpassfall erstellten Merit Order absehen. Das gilt auch f&#252;r den Fall, dass die Erzeugungsanlage im Kalendermonat vor der Redispatch-Ma&#223;nahme nicht im Normalbetrieb eingespeist hat und der &#220;bertragungsnetzbetreiber die angemessene Verg&#252;tung nach Tenorziffer 3d) anhand vergleichbarer Erzeugungsanlagedaten der letzten 12 Vormonate abzuleiten hat. Ob die Regelung ihrerseits unbestimmt ist, wie teilweise geltend gemacht worden ist, kann dahinstehen, da dies keinen Einfluss auf die Bestimmbarkeit der Merit Order hat. Unzureichende Vorgaben zur Bestimmung vergleichbarer Erzeugungsanlagedaten stellen allenfalls die Belastbarkeit der herangezogenen Daten in Frage. Der Erstellung der Merit Order als solcher steht die Ber&#252;cksichtigung solcher Daten im Quotienten netzst&#252;tzende Wirkung/Verg&#252;tung hingegen nicht entgegen. Selbst wenn dem &#220;bertragungsnetzbetreiber ein Vergleich g&#228;nzlich unm&#246;glich sein sollte, f&#252;hrt dies lediglich dazu, dass er die Bagatellverg&#252;tung f&#252;r im Kalendervormonat nicht im Normalbetrieb einspeisende Anlagen nicht ermitteln und statt dessen in Anwendung von Tenorziffer 4 der Verg&#252;tungsfestlegung den individuellen Aufwandsersatz gem&#228;&#223; Tenorziffer 2 zu leisten und der Merit Order zugrunde zu legen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Redispatch-Mengen, die mehr als 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres ausmachen, kann der &#220;bertragungsnetzbetreiber nach Tenorziffer 5 <span style=\"text-decoration:underline\">zus&#228;tzlich</span> in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur einen Leistungsanteil verg&#252;ten. Auch dieser ist damit grunds&#228;tzlich bestimmbar. Nur soweit ein solcher Abstimmungsprozess nicht rechtzeitig bis zur Erreichung der 10 %-Grenze stattgefunden hat, kann das Leistungsentgelt bei Aufstellung der Merit Order m&#246;glicherweise vor&#252;bergehend nicht ber&#252;cksichtigt werden. Da es sich nur um einen zus&#228;tzlichen Verg&#252;tungsanteil handelt, bleibt die grunds&#228;tzlich zu zahlende Basisverg&#252;tung aber weiterhin bestimmbar und kann in die Merit Order eingestellt werden. Dass die Merit Order die Verg&#252;tung in diesem Fall nicht vollst&#228;ndig abbildet, mag zwar im Einzelfall zu einer unrichtigen Reihung f&#252;hren. Da die Anlagenbetreiber jedoch f&#252;r die Wirkleistungsanpassung die tats&#228;chlich angefallene Verg&#252;tung vom &#220;bertragungsnetzbetreiber erhalten, sind sie dadurch nicht beschwert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5.4. &#220;bergangsfrist in Tenorziffer 9 der Verg&#252;tungsfestlegung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit Kraftwerksbetreiber teilweise ger&#252;gt haben, Tenorziffer 4 der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung und Tenorziffer 9 der Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 seien widerspr&#252;chlich, bedarf es nach Ablauf der &#220;bergangsfrist zum 31.12.2013 dazu keiner Entscheidung mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5.5. Vertrag</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">Der ex-ante-Bestimmung der Verg&#252;tung und damit der Merit Order steht auch nicht das Erfordernis eines vorherigen Vertragsschlusses nach Tenorziffer 1 der Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 entgegen. Zwar gibt die Verg&#252;tungsfestlegung in Tenorziffer 1 vor, dass bei Vertr&#228;gen &#252;ber strombedingte Anpassungen der Wirkleistungseinspeisungen i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a EnWG nach Ma&#223;gabe der Festlegung BK6-11-098 eine Verg&#252;tungsregelung zu vereinbaren ist, die den festgelegten Kriterien f&#252;r die Bestimmung einer angemessenen Verg&#252;tung entspricht. &#167; 13 Abs. 1a EnWG verpflichtet Anlagenbetreiber jedoch kraft Gesetzes zur Mitwirkung an einer Redispatchma&#223;nahme. Dementsprechend setzt auch die Festlegung der Beschlusskammer 6 keinen Vertragsschluss voraus. Auch f&#252;r die Verg&#252;tung ist ein Vertragsschluss nicht erforderlich. Die Festlegung der Beschlusskammer 8 gilt sowohl f&#252;r freiwillige auf vertraglicher Basis erbrachte als auch nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG kraft gesetzlicher Verpflichtung erbrachte Redispatch-Leistungen. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme in Tenorziffer 1 der Verg&#252;tungsfestlegung auf &#167; 13 Abs. 1a EnWG. Ferner wird in der Begr&#252;ndung des Aufgreifermessens in der Festlegung der Beschlusskammer 8 ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass die <span style=\"text-decoration:underline\">gesetzliche</span> Verpflichtung nach &#167; 13a Abs. 1 EnWG einer konkretisierenden Ausgestaltung im Hinblick auf die Verg&#252;tungsh&#246;he bedarf, um eine diskriminierungsfreie, sich an sachlichen Kriterien orientierende Verg&#252;tung von Redispatch-Ma&#223;nahmen und spannungsbedingten Eingriffen zu erm&#246;glichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4.5.6. Unm&#246;glichkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Verg&#252;tung bestimmbar ist, liegt im Hinblick auf die Aufstellung der Einsatzreihenfolge auch kein Fall der tats&#228;chlichen Unm&#246;glichkeit vor. Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung ist daher nicht gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, wie teilweise geltend gemacht worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die gegen die Verg&#252;tungsfestlegung eingelegten Beschwerden Erfolg haben und der Senat die Festlegung mit Beschl&#252;ssen vom heutigen Tag aufhebt. Damit entfallen zwar die Vorgaben zur Bestimmung der Verg&#252;tung vor&#252;bergehend bis zur Festlegung einer etwaigen neuen Verg&#252;tungsfestlegung. Der Verg&#252;tungsanspruch der Anlagenbetreiber ergibt sich allerdings schon unmittelbar aus dem Gesetz aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG, wonach Redispatch-Ma&#223;nahmen nur gegen angemessene Verg&#252;tung durchzuf&#252;hren sind. Da die Bestimmung der angemessenen Verg&#252;tung &#8211; unabh&#228;ngig vom Schicksal der Festlegung der Beschlusskammer 8 &#8211; aber grunds&#228;tzlich m&#246;glich ist, liegt keine tats&#228;chliche Unm&#246;glichkeit vor, die gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Nichtigkeit der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung f&#252;hren w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.5. Tenorziffern 6, 7</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg wendet die Betroffene ein, die Festlegung sei wegen fehlender Vorgaben zu der Methodik und dem Datenformat der Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers an den Anlagenbetreiber unbestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Auf welcher Fahrplangrundlage die Redispatch-Ma&#223;nahme erfolgen soll, ergibt sich aus Tenorziffer 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 7 Satz 1 haben &#220;bertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen einen Kraftwerksfahrplan im Viertelstundenraster auszutauschen, der Beginn, Ende und zeitlichen Verlauf der Wirkleistungsanpassung beschreibt. Bei Differenzen zwischen dem Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers und dem Best&#228;tigungsfahrplan des Bilanzkreises der Anlage gilt der Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers vorrangig. Nach Tenorziffer 7 Satz 4 ist Referenzgr&#246;&#223;e, auf die dieser Fahrplan aufsetzt, die aktuellste, vom Anlagenbetreiber an den &#220;bertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe der betroffenen Anlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">In der Begr&#252;ndung der Festlegung erl&#228;utert die Bundesnetzagentur die Regelungen auf den Seiten 50ff n&#228;her. Inwieweit danach noch Unklarheiten f&#252;r die Marktteilnehmer verbleiben sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Vorgabe in Satz 4 zur Referenzgr&#246;&#223;e eines Redispatch-Fahrplans, dass der aktuellste, vom Anlagenbetreiber an den &#220;bertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Ma&#223;nahme angemeldete Fahrplan Ausgangspunkt der Wirkleistungsanpassung sein soll. Hintergrund ist, dass damit die Redispatch-Mengen zuverl&#228;ssig ermittelt werden k&#246;nnen (S. 52).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Festlegung weder in Tenorziffer 3 noch in Tenorziffer 6 ein bestimmtes Datenformat f&#252;r die Anweisung vorgibt, f&#252;hrt nicht zu deren Unbestimmtheit. Eine solche Regelung ist zur Durchf&#252;hrung der Festlegung nicht zwingend erforderlich. Redispatch-Anweisungen erfolgten in der Vergangenheit in telefonischer Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber. Eine Festschreibung dieser oder einer anderen Handhabung war f&#252;r die Umsetzung der Festlegung oder das Verst&#228;ndnis des &#220;bertragungsnetzbetreibers, was von ihm verlangt wird, nicht erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass &#167; 13 Abs. 1a Satz 3, 3. Alt. EnWG der Bundesnetzagentur ausdr&#252;cklich die Befugnis einr&#228;umt, das Datenformat der Anforderung festzulegen. Insoweit steht der Bundesnetzagentur ein Aufgreifermessen zu. Dass dieses vorliegend auf Null reduziert war, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die praktizierte Handhabung der Anweisung problematisch oder nicht praktikabel ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie f&#252;r den Austausch der Fahrpl&#228;ne nach Tenorziffer 7 und f&#252;r die Meldung viertelstundenscharfer freier Leistungsscheiben nach Tenorziffer 8 keine Datenformate vorgibt. Bereits seit dem Jahr 2010 wurde zwischen den &#220;bertragungsnetzbetreibern, den Verteilernetzbetreibern, Kraftwerksbetreibern und Bilanzkreisverantwortlichen er&#246;rtert, wie ein Energieinformationsnetz und der in diesem Rahmen abzulaufende Informationsaustausch sinnvoll strukturiert werden k&#246;nnen, ohne dass jedoch eine Einigung erzielt werden konnte. Nachdem sich die &#220;bertragungsnetzbetreiber im Jahr 2012 direkt an die Bundesnetzagentur wandten, veranstaltete diese mehrere Gespr&#228;chsrunden mit den davon Betroffenen, u.a. auch den Kraftwerksbetreibern. Dabei zeigte sich, dass die Vorstellungen der verschiedenen Marktrollen &#252;ber die Realisierung eines &#8222;Energieinformationsnetzes&#8220; derart weit auseinandergingen, dass kurzfristig mit einer branchenautark verhandelten L&#246;sung nicht zu rechnen war (vgl. i.e. die Darstellung in dem Beschluss der Bundesnetzagentur zur Festlegung von Datenaustauschprozessen im Rahmen eines Energieinformationsnetzes (Strom) vom 16.04.2014, Az. BK6-13-200, S. 5f.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur von einer Festlegung von Datenprozessen in der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung zun&#228;chst absah und stattdessen &#8211; nach weiterem Kl&#228;rungsprozess &#8211; unter dem 14.04.2014 eine einheitliche und umfassende Festlegung erlie&#223;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.6. Tenorziffer 10</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Regelungen &#252;ber die Disponibilit&#228;t der Anlagen in Bezug auf Leistungsscheiben f&#252;r Regelenergie und f&#252;r Besicherungszwecke in Tenorziffer 10 versto&#223;en nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 10 bestimmt, dass Leistungsscheiben von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie, die zur Erbringung von Regelenergie und zur Besicherung vorgehalten werden, nicht f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen verwendet werden d&#252;rfen, wobei deren Einsatz im Rahmen von Zwangsma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG jedoch unber&#252;hrt bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\">Schon aus dem sich aus der Begr&#252;ndung zu Tenorziffer 10 (S.59f.) ergebenden Sinn und Zweck der Regelung, wonach eine Zweckentfremdung der vorgehaltenen Regelenergie aus Gr&#252;nden der Systemsicherheit unzul&#228;ssig ist, ergibt sich, dass auch Leistungsscheiben, die nur unter Verletzung der Anforderungen von Sekund&#228;rregelreserve bzw. Minutenreserve zur Verf&#252;gung gestellt werden k&#246;nnten, nicht von Redispatch-Ma&#223;nahmen umfasst werden. Damit ist ein Kraftwerk auch dann von der Erbringung von Redispatch-Ma&#223;nahmen befreit, soweit nur der Leistungsgradient und nicht die gesamte Leistung des Kraftwerks der Anforderung von Sekund&#228;rregelreserve bzw. Minutenreserve unterliegt. Unklarheiten ergeben sich diesbez&#252;glich nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt auch, soweit die Betroffene darauf hinweist, es sei unklar, ob Tenorziffer 10 Satz 1 der Festlegung auf die gesamte pr&#228;qualifizierte Leistung oder nur auf die f&#252;r vorgehaltene/erbrachte Regelenergie eingesetzte Leistung abziele. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung sind von der Ausnahmeregelung nur die Leistungsscheiben umfasst, die f&#252;r Regelenergie &#8222;vorgehalten&#8220; und damit gegen&#252;ber dem &#220;bertragungsnetzbetreiber vertraglich gebunden sind. Die pr&#228;qualifizierte Leistung ist hingegen nicht derart gebunden. Durch die Teilnahme an einem Pr&#228;qualifikationsverfahren erbringen potentielle Anbieter f&#252;r die verschiedenen Arten von Regelleistung den Nachweis, dass sie die zur Gew&#228;hrleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen f&#252;r die Erbringung einer oder mehrerer Arten von Regelleistung erf&#252;llen. Die Pr&#228;qualifikation erfolgt bei dem Anschluss&#252;bertragungsnetzbetreiber, der den Anbieter sodann auch &#252;ber das Ergebnis des Pr&#228;qualifikationsverfahrens informiert. Sobald die pr&#228;qualifizierte Leistung die jeweilige Mindestangebotsgr&#246;&#223;e &#252;berschreitet, schlie&#223;t der Anschluss&#252;bertragungsnetzbetreiber mit dem Anbieter je Regelenergieart einen Rahmenvertrag. Dieser ist wiederum Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren f&#252;r Regelleistung. Die Vergabe von Auftr&#228;gen zur Erbringung von Regelleistung erfolgt sodann diskriminierungsfrei auf Basis des angebotenen Preis-Leistungsverh&#228;ltnisses getrennt f&#252;r die einzelnen Regelenergiearten (siehe auch TansmissionCode 2007 &#8222;Netz- und Systemregeln der deutschen &#220;bertragungsnetzbetreiber&#8220; sowie Internetplattform zur Vergabe von Regelleistung www.regelleistung.net). Erst mit der Auftragserteilung werden die entsprechenden Leistungsscheiben einer Anlage &#8222;vorgehalten&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist auch nicht unklar, ob Anlagen, die gem&#228;&#223; Ziffer 10 freigestellt sind, nur von der Verpflichtung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder von der Festlegung insgesamt befreit sind. Tenorziffer 10 erkl&#228;rt nicht Anlagen, sondern die n&#228;her bezeichneten Leistungsscheiben f&#252;r nicht disponibel. Die Anlagen unterfallen daher grunds&#228;tzlich dem Anwendungsbereich der Festlegung. Anlagen, die nach Tenorziffer 10 (Regelenergie und Besicherung) privilegiert Leistungsscheiben vorhalten, sind, soweit sie weitere freie Leistungsscheiben vorhalten, daher in vollem Umfang auch den Meldepflichten nach Tenorziffer 8 unterworfen. Anlagen, die ausschlie&#223;lich Regelenergie vorhalten, k&#246;nnen nach Tenorziffer 8 keine freien Leistungsscheiben melden, m&#252;ssen allerdings Restriktionen, n&#228;mlich das Vorhalten von Regelenergie, nach Tenorziffer 8 Satz 5 melden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3. Versto&#223; gegen &#167; 13 EnWG</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung verst&#246;&#223;t nicht gegen die Systematik des &#167; 13 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.1. Stufenverh&#228;ltnis</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ge der Betroffenen, die Festlegung ber&#252;cksichtige das Stufenverh&#228;ltnis des&#160;&#160; &#167; 13 EnWG nicht ausreichend, wonach Ma&#223;nahmen i.S.d. &#167; 13 Abs. 1a EnWG erst nach Aussch&#246;pfung der Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in Betracht kommen, geht fehl. Ein derartiges absolutes Vorrangverh&#228;ltnis von freiwilligen Ma&#223;nahmen l&#228;sst sich &#167; 13 EnWG nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist zwar, dass &#167; 13 EnWG - wie bereits unter B.II.1.1. ausgef&#252;hrt - ein Stufensystem von Ma&#223;nahmen im Netz und gegen&#252;ber Netznutzern auf Erzeuger- und Verbraucherseite vorsieht. Danach muss der &#220;bertragungsnetzbetreiber im Falle der Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems auf einer ersten Stufe zun&#228;chst netz- und sodann marktbezogene Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG ergreifen. Nur wenn Ma&#223;nahmen nach Absatz 1 zur Beseitigung der Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung nicht ausreichen, sind die &#220;bertragungsnetzbetreiber auf einer zweiten Stufe berechtigt und verpflichtet, auf gesetzlicher Grundlage einseitig Zwangsma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG gegen&#252;ber Erzeugungsanlagen anzuordnen, um deren Einspeisung &#8211; ohne Verg&#252;tung &#8211; an das f&#252;r die Systemsicherheit notwendige Niveau anzupassen (BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 57; BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71). Dieses Stufensystem ist durch die Einf&#252;gung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG jedoch nicht erweitert worden. Absatz 1a begr&#252;ndet zwar nach dem Willen des Gesetzgebers ein gesetzliches Eingriffsrecht des systemverantwortlichen Netzbetreibers, so dass die Ma&#223;nahmen auch gegen den Willen der Anlagenbetreiber durchgesetzt werden k&#246;nnen. Trotz der fehlenden Freiwilligkeit handelt es sich jedoch um eine marktbezogene Ma&#223;nahme. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach Wortlaut, Verordnungsbegr&#252;ndung, Systematik sowie Sinn und Zweck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits nach dem Wortlaut bezieht sich &#167; 13 Abs. 1a EnWG auf marktbezogene Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG (&#8222;F&#252;r die Durchf&#252;hrung von Ma&#223;nahmen nach Absatz 1 Nummer 2&#8230;&#8220;). Dies belegt auch die systematische Stellung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG unmittelbar in Anschluss an die marktbezogenen Ma&#223;nahmen (K&#246;nig, Engpassmanagement in der deutschen und internationalen Elektrizit&#228;tsversorgung, 2013, S. 437). Zwischen den einzelnen marktbezogenen Ma&#223;nahmen ordnet das Gesetz jedoch kein Vorrangverh&#228;ltnis einzelner Ma&#223;nahmen an. Auch aus der Gesetzesbegr&#252;ndung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird lediglich auf das Stufenverh&#228;ltnis zwischen Absatz 1 und 2 hingewiesen. F&#252;r &#167; 13 Abs. 1a EnWG best&#228;tigt der Gesetzgeber jedoch dessen Zugeh&#246;rigkeit zu &#167; 13 Abs. 1 EnWG. Insofern f&#252;hrt er aus, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber, sofern die Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems nach Absatz 1 gef&#228;hrdet oder gest&#246;rt ist, bei der Durchf&#252;hrung von marktbezogenen Ma&#223;nahmen <span style=\"text-decoration:underline\">auch</span> auf den gesetzlich ausgestalteten Anspruch nach Absatz 1a EnWG zur&#252;ckgreifen k&#246;nnen. Eine Rangfolge gegen&#252;ber anderen marktbezogenen (freiwilligen) Ma&#223;nahmen l&#228;sst sich daraus nicht herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des &#167; 13 Abs. 1a EnWG, dass zwischen freiwilligen Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG und solchen nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG kein Rangverh&#228;ltnis besteht. Mit &#167; 13 Abs. 1a EnWG wollte der Gesetzgeber den Kreis der zum Redispatch potentiell Verpflichteten zugunsten der Systemsicherheit erweitern. Ma&#223;nahmen zur Verhinderung von Netzengp&#228;ssen sollten nicht mehr nur mit einigen Freiwilligen durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen, sondern mit allen am Hoch- und H&#246;chstspannungsnetz angeschlossenen Anlagenbetreibern mit einer Nennleistung ab 50 MW, um eine effektive Beseitigung der Gefahr f&#252;r die Systemsicherheit zu gew&#228;hrleisten. Dies setzt aber voraus, dass jeweils derjenige der potentiell Verpflichteten die Ma&#223;nahme durchf&#252;hrt, der dies am effektivsten kann. Ein absolutes Vorrangverh&#228;ltnis zugunsten freiwillig abgeschlossener Redispatch-Vertr&#228;ge st&#252;nde dem jedoch entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Festlegung in Tenorziffer 1 kein Vorrangverh&#228;ltnis f&#252;r freiwillig erbrachte Ma&#223;nahmen vorschreibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit erfordert keine entsprechende Vorgabe in der Festlegung, denn der &#220;bertragungsnetzbetreiber darf bei jeder St&#246;rung/Gef&#228;hrdung des Netzbetriebs &#8211; wie auch sonst bei &#167; 13 Abs. 1 Nr.1 und 2 EnWG &#8211; ohnehin nur verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ma&#223;nahmen ergreifen. Kommen daher im Einzelfall verschiedene gleich effektive Ma&#223;nahmen in Frage, m&#252;ssen die &#220;bertragungsnetzbetreiber diejenige ausw&#228;hlen, die mit den geringsten Auswirkungen auf die Versorgung und die Netznutzer verbunden ist (vgl. Salje, EnWG, &#167; 13 RN 19; Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., &#167; 13 RN 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">-Es war auch nicht erforderlich, dass die Festlegung die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung von der vorherigen Aussch&#246;pfung netzbezogener Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG abh&#228;ngig macht. Das Verh&#228;ltnis der Ma&#223;nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegr&#252;ndung zu &#167; 13 EnWG bereits selbst vorgegeben. Danach stehen beide Ma&#223;nahmen zwar auf erster Stufe, vorrangig sind jedoch netzbezogene und sodann marktbezogene Ma&#223;nahmen einzusetzen (BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 57). Daran hat die Einf&#252;hrung von &#167; 13 Abs. 1a EnWG nichts ge&#228;ndert, da diese vom Gesetzgeber den Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG zugeordnet wird. Eine entsprechende Regelung in der Festlegung er&#252;brigt sich daher. Ihr Fehlen kann damit auch nicht die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Festlegung begr&#252;nden. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob man die vom Gesetzgeber vorgegebene Rangfolge nicht als absolutes, sondern &#8211; mangels ausdr&#252;cklicher Anordnung im Gesetz selbst - nur als grunds&#228;tzliches Rangverh&#228;ltnis ansieht (vgl. Ebring/Kuring/Ruge in: S&#228;cker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, 2010, S. 107ff, RN 178; Ruge in: Rosin u.a., a.a.O., &#167; 13 EnWG, RN 73; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, a.a.O., &#167; 13 RN 11). Denn auch in diesem Fall verbliebe es bei dem Grundsatz, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber, wie bereits ausgef&#252;hrt, ohnehin nur verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ma&#223;nahmen und damit die mit den geringsten Auswirkungen ergreifen darf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.2. Junktimvorgabe</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufteilung der Regelungen &#252;ber die Redispatch-Ma&#223;nahme als solches und die daf&#252;r zu entrichtende Verg&#252;tung in zwei verschiedenen Festlegungen verst&#246;&#223;t nicht gegen &#167; 13 Abs. 1a EnWG. Aus der in &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG enthaltene Junktimvorgabe, wonach die Wirkleistungsanpassung nur gegen Zahlung einer angemessenen Verg&#252;tung verlangt werden kann, folgt nicht, dass beide Themenkomplexe zwingend gleichzeitig und in einer einzigen Festlegung geregelt werden m&#252;ssen. Vielmehr steht es nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG im (Aufgreif-)Ermessen der Regulierungsbeh&#246;rde, welchen der genannten Bereiche sie regeln will. Unabh&#228;ngig davon hat die Bundesnetzagentur aber die Festlegungen zur Wirkleistungsanpassung und zur Verg&#252;tung gleichzeitig erlassen. Dabei nimmt insbesondere die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 ausdr&#252;cklich bereits in Tenorziffer 1 auf die Festlegung der Beschlusskammer 6 Bezug und best&#228;tigt den inneren Zusammenhang zwischen den Verg&#252;tungsregeln und den in der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung enthaltenen Regelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufspaltung in zwei Festlegungen f&#252;hrt auch nicht zwangsl&#228;ufig zu widerspr&#252;chlichen Regelungen. So ist beispielsweise nichts daf&#252;r ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur die Verg&#252;tungsfrage der Opportunit&#228;tskosten im Hinblick auf den Entzug der Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers f&#252;r den Kraftwerkseinsatzplan anders entschieden h&#228;tte, wenn beides in derselben Festlegung geregelt worden w&#228;re. Ma&#223;gebend ist daher nicht die einheitliche Regelung in derselben Festlegung, sondern die materielle Rechtm&#228;&#223;igkeit der einzelnen Regelungen. Soweit die Verg&#252;tung nach Auffassung der Betroffenen nicht angemessen ist, l&#228;sst dies die Rechtsm&#228;&#223;igkeit der Festlegung der Beschlusskammer 6 unber&#252;hrt. Denn zur Durchf&#252;hrung der Wirkleistungsanpassung sind die Anlagenbetreiber schon kraft Gesetzes verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">4. Versto&#223; gegen &#167;&#167; 6 ff, 11 EnWG</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ge der Betroffenen, die Festlegung sei wegen Versto&#223;es gegen die Entflechtungsvorgaben des &#167;&#167; 6 ff EnWG sowie wegen fehlender Regelungen zum Vorrang der Investitionsverpflichtungen der &#220;bertragungsnetzbetreiber nach &#167;&#167; 11ff EnWG rechtswidrig, hat keinen Erfolg. Weder verwischt die Festlegung die Grenzen zwischen Netz- und Erzeugungsbereich noch bedurfte es einer Vorrangregelung mit Ahndungsandrohung in Bezug auf die Investitionspflichten der &#220;bertragungsnetzbetreiber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#167; 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 EnWG d&#252;rfen &#220;bertragungsnetzbetreiber keine Funktion der Erzeugung aus&#252;ben. Es kann dahinstehen, ob diese mit der Anweisung einer Redispatch-Ma&#223;nahme &#252;berhaupt die Voraussetzung einer Erzeugungsfunktion erf&#252;llen, woran jedoch schon erhebliche Zweifel bestehen. Ein Versto&#223; der Festlegung gegen die Entflechtungsvorschriften scheidet schon deshalb aus, weil sich das Anweisungsrecht der &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht erst aus der Festlegung der Bundesnetzagentur ergibt, sondern bereits unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG. &#167; 13 Abs. 1a EnWG i.V.m. den Vorgaben der Festlegung konkretisieren die Ma&#223;nahmen, welche der &#220;bertragungsnetzbetreiber im Rahmen seiner Systemverantwortung zur Gew&#228;hrleistung der Funktionsf&#228;higkeit des Gesamtsystems der Elektrizit&#228;tsversorgung zu ergreifen berechtigt und verpflichtet ist. Redispatch stellt daher eine origin&#228;re Funktion des Netzbetriebs und nicht eine Funktion der Erzeugung dar. Dies wird bereits daraus deutlich, dass &#167; 13 EnWG dem Abschnitt 1 &#8222;Aufgaben der Netzbetreiber&#8220; zugeordnet ist. Redispatch-Ma&#223;nahmen sind nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 2 EnWG nur zul&#228;ssig, sofern die Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems in der Regelzone gef&#228;hrdet oder gest&#246;rt ist (vgl. auch BT-Drs. 18/6072 vom 06.06.2011. S. 71). Sie dienen daher der Netzsicherheit zur Gew&#228;hrleistung einer sicheren und zuverl&#228;ssigen Energieversorgung (&#167; 1 Abs. 1 EnWG). Entflechtungsvorgaben zielen demgegen&#252;ber auf die Sicherstellung eines wirksamen und unverf&#228;lschten Wettbewerbs bei der Energieversorgung ab (&#167; 1 Abs. 2 EnWG). Ein Vorrang zugunsten des freien Wettbewerbs besteht nicht, vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einf&#252;hrung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG der Versorgungssicherheit im Engpassfall den Vorrang einger&#228;umt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Anweisungsrecht die Unabh&#228;ngigkeit der Netzbetreiber aufgrund eines Anreizes, sich &#252;ber eine Intensivierung des Einsatzes von Redispatch-Ma&#223;nahmen seiner Investitionspflichten nach &#167;&#167; 11ff EnWG zu entziehen, gef&#228;hrdet. Nach &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, ein sicheres, zuverl&#228;ssiges und leistungsf&#228;higes Energieversorgungsnetz bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. &#220;bertragungsnetzbetreiber haben dabei dauerhaft die F&#228;higkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage f&#252;r die &#220;bertragung von Elektrizit&#228;t zu befriedigen und durch eine ausreichende &#220;bertragungskapazit&#228;t und Zuverl&#228;ssigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen, &#167; 12 Abs. 3 EnWG. Zu diesem Zweck m&#252;ssen die &#220;bertragungsnetzbetreiber den Regulierungsbeh&#246;rden j&#228;hrlich einen Szenariorahmen f&#252;r die Netzentwicklungsplanung (&#167; 12a EnWG) sowie auf dieser Grundlage einen Netzentwicklungsplan (&#167; 12b EnWG) vorlegen und genehmigen lassen. Die Netznutzer erhalten jeweils Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;ssen dem Netzentwicklungsplan eine zusammenfassende Erkl&#228;rung beif&#252;gen &#252;ber die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligen in dem Netzentwicklungsplan ber&#252;cksichtigt wurden und aus welchen Gr&#252;nden gerade dieser Netzentwicklungsplan gew&#228;hlt wurde, &#167; 12b Abs. 4 EnWG. Schon durch diese Vorgaben wird einem etwaig bestehenden Anreiz, sich &#252;ber eine Intensivierung des Einsatzes von Redispatch-Ma&#223;nahmen einer Investitionspflicht nach &#167; 11 EnWG zu entziehen, entgegengewirkt. Soweit im Einzelfall missbr&#228;uchliches Verhalten festzustellen ist, besteht zus&#228;tzlich die M&#246;glichkeit regulierungsbeh&#246;rdlicher Aufsichtsma&#223;nahmen nach &#167; 65 EnWG. An der grunds&#228;tzlichen Verpflichtung, Redispatch-Ma&#223;nahmen im Engpassfall durchzuf&#252;hren, &#228;ndert dies allerdings nichts. Davon gehen offensichtlich auch die Betroffenen aus, wenn sie eine Regelung in der Festlegung fordern, dass eine Anweisung im Falle eines Engpasses, der auf einen unzureichenden, gegen &#167; 11 EnWG versto&#223;enden Netzausbau zur&#252;ckzuf&#252;hren sei, als Notfallma&#223;nahme vom Kraftwerksbetreiber zwar hinzunehmen und ihm angemessen zu verg&#252;ten, jedoch als Folge eines missbr&#228;uchlichen Verhaltens des &#220;bertragungsnetzbetreibers zu ahnden sei. Angesichts der genannten Rechtsvorschriften, die bereits sicherstellen, dass die Vorgaben f&#252;r den Netzausbau eingehalten werden, er&#252;brigt sich eine solche Regelung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich gef&#228;hrdet das Anweisungsrecht die Unabh&#228;ngigkeit des &#220;bertragungsnetzbetreibers auch nicht im Hinblick auf seine T&#228;tigkeit als Anbieter von Strom aus erneuerbaren Energien am Spotmarkt. Ein besonderes Interesse an einer Intensivierung von Redispatch-Ma&#223;nahmen ergibt sich nicht. Redispatch-Ma&#223;nahmen sind nur im Engpassfall zul&#228;ssig. &#220;ber die Gr&#252;nde der durchgef&#252;hrten Anpassungen und Ma&#223;nahmen besteht eine Informations- und Nachweispflicht, &#167; 13 Abs. 5 EnWG. Schon dies wirkt einem Missbrauch entgegen. Im &#220;brigen ist die Vermarktung von EEG-Strom gesetzlich reglementiert. Dar&#252;ber hinaus ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber die M&#246;glichkeit hat, den erzeugten und zu vermarktenden EEG- Strommengen strategisch zu beeinflussen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">5. Versto&#223; gegen &#167; 1 EnWG</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ge der Betroffenen und weiterer Kraftwerksbetreiber, die Merit Order (Tenorziffer 4) versto&#223;e gegen den sich nach &#167; 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Gesetzeszweck der Preisg&#252;nstigkeit der Versorgung, hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">5.1. Kosteneffizienz</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die mit der Redispatch-Ma&#223;nahme verbundenen Kosten in dem Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und Verg&#252;tung aufgrund der Regelungen der Verg&#252;tungsfestlegung nicht hinreichend abgebildet werden, f&#252;hrt nicht zu einem Versto&#223; gegen den Grundsatz der Preis- oder Kosteng&#252;nstigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\">Preisg&#252;nstigkeit verlangt eine Versorgung mit Elektrizit&#228;t und Gas zu Wettbewerbspreisen, ersatzweise zu m&#246;glichst geringen Kosten. Dies setzt voraus, dass die Versorgung rationell, effizient und kostensparend durchgef&#252;hrt wird. Ziel sind m&#246;glichst g&#252;nstige Strom- und Gaspreise (BT-Drs. 13/7274, Seite 14 (Einzelbegr&#252;ndung zu &#167; 1 EnWG 1998), vgl. auch Salje, EnWG, &#167; 1 RN 32; Wirtz in: Rosin u.a., Praxiskommentar zum EnWG, a.a.O., &#167; 1 RN 38). Preisg&#252;nstigkeit zielt jedoch nicht lediglich auf m&#246;glichst billigen Energiebezug f&#252;r die Endkunden, sondern nimmt auch die individuelle Leistungsf&#228;higkeit der Energieversorgungsunternehmen und die Notwendigkeit der Erhaltung von Investitionskraft und -bereitschaft sowie die Erzielung von angemessenen Gewinnen in den Blick (Hellermann/Hermes in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., &#167; 1 RN 28). Ma&#223;gebend ist daher, welche Kosten f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen tats&#228;chlich anfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 gew&#228;hrleistet keine angemessene Verg&#252;tung, da sie u.a. Opportunit&#228;tskosten nicht ber&#252;cksichtigt sowie im Rahmen der Bagatellverg&#252;tung die Grenzkosten nicht angemessen abbildet (vgl. Beschl&#252;sse des Senats vom heutigen Tage in den Beschwerdeverfahren gegen die Verg&#252;tungsfestlegung). Dies f&#252;hrt jedoch nicht zur Ungeeignetheit der Merit Order im Hinblick auf das Postulat der Kosteng&#252;nstigkeit. Insoweit ist zwischen der Merit Order als solcher, also der in der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung vorgeschriebenen Methodik der Reihung, und den Auswirkungen einzelner Kostenpositionen auf die Merit Order zu unterscheiden. Sind Kostenpositionen nicht sachgerecht erfasst, wirkt sich dies naturgem&#228;&#223; auf die Merit Order aus, weil diese allgemein auf die Verg&#252;tung Bezug nimmt. Die Frage der Angemessenheit der Verg&#252;tung und der sachgerechten Erfassung einzelner Kostenbestandteile ist jedoch im Rahmen der Verg&#252;tungsfestlegung zu kl&#228;ren. Im Rahmen der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung kann es hingegen nur darum gehen, ob die Methodik als solche zu sachgerechten Ergebnissen f&#252;hrt. Dies ist jedoch zu bejahen. Mit der Ber&#252;cksichtigung der netzst&#252;tzenden Wirkung sowie der Verg&#252;tung wird einerseits die netzphysikalische Effektivit&#228;t der Wirkleistungsanpassung, andererseits aber auch die Kosteneffizienz der Ma&#223;nahme ber&#252;cksichtigt. Ob die Ma&#223;nahme kosteneffizient ist, richtet sich im Rahmen der Merit Order jedoch nach dem jeweils vorgegebenen Verg&#252;tungssystem und damit nach der relativen Kosteng&#252;nstigkeit und nicht nach der materiellen Kostengerechtigkeit. Diese kann nur durch die jeweilige Verg&#252;tungsordnung selbst gew&#228;hrleistet werden. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob die Verg&#252;tung in einer gesonderten Festlegung geregelt ist oder in einer einheitlichen Redispatch-Festlegung. Das Merit Order-Modell der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung ist jedoch geeignet, eine objektive Reihung nach der relativen Kosteng&#252;nstigkeit zu gew&#228;hrleisten und das sich aus der Verg&#252;tungsordnung ergebende kosteneffizienteste Kraftwerk/Kraftwerkspaar auszusuchen. So erfolgt die Reihung der Anlagen - bislang - entsprechend der sich aus der Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 ergebenden Verg&#252;tung nach ihrer relativen Kosteneffizienz. Auch f&#252;r den Fall, dass die Bundesnetzagentur nach der Aufhebung der Verg&#252;tungsfestlegung eine neue, rechtm&#228;&#223;ige Verg&#252;tungsfestlegung erl&#228;sst, ist das Merit-Order Modell grunds&#228;tzlich geeignet, eine objektive Reihung nach den Kriterien physikalische Wirkung und Verg&#252;tung zu gew&#228;hrleisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">5.2. Anstieg Redispatch-Volumen und &#8211;Kosten</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">Das Merit Order-Modell f&#252;hrt nicht zu einem &#252;bergro&#223;en Redispatch-Volumen und damit zu einem Anstieg der Redispatch-Kosten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 4 erfolgt die Wirkleistungsanpassung bei einer Wirkleistungserh&#246;hung beginnend mit der Erzeugungs- oder Speicheranlage mit dem h&#246;chsten Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und Verg&#252;tung in abfallender Reihenfolge. Bei einer Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung ist die Reihung beginnend mit der Erzeugungs- oder Speicheranlage mit dem geringsten Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und Verg&#252;tung in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dieser Mechanismus f&#252;hrt jedoch nicht zu einem Anstieg des Redispatch-Volumens und damit der Redispatch-Kosten. Die Annahme der Betroffenen sowie weiterer Anlagenbetreiber, die Heranziehung der &#8222;teuersten&#8220; Anlagen bei gleichzeitig geringer netzst&#252;tzender Wirkung im Falle der Wirkleistungsreduzierung f&#252;hre wegen der zur Erreichung der zur Engpassbeseitigung erforderlichen physikalischen Wirkung zu einer Erh&#246;hung des Umfangs der Wirkleistungsreduzierung und damit auch zu einer h&#246;heren Verg&#252;tung, wobei der Effekt durch den erforderlichen energetischen Ausgleich auf der anderen Seite des Engpasses noch verst&#228;rkt werde, geht fehl. Die Methodik der Merit Order schlie&#223;t eine Erh&#246;hung des Redispatch-Volumens und der Kosten aus. Denn bei der Reihung ist zun&#228;chst auf die netzst&#252;tzende Wirkung und erst bei ann&#228;hernd gleicher netzst&#252;tzender Wirkung auf die Verg&#252;tung abzustellen. Dies ergibt die Auslegung der Regelung, f&#252;r die nicht nur auf den verf&#252;genden Teil, sondern erg&#228;nzend auf die Begr&#252;ndung (S.44f.) zu Tenorziffer 4 abzustellen ist. In der Begr&#252;ndung stellt die Bundesnetzagentur aber vorrangig auf die netzphysikalische Wirkung ab. Auf Seite 44 unten legt sie dar, dass das <span style=\"text-decoration:underline\">vorrangige</span> Aktivieren von Anlagen mit einer hohen netzphysikalischen Wirkung nicht nur deswegen geboten sei, um den Umfang der Wirkleistungsanpassung und damit den Eingriff in die Fahrweise der Kraftwerke und Speicher m&#246;glichst gering zu halten. Sie weist auch ausdr&#252;cklich auf die von den Anlagenbetreibern beschriebene multiplizierende Wirkung auf der anderen Seite des Engpasses hin. So f&#252;hrt sie aus, das vorrangige Aktivieren von Anlagen mit einer hohen netzphysikalischen Wirkung sei auch deswegen geboten, da im Falle eines strombedingten Redispatch eine wechselseitige Beeinflussung der Anlagen auf beiden Seiten des Engpasses existiere und die Nutzung von Anlagen mit einer nur geringen netzphysikalischen Wirkung auf der einen Seite des Engpasses nicht nur einseitig das Eingriffsvolumen erh&#246;he. Durch die Einbeziehung der Verg&#252;tung k&#246;nne die nach der Merit Order nach ihrer netzst&#252;tzenden Wirkung als n&#228;chste kommende Anlage &#252;bersprungen werden, wenn &#8211; bei <span style=\"text-decoration:underline\">&#228;hnlicher</span> netzst&#252;tzender Wirkung &#8211; die zu entrichtende Verg&#252;tung f&#252;r das Hochfahren deutlich h&#246;her als die Verg&#252;tung der &#252;bern&#228;chsten Anlage sei. Auch der &#220;bertragungsnetzbetreiber X. hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt, dass bei der Merit Order prim&#228;r auf die netzst&#252;tzende Wirkung und sekund&#228;r auf die Verg&#252;tung abgestellt wird. Dadurch k&#246;nne es nicht zu dem Fall kommen, dass Kraftwerke mit geringer netzst&#252;tzender Wirkung gro&#223;e Wirkleistungsmengen &#8222;verschieben&#8220; m&#252;ssten. Vielmehr findet nach den Ausf&#252;hrungen von X. eine Paarungsbetrachtung nach der netzst&#252;tzenden Wirkung statt. Danach muss die netzst&#252;tzende Wirkung des herunterfahrenden Kraftwerks, der des herauffahrenden Kraftwerks entsprechen. Bei dieser Vorgehensweise wird gew&#228;hrleistet, dass das Redispatch-Volumen und die &#8211;kosten m&#246;glichst gering gehalten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichzeitig gew&#228;hrleistet die Merit Order, dass die Kosten volkswirtschaftlich effizient sind. Beim strombedingten Redispatch werden zur Behebung des Engpasses gerade nicht nur ein, sondern mindestens zwei Kraftwerke angewiesen, und zwar jeweils mindestens eines vor und hinter dem Engpass. Dadurch wird gleichzeitig der energetische Ausgleich hergestellt und - durch die jeweils f&#252;r das anzuweisende herunter- und herauffahrende Kraftwerk zu erstellende Merit Order - die mit der jeweiligen Wirkleistungsanpassung verbundenen Kosten mit einbezogen. Bei der Wirkleistungsreduzierung werden die &#8211; bei ann&#228;hernd identischer netzst&#252;tzender Wirkung - &#8222;teureren&#8220; Anlagen, die eine h&#246;here Verg&#252;tung an den &#220;bertragungsnetzbetreiber als Kompensation f&#252;r die ersparten Brennstoffkosten zu entrichten haben, herangezogen. Bei der Wirkleistungserh&#246;hung werden die &#8222;preiswertesten&#8220; Anlagen herangezogen, mit der Folge, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber an diese auch nur eine geringere Verg&#252;tung zahlen muss. Diese Verg&#252;tung soll durch die Vereinnahmung m&#246;glichst hoher zu zahlender ersparter Aufwendungen der herunterfahrenden Kraftwerksbetreiber kompensiert werden. Dadurch wird erreicht, dass der Saldo der von den herunterfahrenden Kraftwerksbetreibern sowie den &#220;bertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen &#8211; wie von den Anlagenbetreibern gefordert &#8211; m&#246;glichst niedrig bleibt. Demzufolge werden die Kosten, die an die Verbraucher weitergew&#228;lzt werden, i.S.d. Ziels der Preisg&#252;nstigkeit der Versorgung, m&#246;glichst geringf&#252;gig gehalten. Etwaige Erl&#246;se kommen ihnen nach &#167; 9 StromNEV zugute. Allerdings ist das System der Merit Order nicht darauf ausgelegt, m&#246;glichst &#220;bersch&#252;sse zugunsten der &#220;bertragungsnetzbetreiber bzw. der Netznutzer zu generieren. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich die zu zahlende oder zu erstattende Verg&#252;tung nach der Bagatellregelung der Tenorziffer 3 der Verg&#252;tungsregelung richtet. Denn die von den herunterfahrenden Kraftwerken nach Tenorziffer 3b der Verg&#252;tungsfestlegung an den &#220;bertragungsnetzbetreiber zu erstattenden Aufwendungen nach Grenzkostenersparnis liegen regelm&#228;&#223;ig nicht &#252;ber der vom &#220;bertragungsnetzbetreiber an die hochfahrenden Kraftwerksbetreiber zu zahlenden Verg&#252;tung nach Tenorziffer 3a der Verg&#252;tungsfestlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis eines Kraftwerksbetreibers, die von den vor dem Engpass liegenden Kraftwerksbetreibern zu zahlenden ersparten Aufwendungen richteten sich nach den h&#246;chsten Grenzkosten am Markt, die von dem &#220;bertragungsnetzbetreiber an das hinter dem Engpass liegende Kraftwerk zu zahlende Verg&#252;tung entspreche den geringsten am Markt verf&#252;gbaren Grenzkosten, geht schon im Ansatz fehl. Die f&#252;r jede Engpassseite gesondert zu bildende Merit Order betrachtet jeweils nur die Kosten der einen Engpassseite. Das zur Wirkleistungsreduzierung anzuweisende Kraftwerk hat daher nur im Vergleich zu den anderen Anlagen auf derselben Engpassseite die h&#246;chsten Grenzkosten. Entsprechendes gilt f&#252;r das herauffahrende Kraftwerk. Dieses hat nur die geringsten Grenzkosten im Vergleich zu den &#252;brigen in Betracht kommenden Anlagen. Im Vergleich zu dem herunterfahrenden Kraftwerk vor der Engpassseite wird es jedoch regelm&#228;&#223;ig h&#246;here Grenzkosten aufweisen. Insofern geht die Bundesnetzagentur im Grundsatz zutreffend davon aus, dass ein Unternehmen erst dann am Markt aktiv werden wird, wenn es zumindest seine Grenzkosten decken kann (vgl. S. 16 der Verg&#252;tungsfestlegung). Wird daher eine einspeisende Anlage zur Wirkleistungsreduzierung angewiesen, wird diese &#8211; regelm&#228;&#223;ig &#8211; &#8222;im Geld gelegen&#8220; haben. Eine Anlage, die zur Wirkleistungserh&#246;hung angewiesen wird, hat offensichtlich nicht alle Kapazit&#228;ten vermarktet. Dies l&#228;sst regelm&#228;&#223;ig darauf schlie&#223;en, dass ihre Grenzkosten &#252;ber dem Marktpreis liegen, sie also nicht oder nur knapp &#8222;im Geld liegt&#8220;. Vor diesem Hintergrund ist die Verg&#252;tung einer hochfahrenden Anlage regelm&#228;&#223;ig h&#246;her als die ersparten Aufwendungen einer herunterfahrenden Anlage. Dass es auch Situationen gibt, in denen ein Kraftwerk einspeist, obwohl es seine Grenzkosten nicht deckt, ist unbestritten, stellt aber das Merit-Order-Modell nicht in Frage, insbesondere f&#252;hrt es nicht zu einer unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Belastung der einzelnen Kraftwerksbetreiber. Denn dem zur Wirkleistungsreduzierung angewiesene Kraftwerksbetreiber bleibt die Verg&#252;tung des von ihm vor der Redispatch-Anweisung abgeschlossenen Handelsgesch&#228;fts erhalten, da die von ihm nicht eingespeiste Menge durch das hinter dem Engpass liegende Kraftwerk eingespeist wird. Er hat lediglich die ersparten Aufwendungen herauszugeben, die dadurch anfallen, dass er das Kraftwerk nicht, wie urspr&#252;nglich beabsichtigt, f&#228;hrt. Es handelt sich daher gerade nicht um Gewinne, die eigentlich dem Kraftwerksbetreiber zustehen. Soweit die ersparten Aufwendungen im Rahmen der Bagatellverg&#252;tung der Verg&#252;tungsfestlegung zu hoch ermittelt werden, betrifft dies &#8211; wie ausgef&#252;hrt - nicht die Merit Order als solche, sondern die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verg&#252;tungsfestlegung. Dies gilt auch f&#252;r den Ausgleich der mit Redispatch-Ma&#223;nahmen verbundenen Auswirkungen auf Min-Take und Max-Take Verpflichtungen im Rahmen von Gasbezugsvertr&#228;gen von Gaskraftwerksbetreibern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">Beim spannungsbedingten Redispatch wird nur die angewiesene Anlage betrachtet, da der energetische Ausgleich durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber im Wege des Intraday-Handels oder aufgrund eines bilateralen Handelsgesch&#228;fts erfolgt. Andernfalls h&#228;tte auch beim spannungsbedingten Redispatch der energetische Ausgleich &#252;ber die gegenl&#228;ufige Redispatchanweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers erfolgen m&#252;ssen. Dies h&#228;tte aber das Redispatch-Volumen vergr&#246;&#223;ert, weshalb sich die Kraftwerks- und Speicheranlagenbetreiber im Verwaltungsverfahren ausdr&#252;cklich gegen eine solche Vorgehensweise ausgesprochen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">6. Aufgreifermessen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat ihr Aufgreifermessen sachgerecht ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG ist die Bundesnetzagentur erm&#228;chtigt, Festlegungen zu den vier genannten Themenkomplexen zu erlassen. Die Erm&#228;chtigung soll ihr ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung erm&#246;glichen, in einem Feld von erheblicher Bedeutung f&#252;r die Netzstabilit&#228;t konkrete bundeseinheitliche Regelungen festzulegen, um die Pflichten zwischen den &#220;bertragungsnetzbetreibern und den Betreibern der betroffenen Erzeugungsanlagen praxisgerecht auszugestalten (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71). Damit hat ihr der