List view for cases

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    "file_number": "4a O 22/14",
    "date": "2015-03-26",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:16:08Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2015:0326.4A.O22.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H&#246;he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; elektrische Heizdecken mit einem l&#228;nglichen Heizelement und/oder ein l&#228;ngliches Heizelement f&#252;r Heizdecken, umfassend eine erste Leitereinrichtung, die W&#228;rme f&#252;r die Decke erzeugt und sich l&#228;ngs des Elements erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung, die sich l&#228;ngs des Elements erstreckt, und eine Schmelzschicht zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgew&#228;hlt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung, die auf das Erfassen einer &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung zum Verhindern der Zerst&#246;rung der Schmelzschicht zu &#228;ndern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausf&#228;llt, hat,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren und/oder zu besitzen.</p>\n<p>II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl&#228;gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Handlungen gem&#228;&#223; Ziffer I. seit dem 9. Februar 2006 vorgenommen haben.</p>\n<p>III.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagten werden verurteilt, der Kl&#228;gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen &#252;ber entsprechende Handlungen gem&#228;&#223; Ziffer 1. seit dem 9. Februar 2006, und zwar &#252;ber</p>\n<p>a.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,</p>\n<p>b.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,</p>\n<p>c.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,</p>\n<p>d.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Namen und Anschriften der Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer,</p>\n<p>e.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise unter Vorlage von Angeboten sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<p>f.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den ermittelten Gewinn unter Nennung der einzelnen aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und der jeweiligen Kostenfaktoren,</p>\n<p>g.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Webetr&#228;ger, deren Auflage, H&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</p>\n<p>wobei</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf&#228;nger nicht der Kl&#228;gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin verpflichteten &#246;ffentlich bestellten Wirtschaftspr&#252;fer oder vereidigten Buchpr&#252;fer, sofern die Beklagten dessen Kosten &#252;bernehmen und ihn beauftragen und erm&#228;chtigen&#8218; auf konkrete Fragen der Kl&#228;gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Auskunft enthalten ist,</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed&#252;rftige Details au&#223;erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw&#228;rzt werden d&#252;rfen.</p>\n<p>IV.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Ger&#228;te aus den Vertriebswegen zur&#252;ckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger&#228;umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur&#252;ckzugeben, und den Dritten f&#252;r den Fall der R&#252;ckgabe der Erzeugnisse eine R&#252;ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die &#220;bernahme der Kosten der R&#252;ckgabe zugesagt wird.</p>\n<p>V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl&#228;gerin einen Betrag von 9.014,80 EUR zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.</p>\n<p>VI.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.</p>\n<p>VII.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 300.000,00 EUR.</p>\n<p>VIII.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td>\n<td></td>\n<td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td colspan=\"5\"></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"2\"></td>\n<td colspan=\"3\"></td>\n<td colspan=\"2\"></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die unmittelbare Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin, die A , ist seit dem 9. Februar 2006 eingetragene Inhaberin des europ&#228;ischen Patents EP&#160;B (Anlage K&#160;1, als deutsche &#220;bersetzung unter dem Registerzeichen DE&#160;C als Anlage K&#160;3; im Folgenden: Klagepatent und zitiert nach der deutschen &#220;bersetzung), das unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit&#228;t vom 5.&#160;Dezember 1997 (GB&#160;D) am 2. Dezember 1998 angemeldet und am 20. September 2000 offengelegt und f&#252;r welches der Hinweis auf die Erteilung am 17. Juli 2002 ver&#246;ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Verbesserung an Heizdecken oder dergleichen. Die Beklagte zu&#160;1) hat das Klagepatent mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 (Anlage K&#160;4) angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, &#252;ber die noch nicht entschieden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che&#160;1 und 13 des Klagepatents lauten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;1. L&#228;ngliches Heizelement (20X) f&#252;r eine elektrische Heizdecke, umfassend eine erste Leitereinrichtung (12X), die W&#228;rme f&#252;r die Decke erzeugt und sich l&#228;ngs des Elements (20X) erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung (16X), die sich l&#228;ngs des Elements (20X) erstreckt, und eine Schmelzschicht (14X) zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgew&#228;hlt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung (30X), die auf das Erfassen einer &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14K) eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerst&#246;rung der Schmelzschicht zu &#228;ndern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 46X, 1 6X, 12X) zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht (14X) und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung (12X) in dem Fall, dass die Steuereinrichtung (30X) ausf&#228;llt, hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">13. Elektrische Heizdecke mit einem Heizelement nach einem der Anspr&#252;che 1 bis 12.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf&#252;hrungsformen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"300\" height=\"226\" src=\"4a_O_22_14_Urteil_20150326_0.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"229\" height=\"96\" src=\"4a_O_22_14_Urteil_20150326_1.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" />&#160;&#160; <img width=\"263\" height=\"284\" src=\"4a_O_22_14_Urteil_20150326_2.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Figur&#160;1 zeigt den Schaltplan einer ersten Ausf&#252;hrungsform eines klagepatentgem&#228;&#223;en Heizelements, Figur&#160;3 den Schaltplan einer weiteren Ausf&#252;hrungsform. Figur&#160;2 ist die Seitenansicht des im Schaltplan nach Figur&#160;2 verwendeten Heizelements.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1), deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat Heizkissen unter der Bezeichnung &#8222;E &#8220; (im Folgenden: angegriffene Ausf&#252;hrungsform) in der Bundesrepublik Deutschland an die Handelsfirma F verkauft, die wiederum Exemplare der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen an Endverbraucher verkauft hat. Die von der Kl&#228;gerin beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. G haben ein Exemplar der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform untersucht und hierzu am 3. Dezember 2013 ein schriftliches Privatgutachten (Anlage K&#160;8) erstattet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 26. April 2013 (Az. 21 O 10434/12, Anlage KR&#160;1) wies das Landgericht M&#252;nchen&#160;I eine Klage der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte zu 1) ab, mit der die Kl&#228;gerin Anspr&#252;che aus dem europ&#228;ischen Patent EP&#160;H (Anlage K&#160;10) gegen den Vertrieb derselben angegriffenen Ausf&#252;hrungsform geltend gemacht hatte. Eine von ihr hiergegen eingelegte Berufung nahm die Kl&#228;gerin in Ausf&#252;hrung eines Vergleichs zwischen ihr und der Beklagten zu 1) zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Durch anwaltliches Schreiben vom 27. Dezember 2013 (Anlage K&#160;9) mahnte die Kl&#228;gerin die Beklagte zu 1) wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie vergeblich auf, eine Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in H&#246;he von 300.000,00 EUR und zu einem Geb&#252;hrensatz von jeweils 1,8, mithin in H&#246;he von insgesamt 9.014,80 EUR bis zum 15. Januar 2014 anzuerkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin meint, der Zul&#228;ssigkeit der vorliegenden Klage stehe, auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, nicht die vorherige Geltendmachung von Anspr&#252;chen aus dem EP&#160;I entgegen. Dieses im Vorprozess geltend gemachte Patent betreffe einen vom Klagepatent verschiedenen technischen Aspekt, so dass bei der gebotenen engen Auslegung der &#167;&#160;145 PatG der f&#252;r dessen Anwendung zu fordernde enge technische Zusammenhang zwischen mehreren Patenten vorliegend nicht zu bejahen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist die Kl&#228;gerin der Auffassung, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Hiernach sei nicht erforderlich, dass die Steuereinrichtung ausschlie&#223;lich entweder eine &#196;nderung des Widerstandes der Schmelzschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten oder die &#196;nderung des Widerstandes eines zus&#228;tzlich ausgef&#252;hrten Sensordrahtes mit positivem Temperaturkoeffizienten erfasse. Die Erfassung einer Spannung, die von beiden Widerstandswerten abh&#228;nge, und damit die Erfassung der &#196;nderung beider Werte sei klagepatentgem&#228;&#223; ausreichend. Dass dies bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform geschehe, werde durch das