List view for cases

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    "file_number": "4 Ca 10/15",
    "date": "2015-03-19",
    "created_date": "2019-01-16T13:26:49Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:16:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2015:0319.4CA10.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,</p>\n</li>\n</ul>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und</p>\n<p>aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob die Kl&#228;gerin f&#252;r die Monate Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 einen Anspruch auf Zahlung von Verg&#252;tungsdifferenzbetr&#228;gen in H&#246;he von insgesamt 3.362,40 Euro brutto aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Richtlinien f&#252;r Arbeitsvertr&#228;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gegen&#252;ber der Beklagten als nichtkirchliche Betriebserwerberin hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin war seit dem 01.02.1981 zun&#228;chst bei der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Tr&#228;gerin des St.-Ks-Hospitals in I besch&#228;ftigt. Grundlage des Arbeitsverh&#228;ltnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.02.1981, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 5 f. und 54 f. d. A.) und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter &#167; 2 des Arbeitsvertrages hei&#223;t es w&#246;rtlich:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#167; 2</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><em>F&#252;r das Dienstverh&#228;ltnis gelten die &#8222;Richtlinien f&#252;r Arbeitsvertr&#228;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes&#8220; (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der &#8222;Caritas-Korrespondenz&#8220; ver&#246;ffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verf&#252;gung gestanden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Bei &#196;nderungen der AVR gilt jeweils die in der &#8222;Caritas-Korrespondenz&#8220; ver&#246;ffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. (&#8230;) &#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; schriftlicher Mitteilung vom 30.08.1984 (Bl. 74 d. A.) war die Kl&#228;gerin als Leiterin der Physikalischen Therapie ab dem 01.08.1984 zun&#228;chst noch in die Verg&#252;tungsgruppe 4 b, Ziffer 12, und ab dem 01.08.1986 in die Verg&#252;tungsgruppe 4 a, Ziffer 6, eingruppiert. Auch in der Folgezeit - d.h. auch nach Betriebs&#252;bergang im Jahr 2006 - ist die Kl&#228;gerin entsprechend dieser Verg&#252;tungsgruppe verg&#252;tet worden (vgl. Gehaltsmitteilung Mai 2006, Bl. 75 d. A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem es zun&#228;chst zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages vom 08.12.2005 (Bl. 41 bis 47 d. A.) zwischen der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH - der Rechtsnachfolgerin der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Tr&#228;gerin des St.-Ks-Hospitals - und der N I GmbH &amp; Co. KG, in dem sich diese zur Erbringung der station&#228;ren ergotherapeutischen, logop&#228;dischen, physiotherapeutischen und tanztherapeutischen Leistungen verpflichtete, gekommen war, informierte die Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH mit Schreiben vom 15.05.2006 (Bl. 56 d. A.) die Mitarbeitervertretung &#252;ber den &#8222;Betriebs&#252;bergang der Funktionsbereiche Physikalische Therapie, Ergotherapie, Tanztherapie und Logop&#228;die auf die Firma N zum 01. Juli 2006&#8220;. Demzufolge wurde auch das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin ab dem 01.07.2006 von der N I GmbH &amp; Co. KG fortgesetzt, welche jedoch insolvent wurde. Aufgrund des zwischen der Insolvenzverwalterin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 01.10.2013 kam es dann zu einer &#220;bernahme des Betriebes der N I GmbH &amp; Co. KG durch die Beklagte, wodurch auch das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin auf die Beklagte mit Wirkung ab 01.10.2013 &#252;bergegangen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin arbeitete bis zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden f&#252;r die Beklagte. Die Beklagte zahlte ab Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 eine Bruttomonatsverg&#252;tung durchgehend in H&#246;he von jeweils 3.623,82 Euro an die Kl&#228;gerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit au&#223;ergerichtlichem Schreiben ihrer Bevollm&#228;chtigten vom 31.03.2014 (Bl. 9 bis 12 d. A.), der Beklagten