List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 369/12 (V)",
    "date": "2015-04-28",
    "created_date": "2019-01-16T11:42:03Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:46Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0428.VI3KART369.12V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"noindent\"><li><p>1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die auf Feststellung, hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete weitergehende Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n</li>\n<li><p>2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Betroffenen tr&#228;gt die Bundesnetzagentur. Die weiteren Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.</p>\n</li>\n<li><p>3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene zu 1. ist Betreiberin der Kraftwerke D. (Bl&#246;cke x und x, jeweils x MW), E. (Block x (KWK) x MW, Block x (KWK) x MW), J. (Block x x MW, Block x (KWK) x MW,&#160; Block x (KWK) x MW) und M. (Block x x MW, davon x MW &#8230;, Block x (KWK) x MW). Die Betroffene zu 2., eine 100%-ige Tochter der Betroffenen zu 1.,&#160; betreibt im x&#160; die Steinkohlekraftwerke L. (Block x (KWK) x MW, Block x (KWK) x MW) und N. (Block x (KWK) x MW). Die Betroffene zu 3. ist eine gemeinsame Gesellschaft der Betroffenen zu 1 und der DD. AG, &#8230; . Der Gesellschaft geh&#246;rt das Steinkohlekraftwerk E. (Block x (KWK x MW) in x, &#8230; . Technischer Betriebsf&#252;hrer ist die Betroffene zu 1. Die Betroffene zu 3 verantwortet den Kraftwerkseinsatz und tr&#228;gt das wirtschaftliche Risiko. &#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.10.2012 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6-11/098) die Festlegung zur &#8222;Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen f&#252;r Eingriffsm&#246;glichkeiten der &#220;bertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen&#8220; erlassen. Der Beschluss wurde am 07.11.2012 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ver&#246;ffentlicht. Die Betroffenen waren nicht zum Verwaltungsverfahren beigeladen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hintergrund der Festlegung ist die Zunahme sog. Redispatch-Ma&#223;nahmen, u. a. weil im M&#228;rz 2011 acht Kernkraftwerke au&#223;er Betrieb genommen worden waren und zunehmend Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird, mit der der Netzausbau nicht Schritt h&#228;lt. Bei Redispatch-Ma&#223;nahmen handelt es sich um physikalische Eingriffe in die Fahrweise von Kraftwerken, die notwendig werden, wenn die strom- oder spannungsbedingte &#220;berlastung eines Netzelements die Netzsicherheit gef&#228;hrdet. Beim strombedingten Redispatch wird einer &#220;berlastung eines Netzelementes dadurch entgegengewirkt, dass ein Kraftwerk auf der Seite mit dem Erzeugungs&#252;berschuss seine Einspeisung reduziert und ein Kraftwerk hinter dem Engpass seine Einspeisung entsprechend erh&#246;ht. Dadurch nimmt der Stromfluss (Stromst&#228;rke) auf dem betroffenen Netzelement ab. Beim spannungsbedingten Redispatch wird die Wirkleistungseinspeisung von einem oder mehreren Kraftwerken reduziert oder erh&#246;ht, um den Einsatz von Blindleistung aus Kraftwerken zur Spannungsstabilisierung in ausreichender Menge zu gew&#228;hrleisten. In der Vergangenheit erfolgten Redispatch-Ma&#223;nahmen nur aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die angegriffene Festlegung vom 20.10.2012 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur die Vorgaben in &#167; 13 Abs. 1 EnWG n&#228;her ausgestaltet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 1 der Festlegung ist eine Anweisung zur Vornahme einer Redispatch-Ma&#223;nahme zul&#228;ssig, wenn aufgrund von Netzbelastungsberechnungen oder aufgrund anderer gesicherter Erkenntnisse andernfalls strombedingte &#220;berlastungen von Betriebsmitteln oder Verletzungen betrieblich zul&#228;ssiger Spannungsb&#228;nder zu erwarten sind. Etablierte, dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden zur Ber&#252;cksichtigung von etwaigen Ausf&#228;llen von Netzbetriebsmitteln und von Erzeugungsanlagen, z.B. das (n-1)-Prinzip, sind bei den Netzbelastungsberechnungen zu ber&#252;cksichtigen. Eine Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie ist ebenfalls bei akuten &#220;berlastungen oder Spannungsgrenzwertverletzungen zul&#228;ssig. Eine Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten ist nicht zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 2 der Festlegung erstreckt sich die Verpflichtung, sich der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber zu unterwerfen, auf alle Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer elektrischen Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW. Dazu geh&#246;ren auch Kraft-W&#228;rme-Kopplungs-Anlagen, die zumindest in einem Betriebszustand eine disponible, d.h. keinen Einschr&#228;nkungen durch die W&#228;rmeproduktion unterworfene elektrische Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW erzeugen k&#246;nnen. Ma&#223;geblich ist die Summe der Netto-Nennwirkleistung aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen. Tenorziffer 3 regelt den Umfang der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung. Speicheranlagen k&#246;nnen auch zu einem Wirkleistungsbezug angewiesen werden (Tenorziffer 3 Satz 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anweisung zur Anpassung der Wirkleistung erfolgt f&#252;r die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie eines Betreibers (Tenorziffer 3 Satz 3) und ist fr&#252;hestens ab 14.30 Uhr f&#252;r den Folgetag zul&#228;ssig (Tenorziffer 3 Satz 4). Wirkleistungsanpassungen sind unter Ber&#252;cksichtigung der technischen M&#246;glichkeiten der Anlage anzuk&#252;ndigen und durchzuf&#252;hren (Tenorziffer 3 Satz 5). Leistungsscheiben von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie, deren Brennstoffverfeuerung oder Prim&#228;renergietr&#228;gerverbrauch aufgrund von gesetzlichen oder beh&#246;rdlichen Vorgaben bzw. aufgrund von an die Stromproduktion gekoppelten industriellen Produktionsprozessen nicht disponibel ist, sind f&#252;r Wirkleistungsanpassungen nicht heranzuziehen (Tenorziffer 3 Satz 6). Dasselbe gilt nach Tenorziffer 10 f&#252;r Leistungsscheiben, die f&#252;r die Erbringung von Regelenergie und zur Besicherung vorgehalten werden; &#167; 13 Abs. 2 EnWG bleibt unber&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung erfolgt nach Ziffer 6 der Festlegung ausschlie&#223;lich durch denjenigen &#220;bertragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Anlagen mittelbar oder unmittelbar angeschlossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einsatzfolge der Kraftwerke (Merit Order) richtet sich gem&#228;&#223; Tenorziffer 4 der Festlegung bei mehreren in Betracht kommenden Anlagen nach dem Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und zu entrichtender Verg&#252;tung. Im Fall einer Erh&#246;hung der Einspeisung sind die Anlagen beginnend mit dem h&#246;chsten Quotienten hin zum niedrigsten abzurufen, bis ein sicherer Betriebszustand erreicht ist. Bei einer Reduzierung gilt die umgekehrte Reihenfolge. Sobald die netztechnische Notwendigkeit entf&#228;llt, ist die Anpassung zu beenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Gew&#228;hrleistung der bilanziellen Neutralit&#228;t einer spannungsbedingten Redispatch-Ma&#223;nahme &#8211; bei einer strombedingten Redispatch-Ma&#223;nahme ergibt sich der energetische Ausgleich automatisch durch die Erh&#246;hung und Reduzierung der Einspeisemengen auf beiden Seiten des Engpasses - bestimmt Tenorziffer 5 der Festlegung, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber den energetischen Ausgleich des Eingriffs sicherzustellen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anpassung der Einspeisung wird nach Tenorziffer 7 der Festlegung durch den Austausch eines Fahrplans im Viertelstundenraster zwischen &#220;bertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber best&#228;tigt, wobei bei Differenzen der Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers vorrangig gilt. Referenzgr&#246;&#223;e f&#252;r den Fahrplan ist die aktuellste, vom Anlagenbetreiber an den &#220;bertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe der betroffenen Anlage. Nach Tenorziffer 8 der Festlegung sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, dem zust&#228;ndigen &#220;bertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Abgabe der Kraftwerkseinsatzpl&#228;ne um 14.30 Uhr des Vortags viertelstundenscharf freie Leistungsscheiben ihrer Anlagen zur Erh&#246;hung als auch Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung f&#252;r den Folgetag zu melden und bei Ver&#228;nderungen unverz&#252;glich anzupassen. Die freien Leistungsscheiben sind bezogen auf die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen zu melden. In der Begr&#252;ndung der Festlegung (S. 53) f&#252;hrt die Beschlusskammer 6 aus, dass sie sich der teilweise geforderten Zul&#228;ssigkeit einer jederzeitigen, insbesondere auch w&#228;hrend eines anstehenden Eingriffs zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichen Aktualisierung der Einspeisezeitreihen durch die Anlagenbetreiber nicht anschlie&#223;en k&#246;nne, auch wenn dies bereits heute von einem &#220;bertragungsnetzbetreiber zugelassen werde. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die Aktualisierung der Einspeisezeitreihe w&#228;hrend einer Ma&#223;nahme zu Lasten des &#220;bertragungsnetzbetreibers erfolge und eine Anweisung zur Wirkleistungsanpassung unterlaufen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der Festlegung wird auf die Anlage Bf 1 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">In einer weiteren Festlegung vom 30.10.2013 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur Kriterien f&#252;r die Bestimmung einer angemessenen Verg&#252;tung bei Redispatch-Ma&#223;nahmen und Anpassungen von Wirkleistungseinspeisung bestimmt (BK8-12/019). Nach Tenorziffer 2 haben &#220;bertragungsnetzbetreiber den Betreibern hochfahrender Erzeugungsanlagen die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme tats&#228;chlich verursachten, zus&#228;tzlich entstehenden Aufwendungen zu verg&#252;ten (Aufwendungsersatz). Betreiber von absenkenden Erzeugungsanlagen haben den &#220;bertragungsnetzbetreibern die durch die Redispatch-Ma&#223;nahme ersparten Aufwendungen zu verg&#252;ten. Ma&#223;gebend sind jeweils die Anschaffungswerte aus der Finanzbuchhaltung des letzten Quartals. Marktpr&#228;mien, Gewinnzuschl&#228;ge und Opportunit&#228;ten sind nicht zu verg&#252;ten. Sofern Ma&#223;nahmen j&#228;hrlich nicht mehr als die Bagatellgrenze von&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,9 % der Einspeisemengen des Vorjahres betreffen, f&#252;hrt dies nach Tenorziffer 3 zu einer pauschalen Verg&#252;tung: Hochfahrende Anlagen erhalten das Produkt aus der ma&#223;nahmenbedingten Ver&#228;nderung ihrer Einspeisemenge und den aus den st&#252;ndlichen EPEX-Spot-Preisen (Deutschland) abgeleiteten Grenzkosten. Ma&#223;gebend ist insoweit der niedrigste Preis, zu dem die Erzeugungsanlage im Vormonat im Normalbetrieb eingespeist hat. F&#252;r das Herunterfahren der Einspeiseleistung ist als Grenzkostenersparnis das Produkt aus redispatchbedingter Ver&#228;nderung der Einspeisemenge und den aus den EPEX-Spot-Preisen (Deutschland) abgeleiteten Grenzkosten zu verg&#252;ten. Liegen keine EPEX-Spot-Daten f&#252;r den Vormonat vor, weil die Anlage in diesem Zeitraum nicht eingespeist hat, wird die angemessene Verg&#252;tung mittels vergleichbarer Erzeugungsanlagedaten der letzten zw&#246;lf Vormonate berechnet. Wird ein zus&#228;tzliches An- oder Abfahren erforderlich, werden die zus&#228;tzlichen Aufwendungen erstattet. Von der Bagatellregelung darf nach Tenorziffer 4 nur in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen abgewichen und ein individueller Aufwendungsersatz gew&#228;hrt werden. Die Verg&#252;tung eines Leistungsanteils kommt nach Tenorziffer 5 erst in Betracht, wenn Ma&#223;nahmen j&#228;hrlich mehr als 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres betreffen. Anlagen, die in diesem Zeitraum nicht eingespeist haben, sind davon ausgenommen. Diese Festlegung haben die Betroffenen mit gesondert eingelegter Beschwerde angegriffen, die beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-3 Kart 370/12 (V) gef&#252;hrt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde wenden sich die Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 mit dem Ziel, festzustellen, dass sie nach der Festlegung nicht daran gehindert seien, auch w&#228;hrend einer Redispatch-Ma&#223;nahme ihren Kraftwerksfahrplan untert&#228;gig anzupassen, hilfsweise, die Bundesnetzagentur zu einer entsprechenden Gestattung zu verpflichten, hilfsweise die Festlegung aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffenen sind der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zul&#228;ssig. Streitiges Rechtsverh&#228;ltnis sei vorliegend das Nichtbestehen der Hinderung der Betroffenen, auch im Fall einer Anweisung zum Redispatch durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber die Einspeisezeitreihen des angewiesenen Kraftwerks virtuell anzupassen und die Verpflichtung des &#220;bertragungsnetzbetreibers, diese Anpassung bei der Durchf&#252;hrung des energetischen Ausgleichs gem&#228;&#223; Tenorziffer 5 der Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur zu ber&#252;cksichtigen. Insoweit sei die Festlegung unklar. Sie h&#228;tten auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, um ihr Verhalten danach ausrichten zu k&#246;nnen. Dabei gingen sie davon aus, dass die Festlegung sie nicht daran hindere, ihre Kraftwerksfahrpl&#228;ne untert&#228;gig virtuell anzupassen, so dass &#8211; mangels entsprechender Verbotsregelung &#8211; die Feststellungsbeschwerde gegen&#252;ber der Leistungsbeschwerde nicht subsidi&#228;r sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag sei auch begr&#252;ndet. Die Festlegung der Beschlusskammer 6 verbiete es dem Anlagenbetreiber nicht, eine virtuelle Fahrplananpassung vorzunehmen, nachdem er durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber zum Redispatch angewiesen worden sei. Insoweit fehle es an einer der Auslegung zug&#228;nglichen untersagenden Regelung im Tenor der Festlegung. Lediglich die Begr&#252;ndung der Bundesnetzagentur auf Seite 53 der Festlegung k&#246;nnte Anhaltspunkte f&#252;r die Absicht eines umfassenden Verbots geben. Andererseits lasse die Bundesnetzagentur durch die Begr&#252;ndung ihrer Ansicht Raum f&#252;r das Verst&#228;ndnis, dass damit lediglich eine physikalische Anpassung der Einspeisung gemeint sei, denn nur eine solche k&#246;nne die Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers tats&#228;chlich unterlaufen. Allerdings gelte dies nicht f&#252;r den Fall der marktgetriebenen Wirkleistungsanpassung in einer der Anweisung entsprechenden Richtung. Das von der Bundesnetzagentur verfolgte Ziel, die Redispatch-Ma&#223;nahme physikalisch nicht zu unterlaufen, lie&#223;e sich in diesem Fall ebenso beispielsweise durch ein &#8222;Widerspruchsrecht&#8220; des &#220;bertragungsnetzbetreibers erreichen. Von der physikalischen Anpassung zu unterscheiden sei aber eine virtuelle Anpassung des Fahrplans infolge der Teilnahme am Intraday-Handel, um sich dort ergebende Gesch&#228;ftschancen aufgrund &#8211; im Vergleich zum EPEX-Spot-Handel (Day-Ahead-Markt) - aktuellerer Marktentwicklungen zu nutzen. Die Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers werde nicht unterlaufen, weil die Anpassung durch den angewiesenen Anlagenbetreiber einen Bestandteil des durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber vorzunehmenden energetischen Ausgleichs darstelle und seine physikalische Einspeisung nicht ver&#228;ndert werde. Dieses Verst&#228;ndnis liege deswegen nahe, weil es die schwierig zu beantwortende und von der Bundesnetzagentur ausgeklammerte Frage nach der Ermittlung von Opportunit&#228;tsverlusten, die durch diese Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en hervorgerufen w&#252;rden, umgehe. Denn dem Kraftwerksbetreiber w&#252;rde - anders als seinen Wettbewerbern - die M&#246;glichkeit genommen, mit dem vom Redispatch betroffenen Kraftwerk am Intraday-Handel teilzunehmen und diesen Teil des Wertes des Kraftwerks zu heben. Damit entst&#252;nde einem Kraftwerksbetreiber &#252;ber den Deckungsbeitragsverlust am Spotmarkt hinaus ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch den Verlust der Opportunit&#228;t am Intraday-Markt. Insoweit verkenne die Bundesnetzagentur die Bedeutung und den Umfang des Intraday-Handels, dessen Handelsvolumen betr&#228;chtlich sei und damit nicht lediglich ein &#8222;Optimierungsplatz&#8220; sei, sondern erhebliche Erl&#246;spotentiale er&#246;ffne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Festlegung lasse sich auch nicht das von der Bundesnetzagentur erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgetragene Verst&#228;ndnis &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit untert&#228;giger Fahrplan&#228;nderungen im Einzelfall, wenn die Situation dies erlaube, entnehmen. Zudem handele es sich dabei auch nur um ein Recht, das im Ermessen des &#220;bertragungsnetzbetreibers stehe, nicht um einen Anspruch der Betroffenen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der hilfsweise gestellte Neubescheidungsantrag sei zul&#228;ssig. Ihnen gehe es in der Sache nicht darum, die Existenz der Festlegung als solche zu bek&#228;mpfen und diese insgesamt aus der Welt zu schaffen, sondern um eine Ausgestaltung der Festlegung mit insgesamt rechtm&#228;&#223;igem Inhalt. Eine Anfechtungsbeschwerde werde daher ihrem Rechtsschutzziel nicht gerecht. Sie h&#228;tten auch einen Anspruch auf Erlass einer rechtm&#228;&#223;igen Festlegung, welcher sich aus den durch die Festlegung eingeschr&#228;nkten Grundrechten der Betroffenen ergebe. Unerheblich sei, dass die Festlegung im Ermessen der Bundesnetzagentur stehe, da sie ihr Entschlie&#223;ungsermessen bereits ausge&#252;bt und sich damit selbst gebunden habe. Ob sie eine rechtm&#228;&#223;ige oder eine rechtswidrige Festlegung erlasse, stehe aber gerade nicht in ihrem Ermessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Neubescheidungsantrag sei begr&#252;ndet. Eine Redispatch-Ma&#223;nahme werde nicht unterlaufen, solange es nur um virtuelle bzw. abrechnungsrelevante Anpassungen der Fahrpl&#228;ne gehe oder die Anpassung in einer Weise erfolge, die in ihrer netztechnisch-physikalischen Wirkrichtung der Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers entspreche. Eine Redispatch-Ma&#223;nahme beziehe sich allein auf den physikalischen Lastfluss und damit auf eine Einschr&#228;nkung der Einspeisung oder Entnahme der