List view for cases

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    "slug": "olgd-2015-04-14-i-21-u-16214",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "I-21 U 162/14",
    "date": "2015-04-14",
    "created_date": "2019-01-16T13:21:38Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:40:03Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0414.I21U162.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufungen des Kl&#228;gers und der Beklagten gegen das am 25.08.2014 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Duisburg - Az. 2 O 308/12 - werden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.</p>\n<p>Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; &#167;&#167; 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, &#167; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die von beiden Parteien in zul&#228;ssiger Weise eingelegten Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Sie sind unbegr&#252;ndet (&#167; 513 S. 1 ZPO), da Rechtsfehler des angefochtenen Urteils im Sinne des &#167; 546 ZPO zum Nachteil des jeweiligen Berufungsf&#252;hrers nicht dargetan sind und dar&#252;ber hinaus die vom Senat gem&#228;&#223; &#167; 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten eines der beiden Berufungsf&#252;hrer rechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die Abdichtungsarbeiten der Beklagten, die diese auf der Grundlage des mit dem Kl&#228;ger geschlossenen Werkvertrages im Sinne des &#167; 631 Abs. 1 BGB&#160; an dem Balkon des im Eigentum des Kl&#228;gers stehenden Reihenhauses M&#8230; Str&#8230; in D&#8230;. erbracht hatte, als mangelhaft bewertet und den Kl&#228;ger berechtigt gesehen, von der Beklagten einen mangelbedingten Schadensersatz neben und statt der Leistung gem&#228;&#223; dem &#167;&#167; 634 Nr. 4,&#160; 280, 281 BGB zu verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Anspruchsh&#246;he hat das Landgericht insgesamt 6927,06 &#8364; zugesprochen, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>&#8211; 2986,35 &#8364;:</p>\n</td>\n<td><p>M&#228;ngelbeseitigungskosten f&#252;r die Erstellung einer mangelfreien Abdichtung gem&#228;&#223; Rechnung der Firma L&#8230;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>&#8211; 420,07 &#8364;:</p>\n</td>\n<td><p>Kosten f&#252;r das Privatgutachten M&#8230;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>&#8211; 1142,40 &#8364;:</p>\n</td>\n<td><p>Kosten f&#252;r das Privatgutachten R&#8230;.</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>&#8211; 390 &#8364;:</p>\n</td>\n<td><p>Kosten f&#252;r die Wiederherstellung des Natursteinbelag entsprechend Position 4 des Angebots der Beklagten;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>&#8211; 988,24 &#8364;:</p>\n</td>\n<td><p>(Fiktive) Kosten aus dem Kostenvoranschlag des Malerbetriebs G&#8230; &#8211; anteilig</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>&#8211; 1000 &#8364;:</p>\n</td>\n<td><p>(Fiktive) Kosten f&#252;r die Beseitigung von Parkettsch&#228;den entsprechend dem Angebot der Firma S&#8230;. &#8211; anteilig</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitergehende Klage hat das Landgericht als unbegr&#252;ndet erachtet. Weder das Rechtmittel des Kl&#228;gers, das auf eine zus&#228;tzliche Verurteilung der Beklagten um 6220,57 &#8364; gerichtet ist, noch das Rechtsmittel der Beklagten, mit der diese eine vollst&#228;ndige Klageabweisung erstrebt, geben Anlass, in der Sache das landgerichtliche Urteil abzu&#228;ndern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass dem Kl&#228;ger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach &#167;&#167; 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen mangelhaft erbrachter Werkleistung dem Grunde nach zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellung des Landgerichts, die Abdichtungsarbeiten der Beklagten seien mangelhaft gewesen, so dass die Beklagte ihrer sich aus &#167; 633 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung, dem Besteller das Werk frei von Sachm&#228;ngeln zu verschaffen, nicht nachgekommen ist, begegnet entgegen den R&#252;gen der