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    "slug": "sg-koln-2015-03-10-s-24-as-89713",
    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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    "file_number": "S 24 AS 897/13",
    "date": "2015-03-10",
    "created_date": "2019-01-16T13:39:29Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:16:55Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:0310.S24AS897.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Au&#223;ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig sind die Gew&#228;hrung h&#246;herer Kosten der Unterkunft f&#252;r die Zeit vom November 2012 bis Dezember 2013. Die Kl&#228;ger begehren die Ber&#252;cksichtigung von Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 801,-- &#8364; unter Zugrundelegung auch der Tilgungsraten f&#252;r das Eigenheim.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Jahre 1972 geborene Kl&#228;gerin zu 1) ist die Mutter des im Jahre 1993 geborenen Kl&#228;gers zu 2), der Kl&#228;gerin zu 3), geboren im Jahre 1997, der Kl&#228;gerin zu 4), geboren 2001 und des Kl&#228;gers zu 5) geboren 2005. Seit dem 28.07.2011 lebte die Kl&#228;gerin zu 1) getrennt von ihrem Ehemann. Am 01.10.2013 zog dieser wieder mit der Kl&#228;gerin zu 1) zusammen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29.07.2011 beantragten die Kl&#228;ger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">- SGB II -. Sie gaben an, sie wohnten im Eigenheim, welches im Eigentum der Kl&#228;gerin zu 1) und ihres Ehemanns stehe. Das 120 qm gro&#223;e Eigenheim sei seit Februar 2003 bezugsfertig und sei zu einem Kaufpreis von 216.481,-- &#8364; gekauft worden. F&#252;r das Haus seien insgesamt drei Kredite zu begleichen, insgesamt in H&#246;he von 193.391,35 &#8364;. Der Beklagte bewilligte den Kl&#228;gern in der Folge Leistungen ab August 2011, wobei Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 803,79 &#8364; zugrundegelegt wurden. Mit ihrem Widerspruch begehrten die Kl&#228;ger h&#246;here Kosten der Unterkunft, und zwar die Ber&#252;cksichtigung von insgesamt 999,06 &#8364; unter Zugrundelegung auch der Tilgungsraten f&#252;r die Kredite.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Eilverfahren S 20 AS 4570/11 ER legten sie ein Schreiben der E vor, wonach eine Reduzierung der in den Kreditvertr&#228;gen vereinbarten Tilgungsleistung grunds&#228;tzlich nicht vorgesehen sei. In Ausnahmef&#228;llen, sofern eine wirtschaftliche Notlage seitens des Kreditnehmers vorliege, werde jedoch der Sachverhalt gepr&#252;ft und gegebenenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen. Dies mache eine ausf&#252;hrliche Pr&#252;fung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse notwendig. Seitens der Bank wurde darauf hingewiesen, dass nicht nur die Kl&#228;gerin zu 1), sondern auch ihr Ehemann die gemeinschaftliche schuldrechtliche Haftung besitze. Es seien Einkommensangaben bez&#252;glich der Kl&#228;gerin zu 1) und ihres Ehemannes erforderlich. Bei einer Zustimmung seien Bearbeitungskosten in H&#246;he von 275,-- &#8364; und ein eventuelles Ausgleichsentgelt f&#252;r einen gegebenenfalls entstehenden Refinanzierungsschaden zu zahlen. Falls eine zus&#228;tzliche Objektbesichtigung erforderlich sei, w&#252;rden hierf&#252;r Kosten in H&#246;he von 285,-- &#8364; anfallen. Die O Bank teilte mit, dass es ihr nicht m&#246;glich sei, das Darlehen zu noch niedrigeren Konditionen zu gew&#228;hren. Zur Zeit w&#252;rden keine Zinsen erhoben, 1,0 % Tilgung pro Jahr und 0,5 % laufenden Verwaltungskostenbeitrag pro Jahr. Die Kl&#228;gerin zu 1) solle bedenken, dass sie nicht allein f&#252;r die