List view for cases

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    "slug": "olgd-2015-04-21-i-20-u-914",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "I-20 U 9/14",
    "date": "2015-04-21",
    "created_date": "2019-01-16T13:19:52Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:54Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0421.I20U9.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Auf die Anschlussberufung des Kl&#228;gers wird das am 17.12.2013 verk&#252;ndete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- &#8364; und f&#252;r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,</p>\n</li>\n</ul>\n<p>im gesch&#228;ftlichen Verkehr die nachstehend abgebildeten Schuhe anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:</p>\n<p>a)</p>\n<p><img height=\"315\" width=\"422\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_9.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<p><img height=\"314\" width=\"423\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_10.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<p>und/oder</p>\n<p>b)</p>\n<p><img height=\"308\" width=\"414\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_11.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 1.580,- &#8364; zuz&#252;glich f&#252;nf Prozent Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl&#228;ger s&#228;mtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Angebot, das in den Verkehrbringen und/oder die Werbung der unter Ziffer 1.) des Tenors abgebildeten Schuhe entstanden ist und/oder zuk&#252;nftig noch entstehen wird.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>4. Die Beklagte wird verurteilt, dar&#252;ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 3.) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe</p>\n</li>\n</ul>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer, einschlie&#223;lich der Angaben &#252;ber die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnung, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der erzielten Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf&#228;nger;</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet.</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n</li>\n</ul>\n<p>II.</p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist gegenstandslos.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kl&#228;ger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 65.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Inhaber des am 21.&#160;November 2007 angemeldeten und am 25.&#160;Januar 2008 f&#252;r &#8222;Schuhe&#8220; eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen deutschen Designs mit der Nummer DE 4&#8230;:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"193\" width=\"291\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_0.jpeg\" alt=\"Darstellung 40705766-0019.1\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"213\" width=\"298\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_1.jpeg\" alt=\"Darstellung 40705766-0019.2\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Er vertreibt unter der Marke &#8222;X.&#8220; das nachstehend wiedergegebene Damenschuhmodell &#8222;Y.&#8220;:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>&#160;&#61472;&#61472;</p>\n</td>\n<td><p><img height=\"162\" width=\"151\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_2.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beanstandet den Vertrieb der nachfolgend eingeblendeten Schuhe:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"210\" width=\"281\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_3.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /> <img height=\"207\" width=\"278\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_4.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"194\" width=\"260\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_5.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Er behauptet, der Vertrieb sei durch die Beklagte erfolgt, und sieht hierin eine Verletzung seines eingetragenen Designs, hilfsweise eine unter dem Gesichtspunkt erg&#228;nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlautere Nachahmung seines Modells &#8222;Y.&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat designrechtliche Anspr&#252;che verneint und die Beklagte nach Beweisaufnahme wegen Herbeif&#252;hrung einer vermeidbaren Herkunftst&#228;uschung im Sinne von &#167;&#160;4 Nr.&#160;9 lit.&#160;a UWG zur Unterlassung des Angebots, des in den Verkehr Bringens und des Bewerbens obiger Schuhe, des Schuhs zu lit.