Berufung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine &#220;berzeugung von der Mangelhaftigkeit auf die entsprechenden Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. G&#8230;. gest&#252;tzt. Dieser hat bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 15.3.2013 (lose Aktendeckel), dort Seite 8 unter Verwertung der Lichtbilder, die die Privatsachverst&#228;ndigen M... und R... in den von ihnen im Auftrag des Kl&#228;gers erstellten Gutachten eingebracht hatten, dargelegt, auf diesen Lichtbildern sei ersichtlich, dass zum einen die Anschl&#252;sse der von der Beklagten ausgef&#252;hrten Abdichtung an den aufgehenden Bauteilen nicht entsprechend den Vorgaben der einschl&#228;gigen Regelwerke f&#252;r Abdichtungsarbeiten (DIN 18195 und Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks) hochgef&#252;hrt und angeschlossen gewesen waren. Dar&#252;ber hinaus seien Fehlstellen und L&#246;cher in der Abdichtung an den unteren Ecken der Leibungen der Fenster&#246;ffnungen verblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die hierauf basierende Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist f&#252;r den Senat gem&#228;&#223; &#167; 529 Abs. 1 ZPO bei seiner Entscheidung ma&#223;geblich, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte seitens der Beklagten dargelegt wurden, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begr&#252;nden k&#246;nnten, insbesondere ist nicht erkennbar, dass die an dieser Stelle vorgenommene Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts l&#252;ckenhaft oder widerspr&#252;chlich ist, oder sonstige Verfahrens- oder Rechtsfehler aufweist. Namentlich stellt es keinen die Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung infrage stellenden Rechtsfehler dar, dass der Sachverst&#228;ndige keine eigenen Feststellungen vor Ort von dem baulichen Zustand der in Rede stehenden Werkleistung der Beklagten hat treffen k&#246;nnen, nachdem der Kl&#228;ger durch ein Drittunternehmen die Abdichtung des Balkons neu hat vornehmen lassen, vielmehr der gerichtliche Sachverst&#228;ndige auf die Dokumentationen, also lichtbildm&#228;&#223;ige Aufnahme der seinerzeitigen Situation zum Zeitpunkt der &#8211; vor Durchf&#252;hrung der Arbeiten des Unternehmers &#8211; vorgenommenen Bestandsaufnahme durch die Privatgutachter zur&#252;ckgegriffen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat im Hinblick auf den von der Beklagten bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der Unzul&#228;ssigkeit der sachverst&#228;ndigen Feststellungen auf der Grundlage der Privatgutachten im angefochtenen Urteil ausgef&#252;hrt, das Bestreiten der Beklagten, dass die Fotos vom streitgegenst&#228;ndlichen Objekt stammten und die Messwerte zutreffend sein, sei unsubstantiiert und damit unerheblich. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Privatsachverst&#228;ndige M... unstreitig von den Parteien einvernehmlich als neutraler Gutachter eingeschaltet worden sei und dar&#252;ber hinaus der Haftpflichtversicherer der Beklagten in deren Interesse einen weiteren Gutachter mit Messungen beauftragt hatte. Da die Beklagte die &#246;rtlichen Gegebenheiten aufgrund der Durchf&#252;hrung der Arbeiten und mehrfachen Besichtigungen des Schadensbildes bekannt gewesen seien, habe sie konkret und substantiell vortragen m&#252;ssen, welche der von den Privatsachverst&#228;ndigen im Zusammenhang mit deren Gutachten erstellten Lichtbilder nicht die bauliche Situation des streitgegenst&#228;ndlichen Objektes wiedergaben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand, den die Beklagte in der Berufungsinstanz nochmals erhoben hat, es stelle einen Versto&#223; gegen das rechtliche Geh&#246;r dar, wenn in der geschehenen Weise Privatgutachten verwertet w&#252;rden, die auf Erkenntnisse der Privatgutachter im Rahmen von durchgef&#252;hrten Ortstermin basierten, zu denen sie &#8211; die Beklagte &#8211; nicht eingeladen worden sei, geht ins Leere. Es entspricht durchaus g&#228;ngiger Praxis im Gerichtsalltag, dass ein vom Gericht beauftragter Sachverst&#228;ndiger zur Beantwortung von Beweisfragen, die sich auf einen Zustand