List view for cases

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    "slug": "ag-wuppertal-2015-04-13-32-c-22914",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
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    "file_number": "32 C 229/14",
    "date": "2015-04-13",
    "created_date": "2019-01-16T13:21:57Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:15:41Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2015:0413.32C229.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;ger als Mitgl&#228;ubiger je 885,00 &#8364; (in Worten: Achthundertf&#252;nfundachtzig---Euro) nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.</p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;ger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten eines Erbscheins.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im August 2013 ist die Mutter der Kl&#228;gerin zu 1. und des Kl&#228;gers zu 2., Frau F L, verstorben. Sie hinterlie&#223; ein handschriftliches Testament, das sie 1988 zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtet hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Darin hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Die unterzeichneten Ehegatten, F L, geborene&#8230;, geb. 00.00.00, und I L, geb. 00.00.00, setzen sich gegenseitig als Erben ein. (&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Verm&#246;gen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Vereinbarung geborenen Kinder V L1, geb. L, wohnhaft z. Zt. I-Stra&#223;e, M1 und Q L, wohnhaft z. Zt. E-T-Str., M2, &#252;ber.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gem&#228;&#223; der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erblasserin unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten. F&#252;r die Sparkonten hatte Frau L der Kl&#228;gerin zu 1. eine Vollmacht &#252;ber den Tod hinaus erteilt, die nicht widerrufen ist. Der Kl&#228;ger zu 2. hat seiner Schwester, der Kl&#228;gerin zu 1., im August 2013 eine Erbschaftsvollmacht ausgestellt. Im Oktober 2013 und im Dezember 2013 verlangte die Kl&#228;gerin unter Vollmacht der beglaubigten Abschrift des Testaments und des aus Anlass des Todes der Mutter erfolgten Er&#246;ffnungsprotokolls auch im Namen des Kl&#228;gers zu 2. von der Beklagten die Freigabe der Konten. Mit Schreiben vom 29.10.2013 lehnte die Beklagte das Begehren wegen fehlender Erbenstellung ab, weil gem&#228;&#223; der Gesetzesgrundlage ein Rechtsnachfolger zweifelsfrei identifizierbar sein m&#252;sse und man in diesem Falle die Vorlage eines Erbscheins verlangen m&#252;sse, da in dem in Rede stehenden Testament nicht ein Erbe sondern ein Verm&#228;chtnisnehmer genannt sei. Mit Schreiben vom 04.12.2013 stellte die Beklagte in Aussicht, das handschriftliche Testament k&#246;nne anerkannt werden, wenn das Gericht best&#228;tige, dass in dem Testament als Erben genannt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auch am 15.01.2014 schrieb die Beklagte den Kl&#228;gern, dass das privatschriftliche Testament nebst &#214;ffnungsprotokoll nicht ausreichen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Im Dezember 2013 stellten die Kl&#228;ger den Antrag auf Erlass eines Erbscheins. Dieser wurde zum Preis von 1.770,00 &#8364; mit Datum vom 27.02.2014 ausgestellt und der Beklagten unter dem 14.04.2014 zugeleitet. Der gemeinschaftliche Erbschein vom 27.02.2014 weist die Kl&#228;ger als Erben der Verstorbenen zu je &#189; Anteil aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Da nach Zuleitung des Erbscheins die Konten der Verstorbenen immer noch nicht freigegeben wurden, leiteten die Kl&#228;ger ein Schlichtungsverfahren ein. Der Schlichter machte am 07.05.2014 den Vorschlag, die Bankkonten zugunsten der Kl&#228;ger freizugeben und den Kl&#228;gern 1.770,00 &#8364; gutzuschreiben. Die Beklagte nahm am 16.05. den Schlichtungsvorschlag hinsichtlich der Freigabe der Konten an und verweigerte die Erstattung der Erbscheinkosten. Sie begr&#252;ndete dies mit der Klausel, dass nach dem im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden eine Erbenstellung nach dem Tod des Letztversterbenden ausgeschlossen ist. Die Beklagte verwies darauf, dass nicht nur das normale Wirksamkeitsrisiko beim handschriftlichen Testament besteht, sondern auch das Risiko das ein Pflichtteilsberechtigter infolge der Geltendmachung des Pflichtteils nunmehr von der Erbschaft ausgeschlossen sein k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schlichter