Anlage. Bereits dadurch werde der Engpass beseitigt und die Versorgungssicherheit gesch&#252;tzt bzw. wiederhergestellt. Strikt davon zu unterscheiden sei jedoch die Aufteilung der Einspeisung oder Entnahme der Anlage auf den Bilanzkreisbezug des Anlagenbetreibers und den Bilanzkreisbezug des Netzbetreibers. Vorrangig darauf beziehe sich das von ihnen beanspruchte Recht zur Teilnahme am Intraday-Handel, der es ihnen erm&#246;glichen solle, erhebliche und kaum prognostizierbare Opportunit&#228;tsverluste zu vermeiden. Der Verlust der Flexibilit&#228;t habe bei ihnen zur Folge, dass sie die Vertr&#228;ge zur Bereitstellung von sehr kurzfristig abrufbarer Leistung nicht einhalten k&#246;nnten. Eine Beschaffung am Intraday-Handel scheide bereits deshalb aus, weil Intraday-Gesch&#228;fte einen mindestens 45-min&#252;tigen Vorlauf ben&#246;tigten. Wenn Kunden der Betroffenen allerdings die Leistung mit nur 15 Minuten Vorlauf abriefen, gen&#252;ge diese Zeitspanne nicht, um ersatzweise ein entsprechendes Intraday-Gesch&#228;ft abzuschlie&#223;en. Da sich die Situation im Netz durch eine virtuelle Anpassung bezogen auf das &#252;berlastete Netzteil nicht ver&#228;ndere, sei ein Verbot der virtuellen Anpassung der Einspeisezeitreihe nicht erforderlich und damit rechtswidrig. Eine bilanzielle Ver&#228;nderung der Einspeisemengen &#8211; ohne Auswirkungen auf die physikalische Fahrweise der Anlagen &#8211; sei im &#220;brigen &#252;ber Jahre Teil der Realit&#228;t von Redispatch-Ma&#223;nahmen gewesen, wie sie die Betroffenen mit dem zust&#228;ndigen &#220;bertragungsnetzbetreiber auf vertraglicher Grundlage abgewickelt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Behauptung der Bundesnetzagentur, die Fahrplananpassungsflexibilit&#228;t sei f&#252;r die &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht praktikabel, sei nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt. Anders als die Bundesnetzagentur meine, komme es f&#252;r den Erhalt der untert&#228;gigen Flexibilit&#228;t weder auf das Zeitfenster von einer Viertelstunde an noch f&#252;hre die Vorgehensweise zu einem unzumutbaren Aufwand bei den &#220;bertragungsnetzbetreibern. Vielmehr bestehe ein dreimal l&#228;ngerer Vorlauf, da sowohl der st&#252;ndliche als auch der viertelst&#252;ndliche Intraday-Markt der EPEX-Spot aktuell eine Vorlaufzeit von 45 Minuten h&#228;tten. Das Einr&#228;umen untert&#228;giger Flexibilit&#228;t sei mit &#252;berschaubarem zus&#228;tzlichem Aufwand&#160; beim &#220;bertragungsnetzbetreiber verbunden, da alle notwendigen Funktionen &#8211; schon zur Abwicklung des Mechanismus aus &#167; 5 Abs. 2 StromNZV - vorhanden seien. Die enge zeitliche Taktung durch die viertelst&#252;ndigen Vorlaufzeitr&#228;ume f&#252;r Fahrplan&#228;nderungen geh&#246;re sowohl f&#252;r &#220;bertragungsnetzbetreiber als auch Anlagenbetreiber zum Tagesgesch&#228;ft und w&#252;rde &#252;berdies in dieser engen zeitlichen Taktung nicht verlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Erhaltung der Fahrplananpassungsflexibilit&#228;t und der Einr&#228;umung eines Vorbehaltsrechts zugunsten des &#220;bertragungsnetzbetreibers nicht gleich geeignet sein solle. Exakt diese Regelungssystematik sei in &#167; 5 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNZV niedergelegt und entspreche der allt&#228;glichen Wirklichkeit von Kraftwerks- und &#220;bertragungsnetzbetreibern. Warum dies gerade im Redispatch-Fall anders sein sollte oder abweichend geregelt werden m&#252;sse, sei nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Entzug der Fahrplanflexibilit&#228;t sei auch schon nicht geeignet, Verhalten zu unterbinden, das der Ma&#223;nahme des &#220;bertragungsnetzbetreibers zuwiderlaufen oder diese konterkarieren k&#246;nnte. Denn auch bei einem Entzug der Fahrplanhoheit bestehe das Risiko gegenl&#228;ufiger Fahrweisen, wenn auch mit zun&#228;chst geringeren Auswirkungen, durch das Verhalten jedes dritten Betreibers von Anlagen, die an jeweils benachbarten Netzknoten angeschlossen seien. Der Entzug der Fahrplanflexibilit&#228;t k&#246;nne damit auch nicht erforderlich sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern die Bundesnetzagentur jedes Recht zur Fahrplananpassung entziehen wolle, um den &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht zu &#252;berfordern, sei den in Anspruch genommenen Anlagenbetreibern aber jedenfalls hilfsweise unter der Festlegung BK8-12-019 die entstehenden Opportunit&#228;tskosten zu verg&#252;ten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung entspreche in ihrer jetzigen Form nicht dem geltenden Recht, das in &#167; 13 Abs. 1a EnWG vorgegeben sei, so dass sie jedenfalls hilfsweise aufgehoben werden m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung &#252;berschreite die Grenzen der Erm&#228;chtigungsgrundlage. Mit der netzknotenbezogenen Betrachtung der Netto-Nennwirkleistung werde der Adressatenkreis in rechtswidriger Weise ausgeweitet, da auch Anlagen zu Redispatch-Ma&#223;nahmen herangezogen w&#252;rden, die den gesetzlichen Grenzwert gar nicht erreichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei zudem nicht hinreichend bestimmt. Dies betreffe zum einen die Auswahl der heranzuziehenden Anlagen, zum anderen die Regelung der Merit Order der netzst&#252;tzenden Wirkung, nach der die Anlagen f&#252;r die Anweisung aufzureihen seien. &#220;berdies sei nicht eindeutig, nach welchen Ma&#223;st&#228;ben KWK-Anlagen einbezogen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorgaben zur Einsatzreihenfolge und Anweisung seien widerspr&#252;chlich. Nach Ziffer 3 des Tenors w&#252;rden Anlagen nicht blockscharf zu Redispatch-Leistungen angewiesen, sondern bezogen auf den Netzknoten, an dem eine Gesamtheit von Anlagen eines Betreibers angeschlossen sei. Hinsichtlich der Reihenfolge der Heranziehung stelle die Bundesnetzagentur in Ziffer 4 des Tenors hinsichtlich der Reihung der Abrufreihenfolge aber auf &#8222;Anlagen&#8220;, nicht auf Netzknoten ab. Unklar bleibe insoweit, ob die Einsatzreihenfolge parallel zum sp&#228;teren Abruf netzknotenbezogen bestimmt werde oder ob eine blockscharfe Betrachtung erfolgen solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben bleibe auch v&#246;llig unklar, welches Prinzip die Bundesnetzagentur mit der Festlegung der Einsatzreihenfolge in Redispatch-F&#228;llen in Tenorziffer 4 verfolge. Die netzst&#252;tzende Wirkung sei kein technisch oder energiewirtschaftlich gepr&#228;gter Begriff des Netzbetriebs, mittels dessen der &#220;bertragungsnetzbetreiber eine Einsatzreihenfolge bestimmen k&#246;nne. Wie sie zu messen sei, bleibe v&#246;llig offen. Die Festlegung fordere jedoch die Abbildung in einer konkret messbaren und definierten Einheit, um aus diesem Wert und der zu zahlenden Verg&#252;tung rechnerisch einen Quotienten ermitteln zu k&#246;nnen. Nach der Festlegung seien es die &#220;bertragungsnetzbetreiber, die die entsprechenden Kriterien aufstellen m&#252;ssten, anhand derer die Einsatzreihenfolge zu bestimmen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berdies sei nicht eindeutig, nach welchen Ma&#223;st&#228;ben KWK-Anlagen einbezogen seien. Insoweit werde zwar nicht in Zweifel gezogen, dass der nicht w&#228;rmegef&#252;hrte Teil der Stromerzeugung keine privilegierungsbed&#252;rftigen Besonderheiten aufweise. Unklar sei jedoch, wie weit die Aktualisierung der gemeldeten Kraftwerkseinsatzpl&#228;ne gem&#228;&#223; Ziffer 8 des Tenors reiche und wie bei KWK-Anlagen zu verfahren sei, wenn der &#220;bertragungsnetzbetreiber eine Anweisung hinsichtlich des Kraftwerkseinsatzes gegeben habe. Unter technischen Gesichtspunkten sei die durch die W&#228;rmeproduktion gebundene Leistungsscheibe keine feste Gr&#246;&#223;e, sondern Ver&#228;nderungen unterworfen. Zumindest im Intraday-Bereich sei die nicht-w&#228;rmegef&#252;hrte freie Leistung eines Kraftwerks Ver&#228;nderungen unterworfen. Schwankungen erg&#228;ben sich zum einen &#8211; wie bei der Stromproduktion &#8211; aufgrund einer nicht gleichm&#228;&#223;igen Nachfrage, zum anderen auch dadurch, dass sich die klimatischen Bedingungen &#228;ndern k&#246;nnten. Aus der Begr&#252;ndung der Bundesnetzagentur auf Seite 53 der Festlegung ergebe sich, dass eine Anpassung der Einspeisezeitreihen nach Anweisung zur Wirkleistungsanpassung nicht m&#246;glich sei. Gelte dies auch f&#252;r KWK-Anlagen, f&#252;hre dies aber dazu, dass unter Umst&#228;nden auch w&#228;rmegef&#252;hrte Leistungsscheiben von der Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers betroffen w&#252;rden mit der Folge, dass die Anweisung zum Redispatch Versorgungsengp&#228;sse im W&#228;rmemarkt verursache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie dem Privilegierungstatbestand des &#167; 7 Abs. 1 KraftNAV keine Rechnung trage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Wegen der netzknotenbezogenen Betrachtung bei der Anweisung zu Redispatch-Ma&#223;nahmen nach Tenorziffer 3 sei sie nicht geeignet und gleichzeitig in sich selbst widerspr&#252;chlich. Die anlagenscharfe Auswahl nach Tenorziffer 4 und die netzknotenbezogene Anweisung nach Tenorziffer 3 f&#252;hrten dazu, dass die vorgesehene Einsatzreihenfolge de facto nicht umgesetzt werde. Die Festlegung stelle nicht sicher, dass die Anweisung eines Netzknotens immer nur in dem Umfang erfolge, in dem die nach der Merit-Order vorrangig in Anspruch zu nehmende Anlage Redispatch-Leistungen erbringen k&#246;nne. Die nach der Einsatzreihenfolge zweite abzurufende Anlage werde daher nie zu einer Ma&#223;nahme herangezogen, solange der gesamte Netzknoten des ersten Anlagenbetreibers die Leistung durch den Einsatz von teureren Anlagen erbringen k&#246;nne. Damit f&#252;hre die Festlegung in ihrer jetzigen Form entgegen &#167; 1 EnWG zu einer nicht gerechtfertigten Kostensteigerung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die netzknotenbezogene Betrachtung der Nennwirkleistung in Tenorziffer 2 sei nicht geeignet, das mit der Begrenzung verfolgte Privilegierungsziel zu erreichen. Soweit die Bundesnetzagentur den Sinn und Zweck einer Mindestnennleistung von 50 MW nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG a.F. darin sehe, &#252;berm&#228;&#223;ige Belastungen kleiner Anlagenbetreiber zu vermeiden, werde dieses Ziel durch eine netzknotenbezogene Betrachtung nicht erreicht, da sie nicht zu einer Besserstellung f&#252;hre, sondern einzig die Zahl der Anlagen, auf die zugegriffen werden k&#246;nne, erh&#246;he.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehle an der Erforderlichkeit einer netzknotenbezogenen Anforderung. Ziffer 3 Satz 3 des Tenors lasse mit der Formulierung &#8222;f&#252;r die Gesamtheit&#8220; das Verst&#228;ndnis zu, dass der Betreiber der Anlagen die Leistung mittels aller angeschlossenen Anlagen kumulativ zu erbringen habe. Dieser Vorgabe fehle aber die Erforderlichkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Entzug der Fahrplananpassungsflexibilit&#228;t des Anlagenbetreibers sei nicht erforderlich. Die Bundesnetzagentur verursache damit Auswirkungen, die sie selbst offenbar nicht beabsichtigt habe. Ausweislich des Tenors zu Ziffer 2 der Festlegung habe sie w&#228;rmegef&#252;hrte Leistungsscheiben von KWK-Anlagen von der Verpflichtung zu Redispatch-Ma&#223;nahmen freistellen wollen. Wenn sie aber die Fahrplananpassungsflexibilit&#228;t entziehe, f&#252;hre dies gerade zu einer Einbeziehung dieser Leistungsscheiben mit der Folge von Versorgungsengp&#228;ssen im W&#228;rmemarkt. Der Umstand, dass sie ganz offensichtlich ihrer Festlegung andere Rechtsfolgen zugemessen habe und von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, f&#252;hre dazu, dass die Ermessensaus&#252;bung jedenfalls defizit&#228;r erfolgt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sei der Erlass der Festlegung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil er nicht erforderlich gewesen sei. Soweit die Bundesnetzagentur die Erforderlichkeit mit der stark sinkenden Bereitschaft der Erzeuger, Redispatch-Vertr&#228;ge mit den &#220;bertragungsnetzbetreibern abzuschlie&#223;en, begr&#252;nde, habe sie die Behauptung nicht belegt. Aus Sicht der Betroffenen &#8230; sei die Erw&#228;gung nicht nachvollziehbar. Auch in der Vergangenheit seien Redispatch-Ma&#223;nahmen mit dem zust&#228;ndigen &#220;bertragungsnetzbetreiber zur allseitigen Zufriedenheit reibungslos abgewickelt worden. Dadurch dr&#228;nge sich der Schluss auf, dass sie mit ihren Festlegungen auf Einzelf&#228;lle- nach ihrer Kenntnis sogar lediglich in Bezug auf einen einzigen Akteur - reagiert habe. Dass eine diskriminierungsfreie und transparente Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen nicht erfolgt sein solle, werde ausdr&#252;cklich bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">F&#228;lschlicherweise habe die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Aufgreifermessens auch das Volumen von Countertrading-Ma&#223;nahmen einbezogen, was unzweckm&#228;&#223;ig sei, da Redispatch und Countertrading andere Sachverhalte betr&#228;fen und der Einsatz von Redispatch wegen seiner gr&#246;&#223;eren Effizienz insgesamt geringere Kosten hervorrufe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen werde vorsorglich aufgrund der jedenfalls entsch&#228;digungspflichtigen Inanspruchnahme der Betroffenen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs.1 und 3 Abs1 GG ger&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffenen beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; festzustellen, dass die Betroffenen auch im Falle einer Anweisung zu Redispatch-Ma&#223;nahmen durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht daran gehindert ist, ihren Kraftwerksfahrplan untert&#228;gig anzupassen, wobei der energetische Ausgleich der Redispatch-Ma&#223;nahme gem&#228;&#223; Ziffer 5. des Tenors der Festlegung BK6-11-098 aufbauend auf diesem angepassten Fahrplan zu erfolgen hat.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hilfsweise zu 1.:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (Az.: BK6-11/098) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Festlegung zu erlassen, die den Betroffenen eine untert&#228;gige Anpassung ihrer Kraftwerksfahrpl&#228;ne auch im Falle einer Anweisung zu einer Redispatch-Ma&#223;nahme gestattet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hilfsweise zu 2.a), die Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (Az.: BK6-11/098) aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt die angegriffene Festlegung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gr&#252;nde. Erg&#228;nzend tr&#228;gt sie vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag der Betroffenen sei bereits nicht statthaft. Eine Feststellungsbeschwerde sei im EnWG nicht vorgesehen und auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, da keine Fallgestaltung erkennbar sei, in der die Betroffenen nicht durch eine Leistungsbeschwerde ihr prozessuales Ziel erreichen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sei die Feststellungsbeschwerde jedenfalls unbegr&#252;ndet. Die dem Feststellungsantrag zu Grunde liegende Frage lasse sich zweifelsfrei durch die Auslegung der Festlegung beantworten. Auf Seite 53 der Festlegung stelle sie unmissverst&#228;ndlich klar, dass es untert&#228;gige Fahrplananpassungen w&#228;hrend einer Redispatch-Anweisung nicht geben solle. Dies werde sodann ausf&#252;hrlich mit der Gefahr begr&#252;ndet, dass die Aktualisierung der Fahrpl&#228;ne w&#228;hrend der Redispatch-Ma&#223;nahme zu Lasten der &#220;bertragungsnetzbetreiber gehen k&#246;nnte. Au&#223;erdem werde durch das Verbot untert&#228;giger Fahrplananpassungen w&#228;hrend der Anweisung verhindert, dass die Wirkleistungsanpassung unterlaufen oder vollst&#228;ndig konterkariert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrungen zum grunds&#228;tzlichen Ausschluss der Anlagen vom Intraday-Markt auf S. 52ff des Beschlusses konkretisierten und erl&#228;uterten Tenorziffer 7., wonach &#220;bertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen einen Kraftwerksfahrplan im Viertelstundenraster austauschten, der Beginn, Ende und zeitlichen Verlauf der Wirkleistungsanpassung beschreibe. Diese Verpflichtung aus dem Tenor der Festlegung w&#252;rde konterkariert, wenn von diesem Fahrplan, der die Grundlage des Redispatch-Managements der &#220;bertragungsnetzbetreiber bilde, untert&#228;gig beliebig abgewichen werden k&#246;nnte. Allerdings sei die Einschr&#228;nkung der untert&#228;gigen Fahrplananpassung nicht als absolutes Verbot gegen&#252;ber den &#220;bertragungsnetzbetreibern zu verstehen. Untert&#228;gige Fahrplan&#228;nderungen k&#246;nnten im Einzelfall akzeptiert werden, wenn die Situation dies erlaube. Sie habe es lediglich abgelehnt, den Anlagenbetreibern in einer kritischen Situation der Netzstabilit&#228;t einen Anspruch untert&#228;giger Fahrplan&#228;nderungen einzur&#228;umen und damit die &#220;bertragungsnetzbetreiber zu zwingen, jederzeit Aktualisierungen der Einspeisezeitreihen anzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der hilfsweise zum Feststellungsantrag gestellte Neubescheidungsantrag der Betroffenen k&#246;nne keinen Erfolg haben. Diese h&#228;tten keinen Anspruch auf den Erlass einer Festlegung zur Ausgestaltung von Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1a S. 3 EnWG. Eine solche stehe im Ermessen der Bundesnetzagentur. Das Aufgreifermessen habe sie ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die die begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung begr&#252;nden k&#246;nnte, sei jedoch nicht gegeben und werde auch von den Betroffenen nicht vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag zu Ziffer 2b sei unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe ihr Aufgreifermessen sachgerecht ausge&#252;bt. Grund f&#252;r das Aufgreifen der Festlegungserm&#228;chtigung aus &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG sei insbesondere der Umstand gewesen, dass die zu diesem Zeitpunkt gelebte Praxis der freiwilligen Vereinbarungen zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung eine diskriminierungsfreie Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen nach transparenten und eindeutigen Kriterien nicht mehr gew&#228;hrleistet habe. Trotz der gestiegenen Erforderlichkeit von Markteingriffen zur Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t h&#228;tten einige Kraftwerksbetreiber ihre Teilnahme an Redispatch-Ma&#223;nahmen verweigert. Dabei k&#246;nne auch schon die Weigerung weniger Akteure dazu f&#252;hren, dass Gef&#228;hrdungen oder St&#246;rungen der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems nicht mehr beseitigt werden k&#246;nnen. Die zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und an Ma&#223;nahmen teilnehmenden Kraftwerksbetreibern