bzw. eine Situation beziehen, die vom Sachverst&#228;ndigen nicht (mehr) in (eigenen) Augenschein genommen werden kann, auf sonstige Erkenntnisquellen zur&#252;ckgreifen muss. Es macht keinen entscheidenden Unterschied, ob in diesen F&#228;llen der gerichtliche Sachverst&#228;ndige die Ankn&#252;pfungstatsachen, auf deren Grundlage er die Beweisfragen wertend beantwortet, durch von der beweispflichtigen Partei vorgelegte Lichtbilder oder durch eine Lichtbilddokumentation eines von dieser Partei beauftragten Privatsachverst&#228;ndigen erlangt. Ist die gegnerische Partei bei Ortsterminen, die der Privatsachverst&#228;ndige im Vorfeld der von ihm vorgenommenen Begutachtung durchgef&#252;hrt hat, nicht geladen worden, f&#252;hrt dies nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Fotodokumentation aus dem Privatgutachten. Solche Vers&#228;umnisse oder Unterlassungen des Privatsachverst&#228;ndigen erm&#246;glichen zwar die Angriffe gegen die Authentizit&#228;t der Lichtbilder, haben aber nicht per se zur Folge, dass der gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige sich solcher Lichtbilder nicht bedienen kann. Konkrete und damit erhebliche Einwendungen, die Zweifel daran rechtfertigen k&#246;nnten, dass die aus den Privatgutachten stammenden Fotos, die der gerichtliche Sachverst&#228;ndige verwertet hat, nicht die bauliche Situation des streitgegenst&#228;ndlichen Objektes zum Gegenstand haben, hat die Beklagte &#8211; wie bereits erw&#228;hnt &#8211; nicht erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Landgericht angestellten Erw&#228;gungen, mit denen es zu der Feststellung gelangt ist, dass die den Abdichtungsarbeiten der Beklagten anhaftenden M&#228;ngel, wie sie vom gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen herausgearbeitet worden sind, urs&#228;chlich f&#252;r die erneuten Feuchtigkeitseintritte sind, sind rechtsfehlerfrei und halten der R&#252;ge der Beklagten stand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Kausalit&#228;t hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Gerichtssachverst&#228;ndige in seinem Erstgutachten ausgef&#252;hrt hat (Seite 8 des Gutachtens vom 15.3.2013),&#160; anhand der Lichtbilder der Privatsachverst&#228;ndigen sei erkennbar, dass das Wasser an den mangelhaften Anschl&#252;ssen an den Fensterelementen und den Leibungen der Fenster&#246;ffnungen in die Geb&#228;udekonstruktion eingedrungen sein m&#252;sse. Einer sicheren Feststellung der Kausalit&#228;t stehe nicht entgegen die Erkl&#228;rung des Sachverst&#228;ndigen im Rahmen seiner Anh&#246;rung auf die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, mit der Wasser aufgrund der fehlerhaften Abdichtung auch tats&#228;chlich eingetreten sei, die er mit 60-90 % angegeben habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Erkl&#228;rung des Sachverst&#228;ndigen vor dem Hintergrund der weiteren sachverst&#228;ndigen Feststellung, dass ein Abdichtungsmangel vorliegt und dieser aufgrund seiner Art und Verortung geeignet sei, die dokumentierten Feuchtigkeitseintr&#228;ge hervorzurufen, als nicht geeignet angesehen hat, die Kausalit&#228;t zwischen Mangelhaftigkeit der Werkleistung und erneutem Feuchtigkeitseintritt zu verneinen. Erg&#228;nzend hat das Landgericht noch auf die weiteren Erl&#228;uterungen des Sachverst&#228;ndigen abgestellt, zu der Frage, ob es denn dann eine 20- 40-prozentige Wahrscheinlichkeit gebe, dass dort keine Feuchtigkeit eingetreten sei. Insofern hat der Sachverst&#228;ndige ausgef&#252;hrt, der Eintritt der Feuchtigkeit sei sehr wahrscheinlich. In aller Regel f&#252;hre eine fehlerhafte Abdichtung auch zum Eintritt von Feuchtigkeit. Wenn es Regenf&#228;lle wie hier die letzten Wochen und Monate gegeben habe, sei dies sogar zwangsl&#228;ufig so, andernfalls jedenfalls &#8222;<em>sehr sehr wahrscheinlich</em>&#8220;. Es stellt eine vom Senat als Berufungsgericht hinzunehmende, auf einer rechtsfehlerfrei erfolgten Beweisw&#252;rdigung fu&#223;ende Feststellung dar, wenn das Landgericht vor diesem Hintergrund zu der &#220;berzeugung von der Urs&#228;chlichkeit gelangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Konkrete, die