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    "file_number": "I-20 U 267/13",
    "date": "2015-03-24",
    "created_date": "2019-01-16T13:25:48Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:40:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I20U267.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2013 verk&#252;ndete Urteil der 14c.&#160;Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung abge&#228;ndert wird.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % zu tragen, dar&#252;ber hinaus die Beklagte zu 1) zu 62,5 % und der Beklagte zu 2) zu 17,5 %.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 62.500,- &#8364; abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 17.500,- &#8364; abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<h1></h1><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, &#167;&#160;540 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch dieses hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es bei Meidung der n&#228;her bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, Kraftfahrzeugr&#228;der gem&#228;&#223; den nachfolgenden Abbildungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">(1.) X. &#8222;N.&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"221\" height=\"208\" src=\"I_20_U_267_13_Urteil_20150324_0.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">(2.) X. &#8222;C.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"236\" height=\"236\" src=\"I_20_U_267_13_Urteil_20150324_1.jpeg\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzur&#252;hren oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Au&#223;erdem hat das Landgericht beide Beklagten zur Auskunft verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, andere, in Deutschland und Frankreich rechtsh&#228;ngige Verfahren st&#252;nden der vorliegenden Klage nicht entgegen, da sie andere Streitgegenst&#228;nde betr&#228;fen. Vor dem Landgericht St. gehe es um andere Radmodelle. Das in S. von der Kl&#228;gerin geltend gemachte internationale Geschmacksmuster sei nicht f&#252;r die gesamte Europ&#228;ischen Union eingetragen, das franz&#246;sische Gericht werde damit nur eine Entscheidung f&#252;r Frankreich treffen. Die Klage sei begr&#252;ndet, da die Beklagte zu 1) die nationalen Klagegeschmacksmuster der Kl&#228;gerin benutze und der Beklagte zu 2) als ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer hierf&#252;r verantwortlich sei. Die Klagegeschmacksmuster seien rechtsbest&#228;ndig. Art.&#160;110 GGV sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. F&#252;r letzteres fehle es an einer planwidrigen Regelungsl&#252;cke. Eine Art.&#160;110 GGV entsprechende Regelung habe der deutsche Gesetzgeber bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen. Ein hieraus resultierendes Rechtsschutzgef&#228;lle in der Gemeinschaft werde durch die &#220;bergangsbestimmung in Art.&#160;14 Geschmacksmusterrichtlinie derzeit zugelassen. Die Klagegeschmacksmuster verf&#252;gten mangels entgegenstehender Darlegungen der Beklagten &#252;ber einen durchschnittlichen Schutzbereich. Das angegriffene Muster &#8222;N.&#8220; &#252;bernehme vollst&#228;ndig das Klagegeschmacksmuster 1). Das angegriffene Muster &#8222;C.&#8220; stelle eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters 2) dar. Es erwecke beim informierten Benutzer aus n&#228;her ausgef&#252;hrten Gr&#252;nden keinen anderen Gesamteindruck. Die Kl&#228;gerin sei auch nicht gehindert, sich auf die Verletzung der streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechte zu berufen. Ein rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten liege nicht vor. Ein solches sei nicht darin zu erblicken, dass die Kl&#228;gerin die Verletzung ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die ihrer nationalen Geschmacksmuster durch die Beklagte zu 1) in getrennten Verfahren verfolge. Da jeweils verschiedene Vorschriften zu pr&#252;fen seien, liege ein sachlicher Grund f&#252;r dieses Vorgehen vor. Auch liege keine rechtsverbindliche, die Kl&#228;gerin verpflichtende Erkl&#228;rung der Automobilhersteller vor, in der die Nichtgeltendmachung von Schutzrechten zugesichert werde. Bei den von den Beklagten in Bezug genommenen Erkl&#228;rungen handele es sich um Lobbyistenerkl&#228;rungen ohne Rechtsverbindlichkeit. Ein Versto&#223; gegen Art.