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    "file_number": "I-12 U 39/14",
    "date": "2015-04-23",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:39:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0423.I12U39.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.06.2014 (4 O 398/13) teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kl&#228;ger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur L&#246;schung der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. X, 59/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundst&#252;ck G1, gro&#223; 2 a 94 m&#178;, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal I im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 6 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 85.000 EUR zu erteilen.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 2.569,05 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen.</p>\n<p>Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Zustimmung zur L&#246;schung</p>\n<p>- der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. Y, 46/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundst&#252;ck G 1, gro&#223; 2 a 94 m&#178;, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal III im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 8 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 45.000 EUR sowie</p>\n<p>- der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. Z, 62/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundst&#252;ck G 1, gro&#223; 2 a 94 m&#178;, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal IV im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 9 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 60.000 EUR</p>\n<p>zu erteilen.</p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagte darf die Vollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 95.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat als Verwalter in dem am 03.06.2013 er&#246;ffneten Insolvenzverfahren &#252;ber den Nachlass des I. L. (Schuldner) von dessen geschiedener Ehefrau die L&#246;schung von Grundschulden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Die Grundschulden hatte der Schuldner mit gleich lautenden notariellen Urkunden vom 16.03.2006 bzw. 28.06.2006 ohne deren Wissen zu Gunsten der Beklagten, die ihn im Laufe der Jahre immer wieder &#8211; auch mit gr&#246;&#223;eren Geldbetr&#228;gen &#8211; finanziell unterst&#252;tzt hatte, bestellt (Bl. 30 ff. GA). Vorrangige Grundpfandrechte zu Gunsten von Kreditinstituten sind in zeitlichem Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen gel&#246;scht worden. Die Beklagte hat von den Grundschuldbestellungen erst nach den Eintragungen Kenntnis erlangt. Der Kl&#228;ger h&#228;lt die Grundschuldbestellungen f&#252;r anfechtbar und hat geltend gemacht, der Schuldner sei in dem ma&#223;geblichen Zeitpunkt zahlungsunf&#228;hig gewesen, was sowohl er als auch die Beklagte gewusst h&#228;tten. Hierdurch sei der Beklagten eine inkongruente Deckung gew&#228;hrt worden, da ein zu sichernder Anspruch nicht bestanden habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen und Sachantr&#228;ge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, die Voraussetzungen f&#252;r eine Anfechtung nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des &#167; 133 Abs. 1 InsO l&#228;gen im Ergebnis nicht vor. Die Kammer gehe zwar davon aus, dass der Schuldner mit Gl&#228;ubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe, da er aufgrund seiner Unf&#228;higkeit, die laufenden Ausgaben zum Lebensunterhalt zu finanzieren, geschweige denn die massiven Verbindlichkeiten bei der Verbands-Sparkasse W. zu tilgen, zahlungsunf&#228;hig gewesen sei. Die Beklagte habe auch, wie ihr undatiertes Schreiben an den Kl&#228;ger (Anl. HWH 3 = Bl. 27 ff. GA) zeige, die zumindest drohende Zahlungsunf&#228;higkeit des Schuldners gekannt. Es k&#246;nne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht bei Vornahme der angefochtenen Handlung gehabt habe, da sie von der Grundschuldbestellung erst nach der Eintragung im Grundbuch Kenntnis erlangt habe, w&#228;hrend gem&#228;&#223; &#167;&#160;140 Abs.