Plausibilit&#228;t dieser Erw&#228;gungen ersch&#252;tternde Berufungsangriffe der Beklagten sind nicht erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe einen erstinstanzlichen Beweisantritt, namentlich das Beweisangebot des Zeugen K..., der h&#228;tte best&#228;tigen k&#246;nnen, dass die W&#228;nde bereits vor Auftragsvergabe an die Beklagten vollst&#228;ndig durchfeuchtet gewesen seien, rechtsfehlerhaft und verfahrenswidrig &#252;bergangen. Hiermit verm&#246;gen sie nicht durchzudringen. Mit diesem Einwand, das Landgericht m&#252;sse noch einen von ihr angebotenen Beweis erheben, hat sich das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung, dort Seite 11 in hinreichender Weise auseinandergesetzt; es hat insoweit ausgef&#252;hrt, dem Vorbringen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung und im anschlie&#223;enden &#8211; nicht nachgelassenen Schriftsatz &#8211; vom 8.8.2014, sie habe f&#252;r ihren Vortrag, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung erhebliche Feuchtigkeitssch&#228;den vorhanden gewesen seien, den Zeugen K... benannt, k&#246;nne nicht gefolgt werden. Weiter das Landgericht ohne jegliche Rechtsfehler &#252;berzeugend dargelegt: &#8222;<em>Auf Seite 3 der Klageerwiderung (Bl. 30 d. A.) war der Zeuge K... zu der Behauptung benannt, die Beklagte habe die Hinzuziehung eines Gutachters empfohlen. Auf Seite 4 (Bl. 31 d. A.) sind anderweitige Zeugen zu der Behauptung benannt, die von der Beklagten aufgebrachte Balkonabdichtung k&#246;nne innerhalb weniger Monate eine solche Schadensausma&#223;es verursachen. Dies bezieht sich&#160; jedoch auf eine sachverst&#228;ndige Einsch&#228;tzung und nicht auf eine Behauptung, wie der Zustand vor der Abdichtung aussah. Im Schriftsatz vom 4.1.2013 ist der Zeuge K... sodann zur Behauptung benannt, der Kl&#228;ger habe die Beklagte aufgrund einer durch die Wandfl&#228;chen der Wohnr&#228;ume eindringende Feuchtigkeit beauftragt. Auch dies ist unstreitig und f&#252;r die zu entscheidende Tatsachenfrage irrelevant. Die neu im Termin erfolgte Benennung weiteren Tatsachen war versp&#228;tet gem&#228;&#223; &#167;&#167; 296 Abs. 1, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO, ungeachtet der Frage, ob der zu Grunde liegende Vortrag nicht bereits als unsubstantiiert zu qualifizieren ist.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auf diese Erw&#228;gungen ist die Beklagte mit ihrer Berufung mit keinem Wort eingegangen. Sie sind nachvollziehbar, im Hinblick auf die Auslegung des kl&#228;gerischen Vorbringens zutreffend und lassen auch ansonsten keine Rechtsfehler erkennen. Hieraus folgt, dass das Landgericht zu Recht&#160; einen etwaigen Vortrag der Beklagten (nebst Beweisantritt), die vom Kl&#228;ger vorgetragenen Feuchtigkeitseintritte bzw. -erscheinungen seien in diesem Umfang bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten vorhanden gewesen, als versp&#228;tet behandelt hat, so dass die Beklagte mit diesem in der Berufungsbegr&#252;ndung wiederholten Vorbringen auch in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr geh&#246;rt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick darauf, dass die Beklagte in Reaktion auf das M&#228;ngelbeseitigungsauf-forderungsschreiben des Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers vom 20.4.2012 mit anwaltlichem Schreiben vom 2.5.2012 jegliche M&#228;ngelbeseitigung abgelehnt hat, sind s&#228;mtliche Voraussetzungen f&#252;r einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch aus &#167; 634 Nr. 4 BGB i.V.m. &#167;&#167; 280, 281 BGB dem Grunde nach erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II) Zu den einzelnen Schadenspositionen:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht zun&#228;chst als Schadensersatz statt der Leistung die Kosten der &#8211; funktionstauglichen und mangelfreien &#8211; Neuherstellung der Abdichtung, also der eigentlichen Mangelbeseitigung auf der Grundlage des Rechnungsbetrages der Firma L... vom 24.08. 