geschlossenen Vertr&#228;ge seien extrem uneinheitlich ausgestaltet. Das praktizierte, rein privatwirtschaftliche Modell sei vor diesem Hintergrund nicht l&#228;nger geeignet, die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit angesichts der zunehmenden Anzahl von Engp&#228;ssen hinreichend sicher zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Analyse des Redispatch-Volumens habe sie richtigerweise Countertrading-Ma&#223;nahmen mit in die Betrachtung einbezogen, da diese ebenfalls der Engpassbeseitigung dienten. W&#228;hrend in der Vergangenheit das Verh&#228;ltnis von Countertrading und Redispatch relativ ausgeglichen gewesen sei, w&#252;rden seit einigen Jahren verst&#228;rkt Redispatch-Ma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt und w&#252;rde Countertrading wegen der schlechteren Steuerungsm&#246;glichkeiten im Hinblick auf den Engpass vernachl&#228;ssigt. Diesen Trend habe sie in ihrer Prognose zur Entwicklung der Redispatch-Mengen und ihren Abw&#228;gungen zum Aufgreifermessen ber&#252;cksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich habe sie das Gefahrenpotential drohender &#220;berlastungssituationen und Spannungsgrenzwertverletzungen in ihre Entscheidung mit einbezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG erm&#228;chtige sie zu s&#228;mtlichen im Rahmen der Festlegung getroffenen Regelungen. Der Gesetzgeber habe ihr f&#252;r die praxisgerechte Ausgestaltung von Redispatch einen weiten Spielraum und eine umfassende Regelungskompetenz einger&#228;umt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">In der Regelung in Tenorziffer 2 liege keine rechtswidrige &#220;berschreitung der Erm&#228;chtigung im Hinblick auf die 50 MW Untergrenze. Der Wortlaut der Norm des &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG a.F. sei so zu verstehen, dass die angegebene Nennleistung von 50 MW auf alle Erzeugungs- oder Speicheranlagen eines Betreibers an einem Netzknoten bezogen sei. Die Angabe &#8222;<em>Betreiber von Anlagen [&#8230;] mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt [&#8230;]&#8220;</em> sei keine eindeutige Bezugnahme auf Einzelanlagen, sondern beziehe sich auf alle in der Verantwortung eines Betreibers stehenden Anlagen. Dies zeige die Verwendung des Wortes &#8222;Anlagen&#8220; im Plural. Auch die nunmehr auf 10 MW abgesenkte Nennleistungsgrenze beziehe sich auf die Gesamtheit aller Anlagen eines Betreibers an einem Netzknoten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Wortlaut des &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG nicht ausdr&#252;cklich auf den Netzknoten Bezug nehme. Das Netzknotenkriterium ergebe sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Nennleistungsgrenze. Die Regelung solle &#252;berm&#228;&#223;ige Belastungen kleiner Anlagenbetreiber vermeiden. Insoweit mache es aber keinen Unterschied, ob ein Anlagenbetreiber an einem Netzknotenpunkt f&#252;nf Anlagen zu je 10 MW oder eine Anlage zu 50 MW angeschlossen habe. Entscheidend sei, dass die Anlagen insgesamt nicht mehr so klein seien, dass sie der Privilegierung durch die Begrenzung bed&#252;rften. Dieses Verst&#228;ndnis werde im &#220;brigen vom Verordnungsgeber der Reservekraftwerksverordnung vom 27.06.2013 geteilt, wie sich aus der netzknotenbezogenen Betrachtung in &#167; 10 Abs. 1 sowie aus der Verordnungsbegr&#252;ndung (S. 23), wonach ausdr&#252;cklich auf die Definition der Bundesnetzagentur in der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung Bezug genommen worden sei, ergebe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung m&#252;sse dar&#252;ber hinaus im Zusammenhang mit den weiteren Vorgaben zur Konkretisierung des Adressatenkreises von Redispatch-Anweisungen betrachtet werden. Nach Ziffer 3 Satz 3 der Festlegung erfolge eine entsprechende Anweisung nicht anlagenscharf, sondern auch bezogen auf die Gesamtheit aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen eines Betreibers. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dem angewiesenen Anlagenbetreiber eine gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Flexibilit&#228;t bez&#252;glich der konkreten Umsetzung der Ma&#223;nahme zu erm&#246;glichen. Gleichzeitig verhindere die netzknotenbezogene Betrachtung eine Umgehung des Anwendungsbereichs der Festlegung durch einzelne Anlagenbetreiber. Eine anlagenscharfe Untergrenze der Nennwirkleistung k&#246;nnte dazu f&#252;hren, dass verschiedene Betreiber kleinerer Anlagen diese bis kurz unterhalb der Leistungsschwelle dimensionierten, um sich so dem Adressatenkreis von Redispatch-Anweisungen zu entziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung sei hinreichend bestimmt i.S.d. &#167; 37 Abs. 1 VwVfG. Sie richte sich ausschlie&#223;lich an Marktteilnehmer, die den Regelungsgegenstand der Festlegung aufgrund ihrer Sachkenntnis und Erfahrung selbstverst&#228;ndlich genau kennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bildung der Merit Order gem&#228;&#223; Tenorziffer 4 sei hinreichend bestimmt und eindeutig. Entscheidend sei der Quotient aus netzst&#252;tzender Wirkung und der f&#252;r die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zu entrichtenden Verg&#252;tung. Die Merit Order gew&#228;hrleiste die notwendige netzphysikalische Wirkung der Ma&#223;nahme zur Wirkleistungsanpassung sowie deren volks- und betriebswirtschaftliche Effizienz. Damit w&#252;rden zugleich die in &#167; 1 Abs. 1 EnWG formulierten Ziele des EnWG verwirklicht. Beide Komponenten zur Berechnung des Quotienten seien bestimmbar. Die abstrakte Vorgehensweise zur Ermittlung der Merit Order sei vollst&#228;ndig in der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung geregelt. Es handele sich dabei um eine von der Frage der konkreten H&#246;he der Verg&#252;tung unabh&#228;ngige Methodik. Die Frage der konkreten Ermittlung des zu entrichtenden Entgelts sei im Parallelverfahren zu kl&#228;ren, da die Kriterien f&#252;r die Bestimmung der Verg&#252;tung im Rahmen der Festlegung der BK 8 festgelegt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Verg&#252;tung in einer anderen Festlegung geregelt sei, sei unsch&#228;dlich. Die Aufteilung der Regelungsgegenst&#228;nde in zwei Festlegungen basiere auf der Zust&#228;ndigkeitsverteilung der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur, die verfahrensunabh&#228;ngig und abstrakt in der Gesch&#228;ftsordnung der Bundesnetzagentur geregelt sei. Eine Rechtsverletzung der Betroffenen sei damit nicht verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus stehe die Vorgabe zur Bestimmung der Merit Order nicht im Widerspruch zu den weiteren Regelungen bez&#252;glich der Bestimmung des Adressaten einer Anweisung zur Wirkleistungsanpassung in Tenorziffer 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die anlagenscharfe Aufstellung der Merit Order folge daraus, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber den Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung und &#8211; der sich aus der Festlegung der Beschlusskammer 8 ergebenden - Verg&#252;tung f&#252;r jede einzelne Anlage bilde. Die konkrete Anweisung zur Wirkleistungsanpassung sei sodann an den Betreiber der &#8222;Platz-1-Anlage&#8220; zu richten, jedoch nicht auf Umsetzung der Ma&#223;nahme durch diese konkrete Anlage, sondern hinsichtlich s&#228;mtlicher, von ihm an dem fraglichen Netzknoten angeschlossenen Anlagen, um dem Anlagenbetreiber ein gewisses Ma&#223; an Flexibilit&#228;t einzur&#228;umen. Die Unkenntnis dar&#252;ber, welche Anlage der Betreiber letztlich zur Umsetzung der Anweisung einsetze, stehe der Aufstellung der Merit Order erkennbar nicht entgegen. Die Ermittlung der durch eine Anlage an einem bestimmten Netzknoten bewirkten Lastfluss&#228;nderung bzw. Spannungs&#228;nderung bezogen auf deren &#196;nderung der Einspeiseleistung erfolge unabh&#228;ngig von deren freien Leistungsscheiben (i.d.R. relativ, d.h. in Prozent). Die &#220;bertragungsnetzbetreiber f&#252;hrten dazu sog. Sensitivit&#228;tsuntersuchungen durch. Im modulierten Netz w&#252;rden verschiedene Szenarien simuliert, um so den netzst&#252;tzenden Einfluss der verschiedenen Netzknoten bzw. der daran angeschlossenen Anlagen festzustellen. Tats&#228;chlich sei also die Kenntnis der freien Kapazit&#228;t einer einzelnen Anlage f&#252;r die Ermittlung der netzst&#252;tzenden Wirkung und damit auch f&#252;r die Aufstellung der Merit Order nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die nach der Merit-Order auf Platz 1 gereihte Anlage nicht geeignet w&#228;re, den Netzengpass alleine zu beseitigen und daher auch die andern Anlagen desselben Anlagenbetreibers an diesem Netzknoten herangezogen w&#252;rden, beschreibe einen recht theoretischen Fall. Das Beispiel zeige jedoch die Konsequenz der im Verh&#228;ltnis zum konsultierten Eckpunktepapier deutlich verringerten Meldepflichten der Anlagenbetreiber, die freie Leistungsscheiben nur bezogen auf den gesamten Netzknoten melden m&#252;ssten (vgl. Bl. 56f. der Festlegung) und der M&#246;glichkeit der Anlagenbetreiber, die angewiesenen Wirkleistungsanpassung an einem bestimmten Netzknoten mit der Anlage ihrer Wahl durchzuf&#252;hren, auf. Warum diese, f&#252;r die Anlagenbetreiber g&#252;nstige Regelung rechtswidrig sein solle, erschlie&#223;e sich nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Betroffenen im Zusammenhang mit der Tenorziffer 8 r&#252;gten, sie h&#228;tte den Umstand, dass eine Anweisung des Anlagenbetreibers einer KWK-Anlage zu Redispatch sp&#228;ter zu Versorgungsengp&#228;ssen im W&#228;rmemarkt f&#252;hren k&#246;nnte, ausf&#252;hrlicher abw&#228;gen und begr&#252;nden m&#252;ssen, &#252;berspannten sie die Anforderung an die Begr&#252;ndungstiefe einer Festlegung. Es m&#252;sse nicht jede denkbare Fallgestaltung jedes m&#246;glichen Anlagentyps bis ins kleinste Detail beschrieben und abgewogen werden, sondern es gen&#252;ge, wenn die grunds&#228;tzlichen Besonderheiten zutreffend bewertet und ausgef&#252;hrt w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung versto&#223;e auch nicht gegen den Anspruch auf bevorzugten Netzzugang gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 KraftNAV. Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KraftNAV sei der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang definiert als Bereitstellung von Leitungskapazit&#228;t ohne die Erhebung von zus&#228;tzlichen Entgelten durch den Netzbetreiber. Vorliegend gehe es jedoch nicht um Leitungskapazit&#228;t. Die Wirkleistungsanpassung im Rahmen von Redispatch erfolge nicht &#252;ber eine Ver&#228;nderung der Leitungskapazit&#228;t der angeschlossenen Anlage. Diese bleibe selbstverst&#228;ndlich unver&#228;ndert. Es gehe allein um die Eingriffsm&#246;glichkeit in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen durch Wirkleistungsanpassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe das ihr hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Festlegung einger&#228;umte Ermessen fehlerfrei ausge&#252;bt. Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung sei zudem verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Sie sei geeignet und erforderlich, Gefahren oder St&#246;rungen f&#252;r die Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit von Elektrizit&#228;tsversorgungssystemen effizient zu beseitigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Redispatch-Anweisung nach Tenorziffer 3 netzknotenbezogen erfolge, sei im Rahmen der Erforderlichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden, da kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verf&#252;gung stehe. Durch die Anweisung des Netzknotens werde n&#228;mlich gerade nicht der Anlagenbetreiber &#252;ber das f&#252;r die Beseitigung der St&#246;rung erforderliche Ma&#223; hinaus belastet. Vielmehr k&#246;nne er unter den an diesem Netzknoten angeschlossenen Anlagen, die f&#252;r ihn g&#252;nstigste ausw&#228;hlen. Damit stelle die netzknotenbezogene Anweisung eine Regelung dar, die dem Anlagenbetreiber zus&#228;tzliche Freiheiten schaffe und weniger in seine Fahrplanflexibilit&#228;t eingreife als eine anlagenscharfe Anweisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausschluss der angewiesenen Anlagen vom Intraday-Markt und das Einfrieren der Kraftwerksfahrpl&#228;ne seien erforderlich, um das Ziel der Festlegung, die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungsnetzes, bestm&#246;glich zu gew&#228;hrleisten. Durch die Teilnahme am Intraday-Markt k&#246;nnte die Wirksamkeit der Redispatch-Ma&#223;nahme vermindert oder sogar aufgehoben werden. Dabei sei insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, dass beim strombedingten Redispatch immer mindestens zwei &#8211; h&#228;ufig sogar mehr &#8211; Kraftwerke beteiligt seien. Eine kurzfristige &#196;nderung der Fahrweise eines Kraftwerks erfordere regelm&#228;&#223;ig Folge&#228;nderungen bei den anderen beteiligten Kraftwerken, so dass die Komplexit&#228;t der Engpassbeseitigung f&#252;r den jeweiligen Systemf&#252;hrer des betroffenen &#220;bertragungsnetzbetreibers durch die Zulassung des Intraday-Handels w&#228;hrend der Redispatch-Ma&#223;nahme erheblich stiege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Regelung, durch die die Teilnahme am Intraday-Markt grunds&#228;tzlich er&#246;ffnet bliebe, ggf. aber den &#220;bertragungsnetzbetreibern ein Vorbehaltsrecht gegen dort get&#228;tigte Gesch&#228;fte einger&#228;umt w&#252;rde, sei jedenfalls nicht gleich geeignet. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;ssten sich dann in einer Phase der Netzunsicherheit, in der zeitkritisch Entscheidungen getroffen werden m&#252;ssten, mit virtuellen Kraftwerksfahrpl&#228;nen bzw. mit Fahrplan&#228;nderungen der angewiesenen Erzeuger auseinandersetzen, anstatt sich auf die erforderliche Wiederherstellung der Netzsicherheit konzentrieren zu k&#246;nnen. Eine solche Regelung w&#228;re nicht praktikabel. Angesichts dessen, dass Fahrplan&#228;nderungen mit einer Vorlauffrist von einer Viertelstunde zu jeder Viertelstunde ge&#228;ndert werden d&#252;rften, w&#228;ren die &#220;bertragungsnetzbetreiber in einem f&#252;r Reaktionen sehr engen Zeitfenster und w&#228;hrend einer l&#228;nger anhaltenden Redispatch-Ma&#223;nahme u.U. wiederholt mit Fahrplananpassungen konfrontiert. Dieser zus&#228;tzliche Aufwand sei den &#220;bertragungsnetzbetreibern in einer Situation, in der sie mit der Wiederherstellung der Netzsicherheit befasst seien, nicht zuzumuten. Das Einfrieren der Kraftwerkspl&#228;ne sei insoweit f&#252;r alle Anlagen des angewiesenen Betreibers am betreffenden Netzknoten erforderlich, da ansonsten die M&#246;glichkeit best&#252;nde, dass es zu einer Versch&#228;rfung des Engpasses bzw. einem Unterlaufen der Redispatch-Ma&#223;nahme komme. Flexibilit&#228;tseinbu&#223;en seien seitens der Erzeuger insoweit im Interesse der Aufrechterhaltung der Systemsicherheit hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Haupthandelsmarkt f&#252;r Strom seien die Termin- und Spotm&#228;rkte. Der Intraday-Handel biete lediglich die M&#246;glichkeit zur untert&#228;gigen Optimierung aufgrund ge&#228;nderter Rahmenbedingungen und stelle daher lediglich einen Optimierungsmarkt dar. W&#228;hrend das Handelsvolumen am Day Ahead-Markt der EPEX Spot Stromb&#246;rse im Jahr 2013 f&#252;r das Marktgebiet Deutschland/&#214;sterreich bei 245,6 Mrd. kWh gelegen habe, seien Intraday 19,7 Mrd. kWh gehandelt worden, mithin etwa 8 % der Day Ahead gehandelten Menge. Sie verkenne damit nicht, dass die untert&#228;gige Fahrplanoptimierung des am Vortag gemeldeten Kraftwerksfahrplans durch Intraday-Handel f&#252;r Kraftwerksbetreiber von wirtschaftlicher Bedeutung und nachvollziehbarem Interesse sei. Dieses Interesse m&#252;sse jedoch im Fall einer Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems zur&#252;ckstehen. Die durch Engp&#228;sse bedingten Gefahren seien erheblich und die Aufgabe der &#220;bertragungsnetzbetreiber, die Netzstabilit&#228;t wiederherzustellen zeitkritisch und hochkomplex. Teilweise seien sogar mehrere Ma&#223;nahmen pro Tag, unter Umst&#228;nden sogar gleichzeitig erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Forderung der Betroffenen nach einer Verg&#252;tung von Opportunit&#228;ten verkenne die Vergleichsparameter. Statt die Redispatch-Ma&#223;nahme hinwegzudenken, d&#228;chten die Betroffenen f&#252;r ihre Vergleichsbetrachtung die Netzgef&#228;hrdung bzw. &#8211;st&#246;rung hinweg. Verg&#252;tungsfragen seien im &#220;brigen allein Gegenstand des Parallelverfahrens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung versto&#223;e dar&#252;ber hinaus nicht gegen Grundrechte. Eine Verletzung von Art. 12 GG sei fernliegend. Da die Sicherheit der Energieversorgung ein absolutes Gemeinschaftsgut darstelle, k&#246;nne an einer Rechtfertigung des Eingriffs kein Zweifel bestehen. Dies gelte umso mehr, als die Betroffenen auch ohne die Festlegung durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG zur Redispatch-Ma&#223;nahmen herangezogen werden k&#246;nnten. Der durch &#167; 13 Abs.1a EnWG bewirkte Eingriff in die Berufsaus&#252;bungsfreiheit zur Gew&#228;hrleistung der Sicherheit des Elektrizit&#228;tsversorgungsnetzes diene zugleich auch dem Zweck, den Anlagenbetreibern die Berufsaus&#252;bung weiterhin zu erm&#246;glichen. Die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit eines Eingriffs in Art. 12 GG k&#246;nne jedenfalls durch eine Kostenerstattungsregel gew&#228;hrleistet werden. Eine solche sei Gegenstand des Parallelverfahrens zur Festlegung der BK 8. Die Frage, ob die Verg&#252;tung unzureichend sei, sei f&#252;r das vorliegende Verfahren jedoch irrelevant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Eine ungerechtfertigte Diskriminierung durch den Auswahlmechanismus (Tenorziffer 4) sei nicht erkennbar. Dass bestimmte Erzeugungsanlagen h&#228;ufiger zu Redispatch herangezogen w&#252;rden als andere, stelle eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit keinen Versto&#223; gegen Art. 3 GG dar. Die unterschiedliche H&#228;ufigkeit der Heranziehung sei dadurch bedingt, dass aufgrund des netztopologisch lokalen Charakters der netztechnischen Probleme f&#252;r die effektive St&#246;rungsbeseitigung tats&#228;chlich meist nur wenige Netzknoten in Betracht k&#228;men. Erzeugungsanlagen an r&#228;umlich weiter vom Netzengpass entfernt liegenden Netzknoten k&#246;nnten aus technischen Gr&#252;nden nicht in ann&#228;hernd gleich effektiver Weise zur Beseitigung der Netzst&#246;rung beitragen. Die netzst&#252;tzende Wirkung sei somit ma&#223;geblicher Faktor. Die Regelung sei folglich diskriminierungsfrei, weil sie allein auf die technische Notwendigkeit zur Durchf&#252;hrung einer Wirkleistungsanpassung wegen einer St&#246;rung des &#220;bertragungsnetzes und damit auf einen aus den tats&#228;chlichen Gegebenheiten folgenden Sachgrund abstelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tze und Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll zur Senatssitzung verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde hat aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der Senatssitzung er&#246;rterten Gr&#252;nden hinsichtlich des als Hilfsantrags gestellten zul&#228;ssigen Anfechtungsantrags (III.) Erfolg. Die Festlegung ist rechtswidrig und die Betroffenen dadurch in ihren Rechten verletzt. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag (I.) und der hilfsweise dazu gestellte Neubescheidungsantrag (II.) sind hingegen nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungsbeschwerde ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1. Antrag</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst ist klarzustellen, dass es den Betroffenen entgegen dem Wortlaut des Antrags nicht um die Feststellung der Zul&#228;ssigkeit einer untert&#228;gigen Anpassung der Kraftwerksfahrpl&#228;ne w&#228;hrend einer Redispatchma&#223;nahme im Allgemeinen geht. Ein solcher Antrag w&#228;re schon aus Gr&#252;nden der Subsidiarit&#228;t gegen&#252;ber einer Anfechtungsbeschwerde (&#167; 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog) unzul&#228;ssig. Ausweislich ihrer Ausf&#252;hrungen zur Zul&#228;ssigkeit und Begr&#252;ndetheit des Antrags soll festgestellt werden, dass die Festlegung Fahrplananpassungen nicht verbietet, wobei es ihnen vorrangig um die virtuelle Anpassung geht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2. Zul&#228;ssigkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag ist statthaft. Das EnWG sieht gesetzlich die Anfechtungsbeschwerde (&#167; 75 Abs. 1 EnWG) und die Verpflichtungsbeschwerde (&#167; 75 Abs. 3 EnWG) sowie die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde (&#167; 83 Abs. 2 Satz 2 EnWG) vor. Dar&#252;ber hinaus kommt eine allgemeine Feststellungsbeschwerde in Betracht, wenn im Einzelfall ein dem Art. 19 Abs. 4 GG gen&#252;gender l&#252;ckenloser Rechtsschutz nur im Wege eines gerichtlichen Feststellungsstreits erreichen l&#228;sst. Insoweit sind f&#252;r die Beurteilung der Zul&#228;ssigkeit der allgemeine Feststellungsbeschwerde die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 14.08.2008,&#160; Az. KVR 42/07 &#8211; Rheinhessische Energie, RN 80; allg. zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der VwGO: BGH,&#160; Beschluss vom 11.11.2008, EnVR 1/08 &#8211; citiworks, juris RN 9).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend &#167; 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh&#228;ltnisses begehrt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als Rechtsverh&#228;ltnis sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer &#246;ffentlich-rechtlichen Regelung f&#252;r das Verh&#228;ltnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. nur BVerwGE 89, 327, 329). Auch selbst&#228;ndige Teile eines solchen Rechtsverh&#228;ltnisses k&#246;nnen Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber blo&#223;e Elemente, unselbst&#228;ndige Teile oder Vorfragen von Rechtsverh&#228;ltnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begr&#252;nden, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind. Im Wege eines gerichtlichen Feststellungsstreits k&#246;nnen daher weder abstrakte Rechtsfragen noch konkrete Rechtsfragen, die nicht unmittelbar ein Rechtsverh&#228;ltnis zum Gegenstand haben, gekl&#228;rt werden (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 42/07, RN 85f. &#8211; Rheinhessische Energie).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffenen begehren sinngem&#228;&#223; die Feststellung, dass die Festlegung nicht das Verbot enthalte, im Falle einer Anweisung zur Durchf&#252;hrung einer Redispatchma&#223;nahme den Kraftwerksfahrplan untert&#228;gig &#8211; virtuell - anzupassen. Eine entsprechende ausdr&#252;ckliche Regelung ist im Tenor der Festlegung nicht enthalten. Insoweit streiten die Beteiligten dar&#252;ber, ob den Ausf&#252;hrungen zum Ausschluss von untert&#228;gigen Fahrplananpassungen w&#228;hrend der Redispatchma&#223;nahme auf Seite 53 der Festlegung &#252;berhaupt Regelungscharakter zukommt und sich der etwaige Ausschluss auch auf die virtuelle Anpassung bezieht. Streitiges Rechtsverh&#228;ltnis ist demnach das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verbots der Festlegung zur &#8211; virtuellen - Fahrpananpassung w&#228;hrend einer Redispatchma&#223;nahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffenen haben auch ein Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt. Das Feststellungsinteresse als besonderes Rechtsschutzbed&#252;rfnis ist gegeben, wenn der Betroffene ein besonderes Interesse an der baldigen Feststellung hat, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung 27. Erg&#228;nzungslieferung 2014, &#167; 43, RN 32 f.). Ein berechtigtes Interesse ist grunds&#228;tzlich gegeben, wenn die Rechtslage oder auch die inhaltliche Reichweite eines Verwaltungsaktes unklar ist, die zust&#228;ndige Beh&#246;rde insoweit anderer Auffassung als der Kl&#228;ger ist und der Kl&#228;ger sein k&#252;nftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (Kopp/Schenke, VwGO. 20. Aufl., &#167; 43 RN 24, 26). So liegt der Fall hier. Die Festlegung verh&#228;lt sich nicht ausdr&#252;cklich zur Zul&#228;ssigkeit virtueller Fahrplananpassungen. Vor diesem Hintergrund gehen die Betroffenen von deren Zul&#228;ssigkeit aus. Die Bundesnetzagentur stellt dies jedoch in Abrede, so dass die Betroffenen ein berechtigtes Interesse an einer Kl&#228;rung des Regelungsgehalts der Festlegung haben, um auch ihr Verhalten an der begehrten Feststellung ausrichten zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag ist nicht subsidi&#228;r zur Anfechtung. Ein Anfechtungsantrag schlie&#223;t einen Feststellungsantrag dann nicht aus, wenn Streit &#252;ber die Auslegung eines Verwaltungsaktes besteht (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Erg. Lieferung 2014, &#167; 43, RN 15, 47). Es geht den Betroffenen nicht um die Beseitigung des Verbots von Fahrplananpassungen, sondern um die Kl&#228;rung, ob die Festlegung ein solches Verbot &#252;berhaupt enth&#228;lt. Dies k&#246;nnen sie jedoch nur im Wege der Feststellungsbeschwerde erreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3. Begr&#252;ndetheit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungsbeschwerde ist nicht begr&#252;ndet. Aus der Festlegung geht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass Fahrplananpassungen jedweder Art verbindlich ausgeschlossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.1. Regelung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Den Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der Festlegung kommt Regelungscharakter zu. Bezogen auf den Streitfall ist zwischen einem Verwaltungsakt in Form einer Sachentscheidung nach &#167; 29 EnWG oder in Form eines feststellenden Verwaltungsakt, der eine bestehende Rechtslage rechtsverbindlich feststellt, und einem schlichten Hinweis auf die Rechtslage, der blo&#223;en Mitteilung oder Auskunft ohne Regelungscharakter, zu unterscheiden (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg&#228;nzungslieferung, &#167; 42 Abs. 1 RN 26). Dabei kann es sich auch um einen schlichten Hinweis handeln, wenn dieser in die Begr&#252;ndung eines Verwaltungsakts aufgenommen worden ist (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, &#167; 35 RN 86). Ob und wie weit eine verbindliche Regelung getroffen werden soll, entscheidet allein die Beh&#246;rde. Ma&#223;geblich ist jedoch der objektive Erkl&#228;rungswert, d.h. der am objektiven Inhalt zu messende Bindungswille. Entsprechend &#167; 133 BGB ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie ihn der durch die Erkl&#228;rung Betroffene einschlie&#223;lich eines Drittbetroffenen bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306; OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), S. 10 BA; Beschluss vom 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08 (V) m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um einen schlichten Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungscharakter. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei den Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der Begr&#252;ndung um eine Sachentscheidung nach &#167; 29 EnWG &#8211; nach Ansicht der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren i.V.m. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG - bez&#252;glich der Rechte und Pflichten von Kraftwerksbetreibern oder um einen feststellenden Verwaltungsakt in Bezug auf die bestehende Rechtslage nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG handelt, da es sich in beiden F&#228;llen um einen Verwaltungsakt handelt. Die Beschlusskammer hat die Zul&#228;ssigkeit einer jederzeitigen, insbesondere auch w&#228;hrend eines anstehenden Eingriffs zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichen Aktualisierung der Einspeisezeitreihen durch die Anlagenbetreiber ausdr&#252;cklich verneint und ihre Entscheidung auch n&#228;her begr&#252;ndet. I., F. und YZ. geforderten jederzeitigen Zul&#228;ssigkeit einer Anpassung und dem sich daraus ergebenden Kl&#228;rungsbedarf bestand hinreichender Anlass f&#252;r die Bundesnetzagentur, verbindlich anzuordnen, dass eine jederzeitige Anpassung nicht zul&#228;ssig ist. Insoweit hat sie in der Begr&#252;ndung des Verbots ausdr&#252;cklich auf die Stellungnahmen der Betroffenen I. sowie F. und YZ. Bezug genommen<em>.</em> Die streitgegenst&#228;ndliche Passage ging damit aus der Sicht eines objektiven Empf&#228;ngers &#252;ber einen schlichten Hinweis auf die bestehende Rechtslage hinaus, da sich die Bundesnetzagentur mit dem Begehren der Marktteilnehmer und Verb&#228;nde auseinandergesetzt, dieses abgewogen und entschieden hatte. Ein solcher Abw&#228;gungs- und Begr&#252;ndungsprozess spricht aber ma&#223;geblich f&#252;r den Entscheidungs- und damit Regelungscharakter der Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist hierbei unerheblich, dass sich die Konkretisierung aus der Begr&#252;ndung der Festlegung ergibt. Der Inhalt eines Verwaltungsakts muss sich nicht allein aus dem Anordnungssatz ergeben, vielmehr sind neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umst&#228;nden vor allem die dem Verwaltungsakt beigef&#252;gte Begr&#252;ndung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 37 RN 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, &#167; 37, RN&#160;3, &#167; 43, RN.&#160;58). Die Ausf&#252;hrungen auf Seite 53 der beziehen sich auf Tenorziffer 7 Satz 4 und konkretisieren diese n&#228;her. So sind sie dem Gliederungspunkt &#8222;3.7. Bilanzielle Abwicklung&#8220; zugeordnet, der sich ausschlie&#223;lich mit Tenorziffer 7 befasst und stehen konkret im Zusammenhang mit den Ausf&#252;hrungen zu Tenorziffer 7 Satz 4. Nach Tenorziffer 7 Satz 1 haben &#220;bertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen einen Kraftwerksfahrplan im Viertelstundenraster auszutauschen, der Beginn, Ende und zeitlichen Verlauf der Wirkleistungsanpassung beschreibt. Bei Differenzen zwischen dem Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers und dem Best&#228;tigungsfahrplan des Bilanzkreises der Anlage gilt der Fahrplan des &#220;bertragungsnetzbetreibers vorrangig. Nach Tenorziffer 7 Satz 4 ist Referenzgr&#246;&#223;e, auf die dieser Fahrplan aufsetzt, die aktuellste, vom Anlagenbetreiber an den &#220;bertragungsnetzbetreiber <span style=\"text-decoration:underline\">vor Beginn</span> der Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe der betroffenen Anlage. Damit beschr&#228;nkt sich die Regelung nicht nur auf die bilanzielle Abwicklung der Redispatch-Ma&#223;nahme, sondern nimmt auch den vor Beginn der Redispatch-Ma&#223;nahme gemeldeten Fahrplan zur Gesamteinspeiseleistung in Bezug. Hintergrund daf&#252;r ist nach den Ausf&#252;hrungen der Bundesnetzagentur auf Seite 52, einen eindeutigen Bezugspunkt zur Bestimmung der H&#246;he der Wirkleistungsanpassung zu definieren. Damit ist auch eindeutig, dass sich der Ausschluss zur Fahrplananpassung nicht nur auf die physikalische Anpassung, sondern auch auf die virtuelle Anpassung erstreckt, denn ansonsten k&#246;nnte die letzte vor Beginn der Redispatch-Ma&#223;nahme &#252;bermittelte Einspeisezeitreihe nicht Bezugspunkt zur Bestimmung der H&#246;he der Wirkleistungsanpassung sein. Dementsprechend sahen sich die Betroffenen auch gezwungen, ihren Feststellungsantrag um den angef&#252;gten Halbsatz &#8222;wobei der energetische Ausgleich der Redispatchma&#223;nahme gem&#228;&#223; Ziffer 5 des Tenors der Festlegung BK6-11-098 aufbauend auf diesem angepassten Fahrplan zu erfolgen hat&#8220; zu erg&#228;nzen. Dies zeigt, dass die virtuelle Anpassung in der Festlegung gerade nicht vorgesehen ist. .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.2. umfassender Ausschluss</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung geht demnach von einem umfassenden Ausschluss der untert&#228;gigen Fahrplananpassung durch Anlagenbetreiber und damit der Teilnahme am Intraday-Handel aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren, wonach Einschr&#228;nkungen der untert&#228;gigen Fahrplananpassung gegen&#252;ber den Anlagenbetreibern nicht als absolutes Verbot gegen&#252;ber den &#220;bertragungsnetzbetreibern zu verstehen sei, diese vielmehr im Einzelfall untert&#228;gige Fahrplan&#228;nderungen akzeptieren k&#246;nnten, wenn die Situation dies erlaube. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat die Bundesnetzagentur erg&#228;nzend vorgetragen, es habe lediglich der Rechtsanspruch des Kraftwerksbetreibers auf Intraday-Gesch&#228;fte w&#228;hrend einer Redispatch-Ma&#223;nahme ausgeschlossen werden sollen. Intraday-Handel solle dann weiter m&#246;glich sein, wenn der zust&#228;ndige &#220;bertragungsnetzbetreiber keine Einw&#228;nde erhebe. F&#252;r ein solches Verst&#228;ndnis finden sich in der Begr&#252;ndung allerdings keine Anhaltspunkte. Die Bundesnetzagentur hat die Zul&#228;ssigkeit einer jederzeitigen Wirkleistungsanpassung mit der Gefahr des Unterlaufens der Redispatch-Ma&#223;nahme begr&#252;ndet. Dabei hat sie nicht etwa auf eine konkrete Gefahr im Einzelfall, sondern allgemein und damit auf die abstrakt bestehende Gefahr hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die hilfsweise zur Feststellung gestellte Neubescheidungsbeschwerde ist zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1. Zul&#228;ssigkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Der Neubescheidungsantrag zu Ziffer 2a ist zul&#228;ssig, insbesondere ist er als Bescheidungsbeschwerde statthaft (&#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffenen erstreben mit dem Neubescheidungsantrag nicht vorrangig die Beseitigung der Festlegung, sondern eine Korrektur hinsichtlich des ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Verbots, Fahrplananpassungen w&#228;hrend der Redispatchma&#223;nahme vornehmen zu d&#252;rfen. Dieses Rechtsschutzziel k&#246;nnen sie jedoch nur im Wege der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbeschwerde erlangen. Zwar steht der Erlass und die Ausgestaltung der Festlegung im Ermessen der Bundesnetzagentur, die Betroffenen haben jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. &#167; 13 Abs. 1a EnWG dient auch dem Schutz der Interessen der Betroffenen als Anlagenbetreiber. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Eingriff nur gegen &#8222;angemessene Verg&#252;tung&#8220; zul&#228;ssig ist. Eine Ber&#252;cksichtigung der Interessen der Anlagenbetreiber ergibt sich jedoch nicht erst auf der Stufe der Verg&#252;tung, sondern bereits beim Eingriff selbst, da dieser in die Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Anlagenbetreiber nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Damit kann das Bestehen eines subjektiven Rechts der Betroffenen auf die begehrten Korrekturen nicht von vornherein verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, EnVR 46/10, RN 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2. Begr&#252;ndetheit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Neubescheidungsanspruch steht den Betroffenen nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil &#167; 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG der Bundesnetzagentur erm&#246;glicht, zu entscheiden, ob sie &#252;berhaupt eine Regelung von Redispatch-Ma&#223;nahmen und ihrer Verg&#252;tung trifft. Ein Neubescheidungsausspruch w&#252;rde diese Ermessensentscheidung, das Aufgreifermessen (&#8222;ob&#8220;), unzul&#228;ssig einschr&#228;nken. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist weder dargelegt noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon steht den Betroffenen aber auch in der Sache kein Anspruch auf Gestattung von &#8211; virtuellen - Fahrplananpassungen zu. Das Verbot der Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Verbot untert&#228;giger Fahrplananpassungen auf Seite 53 der Begr&#252;ndung der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung stellt die Bundesnetzagentur die Rechtslage nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG verbindlich fest. Aus der gesetzlichen Verpflichtung der Kraftwerks- und Speicheranlagenbetreiber nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG, auf Anforderung der &#220;bertragungsnetzbetreiber die Wirkleistungsanpassung vorzunehmen, folgt, dass die Anforderung verbindlich ist. Dementsprechend muss die Wirkleistungsanpassung in einer Weise erfolgen, die in ihrer netztechnisch-physikalischen Wirkrichtung der Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers entspricht. Denn eine Redispatch-Ma&#223;nahme bezieht sich auf den physikalischen Lastfluss und damit auf eine Einschr&#228;nkung der Einspeisung der Anlage. Die Redispatch-Anforderung darf daher nicht durch gegenl&#228;ufige Intraday-Gesch&#228;fte physikalisch unterlaufen werden. Dies w&#228;re aber der Fall, wenn bei einer Wirkleistungsreduzierung die frei gewordenen Energiemengen oder die bis dahin noch freien Mengen vermarktet w&#252;rden. Dasselbe gilt, wenn bei einer Wirkleistungserh&#246;hung der Kraftwerks- oder Speicheranlagenbetreiber die verpflichtete Anlage nicht hochf&#252;hre, sondern die Redispatch-Menge anderweitig &#252;ber den Intraday-Handel beschaffte, was mit Blick auf seine Grenzkosten aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden durchaus sinnvoll sein k&#246;nnte, jedoch wegen der geringeren netzst&#252;tzenden Wirkung einer anderen Anlage kontraproduktiv wirkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in dem in der Begr&#252;ndung der Festlegung beispielhaft genannten Fall, wonach der Kraftwerksbetreiber bei einer Anweisung zur Anpassung der Wirkleistungserzeugung von Minimal- auf Maximalleistung die Redispatch-Menge als marktgetriebene Stromproduktion umdeklariert und zur Erhaltung des energetischen Gleichgewichts seines Bilanzkreises die Leistung eines anderen, auf der gleichen Seite des Engpasses liegenden Kraftwerks in gleicher H&#246;he reduziert, wird die Wirkleistungsanpassung in ihrer Wirkung reduziert oder sogar aufgehoben. Insofern birgt auch die physikalische Anpassung in gleicher Richtung sowie die blo&#223; virtuelle Anpassung grunds&#228;tzlich die Gefahr des Unterlaufens der Redispatch-Ma&#223;nahme. Zwar entspricht die physikalische Anpassung der Redispatch-Anweisung und konterkariert f&#252;r sich gesehen nicht die Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers. In jedem Fall ist jedoch ein energetischer Ausgleich der Ma&#223;nahme erforderlich, der bei den Auswirkungen der marktgetriebenen Anpassung durch den Kraftwerksbetreiber nicht au&#223;er Acht gelassen werden kann. Da der &#220;bertragungsnetzbetreiber nach der Festlegung nur f&#252;r den energetischen und bilanziellen Ausgleich der angewiesenen Redispatch-Mengen verantwortlich ist, muss der Anlagenbetreiber bzw. dessen Bilanzkreisverantwortlicher den energetischen Ausgleich der vom Anlagenbetreiber selbst vermarkteten Energiemengen &#8211; je nach Anweisungsrichtung durch eine Wirkleistungsreduzierung oder &#8211; erh&#246;hung eines anderen Kraftwerks &#8211; sicherstellen. Wenn sich dieses Kraftwerk in r&#228;umlicher N&#228;he zum verpflichteten Kraftwerk befindet, f&#252;hrt dies allerdings, wie die Bundesnetzagentur in der Festlegung zu Recht ausgef&#252;hrt hat, zu kontraproduktiven Effekten mit der Folge, dass die Wirksamkeit der Redispatch-Ma&#223;nahme reduziert oder aufgehoben wird. Diese Gefahr besteht zwar grunds&#228;tzlich auch beim energetischen Ausgleich einer spannungsbedingten Redispatch-Ma&#223;nahme &#252;ber den Intraday-Handel durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber. Allerdings kann dieser in diesem Fall auf bilaterale Gesch&#228;fte zur&#252;ckgreifen (vgl. S. 48 der Festlegung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Beim strombedingten Redispatch versch&#228;rft sich die Situation noch, da zur Aufl&#246;sung des Engpasses zwingend (mindestens) zwei Anlagen &#8211; eine vor, eine hinter dem Engpass &#8211; zu gegenl&#228;ufigen Wirkleistungsanpassungen angewiesen werden m&#252;ssen. Ein energetischer Ausgleich er&#252;brigt sich damit. Bei einer marktgetriebenen Anpassung entsprechend der Redispatch-Anweisung best&#252;nde wiederum grunds&#228;tzlich die Gefahr, dass bei einem durch den Anlagenbetreiber oder dessen Bilanzkreisverantwortlichen veranlassten Ausgleich durch ein Kraftwerk auf derselben Seite des Engpasses die Wirksamkeit der Redispatch-Ma&#223;nahme reduziert oder aufgehoben w&#252;rde. Eine physikalische Erh&#246;hung der Wirkleistung durch den Anlagenbetreiber in Richtung der Anweisung h&#228;tte zudem zur Folge, dass auch das Kraftwerk auf der anderen Seite des Engpasses seine Einspeisung in derselben H&#246;he weiter reduzieren m&#252;sste, um den Engpass zu beseitigen. Wie die &#220;bertragungsnetzbetreiberin X. im Senatstermin erl&#228;utert hat, muss daher immer eine Paarungsbetrachtung stattfinden, d.h. f&#228;hrt vor dem Engpass ein Kraftwerk z.B. 200 MW herunter, muss hinter dem Engpass ein Kraftwerk gefunden werden, was ebenfalls eine Wirkleistungsanpassung von genau 200 MW in gegenl&#228;ufiger Richtung durchf&#252;hrt. Dies wird durch die Anweisung des &#220;bertragungsnetzbetreibers nach der Merit Order jeweils sichergestellt. Dass dies bei marktgetriebenem Handeln der Anlagenbetreiber in entsprechender Weise gesichert ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber auch im Falle eines die Redispatch-Anweisung ersetzenden Intraday-Gesch&#228;fts f&#252;r die Anweisung der gegenl&#228;ufig zur marktgetriebenen Anpassung auf der anderen Engpassseite durchzuf&#252;hrenden Wirkleistungsanpassung zust&#228;ndig bleibt, birgt dies Gefahren f&#252;r die Effektivit&#228;t der Redispatch-Ma&#223;nahme. Denn der &#220;bertragungsnetzbetreiber m&#252;sste bei einer kurzfristigen &#196;nderung der Fahrweise eines Kraftwerks ebenfalls kurzfristig die entsprechende Gegenma&#223;nahme anweisen und &#8211; sofern die Fahrplan&#228;nderung des Anlagenbetreibers in ihrer physikalischen Wirkung noch &#252;ber die Redispatch-Anforderung hinausgeht &#8211; weitere Folgema&#223;nahmen ergreifen. Er liefe damit quasi den Intraday-Gesch&#228;ften der angewiesenen Anlagenbetreiber st&#228;ndig hinterher. Damit w&#252;rde die Komplexit&#228;t der Engpassbeseitigung f&#252;r den &#220;bertragungsnetzbetreiber zunehmen und die Beseitigung der St&#246;rung oder Gef&#228;hrdung der Netzsicherheit erschwert werden. Insoweit kann der Umfang der Redispatch-Ma&#223;nahmen nicht negiert werden. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber X. und B. haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt, dass angesichts der Vielzahl der zu treffenden Ma&#223;nahmen die unbeschr&#228;nkte Zul&#228;ssigkeit von Intraday-Gesch&#228;ften die Durchf&#252;hrbarkeit ihres operativen Gesch&#228;fts erheblich erschweren und daher die Netzsicherheit gef&#228;hrden w&#252;rde. Der &#220;bertragungsnetzbetreiber X. hat unwidersprochen dargelegt, dass von ihm gro&#223;e Redispatch-Mengen zu bew&#228;ltigen sind, deren Umfang in den letzten Wochen vor dem Senatstermin x bis x betragen habe. Es geht daher nicht um das &#8222;&#252;bliche Tagesgesch&#228;ft&#8220;, bei dem Fahrpl&#228;ne mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens einer Viertelstunde zu jeder Viertelstunde eines Tages ge&#228;ndert werden k&#246;nnen und dem &#220;bertragungsnetzbetreiber im Engpassfall bei regelzonen&#252;bergreifenden Fahrplananpassungen ein Ablehnungsrecht zusteht (&#167; 5 Abs. 2 StromNZV). Vielmehr liegt mit dem Redispatch-Fall eine Sondersituation vor, da das Eintreten einer Engpasssituation oder Spannungsgrenzwertbeeintr&#228;chtigung nicht erst gepr&#252;ft wird, sondern die Gef&#228;hrdung&#160; oder St&#246;rung von den &#220;bertragungsnetzbetreibern bereits konkret bejaht wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass Intraday-Gesch&#228;fte mit einem l&#228;ngeren Vorlauf, n&#228;mlich 45 Minuten vor Beginn der Stunde, get&#228;tigt werden k&#246;nnen, die Situation im Engpassfall nicht nachhaltig entsch&#228;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verbot der Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist zur Erreichung des mit der Redispatch-Ma&#223;nahme erstrebten Zwecks, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und -zuverl&#228;ssigkeit, grunds&#228;tzlich erforderlich. Fahrplananpassungen aufgrund von Intraday-Gesch&#228;ften unter Vorbehalt des &#220;bertragungsnetzbetreibers zu stellen, ist demgegen&#252;ber kein gleich geeignetes Mittel. Denn auch in diesem Fall m&#252;sste der &#220;bertragungsnetzbetreiber zun&#228;chst s&#228;mtliche Fahrplan&#228;nderungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Netzsicherheit pr&#252;fen, dies jedoch in einer Situation, in der er eine Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der Netzsicherheit bereits bejaht und aufgrund dessen die Redispatch-Ma&#223;nahme angewiesen hat. Angesichts der Vielzahl der zu treffenden Ma&#223;nahmen und der nicht unerheblichen Redispatch-Mengen w&#252;rde das operative Gesch&#228;ft des &#220;bertragungsnetzbetreibers erheblich erschwert, wodurch sich negative Auswirkungen auf die ohnehin schon gef&#228;hrdete Netzsicherheit nicht ausschlie&#223;en lie&#223;en. Hinzu kommt, dass f&#252;r den Anlagenbetreiber im Voraus auch gar nicht ersichtlich w&#228;re, ob das von ihm get&#228;tigte Intraday-Gesch&#228;ft vom &#220;bertragungsnetzbetreiber genehmigt w&#252;rde, mit der Folge, dass er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht. Ein Anlagenbetreiber hat insoweit im Senatstermin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine R&#252;cksprache mit dem &#220;bertragungsnetzbetreiber nicht praktikabel sei. Soweit dies in der Praxis von &#220;bertragungsnetzbetreibern in Einzelf&#228;llen anders gehandhabt wird, ist dies nicht zu beanstanden, vermag aber die grunds&#228;tzlich bestehende Gefahr des Unterlaufens von Redispatchma&#223;nahmen und damit die Erforderlichkeit eines Verbots von Fahrplan-anpassungen nicht in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verbot der Fahrplananpassungen und damit des Intraday-Handels ist jedoch nur dann verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn den Anlagenbetreibern Opportunit&#228;tseinbu&#223;en verg&#252;tet werden. Andernfalls sind Anlagen, die sich in r&#228;umlicher N&#228;he zu dem Engpass befinden und daher regelm&#228;&#223;ig zum Redispatch herangezogen werden, gegen&#252;ber den &#252;brigen Anlagenbetreibern benachteiligt. Denn Opportunit&#228;ten stellen entgangene Gewinnm&#246;glichkeiten dar, die nur deswegen nicht wahrgenommen werden k&#246;nnen, weil ein Kraftwerksbetreiber Redispatch-Ma&#223;nahmen erbringen muss. Soweit die Bundesnetzagentur darauf verweist, dass Intraday-Handel lediglich erm&#246;gliche, kurzfristige Abweichungen von Verbrauchsprognosen auszugleichen, greift dies zu kurz. Der Intraday-Handel ist inzwischen ein relevanter und erheblicher Markt, um Renditen und Deckungsbeitr&#228;ge zu erwirtschaften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Hinweis der Bundesnetzagentur, dass der Intraday-Handel in einer Netz-engpasssituation ohnehin eingeschr&#228;nkt sei, Intraday-Chancen nicht nutzbar seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen Fahrpl&#228;ne auch im Redispatch-Fall kurzfristig ge&#228;ndert werden (&#167;&#160;5 Abs. 2 S.&#160;1 StromNZV). Durch die blo&#223;e M&#246;glichkeit des &#220;bertragungsnetzbetreibers, eine Fahrplan&#228;nderung abzulehnen (&#167;&#160;5 Abs. 2 S. 2 StromNZV), wird der Markt nicht von vornherein und regelm&#228;&#223;ig beschr&#228;nkt. So k&#246;nnen auch die nicht zum Redispatch angewiesenen Netzbetreiber w&#228;hrend eines Netzengpasses weiterhin uneingeschr&#228;nkt am Intraday-Handel teilnehmen. Damit wird im Redispatch-Fall nicht jeder Intraday-Handel ausgeschlossen, sondern nur dem zum Redispatch konkret verpflichteten Kraftwerksbetreiber der Intraday-Handel verwehrt, der daher gegen&#252;ber den &#252;brigen Anlagenbetreibern wirtschaftlich benachteiligt ist. Soweit die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8 die Verg&#252;tung von Opportunit&#228;tskosten nicht vorsieht, ist diese rechtswidrig (vgl. Beschl&#252;sse vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren gegen die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8). Dies f&#252;hrt jedoch nicht gleichzeitig zur Rechtswidrigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung, denn der entsprechende Verg&#252;tungsanspruch ergibt sich bereits unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG (angemessene Verg&#252;tung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Der hilfsweise zum Neubescheidungsantrag zu Ziffer 2a gestellte Aufhebungsantrag zu Ziffer 2b ist zul&#228;ssig und hat in der Sache aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung er&#246;rterten Gr&#252;nden in der Sache Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.&#160; Zul&#228;ssigkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hilfsantrag zu 2b ist als Anfechtungsbeschwerde statthaft, &#167;&#167; 83 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1, 78 Abs. 1 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffenen sind gem&#228;&#223; &#167;&#167; 75 Abs. 2, 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG als Adressaten der Festlegung beschwerdebefugt. Insoweit steht auch f&#252;r die Betroffene zu 3 nach Erg&#228;nzung ihres Vorbringens in der m&#252;ndlichen Verhandlung fest, dass diese Betreiberin des Kraftwerks E. und damit beschwerdebefugt ist. Die Betroffenen haben ferner vorgetragen, dass sie infolge der Regelungen der Festlegung zu Redispatch-Ma&#223;nahmen herangezogen und in ihrer wirtschaftlichen Disposition &#252;ber ihren Kraftwerkspark beschr&#228;nkt w&#252;rden, ohne dass die entgangenen Erl&#246;se ausreichend kompensiert w&#252;rden und damit dargelegt, dass die M&#246;glichkeit einer Beeintr&#228;chtigung ihrer Rechte bestehen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2. Begr&#252;ndetheit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anfechtungsbeschwerde ist begr&#252;ndet. Die Festlegung ist hinsichtlich der Tenorziffern 2 Satz 3 (netzknotenbezogene Nennwertgrenze) und 3 Satz 2 (Wirkleistungsbezug durch Speicheranlagen) materiell rechtswidrig. Im &#220;brigen sind die Regelungen der Festlegung nicht zu beanstanden. Da die Festlegung inhaltlich nicht teilbar ist, ist sie jedoch insgesamt aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1. Erm&#228;chtigungsgrundlage</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur war gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a EnWG grunds&#228;tzlich zum Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung erm&#228;chtigt. Die Tenorziffern 2 Satz 3 und 3 Satz 2 sind jedoch von dieser Erm&#228;chtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1. Voraussetzungen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des mit Wirkung zum 04.08.2011 neu in das Energiewirtschaftsgesetz eingef&#252;gten &#167; 13 Abs. 1a EnWG sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung und zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer n&#228;her bestimmten Nennleistung im Falle der Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems kraft Gesetzes verpflichtet, auf Anforderung durch den jeweiligen &#220;bertragungsnetzbetreiber gegen angemessene Verg&#252;tung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen. Nach der bis zum 27.12.2012 geltenden Fassung bezog sich diese Verpflichtung urspr&#252;nglich auf Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speichern mit einer Nennleistung ab 50 MW und einer Spannung von mindestens 110 kV. Durch das dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.12.2012 ist der Anwendungsbereich von Absatz 1a dahingehend ausgeweitet worden, dass mit Wirkung ab dem 28.12.2012 Anlagen zur Speicherung und zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 MW zur Anpassung verpflichtet sind. Die Ausweitung ist bis zum 31.12.2017 befristet (vgl. Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012, BGBl. I. S. 2743).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Schon vor der Einf&#252;gung des Abs. 1a in &#167; 13 EnWG standen den &#220;bertragungsnetzbetreibern gem&#228;&#223; &#167; 13 EnWG ein Stufensystem von Ma&#223;nahmen im Netz und gegen&#252;ber Netznutzern auf Erzeuger- und Verbraucherseite zu (BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 57), um die ihnen nach &#167;&#167; 12, 13 EnWG &#252;bertragene Systemverantwortung aus&#252;ben zu k&#246;nnen. Ist die Sicherheit oder Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems in ihrer Regelzone gef&#228;hrdet oder gest&#246;rt, sind sie gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG auf einer ersten Stufe berechtigt und verpflichtet, netzbezogene (Nr. 1) oder marktbezogene (Nr. 2) Ma&#223;nahmen zu ergreifen. Netzbezogene Ma&#223;nahmen iSv. &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG betreffen lediglich den technischen Netzbetrieb ohne Kosten und Beeintr&#228;chtigungen von Netznutzern zu verursachen (Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., &#167; 13 RN 12; K&#246;nig in: BerlKommEnR, 3. Aufl., &#167; 13 RN 15 m.w.N.), wie beispielsweise die Beeinflussung der Lastfl&#252;sse im Netz durch Schaltungen sowie die Ausnutzung betrieblich zul&#228;ssiger Toleranzb&#228;nder (vgl. TransmissionCode 2007, Anhang A 1. S.1). Marktbezogene Ma&#223;nahmen iSv. &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG sind solche, die die Netznutzer mit einbeziehen und regelm&#228;&#223;ig auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen gegen Verg&#252;tung getroffen werden (Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., &#167; 13 RN 13, K&#246;nig in: BerlKommEnR, a.a.O., &#167; 13 RN 21 m.w.N). Dazu geh&#246;rt auch der Redispatch von Erzeugungsanlagen. In der Vergangenheit erfolgten Redispatch-Ma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Reichen netz- und marktbezogene Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnWG nicht aus, um eine Gef&#228;hrdungs- oder St&#246;rungssituation rechtzeitig und vollst&#228;ndig abzuwenden, sind die &#220;bertragungsnetzbetreiber auf einer zweiten Stufe berechtigt und verpflichtet, auf gesetzlicher Grundlage sogenannte Notfallma&#223;nahmen gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 EnWG zu ergreifen (vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 57), indem sie s&#228;mtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverl&#228;ssigen Betriebs des &#220;bertragungsnetzes anpassen oder diese Anpassung verlangen. Gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2a Satz 1 EnWG m&#252;ssen die &#220;bertragungsnetzbetreiber bei Ma&#223;nahmen gem&#228;&#223; Abs. 1, Abs. 1a und Absatz 2 die Verpflichtungen nach &#167; 8 Abs. 1 EEG und &#167; 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 KWKG einhalten (sog. EE-/KWK-Vorrangprinzip).