per Boten am selben Tag zugstellt (siehe Zustellungsbest&#228;tigung, Bl. 13 d. A.), machte die Kl&#228;gerin ausgehend von der Verg&#252;tungsgruppe 4 a, Ziffer 6, in Verbindung mit der Anlage 3 zu den AVR als Berechnungsgrundlage zun&#228;chst f&#252;r die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 eine monatliche Nachzahlung in H&#246;he von jeweils 373,60 Euro brutto, das hei&#223;t insgesamt 1.868,00 Euro brutto, gegen&#252;ber der Beklagten geltend. Nachdem dieses Begehren ohne Erfolg blieb, forderte die Kl&#228;gerin mit ihrer am 16.07.2014 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen (Bl. 1 bis 4 d. A.) und der Beklagten am 24.07.2014 zugestellten (Bl. 16 d. A.) Klage die Summe der monatlichen Differenzbetr&#228;ge f&#252;r Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 in H&#246;he von insgesamt 3.362,40 Euro brutto nebst Zinsen jeweils ab dem 01. des Folgemonats.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin vertritt die Ansicht, dass ihr urspr&#252;nglich bei der Katholischen Kirchengemeinde St. K begr&#252;ndetes Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund des erfolgten Betriebs&#252;bergangs zun&#228;chst auf die N I GmbH &amp; Co. KG und dann weiter unver&#228;ndert auf die Beklagte &#252;bergegangen sei. Die Regelung unter &#167; 2 ihres schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.02.1981 sei dabei als dynamische Bezugnahmeklausel zu verstehen, so dass die jeweils aktuelle Verg&#252;tung unter Beachtung der Regelungen der AVR zu zahlen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Kl&#228;gerin der Auffassung, ihr stehe unter Beachtung von &#167; 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit der schriftlichen Mitteilung vom 30.08.1984 und der dort festgehaltenen Verg&#252;tungsgruppe 4 a, Ziffer 6, unter Beachtung ihrer Besch&#228;ftigungsdauer ein monatlicher Verg&#252;tungsanspruch in H&#246;he von insgesamt 3.997,42 Euro brutto zu. Der Anspruch ergebe sich gem&#228;&#223; &#167; 12 AVR in Verbindung mit der Anlage 1 III &#167; 1 lit. b) zu den AVR, dort Stufe 10. Dies ergebe eine monatliche Differenz von 373,60 Euro brutto, die die Beklagte f&#252;r die Monate Oktober 2013 bis Juni 2014 jeweils noch an sie nachzuzahlen habe, insgesamt also 3.362,40 Euro brutto f&#252;r die genannten Monate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Leitungsfunktion der Kl&#228;gerin in der Zwischenzeit durch den am 08.12.2005 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag weggefallen sei oder nicht, sei unerheblich, da es ma&#223;geblich auf die Mitteilung vom 30.08.1984 ankomme, wonach die Eingruppierung der Kl&#228;gerin festgelegt worden ist. Umst&#228;nde, die zu einer &#196;nderung der vertraglichen Vereinbarung gef&#252;hrt h&#228;tten, seien von der Beklagten nicht dargelegt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatsache, dass die Beklagte nicht in kirchlicher Tr&#228;gerschaft steht oder dem kirchlichen Bereich zuzuordnen sei, stehe dem Begehren der Kl&#228;gerin gleichfalls nicht entgegen, da &#167; 613 a BGB keine Ausnahme f&#252;r den Fall der Ausdehnung des Kirchenrechts in den s&#228;kularen Bereich vorsehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Auch k&#246;nne sich die Beklagte nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede berufen, da f&#252;r die Anwendbarkeit der AVR, anders als f&#252;r Tarifvertr&#228;ge, keine kollektivrechtliche Bindung vorgesehen und die diesbez&#252;gliche Rechtsprechung damit nicht anwendbar sei. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nne auch nicht die von der Beklagten angesprochene Entscheidung des EuGH, Urt. v. 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), herangezogen werden, weil dieser ein Sachverhalt in Gro&#223;britannien zugrunde gelegen habe, der mit der tarifrechtlichen Rechtslage in Deutschland nicht vergleichbar sei, zumal es sich bei den AVR ohnehin nicht um &#8222;Kollektivvertr&#228;ge&#8220; (Bl. 83 d. A.) im Sinne der EuGH-Entscheidung handele.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sei auch keine Verwirkung der geltend gemachten Anspr&#252;che eingetreten. Der Beklagten h&#228;tten die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit ebenfalls die dynamische Verweisung auf die AVR bekannt sein m&#252;ssen. Es komme hinzu, dass es hier um eine vertraglich festgeschriebene Rechtsposition gehe, die als sogenanntes Stammrecht nicht verwirkt werden k&#246;nne. Von den allenfalls der Verwirkung unterliegenden Lohnanspr&#252;chen mache sie nur die Differenzbetr&#228;ge ab Oktober 2013 geltend, so dass es schon am erforderlichen Zeitmoment fehle. Dar&#252;ber hinaus habe die Beklagte auch keine weiteren Umst&#228;nde vorgebracht, die ein Vertrauen begr&#252;nden w&#252;rden, in Zukunft solchen Forderungen nicht mehr ausgesetzt zu werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin brutto 3.362,40 Euro brutto zzgl. Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wendet ein, da sie - wie auch schon ihre unmittelbare Rechtsvorg&#228;ngerin - ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen ohne jeglichen Kirchenbezug sei, sie nicht den Richtlinien f&#252;r Arbeitsvertr&#228;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) unterliege. Der Regelung unter &#167; 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Kl&#228;gerin vom 01.02.1981 komme insoweit nur eine Hinweisfunktion zu, die wegen der erfolgten &#220;berg&#228;nge ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses gegenstandslos geworden sei. Demgegen&#252;ber sei die Kath. Krankenhaus I gem. GmbH durch die Erzdi&#246;zese Paderborn an die AVR gebunden gewesen und habe diese anwenden m&#252;ssen, so dass eine tarif&#228;hnliche Bindung vorl&#228;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei sei auch die Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln und zu Gleichstellungsabreden zu beachten. Die AVR k&#246;nnten daher allenfalls ab der ersten Betriebs&#252;bernahme durch die N I GmbH &amp; Co. KG statisch weitergelten. In diesem Sinne habe sich auch die N I GmbH &amp; Co. KG verhalten und zwar nicht nur hinsichtlich des Gehalts der Kl&#228;gerin, sondern auch hinsichtlich der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (aktuell nach AVR 39 Stunden) als auch hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nebst AZV Tag und den Regelungen zu Weihnachten und Silvester. Nach Information der Beklagten seien bei der Rechtsvorg&#228;ngerin N I GmbH &amp; Co. KG auch tats&#228;chlich &#196;nderungsvertr&#228;ge abgeschlossen worden, jedoch sind die Bestrebungen, den Arbeitsvertrag der Kl&#228;gerin (und zweier ihrer Kolleginnen, den Mitarbeiterinnen H und T, die gleichfalls einen Rechtsstreit mit der Beklagten f&#252;hren) in die bei N &#252;blichen Vertr&#228;ge zu &#252;bertragen, an ihrem &#8222;hartn&#228;ckigen Widerstand&#8220; (Bl. 39 d. A.) - und der ihrer beiden Kolleginnen - gescheitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ergebe sich aus dem Dienstleistungsvertrag der Verlust der Leitungsfunktion der Kl&#228;gerin bereits ab dem 01.01.2005. Diese wurde von der damaligen Standortleitung am St.-Ks-Hospital Herrn B und der therapeutischen Leitung Frau N &#252;bernommen. Die von der Kl&#228;gerin beanspruchte Verg&#252;tungsgruppe 4 a beinhalte jedoch Leitungsfunktionen, welche sie nicht mehr aus&#252;be. Insoweit gelten nach Auffassung der Beklagten die gleichen Grunds&#228;tze wie bei H&#246;hergruppierungsklagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass nach dem Urteil des EuGH vom 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), es einem Mitgliedsstaat verwehrt sei, Regelungen vorzusehen, die im Fall eines Unternehmens&#252;bergangs dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des &#220;bergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivvertr&#228;ge verweisen w&#252;rden, wenn der Erwerber nicht die M&#246;glichkeit habe, an den Verhandlungen &#252;ber diese nach dem &#220;bergang abgeschlossenen Kollektivvertr&#228;ge teilzunehmen. Diese Entscheidung basiere auf der allgemeinen Rechtsbewertung, dass eine dauerhafte, gewisserma&#223;en ewig wirkende Vertragsbindung nicht zul&#228;ssig sei. Gleiches m&#252;sse auch f&#252;r die AVR gelten, obwohl diese kein Tarif im rechtlichen Sinne seien, weil die Grunds&#228;tze des EuGH hierf&#252;r ebenfalls gelten w&#252;rden. Denn auch die Erwerber, die Vorarbeitsvertr&#228;ge mit Bezugnahme auf die AVR &#252;bernehmen m&#252;ssten, h&#228;tten keinen Einfluss auf die weitere Gestaltung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich erhebt die Beklagte den Einwand der Verwirkung. Die Kl&#228;gerin habe sich erstmals nach &#252;ber sieben Jahren auf weitergehende Verg&#252;tungsanspr&#252;che nach den AVR berufen, nachdem ihr Arbeitsverh&#228;ltnis bislang sowohl bei der N I GmbH &amp; Co. KG wie auch sp&#228;ter bei der Beklagten so behandelt worden sei, als w&#252;rde es bezogen auf den Betriebs&#252;bergang zum 01.07.2006 statisch