2012 unter Abzug von 60 &#8364; in H&#246;he von dann 2986,35 &#8364; zuerkannt hat (UA 8), werden hiergegen von der Beklagten keine substantiellen Einw&#228;nde erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht als erstattungsf&#228;higen Schadensersatz neben der Leistung die zur Schadensfeststellung notwendigen Kosten der Gutachten M... und R... i.H.v. 420,07 &#8364; und 1142,40 &#8364; bewertet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kosten f&#252;r ein Gutachten &#252;ber Ursache und Ausma&#223; der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mangelfolgesch&#228;den grunds&#228;tzlich vom Bauunternehmer zu erstatten, wenn er f&#252;r den eigentlichen Mangelschaden einstandspflichtig ist. Beim Auftreten von M&#228;ngeln soll es n&#228;mlich eine typische, unmittelbare Folge sein, einen Gutachter mit den Feststellungen und deren Ursachen und Ausma&#223; zu beauftragen, um M&#228;ngelbeseitigung oder Schadensersatz verlangen zu k&#246;nnen (vgl. etwa BGH BauR 2002, 86, 87; BGH NJW-RR 1998, 1027; BGH BauR 1970, 51, 52 f.). Die Einschaltung eines Gutachters ist zwar nicht davon abh&#228;ngig, dass der Auftragnehmer die M&#228;ngelbeseitigung bereits abgelehnt hat (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH BauR 2002, 86 f.). Die Beauftragung muss aber im Einzelfall notwendig und erforderlich sein, um dem Auftraggeber &#252;ber den eingetretenen Mangel ein zuverl&#228;ssiges Bild zu verschaffen. Es ist nicht erkennbar, im Gegenteil fernliegend, und wird auch nicht von der Beklagten vorgetragen, dass die in Rede stehenden Ursachen f&#252;r den erneuten Feuchtigkeitseintritt f&#252;r den Kl&#228;ger ohne Beauftragung eines Sachverst&#228;ndigen erkennbar oder sogar offensichtlich gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>Ohne Erfolg wiederholt die Beklagte in diesem Zusammenhang den erstinstanzlich bereits vorgebrachten Einwand, einer Erstattungsf&#228;higkeit der Sachverst&#228;ndigenkosten stehe entgegen, dass der Kl&#228;ger ein selbstst&#228;ndiges Beweisverfahren h&#228;tte einleiten m&#252;ssen. Es entspricht absolut herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der nicht selten erhobene Einwand, anstelle des Privatgutachtens habe ein st&#228;ndiges Beweisverfahren eingeleitet werden m&#252;ssen, nicht durchzugreifen vermag (vgl. Werner/Pastor, der Bauprozess, 14. Auflage, 2013, Rn. 161 mit weiteren Nachweisen.) Zur Begr&#252;ndung wird in diesem Zusammenhang angef&#252;hrt, dass der Unterschied zwischen den beiden Sicherungsma&#223;nahmen (also zum einen die Einleitung eines selbstst&#228;ndigen Beweisverfahrens und zum anderen die Beauftragung eines privaten Sachverst&#228;ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens) beweism&#228;&#223;ig nicht so erheblich sei, dass eine Partei verpflichtet sein m&#252;sse, anstelle eines Privatgutachtens ein selbst&#228;ndiges Beweisverfahren in Gang zu setzen, zumal das Gericht der Hauptsache sich mit dem Ergebnis eines Privatgutachtens ebenfalls intensiv und sorgf&#228;ltig auseinandersetzen muss. Unter Ber&#252;cksichtigung des weiteren Umstandes, dass die Kosten der beiden unterschiedlichen Sicherungsma&#223;nahmen nicht entscheidend voneinander differieren, aber regelm&#228;&#223;ig bei Wahl eines selbstst&#228;ndigen Beweisverfahrens ein erheblich l&#228;ngerer Zeitablauf zu erwarten ist, bis beweiskr&#228;ftige Feststellungen sachverst&#228;ndigenseits getroffen werden, kann der Besteller nicht gezwungen werden, diesen Weg zur Beweissicherung zu w&#228;hlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht die Kosten der Erstellung des Balkon-Belages lediglich i.H.v. 390 &#8364; netto zuerkannt hat und das kl&#228;gerische Vorbringen, mit denen es die Kosten f&#252;r die Verlegung von Terrazzo-Platten von 942,09 &#8364; verlangt hat, als nicht ausreichend bewertet hat (UA 9), werden Angriffe hiergegen vom Kl&#228;ger nicht erhoben. Im &#252;brigen sind Rechtsfehler bei den hier in Rede stehenden Erw&#228;gungen des Landgerichts nicht erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten aus dem Kostenvoranschlag des Malerbetriebes G.... von 14.3.2012 &#252;ber 2247,78 &#8364; netto = 2677,49 &#8364; hat das Landgericht lediglich i.H.v. 988,24 &#8364; f&#252;r erstattungsf&#228;hig erachtet. Ohne Erfolg begehrt der Kl&#228;ger die aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten in vollem Umfang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin W&#8230;-R&#8230; in Verbindung mit der m&#252;ndlichen Gutachtenerstattung des Sachverst&#228;ndigen davon ausgegangen, dass die urspr&#252;nglichen Feuchtigkeitserscheinungen gegen&#252;ber den sp&#228;teren Sch&#228;den nicht nennenswert ins Gewicht fielen und f&#252;r sich genommen eine Neutapezierung und ein Streichen der W&#228;nde der zwei betroffenen R&#228;ume sowie der Decke aus dem Geschoss darunter nicht erforderlich gemacht h&#228;tten. Zur Vermeidung unn&#246;tiger Wiederholungen wird auf die diesbez&#252;glichen, in der Berufungsinstanz nicht tauglich angegriffenen Beweiserw&#228;gungen des Landgerichts Seite 10 UA Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Arbeiten, wie sie in dem Kostenvoranschlag der Firma G&#8230;. aufgef&#252;hrt werden, erforderlich waren, um Feuchtigkeitserscheinungen an den W&#228;nden und an der Decke, die von der Beklagten aufgrund der mangelhaften Werkleistung zu verantworten sind, zu beseitigen, hat der gerichtliche Sachverst&#228;ndige in seinem Ausgangsgutachten vom 15.3.2013, dort Seite 12 ausgef&#252;hrt, dass aus der vorliegenden Dokumentation des Gutachtens M... ersichtlich ist, dass die Decke des Wohnzimmers insgesamt neu gestrichen werden muss, so dass die sich hiermit befassende Titelsumme aus dem Kostenvoranschlag i.H.v. 458,30 &#8364; nicht zu beanstanden sei. Im Hinblick auf die weiteren Arbeiten in den sonstigen R&#228;umen hat der Sachverst&#228;ndige erl&#228;utert, dass er aus den vorliegenden Lichtbildern eine Betroffenheit der entsprechenden W&#228;nde nicht in der Weise feststellen k&#246;nne, dass eine vollst&#228;ndige Bearbeitung der fraglichen Wandfl&#228;chen notwendig gewesen ist, vielmehr eine Sch&#228;tzung der betroffenen Fl&#228;chen in einem Rahmen von minimal 30 % und maximal 70 % angemessen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die in diesem Zusammenhang vom Kl&#228;ger in seiner Berufung vorgebrachten R&#252;gen bleiben ohne Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong>Soweit der Kl&#228;ger auf seine Klageschrift verweist und hierzu vortr&#228;gt, dort habe er unter Bezugnahme auf die beiden von ihm beauftragten Privatsachverst&#228;ndigen unter Beweis gestellt, dass das Schadensbild in einer Weise vorgelegen haben, dass eine vollst&#228;ndige Bearbeitung der Wandfl&#228;chen, wie sie aus dem Kostenvoranschlag hervorgeht, erforderlich gewesen sei, vermag dies nicht &#252;berzeugen. In der Klageschrift findet sich an der angef&#252;hrten Stelle, Seite 4/5 und Seite 8 keinerlei konkreter Vortrag &#252;ber Umfang und Ausma&#223; der Feuchtigkeitserscheinungen an den Wandfl&#228;chen, zu deren Beseitigung die in den Kostenvoranschlag der Firma G.... angef&#252;hrten Malerarbeiten geeignet seien. Das Landgericht hatte den an den genannten Stellen erfolgten Beweisantritt, Zeugnis der beiden Privatsachverst&#228;ndigen, nicht nachzugehen, da es insoweit an einer substantiellen Sachdarstellung des Kl&#228;gers dazu fehlte, an welchen Stellen es in den betroffenen R&#228;umlichkeiten der streitgegenst&#228;ndlichen Hauses welche erkennbaren Feuchtigkeitserscheinungen bzw. feuchtigkeitsbedingte Beeintr&#228;chtigungen der Wand- bzw. Bodenfl&#228;chen gegeben hat. Aus den textlichen Beschreibungen und Ausf&#252;hrungen in den beiden Privatgutachten vom 13.03.2012 des Sachverst&#228;ndigen M... bzw. vom 31.05.2012 der Privatsachverst&#228;ndigen R... lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte zu Umfang, Ausgestaltung und Ausma&#223; der feuchtigkeitsbedingten Sch&#228;den an den Wand- und Bodenfl&#228;chen ableiten. Auch im Anschluss an das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. Ga... vom 15.03.2013 ist der Kl&#228;ger in seiner Stellungnahme nicht den dortigen Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen, wegen der unzureichenden Dokumentation der Feuchtigkeitssch&#228;den sei eine weitergehende Zuordnung von Sch&#228;den, als