&#160;2 InsO ma&#223;geblicher Zeitpunkt die Abgabe der Erkl&#228;rung des Schuldners gewesen sei, weil zu diesem Zeitpunkt dessen Bindung an die Erkl&#228;rung eingetreten sei. Auf eine Zustimmung oder Annahme der Erkl&#228;rung seitens der Beklagten sei nicht abzustellen, denn den Vorteil gegen&#252;ber den anderen Gl&#228;ubigern habe die Beklagte bereits mit der Eintragung der Grundschulden, die wirksam durch einseitige Erkl&#228;rung des Bestellers begr&#252;ndet werden k&#246;nnten, erlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl&#228;gers, der zun&#228;chst sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Er macht geltend, das landgerichtliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, denn das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zur Zeit der angefochtenen Handlung keine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es f&#252;r den ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Kenntnis nicht auf &#167; 140 Abs. 2 S. 1 InsO an, da es an einer gesicherten Rechtsposition der Beklagten gefehlt habe. Weder sei der Eintragungsantrag von der Beklagten gestellt worden, noch habe &#252;berhaupt eine wirksam erkl&#228;rte dingliche Einigung vorgelegen. F&#252;r die Wirksamkeit der Grundschuld reiche es nicht aus, dass diese ohne Zustimmung des Beg&#252;nstigten durch einseitige Veranlassung des Bestellers ins Grundbuch eingetragen werde. Die rechtlichen Wirkungen der Grundschuldbestellungen seien vielmehr erst einige Zeit nach deren Eintragung in das Grundbuch eingetreten, n&#228;mlich erst mit Kenntnisnahme und Billigung seitens der Beklagten. Die erfolgte Eintragung der Grundschulden auf Veranlassung des Schuldners sei als konkludenter Antrag i.S. des &#167; 145 BGB anzusehen, an den der Schuldner &#8211; da er die Eintragung ohne die Kenntnis der Beklagten veranlasst habe &#8211; so lange habe gebunden sein wollen, bis die Beklagte hiervon erfahren und seinen Antrag habe annehmen k&#246;nnen, wobei das behauptete heimliche Gebaren des Schuldners bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung den konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerkl&#228;rung beinhaltet habe. Demnach sei die dingliche Einigung &#252;ber die Grundschuldbestellung erst dann zustande gekommen, als die Beklagte Kenntnis von den Grundbucheintragungen erhalten und diesen nicht widersprochen, sondern die Grundschulden als Sicherheit f&#252;r sich akzeptiert habe, was jedenfalls erst nach dem 07.07.2006 der Fall gewesen sei. Folge die dingliche Einigung &#8211; wie hier &#8211; ausnahmsweise der Eintragung nach, sei der (sp&#228;tere) Zeitpunkt der Einigung ma&#223;gebend. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte &#8211; wie das Landgericht zutreffend angenommen habe &#8211; Kenntnis von der drohenden Zahlungsunf&#228;higkeit des Schuldners gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die mit den Grundschulden belasteten Immobilien jedenfalls im Jahr 2006 noch werthaltig gewesen seien; im Jahr 2011 habe das Land NRW Gutachten &#252;ber den Marktwert der Immobilien eingeholt, die f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche Objekte Werte von 57.000 EUR, 31.000 EUR, 32.000 EUR und 43.000 EUR ergeben h&#228;tten. Die Grundschuldbestellung habe danach im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung eine sp&#252;rbare Gl&#228;ubigerbenachteiligung bewirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischenzeitlich sind zwei der Objekte, n&#228;mlich das im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S. auf Blatt X sowie das im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S. auf Blatt XY eingetragene Teileigentum, versteigert worden (AG Oberhausen &#8211; 17 K 155/13 sowie 17 K 156/13); die Beklagte ist bei der Zuteilung im Fall des Ladenlokals I leer ausgegangen. Insoweit (Klageantrag zu Ziff. 1) hat der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 18.09.2014 die Erledigung der Hauptsache erkl&#228;rt. Im Fall des Ladenlokals II ist der Beklagten ein Erl&#246;s i.H.v. 2.569,05 EUR zugeteilt worden, dessen Herausgabe der Kl&#228;ger nunmehr begehrt. Wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat er die Berufung zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">wie erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Einigung &#252;ber die Grundschuldbestellung sei entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht nach der Eintragung erfolgt, sondern habe schon zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung, jedenfalls aber bei der Eintragung ins Grundbuch vorgelegen. Da zur Absicherung des von ihr gew&#228;hrten Darlehens (zun&#228;chst) die &#220;bertragung des Eigentums an den vier streitgegenst&#228;ndlichen Ladenlokalen zwischen dem Schuldner und ihr vereinbart gewesen sei, m&#252;sse davon ausgegangen werden, dass es auch ihrem Willen entsprochen habe, wenn schon nicht das Eigentum, so doch zumindest Sicherungsrechte an den Ladenlokalen zu bekommen. Aus ihrer laienhaften Sicht seien die Grundschulden als &#8222;rechtliches Minus&#8220; zur Eigentums&#252;bertragung anzusehen und insofern h&#228;tten sich ihr Einverst&#228;ndnis und ihre erkl&#228;rte Einigung &#252;ber die geplante Eigentums&#252;bertragung zumindest konkludent auch auf die Bestellung von Grundschulden bezogen. Ma&#223;geblich sei jedoch im Ergebnis nicht ihre Zustimmung oder etwa die Annahme des Angebots des Schuldners auf Einr&#228;umung der Grundschulden, sondern allein die Eintragung dieser im Grundbuch gewesen, denn bereits dadurch sei ihr eine Rechtsposition einger&#228;umt worden, die nur noch von der (sp&#228;teren) Annahme abh&#228;ngig gewesen sei. Mit der notariellen Beurkundung sei der Schuldner jedenfalls an seine Erkl&#228;rungen gebunden gewesen, so dass der Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne des &#167; 140 InsO die Eintragung der Grundschulden gewesen sei. Abgesehen davon habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; zwar von enormen finanziellen Schwierigkeiten ihres ehemaligen Ehemanns gewusst, jedoch keine Kenntnis vom genauen Ausma&#223; der Belastungen gehabt. Wie sich aus den von ihr in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten Unterlagen ergebe, habe der Schuldner einerseits einen Betrag i.H.v. 118.750 EUR zun&#228;chst bei der Volksbank R. angelegt und andererseits ebenfalls bei der Volksbank R. Wertpapiere gezeichnet, die zum Zeitpunkt 16.07.2008 zu einem Nennwert von 59.232 EUR valutiert h&#228;tten; au&#223;erdem habe zum Stichtag 08.11.2008 ein Guthaben von 9.415,56 EUR existiert. Des Weiteren sei unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner Mieteinnahmen aus einem Ladenlokal erzielt habe. Dass diese erheblichen liquiden Mittel nicht ausreichten, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu bedienen, habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; nicht gewusst; auch das Schreiben der Sparkasse W. vom 29.06.2004 habe keine umfassende Gegen&#252;berstellung von Aktiva und Passiva enthalten, die es ihr erlaubt h&#228;tte, Schl&#252;sse auf eine etwaige Zahlungsunf&#228;higkeit zu ziehen. Der Kl&#228;ger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen in einer zu definierenden H&#246;he &#252;ber einen zu definierenden Zeitraum nicht habe nachkommen k&#246;nnen. Unzutreffend sei &#8211; und das ergebe sich auch nicht aus ihrem Schreiben an den Kl&#228;ger &#8211;, dass sie dem Schuldner alle Lebenshaltungskosten abgenommen habe. Die Mitversicherung des Schuldners bei ihrer Krankenversicherung auf ihre Kosten sei nicht erfolgt, weil der Schuldner die Beitr&#228;ge nicht habe bezahlen k&#246;nnen, sondern deshalb, weil es ihm schlichtweg egal gewesen sei, ob er krankenversichert sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Grundschuldbestellungen sei eine sp&#252;rbare Gl&#228;ubigerbenachteiligung nicht eingetreten. Die im Jahr 2011 eingeholten Gutachten stellten keine geeignete Grundlage f&#252;r die Wertbemessung der Objekte zum relevanten Stichtag dar. Dies werde auch dadurch belegt, dass in dem weiteren Teilungsversteigerungsverfahren bei dem AG Oberhausen (17 K 156/13) lediglich ein Erl&#246;s von 2.569,05 EUR auf sie entfallen sei und in den beiden Verfahren 17 K 157/13 und 17 K 158/13 auch nach dem zweiten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben und das Verfahren aufgehoben worden sei. Abgesehen davon habe der Kl&#228;ger allein die Forderungsanmeldung der Sparkasse Wesel vorgelegt, die jedoch gerade auf eine vorrangige Besicherung verzichtet habe und daher durch die Bestellung der Grundschulden zu ihren Gunsten nicht benachteiligt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat, nachdem der Kl&#228;ger das Rechtsmittel wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur&#252;ckgenommen hat, aus den in der m&#252;ndlichen Verhandlung er&#246;rterten Gr&#252;nden des Senatsbeschlusses vom 29.01.2015 in vollem Umfang Erfolg.