List view for cases

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    "slug": "sg-koln-2015-04-27-s-40-r-183213",
    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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    "file_number": "S 40 R 1832/13",
    "date": "2015-04-27",
    "created_date": "2019-01-16T13:18:16Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:35:26Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:0427.S40R1832.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Au&#223;ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahren dar&#252;ber, ob dem Kl&#228;ger ein Anspruch auf Neufeststellung seiner Erwerbsminderungsrente unter Ber&#252;cksichtigung einer Anrechnungszeit f&#252;r die Zeit vom 29.10.1979 bis 15.07.1980 wegen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsma&#223;nahme zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 15.03.1962 geborene Kl&#228;ger siedelte am 01.08.1979 von der T&#252;rkei dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland &#252;ber. Mit Rentenbescheid vom 08.07.2010 in der Fassung des Bescheides vom&#160; 22.11.2010 bewilligte die Beklagte ihm f&#252;r den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.03.2012 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Rentenbescheid vom 14.12.2011 erfolgte eine Verl&#228;ngerung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.03.2015 und mit Bescheid vom 15.12.2014 erfolgte die Gew&#228;hrung der Erwerbsminderungsrente als Dauerrente.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 06.02.2013 teilte der Kl&#228;ger der Beklagten mit, dass er im Jahre 1979 f&#252;r die Erlangung der Arbeitserlaubnis &#252;ber acht Monate in U auf Veranlassung der Stadt O einen Deutschkurs belegt habe. Er bitte insoweit um Mitteilung, ob aus diesem Grunde rentenbedeutsame Zeiten entst&#252;nden. Nachfolgend reichte der Kl&#228;ger bei der Beklagten eine Bescheinigung der F e.V. vom 29.10.1979 zu den Akten. Darin finden sich folgende Ausf&#252;hrungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Bescheinigung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Z, geb. 00.00.1962, wohnhaft in O, nimmt z.Z. an einem Kurs im Rahmen der Ma&#223;nahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung ausl&#228;ndischer Jugendlicher (MSBE) teil. Der Kurs wird vom Sprachverband Deutsch f&#252;r ausl&#228;ndische Arbeitnehmer, Mainz, getragen und von der F organisiert. Der Kurs endet mit dem Schuljahr 1979/1980.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 19.07.2013 teilte die Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass sie sein Schreiben als Antrag auf R&#252;cknahme eines rechtswidrigen nicht beg&#252;nstigenden Verwaltungsaktes gem&#228;&#223; &#167; 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegen den Rentenbescheid vom 08.07.2010 ansehe. Diesem Antrag auf erneuter &#220;berpr&#252;fung k&#246;nne die Beklagte nicht entsprechen. Zeiten des Besuchs eines Sprachkurses k&#246;nnten nicht anerkannt werden. Aus der Bescheinigung des J e. V. gehe weder das Beginn- und Enddatum des Kurses, noch der zeitliche Umfang hervor. Diese Bescheinigung reiche zum Nachweis einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen erhob der Kl&#228;ger am 31.07.2013 Widerspruch. Mit der Bescheinigung werde ausdr&#252;cklich best&#228;tigt, dass der Kl&#228;ger ab dem 29.10.1979 an dem Deutschkurs f&#252;r ausl&#228;ndische Arbeitnehmer, als Voraussetzung f&#252;r die Chance &#252;ber das Arbeitsamt einen Arbeitsplatz zu bekommen, teilgenommen habe. Der Kl&#228;ger habe den Kurs bis zum Ende des Schuljahres 1978/1980, d.h. bis zum 15.07.1980 besucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Kl&#228;gers als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Anrechnungszeittatsachen im Sinne des &#167; 58 Ab. 1 S. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien nur dann anzuerkennen, wenn sie nachgewiesen w&#252;rden. Der Beweis k&#246;nne durch alle geeigneten Unterlagen und durch Zeugen gef&#252;hrt werden. Die vorgelegte Bescheinigung sei zum Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des &#167; 58 SGB VI nicht geeignet; aus dieser Bescheinigung gehe weder das Beginn- und Enddatum des Kurses noch der zeitliche Umfang hervor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die am 11.12.2013 erhobene Klage. Aus der Bescheinigung sei klar und eindeutig zu sehen, dass sp&#228;testens am 29.10.1979 der Kurs begonnen habe und zum Ende des Schuljahres 1980 beendet worden sei. Das Schuljahr 1980 habe am 15.07.1980 geendet. Der Kl&#228;ger sei am gleichen Tag mit dem Schulleiter zusammen zum Arbeitsamt gefahren, um seine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Der Kl&#228;ger habe dann ab dem 06.10.1980 gearbeitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 08.07.2010 nebst Folgebescheide zur&#252;ckzunehmen und seine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Ber&#252;cksichtigung einer zus&#228;tzlichen Anrechnungszeit vom 29.10.79 bis 15.07.1980 neu zu berechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie f&#252;hrt aus, dass sich aus der vorliegenden Bescheinigung nicht ergebe, dass der Kl&#228;ger in der Zeit vom 29.10.1979 bis Ende des Schuljahres 1979/1980 an dem Kurs teilgenommen habe und in welchem Umfang der Kurs stattgefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat sich schriftlich an den J e.V. gewandt und um Mitteilung gebeten, ob noch Unterlagen bez&#252;glich der Teilnahme des Kl&#228;gers an dem damaligen Kurs vorhanden sind, oder auf anderweitigem Wege Informationen dar&#252;ber, etwa durch Benennung der Adresse des damaligen Kurslehrers Herrn X, erfragt werden k&#246;nnten. Mit Schreiben vom 19.02.2014 