Privatgutachten (Anlage K&#160;8) belegt. Hinsichtlich der Schmelzdetektionseinrichtung setze das Klagepatent lediglich voraus, dass beim Schmelzen der Schmelzschicht dies in irgendeiner geeigneten Weise durch die Schaltung erfasst werde und dadurch das Abbrechen der Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung gew&#228;hrleistet sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich macht die Kl&#228;gerin geltend, das Klagepatent sei rechtsbest&#228;ndig und seine Vernichtung im parallelen Nichtigkeitsverfahren nicht zu erwarten. Die neuheitssch&#228;dlich eingewandte EP&#160;J/ Entgegenhaltung NK8 offenbare jedenfalls keine Steuereinrichtung, welche eine &#196;nderung des Widerstandes der Schmelzschicht zu dem Zweck erfasse, die Stromversorgung zu &#228;ndern. Die dort offenbarte Heiz-Kontrolleinrichtung werde durch die Widerstands&#228;nderung nicht beeinflusst, der au&#223;erdem offenbarte Transistor T1 fungiere lediglich als Schalter, aber nicht als Steuereinrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">zu erkennen, wie geschehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung &#252;ber die gegen das Klagepatent EP&#160;B B1 anh&#228;ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten (Az.: 6 Ni 2/14 (EP)) auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten wenden ein, die Klage sei gem&#228;&#223; &#167;&#160;145 PatG unzul&#228;ssig. Im Verh&#228;ltnis des im Vorprozess geltend gemachten EP&#160;K zum Klagepatent gelte das Konzentrationsgebot. Beide Patente betr&#228;fen in ihrem Kern jeweils die Steuerung des Heizstroms und damit den Schutz vor &#220;berhitzung. Es h&#228;tte sich der Kl&#228;gerin aufdr&#228;ngen m&#252;ssen, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform gemeinsam aus beiden Patenten anzugreifen. Indem die Kl&#228;gerin dies unterlie&#223;, habe sie schuldhaft gehandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache sind die Beklagten der Auffassung, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache deswegen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil durch das kl&#228;gerische Privatgutachten jedenfalls nicht nachgewiesen sei, dass die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ausschlie&#223;lich daf&#252;r eingerichtet sei, die &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht zu erfassen. Das Privatgutachten beruhe bei der Feststellung, dass die Steuereinheit eine solche Widerstands&#228;nderung erfassen k&#246;nne, auf einer Untersuchung der Schaltung in einem manipulierten Zustand. Die gleichzeitige Erfassung der Widerstands&#228;nderung in der Schmelzschicht und im Sensordraht entspreche indes nicht der klagepatentgem&#228;&#223;en Lehre. Auch verf&#252;ge die angegriffene Ausf&#252;hrungsform nicht &#252;ber eine klagepatentgem&#228;&#223;e Schmelzdetektionseinrichtung. Die in der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform vorgesehene Kurzschlussschaltung gehe nicht &#252;ber die aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen hinaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner machen die Beklagten geltend, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest&#228;ndig erweisen und im parallelen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Seine technische Lehre sei gegen&#252;ber dem priorit&#228;tsgebenden Dokument WO L (Anlage NK&#160;3 im Nichtigkeitsverfahren, als deutsche &#220;bersetzung in Anlage KR&#160;4a zur Gerichtsakte gereicht) insofern erweitert, als urspr&#252;nglich lediglich ein thermisches Schmelzsystem der aus dem Stand der Technik vorbekannten Art offenbart sei, nicht aber eine Schmelzdetektionseinrichtung. Au&#223;erdem sei die klagepatentgem&#228;&#223;e Lehre jedenfalls gegen&#252;ber der EP&#160;M / Entgegenhaltung NK8 nicht neu, die sowohl in Gestalt einer Heiz-Kontrolleinrichtung als auch eines Transistors jeweils eine Steuereinrichtung offenbare, welche, was der Fachmann mindestens mitlese, eine &#196;nderung des Widerstands der isolierenden Schmelzschicht erfasse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze der Parteien erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n<h1><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren umgekehrten Rubrums auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft Heizdecken sowie allgemein Tuchwaren wie beispielsweise Polster oder Sitzw&#228;rmer, die mit elektrischen Heizelementen versehen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vorbekannt sind herk&#246;mmliche Heizdecken mit einem Heizelement in Form einer langen, r&#246;hrenf&#246;rmigen Baugruppe, welche einen Innenkern mit einem darum herum gewickelten ersten Widerstandsheizleiter, einer diesen inneren Leiter &#252;berlagernden Plastikschmelzr&#246;hre und einem auf der Plastikschmelzr&#246;hre aufgewickelten zweiten Widerstandsheizleiter. Die Widerstandsheizleiter sind auf einer Seite an einem Wechselstromversorgungsger&#228;t angeschlossen, an der anderen Seite an einem Einweggleichrichter, damit nur Halbwellen einer Art den Leiter passieren. &#220;berhitzt eine solche herk&#246;mmliche Heizdecke, schmilzt die Plastikr&#246;hre, so dass die Leiter entweder kurzgeschlossen oder von Einwegstrom durchflossen werden, was jedenfalls feststellbar ist und ein Abstellen der Stromzufuhr veranlasst. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass der bei einer &#220;berhitzung eintretende Schmelzzustand irreparabel ist und die Heizdecke nutzlos macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung dieses Nachteils sind Heizdecken vorbekannt mit Heizelementen, bei denen sich ein dritter Leiter innerhalb des inneren Kerns befindet und der durch ein speziell dotiertes PVC mit Hei&#223;leitercharakteristik, also mit negativem Temperaturkoeffizient (NTC) vom inneren Widerstandsheizleiter isoliert ist. Bei steigender Temperatur sinkt der elektrische Widerstand der isolierenden PVC-Schicht, die zwar einen hohen Widerstandswert aufweist, bei Temperaturen von etwa 70 Grad Celsius immerhin in der Gr&#246;&#223;enordnung von mehreren hundert Ohm. Gleichwohl l&#228;sst sich auf diese Weise eine Widerstands&#228;nderung bei Erhitzung des Heizelements feststellen und die Stromversorgung in Abh&#228;ngigkeit von der Temperatur &#228;ndern, um eine &#220;berhitzung abzuwenden. Diese Gestaltung kritisiert das Klagepatent als nachteilig, weil das Heizelement durch das NTC-Material dicker und weniger biegsam und au&#223;erdem kostspieliger wird. Au&#223;erdem muss auch bei einem solchen Dreileitertyp bei einem Ausfall des Dreileitersystems der Schmelzmodus funktionieren. &#220;berdies ist es schwierig, eine einheitliche Charakteristik &#252;ber den gesamten Verlauf des Heizelements zu erzielen, so dass eine Kalibrierungsregelung erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls als vorbekannt w&#252;rdigt das Klagepatent ein PTC-Verfahren, also ein System mit einem Material mit positivem Temperaturkoeffizienten, bei dem ein von zwei Sammelschienen gespeistes kohlenstoffimpr&#228;gniertes Polymer ein selbstregulierendes Element bildet, was aber teuer und schwierig herzustellen und volumin&#246;s ist und bei in Europa typischen Netzspannungen zum Ausfall neigt. Gleichfalls vorbekannte Systeme mit Bimetallstreifen erh&#246;hen Kosten und Gr&#246;&#223;e der Vorrichtung und sind schwer zu installieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der FR-N (Anlage K&#160;4) ist ein Heizelement mit einer NTC-Schicht zwischen zwei Leitern bekannt, bei dem bei einer &#220;berhitzung an zwei Messpunkten unterschiedliche Widerstandswerte zwischen den Leitern auftreten und deshalb ein Potentialunterschied feststellbar ist. Die US-O offenbart ein Heizelement, bei dem Spannung in den Leitern von einer NTC-Schicht zwischen den Leitern bestimmt wird. Die GB-P schlie&#223;lich lehrt ein l&#228;ngliches Heizelement mit einer NTC-Schicht. Diese drei genannten Schriften erw&#228;hnt das Klagepatent, ohne sie n&#228;her zu w&#252;rdigen oder ihre Lehre als nachteilig zu kritisieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Seite&#160;4, erster Absatz), eine Heizdecke bereitzustellen, die im Gegensatz zum Dreileitertyp vom Zweileitertyp ist, bei der aber die Feststellung eines &#220;berhitzungszustandes nicht mit einer Zerst&#246;rung des Heizelements einhergeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieser Aufgabe schl&#228;gt das Klagepatent in seinen Anspr&#252;chen&#160;1 und&#160;13 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Elektrische Heizdecke mit einem l&#228;nglichen Heizelement (20X).