</p>\n<h1><strong>1.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hinsichtlich des Klageantrags zu&#160;1) &#8211; einseitig &#8211; die Erledigung der Hauptsache erkl&#228;rt hat, handelt es sich um eine gem&#228;&#223; &#167; 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klage&#228;nderung mit dem Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Urt. v. 07.06.2001 &#8211; I ZR 157/98 = NJW 2002, 442). Diese Feststellungsklage ist begr&#252;ndet, wenn die eingereichte Klage zul&#228;ssig und begr&#252;ndet war, aber durch ein nach Rechtsh&#228;ngigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Urt. v. 19.06.2008 &#8211; IX ZR 84/07 = NJW 2008, 2580 Tz. 10). Das ist hier der Fall, da dem Kl&#228;ger ein Anspruch aus &#167;&#167; 143 Abs. 1, 133 Abs.&#160;1 InsO auf Zustimmung zur L&#246;schung der auf Bl. 8651 des Teileigentumsgrundbuchs des AG Oberhausen von S. (&#8222;Ladenlokal I&#8220;) zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 85.000 EUR zustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Grundschuldbestellung war entgegen der Auffassung des Landgerichts nach &#167;&#160;133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens (&#8230;) mit dem Vorsatz, seine Gl&#228;ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf&#228;higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl&#228;ubiger benachteiligte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bestellung der Grundschuld stellt eine gl&#228;ubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens dar. Eine Gl&#228;ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk&#252;rzt und dadurch den Zugriff auf das Verm&#246;gen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verz&#246;gert hat, sich somit die Befriedigungsm&#246;glichkeiten der Insolvenzgl&#228;ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g&#252;nstiger gestaltet h&#228;tten (BGH, Urt. v. 19.12.2013 &#8211; IX ZR 127/11 = NZI 2014, 266, 267 Tz. 7). Die Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld benachteiligt die ungesicherten Gl&#228;ubiger, weil sie das Aktivverm&#246;gen des Schuldners schm&#228;lert und den Zugriff auf den belasteten Gegenstand jedenfalls erschwert. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen zunehmenden Wertverfall der Grundst&#252;cke im Stadtteil S.. Eine Gl&#228;ubigerbenachteiligung ist zwar nur gegeben, wenn sich die Rechtshandlung auf einen verwertbaren Verm&#246;gensgegenstand bezieht, dessen Verwertung f&#252;r die Masse einen Vorteil zu erbringen geeignet ist (vgl. Uhlenbruck/<span style=\"text-decoration:underline\">Hirte</span>, InsO, 13. Aufl., &#167;&#160;129 Rn.&#160;103). Insoweit muss der Nachteil gerade in der Beeintr&#228;chtigung des den Gl&#228;ubigern im Zeitpunkt der Verfahrenser&#246;ffnung haftenden Schuldnerverm&#246;gens bestehen (vgl. M&#252;KoInsO/Kayser, 3.&#160;Aufl., &#167;&#160;129 Rn. 76). Dass die Immobilie im Zeitpunkt der Verfahrenser&#246;ffnung nicht v&#246;llig wertlos war, ergibt sich jedoch bereits daraus, dass der Grundst&#252;ckswert im Zwangsversteigerungsverfahren (AG Oberhausen 017 K 155/13) mit Beschluss vom 31.07.2013 auf 57.000 EUR festgesetzt wurde (Bl. 69 BA). Einwendungen gegen diese Festsetzung, die auf einem im April 2011 erstellten Wertgutachten des Landesbetriebs Stra&#223;enbau NRW beruht, hat die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren nicht erhoben. Dass dieser Wert letztlich in der Zwangsversteigerung nicht ann&#228;hernd erreicht wurde, ist unerheblich. Dass die Immobilie gar keinen Wert hatte, behauptet die Beklagte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die Sparkasse W. durch die angefochtene Grundschuldbestellung nicht benachteiligt sei, da sie selbst auf ihre dingliche Sicherung verzichtet habe. Sie h&#228;tte jedenfalls als ungesicherte Gl&#228;ubigerin an einem etwaigen Versteigerungserl&#246;s partizipiert, wenn der Schuldner nicht zu Gunsten der Beklagten die angefochtenen Grundschulden h&#228;tte eintragen lassen.</p>\n<h1><strong>1.2.