List view for cases

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    "court": {
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    "file_number": "1 O 224/14",
    "date": "2015-04-07",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:15:47Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2015:0407.1O224.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzichtserkl&#228;rung vom 29. Oktober 2013 vor dem Notar E in P (UR-Nr. 161/2013) nichtig ist.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines notariellen Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsverzichts vom 29.10.2013.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Sohn des Beklagten. Die Ehe des Beklagten mit der Mutter des Kl&#228;gers ist vor vielen Jahren geschieden worden. Seitdem lebte der Kl&#228;ger bei seiner Mutter. Nachdem der Kl&#228;ger zunehmend unter schulischen Problemen litt, verlie&#223; er das Gymnasium vor dem Abitur und ging auf ein Internat, das er jedoch vorzeitig verlassen musste. Daraufhin bot der Beklagte dem damals 17 j&#228;hrigen Kl&#228;ger an, ein Praktikum in einem Dentallabor in D zu absolvieren, welches der Kl&#228;ger schlie&#223;lich vom 07. bis 11.01.2013 bew&#228;ltigte. Am 01.08.2013 begann der Kl&#228;ger eine Ausbildung zum Dentaltechniker. W&#228;hrend dieser Zeit wohnte er im Haus des Beklagten. In dieser Zeit lieh sich der Beklagte mehrfach den Sportwagen Nissan GT-R 35 Coupe von einem Freund. Das Fahrzeug erreicht eine Geschwindigkeit von ca. 320 km/h bei einer Beschleunigung von 0/100 in 2,8 Sekunden. In Begleitung des Beklagten und mit gro&#223;er Begeisterung durfte der Kl&#228;ger dieses Fahrzeug auch mehrfach selbst fahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zwei Tage nach dem 18. Geburtstag des Kl&#228;gers fuhr der Beklagte mit diesem zu dem Notar E in P. Dort haben beide Parteien einen Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzicht notariell beurkunden lassen. In der Vereinbarung hei&#223;t es unter anderem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Als Gegenleistung f&#252;r die Verzichte erh&#228;lt der Erschienene zu 2. den Pkw Nissan GT-R 35 Coup&#233; in der Farbe wei&#223;, Fahrzeug-Identifikationsnummer JN1GANR35U0xxxxx, jedoch unter den aufschiebenden Bedingungen, dass</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>der Erschienene zu 2. sein 25. Lebensjahr vollendet hat und</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><em>der Erschienene zu 2. seine Gesellenpr&#252;fung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2017 mit der Note 1 bestanden hat und</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><em>der Erschienene zu 2. seine Meisterpr&#252;fung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2021 mit der Note 1 bestanden hat.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Kurze Zeit sp&#228;ter brach der Kl&#228;ger seine Ausbildung zum Zahntechniker ab und zog zur&#252;ck zu seiner Mutter nach K, wo er fortan das Wirtschaftsgymnasium besucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz seines Prozessbevollm&#228;chtigtem vom 28.07.2014 hat der Kl&#228;ger die Anfechtung der notariellen Erkl&#228;rung vom 29.10.2013 erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, die notarielle Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er behauptet, der Beklagte habe ihm zwei Tage nach Vollendung des 18. Lebensjahres erkl&#228;rt, es gebe eine &#220;berraschung und er m&#252;sse mit ihm nach P fahren. Der Kl&#228;ger habe nicht gewusst, dass beabsichtigt sei, die vorbezeichnete notarielle Vereinbarung abzuschlie&#223;en. Diese habe er auch inhaltlich nicht verstanden. Der Beklagte habe ihm gegen&#252;ber ge&#228;u&#223;ert, dass er eigentlich zahlungsunf&#228;hig sei und der Kl&#228;ger froh sein solle, wenn er &#252;berhaupt etwas erhalte. Hierf&#252;r sei der notarielle Vertrag zu unterschreiben. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung durch den Notar habe es nicht gegeben. Der Kl&#228;ger habe auch zuvor keinen Entwurf des Vertrages durch den Notar oder den Beklagten erhalten (insoweit unstreitig). Vor diesem Hintergrund habe der Kl&#228;ger schlie&#223;lich die anliegende Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzichtserkl&#228;rung unterzeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger behauptet, der Beklagte verf&#252;ge &#252;ber erhebliche Verm&#246;genswerte, etwa in Gestalt von Immobilienverm&#246;gen und diversen Sachwerten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 und 4 d. A. verwiesen. Dem Kl&#228;ger sei sich nicht bewusst gewesen, welche Tragweite die Unterzeichnung der notariellen Vereinbarung f&#252;r ihn habe. Er habe sich in einer &#220;berrumpelungssituation befunden, auf die er von Seiten des Beklagten im Vorfeld nicht vorbereitet worden sei. Der Beklagte habe ihm gegen&#252;ber auch eine Drucksituation aufgebaut und ihn angehalten, den notariellen Vertrag ad-hoc zu unterzeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat die notarielle Vereinbarung vom 29.10.2013 hilfsweise wegen arglistiger T&#228;uschung angefochten. Der Beklagte habe dem Kl&#228;ger erkl&#228;rt, dass er eine &#220;berraschung f&#252;r diesen habe und die spontane Fahrt zu dem Notar E sei eine T&#228;uschungshandlung zu seinen Lasten gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossene Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzichtserkl&#228;rung des Kl&#228;gers vom 29. Oktober 2013 vor dem Notar Hans E in P, Nr. 161 der Urkundenrolle f&#252;r 2013, nichtig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise wird beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossene Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzichtserkl&#228;rung des Kl&#228;gers vom 29. Oktober 2013 vor dem Notar E in Paderborn, Nr. 161 der Urkundenrolle f&#252;r 2013, unwirksam ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Er behauptet, er habe sich Sorgen um die berufliche und pers&#246;nliche Entwicklung des Kl&#228;gers aufgrund seiner schlechten schulischen Noten gemacht. Vor diesem Hintergrund habe er versucht, ihm durch Vermittlung eines Praktikums in einem Dentallabor eine Zukunftsperspektive zu er&#246;ffnen. Nachdem der Beklagte festgestellt habe, dass sich der Kl&#228;ger f&#252;r Sportwagen interessiere, habe er den Nissan GT-R 35 Coup&#233; von seinem Freund ausgeliehen. Der Kl&#228;ger habe sich f&#252;r dieses Fahrzeug sogleich begeistern k&#246;nnen. Aufgrund dieser Begeisterung habe der Beklagte eine Ver&#228;nderung im Lern- und Arbeitsverhalten des Kl&#228;gers feststellen k&#246;nnen. Dieses habe der Beklagte zum Anlass nehmen wollen, den Kl&#228;ger mittels des Fahrzeuges auf den &#8211; aus seiner Sicht richtigen &#8211; Y-Weg zu lenken. Der Beklagte habe mit dem Kl&#228;ger mehrfach im Vorfeld der notariellen Vereinbarung dar&#252;ber gesprochen, dass er sich vorstellen k&#246;nne, dem Kl&#228;ger das Fahrzeug Nissan GT-R 35 Coup&#233; zu schenken. Da es sich jedoch hierbei um einen erheblichen Verm&#246;genswert handeln w&#252;rde, habe er dem Kl&#228;ger auch mitgeteilt, dass dieses nur im Gegenzug zu einem Verzicht auf seine erbrechtlichen Anspr&#252;che m&#246;glich sein w&#252;rde. Er habe dem Kl&#228;ger auch er&#246;rtert, dass es f&#252;r die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung einer notariellen Beurkundung bed&#252;rfe. Damit habe sich der Kl&#228;ger bereits einige Zeit vor Abschluss der notariellen Vereinbarung auch einverstanden erkl&#228;rt. Der Kl&#228;ger habe auch gewusst, dass diese Vereinbarung erst nach Erlangung der Vollj&#228;hrigkeit getroffen werden k&#246;nne. Mithin sei der Besuch der Parteien bei dem Notar E f&#252;r den Kl&#228;ger auch in keiner Weise &#252;berraschend gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger habe auch im Vorfeld der notariellen Vereinbarung gegen&#252;ber den Zeugen M und L erkl&#228;rt, dass er kein Interesse an erbrechtlichen Anspr&#252;chen gegen seinen Vater habe, sondern ihm nur wichtig sei, den Nissan GT-R 35 Coup&#233; zu erhalten. Er habe den Zeugen auch erkl&#228;rt, dass es f&#252;r ihn als ehemaligen Gymnasiasten kein Problem sei, die Gesellenpr&#252;fung zum Zahntechniker und die Meisterpr&#252;fung zum Zahntechniker jeweils mit der Note 1 zu bestehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Tatsachenvortrages der Parteien und der wechselseitig ge&#228;u&#223;erten Rechtsauffassungen