&#160;102 AEUV sei ebenfalls nicht gegeben. Die Aus&#252;bung eines ausschlie&#223;lichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der gesch&#252;tzten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, k&#246;nne nach der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs nur unter au&#223;ergew&#246;hnlichen Umst&#228;nden ein missbr&#228;uchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen. Das Vorliegen solcher Umst&#228;nde im hiesigen Fall sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Einf&#252;hrung neuer Produkte werde nicht verhindert, da die von den Beklagten zitierte Regelung Nr.&#160;24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen f&#252;r Europa vors&#228;hen, dass &#228;hnlich gebaute Nachr&#252;str&#228;der denkbar sind. Den Beklagten bleibe unbenommen, optisch abweichende Produkte zu fertigen und hiermit in Wettbewerb zur Kl&#228;gerin zu treten. Dass der Verbraucher bei Besch&#228;digung nur einer Felge gezwungen werde, entweder auf das Originalprodukt der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzugreifen oder vier neue Felgen von einem Konkurrenten zu erwerben, sei hinzunehmen. Dies sei bei vielen Produkten der Fall. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europ&#228;ischen Gerichtshof komme nach dem Gesagten nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung und machen im Wesentlichen geltend, die deutschen Gerichte seien gem&#228;&#223; Art.&#160;82 Abs.&#160;1 GGVO unzust&#228;ndig, jedenfalls folge die Unzust&#228;ndigkeit f&#252;r das vorliegende Verfahren aus dem von der Kl&#228;gerin in S. angestrengten Rechtsstreit, in dem es auch um den Vertrieb des Rades &#8222;C.&#8220; gehe. F&#252;r dieses Verfahren habe das Landgericht keine Feststellung dazu getroffen, f&#252;r welches Gebiet das Gericht in S. eine Entscheidung treffen wird, so dass davon auszugehen sei, dass es auch f&#252;r Deutschland entscheide. Die Klageschutzrechte seien nach Art.&#160;110 Abs.&#160;1 GGV unwirksam. Diese Norm sei anwendbar, da das deutsche Recht zwingend europarechtskonform auszulegen sei. Jedenfalls m&#252;sse sich die Kl&#228;gerin so behandeln lassen, als ob sie anstelle des Klagegeschmacksmusters 2) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht habe, da sie &#252;ber ein solches verf&#252;ge und das angegriffene Rad X. &#8222;N.&#8220; ihm noch &#228;hnlicher sei als dem Klagegeschmacksmuster 2). Die Eintragung des Klagegeschmacksmusters 2) sei nur unter dem Gesichtspunkt der Umgehung europ&#228;ischen Rechts erfolgt. Es sei nicht auszuschlie&#223;en, dass die Kl&#228;gerin auch &#252;ber ein dem Klagegeschmacksmuster 1) entsprechendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verf&#252;ge. Art.&#160;110 Abs.&#160;1 GGV sei auf die streitgegenst&#228;ndlichen R&#228;der, die zu Ersatzteilzwecken von der Beklagten zu 1) angeboten w&#252;rden, anzuwenden. Entsprechend habe auch ein italienisches Gericht zugunsten der Beklagten zu 1) entschieden. Es sei unzumutbar, wenn die Entscheidung der deutschen Gerichte hiervon abweiche. Mit der Erteilung der Typengenehmigungen f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Kraftfahrzeugfelgen habe der Gesetzgeber im &#220;brigen zu erkennen gegeben, dass die Produktion gestattet und gewollt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Klagegeschmacksmuster 2) verletzt sein solle. Die Unterschiede zur angegriffenen Felge habe das Landgericht irrig f&#252;r unerheblich gehalten und sei auf die Problematik des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht eingegangen. Das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbr&#228;uchlich, da es zu einer Verfahrenszersplitterung f&#252;hre, ihm eine willk&#252;rliche Gerichtswahl zugrunde liege, die Kl&#228;gerin ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche und ein Versto&#223; gegen die Zusicherungen der Automobilwirtschaft vorliege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage unter Ab&#228;nderung des am 28.11.2013 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und weist insbesondere darauf hin, dass die von den Beklagten gepriesene Typengenehmigung nichts anderes als die notwendige Betriebserlaubnis f&#252;r Fahrzeugteile nach &#167;&#160;22 StVZO sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat keinen Erfolg, da die Klage aus den zutreffenden Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begr&#252;ndet ist. Die Berufungsbegr&#252;ndung f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit ist zu sagen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht eine