weitergelten. Deshalb habe sie sich als Zweit&#252;bernehmerin darauf verlassen k&#246;nnen, dass aufgrund des Zeitablaufes Anspr&#252;che dieser Art nicht mehr geltend gemacht w&#252;rden. Sie habe darauf vertraut, dass der aufgrund fehlender Geltendmachung &#252;ber mehr als sieben Jahre ausgebliebene dynamische Zustand im Sinne einer statischen &#220;bernahme gekl&#228;rt gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf die m&#252;ndliche Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erkl&#228;rungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist in vollem Umfang begr&#252;ndet, so dass ihr stattzugeben war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen&#252;ber der Beklagten sowohl dem Grunde, als auch der H&#246;he nach einen Anspruch auf Zahlung von Verg&#252;tungsdifferenzbetr&#228;gen f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Monate Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 in H&#246;he von insgesamt 3.362,40 Euro brutto nebst Zinsen im Rahmen des tenorierten Umfangs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Anspruchsgrundlage f&#252;r das Begehren der Kl&#228;gerin in Bezug auf die Hauptforderung ist &#167; 611 Abs. 1 und &#167; 613 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit &#167; 2 des Dienstvertrages vom 01.02.1981 (Bl. 5 f. bzw. 54 f. d. A.) sowie der dadurch anwendbaren Regelungen in &#167; 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 III &#167; 1 lit. b) und der Anlage 3 zu den AVR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">1. Grundlage des Arbeitsverh&#228;ltnisses zwischen den Parteien auch in den streitgegenst&#228;ndlichen Monaten Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 ist der von der Kl&#228;gerin seinerzeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Rechtstr&#228;ger des St-Ks Hospitals abgeschlossene Dienstvertrag vom 01.02.1981. Eine von dieser schriftlichen Vereinbarung abweichende Vertragsabrede ist weder zwischen der Kl&#228;gerin und der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH getroffen worden, noch zwischen der Kl&#228;gerin und der N I GmbH &amp; Co. KG oder der Beklagten selbst. Dies wird von der Beklagten selbst best&#228;tigt, indem sie mit Schriftsatz vom 23.09.2014 auf Seite 2 (Bl. 39 d. A.) vortr&#228;gt, dass es zwar ein Bestreben gegeben habe, die Vertr&#228;ge mit der Kl&#228;gerin sowie den beiden Kolleginnen H und T in die bei N &#252;blichen Vertr&#228;ge zu &#252;bertragen, dies aber am hartn&#228;ckigen Widerstand der drei Mitarbeiterinnen gescheitert sei.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#196;nderung des seinerzeitigen Dienstvertrags der Kl&#228;gerin vom 01.02.1981 dahingehend, dass die AVR nicht mehr in ihrer jeweils geltenden Fassung, sondern nur noch statisch anzuwenden sind, ist nicht erfolgt bzw. eingetreten. Der Umstand, dass die Verg&#252;tungserh&#246;hungen nach dem &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses auf die N I GmbH &amp; Co. KG ab dem 01.07.2006 offenbar nicht mehr weitergegeben worden sind und die Kl&#228;gerin dies l&#228;ngere Zeit hingenommen hat, ergibt noch keine Vertrags&#228;nderung. Die Beibehaltung einer bestimmten Verg&#252;tungsh&#246;he trotz Tariferh&#246;hung ist ein rein tats&#228;chliches Verhalten und nicht als Angebot zum Abschluss eines &#196;nderungsvertrags zu verstehen. Auch der Hinnahme der Zahlungen durch die Kl&#228;gerin kommt kein rechtsgesch&#228;ftlicher Erkl&#228;rungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13, zit. nach <em>juris</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">2. Das zwischen der Kl&#228;gerin und der Katholischen Kirchengemeinde St. K begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis ist unstreitig zum 01.07.2006 gem&#228;&#223; &#167; 613 a BGB im Wege eines Betriebs&#252;bergangs erst auf die N I GmbH &amp; Co. KG &#252;bergegangen und sodann im Wege eines weiteren Betriebs&#252;bergangs gem&#228;&#223; &#167;&#160;613 a BGB zum 01.10.2013 auf die Beklagte.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebs&#252;bernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des &#220;bergangs bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnissen grunds&#228;tzlich ein. Damit sind die im Dienstvertrag der Kl&#228;gerin vom 01.02.1981 enthaltenen Vereinbarungen unver&#228;ndert zun&#228;chst auf die N I GmbH &amp; Co. KG und dann weiter auf die Beklagte &#252;bergegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend ist auch die in &#167; 2 des Dienstvertrags der Kl&#228;gerin geltende Regelung, wonach bei &#196;nderungen der AVR die jeweils in der &#8222;Caritas-Korrespondenz&#8220; ver&#246;ffentlichte und im Amtsblatt des Erzbistums in Kraft gesetzte Fassung unmittelbare Anwendung auf das Arbeitsverh&#228;ltnis findet, in unver&#228;nderter Form letztendlich auf die Beklagte &#252;bergangen. Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine privatwirtschaftliche Arbeitgeberin handelt, die in keinem Bezug zur katholischen Kirche steht, &#228;ndert daran nichts. Eine Ausdehnung des Kirchenrechts in den s&#228;kularen Bereich ist Folge der Anwendung des &#167; 613 a Abs. 1 S. 1 BGB. H&#228;tte der Gesetzgeber hier eine Ausnahme von der Rechtsfolge des &#167; 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zulassen wollen, h&#228;tte er entsprechend den Regelungen f&#252;r kollektive Vereinbarungen eine solche in den Gesetzestext aufnehmen k&#246;nnen. Im &#220;brigen w&#252;rde die Ausdehnung des Kirchenrechts in den s&#228;kularen Bereich auch bei der von der Beklagten angestrebten lediglich statischen Fortgeltung der AVR stattfinden (so LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.06.2010, 18 Sa 330/10, ZMV 2010, 336 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die in &#167; 2 des Dienstvertrages der Kl&#228;gerin vom 01.02.1981 enthaltene Vertragsabrede stellt nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut, dass bei &#196;nderungen die &#8222;jeweils (&#8230;) in Kraft gesetzte Fassung&#8220; (Bl. 5 bzw. 54 d. A.) gelten soll, eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR dar.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Bezugnahmeklausel gilt gem&#228;&#223; &#167; 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auch nach Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Kl&#228;gerin fort. Dem stehen die Vorschriften in &#167; 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht entgegen, weil sie weder direkt noch analog anwendbar sind mit der Folge, dass die Bezugnahme lediglich statisch weiter wirken w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">a. Eine direkte Anwendung von &#167; 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB scheidet aus, denn die AVR sind weder Tarifvertr&#228;ge im Sinne des TVG, noch haben sie nach s&#228;kularem Recht sonst normative, also unmittelbare und zwingende Geltung. Sie k&#246;nnen die Arbeitsverh&#228;ltnisse nicht unmittelbar und zwingend gestalten, sondern bed&#252;rfen stets der vertraglichen Transformation durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung (LAG Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 26.02.2003, 20 Sa 111/02, KirchE 43, 135 m.w.N.).</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">b. Auch eine analoge Anwendung von &#167; 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB kommt nicht in Betracht. Zur Wahrung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebs&#252;bergang gen&#252;gt n&#228;mlich die Regelung in &#167; 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass und welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden sind. Hier ist die Anwendbarkeit der AVR im Vertrag mit der fr&#252;heren Arbeitgeberin vereinbart worden; die AVR galten nicht normativ. Schon deshalb scheidet die analoge Anwendung des &#167; 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.06.2010, 18 Sa 330/10, ZMV 2010, 336 ff. m.w.N.).</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die Beklagten kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), NZA 2013, 835 ff., berufen. Diese steht der Weitergeltung von &#167; 2 des Dienstvertrags der Kl&#228;gerin als dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR nach Betriebs&#252;bernahme durch die Beklagte (oder ihrer unmittelbaren Rechtsvorg&#228;ngerin) - anders als von ihr angenommen - nicht entgegen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn es sich bei den AVR um einen Tarifvertrag handeln w&#252;rde, best&#252;nden Zweifel, ob die Grunds&#228;tze der Entscheidung des EuGH &#252;berhaupt &#252;bertragbar w&#228;ren, denn auf einen Kraft Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag sind die Rechtss&#228;tze der Entscheidung des EuGH vom 18.7.