die, die das Landgericht in seiner Entscheidung &#252;bernommen hat, nicht m&#246;glich, entgegengetreten. Insbesondere hat der Kl&#228;ger nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen und &#252;ber den Inhalt der Gutachten der Privatsachverst&#228;ndigen M... und R... hinaus die Wandfl&#228;chen und der Parkettboden im vollem Umfang von den Feuchtigkeitssch&#228;den in der Weise betroffen gewesen waren, dass entsprechende Beseitigungsma&#223;nahmen erforderlich waren und hierzu Beweis angetreten.Dementsprechend handelt es sich bei dem Berufungsvorbringen im Bezug auf das nunmehr in die Kenntnis der beiden Privatsachverst&#228;ndigen gestellte Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigungen der Wandfl&#228;chen durch die Feuchtigkeitseintritte um neues Parteivorbringen im Sinne des &#167; 531 Abs. 2 ZPO, mit dem der Kl&#228;ger in Ermangelung eines hier einschl&#228;gigen Zulassungstatbestandes nicht geh&#246;rt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Berufung des Kl&#228;gers kann aus der Sch&#228;tzungsm&#246;glichkeit des &#167; 287 ZPO nicht abgeleitet werden, dass das Landgericht an dieser Stelle einen &#252;ber den Minimalschaden hinausgehenden Schaden h&#228;tte zusprechen m&#252;ssen. F&#252;hrt der Sachverst&#228;ndige bei der Beantwortung der Frage nach Ausma&#223; und Umfang von notwendigen Ma&#223;nahmen und Kosten zur M&#228;ngelbeseitigung einen Mindest- und einen Maximalschaden an, so kann regelm&#228;&#223;ig das Gericht lediglich den Mindestschaden zuerkennen und nicht unter R&#252;ckgriff auf die Sch&#228;tzungsm&#246;glichkeit ist &#167; 287 ZPO einen h&#246;heren Schaden annehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die vom Kl&#228;ger unter Verweis auf das Angebot der Firma S... vom 25.03.2012 i.H.v. 2423,01 &#8364; geltend gemachten Kosten f&#252;r die Neuverlegung des Parkettbodens hat das Landgericht lediglich einen Betrag von 1000 &#8364; als erstattungsf&#228;hig angesehen (UA 12). Diesen hat es damit begr&#252;ndet, es sei nicht mehr feststellbar, ob und in welchem Umfang eine solche Neuverlegung des Parkettbodens erforderlich gewesen sei. In rechtlicher Konsequenz hat das Land-gericht auf die Bewertung der einzelnen in den Privatgutachten enthaltenen fotografierten Schadensstellen durch den gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen zur&#252;ckgegriffen, der insoweit einen Aufwand von 1000 &#8364; f&#252;r die stellenweise Ausbesserung gesch&#228;tzt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die diesbez&#252;glichen Beweiserw&#228;gungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die alleinige Berufungsr&#252;ge, das Landgericht h&#228;tte auch insoweit die Privatsachverst&#228;ndigen M... und R... als Zeugen zum Umfang der Beeintr&#228;chtigung des Parkettbodens durch die Feuchtigkeit vernehmen m&#252;ssen, kann auf die obigen Ausf&#252;hrungen verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>6.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Kl&#228;ger unter&#160; Bezugnahme auf das vorgelegte Angebot vom 23.3.2012 &#252;ber Trocknungsarbeiten i.H.v. 487,30 &#8364; geltend gemachten Kosten hat das Landgericht als nicht erstattungsf&#228;hig angesehen. Das Landgericht hat insoweit darauf abgestellt, es k&#246;nne nicht festgestellt werden, dass die entsprechenden Kosten auch tats&#228;chlich erforderlich gewesen sind. Den Anfall dieser Kosten habe der Kl&#228;ger nicht durch Vorlage einer Rechnung belegt. Der weitergehenden - plausiblen &#8211; Erw&#228;gung des Landgerichts, es sei kaum nachvollziehbar, dass der Kl&#228;ger einen weiteren feuchten Zustand von Wand und Boden trotz notwendiger Trocknung hingenommen habe, hat der Kl&#228;ger in der Berufung nichts Erhebliches entgegengehalten. Auch den rechtlichen Ausf&#252;hrungen des Landgerichts, dass dem Gesch&#228;digten grunds&#228;tzlich im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zustehe, mit dem Erstattungsbetrag f&#252;r die Wiederherstellung zu verfahren, wie es ihm beliebe und eine Reparatur zu unterlassen, f&#252;r eine fiktive Abrechnung jedoch dann kein Raum sei, wenn eine Reparatur nicht aus freien Willen des Gesch&#228;digten unterbleibe, sondern aus anderen Gr&#252;nden nicht mehr m&#246;glich oder erforderlich sei, da in diesem Fall ein Schaden fehle, schlie&#223;t sich der Senat an. Sollte durch den vom Kl&#228;ger vorgenommenen Umbau die Trocknung &#252;berfl&#252;ssig geworden sein, kann der Kl&#228;ger auch keine Erstattung solcher nicht notwendigen Kosten verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>7.