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Heizelement (20X) umfasst eine erste Leitereinrichtung (12X), die W&#228;rme f&#252;r die Decke erzeugt und sich l&#228;ngs des Elements (20X) erstreckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Heizelement (20X) umfasst eine zweite Leitereinrichtung (16X), die sich l&#228;ngs des Elements (20X) erstreckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Heizelement (20X) umfasst eine Schmelzschicht (14X) zwischen der ersten (12X) und der zweiten (16X) Leitereinrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Schmelzschicht (14X) ist so ausgew&#228;hlt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Heizelement (20X) umfasst eine elektronische Steuereinrichtung (30X), die auf das Erfassen einer &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) eingestellt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Steuereinrichtung (30X) ist auf das Erfassen einer &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) eingestellt, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerst&#246;rung der Schmelzschicht zu &#228;ndern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Heizelement hat ferner eine Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 46X, 16X, 12X) zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht (14X) und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung(12X) in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausf&#228;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist, auch soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, zul&#228;ssig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl&#228;gerin dieselbe angegriffene Ausf&#252;hrungsform, gegen die sich auch die vorliegende Klage richtet, wegen Verletzung des EP&#160;Q angegriffen hat. Der Beklagten zu 1) kann sich nicht auf die prozessuale Einrede aus &#167;&#160;145 PatG berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">&#167;&#160;145 PatG begr&#252;ndet ein Prozesshindernis f&#252;r den Inhaber mehrerer Patente, die durch dieselbe oder eine gleichartige Handlung verletzt werden, deren Verletzung unter dieser Voraussetzung aber nur in derselben Klage geltend gemacht werden kann. Weil die Rechtsdurchsetzung durch den Inhaber mehrerer Patente hierdurch beschr&#228;nkt wird, ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng zu fassen, weswegen unter den Begriff derselben oder einer gleichartigen Handlung nur solche Handlungen zu fassen sind, die mit demjenigen aus dem Vorprozess &#252;bereinstimmen oder die lediglich solche zus&#228;tzlichen Merkmale aufweisen, bei denen es sich aufgrund des engen technischen Zusammenhangs aufdr&#228;ngt, sie trotz des Schutzes durch verschiedene Patente in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen (BGH GRUR 2011, 411 &#8211; Raffvorhang; insoweit zustimmend K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rdn. 1522). Selbst dann, wenn eine aus mehreren abgrenzbaren Bestandteilen bestehende Gesamtvorrichtung angegriffen ist, kommt &#167;&#160;145 PatG nicht schon dann zur Anwendung, wenn im Vorprozess dieselben Bestandteile f&#252;r die Patentverletzung von Bedeutung waren (BGH a.a.O; K&#252;hnen a.a.O.). Vielmehr m&#252;ssen beide Patente einen so engen technischen Zusammenhang aufweisen, der vern&#252;nftiger Weise die gleichzeitige Durchsetzung in einem gemeinsamen Rechtsstreit gebietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Hiernach ist vorliegend nicht von derselben oder einer gleichartigen Handlung auszugehen, f&#252;r welche die Verletzung des EP&#160;R einerseits und die des Klagepatents andererseits geltend gemacht werden k&#246;nnte. F&#252;r das EP&#160;S hat das Landgericht M&#252;nchen&#160;I, von den Parteien unbeanstandet, folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt (Anlage R&#160;1, Seite 12f.):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schmiegsames elektrisches W&#228;rmeger&#228;t mit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einer einen schmiegsamen Tr&#228;ger und eine darin eingelegte Heizkordel aufweisenden W&#228;rmevorrichtung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mindestens einem in zumindest einem Heizkreis angeordneten Steuerglied f&#252;r einen Heizstrom und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einer auf dieses wirkenden Ansteuerschaltung, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ansteuerschaltung eine Zeitsteuerschaltung aufweist, mittels deren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">e1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Erzeugen einer erh&#246;hten Anfangstemperatur an der Oberfl&#228;che des Tr&#228;gers</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">e2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; w&#228;hrend einer vorgegebenen Anfangszeitdauer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">e3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Heizleistung steuerbar oder regelbar ist, die gegen&#252;ber einer nachfolgenden durch einen Sollwert bestimmten Dauerbetriebsphase erh&#246;ht ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">f)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; w&#228;hrend in der Dauerbetriebsphase</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">f1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Heizleistung zum Bewirken einer niedrigeren Oberfl&#228;chentemperatur des Tr&#228;gers als die Anfangstemperatur einregelbar ist oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">f2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nach der Anfangszeitdauer eine Abschaltung des Heizstroms erfolgt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">g)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; w&#228;hrend der Anfangszeitdauer ist gem&#228;&#223; einem &#252;berh&#246;hten Sollwert die erh&#246;hte Anfangstemperatur an der Oberfl&#228;che des Tr&#228;gers auf eine maximale Oberfl&#228;chentemperatur steuerbar oder regelbar,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">g1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die oberhalb der f&#252;r einen unbeaufsichtigten Betrieb in der Dauerbetriebsphase zugelassenen, entsprechend dem Sollwert niedrigeren Oberfl&#228;chentemperatur des Tr&#228;gers liegt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">g2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und bei der Sicherheitsbestimmungen des W&#228;rmeger&#228;ts und die Temperaturvertr&#228;glichkeit des Benutzers eingehalten sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streit der Parteien bezog sich im Vorprozess auf die Merkmale g) und g1), n&#228;mlich auf die Frage, ob ein Sollwert der Oberfl&#228;chentemperatur der Heizdecke angenommen werden kann, wenn, wie es bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform auch nach dem kl&#228;gerischen Vorbringen der Fall ist, der Heizstrom nach 90 Minuten abgeschaltet wird und nur die Kontrollfunktionen aufrecht erhalten bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">An einer gleichartigen Handlung im Sinne von &#167;&#160;145 PatG fehlt es somit, weil im Vorprozess eine technische Lehre geltend gemacht wurde, bei welcher der Gefahr einer &#252;berm&#228;&#223;igen Erw&#228;rmung eines elektrischen W&#228;rmeger&#228;ts durch die zeitliche Abfolge mithilfe einer Zeitsteuerschaltung (Merkmal e) der obigen Merkmalsgliederung aus dem Vorprozess) zeitlich abgegrenzter Betriebsphasen in der Weise begegnet wird, dass eine maximale Oberfl&#228;chentemperatur (gem&#228;&#223; der obigen Merkmalsgruppe g)) nur in einer Anfangszeitdauer angesteuert wird, w&#228;hrend in der daran nach bestimmter Zeit jedenfalls und unabh&#228;ngig von der erreichten Oberfl&#228;chentemperatur anschlie&#223;enden Dauerbetriebsphase (gem&#228;&#223; obiger Merkmalsgruppe f)) lediglich eine niedrigere Oberfl&#228;chentemperatur einregelbar ist und au&#223;erdem der Heizstrom abgeschaltet wird. Die Umsetzung dieser technischen Lehre setzt andere Elemente und Bauteile der Vorrichtung voraus als die Verwirklichung der klagepatentgem&#228;&#223;en technischen Lehre, welche auf einen Schutz vor &#220;berhitzung zum einen durch Erfassung des Widerstands einer Schmelzschicht und zum anderen durch das Detektieren des Schmelzens einer Schmelzschicht gerichtet ist. Die im Vorprozess streitgegenst&#228;ndliche Lehre setzt&#160; insbesondere das Vorsehen einer Schmelzschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten zwischen zwei Leitereinrichtungen (Merkmale 2., 3., 4. und 5.) des Klagepatents nicht voraus. Sollte die angegriffene Ausf&#252;hrungsform, wie von der Kl&#228;gerin im Vorprozess geltend gemacht, die technische Lehre des im Vorprozess streitgegenst&#228;ndlichen Patents verwirklichen, gesch&#228;he dies mithin jedenfalls durch andere Bestandteile als durch die Schmelzschicht, die Voraussetzung f&#252;r die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt auch sonst keine gleichartige Handlung im Sinne von &#167;&#160;145 PatG vor. Die technische Lehre des Klagepatents ist darauf gerichtet, die Erhitzung des Heizelements &#252;ber bestimmte Temperaturen hinaus zu verhindern, wobei die erste in diesem Sinne kritische Temperatur so niedrig liegt, dass sich gem&#228;&#223; Merkmal 5., 6. und 7. des Klagepatents der Widerstand der Schmelzschicht aufgrund der gestiegenen Temperatur bereits so weit verringert, dass die Stromversorgung zur heizenden Leitereinrichtung ge&#228;ndert, n&#228;mlich verringert wird. Eine zweite, h&#246;her liegende kritische Temperatur kann gem&#228;&#223; Merkmal 8. des Klagepatents nur erreicht werden, wenn die Steuereinrichtung, welche die erste, niedriger liegende kritische Temperatur vermittels des verringerten Widerstands erfasst, ausf&#228;llt. Wird die zweite kritische Temperatur indes erreicht, f&#252;hrt das zum Schmelzen der Schmelzschicht, was wiederum detektiert wird und zum &#8211; dann endg&#252;ltigen &#8211; Abbrechen der Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung f&#252;hrt. Anders als bei der im Vorprozess streitgegenst&#228;ndlichen technischen Lehre sind nach der technischen Lehre des Klagepatents bestimmte Temperaturschwellen bedeutsam, und zwar unabh&#228;ngig davon, nach welcher Betriebszeit und in welcher Betriebsphase diese Temperaturen erreicht werden. Umgekehrt betrachtet kommt es nach der im Vorprozess streitgegenst&#228;ndlichen technischen Lehre auf die&#160; erreichte Temperatur nicht an, sondern alleine darauf, welche Zeit in welcher Betriebsphase verstrichen ist. Dementsprechend bedarf es dort, anders als beim Klagepatent, auch keiner Lehre dazu, in welcher Weise und mit welchen technischen Mitteln das Erreichen bestimmter Temperaturen detektiert oder erfasst werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien steht &#8211; zu Recht &#8211; alleine die Verwirklichung der Merkmale 6 und&#160;7 sowie des Merkmals&#160;8 im Streit. Indes l&#228;sst sich auch die Verwirklichung dieser Merkmale feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmale&#160;6 und 7 sind in der Weise auszulegen, dass eine &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) die Steuereinrichtung (30X) in der Weise beeinflusst, dass diese wiederum die Stromversorgung der Leitereinrichtung in einer Weise ver&#228;ndert, die einer weiteren Erhitzung der Schmelzschicht und dadurch deren Zerst&#246;rung durch Schmelzen entgegen wirkt. Indes ist die Lehre der Merkmale 6. und 7. nicht auf eine Wirkungsweise der Steuereinrichtung