Unzul&#228;ssigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtsh&#228;ngigkeit der geltend gemachten Anspr&#252;che verneint. Unstreitig wird sowohl in dem Verfahren in St. als auch vor dem Gericht in S. aus anderen Schutzrechten als den vorliegend streitgegenst&#228;ndlichen nationalen Geschmacksmusterrechten geklagt. Jedes Schutzrecht bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen eigenen Streitgegenstand (vgl. z.B. BGH GRUR 2011, 521 (522)&#160;-&#160;T&#220;V). Das gilt f&#252;r das in S. streitgegenst&#228;ndliche IR-Geschmacksmuster DM/&#8230;5 und das Klagegeschmacksmuster 2) auch dann, wenn beide gleichzeitig Schutz f&#252;r dasselbe Muster in Deutschland gew&#228;hren. Das deutsche Recht l&#228;sst eine solche Doppelregistrierung zu. Sie f&#252;hrt im Falle der gleichzeitigen Geltendmachung beider Schutzrechte vor unterschiedlichen Gerichten gem&#228;&#223; Art.&#160;106a Abs.&#160;1 GGV in Verbindung mit Art.&#160;95 Abs.&#160;2 und Abs.&#160;3 GGV dazu, dass die Klageabweisung durch das erste entscheidende Gericht zur zwingenden Klageabweisung auch durch das zweite f&#252;hrt. Letzeres machen die Beklagten zwar neben der Unzust&#228;ndigkeit geltend, tragen aber nicht vor, dass eine entsprechende Entscheidung in S. bereits ergangen ist. Eines Eingehens darauf, ob durch das IR-Geschmacksmuster DM/&#8230;5 und das Klagegeschmacksmuster 2) dasselbe Muster gesch&#252;tzt wird, was von den Beklagten nicht konkret vorgetragen wird, bedarf es daher nicht. Eine &#167;&#160;145 PatG entsprechende Regelung, wonach derjenige, der eine Verletzungsklage erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung aufgrund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben kann, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr&#252;heren Rechtsstreit geltend zu machen, kennt das Geschmacksmusterrecht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zur internationalen Zust&#228;ndigkeit gilt ebenfalls das vom Landgericht Ausgef&#252;hrte. Die deutschen Gerichte sind zust&#228;ndig, da die Kl&#228;gerin aus nationalen Schutzrechten mit der Begr&#252;ndung vorgeht, diese w&#252;rden im Inland verletzt, Art.&#160;5 Nr.&#160;3 EuGVVO. Art.&#160;82 GGV ist nicht einschl&#228;gig, da die Klage nicht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art.&#160;81 GGV) gest&#252;tzt wird. Die Kl&#228;gerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als ob sie aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgehen w&#252;rde. Wie der soeben schon angesprochene Art.&#160;95 GGV belegt, toleriert der Gesetzgeber ausdr&#252;cklich das Wahlrecht des Inhabers eines nationalen und eines territorial weitergehenden Schutzrechts selbst bei Identit&#228;t des inhaltlichen Schutzes beider Rechte. Den von den Beklagten fingierten Vorrang der Geltendmachung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gibt es mithin nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Reichweite des Schutzes der Klagegeschmacksmuster ist die immer noch geltende Stillstandsklausel, Art.&#160;14 der RL&#160;98/71/EG, die die Beklagten auch in der Berufung mit keinem Wort w&#252;rdigen, von entscheidender Bedeutung. Ihre Existenz rechtfertigt sowohl den von Art.&#160;110 Art.&#160;1 GGV abweichenden &#167;&#160;73 DesignG als auch die Tatsache unterschiedlicher Regelungen zur Ersatzteilproblematik in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Schon aus diesem Grund geht auch das Argument der Beklagten, angesichts der ihnen g&#252;nstigen Entscheidung eines Gerichts aus Neapel sei es im Rahmen des freien Warenverkehrs unzumutbar, wenn deutsche Gerichte anders entschieden, fehl. Italien hat eine Art.&#160;110 GMV entsprechende Regelung in sein nationales Recht &#252;bernommen, Deutschland nicht. Mangels Anwendbarkeit des Art.&#160;110 Abs.&#160;1 GGV bedarf es keiner Beurteilung, ob die streitgegenst&#228;ndlichen R&#228;der Ersatzteile im Sinne der Norm darstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das angegriffene Rad &#8222;N.&#8220; das Klagegeschmacksmuster&#160;1) verletzt, ist unstreitig. Richtig ist aber auch die Feststellung des Landgerichts, das angegriffene Rad &#8222;C.&#8220; verletze das Klagegeschmacksmuster 2). Dass der vom Landgericht zugrunde gelegte, &#252;bereinstimmende Gesamteindruck zutreffend ist, belegt bereits das eigene Vorbringen der Beklagten, erst bei n&#228;herem Hinschauen w&#252;rden die Unterschiede zwischen dem Klagegeschmacksmuster 2) und dem Kraftfahrzeugrad &#8222;C.