List view for cases

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    "file_number": "1 Ca 2342/14",
    "date": "2015-03-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:17:01Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGBN:2015:0305.1CA2342.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n \n<p>2. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n    \n<p>3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.403,16 &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung einer Erschwerniszulage in pauschalierter Form.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war vom 04.03.2002 bis zum 31.12.2012 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 04.03.2002 (Bl. 7f. d.A.) bei der &#8230; bei deren &#8230; besch&#228;ftigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 29.04.2002 vereinbarten der Kl&#228;ger und die &#8230; in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Bl. 15 d.A.) die Pauschalierung der Erschwerniszulage gem. &#167;&#160;23 BMT-G iVm. &#167;&#160;5 BZT-G. Weiterhin vereinbarten sie die K&#252;ndbarkeit der Nebenabrede mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Die Pauschale betrug zuletzt EUR 122,31 monatlich. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV&#246;D Anwendung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das &#8230; wurde zum 01.01.2012 auf die Beklagte &#252;bertragen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers ging nach &#252;bereinstimmender Auffassung der daran Beteiligten im Wege des Betriebs&#252;bergangs auf die Beklagte &#252;ber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zuge der &#220;berleitung der Arbeitsverh&#228;ltnisse schloss die &#8230; mit dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat &#8230; im August 2012 eine Vereinbarung zur Personal&#252;berleitung (Bl. 9ff. d.A.), dem die Beklagte nach ihrer Gr&#252;ndung beitrat und der in Ausz&#252;gen wie folgt lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Grunds&#228;tze</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (&#8230;)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Zuk&#252;nftige abweichende Regelungen, die Anspr&#252;che der Besch&#228;ftigten und der Beamtinnen und Beamten betreffen, sind nur durch ausdr&#252;ckliche schriftliche Vereinbarung mit dem Personalrat der zuk&#252;nftigen &#8230; m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><ul class=\"absatzLinks\">\n    <li>\n        <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">I. Individualrechtliche Folgen</p>\n    </li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">(&#8230;)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2. Genereller Ausschluss von Nachteilen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien sind sich dar&#252;ber einig, dass den betroffenen Besch&#228;ftigten durch die &#220;berleitung keine Nachteile entstehen d&#252;rfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verg&#252;tungsh&#246;he, des Bestandsschutzes, der sozialen Absicherung und des Einsatzortes im &#8230;.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 20 d.A.), dem Kl&#228;ger am 13.09.2014 zugegangen, k&#252;ndigte die Beklagte die Nebenabrede vom 29.04.2002 mit Wirkung zum 30.09.2014. Seit Oktober 2014 rechnet die Beklagte die Zulage auf den Einzelfall bezogen ab. Vor Ausspruch der etwa 15 K&#252;ndigungen hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat &#252;ber ihre K&#252;ndigungsabsicht informiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner am 07.10.2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kl&#228;ger die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung der Nebenabrede geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Auffassung, die K&#252;ndigung der Nebenabrede sei sowohl aus individualrechtlicher als auch aus kollektivrechtlicher Sicht unwirksam. Ziffer 2 der Vereinbarung zur Personal&#252;berleitung stehe einer K&#252;ndigung entgegen. Aus Abs. 3 der Grunds&#228;tze dieser Vereinbarung ergebe sich zudem, dass es vor der K&#252;ndigung einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Personalrat bedurft h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem h&#228;tte der Personalrat nach &#167;&#160;74 Abs. 1 LPVG NRW beteiligt werden m&#252;ssen, der nicht zwischen einer K&#252;ndigung, die auf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses abziele und der K&#252;ndigung nebenvertraglicher Abreden unterscheide. Au&#223;erdem habe