beschr&#228;nkt, bei der diese ausschlie&#223;lich eine &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht, jedoch keine anderen Parameter erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auslegung ergibt sich auf Grundlage des technischen Wortsinns des f&#252;r die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents gem&#228;&#223; Art. 69 Satz&#160;1 EP&#220; ma&#223;geblichen Wortlauts der Anspr&#252;che&#160;1 und&#160;13 in ihrem Zusammenhang. Der Fachmann erkennt vor dem technischen Hintergrund der gem&#228;&#223; Merkmal 2. aufgrund ihres elektrischen Widerstandes heizenden Leitereinrichtung und der Bezeichnung der zwischen dieser und einer weiteren Leitereinrichtung gem&#228;&#223; Merkmal 4. liegenden Schicht als Schmelzschicht, dass in Abh&#228;ngigkeit vom zugef&#252;hrten Strom durch die heizende Leitereinrichtung eine Temperatur erreicht werden kann, bei der die Schmelzschicht schmilzt und die beiden Leitereinrichtungen zueinander in elektrisch leitenden Kontakt geraten, also kurzgeschlossen werden. Ferner entnimmt er Merkmal 5., dass aufgrund des negativen Temperaturkoeffizienten eine Temperaturerh&#246;hung schon dann eine Auswirkung auf einen elektrischen Stromfluss zwischen den beiden Leitereinrichtungen haben kann, bevor die Schmelzschicht schmilzt. Das f&#252;hrt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass noch vor dem Eintreten einer die Vorrichtung irreversibel zerst&#246;renden, n&#228;mlich die Schmelzschicht schmelzenden Temperatur, bereits elektrische Ladung durch die Schmelzschicht hindurch flie&#223;en kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann den Merkmalen 6. und 7., die er in engem Zusammenhang versteht, dass der ver&#228;nderliche Widerstand der Schmelzschicht und der damit einhergehende Stromfluss durch die Schmelzschicht hindurch zum einen durch eine elektronische Steuereinrichtung erfasst werden kann (Merkmal 6.) und dieser Umstand zum anderen mithilfe der Steuereinrichtung dazu genutzt werden kann, die Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung so zu beeinflussen, dass ein weiterer Temperaturanstieg und die Zerst&#246;rung der Schmelzschicht abgewendet werden k&#246;nnen. Daher versteht der Fachmann die Lehre der Merkmale 6. und 7. als Lehre von einer Sicherung der klagepatentgem&#228;&#223;en Vorrichtung nicht nur vor einer &#220;berhitzung &#252;berhaupt, sondern bereits vor einer solchen &#220;berhitzung, die zu einer Zerst&#246;rung der Schmelzschicht f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Best&#228;rkt wird der Fachmann in diesem Verst&#228;ndnis mit Blick auf Merkmal 8., gem&#228;&#223; dem die Schmelzschicht klagepatengem&#228;&#223; ungeachtet der in den Merkmalen 6. und 7. gelehrten Sicherung gleichfalls als Sicherung wirken soll, indem n&#228;mlich das Schmelzen der Schmelzschicht eine Schmelzdetektionsschaltung dazu veranlasst, die Stromversorgung der ersten, heizenden Leitereinrichtung endg&#252;ltig zu unterbinden, allerdings nur in dem Fall, dass die Sicherung gem&#228;&#223; Merkmalen 6. und 7. deshalb wirkungslos ist, weil die daf&#252;r vorausgesetzte Steuereinrichtung ausf&#228;llt. Der Anspruchswortlaut f&#252;hrt den Fachmann daher zu dem Verst&#228;ndnis, dass der in den Merkmalen 6. und 7. gelehrte technische Wirkzusammenhang zwar eine Sicherung vor &#220;berhitzung bedeutet, aber in der klagepatentgem&#228;&#223;en Vorrichtung daneben eine weitere Sicherung, n&#228;mlich durch Detektion des Schmelzens der Schmelzschicht gem&#228;&#223; Merkmal 8. ausgef&#252;hrt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Damit gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass die vor &#220;berhitzung sichernde Funktion gem&#228;&#223; den Merkmalen 6. und 7. nicht abschlie&#223;end ist, vielmehr klagepatengem&#228;&#223; weitere Ma&#223;nahmen zum Schutz vor &#220;berhitzung der Vorrichtung ausgef&#252;hrt sind, und dass deshalb die Steuereinrichtung in ihrer Wirkungsweise nicht darauf beschr&#228;nkt sein muss, eine &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht zu erfassen (Merkmal 6.) und eine &#196;nderung der Stromversorgung nur von der &#196;nderung dieses Widerstands abh&#228;ngig zu machen (Merkmal 7.). F&#252;r das gegenteilige, engere und von den Beklagten geltend gemachte Verst&#228;ndnis, die Steuereinrichtung d&#252;rfe alleine auf die Erfassung der &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht eingerichtet sein, bietet der Anspruchswortlaut keinen Anhaltspunkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die genannte Auslegung wird gest&#252;tzt durch die Beschreibung, die gem&#228;&#223; Art. 69 Satz&#160;2 EP&#220; bei der Auslegung des Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. In der Beschreibung wird es gerade als Vorteil einer klagepatentgem&#228;&#223;en Vorrichtung herausgestellt, dass sie &#252;ber einen mehrfachen Schutz vor &#220;berhitzung verf&#252;gt, wenn es hei&#223;t (Seite&#160;10, letzter Absatz, &#252;bergreifend auf Seite&#160;11 der nachstehend und im Folgenden zitierten deutschen &#220;bersetzung des Klagepatents gem&#228;&#223; Anlage K&#160;3):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Im Wesentlichen gibt es in der abgebildeten Schaltung drei Steuersysteme, umfassend: ein kontinuierliches &#220;berhitzungsschutzsystem, das eine Zerst&#246;rung bei &#220;berhitzung verhindert (&#228;hnlich dem in Fig.&#160;1 beschriebenen), ein Pr&#228;zisionstemperaturregelsystem, ebenfalls &#228;hnlich Fig.&#160;1, das es dem Benutzer erlaubt, die Betriebstemperatur des Elements feineinzustellen, und ein Schmelzsystem, bei dem die Stromversorgung abgebrochen wird, wenn die Schmelzschicht 14X ausf&#228;llt. Der Vorteil dieser Erfindung besteht in dieser Ausgestaltung darin, dass der Sensordraht 12X in allen diesen Steuerelementen eine Rolle spielt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzt wird dieser Hinweis durch die Darstellung dieser drei Steuersysteme als technisch vorteilhaft (Seite&#160;13, zweiter Absatz):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Aus dem Obigen geht hervor, dass die Anordnung von Fig.&#160;2 und Fig.&#160;3 tats&#228;chlich einen dreifachen &#220;berhitzungsschutz hat. Es gibt kein anderes System, dass derartige hochentwickelte Technik in derart einfacher Konfiguration bietet.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar bezieht sich diese Angabe auf eine bevorzugte Ausf&#252;hrungsform, n&#228;mlich diejenige mit dem in Figur&#160;3 dargestellten Schaltbild. Aus dem Nebeneinander der Lehren in Merkmal 6. und 7. einerseits und in Merkmal 8. andererseits erkennt der Fachmann indes, dass der Vorteil mehrerer, in ihrer Wirkungsweise voneinander unabh&#228;ngiger Sicherungen klagepatentgem&#228;&#223; immer besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick auf das insoweit zeichnerisch und in der Beschreibung erl&#228;uterte Ausf&#252;hrungsbeispiel erkennt der Fachmann, dass bei dieser Ausgestaltung eine weitere Sicherung zu den in den Merkmalen 6. und 7. sowie 8. hinzutritt, n&#228;mlich der Ausf&#252;hrung der zweiten Leitereinrichtung als Sensordraht mit positivem Temperaturkoeffizienten, welcher bei erh&#246;hter Temperatur die PTC-Einheit (40X) veranlasst, den Thyristor (24X) zu sperren, damit die Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung zu unterbrechen und die Temperatur zur&#252;ckzuf&#252;hren. Diese Ausgestaltung entspricht der Lehre in den von Anspruch&#160;1 abh&#228;ngigen Unteranspr&#252;chen&#160;4 und&#160;5 des Klagepatents:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;4. Heizelement nach Anspruch 1, bei dem die zweite Leitereinrichtung (16X) einen Detektions- oder Sensorleiter umfasst, der im Fall, dass die Temperatur der Decke von einem voreingestellten Wert abweicht, als Stromweg dient.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">5 . Heizelement nach Anspruch 4, bei dem der Sensorleiter (16X) eine positive Widerstandscharakteristik (PTC) hat, sodass sein Widerstand mit zunehmender W&#228;rme ansteigt und dieses von der elektronischen Steuereinrichtung (40X) zum Regeln des Stroms in den Heizleitereinrichtungen verwendet wird.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Dies f&#252;gt sich aus fachm&#228;nnischer Sicht darin, dass klagepatentgem&#228;&#223; mehr als eine Sicherung gegen &#220;berhitzung ausgef&#252;hrt ist. Es st&#252;tzt den Fachmann zugleich in der Erkenntnis, dass der Schutz durch eine Steuereinrichtung gem&#228;&#223; Merkmalen 6. und 7. zwar von einer solchen zus&#228;tzlichen, dritten Sicherung unabh&#228;ngig sein kann, aber nicht unabh&#228;ngig sein muss. Die Vorteilsangabe in der Beschreibung (Seite&#160;12, 2. Absatz a.E.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Beachten, dass die PTC- und NTC-Detektoren 40X, 30X aus Sicherheitsgr&#252;nden elektronisch vollkommen separat sind und ein Ausfall des einen den andren nicht beeinflusst&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">versteht der Fachmann &#8211; anders als die Beklagten meinen &#8211; somit lediglich als zus&#228;tzliche M&#246;glichkeit, die aber nicht auf eine zwingende Ausgestaltung der Steuereinrichtung gem&#228;&#223; Merkmalen 6. und 7. hindeutet, wonach die Steuereinrichtung ausschlie&#223;lich auf die Erfassung des Widerstands der Schmelzschicht gerichtet sein m&#252;sste und nicht zugleich zur Funktion der zus&#228;tzlichen, dritten Sicherung beitragen d&#252;rfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Umgekehrt erkennt der Fachmann dieses m&#246;gliche, nicht zwingende Ausf&#252;hrungsbeispiel als Beleg daf&#252;r, dass das Erreichen oder gar &#220;berschreiten einer kritischen Temperatur sich in unterschiedlichen, jeweils detektierbaren Weisen auswirken kann und ein Schutz vor &#220;berhitzung sich jeden dieser detektierbaren Effekte zunutze machen kann. Dass die Steuereinrichtung darauf ausgerichtet ist, einen dieser Effekte, n&#228;mlich die Verringerung des Widerstandes der Schmelzschicht bei steigender Temperatur, zu erfassen, steht aus fachm&#228;nnischer Sicht nicht der Annahme entgegen, die Steuereinrichtung k&#246;nne klagepatentgem&#228;&#223; auch und gleichzeitig zur Detektion eines anderen auf dem Erreichen oder &#220;berschreiten der kritischen Temperatur beruhenden Effekts dienen, jedenfalls sofern nicht der eine Effekt die Detektion des anderen erschwert oder ausschlie&#223;t. Daf&#252;r, dass dies im Verh&#228;ltnis der Verringerung des Widerstands der Schmelzschicht zur Vergr&#246;&#223;erung des Widerstands des Sensorleiters der Falls sein k&#246;nnte, kann der Fachmann dem Klagepatent keinen Anhaltspunkt entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach l&#228;sst sich eine Verwirklichung der Merkmale 6. und 7. durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform feststellen. Die Beklagte selber hat vorgebracht (Schriftsatz vom 3. Juli 2014, Seite 10f. = Bl. 49f. GA),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;die Steuereinheit der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform verarbeite[t] daher stets die Spannung, die <strong>durch beide</strong> Elemente, den PTC-Leiter und die NTC-Schichtbeeinflusst wird&#8220; (Hervorhebung wie dort).