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Einf&#252;hrung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG sah sich der Gesetzgeber deshalb veranlasst, weil entsprechende Befugnisse der &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Wirkleistungsanpassung in der Vergangenheit teilweise von Kraftwerksbetreibern entweder in Frage gestellt oder die Wirk- und Blindleistungserzeugung von der Kostenerstattung abh&#228;ngig gemacht wurde oder einzelne Kraftwerksbetreiber an Ma&#223;nahmen wie dem Redispatch gar nicht mitwirkten. Der neu eingef&#252;gte Absatz 1a sollte daher nach den Ausf&#252;hrungen des Gesetzgebers einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen schaffen, indem Anpassungsbefugnisse gegen&#252;ber gr&#246;&#223;eren Kraftwerken gegen Zahlung einer angemessenen Verg&#252;tung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG erm&#228;chtigt die Regulierungsbeh&#246;rde, Festlegungen zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises der Regelung in &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegen&#252;ber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber von &#220;bertragungsnetzen sowie zu Kriterien f&#252;r die Bestimmung der angemessenen Verg&#252;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Von dieser Erm&#228;chtigung hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur durch die angegriffene Festlegung vom 30.10.2012 (BK6-11/098) Gebrauch gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.2. Tenorziffer 2 Satz 3:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung ist jedoch nicht von der Erm&#228;chtigung gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG gedeckt und daher rechtswidrig. Zwar ist die Bundesnetzagentur gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1a Satz 3, 1. Alt. EnWG grunds&#228;tzlich zur Konkretisierung des Adressatenkreises berechtigt. Die Tenorziffer 2 regelt auch den Adressatenkreis. Die Betroffenen r&#252;gen aber zu Recht, dass die Regelung den Adressatenkreis durch die netzknotenbezogene Betrachtungsweise entgegen der Vorgaben in &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG unzul&#228;ssig erweitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Tenorziffer 2 Satz 1 der Festlegung erstreckt sich die Verpflichtung, sich der Anpassung der Wirkleistungseinspeisung durch die &#220;bertragungsnetzbetreiber zu unterwerfen, auf alle Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer elektrischen Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW. Ma&#223;geblich ist nach Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten, also demselben Netzanschlusspunkt angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie eines Betreibers. Dadurch werden aber auch Anlagen verpflichtet, die f&#252;r sich gesehen unter der Nennwertgrenze von 50 MW liegen. Wie sich in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21.01.2015 ergeben hat, rechnen mehrere Kraftwerksbetreiber, die kleinere Anlagen als 50 MW an einem Netzknoten betreiben, mit der Heranziehung ihrer Anlagen oder sind sogar schon konkret vom &#220;bertragungsnetzbetreiber angesprochen worden. &#167; 13 Abs. 1a EnWG unterwirft dem Redispatch jedoch nur Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie - zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung - mit einer Nennleistung von urspr&#252;nglich 50 MW. Zwar ist seit dem Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2012, I, S. 2743f.) am 28.12.2012 die Nennleistungsgrenze auf 10 MW herabgesetzt worden, so dass zumindest ab diesem Zeitpunkt die Einbeziehung von Anlagen ab 10 MW nach &#167; 13 Abs.1a EnWG zul&#228;ssig w&#228;re. Allerdings werden durch die netzknotenbezogene Regelung auch Anlagen mit einer Nennleistung unter 10 MW erfasst. Die netzknotenbezogene Betrachtungsweise der Bundesnetzagentur ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Mindestnennleistungsgrenze von urspr&#252;nglich 50 MW (jetzt 10 MW) des &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG bezieht sich nicht auf die addierte Nennwirkleistung aller an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen eines Betreibers, sondern auf die jeweiligen Einzelanlagen (Erzeugungseinheit). Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Gesetzesbegr&#252;ndung, Systematik und Sinn und Zweck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Wortlaut der Vorschrift l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass sich die Mindestnennleistungsgrenze auf alle in der Verantwortung eines Betreibers stehenden Anlagen an einem Netzknoten bezieht. Der Begriff des Netzknotens wird ebenso wenig genannt wie die Formulierung &#8222;Anlagen mit einer Nennleistung von <em>insgesamt</em> 50 MW&#8220;. Auch aus der Verwendung des Wortes &#8222;Anlagen&#8220; im Plural folgt nicht, dass der Gesetzgeber auf eine netzknotenbezogene Betrachtung der Mindestnennleistungsgrenze abstellen wollte. Die Verwendung des Plurals macht lediglich deutlich, dass alle Anlagenbetreiber, unabh&#228;ngig von der Zahl ihrer Anlagen, verpflichtet sind. Die Verwendung des Singulars, wonach &#8222;Betreiber <em>einer</em> Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie und <em>einer</em> Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie&#8220; zum Redispatch verpflichtet sind, h&#228;tte demgegen&#252;ber zu Unklarheiten &#252;ber den Umfang der Verpflichtung gef&#252;hrt (nur Betreiber mit einer einzigen Anlage). Dass der Verwendung des Plurals nicht die von der Bundesnetzagentur beigemessene Bedeutung zukommt, zeigt sich auch daran, dass im weiteren Verlauf des Satzes 1 auf &#8222;die Erzeugungsanlage&#8220; im Singular abgestellt wird (&#8222;in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das <em>die Erzeugungsanlage</em> eingebunden ist&#8220;). Ansonsten h&#228;tte es hei&#223;en m&#252;ssen &#8222;in das die Erzeugungsanlagen eines Betreibers eingebunden sind&#8220;. Damit spricht schon der Wortlaut daf&#252;r, dass bei der Mindestnennwertgrenze auf die einzelne Anlage (Erzeugungseinheit) abzustellen ist. Auch die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur ist im Verwaltungsverfahren zun&#228;chst nicht von einem netzknotenbezogenen Verst&#228;ndnis des &#167; 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG ausgegangen, sondern hat in ihrem Eckpunktepapier vom 06.01.2012 (Bl. 496ff, 498 VV) &#8222;alle Bl&#246;cke von Erzeugungs- und Speicheranlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 50 MW&#8220; als verpflichtet angesehen. Erst auf Anregung einzelner Netzbetreiber (W. AG, Bl. 803f. VV, Y., Bl. 857f. VV) hat die Bundesnetzagentur eine netzknotenbezogene Betrachtungsweise favorisiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls daf&#252;r, dass sich die Nennleistungsgrenze auf die jeweilige Anlage und nicht auf s&#228;mtliche Anlagen eines Betreibers an einem Netzknoten bezieht. Nach der Gesetzesbegr&#252;ndung schafft der neu eingef&#252;hrte Absatz 1a einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen, indem Anpassungsbefugnisse &#8222;<em>gegen&#252;ber gr&#246;&#223;eren Kraftwerken&#8220;</em> gegen Zahlung einer angemessenen Verg&#252;tung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072, S. 71). Verpflichtet werden sollen danach nur &#8222;gr&#246;&#223;ere Kraftwerke&#8220;. Diese Vorgabe steht jedoch einer netzknotenbezogenen Betrachtung entgegen, da diese auch die Verpflichtung kleinerer Kraftwerke zur Folge h&#228;tte. Dass kleinere Anlagen zun&#228;chst nicht einbezogen werden sollten, zeigt aber auch die Absenkung der Leistungsgrenze von 50 MW auf 10 MW durch das dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2012, I, S. 2743f.). W&#228;re der Gesetzgeber von einem netzknotenbezogenen Verst&#228;ndnis ausgegangen, w&#228;ren Anlagen unterhalb der 50 MW-Grenze, soweit sie an einem Netzknoten liegen, von der urspr&#252;nglichen Regelung bereits erfasst gewesen. Die Begr&#252;ndung der Gesetzes&#228;nderung enth&#228;lt jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Absenkung nun zus&#228;tzlich diejenigen Anlagen erfassen wollte, die nicht schon ohnehin &#252;ber den Netzknoten verpflichtet waren. Er f&#252;hrt lediglich aus, dass die Leistungsgrenze zur Bestimmung der betroffenen Kraftwerke von 50 auf 10 Megawatt gesenkt w&#252;rde, weil die Erfahrungen im Umgang mit Versorgungsengp&#228;ssen im Winter 2011/12 gezeigt h&#228;tten, dass auch diese Kraftwerke mit geringerer Leistung entscheidenden Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilit&#228;t haben k&#246;nnten. Vor diesem Hintergrund erschien ihm eine Absenkung des Schwellenwertes und damit eine Ausweitung des Kreises der potentiell Verpflichteten zielf&#252;hrend (BT-Drs. 17/11705, S. 50). Dass der Gesetzgeber wie schon in der Begr&#252;ndung zur vorherigen Fassung erneut von &#8222;Kraftwerken&#8220; (&#8222;betroffenen Kraftwerke&#8220;, &#8220;diese Kraftwerke mit geringerer Leistung&#8220;) spricht, belegt vielmehr, dass hinsichtlich der Nennwertleistungsgrenze auf das einzelne Kraftwerk und nicht auf die Gesamtheit der an einem Netzknoten befindlichen Kraftwerke eines Betreibers abzustellen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesetzes&#228;nderung und ihre Begr&#252;ndung ist im Rahmen der Auslegung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG auch nicht irrelevant. Etwas anderes l&#228;sst sich insbesondere nicht den Ausf&#252;hrungen des Senats im Beschluss vom 18.12.2013, VI-3 Kart 92/09 (V), entnehmen, wonach die Erw&#228;gungen in der Begr&#252;ndung einer Gesetzes&#228;nderung als nachgeschobene Rechtsauffassung im Rahmen der genetischen Auslegung zur Ermittlung des vom Gesetzgeber zuvor Gewollten nicht ma&#223;gebend sind. Anders als bei der Verordnungs&#228;nderung des &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV (BR-Drs. 447/13 vom 05.07.2013, S. 28), auf die sich der Senatsbeschluss vom 18.12.2013 bezieht, enth&#228;lt die Begr&#252;ndung der Herabsetzung der Leistungsgrenze in der Bundestags-Drucksache 17/11705 keinerlei ausdr&#252;ckliche Erw&#228;gungen zum Verst&#228;ndnis der bisherigen Regelung. Von einer nachgeschobenen Rechtsauffassung kann daher keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Auch systematische Erw&#228;gungen sprechen daf&#252;r, dass der Adressatenkreis i.S.v. &#160;&#160;&#160; &#167; 13 Abs. 1a EnWG nur Betreiber von Anlagen erfasst, die je f&#252;r sich genommen eine Leistung von 50 MW erreichen und nicht im Wege der Zusammenrechnung s&#228;mtlicher an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen. Denn an anderen Stellen im Gesetz hat der Gesetzgeber die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen ausdr&#252;cklich angeordnet. So enth&#228;lt &#167; 117 a Satz 2 EnWG die Vorgabe, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 (bis zu 500 Kilowatt) unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten. Auch &#167; 117a Satz 5 EnWG enth&#228;lt eine Zusammenrechnungsklausel bez&#252;glich der elektrischen Leistung mehrerer Anlagen im Sinne des &#167; 3 Nr. 1 EEG bzw. &#167; 3 Abs. 2 KWKG. Ferner ist auch in &#167; 19 Abs. 1 EEG ausdr&#252;cklich angeordnet, dass mehrere Anlagen unabh&#228;ngig von den Eigentumsverh&#228;ltnissen zum Zwecke der Ermittlung der Verg&#252;tung unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung der Nennleistungen mehrerer Anlagen an einem Netzknoten ebenfalls ausdr&#252;cklich angeordnet h&#228;tte. Daf&#252;r spricht auch &#167; 10 Abs. 1 der Reservekraftwerksverordnung vom 27.06.2013 (ResKVO, BGBl. I S. 1947), in der der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach &#167; 13a Abs. 1 EnWG, zur Unterlassung der Stilllegung nach &#167; 13a Absatz 1 Satz 2 und nach &#167; 13a Absatz 3 EnWG, zur Bereithaltung der Anlage nach &#167; 13a Abs. 3 EnWG sowie zur Anpassung der Einspeisung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG ausdr&#252;cklich angeordnet hat, dass Anlagen oder Teilkapazit&#228;ten von Anlagen eines Betreibers, bei denen die Summe der Nettonennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert &#252;berschreitet, als eine Anlage gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Verordnungsgeber in der Begr&#252;ndung auf Seite 23 darauf verweist, dass Anlagen oder Teilkapazit&#228;ten von Anlagen unterhalb der Nennleistungsschwelle gleichwohl in Summe zu einer Gef&#228;hrdung der Systemsicherheit f&#252;hren k&#246;nnen und deshalb &#167; 10 Abs. 1 ResKVO festlegt, dass auf die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen abzustellen ist, l&#228;sst entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur keine R&#252;ckschl&#252;sse auf das vom Gesetzgeber bei &#167; 13 Abs. 1a EnWG zuvor Gewollte zu. Zum einen handelt es sich nicht um die Erkl&#228;rung des Gesetzgebers, sondern um die der Bundesregierung, f&#252;r die sich im Rahmen der Normauslegung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben und die schon von daher unbeachtlich ist. Zum anderen nimmt der Verordnungsgeber nicht etwa auf das sich unmittelbar aus der Norm des &#167; 13 Abs. 1a EnWG ergebende Verst&#228;ndnis Bezug, sondern auf die Definition der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur in der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung, die er f&#252;r die Auslegung der Norm im Rahmen der ResKVO entsprechend anwendbar erkl&#228;rt. Erg&#228;be sich die netzknotenbezogene Betrachtung unmittelbar aus &#167; 13 Abs. 1a EnWG, w&#228;re dieser Hinweis &#8211; ebenso wie die Anordnung der Fiktion in &#167; 10 Abs. 1 ResKVO - nicht erforderlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach dem Sinn und Zweck des Schwellenwerts ist hinsichtlich des Nennlei- stungswerts auf das jeweilige Kraftwerk (Erzeugungseinheit) und nicht auf die Summe der an einem Netzknoten angeschlossenen Kraftwerke eines Betreibers abzustellen. Der Gesetzgeber wollte lediglich &#8222;gr&#246;&#223;ere Kraftwerke&#8220; verpflichten. Die Mindestnennleistungsgrenze hat dabei den Zweck, die betroffenen &#8211; gr&#246;&#223;eren - Kraftwerke n&#228;her zu bestimmen. Kraftwerke unterhalb der Nennleistungsgrenze von 50 MW hat der Gesetzgeber hingegen zun&#228;chst nicht f&#252;r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverl&#228;ssigkeit des Elektrizit&#228;tsversorgungssystems als systemrelevant angesehen. Dies hat sich erst aufgrund der Erfahrungen im Umgang mit den Versorgungsengp&#228;ssen im Winter 2011/12 ge&#228;ndert, die gezeigt hatten, dass auch Kraftwerke mit einer Nennwertleistung von mindestens 10 MW entscheidenden Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilit&#228;t haben k&#246;nnen (BT-Drs. 17/11705 vom 28.11.2012, S. 50). Bezugspunkt f&#252;r die Nennleistungsgrenze ist damit das Kraftwerk, also die Anlage, nicht der dahinter stehende Kraftwerksbetreiber. Anlagen, die unterhalb der Nennleistungsgrenze liegen, sollen mangels Systemrelevanz nicht verpflichtet sein. Bei netzknotenbezogener Betrachtungsweise w&#252;rden aber auch Kraftwerke, die unterhalb dieser Bagatellgrenze liegen, in die Verpflichtung zur Wirkleistungsanpassung einbezogen, sofern sie an einem Netzknoten liegen. Soweit eine netzbezogene Betrachtung h&#228;tte erfolgen sollen, h&#228;tte der Gesetzgeber entweder eine ausdr&#252;cklich Regelung vorgenommen oder zumindest in der Gesetzesbegr&#252;ndung &#8211; wie der Verordnungsgeber in &#167; 10 Abs. 1 ResKVO &#8211; zwischen Anlagen und Teilkapazit&#228;ten von Anlagen oder - wie die Bundesnetzagentur in dem Eckpunktepapier vom 06.01.2012 &#8211; Bl&#246;cken von Erzeugungs- und Speicheranlagen unterschieden. Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen einer Regelungsl&#252;cke sind nicht vorhanden. Der Gesetzgeber wollte mit der 50 MW-Grenze auf Anlagen und nicht auf den Betreiber oder den Netzknoten abstellen. Insoweit verbietet sich eine Ausf&#252;llung durch eine netzknotenbezogene Betrachtungsweise, unabh&#228;ngig davon, dass eine solche f&#252;r die Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t grunds&#228;tzlich n&#252;tzlich und geeignet w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausweitung des Adressatenkreises durch die Bundesnetzagentur kann auch nicht damit begr&#252;ndet werden, dass die Redispatch-Anweisung zu Gunsten der Anlagenbetreiber netzknotenbezogen erfolgen soll. Die M&#246;glichkeit, die Anlage f&#252;r die Redispatch-Ma&#223;nahme selbst ausw&#228;hlen zu k&#246;nnen, ist nicht davon abh&#228;ngig, dass f&#252;r alle an einem Netzknoten gelegenen Anlagen eine Verpflichtung zum Redispatch besteht. Ebenso wenig kann die netzknotenbezogene Betrachtungsweise die Gefahr einer Gesetzesumgehung verhindern. Eine Umgehungsm&#246;glichkeit besteht - theoretisch - nicht nur im Falle der anlagenbezogenen Betrachtungsweise der Bagatellgrenze durch eine bewusst geringere Dimensionierung der Einzelanlage, sondern auch im Falle der netzknotenbezogenen Betrachtung durch die vertragliche &#220;bertragung der Betreibereigenschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.3. Tenorziffer 3 Satz 2</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Regelung in Tenorziffer 3 Satz 2 der Festlegung, wonach die Wirkleistungseinspeisung f&#252;r Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie auch negativ, d.h. ein Wirkleistungsbezug sein kann, ist rechtswidrig. Die den &#220;bertragungsnetzbetreibern einger&#228;umte Befugnis zur Anweisung eines Wirkleistungsbezugs ist von &#167; 13 Abs. 1a EnWG nicht gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Schon nach dem Wortlaut des &#167; 13 Abs. 1a EnWG bezieht sich die Verpflichtung der Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie nur auf die Wirkleistungs<em><span style=\"text-decoration:underline\">einspeisung</span></em>. Dies korrespondiert mit dem Verst&#228;ndnis von Redispatch als Ma&#223;nahme des Erzeugungsmanagements, die auf die Anpassung der Stromeinspeisungen an die Bed&#252;rfnisse der Netzsicherheit abzielt. Davon zu unterscheiden ist das Lastmanagement, das auf eine Anpassung des Stromverbrauchs gerichtet ist. Das Lastmanagement ist zwar eine marktbezogene Ma&#223;nahme, die jedoch nicht in &#167; 13 Abs. 1a EnWG, sondern in &#167; 13 Abs. 4a EnWG (gro&#223;e Verbrauchsanlagen), &#167; 14a EnWG (unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung) und &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (sonstige Verbrauchsanlagen) geregelt ist. Schon vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Gleichsetzung der Wirkleistungseinspeisung mit dem Wirkleistungsbezug. Daran &#228;ndert auch die Formulierung &#8222;negative Wirkleistungseinspeisung&#8220; nichts. Auch die ausdr&#252;ckliche Nennung von Speicheranlagen neben Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie l&#228;sst nicht zwingend den Schluss auf die Zul&#228;ssigkeit der Anforderung eines Wirkleistungsbezugs zu. Die explizite Nennung von Speicheranlagen ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Energiewirtschaftsgesetz in &#167; 3 Nr. 15 EnWG zwischen Anlagen zur Erzeugung und solchen zur Speicherung von elektrischer Energie unterscheidet. Speicher w&#228;ren daher entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur nicht schon automatisch von dem Begriff &#8222;Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie&#8220; umfasst, zumindest erg&#228;ben sich berechtigte Zweifel an ihrer Adressatenstellung, da Speicher sowohl Strom einspeisen als auch verbrauchen k&#246;nnen. Dass Speicheranlagen nur unter dem Aspekt der Erzeugungsanlage erfasst sind, ergibt sich jedoch aus der ausdr&#252;cklichen Beschr&#228;nkung auf die Wirkleistungs<span style=\"text-decoration:underline\">einspeisung</span>. In den S&#228;tzen 2 und 3 des &#167; 13 Abs. 1a EnWG werden Speicher- und Kraftwerke dar&#252;ber hinaus nur noch unter dem Begriff der &#8222;Erzeugungsanlagen&#8220; zusammengefasst. Auch dies belegt, dass Speicher lediglich wegen ihrer Erzeugungsfunktion in &#167; 13 Abs. 1a EnWG einbezogen worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der Gesetzesbegr&#252;ndung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung von Speicheranlagen den potentiellen Adressatenkreis erweitern, &#8222;um nach Aussch&#246;pfung von Ma&#223;nahmen nach Absatz 1 bei konventionellen Kraftwerken den Umfang von Einspeisemanagementma&#223;nahmen nach &#167; 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu minimieren&#8220;. Dass es ihm dabei nicht nur um die Anpassung der Einspeisungen durch Speicher, sondern auch um die Anpassung des Bezugs von elektrischer Energie ging, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Wirkleistungsbezug bei Speichern nicht identisch ist mit der Wirkleistungseinspeisung, ergibt sich auch aus &#167; 118 Abs. 6 EnWG. Danach ist der Bezug der zu speichernden elektrischen Energie unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgeltpflichtig. Diese Regelung w&#228;re jedoch nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Wirkleistungsbezug von Speichern nicht um eine - grunds&#228;tzlich entgeltpflichtige - Netznutzung, sondern um eine (negative) Einspeisung handelte, da diese nach &#167; 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV unentgeltlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich steht auch der Sinn und Zweck der Norm der Einbeziehung des Wirkleistungsbezugs von Speicheranlagen in die gesetzlich begr&#252;ndete Redispatch-Verpflichtung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG entgegen. &#167; 13 Abs. 1a EnWG bezweckt die Anpassung von Einspeisungen zur Aufrechterhaltung der Systemstabilit&#228;t. Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist der Wirkleistungsbezug jedoch keine Einspeisung. Dass der Wirkleistungsbezug von Speicheranlagen grunds&#228;tzlich ebenfalls geeignet w&#228;re, die Systemstabilit&#228;t zu gew&#228;hrleisten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Einen solchen hat der Gesetzgeber im Rahmen des &#167; 13 Abs. 1a EnWG nicht angeordnet. Dass sich in der Vergangenheit Speicheranlagen auch im Pumpbetrieb an Ma&#223;nahmen des &#220;bertragungsnetzbetreibers nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG beteiligt haben, l&#228;sst keine R&#252;ckschl&#252;sse auf das Verst&#228;ndnis von &#167; 13 Abs. 1a EnWG zu. Denn auf freiwilliger vertraglicher Grundlage ist der Gestaltungsrahmen in das Belieben der Parteien gestellt. Vorliegend geht es aber um das gesetzliche Eingriffsrecht der &#220;bertragungsnetzbetreiber. Dessen Umfang muss der Gesetzgeber nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz wegen des damit verbundenen Eingriffs in Grundrechte der Kraftwerks- und Speicheranlagenbetreiber selbst bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, 2 BvL 8/77, juris RN 75; BVerfGE 116, 24, 58; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 RN 54, 58ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2. Bestimmtheit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung ist auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich wird dem Bestimmtheitsgebot dann Gen&#252;ge getan, wenn der Adressat aus dem verf&#252;genden Teil in Zusammenhang mit den Gr&#252;nden vollst&#228;ndig, klar und unzweideutig erkennen kann, was von ihm gefordert wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, RN 37). Dabei ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Tenor der Verf&#252;gung so zusammengefasst ist, dass alle Aspekte aus sich heraus verst&#228;ndlich sind. Vielmehr gen&#252;gt es, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid einschlie&#223;lich seiner Begr&#252;ndung ergibt (BGH, WuW DE-R 195, 196 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 37 RN 5, 12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen gen&#252;gt die angegriffene Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1 Tenorziffer 4</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in Tenorziffer 4 Satz 1 ist hinreichend bestimmt. Die R&#252;gen der Betroffenen sowie weiterer Kraftwerksbetreiber haben keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1.1. netzst&#252;tzende Wirkung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung auf Seite 44 ausreichend deutlich gemacht, was unter dem Begriff &#8222;netzst&#252;tzende Wirkung&#8220; zu verstehen ist. Danach beschreibt die netzst&#252;tzende Wirkung im Falle eines strombedingten Redispatch, um welche Leistung der Lastfluss auf dem von &#220;berlast bedrohten Netzelement durch Anpassen der Wirkleistungseinspeisung der betroffenen Erzeugungsanlagen und Speicher reduziert wird. Im Falle einer spannungsbedingten Wirkleistungsanpassung beschreibt die netzst&#252;tzende Wirkung die bewirkte Spannungs&#228;nderung an dem von einer Spannungsgrenzwertverletzung bedrohten oder betroffenen Netzknoten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ermittlung der durch eine Anlage an einem bestimmten Netzknoten bewirkten Lastfluss&#228;nderung bzw. Spannungs&#228;nderung bezogen auf deren &#196;nderung der Einspeiseleistung erfolgt nach den unwidersprochen gebliebenen Ausf&#252;hrungen der Bundesnetzagentur unabh&#228;ngig von deren freien Leistungsscheiben, und zwar in der Regel relativ, d.h. in Prozent. Daf&#252;r f&#252;hren die &#220;bertragungsnetzbetreiber sog. Sensitivit&#228;tsuntersuchungen durch, indem im modulierten Netz verschiedene Szenarien simuliert werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Handlungsempfehlungen bei der Vornahme von Anpassungsma&#223;nahmen nach &#167; 13 Abs. 2 EnWG im Leitfaden des BDEW und VKU (&#8222;Praxis-Leitfaden f&#252;r unterst&#252;tzende Ma&#223;nahmen von Stromnetzbetreibern&#8220; vom 12.12.2012, S. 16, 27). Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur &#196;nderung damit zusammenh&#228;ngender Vorschriften (BR-Drs. 10/08 vom 04.01.2008) ging im Rahmen des Eispeisemanagements nach &#167; 11 EEG bereits von der Durchf&#252;hrung einer Sensitivit&#228;tsanalyse aus. Dabei darf der Netzbetreiber die Wechselwirkung zwischen einer Einspeisungs&#228;nderung an einem Netzknoten und dem Leistungsfluss &#252;ber ein Netzbetriebsmittel vereinfacht als einen linearen Zusammenhang, den so genannten Sensitivit&#228;tsfaktor, beschreiben. F&#252;r das gesamte Netz ergibt sich somit eine Sensitivit&#228;tsmatrix, die den Zusammenhang abbildet, wie stark die an einem bestimmten Netzknoten eingespeiste Leistung die Leistungsfl&#252;sse &#252;ber die verschiedenen Netzleitungen beeinflusst. Damit kann der Netzbetreiber ermitteln, welche Anlage in ihrer Einspeiseleistung beschr&#228;nkt werden muss, um einen bestehendenNetzengpass zu beheben (vgl. BR-Drs. 10/08, Seite 107). Es handelt sich um eine anerkannte Methode, die netzst&#252;tzende Wirkung zu berechnen. Der sich danach ergebende Wert kann sodann in den Quotienten eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die &#220;bertragungsnetzbetreiber mangels Vorgaben zur Bemessung der netzst&#252;tzenden Wirkung die Kriterien aufstellen, anhand derer die Einsatzreihenfolge zu bestimmen ist. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber berechnen lediglich die netzst&#252;tzende Wirkung nach einer anerkannten Methode. Die Reihenfolge der anzuweisenden Anlagen ergibt sich jedoch zwingend aus der Vorgabe in Tenorziffer 4, n&#228;mlich aus dem Quotienten von netzst&#252;tzender Wirkung und Verg&#252;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die netzst&#252;tzende Wirkung von der jeweiligen Netzschaltung abh&#228;ngig ist, wie teilweise geltend gemacht wird, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Die Merit Order wird bei einem drohenden oder bestehenden Engpass erstellt. Dieser wird aber auf der Grundlage der aktuellen Netzschaltung prognostiziert, so dass auch die netzst&#252;tzende Wirkung entsprechend der aktuellen Netzschaltung berechnet wird. Vor diesem Hintergrund kann es auch im Falle des sogenannten getrennten Zwei-Sammelschienen-Betriebs nicht dazu kommen, dass der Redispatch in einem Teil der Netzgruppe wirkt, in dem gerade kein Engpass besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die netzst&#252;tzende Wirkung der Erzeugungsanlage ist nach der Festlegung abstrakt, d.h. unabh&#228;ngig von der freien Leistungsscheibe einer Anlage zu bestimmen. Eine konkrete Betrachtungsweise scheidet schon deshalb aus, weil die Meldepflichten bez&#252;glich der freien Leistungsscheiben nach Tenorziffer 8 Satz 4 der Festlegung lediglich netzknotenbezogen erfolgen, die Merit Order jedoch anlagenscharf aufgestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der &#220;bertragungsnetzbetreiber wegen der nur netzknotenbezogenen Meldung freier Leistungsscheiben nicht wei&#223;, ob er eine bestimmte Anlage &#252;berhaupt in die Merit Order aufnehmen kann, steht der Berechnung der netzst&#252;tzenden Wirkung einer Anlage sowie der Merit Order auch nicht entgegen. Die Festlegung enth&#228;lt keine Vorgabe dahingehend, dass die netzst&#252;tzende Wirkung anhand der freien Leistungspotentiale zu berechnen ist. Vielmehr wird diese &#8211; wie ausgef&#252;hrt - unabh&#228;ngig von den freien Leistungsscheiben anhand von Sensitivit&#228;tsuntersuchungen ermittelt. Die freien Leistungsscheiben &#8211; nach Tenorziffer 8 Satz 4 der Festlegung bezogen auf den Netzknoten - sind erst im Rahmen der Anweisung zu ber&#252;cksichtigen. F&#252;r die Aufstellung der Merit Order spielen sie keine Rolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1.2 Widerspruch zwischen Tenorziffern 3 und 4</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Anweisung zur Wirkleistungsanpassung nach Tenorziffer 3 bezogen auf den Netzknoten, an dem eine Gesamtheit von Anlagen eines Betreibers angeschlossen ist, erfolgt, w&#228;hrend die Reihenfolge der Heranziehung der Anlagen nach Tenorziffer 4 anlagenscharf bestimmt wird, f&#252;hrt nicht zur Widerspr&#252;chlichkeit der Regelungen. Die netzbezogene Anweisung nach Tenorziffer 3 soll nur das Wahlrecht der Anlagenbetreiber sichern, verpflichtet ist aber letztlich nur die sich aus der Merit Order ergebende Anlage. Dass die Merit Order anlagenscharf zu bilden ist, ergibt sich schon daraus, dass im Rahmen des zu bildenden Quotienten auf die Verg&#252;tung abgestellt wird. Es w&#252;rde wenig Sinn machen, die Verg&#252;tung netzknotenbezogen zu ermitteln, da diese anlagenspezifisch sehr unterschiedlich sein kann und die Merit Order mit der Einbeziehung der Verg&#252;tung gerade den Zweck verfolgt, die Ma&#223;nahmen zur Wirkleistungsanpassung m&#246;glichst kosteneffizient durchzuf&#252;hren. Auch die Regelung in Tenorziffer 3 Satz 3 w&#228;re &#252;berfl&#252;ssig, wenn die Merit Order nicht anlagenscharf, sondern netzknotenbezogen ermittelt w&#252;rde. Unklarheiten bez&#252;glich der verpflichteten Anlage ergeben sich demnach grunds&#228;tzlich nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Dasselbe gilt f&#252;r die Frage, auf welche Anlage f&#252;r die Verg&#252;tung abzustellen ist. Entgegen der Auffassung einiger Kraftwerksbetreiber ist der &#220;bertragungsnetzbetreiber trotz seiner Unkenntnis dar&#252;ber, welche der an demselben Netzknoten angeschlossenen Anlagen der Betreiber f&#252;r die Wirkleistungsanpassung heranzieht, in der Lage, den Quotienten aus netzst&#252;tzender Wirkung einerseits und der f&#252;r die Anpassung der Wirkleistungseinspeisung zu entrichtenden Verg&#252;tung andererseits nach Tenorziffer 4 S. 2 der Festlegung zu bestimmen. Denn die Merit Order wird unabh&#228;ngig davon, welche Anlage eines Betreibers sp&#228;ter die Wirkleistungsanpassung vornimmt, anlagenscharf bestimmt, d.h. f&#252;r jede einzelne Anlage wird deren netzst&#252;tzende Wirkung und die f&#252;r deren Heranziehung zu zahlende Verg&#252;tung ermittelt und anschlie&#223;end eine Reihung vorgenommen. Auch insoweit bestehen keine Unklarheiten. Selbst wenn tats&#228;chlich eine andere Anlage die Wirkleistungsanpassung durchf&#252;hrt, wird die Anlage bzw. der Netzknoten angewiesen, an dem sich die aus der Merit Order ergebende g&#252;nstigste Anlage liegt. Wie im Senatstermin best&#228;tigt worden ist, erh&#228;lt der Anlagenbetreiber aber die Verg&#252;tung f&#252;r die Anlage, die die Redispatch-Ma&#223;nahme tats&#228;chlich ausf&#252;hrt. Soweit einige Kraftwerksbetreiber darin einen Versto&#223; gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip nach &#167; 1 Abs. 1 EnWG sehen, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit sie dadurch beschwert sein sollen. Dasselbe gilt f&#252;r die R&#252;ge der Betroffenen sowie weiterer Kraftwerksbetreiber, wonach durch die netzknotenbezogene Anweisung und das damit verbundene Wahlrecht des Anlagenbetreibers die festgelegte Einsatzreihenfolge konterkariert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Betroffenen geltend machen, die Festlegung sei unbestimmt, weil sie nicht sicherstelle, dass die Inanspruchnahme nur im Rahmen der freien Leistungsscheiben der verpflichteten Anlage erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die Wirkleistungsanpassung auch &#252;ber die freien Leistungspotentiale der &#8222;Platz 1-Anlage&#8220; hinaus erfolgen kann, solange an demselben Netzknoten noch freie Leistungsscheiben anderer Anlagen des Betreibers zur Verf&#252;gung stehen, beruht nicht auf der &#8211; nur das Wahlrecht des Anlagenbetreibers sichernden &#8211; netzknotenbezogenen Anweisung, sondern ist &#8211; von der Festlegung ganz bewusst beabsichtigte &#8211; Folge der nur netzknotenbezogenen Meldung freier Leistungsscheiben nach Tenorziffer 8, die die Anlagenbetreiber in geringerem Ma&#223;e belastet als die anlagenscharfe Meldung. Ein Versto&#223; der Merit Order gegen den Bestimmheitsgrundsatz folgt daraus nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1.3. Tenorziffer 8</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Betroffenen sind auch KWK-Anlagen wie jede andere Anlage von den Meldepflichten nach Tenorziffer 8 umfasst. Unklarheiten &#252;ber den Umfang der Einbeziehung im Hinblick auf Aktualisierungen gibt es insoweit nicht. KWK-Anlagenbetreiber haben dem &#220;bertragungsnetzbetreiber ihre freien Leistungsscheiben mitzuteilen und zu aktualisieren, wobei sich diese Pflicht gem&#228;&#223; Tenorziffer 2 Satz 2 i.V.m. S. 36 der Begr&#252;ndung nur auf diejenigen freien Leistungsscheiben bezieht, die keinen Einschr&#228;nkungen durch die W&#228;rmeproduktion unterworfen sind, w&#228;hrend w&#228;rmegef&#252;hrte Leistungsscheiben bereits nach &#167; 13 Abs. 2 a EnWG von der Verpflichtung zur Teilnahme am Redispatch grunds&#228;tzlich ausgeschlossen sind. Einer zus&#228;tzlichen Erw&#228;hnung dieser Leistungsscheiben in Tenorziffer 3 bedurfte es daher nicht. Dass die nicht-w&#228;rmegef&#252;hrte freie Leistung Ver&#228;nderungen unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Die KWK-Anlagenbetreiber sind zur Fahrplananmeldung beim &#220;bertragungsnetzbetreiber &#252;ber den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet, so dass auch f&#252;r sie eine Einsatzplanung erfolgen muss. Kommt es zu einer Ver&#228;nderung des zun&#228;chst als frei gemeldeten &#8211; nicht-w&#228;rmegef&#252;hrten &#8211; Leistungspotentials, weil beispielsweise aufgrund der Ver&#228;nderung der klimatischen Bedingungen nunmehr mehr Strom f&#252;r die W&#228;rmeproduktion ben&#246;tigt wird, hat der KWK-Anlagenbetreiber seine urspr&#252;ngliche Meldung zu aktualisieren. Dies kann er auch noch nach erfolgter Anweisung zum Redispatch, weil der an die Nutzw&#228;rmerzeugung gekoppelte Strom nach &#167; 4 Abs. 1 KWK privilegiert ist und von der Festlegung schon nach Tenorziffer 2 gerade nicht umfasst sein soll (vgl. S. 36 der Festlegung). Das Bed&#252;rfnis nach einer Anpassung ergibt sich mithin &#8211; anders als bei der auf Seite 53 der Festlegung in den Blick genommenen Fahrplan&#228;nderung -&#160; aufgrund exogener Umst&#228;nde (erh&#246;hte Nachfrage, klimatische Verh&#228;ltnisse) und ist vom &#220;bertragungsnetzbetreiber jederzeit zu beachten. Auch bei konventionellen Anlagen besteht aufgrund unvorhersehbarer Restriktionen ein allgemeines Verf&#252;gbarkeitsrisiko.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.3. Versto&#223; gegen &#167; 7 Abs. 1 KraftNAV</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung verst&#246;&#223;t nicht gegen den Privilegierungstatbestand des &#167; 7 Abs. 1 KraftNAV. Danach haben Anschlussnehmer im Sinne dieser Vorschrift unter den in Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf bevorzugten Netzzugang im Fall von Engp&#228;ssen im deutschen &#220;bertragungsnetz. Inhalt des Anspruchs ist nach &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KraftNAV, dass abweichend von &#167; 15 Abs. 2 StromNZV von dem Netzbetreiber im Falle eines Engpasses die Bereitstellung von Leitungskapazit&#228;t ohne die Erhebung von zus&#228;tzlichen Entgelten verlangt werden kann. W&#252;rde durch die Aus&#252;bung von Rechten nach Absatz 1 mehr als die H&#228;lfte der verf&#252;gbaren Leitungskapazit&#228;t in Anspruch genommen, so sind die bevorzugten Netzzugangsrechte anteilig zu k&#252;rzen. &#167; 7 Abs. 1 KraftNAV bezieht sich demnach nicht auf das kurzfristige Engpassmanagement nach &#167; 13 EnWG, sondern auf &#167; 15 StromNZV, der die Bewirtschaftung langfristiger, struktureller Netzengp&#228;sse in den Blick nimmt (Ruge in: Rosin u.a., Praxiskommentar zum EnWG, Stand Dezember 2012, &#167; 13 RN 87; K&#246;nig, Engpassmanagement in der deutschen und europ&#228;ischen Elektrizit&#228;tsversorgung, S. 378). Aufgrund dessen wird auch auf die Leitungskapazit&#228;t abgestellt. Im Rahmen des kurzfristigen Engpassmanagements nach &#167; 13 EnWG wird die Leitungskapazit&#228;t jedoch nicht in Frage gestellt, vielmehr geht es nur um vor&#252;bergehende Wirkleistungsanpassungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.4. Aufgreifermessen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat ihr Aufgreifermessen sachgerecht ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG ist die Bundesnetzagentur erm&#228;chtigt, Festlegungen zu den vier genannten Themenkomplexen zu erlassen. Die Erm&#228;chtigung soll ihr ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung erm&#246;glichen, in einem Feld von erheblicher Bedeutung f&#252;r die Netzstabilit&#228;t konkrete bundeseinheitliche Regelungen festzulegen, um die Pflichten zwischen den &#220;bertragungsnetzbetreibern und den Betreibern der betroffenen Erzeugungsanlagen praxisgerecht auszugestalten (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71). Damit hat ihr der Gesetzgeber ein weites Ermessen einger&#228;umt. Dies betrifft sowohl die Frage, ob sie &#252;berhaupt eine Festlegung erl&#228;sst (Aufgreifermessen), als auch die Frage des Inhalts der Festlegung (Gestaltungs-/Auswahlermessen). Die Ermessensentscheidung ist nach den auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grunds&#228;tzen gerichtlich nur daraufhin &#252;berpr&#252;fbar, ob die Beh&#246;rde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &#252;berschritten (Ermessens&#252;berschreitung), ihr Ermessen &#252;berhaupt nicht ausge&#252;bt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm&#228;chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;gaben liegt eine rechtsfehlerhafte Aus&#252;bung des Entschlie&#223;ungsermessens der Bundesnetzagentur nicht vor. Mit der Festlegung wollte sie eine gesicherte und einheitliche Rechtsgrundlage f&#252;r Redispatch-Eins&#228;tze schaffen. Dabei hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass die gesetzliche Verpflichtung nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG f&#252;r eine eindeutige, transparente und Unklarheiten vermeidende Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen in der Praxis nicht ausreicht. Die gesetzliche Regelung bestimmt nur die Grundz&#252;ge, nicht jedoch die konkrete Umsetzung, weswegen es zur Vermeidung von Diskriminierungspotential einer konkretisierenden Ausgestaltung bedarf. Beispielhaft hat die Bundesnetzagentur die Konkretisierungsbed&#252;rftigkeit im Hinblick auf den nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG weit aufgespannten Adressatenkreis bez&#252;glich der Behandlung von KWK-Anlagen, die &#252;ber eine nur beschr&#228;nkte Disponibilit&#228;t bei der Stromerzeugung verf&#252;gen, sowie im Hinblick auf die Einbindung der Verteilernetzbetreiber aufgef&#252;hrt, um der Gefahr unklarer Zweifelsf&#228;lle und organisatorischer Defizite entgegenzuwirken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hat die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit konkretisierender Vorgaben wegen der Uneinheitlichkeit bestehender Vertr&#228;ge &#252;ber in der Regel strombedingte Wirkleistungsanpassungen aus Gr&#252;nden der Diskriminierungsfreiheit als erforderlich angesehen. Sie hat dies damit begr&#252;ndet, dass die Vertr&#228;ge teilweise noch auf Zeiten zur&#252;ckgingen, in denen &#220;bertragungsnetzbetreiber und Kraftwerksbetreiber gemeinsam zu einem integrierten Unternehmen geh&#246;rten und Einzel- und Sonderregelungen beinhalteten, die eine gegen&#252;ber den anderen Marktteilnehmern diskriminierungsfreie Durchf&#252;hrung von Eingriffen in die Wirkleistungseinspeisung fraglich erscheinen lie&#223;en. Auch dies l&#228;sst Ermessensfehler nicht erkennen. Uneinheitliche Vertr&#228;ge f&#252;hren zwangsl&#228;ufig zu einer Ungleichbehandlung einzelner Anlagenbetreiber und bergen damit jedenfalls eine Diskriminierungsgefahr. Dies gilt insbesondere auch f&#252;r Vertr&#228;ge zwischen &#220;bertragungsnetzbetreibern und Kraftwerksbetreibern, die aus einer Zeit stammen, als die Vertragspartner einem integrierten Unternehmen angeh&#246;rten, und daher Sonderregelungen enthalten. Auch der Gesetzgeber hat bei Einf&#252;hrung des &#167; 13 Abs. 1a EnWG auf die uneinheitlich ausgestalteten Vertr&#228;ge hingewiesen (BT-Drs. 17/072 vom 06.06.2011, S. 71).