&#160;a) unabh&#228;ngig von der farblichen Ausgestaltung, sowie zum Schadensersatz, zur Auskunft sowie zur Erstattung der anteiligen Abmahnkosten verurteilt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen fielen nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns, da sie nicht, auch nicht in vergleichbarer Weise die ungew&#246;hnliche Kombination aus einem moosgr&#252;nen Schaft mit einem &#8222;used look&#8220;-Rahmen verwirklichten und deshalb einen anderen Gesamteindruck erweckten. Erfolg habe die Klage jedoch mit dem Hilfsantrag, da sich die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen als unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftst&#228;uschung wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung des kl&#228;gerischen Modells &#8222;Y.&#8220; darstellten. Dass die Beklagte die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen vertrieben habe, stehe, soweit von der Beklagten nicht einger&#228;umt, nach der durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme zur &#220;berzeugung der Kammer fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie sich vor allem auf die erstmals in der zweiten Instanz erhobenen Einreden der Verwirkung und Verj&#228;hrung beruft und insofern auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, der Kl&#228;ger habe ihr gegen&#252;ber bereits mit Schreiben vom 01.10.2008 den Vertrieb rechtsverletzender Modelle gem&#228;&#223; Anlage B&#160;27 beanstandet und sei anschlie&#223;end bis zur Klageerhebung 2 Jahre und 4 Monate unt&#228;tig geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des am 17.12.2013 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf die Klage vollumf&#228;nglich abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses die Beklagte wegen einer vermeidbaren Herkunftst&#228;uschung nach Wettbewerbsrecht verurteilt hat, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht die vorrangig geltend gemachten designrechtlichen Anspr&#252;che verneint hat, h&#228;lt er das Urteil hingegen f&#252;r fehlerhaft und vertritt die Auffassung, da Schuhe in einer Vielzahl farblicher Ausgestaltungen angeboten w&#252;rden, komme der Farbgebung f&#252;r die Bestimmung des Schutzumfangs keine wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend seien die identische Schnittf&#252;hrung und die identischen Proportionen, die einen &#252;bereinstimmenden Gesamteindruck begr&#252;ndeten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt daher im Wege der Anschlussberufung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des am 17.12.2013 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, im gesch&#228;ftlichen Verkehr den nachstehend abgebildeten Schuh in jedweder Farb- und Materialausgestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"210\" width=\"281\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_3.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /> <img height=\"207\" width=\"278\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_4.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" />;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 1.580,- &#8364; zzgl. 8 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl&#228;ger s&#228;mtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Angebot, das In-den-Verkehr-Bringen und/oder die Werbung f&#252;r den unter Ziffer 1.) des Klageantrags abgebildeten Schuh entstanden ist und/oder zuk&#252;nftig noch entstehen wird;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">4. die Beklagte zu verurteilen, dar&#252;ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 3.) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer, einschlie&#223;lich der Angaben &#252;ber die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnung, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der erzielten Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf&#228;nger;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">die Anschlussberufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und erhebt auch gegen&#252;ber den designrechtlichen Anspr&#252;chen die Einreden der Verwirkung und Verj&#228;hrung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<h1><strong>II.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Anschlussberufung des Kl&#228;gers hat in der Sache &#252;berwiegend Erfolg, was zur Folge hat, dass die Berufung gegenstandslos ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zwar bereits aufgrund des eingetragenen Designs begr&#252;ndet, dies aber nur in Bezug auf die beiden konkreten Verletzungsformen. Soweit der Kl&#228;ger den Unterlassungsantrag und damit auch die Folgeanspr&#252;che, seien sie auf designrechtliche Anspr&#252;che oder auf solche des erg&#228;nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gest&#252;tzt, auf den oben zu lit.