nahm noch einmal hierzu Stellung. Eine Zahlung der Erbscheinkosten erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;ger als Mitgl&#228;ubiger je 885,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verweist darauf, dass sie Gr&#252;nde gehabt habe, gerade im vorliegenden Fall auf Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Es k&#246;nne nicht sein, dass schon die Vorlage eines handschriftlich verfassten Papiers mit den Namensz&#252;gen zweier Personen ausreichen soll, um den Vorwurf der Beklagten zu rechtfertigen, sie habe sich pflichtwidrig verhalten indem sie nicht gezahlt habe. Ein solches Papier k&#246;nnte sich auch nachtr&#228;glich als gef&#228;lscht erweisen. W&#252;rde die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments ausreichen w&#228;re dem Missbrauch k&#252;nftig T&#252;r und Tor ge&#246;ffnet. Insofern br&#228;chte auch eine Nachfrage bei den Beteiligten nichts. Dieses auch nicht in Bezug auf die Geltendmachung des Pflichtteils, da der Erbe gegebenenfalls auch wahrheitswidrig Auskunft geben k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben einen Anspruch auf Erstattung der Erbscheinkosten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 280, 281 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung insoweit vorzuwerfen, als sie sich ohne hinreichenden Grund geweigert hat, die Konten aufzul&#246;sen und den Guthabenbetrag zur Auszahlung zu bringen ohne Vorlage eines Erbscheins.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind als testamentarische Erben der urspr&#252;nglichen Gl&#228;ubigerin gem&#228;&#223; &#167;&#167; 1922 Abs. 1, 2032 BGB in die Vertr&#228;ge mit der Beklagten eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten versto&#223;en, indem sie die Auszahlung der Guthaben und Aufl&#246;sung der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abh&#228;ngig gemacht hat. Die Vertr&#228;ge zwischen der Erblasserin und der Beklagten enthielten unstreitig keine Vereinbarung dar&#252;ber, in welcher Art und Weise nach dem Tod des Gl&#228;ubigers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob die von der Kl&#228;gerseite zitierte Klausel irgendwann zum Gegenstand der Vertr&#228;ge gemacht worden ist, da sie nach der BGH-Rechtsprechung ohnehin unwirksam ist. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die M&#246;glichkeit diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH Urteil vom 10.12.2004, V ZR 120/04).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es existiert keine Regelung, insbesondere nicht im Gesetz, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistungen auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grunds&#228;tzlich von der Vorlage eines Erbscheins abh&#228;ngig zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solches Leistungsverweigerungsrecht l&#228;sst sich auch nicht aus der gem&#228;&#223; &#167; 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH Urteil vom 27.02.1961, II ZR 196/59).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosph&#228;re des Gl&#228;ubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen des Erben an einer m&#246;glichst raschen und kosteng&#252;nstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren F&#228;llen berechtigt sein (BGH Urteil vom 27.02.1961, II ZR 196/59).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gr&#252;nde, die die Beklagte bis zur Beantragung des Erbscheins vorgebracht hat, greifen hier nicht durch. Zum einen lag hinsichtlich der Sparkonten eine &#252;ber den Tod hinaus geltende Vollmacht vor, die die Kl&#228;gerin zu 1. berechtigte, insoweit die Kontenaufl&#246;sung und Auszahlung zu beantragen und die Beklagte auch verpflichtete, dem nachzukommen. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die weiteren Konten darauf verwiesen hat, es sei lediglich ein Verm&#228;chtnisnehmer bestimmt worden und nicht ein Erbe, greifen diese Bedenken nicht durch. Nach der Auslegungsregel des &#167; 2087 Abs. 1 BGB ist eine Verf&#252;gung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Verm&#246;gen oder einen Bruchteil seines Verm&#246;gens den Bedachten zugewendet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der Fall hier. Anlass anzunehmen, dass diese Auslegungsregel hier nicht gilt, besteht nicht, zumal die Verstorbenen im weiteren Text des Testaments Anordnungen f&#252;r den Fall des Vorversterbens der Kinder getroffen haben und