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a), nicht anwendbar (LAG K&#246;ln, Urt. v. 23.09.2013, 2 Sa 242/13, zit. nach <em>juris</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelt sich bei den AVR aber auch nicht um einen Tarifvertrag, der ohne arbeitsvertragliche Bezugnahme aufgrund vorhandener Tarifbindung auf die Arbeitsverh&#228;ltnisse h&#228;tte Anwendung finden k&#246;nnen. So war weder die katholische Kirchengemeine St. K, noch die Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH als fr&#252;here Arbeitgeberin der Kl&#228;gerin ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung an die AVR gebunden. Hier verf&#228;ngt auch nicht der Einwand der Beklagten, dass eine solche Bindung durch die Erzdi&#246;zese Paderborn best&#252;nde. Dieser Umstand mag als zutreffend unterstellt werden, es handelt sich dabei jedoch um eine Bindung im Innenverh&#228;ltnis und nicht dergestalt, wie sie von der gesetzlichen Regelung in &#167; 4 TVG ausgeht. Die Beklagte selbst bezeichnet die Bindung insofern auch lediglich als &#8222;tarif&#228;hnlich&#8220;. Dar&#252;ber hinaus konnte wegen der fehlenden Geltung einer Ver&#228;nderungssperre bereits die N I GmbH &amp; Co. KG und kann auch die Beklagte als weitere Erwerberin mit ihren Arbeitnehmern &#196;nderungsvertr&#228;ge schlie&#223;en oder gegebenenfalls eine &#196;nderungsk&#252;ndigung aussprechen. Damit ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit ausreichend gesch&#252;tzt (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 10.12.2013, 8 Sa 537/13, zit. nach <em>juris</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte als Betriebserwerberin ist auch unter Ber&#252;cksichtigung ihrer Vertragsfreiheit weniger schutzw&#252;rdig als die Kl&#228;gerin. Der Betriebs&#252;bergang beruht auf ihrer privatautonomen Entscheidung. Sie hat den Betrieb &#252;bernommen, obwohl sie wusste oder wissen konnte, welchen Inhalt die Arbeitsvertr&#228;ge hatten (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13 zit. nach <em>juris</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">5. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Rechtsprechung des BAG zu einer Gleichstellungsabrede f&#252;hrt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist der Beklagten zwar einzur&#228;umen, dass im Zweifel von der Wirkung einer blo&#223;en Gleichstellungsabrede auszugehen ist, wenn der Betriebs&#252;bergang von einem tarifgebundenen Ver&#228;u&#223;erer auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber erfolgt und es sich um eine Bezugnahmeklausel handelt, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist (BAG, Urt. v. 11.12.2013, 4 AZR 473/12, NZA 2014, 900 ff. m.w.N.). Das hat zur Folge, dass die in Bezug genommenen Tarifregelungen beim Erwerber nach &#167; 613 a Abs. 1 S. 1 BGB weiter Anwendung finden, jedoch nur statisch in der Fassung, die sie zum Zeitpunkt des Betriebs&#252;bergangs hatten; die Dynamik, welche der Bezugnahmeklausel bei dem Ver&#228;u&#223;erer zukam, entf&#228;llt, weil auch die Tarifgebundenheit des Vertragsarbeitgebers entf&#228;llt (vgl. <em>Steffan</em> i. Ascheid/Preis/Schmidt, K&#252;ndigungsrecht, 4. Auflage 2012, &#167; 613 a BGB, Rn. 146 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Jedoch ist nach der diesbez&#252;glichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets Voraussetzung f&#252;r das Vorliegen einer blo&#223;en Gleichstellungsabrede, dass beim Vertragsarbeitgeber Tarifbindung vorgelegen hatte. Wie bereits ausgef&#252;hrt, war dies weder bei der Kath. Kirchengemeinde St. K, noch bei der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH der Fall, da es sich bei den AVR gerade nicht um einen Tarifvertrag handelt und deren aus Sicht der Beklagten zwingenden Anwendbarkeit allein aufgrund der Bindung an die Erzdi&#246;zese Paderborn erreicht wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">6. Ohne Erfolg bleibt auch der von der Beklagten gegen&#252;ber dem Anspruch der Kl&#228;gerin auf eine Verg&#252;tung nach der aktuellen Verg&#252;tungsgruppe 4a, Stufe 10, erhobene Einwand der Verwirkung.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">a. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung und mit dem Verbot widerspr&#252;chlichen Verhaltens verwandt. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (&#167; 242 BGB) und dient dem Bed&#252;rfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitig werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht &#252;ber einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sogenanntes Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Unt&#228;tigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (sogenanntes Umstandsmoment). Zum Zeitablauf m&#252;ssen deshalb besondere Umst&#228;nde sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die sp&#228;te Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben als unvereinbar und f&#252;r den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.). Zwischen diesen Umst&#228;nden und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann umso k&#252;rzer sein, je gravierender die Umst&#228;nde sind, und umgekehrt sind an diese Umst&#228;nde desto geringere Anforderungen zu stellen, je l&#228;nger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.).</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen f&#252;hren, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden (so LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.05.2010, 5 Sa 205/09, zit. nach <em>juris</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">b. Da die Kl&#228;gerin hier nur die Verg&#252;tungsdifferenzbetr&#228;ge ab Oktober 2013 eingeklagt hat, f&#252;r die mit dem vorprozessualen Geltendmachungsschreiben ihrer Prozessbevollm&#228;chtigten vom 31.03.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) und ihrer Klage am 16.07.2014 die in &#167; 23 Abs. 1 AVR geregelte Ausschlussfrist von 6 Monaten jeweils eingehalten worden ist, kann sich die Beklagte allenfalls auf die Verwirkung des Stammrechts in Gestalt der dynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen der AVR in &#167; 2 des Dienstvertrages der Kl&#228;gerin vom 01.02.1981 berufen. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen gekn&#252;pft (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.05.2010, 5 Sa 205/09, zit. nach <em>juris</em>), welche vorliegend nicht erf&#252;llt sind.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;er dem reinen Zeitablauf von &#252;ber sieben Jahren nach dem &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses der Kl&#228;gerin auf die N I GmbH &amp; Co. KG bis zur erstmaligen Geltendmachung der Anspr&#252;che gegen&#252;ber der Beklagten durch die Kl&#228;gerin, werden von Seiten der Beklagten keine dar&#252;berhinausgehenden besonderen Umst&#228;nde geltend gemacht, welche sie darauf vertrauen lie&#223;en, die Kl&#228;gerin werde ihre Anspr&#252;che auf (Nach-)Zahlung von Verg&#252;tungsdifferenzbetr&#228;gen nicht mehr geltend machen. Solche besonderen Umst&#228;nde sind auch nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte sogar selbst erkannt, dass ein Anpassungsbedarf nach Betriebs&#252;bergang bestanden hat, da die arbeitsvertraglichen Regelungen der Kl&#228;gerin gerade nicht den bei der N &#252;blichen Vertr&#228;gen entsprachen. In diesem Zusammenhang wird weiter vorgetragen, dass eine Vertrags&#228;nderung an dem &#8222;hartn&#228;ckigen Widerstand&#8220; der Kl&#228;gerin und weiterer zwei Mitarbeiterinnen gescheitert sei. Danach hat sich die N I GmbH &amp; Co. KG aber gerade nicht darauf verlassen (k&#246;nnen), dass die Kl&#228;gerin keine Rechte aus der Bezugnahmeklausel in &#167; 2 ihres Dienstvertrages vom 01.02.1981 mehr geltend machen wird. Auch bei der Beklagten selbst konnte angesichts dieser von ihr in Erfahrung gebrachten Umst&#228;nde nicht der schutzw&#252;rdige Eindruck entstehen, dass die Kl&#228;gerin trotz ihrer Weigerung, den angebotenen &#196;nderungsvertrag zu unterzeichnen, sie nicht mehr in Anspruch nehmen werde (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 16.05.2012, 5 Sa 99/11, zit. nach <em>juris</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Der geltend gemachte Anspruch der Kl&#228;gerin besteht schlie&#223;lich auch der H&#246;he nach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">1. Da die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; der Mitteilung der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten vom 30.08.1984 (Bl. 74 d. A.) ab dem 01.08.1986 in die Verg&#252;tungsgruppe 4 a, Ziffer 6, eingruppiert ist, hat sie f&#252;r die aktuell einschl&#228;gige Stufe 10 nach &#167; 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 III &#167; 1 b und der Anlage 3 zu den AVR f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Monate Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 Anspruch auf eine Verg&#252;tung in H&#246;he von jeweils 3.997,42 Euro brutto (siehe Tabellenausdruck als Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.). Unter Abzug des von der Beklagten jeweils gezahlten Monatsbetrages von 3.623,82 Euro brutto ergibt sich die von der Kl&#228;gerin geforderte Verg&#252;tungsdifferenz in H&#246;he von 373,60 Euro brutto pro Monat. F&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen 9 Monate von Oktober 2013 bis einschlie&#223;lich Juni 2014 macht dies eine Summe von 3.362,40 Euro brutto aus.