&#160;a) eingeblendeten Schuh in jedweder Farb- und Materialausgestaltung erstreckt, fehlt es, als es nicht um einen Schuh wie tats&#228;chlich streitgegenst&#228;ndlich geht, sowohl an einer f&#252;r ein erfolgreiches Unterlassungsbegehren notwendigen, eine Wiederholungsgefahr begr&#252;ndenden Erstbegehung als auch an einer Erstbegehungsgefahr. Daher war der Tenor auf die beiden streitgegenst&#228;ndlichen konkreten Verletzungsformen zu beschr&#228;nken. Dies bedeutet nicht, dass nicht auch andere Farbgestaltungen, als bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen gew&#228;hlt, dem ausgesprochenen, an den konkreten Verletzungsformen orientierten Verbot unterfallen. Denn das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot umfasst &#252;ber die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH MMR 2014, 546 Rdnr.&#160;11 m.w.N. &#8211; marions-kochbuch.de). Die Reichweite eines solchen Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Entscheidung zu ermitteln. Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschr&#228;nkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten n&#228;her zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsform erfasst sein sollen (vgl. BGH GRUR 2010, 855 Rdnr. 17 &#8211; Folienrollos). Die Frage, welche Varianten noch vom Kern eines Verbots umfasst sind, ist mithin im Rahmen der Vollstreckung zu kl&#228;ren und nicht Gegenstand einer vorausschauenden Betrachtung im Erkenntnisverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Anspr&#252;che gilt folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten aus &#167;&#160;42 Abs.&#160;1 in Verbindung mit &#167;&#160;38 Abs.&#160;1 DesignG einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots, Vertriebs und der Bewerbung der beiden angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen, da diese Handlungen das Klagedesign verletzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dessen Rechtsg&#252;ltigkeit wird nach &#167;&#160;39 DesignG vermutet. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt, worauf sogleich noch einzugehen sein wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagedesign weist die folgenden Merkmale auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160;&#160;&#160;&#160; Sneaker,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">(2)&#160;&#160;&#160;&#160; mit einem auf die Sohle aufgesetzten und in den Schaft hochgezogenen Rahmen in Glattlederoptik;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">(3)&#160;&#160;&#160;&#160; der umlaufende Rahmen besteht aus vier Teilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(a)&#160;&#160; einem durchgehenden umlaufenden Rahmen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">(b)&#160;&#160; einer von diesem umschlossenen Vorderkappe;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">(c)&#160;&#160;&#160; auf dem umlaufenden Rahmen befindet sich im vorderen Bereich ein weich (bogenf&#246;rmig) auslaufender Aufsatz, der die H&#246;he des umlaufenden Rahmens nicht ganz erreicht;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">(d)&#160;&#160; im Fersenbereich befindet sich ein weiterer Aufsatz, der sich nach oben verj&#252;ngt und sich nach einer Stufe im Bereich der Oberkante des umlaufenden Rahmens bis zur Oberkante des Schuhs erstreckt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">(4)&#160;&#160;&#160;&#160; der umlaufende Rahmen steigt von der Vorderkappe bis zur Ferse kontinuierlich leicht an;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">(5)&#160;&#160;&#160;&#160; die Sohle ist im Fersenbereich hochgezogen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">(6)&#160;&#160;&#160;&#160; der Rahmen ist in beiger Farbe gehalten und weist einen &#8222;used look&#8220; auf, w&#228;hrend der Schaft in einem moosgr&#252;nen velour&#228;hnlichen Leder gehalten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist das Verst&#228;ndnis des &#8222;informierten Benutzers&#8221; vom Klagedesign. Der informierte Benutzer ist einer Person, die das Produkt, welches das Design verk&#246;rpert, zu dem f&#252;r dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (EuGH GRUR Int 2011, 746 Rdnr. 51 - Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung &#8222;informiert&#8220; voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverst&#228;ndiger w&#228;re, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster f&#252;r gew&#246;hnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise gro&#223;er Aufmerksamkeit benutzt (EuGH GRURInt 2012, 43 Rdnr. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 55 - Kinderwagen II). Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegen&#252;berstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH GRUR 2013, 178 Rdnr. 53 - Banea Grupo).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgenannten Merkmale (1) bis (3.c), aber auch das Merkmal (4) - das kontinuierliche Ansteigen des Rahmens - sind f&#252;r jeden aufmerksamen Betrachter ohne weiteres ersichtlich. Der informierte Benutzer entnimmt dem eingetragenen Design zudem die Gestaltung des Fersenbereichs (Merkmal 3.d), obwohl dieses lediglich in der Seitenansicht zu erkennen ist. Der informierte Benutzer wei&#223;, dass derartige Gestaltungsmerkmale von Schuhen symmetrisch aufgebaut sind und geht folglich davon aus, dass die r&#252;ckw&#228;rtige Ansicht der gezeigten entspricht. Der informierte Benutzer entnimmt der Seitenansicht auch das Hochziehen der Sohle im Fersenbereich (Merkmal 5). Die allein ma&#223;gebliche Abbildung im Online-Register des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Gegenstand der Er&#246;rterung in der m&#252;ndlichen Verhandlung war, l&#228;sst ein weiteres, mittig auf die Fersenkappe aufgesetztes Element erkennen, dass von der Sohle bis etwa zur Mitte des umlaufenden Rahmens aufsteigt und dessen karamellfarbener Ton mit dem der Sohle korrespondiert; das im Tatbestand wiedergegebene Bild gibt dieses nur unzureichend wieder. Der informierte Benutzer erkennt es deshalb als Teil dieser, sich bis zur halben H&#246;he des umlaufenden Rahmens erstreckenden Sohle. Der &#228;sthetische Gesamteindruck des Designs wird dabei ma&#223;geblich durch das Zusammenspiel der Merkmale (1) bis (5) gepr&#228;gt, die dem Schuh einen sportlich eleganten Eindruck vermitteln. Demgegen&#252;ber kommt dem Merkmal (6) keine f&#252;r den Gesamteindruck wesentliche Bedeutung zu. Der informierte Benutzer wei&#223;, dass sportive Schuhe wie Sneakers in allen erdenklichen Farben und Farbkombinationen angeboten werden, wobei auch eine Nachfrage nach k&#252;nstlich auf gebraucht gestylten Erzeugnissen, ein sogenannter &#8222;used look&#8220;, befriedigt werden will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verf&#252;gen beide &#252;ber einen umlaufenden, kontinuierlich ansteigenden Rahmen in Glattlederoptik, der eine Vorderkappe umschlie&#223;t und mit einem weich auslaufenden Aufsatz vorne sowie einem sich fast bis zur Oberkante erstreckenden Aufsatz im Fersenbereich versehen ist, der in eine &#252;ber den Rand des Schafts hinausgehende Schlaufe aus gleichem Material &#252;bergeht, sowie eine hinten hochgezogene Sohle und verwirklichen folglich die Merkmale (1) bis (3.c), (4) und (5) in identischer und das Merkmal (3.d.) in nahezu identischer Form. Die Modelle unterscheiden sich hier nur insoweit vom Klagedesign, als der Aufsatz im Fersenbereich nicht selber bis zur Oberkante reicht, sondern durch die angesetzte Schlaufe zur Oberkante verl&#228;ngert wird. Dieser Unterschied ist ebenso wenig geeignet, beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck zu erwecken, wie das Fehlen des Merkmals (6), dem der informierte Benutzer vor dem Hintergrund seiner Kenntnis zur Vielfalt farblicher Gestaltungen nur geringe Bedeutung zumisst. Dies gilt auch f&#252;r das Modell zu lit.&#160;b), bei dem zwar Rahmen und Schaftleder in derselben Farbe gehalten sind, die farblich abweichenden, auf den Schaft aufgesetzten Schmucksteine aber f&#252;r eine deutliche optische Abgrenzung zwischen Rahmen und Schaft sorgen. Ebenso wenig geeignet, beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagedesign zu vermitteln, sind die beim Modell zu lit.&#160;a) zus&#228;tzlich vorhandenen Ziern&#228;hte und seitlichen Luftl&#246;cher sowie die bei beiden angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen vorhandenen kleinen, keinen praktischen Zwecken dienenden Schlaufen im Fersenbereich. All dies nimmt der informierte Benutzer als unterschiedliche Verzierungen desselben Schuhs war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Klagedesign &#252;ber einen durchschnittlichen Schutzumfang oder &#252;ber einen nur geringen verf&#252;gt. Denn ein geringer, in den die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen aufgrund ihrer soeben aufgezeigten N&#228;he zum Klagedesign bereits fallen, ist jedenfalls er&#246;ffnet. Keinesfalls wird das Klagedesign durch den vorbekannten Formenschatz vorweggenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Klagedesigns ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu ber&#252;cksichtigen, &#167;&#160;38 Abs.