List view for cases

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    "slug": "olgham-2015-03-23-6-u-2115",
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        "name": "Oberlandesgericht Hamm",
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    "file_number": "6 U 21/15",
    "date": "2015-03-23",
    "created_date": "2019-01-16T13:26:25Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:16:20Z",
    "type": "Hinweisschreiben",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2015:0323.6U21.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gem. &#167; 522 II ZPO zur&#252;ckzuweisen. Die Sache hat keine grunds&#228;tzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach m&#252;ndlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gr&#252;nde vorhanden, die die Anberaumung einer m&#252;ndlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen. Die Berufung verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn der Kl&#228;ger hat nicht schl&#252;ssig dargelegt, dass sich der Unfall so, wie von ihm vorgetragen, ereignet hat. Insoweit wird &#8211; zur Vermeidung von Wiederholungen &#8211; auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die mit der Berufungsbegr&#252;ndung vorgebrachten Einwendungen und Argumente rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Gem. &#167; 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) beruht oder dass die gem. &#167; 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen erf&#252;llt der zweitinstanzliche Sachvortrag des Kl&#228;gers nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">a) Ma&#223;geblich f&#252;r die Abweisung der Klage ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Sch&#228;den, die der Kl&#228;ger mit seiner Klage geltend macht nicht durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden sein k&#246;nnen, weil sie sich technisch nicht mit der von ihm vorgetragenen Unfallschilderung in Einklang bringen lassen. Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, denn der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach den &#167;&#167; 7 I, 17 I, 18 I StGB, 823 I BGB i. V. m. &#167; 115 VVG setzt voraus, dass er die von ihm behauptete Verursachung des Schadens durch das vom Beklagten zu 1) gelenkte gegnerische Fahrzeug und das Ausma&#223; des dadurch entstandenen Schadens darlegt und &#8211; im Falle des Bestreitens &#8211; beweist. Vorliegend fehlt es bereits an einer schl&#252;ssigen Darlegung zu den zum behaupteten Unfall f&#252;hrenden Umst&#228;nden und des dabei entstandenen Schadens, denn der erstinstanzlich beauftragte Sachverst&#228;ndige Dipl.-Ing. P hat nachvollziehbar festgestellt, dass die am Fahrzeug des Kl&#228;gers vorgefundenen Sch&#228;den nicht durch das von Kl&#228;ger dargestellte Unfallgeschehen ausgel&#246;st worden sein k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger meint, es reiche f&#252;r die Schl&#252;ssigkeit seines Vortrages aus, dass es &#252;berhaupt zu einem Kontakt zwischen den beiden am behaupteten Unfall beteiligten Fahrzeugen gekommen sei, was durch die h&#246;henm&#228;&#223;ige &#220;bereinstimmung der &#8222;frischen&#8220; Besch&#228;digungen an seinem PKW mit den Spuren am Hecktrittbrett des gegnerischen Transporters belegt sei, kann dem nicht gefolgt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen belegt die h&#246;henm&#228;&#223;ige &#220;bereinstimmung der Schadensspuren am Fahrzeug des Kl&#228;gers mit den Besch&#228;digungen am Trittbrett des gegnerischen Transporters nicht, dass es zu der vom Kl&#228;ger angegebenen Zeit an dem von ihm angegebenen Ort tats&#228;chlich zur Ber&#252;hrung der beiden Fahrzeuge gekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ber&#252;hrung kann vielmehr auch zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort stattgefunden haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem belegt der Umstand, dass ein m&#246;glicher Kontakt zwischen beiden Fahrzeugen stattgefunden hat nicht, dass es auch zu der, dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegenden fahrl&#228;ssigen Schadensverursachung durch den Beklagten zu 1) beim Ausparken aus einer Parkl&#252;cke gekommen sein muss. Ein solcher Kontakt kann vielmehr auch dadurch zustande gekommen sein, dass der Kl&#228;ger bewusst und zweckgerichtet mit gleichbleibender Geschwindigkeit am Heck des Transporters entlang geschrammt ist, um den streitgegenst&#228;ndlichen Schaden herbeizuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Es obliegt aber