wird vollinhaltlich Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat die Parteien nach &#167; 141 ZPO angeh&#246;rt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, M und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2015 (Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist in der Sache begr&#252;ndet, da der notarielle Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzichtsvertrag vom 29. Oktober 2013 wegen Sittenwidrigkeit nach &#167; 138 Abs. 1 BGB nichtig war und ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer folgt der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgesch&#228;ftes auch aus einer Gesamtw&#252;rdigung ergeben kann, n&#228;mlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82,88; BGHZ 107, 92, 97; BGH NJW 2001, 1127; Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Auflage, &#167; 138 Rdnr. 8). Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Sch&#228;digungsabsicht erforderlich, es gen&#252;gt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH NJW 2001, 1127; OLG M&#252;nchen, NJOZ 2006, 2155). Ein Rechtsgesch&#228;ft ist gem&#228;&#223; &#167; 138 BGB sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgef&#252;hl aller billig und gerecht Denkenden verst&#246;&#223;t (OLG Hamm ZEV 2006 167). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat durch die notarielle Vereinbarung auf s&#228;mtliche ihm zustehenden erbrechtlichen Anspr&#252;che, insbesondere Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilerg&#228;nzungsanspr&#252;che, nach dem Beklagten verzichtet. Die gesetzlichen Pflichtteilsregelungen nach den &#167;&#167; 2303 ff. BGB sollen einen Ausgleich zwischen der gewillk&#252;rten und gesetzlichen Erbfolge schaffen, indem sie die Freiheit des Erblassers ohne R&#252;cksicht auf seine bessere Kenntnis der Dinge und eine vorteilhaftere Gestaltung der Erbfolge f&#252;r die Familie einschr&#228;nkt, um das gesellschaftspolitische Ideal der Gleichbehandlung der Angeh&#246;rigen wenigstens teilweise durchzusetzen. Die gesetzgeberische Zielsetzung besteht darin, die Versorgung und Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Lage der Familienmitglieder zu gew&#228;hrleisten, auch wenn dies im Einzelfall gegen den Willen des Erblassers geschieht. Deshalb darf im Hinblick auf &#167; 138 BGB nicht die Dominanz eines Vertragspartners ein tatbestandlicher St&#246;rungsfaktor sein, sondern lediglich der Missbrauch der St&#228;rke gegen&#252;ber dem anderen Teil, der sich in der Ausnutzung, T&#228;uschung und m&#246;glicherweise N&#246;tigung seines Partners offenbaren muss. Werden unentgeltliche Verzichtsvertr&#228;ge geschlossen, so besteht der Verdacht, dass ein einseitiger Druck auf den Partner ausge&#252;bt wurde, dem er sich nicht entziehen konnte (Kuchinke, FPR 2006, 125).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Hier sollte der erbrechtliche Verzicht zwar vordergr&#252;ndig nicht unentgeltlich erfolgen, da dem Kl&#228;ger nach der notariellen Vereinbarung als Gegenleistung der mittels Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer spezifizierte Pkw Nissan GT-R 35 Coupe versprochen worden ist. Diese Gegenleistung wurde jedoch unter drei kumulativ zu erf&#252;llenden aufschiebenden Bedingungen gestellt, die in der Gesamtschau gegen die guten Sitten versto&#223;en. Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die erste Bedingung besagt, dass der Kl&#228;ger sein 25. Lebensjahr vollendet haben muss. Damit sieht sie einen weiteren Zeitablauf von 7 Jahren vor. Allein durch diese zeitliche Komponente reduziert sich der als Gegenleistung versprochene Wert des Sportwagens erheblich. Bereits im Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung handelte es sich bei dem konkretisierten Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen, f&#252;r den der von den Parteien &#252;bereinstimmend angegebene Neuwert von ca. 100.000,00 &#8364; nicht mehr in Ansatz gebracht werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Als weitere Bedingungen war vorgesehen, dass der Kl&#228;ger seine Gesellenpr&#252;fung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2017 mit der Note 1 und seine Meisterpr&#252;fung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2021 