Zahlung der Leistung verantwortlich sei. Sie und ihr Ehemann seien jeweils Gesamtschuldner der Forderung. Mit Beschluss vom 19.12.2011 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Beschluss wurde ausgef&#252;hrt, dass Tilgungsraten grunds&#228;tzlich nicht von dem Beklagten zu &#252;bernehmen seien, da die Leistungen des Beklagten nicht zur Verm&#246;gensbildung dienen w&#252;rden und auf die aktuelle Existenzsicherung beschr&#228;nkt seien. Ausnahmen w&#252;rden von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Der von den Kl&#228;gern erhobene Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2011 zur&#252;ckgewiesen, worauf die Kl&#228;ger unter dem Aktenzeichen S 33 AS 167/12 Klage erhoben. In der Folge wurde die Klage hinsichtlich der Fortbewilligungsabschnitte f&#252;r die Zeit vom M&#228;rz 2012 bis Dezember 2012 erweitert. Im Termin vom 02.11.2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte f&#252;r den Zeitraum vom August 2011 bis Februar 2012 als Kosten der Unterkunft monatlich 811,-- zugrundelegte zuz&#252;glich der Heizkosten in tats&#228;chlicher H&#246;he f&#252;r diesen Zeitraum. In der Folge vereinbarten die Beteiligten, dass der Beklagte auch f&#252;r M&#228;rz bis August 2012 Kosten der Unterkunft in H&#246;he von monatlich 811,-- &#8364; zuz&#252;glich der Heizkosten in tats&#228;chlicher H&#246;he ber&#252;cksichtige.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 02.10.2012 &#252;bersandte die Kl&#228;gerin zu 1), welche im Wiederbewilligungsantrag vom 27.02.2012 angegeben hatte, sie habe von ihrem Ehemann keinen Unterhalt gefordert, da dieser s&#228;mtliche Kredite abtrage und sein Selbstbehalt bereits &#252;berschritten sei, einen neuen Darlehensvertrag f&#252;r das Haus. Danach waren ab November 2012 f&#252;r das erste Darlehen mit dem Restsaldo 52.559,02 &#8364; ab Oktober 2012 Zinsen in H&#246;he von 112,13 &#8364;, eine Tilgung von 85,86 &#8364;, ab November 2012 111,94 &#8364;, Tilgung 86,05 &#8364; zu zahlen. In der Folge differierten die Betr&#228;ge geringf&#252;gig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#196;nderungsbescheid vom 16.11.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen f&#252;r November und Dezember 2012. Als Kosten der Unterkunft wurden 708,55 &#8364; zugrundegelegt, und zwar Schuldzinsen in H&#246;he von 399,11 &#8364;, Heizkosten 52,48 &#8364;, Nebenkosten 221,96 &#8364;, Kaltwasser 35,-- &#8364;. Die Kl&#228;ger erhoben gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie begehrten Ber&#252;cksichtigung der Tilgungsleistungen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 zur&#252;ckgewiesen. Der Beklagte f&#252;hrte aus, den Kl&#228;gern w&#252;rden Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 670,15 &#8364; zustehen, ber&#252;cksichtigt w&#252;rden 708,55 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 06.03.2013 haben die Kl&#228;ger Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge reichte die Kl&#228;gerin zu 1) den neuen Zahlungsplan f&#252;r das zweite Darlehen ein, offene Darlehensschuld 53.923,40 &#8364;. Danach hatte viertelj&#228;hrlich eine Tilgung und eine Zinszahlung zu erfolgen, am 31.03.2013 waren Zinsen in H&#246;he von 307,36 &#8364;, eine Tilgung von 533,89 &#8364;, am 30.06.2013 Zinsen 304,32 &#8364;, Tilgung 536,93 &#8364; zu tragen. Auf den Darlehensvertrag mit seinen wechselnden Betr&#228;gen wird Bezug genommen. F&#252;r den dritten Kreditvertrag bei der O Bank waren ab 01.03.2013 f&#252;r den offenen Betrag in H&#246;he von 87.500,-- &#8364; eine halbj&#228;hrliche Leistung in H&#246;he von 656,25 &#8364; zu zahlen. Ab Januar 2013 waren f&#252;r Gas 