List view for cases

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    "file_number": "S 18 AS 1896/13",
    "date": "2015-02-19",
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    "updated_date": "2022-10-18T15:36:09Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGDT:2015:0219.S18AS1896.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Bescheid vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, seine Bescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und seinen Bescheid vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne die Anrechnung von Elterngeld zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von gezahltem Elterngeld streitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Antragsgemäß erhielt die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes am 00.00.2011 Elterngeld seitens der Stadt C bewilligt. Mit Bewilligungsbescheid vom 09.01.2012 wurden ihr zunächst Elterngeldzahlungen von 361,97 EUR ab 01.03.2012 sowie folgend ab April 2012 von 374,91 EUR bewilligt. Der Berechnung des Elterngeldes lag ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin vor der Geburt des Kindes von 1.119,12 EUR zugrunde. Hieraus er-rechnete die Elterngeldstelle einen Elterngeldanspruch von 749,81 EUR monatlich. Aufgrund einer verdoppelten Bezugsdauer ergab sich der hälftige Betrag von 374,91 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Änderungsbescheiden vom 14.02. und 19.04.2012 änderte die Elterngeldstelle aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und der entsprechenden Anrechnung des gewährten Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Bewilligung ab. Aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes stellte die Elterngeldstelle lediglich noch einen monatlichen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR monatlich fest. Für Februar 2013 sowie Februar 2014 errechnete die Elterngeldstelle abweichend einen monatlichen Anspruch auf Elterngeld von 213,26 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin bezog vom Beklagten nach Aufhebung ihres bewilligten Arbeitslosengeldes ab Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II gemeinsam mit ihrer Tochter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 22.10.2012 erfolge die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Oktober 2012 bis März 2013. Hierbei rechnete der Beklagte das Elterngeld der Klägerin als Einkommen in Höhe von 150,00 EUR bedarfsmindernd an ohne Berücksichtigung von Freibeträgen oder Abzügen. Im Januar 2013 rechnete der Beklagte Elterngeld in Höhe von 181,63 EUR bedarfsmindernd auf den Anspruch der Klägerin an. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2013 berücksichtigte der Beklagte die ab Januar 2013 erfolgte Erhöhung der Regelleistung. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 14.12.2012 erfolgte eine weitere Änderung der Bewilligung aufgrund geänderter Kosten der Unterkunft ab Dezember 2012. Im Rahmen des Änderungsbescheides rechnete der Beklagte weiterhin das Elterngeld der Klägerin bedarfsmindernd an, berücksichtigte jedoch mindernd die Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu Gunsten der Klägerin ab Dezember 2012 bei der Anrechnung des Elterngeldes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auf einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin erfolgte mit Bescheid vom 08.03.2013 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate April bis September 2013 für die Klägerin und ihre Tochter. Hierbei rechnete der Beklagte das Elterngeld jeweils abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich als Einkommen an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 13.06.2013 hob der Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II ab Juli 2013 aufgrund des Umzugs der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 01.07.2013 beantragte die Klägerin die Überprüfung der erfolgten Bewilligungen aufgrund der Anrechnung des Elterngeldes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 04.07.2013 lehnte der Beklagte die Überprüfung ab, da das von der Klägerin erzielte Elterngeld nicht auf Grundlage eines vorherigen Einkommens berechnet sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie bis zum 01.07.2011 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Änderungsbescheid vom 09.08.2013 änderte der Beklagte seine Bewilligungsentscheidungen für Januar und Februar 2013 dahingehend ab, dass im Januar 2013 nunmehr nur noch ein Elterngeld in Höhe von 120,00 EUR statt zuvor 151,63 EUR bedarfsmindernd angerechnet wurde. Im Februar 2013 rechnete der Beklagte lediglich noch Elterngeld in Höhe von 33,26 EUR ausgehend von einem Elterngeld von 213,26 EUR sowie einem Freibetrag von 150,00 EUR und der Versicherungspauschale von 30,00 EUR bedarfsmindernd an und zahlte den entsprechenden Nachzahlungsbetrag an die Klägerin aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch dann als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die erfolgte Anrechnung rechtmäßig sei. Das Elterngeld sei grundsätzlich auf die Leistung nach dem SGB II anrechenbar. Die Klägerin habe seit Februar 2012 nur noch den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR monatlich erhalten, da das Arbeitslosengeld höher als das Elterngeld gewesen sei. Aufgrund dessen beruhe die Elterngeldhöhe nicht mehr auf Erwerbseinkommen, sondern würde nach dem Mindestbetrag gewährt, entsprechend könne kein Freibetrag gewährt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat die Klägerin am 24.10.2013 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erfolgte Anrechnung seitens des Beklagten rechtswidrig sei. Hierzu nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seine Bewilligungsbescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 und März 2013 sowie seinen Bewilligungsbescheid vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 abzuändern und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu gewähren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist der Ansicht, dass die erfolgte Anrechnung rechtmäßig gewesen sei. Aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes beim Elterngeld, das zunächst aufgrund von Er-werbstätigkeit berechnet worden sei, bestünde kein Anspruch auf einen Freibetrag mehr. Ohne die Vorschrift über das Mindestelterngeld hätte die Klägerin aufgrund der Anrechnung überhaupt keinen Anspruch auf Elterngeld aufgrund der Anrechnung mehr gehabt. Im Februar 2013 habe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden. Entsprechend sei hier dann der Freibetrag auf das Elterngeld gewährt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Dieser lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgründe:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Klage ist begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Auf die Anfechtungsklage hin ist über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu entscheiden; auf die verbundene Verpflichtungsklage wird im Erfolgsfall die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes ausgeurteilt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 54 Rn. 20 c).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Streitgegenständlich ist entsprechend des Antrages der Klägerin die Ablehnung des Überprüfungsantrages hinsichtlich der Bescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und des Bescheides vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 Abs. 1 SGB X zu Unrecht abgelehnt. Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bewilligungsbescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 sind aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung unrichtig soweit der Beklagte das der Klägerin gewährte Elterngeld von monatlich 150,00 EUR auf ihren Anspruch nach dem SGB II bedarfsmindernd angerechnet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin war in den streitigen Monaten grundsätzlich Leistungsberechtigte nach dem SGB II da sie in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) hilfebedürftig war. Insbesondere war der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen ausreichend gesichert im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin verfügte mit Ausnahme des Elterngeldes über keine weiteren Einnahmen. Grundsätzlich handelt es sich beim Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) um Einkommen im Sinn von § 11 SGB II. Nach dem zum 01.01.2011 eingeführten § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gilt die Regelung über die Anrechnungsfreiheit aus den Absätze 1 bis 4 des § 10 BEEG u.a. nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Eine Anrechnungsfreiheit besteht lediglich noch in Höhe des nach § 2 Absatz 1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu 300,00 EUR im Monat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall der Klägerin ist jedoch der Regelung aus § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG das Elterngeld in Höhe von jeweils 150,00 EUR in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2012 bis Januar 2013, März 2013 und April bis Juni 2013 nicht auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Das Elterngeld der Klägerin wurde gem. den §§ 2 ff. BEEG nach dem von ihr vor der Geburt ihres Kindes erzielten Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit berechnet. Entsprechend ergab sich ausweislich des Bescheides des Stadt C vom 09.01.2012 ein monatliches Elterngeld von 374,91EUR bzw. 374,90 EUR für die streitgegenständlichen Monate. Aus dem Einkommen der Klägerin hätte sich ein Elterngeld von 749,81 EUR ergeben, da aber die Klägerin die Bezugsdauer des Elterngeldes verdoppelt hatte, folgte hieraus eine Halbierung der monatlichen Zahlbeträge (§ 6 Satz 2 BEEG). Durch die Änderungsbescheide vom 14.02.2012 und 19.04.2012 reduzierte sich das Elterngeld auf monatlich 150,00 EUR in den streitigen Monaten, da die Elterngeldstelle das der Klägerin gewährte Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auf das Elterngeld anrechnete. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG ist bis zum Betrag von 300,00 EUR monatlich das Elterngeld von einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 BEEG frei. Die der Klägerin bewilligten 150,00 EUR aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf den Elterngeldanspruch ergaben sich durch die Halbierung der zu zahlenden Monatsbeträge des Elterngeldes aufgrund der Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes (vgl. § 6 Satz 2 BEEG). Somit stellt der Betrag von 150,00 EUR, welchen die Klägerin als Elterngeld erhielt, Elterngeld dar, welches sich nach einem vor der Geburt erzielten Einkommen berechnet hat. Lediglich die Höhe des zu zahlenden Elterngeldes war durch die Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BEEG gemindert. Da nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG jedoch bis zu einem Betrag von 300,00 EUR das Elterngeld von einer Anrechnung freigestellt ist, verbleibt es dabei, dass das der Klägerin gewährte Elterngeld der Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG weiterhin unterfällt, da es sich um Elterngeld handelt, welches aufgrund von Einkommen vor der Geburt berechnet wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das Elterngeld von 150,00 EUR ist daher gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BEEG in Höhe von 150,00 EUR bei den Leistungen nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen. Entsprechend steht der Klägerin für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013, März 2013 und April bis Juni 2013 ein höherer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne die bedarfsmindernde Anrechnung des Elterngeldes von monatlich 150,00 EUR zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen, seine Bewilligungsbescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 abzuändern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.</p>\n      "
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