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Das gen&#252;gt gem&#228;&#223; den Ausf&#252;hrungen oben unter a) f&#252;r eine Verwirklichung der Merkmal 6. und 7., weil der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf Ausgestaltungen beschr&#228;nkt ist, bei denen entweder eine einzige Steuereinheit ausschlie&#223;lich auf die Detektion des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, oder der Widerstand der Schmelzschicht einerseits und des Sensorleiters andererseits durch zwei voneinander separate Steuereinheiten erfasst werden. Weil das Klagepatent darauf gerichtet ist, eine zuverl&#228;ssige Sicherung vor &#220;berhitzung bereits vor dem Erreichen einer Schmelztemperatur der Schmelzschicht und damit einer Zerst&#246;rung der Schmelzschicht zu gew&#228;hrleisten, kommt es nicht darauf an, die beiden auf der gestiegenen Temperatur beruhenden Effekte separat voneinander zu erfassen und zum Anlass f&#252;r eine &#196;nderung der Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagten mit dem Vorbringen, die Privatgutachter Prof. Dr. T h&#228;tten mit ihrem Privatgutachten vom 3. Dezember 2013 (Anlage K&#160;8) lediglich eine Untersuchung an einem manipulierten Exemplar der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform bekundet, der ihr obliegenden Darlegungslast gen&#252;gen. Ebenso wenig ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten beachtlich, die Privatgutachter h&#228;tten nicht bekundet, in welcher Weise die Steuerlogik die von ihr erfassten Spannungswerte auswertet. Jedenfalls erfasst die Steuereinrichtung, wie die Beklagte selber vorbringt, eine Spannung, die auch vom Widerstand der Schmelzschicht abh&#228;ngt und sich damit bei einer &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht &#228;ndert. Dass bei einem Temperaturanstieg im Betrieb der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform die durch den PTC-Sensordraht bewirkte Widerstands&#228;nderung der durch die NTC-Schmelzschicht bewirkten Widerstands&#228;nderung entgegenwirkt oder diese gar vollst&#228;ndig neutralisiert, l&#228;sst sich nicht feststellen. Die Beklagte hat hierzu in m&#252;ndlicher Verhandlung vom 26. Februar 2015 lediglich ausgef&#252;hrt, dass der Effekt eines positiven und eines negativen Temperaturkoeffizienten grunds&#228;tzlich einander entgegenstehen, nicht aber, dass die konkrete Schaltung des Sensordrahts und der Schmelzschicht in der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform tats&#228;chlich einander gegenl&#228;ufige Effekte zeitigen. Die Ausf&#252;hrungen der Privatgutachter in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 (Anlage K&#160;8) deuten vielmehr darauf hin, dass sich, wie im Diagramm in Abbildung 20 dieses Gutachtens veranschaulicht (Seite&#160;28 der Anlage K&#160;8) der Spannungsabfall, also die Widerstandsverringerung, kumuliert, wenn sie sowohl auf einer Erw&#228;rmung des PTC-Sensordrahtes als auch der NTC-Schmelzschicht der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform beruht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Das ebenfalls streitige Merkmal 8. ist in der Weise auszulegen, dass klagepatentgem&#228;&#223; die Schaltung des Heizelements so ausgestaltet sein muss, dass beim Schmelzen der Schmelzschicht die Stromversorgung der ersten, heizenden Leitereinrichtung unterbrochen werden muss unabh&#228;ngig vom Funktionieren der Steuereinrichtung im Sinne der Merkmale 6. und 7. Unerheblich ist dabei, in welcher Weise die Schaltung des Heizelements diesen Zusammenhang zwischen dem detektierten Schmelzen und der Unterbrechung der Stromversorgung gew&#228;hrleistet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auslegung folgt ebenfalls aus dem Anspruchswortlaut in seinem Zusammenhang. Die Schmelzschicht, welche zwischen den beiden Leitereinrichtungen liegt und diese voneinander elektrisch isoliert &#8211; wenngleich der Widerstand aufgrund des negativen Temperaturkoeffizienten der Schmelzschicht mit steigender Temperatur sinkt &#8211;, schmilzt beim Erreichen einer noch h&#246;heren Temperatur als derjenigen, welche den Schutz nach Merkmalen 6. und 7. ausl&#246;st. Damit dieses Schmelzen einen Einfluss auf die f&#252;r einen weiteren Anstieg der Temperatur erforderlichen Stromversorgung haben kann, muss es in irgendeiner Weise erfasst, also detektiert werden und diese Erfassung muss die Ursache f&#252;r das Abbrechen der Stromversorgung setzen. In welcher Weise und mit welchen technischen Mitteln das Schmelzen detektiert und zum Ausgangspunkt des Abbrechens der Stromversorgung gemacht werden soll, dazu enth&#228;lt das Klagepatent keine Angaben. Die Umsetzung dieser technischen Lehre ist insoweit ins technische Belieben des Fachmanns gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Beschreibung genannten, aus dem Stand der Technik vorbekannten Gestaltungen umfassen entsprechende M&#246;glichkeiten, das Schmelzen zu detektieren und das Abbrechen der Stromversorgung daran anzukn&#252;pfen. Schon beim im Ausgangspunkt dargestellten und als herk&#246;mmlich bezeichneten Stand der Technik (Seite&#160;1, letzter Absatz des Klagepatents) f&#252;hrt ein Schmelzen der Schmelzschicht zu einer Kontaktierung der beiden Leiter und damit zu einem Kurzschluss oder einem anderen feststellbaren Effekt, der zum Ausgangspunkt des Abstellens der Stromzufuhr gemacht werden kann. Hiervon will sich die technische Lehre des Klagepatents auch nicht abgrenzen, sie ist vielmehr darauf gerichtet, ein solches Schmelzen der Schmelzschicht zwar durch eine andere, schon zuvor eingreifende Sicherung vor &#220;berhitzung zu verhindern, gleichwohl die herk&#246;mmliche Sicherung durch Detektion des Schmelzens als zus&#228;tzliche Sicherung weiterhin vorzusehen. Das zweite der in der Beschreibung genannten Ausf&#252;hrungsbeispiele wird dementsprechend in der Weise erl&#228;utert (Seite&#160;12, letzter Absatz des Klgepatents), dass sich beim Schmelzen der Schmelzschicht die beiden Leitereinrichtung elektrisch kontaktieren, dadurch negative Halbleiter durch die Dioden flie&#223;en und damit die Heizelementwiderst&#228;nde 50X und 52X erw&#228;rmen und damit die thermische Sicherung ausl&#246;sen k&#246;nnen. Dies geht &#252;ber die herk&#246;mmlich aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltung, die elektrische Kontaktierung der Leiter nach Schmelzen der Schmelzschicht zu kontaktieren und als Ausl&#246;ser f&#252;r das Abstellen der Stromversorgung zu nutzen, nicht hinaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Hiernach l&#228;sst sich auch die Verwirklichung des Merkmals 8. durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform feststellen. Dem kl&#228;gerischen Vorbringen, wonach beim Schmelzen der Schmelzschicht die beiden elektrischen Leiter einander kontaktieren und dadurch die beiden Heizwiderst&#228;nde die thermische Sicherung &#8222;THF&#8220; ausl&#246;sen, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Auf das weitere Verteidigungsvorbringen, die auf das Schmelzen der Schmelzschicht abstellende Sicherung entspreche dem Stand der Technik, kommt es aus den oben dargelegten Gr&#252;nden nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagten von der Lehre des Klagepatents somit gem&#228;&#223; &#167;&#160;9 Satz&#160;2 Nr.&#160;1 PatG Gebrauch gemacht haben, stehen der Kl&#228;gerin die geltend gemachten Anspr&#252;che zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, &#167; 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner haben die Beklagten der Kl&#228;gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, &#167;&#160;139 Abs. 2 PatG), denn sie h&#228;tten als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k&#246;nnen, &#167; 276 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die genaue Schadensh&#246;he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl&#228;gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl&#228;gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis &#252;ber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl&#228;gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, &#167; 256 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Als Schadensposten der Kl&#228;gerin bereits bezifferbar sind indes deren vorprozessuale Aufwendungen f&#252;r die Rechtsverfolgung in Gestalt der Abmahnung vom 27. Dezember 2013, zu der sich die Kl&#228;gerin herausgefordert f&#252;hlen durfte. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diesen Schadensbetrag folgt aus &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs.&#160;1 BGB</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, &#167; 140b Abs. 1 und 3 PatG, &#167;&#167; 242, 259 BGB zu. Die Kl&#228;gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, &#252;ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf&#252;gt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk&#252;nfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo&#223;en Angebotsempf&#228;nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf&#228;nger ein Wirtschaftspr&#252;fervorbehalt einzur&#228;umen (vgl. Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der &#8211; nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete &#8211; Anspruch auf R&#252;ckruf der Exemplare der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform folgt aus Art. 64 Abs.&#160;1 EP&#220;, &#167;&#160;140a Abs.&#160;3 PatG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit mit Blick auf die durch die Beklagte zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gem&#228;&#223; &#167;&#160;148 ZPO auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D&#252;sseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl&#228;ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w&#252;rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds&#228;tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm&#228;&#223;ig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n&#228;chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber&#252;cksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T&#228;tigkeit beruht, sich jedoch auch f&#252;r eine Bejahung der Erfindungsh&#246;he, die von der wertenden Beurteilung der hierf&#252;r zust&#228;ndigen Instanzen abh&#228;ngt, zumindest noch vern&#252;nftige Argumente finden lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Anwendung dieses Aussetzungsma&#223;stabes besteht vorliegend kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagten geltend machen, das Klagepatent beruhe auf einer unzul&#228;ssigen Erweiterung, l&#228;sst dies keine hinreichende Erfolgsaussicht dieses Nichtigkeitsangriffs erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Pr&#252;fung einer etwaigen unzul&#228;ssigen Erweiterung ist entsprechend der ratio legis &#8211; Wahrung der Priorit&#228;t nur f&#252;r die in der Anmeldung offenbarte technische Lehre &#8211; der Offenbarungsgehalt der gesamten Anmeldeunterlagen zu ber&#252;cksichtigen, also insbesondere der gesamte Inhalt der priorit&#228;tsgebenden Schrift. Dieser ist nicht auf die dort formulierten Patentanspr&#252;che zu beschr&#228;nken, sondern ergibt sich aus der gesamten Schrift nebst Zeichnungen. Die formulierten Patentanspr&#252;che schr&#228;nken eine etwaige weitergehende Offenbarung in Beschreibung und Zeichnungen nicht ein (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 &#8211; Einkaufswagen II; BGH Mitt. 1996, 204, 206 &#8211; Spielfahrbahn; BGH GRUR 1992, 157, 158f. &#8211; Frachtcontainer; im Ergebnis ebenso Benkard/Rogge, Komm. z. PatG, 10. Aufl., &#167;&#160;21 Rn. 30; Busse/Schwendy, Komm. z. PatG, 7. Aufl., &#167;&#160;21 Rn. 88; Schulte/Moufang, Komm. z. PatG, 9. Aufl., &#167;&#160;21 Rn. 55).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 8. des Klagepatents (im parallelen Nichtigkeitsverfahren entsprechend der dortigen Gliederung als Merkmal 1.6) in Bezug genommen) d&#252;rfte demnach in der priorit&#228;tsgebenden Schrift WO&#160;U (Anlage NK3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren, in deutscher &#220;bersetzung vorgelegt als Anlage KR4a, im Folgenden: WO&#160;&#8216;V) hinreichend offenbart sein, wenngleich es keinen Eingang in den dortigen Anspruchssatz gefunden hat. Das Vorsehen einer Schaltung, welche das Schmelzen der Schmelzschicht detektiert, sofern die Steuereinrichtung ausf&#228;llt und das Heizelement &#252;ber den ersten kritischen Temperaturwert hinaus aufheizt, ist an zwei Beschreibungsstellen der WO&#160;&#8216;V konkret erl&#228;utert. Zun&#228;chst wird beschrieben, dass das offenbarte Heizelement &#252;ber drei Steuersysteme verf&#252;gt (WO&#160;&#8216;V Seite 11, 5. Absatz; in KR&#160;4a Seite 9, 6. Absatz), n&#228;mlich auch &#252;ber ein Schmelzsystem, das, wenn es eingreift, die Stromversorgung abbricht. Hierin d&#252;rfte die hinreichende Offenbarung eines Zusammenhangs zwischen dem Schmelzen der Schmelzschicht und dem Abbrechen der Stromversorgung liegen. Wie dieser Zusammenhang durch die offenbarte Schaltung des Heizelements konkret gew&#228;hrleistet wird, offenbart die Beschreibung der priorit&#228;tsgebenden Schrift sodann im Anschluss (WO&#160;&#8216;V Seite&#160;13, Absatz 2 und 3; in KR&#160;4a Seite 11, Abs&#228;tze 2 und 3) in der Weise, dass das Schmelzen der Schicht einen verst&#228;rkten Stromfluss durch und damit eine Erhitzung der Heizelementwiderst&#228;nde 50X und 52X bedingt, was zu einem Ansprechen der thermischen Sicherung 28X f&#252;hrt. Damit offenbart bereits die priorit&#228;tsgebende WO&#160;&#8216;V eine Schaltung, die &#8211; entsprechend der Auslegung des Merkmals 8. gem&#228;&#223; den Ausf&#252;hrungen oben unter I.2.a) &#8211; ein Abbrechen der Stromversorgung gew&#228;hrleistet, wenn die Schmelzschicht schmilzt und sich die beiden elektrischen Leitereinrichtungen kontaktieren. Unerheblich ist demgegen&#252;ber, dass die WO&#160;&#8216;V die Erl&#228;uterungen zu dieser Schaltung in einer anderen Reihenfolge und unter nicht so konsequenter Verwendung von Bezugszeichen wie in der Beschreibung des Klagepatents enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ein Erfolg der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Neuheit der klagepatentgem&#228;&#223;en Lehre erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Die EP&#160;W (Entgegenhaltung NK&#160;8 im parallelen Nichtigkeitsverfahren, in deutscher &#220;bersetzung als Anlage KR 4c; im Folgenden: EP&#160;&#8216;W ) offenbart jedenfalls nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar die Lehre einer Steuereinrichtung, welche die &#196;nderung des Widerstands der Schmelzschicht erfasst, um die Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung so zu &#228;ndern, dass eine Zerst&#246;rung der Schmelzschicht verhindert wird gem&#228;&#223; Merkmalen 6. und 7. des Klagepatents.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Die EP&#160;&#8216;W offenbart zwar zwei Schutzmechanismen zum Abbrechen der Stromversorgung f&#252;r den Fall, dass die zwischen zwei Leitereinrichtungen liegende Isolierschicht wenigstens &#246;rtlich &#252;berhitzt. Beide Schutzmechanismen kn&#252;pfen allerdings an das Auftreten eines vollst&#228;ndigen oder wenigstens &#8222;verlustbehafteten&#8220; Kurzschlusses zwischen den beiden Leitern an. Den ersten Schutzmechanismus erl&#228;utert die Beschreibung der EP&#160;&#8216;W unter Bezugnahme auf die dortige Figur&#160;1 wie folgt (EP&#160;&#8216;W Spalte&#160;7, Zeilen 5 bis 26; die Spalten und Zeilen der deutschen &#220;bersetzung in KR 4c stimmen mit dem Original &#252;berein):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;The first protective mechanism is substantially the same as for the device of Figure&#160;1. Thus, in normal operation, the current flowing through the fuse F is half-wave rectified. Also, in normal operation, the temperature of the insulating means 16 does not come near its softening temperature. However, in some circumstances, for instance in the event of a ruck in the blanket or pad, the insulative means16 can be locally heated to a temperature at which it melts or softens sufficiently for the conductors 12, 14 to come into contact with one another. That is, the impedance of the insulative means 16 is locally reduced, in this case by a short circuit (Note that the impedance is not necessarily reduced to zero, since the short circuit may be &#8220;lossy&#8221;; however, there will be a significant localised drop in impedance). When this happens the diode 16 is short-circuited by the local impedance reduction, so that full wave AC current starts to flow through the fuse F. This at least nearly doubles the current flowing through the fuse F, causing it to &#8220;blow&#8221; (rupture due to excessive current flow through it).&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">In deutscher &#220;bersetzung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der erste Schutzmechanismus ist im Wesentlichen derselbe wie f&#252;r das Ger&#228;t nach Figur&#160;1. Im normalen Betrieb wird also der durch die Sicherung flie&#223;ende Strom halbwellengleichgerichtet. Im Normalbetrieb n&#228;hert sich zudem die Temperatur des Isolationsmittels 16 nicht der Erweichungstemperatur an. Unter bestimmten Umst&#228;nden, beispielsweise im Falle einer Falte in der Heizdecke oder dem Heizkissen, kann die Isolationsschicht 16 &#246;rtlich allerdings auf eine Temperatur erhitzt sein, bei der sie schmilzt oder ausreichend weich wird, um die Leiter 12, 14 miteinander in Kontakt zu bringen. Das hei&#223;t, die Impedanz der Schicht 16 ist &#246;rtliche verringert, in diesem Falle durch einen Kurzschluss. (Es ist zu beachten, dass die Impedanz nicht unbedingt auf null reduziert wird, da der Kurzschluss &#8222;verlustbehaftet&#8220; sein kann; allerdings kommt es hier zu einem beachtlichen &#246;rtlich begrenzten R&#252;ckgang der Impedanz.) Wenn dies geschieht ist die Diode 16 durch die lokale Reduzierung der Impedanz kurzgeschlossen, so dass Vollwellenwechselstrom durch die Sicherung F zu flie&#223;en beginnt. Dadurch wird der durch die Sicherung F flie&#223;ende Strom wenigstens nahezu verdoppelt, was zu einem &#8222;Schlag&#8220; auf die Sicherung f&#252;hrt (Riss aufgrund der &#252;berm&#228;&#223;igen Stromenge, die durch die Sicherung flie&#223;t).&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Erl&#228;uterung des zweiten, hiervon gem&#228;&#223; der Offenbarung der EP&#160;&#8216;W zu unterscheidenden Schutzmechanismus hei&#223;t es in der Beschreibung der EP&#160;&#8216;W und offenbar und Bezugnahme auf die dortige Figur&#160;2 (EP&#160;&#8216;W Spalte&#160;7, Zeilen&#160;38 bis 55):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;The second protective mechanism is as follows. The localised reduction in the impedance of the insulative means 16 caused in this case by a short circuit enables current to flow from the supply, during supply half-cycles of the other polarity (negative half-cycles in the present case), via a second current flow path comprising the resistor R, the diode D2, the part of the second conductor 14 to the left (as illustrated) of the location of the overheat (short circuit) producing thee localised reduced impedance of the insulative means 16,the thermal fuse TF and the fuse F. The current flowing (during half-cycles of the other polarity) through the second path heats the resistor R, which in turn heats the thermal fuse TF.