ebenfalls mit der Note 1 bestanden hat. Zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung hatte der Kl&#228;ger diese Ausbildung gerade erst begonnen. Zuvor hatte er mit erheblichen schulischen Schwierigkeiten zu k&#228;mpfen, auf Grund derer er mehrfach die Schule wechseln musste. Durch die starre Vorgabe der zu absolvierenden Ausbildung in einem fest vorgegebenen Zeitplan unter der Pr&#228;misse des Abschlusses mit der jeweiligen Bestnote wird ein unzumutbarer Druck f&#252;r den Kl&#228;ger aufgebaut, der f&#252;r ihn eine geradezu knebelnde Wirkung entfaltet. Denn ein Spielraum f&#252;r eine berufliche Umorientierung, die bei jungen Menschen nicht un&#252;blich ist, sieht die Regelung nicht vor. Damit stellt die aufschiebende Bedingung ein derart schwerwiegendes Druckmittel dar, dass von einer mit den guten Sitten zu vereinbarenden Beschr&#228;nkung der Handlungsfreiheit des Kl&#228;gers nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2010 - 1 U 113/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei ist auch zu bedenken, dass der Kl&#228;ger im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarung soeben vollj&#228;hrig geworden worden ist. Die Vollj&#228;hrigkeit sagt indes wenig &#252;ber die F&#228;higkeiten zur Selbstbestimmung gerade im Verh&#228;ltnis zu den eigenen Eltern aus. Im Gegenteil: Eher ist wahrscheinlich, dass erziehungstypische Beherrschungs- und Belohnungsmuster ungebrochen weiterwirken und das Verhalten von Kindern gegen&#252;ber ihren Eltern ma&#223;geblich pr&#228;gen; sozio-&#246;konomische und psychologische Ungleichgewichtslagen sind in dieser Situation sowohl wahrscheinlicher als auch unausweichlicher. In einem solchen situationstypischen Durchsetzungsgef&#228;lle, in denen rollenspezifisch unterschiedliche Durchsetzungskraft, Konfliktbereitschaft und Gesch&#228;ftserfahrenheit aufeinandertreffen, kann es dazu kommen, dass Vertr&#228;ge im Wesentlichen auf emotionaler Verbundenheit und nicht auf wechselseitigem Aushandeln beruhen (hierzu R&#246;thel<strong>,</strong> NJW 2012, 337). Hinzu kommen verzichtstypische Rationalit&#228;tsdefizite und &#220;berforderungen der Selbstverantwortung in personalen dynamischen Beziehungen. Der Verzicht auf den sp&#228;teren Pflichtteilsanspruch ist &#8211; wie jeder Verzicht auf zuk&#252;nftige Anspr&#252;che aus famili&#228;rer N&#228;hebeziehung &#8211; f&#252;r das verzichtende Kind anf&#228;llig f&#252;r spezifische Rationalit&#228;tsdefizite. Es besteht die Gefahr von &#252;beroptimistischen Fehleinsch&#228;tzungen der Verm&#246;gens- und Beziehungsentwicklung und in &#228;hnlicher Weise behindert die personale Beziehungsstruktur Nachverhandlungen und Anpassungen (R&#246;the, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Zur &#220;berzeugung der Kammer steht fest, dass sich der Kl&#228;ger im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarung in einer extremen &#220;berforderungssituation befunden hat, in der er aufgrund seiner Alters- und Pers&#246;nlichkeitsstruktur ein Rationalit&#228;tsdefizit hatte. Die von dem Beklagten im Rahmen der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung zi-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">tierten Schulberichte haben gezeigt, in welch schwieriger emotionaler Situation sich der Kl&#228;ger befunden haben muss, bevor er zu seinem Vater gekommen ist, zu dem er bis dato nur wenig Kontakt hatte. Die Konfrontation mit dem Sportwagen Nissan GT-R 35 Coupe, den er zuvor nur aus diversen Fernsehsendungen kannte, muss den Kl&#228;ger geradezu &#252;berw&#228;ltigt haben. Diese Begeisterung f&#252;r ein Statussymbol, das f&#252;r den Kl&#228;ger bislang finanziell unerreichbar war, haben der Kl&#228;ger selbst, der Beklagte und auch die Zeugen M, E und L &#252;bereinstimmend und lebendig geschildert. Hierdurch ist erkennbar ein Rationalit&#228;tsdefizit bei dem Kl&#228;ger entstanden, dass auch nicht aufgrund der von dem Beklagten behaupteten Belehrung des Notars E ausgeglichen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">An die konkreten Einzelheiten der notariellen Belehrung im Vorfeld des Abschlusses der Vereinbarung vermochte sich der Zeuge E nicht mehr zu erinnern. Zwar