der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach &#167;&#160;72 Abs. 1 Ziff. 1 LPVG NRW. Die dieses Mitbestimmungsrecht tragenden Gr&#252;nde w&#252;rden gleicherma&#223;en f&#252;r den Ausspruch einer K&#252;ndigung der arbeitsvertraglichen Nebenabrede gelten. Es st&#252;nde mithin in einem Widerspruch, dem Personalrat einerseits beim Abschluss von Nebenabreden ein zwingendes Mitbestimmungsrecht einzur&#228;umen, ihm andererseits jedoch bei deren Beseitigung durch K&#252;ndigung ein Mitbestimmungsrecht abzusprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Kl&#228;ger beantragt,</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 04.03.2002 mit Datum vom 29.04.2002 nicht wirksam durch K&#252;ndigung vom 11.09.2014 beseitigt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Die Beklagte beantragt,</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Auffassung, die K&#252;ndigung der Nebenabrede sei rechtswirksam. Ihr st&#252;nden weder tarifliche Vorschriften noch die des Personal&#252;berleitungsvertrags noch des Personalvertretungsrechts entgegen. &#167;&#160;74 LPVG NRW erfasse keine Teilk&#252;ndigungen und &#167;&#160;72 LPVG NRW r&#228;ume nur ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss von Nebenabreden ein. Sinn und Zweck des Personal&#252;berleitungsvertrags sei es &#252;berdies, dem Rechtsgedanken des &#167;&#160;613a BGB folgend, sicher zu stellen, dass die &#252;bergeleiteten Mitarbeiter keine Nachteile erleiden. Rechte und Pflichten sollten so weiter Bestand haben, als h&#228;tte es den Betriebs&#252;bergang nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die zul&#228;ssige Klage ist nicht begr&#252;ndet. Die Beklagte konnte mit ihrer Erkl&#228;rung vom 19.09.2014 die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Kl&#228;gers vom 04.03.2002 wirksam zum 30.09.2014 k&#252;ndigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Klage ist als Feststellungsklage iSd. &#167;&#160;256 ZPO zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar besteht das Rechtsschutzziel des Kl&#228;gers letztlich darin, weiterhin die 2002 vereinbarte pauschalierte Erschwerniszulage zu erhalten, so dass er auch eine Leistungsklage h&#228;tte erheben k&#246;nnen. Allerdings f&#252;hrt dies im Streitfall nicht zur Verneinung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 15. Februar 1990 &#8211; 6 AZR 386/88 &#8211; juris) besteht gleichwohl ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung &#252;ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh&#228;ltnisses, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zug&#228;nglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endg&#252;ltig zu l&#246;sen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nur ein Teilaspekt eines Gesamtstreits zwischen zwei Prozessparteien gel&#246;st und ein weiterer Prozess nicht vermieden wird. Die erhobene Feststellungsklage muss vielmehr geeignet sein, weitere Prozesse durch einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu verhindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dies trifft im Streitfall zu. Mit der Entscheidung &#252;ber den Feststellungsantrag steht fest, ob dem Kl&#228;ger seit dem 01.10.2014 &#8222;lediglich&#8220; die &#8222;spitz&#8220; abgerechnete Zulage oder die Zulage in pauschalierter Form zusteht. Weitere Streitpunkte gibt es nicht zwischen den Parteien. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich einem rechtskr&#228;ftigen Feststellungsurteil beugen wird. Dem Kl&#228;ger ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, allmonatlich die pauschalierte Zulage abz&#252;glich der &#8222;spitz&#8220; und damit voraussichtlich in unterschiedlicher H&#246;he abgerechneten Pauschale einzuklagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Klage ist jedoch nicht begr&#252;ndet. Die K&#252;ndigung der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist wirksam. Die Kammer folgt in vollem Umfang den zutreffenden Erw&#228;gungen der 6. Kammer in dem den Parteien bekannten Urteil vom 10.03.2014 (6 Ca 2330/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><ul class=\"absatzLinks\">\n    <li>\n        <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die K&#252;ndigung ist zun&#228;chst nicht aus individualrechtlichen Gr&#252;nden unwirksam.