dem Kl&#228;ger darzulegen und &#8211; infolge des Bestreitens der Gegenseite - zu beweisen, dass der streitgegenst&#228;ndliche Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigef&#252;hrt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">b) Soweit sich der Kl&#228;ger darauf beruft, erstinstanzlich eine unrichtige Sachdarstellung abgegeben zu haben, weil er das zeitlich erst nach der Kollision erfolgte Bremsman&#246;ver versehentlich als zeitgleich mit der Kollision in Erinnerung gehabt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Kl&#228;ger das Bremsman&#246;ver erst nach vollst&#228;ndigen Entlangschleifen an dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Transporter eingeleitet haben will und nicht unmittelbar beim ersten Kontakt mit diesem. Eine derart versp&#228;tete Reaktion auf eine Kollision aus einer geringen Geschwindigkeit heraus, wie vom Kl&#228;ger dargestellt, w&#228;re ein starkes Indiz f&#252;r einen absichtlich herbeigef&#252;hrten Verkehrsunfall, weil es in erheblichem Widerspruch zu der auf eine Kollision auf einem Parkplatz zu erwartenden Reaktion steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen sind keine nachvollziehbaren Gr&#252;nde daf&#252;r vorgetragen worden, warum sich der Kl&#228;ger bei seiner Erinnerung an den Unfall geirrt haben sollte. Er hat sowohl in seiner Schadensanzeige an die Beklagte zu 2) vom 27.6.2013, als auch in seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung im Termin vor dem Landgericht am 19.3.2014 unmissverst&#228;ndlich dargelegt, dass er das Zur&#252;cksetzen des Beklagten zu 1) aus der Parkl&#252;cke bemerkt und durch Bremsen und Ausweichen noch vergeblich versucht habe, die Kollision zu vermeiden. M&#246;gliche Unsicherheiten beim Erfassen des Unfallgeschehens oder Erinnerungsl&#252;cken lassen sich aus seinem Vortrag nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Natur des Unfallgeschehens selbst, denn angesichts der geringen gefahrenen Geschwindigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall nicht &#8211; wie der Kl&#228;ger nach Erstellung des Sachverst&#228;ndigengutachtens hat vortragen lassen - in Sekundenbruchteilen ereignet hat, sondern dass der Kontakt zwischen beiden Fahrzeugen von seinem Beginn an bis zum Ende der Besch&#228;digungen an der gesamten rechten Seite des Kl&#228;gerfahrzeugs eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, die konkrete Erinnerungen an das Unfallgeschehen zul&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass durch das Ergebnis des Sachverst&#228;ndigengutachtens die Unfallversion des Kl&#228;gers nicht nur hinsichtlich des von ihm behaupteten Bremsman&#246;vers, sondern auch hinsichtlich des von ihm behaupteten Ausweichman&#246;vers widerlegt ist. Danach kann der Schaden am Fahrzeug des Kl&#228;gers nur dadurch zustandegekommen sein, dass der Kl&#228;ger ungebremst und ohne Ausweichman&#246;ver mit seiner gesamten rechten Fahrzeugseite an dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Transporter entlang gestriffen ist. Ein solches Schadensereignis l&#228;sst sich nicht nachvollziehbar mit der vom Kl&#228;ger abgegebenen Darstellung eines fahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrten Unfalls durch den Beklagten zu 1) beim Ausparken aus einer Parkl&#252;cke erkl&#228;ren, sondern spricht vielmehr daf&#252;r, dass bewusst auf ein Bremsen und Ausweichen verzichtet worden ist, um den Schaden am PKW des Kl&#228;gers herbeizuf&#252;hren, bzw. zu vergr&#246;&#223;ern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Unter diesen Umst&#228;nden ist die Feststellung des Landgerichts, dass der ge&#228;nderte Sachvortrag des Kl&#228;gers nach Erstellung des Sachverst&#228;ndigengutachtens nicht glaubhaft ist, sondern lediglich dem Zweck dient, seinen Vortrag dem Ergebnis des Gutachtens anzupassen, nicht zu beanstanden. Da auch der Beklagte zu 1) die &#8211; im Ergebnis nicht zutreffende &#8211; urspr&#252;ngliche Unfallversion des Kl&#228;gers im Wesentlichen best&#228;tigt hat und weitere Zeugen f&#252;r den behaupteten Unfall nicht vorhanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass der Kl&#228;ger auch in zweiter Instanz den ihm obliegenden Beweis f&#252;r das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Unfallereignis nicht wird erbringen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme <strong><span style=\"text-decoration:underline\">bis zum 17.04.2015.</span></strong></p>\n      "
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