76,-- &#8364;, f&#252;r Wasser 32,-- &#8364; zu zahlen, zuvor f&#252;r Gas 78,-- &#8364; und Wasser 35,-- &#8364;. Mit Bescheid vom 13.12.2012 bewilligte der Beklagte f&#252;r die Kl&#228;ger Leistungen f&#252;r die Zeit vom Januar bis Juni 2013. F&#252;r die Kl&#228;ger zu 4) und 5) ergab sich kein Bedarf wegen Anrechnung Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Als Kosten der Unterkunft wurden 554,39 &#8364; ber&#252;cksichtigt, und zwar ein Schuldzins in H&#246;he von 247,95 &#8364;, Heizung 52,48 &#8364;, Nebenkosten 221,96 &#8364;. Eine entsprechende Bewilligung erfolgte mit weiterem Bescheid vom 13.12.2012 f&#252;r die Zeit vom Juli 2013 bis Dezember 2013. Die Kl&#228;ger erhoben auch gegen diese Bescheide Widerspruch und begehrten die&#160; &#220;bernahme der Regelung des Vergleichs vor dem Sozialgericht in S 33 AS 167/12 f&#252;r Januar bis Dezember 2013. Mit Bescheid vom 20.03.2013 &#252;bernahm der Beklagte die Nachforderung aus der Heiz- und Kaltwasserabrechnung in H&#246;he von 380,92 &#8364;, auch die Kosten der Reparatur der Gastherme in H&#246;he von 212,47 &#8364; wurden &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem dem Kl&#228;ger zu 2) Insolvenzgeld in H&#246;he von 996,96 &#8364; seitens der Bundesagentur f&#252;r Arbeit bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2013 die Bewilligung f&#252;r die Kl&#228;gerin zu 1) bez&#252;glich der Regelleistung teilweise auf und bez&#252;glich der Kl&#228;gerin zu 3) neben der Bewilligung der Regelleistung, die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 6,44 &#8364;. Es wurde ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger zu 2), habe im M&#228;rz Insolvenzgeld erhalten, welches anzurechnen sei. Mit dem weiteren Bescheid vom 05.04.2013, gerichtet an den Kl&#228;ger zu 2) wurden neben der Regelleistung f&#252;r M&#228;rz 2013 die Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 110,88 &#8364; aufgehoben und zur&#252;ckgefordert. Auch gegen diese Bescheide wurde Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, den Vergleich auch f&#252;r Januar bis Dezember 2013 zu &#252;bernehmen. Gegen die Anrechnung des Insolvenzgeldes werde sich nicht&#160; gewandt. Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 13.12.2012 wurde mit Widerspruchsbescheiden vom 05.06.2013 bzw. 06.06.2013 zur&#252;ckgewiesen. Am 08.07.2013 haben die Kl&#228;ger ihre Klage auch hinsichtlich der Zeit vom Januar bis Dezember 2013 erweitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#196;nderungsbescheid vom 20.09.2013 erfolgte eine &#196;nderung der Bewilligung f&#252;r August 2013 bis Dezember 2013, es wurden Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 554,39 &#8364; ber&#252;cksichtigt. Mit ihrem Widerspruch verwiesen die Kl&#228;ger erneut auf den Vergleich in S 33 AS 167/12. &#196;hnlich wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2013 begr&#252;ndet, mit dem eine Bewilligung f&#252;r November 2013 bis Dezember 2013 erfolgte. Es entfiel die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses f&#252;r die Kl&#228;gerin zu 4), als anerkannte Kosten der Unterkunft wurden 554,39 &#8364; zugrundegelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ab dem 01.10.2013 zog der Ehemann der Kl&#228;gerin zu 1) wieder mit seiner Familie zusammen. Er bezog bis zum 06.11.2013 Krankengeld in H&#246;he von t&#228;glich 38,93 &#8364;, ab 07.11.2013 Arbeitslosengeld in H&#246;he von 44,37 &#8364; t&#228;glich. Mit &#196;nderungsbescheid vom 18.10.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen f&#252;r November 2013 bis Dezember 2013 f&#252;r die Kl&#228;ger 1) bis 5) und den Ehemann der Kl&#228;gerin zu 1). Dieser werde in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Als anerkannte Kosten der Unterkunft wurden 554,39 &#8364; aufgef&#252;hrt. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begehrten die Kl&#228;ger und der Ehemann die Ber&#252;cksichtigung h&#246;herer Kosten der Unterkunft. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kl&#228;ger zu 4) und 5) keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten w&#252;rden. Dem trug der Beklagte mit &#196;nderungsbescheiden vom 05.12.2013 Rechnung, indem f&#252;r November und Dezember 2013 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschuss bewilligt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Im Klageverfahren machen die Kl&#228;ger Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 801,-- &#8364; geltend. Sie tragen vor, das Geb&#228;ude sei ausschlie&#223;lich mit Fremdmitteln erworben worden. Die Belastungen w&#252;rden jedenfalls derzeit den Wert des Objektes &#252;bersteigen. Die Kl&#228;gerin zu 1) sei nicht in der Lage, die Tilgungsleistungen aufzubringen. Derzeit schaffe sie dies nur durch darlehensweise Unterst&#252;tzung von Familie und Freunden. Die Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft w&#252;rden deutlich unter den Kosten einer zu erwartenden Miete liegen. Die orts&#252;blichen Mieten w&#252;rden derzeit bei 950,-- &#8364; netto liegen f&#252;r geeigneten Wohnraum f&#252;r die Gro&#223;familie. Verlange man von den Kl&#228;gern aus dem Haus auszuziehen, m&#252;sste der Beklagte einen deutlich h&#246;heren Betrag zahlen. Dies k&#246;nne jedoch kaum Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sein. Das Bundessozialgericht habe zwar ausgef&#252;hrt, dass regelm&#228;&#223;ig keine Tilgungsleistungen zu erbringen seien, hebe jedoch hervor, dass eine Ungleichbehandlung von Mietern und Wohnungseigent&#252;mern bei der staatlichen F&#246;rderung zu unterbleiben habe. Eine solche werde jedoch durch die Entscheidung des Beklagten vorgenommen. Die Kl&#228;ger verweisen auf das Wohngeldgesetz, wonach Kosten f&#252;r den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter H&#246;he zu &#252;bernehmen sei. Zu ber&#252;cksichtigen sei auch, dass lediglich die Kl&#228;gerin zu 1) von den Tilgungsleistungen profitiere. Das Verm&#246;gen der Kinder erfahre hierdurch keinerlei Zugewinn. Die Kl&#228;gerin zu 1), die die Wohnung stelle, sei im Verh&#228;ltnis zu ihren Kindern nicht anders zu bewerten als ein Vermieter. Auch dieser werde in den meisten F&#228;llen Tilgungsleistungen zu erbringen. Auch dort komme niemand auf die Idee, dessen Tilgungsleistungen an eine Bank aus den Wohnkosten heraus zu rechnen. Die Kl&#228;gerin zu 1) profitiere von den Tilgungsleistungen zudem nur zur H&#228;lfte, da sie, um im ehelichen Haus nach der Trennung von ihrem Mann bleiben zu k&#246;nnen, die gesamten Darlehensraten trage. Der Stand aller Darlehen Ende 2013 mit 187.579,77 &#8364; &#252;berschreite den tats&#228;chlichen Wert des Objektes, der bei ca. 170.000,-- &#8364; liegen d&#252;rfte, bei weitem. Nur wenn der tats&#228;chliche Wert des Hausgrundst&#252;cks h&#246;her als der Darlehensstand sei, sei von einem Verm&#246;genszuwachs auf Seiten der Kl&#228;gerin zu 1) auszugehen. Ein weniger Schulden mache sie nicht reicher. Die Kl&#228;gerin zu 1) sei bereit, in H&#246;he der Tilgungsleistungen eine Grundschuld zugunsten des Beklagten eintragen zu lassen. Sollte im Falle einer Ver&#228;u&#223;erung des Grundst&#252;cks ein &#252;ber den Darlehensstand hinausgehender Erl&#246;s erwirtschaftet werden k&#246;nnen, so m&#246;ge dieser Betrag dem Beklagten zugeschrieben werden. Die Kl&#228;ger, welche ab Januar 2014 keine Leistungen mehr bezogen, h&#228;tten ab September 2014 erneut Arbeitslosengeld II beantragen m&#252;ssen. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft reiche nicht aus, den Familienunterhalt zu sichern. Vor diesem Hintergrund w&#228;re ein erzwungener Umzug der Familie wirtschaftlich noch unsinniger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Beklagten unter Ab&#228;nderung des Bescheides vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 zu verurteilen, ihnen f&#252;r die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2012 Kosten der Unterkunft unter Ber&#252;cksichtigung von Kosten in H&#246;he von 801,-- &#8364; zu bewilligen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2. den Beklagten unter Ab&#228;nderung der Bescheide vom 13.12.2012, 05.04.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.06.2013 und 06.06.2013, der &#196;nderungsbescheide vom 20.09.2013, 18.06.2013, 18.10.2013 und 05.12.2013 zu verurteilen, ihnen f&#252;r die Zeit vom Januar bis Dezember 2013 Kosten der Unterkunft unter Ber&#252;cksichtigung von Kosten in H&#246;he von 801,-- &#8364; zu bewilligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Er tr&#228;gt vor, Tilgungsleistungen k&#246;nnten nur in Ausnahmef&#228;llen ber&#252;cksichtigt werden, und zwar dann, wenn lediglich eine Restschuld abzutragen sei und der Aspekt der privaten Verm&#246;gensbildung in den Hintergrund trete. Bei der &#220;bernahme der Tilgungsleistungen der Kl&#228;ger liege aber genau dieses Kriterium eben nicht vor. Aufgrund der erheblichen offenen Tilgungsbetr&#228;ge stehe bei der &#220;bernahme von Tilgungsleistungen der Aspekt der privaten Verm&#246;gensbildung deutlich im Vordergrund. Der Gedankenansatz, die Kinder der Kl&#228;gerin zu 1) zu einer Art Untermieter zu machen oder diese zumindest mit Mietern gleichzustellen, d&#252;rfte abwegig sein. Sollte bez&#252;glich der Kinder der Bedarfsgemeinschaft eine Ber&#252;cksichtigung der Tilgungsraten gewollt sein, so m&#252;sse der Beklagte in aller Deutlichkeit darauf verweisen, dass dies im Umkehrschluss ein Verm&#246;gensaufbau der Kl&#228;gerin zu 1) und des Ehemanns der Kl&#228;gerin zu 1), sowie letztlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft darstellen w&#252;rde. Dies w&#252;rde konkret zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Willens f&#252;hren. Es bestehe gerade dann keine Gleichbehandlung, wenn Leistungsbezieher, die &#8222;nur&#8220; zur Miete wohnen, die angemessenen Kosten der Unterkunft erhalten w&#252;rden, Leistungsbeziehern, die aber Eigent&#252;mer eines Hauses seien, durch &#220;bernahme von Tilgungsraten ein Beitrag zur Verm&#246;gensbildung geleistet w&#252;rde. Gerade und insbesondere bei einer solchen Konstellation liege eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat eine Berechnung eingereicht aufgrund der Angaben der Kl&#228;ger, auf die Bezug genommen wird. Danach standen den Kl&#228;gern ohne Ber&#252;cksichtigung von Tilgungsleistungen f&#252;r November bis Dezember 2012 Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 643,09 &#8364; zu, f&#252;r die Zeit vom Januar bis Juni 2013 517,25 &#8364; und Juli 2013 bis Dezember 2013 514,48 &#8364;. Seitens der Kl&#228;ger wurden gegen die Berechnung keine Einw&#228;nde erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet. Die Kl&#228;ger sind durch die Bescheide vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 und die Bescheide vom 13.12.2012, 05.04.