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">In deutscher &#220;bersetzung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der zweite Schutzmechanismus gestaltet sich wie folgt. Die lokalisierte Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittel 16, die in diesem Fall durch einen Kurzschluss verursacht wird, erm&#246;glicht es, dass w&#228;hrend Versorgungshalbwellen der anderen Polarit&#228;t (negative Halbwellen im vorliegenden Fall) Strom von der Versorgung durch einen zweiten Stromweg flie&#223;t, umfassend den Widerstand R, die Diode D2, den Teil des zweiten Leiters 14 (wie dargestellt), der links von der &#220;berhitzungsstelle (Kurzschlussstelle) liegt und die lokale Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels 16 verursacht, die &#246;rtlich reduzierte Impedanz (Kurzschluss), den Teil des ersten Leiters 12, der (wie dargestellt) links von dem &#220;berhitzungspunkt liegt, der die lokal reduzierte Impedanz des Isolationsmittels 16 verursacht, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Der (w&#228;hrend der Halbwellen der anderen Polarit&#228;t) durch den zweiten Stromweg flie&#223;ende Strom heizt den Widerstand R, der wiederum die Thermosicherung TF beheizt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die m&#246;gliche Wirkung eines negativen Temperaturkoeffizienten der Isolierschicht auf diese Schutzmechanismen wird in der EP&#160;&#8216;W zwar erw&#228;hnt, jedoch ohne einen technischen Zusammenhang zu einer Steuereinrichtung aufzuzeigen, die eine &#196;nderung des Widerstandes, namentlich dessen Verringerung bei steigender Temperatur erfasst. Zur M&#246;glichkeit, die Isolierschicht mit einem negativen Temperaturkoeffizienten auszuf&#252;hren, hei&#223;t es in der EP&#160;&#8216;W (Spalte&#160;8, Zeilen 20 bis 43):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;In the other case, that is where the insulative means 16 comprises a material (&#8220;NTC material&#8221;) that has a negative temperature coefficient, that is whose impedance (or at least resistance) decreases with increasing temperature, for example polyvinylchloride (&#8220;PVC&#8221;) which may or may not be doped with a material that enhances its conductivity, the operation of the device is similar to the case in which the insulative means 16 of the heating element 10 comprises a plastics material whose impedance does not decrease with temperature, or at least can be considered for present purposes as not doing so. However, in this case, the localised reduction in the impedance of the insulative material 16 produced by the NTC nature of the material may in many instances be sufficient to cause operation of the second mechanism before the material has softened / melted to cause a short circuit between the conductors 12, 14. In this event, the second mechanism may tend to be the primary one and the first mechanism will be operative only as a backup or in the event of a not particularly &#8220;lossy&#8221; short circuit near the end of the heating element nearer the supply causing a very large increase of current whereby the fuse F will blow quickly.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">In deutscher &#220;bersetzung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Im anderen Fall, also wenn das Isolationsmittel 16 ein Material enth&#228;lt (&#8222;NTC-Stoff&#8220;), das einen negativen Temperaturkoeffizienten aufweist, also dessen Impedanz (oder wenigstens dessen Widerstand) mit der Temperatur sinkt, beispielsweise Polyvinylchlorid (&#8222;PVC&#8220;), das mit einem Material dotiert sein kann, oder auch nicht, das dessen Leitf&#228;higkeit verbessert, ist der Betrieb des Ger&#228;ts &#228;hnlich dem in dem Fall, bei dem das Isolationsmittel 6 des Heizelements 10 ein Plastikmaterial enth&#228;lt, dessen Impedanz nicht mit der Temperatur sinkt, oder f&#252;r das f&#252;r die vorliegenden Zwecke zumindest angenommen werden kann, sich nicht so zu verhalten. In diesem Fall kann allerdings die &#246;rtliche Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels 16, die durch den negativen Temperaturkoeffizient des Materials hervorgerufen wird, in vielen F&#228;llen ausreichend sein, um den Betrieb des zweiten Mechanismus auszul&#246;sen, bevor das Material sich erweicht / schmilzt und so einen Kurzschluss zwischen Leitern 12, 14 verursacht. In diesem Fall kann der zweite Mechanismus m&#246;glicherweise zuerst eintreten, und der erste Mechanismus tritt nur als Sicherungsmechanismus ein oder im Fall eines nicht allzu &#8222;verlustbehafteten&#8220; Kurschlusses nahe dem Ende des Heizelements, das n&#228;her an der Versorgungsquelle liegt und einen sehr starken Stromanstieg verursacht, wobei die Sicherung F rasch durchbrennt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern die Beklagte darauf abstellt, das Vorsehen eines Transistors T1 gem&#228;&#223; einem Schaltplan wie in Figur&#160;8 der EP&#160;&#8216;W gezeigt bedeute die Offenbarung einer die Widerstands&#228;nderung erfassenden Steuereinrichtung im Sinne der Merkmale 6. und 7., kann dieser Entgegenhaltung insoweit keine hinreichend eindeutige und unmittelbare Offenbarung entnommen werden. Die Verwendung eines Transistors wird in der EP&#160;&#8216;W unter Bezugnahme auf die dortige Figur&#160;8 folgenderma&#223;en erl&#228;utert (Spalte&#160;10, Zeilen 31 bis 55):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;In the event of overheating occurring, the insulation 16 starts to breakdown and provides a conductive path between the first conductor 12 and the second conductor 14 bypassing the diode D1. In this circumstance, a current path then appears from the neutral terminal 20 through the diode D6, the resistor R1, the resistor R2, the diode D2, the second conductor 14, the reduced impedance portion of the insulator 16, the first conductor 12, the thermal fuse TF and the fuse F. The flow of this current produces a voltage across the resistor R1 that is applied to the base terminal of a transistor T1. This voltage turns on the transistor T1 and renders it conductive. The action of the transistor T1 in combination with the diode D2, the resistor R1 and the resistor R2 is to sense voltages of the opposite polarity between the second conductor 14 and the neutral terminal 20. When such voltages occur, the transistor T1 is switched on.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">When the transistor T1 is switched on, a current path is present from the neutral terminal 20 through the diode D6, the transistor T1, thee diode D7, the resistor R, the thermal fuse TF and the fuse F. The current through this path serves to heat the resistor R and actuate the thermal fuse TF to isolate further current flow.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">In deutscher &#220;bersetzung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Wenn eine &#220;berhitzung eintritt, beginnt die Isolierung 16 zu versagen und stellt eine Leiterbahn zwischen dem ersten Leiter 12 und dem zweiten Leiter 14 bereit und umgeht dabei die Diode D1. Unter diesen Umst&#228;nden entsteht ein Stromweg vom neutralen Anschluss 2000 &#252;ber die Diode D6, den Widerstand R1, den Widerstand R2, die Diode D2, den zweiten Leiter 14, den Abschnitt der Isolierung 16 mit reduzierter Impedanz, den ersten Leiter 12, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Dieser Stromfluss generiert eine Spannung &#252;ber den Widerstand R1, die auf den Basisanschluss eines Transistors T1 aufgebracht wird. Diese Spannung schaltet den Transistor T1 an und macht ihn leitend. Die Funktion des Transistor T1 in Kombination mit der Diode D2, dem Widerstand R1 und dem Widerstand R2 ist es, Spannungen gegens&#228;tzlicher Polarit&#228;t zwischen dem zweiten Leiter 14 und dem Neutralanschluss 20 aufzusp&#252;ren. Wenn solche Spannungen auftreten, wird der Transistor T1 eingeschaltet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn der Transistor T1 eingeschaltet ist, entsteht ein Stromweg vom Neutralanschluss 20 durch die Diode D6, den Transistor T1, die Diode D7, den Widerstand R, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Der durch diesen Weg flie&#223;ende Strom bewirkt, dass der Widerstand R erhitzt und die Thermosicherung TF bet&#228;tigt wird, um einen weiteren Stromfluss zu isolieren.