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schuldner handelte bei der Grundschuldbestellung mit Benachteiligungsvorsatz, denn er war in dem gem&#228;&#223; &#167; 140 InsO ma&#223;geblichen Zeitpunkt zahlungsunf&#228;hig, was er auch wusste. Dar&#252;ber hinaus gew&#228;hrte er der Beklagten mit der Grundschuldbestellung eine inkongruente Deckung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gl&#228;ubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutma&#223;liche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gl&#228;ubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als m&#246;glich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser M&#246;glichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 17.07.2014 &#8211; IX ZR 240/13 = BeckRS 2014, 15560 Rn. 25). Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunf&#228;higkeit oder seiner drohenden Zahlungsunf&#228;higkeit erbringt (BGH, a.a.O. Rn. 28). Auch eine inkongruente Deckung bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweisanzeichen f&#252;r den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und f&#252;r die Kenntnis des Gl&#228;ubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empf&#228;ngers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidit&#228;t des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urt. v. 07.11.2013 &#8211; IX ZR 248/12 = NZI 2014, 68, 69 Tz. 12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schuldner war mindestens seit dem Jahr 2004 zahlungsunf&#228;hig, denn er konnte seine erheblichen Verbindlichkeiten bei der Verbands-Sparkasse W., die mit rund 1,6 Mio. EUR zur Tabelle angemeldet worden sind (Bl. 170 ff. GA) nicht erf&#252;llen. Aus der Forderungsaufstellung der Sparkasse ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, dass ab ca. 2002 im Wesentlichen keine R&#252;ckzahlungen erfolgt sind. Die Sparkasse hat ausweislich ihres Schreibens vom 29.06.2004 (Bl. 168 f. GA) sich gegen Zahlung von 135.000 EUR zur L&#246;schung der f&#252;r sie bestellten Grundschulden bereit erkl&#228;rt und das Absehen von weiteren Ma&#223;nahmen hinsichtlich der verbleibenden Verbindlichkeiten davon abh&#228;ngig gemacht, dass der Schuldner seine Einkommens- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse offen legt, sich daraus seine Verm&#246;genslosigkeit ergibt und er lediglich &#252;ber Eink&#252;nfte verf&#252;gt, die unterhalb der Pf&#228;ndungsfreigrenzen liegen. Dar&#252;ber hinaus wurde hinsichtlich aller vier Teileigentumseinheiten &#8211; zum Teil mehrfach &#8211; die Zwangsverwaltung angeordnet. Dass der Schuldner &#8211; wie die Beklagte behauptet &#8211; zeitweise &#252;ber Bargeld von ca. 220.000 EUR verf&#252;gt haben soll, steht der Annahme der Zahlungsunf&#228;higkeit schon deshalb nicht entgegen, weil dieses nicht ausgereicht h&#228;tte, die massiven Verbindlichkeiten bei der Verbands-Sparkasse W. zu begleichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der finanziellen Lage des Schuldners spricht auch der Umstand, dass er der Beklagten mit den Grundschulden eine Sicherung gew&#228;hrt hat, auf die diese keinen Anspruch hatte, f&#252;r einen Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Beklagte selbst hat sich darauf berufen, dass die Grundschuldbestellung ohne Absprache mit ihr erfolgt ist. Nach ihrer Darstellung war vielmehr vereinbart, dass der Schuldner ihr die streitgegenst&#228;ndlichen Objekte verkauft und &#252;bereignet.</p>\n<h1><strong>1.3.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht eine Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung verneint. Es hat dabei zu Unrecht auf &#167; 140 Abs. 2 InsO abgestellt. Nach &#167;&#160;140 Abs. 2 S. 1 InsO ist bei einem eintragungspflichtigen Rechtsgesch&#228;ft ma&#223;gebend der Zeitpunkt, an dem &#8211; au&#223;er der Eintragung &#8211; die &#252;brigen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgesch&#228;fts erf&#252;llt sind <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> die Willenserkl&#228;rung des Schuldners f&#252;r ihn bindend ist <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> <em>der andere Teil</em> den Eintragungsantrag gestellt hat. Schon an Letzterem fehlt es hier, da die Beklagte nicht den Eintragungsantrag gestellt hat. Im &#220;brigen lagen aber auch die Wirksamkeitsvoraussetzungen f&#252;r die Bestellung einer Grundschuld nicht vor. Sofern die Grundschuld nicht kraft Gesetzes entsteht, muss sie rechtsgesch&#228;ftlich bestellt werden. Dies geschieht regelm&#228;&#223;ig durch Einigung (&#167;&#160;873 Abs. 1 BGB) und Eintragung des Rechts im Grundbuch und nur ausnahmsweise durch einseitige Bestellung (z. B. &#167;&#167; 1188 Abs.