&#8220; auffallen. Zudem vertreibt die Beklagte zu 1) (auch) dieses Kraftfahrzeugrad nach ihrem eigenen Vorbringen gerade als passendes Ersatzteil zu von der Kl&#228;gerin vertriebenen, offensichtlich das Klagegeschmacksmuster 2 umsetzenden R&#228;dern, was beim Verbraucher nur Erfolg haben kann, wenn der Gesamteindruck des Ersatzes mit dem des Originals &#252;bereinstimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Erteilung von Typengenehmigungen f&#252;r die Kraftfahrzeugr&#228;der &#8222;N.&#8220; und &#8222;C.&#8220; folgt vorliegend ebenfalls nichts f&#252;r die Beklagten G&#252;nstiges. Die Genehmigung f&#252;r ein Nachr&#252;strad wird entsprechend Ziffer&#160;4.1 der Regelung Nr.&#160;124 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen f&#252;r Europa (Anlage B 17) erteilt, wenn das zur Genehmigung vorgef&#252;hrte Rad &#8222;den Vorschriften&#8220; entspricht. Diese werden in Ziffer&#160;6 der Regelung genannt, sind technischer Natur und dienen der Sicherheit. Demgegen&#252;ber hat die Regelung nicht zum Gegenstand, dass ein Nachr&#252;strad folgenlos von einem Schutzrecht, insbesondere einem solchen, das sich auf die Erscheinungsform bezieht, Gebrauch machen darf. Ein solches Gebrauchmachen geht auch weder mit der Einhaltung der technischen Normen einher, wie die vielf&#228;ltigen Gestaltungsm&#246;glichkeiten Felgen betreffend zeigen, noch mit der Fertigung eines nachgebauten Nachr&#252;strades im Sinne von Ziffer 2.4.3 der Regelung Nr. 124. Denn es ist keinesfalls zwingend, dass das Nachr&#252;strad des Fahrzeugherstellers geschmacksmusterrechtlich gesch&#252;tzt ist, so dass die Gestattung eines Nachbaus nicht automatisch die Gestattung impliziert, von einem fremden Schutzrecht Gebrauch zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Eine die Kl&#228;gerin bindende Verzichtserkl&#228;rung des Verbandes der Automobilindustrie in Bezug auf die Geltendmachung von Schutzrechten im hier einschl&#228;gigen Bereich haben die Beklagten bereits nicht schl&#252;ssig dargelegt. Was der Automobilverband in welchem Zusammenhang erkl&#228;rt hat, ist offen. Die Beklagten ziehen Schlussfolgerungen aus dem Text einer Bundestagsdrucksache, der seinerseits die abgegebene Erkl&#228;rung nur wertet. Die dortige Wertung l&#228;sst aber weder die Annahme einer bindenden Verzichtserkl&#228;rung zu noch best&#228;tigt sie, dass der Gesetzgeber in der Annahme einer bindenden Verzichtserkl&#228;rung bestimmte ausdr&#252;ckliche Regelungen unterlassen hat. Denn in der Gesetzesbegr&#252;ndung hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Sollte sich herausstellen, dass die Automobilhersteller in h&#246;herem Ma&#223;e als bisher Einzelteile der Gesamtkarosserie eines Fahrzeuges sch&#252;tzten lassen und versuchen, vermehrt Rechte dazu durchzusetzen, um auf diese Weise den Ersatzteilmarkt zu beeinflussen, w&#228;re ein Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dass seitens des Automobilverbandes allenfalls eine unverbindliche Absichtskl&#228;rung undefinierbaren Inhalts abgegeben worden ist, ergibt sich auch aus dem von den Beklagten als Anlage B&#160;40 vorgelegten Schreiben des Staatssekret&#228;rs des Bundesministeriums der Justiz vom 31.07.2003. Daran &#228;ndert auch der Umstand nichts, dass Schutzrechtsinhaber aus dem Kreis der Automobilindustrie nach der Aus&#252;bung politischen Drucks offensichtlich auf die Durchsetzung erwirkter Titel verzichtet haben. Eine &#8222;Verbindlichkeit aus moralischen Aspekten&#8220;, wie sie die Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25.09.2013 (Bl. 100 GA) als gegeben ansehen, kennt das deutsche Recht nicht. Es verf&#252;gt zwar &#252;ber die Beschr&#228;nkung von Rechten durch den Grundsatz von Treu und Glauben, &#167;&#160;242 BGB. Danach kann eine Rechtsaus&#252;bung unter anderem unzul&#228;ssig sein, wenn der Rechtsinhaber ein Vertrauen darauf erweckt hat, dass er seine Rechte nicht aus&#252;ben werde. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer der Kl&#228;gerin zurechenbaren Erkl&#228;rung. Inwieweit der Automobilverband bei Abgabe seiner wie auch immer gearteten Erkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Gesetzgeber berechtigt war, im Namen der Kl&#228;gerin zu sprechen, ist offen. Die Beklagten ergehen sich hier in Mutma&#223;ungen. Dar&#252;ber hinaus war die von ihnen in Bezug genommene Erkl&#228;rung auch keinesfalls geeignet, ein sch&#252;tzenswertes Vertrauen ihrerseits zu begr&#252;nden, beim Vertrieb nationale Geschmacksmuster verletzender R&#228;der in Deutschland nicht vom Schutzrechtsinhaber in Anspruch genommen zu werden. Sie sind nicht Adressat dieser Erkl&#228;rung und haben noch nicht einmal vorgetragen, dass sie vor dem Beginn des Vertriebes der Kraftfahrzeugr&#228;der &#8222;N.