Gesetzgeber ein weites Ermessen einger&#228;umt. Dies betrifft sowohl die Frage, ob sie &#252;berhaupt eine Festlegung erl&#228;sst (Aufgreifermessen), als auch die Frage des Inhalts der Festlegung (Gestaltungs-/Auswahlermessen). Die Ermessensentscheidung ist nach den auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grunds&#228;tzen gerichtlich nur daraufhin &#252;berpr&#252;fbar, ob die Beh&#246;rde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &#252;berschritten (Ermessens&#252;berschreitung), ihr Ermessen &#252;berhaupt nicht ausge&#252;bt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm&#228;chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;gaben liegt eine rechtsfehlerhafte Aus&#252;bung des Entschlie&#223;ungsermessens der Bundesnetzagentur nicht vor. Mit der Festlegung wollte sie eine gesicherte und einheitliche Rechtsgrundlage f&#252;r Redispatch-Eins&#228;tze schaffen. Dabei hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass die gesetzliche Verpflichtung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG f&#252;r eine eindeutige, transparente und Unklarheiten vermeidende Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen in der Praxis nicht ausreicht. Die gesetzliche Regelung bestimmt nur die Grundz&#252;ge, nicht jedoch die konkrete Umsetzung, weswegen es zur Vermeidung von Diskriminierungspotential einer konkretisierenden Ausgestaltung bedarf. Beispielhaft hat die Bundesnetzagentur die Konkretisierungsbed&#252;rftigkeit im Hinblick auf den nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG weit aufgespannten Adressatenkreis bez&#252;glich der Behandlung von KWK-Anlagen, die &#252;ber eine nur beschr&#228;nkte Disponibilit&#228;t bei der Stromerzeugung verf&#252;gen, sowie im Hinblick auf die Einbindung der Verteilernetzbetreiber aufgef&#252;hrt, um der Gefahr unklarer Zweifelsf&#228;lle und organisatorischer Defizite entgegenzuwirken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hat die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit konkretisierender Vorgaben wegen der Uneinheitlichkeit bestehender Vertr&#228;ge &#252;ber in der Regel strombedingte Wirkleistungsanpassungen aus Gr&#252;nden der Diskriminierungsfreiheit als erforderlich angesehen. Sie hat dies damit begr&#252;ndet, dass die Vertr&#228;ge teilweise noch auf Zeiten zur&#252;ckgingen, in denen &#220;bertragungsnetzbetreiber und Kraftwerksbetreiber gemeinsam zu einem integrierten Unternehmen geh&#246;rten und Einzel- und Sonderregelungen beinhalteten, die eine gegen&#252;ber den anderen Marktteilnehmern diskriminierungsfreie Durchf&#252;hrung von Eingriffen in die Wirkleistungseinspeisung fraglich erscheinen lie&#223;en. Auch dies l&#228;sst Ermessensfehler nicht erkennen. Uneinheitliche Vertr&#228;ge f&#252;hren zwangsl&#228;ufig zu einer Ungleichbehandlung einzelner Anlagenbetreiber und bergen damit jedenfalls eine Diskriminierungsgefahr. Dies gilt insbesondere auch f&#252;r Vertr&#228;ge zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern, die aus einer Zeit stammen, als die Vertragspartner einem integrierten Unternehmen angeh&#246;rten, und daher Sonderregelungen enthalten. Auch der Gesetzgeber hat bei Einf&#252;hrung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG auf die uneinheitlich ausgestalteten Vertr&#228;ge hingewiesen (BT-Drs. 17/072 vom 06.06.2011, S. 71).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">Auch vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der Eingriffe in die Fahrweise der Kraftwerke und Speicher wegen der Abschaltung der Atomkraftwerke und der zunehmenden Einspeisung von EEG-Anlagen zugenommen hat, ist die von der Bundesnetzagentur gezogene Schlussfolgerung, dass das bisherige rein privatwirtschaftliche Modell nicht mehr geeignet gewesen ist, eine diskriminierungsfreie Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen zu gew&#228;hrleisten, nicht ermessensfehlerhaft und ein Bed&#252;rfnis f&#252;r eine bundesweite Vereinheitlichung der Vorgaben durch den Erlass der Festlegung nachvollziehbar. Dass die Bundesnetzagentur gegen Diskriminierungen grunds&#228;tzlich auch im Wege von Missbrauchsverf&#252;gungen nach &#167;&#167; 30, 31 EnWG vorgehen k&#246;nnte, macht die Ermessensaus&#252;bung entgegen der Ansicht einzelner Anlagenbetreiber nicht fehlerhaft. Zum einen ist die Vereinheitlichung der Vorgaben f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen das effektivere Mittel zur Gew&#228;hrleistung der Diskriminierungsfreiheit als die Anordnung von Einzelma&#223;nahmen, zum anderen sind Missbrauchsverf&#252;gungen auch nicht geeignet, die mit der Festlegung weiter bezweckte Klarheit und Transparenz f&#252;r alle Marktteilnehmer bei der Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen zu schaffen. Denn die Bundesnetzagentur hat die Regelungsbed&#252;rftigkeit im Beschluss auch damit begr&#252;ndet, dass infolge der mit der Abschaltung der acht Kernkraftwerke einhergegangenen sprunghaften Zunahme der H&#228;ufigkeit und des Umfangs von Ma&#223;nahmen zum strombedingten Redispatch und der seitdem bestehenden Notwendigkeit zur Durchf&#252;hrung von spannungsbedingten Redispatch klare Vorgaben f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Wirkleistungsanpassungen geboten sind, um ein ausreichendes Ma&#223; an Transparenz zu schaffen. Auch dabei handelt es sich um nicht zu beanstandende Erw&#228;gungen. Im Beschwerdeverfahren hat die Bundesnetzagentur erg&#228;nzend vorgetragen, dass die zuvor praktizierte privatwirtschaftliche Ausgestaltung von Redispatch-Vereinbarungen nicht mehr geeignet gewesen sei, die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit angesichts der zunehmenden Anzahl von Engp&#228;ssen hinreichend sicher zu stellen, weil einige Kraftwerksbetreiber ihre Teilnahme an Redispatch-Ma&#223;nahmen verweigert h&#228;tten. Dieser Umstand hatte die Bundesnetzagentur veranlasst, bereits vor Erlass des &#167; 13 Abs. 1a EnWG ein Verwaltungsverfahren zu er&#246;ffnen, um Redispatch-Ma&#223;nahmen einheitlich und verpflichtend vertraglich zu regeln (Bl. 1, 2 VV). Die teilweise fehlende Bereitschaft von Kraftwerksbetreibern, an Redispatch-Ma&#223;nahmen &#252;berhaupt oder zu angemessenen Konditionen teilzunehmen, waren auch der Anlass f&#252;r den Gesetzgeber, das gesetzliche Anweisungsrecht des &#220;bertragungsnetzbetreibers in &#167; 13 Abs. 1a EnWG einzuf&#252;hren (BT-Drs. 17/072 vom 06.06.2011, S. 71). Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der fehlenden Bereitschaft einiger Kraftwerksbetreiber durch einzelne Anlagenbetreiber nicht nachvollziehbar. Angesichts der je nach Lage des Engpasses nur geringen Anzahl der f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen in Betracht kommenden Anlagenbetreiber kann die fehlende Bereitschaft auch nur einzelner Kraftwerksbetreiber bereits zu einer Gef&#228;hrdung der Netzsituation und damit der Systemsicherheit f&#252;hren. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur einheitliche Vorgaben f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen regeln wollte. Es ist nicht fernliegend, dass das System freiwilliger Vereinbarungen in Zukunft nicht oder jedenfalls nicht so wie in der Vergangenheit weiter funktioniert h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Countertrading-Mengen mit in die Abw&#228;gung einzubeziehen waren. Jedenfalls auch ohne Ber&#252;cksichtigung des Countertradings hat die Bundesnetzagentur ihr Aufgreifermessen anhand nachvollziehbarer Gr&#252;nde sachgerecht ausge&#252;bt. Dabei hat sie durch die gew&#228;hlten Formulierungen, die Notwendigkeit konkretisierender Vorgaben &#8222;ergibt sich bereits&#8220;, &#8222;folgt auch aus&#8220; und &#8222;ergibt sich nicht zuletzt aus&#8220; deutlich gemacht, dass jeder Ermessensgrund f&#252;r sich gesehen den Erlass der Festlegung rechtfertigt. Der Ermessensgrund &#8222;Countertrading-Mengen&#8220; war daher f&#252;r den Erlass der Festlegung nicht kausal (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., &#167; 114 RN 6a). Eine Einbeziehung der auf Countertrading-Ma&#223;nahmen entfallenden Kosten in den Abw&#228;gungsprozess des Aufgreifermessens hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hingegen nicht vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7. Ermessen/Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat auch im &#220;brigen ihr Ermessen sachgerecht ausge&#252;bt und dabei den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit beachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.1. Marktwirtschaftliches Verfahren</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bundesnetzagentur kein marktwirtschaftliches Verfahren f&#252;r die Beschaffung von Redispatch-Leistungen vorgegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegungsbefugnis in &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG bezieht sich nicht auf die Ausgestaltung eines marktwirtschaftlichen Verfahrens. Nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG ist die Bundesnetzagentur u.a. erm&#228;chtigt, die Methodik der Anforderung durch den Betreiber von &#220;bertragungsnetzen zu konkretisieren. &#167; 13 Abs. 1a EnWG normiert die Anforderung jedoch als ein unmittelbares Eingriffsrecht der &#220;bertragungsnetzbetreiber. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Nach seinem Wortsinn bedeutet &#8222;Anforderung&#8220; &#8222;Anspruch, Forderung, an jemandes Leistung&#8220;. (vgl. www.duden.de &#8222;Anforderung&#8220;). In Bezug auf Redispatch ist Anforderung daher als Forderung oder Anweisung zur Wirkleistungsanpassung zu verstehen. Mit diesem Verst&#228;ndnis ist die von den Anlagenbetreibern angef&#252;hrte Ausschreibung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht in Einklang zu bringen, da diese nicht unmittelbar auf die Wirkleistungsanpassung, sondern nur auf die Abgabe verschiedener Angebote zum Zwecke der Ermittlung des g&#252;nstigsten Angebots abzielt. Dass Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG den marktbezogenen Ma&#223;nahmen zugeordnet werden, rechtfertigt keine andere Bewertung, sondern beruht auf der Verg&#252;tungspflicht der angeordneten Ma&#223;nahme. Auch nach der Gesetzesbegr&#252;ndung ist von einem unmittelbaren Anweisungsrecht auszugehen. Dort hei&#223;t es, dass der neu eingef&#252;gte Absatz 1a den &#220;bertragungsnetzbetreibern Befugnisse an die Hand gibt, auf die genannten Anlagen gegen angemessene Verg&#252;tung <span style=\"text-decoration:underline\">zuzugreifen</span> (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71). Systematische Gr&#252;nde sprechen ebenfalls daf&#252;r, dass der Begriff &#8222;Anforderung&#8220; keine &#8222;Ausschreibung&#8220; umfasst. Denn das Gesetz ordnet regelm&#228;&#223;ig ausdr&#252;cklich an, wenn die Beschaffung von Ma&#223;nahmen im Wege eines marktwirtschaftlichen Verfahrens erfolgen soll. Dasselbe gilt f&#252;r die Erm&#228;chtigung zur Ausgestaltung eines marktwirtschaftlichen Verfahrens. So sieht &#167; 22 EnWG i.V.m. &#167; 6 StromNZV f&#252;r den Einsatz von Regelenergie nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG &#8211; anders als f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen - ausdr&#252;cklich eine Ausschreibung vor. Die Bundesnetzagentur ist in &#167; 22 Abs. 2 EnWG zur Festlegung eines marktorientierten Verfahrens zur Beschaffung von Regelenergie sowie in 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV zur Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens von Regelenergie jeweils ausdr&#252;cklich erm&#228;chtigt worden. F&#252;r das vertragliche Lastmanagement nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG sieht &#167; 13 Abs. 4a EnWG ebenfalls die Beschaffung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vor, welches von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung n&#228;her geregelt werden kann. Der Bundesnetzagentur ist diesbez&#252;glich keine Festlegungskompetenz zugewiesen. Hinsichtlich stillgelegter Anlagen nach &#167; 13a EnWG erm&#228;chtigt &#167; 13b Abs. 2 