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Einwand der Beklagten, dass die Kl&#228;gerin bereits seit dem 01.01.2005 ihre Leitungsfunktion verloren h&#228;tte und damit keine der Entgeltgruppe 4a entsprechende T&#228;tigkeit mehr aus&#252;ben w&#252;rde, betrifft den von ihr geltend gemachten Anspruch (nur) der H&#246;he nach. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich aus dem Dienstleistungsvertrag (Bl. 41 ff. d. A.) zwar unter anderem die rechtliche Stellung und Erbringung der Leistung der N-I GmbH &amp; Co. KG ergibt, nicht jedoch, inwieweit dadurch gerade der Arbeitsplatz der Kl&#228;gerin betroffen wird und es - so nach der Behauptung der Beklagten - zu einem Entzug von Aufgaben und Kompetenzen kommt. Der Gegenstand der Vereinbarung aus dem Dienstleistungsvertrag schlie&#223;t per se nicht aus, dass die Kl&#228;gerin auch weiterhin als Leiterin Physikalische Therapie t&#228;tig bleibt.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beweisangebot der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.09.2014 hat nicht nachgegangen werden m&#252;ssen, da der Sachverhalt anderenfalls ausgeforscht worden w&#228;re. Aus dem Vortrag der Beklagten geht nicht hervor, welche konkreten T&#228;tigkeiten und Leitungsfunktionen urspr&#252;nglich seitens der Kl&#228;gerin ausge&#252;bt worden w&#228;ren und welche (insgesamt oder nur teilweise) ab welchem Zeitpunkt von dem Mitarbeiter B und der Mitarbeiterin N &#252;bernommen worden sein sollen. Gerade angesichts des Umstands, dass die Kl&#228;gerin nach Abschluss des Dienstleistungsvertrags im Jahr 2005 weiter nach der Verg&#252;tungsgruppe 4 a verg&#252;tet wurde und gerade keine R&#252;ckgruppierung oder Versetzung erfolgt ist, h&#228;tte es weiteren Vortrags hierzu von der Beklagten bedurft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist der zugesprochene Gesamtbruttobetrag wie beantragt mit den f&#252;r die einzelnen Monate nachzuzahlenden Verg&#252;tungsdifferenzen ab den geforderten Zeitpunkten am 01. des jeweiligen Folgemonats in der beantragten H&#246;he gem&#228;&#223; &#167; 286 Abs. 1 Nr. 1, &#167; 288 Abs. 1 und &#167; 247 BGB zu verzinsen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beginn der Verzinsung f&#252;r die monatlichen Verg&#252;tungsdifferenzbetr&#228;ge ergibt sich aus der Regelung unter X (a) in der Anlage 1 zu den AVR, wonach die Monatsbez&#252;ge so rechtzeitig zu zahlen sind, dass der Mitarbeiter am letzten Werktag des Kalendermonats &#252;ber sie verf&#252;gen kann. Demzufolge befindet sich die Beklagte mit der Zahlung der streitgegenst&#228;ndlichen Betr&#228;ge jedenfalls ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats in Verzug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sache war entscheidungsreif. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.03.2015 und nochmals im Kammertermin vom 19.03.2015 erhobene R&#252;ge der Nichteinhaltung der Einlassungsfrist aufgrund des Schriftsatzes der Kl&#228;gerin vom 12.03.2015, welche de Beklagte nach eigenem Vortrag am 16.03.2015 erhalten hat, greift vorliegend nicht. Die Vorschrift des &#167; 132 ZPO, wonach ein vorbereitender Schriftsatze so rechtzeitig einzureichen ist, dass er mindestens eine Woche vor der m&#252;ndlichen Verhandlung zugestellt werden kann, gilt nur f&#252;r in vorbereitenden Schrifts&#228;tzen enthaltene Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.v. &#167;&#167; 146, 282 Abs.&#160;2 und Abs. 3 ZPO (<em>Greger</em> i. Z&#246;ller, ZPO, 30. Auflage 2014, &#167; 132, Rn. 1). Neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen in diesem Sinne enth&#228;lt der Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 12.03.2015 jedoch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, &#167; 495 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>C.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Urteil gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung &#252;ber den Wert des Streitgegenstandes ist nach den &#167;&#167; 3 ff. ZPO in Verbindung mit &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, &#167; 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des festgesetzten Streitwertes f&#252;r den zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag ergibt sich aus dem damit geforderten Hauptsachebetrag.</p>\n      "
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