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erl&#228;uterungen erwecken Zweifel daran, ob der Fachmann hinreichend deutlich und unmittelbar erkennt, dass von dem in dieser Erl&#228;uterung erw&#228;hnten &#8222;Versagen&#8220; der Isolierung auch der Fall umfasst ist, bei dem die Isolierschicht aufgrund ihres negativen Temperaturkoeffizienten zwar einen erheblich verringerten Widerstand aufweist, jedoch intakt bleibt und die Verringerung des Widerstandes deshalb bei R&#252;ckgang der Temperatur reversibel ist. Die Beschreibung der m&#246;glichen Verwendung einer Isolierschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten steht, wie oben wiedergegeben, im Zusammenhang der Abwendung eines Erweichens oder Schmelzens der Isolierschicht und dem Vorsehen eines zus&#228;tzlichen (n&#228;mlich: des &#8222;ersten&#8220; wie in Spalte&#160;7, Zeilen 5 bis 37 der EP&#160;&#8216;W erl&#228;utert) Schutzmechanismus, bei dem es auf einen vollst&#228;ndigen oder wenigstens &#8222;verlustbehafteten&#8220; Kurzschluss der Leiter ankommt (Spalte&#160;8, Zeilen 35 bis 41 der EP&#160;&#8216;W ). Ob mit dem &#8222;Versagen&#8220; der Isolierschicht ausschlie&#223;lich der Kurzschluss oder auch die Verringerung des Widerstandes gemeint ist, d&#252;rfte sich aus fachm&#228;nnischer Sicht nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar entnehmen lassen. Vielmehr d&#252;rfte f&#252;r den Fachmann offen bleiben, ob die Schmelzschicht nach dieser Beschreibungsstelle erst &#8222;versagt&#8220;, wenn sie schmilzt, oder ob sie bereits dann &#8222;versagt&#8220;, wenn ihr Widerstand aufgrund ihrer NTC-Charakteristik erheblich abgesunken ist. Diese Zweifel d&#252;rften den Fachmann zumal deshalb obwalten, weil die genannte Beschreibungsstelle die Figur&#160;8 der EP&#160;&#8216;W erl&#228;utert, es in Spalte&#160;9, Zeilen 8 bis 13 der EP&#160;&#8216;W aber hei&#223;t, dass (nur) die Figuren&#160;3 bis&#160;7 in der Weise erl&#228;utert werden, dass lediglich die Abweichungen von den Erl&#228;uterungen zur Figur&#160;2 ausgef&#252;hrt werden. Hinsichtlich der Figur&#160;8 d&#252;rfte der Fachmann daher eine vollst&#228;ndige Erl&#228;uterung erwarten und insbesondere eine ausdr&#252;ckliche Angabe dazu, ob die Schmelzschicht im Ausf&#252;hrungsbeispiel nach dieser Figur&#160;8 eine NTC-Charakteristik hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ergibt sich eine Offenbarung der klagepatentgem&#228;&#223;en Merkmale 6. und 7. aus der Erw&#228;hnung einer Steuereinrichtung und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des &#8222;Mitlesens&#8220; nicht ausdr&#252;cklich offenbarter Merkmale. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass die EP&#160;&#8216;W die Ausf&#252;hrung einer Steuereinheit offenbart. Die Offenbarung ist insoweit allerdings gerichtet auf eine Steuereinheit, die vornehmlich zur Regulierung der Heizleistung und nur in einer besonderen Ausf&#252;hrungsform als Sicherheitsmerkmal dient (Spalte&#160;8, Zeile 44 bis Spalte&#160;9, Zeile 7 der EP&#160;&#8216;W ):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;The control unit 30 (if provided) may be of a variety of forms as known to those skilled in the art. Its function is to control the level of heating. It may, for example, be manually or automatically operable, and may be of a mechanical, thermal or electronic form. In a simple case, it could be a bimetallic strip arrangement arranged to open and close a switch do enable/disable heating current flow from time to time in accordance with the temperature of the heating device. A more sophisticated arrangement might continuously control the flow of heating current, for example by variable phase angle firing of a thyristor. The diode D3 represents a safety feature, active under both normal and overheat conditions, in that if the diode D1 were to fail short circuit the diode D3 can limit the current flowing through the control unit 30 to a value set in the control unit. This assumes that the control unit 30 can pass current in both directions. However, if the control unit 30 is of a half-wave rectifying nature, for example if it comprises a thyristor, the safety feature just described will be provided by the control unit whereby the diode D3 can be omitted.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">In deutscher &#220;bersetzung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die Steuereinheit 30 (soweit vorgesehen) kann in verschiedenster Form vorliegen, wie dem Fachmann bekannt. Ihre Funktion ist es, den Heizgrad zu steuern. Sie kann beispielsweise manuell oder automatisch betreibbar sein und in mechanischer, thermaler oder elektronischer Form vorliegen. In einem einfachen Fall k&#246;nnte dies eine Anordnung von Bimetallstreifen sein, die so angeordnet ist, dass dadurch ein Schalter ge&#246;ffnet und geschlossen wir, der den Fluss von Heizstrom von Zeit zu Zeit aktiviert/deaktiviert, jeweils entsprechend der Temperatur des Heizger&#228;ts. Eine gehobenere Anordnung kann den Fluss des Heizstroms st&#228;ndig steuern, beispielsweise durch variable Phasenanschnittsteuerung eines Thyristors. Die Diode D3 ist eine Sicherheitsvorrichtung, die sowohl unter normalen Bedingungen als auch bei &#220;berhitzung aktiv ist &#8211; wenn die Diode D1 mit einem Kurzschluss versagt, kann die Diode D3 die flie&#223;ende Strommenge durch die Steuereinheit auf einen Wert reduzieren, der in der Steuereinheit eingestellt ist. Dies setzt voraus, dass die Steuereinheit 30 Strom in beide Richtungen flie&#223;en lassen kann. Wenn aber die Steuereinheit 30 als Halbwellengleichrichter funktioniert, wenn sie beispielsweise einen Thyristor umfasst, wird die soeben beschriebene Sicherheitsvorrichtung durch die Steuereinheit bereitgestellt, wobei die Diode D3 weggelassen werden kann.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Dem kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt daf&#252;r entnehmen, dass die m&#246;glicherweise gegebene Ver&#228;nderlichkeit des Widerstands der Isolierschicht durch die Steuereinheit erfasst wird. Insbesondere kann er nichts daf&#252;r entnehmen, wie eine Verbindung zwischen einem m&#246;glichen Stromfluss durch die Isolierschicht einerseits und der Steuereinheit derart gestaltet werden kann, dass sie sicher ein Abschalten des Heizstromes rechtzeitig genug gew&#228;hrleistet, um ein Schmelzen der Isolierschicht zu verhindern. Dass derlei Gestaltungen f&#252;r den Fachmann selbstverst&#228;ndlich sein sollen, erschlie&#223;t sich nicht hinreichend unmittelbar, denn wenn der Fachmann &#252;berhaupt dem mit steigender Temperatur sinkenden Widerstand der Isolierschicht einen Bedeutung f&#252;r die Steuerung der Stromversorgung beimessen wollte, dann w&#252;rde er durch die oben wiedergegebene Beschreibungsstelle zur Ausf&#252;hrung eines Transistors T1 (Spalte 10, Zeilen 31 bis 48 der EP&#160;&#8216;W ) eine solche Wirkung eben der Schaltung mit Transistor gem&#228;&#223; Figur&#160;8 der EP&#160;&#8216;W und nicht der Steuereinrichtung 30 zumessen. Konkrete Umst&#228;nde, aus denen sich eine solche, das Mitlesen erst erm&#246;glichende Selbstverst&#228;ndlichkeit f&#252;r den Fachmann ergeben k&#246;nnte, bringen die Beklagten auch nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass nach der oben wiedergegebenen Erl&#228;uterung in der EP&#160;&#8216;W die Steuereinheit 30 unter Einschluss eines Thyristors als eine solche gekennzeichnet ist, die den Heizstrom st&#228;ndig steuert. Das d&#252;rfte gegen ein fachm&#228;nnisches Verst&#228;ndnis sprechen, wonach es selbstverst&#228;ndlich w&#228;re, diesen Zusammenhang der Steuerung gerade f&#252;r den Fall einzusetzen, dass die Isolierschicht &#252;berhitzt, aber noch vor dem Schmelzen steht, denn diese Angabe d&#252;rfte vielmehr darauf hindeuten, dass die Steuereinheit zur st&#228;ndigen Steuerung des Heizstroms und der Heizleistung dient, also auch und insbesondere im Normalbetrieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ergibt sich eine Voroffenbarung der Merkmale 6. und 7. durch die EP&#160;&#8216;W auch nicht aus dem Umstand, dass dort (Spalte 12, Zeilen 29 bis 35) ein Leiterabschnitt mit positivem Temperaturkoeffizienten als thermisch aktivierte Unterbrechungsschaltung erw&#228;hnt und insoweit die Offenbarung der GB-A-X (Anlage KR&#160;5, im Folgenden: GB&#160;&#8216;X&#160; ) in Bezug genommen wird. Erstens ist auch f&#252;r diese Beschreibungsstelle zweifelhaft, ob insoweit ein Ausf&#252;hrungsbeispiel mit einer Schmelzschicht beschrieben ist, welche eine NTC-Charakteristik aufweist. Ausdr&#252;cklich beschrieben oder deutlich durch Bezugnahme auf ein entsprechendes anderes Beispiel angegeben ist das nicht. Zweitens d&#252;rfte der Fachmann durch die blo&#223;e Erw&#228;hnung der GB&#160;&#8216;X&#160; nicht deren gesamten Offenbarungsgehalt als Bestandteil der Offenbarung gem&#228;&#223; der EP&#160;&#8216;W betrachten. Die GB&#160;&#8216;X&#160; enth&#228;lt mehrere, jedenfalls nicht nur unwesentlich voneinander abweichende Ausf&#252;hrungsbeispiele, so dass der Fachmann der Erw&#228;hnung dieser weiteren Schrift nicht sicher entnehmen kann, welches dieser Ausf&#252;hrungsbeispiele als Bezugnahme gemeint sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die technische Lehre des Klagepatents mangels erfinderischer T&#228;tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der Offenbarung aus der EP&#160;&#8216;W mit dem allgemeinen Fachwissen vernichtet wird, erscheint jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Es ist, wie oben unter b)aa) ausgef&#252;hrt, schon nicht hinreichend deutlich offenbart, dass eine &#196;nderung des Widerstandes der Isolierschicht &#252;berhaupt eine Bedeutung f&#252;r die Wirkung der Steuereinrichtung gem&#228;&#223; der Offenbarung der EP&#160;&#8216;W hat. Warum sich der Fachmann im Gegenteil &#252;ber die Angabe in der EP&#160;&#8216;W hinwegsetzen soll, einen Stromfluss durch die Isolierschicht hindurch &#8211; sei es aufgrund Kurzschlusses (vgl. Spalte&#160;10, Zeile 31 bis 48 der EP&#160;&#8216;W ) oder aufgrund eines verringerten Widerstandes der Isolierschicht &#8211; zur Ansteuerung des Transistors T1 zu verwenden, zumal im Rahmen eines fach&#252;blichen Verhaltens, das als &#8222;Standardprozedur&#8220; zu beurteilen w&#228;re, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten bringen auch keine konkreten Umst&#228;nde dazu vor, die diese Sichtweise st&#252;tzen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine Kombination der EP&#160;&#8216;W mit der GB&#160;&#8216;X&#160; nahegelegt ist, erscheint jedenfalls nicht so wahrscheinlich, dass keine Gesichtspunkte mehr f&#252;r die Patentf&#228;higkeit des Klagepatents spr&#228;chen. Namentlich erscheint es als unstatthafte r&#252;ckschauende Betrachtung, die &#8222;passenden&#8220; Ausf&#252;hrungsbeispiele aus der GB&#160;&#8216;X&#160; heranzuziehen, um ausgehend von der Offenbarung der EP&#160;&#8216;W zur klagepatentgem&#228;&#223;en Lehre zu gelangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;91 Abs.&#160;1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausspruch zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#160;709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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