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GET /api/cases/167409/
{ "id": 167409, "slug": "ag-dulmen-2015-02-26-3-c-11614", "court": { "id": 651, "name": "Amtsgericht Dülmen", "slug": "ag-dulmen", "city": 411, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Amtsgericht" }, "file_number": "3 C 116/14", "date": "2015-02-26", "created_date": "2019-01-16T13:46:58Z", "updated_date": "2022-10-18T15:35:48Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:AGCOE2:2015:0226.3C116.14.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong></strong>Abgeändert durch Entscheidung des LG Münster (3 S 32/15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches auf die Tarifoptimierung privat Krankenversicherter spezialisiert ist. Der Beklagte ist bei dem Deutschen Ring Kranken VVaG unter der Versicherungsnummer K … krankenversichert. Mit dem Ziel einer Beitragsersparnis schlossen die Parteien am 22.02.2012 einen mit „Dienstleistungsvereinbarung“ betitelten Vertrag, in dem u. a. Folgendes vereinbart war:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><em>„Die AA GmbH recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparungsmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparungsmöglichkeit in Anspruch, die durch die AA GmbH recherchiert wurde, so erhält die AA GmbH vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 8 zzgl. MwSt.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Vereinbarung (Blatt 7 d. A.) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Email vom 24.02.2012 wandte sich die Klägerin unter Hinweis, Versicherungsberater nach § 34e Gewerbeordnung und kein Makler zu sein sowie unter Hinweis auf § 204 VVG an den PP mit der Bitte um Erstellung eines Umstellungsangebotes betreffend den Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin wies den Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2012 auf zwei Möglichkeiten einer Tarifänderung hin. Der in Aussicht gestellte Tarif 1 (Esprit) wies einen Monatsbeitrag von 297,42 EUR, der Tarif 2 (Esprit X) einen Monatsbeitrag von 263,99 EUR aus. Zuvor hatte der Beklagte monatliche Beiträge von 532,13 EUR geleistet. Ob darüberhinausgehend in der Folgezeit eine telefonische Beratung seitens der Klägerin erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 27.07.2012 und vom 12.12.2012 – von Klägerseite mit Nichtwissen bestritten – erhielt der Beklagte vom PP Angebote auf Änderung seines Versicherungsschutzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 17.12.2012 stellte der Beklagte bei dem PP einen Antrag auf Umstellung seines Tarifes und leistet seit dem 01.01.2013 monatlich 293,33 EUR nach dem Tarif Esprit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 30.07.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 2.273,37 EUR in Rechnung (532,13 EUR - 293,33 EUR = 238,80 EUR; 238,80 EUR x 8 = 1.910,40 EUR; zuzüglich 363,97 EUR MwSt.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem weiteren Zahlungsaufforderungen der Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2013, 19.09.2013 und 10.10.2013 ergebnislos waren, ließ die Klägerin den Beklagten durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24.12.2013 unter Fristsetzung bis zum 7.01.2014 zur Zahlung auffordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde als Dienstleisterin oder Maklerin vereinbarungsgemäß eine Vergütung in Höhe der achtfachen Ersparnis zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Ihr Tätigwerden sei für den Tarifwechsel des Beklagten kausal gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.273,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2013, Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Er behauptet, über das Angebot seines Krankenversicherers vom 12.12.2012 ein langes Gespräch mit seinem langjährigen Versicherungsvertreter TT geführt zu haben, welches ihn zu dem Änderungsantrag vom 17.12.2012 veranlasst habe. Der Zeuge TT sei in der Lage gewesen, ihm die Tarife mit Vor- und Nachteilen zu erläutern. Von Mitarbeitern der Klägerin habe er keine weiterführenden, qualifizierten Auskünfte erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Betrages von 2.283,37 EUR nicht gegen den Beklagten zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Klägerin als Versicherungsberaterin gemäß § 34e GewO tätig, wie sich insbesondere aus ihrem Schreiben vom 24.02.2014 an den Krankenversicherer des Beklagten ergibt. Als solche oblag ihr entsprechend der Vereinbarung, den Beklagten bei der Änderung seines Versicherungsvertrages zu beraten (§ 59 Abs. 4 VVG) und ihm Tarifoptionen aufzuzeigen, damit dann der Beklagte ggfls. selbst in Vertragsverhandlungen mit seinem Versicherungsgeber eintritt. Rechtsgrundlage des Verhältnisses zwischen Versicherungsberater und Versicherungsnehmer ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), bei dem je nach Fallgestaltung werk- oder dienstvertragliche Elemente überwiegen. Der Versicherungsberater erhält eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); daneben können Honorare z. B. auf Stunden- oder Tagesbasis vereinbart werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 59 Rn. 106). Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung des RVG für registrierte Erlaubnisinhaber aus § 4 RDGEG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat die Klägerseite ihre Tätigkeit weder nach dem RVG abgerechnet, noch mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung auf Stunden- bzw. Tagesbasis vereinbart. Da der vereinbarte Vergütungsanspruch erst unter der aufschiebenden Bedingung eines Erfolgseintritts – nämlich des Tarifwechsels und einer daraus resultierenden Ersparnis beim Beklagten – stand, haben die Parteien vielmehr ein – unzulässiges – Erfolgshonorar vereinbart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Denn nach § 4 Abs. 2 RDGEG ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die in § 4 Abs. 1 RDGEG genannten Erlaubnisinhaber unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. § 4a RVG regelt wiederum die Voraussetzungen für ein ausnahmsweise zulässiges Erfolgshonorar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn der Beratende nicht nur tätig wird, sondern neben der Tätigkeit das Ergebnis der Tätigkeit in irgendeiner Form auf die Höhe der Vergütung Einfluss hat (Mayer/Kroiß, § 4a RVG, Rn. 18). Dies ist hier der Fall, da die Klägerin nicht bereits für das bloße Tätigwerden eine Vergütung erhält, sondern diese davon abhängt, ob der Vertragspartner die Beratungsleistung befriedigend findet und einen entsprechenden Tarifwechsel vornimmt. Damit hat das Ergebnis der Beratungstätigkeit Einfluss auf die Höhe der Vergütung bzw. das Entstehen eines Vergütungsanspruchs. Solche Erfolgshonorare sind nur unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 BRAO zulässig, welche vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. zum Problemkreis LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013, Az. 315 O 76/12, nach <em>juris</em>). Gründe, wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 4a RVG im konkreten Fall ausnahmsweise möglich war, sind nämlich nicht ersichtlich und wurden von der Klägerseite auch nicht dargetan. Soweit die Klägerseite die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes NRW 1 AGH 3/14 zitiert, war diese vorliegend nicht einschlägig, weil sie sich auf das Unterschreiten von Gebührenwerten und gerade nicht auf Erfolgshonorare bezieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unzulässigkeit der Vereinbarung des Erfolgshonorars führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, was vom erkennenden Gericht als rechtshindernde Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin gemäß § 683, 670 BGB konnten vorliegend nicht zugesprochen worden, weil es insoweit an entsprechenden Darlegungen von Klägerseite zur Höhe des Anspruches mangelt. Einem Angebot der Beklagtenseite, für die Aufwendungen der Klägerin einen Betrag von 500,00 EUR zu leisten, vermochte die Klägerin nicht näher zu treten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 2.273,37 EUR festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss <strong>innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung</strong> dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.</p>\n " }