&#160;2 Satz&#160;2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Designdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers k&#246;nnen zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge f&#252;hren, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, w&#228;hrend umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein gro&#223;er Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben k&#246;nnen, so dass selbst gr&#246;&#223;ere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer m&#246;glicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 31 - Kinderwagen II). Der Schutzumfang des Klagedesigns wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je gr&#246;&#223;er der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto gr&#246;&#223;er ist der Schutzumfang des Klagedesigns zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 &#252;ber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmackmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Designs von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abh&#228;ngt, gilt nach wie vor. Der Schutzumfang wird daher durch die Designdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 32 - Kinderwagen II). F&#252;r die Frage, welchen Abstand das Klagedesign zum vorbekannten Formenschatz einh&#228;lt, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagedesigns mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Design an. Ma&#223;geblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegen&#252;berstehenden Design, der dar&#252;ber entscheidet, wie gro&#223; die &#196;hnlichkeit des Klagedesigns mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 34 - Kinderwagen II).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Von den Entgegenhaltungen, die die Beklagte in das Verfahren eingef&#252;hrt hat und die aufgrund der Parteimaxime allein bei der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes im vorliegenden Rechtsstreit zu ber&#252;cksichtigen sind, kommt der E. Schuh dem Klagedesign am n&#228;chsten, worauf sogleich einzugehen sein wird. Die &#252;brigen Entgegenhaltungen weisen einen deutlichen Abstand zum Klagedesign auf. Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den in der Anlage K&#160;17 gezeigte C. Schuh. Dieser verf&#252;gt zwar &#252;ber eine Vorderkappe und einen umlaufenden Rahmen. Schon das Fehlen einer Glattlederoptik unterscheidet ihn jedoch deutlich vom Klagemuster. Der Aufsatz im vorderen Bereich endet gradlinig und verharrt somit im bekannten Formenschatz kappenverst&#228;rkter Sportschuhe, w&#228;hrend der Aufsatz beim Klagedesign weich ausl&#228;uft. Ein Aufsatz im Fersenbereich und eine hochgezogene Sohle sind nicht vorhanden. Vor allem fehlt aber das f&#252;r den sportlich eleganten Eindruck des Klagedesigns wesentliche Merkmal des kontinuierlichen Ansteigens des Rahmens. Gleiches gilt mit Ausnahme des Auslaufens der Aufs&#228;tze f&#252;r den S. Schuh (Anlage K&#160;18). Bzgl. der Anlagen K&#160;19 und 20 hat das Landgericht zu Recht ausgef&#252;hrt, dass keines der dort gezeigten Modelle der Firma T. dem Klagedesign auch nur ann&#228;hernd nahe kommt. Einwendungen hierzu werden von der Beklagten nicht erhoben. Beim Schuhmodell der Firma V. gem&#228;&#223; Anlage B&#160;1 fehlt es an einem aufsteigenden Rahmen, einer Vorderkappe und einer hinten hochgezogenen Gummisohle. Bzgl. des Schuhmodells D. gem&#228;&#223; Anlage B&#160;3 fehlt es an einem nach hinten leicht ansteigenden Rahmen und eines Aufsatzes im Fersenbereich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der in der Anlage B&#160;5 abgebildete E. Schuh war dem Senat in einem Parallelverfahren nur in einer fotografischen Draufsicht pr&#228;sentiert worden, die naturgem&#228;&#223; keine Feststellungen zur Gestaltung der Seite und des Fersenbereichs zulie&#223;. Die Anlage B&#160;5 mit der dort unter anderem gezeigten, nachfolgend eingeblendeten Seitenansicht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"223\" width=\"507\" src=\"I_20_U_9_14_Urteil_20150421_8.