</p>\n    </li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der K&#252;ndigung steht nicht &#167;&#160;2 Abs. 3 S. 2 TV&#246;D entgegen. Danach k&#246;nnen Nebenabreden zum Arbeitsvertrag gesondert gek&#252;ndigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Gesondert k&#252;ndbar sind damit nur Nebenabreden im tariflichen Sinne. Nebenabreden im tariflichen Sinne sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAG 15. M&#228;rz 2011 &#8211; 9 AZR 799/09 &#8211; juris). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erschwerniszulage als solche geh&#246;rt &#8211; wie die 6. Kammer zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Demgegen&#252;ber betrifft die Nebenabrede nicht die grunds&#228;tzliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Zulage, sondern regelt deren Pauschalierung, die tarifvertraglich zwar vorgesehen, aber nicht zwingend ist. Insoweit betrifft sie nicht unmittelbar die im Gegenseitigkeitsverh&#228;ltnis stehenden Hauptpflichten (vgl. auch LAG Baden-W&#252;rttemberg 12. September 2013 &#8211; 11 Sa 37/13 &#8211; juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#167;&#160;2 Abs. 3 TV&#246;D l&#228;sst eine ordentliche K&#252;ndigung der Nebenabrede ohne weitere Voraussetzungen zu, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Au&#223;er der Beachtung der K&#252;ndigungsfrist gelten f&#252;r die K&#252;ndigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzungen (vgl. zu &#167;&#160;4 Abs. 2 S. 2 BAT: LAG Hessen 17. M&#228;rz 2006 &#8211; 3 Sa 1877/04 &#8211; juris). Eine Beschr&#228;nkung ergibt sich allenfalls aus dem Willk&#252;rverbot oder aus &#167;&#160;134 BGB wegen Umgehung des zwingenden K&#252;ndigungsschutzes (vgl. BAG 15. Februar 1990 &#8211; 6 AZR 386/88 &#8211; juris; 12. Februar 1987 &#8211; 6 AZR 129/84 &#8211; juris). Derartige Unwirksamkeitsgr&#252;nde sind im Streitfall nicht einschl&#228;gig. Mit dem Wechsel von der Pauschalierung zur sog. Spitzabrechnung wird nicht wesentlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Die K&#252;ndigung ist auch nicht willk&#252;rlich. Sie beruht, wie die Beklagte unwidersprochen ausgef&#252;hrt hat, auf entsprechenden &#220;berpr&#252;fungen der Werkstattorganisation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der K&#252;ndigung steht auch Ziffer I.2 des Personal&#252;berleitungsvertrags nicht entgegen. Unabh&#228;ngig davon, wie dieser Geltung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erlangt, f&#252;hrt er bereits deshalb nicht zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung, weil er sich auf Nachteile bezieht, welche durch die &#220;berleitung entstehen. Die K&#252;ndigung der Nebenabrede steht indes nicht im Zusammenhang mit der &#220;berleitung, die K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit ist bereits vor der &#220;berleitung in der Nebenabrede vereinbart worden. Durch die Regelung in Ziffer 2 sollen die &#252;bergeleiteten Besch&#228;ftigten nicht besser gestellt werden als sie ohne die &#220;berleitung st&#252;nden. Die Nebenabrede war indes auch vor der &#220;berleitung k&#252;ndbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die K&#252;ndigung der Nebenabrede ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Personalrat vor ihrem Ausspruch nicht beteiligt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Personalrat war vor Ausspruch der K&#252;ndigung zun&#228;chst nicht nach &#167;&#160;74 Abs. 1 LPVG NRW zu beteiligen. Danach bestimmt der Personalrat bei ordentlichen K&#252;ndigungen durch den Arbeitgeber mit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer f&#228;llt die ausgesprochene Teilk&#252;ndigung nicht unter den Anwendungsbereich des &#167;&#160;74 Abs. 1 LPVG NRW. K&#252;ndigung iSd. Vorschrift ist nur die vom Arbeitgeber ausgesprochene K&#252;ndigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses oder dessen Fortsetzung zu ge&#228;nderten Bedingungen (so zu &#167;&#160;72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW aF.: BAG 12. Februar 1987 &#8211; 6 AZR 129/84 &#8211; juris; ebenso Welkoborsky/Herget LPVG NRW &#167;&#160;74 Rdn. 2f.). Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des &#167;&#160;74 LPVG NRW, der ausschlie&#223;lich (vorbereitende) Ma&#223;nahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses betrifft. Die K&#252;ndigung der Nebenabrede greift demgegen&#252;ber nicht in den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein, sie stellt auch keine &#196;nderungsk&#252;ndigung iSd. &#167;&#160;2 KSchG dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Personalrat war auch nicht nach &#167;&#160;72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW zu beteiligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat ua. in Personalangelegenheiten bei Nebenabreden zum Arbeitsvertrag mitzubestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Damit f&#228;llt die K&#252;ndigung der Nebenabrede nicht unter den Wortlaut der Vorschrift. Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands gebieten eine Beteiligung bei der K&#252;ndigung der Nebenabrede nicht. Diese bestehen nach der Gesetzesbegr&#252;ndung (LT-Drs. 9/3091, S. 38) darin, dem Personalrat zur Vermeidung von Unruhe und Ungleichbehandlung M&#246;glichkeiten der Einflussnahme einzur&#228;umen, da der Mitbestimmungstatbestand grundlegende Entscheidungen der Besch&#228;ftigten betreffe (LT-Drs. 15/1644, S. 84). Wie die 6. Kammer zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ist damit der Inhalt einzelner Arbeitsvertr&#228;ge der Mitbestimmung unterworfen werden. Dessen inhaltliche Ausgestaltung ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts, nicht hingegen die Aus&#252;bung des vertraglich und unter Beteiligung des Personalrats vereinbarten K&#252;ndigungsrechts (iE. ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen &#167;&#160;72 Rdn. 97). So sieht der Mitbestimmungstatbestand auch nur eine Beteiligung des Personalrats bei der Vereinbarung einer Befristung, nicht aber bei deren Ablauf vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">c) Eine Mitbestimmung nach &#167;&#160;72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine &#8222;wesentliche &#196;nderung von Arbeitsbedingungen&#8220; iSd. Vorschrift liegt nur bei einer &#196;nderung der Hauptleistungspflichten vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">d) Ferner unterliegt die K&#252;ndigung der Nebenabrede nicht der Mitbestimmung nach &#167;&#160;72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, &#252;ber Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, ua. insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrunds&#228;tzen, die Einf&#252;hrung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren &#196;nderung, mitzubestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits die 6. Kammer zutreffend ausgef&#252;hrt hat, steht einer Mitbestimmung des Personalrats nach diesem Tatbestand bei der &#8222;R&#252;ckf&#252;hrung&#8220; der Zahlung zur tariflich vorgesehenen &#8222;Spitzabrechnung&#8220; der Tarifvorrang entgegen. Danach ist das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, soweit die Tarifvertragsparteien eine abschlie&#223;ende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten noch erg&#228;nzungsbed&#252;rftige Rahmenvorschriften enth&#228;lt oder die Mitbestimmung des Betriebsrates zur weiteren Durchf&#252;hrung eine von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Das Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die tarifliche Regelung einigerma&#223;en vollst&#228;ndig ist. Es gen&#252;gt, wenn sie aus sich heraus praktisch handhabbar ist (BAG 12. Februar 1987 &#8211; 6 AZR 129/84 &#8211; juris). Die der Pauschalierung der Zulage zugrunde liegende tarifliche Vorschrift der &#167;&#160;23 BMT-G iVm. &#167;&#160;5 BZT-G bzw. aktuell des &#167;&#160;24 Abs. 6 TV&#246;D, enthalten f&#252;r den mit der K&#252;ndigung der Nebenabrede herbeigef&#252;hrten Rechtszustand eine abschlie&#223;ende Regelung. Denn die Wahlm&#246;glichkeit zwischen der Spitzabrechnung und der Pauschalierung l&#228;sst keinen Spielraum f&#252;r betriebliche Regelungen. Vielmehr wird es den Arbeitsvertragsparteien &#252;berlassen, welche Gestaltungsform sie w&#228;hlen (vgl. BAG 12. Februar 1987 &#8211; 6 AZR 129/84 &#8211; juris; Schart/Waldinger Erl&#228;uterungen zum BMT-G und BZT-G NRW zu &#167;&#160;7 BZT-G).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">e) Die K&#252;ndigung der Nebenabrede unterlag schlie&#223;lich auch nicht nach Abs. 3 der Grunds&#228;tze des Personal&#252;berleitungsvertrags der Mitbestimmung des Personalrats. Die Regelung bezieht sich auf k&#252;nftige &#196;nderungen der mitbestimmt getroffenen Regelungen dieses Vertrags. Sie begr&#252;ndet keine neuen Mitbestimmungstatbest&#228;nde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kostentscheidung folgt aus &#167;&#160;91 Abs.&#160;1 ZPO i.V.m. &#167;&#160;46 Abs.&#160;2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf &#167;&#160;61 Abs.&#160;1 ArbGG i.V.m. &#167;&#160;3 ZPO i.V.m. &#167;&#160;42 Abs.&#160;1 S.&#160;1 GKG und erfolgte in H&#246;he des dreifachen Jahresbezugs der pauschalierten Erschwerniszulage.</p>\n      "
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