&#8220; und &#8222;C.&#8220; Kenntnis von der Existenz dieser Erkl&#228;rung erlangt haben. Damit konnte f&#252;r die Beklagten bei der Entscheidung, die streitgegenst&#228;ndlichen Felgen in Deutschland zu vertreiben, allein ma&#223;geblich sein, dass Deutschland &#8211; &#252;brigens ebenso wie Frankreich &#8211; von der M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht hat, die auf Gemeinschaftsebene geltende Ersatzteilklausel nicht in das nationale Recht zu &#252;bernehmen. Auf die sich daraus ergebende unterschiedliche Rechtslage auf Gemeinschaftsebene und den verschiedenen Absatzl&#228;ndern h&#228;tten sich die Beklagten einstellen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den Beklagten ger&#252;gte Rechtsmissbrauch der Kl&#228;gerin kann auch nicht unter anderen Gesichtspunkten festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anrufung verschiedener Gericht in einer Konstellation wie der vorliegenden ist nach dem eingangs Gesagten vom Gesetzgeber ausdr&#252;cklich zugelassen. Von einer willk&#252;rlichen Verfahrenssplittung kann daher keine Rede sein. Auch stellt es keinen Rechtsmissbrauch, sondern einen Rechtsgebrauch dar, wenn die Kl&#228;gerin Gerichte in Staaten anruft, die den vom europ&#228;ischen Gesetzgeber einger&#228;umten Spielraum im Sinne der Kl&#228;gerin ausgesch&#246;pft haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Aus&#252;bung eines Ausschlie&#223;lichkeitsrechts, das an ein Recht des geistigen Eigentums gebunden ist, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs grunds&#228;tzlich kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung (siehe zuletzt Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren C-170/13, BeckRS 2014, 82403 Rdnr. 61). Gr&#252;nde, die das Vorgehen der Kl&#228;gerin in diesem Zusammenhang ausnahmsweise missbr&#228;uchlich erscheinen lassen k&#246;nnten, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich, so dass der Senat, obwohl nicht mit der Spezialzust&#228;ndigkeit f&#252;r Kartellsachen ausgestattet, den Einwand der Beklagten nach Art. 102 AEUV selber bescheiden konnte. Denn ein Nicht-Kartellsenat hat trotz des &#167; 87 S. 2 GWB seine Zust&#228;ndigkeit zu bejahen, wenn er die kartellrechtlichen Fragen ohne weiteres beantworten kann, was der Fall ist, wenn die kartellrechtlichen Einwendungen eindeutig unbegr&#252;ndet sind oder die Fragen aufgrund h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend gekl&#228;rt sind (vgl. Bornkamm in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 12.&#160;Aufl., &#167; 87 GWB Rdnr. 19). Beides ist nach dem Gesagten hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dass geschmacksmusterrechtlich gesch&#252;tzter Produkte durch einen Dritten, der keinerlei Recht an dem Geschmacksmuster hat, nicht benutzt werden d&#252;rfen, ist das Charakteristikum des Geschmacksmusterrechts. Die Kl&#228;gerin missbraucht die ihr von Gesetzes wegen einger&#228;umte Monopolstellung daher nicht, wenn sie dem Verbraucher zumutet, ein von ihr stammendes Kraftfahrzeugradset durch ein bei ihr nachgekauftes Rad zu erg&#228;nzen oder ein komplett neues Radset von wem auch immer anzuschaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;91 Abs.&#160;1, &#167;&#160;97 Abs.&#160;1, &#167;&#160;100 Abs.&#160;3 und Abs.&#160;4 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#160;708 Nr.&#160;10, &#167;&#160;711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz: 100.000,- &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1. Unterlassungsanspruch:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bez&#252;glich der Beklagten zu 1): 60.000,- &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bez&#252;glich des Beklagten zu 2): 15.000,- &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">2. Schadensersatzfeststellungsanspruch: 20.000,- &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">3. Auskunftsanspruch:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bez&#252;glich der Beklagten zu 1): 2.500,- &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bez&#252;glich des Beklagten zu 2): 2.500,- &#8364;</p>\n      "
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