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">und das zur Gerichtsakte gereichte Exemplar vermitteln hingegen auch ein diesbez&#252;gliches Bild. Danach ist festzustellen, dass der entsprechende Schuh &#252;ber eine vom umlaufenden Rahmen umschlossene Vorderkappe, einen Aufsatz im vorderen Bereich, der weich ausl&#228;uft, und eine hinten hochgezogene Sohle verf&#252;gt. Es fehlt ein Aufsatz auf den Rahmen im Fersenbereich. Der dortige Aufsatz schlie&#223;t lediglich an den Rahmen an. Au&#223;erdem ist der Schuh vorne anders als beim Klagedesign nicht rund, sondern trapezf&#246;rmig aufgebaut, was ihn von der normalen Sneakerform abhebt. Was den umlaufenden Rahmen anbelangt, fehlt es an einem kontinuierlichen Anstieg in Richtung Ferse, wie er beim Klagedesign zu sehen ist. Vielmehr ist der Rahmen des E. Schuhs vorne und im Fersenbereich in etwa gleich breit. Breiter ist er f&#252;r das Auge klar erkennbar unterhalb des Kn&#246;chels. Auch hier fehlt es mithin an einem kontinuierlichen Ansteigen des Rahmens bis zur Ferse. Anstatt dessen liegt ein sichtbarer Abfall von der breitesten Stelle bis zur Ferse vor, der aus einer gewissen Entfernung noch mehr auff&#228;llt als aus der N&#228;he. Ein relevanter Unterschied zwischen dem Klagedesign und dem E. Schuh ist mithin in jedem Fall gegeben. Ob er so erheblich ist, dass er dem Klagedesign einen durchschnittlichen Schutzbereich gew&#228;hrt oder ob letzterer eng ist, kann nach dem gerade Gesagten dahinstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Landgericht nach Beweisaufnahme getroffene Feststellung, die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen seien von der Beklagten vertrieben worden, wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsanspruch ist weder verj&#228;hrt noch verwirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Verj&#228;hrung steht bereits der Umstand entgegen, dass mit jeder schutzrechtsverletzenden Handlung die Verj&#228;hrungsfrist des Unterlassungsanspruchs (erneut) beginnt (vgl. BGH BeckRS 2013, 16523 Rdnr. 44 &#8211; Hard Rock Cafe). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen noch bis zur Klageerhebung und danach vertrieben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Auf eine Verwirkung seines Anspruchs durch den Kl&#228;ger kann sich die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie auf das Anschreiben des Kl&#228;gers vom 01.10.2008 mit unrichtigen Angaben reagiert hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie dem Kl&#228;ger auf dieses Schreiben unter anderem mitgeteilt, der von ihm beanstandete Schuh werde von ihr nicht vertrieben, was sich in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme als falsch herausgestellt hat. F&#252;r den Tatbestand der Verwirkung kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an, das ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu pr&#252;fen und beurteilen ist. Eine Schutzw&#252;rdigkeit des Verpflichteten besteht unter anderem dann nicht, wenn er die Unt&#228;tigkeit des Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst (vgl. Sutschet in: Beck`scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2015, &#167; 242 Rdnr. 14 m.w.N.). Eben das war hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kl&#228;ger aus einem nationalen Schutzrecht vorgeht, bezieht sich sein Unterlassungsbegehren &#8211; und die entsprechende Verurteilung &#8211; naturgem&#228;&#223; auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruches auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann seine Schadensersatzanspr&#252;che erst nach Auskunftserteilung durch den Beklagten beziffern, so dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches hat, &#167;&#160;256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus &#167;&#160;42 Abs.&#160;2 in Verbindung mit &#167;&#160;38 Abs.&#160;1 DesignG. Die Beklagte handelte bei der Verletzung des kl&#228;gerischen Designrechts zumindest fahrl&#228;ssig, denn sie ist entweder schon ihrer Obliegenheit zur &#220;berwachung der Schutzrechtslage nicht nachgekommen (vgl. Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein, Geschmackmustergesetz, 3.&#160;Aufl., &#167;&#160;42 Rdnr.&#160;10) oder sie hat sich jedenfalls nicht hinreichend sorgf&#228;ltig mit der kl&#228;gerischen Gestaltung auseinandergesetzt. Wer ein in besonderer Weise gestaltetes Erzeugnis vertreiben will, muss sich gewissenhaft davon &#252;berzeugen, dass er kein besseres Recht eines anderen verletzt (vgl. zum Markenrecht: BGH, GRUR 1974, 735 (737) - Pharmamedan).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hier ist keine Verwirkung oder Verj&#228;hrung eingetreten. Bzgl. der Verwirkung wird auf die Ausf&#252;hrungen unter lit.&#160;a) Bezug genommen. Die Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt gem&#228;&#223; &#167;&#160;49 DesignG, &#167;&#160;195 BGB drei Jahre. Sie gilt f&#252;r jede einzelne Verletzungshandlung getrennt und beginnt gem&#228;&#223; &#167; &#160;99 Abs.