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Auch vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der Eingriffe in die Fahrweise der Kraftwerke und Speicher wegen der Abschaltung der Atomkraftwerke und der zunehmenden Einspeisung von EEG-Anlagen zugenommen hat, ist die von der Bundesnetzagentur gezogene Schlussfolgerung, dass das bisherige rein privatwirtschaftliche Modell nicht mehr geeignet gewesen ist, eine diskriminierungsfreie Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen zu gew&#228;hrleisten, nicht ermessensfehlerhaft und ein Bed&#252;rfnis f&#252;r eine bundesweite Vereinheitlichung der Vorgaben durch den Erlass der Festlegung nachvollziehbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Bundesnetzagentur gegen Diskriminierungen grunds&#228;tzlich auch im Wege von Missbrauchsverf&#252;gungen nach &#167;&#167; 30, 31 EnWG vorgehen k&#246;nnte, macht die Ermessensaus&#252;bung entgegen der Ansicht einzelner Anlagenbetreiber nicht fehlerhaft. Zum einen ist die Vereinheitlichung der Vorgaben f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen das effektivere Mittel zur Gew&#228;hrleistung der Diskriminierungsfreiheit als die Anordnung von Einzelma&#223;nahmen, zum anderen sind Missbrauchsverf&#252;gungen auch nicht geeignet, die mit der Festlegung weiter bezweckte Klarheit und Transparenz f&#252;r alle Marktteilnehmer bei der Durchf&#252;hrung von Redispatch-Ma&#223;nahmen zu schaffen. Denn die Bundesnetzagentur hat die Regelungsbed&#252;rftigkeit im Beschluss auch damit begr&#252;ndet, dass infolge der mit der Abschaltung der acht Kernkraftwerke einhergegangenen sprunghaften Zunahme der H&#228;ufigkeit und des Umfangs von Ma&#223;nahmen zum strombedingten Redispatch und der seitdem bestehenden Notwendigkeit zur Durchf&#252;hrung von spannungsbedingten Redispatch klare Vorgaben f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Wirkleistungsanpassungen geboten sind, um ein ausreichendes Ma&#223; an Transparenz zu schaffen. Auch dabei handelt es sich um nicht zu beanstandende Erw&#228;gungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Im Beschwerdeverfahren hat die Bundesnetzagentur erg&#228;nzend vorgetragen, dass die zuvor praktizierte privatwirtschaftliche Ausgestaltung von Redispatch-Vereinbarungen nicht mehr geeignet gewesen sei, die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit angesichts der zunehmenden Anzahl von Engp&#228;ssen hinreichend sicher zu stellen, weil einige Kraftwerksbetreiber ihre Teilnahme an Redispatch-Ma&#223;nahmen verweigert h&#228;tten. Dieser Umstand hatte die Bundesnetzagentur veranlasst, bereits vor Erlass des &#167; 13 Abs. 1a EnWG ein Verwaltungsverfahren zu er&#246;ffnen, um Redispatch-Ma&#223;nahmen einheitlich und verpflichtend vertraglich zu regeln (Bl. 1, 2 VV). Die teilweise fehlende Bereitschaft von Kraftwerksbetreibern, an Redispatch-Ma&#223;nahmen &#252;berhaupt oder zu angemessenen Konditionen teilzunehmen, waren auch der Anlass f&#252;r den Gesetzgeber, das gesetzliche Anweisungsrecht des &#220;bertragungsnetzbetreibers in &#167; 13 Abs. 1a EnWG einzuf&#252;hren (BT-Drs. 17/072 vom 06.06.2011, S. 71). Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der fehlenden Bereitschaft einiger Kraftwerksbetreiber durch die Betroffenen nicht nachvollziehbar. Angesichts der je nach Lage des Engpasses nur geringen Anzahl der f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen in Betracht kommenden Anlagenbetreiber kann die fehlende Bereitschaft auch nur einzelner Kraftwerksbetreiber bereits zu einer Gef&#228;hrdung der Netzsituation und damit der Systemsicherheit f&#252;hren. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur einheitliche Vorgaben f&#252;r Redispatch-Ma&#223;nahmen regeln wollte. Es ist nicht fernliegend, dass das System freiwilliger Vereinbarungen in Zukunft nicht oder jedenfalls nicht so wie in der Vergangenheit weiter funktioniert h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Countertrading-Mengen mit in die Abw&#228;gung einzubeziehen waren. Jedenfalls auch ohne Ber&#252;cksichtigung des Countertradings hat die Bundesnetzagentur ihr Aufgreifermessen anhand nachvollziehbarer Gr&#252;nde sachgerecht ausge&#252;bt. Dabei hat sie durch die gew&#228;hlten Formulierungen, die Notwendigkeit konkretisierender Vorgaben &#8222;ergibt sich bereits&#8220;, &#8222;folgt auch aus&#8220; und &#8222;ergibt sich nicht zuletzt aus&#8220; deutlich gemacht, dass jeder Ermessensgrund f&#252;r sich gesehen den Erlass der Festlegung rechtfertigt. Der Ermessensgrund &#8222;Countertrading-Mengen&#8220; war daher f&#252;r den Erlass der Festlegung nicht kausal (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl., &#167; 114 RN 6a). Eine Einbeziehung der auf Countertrading-Ma&#223;nahmen entfallenden Kosten in den Abw&#228;gungsprozess des Aufgreifermessens hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hingegen nicht vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.5. Ermessen/Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat auch im &#220;brigen ihr Ermessen sachgerecht ausge&#252;bt und dabei den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit beachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.5.1. Tenorziffer 3 Satz 3</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Betroffenen darauf hingewiesen haben, Tenorziffer Ziffer 3 Satz 3 lege das Verst&#228;ndnis nahe, dass nicht irgendeine der an einem Netzknoten angeschlossenen Anlage eines Betreibers, sondern alle angeschlossenen Anlagen kumulativ die Wirkleistungsanpassung vorzunehmen h&#228;tten, kann dem nicht gefolgt werden. Mit &#8222;Gesamtheit der an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen&#8220; wollte die Beschlusskammer dem Anlagenbetreiber lediglich erm&#246;glichen, die zur Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme erforderlichen Bl&#246;cke selbst ausw&#228;hlen zu k&#246;nnen. Dies geht eindeutig aus der Tenorziffer 3 erl&#228;uternden Begr&#252;ndung (S.39) hervor. Von daher l&#228;sst Tenorziffer 3 Satz 2 i.V.m. der Begr&#252;ndung nur das Verst&#228;ndnis zu, dass nicht zwingend die nach der Merit Order verpflichtete Anlage, sondern eine beliebige an einem Netzknoten angeschlossene Anlage des Betreibers die Redispatch-Ma&#223;nahme vornehmen kann. Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer kumulativen Leistungsanforderung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.5.2. Tenorziffer 4</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 4 l&#228;sst keine Ermessensfehler erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht weisen die Betroffenen zwar darauf hin, dass die nach Tenorziffer 4&#160; festgelegte Einsatzreihenfolge durch die netzknotenbezogene Anweisung konterkariert werden kann. Allerdings f&#252;hrt dies nicht zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, bezieht sich die Verpflichtung, sich einer Redispatch-Anweisung zu unterwerfen auch an einem Netzknoten mit mehreren Anlagen eines Betreibers &#8211; entgegen der Regelung in Tenorziffer 2 der Festlegung - nur auf diejenigen Anlagen, die eine Netto-Nennwirkleistung gr&#246;&#223;er oder gleich 50 MW aufweisen. Durch die Festlegung einer Merit Order in Tenorziffer 4 konkretisiert sich die Verpflichtung im Falle eines Netzengpasses oder einer Spannungsgrenzwertverletzung auf eine bestimmte Anlage. Die angewiesene Anlage ist grunds&#228;tzlich nur im Rahmen ihrer freien Leistungsscheiben zur Wirkleistungsanpassungen verpflichtet, danach ist die nach der Merit Order n&#228;chste Anlage anzuweisen. Dies wird allerdings im Rahmen der Festlegung nicht gew&#228;hrleistet. Weder die Regelung &#252;ber die Merit Order noch die &#252;ber die Anweisung stellen sicher, dass die Inanspruchnahme nur im Rahmen der freien Leistungsscheiben der konkret verpflichteten Anlage erfolgt. Die netzst&#252;tzende Wirkung wird im Rahmen der Merit Order unabh&#228;ngig von den freien Leistungsscheiben berechnet. Die Anweisung erfolgt nach Tenorziffer 3 Satz 3 netzknotenbezogen, ebenso die Meldung freier Leistungsscheiben nach Tenorziffer 8. Dies f&#252;hrt dazu, dass die Wirkleistungsanpassung auch &#252;ber die freien Leistungspotentiale der &#8222;Platz 1-Anlage&#8220; hinaus erfolgen kann, solange an demselben Netzknoten noch freie Leistungsscheiben anderer Anlagen des Betreibers zur Verf&#252;gung stehen. Dadurch werden Anlagen herangezogen ohne R&#252;cksicht darauf, ob diese nach der Reihenfolge der Merit Order als n&#228;chstes oder erst sp&#228;ter verpflichtet sind. Allerdings belastet dies die Anlagenbetreiber nicht. Denn, wie die Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgetragen haben, erhalten sie die Verg&#252;tung f&#252;r die tats&#228;chlich eingesetzte Anlage. Die Beteiligten haben ferner dargelegt, dass sie selbst bei vorhandenen freien Leistungsscheiben der sich nach der Merit Order ergebenden Anlage immer die teuerste Anlage einsetzen und daf&#252;r die Verg&#252;tung erhalten. Ein etwaig damit verbundener Versto&#223; gegen den Grundsatz der Preisg&#252;nstigkeit nach &#167; 1 EnWG beschwert sie daher schon nicht. Dasselbe gilt, soweit darauf hingewiesen wird, dass der Netzknoten unter Umst&#228;nden wegen der freien Leistungsscheiben der anderen Anlagen &#246;fter angewiesen wird als dies beim Abstellen der freien Leistungsscheiben der Fall w&#228;re. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Verg&#252;tung nach der Verg&#252;tungsfestlegung nicht angemessen ist, denn dies hat lediglich die Aufhebung der Festlegung zur Konsequenz (vgl. Beschl&#252;sse vorm heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren gegen die Verg&#252;tungsfestlegung der Beschlusskammer 8). F&#252;r den Einsatz der die Redispatch-Ma&#223;nahme ausf&#252;hrenden Anlage steht dem Anlagenbetreiber schon kraft Gesetzes ein Anspruch auf angemessene Verg&#252;tung zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.5.3. Ausschluss Intraday</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verbot der Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der zum Redispatch verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist zur Erreichung des mit der Redispatch-Ma&#223;nahme erstrebten Zwecks, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und -zuverl&#228;ssigkeit, grunds&#228;tzlich erforderlich. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen unter Ziffer II.2. Bezug genommen. Das Verbot der Fahrplananpassungen bezieht sich nicht auf w&#228;rmegef&#252;hrte Leistungsscheiben von KWK-Anlagen. Kommt es im Falle eines gestiegenen W&#228;rmebedarfs zu einer Ver&#228;nderung der zun&#228;chst als frei gemeldeten &#8211; nicht-w&#228;rmegef&#252;hrten &#8211; Leistungsscheiben, hat der KWK-Anlagenbetreiber seine urspr&#252;ngliche Meldung nach Tenorziffer 8 zu aktualisieren. Wie bereits ausgef&#252;hrt, kann er dies auch noch nach erfolgter Anweisung zum Redispatch, weil der an die Nutzw&#228;rmerzeugung gekoppelte Strom nach &#167; 4 Abs. 1 KWK privilegiert ist und von der Festlegung schon nach Tenorziffer 2 gerade nicht umfasst sein soll (vgl. S. 36 der Festlegung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.6. Art. 14, 12, Art. 3 GG</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier streitgegenst&#228;ndliche Redispatch-Festlegung verst&#246;&#223;t auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Verg&#252;tung gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Redispatch-Anweisungen nach &#167; 13 Abs. 1a EnWG greifen in die unternehmerische Freiheit der Kraftwerksbetreiber und damit in das nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Grundrecht auf freie Berufsaus&#252;bung ein. Sie sind jedoch grunds&#228;tzlich im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, die ein Gemeinschaftsinteresse h&#246;chsten Ranges darstellt (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971, 1 BVR 52/66 juris RN 82; BVerfGE 13,97 (107)), gerechtfertigt und aufgrund des gesetzlich einger&#228;umten Anspruchs auf angemessene Verg&#252;tung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (vgl. nur zur Statthaftigkeit von Regelungen der Berufsaus&#252;bung BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984, 1 BvL 18/82 u. a., NJW 1985, 963f.). Allerdings setzt die Verg&#252;tungsfestlegung den Anspruch auf angemessene Verg&#252;tung nicht ausreichend um, da sie die mit dem Eingriff in den Betrieb der Erzeugungsanlage durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber verbundenen Kosten nur unzureichend kompensiert. Dies f&#252;hrt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der in Anspruch genommenen Kraftwerksbetreiber gegen&#252;ber den nicht in Anspruch genommenen Kraftwerksbetreibern, die ihre Kapazit&#228;ten weiterhin voll flexibel am Markt anbieten und damit die Chancen aus alternativen Vermarktungsm&#246;glichkeiten realisieren k&#246;nnen. Die angewiesenen Anlagenbetreiber werden daher innerhalb der betroffenen Berufsgruppe ohne zureichende sachliche Gr&#252;nde wesentlich st&#228;rker als andere belastet, so dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Die Rechtsverletzung ergibt sich aber nicht aus der Inanspruchnahme zum Redispatch, zu dem der Anlagenbetreiber ohnehin schon kraft Gesetzes verpflichtet ist, sondern allein aus der unzureichenden Verg&#252;tung der Ma&#223;nahme. Die unzureichenden Verg&#252;tungsregelungen f&#252;hren daher zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Festlegung der Beschlusskammer 8, nicht jedoch gleichzeitig zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung unter dem Gesichtspunkt der Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Mit dem Wegfall der Verg&#252;tungsfestlegung entf&#228;llt auch nicht gleichzeitig der Anspruch auf angemessene Verg&#252;tung. Dieser ergibt sich vielmehr bereits unmittelbar aus dem Gesetz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Inwieweit die Festlegung in das Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG eingreifen soll, ist nicht ersichtlich. Die Betroffenen haben ihre pauschale R&#252;ge auch nicht n&#228;her begr&#252;ndet. Soweit die Betroffenen mit der R&#252;ge auf die unzureichende Verg&#252;tung abzielen, gilt das Vorstehende entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.7. Gesamtaufhebung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn nur die Reglungen in Tenorziffer 2 Satz 3 und Tenorziffer 3 Satz 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung rechtswidrig sind, handelt es sich dabei um zentrale Regelungen, die zur Gesamtaufhebung der Festlegung f&#252;hren. Schon die Rechtswidrigkeit der Tenorziffer 2, die den Adressatenkreis der Festlegung n&#228;her definiert, f&#252;hrt dazu, dass die &#252;brigen Regelungen keinen Bestand haben k&#246;nnen. Denn diese setzen die Bestimmung des Adressatenkreises voraus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bundesnetzagentur die Festlegung auch ohne die netzknotenbezogene Bestimmung der Nennwertgrenze der verpflichteten Anlagen bestimmt h&#228;tte. Vielmehr hat sie der Festlegung insgesamt ein netzknotenbezogenes Verst&#228;ndnis zugrunde gelegt. So geht sie auch in den Tenorziffern 3 und 8 von einer netzknotenbezogenen Betrachtungsweise aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 1 EnWG. Die Betroffenen haben in der Sache obsiegt. Soweit sie mit den in Bezug auf die Zul&#228;ssigkeit und Gestattung von Fahrplananpassungen gestellten Antr&#228;gen auf Feststellung und Neubescheidung nicht obsiegen, stellt dies wirtschaftlich das Obsiegen nicht in Frage. Denn die Aufhebung der Festlegung umfasst diese insgesamt und damit auch die darin enthaltene Regelung zum Verbot der Fahrplananpassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Den Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits im Termin vom 21.01.2015 im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf 50.000 Euro f&#252;r jedes Verfahren festgesetzt (&#167; 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist zuzulassen, weil die streitgegenst&#228;ndlichen Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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