f&#252;r diesen Fall deren Kinder wiederum als Erben bezeichnet haben. Im Kontext ist also klar ersichtlich, dass die Erblasser hier eine Erbeinsetzung der Kinder wollten und nicht etwa eines Verm&#228;chtnisses. Der vorgebrachte Grund greift demgegen&#252;ber unter keinem Gesichtspunkt durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Mit anderen Worten: Der Grund, den die Beklagte bis zur Entstehung der Kosten vorgebracht hat, um den Nachweis der Erbschaft durch Vorlage des privatschriftlichen Testaments nebst Er&#246;ffnungsprotokoll abzulehnen war unberechtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern die Beklagte reklamiert, sie habe jedoch aus anderen Gr&#252;nden auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen d&#252;rfen, auch wenn sie dies bis zum Entstehen der Kosten nicht so geltend gemacht hat, sondern erst im Schlichtungsverfahren geltend gemacht hat, greift auch dieses Argument hier nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte leitet ihren Anspruch auf Vorlage des Erbscheins im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens und im Rechtsstreit daraus ab, dass es sich zum einen um ein handschriftliches Testament handelt, welches gef&#228;lscht sein k&#246;nnte und daraus, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des Erstversterbenden diesen Pflichtteil geltend gemacht haben k&#246;nnte und nunmehr von der Erbfolge ausgeschlossen w&#228;re. Im vorliegenden Fall bestanden n&#228;mlich keine Zweifel daran, dass es sich hier um ein echtes Testament handelt, denn die Beklagte hatte dieses Testament auch schon nach dem Tod des Erstversterbenden akzeptiert. Zum anderen greifen auch die Bedenken wegen der etwaigen Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes nicht durch. Insoweit h&#228;tte sich die Beklagte durch einfache Mittel Rechtssicherheit dadurch verschaffen k&#246;nnen, dass sie eine entsprechende Erkl&#228;rung der potentiellen ausgeschiedenen Erben h&#228;tte verlangen k&#246;nnen. Ebenso wie das Nachlassgericht es bei der Erteilung des Erbscheins zu tun pflegt, h&#228;tte hier bei den Erben des Erstversterbenden bzw. gegebenenfalls Pflichtteilsberechtigten des Erstversterbenden nachgefragt werden k&#246;nnen, ob der Pflichtteil geltend gemacht worden ist und das gegebenenfalls den anderen Beteiligten zugeleitet werden k&#246;nnen. Insoweit h&#228;tte sich die Beklagte hinreichend Rechtssicherheit verschaffen k&#246;nnen, ob denn nach dem Tod der Letztversterbenden die im Testament benannten Kinder auch tats&#228;chlich Erben geworden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran hat, in den Genuss der Rechtswirkungen der &#167;&#167; 2366, 2367 BGB zu kommen und so der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Allerdings folgt aus dieser Wirkung noch nicht, dass die Beklagte einschr&#228;nkungslos die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Hier sind auch die Interessen des Erben zu ber&#252;cksichtigen. Dem Erben ist regelm&#228;&#223;ig nicht daran gelegen, in F&#228;llen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage des Erbscheins nachweisen kann, unn&#252;tze Kosten zu verursachen und eine Verz&#246;gerung der Nachlassregulierung durch das Erbscheinverfahren anstrengen zu m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zinsentscheidung folgt aus &#167;&#167; 286, 288 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 1.770,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung f&#252;r jeden zul&#228;ssig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR &#252;bersteigt oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss <strong>innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung</strong> dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erkl&#228;rung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegen&#252;ber dem Landgericht Wuppertal zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien m&#252;ssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere m&#252;ssen die Berufungs- und die Berufungsbegr&#252;ndungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR &#252;bersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist sp&#228;testens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Gesch&#228;ftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Ist der Streitwert sp&#228;ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n      "
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