&#160;1 Nr.&#160;2 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gl&#228;ubiger von der Handlung Kenntnis erlangt hat. Dass der Kl&#228;ger vor dem Jahr 2008 Kenntnis von Verletzungshandlungen der Beklagten hatte, behauptet diese nicht. Die entsprechende 3-Jahres-Frist war bei Zustellung der Klage am 01.09.2011 noch nicht abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">c) Der Auskunftsanspruch des Kl&#228;gers ergibt sich aus &#167;&#160;46 Abs.&#160;1, Abs.&#160;3 in Verbindung mit &#167;&#160;38 Abs.&#160;1 DesignG, soweit er Angaben &#252;ber die Herkunft und Vertriebsweg, Namen und Anschriften des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge, der Zeiten und der Preise der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse begehrt. Der weitergehende Anspruch ergibt sich aus &#167;&#160;242 BGB. Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz fest, so sind sie nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit der Kl&#228;ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl&#228;ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, &#252;ber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf&#252;gt, die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet; anderes macht sie auch nicht geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hier ist weder Verj&#228;hrung noch Verwirkung eingetreten. Die akzessorischen Anspr&#252;che auf vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung richten sich nach der Verj&#228;hrung des Hauptanspruchs (vgl. BGH GRUR 1972, 558 (569) &#8211; Teerspritzmaschinen; Eichmann, a.a.O., &#167; 49 Rdnr. 2), so dass das vollumf&#228;nglich das zu lit. b) Gesagte gilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">d) Daneben hat der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H&#246;he von 1.580,- Euro unter dem Gesichtspunkt der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag, &#167;&#167; 677, 683 Satz 1 in Verbindung mit &#167; 670 BGB, allerdings nur &#8211; wie vom Landgericht zugesprochen &#8211; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz. Die Zinsforderung ergibt sich n&#228;mlich aus &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des &#167; 288 Abs. 2 BGB sind nicht erf&#252;llt, bei dem Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Unter Entgeltforderungen im Sinne von &#167; 288 Abs. 2 BGB sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f&#252;r die vom Gl&#228;ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet sind. Nicht als Entgeltforderungen anzusehen sind danach Anspr&#252;che aus einem Vertragsstrafeversprechen und Anspr&#252;che auf Erstattung von Abmahnkosten (BGH, Urt. 17. Nov. 2014, I ZR 97/13, Rn. 27, BeckRS 2014, 23587; K&#246;hler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., &#167; 12 Rn. 1.100a). Soweit der Kl&#228;ger weiterhin Zinsen in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz begehrt, muss seine Anschlussberufung mithin der Zur&#252;ckweisung unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Erfolg des Hauptantrags ist die Verurteilung der Beklagten auf den in erster Instanz gestellten, auf erg&#228;nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gest&#252;tzten Hilfsantrag aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der aufl&#246;senden Bedingung stand, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGH, NJW 2001, 1127 (1130); Rimmelspacher in: M&#252;nchener Kommentar zur ZPO, 4.&#160;Aufl., &#167;&#160;528 Rdnr.&#160;43). Damit ist die Berufung der Beklagten, soweit auf sie nicht das &#252;ber die konkreten Verletzungsformen hinausgehende Begehren abzuweisen war, gegenstandslos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;92 Abs.&#160;1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#160;708 Nr.&#160;10, &#167;&#160;711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, die Revision zuzulassen, besteht entgegen der von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.04.2015 ge&#228;u&#223;erten Ansicht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Der genannte Schriftsatz gab auch keine Veranlassung, die m&#252;ndliche Verhandlung wiederzuer&#246;ffnen (&#167; 156 ZPO), dies schon deshalb, da er kein neues Tatsachenvorbringen enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird in Ab&#228;nderung der erstinstanzlichen Festsetzung f&#252;r beide Instanzen einheitlich auf 120.000,- &#8364; (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung f&#252;r den designrechtlichen Hauptantrag) festgesetzt.</p>\n      "
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