&#160;1, 1195, 1196 Abs.&#160;2 BGB: Eigent&#252;mergrundschuld) (vgl. Staudinger/<span style=\"text-decoration:underline\">K.-H. Gursky</span>, BGB (2012) &#167; 873 Rn. 45 ff.; M&#252;KoBGB/Kohler, 6. Aufl., &#167; 873 Rn. 46 ff.). Im Zeitpunkt der Eintragung lag eine Einigung &#252;ber die Grundschuldbestellung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Einigung &#252;ber die Grundschuldbestellung nicht als &#8222;minus&#8220; in der Einigung &#252;ber die Eigentumsverschaffung, da die Belastung eines Rechts etwas anderes ist als dessen &#220;bertragung. Folgt die dingliche Einigung &#8211; wie hier &#8211; ausnahmsweise der Eintragung nach, gilt &#167; 140 Abs. 1 InsO (vgl. M&#252;KoInsO/Kirchhof, a.a.O., &#167; 140 Rn. 31; Kummer/<span style=\"text-decoration:underline\">Sch&#228;fer</span>/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Rn. M 99).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die Kenntnis der Beklagten ist deshalb der Zeitpunkt, in dem sie von der Eintragung der Grundschulden erfahren hat, da erst zu diesem Zeitpunkt eine nachtr&#228;gliche Einigung &#252;ber die Grundschuldbestellung zustande gekommen ist. Dass die Beklagte Kenntnis von Umst&#228;nden im Sinne des &#167; 133 Abs.&#160;1 S. 2 InsO hatte, hat das Landgericht mit Recht angenommen. Das ergibt sich zum einen aus ihrem undatierten Schreiben von Ende Januar/Anfang Februar 2012 (Bl. 27 ff. GA), in dem sie selbst angibt, der Schuldner habe schon seit vielen Jahren enorme finanzielle Schwierigkeiten gehabt, so dass sie ihn seit etwa Mitte 1995 finanziell habe unterst&#252;tzen m&#252;ssen, da er schlicht und ergreifend kein Geld mehr gehabt habe. Weiter hei&#223;t es darin, dass der Schuldner enorme Schulden bei der Sparkasse W. gehabt habe, die ihn seit l&#228;ngerem unter Druck gesetzt habe, alles was er habe, zu ver&#228;u&#223;ern, um wenigstens einen Teil seiner Schulden bei der Bank zu tilgen. Ebenfalls ergibt sich aus diesem Schreiben, dass ihr das Schreiben der Sparkasse W. vom 29.06.2004 bekannt gewesen ist. Damit wusste sie, dass der Schuldner zahlungsunf&#228;hig war, zumindest aber, dass dessen Zahlungsunf&#228;higkeit drohte, und zwar unabh&#228;ngig von einer Aufstellung s&#228;mtlicher Aktiva und Passiva des Schuldners, weil der Schuldner, sobald er &#252;ber Verm&#246;gen oder &#252;ber Eink&#252;nfte oberhalb der Pf&#228;ndungsfreigrenze verf&#252;gte, die erheblichen Verbindlichkeiten bei der Sparkasse zur&#252;ckf&#252;hren musste, wozu seine vorhandenen Mittel nicht ausreichten. Die Beklagte kannte auch die Gl&#228;ubigerbenachteiligung, denn sie wusste, dass sie durch die Grundschulden eine vorrangige Sicherung vor anderen Gl&#228;ubigern erhielt. Dar&#252;ber hinaus kannte sie auch die Umst&#228;nde, aus denen sich die Inkongruenz der gew&#228;hrten Sicherung ergab, was angesichts ihrer Kenntnisse der finanziellen Verh&#228;ltnisse des Schuldners ebenfalls auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes schlie&#223;en l&#228;sst.</p>\n<h1><strong>1.4.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer anfechtbaren Belastung eines zur Insolvenzmasse geh&#246;renden Gegenstandes kann gem&#228;&#223; &#167; 143 Abs. 1 S. 1 InsO die R&#252;ck&#252;bertragung oder Beseitigung des dinglichen Rechts gefordert werden. Wurde ein Grundpfandrecht anfechtbar begr&#252;ndet, kann der Insolvenzverwalter die Einwilligung des Anfechtungsgegners in die L&#246;schung der Belastung verlangen (vgl. M&#252;KoInsO/Kirchhof, a.a.O., &#167; 143 Rn. 43 f.). Durch die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Objekts ist dieses Begehren gegenstandslos geworden, da die Grundschuld in der Zwangsversteigerung nicht bestehen geblieben ist und dementsprechend am 24.09.2014 gel&#246;scht wurde (Bl. 262 f. BA). Danach war antragsgem&#228;&#223; die Erledigung der Hauptsache festzustellen.</p>\n<h1><strong>2.