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.06.2012 und 06.06.2013 und der &#196;nderungsbescheide vom 20.09.2013, 18.06.2013, 18.10.2013, 05.12.2013 nicht beschwert im Sinne des &#167; 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz &#8211; SGG &#8211;, da den Kl&#228;gern h&#246;here Kosten der Unterkunft f&#252;r die Zeit vom November 2012 bis Dezember 2013 nicht zustehen. Die Kl&#228;ger wenden sich insoweit nicht gegen die Anrechnung von Einkommen der Kl&#228;gerin zu 1), des Kl&#228;gers zu 2) und der Kl&#228;ger zu 3) bis 5). Nach &#220;berpr&#252;fung der Kammer k&#246;nnen insoweit auch Fehler seitens des Beklagten nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat die jeweiligen Freibetr&#228;ge ber&#252;cksichtigt und die Einkommensanrechnung insoweit rechtm&#228;&#223;ig vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">H&#246;here Kosten der Unterkunft stehen den Kl&#228;gern nicht zu. Der Beklagte hat im Gegenteil zu hohe anfallende Kosten der Unterkunft ber&#252;cksichtigt. Dies ergibt sich aus der Berechnung des Beklagten im Gerichtsverfahren, die nach &#220;berpr&#252;fung durch die Kammer nicht beanstanden ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass insoweit seitens des Beklagten eine Durchschnittsberechnung f&#252;r die jeweiligen Zeitr&#228;ume vorgenommen wurde, da insoweit eine gleichm&#228;&#223;ige Zahlung erreicht wurde und nicht f&#252;r jeden Monat eine neue Berechnung erfolgen musste, da sich die Zinsbelastung jeden Monat &#228;nderte. Die Berechnung wird auch von den Kl&#228;gern nicht angegriffen, sondern insoweit akzeptiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Berechnung des Beklagten ergibt sich, dass seitens des Beklagten zu hohe Kosten der Unterkunft ber&#252;cksichtigt wurden. Die an die Kl&#228;ger gezahlten Leistungen waren insoweit zu hoch. Sie haben keinen Anspruch auf die Gew&#228;hrung h&#246;herer Leistungen f&#252;r Unterkunft. Bei der Bewilligung f&#252;r November und Dezember 2012 wurden Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 708,55 &#8364; zugrundegelegt, w&#228;hrend tats&#228;chlich 643,09 &#8364; zu ber&#252;cksichtigt waren. In der Zeit vom Januar bis Dezember 2013 wurden Kosten in H&#246;he von 554,39 &#8364; zugrundegelegt. Tats&#228;chlich waren f&#252;r Januar bis Juni 2013 517,25 &#8364; und Juli bis Dezember 2013 514,68 &#8364; zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen dem Begehren der Kl&#228;ger sind die Tilgungskosten der Kredite f&#252;r das selbstbewohnte Eigenheim nicht bei den Kosten der Unterkunft anzusetzen. Nach &#167; 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen tats&#228;chlichen Aufwendungen geh&#246;ren zwar die Zinszahlungen, nicht jedoch die Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschr&#228;nkt und sollen nicht der Verm&#246;gensbildung dienen (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 &#8211; B 7 b AS 2/05 R -). Das Bundessozialgericht&#160; hat in seinem Urteil vom 07.07.2011 &#8211; B 14 AS 79/10 R &#8211; entschieden, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick auf den im SGB II ausgepr&#228;gten Schutz des Grundbed&#252;rfnisses &#8222;Wohnen&#8220; nur in besonderen Ausnahmef&#228;llen angezeigt ist, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im &#220;brigen sei der Eigent&#252;mer grunds&#228;tzlich ebenso wenig wie der Mieter davor gesch&#252;tzt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Ein vom Bundessozialgericht angef&#252;hrter Ausnahmefall kann vorliegend nicht angenommen werden. Vorliegend ist das finanzierte Eigenheim keineswegs bereits weitgehend abbezahlt, nach den Ausf&#252;hrungen der Kl&#228;ger &#252;bertreffen vielmehr die Darlehenssummen den Wert des Hauses, sodass die &#220;bernahme von Tilgungsleistungen gerade dem Verm&#246;gensaufbau, wenn nicht nur dem Abbau von Schulden der Kl&#228;gerin zu 1) und ihres Ehemannes dienen w&#252;rde. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Leistungen des SGB II, mit diesen soll vielmehr, wie bereits ausgef&#252;hrt, nur die aktuelle Existenzsicherung erreicht werden. Auch der Umstand, dass durch eine &#220;bernahme der Tilgungsleistungen nur das Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin zu 1) und ihres Ehemannes bewirkt w&#252;rde, nicht aber das Verm&#246;gen der Kinder vermehrt w&#252;rde, f&#252;hrt vorliegend nicht zu einer &#220;bernahme der Tilgungsleistungen. Anders als die Kl&#228;ger meinen, haben die Kl&#228;gerin zu 1) und ihr Ehemann keinen Anspruch darauf, dass ihre Schulden abgebaut werden durch Steuermittel. Gerade das Gleichbehandlungsgebot zwischen Hauseigent&#252;mern und Mietern steht vorliegend einer &#220;bernahme der Tilgungsleistungen entgegen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Auch Mieter sind vor einem Wohnungswechsel nicht gefeit, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind. Unerheblich ist insoweit, dass bei einer Anmietung einer Wohnung f&#252;r die f&#252;nfk&#246;pfige Bedarfsgemeinschaft, nunmehr sechsk&#246;pfige Bedarfsgemeinschaft h&#246;here Kosten der Unterkunft m&#246;glicherweise anfallen w&#252;rden. Die Situation der Kl&#228;ger unterscheidet sich gerade von dem im Urteil des BSG vom 18.06.2008 &#8211; B 14/11 AS 67/06 R &#8211; entschiedenen Fall, die Finanzierung des Eigenheims der Kl&#228;gerin zu 1) und ihres Ehemannes ist gerade nicht weitgehend abgeschlossen. Die Kl&#228;ger nehmen auch inzwischen wieder Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende in Anspruch, sodass auch in Zukunft eine Tilgung durch Steuermittel erforderlich w&#252;rde, um das Eigenheim zu halten. Im &#220;brigen wird darauf hingewiesen, dass sich zumindest die Deutsche Genossenschaft Hypothekenbank bereit erkl&#228;rt hat, eine Herabsetzung der Tilgungsraten zu pr&#252;fen, wenn die Kl&#228;gerin zu 1) und ihr Ehemann ihre Einkommensverh&#228;ltnisse offenlegen. Der Umstand, dass dies gegebenenfalls mit Kosten verbunden w&#228;re, kann nicht dazu f&#252;hren, dass die Tilgungszahlungen im Rahmen des SGB II &#252;bernommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Kl&#228;ger zu Recht darauf hinweisen, dass nicht nur das Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin zu 1) durch eine &#220;bernahme der Tilgungszahlungen vermehrt w&#252;rde, sondern auch das Verm&#246;gen ihres Ehemannes, der nur in der letzten streitigen Zeit Leistungsbezieher war. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Tilgungsraten zu &#252;bernehmen sind. Es war von dem Ehemann der Kl&#228;gerin zu 1) zu erwarten, dass er sich entsprechend seiner &#252;bernommenen Verpflichtung an den Zahlungen an die Bank beteiligte bzw. &#252;bernahm. Soweit die Kl&#228;ger von ihm keinen Unterhalt gefordert haben, da er Darlehen aus der Ehezeit zu begleichen hatte, kann dies nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen. Soweit es sich um andere Darlehen handelte, also nicht um die Darlehen f&#252;r den Hauskauf, so kann diese Vereinbarung zwischen der Kl&#228;gerin zu 1) und ihrem Ehemann nicht dazu f&#252;hren, dass im Rahmen des SGB II nicht nur f&#252;r den Lebensunterhalt der Kl&#228;ger aufgekommen wurde, sondern auch noch Tilgungskosten &#252;bernommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstra&#223;e 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Hennings</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Richterin am Sozialgericht</p>\n      "
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