teilte der J e.V. mit, dass keine Unterlagen &#252;ber den Kl&#228;ger mehr vorliegen und man in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen kann. Auf Nachfrage des Gerichts nach anderweitigen Beweismitteln hat der Kl&#228;ger mitgeteilt, selbst nochmal bei F angefragt zu haben. Dies jedoch auch ohne positives Ergebnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, die der Kammer bei Entscheidung vorgelegen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013&#160; ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, die Rente des Kl&#228;gers unter Ber&#252;cksichtigung einer zus&#228;tzlichen Anrechnungszeit vom 29.10.1979 bis 15.07.1980 neu zu berechnen. Die Voraussetzungen f&#252;r das Vorliegen einer Anrechnungszeit&#160; sind in dem genannten Zeitraum nicht nachgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die R&#252;cknahme des Bescheides vom 08.07.2010 sowie der Folgebescheide bei gleichzeitiger Anerkennung der Zeit vom 29.10.1979 bis 15.07.1980 als Anrechnungszeit wegen einer berufsvorbereitenden Bildungsma&#223;nahme gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beitr&#228;ge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckzunehmen. Vorliegend ist bei Erlass des Bescheids vom 08.07.2010 sowie der Folgebescheide zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Zeit vom 29.10.1979 bis 15.07.1980 nicht als Anrechnungszeit wegen einer berufsvorbereitenden Bildungsma&#223;nahme gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen ist. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsma&#223;nahme teilgenommen haben, insgesamt jedoch h&#246;chstens bis zu acht Jahren. Berufsvorbereitende Bildungsma&#223;nahmen sind gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI alle beruflichen Bildungsma&#223;nahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrg&#228;nge zum nachtr&#228;glichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Mit Blick darauf, dass Anrechnungszeiten Beitr&#228;ge ersetzen sollen, die aus besonderen in der Person des Versicherten liegenden Umst&#228;nden nicht gezahlt werden konnten, kann eine schulische Ausbildung nur dann als solche ber&#252;cksichtigt werden, wenn der Versicherte wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Ausbildung daran gehindert war, eine ansonsten zumutbare versicherte Besch&#228;ftigung auszu&#252;ben, wof&#252;r regelm&#228;&#223;ig ein Zeitaufwand von 20 Wochenstunden anzusetzen ist (vgl. Dankelmann in Kreikebohm, 4. Auflage 2013, &#167; 58, Rn 34) Vorliegend kommt eine Anerkennung der begehrten Anrechnungszeit nicht in Betracht, da diese nicht nachgewiesen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nachweis einer behaupteten Tatsache ist erbracht, wenn sie in so hohem Ma&#223;e wahrscheinlich ist, dass alle Umst&#228;nde des Falles nach vern&#252;nftiger Abw&#228;gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche &#220;berzeugung zu begr&#252;nden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, &#167; 128, Rn 3 b). Entsprechende Nachweise hat der Kl&#228;ger nicht erbracht. Wenngleich nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers und der Aussage der Zeugin&#160; unter Ber&#252;cksichtigung der vorgelegten Bescheinigung eine Teilnahme des Kl&#228;gers an der Ma&#223;nahme denkbar ist,&#160; vermochte das Gericht sich nicht in dem erforderlichen Umfang des Vollbeweises, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Teilnahme des Kl&#228;gers an der Ma&#223;nahme im Zeitraum 29.10.1979 bis 15.07.1980 in einem Zeit und Arbeitskraft &#252;berwiegend beanspruchenden Umfang, d.h. von mindestens 20 Stunden pro Woche zu &#252;berzeugen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der vorgelegten Bescheinigung vom 29.10.1979 geht lediglich hervor, dass der Kl&#228;ger am 29.10.2979 an dem Kurs teilnimmt und der Kurs bis zum Ende des Schuljahres andauern soll. Nicht entnehmen kann man der Bescheinigung, seit wann der Kl&#228;ger hieran teilnimmt, ob er den Kurs bis zum Ende besucht hat und in welchem zeitlichen Umfang der Kurs stattgefunden hat. Auch der Kl&#228;ger selbst konnte&#160; sich an konkrete Daten nicht erinnern und hat den begehrten Beginnzeitpunkt der Anrechnungszeit der Bescheinigung und den Endzeitpunkt allgemeinen Unterlagen &#252;ber das Schuljahr 1979/1980 entnommen, das im &#220;brigen mit den Sommerferien am 19.06.1980 und nicht am 15.07.1980 endete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Zeugin konnte sich &#8211; nachvollziehbarerweise -&#160; an konkrete Daten und den zeitlichen Umfang der Ma&#223;nahme nicht erinnern. Weitere Nachweise liegen nicht vor und lassen sich auch nicht ermitteln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Den von dem Kl&#228;gerbevollm&#228;chtigten in der m&#252;ndlichen Verhandlung gestellten Beweisantr&#228;gen war nicht nachzugehen, weil der als Zeuge benannte Dolmetscher, der den Kl&#228;ger nach seinem Vorbringen nicht pers&#246;nlich kannte, sondern lediglich fr&#252;her als Deutschlehrer bei dem Verein Eirene t&#228;tig war,&#160; keinerlei Aussage &#252;ber Beginn, Ende und Umfang des Kurses des Kl&#228;gers&#160; sowie die Teilnahme des Kl&#228;gers hieran h&#228;tte treffen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen hatte der Kl&#228;ger pers&#246;nlich bereits hinreichend Gelegenheit, zu den hier ma&#223;geblichen Tatsachen, die auch bereits schriftlich von Seiten der Beklagten thematisiert wurden, Stellung zu beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstra&#223;e 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Haas</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Richterin am Sozialgericht</p>\n      "
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