hat er bekundet, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Kl&#228;ger gewusst und verstanden habe, was er dort unterzeichnet. Dieser Eindruck konnte jedoch von Seiten des Notars nicht weiter substantiiert werden. Er vermochte sich auch weder daran zu erinnern, ob der Kl&#228;ger im Vorfeld der Beurkundung den Entwurf der notariellen Vereinbarung erhalten hat, noch daran, ob er dem Kl&#228;ger die Begrifflichkeiten &#8222;Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzicht&#8220; erkl&#228;rt hat. Von einem juristischen Laien, der gerade vollj&#228;hrig geworden ist, kann dieses Verst&#228;ndnis jedoch nicht ohne weiteres erwartet werden. Die noch vage Erinnerung des Zeugen, wonach er dem Kl&#228;ger gesagt habe, dass er im Falle des Ablebens des Beklagten nichts bekommen werde, mit Ausnahme des Wagens, ist schon inhaltlich unzutreffend, da die aufschiebenden Bedingungen unber&#252;cksichtigt bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zur &#220;berzeugung der Kammer steht auch nach Vernehmung der Zeugen M und L nicht fest, dass dem Kl&#228;ger zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarung bewusst war, welche Auswirkungen die Unterzeichnung dieser Vereinbarung f&#252;r ihn haben w&#252;rde. Die streitige Behauptung des Beklagten, dass er im Vorfeld der notariellen Vereinbarung eingehend mit dem Kl&#228;ger &#252;ber die rechtlichen Konsequenzen der notariellen Vereinbarung gesprochen habe, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur &#220;berzeugung der Kammer gelangt. Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin M hat im Rahmen ihrer m&#252;ndlichen Vernehmung bekundet, dass ihr gegen&#252;ber der Kl&#228;ger mit gro&#223;er Begeisterung von dem in der notariellen Vereinbarung aufgef&#252;hrten Pkw Nissan GT-R berichtet habe. Er habe ihr auch gesagt, dass er das Fahrzeug zum Geburtstag bekommen w&#252;rde und als Gegenleistung auf sein Erbe verzichten und seine Ausbildung absolvieren w&#252;rde. Die Aussage der Zeugin ist jedoch nicht belastbar. Die Zeugin vermochte zwar zum Kerngeschehen, das hei&#223;t zu den hier entscheidungserheblichen Fragen, noch im Einzelnen Auskunft zu geben. Auf die Nachfrage der Kammer zum Nebengeschehen &#8211; etwa zu den weiteren Gespr&#228;chsthemen w&#228;hrend des mehrst&#252;ndigen Zusammentreffens zwischen ihr und dem Kl&#228;ger &#8211; vermochte sie sich nicht mehr im Einzelnen zu erinnern. Hier zog sich die Zeugin auf rudiment&#228;re und allgemein gehaltene Ausf&#252;hrungen zur&#252;ck. Auch die entscheidungserhebliche Aussage des Kl&#228;gers habe sie lediglich entgegengenommen. Dar&#252;ber hinaus erscheint es auch nicht lebensnah, dass der Kl&#228;ger, der die Zeugin zuvor lediglich zweimal getroffen hat, wobei es nach den Bekundungen der Zeugin und den Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers nicht zu einem tieferen Vertrauensverh&#228;ltnis gekommen ist, ohne Motivation w&#228;hrend eines dritten Zusammentreffens berichtet, dass er f&#252;r das Auto auf sein Erbe verzichten wolle und seine Ausbildung absolvieren m&#252;sse, ohne das die Zeugin hierzu im Einzelnen nachgefragt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge L hat zwar bekundet, dass ihm gegen&#252;ber der Kl&#228;ger bei einem fl&#252;chtigen Zusammentreffen im Hause des Beklagten w&#228;hrend einer Bandprobe gesagt habe, dass er den Nissan GT-R nach Beendigung seiner Ausbildung zum Zahntechniker und seiner Meisterpr&#252;fung bekommen w&#252;rde. Konkrete Ausf&#252;hrungen zu dem sp&#228;ter erfolgten notariellen Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruchsverzicht des Kl&#228;gers seien jedoch nicht gegen&#252;ber dem Zeugen L ge&#228;u&#223;ert worden. Mithin ist die Aussage nicht ergiebig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">6.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund vorstehender Erw&#228;gungen verdient die notarielle Vereinbarung vom 29.10.2013 nicht die Anerkennung der Rechtsordnung. Der Vertrag war und ist gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 1 BGB nichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in &#167; 709 S. 2 ZPO.</p>\n      "
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