EnWG die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen Regelungen f&#252;r einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve vorzusehen. Hiervon hat die Bundesregierung durch Erlass der Reservekraftwerksverordnung Gebrauch gemacht. Demgegen&#252;ber sieht &#167; 13 Abs. 1a EnWG solche M&#246;glichkeiten nicht vor. Die Bundesnetzagentur ist daher auch nicht zu entsprechenden Regelungen erm&#228;chtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Frage, ob ein Ausschreibungsverfahren wegen des netztopologisch lokalen Charakters der Netzengp&#228;sse im Hinblick auf die zur Verf&#252;gung stehende Anzahl von geeigneten Erzeugungsanlagen &#252;berhaupt in Betracht kommt, kommt es daher nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.2. Tenorziffer 5</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Bundesnetzagentur Ermessensfehler bei der Ausgestaltung der Tenorziffer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\">5 unterlaufen sind, l&#228;sst sich ebenfalls nicht feststellen. Entgegen der Ansicht der Betroffenen hat sie weder verkannt, dass m&#246;glicherweise die Nachfrage bzw. das Angebot f&#252;r die angebotenen bzw. ben&#246;tigten Energiemengen am Intraday-Markt nicht in ausreichendem Ma&#223; vorhanden ist, noch &#252;bersehen, dass die M&#246;glichkeit des Unterlaufens der Redispatch-Ma&#223;nahme besteht, wenn der energetische Ausgleich durch ein in der N&#228;he des Engpasses liegendes Kraftwerk ausgef&#252;hrt wird. Die Beschlusskammer hat die Regelung der Tenorziffer 5 Satz 3 in der Begr&#252;ndung der Festlegung auf Seite 48f. n&#228;her erl&#228;utert. Dabei hat sie auf Seite 48 der Festlegung ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass sie sich von den &#8211; in der Begr&#252;ndung dargestellten &#8211; Stellungnahmen habe &#252;berzeugen lassen, dass eine Beschr&#228;nkung auf den energetischen Ausgleich &#252;ber B&#246;rsengesch&#228;fte aufgrund deren Anonymit&#228;t zu kontraproduktiven Effekten f&#252;hren k&#246;nne und sie daher bilaterale Handelsgesch&#228;fte f&#252;r Ausnahmef&#228;lle zulasse und gleichzeitig den Bedenken nicht immer ausreichender Liquidit&#228;t des b&#246;rslichen Handels Rechnung trage. Die Regelung in Tenorziffer 5 wirkt &#8211; wie schon unter Ziffer B.II.1.4.4. ausgef&#252;hrt - auch nur zu Gunsten der betroffenen Anlagenbetreiber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.3. Tenorziffer 8</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verpflichtung in Tenorziffer 8 der Redispatch-Festlegung zur Meldung und laufenden Aktualisierung der viertelstundenscharfen Angaben zu freien Leistungsscheiben verst&#246;&#223;t nicht gegen den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.3.1. Betriebs-und Gesch&#228;ftsgeheimnisse</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\">Die Mitteilungspflichten sind erforderlich, um dem &#220;bertragungsnetzbetreiber die f&#252;r die Anweisung von Redispatch-Ma&#223;nahmen notwendige Kenntnis zu verschaffen, welche Erzeugungsanlage bzw., da die Meldepflichten nach Tenorziffer 8 Satz 4 netzknotenbezogen erfolgen, welcher Netzknoten &#252;ber ausreichend freie Kapazit&#228;ten f&#252;r die erforderliche Ma&#223;nahme verf&#252;gt. Insofern ist die Wahrnehmung der Systemverantwortung durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber zwangsl&#228;ufig eine &#8222;geteilte Verantwortung&#8220;, die betrieblich eine enge Kooperation zwischen den verbundenen &#220;bertragungsnetzbetreibern einerseits sowie mit den Netzkunden in der jeweiligen Regelzone andererseits voraussetzt. Vor diesem Hintergrund sieht &#167; 12 Abs. 4 Satz 4 EnWG entsprechende Mitteilungspflichten vor, um u.a. einen sicheren Netzbetrieb zu erm&#246;glichen. Die Sicherheit der Energieversorgung stellt ein absolutes Gemeinschaftsgut dar (BVerfG, Entscheidung vom 16.03.1971, 1 BvR 52/66, RN 82; BVerfGE 13, 97, 107). Ein Versto&#223; gegen die Berufsaus&#252;bungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, die unter dem Regelungsvorbehalt des Satzes 2 steht, liegt angesichts dessen nicht vor. Aus der Zweckgebundenheit der Meldepflichten ergibt sich zwangsl&#228;ufig, dass Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse zu wahren sind. Dies stellt &#167; 12 Abs. 4 Satz 2 EnWG nunmehr auch ausdr&#252;cklich klar. Danach sind &#220;bertragungsnetzbetreiber verpflichtet, sicherzustellen, Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse ausschlie&#223;lich so zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.3.2. Abfrage im Bedarfsfall</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 8 ist zur Gew&#228;hrleistung einer schnellen Reaktion auf Engp&#228;sse und Spannungsprobleme erforderlich. Eine erst im akuten Bedarfsfall beginnende Abfrage freier Leistungsscheiben ist nicht gleich gut geeignet, da sie zwangsl&#228;ufig mit zeitlichen Verz&#246;gerungen einhergeht. Demgegen&#252;ber &#252;berzeugt der Hinweis einzelner Kraftwerksbetreiber auf Verz&#246;gerungen, die sich aus einer &#220;berschneidung von Anweisung und Fahrplanaktualisierung ergibt, nicht. Etwaige &#220;berschneidungen im Einzelfall sind nicht geeignet, das Meldesystem der Tenorziffer 8 grunds&#228;tzlich in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.3.3 Zus&#228;tzlicher Kostenaufwand</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\">Die Meldepflichten sind nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne, wie vereinzelt geltend gemacht wird. Dass die Anlagenbetreiber Personal sowie entsprechende EDV bereitstellen m&#252;ssen, um die Meldepflichten zu erf&#252;llen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ein Kraftwerksbetreiber hat sich auf ver&#228;ndernde rechtliche Vorgaben, wie hier durch das Redispatch, einzustellen und die entsprechenden organisatorischen Ma&#223;nahmen vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die verwaltungstechnischen und organisatorischen Anpassungen, die durch Redispatch geboten sind, diesen typischerweise mit dem Betrieb eines Kraftwerks verbundenen Aufwand &#252;bersteigen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die durch die Meldepflichten entstandenen Kosten nicht nach der Verg&#252;tungsfestlegung erstattet werden. Entsprechendes gilt auch f&#252;r KWK-Anlagen. Diesbez&#252;glich ist im Verwaltungsverfahren nicht auf einen besonderen Aufwand hingewiesen worden. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Denn nach &#167; 5 StromNZV sind die KWK-Anlagen ohnehin zur Fahrplananmeldung und dessen Aktualisierung beim &#220;bertragungsnetzbetreiber &#252;ber ihren Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet, so dass sie schon von daher eine Prognose &#252;ber die Fernw&#228;rmeabnahme im Netz treffen m&#252;ssen. Dass die Einsatzplanung nicht anlagenscharf m&#246;glich ist, sondern nur f&#252;r Anlagenpools, hat auf den Aufwand keinen Einfluss. Auch das Erfordernis, zus&#228;tzlich Personal bereitzuhalten, trifft alle Netzbetreiber gleicherma&#223;en. Schlie&#223;lich steht der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne auch nicht entgegen, dass die Datenmeldungen nur auf Prognosen beruhen und damit mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. Auch bei konventionellen Anlagen besteht aufgrund unvorhersehbarer Restriktionen ein allgemeines Verf&#252;gbarkeitsrisiko. Dieses mag zwar bei KWK-Anlagen erh&#246;ht sein. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Umfang der gemeldeten freien Leistungsscheiben in k&#252;rzester Zeit so erheblich ver&#228;ndert, dass die Meldungen letztlich wertlos sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.3.4. Privilegierte Anlagen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\">Die Meldepflichten nach Tenorziffer 8 sind auch nicht im Hinblick auf die sich nach Ziffer 3 und Ziffer 10 ergebenden Privilegierungen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wie die Betroffene meint. Inwieweit privilegierte Anlagen vollumf&#228;nglich zur Datenbereitstellung verpflichtet sind, h&#228;ngt - unter Beachtung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes - von dem Umfang ihrer Privilegierung ab. KWK-Anlagen, deren Leistungsscheiben Einschr&#228;nkungen durch die W&#228;rmeproduktion unterliegen, sind nicht erst durch Tenorziffer 3 privilegiert, sondern nach den Ausf&#252;hrungen der Bundesnetzagentur auf Seite 36 der Festlegung bereits nicht von der Festlegung umfasst. Damit treffen sie auch keine Mitteilungspflichten. KWK-Anlagen, deren Leistungsscheiben nicht diesen Einschr&#228;nkungen unterliegen, sind nicht privilegiert und den Meldepflichten in vollem Umfang unterworfen. Anlagen, die nach Tenorziffer 10 (Regelenergie und Besicherung) privilegiert Leistungsscheiben vorhalten, sind, soweit sie weitere freie Leistungsscheiben vorhalten, ebenfalls in vollem Umfang den Meldepflichten nach Tenorziffer 8 unterworfen. Anlagen, die ausschlie&#223;lich Regelenergie vorhalten, k&#246;nnen nach Tenorziffer 8 keine freien Leistungsscheiben melden, m&#252;ssen allerdings Restriktionen, n&#228;mlich das Vorhalten von Regelenergie, nach Tenorziffer 8 Satz 5 melden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.3.5. Tenorziffer 7b der Verg&#252;tungsfestlegung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit vereinzelte Kraftwerksbetreiber die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Mitteilungspflichten nach Tenorziffer 7b der Verg&#252;tungsregelung der Beschlusskammer 8 beanstanden, ist diese R&#252;ge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verg&#252;tungsfestlegung anzubringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Meldepflichten auch in Bezug auf die Erstellung der Merit Order von Bedeutung sind. Geregelt sind sie jedoch in der Verg&#252;tungsfestlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.4. Ausschluss Intraday</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verbot der Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">274</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.4.1. Regelung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">275</span><p class=\"absatzLinks\">Den Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der Festlegung kommt Regelungscharakter zu. Bezogen auf den Streitfall ist zwischen einem Verwaltungsakt in Form einer Sachentscheidung nach &#167; 29 EnWG oder in Form eines feststellenden Verwaltungsakt, der eine bestehende Rechtslage rechtsverbindlich feststellt, und einem schlichten Hinweis auf die Rechtslage, der blo&#223;en Mitteilung oder Auskunft ohne Regelungscharakter, zu unterscheiden (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg&#228;nzungslieferung, &#167; 42 Abs. 1 RN 26). Dabei kann es sich auch um einen schlichten Hinweis handeln, wenn dieser in die Begr&#252;ndung eines Verwaltungsakts aufgenommen worden ist (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, &#167; 35 RN 86). Ob und wie weit eine verbindliche Regelung getroffen werden soll, entscheidet allein die Beh&#246;rde. Ma&#223;geblich ist jedoch der objektive Erkl&#228;rungswert, d.h. der am objektiven Inhalt zu messende Bindungswille. Entsprechend &#167; 133 BGB ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie ihn der durch die Erkl&#228;rung Betroffene einschlie&#223;lich eines Drittbetroffenen bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306; OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), S. 10 BA; Beschluss vom 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08 (V) m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">276</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um einen schlichten Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungscharakter. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei den Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der Begr&#252;ndung um eine Sachentscheidung nach &#167; 29 EnWG &#8211; nach Ansicht der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren i.V.m. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG - bez&#252;glich der Rechte und Pflichten von Kraftwerksbetreibern oder um einen feststellenden Verwaltungsakt in Bezug auf die bestehende Rechtslage nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG handelt, da es sich in beiden F&#228;llen um einen Verwaltungsakt handelt. Die Beschlusskammer hat die Zul&#228;ssigkeit einer jederzeitigen, insbesondere auch w&#228;hrend eines anstehenden Eingriffs zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichen Aktualisierung der Einspeisezeitreihen durch die Anlagenbetreiber ausdr&#252;cklich verneint und ihre Entscheidung auch n&#228;her begr&#252;ndet. Angesichts der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren von I., F. und dem YZ. geforderten jederzeitigen Zul&#228;ssigkeit einer Anpassung und dem sich daraus ergebenden Kl&#228;rungsbedarf bestand hinreichender Anlass f&#252;r die Bundesnetzagentur, verbindlich anzuordnen, dass eine jederzeitige Anpassung nicht zul&#228;ssig ist. Insoweit hat sie in der Begr&#252;ndung des Verbots ausdr&#252;cklich auf die Stellungnahmen der Betroffenen I., F. und des YZ. Bezug genommen<em>.</em> Die streitgegenst&#228;ndliche Passage ging damit aus der Sicht eines objektiven Empf&#228;ngers &#252;ber einen schlichten Hinweis auf die bestehende Rechtslage hinaus, da sich die Bundesnetzagentur mit dem Begehren der Marktteilnehmer und Verb&#228;nde auseinandergesetzt, dieses abgewogen und entschieden hatte. Ein solcher Abw&#228;gungs- und Begr&#252;ndungsprozess spricht aber ma&#223;geblich f&#252;r den Entscheidungs- und damit Regelungscharakter der Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">277</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist hierbei unerheblich, dass sich die Konkretisierung aus der Begr&#252;ndung der Festlegung ergibt. Der Inhalt eines Verwaltungsakts muss sich nicht allein aus dem Anordnungssatz ergeben, vielmehr sind neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umst&#228;nden vor allem die dem Verwaltungsakt beigef&#252;gte Begr&#252;ndung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 37 RN 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, &#167; 37, RN&#160;3, &#167; 43, RN.&#160;58). Die Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der beziehen sich auf Tenorziffer 7 Satz 4 und konkretisieren diese n&#228;her. So sind sie dem Gliederungspunkt &#8222;3.7. Bilanzielle Abwicklung&#8220; zugeordnet, der sich ausschlie&#223;lich mit Tenorziffer 7 befasst und stehen konkret im Zusammenhang mit den Ausf&#252;hrungen zu Tenorziffer 7 Satz 4. Nach Tenorziffer 7 Satz 1 haben &#220;bertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen einen Kraftwerksfahrplan im Viertelstundenraster auszutauschen, der Beginn, Ende und zeitlichen Verlauf der Wirkleistungsanpassung beschreibt. Bei Differenzen zwischen dem Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers und dem Best&#228;tigungsfahrplan des Bilanzkreises der Anlage gilt der Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers vorrangig. Nach Tenorziffer 7 Satz 4 ist Referenzgr&#246;&#223;e, auf die dieser Fahrplan aufsetzt, die aktuellste, vom Anlagenbetreiber an den &#220;bertragungsnetzbetreiber <span style=\"text-decoration:underline\">vor Beginn</span> der Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe der betroffenen Anlage. Damit beschr&#228;nkt sich die Regelung nicht nur auf die bilanzielle Abwicklung der Redispatch-Ma&#223;nahme, sondern nimmt auch den vor Beginn der Redispatch-Ma&#223;nahme gemeldeten Fahrplan zur Gesamteinspeiseleistung in Bezug. Hintergrund daf&#252;r ist nach den Ausf&#252;hrungen der Bundesnetzagentur auf Seite 52, einen eindeutigen Bezugspunkt zur Bestimmung der H&#246;he der Wirkleistungsanpassung zu definieren. Damit ist auch eindeutig, dass sich der Ausschluss zur Fahrplananpassung nicht nur auf die physikalische Anpassung, sondern auch auf die virtuelle Anpassung erstreckt, denn ansonsten k&#246;nnte die letzte vor Beginn der Redispatch-Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe nicht Bezugspunkt zur Bestimmung der H&#246;he der Wirkleistungsanpassung sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">278</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.4.2. umfassender Ausschluss</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">279</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung geht demnach von einem umfassenden Ausschluss der untert&#228;gigen Fahrplananpassung durch Anlagenbetreiber und damit der Teilnahme am Intraday-Handel aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren, wonach Einschr&#228;nkungen der untert&#228;gigen Fahrplananpassung gegen&#252;ber den Anlagenbetreibern nicht als absolutes Verbot gegen&#252;ber den &#220;bertragungsnetzbetreibern zu verstehen sei, diese vielmehr im Einzelfall untert&#228;gige Fahrplan&#228;nderungen akzeptieren k&#246;nnten, wenn die Situation dies erlaube. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat die Bundesnetzagentur erg&#228;nzend vorgetragen, es habe lediglich der Rechtsanspruch des Kraftwerksbetreibers auf Intraday-Gesch&#228;fte w&#228;hrend einer Redispatch-Ma&#223;nahme ausgeschlossen werden sollen. Intraday-Handel solle dann weiter m&#246;glich sein, wenn der zust&#228;ndige &#220;bertragungsnetzbetreiber keine Einw&#228;nde erhebe. F&#252;r ein solches Verst&#228;ndnis finden sich in der Begr&#252;ndung allerdings keine Anhaltspunkte. Die Bundesnetzagentur hat die Zul&#228;ssigkeit einer jederzeitigen Wirkleistungsanpassung mit der Gefahr des Unterlaufens der Redispatch-Ma&#223;nahme begr&#252;ndet. Dabei hat sie nicht etwa auf eine konkrete Gefahr im Einzelfall, sondern allgemein und damit auf die abstrakt bestehende Gefahr hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">280</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">7.4.3. Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">281</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verbot der Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist zur Erreichung des mit der Redispatch-Ma&#223;nahme erstrebten Zwecks, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und -zuverl&#228;ssigkeit, grunds&#228;tzlich erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">282</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirkleistungsanpassung muss in einer Weise erfolgen, die in ihrer netztechnisch-physikalischen Wirkrichtung der Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers entspricht. Denn eine Redispatch-Ma&#223;nahme bezieht sich auf den physikalischen Lastfluss und damit auf eine Einschr&#228;nkung der Einspeisung der Anlage. Die Redispatch-Anforderung darf daher nicht durch gegenl&#228;ufige Intraday-Gesch&#228;fte physikalisch unterlaufen werden. Dies w&#228;re aber der Fall, wenn bei einer Wirkleistungsreduzierung die frei gewordenen Energiemengen oder die bis dahin noch freien Mengen vermarktet w&#252;rden. Dasselbe gilt, wenn bei einer Wirkleistungserh&#246;hung der Kraftwerks- oder Speicheranlagenbetreiber die angewiesene Anlage nicht hochf&#252;hre, sondern die Redispatch-Menge anderweitig &#252;ber den Intraday-Handel beschaffte, was mit Blick auf seine Grenzkosten aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden durchaus sinnvoll sein k&#246;nnte, jedoch wegen der geringeren netzst&#252;tzenden Wirkung einer anderen Anlage kontraproduktiv wirkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">283</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in dem in der Begr&#252;ndung der Festlegung beispielhaft genannten Fall, wonach der Kraftwerksbetreiber bei einer Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungserzeugung von Minimal- auf Maximalleistung die Redispatch-Menge - im Hinblick auf f&#252;r ihn im Vergleich zur Day-Ahead-Vermarktung g&#252;nstigere Intraday-Preise - als marktgetriebene Stromproduktion umdeklariert und zur Erhaltung des energetischen Gleichgewichts seines Bilanzkreises die Leistung eines anderen, auf der gleichen Seite des Engpasses liegenden Kraftwerks in gleicher H&#246;he reduziert, wird die Wirkleistungsanpassung in ihrer Wirkung reduziert oder sogar aufgehoben. Insofern birgt auch die physikalische Anpassung in gleicher Richtung sowie die blo&#223; virtuelle Anpassung grunds&#228;tzlich die Gefahr des Unterlaufens der Redispatch-Ma&#223;nahme. Zwar entspricht die physikalische Anpassung der Redispatch-Anweisung und konterkariert f&#252;r sich gesehen nicht die Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers. In jedem Fall ist jedoch ein energetischer Ausgleich der Ma&#223;nahme erforderlich, der bei den Auswirkungen der marktgetriebenen Anpassung durch den Kraftwerksbetreiber nicht au&#223;er Acht gelassen werden kann. Da der &#220;bertragungsnetzbetreiber nach der Festlegung nur f&#252;r den energetischen und bilanziellen Ausgleich der angewiesenen Redispatch-Mengen verantwortlich ist, muss der Anlagenbetreiber bzw. dessen Bilanzkreisverantwortlicher den energetischen Ausgleich der vom Anlagenbetreiber selbst vermarkteten Energiemengen &#8211; je nach Anweisungsrichtung durch eine Wirkleistungsreduzierung oder &#8211; erh&#246;hung eines anderen Kraftwerks &#8211; sicherstellen. Wenn sich dieses Kraftwerk in r&#228;umlicher N&#228;he zum angewiesenen Kraftwerk befindet, f&#252;hrt dies allerdings, wie die Bundesnetzagentur in der Festlegung zu Recht ausgef&#252;hrt hat, zu kontraproduktiven Effekten mit der Folge, dass die Wirksamkeit der Redispatch-Ma&#223;nahme reduziert oder aufgehoben wird. Diese Gefahr besteht zwar grunds&#228;tzlich auch beim energetischen Ausgleich einer spannungsbedingten Redispatch-Ma&#223;nahme &#252;ber den Intraday-Handel durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber. Allerdings kann dieser in diesem Fall auf bilaterale Gesch&#228;fte zur&#252;ckgreifen (vgl. S. 48 der Festlegung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">284</span><p class=\"absatzLinks\">Beim strombedingten Redispatch versch&#228;rft sich die Situation noch, da zur Aufl&#246;sung des Engpasses zwingend (mindestens) zwei Anlagen &#8211; eine vor, eine hinter dem Engpass &#8211; zu gegenl&#228;ufigen Wirkleistungsanpassungen angewiesen werden m&#252;ssen. Ein energetischer Ausgleich er&#252;brigt sich damit. Bei einer marktgetriebenen Anpassung entsprechend der Redispatch-Anweisung best&#252;nde wiederum grunds&#228;tzlich die Gefahr, dass bei einem durch den Anlagenbetreiber oder dessen Bilanzkreisverantwortlichen veranlassten Ausgleich durch ein Kraftwerk auf derselben Seite des Engpasses die Wirksamkeit der Redispatch-Ma&#223;nahme reduziert oder aufgehoben w&#252;rde. Eine physikalische Erh&#246;hung der Wirkleistung durch den Anlagenbetreiber in Richtung der Anweisung h&#228;tte zudem zur Folge, dass auch das Kraftwerk auf der anderen Seite des Engpasses seine Einspeisung in derselben H&#246;he weiter reduzieren m&#252;sste, um den Engpass zu beseitigen. Wie die &#220;bertragungsnetzbetreiberin X. im Senatstermin erl&#228;utert hat, muss daher immer eine Paarungsbetrachtung stattfinden, d.h. f&#228;hrt vor dem Engpass ein Kraftwerk z.B. 200 MW herunter, muss hinter dem Engpass ein Kraftwerk gefunden werden, was ebenfalls eine Wirkleistungsanpassung von genau 200 MW in gegenl&#228;ufiger Richtung durchf&#252;hrt. Dies wird durch die Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers nach der Merit Order jeweils sichergestellt. Dass dies bei marktgetriebenem Handeln der Anlagenbetreiber in entsprechender Weise gesichert ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber auch im Falle eines die Redispatch-Anweisung ersetzenden Intraday-Gesch&#228;fts f&#252;r die Anweisung der gegenl&#228;ufig zur marktgetriebenen Anpassung auf der anderen Engpassseite durchzuf&#252;hrenden Wirkleistungsanpassung zust&#228;ndig bleibt, birgt dies Gefahren f&#252;r die Effektivit&#228;t der Redispatch-Ma&#223;nahme. Denn der &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;sste bei einer kurzfristigen &#196;nderung der Fahrweise eines Kraftwerks ebenfalls kurzfristig die entsprechende Gegenma&#223;nahme anweisen und &#8211; sofern die Fahrplan&#228;nderung des Anlagenbetreibers in ihrer physikalischen Wirkung noch &#252;ber die Redispatch-Anforderung hinausgeht &#8211; weitere Folgema&#223;nahmen ergreifen. Er liefe damit quasi den Intraday-Gesch&#228;ften der angewiesenen Anlagenbetreiber st&#228;ndig hinterher. Damit w&#252;rde die Komplexit&#228;t der Engpassbeseitigung f&#252;r den &#220;bertragungsnetzbetreiber zunehmen und die Beseitigung der St&#246;rung oder Gef&#228;hrdung der Netzsicherheit erschwert werden. Insoweit kann der Umfang der Redispatch-Ma&#223;nahmen nicht negiert werden. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber X. und B. haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt, dass angesichts der Vielzahl der zu treffenden Ma&#223;nahmen die unbeschr&#228;nkte Zul&#228;ssigkeit von Intraday-Gesch&#228;ften die Durchf&#252;hrbarkeit ihres operativen Gesch&#228;fts erheblich erschweren und daher die Netzsicherheit gef&#228;hrden w&#252;rde. Der &#220;bertragungsnetzbetreiber X. hat unwidersprochen dargelegt, dass von ihm gro&#223;e Redispatch-Mengen zu bew&#228;ltigen sind, deren Umfang in den letzten Wochen vor dem Senatstermin x bis x GW betragen habe. Es geht daher nicht um das &#8222;&#252;bliche Tagesgesch&#228;ft&#8220;, bei dem Fahrpl&#228;ne mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens einer Viertelstunde zu jeder Viertelstunde eines Tages ge&#228;ndert werden k&#246;nnen und dem &#220;bertragungsnetzbetreiber im Engpassfall bei regelzonen&#252;bergreifenden Fahrplananpassungen ein Ablehnungsrecht zusteht (&#167; 5 Abs. 2 StromNZV). Vielmehr liegt mit dem Redispatch-Fall eine Sondersituation vor, da das Eintreten einer Engpasssituation oder Spannungsgrenzwertbeeintr&#228;chtigung nicht erst gepr&#252;ft wird, sondern die Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung von den &#220;bertragungsnetzbetreibern bereits konkret bejaht wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass Intraday-Gesch&#228;fte mit einem l&#228;ngeren Vorlauf, n&#228;mlich 45 Minuten vor Beginn der Stunde, get&#228;tigt werden k&#246;nnen, die Situation im Engpassfall nicht nachhaltig entsch&#228;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">285</span><p class=\"absatzLinks\">Fahrplananpassungen aufgrund von Intraday-Gesch&#228;ften unter Vorbehalt des &#220;bertragungsnetzbetreibers zu stellen, ist kein gleich geeignetes Mittel. Denn auch in diesem Fall m&#252;sste der &#220;bertragungsnetzbetreiber zun&#228;chst s&#228;mtliche Fahrplan&#228;nderungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Netzsicherheit pr&#252;fen, dies jedoch in einer Situation, in der er eine Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der Netzsicherheit bereits bejaht und aufgrund dessen die Redispatch-Ma&#223;nahme angewiesen hat. Angesichts der Vielzahl der zu treffenden Ma&#223;nahmen und der nicht unerheblichen Redispatch-Mengen w&#252;rde das operative Gesch&#228;ft des &#220;bertragungsnetzbetreibers erheblich erschwert, wodurch sich negative Auswirkungen auf die ohnehin schon gef&#228;hrdete Netzsicherheit nicht ausschlie&#223;en lie&#223;en. Hinzu kommt, dass f&#252;r den Anlagenbetreiber im Voraus auch gar nicht ersichtlich w&#228;re, ob das von ihm get&#228;tigte Intraday-Gesch&#228;ft vom &#220;bertragungsnetzbetreiber genehmigt w&#252;rde, mit der Folge, dass er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht. Ein Anlagenbetreiber hat insoweit im Senatstermin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine R&#252;cksprache mit dem &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht praktikabel sei. Soweit dies in der Praxis von &#220;bertragungsnetzbetreibern in Einzelf&#228;llen anders gehandhabt wird, ist dies nicht zu beanstanden, vermag aber die grunds&#228;tzlich bestehende Gefahr des Unterlaufens von Redispatchma&#223;nahmen und damit die Erforderlichkeit eines Verbots von Fahrplan-anpassungen nicht in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">286</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verbot der Fahrplananpassungen und damit des Intraday-Handels ist jedoch nur dann verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn den Anlagenbetreibern Opportunit&#228;tseinbu&#223;en verg&#252;tet werden. Andernfalls sind Anlagen, die sich in r&#228;umlicher N&#228;he zu dem Engpass befinden und daher regelm&#228;&#223;ig zum Redispatch herangezogen werden, gegen&#252;ber den &#252;brigen Anlagenbetreibern benachteiligt. Denn Opportunit&#228;ten stellen entgangene Gewinnm&#246;glichkeiten dar, die nur deswegen nicht wahrgenommen werden k&#246;nnen, weil ein Kraftwerksbetreiber Redispatch-Ma&#223;nahmen erbringen muss. Soweit die Bundesnetzagentur darauf verweist, dass Intraday-Handel lediglich erm&#246;gliche, kurzfristige Abweichungen von Verbrauchsprognosen auszugleichen, greift dies zu kurz. Der Intraday-Handel ist inzwischen ein relevanter und erheblicher Markt, um Renditen und Deckungsbeitr&#228;ge zu erwirtschaften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">287</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Hinweis der Bundesnetzagentur, dass der Intraday-Handel in einer Netz-engpasssituation ohnehin eingeschr&#228;nkt sei, Intraday-Chancen nicht nutzbar seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen Fahrpl&#228;ne auch im Redispatch-Fall kurzfristig ge&#228;ndert werden (&#167;&#160;5 Abs. 2 S.&#160;1 StromNZV). Durch die blo&#223;e M&#246;glichkeit des &#220;bertragungsnetzbetreibers, eine Fahrplan&#228;nderung abzulehnen (&#167;&#160;5 Abs. 2 S. 2 StromNZV), wird der Markt nicht von vornherein und regelm&#228;&#223;ig beschr&#228;nkt. So k&#246;nnen auch die nicht zum Redispatch angewiesenen Netzbetreiber w&#228;hrend eines Netzengpasses weiterhin uneingeschr&#228;nkt am Intraday-Handel teilnehmen. Damit wird im Redispatch-Fall nicht jeder Intraday-Handel ausgeschlossen, sondern nur dem zum Redispatch konkret verpflichteten Kraftwerksbetreiber der Intraday-Handel verwehrt, der daher gegen&#252;ber den &#252;brigen Anlagenbetreibern wirtschaftlich benachteiligt ist. Soweit die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 die Verg&#252;tung von Opportunit&#228;tskosten nicht vorsieht, ist diese rechtswidrig (vgl. Beschl&#252;sse vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren gegen die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8). Dies f&#252;hrt jedoch nicht gleichzeitig zur Rechtswidrigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung, denn der entsprechende Verg&#252;tungsanspruch ergibt sich bereits unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG (angemessene Verg&#252;tung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">288</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">8. Art. 12, Art. 3 GG</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">289</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche Redispatch-Festlegung verst&#246;&#223;t auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Verg&#252;tung gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">290</span><p class=\"absatzLinks\">Redispatch-Anweisungen nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG greifen in die unternehmerische Freiheit der Kraftwerksbetreiber und damit in das nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Grundrecht auf freie Berufsaus&#252;bung ein. Sie sind jedoch grunds&#228;tzlich im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, die ein Gemeinschaftsinteresse h&#246;chsten Ranges darstellt (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971, 1 BVR 52/66 juris RN 82; BVerfGE 13,97 (107)), gerechtfertigt und aufgrund des gesetzlich einger&#228;umten Anspruchs auf angemessene Verg&#252;tung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (vgl. nur zur Statthaftigkeit von Regelungen der Berufsaus&#252;bung BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984, 1 BvL 18/82 u. a., NJW 1985, 963f.). Allerdings setzt die Verg&#252;tungsfestlegung den Anspruch auf angemessene Verg&#252;tung nicht ausreichend um, da sie die mit dem Eingriff in den Betrieb der Erzeugungsanlage durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber verbundenen Kosten nur unzureichend kompensiert. Dies f&#252;hrt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der in Anspruch genommenen Kraftwerksbetreiber gegen&#252;ber den nicht in Anspruch genommenen Kraftwerksbetreibern, die ihre Kapazit&#228;ten weiterhin voll flexibel am Markt anbieten und damit die Chancen aus alternativen Vermarktungsm&#246;glichkeiten realisieren k&#246;nnen. Die angewiesenen Anlagenbetreiber werden daher innerhalb der betroffenen Berufsgruppe ohne zureichende sachliche Gr&#252;nde wesentlich st&#228;rker als andere belastet, so dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Die Rechtsverletzung ergibt sich aber nicht aus der Inanspruchnahme zum Redispatch, zu dem der Anlagenbetreiber ohnehin schon kraft Gesetzes verpflichtet ist, sondern allein aus der unzureichenden Verg&#252;tung der Ma&#223;nahme. Die unzureichenden Verg&#252;tungsregelungen f&#252;hren daher zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Festlegung der Beschlusskammer 8, nicht jedoch gleichzeitig zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung unter dem Gesichtspunkt der Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Mit dem Wegfall der Verg&#252;tungsfestlegung entf&#228;llt auch nicht gleichzeitig der Anspruch auf angemessene Verg&#252;tung. Dieser ergibt sich vielmehr bereits unmittelbar aus dem Gesetz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">291</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">9. Gesamtaufhebung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">292</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn nur die Reglungen in Tenorziffer 2 Satz 3 und Tenorziffer 3 Satz 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung rechtswidrig sind, handelt es sich dabei um zentrale Regelungen, die zur Gesamtaufhebung der Festlegung f&#252;hren. Schon die Rechtswidrigkeit der Tenorziffer 2, die den Adressatenkreis der Festlegung n&#228;her definiert, f&#252;hrt dazu, dass die &#252;brigen Regelungen keinen Bestand haben k&#246;nnen. Denn diese setzen die Bestimmung des Adressatenkreises voraus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bundesnetzagentur die Festlegung auch ohne die netzknotenbezogene Bestimmung der Nennwertgrenze der verpflichteten Anlagen bestimmt h&#228;tte. Vielmehr hat sie der Festlegung insgesamt ein netzknotenbezogenes Verst&#228;ndnis zugrunde gelegt. So geht sie auch in den Tenorziffern 3 und 8 von einer netzknotenbezogenen Betrachtungsweise aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">293</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">294</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">295</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 1 EnWG. Die Betroffene hat in der Sache obsiegt. Soweit sie mit dem Antrag auf Neubescheidung nicht obsiegt, stellt dies wirtschaftlich das Obsiegen nicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">296</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">297</span><p class=\"absatzLinks\">Den Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits im Termin vom 21.01.2015 im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf 50.000 Euro f&#252;r jedes Verfahren festgesetzt (&#167;&#160;50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">298</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">299</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist zuzulassen, weil die streitge-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">300</span><p class=\"absatzLinks\">genst&#228;ndlichen Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">301</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">302</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">303</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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