List view for cases

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    "file_number": "S 18 U 281/14",
    "date": "2015-03-11",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:16:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:0311.S18U281.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Au&#223;ergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beteiligten streiten im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens gem&#228;&#223; &#167; 44 SGB-X dar&#252;ber, ob bei der Kl&#228;gerin eine Berufskrankheit der Ziff.1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische L&#246;sungsmittel oder deren Gemische = BK-1317) vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die 1961 geborene Kl&#228;gerin macht seit Jahren eine Reihe von gesundheitlichen Beschwerden geltend, die sie auf Ausd&#252;nstungen von Tonersubstanz der Kopierger&#228;te zur&#252;ckf&#252;hrt, mit denen Sie ab 1980 beruflichen Kontakt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 06.02.2001 lehnte die Beklagte insoweit die Anerkennung einer BK-1317 mit der Begr&#252;ndung ab, die bei der Kl&#228;gerin bestehenden Beschwerden (z.B. Atemnot, Konzentrations- und Schlafst&#246;rungen) seien nicht durch die berufliche T&#228;tigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden. Dabei st&#252;tzte sie sich im Wesentlichen auf die Feststellungen ihres technischen Aufsichtsdienstes. Nachdem der Widerspruch der Kl&#228;gerin gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 zur&#252;ck gewiesen worden war, kam es zu einem Klageverfahren, das vor dem Sozialgericht K&#246;ln unter dem Aktenzeichen S 16 U 159/01 gef&#252;hrt wurde. W&#228;hrend dieses Verfahrens wurde zun&#228;chst von Amts wegen ein Gutachten von dem Arbeitsmediziner Q1 eingeholt, der darin im Hinblick auf eine BK-1317 feststellte, dass die typischen Symptome einer l&#246;sungsmittelbedingten Berufserkrankung im Sinne einer Enzephalopathie oder Polyneuropathie nicht vorliegen. Er gab vielmehr an, die von der Kl&#228;gerin geklagten Beschwerden seien prim&#228;r psychovegetativer Natur. Auch der anschlie&#223;end nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Allergologe Dr. L kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen f&#252;r eine BK-1317 l&#228;gen nicht vor. Mit Urteil vom 11.11.2004 wurde die Klage der Kl&#228;gerin abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 4 U 113/04) wurde die Kl&#228;gerin zun&#228;chst im Er&#246;rterungstermin vom 10.06.2005 darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne der BK-1317 nicht erwiesen sei. Im Termin vom 12.05.2006 hat die Kl&#228;gerin dann den vorliegenden Rechtsstreit vollst&#228;ndig f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 12.12.2013 stellte sie dann bei der Beklagten einen \"&#220;ber- pr&#252;fungsantrag nach &#167; 44 SGB-X f&#252;r alle Bescheide betreffend Berufskrankheit Nummer 4301 / 4302, sowie auch vorsorglich auch auf die Berufskrankheit Nummer 1317\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte die Beklagte eine R&#252;cknahme ihres Bescheides vom 06.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 &#252;ber die Ablehnung einer BK-1317 ab. Zur Begr&#252;ndung hie&#223; es im Wesentlichen, es h&#228;tten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Neufeststellung bedingen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Widerspruch der Kl&#228;gerin vom 24.02.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die am 23.06.2014 erhobene Klage. Die Kl&#228;gerin ist haupts&#228;chlich der Ansicht, bei ihr sei eine BK-1317 anzuerkennen und zu entsch&#228;digen. Ein neuer Sachvortrag sei nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ihrem schrifts&#228;tzlichen Vorbringen kann man entnehmen, dass sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2014 in Gestalt des &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Widerspruchsbescheides vom 27.05.2014 zu verurteilen, den Bescheid vom &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 06.02.2001 in Gestalt des &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zur&#252;ck zu &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nehmen und bei ihr eine BK-1317 anzuerkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie h&#228;lt ihre Entscheidung f&#252;r zutreffend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg&#228;nzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Akten (Verwaltungsakte der Beklagten &#252;ber die Kl&#228;gerin, Akte SG K&#246;ln - S 16 U 159/01 - LSG-NRW - L 4 U 113/04) Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem&#228;&#223; &#167; 105 Abs.1 SGG entscheiden k&#246;nnen, da die Sache keine Schwierigkeiten tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt gekl&#228;rt ist. Die Beteiligten sind vorher geh&#246;rt worden (&#167; 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2014 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte den &#220;berpr&#252;fungsantrag der Kl&#228;gerin&#160; abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 44 Abs. 1 Satz 1 SGB-X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift durchbricht die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung, vgl. &#167; 77 SGG). Ziel des &#167; 44 SGB-X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungs-aktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzul&#246;sen (BSG SozR 3-1300 &#167; 44 Nr. 24 ; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, &#167; 44 SGB X Rdnr. 2 ; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K &#167; 44 Rdnr. 1b). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene B&#252;rger einen einklagbaren Anspruch auf R&#252;cknahme des Verwaltungsaktes unabh&#228;ngig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskr&#228;ftiges Urteil best&#228;tigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 &#167; 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 &#167; 1268 Nr. 29, Steinwedel, a.a.O., &#167; 44 Rdnr. 7; Vogelsang, a.a.O., K &#167; 44 Rdnr. 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings geht die Rechtsprechung (vergl. LSG-NRW, Urteil vom 02.12.2009 - L&#160; 17 U 256/08) davon aus, dass bei der Anwendung des &#167; 44 SGB-X mit Blick auf den notwendigen Pr&#252;fungsumfang zu differenzieren ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In der ersten Alternative der Vorschrift, also bei der Frage, ob das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist juristisch zu &#252;berpr&#252;fen, ob die urspr&#252;ngliche Entscheidung rechtm&#228;&#223;ig war. Hierzu kann der Kl&#228;ger zwar Gesichtspunkte beisteuern, die umfassende Pr&#252;fung erfolgt aber letztlich von Amts wegen (BSG SozR 3-2600 &#167; 243 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 &#167; 119 Nr. 23).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In der zweiten Alternative, n&#228;mlich ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das &#220;berpr&#252;fungsverfahren -der Wiederaufnahme nach &#167; 179 SGG i.V.m &#167;&#167; 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) &#228;hnlich- in drei Abschnitte (BSG SozR 1300 &#167; 44 Nr. 33; BSG SozR 3-1300 &#167; 44 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 &#167; 1265 Nr. 20; LSG-NRW Urteil vom 07.03.2007 - L 17 U 49/06; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, &#167; 44 SGB-X Rdnr. 7.1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Ergibt sich im Rahmen des &#220;berpr&#252;fungsantrags nichts, was f&#252;r die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen k&#246;nnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachpr&#252;fung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Denn sie soll nicht durch aussichtslose Antr&#228;ge, die beliebig oft wiederholt werden k&#246;nnen, immer wieder zu einer neuen Sachpr&#252;fung gezwungen werden (BSG SozR 3-1300 &#167; 44 Nr. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Benennt der Anspruchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, so darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen, wenn die entsprechenden Gesichtspunkte tats&#228;chlich nicht vorliegen oder f&#252;r die fr&#252;here Entscheidung unerheblich waren. Dabei ist die Pr&#252;fung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschr&#228;nkt (BSGE 79, 297, 299; BSG SozR 3-2600 &#167; 243 Nr. 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">(3) Ergibt die Pr&#252;fung, dass urspr&#252;nglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die f&#252;r die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne R&#252;cksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu &#252;berpr&#252;fen (BSG, a.a.O.; ebenso: Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Beachtung dieser Grunds&#228;tze durfte sich die Beklagte vorliegend ohne jede weitere Sachpr&#252;fung auf die Bindungswirkung ihrer bestandskr&#228;ftigen Ablehnungsbescheide berufen, weil keine Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass die damals getroffenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen sind. Weder ist ersichtlich, dass sie aus rechtlichen Gr&#252;nden keinen Bestand h&#228;tten haben k&#246;nnen, noch ist erkennbar, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat lediglich ihre bereits im Vorprozess vertretene Auffassung wiederholt, ihre geltend gemachten Erkrankungen seien durch Tonerstaub hervorgerufen, ohne auch nur ansatzweise etwas Neues vorzutragen. Die hier alleine in Rede stehende BK-1317 war bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, in dem alle geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen, sogar der von der Kl&#228;gerin nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Gutachter, das Vorliegen dieser Berufskrankheit verneint haben. Auch das LSG hat ausweislich des Protokolls des Er&#246;rterungstermins vom 10.06.2005 keine Veranlassung f&#252;r weitere Ermittlungen gesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dem schlie&#223;t sich das Gericht nach eigener Pr&#252;fung vollinhaltlich an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere Ermittlungen brauchten unter diesen Umst&#228;nden nicht angestellt zu werden. Erst wenn neue Tatsachen vorliegen oder glaubhaft gemacht werden, die die Erteilung eines neuen Bescheides rechtfertigen k&#246;nnten, muss gegebenenfalls durch das Gericht gepr&#252;ft werden, ob die zur Unrichtigkeit des Bescheides getroffene Entscheidung zutrifft oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Zweigertstra&#223;e 54 , 45130 Essen,</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Sozialgericht K&#246;ln , An den Dominikanern 2 , 50668 K&#246;ln,</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Kurtenbach</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.</p>\n      "
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