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der insoweit belastete Kl&#228;ger hat gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten f&#252;r die Einlagerung von M&#246;beln ein Erstattungsanspruch deshalb nicht bestehe, weil nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen worden sei, dass solche Kosten erforderlich seien, keine erheblichen Einw&#228;nde vorgebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>8.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist es rechtsbedenkenfrei, dass das Landgericht dem Kl&#228;ger nicht die fiktiven Kosten f&#252;r Hotelaufenthalte im Falle einer fiktiven Reparatur zugesprochen hat (UA 13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urt. v. 10.4.2003 &#8211; VII ZR 251/02 &#8211; NJW-RR 2003, 878 = NZBau 2003, 375) hat der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der f&#252;r die M&#228;ngelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Zu ersetzen sind jedenfalls die Aufwendungen f&#252;r solche Leistungen, auf die sich auch die Nachbesserungspflicht des Unternehmers bezieht. Diese erstreckt sich nicht nur darauf, die eigene mangelhafte Leistung nachtr&#228;glich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie umfasst vielmehr auch alles, was vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchgef&#252;hrter M&#228;ngelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen. Der Unternehmer muss auch Sch&#228;den am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsl&#228;ufig entstehen. Dazu geh&#246;ren auch Kosten f&#252;r Ma&#223;nahmen, die notwendigerweise im Zuge der M&#228;ngelbeseitigung vorzunehmen sind, um den ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand wieder herzustellen (BGH a.a.O., juris Tz 14), unter anderem auch die Kosten f&#252;r ein Hotel, in das der Besteller umziehen muss, um die ordnungsgem&#228;&#223;e M&#228;ngelbeseitigung zu erm&#246;glichen (BGH a.a.O., juris Tz 15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit nach dieser Rechtsprechung die Kosten der Unterbringung zwar f&#252;r die Dauer der Sanierung dem Grunde nach erstattungsf&#228;hig sein k&#246;nnen, hat der BGH in der grundlegenden Entscheidung indessen einschr&#228;nkend ausgef&#252;hrt, dass diese grunds&#228;tzlich nur ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfen, wenn sie sicher anfallen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 16; so auch ausdr&#252;cklich OLG D&#252;sseldorf, 5. Zivilsenat, Urteil vom 30.10.2014, I-5 U 84/10 , NZBau 2015, 98, 102). Da vorliegend der Kl&#228;ger eine Sanierung bereits hat durchf&#252;hren lassen, bei der ersichtlich eine Unterbringung im Hotel nicht erforderlich gewesen war, ist ausgeschlossen, dass solche Unterbringungskosten noch anfallen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner vertieften Behandlung der Frage, ob nach der Entscheidung des BGH zur Umsatzsteuer (NJW 2010, 3085) noch an einer &#8222;abstrakten&#8220; Ersatzf&#228;higkeit von Kosten der Unterbringung festgehalten werden k&#246;nne. (insoweit ebenfalls zweifelnd OLG D&#252;sseldorf, 5.&#160; Zivilsenat, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>C)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in analoger Anwendung des &#167; 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert des Berufungsverfahrens:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">&#8211; Berufung der Beklagten 6927,06 &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">&#8211; Berufung des Kl&#228;gers: 6220,57 &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">insgesamt 13.147,63 &#8364;</p>\n      "
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