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 2) ist in der nunmehrigen Fassung (&#167; 264 Nr. 3 ZPO) ebenfalls begr&#252;ndet. Auch insoweit war die Grundschuldbestellung gem&#228;&#223; &#167;&#160;133 Abs.&#160;1 InsO anfechtbar. Diesbez&#252;glich kann auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zum Gl&#228;ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis der Beklagten hiervon verwiesen werden. Da der Beklagten eine R&#252;ckgew&#228;hr der Belastung &#8211; die Grundschuld ist bei der Versteigerung nicht bestehen geblieben und wurde am 24.09.2014 gel&#246;scht (Bl. 257 ff. BA) &#8211; nicht m&#246;glich ist, ist sie zum Wertersatz verpflichtet und hat den an sie ausgekehrten Erl&#246;s i.H.v. 2.569,05 EUR an den Kl&#228;ger herauszugeben.</p>\n<h1><strong>3.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Klageantr&#228;ge zu 3) und 4) sind begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO die Zustimmung der Beklagten zur L&#246;schung der zu ihren Gunsten auf Bl. Y und Bl.&#160;Z des Teileigentumsgrundbuchs des AG Oberhausen von S. (&#8222;Ladenlokal III&#8220; und &#8222;Ladenlokal IV&#8220;) eingetragenen Grundschulden verlangen. Der Schuldner hat die streitgegenst&#228;ndlichen Grundschulden der Beklagten aus den dargelegten Gr&#252;nden anfechtbar bestellt. Auch insoweit liegt eine objektive Gl&#228;ubigerbenachteiligung vor, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass in den diese Objekte betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren (AG Oberhausen 017 K 157/13 und 017 K 158/13) in zwei Terminen keine Gebote abgegeben wurden und die Verfahren deshalb gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 2 S. 1 ZVG aufgehoben worden sind (Beschl&#252;sse vom 20.07.2014, Bl. 177 BA bzw. Bl. 179 BA). Zum einen ergibt sich daraus nicht die v&#246;llige Wertlosigkeit der Objekte, zum anderen hat der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 04.12.2014 Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass bez&#252;glich der Ladenlokale III und IV zwischenzeitlich neue Zwangsversteigerungsverfahren (AG Oberhausen 017 K 153/14 und 017 K 152/14) anh&#228;ngig sind, in denen der Verkehrswert (erneut) auf 32.000 EUR bzw. 43.000 EUR festgesetzt wurde. Es ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass in den Verfahren ein Erl&#246;s erzielt wird, der aufgrund der anfechtbar bestellten Grundschulden allein der Beklagten anstatt allen Gl&#228;ubigern gleichm&#228;&#223;ig zugute k&#228;me.</p>\n<h1><strong>4.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt es bei der Klageabweisung, nachdem der Kl&#228;ger die Berufung insoweit zur&#252;ckgenommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs.&#160;2 ZPO, da die Zuvielforderung des Kl&#228;gers verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig geringf&#252;gig war und, da lediglich die Nebenforderung betroffen war, keine h&#246;here Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des &#167;&#160;543 Abs.&#160;2 ZPO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Beklagten liegt &#252;ber 20.000&#160;EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert &#8211; zugleich in Ab&#228;nderung f&#252;r die erste Instanz:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">bis zum 17.09.2014: (bis zu) 170.000&#160;EUR,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">bis zum 08.01.2015: (bis zu) 125.000&#160;EUR und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">danach: (bis zu) 95.000 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Klage auf L&#246;schung einer Grundschuld ist zwar grunds&#228;tzlich der eingetragene Nennbetrag ma&#223;geblich, vorrangig ist aber in jedem Fall aber ein etwa geringerer Wert des belasteten Grundst&#252;cks ohne Abzug vorgehender Pfandrechte (vgl. Z&#246;ller/Herget, ZPO, 30. Aufl., &#167;&#160;3 Rn. 16 &#8222;L&#246;schung&#8220;). Danach hat das Landgericht den Streitwert mit 245.000 EUR zu hoch festgesetzt, da der Wert der belasteten Grundst&#252;cke insgesamt nur bei 163.000 EUR lag. Die einseitige Teilerledigungserkl&#228;rung und die Umstellung des Klageantrags zu 2) haben jeweils zu einer Streitwertreduzierung gef&#252;hrt.</p>\n      "
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